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Bundesstrafgericht 06.03.2026 SK.2025.49

6 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,963 mots·~30 min·2

Résumé

Exequaturverfahren betreffend Ersatzforderung und Verfahrenskosten (Art. 94 ff. IRSG);;Exequaturverfahren betreffend Ersatzforderung und Verfahrenskosten (Art. 94 ff. IRSG);;Exequaturverfahren betreffend Ersatzforderung und Verfahrenskosten (Art. 94 ff. IRSG);;Exequaturverfahren betreffend Ersatzforderung und Verfahrenskosten (Art. 94 ff. IRSG)

Texte intégral

Urteil vom 6. März 2026 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Miro Dangubic

Gesuchsteller

gegen

1. A.

Gesuchsgegner

2. B. LTD.

Gesuchsgegnerin Gegenstand

Exequaturverfahren betreffend Ersatzforderung und Verfahrenskosten

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2025.49

- 2 - SK.2025.49 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Es sei ein Exequaturverfahren i.S.v. Art. 94 ff. IRSG durchzuführen. 2. Es sei insbesondere der Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2022 für vollstreckbar zu erklären. 3. Es sei die B. LTD. zu verpflichten, EUR 1'464'633.30 an die Schweizerische Eidgenossenschaft zu leisten. 4. Eventualtier sei A. zu verpflichten, EUR 1'464'633.30 an die Schweizerische Eidgenossenschaft zu leisten. 5. Es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Geschäftsbeziehung mit der Stammnummer 1, lautend auf die B. LTD., bei der Bank C. aufrechtzuerhalten. 6. Allenfalls seien weitere erforderliche Anordnungen für die Vollstreckung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu treffen. Anträge von A.: A. stellt keine Anträge. Anträge der B. LTD.: Die B. LTD. stellt keine Anträge.

- 3 - SK.2025.49 Prozessgeschichte: A. Im Rahmen eines unter anderem gegen A. geführten Strafverfahrens stellte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Düsseldorf/DE am 15. April 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die schweizerische Bundesanwaltschaft und ergänzte dieses am 28. April 2014 (BA pag. 01-01-0011; -0023). Daraufhin beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft am 17. März 2016 die Vermögenswerte der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. AG in Zürich, lautend auf die B. LTD., deren wirtschaftlich Berechtigter A. ist (BA pag. 05-01-001 ff.; B09-01-0014). A. stimmte am 7. September 2017 der vereinfachten Ausführung zur Übermittlung der rechtshilfeweise eingeholten Bankunterlagen gemäss Art. 80c IRSG zu. In der Folge wurden die Dokumente zum obgenannten Bankkonto der ersuchenden Behörde herausgegeben (BA pag. 18.01.0001 ff.). B. Mit Urteil vom 7. November 2014 sprach das Landgericht Kleve/DE A. der verbotenen Marktmanipulation in drei Fällen schuldig, ordnete den «Verfall von Wertersatz» in Höhe von EUR 3.5 Millionen an und verurteilte ihn zur Tragung der Verfahrenskosten (BA pag. B02-01-0001 ff.). Auf Revision von A. hin, hob der deutsche Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2016 das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 in Bezug auf den Dispositivpunkt betreffend den «Verfall von Wertersatz» auf und wies dieses diesbezüglich zur neuen Beurteilung an das Landgericht Kleve zurück (BA pag. B02-01-0117 ff.). Am 22. November 2021 entschied das Landgericht Kleve in diesem Punkt neu und legte den «Verfall von Wertersatz» im Betrag von EUR 2.9 Millionen in solidarischer Haftung mit D. fest (BA pag. B02-01-0139 ff.). Nachdem der Bundesgerichtshof am 29. Juni 2022 auf die erneute Revision von A. eintrat, ordnete es gegen A. den «Verfall von Wertersatz» in Höhe von EUR 1'448'992.-- als «Gesamtschuldner» an (BA pag. B02-01-0202 ff.). Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 2021 und den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 und 29. Juni 2022, mit denen A. wegen verbotener Marktmanipulation in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von EUR 15'641.30 verurteilt und gegen ihn der «Verfall von Wertersatz» in Höhe von EUR 1'448'992.-- angeordnet wurde, erwuchsen in Rechtskraft (BA pag. B02-01-0225). C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juli 2023 ersuchte das Ministerium der Justiz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen um die Vollstreckung des – mit Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 und 22. November 2021 in Verbindung mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 und 29. Juni 2022 wegen verbotener Marktmanipulation – angeordneten, sich auf das Vermögen von A. beziehenden, «Verfalls vom Wertersatz» im Betrag von EUR 1'448'992.-- in der Schweiz. Gleichzeitig wurde um die Vollstreckung der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 15'641.30 ersucht (BA pag. 01-01-0040 ff.).

- 4 - SK.2025.49 D. In der Folge lud das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) am 24. September 2024 die Bundesanwaltschaft ein, sich i.S.v. Art. 104 IRSG i.V.m. Art. 4 IRSV zur Zuständigkeitsfrage im Exequaturverfahren zu äussern (BA pag. 02-01-0006 ff.). Letztere bejahte mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 die diesbezügliche Bundesgerichtsbarkeit und bezeichnete sich als zuständige Behörde zur Einreichung des Vollstreckungsersuchens zuhanden des zuständigen Exequaturgerichts (BA pag. 02-01-0247 f.). E. Mit Schreiben vom 14. März 2025 lud das BJ die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein, sich zur Frage der Zuständigkeit im Exequaturverfahren zu äussern (BA pag. 02-01-0252 ff.). Letztere bezeichnete sich mit Schreiben vom 26. März 2025 als potentiell zuständig, dass Vollstreckungsersuchen als Exequaturgericht zu beurteilen (BA pag. 02-01-0258 f.). F. Schliesslich teilte das BJ der BA mit Schreiben vom 3. April 2025 seinen Entscheid betreffend die Annahme des obgenannten Rechtshilfeersuchens i.S.v. Art. 104 IRSG mit. Gleichzeitig ersuchte es die BA, das Vollstreckungsersuchen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Exequaturgericht zu unterbreiten (BA pag. 02-01-0252 f.). G. Am 5. November 2025 stellte die Bundesanwaltschaft das Gesuch um Exequatur (Vollstreckbarerklärung) bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK pag. 1.100.001 ff.). H. Die Strafkammer lud A. zur Einreichung einer Stellungnahme zum Gesuch der Bundesanwaltschaft, unter Fristansetzung bis am 19. Januar 2026, ein (SK pag. 5.521.004 ff.). A. liess sich innert Frist nicht vernehmen. I. Gemäss dem der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingereichten Vermögensausweis der Geschäftsbeziehung mit der Stammnummer 1, lautend auf die B. LTD., beläuft sich der Saldo der beschlagnahmten Vermögenswerte, die wirtschaftlich A. zuzuordnen sind, per 31. Dezember 2025 auf insgesamt EUR 2'638'962.84 (SK pag. 5.510.001 ff.).

- 5 - SK.2025.49 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales │Bundeszuständigkeit 1.1 In Rechtshilfeverfahren in Strafsachen, für deren Untersuchung und Beurteilung die Bundesbehörden zuständig sind, und die nicht an eine kantonale Behörde delegiert worden sind (Art. 25 f. StPO), entscheidet das BJ zunächst formell über die Annahme ausländischer Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft (Art. 4 Abs. 4 IRSV). Nimmt es dieses – wie vorliegend – an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteil des BGer 1B_523/2021 vom 1. März 2022 E. 3.3.1 f.). Bei der (kantonalen) Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015 [nachfolgend BSK ISTR], N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende Strafvollstreckung, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/rechtshilfe/strafsachen/strafvollstreckung.html#tab__content_bj_de_home_ sicherheit_rechtshilfe_strafsachen_strafvollstreckung_jcr_content_par_tabcontrol, zuletzt besucht am 19. Februar 2026). Welche Vollzugsbehörde resp. Staatsanwaltschaft zuständig ist, richtet sich dabei nach den allgemeinen Regeln über die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 ff. StPO und wird vom BJ verbindlich in einer Verfügung festgehalten. Vorliegend nahm das BJ – nach Rücksprache mit der BA – das rechtshilfeweise Vollstreckungsersuchen mit Verfügung vom 3. April 2024 an, legte darin die Zuständigkeit der BA fest und überwies dieses der BA zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Exequaturverfahrens (BA pag. 02.01.0252 f.; vgl. Prozessgeschichte Lit. F). Die BA ist damit zuständige Behörde zur Stellung des Vollstreckungsersuchens. 1.2 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung des Exequaturs des in den Strafentscheiden des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 und 22. November 2021 in Verbindung mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 resp. 29. Juni 2022 angeordneten «Verfalls von Wertersatz» – dessen Gegenstück im Schweizer Recht die Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB darstellt – und der Verfahrenskosten, zu denen A. wegen verbotener Marktmanipulation verurteilt wurde (vgl. Prozessgeschichte Lit. B). Der den deutschen Urteilen und somit der Verurteilung wegen verbotener Marktmanipulation zu Grunde liegende Sachverhalt ist – wie zu zeigen sein wird (E. 5) – in der Schweiz unter den Tatbestand der Kursmanipulation gemäss Art. 155 FinfraG zu subsumieren. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO unterliegt Art. 155 FinfraG der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-44%3Ade&number_of_ranks=0#page44

- 6 - SK.2025.49 Bundesgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 2. Rechtshilfepflicht Die Schweiz hat gegenüber Deutschland gestützt auf Art. 13 Ziff. 1 und 3 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53) eine staatsvertragliche Pflicht zur Gewährung von Rechtshilfe zur Durchsetzung von Ersatzforderungen betreffend geldwäschereirelevante Erträge. Wie das Bundesgericht in seinem Leiturteil BGE 149 IV 376 E. 6 entschieden hat, ist diesbezüglich nicht der Weg der kleinen Rechtshilfe zu beschreiten, sondern auf Antrag des ersuchenden Staates ein Exequaturverfahren durchzuführen. Die Bestimmungen des GWÜ haben keinen self-executing Charakter, d.h. sie sind nicht direkt anwendbar (BGE 149 IV 376 E. 2.1); die formellen und materiellen Voraussetzungen richten sich nach dem IRSG, d.h. den Bestimmungen betreffend das sog. Exequaturverfahren gemäss Art. 94 ff. IRSG (BAUMANN/STENGEL, BSK ISTR, Art. 13 GwÜ N. 30). Im Rahmen des Exequaturverfahrens prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG), wobei es für die Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgung nach schweizerischem Recht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung gebunden ist, auf denen der ausländische Entscheid beruht (Art. 97 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gericht den Entscheid in einem begründeten Urteil für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 und 3 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Gemäss Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG hat das (kantonale) Recht zudem ein Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der ersten Instanz zur Verfügung zu stellen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich der bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge inhaltlich um eine Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO (BGE 142 IV 170 E. 1.3.2). In Bundesstrafverfahren steht damit die Berufung zuhanden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts offen. 3. Voraussetzungen von Art. 94 IRSG 3.1 Im Allgemeinen Grundvoraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist gemäss Art. 94 Abs. 1 erster Satzteil IRSG das Vorhandensein eines rechtskräftigen vollstreckbaren ausländischen Strafentscheids. Diese Anforderung liegt mit den in formeller resp. materieller Rechtskraft erwachsenen Strafentscheiden des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 und 22. November 2021 in Verbindung

- 7 - SK.2025.49 mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 resp. 29. Juni 2022 unstrittig vor (BA pag. B02-01-0001 ff.; B02-01-0139 ff., B02-01-0117 ff.; B02-01-0202 ff.). Art. 94 IRSG differenziert zwischen Exequatur von Freiheitsstrafen (Abs. 1 f.) und jenem von Bussen und Kosten (Abs. 4) und setzt diesbezüglich unterschiedliche Anforderungen voraus. Zunächst ist festzuhalten, dass die Terminologie «Bussen und Kosten» schon aufgrund der im Laufe der Zeit gewandelten Terminologie im schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht auslegungsbedürftig erscheint. Der Grund hierfür liegt im Umstand, dass das IRSG aus den 70er Jahren stammt und durch die Revision des Sanktionenrechts und der Vereinheitlichung des schweizerischen Strafverfahrensrecht ein Wandel stattgefunden hat. Im Rahmen der erstgenannten im Jahr 2007 in Kraft getretenen Novelle wurde die frühere monetäre Vergehens- und Verbrechensstrafe der Busse durch die Geldstrafe abgelöst. Mithin sind bei historischer Auslegung auch Letztere vom Begriff «Bussen» erfasst. Bei teleologischer Auslegung fallen auch anderweitige monetäre Massnahmen, wie Einziehungen und Ersatzforderungen resp. entsprechende Massnahmen des ausländischen Rechts, wie Verfall (von Wertersatz) unter diese Kategorie (ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, BSK ISTR, Art. 94 IRSG N. 25; Urteil des BGer 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 m.Hinw.). Der ratio legis von Abs. 4, wonach im Unterschied zum stellvertretenden Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG) die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben kann, liegt die Überlegung zugrunde, dass die Schweiz nur unter der Prämisse eines persönlichen Bezugs zur Schweiz über hinreichend Legitimität verfügt für einen anderen Staat derartige, sehr stark in die Persönlichkeitsrechte einer Person eingreifende Strafen zu vollziehen. Greift eine Sanktion resp. mit einem Urteil verbundene Auflage bloss in die Vermögensrechte einer Person ein, bedarf es hingegen lediglich eines hinreichenden Bezugs zum Substrat, mithin der Zugriffsmöglichkeit auf Vermögenswerte der betreffenden Person in der Schweiz. Dies gilt grundsätzlich gleichermassen in Bezug auf sämtliche Massnahmen resp. Vollzugsformen betreffend Vermögenswerte, die der ausländische Staat beansprucht (vgl. aber anders hinsichtlich Restitutions-, Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von Geschädigten ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, BSK ISTR, Art. 94 IRSG N. 25). Der Begriff «Kosten» umfasst sämtliche Auslagen, die der ausländische Staat nach seinem Strafrecht und Strafprozessrecht dem Verurteilten auferlegen kann. In casu liegen die mittels Beschlagnahme sichergestellten Vermögenswerte des Verurteilten in der Schweiz, konkret auf einem auf die B. LTD. lautenden Konto, bei der Bank C. AG, das wirtschaftlich A. zuzurechnen ist (Urteil Landgericht Kleve 22. November 2021, S. 46; BA pag. B02-01-0184; vgl. Prozessgeschichte Lit. A). Mithin vermag das entsprechende Guthaben nach dem Gesagten als Substrat zur Begleichung der Ersatzforderung und zur Deckung der Verfahrenskosten des damit zusammenhängenden gegen A. geführten Strafverfahrens zu

- 8 - SK.2025.49 dienen (sog. Durchgriff; vgl. dazu BAUMANN/STENGEL, BSK ISTR, Art. 13 GwÜ N. 49). Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 94 Abs. 4 IRSG erfüllt. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Begleitschreiben zum Rechtshilfeersuchen zu Recht anführt, gilt die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 1 lit. c IRSG, wonach die Vollstreckung in der Schweiz aus Gründen nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG indiziert sein resp. im Ausland ausgeschlossen werden muss, nur in Bezug auf freiheitsbeschränkende Sanktionen. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen gemäss Art. 94 Abs. 1 und Abs. 4 IRSG im Allgemeinen vor, sodass im Folgenden die Anforderungen an die beidseitige Strafbarkeit gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b und lit. c IRSG im Besonderen geprüft werden. 4. Beidseitige Strafbarkeit gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG 4.1 Anwendbares Recht Zunächst sei der guten Ordnung festgehalten, dass sich die Strafbarkeit nach deutschem Strafrecht direkt aus den formell und materiell rechtskräftigen deutschen Strafurteilen ergibt und diese demgemäss vorliegend a priori keiner Prüfung zu unterziehen ist. Vorliegend steht mithin lediglich die Strafbarkeit nach schweizerischen Normen im Raum. Im Strafrecht im Allgemeinen gilt das zum Tatzeitpunkt anwendbare materielle Recht, es sei denn, dass neue Gesetz wäre milder (sog. lex mitior; vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 82 E. 6.1). Im Bereich der kleinen Rechtshilfe und der Auslieferung beansprucht dieser Grundsatz demgegenüber im Rahmen der Prüfung der schweizerischen Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens keine Geltung: Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der betreffende Rechtshilferesp. Auslieferungsentscheid getroffen wird (BGE 122 II 422 E. 2a; 129 II 462 E. 4.3 resp. 120 Ib 120 E. 3.b/bb [Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens]). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob dies auch im Rahmen der stellvertretenden Strafvollstreckung gilt. 4.1.1 Die ratio legis des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit bei Leistung von (mit Zwangsmassnahmen verbundener) Rechtshilfe liegt darin, dass die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe nur unter denselben materiellen und formellen Voraussetzungen, wie es nach dem inländischen Recht der Fall ist, zulässig sind (vgl. BSK ISTR, HEIMGARTNER, Art. 64 IRSG N. 2). Im Sinne der Sicherstellung der territorialen Souveränität wird gewährleistet, dass nicht fremde Wertvorstellungen anderer Staaten auf schweizerischem Territorium Eingriffswirkungen entfallen (HEIMGARTNER, a.a.O.). 4.1.2 Das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit dient nach dem Gesagten nicht dem gleichen Zweck wie «nulla poena sine lege», aus welchem das Rückwirkungsverbot abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Rechtshilfehandlung eine Massnahme zur Unterstützung eines pendenten ausländischen Strafverfahrens oder der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils

- 9 - SK.2025.49 (sog. Exequatur) beinhaltet. Mithin sind keine Gründe ersichtlich, weswegen bei letzterer Form der Rechtshilfe nicht auf den Entscheidzeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der inkriminierten Tat abgestellt werden sollte. Dadurch wird die Souveränität der Schweiz vollständig sichergestellt, weil lediglich als Reaktion für Verhaltensweisen, welche nach geltendem Recht Straftaten darstellen, in Grundrechte eingegriffen wird. Das Rückwirkungsverbot im Sinne des erwähnten Grundsatzes «nulla poena sine lege praevia» wird insoweit nicht tangiert, als das am Tatort anwendbare Recht eine diesbezügliche Strafbarkeit (bereits) vorsah. 4.1.3 Zusammengefasst ist in Bezug auf die beidseitige Strafbarkeit Art. 155 FinfraG (und nicht Art. 40a BEHG) massgebend. 4.1.4 Die Bundesanwaltschaft geht in ihrem Begleitschreiben zum deutschen Rechtshilfeersuchen in methodischer Hinsicht davon aus, dass wie bei kleiner Rechtshilfe und Auslieferungen eine prima facie-Beurteilung hinsichtlich der schweizerischen Strafbarkeit vorzunehmen sei. Hierzu referenziert sie ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (BES 2015 103 vom 14. Dezember 2015, E. 2.1). Des Weiteren macht sie darauf aufmerksam, dass nach der Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch bei Auslieferungen zum Vollzug dieser eingeschränkte Prüfungsmassstab gelte (Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2017.332 vom 5. Mai 2018, E. 3.2). 4.1.5 Zunächst ist festzustellen, dass es an einschlägiger bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage des Prüfungsmassstabs bei Exequaturverfahren mit Wirkung in der Schweiz mangelt. Das angeführte Präjudiz der Beschwerdekammer ist insoweit nicht analog anwendbar, als der Vollzug dort im Unterschied zum stellvertretenden Vollzug von (Freiheits-)Strafen oder anderen Massnahmen im Ausland und nicht in der Schweiz stattfindet. Insoweit könnte sich unter dem Aspekt der territorialen Souveränität eine andere Handhabung (analog Auslieferung zur Strafverfolgung, kleine Rechtshilfe) aufdrängen. Im Folgenden wird untersucht, ob eine prima facie-Prüfung der Strafbarkeit im Rahmen von Exequaturverfahren angemessen erscheint. 4.1.6 Der Sinn und Zweck der blossen prima facie-Prüfung bei kleiner Rechtshilfe und Auslieferung liegt zum einen darin, dass der Sachverhalt in ausländischen Rechtshilfeersuchen regelmässig noch nicht detailliert und bewiesen feststeht. Insoweit ist eine umfassende Prüfung des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale, insbesondere bei Ersuchen im Hinblick auf eine Strafverfolgung, noch gar nicht möglich. Zum anderen erfolgt in solchen Fällen die Hilfeleistung der Schweiz in einer zudienenden «passiven» Rolle: Die in der Schweiz durchgeführte Zwangsmassnahme erschöpft sich in einer Übergabe von Objekten resp. Personen an den ersuchenden ausländischen Staat, welcher die Verfahrensleitung innehat. Im Rahmen einer stellvertretenden Strafvollstreckung in der Schweiz obliegt demgegenüber der Schweiz die Verfahrensleitung des Strafvollstreckungsverfahrens. In diesem Zusammenhang ist sie auch dazu verpflichtet,

- 10 - SK.2025.49 das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für den damit verbundenen Grundrechtseingriff zu prüfen. Insofern obliegt es ihr, eine umfassende Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob das inkriminierte Verhalten nach Schweizer Rechtsauffassung strafbar ist. Im Unterschied zur Rechtshilfe zur Strafverfolgung, bei welcher der Sachverhalt noch nicht feststeht, erweist sich eine Subsumtion unter den schweizerischen Straftatbestand auch ohne Weiterungen als handhabbar. Mithin wird im Folgenden der Sachverhalt – soweit im Hinblick auf die Begründung der Ersatzforderung relevant – dargestellt und in der Folge unter Art. 155 FinfraG subsumiert. 5. Sachverhalt gemäss den Urteilen des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 und 22. November 2021 i.V.m. den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 resp. 29. Juni 2022. 5.1 Die obgenannten Urteile haben verbindlich festgestellt, dass A. zusammen mit D. Aktien der nachfolgenden Gesellschaften besass, die im Freiverkehr der Frankfurter Börse gehandelt wurden (S. 13 Urteil Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0151 ff.]): E. AG, F. AG und G. AG; die Verkäufe von Aktien Letzterer sind in vorliegendem Verfahren nicht relevant, weil die Ersatzforderungen auf Erlöse der Verkäufe der zwei erstgenannten Gesellschaften gründen (vgl. e contrario Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2022; BA pag. B02-01-0202 ff.). A. und D. bewarben (selbst oder durch Dritte) die genannten Aktien zwischen Dezember 2006 und Juni 2008 in der Absicht, den Kurs der Aktien in die Höhe zu treiben, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Zu diesem Zweck liessen sie zahlreiche «Kundgaben» verfassen, die teilweise wahrheitswidrige und/oder irreführende Informationen enthielten (S. 10 Urteil Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0148]). Weiter wurden in den über das Internet verbreiteten «Kundgaben» Fakten, Vorstellungen, Erwartungen in reisserischer Sprache mit vollkommen unrealistischen Versprechungen hinsichtlich der Kursziele völlig übertrieben dargestellt (S. 10 Urteil Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0148]). Dabei wurde verschwiegen, dass sie als Werbende selber Aktien an den Unternehmen hielten (S. 3 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2022 [BA pag. B02-01-0205]). Diese «Kundgaben» wurden anschliessend über verschiedene Newsletter sowie durch bestimmte Medien und auf Börsenwebseiten verbreitet. In der Folge wurden die betreffenden Inhalte im Rahmen der Telefonwerbung (teilweise durch Angestellte der H. AG oder durch gebundene Vermittler) einer Vielzahl von potentiellen Kunden einer Datenbank (mit Hinweis auf die publizierten Informationen) individuell angepriesen (S. 11 Urteil Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0149]). Durch die genannten inkriminierten Werbemassnahmen wurden die Aktienwerte der genannten Gesellschaften gesteigert. Mit dem Verkauf der genannten Aktien wurde ein Gesamterlös im Betrag von EUR 24'260'646.-- erzielt (S. 4 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2022 [BA pag. B02-01-0205]). In vorliegendem Exequaturverfahren

- 11 - SK.2025.49 relevant sind indes gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2022 (BA pag. B02-01-0203) unter dem Titel «Verfall von Wertersatz» der Betrag von EUR 1'448'992.-- und die damit verbundenen Verfahrenskosten. 5.2 Subsumtion 5.2.1 Der Tatbestand von Art. 155 Abs. 1 FinfraG setzt voraus, dass in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen, (a) wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet oder (b) Käufe und Verkäufe von solchen Effekten getätigt werden, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen. 5.2.1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob das Listing im sog. Freiverkehr (heute «Open Market») der Frankfurter Börse einer Zulassung an einem Handelsplatz resp. DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz erfüllt. Bei der Prüfung von Tatbestandselementen im Rahmen der Rechtshilfe werden die Tatbestandsmerkmale sinngemäss so vorgestellt, als ob sich das inkriminierte Handeln in der Schweiz zugetragen hätte; Sachverhaltselemente mit staatsrechtlichen Bezügen sind mithin zu transformieren (HEIMGARTNER, BSK ISTR, Art. 64 IRSG N. 16). Mit anderen Worten ist zu fragen, ob die Zulassung im sog. Freiverkehr einer Zulassung analoger Effekten an einem schweizerischen Handelsplatz entspricht. Nach dem Tatbestand von Art. 155 FinfraG genügt «jede Zulassung zum Handel», d.h. es wird keine Kotierung vorausgesetzt (WOHLERS/PFLAUM, BSK FINMAG/FinfraG, 3. Aufl., 2019 [nachfolgend BSK FINMAG/FinfraG], Art. 155 FinfraG N. 21). Insoweit erfüllen die diesbezüglichen geringen Voraussetzungen des deutschen Börsengesetzes die entsprechenden Anforderungen der Zulassung betreffender inkriminierten Aktien an einem inländischen Handelsplatz. Sind doch die diesbezüglichen Anforderungen in der Schweiz ähnlich tief. Dies erschliesst sich auch daraus, dass einzelne Papiere mitunter am geregelten Markt der Börse Bern gelistet waren (S. 12 Urteil Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0150]). 5.2.1.2 Aufgrund des in den angeführten Urteilen der Bundesrepublik Deutschland zugrundeliegenden Sachverhalts ist die Variante gemäss Art. 155 lit. a FinfraG zu subsumieren. Aus den Sachverhaltsfeststellungen der deutschen Gerichte geht hervor, dass «übertriebene und zum Teil unwahre Werbeaussagen und Werbeanrufe», die unter anderem A. zuzurechnen sind, getroffen wurden, dies mit dem Ziel eigene Aktien in der Folge möglichst gewinnbringend zu verkaufen (S. 63 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0064]. Die Tatbestandselemente der «falschen» Informationen im deutschen und schweizerischen Recht entsprechen sich, indem unwahre, d.h. nicht mit den

- 12 - SK.2025.49 tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmende Information gemeint sind (vgl. WOHLERS/PFLAUM, BSK FINMAG/FinfraG, Art. 155 FinfraG N. 31), wie es die völlig unrealistischen Kursziele und Kurssteigerungsempfehlung in casu beinhalteten (S. 36 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0036]). Die «übertriebenen» Werbeaussagen und -anrufe erfüllen den Gehalt der tatbestandlichen irreführenden Informationen. Enthielten doch die «Kundgaben», die im Internet verbreitet wurden, die sog. Corporate News der jeweiligen Unternehmen, «Erwartungen und Wünsche in reisserischer Sensationssprache [aufgemotzt] mit völlig übertriebenen Versprechungen hinsichtlich der Kursziele (S. 64 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0064]). Etwa mit Texten wie «grandioses Börsendebüt»; «Blockbuster- Potential»; «TopPharmaperle» oder «immenses Expansionspotential» (S. 10 Urteil Landgericht Kleve vom 22. November 2021 [BA pag. B02-01-0148]). Tatsächlich gab es weder handels- noch unternehmensbasierte Gründe für entsprechende Bewertungen oder Prognosen. Auch haben A. und D. in per E-Mail versandten Börsenbriefen und auf Internet-Homepages Stellungnahmen und Gerüchte zu den Effekten und deren Emittenten verbreitet (S. 88 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0088]). Beispielhaft kann auf den Börsenbrief vom 4. Dezember 2006 betreffend die Aktie der E. verwiesen werden (S. 67 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0067]: «E. ERFOLGREICH EINGEFÜHRT … UND JETZT GEHT ES ZUR SACHE»). Weiter wurde im deutschen (diesbezüglich massgeblichen) Urteil festgehalten, dass nicht die angeblichen Herausgeber der Börsenbriefe, sondern A. und sein Mittäter die tatsächlichen Urheber der Börsenbriefe, Corporate News sowie der korrespondierenden Telefonwerbung waren resp. diese diesen zuzurechnen sind (S. 65 Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0065]). Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob auch das Verschweigen (gegenüber Anlegern) des eigenen Haltens von Aktien als Verbreiten falscher Tatsachen subsumiert werden kann. Mithin steht aufgrund der deutschen Urteile fest, dass A. im Sinne des objektiven Tatbestands von Art. 155 Abs. 1 lit. a FinfraG falsche und irreführende Informationen hinsichtlich der an der Frankfurter Börse im Freihandel zugelassenen Aktien verbreitete resp. verbreiten liess. 5.2.1.3 In subjektiver Hinsicht muss neben dem Vorsatz die Absicht bestehen, den Kurs der inkriminierten Effekte erheblich zu beeinflussen. Was den Vorsatz betrifft, hält das diesbezüglich materielle rechtskräftige deutsche Urteil fest, dass A. um die Verbreitung falscher Informationen wusste (S. 89 Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0089]). Was die Beeinflussungsabsicht betrifft, ergibt sich, dass in allen Fällen «durch die marktmanipulativen Handlungen» eine kausale Einwirkung auf den Kurs der Aktien auch tatsächlich eingetreten ist (S. 72 ff. Urteil des Landgerichts Kleve, 7. November 2014 [BA pag. B02-01-0072]), was wiederum eine entsprechende Absicht indiziert. Angesichts des Modus Operandi und der (in den hier Exequatur-relevanten Fällen) tatsächlich generierten Kursanstiege und Kursgewinne erfolgte das inkriminierte

- 13 - SK.2025.49 Verhalten evidenterweise in der Absicht, die betreffenden Effekte erheblich zu beeinflussen. Mithin liegt auch der subjektive Tatbestand von Art. 155 Abs. 1 FinfraG vor. 5.2.1.4 Gemäss Art. 155 Abs. 2 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. Vorliegend wurde umgerechnet insgesamt offensichtlich über eine Million Franken Vermögensvorteil generiert. Fraglich ist indes, ob dies durch eine Handlung geschah. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3). Vorliegend hat A. mit Aktien der E. AG zwischen dem 30. November 2006 bis 2. Februar 2007 gehandelt. Dabei hat er einen Kursgewinn von EUR 1’324'222.-- (EUR 923’131.60 + EUR 401’090.40) erzielt (S. 4 f. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2022 [BA pag. B02-01-0205]). Aufgrund des diesbezüglichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist hinsichtlich der betreffenden inkriminierten Handlungen von einer natürlich einheitlichen Tathandlung auszugehen. Zum im Jahr 2007 geltenden durchschnittlichen Wechselkurs (1 EUR = 1.64 CHF) entsprach dieser Beitrag ohne weiteres einem Vermögensvorteil von über einer Million Franken. Anders verhält es sich hinsichtlich der inkriminierten Verbreitung von Informationen betreffend die F. AG in der Zeit vom 10. Mai. 2007 bis 5. Juni 2007, die zwar auch für sich als natürliche Handlungseinheit zu betrachten ist, mit der er aber lediglich Kursgewinne in Höhe von EUR 124'770.-- erzielte, was umgerechnet CHF 204’622.80 entspricht. Diesbezüglich liegt mithin kein qualifizierter Fall der Kursmanipulation vor. 6. Verjährung 6.1 Verfolgungsverjährung bei Exequaturverfahren im Allgemeinen Eine Vollstreckbarerklärung ist gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a IRSG unzulässig, wenn die Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, bei dem bei Anwendung des schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre. In dogmatischer Hinsicht stellt sich die Frage, von welchem Verjährungsrecht auszugehen ist; konkret, ob das zur Tatzeit gültige Verjährungsrecht massgebend ist oder das aktuelle; d.h. jenes zum Exequaturzeitpunkt. Im Unterschied zur beidseitigen Strafbarkeit, bei welcher der letztere Zeitpunkt massgebend ist, impliziert der Wortlaut «bei Anwendung nach schweizerischem Recht», dass vom hypothetischen effektiven Verjährungszeitpunkt nach schweizerischem Recht auszugehen ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis zur kleinen Rechtshilfe, wonach zwar das aktuelle Recht massgebend ist hinsichtlich der Strafbestimmung und der dort angedrohten Strafe (welche für die Anknüpfung der https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49

- 14 - SK.2025.49 Verjährung massgebend ist), nicht jedoch was das anwendbare Verjährungsrecht selbst betrifft (vgl. BGE 130 II 217 E. 11.2). 6.2 Verfolgungsverjährung von Ersatzforderungen in concreto Ersatzforderungen verjähren in verfolgungsrechtlicher Hinsicht analog Einziehungen gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB nach 7 Jahren, es sei denn die Verfolgung der Straftat sei einer längeren Verjährungsfrist unterworfen. Auszugehen ist demgemäss von der Strafdrohung gemäss Art. 155 Abs. 1 FinfraG, welche eine Strafe von 3 Jahren resp. Art. 155 Abs. 2 FinfraG, welche eine Strafe von bis zu 5 Jahren vorsieht. Im Falle der F. AG mit Handlungszeitraum vom 13. März 2007 bis 26. November 2007, bei dem gemäss Art. 155 Abs. 1 FinfraG eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren angedroht wird, besteht gestützt auf das massgebliche Verjährungsrecht in der im Jahr 2007 geltenden Fassung eine Verjährungsfrist von 7 Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Verjährung begann am letzten Tag, an dem die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 98 lit. c StGB). Mithin wäre die Verjährung am 25. November 2014 eingetreten. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt auch, wenn ein erstinstanzliches Urteil in der Folge in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben und an die erste Instanz zurückgewiesen wird (Urteil des BGer 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3). Das erste erstinstanzliche Urteil erging am 7. November 2014, womit diesbezüglich die Verjährung nach schweizerischem Recht noch nicht eingetreten war, sodass ein Exequatur hinsichtlich sämtlicher in natürlicher Handlungseinheit begangener inkriminierter Aktivitäten unter diesem Aspekt in Betracht fällt. Im Fall der Aktien der E. AG beträgt der Tatzeitraum zwischen November 2006 bis Februar 2007. Aufgrund der Strafdrohung dieses qualifizierten Falles i.S.v. Art. 155 Abs. 2 FinfraG von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe beträgt hier die Verjährungsfrist 15 Jahre (aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Mithin ist diesbezüglich die Verjährung noch nicht eingetreten. 6.3 Vollstreckungsverjährung von Ersatzforderungen in concreto Ersatzforderungen verjähren in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht wie öffentlichrechtliche Forderungen im Allgemeinen nach 10 Jahren (SCHOLL, Kommentar KV-KO, Art. 71 StGB N. 222). Angesichts des Eintritts der Rechtskraft des einschlägigen deutschen Urteils am 29. Juni 2022 steht eine Verjährung vorliegend ausser Frage. Dasselbe gilt mutatis mutandis für die zu vollstreckenden Verfahrenskosten. 7. Beschlagnahme│Sharing-Verfahren 7.1 Analog Art. 71 Abs. 3 StGB können rechtshilfeweise im Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärte Ersatzforderungen – in Vermeidung einer Vorzugsbehandlung des (ausländischen) Staates – ausschliesslich auf dem Weg der Zwangsvollstreckung realisiert werden (BAUMANN/STENGEL, in: Basler Kommentar,

- 15 - SK.2025.49 BSK ISTR, 2015, N. 11-39 zu Art. 13 GwÜ). Als Sicherungsinstrument zur Deckung von Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB können Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO). Diesfalls dauert die Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus an bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sie durch eine Massnahme nach den Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Deckung der Ersatzforderung oder bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteile 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 3.4.2; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4; je mit Hinweisen). Nach dem Ausgeführten ist das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 2021 in Verbindung mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 resp. 29. Juni 2022 für vollstreckbar zu erklären und A. ist zu verpflichten, die Ersatzforderung im Betrag von EUR 1'448'992.-- und die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 15'641.30 an die Eidgenossenschaft zu leisten. Die von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise für die deutschen Strafbehörden angeordnete Kontosperre resp. Beschlagnahme des Bankkontos mit Stammnummer 1, bei der Bank C. AG, lautend auf die B. LTD. – das wirtschaftlich A. zuzurechnen ist – wird im Hinblick auf den Vollzug des Urteils durch die BA im reduzierten Umfang von EUR 1'464'633.30 aufrechterhalten. Damit bleiben die vorgenannten Vermögenswerte bis zur vollständigen Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten resp. der Anordnung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des allfällig einzuleitenden Zwangsvollstreckungsverfahrens beschlagnahmt. Im nach dem Vollzug verbleibenden Restbetrag wird die Beschlagnahme aufgehoben. 7.2 Rechtshilfeweise eingezogene Vermögenswerte und im Rahmen eines Exequaturverfahrens erhältlich gemachte Beträge aufgrund von Ersatzforderungen sind unter den am Strafverfahren beteiligten Staaten und innerstaatlich zwischen Bund und Kantonen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zu teilen (sog. Sharing). Gemäss Art. 11 ff. TEVG ist für das Teilungsverfahren und den Abschluss der in diesem Zusammenhang noch zu treffenden Teilungsvereinbarung das BJ zuständig. Folglich sind in casu die zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten erhältlich gemachten Vermögenswerte zwischen Deutschland und der Schweiz aufzuteilen. Der Abschluss der noch zu treffenden Teilungsvereinbarung im Rahmen des nach dem TEVG vorzunehmenden Sharing-Verfahrens obliegt dem BJ.

- 16 - SK.2025.49 8. Verfahrenskosten Ausländische Ersuchen um internationale Strafsachen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt (Art. 31 Abs. 1 IRSG). Dies gilt insbesondere für das Exequaturverfahren (Art. 108 IRSG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben.

- 17 - SK.2025.49 Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. November 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 2021 in Verbindung mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 resp. 29. Juni 2022 wird in Bezug auf die Ersatzforderung im Betrag von EUR 1'448'992.-- und in Bezug auf die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 15'641.30 für vollstreckbar erklärt. 2. A. wird verpflichtet die in Ziff. 1 für vollstreckbar erklärte Ersatzforderung im Betrag von EUR 1'448'992.-- an die Eidgenossenschaft zu leisten. 3. A. wird verpflichtet die in Ziff. 1 für vollstreckbar erklärten Verfahrenskosten im Betrag von EUR 15'641.30 an die Eidgenossenschaft zu leisten. 4. Zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten gegen A. wird die von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise für die deutschen Strafbehörden angeordnete Kontosperre resp. Beschlagnahme des Bankkontos mit Stammnummer 1, bei der Bank C. AG, lautend auf die B. LTD. im Umfang von EUR 1'464'633.30 aufrechterhalten. 5. Die in Ziff. 2 und 3 erwähnten Beträge werden gemäss der zu treffenden Teilungsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz (Bund und Kantone) verteilt. Der Deutschland zugeordnete Anteil wird nach Eintritt der Rechtskraft der Teilungsvereinbarung herausgegeben. 6. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 18 - SK.2025.49 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft, Herrn Miro Dangubic, Staatsanwalt des Bundes − Herrn A. (Gesuchsgegner) − B. Ltd. (Gesuchsgegnerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) − Bundesamt für Justiz, (im Doppel; Art. 44 Abs. 2 IRSV) Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 6. März 2026

SK.2025.49 — Bundesstrafgericht 06.03.2026 SK.2025.49 — Swissrulings