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Bundesstrafgericht 24.02.2025 SK.2025.4

24 février 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·770 mots·~4 min·2

Résumé

Rückzug der Einsprache;;Rückzug der Einsprache;;Rückzug der Einsprache;;Rückzug der Einsprache

Texte intégral

Verfügung vom 24. Februar 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Bänziger Gegenstand Rückzug der Einsprache Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2025.4

- 2 - SK.2025.4 Der Einzelrichter erwägt, dass: – die Bundesanwaltschaft am 22. November 2024 einen Strafbefehl gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996; GKG, SR 946.202) erliess; – A. am 12. Dezember 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob; – die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 3. Februar 2025 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); – die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 N. 13); – A. mit Schreiben vom 17. Februar 2025 die Einsprache innert des genannten Zeitraums zurückzog; – der Rückzug unwiderruflich ist (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 356 StPO N. 24; GILLIÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 N. 13); – der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2024 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; – das Verfahren SK.2025.4 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; – sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung nach Art. 422–428 StPO bestimmen; – zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

- 3 - SK.2025.4 – wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2023.45 vom 18. Dezember 2023; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 N. 14); – A. demnach – neben den ihr im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat; – der Rückzug der Einsprache kurz nach der Eröffnung des Gerichtsverfahrens erfolgte und der Aufwand des Gerichts minim war; – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.– festzusetzen ist.

- 4 - SK.2025.4 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren SK.2025.4 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 24. Februar 2025

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