Urteil vom 11. Juli 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Stefan Heimgartner und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger
und
als Privatklägerschaft:
1. BANK D., vertreten durch F.
2. E., vertreten durch MLaw Benedict von Allmen, Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Regionaler Rechtsdienst
gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Niklaus Mürner
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2024.71
- 2 - SK.2024.71 Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchter qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, versuchter Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (A.)
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchter qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, versuchter Hausfriedensbruch, Begünstigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (B.)
Mehrfache Begünstigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Tätlichkeiten, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung (C.)
- 3 - SK.2024.71 Anträge der Bundesanwaltschaft
I. A. 1. A. sei schuldig zu sprechen - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), - des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 Abs. 4 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), - der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 aStGB), - des versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Entlassung gemäss Ziff. I.3. hiernach). Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. 3. Im Zusammenhang mit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich 1. Strafkammer vom 18. Januar 2021 gegen A. ausgesprochenen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Jahren sei die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2021 angeordnete bedingte Entlassung von A. zu widerrufen bzw. die Restfreiheitsstrafe von 730 Tagen asperationsweise im Umfang von 17 Monaten zu vollziehen. 4. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). II. B. 1. B. sei schuldig zu sprechen - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), - des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 Abs. 4 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), - der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 aStGB),
- 4 - SK.2024.71 - des versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), - der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB), - der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. d BetmG), - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 30 Monate bedingt auszusprechen seien, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. 3. B. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. B. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. B. sei schliesslich mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. III. C. 1. C. sei freizusprechen von den Vorwürfen - der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), - der üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB), - der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). 2. C. sei schuldig zu sprechen - der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), - der mehrfachen Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB), - der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 19bis BetmG), - der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB), - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 lit. a WG).
- 5 - SK.2024.71 3. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Polizeihaft von 1 Tag sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. 4. C. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 5. C. sei schliesslich mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 34 Tagen. IV. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 206'064.30, zzgl. der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe, seien den beschuldigten Personen wie folgt aufzuerlegen: - A. im Betrag von Fr. 54'175.90, - B. im Betrag von Fr. 46'929.45, - C. im Betrag von Fr. 20'462.05. V. Weitere Verfügungen 1. Rechtsanwalt Niklaus Mürner, Rechtsanwalt Markus Wyttenbach und Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff seien für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Personen je in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigten Personen seien zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmebefehl vom 29. Mai 2024 – unter Berücksichtigung früherer Entscheide des angerufenen Gerichts – sei von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 267 StPO). 3. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 6 - SK.2024.71 Anträge der Vertretung des Privatklägers E. 1. C. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. C. sei zu verpflichten, dem Privatkläger E. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Februar 2021 zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen und im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, dass C. aus den eingeklagten Strafhandlungen dem Grundsatze nach gegenüber dem Privatkläger E. schadenersatzpflichtig ist. 4. Eventualiter sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Dem Privatkläger E. seien keine Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten C. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A. I. A. sei freizusprechen: - vom Vorwurf des versuchten Hausfriedensbruchs begangen am 22. Dezember 2022 in Hettlingen gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.5. der Anklageschrift, - vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen im Dezember 2022 in Z. gemäss Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift, - vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz begangen im Herbst 2022 bis am 22. Dezember 2022 in Z. gemäss Ziff. 1.2.2. der Anklageschrift. II. 1. A. sei schuldig zu sprechen wegen: - der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht begangen am 22. Dezember 2022 in Hettlingen gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.2. der Anklageschrift, - der Gehilfenschaft zu versuchtem qualifiziertem Diebstahl begangen am 22. Dezember 2022 in Hettlingen gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.3. der Anklageschrift, - der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung begangen am 22. Dezember 2022 in Hettlingen gemäss Ziff. 1.1.1. und 1.1.4. der Anklageschrift,
- 7 - SK.2024.71 und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit der Festnahme in Kroatien am 6. Februar 2023, - zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie unter Ausrichtung folgender Entschädigungen: - Parteikosten gemäss eingereichter Honorarnote, - Genugtuung für den überschiessenden Teil des Freiheitsentzugs von Fr. 200.– pro Tag. 2. Der Widerruf des Urteils vom 18. Januar 2021 sei nicht zu vollziehen unter Verlängerung der Probezeit von 3 Jahren. III. 1. Auf einen allfälligen Landesverweis (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB) sei aufgrund der Härtefallregelung gem. Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten. 2. Eventualiter sei auf eine Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS zu verzichten. IV. 1. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. V. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote festzulegen. 2. A. seien die folgenden beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben: serbischer Reisepass Nr. 1, Werkzeug Vorschlaghammer (A016'901'987), Werkzeug Schraubenzieher (A016'930'679), Werkzeug Schraubenzieher (A016'930'657) und Kapuzenpulli Esprit (A016'917'796). 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 8 - SK.2024.71 Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B. 1. B. sei betreffend die Vorwürfe der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 Abs. 4 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 aStGB), des versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie vom Vorwurf der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. B. sei der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG), des Konsums von Betäubungsmitteln und Widerhandlungen dazu (Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig zu sprechen. 3. B. sei milde mit einer Geldstrafe von höchsten 182 Tagessätzen zu höchstens Fr. 50.– zu bestrafen, welche durch die erstandene Untersuchungshaft von 182 Tagen vollumfänglich erstanden ist, sowie einer Busse von höchstens Fr. 500.–. 4. Die Forderung der Geschädigten sei auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände, die im Zimmer von B. und im Rucksack Puma meines Klienten gefunden wurden, seien einzuziehen und zu vernichten. 6. Die Kosten des Verfahrens seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/10 B. aufzuerlegen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge 8. B. sei zusätzlich der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 3 Abs. 4 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs 1 StGB i.V.m Art. 25 StGB), der Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig zu sprechen. 9. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren zu bestrafen, wobei 182 Tage unbedingt zu vollziehen seien und der Rest der Strafe bedingt auszusprechen sei, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es sei die erstandene Untersuchungshaft von 182 Tage an die Strafe anzurechnen.
- 9 - SK.2024.71 10. Die Verfahrenskosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – seien B. aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C. 1. C. sei von den Vorwürfen der mehrfachen Begünstigung, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Tätlichkeiten, der üblen Nachrede sowie der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Drohung freizusprechen, soweit die Taten nicht ohnehin wegen inzwischen eingetretener Verjährung einzustellen sind. 2. Eventualiter sei im Zusammenhang mit der mehrfachen Begünstigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz von einer Bestrafung Umgang zu nehmen und C. im Übrigen von den anderen Vorwürfen freizusprechen, soweit die Taten nicht ohnehin wegen inzwischen eingetretener Verjährung einzustellen sind. 3. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die gegenteiligen Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Staates.
- 10 - SK.2024.71 Prozessgeschichte: A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland führte ab dem 22. Dezember 2022 eine Strafuntersuchung gegen B. und A. (alias A1.; fortan A.) wegen Verdachts der Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs und Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Zusammenhang mit der gleichentags erfolgten versuchten Sprengung des Bancomaten der Bank D. an der G.-Strasse in Hettlingen / ZH. B. B. wurde am 22. Dezember 2022 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt, in der er sich bis 22. Juni 2023 befand. A. war vorerst flüchtig und wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben. C. Die Bundesanwaltschaft übernahm in der Folge das Strafverfahren gegen B. und A. (Geschäftsnummer SV.22.1560) und dehnte es im Laufe der Ermittlungen auf weitere Delikte, Sachverhalte und Personen (H., I., J., C.) aus. Unter anderem übernahm sie am 5. Mai 2023 vom Untersuchungsamt Altstätten / SG ein gegen C. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von seinem Sohn E. D. Die Bank D. konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilklägerin gegen die Beschuldigten im Sachverhaltskomplex Bancomatensprengung vom 22. Dezember 2022 in Hettlingen (darunter A. und B.). E. konstituierte sich als Privatkläger als Straf- und Zivilkläger gegen C. E. A. wurde am 6. Februar 2023 in Kroatien verhaftet und am 19. Juli 2023 an die Schweiz ausgeliefert. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft genommen. Am 8. Januar 2024 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt, in dem er sich bis heute befindet. F. Das gegen H. geführte Strafverfahren wurde mittels eines am 29. April 2024 erlassenen Strafbefehls der Bundesanwaltschaft wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Anstiftung zur Begünstigung rechtskräftig zum Abschluss gebracht. Die gegen I. und J. geführte Strafuntersuchung wurde aufgrund des Umstands, dass die beiden für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden bis dato nicht greifbar waren, am 2. September 2024 vom Verfahren SV.22.1560 abgetrennt; sie wird von der Bundesanwaltschaft separat weitergeführt. G. Am 6. Dezember 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., B. und C. wie folgt: - gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchten qualifizierten Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
- 11 - SK.2024.71 - gegen B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchten qualifizierten Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs, Begünstigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz; - gegen C. wegen mehrfacher Begünstigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Tätlichkeiten, übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung führte der Vorsitzende ergänzende Beweismassnahmen durch. Insbesondere holte er beim Forensischen Institut Zürich (FOR) ein Gutachten betreffend die Wirkung und die Gefährlichkeit der verwendeten Sprengvorrichtungen vom 14. Mai 2025 sowie ein ergänzendes Gutachten des FOR vom 27. Juni 2025 ein und ordnete die Einvernahme von E. als Auskunftsperson in der Hauptverhandlung an. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wies der Vorsitzende verschiedene Beweis- und Prozessanträge der Verteidiger von A. und B. sowie des Vertreters des Privatklägers E. ab. I. Nach Erhalt des Gutachtens FOR vom 14. Mai 2025 ergänzte die Bundesanwaltschaft am 3. Juni 2025 die Anklageschrift im Anklagepunkt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht. J. Die Hauptverhandlung fand am 9. und 10. Juli 2025 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde gleichenorts am 11. Juli 2025 öffentlich verkündet. An der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung waren anwesend: die Bundesanwaltschaft, die Beschuldigten A., B., C. (Letzterer wurde von der Teilnahme an der Verhandlung vom 10. Juli 2025 dispensiert) und ihre Verteidiger sowie der Vertreter des Privatklägers E. K. Am 15. Juli 2025 meldete der Vertreter des Privatklägers E. Berufung gegen das Urteil an.
- 12 - SK.2024.71 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO gegeben. Die weiteren Straftatbestände (Sachbeschädigung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Begünstigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung) unterliegen gemäss Art. 22 StPO grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit. Diesbezüglich verfügte die Bundesanwaltschaft am 2. April 2024 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Strafverfolgung und der Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA 02-02-0024 ff.). Demnach ist die Bundesgerichtsbarkeit für alle angeklagten Taten gegeben. 1.2 Eingeschränkte Begründungspflicht Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet (lit. a) und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (lit. b). Gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO stellt das Gericht den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (lit. a) oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (lit. b). Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). Das Urteil wurde am 11. Juli 2025 den anwesenden Parteien eröffnet und durch den Vorsitzenden gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO mündlich begründet. Eine Sanktion i.S.v. Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO wurde einzig in Bezug auf den Beschuldigten A. ausgesprochen (vgl. Urteilsdispositiv). Von den Parteien hat nur der Privatkläger E. mit Schreiben seines Vertreters vom 15. Juli 2025 Berufung gegen das Urteil angemeldet und damit i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO ein Rechtsmittel ergriffen (SK 11.940.001). Eine schriftliche Begründung des Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO wurde von keiner Partei verlangt. Bei dieser Sachlage ist das Urteil im Sinne der zitierten Bestimmungen nur in dem Masse zu begründen, als es sich auf den Beschuldigten A. sowie auf die angeklagten Taten des Beschuldigten C. zum Nachteil des Privatklägers E. bezieht. In Bezug auf den Beschuldigten B. und die angeklagten Taten des
- 13 - SK.2024.71 Beschuldigten C., die den Privatkläger E. nicht betreffen, wird das Urteil infolgedessen nicht begründet. 1.3 Anwendbares Recht A. ist u.a. wegen versuchten qualifizierten Diebstahls und versuchter qualifizierten Sachbeschädigung angeklagt. Er soll diese Delikte am 22. Dezember 2022 begangen haben. Die beiden Tatbestände wurden mit der Revision des Sanktionenrechts per 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827) geändert. Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Demzufolge sind die massgeblichen Strafbestimmungen jeweils in der zur Tatzeit in Kraft gewesenen Fassung anzuwenden. 1.4 Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität 1.4.1 A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, 1. Strafkammer vom 18. Januar 2021 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Nachdem er zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüsst hatte, wurde er mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2021 am 15. Februar 2022 bedingt aus der Haft entlassen, bei einer Restfreiheitsstrafe von 730 Tagen. Die Probezeit wurde beginnend ab 15. Februar 2022 auf zwei Jahre, d.h. bis 15. Februar 2024, festgesetzt. Die angeklagten Straftaten von A. fallen in die Probezeit, womit sich vorliegend die Frage der Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 StGB stellt (vgl. E. 4.7). In diesem Zusammenhang ersuchte die Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2023 das Bundesamt für Justiz, bei der zuständigen kroatischen Behörde die Zustimmung zur nachträglichen Auslieferung von A. zwecks (eventueller) Rückversetzung in den Strafvollzug einzuholen (BA 06-02-0199 ff.). Am 22. Juli 2024 erteilte das kroatische Justizministerium die entsprechende Zustimmung (BA 18-02-0034 ff.). 1.4.2 Die Verteidigung von A. machte vorfrageweise geltend, das nachträgliche Einverständnis der kroatischen Behörden zur Auslieferung von A. sei nach Ablauf der in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) statuierten Frist von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens erteilt worden und sei daher nichtig. Die Frage der Rückversetzung von A. in den Strafvollzug sei folglich nicht Teil des vorliegenden Verfahrens (SK 11.521.011 i.V.m. BA 16-05-0062 f.). 1.4.3 Die von der Verteidigung geltend gemachte Frist ist in Art. 3 Ziff. 1 lit. a des Vierten Zusatzprotokolls vom 20. September 2012 zum EAUe (SR 0.353.14; fortan: 4. ZP) statuiert. Diese Bestimmung ersetzt (zusammen mit den restlichen in Art. 3 4. ZP enthaltenen Regelungen) Art. 14 EAUe und lautet wie folgt: https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/259/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2018/1154/de
- 14 - SK.2024.71 1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden: a) wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen; (…) 1.4.4 Das 4. ZP ist von Kroatien bislang nicht ratifiziert worden (vgl. www.fedlex.admin.ch/eli/treaty/2015/0303/de, besucht am 1. Dezember 2025) und fand folglich zum Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung des kroatischen Justizministeriums zur Ausdehnung der Auslieferung von A. zum Zwecke der Verbüssung der Restfreiheitsstrafe keine Anwendung im Rechtshilfeverkehr mit diesem Land. Überdies handelt es sich bei der in Art. 3 Ziff. 1 lit. a 4. ZP statuierten Frist von 90 Tagen um eine Ordnungsvorschrift, die dem Interesse des ersuchenden Staates an der beförderlichen Behandlung des Rechtshilfeersuchens durch den ersuchten Staat dient. Aus einer allfälligen Überschreitung dieser Frist kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegt demnach kein Prozesshindernis in Bezug auf die Beurteilung der Frage der Rückversetzung vor. 1.5 Zweiteilung der Hauptverhandlung 1.5.1 Die Verteidigung von A. beantragte vorfrageweise die Zweiteilung des Verfahrens i.S.v. Art. 342 StPO. Zur Begründung führte sie aus, A. habe mutmasslich unter Befehlsnotstand gehandelt. Sollte ein Freispruch erfolgen, könne die Verhandlung abgekürzt werden. Sollte kein Freispruch erfolgen, aber von der Verteidigung darauf plädiert worden sein, könne die Strafzumessung nicht hinreichend gewürdigt werden (SK 11.521.011). 1.5.2 Gemäss Art. 342 Abs. 1 StPO kann die Hauptverhandlung auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen zweigeteilt werden; dabei kann bestimmt werden, dass: in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zweiten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden (lit. a); oder in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuldoder Freispruchs behandelt werden (lit. b).
- 15 - SK.2024.71 Gründe, die eine Zweiteilung rechtfertigen können, sind u.a. der Persönlichkeitsschutz der beschuldigten Person, indem die für die Bestimmung der Strafe oder Massnahme notwendigen, die Persönlichkeit berührenden Abklärungen nur im Falle eines Schuldspruchs öffentlich erörtert werden. Weiter erspart eine Zweiteilung der Verteidigung, in einer Eventualposition Anträge zur Strafzumessung zu stellen, nachdem sie in einem Hauptantrag auf Freispruch plädiert hat (sog. Verteidigerdilemma). Schliesslich hat die Zweiteilung verfahrensökonomische Vorteile, indem nicht über die Folgen eines Schuldspruchs verhandelt werden muss, der noch gar nicht feststeht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1284 f.). In der Praxis von Bedeutung ist dieses sog. Schuldinterlokut vor allem in Fällen, in denen besondere Beweiserhebungen zur Festsetzung der Strafe erfolgen müssen, wie etwa die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (BGE 127 IV 135 E. 2d). Die StPO basiert auf dem Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung, d.h. über Schuld- und Strafpunkt wird zusammen verhandelt und geurteilt. Der Konzentrationsgrundsatz verlangt, die Hauptverhandlung nach Behandlung allfälliger Vorfragen möglichst ohne Unterbrechungen zu Ende zu führen (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht hat keine Pflicht zur Aufteilung. Vielmehr hat es die obgenannten Vorteile gegenüber den möglichen Nachteilen, insbesondere der Verfahrensverzögerung, gegenüberzustellen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2023 E. 1.6.6.2). 1.5.3 Die zur Beurteilung stehenden Straffälle sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht besonders komplex; es sind keine aufwendigen oder die Persönlichkeit der Beschuldigten berührenden Abklärungen erforderlich. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der über zweijährigen Verfahrens- und Haftdauer ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) vorliegend eine grössere Bedeutung als den von der Verteidigung geltend gemachten Gründen zuzumessen. Der Antrag auf Zweiteilung des Verfahrens wurde daher abgewiesen. 1.6 Verzicht auf Einvernahme der Auskunftsperson E. 1.6.1 Im Rahmen der Prozessvorbereitung ordnete der Vorsitzende mit Verfügung vom 10. Januar 2025 die Einvernahme von E. als Auskunftsperson in der Hauptverhandlung an (SK 11.250.001). Mit Eingabe vom 14. März 2025 beantragte die Vertretung von E. u.a., es sei auf die Einvernahme des Genannten in der Hauptverhandlung zu verzichten, eventualiter seien für die Befragung Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 154 Abs. 4 StPO (Sicherstellung, dass die Auskunftsperson nicht auf C. trifft, Befragung durch eine zu diesem Zweck ausgebildete Person im Beisein einer Spezialistin, Befragung in einem separaten Raum in Abwesenheit von C., Ausschluss der weiteren Verfahrensbeteiligten von der Befragung) zu erlassen. Im Weiteren beantragte die Vertretung von E. für den Fall der Einvernahme den Ausschluss der Öffentlichkeit
- 16 - SK.2024.71 (mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter) von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung. Zur Begründung führte die Vertretung im Wesentlichen aus, der Privatkläger sei im Vorverfahren bereits zweimal befragt worden. Bei einer erneuten Einvernahme in der Hauptverhandlung im Beisein seines Vaters bestünde die Gefahr einer schweren psychischen Belastung des minderjährigen Privatklägers (SK 11.552.004 ff.). Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wies der Vorsitzende die erwähnten Anträge ab (SK 11.250.003 ff.). Gegen diese Verfügung führte die Vertretung von E. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss BB.2025.45 vom 7. Juli 2025 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde teilweise gut. Sie ordnete namentlich das Folgende an: Im Hauptverfahren SK.2024.71 werden alle geeigneten und notwendigen Massnahmen im Machtbereich der Strafkammer getroffen, um ein persönliches Zusammentreffen von E. mit C. zu vermeiden. Dem Anspruch von C. auf Teilnahme an der geplanten Einvernahme von E. wird mittels einer audiovisuellen Übertragung Rechnung getragen. Die geplante Einvernahme von E. wird unter Ausschluss von A. und B. sowie der Bank D., einschliesslich Rechtsbeistände, und unter Ausschluss des Publikums durchgeführt. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter werden zur geplanten Einvernahme von E. zugelassen. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab (SK 11.922.1.057 ff.): E. wurde mit Vorladung vom 17. Juni 2025 zur Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 vorgeladen (SK 11.352.001). 1.6.2 Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Vertreter von E. ein ärztliches Attest von Dr. med. K., Fachärztin FMH Kinder- und Jugendärztin vom gleichen Tag ein. Dem Attest ist Folgendes zu entnehmen: «Aufgrund der heutigen Untersuchung und Befragung von E. attestiere ich als seine langjährige Ärztin, dass er aus medizinischen Gründen an der Gerichtsverhandlung gegen seinen Vater vom 9. bis 11.7.2025 nicht vor Ort in Bellinzona aussagen kann.» (SK 11.552.027 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 teilte der Vertreter von E. mit, dass dieser nicht zur Einvernahme erscheinen werde. Der Vertreter beantragte die Abnahme der Vorladung zur Einvernahme und den definitiven Verzicht auf ebendiese. Zur Begründung verwies er auf das eingereichte Arztzeugnis und führte ergänzend aus, die Situation sei eskaliert, nachdem E. am Vortag den Bescheid erhalten habe, dass die Befragung stattfinden würde. E. habe sich Verletzungen zugefügt und sei bei seiner Ärztin gewesen (SK 11.720.003). Der Verteidiger von C. hielt replicando fest, dass die Einvernahme von E. notwendig sei. Er überliess indes das weitere Vorgehen dem Gericht mit dem Hinweis, dass sich der allfällige Verzicht auf eine Einvernahme nicht zum Nachteil
- 17 - SK.2024.71 seines Mandanten auswirken dürfe. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (SK 11.720.003). 1.6.3 Der vom Vertreter von E. geltend gemachte Verhinderungsgrund bezüglich des Erscheinens des Genannten zur Einvernahme an der Hauptverhandlung ist mit dem eingereichten Arztzeugnis belegt. Ob E. im Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt hätte einvernommen werden können, war bei der gegebenen Sachlage höchst ungewiss. Unter diesen Voraussetzungen war eine Verschiebung der Hauptverhandlung im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht zu rechtfertigen. Auf eine Einvernahme von E. wurde daher verzichtet und die Vorladung abgenommen (SK 11.720.006). Die Folgen einer daraus allenfalls resultierenden Beweislosigkeit sind entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vom Beschuldigten C. zu tragen. 2. Anklage gegen A. 2.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht 2.1.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft A. unter Anklage-Ziff. 1.1.2 vor, er habe zusammen mit B., I., J. und eventuell weiteren Mittätern versucht, am 22. Dezember 2022, um ca. 03:55 Uhr, mit zwei Sprengladungen, bestehend aus dem Sprengstoff Nitropenta, den Bancomaten der Bank D. an der G.-Strasse in Hettlingen, welcher in einen freistehenden Container unmittelbar neben der dortigen L.-Filiale eingebaut gewesen sei, aufzubrechen, um daraus Bargeld zu entwenden. Da der Sprengstoff der in das Geldausgabefach eingeführten Sprengladung nicht vollständig umgesetzt habe und auch die Explosion an der Rückseite des Containers nicht stark genug gewesen sei, um die Sicherheitstüre aufzusprengen, sei es den Tätern nicht gelungen, sich Zugang zum Tresor zu verschaffen. Durch die Detonation der zwei Sprengladungen seien die Bewohner des an die L.-Filiale angeschlossenen Wohnhauses und weitere zufällig auf der G.-Strasse anwesende Passanten und Strassenbenutzer an Leib und Leben konkret gefährdet worden; es sei ein Zufall gewesen, dass keine Menschen von herumgeschleuderten Gebäude- oder Bancomatenteilen getroffen und / oder von der durch die Explosion verursachten Detonationswelle sowie Splitter erfasst worden seien. Zudem seien durch die Explosionen der Bancomat und der Container beschädigt und eine konkrete Gefahr für weiteres fremdes Eigentum geschaffen worden. Konkret soll sich A. an der Tat wie folgt beteiligt haben: - A. habe gemeinsam mit B. am 13. Dezember 2022, um ca. 14:15 Uhr, den Bancomaten der Bank D. an der G.-Strasse in Hettlingen rekognosziert, um das konkrete Tatvorgehen zu planen;
- 18 - SK.2024.71 - er sei am 20. Dezember 2022, von ca. 1:30 Uhr bis 4:25 Uhr, zwecks Tatvorbereitung mit den Mittätern im Audi A6, ZH 2, eingelöst auf H. (Mutter von B. und Verlobte von A.), nach Hettlingen gefahren, um dort noch einmal die Örtlichkeiten und den Bancomaten an der G.-Strasse zu rekognoszieren, wobei B. währenddessen in seinem Auftrag in der Nähe des M.-Parkplatzes in Neftenbach / ZH mit seinem Audi A4 gewartet habe; - A. sei in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022, um ca. 1:00 Uhr, an der N.-Strasse in Z. (Domizil von H. und B.) mit B. und den Mittätern zusammengekommen, wobei die Mittäter den Audi A6 mit Einbruchswerkzeug und einer Reisetasche mit den weiteren für die Bancomatensprengung erforderlichen Materialien, namentlich Elektrokabel und Sprengstoff, beladen hätten und B. auf Anweisung von J. eines der gestohlenen deutschen Kontrollschilderpaare (vgl. dazu sogleich) aus dem Keller und eine Sturmmaske aus seinem Zimmer behändigt habe; - anschliessend, um ca. 1:30 Uhr, sei A. zusammen mit den Mittätern mit dem von ihm gelenkten Audi A6 losgefahren; B. sei auf Anweisung von A. ihnen mit seinem Audi A4 gefolgt; in der Folge habe B. jeweils auf Anweisung von A. zunächst auf dem Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach / ZH gewartet, sei anschliessend zum M.-Parkplatz in Neftenbach / ZH gefahren und schliesslich wieder auf den Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach zurückgekehrt, wo er auf A. und die Mittäter gewartet habe; - unterdessen sei A. mit den Mittätern mit dem Audi A6 nach Hettlingen gefahren, habe – dort angekommen – sie bei der Kirche, welche sich in der Nähe des Bancomaten befinde, rausgelassen und gewartet, bis sie die Sprengung durchgeführt hätten; unmittelbar nach der Explosion sei A. direkt vor den Bancomaten gefahren und mit den Mittätern im Auto geflüchtet; - um ca. 4:00 Uhr, d.h. nur wenige Minuten nach der Bancomatensprengung, sei A. zusammen mit den Mittätern auf dem Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach eingetroffen, habe dort das Fahrzeug zurückgelassen und sei zusammen mit J. zu Fuss in den Wald geflüchtet; währenddessen habe er mehrere Male B., welcher mit I. zurück an sein Domizil in Z. gefahren sei, angerufen und ihn aufgefordert, ihn (A.) und J. abzuholen, worauf B. sich um ca. 5:40 Uhr mit dem Auto seiner Schwester, einem VW Golf 5, auf die Suche nach ihm und J. gemacht habe und in der Folge die beiden im Industriegebiet gefunden und anschliessend zurück an sein Domizil in Z. gefahren habe, wo sie um ca. 6:55 Uhr angekommen seien; - A. habe zudem B. im Zusammenhang mit der Bancomatensprengung mit weiteren Arbeiten beauftragt; konkret habe B. auf Anweisung von A. - am 13. Dezember 2022 I. am Flughafen Memmingen / D abgeholt und ihn zum Domizil von C. (Bruder von H.) in St. Margrethen verbracht,
- 19 - SK.2024.71 - am 15. Dezember 2022 gestohlene Kontrollschilder in Jestetten / D, abgeholt, wobei das Kontrollschilderpaar 3 in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022 von der Täterschaft an das Fluchtfahrzeug Audi A6 angebracht worden sei, - am 22. Dezember 2022, nachdem er A. und J. um ca. 6:55 Uhr nach Hause gebracht habe, die Tatkleidung von A. in der Garage zwischen den Pneus sowie einen gelben Sack, enthaltend Sprengstoff, Metallgehäuse und Kabel, im Lüftungsschacht versteckt habe; - A. habe die Übernachtung von I. und J. in der Zeit vom 13. bzw. 14. Dezember 2022 bis am 22. Dezember 2022 bei C. organisiert; - A. sei dabei mit den Tathandlungen seiner Mittäter ausdrücklich oder konkludent einverstanden gewesen und habe sie gebilligt. 2.1.2 Standpunkt des Beschuldigten A. A. ist teilweise geständig. Er gesteht seine Rolle als Fluchtfahrer in der Tatnacht vom 22. auf den 23. Dezember 2022. Die weiteren ihm angelasteten Tatbeiträge bestreitet er (SK 11.731.004; vgl. weiter E. 2.1.4.4). 2.1.3 Rechtliches 2.1.3.1 Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224 ff. StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2022.45 vom 20. März 2023 E. 2.2.2.1; SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 E. 5.1.2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen
- 20 - SK.2024.71 oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 242 E. 2 f. [sog. Repräsentationstheorie]). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). 2.1.3.2 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann
- 21 - SK.2024.71 durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 2.1.4 Beweismittel Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs gegen A. sind die folgenden Untersuchungsergebnisse wesentlich: 2.1.4.1 Polizeiliche Ermittlungen, Spurenberichte und Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) a) Laut Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2022 ging an jenem Tag um 03:58 Uhr bei der Einsatzzentrale die Meldung einer Explosion beim Geldautomaten der Bank D. in Hettlingen ein. Die ausgerückte Polizeipatrouille stellte fest, dass die Täterschaft mittels Sprengladung an der Hintertüre des Bancomaten-Containers und einer weiteren Sprengladung im Inneren des Bancomatentresors versucht hatte, den Bancomaten zu sprengen. Aufgrund dessen, dass nicht die ganze Sprengladung umgesetzt worden sei, wurde der Bancomaten- Container stark beschädigt, aber nicht geöffnet (BA 10-01-01-0002 f.). Die festgestellten Schäden wurden fotografisch dokumentiert (BA 10-01-10 f.; 11-01-0001 ff.). Laut Polizeibericht entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 100'000 (BA 10-01-01-0003). Die Bank D. beziffert den Sachschaden mit Fr. 41'445.40 (BA 15-02-0040). Die Bank D. gab an, dass sich zum Tatzeitpunkt im Bancomaten Bargeld im Betrag Fr. 165'500 und EUR 8'750 befand (BA 10-02-0079a). b) Im Zuge der Fahndung wurde am 22. Dezember 2022 zwischen Pfungen und Embrach, auf dem Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach das mutmassliche Fluchtfahrzeug Audi A6 Avant mit den Kontrollschildern ZH 2, eingelöst auf die
- 22 - SK.2024.71 Halterin H., aufgefunden. Neben dem Fahrzeug stellte die Polizei ein als gestohlen gemeldetes deutsches Kontrollschild 3 und Gegenstände fest, die mit der Sprengung des Bancomaten in Verbindung gebracht wurden (BA 10-01-0005, -0023 ff.). Anlässlich der Spurensicherung in der Umgebung des Parkplatzes im Wald «Y.» fanden die Forensiker des FOR das zweite deutsche Kontrollschild 3, diverse Handschuhe (Latex- und Gartenhandschuhe), ein Stemmeisen, ein Kehrrichtsack, eine offene Sporttasche mit diversem Inhalt und eine Klebbandrolle vor. Im Fahrzeuginnern des Audi A6 wurden ein Vorschlaghammer, zwei Kehrrichtsäcke, Latexhandschuhe und ein weiteres Stemmeisen gefunden (BA 10-01-0027, 11-01-0013-0031, SK 11.264.2.044 ff.). c) Aus der Innenseite eines im Wald «Y.» gefundenen Gartenhandschuhs wurde DNA gesichert und ein DNA-Profil erstellt. Als Spurenverursacher wurden A. und B. identifiziert (SK 11.264.2.004). d) Die Spurensicherung im mutmasslichen Fluchtfahrzeug Audi A6 führte zum Nachweis von Sprengstoff Pentaerythrityltetranitrat (PETN), auch als Nitropenta bekannt, am Beifahrersitz, an der Rückbank und am Fenster (Innenseiten) (BA 11-01-0032). e/aa) In Bezug auf die Zusammensetzung, Funktionsweise und die Wirkung der verwendeten Sprengvorrichtung ist dem Spurenbericht des FOR vom 7. Februar 2023 «Untersuchung von Spurenmaterial aus Explosionsereignis» (BA 11-01-0034 ff.) und dem im Auftrag der Strafkammer erstellten Gutachten des FOR (SK 11.264.1.014 ff.) zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Am Container und am Bancomaten wurde der Sprengstoff PETN angebracht. Die unkonventionelle Spreng- und / oder Brandvorrichtung (USBV) bestand mutmasslich aus einer ca. 21.5 m langen Schiessleitung, die in unmittelbarer Nähe des Fluchtfahrzeugs Audi A6 im Wald «Y.» sichergestellt wurde, und zwei elektrischen Sprengzündern. Der eine Sprengzünder wurde in einem grünen Metallrohr platziert, in welchem sich zusätzlich mindestens 24.4 g PETN befand. Eine der Wirkladungen (Wirkladung 1) befand sich im Inneren des Bancomaten, die andere (Wirkladung 2) ausserhalb, im Bereich der Sicherheitstür. Zu den Wirkungen: Das Gutachten stuft das Schadensausmass als gering ein. Bei der im Tresor angebrachten Wirkladung 1 detonierte lediglich der elektrische Sprengzünder, während das im Tresor gefundene PETN aufgrund einer fehlerhaften Konstruktion (fehlender direkter Kontakt zum Zünder) nicht zur Umsetzung kam. Die Wirkung beschränkte sich auf eine leichte Deformation des Geldausgabeschlitzes und führte zu einer geringen Beschädigung der internen Apparaturen. Die Wirkung bei der Wirkladung 2 beschränkte sich auf eine Sprengung und Deformation im Bereich der Türblende sowie mutmasslich auf eine Deformation an einem davorstehenden Abfallcontainer. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die verwendete Sprengvorrichtung technisch nicht geeignet war,
- 23 - SK.2024.71 den Tresor sprengtechnisch zu öffnen oder den Zugang zum Tresor durch Aufsprengen der Sicherheitstür freizulegen (SK 11.264.1.029). Zur Gefahr für weitere Sachschäden: Die von der Wirkladung 1 ausgehende Gefahr für weitere Sachschäden wird im Gutachten, abgesehen vom Tresorinnenraum, als gering eingeschätzt. Bei der Wirkladung 2 bestand die Gefahr von Sachschäden durch Splitter der Aluminiumhülse des Sprengzünders und durch Druck- und Schlagwirkung bei unmittelbar anliegenden Objekten, wie die sichtbare Deformation des Abfallcontainers zeigt. Zur absorbierenden Wirkung des Abfallcontainers, welcher hinter dem Bancomat-Bauwerk stand, führt der Gutachter aus: Wenn die an der Rückseite des Abfallcontainers sichtbare Deformation durch die Detonation verursacht wurde, müsste der Abfallcontainer zum Zeitpunkt der Explosion in unmittelbarer Nähe, nahezu anliegend, zur Wirkladung 2 gewesen sein. Eine nahe Platzierung des Abfallcontainers könnte die Sprengwirkung auf die Servicetür erhöht haben. Sie könnte aber auch den Splitterwurf und die Druckwirkung der Wirkladung 2 verringert haben (SK 11.264.1.029 f.). Zur Gefahr für Leib und Leben von Menschen: Die von der Wirkladung 1 ausgehende Gefahr für Leib und Leben von Menschen, namentlich von Bewohnern des an der L.-Filiale angeschlossenen Wohnhauses sowie Passanten auf der G.-Strasse, wird als vernachlässigbar beurteilt, da sich der Sprengzünder zum Zeitpunkt der Detonation im Metallrohr und innerhalb des Tresors befand. Bei einer freien Detonation des elektrischen Sprengzünders (Wirkladung 2) im Bereich der Servicetür an der Rückseite des Bancomat-Containers bestand für Menschen bis zu einem Abstand von 5 m die Gefahr von permanenten Schäden an Lunge und Trommelfell. Zudem können Splitter bis zu einem Abstand von 15 m genügend Energie aufweisen, um eine letale Wirkung zu erzielen. Bis zu einem Abstand von 40 m muss zusätzlich mit Splitterwurf gerechnet werden. Die Splitter des elektrischen Sprengzünders der Wirkladung 2 hätten im Falle eines Treffers einer ungeschützten Körperstelle allenfalls tödliche Wirkungen entfalten können (SK 11.264.1.032). bb) Am 11. Juni 2025 beauftragte die Strafkammer das FOR, die Ergänzungsfragen der Verteidiger bezüglich der Absorptionswirkung des Abfallcontainers zu beantworten. Am 30. Juni 2025 reichte das FOR das Ergänzungsgutachten ein (SK 11.264.1.037 ff.). Auf die Frage der Verteidigungen, welche absorbierende Wirkung der Abfallcontainer hatte unter der Annahme, dass sich der Abfallcontainer im Moment der Detonation in unmittelbarer Nähe der Wirkladung 2 (nahezu anliegend) befunden hat, führte der Gutachter mit Verweis auf das Gutachten vom 14. Mai 2025 an, dass nicht mehr feststellbar sei, ob die erkennbare Deformation am Abfallcontainer durch die Detonation der Wirkladung 2 verursacht wurde oder ob sie allenfalls schon vorher vorhanden war (SK 11.264.1.039 f.). In Bezug auf die Frage, wie die Gefahr für Leib und Leben von Menschen, insbesondere von Bewohnern des an der L.-Filiale angeschlossenen Wohnhauses sowie von Passanten auf der
- 24 - SK.2024.71 G.-Strasse, aufgrund der Detonation der Wirkladung 2 zu bewerten ist, unter der Annahme, dass sich der Abfallcontainer im Moment der Detonation in unmittelbarer Nähe der Wirkladung 2 befunden hat, kam der Gutachter zu folgender Beurteilung: Unter der Annahme, dass sich der Abfallcontainer im Moment der Detonation, in unmittelbarer Nähe der Wirkladung 2 befunden hat, bestünde im Bereich der Servicetür an der Rückseite des Bauwerks bei Menschen bis zu einem Abstand von 5 m die Gefahr von permanenten Schäden an Lunge und Trommelfell. Diese kritische Druckzone bestehe unabhängig von einem allfälligen hinter dem Bauwerk platzierten Abfallcontainer. Diejenigen Splitter, welche in dieser Konfiguration nicht durch den Abfallcontainer absorbiert werden, können bis zu einem Abstand von 15 m genügend Energie aufweisen, um eine letale Wirkung zu erzielen. Bis zu einem Abstand von 40 m müsste zusätzlich mit Splitterwurf gerechnet werden (SK 11.264.1.041). 2.1.4.2 Technische Überwachungsmassnahmen / Auswertungen a) Die forensische Auswertung des Infotainmentsystems im Personenwagen Audi A6 ZH 2 durch die Kantonspolizei Zürich ergab, dass in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022, um 03:58:10 Uhr und um 04:05:19 Uhr, zwei Telefonate über das Infotainmentsystem im Audi A6 geführt wurden. Bei beiden ausgehenden Anrufen wurde die Telefonnummer 4 gewählt, die B. gehört und auch von ihm benutzt wurde. Das Gerät mit dem Namen «H., iPhone von A.» war mit dem Fahrzeug Audi A6 mit einer Gerätenummer (IMEI) und zwei SIM-Karten (IMSI) verbunden (BA 10-01-0039 ff.). b) Die rückwirkende Überwachung der Telefonnummern von B. (4) und A. (5) und die forensische Auswertung des Mobiltelefons (iPhone 12 Pro) von B. hat Folgendes ergeben: Am 13. Dezember 2022, um 14:03 Uhr, wurde in der Applikation «Apple Maps» auf dem Mobiltelefon von B. die Route von seinem Wohnort in Z. zur G.-Strasse in Hettlingen eingegeben. Ab 14:10 Uhr verschob sich das Mobiltelefon von Z. über Bülach, Embrach und Pfungen nach Hettlingen, wo es sich von 14:40 bis 14:55 Uhr befand. Anschliessend bewegte sich das Mobiltelefon wieder nach Z. (BA 09-01-01-0032 ff.). In der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2022, zwischen 23:36 und 00:15 Uhr, war das Mobiltelefon von B. mit Mobilfunkantennen in Jestetten / D verbunden (BA 09-01-01-0035). Am 16. Dezember 2022, um 00:16 Uhr und 01:46 Uhr telefonierte B. über die Applikation WhatsApp zweimal mit A. Die Gespräche dauerten 68 bzw. 43 Sekunden (BA 10-02-0023). In der Tatnacht vom 22. Dezember 2022 war das Mobiltelefon von B. zwischen 02:12 Uhr und 03:58 Uhr ausschliesslich in der Mobilfunkzelle «Cell ID 6, Adresse 8413 Neftenbach ZH» eingebucht. Um ca. 02:11 Uhr und um 03:59 Uhr
- 25 - SK.2024.71 war das Mobiltelefon kurzzeitig mit der Mobilfunkantenne, die sich auf dem Gemeindegebiet von Hettlingen befindet, verbunden (BA 10-02-0007, -0021). Das von A. benutzte Mobiltelefon befand sich zur Tatzeit, am 22. Dezember 2022, um ca. 03.55 Uhr, am Tatort in Hettlingen (BA 09-01-01-0043). 2.1.4.3 Hausdurchsuchung bei C. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2023 am Domizil von C., dem Onkel von B., an der P.-Strasse in St. Margrethen wurde in der Garage u.a. ein Abfallsack sichergestellt, in dem sich das deutsche Kennzeichenpaar 7 befand (BA 10-02-0117; vgl. dazu auch die Aussagen von C. unter E. 2.1.4.6). Die Abklärungen beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg ergaben, dass dieses und auch die erwähnten deutschen Kennzeichen 3 (vgl. E. 2.1.4.1b) in der Nacht vom 15. / 16. Dezember 2022 in Jestetten / D ab den jeweiligen Fahrzeugen entwendet wurden (BA 10-02-0023; -0270 ff.). 2.1.4.4 Aussagen von A. In seiner ersten Befragung im Verfahren, der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 20. Juli 2023 bestritt A. den Vorwurf, die Bancomatensprengung begangen zu haben und in einem Zusammenhang mit dieser Tat zu stehen. Er sei nicht in Hettlingen beim Bancomaten der Bank D. gewesen (BA 13-04-0005). Er räumte ein, sich zur Tatzeit illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben, da unter dem Namen A1. eine Einreisesperre bestünde. Er sei um den 15. Dezember 2022 in die Schweiz eingereist und im Land bis zum 22. Dezember 2022 geblieben, um seine Verlobte, H., in Z. zu besuchen und die Feiertage mit ihr zu verbringen, auch um seine gesundheitlich angeschlagene Verlobte im Haushalt zu unterstützen (BA 13-04-0012). Ebenso in der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 20. Juli 2023 bestätigte A. seine Aussagen aus der ersten Befragung und wiederholte, nichts mit der Bancomatensprengung in Hettlingen vom 22. Dezember 2022 zu tun gehabt zu haben (BA-13-04-0018). In der Befragung durch die BKP vom 4. September 2023 zeigte sich A. bereit, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Er berichtete von konkreten Drohungen gegen seine Familie einschliesslich H., B. und C. (Bruder von H.), die von einem Mann namens J. stammten, falls er die Wahrheit offenbaren würde (BA 13-04-0032 f.). Zur Bancomatensprengung gab er Folgendes zu Protokoll: Anfang Dezember 2022 habe ihn J. angerufen und gefragt, ob jemand einen Kollegen (I.) vom Flughafen in Deutschland abholen und zu C. zum Übernachten bringen könne. Er habe B. vorgeschlagen, da er selbst wegen seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz nicht habe fahren können (BA 13-01-0035). Am Morgen des 22. Dezember 2022 sei die Polizei in der Wohnung von H. vorstellig geworden und er habe den Polizisten seinen Pass abgeben müssen. Nachdem die Polizei B. mitgenommen hatte, sei er aus Furcht vor seiner illegalen Situation
- 26 - SK.2024.71 nach Serbien geflohen (BA 13-04-0036). Während seines Aufenthalts in Serbien habe J. ihn angerufen und mitgeteilt, was in der Nacht der Bancomatensprengung passiert sei. J. habe gewusst, dass B. im Gefängnis sei und erklärt, dass er und ein Kollege (I.) am Tatort gewesen seien und aufgrund eines Problems mit seinem eigenen Auto, B. um Hilfe gebeten habe. J. habe gesagt, dass er B. im Auto mit einer Pistole bedroht habe, damit dieser schweige (BA 13-04-0037). Als Erklärung dafür, dass sein Mobiltelefon in der Nähe des Tatortes geortet wurde, gab A. an, dass J. ihm mitgeteilt habe, dass sich sein (von A.) Mobiltelefon während der Tat bei ihm und seinem Kollegen befunden habe und von J. benutzt worden sei, um B. zu kontaktieren. Dies, weil B. die Jacke von A. mit dem Mobiltelefon in der Brusttasche getragen habe (BA 13-04-0039). In der Tatnacht habe er (A.) einen Spaziergang zu einem nahegelegenen Fluss gemacht und sich dort auf einer Sitzbank ca. eine Stunde aufgehalten (BA 13-04- 0039). A. bestritt, B. angewiesen zu haben, gestohlene Kontrollschilder in Deutschland abzuholen (BA 13-04-0039 f.). Vor der Bundesanwaltschaft wiederholte A. am 23. Oktober 2023, dass B. in der Tatnacht von J. mit einer Pistole bedroht worden sei und B. sein (von A.) Mobilphone bei sich gehabt habe und dieses von J. benutzt worden sei (BA 13-04-0058, -0060). Die DNA auf den Gartenhandschuhen, die in unmittelbarer Nähe des Fluchtfahrzeugs in einem Waldstück zusammen mit weiteren tatrelevanten Gegenständen (Sturmhaube, Elektrokabel) gefunden wurden, könne er sich nur damit erklären, dass er die Handschuhe bei der Reinigung des Kellers mit B. benutzt haben könnte (BA 13-04-0063). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 gab A. eine detaillierte Version des Tatgeschehens und seiner Rolle zu Protokoll: J. habe ihn gefragt, ob B. I. vom Flughafen Memmingen abholen könne, worauf er B. darum gebeten und dieser zugestimmt habe. Ein oder zwei Tage vor dem 22. Dezember 2022 habe B. ihm mitgeteilt, dass I. und J. auf den Parkplatz am Wohndomizil der Familie H. kommen würden, da sie seine Hilfe benötigen würden; er (B.) würde mit ihnen mitfahren und irgendwo auf einem Parkplatz warten. Er (A.) kenne diese Leute und wisse, dass Dinge, die sie machen, nicht legal seien. Er sei deshalb mit nach unten gegangen. J. habe ihm seinen Plan offenbart, einen Bancomaten zu sprengen, und dass B. für die Flucht auf einem Parkplatz warten sollte. Er (A.) habe sich widerwillig bereiterklärt, (anstelle von B.) mitzumachen. J. habe aber darauf bestanden, dass B. mitkomme und etwas weiter auf einem Parkplatz warte, um sie gegebenenfalls vor der Polizei zu warnen. B., der dieses Gespräch nicht mitbekommen habe, sei erzählt worden, es ginge um das Eintreiben von Schulden (BA 13-04-0074). Er sei in der Tatnacht mit J. und I. im Audi A6 seiner Verlobten nach Hettlingen gefahren, B. hätte auf einem weiter entfernten Parkplatz (M.-Parkplatz in Neftenbach) warten sollen, um so weit wie möglich vom Geschehen entfernt zu sein. In Hettlingen seien I. und J. ausgestiegen und hätten sich zum Bancomaten bei der L.-Filiale begeben. Er habe im Auto gewartet. Sie hätten Werkzeuge, darunter ein grosser Hammer,
- 27 - SK.2024.71 eine Kabelrolle und ein Metallrohr, mitgeführt (BA 13-04-0075 f.). Während J. und I. weg gewesen seien, habe er B. angerufen und ihm mitgeteilt, dass es lange dauern würde und der Schuldner noch nicht da sei. Später habe er ihm mitgeteilt, er solle zu einem anderen Parkplatz fahren. Nach einer Weile habe er einen lauten «Bumm» und einen Alarm vernommen und er sei zur L.-Filiale gefahren, wo I. und J. eingestiegen seien und eine Tasche mit den Sachen ins Auto geworfen hätten. Sie hätten B. auf dem Parkplatz in Embrach getroffen, wo I. in dessen Auto (Audi A4) eingestiegen sei. Er habe die Polizei nahe am Parkplatzeingang gesehen und J. sei ausgestiegen, habe die deutschen Kontrollschilder vom Audi A6 abgenommen und die Gegenstände aus dem Auto in den Wald geworfen, wo sie sich auch versteckt hätten. Die Bancomatensprengung sei nicht seine Idee gewesen und er habe nie über das Geld gesprochen, hätte aber möglicherweise eine Belohnung für seinen Tatbeitrag erwartet, falls die Tat erfolgreich gewesen wäre (BA 13-04-0079 f.). A. bestritt sodann, mit B. am 13. Dezember 2022 den Bancomaten ausgekundschaftet oder ihn nach der Tat angewiesen zu haben, Kleider, Sprengstoff und andere Gegenstände zu verstecken. Er glaube, B. belaste ihn aus Furcht vor den anderen Personen, da B. ihn kenne und kein Motiv habe, ihn aus Boshaftigkeit zu belasten (BA 13-04-0081). In der Schluss- und Konfrontationseinvernahme mit B. vom 30. August 2024 gab A. an, ein bis zwei Tage vor dem 22. Dezember 2022 von J. und I. erfahren zu haben, dass sie eine Bancomatensprengung geplant hätten, er habe aber nicht genau gewusst, auf welche Art und Weise (BA 13-01-0198). Die Aussagen von B., wonach er am 13. Dezember 2022 mit A. beim Bancomaten in Hettlingen gewesen sei, bestritt er erneut (BA 13-01-0201). Weiter sagte er aus, er bedauere sein Verhalten, er würde gerne einen Teil des Schadens bezahlen, sobald seine finanzielle Lage es zulasse. Zur Gefährdung von Leib und Leben gab er an, er habe nicht gewusst, dass dies passieren könnte, es tue ihm leid (BA 13-01-0206). In der Hauptverhandlung blieb A. im Wesentlichen bei seiner Version der Tat, wie er sie seit der Einvernahme vom 12. Dezember 2023 darstellte. Er bestritt den Vorwurf, bei der Bancomatensprengung als Mittäter agiert zu haben. Er sehe sich als Fluchtgehilfen. Er bestätigte, erst ein bis zwei Tage vor dem 22. Dezember 2022 von J. und I. erfahren zu haben, dass sie eine Bancomatensprengung geplant hätten. B. sei vom älteren Mann (J.) in die Sache eingebunden worden, wobei B. nicht genau gewusst habe, um was es gehen würde. Als er (A.) davon erfahren habe, habe er sich selbst ins Spiel gebracht, um B. aus der Sache möglichst herauszuhalten. A. räumte ein, dass seine frühere Aussage, wonach B. in der Tatnacht seine Jacke mitgenommen habe, in der sich sein Mobiltelefon befunden habe, und J. dieses Telefon benutzt habe, um mit B. zu kommunizieren, falsch sei. In Bezug auf die ihn belastenden Aussagen von B. sagte A., dass dahinter grosser Druck und Angst stehen würden. Dazu befragt, wer die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bancomatensprengung getroffen habe, sagte A., er wolle dazu keine Aussagen machen, sonst würden er und seine
- 28 - SK.2024.71 Familie Probleme bekommen. Die Frage seines Verteidigers, ob er innerhalb der Dreiergruppe bestehend aus I., J. und ihm selbst, jemals Entscheidungen getroffen habe, verneinte A. Die Frage des Verteidigers, ob er ein Befehlsempfänger gewesen, bejahte er (SK 11.731.004 ff.). 2.1.4.5 Aussagen von B. In der polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2022 und der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. Dezember 2022 machte B. vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA-13-01-0002 ff.; -0008 f.). B. äusserte sich erstmals am 9. Januar 2023 zu den Vorwürfen: Er habe seine Wohnung am 21. Dezember 2022 gegen 21 Uhr verlassen, um Kokain und Paysafekarten zu erwerben. Anschliessend sei er zu seinem Cousin Q. gefahren, wo sie Online-Casino gespielt und Bier getrunken hätten. Um 1:00 bis 2:00 Uhr sei er auf dem Heimweg gewesen, habe getankt und weitere Paysafekarten gekauft. In der Folge sei er an seinem Wohnort A. begegnet, als dieser gerade mit dem Audi A6 aus der Garage gefahren sei. Dieser habe ihn um Hilfe gebeten und er sei ihm zu einem Parkplatz zwischen Embrach und Pfungen gefolgt, wo zwei Personen ins Auto von A. zugestiegen seien. A. habe ihm erklärt, dass er einer Person Geld geliehen habe und diese Person könne ihm einen Teil zurückzahlen. Er komme in ca. einer Stunde zurück. Er (B.) solle auf ihn warten und ihn später nach Hause fahren, da die beiden Kollegen den Audi A6 brauchen würden. Er (B.) habe dann auf dem Parkplatz gewartet und weiter Online-Casino gespielt. Nach einer gewissen Zeit habe A. ihn angerufen und gesagt, es dauere etwas länger. Um ca. 4:00 Uhr habe A. ihn wieder angerufen und er sei auf dessen Anweisung zum Parkplatz gefahren, wo später die Polizei den Audi A6 gefunden habe (Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach). Wenig später seien auch A. und dessen zwei Kollegen mit dem Audi A6 eingetroffen. Er sei dann zusammen mit A. losgefahren. Dabei hätten sie die Polizei gekreuzt, die aus der entgegengesetzten Richtung gekommen sei. A. habe gesagt, es habe Probleme mit den Personen gegeben, die ihm Geld geschuldet hätten. Er habe A. nach Hause gebracht und sei zum Bahnhof Z. gefahren, um Paysafekarten zu kaufen. Zu Hause angekommen habe er wieder A. getroffen, der ihm gesagt habe, er brauche sein Handy. A. sei dann weggegangen und er sei zu Hause geblieben (BA 13-01-0019 ff.). In der Einvernahme bei der BKP vom 13. Januar 2023 bestätigte B. im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (BA 13-01-0069). Am 22. Februar 2023 machte B. detaillierte Aussagen zu den Geschehnissen im Vorfeld der Tat und zur Tatnacht, wobei er von seinen bisherigen Aussagen zum Teil abwich. A. habe ihn an einem Tag gebeten, einen Kollegen von einem Flughafen in Deutschland abzuholen und zu seinem Onkel C. zu bringen, da A. wegen eines Landesverweises nicht selbst über die Grenze habe fahren können.
- 29 - SK.2024.71 Ausserdem habe A. ihn angewiesen, in Deutschland einen Sack abzuholen, den er in seinem Keller deponiert habe. Am 13. Dezember 2022 sei er mit A. in Hettlingen gewesen, angeblich um die Wohnung eines Schuldners zu observieren, wobei er erst später realisierte, dass dies ein Auskundschaften des Bancomaten gewesen sei. A. habe dabei die Bemerkung gemacht, der Bancomat sei schön, wie er frei dort stehe. In der Tatnacht seien die beiden Komplizen entgegen seiner früheren Aussage bereits im Auto gewesen, als er A. an seinem Wohnort angetroffen habe. Er sei ihnen hinterhergefahren. Sie hätten zuerst auf dem Parkplatz angehalten, wo später der Audi A6 gefunden worden sei. Dort habe eine kurze Unterredung stattgefunden. A. habe ihm gesagt, dass es um einen Schuldner gehen würde und er (B.) auf ihn warten solle, da die beiden anderen später das Auto brauchen würden. Sie seien anschliessend zum anderen Parkplatz gefahren, wo er auf A. warten sollte. A. und seine Kollegen seien dann weggefahren und er habe dort gewartet und Online-Casino gespielt. Später habe ihn A. angerufen und gesagt, dass es etwas länger dauern würde. Um ca. 4:00 Uhr habe A. ihn nochmals angerufen und mitgeteilt, er solle zum Parkplatz fahren, wo sie zuvor gewesen seien (Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach). Kurz nachdem er dort angekommen sei, seien auch A. und seine beiden Kollegen eingetroffen. Entgegen seiner Erwartung sei nicht A., sondern dessen Kollege, den er am Flughafen in Deutschland abgeholt habe, zu ihm ins Auto eingestiegen. A. habe ihm gesagt, dass er und der Kollege nach Hause fahren sollten. Sie seien dann losgefahren und es sei ihnen die Polizei entgegengekommen. Unterwegs habe A. ihn angerufen und aufgefordert, dass er den Kollegen am Strassenrand absetze, umdrehe und sofort ihn (A.) und den anderen Kollegen abhole. Das habe er aber nicht gemacht, weil er nicht gewusst habe, wie sein Mitfahrer darauf reagieren würde. Er sei nach Hause gefahren, zu einem Parkplatz in seinem Quartier. Als er dort angekommen sei, habe der andere gesagt, er (B.) solle die Sachen von A. verschwinden lassen. Das betreffe die beiden Schusswaffen und die Büchse mit dem Kokain. Er habe gewusst, dass die Sachen sich im Keller befunden hätten, weil A. ihm zuvor diese gezeigt habe; A. wollte, dass er (B.) die Sachen im Notfall wegbringe. Er habe dann die Sachen zu seinem Cousin (Q.) gebracht. In der Zwischenzeit habe A. ihn mehrmals angerufen und aufgefordert, ihn und den anderen Kollegen abzuholen. Er sei aber zunächst nach Hause gefahren, da er seiner Mutter gesagt habe, dass er nach Hause kommen würde. Er habe sich noch «recht» lange zu Hause aufgehalten und abgewartet, bis die Mutter schlafen gegangen sei. Er habe dann ihr Handy genommen, weil der Akku seines Handys fast leer gewesen sei, sowie die Schlüssel des Autos seiner Schwester (VW Golf), sei aus der Wohnung geschlichen und habe sich auf den Weg gemacht, um die beiden abzuholen. Er habe unterwegs mit A. telefoniert, der ihm gesagt habe, er solle nach Embrach fahren, er (A.) sei dort irgendwo am Waldrand. In Embrach seien A. und sein Komplize aus dem Wald gekommen und ins Auto eingestiegen. Sie seien anschliessend nach Hause gefahren und er habe die beiden in der Garage abgesetzt. Er habe A. das Handy seiner Mutter
- 30 - SK.2024.71 gegeben, damit er es ihr ins Zimmer bringe. Er sei dann losgefahren, um nochmals Paysafekarten für seinen Cousin Q. zu kaufen. Als er nach Hause gekommen sei, sei A. bereits geduscht und umgezogen gewesen. Der andere Kollege sei bereits weggegangen gewesen, wohin wisse er nicht. Der erste Kollege, den er nach Hause gebracht habe, sei Richtung Bahnhof gegangen. Er habe dann A. zur Rede gestellt und dieser habe ihm gesagt, dass es sich um die Sprengung eines Bancomaten gehandelt habe. Es sei ihm danach nicht gut gegangen, A. habe ihn aber beruhigt, er habe ihm gesagt, dass die Polizei nicht nach Sachen am Ort suchen würde, der 11 km vom Tatort entfernt sei. Er habe dann A. erzählt, dass er die Schusswaffen zum Cousin gebracht habe. A. habe ihn gebeten, dessen Kleider in einen schwarzen Sack zu packen. Er habe daraufhin den Sack zwischen zwei Reifen im Garagenplatz seiner Schwester versteckt. Weiter habe A. ihn auf einen gelben Sack hingewiesen, in dem Sprengstoff versteckt gewesen sei. Er habe diesen in einem Metallrohr in der Garage beim Auto seiner Schwester versteckt. Er wisse nicht, ob dieser noch dort sei. Er bereue, dass er nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt habe. Er habe Angst gehabt, dass ihn «noch viel schlimmere Massnahmen» erwarten würden (BA 13-01-0116 ff.). In der Einvernahme bei der BKP vom 17. März 2023 verweigerte B. die Aussage zu Fragen bezüglich der Identität von I. und J. und ihrer Beteiligung an der Bancomatensprengung, zu Telefonkontakten zu Nummern auf seinem Mobiltelefon und zum Abholen von I. am Flughafen Memmingen (BA 13-01-0133 f.). Von der Bundesanwaltschaft am 8. Juni 2023 befragt, bestritt B. wiederholt seine (vorsätzliche) Beteiligung an der Bancomatensprengung. Er habe nur A. zur Rekognoszierung des «Schuldners» in Hettlingen begleitet. Dass dies eine Rekognoszierung des Bancomaten gewesen sei, habe er erst später erfahren. B. bestätigte, dass es sich bei den beiden Komplizen von A. um I. und J. gehandelt habe und dass er I. am Flughafen Memmingen abgeholt und zu seinem Onkel C. gebracht habe. Er bestätigte auch die Abholung von Kontrollschildern in Deutschland auf die Anweisung von A. Er beschrieb, wie er in der Tatnacht auf dem Parkplatz gewartet habe, während A. mit I. und J. unterwegs gewesen seien. I. habe ihn angewiesen, den Rucksack mit Waffen und Kokain zu beseitigen. Er gab an, dass A. ihn beauftragt habe, seine (von A.) Kleider in einem Sack in der Garage zu verstecken. Er beteuerte, erst nach der Sprengung von A. erfahren zu haben, dass es sich um eine Bancomatensprengung gehandelt habe (BA 13-01-0141 ff.). Er fühle sich von A., I. und J. ausgenutzt und sei zu naiv gewesen. Er bereue seine Taten und seine Lügen. Er fürchte sich vor den Konsequenzen und den Mittätern und habe deshalb zunächst nicht die ganze Wahrheit gesagt. Zu seinem Verhältnis zu A. führte B. aus, er sei A. dankbar dafür, dass er seine Mutter, nachdem er in ihr Leben getreten sei, glücklich gemacht habe. Aus Dankbarkeit habe er dann «diese Dinge» für A. gemacht. Es habe angefangen mit dem Abholen von I. am Flughafen und sei weitergegangen mit dem Begleiten von A., wenn dieser dies gebraucht habe. Er habe sich dabei nichts Schlechtes gedacht. Dies habe sich aber in der Tatnacht vom 22. Dezember geändert, als er realisiert
- 31 - SK.2024.71 habe, dass ihm ernsthafte Konsequenzen drohten. Als er die Sachen weggebracht habe, habe er aus Furcht und Paranoia gehandelt (BA 13-01-0151 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der BKP vom 19. Juni 2023 identifizierte B. J., wiederholte, dass er Angst vor diesem und I. habe, und bat um Schutzmassnahmen (BA 13-01-0162 ff.) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 bestätigte B. seine bisherigen Aussagen zu I. und J. Auf Vorhalt der Bestreitungen von A. bezüglich seiner (von B.) Aussagen über die Abholung der deutschen Kontrollschilder und die Anweisungen betreffend das Verstecken der Gegenstände bestätigte B. seine bisherigen Aussagen dazu. Er bestritt überdies die Darstellung von A., wonach B. A. in der Nacht vom 20. / 21. Dezember 2022 gesagt habe, dass J. und I. auf seinen Parkplatz kommen würden und er ihnen bei etwas helfen solle, worauf A. mit B. mit den beiden sprechen gegangen sei. Er bestätigte hingegen, dass er in jener Nacht auf einem Parkplatz gewartet habe, während A., I. und J. eine Runde (Auskundschaften des Tatorts in Hettlingen) gemacht hätten. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers von A., ob er seine Aussagen frei von äusseren Zwängen mache, gab B. an, dass es Drohungen gegeben habe. Er habe deswegen ursprünglich gesagt, dass er keine Aussagen zu I. und J. machen würde. Er habe dann aber trotzdem die Aussagen gemacht, da er raus wollte, um seiner Mutter zu helfen. Er wolle mit den Strafverfolgungsbehörden weiter kooperieren (BA 13-01-0179 ff.). In der Schluss- und Konfrontationseinvernahme vom 30. August 2024 wiederholte B., dass er nichts mit der Planung und Ausführung der Sprengung zu tun gehabt habe und nichts davon gewusst habe, bis A. ihm davon nach der Tat erzählt habe. Er behauptete erneut, er sei am 13. Dezember 2022 mit A. beim Bancomaten in Hettlingen gewesen, was von A. bestritten wurde (BA 13-01-0201). Auf Vorhalt der verschiedenen Tatbeiträge, darunter das Abholen von I. am Flughafen Memmingen am 13. Dezember 2022, die Rekognoszierung des Bancomaten mit A. am selben Tag, das Abholen gestohlener Kontrollschilder in Jestetten am 15. Dezember 2022 auf Anweisung von A., das Warten an verschiedenen Parkplätzen in der Tatnacht auf Anweisung von A., das Absetzen von I. nach der Tat sowie das Suchen und Abholen von A. und J. mit dem VW Golf seiner Schwester und schliesslich das Verstecken der Kleidung von A. und eines gelben Sacks mit Sprengstoff, gab B. an, er habe in seinen bisherigen Aussagen erklärt, wie der Ablauf gewesen sei und warum er so gehandelt habe. Er fügte hinzu, dass nicht alles von A., sondern auch von J. und I. angeordnet worden sei (BA 13-01-0199 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte B. seine bisherigen Aussagen, besonders betreffend das Auskundschaften des Bancomaten zusammen mit A. am 13. Juni 2022 und das Abholen von I. und der gestohlenen Kontrollschilder in Deutschland auf Anweisung von A. Ebenso bestätigte er, dass I., nachdem er diesen in der Tatnacht nach Hause gebracht habe, ihm gesagt habe, er solle die
- 32 - SK.2024.71 Sachen von A. verschwinden lassen. Dabei präzisierte B., dass mit den «Sachen» von A. die beiden Schusswaffen gemeint gewesen waren. Die Büchse mit dem Kokain habe ihm gehört, er habe sie automatisch mitverschwinden lassen. B. verneinte, dass er in der Tatnacht von I. oder J. mit einer Pistole bedroht worden sei, wie von A. behauptet wurde. Er blieb bei seiner Darstellung, wonach er erst nach der Tat erfahren habe, dass es sich um eine Bancomatensprengung gehandelt habe. Zu seinem Verhältnis zu A. befragt, gab B. an, dass er A. dankbar für dessen Präsenz im Leben seiner Mutter sei. Mit der Zeit habe er A. auch als Mensch gern bekommen, weil er ein Familienmensch sei und schaue, dass es jedem gut gehe (SK 11.732.006 ff.). 2.1.4.6 Aussagen von C. C. gab in der Befragung durch die BKP vom 17. März 2023 an, B. habe am 13. Dezember 2022 einen gewissen I., dessen Nachnamen er nicht kenne, zu ihm gebracht. A. habe ihn am Vorabend angefragt, ob B. diesen Mann zu ihm bringen könne, damit er bei ihm wohnen könne. Er habe gesagt, das sei kein Problem. Am gleichen oder am nächsten Tag sei ein anderer Mann, ein Kollege von A. namens J., zu ihm gekommen. Die beiden seien bei ihm bis 22. Dezember 2022 geblieben (BA 13-02-0015 ff.). In Bezug auf das in seiner Garage sichergestellte deutsche Kennzeichenpaar 7 gab C. am 11. Februar 2023 an, das könne nur A. gewesen sei. A. sei ca. Ende Dezember oder Anfang Januar, er könne sich nicht mehr genau erinnern, zu ihm gekommen. Er habe A. gesagt, er solle den Rucksack von B. (Rucksack mit zwei Pistolen und Kokain, den C. bei Q. abgeholt hatte; vgl. dazu E. 2.5.4.1) aus der Garage holen. Er selbst sei nicht mit A. in die Garage gegangen. A. müsse den Sack dann in der Garage deponiert haben (BA 13-02-0004 f.). Von der Bundesanwaltschaft am 12. März 2024 befragt, gab C. an, er habe nur gewusst, dass A. etwas in einem schwarzen Sack umwickelt bei ihm in der Garage deponiert habe. Von dessen Inhalt habe er nichts gewusst (BA 13-02-0063). 2.1.5 Beweis- und rechtliche Würdigung 2.1.5.1 Die Bancomatensprengung in Hettlingen am 22. Dezember 2022, um ca. 03:55 Uhr, ist aufgrund der Polizeiberichte und der Fotodokumentation der Zürcher Kantonspolizei, der Spurenberichte und des Gutachtens FOR zweifelsfrei erstellt (BA 10-01-01-0001 ff.; 10-01-10 f.; 11-01-0001 ff.; SK 11.264.1.014 ff.). Dieser äussere Sachverhalt wird von A. nicht bestritten. 2.1.5.2 a) A. ist nach dem Dargelegten geständig, in der Tatnacht als Fluchtfahrer agiert zu haben. Er bestreitet nicht, in der Nacht vom 22. Dezember 2022, wie in der Anklageschrift umschrieben, J. und I. mit dem Audi A6, dem Fahrzeug seiner Verlobten H., nach Hettlingen gefahren zu haben, bei der Kirche in der Nähe des Bancomaten gewartet zu haben, bis die beiden die Sprengung durchführten,
- 33 - SK.2024.71 nach der Sprengung zum Bancomaten vorgefahren, J. und I. ins Auto einsteigen gelassen zu haben, mit ihnen zum Parkplatz an der O.-Strasse in Embrach geflüchtet zu sein und dort das Fahrzeug zurückgelassen zu haben (BA 06-02-0344 f.; 13-01-0198; 13-04-0074 f.; SK 11.731.004). Unbestritten ist weiter, dass A. in der Nacht vom 20. Dezember 2022 zusammen mit J. und I. nach Hettlingen zum Auskundschaften des Tatorts fuhr (BA 06-02-0342; 13-04-0076 f.). b) Weitere ihm zur Last gelegte Tatbeiträge werden von A. bestritten. Er macht geltend, er habe erst kurz vor der Tat – in der Nacht vom 20. Dezember 2022 – vom Tatplan erfahren und nur widerwillig an der Tat mitgewirkt, um B. zu schützen. Diese Darstellung ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. c) A. wird in Bezug auf die bestrittenen Tatbeiträge hauptsächlich durch die Aussagen von B. belastet. Dessen Aussagen ab der Einvernahme vom 22. Februar 2023 sind detailliert, widerspruchsfrei (anders als jene von A.) und werden, soweit es um äussere Vorgänge geht, durch das übrige Beweisergebnis (sichergestellte Asservate, rückwirkende Randdatenerhebungen, technische Auswertungen, Aussagen von C.) bestätigt. Illustrativ hierzu ist die Beweislage betreffend das Abholen der gestohlenen deutschen Autokennzeichen durch B. im Auftrag von A. in Jestetten. Wie oben dargelegt (E. 2.1.4.2b), ist durch die rückwirkende Telefonüberwachung und technischen Auswertungen erstellt, dass B. in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2022, zwischen ca. 23:36 und 00:15 Uhr in Jestetten war und in dieser Zeit, um 00:16 Uhr, per WhatsApp mit A. telefonierte. Ein weiteres WhatsApp-Telefongespräch mit A. erfolgte wenig später um 01:46 Uhr. Das Wirken von A. im Zusammenhang mit den gestohlenen Autokennzeichen wird weiter durch die glaubhaften Aussagen von C. bestätigt, aus denen hervorgeht, dass A. die für die Tat nicht verwendeten Autokennzeichen bei ihm in der Garage versteckt hat (vgl. E. 2.1.4.6). Dieser Umstand stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass A. an der Beschaffung der gestohlenen Autokennzeichen mitgewirkt hatte. Generell ist nicht ersichtlich, weshalb B. in Bezug auf A. wahrheitswidrige Aussagen machen sollte. Im Gegenteil ist beim Aussageverhalten von B. die Tendenz erkennbar, A., dem er offensichtlich wohlgesinnt ist, möglichst in einem besseren Licht darzustellen (vgl. z. B. die Aussagen von B. vom 12. Dezember 2023 resp. 30. August 2024 zu den A. vorgeworfenen Widerhandlungen gegen Betäubungsmittelgesetz resp. das Waffengesetz; E. 2.5.4.3 und E. 2.6.4.4). Das Vorbringen von A., wonach B. ihn aus Angst vor J. zu Unrecht beschuldige, verfängt nicht, hat doch B. auch in Bezug auf J. und I. belastende Aussagen gemacht. Er gab auch an, dass er neben A. auch von J. und I. Anweisungen bekommen habe. Dass es sich beim Vorbringen von A. bloss um eine Schutzbehauptung handelt, erhellt zudem aus dem Umstand, dass er auch im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikt, bei dem J. und I. keine Rolle spielen, die belastenden Aussagen von B. bestreitet (vgl. E. 2.5.3).
- 34 - SK.2024.71 Dass sich die Rolle von A. bei der Bancomatensprengung nicht bloss auf die eines Fluchtwagenfahrers beschränkte, wird im Weiteren durch seine DNA-Spur auf einem der in der Nähe des Fluchtwagens aufgefundenen Tatwerkzeuge (Gartenhandschuh / Innenseite) indiziert. Die Erklärung von A. dazu, er habe vermutlich den Handschuh beim Aufräumen des Kellers benutzt, vermag im Lichte der übrigen Beweise, die ihn in Verbindung mit den deliktsrelevanten Gegenständen bringen, d.h. die Aussagen von B. betreffend das Verstecken von Tatkleider, Sprengstoff etc. auf Anweisung von A. sowie die Aussagen von C. betreffend das Verstecken der die für die Tat nicht verwendeten Autokennzeichen durch A., nicht zu überzeugen. d) In der Gesamtbetrachtung bestehen keine Zweifel daran, dass sich A. über die von ihm zugegebenen Tatbeiträge, das Rekognoszieren des Tatorts in der Nacht vom 20. Dezember 2022 zusammen mit I. und J. und das Fungieren als Fluchtwagenfahrer in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022, in mannigfacher Weise an der Planung und Ausführung der Tat beteiligte. Namentlich beauftragte er B. im Hinblick auf die Bancomatensprengung mit verschiedenen Vorarbeiten (Abholen von I. am Flughafen in Memmingen und dessen Verbringen zum Domizil von C. am 13. Dezember 2022, Abholen der gestohlenen deutschen Autokennzeichen in Jestetten in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2022), organisierte die Unterbringung von I. und J. bei C. im Vorfeld der Tat, rekognoszierte zusammen mit B. den Tatort am 13. Juni 2022, organisierte das bei der Tatausführung verwendete Fahrzeug, erteilte B. Anweisungen in der Tatnacht vom 22. Dezember 2022 im Hinblick auf die Sicherstellung der Flucht. Zusätzlich wies er B. nach der erfolgten Bancomatensprengung an, die deliktsrelevanten Gegenstände (Tatkleider, Sprengstoff, Metallgehäuse, Kabel) zu verstecken. Die letztgenannte Handlung erfolgte zwar nach der Deliktsverübung und ist daher nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 224 StGB. Sie zeigt indes ein weiteres Mal, dass A. massgeblich in die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bancomatensprengung involviert war. Dass A. nur widerwillig an der Tat mitgewirkt haben soll, um B. zu schützen, wie er geltend macht, ist auszuschliessen. Aus den Aussagen von B. geht klar hervor, dass er durch A. in das Vorhaben einbezogen wurde. 2.1.5.3 Die dargelegten Tatbeiträge von A. waren für die Tatausführung wesentlich und lassen ihn als Hauptbeteiligten erscheinen. Er ist somit als Mittäter zu qualifizieren. 2.1.5.4 Das zur Bancomatensprengung eingesetzte Nitropenta gilt gemäss Art. 2 lit. a SprstV i.V.m. Art. 5 SprstG als Sprengstoff. 2.1.5.5 Aufgrund der durch die Explosion verursachten Schäden am Bancomaten und am Bancomatcontainer ist eine konkrete Gefährdung von fremdem Eigentum erstellt. Überdies wurden durch die im Gutachten und Ergänzungsgutachten des
- 35 - SK.2024.71 FOR thematisierten Druckwelle und Splitterwurf weitere Sachen in der Tatortnähe (z. B. die Fenster am an das Bancomatcontainer angrenzenden Wohnhaus) konkret gefährdet. Hinsichtlich der Gefährdung für Personen ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des FOR davon auszugehen, dass bei der Detonation der Wirkladung 1 keine konkrete Gefahr für Personen bestand. In Bezug auf die Wirkladung 2 ist vom für die Beschuldigten günstigeren Szenario auszugehen, wonach sich der Abfallcontainer im Moment der Detonation in unmittelbarer Nähe der Wirkladung 2 befand und damit zum Teil eine absorbierende Wirkung in Bezug auf den Splitterwurf hatte. Unter dieser Annahme ergibt sich das Folgende: Gemäss den gutachterlichen Feststellungen des FOR bestand aufgrund der durch die Detonation der Wirkladung 2 im Bereich der Servicetür an der Rückseite des Bancomatencontainers ausgelösten Luftstosswelle für Menschen im Umkreis von 5 m eine Gefahr von permanenten Schäden an Lunge und Trommelfell. Diese kritische Druckzone bestand unabhängig von der Platzierung des Abfallcontainers. Sie erfasste u.a. einen Teil des an der L.-Filiale angeschlossenen Wohnhauses (vgl. Ergänzungsgutachten des FOR, Abbildung 4; SK 11.264.1.041). Für dessen Bewohner bestand damit eine konkrete Gefahr der permanenten Schädigung an Lunge und / oder Trommelfell. Eine konkrete Gefährdung von Strassenbenutzern ist hingegen zu verneinen. Auf der Abbildung 4 im Ergänzungsgutachten des FOR (SK 11.264.1.041) ist ersichtlich, dass die G.-Strasse nur in einem limitierten Ausmass vom Wirkbereich des Sprengsatzes (Wirkladung 2) erfasst war. Dieser bestand aus der erwähnten Druckzone im Radius von 5 m sowie einem ca. 7 – 8 m langen schmalen Abschnitt in Dreiecksform, innerhalb dessen mit einem Splitterwurf mit potenziell letalen Auswirkungen zu rechnen war. Die Detonation erfolgte morgens um ca. 03:55 Uhr. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich um diese Zeit Personen im Gefahrenbereich der Detonation hätten befinden können, ist als eher gering einzustufen. 2.1.5.6 A. war nicht unmittelbarer Täter bei der tatbestandlichen Handlung. Aufgrund der gegebenen Beweislage ist davon auszugehen, dass J. und I. die Sprengladungen platzierten und sie zur Detonation brachten. Als Mittäter muss sich A. indes die Handlungen seiner Komplizen zurechnen lassen. 2.1.5.7 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass A. die mit der Auslösung der Sprengladungen einhergehenden Gefahren für Menschen und fremdes Eigentum gekannt haben muss. In Bezug auf die Gefährdung von fremdem Eigentum liegt teils direkter Vorsatz vor, da der Bancomat zerstört werden sollte, um an das sich darin befindende Geld zu gelangen; eine Gefährdung weiteren Eigentums wurde aufgrund des Tatplans – der Sprengung mittels Sprengstoffs – zumindest in Kauf genommen. In Bezug auf die Gefährdung von Personen ist von einem Eventualvorsatz auszugehen; A. muss aufgrund der ihm bekannten Wirkung der
- 36 - SK.2024.71 Sprengvorrichtung und der Kenntnisse der Umgebung des Tatobjekts die Gefährdung von Menschen zumindest in Kauf genommen haben. 2.1.5.8 Die verbrecherische Absicht ist ebenfalls gegeben, handelte doch A. in der Absicht, weitere Verbrechen – Diebstahl und qualifizierte Sachbeschädigung – zu begehen (vgl. E. 2.2 und 2.3). 2.1.5.9 Nach dem Gesagten hat A. den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 2.1.5.10 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere lag keine Notstandssituation vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Verteidigers, wonach A. im Befehlsnotstand gehandelt haben soll (SK 11.721.101), basiert auf der Darstellung von A., die nach dem Dargelegten als Schutzbehauptung zu werten ist. 2.1.6 Fazit A. ist schuldig zu sprechen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB. 2.2 Versuchter qualifizierter Diebstahl 2.2.1 Anklagevorwurf Unter Anklage-Ziff. 1.1.3 wird A. weiter vorgeworfen, zusammen mit seinen Komplizen, wie in Anklage-Ziff. 1.1.2 umschrieben (vgl. E. 2.1.1), versucht zu haben den Bancomaten der Bank D. aufzubrechen, um daraus Bargeld im Betrag von Fr. 165'000.– und EUR 8'750.– zu behändigen. 2.2.2 Standpunkt des Beschuldigten A. Es wird auf das in E. 2.1.2 Ausgeführte verwiesen. 2.2.3 Rechtliches 2.2.3.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem
- 37 - SK.2024.71 Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 al. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Waffen sind nach der Rechtsprechung Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Ob eine Waffe gefährlich und deshalb einer Schusswaffe gleichzustellen ist, hängt von objektiven Gegebenheiten ab und nicht vom subjektiven Eindruck, den das Opfer oder ein Dritter von ihr haben kann. Entscheidend ist, ob sie geeignet ist, gefährliche Verletzungen zu bewirken (vgl. BGE 118 IV 142 E. 3d; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 139 ff.). Subjektiv ist zusätzlich verlangt, dass der Täter die Waffe zum Zwecke des Diebstahls mit sich führt. Die Absicht, die Waffe allenfalls auch einzusetzen, ist indes nicht vorausgesetzt; es genügt der eventuelle Vorsatz, sie gegen einen Menschen zu gebrauchen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 165). Nach dem Auffangtatbestand von Art. 139 Ziff. 3 al. 4 aStGB liegt ein qualifizierter Diebstahl überdies vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, was sich aus den konkreten Tatumständen ergibt. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (vgl. BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 178). Die besondere Gefährlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter in einer Weise vorgeht, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen könnte, die mit jener nach Art. 139 Ziff. 3 StGB vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter einen mit einer gefährlichen Waffe vergleichbaren Gegenstand mit sich führt, der es ihm ermöglicht, einen Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz zu töten oder schwer zu verletzen. Dies gilt insbesondere für Sprengstoff, soweit dieser nicht als «andere gefährliche Waffe» qualifiziert werden muss und eine Sprengkraft aufweist, die geeignet ist, einen Menschen zu töten oder schwer zu verletzen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 188 ff.).
- 38 - SK.2024.71 2.2.3.2 Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, macht er sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB des Versuchs strafbar. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). 2.2.4 Beweiswürdigung Der Anklagesachverhalt ist nach dem in E. 2.1.5.1 f. Dargestellten erstellt. 2.2.5 Subsumtion 2.2.5.1 Die Tatbeteiligung von A. ist nach dem Ausgeführten (E. 2.1.5.3) als Mittäterschaft zu werten. 2.2.5.2 Mit der Sprengung des Bancomaten wollten A. und seine Komplizen unzweifelhaft das sich im Bancomaten befindliche Bargeld (Fr. 165'500.– und EUR 8750.–) wegnehmen und sich aneignen. Sie wollten diese für sie fremde bewegliche Sache gegen den Willen der Berechtigten (Bank D.) aus deren Machtbereich entfernen und eigenen Gewahrsam daran begründen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Sie handelten somit vorsätzlich und mit Aneignungsund unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. Da die in das Geldausgabefach des Bancomaten eingeführte Sprengladung aufgrund einer fehlerhaften Konstruktion nicht umsetzte und die Explosion an der Rückseite des Containers nicht stark genug war, um die Sicherheitstüre aufzusprengen, gelang es der Täterschaft nicht, das Bargeld zu entwenden. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist demnach nicht (vollständig) erfüllt. Es liegt demnach versuchte Tatbegehung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.2.5.3 Die Täter ha