Verfügung vom 1. Juli 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold und als Privatklägerschaft: B., vertreten durch Rechtsanwältin Julia Schwitter
gegen
A.
Gegenstand Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2025.27
- 2 - SK.2025.27 Die Einzelrichterin erwägt, dass: – die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl und Vereinigungsverfügung vom 29. November 2024 A. wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (BA pag. 03-00-0001 ff.); – A. am 12. Dezember 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (BA pag. 16-01- 0001); – die Bundesanwaltschaft nach Durchführung weiterer Beweiserhebungen am Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 16. Juni 2025 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); – die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 N. 13); – A. mit Schreiben vom 23. Juni 2025 die Einsprache innert des in Art. 356 Abs. 3 StGB genannten Zeitraums zurückzog (SK pag. 5.521.001); – der Rückzug unwiderruflich ist (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 356 StPO N. 24; GILLIÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 N. 13); – der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2024 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; – das Verfahren SK.2025.27 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; – sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung nach Art. 422–428 StPO bestimmen; – zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);
- 3 - SK.2025.27 – wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2023.45 vom 18. Dezember 2023; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 N. 14); – A. demnach – neben den ihm im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat; – der Rückzug der Einsprache kurz nach der Eröffnung des Gerichtsverfahrens erfolgte und der Aufwand des Gerichts minim war; – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-festzusetzen ist.
- 4 - SK.2025.27 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Verfahren SK.2025.27 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Beilage: (für Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft) − Schreiben von A. vom 23. Juni 2025 (Rückzug der Einsprache) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 1. Juli 2025
Die Einzelrichterin erwägt, dass: – die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl und Vereinigungsverfügung vom 29. November 2024 A. wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit vo... – A. am 12. Dezember 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (BA pag. 16-01-0001); – die Bundesanwaltschaft nach Durchführung weiterer Beweiserhebungen am Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 16. Juni 2025 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eine... – die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Daphinoff, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24; Gilliéron/... – A. mit Schreiben vom 23. Juni 2025 die Einsprache innert des in Art. 356 Abs. 3 StGB genannten Zeitraums zurückzog (SK pag. 5.521.001); – der Rückzug unwiderruflich ist (Daphinoff, a.a.O., Art. 356 StPO N. 24; Gilliéron/Killias, a.a.O., Art. 356 N. 13); – der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2024 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; – das Verfahren SK.2025.27 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; – sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung nach Art. 422–428 StPO bestimmen; – zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren... – wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2023.45 vom 18. Dezember... – A. demnach – neben den ihm im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat; – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Aug... Die Einzelrichterin verfügt: