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Bundesstrafgericht 23.04.2025 SK.2024.66

23 avril 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,296 mots·~1h 11min·1

Résumé

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB); Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB); versuchter Diebstahl (Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 ff. SVG); Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB); Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 und 118 AIG).;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB); Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB); versuchter Diebstahl (Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 ff. SVG); Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB); Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 und 118 AIG).;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB); Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB); versuchter Diebstahl (Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 ff. SVG); Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB); Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 und 118 AIG).;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB); Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB); versuchter Diebstahl (Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 ff. SVG); Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB); Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 und 118 AIG).

Texte intégral

Urteil vom 23. April 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Vorsitz Sylvia Frei und Alberto Fabbri Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger

gegen

1. A., spanischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet

2. B., niederländischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud 3. C., niederländischer und türkischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini

4. D., kosovarischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held

5. E., albanischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.66

- 2 - SK.2024.66 Gegenstand 1) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (A.) 2) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; versuchter Diebstahl sowie Hausfriedensbruch (B.) 3) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; versuchter Diebstahl; Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (C.) 4) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; mehrfache Fälschung von Ausweisen; Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (D.) 5) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (E.)

- 3 - SK.2024.66 Anträge der Bundesanwaltschaft: I. A. 1. A. sei schuldig zu sprechen − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB). 2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. 3. A. sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. i StGB). II. B. 1. B. sei schuldig zu sprechen − des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB). 2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. 3. B. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 900.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. B. sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst.d und i StGB).

- 4 - SK.2024.66 III. C. 1. C. sei schuldig zu sprechen − des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB), − des mehrfachen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c SVG i.V.m. Art. 32 SVG), − des mehrfachen Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 2 VRV), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG). 2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. 3. C. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 3’600.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. C. sei schliesslich mit einer Busse von Fr. 1'200.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. C. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. d und i StGB). IV. D. 1. D. sei schuldig zu sprechen − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB), − der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 3 StGB), − der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 118 Abs. 1 AIG),

- 5 - SK.2024.66 − des mehrfachen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c SVG i.V.m. Art. 32 SVG), − des mehrfachen Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 2 VRV), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), − des Missbrauchs von Ausweisen (Art. 91 Abs. 1 Bst. d SVG). 2. D. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. 3. D. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 4’500.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. D. sei schliesslich mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. D. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. i StGB). V. E. 1. E. sei schuldig zu sprechen − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB), − der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG). 2. E. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. 3. E. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1’800.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

- 6 - SK.2024.66 4. E. sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. i StGB). VI. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 510'673.80 zzgl. der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe, seien den beschuldigten Personen wie folgt aufzuerlegen: a. A. im Betrag von Fr. 15'413.35, b. B. im Betrag von Fr. 22'913.40, c. C. im Betrag von Fr. 17'915.90, d. D. im Betrag von Fr. 19'036.15, e. E. im Betrag von Fr. 22'827.70. VII. Weitere Verfügungen 1. Rechtsanwältin Yvonne Thomet, Rechtsanwältin Dominique Jud, Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, Rechtsanwalt Thomas Held sowie Rechtsanwalt Florian Kaufmann seien für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Personen je in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigten Personen seien zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmebefehl vom 20.08.2024 – unter Berücksichtigung früherer Entscheide des angerufenen Gerichts – sei von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 267 StPO). 3. Der Kanton Aargau sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 7 - SK.2024.66 Anträge der Verteidigung von A.: I. A. sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB, angeblich gemeinsam begangen mit B., C., D. und E., in der Zeit vom 23.06.2023 bis 01.07.2023 in Z.; 2. vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, angeblich gemeinsam begangen mit B., C., D. und E., am 01./02.07.2023 im H.-Shop F. an der G.-Strasse in Z. II. Hingegen sei A. wegen Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, gemeinsam begangen mit B., C., D. und E., am 01./02.07.2023 im H.-Shop F. an der G.-Strasse in Z. III. 1. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungs- und Vollzugshaft von 639 Tagen sei im Umfang von 428 Tagen anzurechnen. 2. A. sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. IV. 1. A. sei zu einer Landesverweisung von 5 Jahren zu verurteilen. 2. A. sei für die erlittene ungerechtfertigte Untersuchungs- und Vollzugshaft von 208 Tagen mit einer Entschädigung von Fr. 41'600.-- sowie einer angemessenen Genugtuung zu entschädigen. 3. Die auf den Schuldspruch entfallenen Verfahrenskosten seien auszuscheiden und A. aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Das Mobiltelefon […] (Asservat N. 28299) sei A. herauszugeben. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen.

- 8 - SK.2024.66 Anträge der Verteidigung von B.: 1. Formellrechtlicher Antrag Es sei das Verfahren betreffend den Vorwurf des versuchten Diebstahls gegen Herrn B. einzustellen. 2. Materiellrechtliche Anträge 2.1 Es sei Herr B. von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2.2 Er sei für die unrechtmässige Haft angemessen zu entschädigen. 2.3 Es seien die erkennungsdienstlich erfassten Daten, insb. der Wangenschleimhautabstich, zu löschen. 2.4 Unter Kostenfolgen zulasten des Staates. 3. Strafprozessualer Antrag Es sei Herr B. unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Anträge der Verteidigung von C.: A. Hauptantrag A.1 C. sei freizusprechen. A.2 C. sei für die ausgestandene Haft zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen. A.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Eventualantrag B.1 C. sei freizusprechen von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB) sowie des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). B.2 Im Übrigen sei C. gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu einer Strafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen.

- 9 - SK.2024.66 C. Eventualantrag 2 C.1 C. sei freizusprechen von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). C.2 Im Übrigen sei C. gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu einer Strafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen. Lit. B. und lit. C. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Anträge der Verteidigung von D.: 1. D. sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei D. vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht freizusprechen und wegen Beihilfe zum Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 StGB), mehrfacher Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 3 StGB), Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1–4 SVG) unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. 3. D. sei für die unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu entschädigen. 4. D. seien die ihm gehörenden beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. 5. Die von D. erkennungsdienstlich gespeicherten Daten und das erstellte DNA-Profil seien zu löschen. Der ihm abgenommene Wangenschleimhautabstrich sei – soweit noch vorhanden – zu vernichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Anträge der Verteidigung von E.: I. E. sei freizusprechen 1. vom Vorwurf des Herstellens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen, angeblich in Mittäterschaft begangen durch: − Weiterschaffen von Sprengstoff, von welchem er wusste, dass er zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt war, am 23. Juni 2023 im Gebiet der Schweiz (AKS Ziff. 1.1.2);

- 10 - SK.2024.66 − Verbergen von Sprengstoff, von welchem er wusste, dass er zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt war, in der Zeit vom 23. Juni 2023 bis 2. Juli 2023 im H.-Shop F. an der G.-Strasse in Z. (AKS Ziff. 1.1.2); − Herstellen von drei USBV am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop F. an der G.-Strasse in Z. (AKS Ziff. 1.1.2); 2. vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, angeblich begangen durch das Hantieren mit pyrotechnischen Gegenständen des Typs «Super Cobra 6» und das Herstellen von mindestens zwei einsatzbereiten sowie eine noch nicht verklebte USBV aus diesen pyrotechnischen Gegenständen am 1. Juli 2023 und 2. Juli 2023 im H.-Shop «F.» an der G.-Strasse in Z. (AKS Ziff. 1.1.3); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5) an die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidigung. II. E. sei hingegen schuldig zu sprechen 1. wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen durch (AKS Ziff. 1.5): a. Einreise in die Schweiz trotz eines seit 20. Juli 2022 gegen ihn bestehenden Schengen-Einreiseverbots am 23. Juni 2023, um ca. […] Uhr, beim Grenzübergang […]; b. rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz in der Zeit vom 23. Juni 2023 bis 2. Juli 2003 an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich in Y., ZZZ., ZZ., YY., WW., YYY. oder Z. III. E. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 2'400.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den Hafttagen im vorzeitigen Strafvollzug; 2. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 480.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von 1/5.

- 11 - SK.2024.66 IV. E. sei eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die zu Unrecht ausgestandenen Tage im vorzeitigen Strafvollzug in der Höhe von Fr. 100.-- pro Hafttag, zzgl. Zins zu 5 % seit 27. November 2023, auszurichten. V. E. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. VI. Die Asservate Nummern 51119 (iPhone), 51116 (Führerausweis) und 51117 (ID) seien nach Rechtskraft des Urteils E. herauszugeben. VII. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen. VIII. Es seinen die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

- 12 - SK.2024.66 Prozessgeschichte: A. Am 1. Juli 2023 meldete ein Anwohner des Mehrfamilienhauses an der I.-Strasse in Z. via Polizeinotruf, dass zwei unbekannte Männer den Keller des Mehrfamilienhauses betreten hätten. Gestützt auf diesen Notruf rückten Patrouillen der Kantonspolizei Aargau aus und durchsuchten im Rahmen der Fahndung den H.-Shop F. an der G.-Strasse in Z. Im H.-Shop stiess die Polizei auf die Beschuldigten A., D., C. und B. sowie auf mutmasslichen Sprengstoff, «Super Cobra 6» Knallböller und weitere Materialien, die zum Bau von Sprengstoffpaketen oder Bankomatensprengungen verwendet werden können, worauf die Polizei die Anwesenden verhaftete (BA 10-02-0596 f.). Anschliessend befanden sich die Beschuldigten A., D., C. und B. bis zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft bzw. zuletzt im vorzeitigen Strafvollzug (BA Rubrik 06.02). B. Am 2. Juli 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen D., A., B. und C. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) (BA 01-00-0001). Im Laufe des Vorverfahrens dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren mehrere Male aus (BA 01-00-0003 f.; -0006 f.; -0008 f.; -0010 f.). Betreffend den Beschuldigten D. kamen Urkundendelikte, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Ausländer- und Integrationsgesetz; betreffend den Beschuldigten B. versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch und betreffend den Beschuldigten C. versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hinzu. C. Am 24. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Zuständigkeitsanfrage an die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. und C. wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), worauf diese am 30. August 2023 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA 02-00-0003). D. Mit Verfügung vom 30. August 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA 02-00-0004 ff.). E. Am 27. Oktober 2023 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) auf den Beschuldigten E. aus (BA 01-00-0008 f.). Später kam betreffend den Beschuldigten E. zudem ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz hinzu (BA 01-00-0010 f.).

- 13 - SK.2024.66 F. Am 30. Oktober 2023 liess die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten E. national und international zur Verhaftung ausschreiben, unter anderem weil auf den im H.-Shop sichergestellten Plastikverpackungen der «Super Cobra 6» Knallböller daktyloskopische Spuren von ihm festgestellt worden waren (BA 11-01-0105 f.). Der Beschuldigte E. wurde am 27. November 2023 in Amsterdam verhaftet und am 8. Dezember 2023 an die Schweiz ausgeliefert. Anschliessend befand er sich bis zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft bzw. zuletzt im vorzeitigen Strafvollzug (BA Rubrik 06.02). G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 2. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und weiterer Delikte. Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 wies die Strafkammer die Anklage zurück, mit der Aufforderung, die konkrete Gefährdung des Vorwurfs der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 StGB genauer zu umschreiben. Die Strafkammer setzte der Bundesanwaltschaft eine Frist bis am 13. Februar 2025 für die Ergänzung der Anklageschrift (SK 20.932.001 ff.). H. Als Reaktion auf den Rückweisungsbeschluss vom 28. Januar 2025 beantragten die Verteidiger von C. und D. mit Eingabe vom 4. bzw. 6. Februar 2025, die Mitglieder des Spruchkörpers sowie der Gerichtsschreiber hätten in den Ausstand zu treten (SK 20.921.1.001 ff.; 20.921.2.001 ff.). Diese unterbreiteten die Gesuche der Beschwerdekammer und beantragten deren Abweisung. Die Beschwerdekammer wies beide Gesuche mit Beschlüssen vom 25. März 2025 ab (SK 20.921.1.053 ff.: 20.921.2.032 ff.). I. Die Bundesanwaltschaft reichte die ergänzte Anklageschrift am 12. Februar 2025 bei der Strafkammer ein (SK 20.110.133 ff.). J. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ein (SK 20.231.1.001 ff.). K. Die Hauptverhandlung fand am 31. März 2025 und 1. April 2025 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt (SK 20.720.001 ff.). In Anwesenheit der Parteien wurde am 23. April 2025 das Urteil durch den Vorsitzenden eröffnet und mündlich begründet (SK 20.721.001 ff.). L. Die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidigerinnen von A., B. sowie der Verteidiger von D. meldeten innert Frist bei der Strafkammer Berufung an (SK 20.940.001 ff.).

- 14 - SK.2024.66 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lt. d StPO (in Bezug auf die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und das Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen) und Art. 26 Abs. 2 StPO (in Bezug auf die übrigen zur Anklage gebrachten Delikte) gegeben. Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs Die Verteidigerin von B. stellte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 den Antrag, es sei das Verfahren gegen B. wegen Hausfriedensbruchs einzustellen. Die Verteidigung brachte vor, dass der Antragsteller J. mit Unterschrift vom 1. Februar 2025 den Strafantrag vom 1. Juli 2023 unwiderruflich zurückgezogen habe. Einen entsprechenden schriftlichen Rückzug legte sie ihrem Antrag bei (SK 20.522.006 ff.). An der Hauptverhandlung wiederholte die Verteidigerin von B. den Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Der Verteidiger von C. schloss sich diesem Antrag an und beantragte, das Verfahren gegen seinen Mandanten betreffend Hausfriedensbruch ebenfalls einzustellen. Zusätzlich beantragte er die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahlversuchs wegen Geringfügigkeit des Deliktsbetrags (SK 20.730.005). Der gültig gestellte Strafantrag stellt bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung dar (ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 329 StPO N. 45). Die Anträge sind somit betreffend den vorgeworfenen Hausfriedensbruch gutzuheissen und das Strafverfahren gegen die Beschuldigten B. und C. betreffend Hausfriedensbruch, betrifft Anklageziffer 1.2.3, einzustellen. Der Vorwurf des versuchten Diebstahls, Anklageziffer 1.2.2, ist hingegen aufgrund des Rückzugs des Strafantrags nicht einzustellen, da der Diebstahl nicht als geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB angeklagt wurde und es sich somit nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt handelt. 1.3 Verwertbarkeit der erhobenen Beweise im Rahmen der Hausdurchsuchung und der Folgebeweise Die Verteidigungen verneinten die Rechtmässigkeit der am 1. und 2. Juli 2023 durchgeführten Hausdurchsuchung im H.-Shop und die Verwertbarkeit der dabei

- 15 - SK.2024.66 erhobenen Beweise. Sie führten aus, es sei lebensfremd, dass insgesamt sieben Patrouillen der Polizei zwecks Fahndung und Tatbestandsaufnahme wegen eines vermeintlichen Einschleichdiebstahls aufgeboten worden seien. Der Grosseinsatz der Polizei sei somit auf Beweisen und Kenntnissen erfolgt, die sich nicht in den Verfahrensakten befinden und der Verteidigung bewusst vorenthalten würden oder sämtliche Handlungen seien ohne Anfangsverdacht und in bewusster Überschreitung der polizeilichen Befugnisse durchgeführt worden. Beides sei rechtswidrig. Zudem sei die Polizei ohne Hausdurchsuchungsbefehl und somit widerrechtlich in den H.-Shop hineingegangen, weshalb die ganze Beweiskette kontaminiert sei (SK 20.522.001 ff.; 20.524.003 ff.; 20.721.103; 20.721.109; 20.721.181). Der Ablauf des Einsatzes und das Aufgebot der Kantonspolizei Aargau vom 1. und 2. Juli 2023 in Z. wurde von ihr in den Rapporten vom 2. Juli 2023 und 6. Juli 2023 dokumentiert (BA 10-01-0002 ff., -0033 ff.). Diese Rapporte sind plausibel. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass bei der Fahndung nach zwei Unbekannten, die mutmasslich bei einem Einschleichdiebstahl in flagranti ertappt worden sind, ein grosses Aufgebot an Polizei mobilisiert wird. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeieinsatz nicht rechtmässig gewesen sein soll oder wonach im Vorverfahren irgendwelche Dokumente oder Daten diesbezüglich unterdrückt worden wären. Schliesslich war zur Fahndung nach mutmasslichen Einbrechern das Betreten des H.-Shops durch die Polizei rechtmässig. Art. 213 Abs. 1 und 2 StPO hält fest, sofern Gefahr im Verzug ist, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Diese Dringlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da erst durch das Betreten des H.-Shops die Anwesenheit der Verdächtigen geklärt werden konnte. Hätte die Polizei zugewartet, bis ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen hätte, wäre wertvolle Zeit zur Fahndung verstrichen, insbesondere, falls sich die Gesuchten nicht im H.-Shop aufgehalten hätten. Die Hausdurchsuchung war somit rechtmässig und die daraus resultierten Beweise, inkl. die Folgebeweise, sind verwertbar. 1.4 Verwertbarkeit Täterfotos Der Verteidiger von D. brachte an der Hauptverhandlung eine Verletzung des Datenschutzgesetzes vor. J. habe in Verletzung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes ein Foto von B. und C. gemacht und der Polizei sowie Bekannten gesandt, nachdem die Beschuldigten das Kellerabteil verlassen hätten. Dieses Foto sei rechtswidrig erstellt und rechtswidrig versandt worden. Die weiteren darauf erhobenen Beweise seien daher unverwertbar (SK 20.721.198). Dieser Einwand geht fehl: Zum einen legt die Verteidigung nicht dar, weshalb sie zum Schluss kommt, es liege eine Rechtwidrigkeit vor. Der Einwand ist pauschal gehalten. Zum anderen ist festzuhalten, dass J. einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund hatte, die Beschuldigten zu fotografieren und das Foto zwecks

- 16 - SK.2024.66 Fahndung zu versenden, da er davon ausging, die Beschuldigten in flagranti bei einem Einschleichdiebstahl ertappt zu haben (Art. 31 DSG). 1.5 GPS-Daten aus Frankreich Der Verteidiger von D. machte weiter geltend, dass es verschiedene GPS-Daten von D. aus Frankreich in den Akten habe. Woher diese Daten kommen würden, sei unbekannt. Ein Rechtshilfeersuchen an Frankreich sei nicht gestellt worden. Diese und die sich darauf stützenden Beweise seien daher nicht verwertbar (SK 20.721.199). Der Einwand der Verteidigung geht fehl: Zunächst ist unklar, auf welche Daten er sich bezieht. Zum anderen befinden sich verschiedene Informationen mit Bezug zu Frankreich in den Akten. Die Kantonspolizei Aargau führte beispielsweise eine IT-Beweissicherung am Personenwagen […] des Beschuldigten D. durch (BA 10-02-0366 ff.). Hierbei konnten Daten sichergestellt werden, die zeigen, welche GPS-Locations im Fahrzeug verwendet worden sind, unter anderem Mulhouse, Saint-Louis oder Village-Neuf in Frankreich (BA 10-02-0330 ff.). Die Mobiltelefonauswertung des Apple iPhone, Benutzer D., ergab weiter, dass zwischen diesem Mobiltelefon und einer französischen Nummer Ende Juni 2023 20 Nachrichten ausgetauscht wurden (BA 10-02-0057 ff.). Aber auch aus der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ersichtlich, dass der Personenwagen des Beschuldigten D. am 22. Juni 2023 in Bardonnex Genf die Schweiz verliess und am 23. Juni 2023 in Bardonnex wieder einreiste (BA 10-02-0150 f.). Offen ist, ob sich der Einwand der Verteidigung auf solche Daten bezog oder andere. Die erwähnten Daten sind auf alle Fälle rechtmässig erhoben worden. GPS-Daten aus Frankreich, die von französischen Strafverfolgungsbehörden an die Schweiz übermitteln worden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Festzuhalten bleibt somit, dass keine Unverwertbarkeit im Zusammenhang mit GPS-Daten gegeben ist. 1.6 Verletzung des Anklageprinzips 1.6.1 Die Verteidigerin von B. machte eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. In der Anklageschrift sei eine unverständliche Tabelle zur Umschreibung der von den USBV ausgehenden konkreten Gefahr verwendet worden. Auch der Fliesstext schaffe keine Klarheit. Zudem seien Tabellen, Fussnoten, detaillierte Beweisfundstellen in einer Anklageschrift nicht rechtskonform (SK 20.721.145 f.). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) muss eine Anklage den vorgeworfenen Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Des Weiteren muss die Anklage der beschuldigten Person, die für die Verteidigung notwendigen Informationen Iiefern (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 sowie BGE 120 IV 348 E. 2c). Die beschuldigte Person muss wissen, welche Sachverhaltselemente ihr genau vorgeworfen werden, damit eine angemessene Verteidigung erfolgen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 9 StPO N. 33 ff.).

- 17 - SK.2024.66 Art. 325 StPO listet abschliessend die Bestandteile der Anklageschrift auf, weshalb Beweise und Aktenverweise grundsätzlich nicht in die Anklageschrift gehören. Das Bundesgericht lässt deren Nennung jedoch zu, weshalb Anklageschriften, die in Fussnoten Referenzen auf Aktenstücke aufweisen, das Anklageprinzip nicht verletzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Art. 325 N. 1 f; NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 325 StPO N. 19). Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil erkannt hat, verletzen Verweisungen auf die Untersuchungsakten in der Anklageschrift die Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes nicht, wenn sich aus den jeweiligen Belegstellen lediglich ergibt, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten sich die Anklagebehörde ihre Vorwürfe stützt. Relevant ist, dass die Anklageschrift auch ohne Fussnoten aus sich heraus verständlich zu sein hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2). Anklageschriften, welche in Fussnoten Beweisofferten i.S.v. Referenzen auf Aktenstücke aufweisen, verletzen das Anklageprinzip nicht (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 StPO N. 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2). Für das Bundesgericht ist entscheidend, dass alles, was anklagerelevant ist, im Haupttext einer Anklage enthalten sein muss und nicht in den Fussnoten stehen darf. Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer 1.1.3. die konkrete Gefährdung. Dabei wird unter anderem mittels zwei Tabellen aufgelistet, mit welcher konkreten Gefahr in welchem Abstand zu den einzelnen USBV zu rechnen war. In der ersten Tabelle, Seite 13 der Anklageschrift, sind die Gefahren für Leib und Leben, und in der zweiten Tabelle, Seite 14 der Anklageschrift, die Gefahren für fremdes Eigentum aufgelistet. Nebst den zwei erwähnten Tabellen ist im Fliesstext der Anklageschrift in Ziffer 1. detailliert umschrieben, wie die USBV beschaffen waren und weshalb bei geöffneten Behältnissen, Rauchen beim Herstellen der USBV oder die Nähe zu einem Elektrogerät, die Gefahr einer ungewollten Anzündung erhöht war. Weiter werden in der Anklageschrift die örtlichen Gegebenheiten umschrieben und mehrfach Fussnoten mit Aktenverweisen aufgeführt. Vorliegend ist somit in der Anklage klar umschrieben, weshalb eine konkrete Gefährdung bestand und welche Gefahren sich hätten verwirklichen können. Die Beschuldigten konnten sich somit wirksam verteidigen. Dass ein Teil der Informationen in tabellarischer Form vorliegt, ändert an dieser Einschätzung nichts und ist nicht zu beanstanden. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre Fussnoten mit Referenzen auf Aktenstücke in Anklageschriften toleriert werden, ist im Ergebnis eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen. 1.6.2 Der Verteidiger von D. machte im Zusammenhang mit der Mittäterschaft eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Bundesanwaltschaft umschreibe die Mittäterschaft lediglich pauschal und abstrakt. Die individuellen Tathandlungen würden gar nicht beschrieben (SK 20.721.196). Der Einwand geht fehl. In der Anklageschrift werden auf den Seiten 5 bis 9 die vorgeworfenen Tathandlungen aufgelistet und jedem einzelnen Beschuldigten zugeordnet. Entgegen dem

- 18 - SK.2024.66 Einwand der Verteidigung ist die Anklageschrift somit nicht pauschal und abstrakt, sondern bezüglich der Mittäterschaft individuell und konkret formuliert. 1.7 Fehlende notwendige Verteidigung und Verletzung Teilnahmerecht Die Verteidigerin von B. machte geltend, ihr Mandant sei von seinem ehemaligen, amtlichen Verteidiger nicht über Einvernahmetermine informiert worden. Zudem seien Besuche durch den ehemaligen Verteidiger in Aussicht gestellt, jedoch nicht wahrgenommen worden. An den eigenen Einvernahmen sei der Beschuldigte B. unter anderem auch von einem ihm unbekannten Rechtsanwalt vertreten worden, mit welchem er sich vorgängig nicht habe besprechen können. Die fehlende Mitteilung der Einvernahmen respektive die fehlende Wahrung der Interessen von B. würden eine Pflichtverletzung darstellen. Die Folge sei die Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten B. und der Mitbeschuldigten zu Beginn der Untersuchung (SK 20.721.151 ff.). Auf Ersuchen von B. entliess die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2024 Fürsprecher K. rückwirkend per 27. Februar 2024 als amtlichen Verteidiger von B. und bestellte neu Rechtsanwältin Dominique Jud als amtliche Verteidigerin (BA 16-07-0033 ff.). Der ehemalige, amtliche Verteidiger, Fürsprecher K., führte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 zum Verteidigerwechselgesuch aus: «Die Ausübung des amtlichen Mandates erfolgt lege artis. Insbesondere waren der amtliche Verteidiger oder eine Vertretung bei sämtlichen Verfahrensverhandlungen, die Herrn B. direkt betroffen haben, anwesend. Soweit möglich, war auch jeweils der amtliche Anwalt oder eine Vertretung anwesend bei Verfahrensverhandlungen, welche die übrigen Beteiligten an diesem Verfahren betrafen. Herr B. wurde auch stets über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten.» (BA 16-03-0011). Fürsprecher K. wurde für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger vom 2. Juli 2023 bis 27. Februar 2024 mit Fr. 16'234.50 entschädigt (BA 16-03-0039 f.). Der amtliche Verteidiger verfügt über einen Handlungsspielraum, wie er sein Mandat ausübt (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 3.1; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Zentral ist, dass der Beschuldigte insgesamt angemessen verteidigt ist. Das Nichtwahrnehmen eines Teilnahmerechts, wobei es sich eben gerade nicht um eine Teilnahmepflicht handelt, ist Teil dieses Handlungsspielraums und nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Umstand, sich an einer Einvernahme durch einen Kollegen vertreten zu lassen. Bei Strafverfahren mit mehreren Beschuldigten inkl. Verteidigungen, ist es im Gegenteil dem Verteidiger zu verdanken, dass er im Verhinderungsfall bei der Terminfindung entgegenkommt und Einvernahmen, aufgrund der Anwesenheit eines Stellvertreters, stattfinden können. Insgesamt ist den Ausführungen des ehemaligen, amtlichen Verteidigers zu folgen, dass die Ausübung des Mandates lege artis erfolgte. Der Beschuldigte B. war zu jeder

- 19 - SK.2024.66 Zeit angemessen verteidigt und eine Verletzung des Teilnahmerechts liegt nicht vor. 1.8 Beweisanträge Die Verteidigerin von A. und der Verteidiger von D. wiederholten im Rahmen der Vorfragen ihre im Vorfeld der Hauptverhandlungen gestellten und abgewiesenen Beweisanträge (SK 20.720.004 f.). Sie beantragten, es sei L., Fachbereichsleiter Zürcher Entschärfungsdienst, oder M., Stv. Direktor des Forensischen Instituts Zürich (FOR), anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen. Insbesondere zur Klärung, um welche Art von Gerätschaft es sich beim in der Nähe des offenen Blitzknallsatzes am Strom angeschlossenen Gerät gehandelt habe und ob das Gerät in Betreib gewesen sei. Ausserdem sei der Gutachter zu befragen, inwiefern eine ungewollte Anzündung des Blitzknallsatzes durch offene Flamme, Feuer oder Hitze möglich gewesen wäre und aus welcher Bausubstanz der H.-Shop und das Gebäude seien. Weiter beantragten sie Aufnahmen, Protokolle, Fotos, Metadaten, Einsatzberichte im Zusammenhang mit dem Notruf von J. einzuholen sowie Einvernahmen mit ihm sowie dem Geschäftsführer des Lokals N., welches sich in der Nähe des H.-Shops befindet, und dem Anwohner des H.-Shops durchzuführen. Diese Beweisanträge sind abzuweisen. Wie in der Verfügung der Strafkammer vom 5. März 2025 festgehalten, war die Gerätschaft gemäss Gutachten am Strom angeschlossen. Sodann ist die Art der Gerätschaft für die Beantwortung der Frage, ob eine potenzielle Gefährdungslage bestanden habe, unerheblich. Zu den Beweiserhebungen im Kontext mit dem Einsatz der Kantonspolizei Aargau vom 1. und 2. Juli 2023 in Z. und der Rolle von J., ist zu wiederholen, dass der Ablauf des Einsatzes dokumentiert ist und keine Anhaltspunkte bestehen, wonach im Vorverfahren Dokumente oder Daten unterdrückt worden wären (vgl. vorne E. 1.3). 2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB) 2.1 Anklagevorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft den fünf Beschuldigten vor, am 23. Juni 2023 220 pyrotechnische Gegenstände des Typs «Super Cobra 6» von Frankreich in die Schweiz in den H.-Shop F. an der G.-Strasse in Z. gebracht und anschliessend dort aufbewahrt zu haben. Aus den eingeführten pyrotechnischen Gegenständen hätten die fünf Beschuldigten am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV), USBV 1.1 mit 366 Gramm Blitzknallsatz, USBV 1.2 mit 499 Gramm Blitzknallsatz und USBV 2 mit 2'600 Gramm Blitzknallsatz, zur Sprengung von Geldautomaten hergestellt, wodurch sie die Liegenschaft und die sich darin befindenden sowie die sich im näheren Umfeld aufhaltenden Personen in Gefahr gebracht hätten

- 20 - SK.2024.66 (Anklageziffer 1.1; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht). 2.2 Rechtliches 2.2.1 Art. 224 Abs. 1 StGB 2.2.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 2.2.1.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 bis 226 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224 – 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; statt vieler: Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECH- SEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.28 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2.1; SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2).

- 21 - SK.2024.66 2.2.1.3 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 242 E. 2 f. [sog. Repräsentationstheorie]). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg ein tritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2023.36 vom 16. November 2023 E. 4.1.1.3). Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist jedoch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tatumständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekommen, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 10). 2.2.1.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein

- 22 - SK.2024.66 darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2023.36 vom 16. November 2023 E. 4.1.1.4) 2.2.2 Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB 2.2.2.1 Nach Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind (Abs. 1) und wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind (Abs. 2). Der objektive Tatbestand Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, wobei es bereits ausreicht, wenn es sich um Stoffe handelt, die zu deren Herstellung geeignet sind. Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB, nämlich Herstellen, das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewahren, Verbergen oder Weiterschaffen, selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 2.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vorstellung davon hat (BGE 103 IV 244), ebenso wenig, dass er den Sprengstoff oder das giftige Gas selbst zu verbrecherischem Gebrauch verwenden will (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Eventualdolus genügt, blosse Fahrlässigkeit hingegen nicht (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 7 m.w.H.). Insofern ist der subjektive Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, d.h. – von wem auch immer – zur Verübung eines Verbrechens verwendet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht BT II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 32). Der Terminus «zum verbrecherischen Gebrauch» ist, analog der verbrecherischen Absicht bei Art. 224 StGB, untechnisch zu verstehen: die geplante Tat

- 23 - SK.2024.66 muss aber von einer gewissen Schwere sein (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 226 StGB, N. 4; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O.). 2.2.3 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_55712012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 2.3 Beweismittel 2.3.1 Aussagen der Beschuldigten 2.3.2 Aussagen von D. 2.3.2.1 Aussagen an der Hauptverhandlung Anlässlich der Hauptverhandlung stritt der Beschuldigte D. ab, die Böller in die Schweiz eingeführt und im H.-Shop aufbewahrt zu haben. Er habe erst am Abend der Verhaftung bemerkt, dass sich die Böller im H.-Shop befinden würden. Die Herstellung der USBV anerkannte er. Er habe auf Anweisung von C. die Schachteln mit den Böllern an A. übergeben. Er habe A. beim Herstellen geholfen, etwas abzuschneiden. Anschliessend habe A. eine Waage verlangt und er habe diese suchen gehen müssen. Er habe allerdings nicht gewusst, wie gefährlich das Ganze sei. Es sei seine Absicht gewesen, Geld aus Bankomaten zu stehlen. Es sei aber nie die Rede gewesen, dies mittels einer Explosion zu erreichen. Er habe sich gedacht, dass man den Diebstahl mittels eines hydraulischen Pressmechanismus begehen würde. Als er die Böller gesehen habe, habe er gedacht, es sei ein Witz, weil man das Geld beim Herausholen gleich verbrennen würde. Seine Rolle sei gewesen, mit dem Auto zu helfen und die Unterkunft für einige Tage zu gewährleisten. In der Gruppe habe es keinen Chef gegeben. Sie seien einfach alle dort gewesen. Zur Rolle der Mitbeschuldigten sagte er, dass C. ihm mitgeteilt habe, dass er 20 % der Beute erhalte. C. hätte seinerseits auch einen Teil der Beute bekommen. B. habe seines Wissens nichts mit dem Ganzen zu tun gehabt. Er (B.) sei einfach zusammen mit C. gekommen. Zur Rolle von E.

- 24 - SK.2024.66 befragt, sagte er aus, dass dieser ebenfalls nichts mit dem Ganzen zu habe (SK 20.730.019 ff., -031). 2.3.2.2 Aussagen im Vorverfahren D. wurde im Vorverfahren insgesamt sieben Mal einvernommen (BA 13-01-0001 ff.). Von der ersten Einvernahme bis zur Schlusseinvernahme stritt er ab, von geplanten Bankomatensprengungen gewusst zu haben. In der Schlusseinvernahme führte D. erstmals aus, dass er gewusst habe, dass in der Schweiz ein Diebstahl ausgeführt werden sollte. Seine Hilfe hätte darin bestehen sollen, sein Lokal und sein Auto zur Verfügung zu stellen. Sie hätten diverse Ortschaften ausgekundschaftet, wo man Bankomaten hätte aufbrechen wollen. Ihm sei 20 % vom Erlös versprochen worden. Er habe keinesfalls gewusst, dass es sich um Sprengstoff handle (BA 13-01-0146 ff.). 2.3.3 Aussagen von A. 2.3.3.1 Aussagen an der Hauptverhandlung An der Hauptverhandlung anerkannte A., die USBVs hergestellt zu haben. Er habe den Auftrag erhalten, drei USBV herzustellen, die zur Bankomatensprengung hätten verwendet werden sollen. Er sei sich allerdings sicher gewesen, dass es beim Herstellen der USBV durch ihn zu keinem Fehler kommen würde, der eine Explosion hätte hervorrufen können. Als er im H.-Shop F. angekommen sei, sei alles bereits vor Ort gewesen. Er sei dorthin geschickt worden, von einer Person, die heute nicht vor Gericht stehe. Als die «Super Cobra 6» Böller zuvor in die Schweiz geschafft worden seien, habe er noch nichts von der Sache gewusst. Erst am 28. oder 29. Juni 2023 habe er einen Anruf erhalten, weshalb er mit der Einfuhr nichts zu tun habe. Zu den Mitbeschuldigten könne er nicht viel sagen. In Frankreich, in der Nähe der Schweizer Grenze, hätten ihn D., B. und C. abgeholt. C. habe er zuvor bereits einmal in Amsterdam gesehen. D. habe ihm die Sachen zur Herstellung der USBV im H.-Shop übergeben und während er die USBV hergestellt habe, habe der Beschuldigte D. ihm geholfen, etwas zu schneiden. Während der Herstellung hätten B. und C. den H.-Shop verlassen, weil B. habe weggehen wollen, da ein Freund von ihm im Zusammenhang mit Sprengstoff gestorben sei. Nach der Fertigstellung der USBV hätten B. und C. ihn wieder nach Frankreich bringen sollen (SK 20.730.016 ff.). 2.3.3.2 Aussagen im Vorverfahren A. wurde im Vorverfahren insgesamt vier Mal einvernommen (BA 13-02-0001 ff.). Von Anfang an sagte er aus, in die Schweiz gekommen zu sein, um die USBV herzustellen. Mit der Einfuhr habe er jedoch nichts zu tun. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht einmal von der vorliegenden Angelegenheit gewusst. Der

- 25 - SK.2024.66 Sprengstoff sei bereits im H.-Shop gewesen, als er dort angekommen sei (BA 13-02-0004 ff.; -0017; -0042; -0074 f.; -0083 ff.). Zu den anderen Beschuldigten führte er aus, dass alle mit ihm Verhafteten gewusst hätten, um was es gehe. Die anderen hätten ihm beim Herstellen der Sprengkörper geholfen, z. B. etwas halten oder schneiden. C. habe ihm geschrieben, dass er in Bordeaux abgeholt werde. In Saint-Louis/Frankreich habe er die drei getroffen, die mit ihm verhaftet worden seien. Sie hätten ihm ihre Einkäufe gezeigt: Klebeband, Ammoniak, Latexhandschuhe, Kabel. Gemeinsam seien sie zum H.-Shop gefahren (BA 13-02-0008 ff.; -0020 ff.; -0050). Zum Beschuldigten E. könne er nichts sagen. Er habe ihn in seinem ganzen Leben noch nicht gesehen (BA 13-02-0085). Zum Rauchen im H.-Shop führte er aus, dass er im hinteren Raum nicht habe rauchen wollen und auch nicht, dass jemand anderes dort rauche, weil es gefährlich gewesen wäre (BA 13-02-0031). 2.3.4 Aussagen von B. 2.3.4.1 Aussagen an der Hauptverhandlung Der Beschuldigte B. machte an der Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sache (SK 20.730.027 f.). 2.3.4.2 Aussagen im Vorverfahren Der Beschuldigte B. bestritt die Sprengstoffvorwürfe. Er sei zum Ferien machen in die Schweiz gekommen und um mit einem Freund, C., ein Auto zu kaufen (BA 13-03-0008; -0034; -0040). Seine Fingerabdrücke auf den «Super Cobra 6» Böller erklärte er mit eventuellen Aufräumarbeiten (BA 13-03-0040). Von den Mitbeschuldigten kenne er lediglich C. von Amsterdam her (BA 13-03- 0006). Zum Rauchen im H.-Shop befragt, sagte er aus, dass er im Eingangsbereich des H.-Shops Joints geraucht habe. Der Vorhang sei zu gewesen. An mehr könne er sich nicht erinnern (BA 13-03-0022). 2.3.5 Aussagen von C. 2.3.5.1 Aussagen an der Hauptverhandlung C. stritt an der Hauptverhandlung ab, die Böller in die Schweiz eingeführt und im H.-Shop aufbewahrt zu haben. Mit A. habe er nur Kontakt gehabt, um ihn mit D. zusammenzubringen, da D. eine Geldautomatensprengung habe machen wollen. Wenn A. mit seiner Arbeit fertig gewesen wäre, hätte er (C.) von D. dafür die Papiere fürs Auto erhalten, welches er von D. habe kaufen wollen. Er anerkenne auch nicht die Herstellung der USBV. Er (C.) und B. seien während der Herstellung nach draussen gegangen und hätten einen Joint rauchen wollen. Er habe

- 26 - SK.2024.66 keine Bankomatensprengung machen wollen. Er wolle aber zugeben, dass er D. beim Auskundschaften von Bankautomaten geholfen habe (SK 20.730.024 f., -032). 2.3.5.2 Aussagen im Vorverfahren C. wurde im Vorverfahren insgesamt fünf Mal einvernommen (BA 13-04-0001 ff.). Sinngemäss sagte er aus, dass er für einen Kauf eines Autos von D. in die Schweiz gekommen sei. Der Autokauf habe länger gedauert, weil ihm D. die Autopapiere nicht gegeben habe. Nicht er, sondern D. habe einen Bankautomaten ausrauben wollen. Die Arbeit von A. sei das Herstellen der USBV gewesen. D. habe A. beim Herstellen geholfen (BA 13-04-0026 ff.; -0034; -0060). 2.3.6 Aussagen von E. 2.3.6.1 Aussagen an der Hauptverhandlung Betreffend die Vorwürfe des Einführens, Lagerns und Herstellens von Sprengstoff machte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sache (SK 20.730.028). 2.3.6.2 Aussagen im Vorverfahren Der Beschuldigte E. wurde im Vorverfahren fünf Mal einvernommen (BA 13-04- 0001 ff.). Sinngemäss sagte er aus, im März 2023 C. getroffen und bei ihm in Amsterdam gewohnt zu haben. C. habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der ihm helfe ein Auto zu kaufen. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen und habe C. und D. miteinander bekannt gemacht. Er selbst sei mit dem Auto mitgefahren, in welchem die Feuerwerkskörper von Frankreich in die Schweiz transportiert worden seien. Bei der Herstellung des Sprengstoffs sei er nicht dabei gewesen und wisse nichts davon. Er wisse nicht, wofür das Feuerwerk benötig worden wäre (BA 13-05-0004; -0035 ff.; -0066). 2.3.7 Polizeiberichte und Sicherstellungen 2.3.7.1 Im Sachverhaltsbericht vom 2. Juli 2023 schildert die Kantonspolizei Aargau die angetroffene Situation am 2. Juli 2023 im H.-Shop F. in Z. Eine Polizeipatrouille der Kantonspolizei Aargau führte am 2. Juli 2023, um ca. 00:10 Uhr, im H.-Shop F. eine Objektkontrolle durch und die vier Beschuldigten D., C., B. und A. konnten angetroffen werden. Die Kantonspolizei stiess auf mutmasslichen Sprengstoff, worauf das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) aufgeboten wurde. Die Kantonspolizei Aargau schlussfolgerte im Bericht, dass aufgrund der angetroffenen Situation die vorgefundenen USBV im H.-Shop F. hergestellt und die durch die Polizei Festgenommenen während des Herstellungsprozesses gestört worden sind (BA 10-01-0002 ff.; -0005; -0008).

- 27 - SK.2024.66 2.3.7.2 Das FOR stellte im H.-Shop unter anderem drei USBV, einen Beutel mit Blitzknallsatz, Regenjacken der Marke «HEMA», eine Regenhose der Marke «HEMA», zwei Sturmhauben, 78 Knaller vom Typ «Super Cobra 6», 5 Liter Ammoniak, elektrische Zünder, Klebeband, Schraubenzieher, einen Sechskantschlüssel, einen Hammer und zwei Abfallsäcke mit einer grossen Anzahl an leeren «Super Cobra 6» Röhren sicher (BA 08-01-0074 ff.; 10-01-0008; 11-01-0001 ff.). 2.3.7.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten D. in Y., O.-Strasse, vom 2. Juli 2023, konnten durch die Bundekriminalpolizei (nachfolgend: BKP) «HEMA»-Regenanzüge und Sturmhauben sichergestellt werden (BA 08-01-0023; 12-01-0014 f.). Gemäss Bericht der BKP vom 2. Juli 2024 sind bei mehreren ATM-Sprengungen in der Schweiz und im Ausland typengleiche «HEMA»-Regenanzüge getragen worden (BA 10-02-0585 ff.; -0603). Weiter konnte in der Wohnung von D. eine Skizze sichergestellt werden, worauf sich Fingerabdrücke von E. befanden. Auf der Skizze befinden sich die Namen der Ortschaften Y., ZZ., YY. und XX. sowie Linien und Kreise. Die BKP interpretiert die Skizze als Karte, worauf die beiden Hauptwege vom Wohnort von D. in Y. zu seinem Arbeitsort in Z. und Bankomaten sowie Fluchtwege aufgezeichnet sind (BA 10-02-0221 f.). 2.3.7.4 Gemäss Abklärungen durch die BKP bei der deutschen Polizei sassen C. und E. in den Jahren 2021 und 2022 gleichzeitig in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X./Deutschland im Gefängnis. Auf dem Mobiltelefon von E. konnten zudem Fotos sichergestellt werden, worauf die beiden zusammen in der Freizeit abgebildet sind (BA 10-02-0551 ff.). 2.3.7.5 Die BKP hält in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2023 über die Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone XS des Beschuldigten D. (Asservat Nr. 28298) fest, dass im Mobiltelefon eine Videoaufnahme vom 1. Juli 2023, um 23:55 Uhr, gefunden werden konnte, die A. bei der Herstellung einer USBV zeigt, und auf welcher ebenfalls die Anwesenheit von C. während der Herstellung ersichtlich ist (BA 10-02-0057 ff; -0084 f.). Gemäss dem Bericht vom 18. Dezember 2023 ist aus der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit ersichtlich, dass der Personenwagen von D., Kontrollschild 1, am 22. Juni 2023 um 21:21 Uhr in Bardonnex GE die Schweiz verlässt und am 23. Juni 2023 um 03:55 Uhr in Bardonnex GE wieder einreist (BA 10-02-0057 ff.; -0063). 2.3.7.6 Gemäss Auswertungsbericht vom 18. Dezember 2023 zum Mobiltelefon Apple iPhone X (Asservat Nr. 28301) befinden sich mehrere Fotos von Geldautomaten, die sich alle zwischen dem Wohn- und Arbeitsort von D. (Y., ZZ., YY., WW., Z.) befinden auf diesem Mobiltelefon. Mittels dieses Mobiltelefons wurde am

- 28 - SK.2024.66 23. Juni 2023 zudem nachgefragt, ob die «Cobra» da seien. Die BKP geht im Bericht davon aus, dass das Mobiltelefon mit grosser Wahrscheinlichkeit von C. benutzt wurde, da die Nummer seiner Mutter darauf gespeichert ist, sich Selfies von ihm darauf befinden und von diesem Telefon mehrere Sprachnachrichten gesandt wurden, worauf gemäss Polizei die Stimme von ihm zu erkennen ist (BA 10-02-0182 ff.; -0193; -0196). Die «Search History» im Mobiltelefon Apple iPhone X (Asservat Nr. 28301) beinhaltet für den Zeitraum zwischen dem 24. Juni 2023 und dem 1. Juli 2023 Suchbegriffe wie «Geldautomaten Sprengungen Schweiz» oder «Baumarkt VV.» (BA 10-02-0222 f.) Auf dem Mobiltelefon Apple iPhone X (Asservat Nr. 28301) finden sich ausserdem Sprachnachrichten vom 30. Juni 2023, ab 15:31 Uhr, gemäss Polizei mit der Stimme von C., der per Sprachnachrichten mitteilt, dass sie das Ziel hätten, einen Geldautomaten in der Schweiz zu sprengen (BA 10-02-0207 f.). 2.3.7.7 Dem Bericht der BKP vom 28. Februar 2024 über die Auswertung der Mobiltelefone Apple iPhone 12 Pro Max (Asservat Nr. 51119) und Apple iPhone 14 (Asservat Nr. 51118) ist zu entnehmen, dass in den Mobiltelefonen, die in der Wohnung von E. in Amsterdam sichergestellt worden sind, zwei Chats vom 3. Juli 2023 sichergestellt werden konnten, worin jeweils mitgeteilt wurde, dass vier Personen erwischt wurden und er mit zwei weiteren Personen davongekommen sei (BA 10-02-0532 ff.; -0539). 2.3.8 Gutachten des FOR 2.3.8.1 Zu den USBV, insbesondere deren Handhabungssicherheit, Funktionsfähigkeit und Wirkung, sowie zu vorhandenen Spuren am Tatort, erstellte das FOR, Gutachter L., aufgrund eines Fragenkatalogs der Bundesanwaltschaft ein Gutachten, erstattet am 10. November 2023 (BA 11-01-0090 ff.). 2.3.8.2 Betreffend Fingerabdrücke hält das Gutachten fest, dass daktyloskopische Spuren der Beschuldigen D., B. und E. an den Plastikverpackungen der «Super Cobra 6» Knaller sichtbar gemacht werden konnten: Von D. an drei, von B. an einer und von E. (wobei dieser im Gutachten mit seiner falschen Identität E1. aufgeführt ist) an 14 Plastikverpackungen (BA 11-01-0104 ff.). 2.3.8.3 Die drei USBV verfügen gemäss Gutachten über dieselbe Wirkladung in Form von Blitzknallsatz: Die USBV 1.1 über eine Wirkladung von ca. 360 Gramm, die USBV 1.2 über eine von ca. 500 Gramm und die USBV 2 über eine von ca. 2'675 Gramm, die jeweils aus einem pyrotechnischen Gemisch auf der Basis von Perchlorat und Aluminium bestehen, das gemeinhin als Blitzknallsatz bezeichnet wird. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die in den vorliegenden Behältnissen verpackten Wirkladungen der USBV 1.1, USBV 1.2 und USBV 2

- 29 - SK.2024.66 hinsichtlich ihrer Wirkung aus explosivtechnischer Sicht als Sprengstoff zu betrachten sind (BA 11-01-0112). Bei einer Detonation ist die USBV 1.1 bis zu einer Distanz von ca. 1 m für Menschen tödlich. Bis zu einem Abstand von ca. 3 m ist grundsätzlich mit physiologischen Schäden durch die Luftstosswirkung zu rechnen. In einem Abstand von ca. 10 m sind der Einsturz leichter, schlecht verbundener Holzkonstruktionen sowie Schäden an Fenstern, Türen, Dächern und leichten Zwischenwänden zu erwarten. Bis zu einer Distanz von ca. 120 m besteht ausserdem die grundsätzliche Gefahr von Gehörschäden (BA 11-01-0114). Die USBV 1.2 ist bei einer Explosion bis zu einer Distanz von ca. 1.5 m für Menschen tödlich. Bis zu einem Abstand von ca. 4 m ist grundsätzlich mit physiologischen Schäden durch die Luftstosswirkung zu rechnen. In einem Abstand von ca. 10 m sind der Einsturz leichter, schlecht verbundener Holzkonstruktionen sowie Schäden an Fenstern, Türen, Dächern und leichten Zwischenwänden zu erwarten. Bis zu einer Distanz von ca. 160 m besteht ausserdem die grundsätzliche Gefahr von Gehörschäden (BA 11-01-0114). Die USBV 2 ist bei einer Detonation bis zu einer Distanz von ca. 2.5 m für Menschen tödlich. Bis zu einem Abstand von ca. 7 m ist grundsätzlich mit physiologischen Schäden durch die Luftstosswirkung zu rechnen. In einem Abstand von ca. 10 m sind der Einsturz leichter, schlecht verbundener Holzkonstruktionen sowie Schäden an Fenstern, Türen, Dächern und leichten Zwischenwänden zu erwarten. Bis zu einer Distanz von ca. 280 m besteht ausserdem die grundsätzliche Gefahr von Gehörschäden (BA 11-01-0114 f.). 2.3.8.4 Ein wesentlicher Teil des Blitzknallsatzes befand sich zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes in verdämmter Form im Innern eines Beutels. Gemäss Gutachter ist aus explosivtechnischer Sicht dieser Blitzknallsatz als Sprengstoff zu betrachten. Aufgrund der Tatsache, dass nicht erhoben wurde, welche Menge sich exakt im Beutel bzw. am Boden befand, ist eine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit nicht möglich (BA 11-01-0116). 2.3.8.5 Im H.-Shop konnten nebst den drei USBV und dem Blitzknallsatz in einem Beutel zudem 78 Stück des Typs «Super Cobra 6» Blitzknallkörper sichergestellt werden. Jeder einzelne Blitzknallkörper verfügt gemäss Gutachten über eine Nettoexplosivstoffmasse von ca. 28 Gramm Blitzknallsatz (BA 11-01-0117). 2.3.8.6 Zu den Zündmechanismen der USBV führt das Gutachten Folgendes aus: Die USBV 1.1 verfügt über ein pyrotechnisches Zündsystem. Das bedeutet, dass die USBV 1.1 mittels offener Flamme angezündet werden kann. Die USBV 1.2 und USBV 2 hingegen verfügen über elektrische Zündsysteme. Das heisst, dass die beiden USBV 1.2 und USBV 2 mittels einer entsprechend leistungsfähigen Batterie sofort gezündet werden können, indem die Batterie mit

- 30 - SK.2024.66 den abisolierten Kupferkardeelen am Ende der Trennnaht-Litzen verbunden wird (BA 11-01-0113). 2.3.8.7 Zur Detonationswahrscheinlichkeit führt das Gutachten aus, dass es sich bei USBV um grundsätzlich nicht handhabungssichere Gegenstände handelt. Pyrotechnische Sätze sowie in diesem Zusammenhang verwendete pyrotechnische Anzünd-Systeme sind sehr empfindlich auf offene Flammen, Feuer und Hitze. Bei dem vorgefundenen Blitzknallsatz war die Gefahr einer ungewollten Anzündung aufgrund des geöffneten Behältnisses erhöht. Zusätzlich ist anzumerken, dass sich in unmittelbarer Nähe des offenen Blitzknallsatzes am Strom angeschlossene elektrische Gerätschaften des H.-Shops befanden. Bei einer Gerätefehlfunktion könnte dies zu einer ungewollten Anzündung des Blitzknallsatzes führen (BA 11-01-0115 ff.). 2.3.8.8 Gemäss Gutachten konnten ca. 146 blaue Kunststoffstopfen im H.-Shop sichergestellt werden. Dies deutet laut Einschätzung des FOR darauf hin, dass 146 Blitzknallkörper des Typs «Super Cobra 6» zwecks Entnahme des darin vorhandenen Blitzknallsatzes geöffnet worden sind (BA 11-01-0118). 2.3.8.9 Der Gutachter weist im Rahmen sachdienlicher Bemerkungen zu den USBV darauf hin, dass die Beschaffenheit und Konstruktion der drei sichergestellten USBV Parallelen zu denjenigen Sprengvorrichtungen aufweist, welche in den vergangenen Jahren, für die Sprengung von Geldausgabeautomaten verwendet worden sind. Bei Geldautomatensprengungen mit Blitzknallsatz werden in der Regel eine bis zu vier Sprengladungen verwendet, wobei eine erste kleinere Ladung mittels doppelseitigen Klebebands am Bildschirm des Geldautomaten platziert und zur Explosion gebracht wird. Die weiteren Sprengladungen dienen der Täterschaft dann dazu, den Weg zum Tresor freizusprengen und diesen letztlich mit einer grösseren Sprengladung zu öffnen (BA 11-01-0116). 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 In objektiver Hinsicht 2.4.1.1 A. sagte von der ersten Einvernahme an konstant aus, einzig in die Schweiz gekommen zu sein, um die USBV herzustellen (E. 2.3.3.1 f.). Kurze Zeit nach Ankunft im H.-Shop sei die Polizei gekommen und habe sie verhaftet. Das Geständnis des Beschuldigten A. ist glaubhaft und deckt sich mit der Aktenlage. Beim Zugriff durch die Polizei in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023 konnten unter anderem die drei USBV, wobei die grösste USBV noch nicht zugeklebt war, diverses Material zur Herstellung von USBV sowie «Super Cobra 6» Knaller, elektrische Zünder, Klebeband und weitere Utensilien wie Regenjacken, Regenhose, Sturmhauben, Sechskantschlüssel und Hammer sichergestellt werden. Zudem existiert eine Videoaufnahme vom 1. Juli 2023, um 23:55 Uhr, die den Beschuldigten A. bei der Herstellung einer USBV zeigt. Dass A. zur Herstellung der

- 31 - SK.2024.66 USBV in die Schweiz gekommen war und diese im H.-Shop hergestellt hat, bestätigten zudem D. und C. Somit ist bereits hier erstellt, dass A. die USBV im H.-Shop hergestellt hat und auf frischer Tat verhaftet wurde. 2.4.1.2 A. gab weiter zu Protokoll, dass die USBV zur Bankomatensprengung hätten verwendet werden sollen (E. 2.3.3.1). Diese Aussage deckt sich ebenfalls mit der Aktenlage. Die sichergestellten Regenjacken, Regenhosen und Sturmhauben hätten als Verkleidung bei der Sprengung von Bankomaten und dem Diebstahl dienen können. Die verschiedenen USBV hätten sodann – wie von der BKP und vom FOR erläutert und in der Vergangenheit bei Bankomatensprengungen beobachtet – ein stufenweises Aufsprengen der Bankomaten ermöglichen sollen. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Apple iPhone X (Asservat Nr. 28301) befanden sich weiter mehrere Fotos von Geldautomaten, die zwischen dem Wohnund Arbeitsort des Beschuldigten D. stehen (E. 2.3.7.6). Hinzu kommt, dass sich auf der «Search History» im Mobiltelefon für den Zeitraum zwischen dem 24. Juni 2023 und dem 1. Juli 2023 Suchbegriffe wie «Geldautomaten Sprengungen Schweiz» befanden und sich eine Sprachnachricht darauf befindet, in der zu hören ist, dass das Ziel sei, einen Geldautomaten in der Schweiz zu sprengen (E. 2.3.7.6). Dass die USBV zur Sprengung von einem Geldautomaten hätten verwendet werden sollen, sagte sodann auch der Beschuldigte C. aus, da deren Herstellung zwecks Bankomatensprengung der Job von A. gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er D. und A. miteinander bekannt gemacht. Es ist somit erstellt, dass die im H.-Shop sichergestellten USBV zur Bankomatensprengung vorgesehen waren. 2.4.1.3 Nebst dem, dass A. die Herstellung der USBV zwecks Bankomatensprengung zugibt, belastet er die Beschuldigten D., C. und B., indem er nachvollziehbar und konsistent im Vorverfahren aussagte, sie hätten gewusst, worum es gehe (E. 2.3.3.2). Weiter führte der Beschuldigte A. aus, dass D., B. und C. ihn in Frankreich abgeholt und zum H.-Shop gebracht hätten. Der Beschuldigte D. habe ihm die Sachen zur Herstellung der USBV im H.-Shop übergeben und während er die USBV hergestellt habe, habe D. ihm geholfen, etwas zu schneiden (E. 2.3.3.2). Auch bezüglich der Belastungen der Mitbeschuldigten kann festgehalten werden, dass die Aussagen von A. glaubhaft sind. Hinzu kommt, dass D. selbst zugibt, sein Auto und seine Wohnung zur Begehung von Bankomaten-Diebstählen zur Verfügung gestellt zu haben (E. 2.3.2.1). Dass er nicht gewusst habe, dass es sich um Sprengstoff handelt, sondern einen Diebstahl mittels Hydraulik erwartet habe, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Seine Fingerabdrücke konnten an drei Plastikverpackungen der «Super Cobra 6» Knaller sichtbar gemacht werden (E. 2.3.8.2). Zudem holte er A. in Frankreich ab und half ihm bei der Herstellung der USBV (E. 2.3.3.1). 2.4.1.4 C. und B. konnten ebenfalls im H.-Shop angetroffen und verhaftet werden. Wie erwähnt belastet der Beschuldigte A. auch sie (E. 2.3.3). Von B. konnten zudem

- 32 - SK.2024.66 daktyloskopische Spuren an einer Plastikverpackung der «Super Cobra 6» Knaller sichtbar gemacht werden (E. 2.3.8.2). Auf dem Mobiltelefon Apple iPhone X befinden sich ausserdem mehrere Fotos von Geldautomaten, die alle zwischen dem Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten D. stehen. Mit diesem Mobiltelefon wurde am 23. Juni 2023 zudem nachgefragt, ob die «Cobra» da seien und die Suchbegriffe wie «Geldautomaten Sprengung Schweiz» befinden sich in der «Search History» des Mobiltelefons (E. 2.3.7.6). Aufgrund mehrerer Indizien ist erstellt, dass C. dieses Mobiltelefon benutzte, da die Nummer seiner Mutter darauf gespeichert ist, sich Selfies von ihm darauf befinden und von diesem Telefon mehrere Sprachnachrichten gesendet wurden, worauf seine Stimme zu erkennen ist (E. 2.3.7.6). Es ist somit erstellt, dass auch B. und C. an der Einfuhr und Lagerung der «Super Cobra 6» und der Herstellung der USBV beteiligt waren. 2.4.1.5 E. gibt zu, am 23. Juni 2023 mit dem Auto mitgefahren zu sein, in welchem die Feuerwerkskörper von Frankreich in die Schweiz transportiert worden seien (E. 2.3.6.2). Des Weiteren konnten an 14 Plastikverpackungen der «Super Cobra 6» daktyloskopische Spuren des Beschuldigten E. sichtbar gemacht werden (E. 2.3.8.2). Weiter finden sich Fingerabdrücke von E. auf der Ortsskizze mit den Ortschaften Y., ZZ., YY. und XX. (E. 2.3.7.3). Auf den Mobiltelefonen Apple iPhone 12 (Asservat Nr. 51119) und Apple iPhone 14 (Asservat Nr. 51118) konnten ausserdem zwei Chats vom 3. Juli 2023 sichergestellt werden, worin jeweils mitgeteilt wurde, dass vier Personen erwischt wurden und dass der Schreibende mit zwei weiteren Personen davongekommen sei (E. 2.3.7.7). Diese Nachrichten konnten in Amsterdam am Aufenthaltsort von E. sichergestellt werden. In der Summe ist somit erstellt, dass E. an der Einfuhr und Lagerung der «Super Cobra 6» und der Herstellung der USBV beteiligt war. 2.4.1.6 Die Menge an «Super Cobra 6» Böller, die sich im H.-Shop befand, bevor A. ankam, ergibt sich, aus den leeren Böller-Hüllen und den noch ganzen «Super Cobra 6» Böllern. Gemäss Gutachten konnten ca. 146 blaue Kunststoffstopfen im H.-Shop sichergestellt werden (E. 2.3.8.8). Weiter stellte das FOR 78 ungeöffnete Knaller sicher, weshalb anfänglich ca. 224 Böller in den H.-Shop gebracht worden waren. Die angeklagten 220 Böller sind somit erstellt (BA 08-01-0074 ff.; 10-01-0008; 11-01-0001 ff.). Wie erwähnt gibt E. zu, am 23. Juni 2023 mit dem Auto mitgefahren zu sein, in welchem die Feuerwerkskörper von Frankreich in die Schweiz transportiert worden sind (E. 2.3.6.2). Diese Fahrt ist denn auch aus der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ersichtlich, da der Personenwagen des Beschuldigten D., am 22. Juni 2023 in Bardonnex Genf die Schweiz verlässt und am 23. Juni 2023 in Bardonnex wieder einreist (BA 10-02-0150 f.). Beweismässig ist erstellt, dass am 23. Juni 2023 220 «Super Cobra 6» Böller von Frankreich in die Schweiz in den H.-Shop gebracht und anschliessend dort aufbewahrt wurden.

- 33 - SK.2024.66 2.4.1.7 Konkrete Gefährdung Aufgrund des Gutachtens ist für das Gericht erstellt, dass es bei einer Detonation der USBV zu der in der Anklage beschriebenen Gefährdung für Leib und Leben (Tabelle 6 in der Anklageschrift), und für fremdes Eigentum (Tabelle 7), gekommen wäre. Die in der Anklageschrift beschriebene Wirkung stützt sich auf das Gutachten. Dem Einwand der Verteidigungen, die TNT-Analogie zur Beurteilung des Wirkungspotenzials der drei USBV mit einem Äquivalent von 1 im Gutachten des FOR sei nicht verlässlich, ist demnach nicht zu Folgen (SK 20.721.147). Das Gutachten nennt die herangezogene Fachliteratur und legt offen, dass die zur Verfügung stehenden Informationen zu pyrotechnischen Sätzen hinsichtlich der Explosionsparameter begrenzt sind. Der Gutachter erklärt weiter, dass er angesichts der vorhandenen Informationen im Folgenden ein TNT-Äquivalent von 1 verwendet (BA 11-01-0116). Das Gutachten ist somit klar und nachvollziehbar. Der Gutachter stützt sich auf die Fachliteratur ab, die es gibt. Das Gericht seinerseits folgt dem Gutachten betreffend Wirkungspotenzial. Zur Detonationswahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass die USBV 1.1 mit einer offenen Flamme und die USBV 1.2 und USBV 2 mittels einer leistungsfähigen Batterie hätten gezündet werden müssen (E. 2.3.8.6). In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass – wie die Beschuldigten aussagten – beim Herstellen der USBV gerade nicht in unmittelbarer Nähe geraucht wurde, so dass eine ungewollte Zündung durch eine Flamme nicht sehr wahrscheinlich war. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Gerätefehlfunktion der Klimaanlage – mangels Hinweise – nicht naheliegend war. Die Lebenserfahrung zeigt, dass elektrische Geräte grundsätzlich funktionieren und Fehlfunktionen, wie zum Beispiel ein Kurzschluss, die Ausnahme darstellen. USBV 1.2 und USBV 2 waren auch nicht an eine Batterie angeschlossen, so dass eine ungewollte Zündung durch eine Batterie ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Die konkrete Gefährdung, die gemäss Rechtsprechung nahe sein muss (E. 2.2.1.3), ist daher zu verneinen. 2.4.1.8 Der objektive Sachverhalt in der Anklageziffer 1.1. ist – mit Ausnahme der konkreten Gefährdung – erstellt. 2.4.2 In subjektiver Hinsicht A. ist geständig, dass er allein zur Herstellung der USBV in die Schweiz gekommen ist, im H.-Shop die Böller überreicht hielt und anschliessend die USBV herstellte (E. 2.3.3.1). Wie erwähnt ist dieses Geständnis glaubhaft (E. 2.4.1.1). Das Herstellen der USBV geschah somit mit Wissen und Wollen. Weiter wusste der Beschuldigte A., dass die hergestellten USBV für eine Bankomatensprengung vorgesehen waren. Gleiches, Handeln mit Wissen und Wollen, gilt für D., C., B. und E. So brachten D., C. und B. die «Super Cobra 6» Böller in die Schweiz. C., B. und E. kundschafteten die möglichen Bankomaten aus. C. organisierte A., sozusagen den «Bombenbauer» und die Beschuldigten B., D. und C. holten gemeinsam den

- 34 - SK.2024.66 Beschuldigten A. in Frankreich ab und fuhren ihn in die Schweiz. Bei dieser Fahrt kauften sie zudem noch Materiellen für die geplante Bankomatensprengung ein. Im H.-Shop half der Beschuldigte D. dem Beschuldigten A. bei der Herstellung der USBV und die Beschuldigten C. und B. suchten nach einer Waage, die der Beschuldigte A. verlangt hatte. Alle diese Handlungen zusammen lassen nur den Schluss zu, dass D., C., B. und E., im Wissen, dass aus den eingeführten Böllern, USBV hergestellt werden, handelten und sie dies auch wollten. Entsprechend wussten sie auch von Beginn an Bescheid, dass die herzustellenden bzw. hergestellten USBV für eine Bankomatensprengung vorgesehen waren. 2.5 Subsumtion 2.5.1 Art. 224 Abs. 1 StGB In objektiver Hinsicht ist zuerst zu prüfen, ob die USBV und der Beutel mit Blitzknallsatz als Sprengstoff zu qualifizieren sind. Sowohl die USBV als auch der Beutel mit Blitzknallsatz können zur Detonation gebracht werden: mittels offener Flamme bzw. mittels einer leistungsfähigen Batterie (E. 2.3.8.7). Eine Explosion jeder einzelnen USBV oder des Blitzknallsatzes wäre geeignet gewesen, Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören. Hinzu kommt, dass die USBV zur Zerstörung eines Bankomaten hätten eingesetzt werden sollen (E. 2.4.2). Die USBV als auch der Beutel mit Blitzknallsatz sind somit als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. Wie oben dargelegt, ist die konkrete Gefährdung gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist, wobei eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich ist (E. 2.2.1.3). In casu ist die nahe Gefahr zu verneinen. Zwar sind die USBV nicht handhabungssicher. Eine Zündung der USBV war jedoch nicht naheliegend. Weder wurde in deren unmittelbaren Nähe geraucht noch war irgendein anderes offenes Feuer vorhanden. Die USBV waren auch nicht an eine Batterie angeschlossen. Zudem gibt es keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Elektrogeräts, weshalb auch keine erhöhte Gefahr für eine Zündung durch das Elektrogerät bestand. Die konkrete Gefährdung, die gemäss Rechtsprechung nahe sein muss, ist daher zu verneinen. Die Beschuldigten sind somit vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.5.2 Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB 2.5.2.1 In objektiver Hinsicht Wie ausgeführt, sind die USBV und der Beutel mit Blitzknallsatz als Sprengstoff zu qualifizieren (E. 2.5.1). Entsprechend kann auch festgehalten werden, dass

- 35 - SK.2024.66 es sich beim Blitzknallsatz in den Böllern, woraus schlussendlich die USBV konstruiert wurden, um einen Stoff handelt, der im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zur Herstellung von Sprengstoffen geeignet ist. Indem die Beschuldigten am 1. und 2. Juli 2023 die drei USBV herstellten, erfüllen sie den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 StGB, Herstellen von Sprengstoffen und giftigen Gasen. Der objektive Tatbestand erfordert sodann das Weiterschaffen respektive Aufbewahren von Sprengstoff. Im vorliegenden Fall wurden die «Super Cobra 6» Böller mittels Fahrzeugs weitergeschafft, indem die Beschuldigten D., B. und E. 220 Böller von Frankreich in die Schweiz zum H.-Shop in Z. brachten. Dies erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB, Weiterschaffen von Sprengstoff. Das Lagern des Sprengstoffes im H.-Shop vom 23. Juni bis 1. und 2. Juli 2023 erfüllt sodann die Tatbestandsvariante des Aufbewahrens. Der Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB ist demnach erfüllt. Nach dem Gesagten ist das Aufbewahren und Weiterschaffen von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht zu bejahen. 2.5.2.2 In subjektiver Hinsicht Wie erwähnt (E. 2.4.2), handelten sämtliche Beschuldigte mit Wissen und Wollen. Weiter wussten die Beschuldigten, dass die hergestellten USBV für eine Bankomatensprengung vorgesehen waren. Sie handelten somit mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB ist erfüllt. 2.5.3 Mittäterschaft Die Aussagen der Beschuldigten können so zusammengefasst werden, dass es keinen deklarierten Chef in der Gruppe gab. Entsprechend ist von gleichwertigem Zusammenwirken auszugehen, wobei jeder einen massgebenden Tatbeitrag leistete. Die Beschuldigten wollten über Sprengstoff zur Bankomatensprengung verfügen. Der Beschuldigte A. war der Experte für die Herstellung. Der Beschuldigte B. war stets vor Ort, holte den Beschuldigten A. ab und besorgte Material für die Herstellung der USBV. Der Beschuldigte C. war Organisator und Auskundschafter. Der Beschuldigte D. stellte die Unterkunft und sein Auto zur Verfügung. Mit dem Beschuldigten C. verhandelte D. zudem seinen Anteil von 20 % an der Beute aus. Der Beschuldigte E. brachte seinerseits die Böller in den H.-Shop, war beim Auskundschaften der Bankomaten dabei und tauschte sich mit dem Beschuldigten C. über Organisatorisches aus. Im Ergebnis haben die Beschuldigten durch ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwirken die «Super Cobra 6» Böller von Frankreich her nach Z. in den H.-Shop gebracht und dort die USBV hergestellt. Betreffend A. ist allerdings einzuschränken, dass ihm die Einfuhr der Böller und das anschliessende Lagern bis zu seiner Ankunft nicht anzulasten ist. Diesbezüglich besteht bei ihm keine Mittäterschaft. Für das Gericht ist es glaubhaft,

- 36 - SK.2024.66 dass er einzig für die Herstellung der USBV nach Z. gekommen ist und von der vorherigen Einfuhr und dem Lagern nichts wusste. Nichtsdestotrotz hat auch A. den Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB, Aufbewahren von Sprengstoff, erfüllt. Er nahm im H.-Shop sämtliche Böller an sich, obwohl er bei Weitem nicht alle Böller für die Herstellung der drei USBV benötigte und bewahrte sie bei sich während des Herstellens der USBV auf. Da er selbst nicht alle Böller zu USBV verarbeiten wollte, ist nebst Abs. 1 auch der objektive Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB, Aufbewahren, erfüllt. Dabei handelt es sich um insgesamt 2'644 Gramm Blitzknallsatz, 78 ungeöffnete Böller zu je ca. 28 Gramm Blitzknallsatz und 460 Gramm Blitzknallsatz in einem offenen Plastiksack am Boden. 2.5.4 Konkurrenz 2.5.4.1 Die Tatbestände von Art. 226 Abs. 1 und Abs. 2 StGB stehen in unechter Konkurrenz zueinander. Stellt der Täter aus Stoffen, die er weitergeschafft oder aufbewahrt hat, den Sprengstoff her, erfolgt die Bestrafung einzig wegen Art. 226 Abs. 1 StGB, Herstellung (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 5). Somit hat ein Schuldspruch der vier Beschuldigten D., C., B. und E. wegen Art. 226 Abs. 2 StGB nur für die Böller und den Blitzknallsatz zu erfolgen, die nicht zu USBV verarbeitet worden sind. 2.5.4.2 Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltensweisen, Aufbewahren und Weiterschaffen, besteht keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 9 mit Hinweisen). Somit liegt betreffend Art. 226 Abs. 2 StGB bei den Beschuldigten D., C., B. und E. keine mehrfache Begehung vor. 2.5.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Die Beschuldigten haben demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 2.5.6 Die Beschuldigten sind des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB und des Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; C. und B.) 3.1 Anklagevorwurf C. und B. wird vorgeworfen, am 1. Juli 2023, um ca. 21:12 Uhr, in Z. versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen zu entwenden. Sie hätten sich durch die unverschlossene und offene Kellertüre in die Kellerräumlichkeiten des dortigen Mehrfamilienhauses geschlichen, seien dann aber kurze Zeit später von einem

- 37 - SK.2024.66 der Anwohner, J., weggescheucht worden. (Anklageziffer 1.2; versuchter Diebstahl). 3.2 Rechtliches 3.2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 3.2.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.3 Beweismittel 3.3.1 Aussagen von C. Den Vorwurf des Diebstahlversuchs stritt der Beschuldigte C. an der Hauptverhandlung ab. Er und der Beschuldigte B. hätten lediglich einen Joint in den Kellerräumlichkeiten rauchen wollen (SK 20.730.026). Bereits im Vorverfahren hatte C. den Diebstahlversuch abgestritten. Sinngemäss sagte er aus, er sei mit B. spazieren gegangen. Sie hätten in Ruhe einen Joint rauchen wollen. Dann hätten sie eine offene Türe von einem Haus und eine Treppe gesehen. Sie hätten dort rauchen wollen, als dieser alte Mann gekommen sei, der sie weggescheucht habe (BA 13-04-0033; -0087). 3.3.2 Aussagen von B. B. machte an der Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sache (SK 20.730.027). Den Vorwurf des versuchten Diebstahls stritt er im Vorverfahren ab und äusserte sich knapp zur Sache. Er habe lediglich ein offenes Tor gesehen und sei neugierig geworden. Dann habe er einen offenen Keller gesehen. Ein Mann habe dann gesagt, sie sollen weggehen, worauf sie fortgegangen seien (BA 13-03-0043). 3.3.3 Polizeiberichte 3.3.3.1 Gemäss den Festnahmerapporten der Beschuldigten B. und C. vom 2. Juli 2023 meldete am 1. Juli 2023, um 21:12 Uhr, der Mieter J., dass er in den Kellerräumen des Mehrfamilienhauses an der I.-Strasse in Z. soeben zwei unbekannte Männer angetroffen habe. Diese seien nun Richtung P. davongelaufen (BA 06- 03-0002 ff.; 06-04-0002 ff.). Im Festnahmerapport betreffend B. ist zudem erwähnt, dass bei ihm ein angerauchter Joint sichergestellt werden konnte (BA 06- 03-003).

- 38 - SK.2024.66 3.3.3.2 Im Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juli 2023 ist folgender Notruf festgehalten: «Sa., 01.07.2023 21:12 Uhr: Zwei arabische Typen, einer trägt eine Kappe und waren im Keller. Sind Richtung P. weggerannt.» (BA 10- 01-0003). Gemäss Bericht konnte J. ein Foto der Täter aufnehmen. Das Foto ist im Rapport eingefügt (BA 10-01-0004). 3.3.3.3 Auf dem durch die Kantonspolizei Aargau erstellten Fotobogen ist ersichtlich, dass die Kellerabteile an der I.-Strasse mit Holzlatten abgetrennt sind. Beschädigungen an den Kellerabteilen sind keine ersichtlich, insbesondere keine Hinweise auf ein Aufbrechen eines Kellerabteils. Die Kleider der unbekannten Täterschaft auf dem Foto, das durch J. gemacht wurde, entsprechen den Kleidern der Beschuldigten B. und C., die sie bei ihrer Festnahme durch die Polizei trugen (BA 10-01-0037 ff.). 3.4 Beweiswürdigung Die Beschuldigten geben zu, sich in den Kellerräumlichkeiten aufgehalten zu haben. Diese Aussage deckt sich mit dem Inhalt der Notrufmeldung, wie sie in den Rapporten festgehalten ist. Dass sich die Beschuldigten in den Kellerräumlichkeiten aufgehalten haben, ist somit erstellt. Weitere Beweise oder Indizien, die auf einen Diebstahlversuch hindeuten, liegen jedoch nicht vor. So sind die Kellerabteile unversehrt geblieben. Es existieren keine Hinweise, auf ein versuchtes Aufbrechen eines Kellerabteils. Gegen einen Diebstahlversuch der Beschuldigten spricht sodann, dass die Beschuldigten vor Ort rauchten, was durch die Aussagen der Beschuldigten und durch die Sicherstellung eines Joints belegt ist. Das Rauchen seinerseits erhöht die Wahrscheinlichkeit bei einem Diebstahl erwischt zu werden, was wiederum klar gegen einen versuchten Diebstahl spricht. Vielmehr ist es glaubhaft, dass die zwei ortsunkundigen Beschuldigten einen Unterschlupf gesucht haben, um geschützt einen Joint zu rauchen. Die Beschuldigten B. und C. sind somit vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Mehrfaches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1, Abs. 3 und 4 Bst. c SVG i.V.m. Art. 32 SVG) / Mehrfaches Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 2 VRV) / Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) (C.) 4.1 Anklagevorwurf 4.1.1 C. werden fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen am 24. Juni 2023 vorgeworfen: Fall 1 in Reinach, Neuhofstrasse in Fahrtrichtung Kägenstrasse, 21 km/h zu schnell; Fall 2 ebenfalls Reinach, Neuhofstrasse in Fahrtrichtung Hauptstrasse,

- 39 - SK.2024.66 15 km/h zu schnell; Fall 3 in Welschenrohr-Gänsbrunnen, 18.9 km/h zu schnell; Fall 4 und 5 in Herbetswil, zuerst 18 km/h später 100.6 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Anklageziffer 1.3.1; mehrfaches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). 4.1.2 Nebst den Geschwindigkeitsüberschreitungen wird dem Beschuldigten C. vorgeworfen, am 24. Juni 2023 in Herbetswil auf der Kantonsstrasse während des Lenkens des Personenwagens am 24. Juni 2023 um 17:40 Uhr und um 17:47 Uhr jeweils mit dem Mobiltelefon die Tachoanzeige gefilmt und das Lenkrad dadurch nur mit einer Hand gehalten zu haben. Beim zweiten Vorfall um 17:47 Uhr sei er zudem nahe auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren und habe dieses sowie ein weiteres Fahrzeug mit starker Beschleunigung und überhöhter Geschwindigkeit überholt (Anklageziffer 1.3.2; mehrfaches Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert). 4.1.3 In der Zeit vom 24. bis 30. Juni 2023 habe C. zudem trotz Führerausweisentzugs an mehreren Orten in der Schweiz ein Motorfahrzeug gelenkt (Anklageziffer 1.3.3; mehrfaches Fahren ohne Berechtigung). 4.2 Rechtliches 4.2.1 Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer hingegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG); und mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG). Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, unter anderem wenn diese um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Nebst der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG liegt gemäss Rechtsprechung bei einer Missachtung der Höchstgeschwindigkeit in folgenden Fällen ein grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor: Innerorts (50 km/h) um 25 km/h; ausserorts (80 km/h) um 30 km/h; richtungsgetrennte Autostrassen (100 km/h) und Autobahnen (120 km/h) um 35 km/h (MAURER, OFK/StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 90 SVG N 24). 4.2.2 Allgemein gilt, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist (Art. 32 SVG) und der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) hält hierzu spezifisch fest, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem

- 40 - SK.2024.66 Verkehr zuwenden muss. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. 4.2.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). 4.2.4 Art. 100 Abs. 1 SVG hält fest, dass im Strassenverkehrsgesetz auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern es nicht ausdrücklich anders im Gesetz bestimmt ist. Die Bestimmung beschränkt sich nicht nur auf Übertretungen, sondern gilt für alle im Strassengesetz umschriebenen Straftaten, also auch für Vergehen (MAURER, a.a.O., Art. 100 SVG N 1). Bei Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist somit die vorsätzliche wie fahrlässige Begehung strafbar. Bei Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt der subjektive Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss demnach einerseits wissen oder für möglich halten, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch ein Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (MAURER, a.a.O., SVG 90 N 31). 4.3 Beweismittel 4.3.1 Aussagen von C. An der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte alle vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte, ausser den zweiten Vorwurf mit dem Bedienen des Mobiltelefons während der Fahrt. Beim Vorfall vom 24. Juni 2023, um 17:47 Uhr, habe nicht er, sondern sein Freund gefilmt. Weiter führte er aus, dass er nicht gesehen habe, dass er 100 km/h zu schnell gefahren sei, da er am Überholen gewesen sei. Im Übrigen wisse er von sich, dass er ein guter Autofahrer sei. Er habe noch nie in seinem Leben jemanden in Gefahr gebracht beim Autofahren (SK 20.730.026 f.). Im Rahmen des Vorverfahrens hatte C. einzig eine Geschwindigkeitsüberschreitung anerkannt und stritt die anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab. Er anerkenne jene, wo es ein Foto von ihm gebe. Er glaube, dass sei in der Nähe von Basel gewesen. Am 24. Juni 2023 sei er zudem ohne Führerschein gefahren. Bei den gefilmten Videoaufnahmen sei nicht er der Fahrer des Fahrzeugs gewesen (BA 13-04-0088 ff.). 4.3.2 Polizeiberichte/Videoaufnahmen 4.3.2.1 Die zwei vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Reinach (Anklageziffer 1.3.1, Fälle 1 und 2) basieren auf Radarmessungen der Polizei Reinach,

- 41 - SK.2024.66 welche die gefahrenen Geschwindigkeiten von 76 bzw. 70 km/h dokumentieren. Zur zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung in Reinach existiert eine Fotoaufnahme, worauf die BKP den Beschuldigten C. als Lenker und den Beschuldigten E. als Beifahrer identifiziert (BA 05-02-0001 ff.; -0024 ff.). 4.3.2.2 Im Mobiltelefon von C. konnte die BKP eine Videoaufnahme sicherstellen, datiert auf den 24. Juni 2023, 17:39 Uhr (Anklageziffer 1.3.1., Fall 3; BA 05-02-0037; Dateien «2.mp4», «3.mp4»). Die BKP führt zur Videoaufnahme in der Strafanzeige vom 4. Juni 2024 aus, dass sie vom Lenker eines Audi S8 aufgenommen wurde und auf dem Video der Bahnhof Gänsbrunnen erkennbar ist (-0005). Im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist auf dem Tachometer eine Geschwindigkeit von ungefähr 75 km/h angezeigt (-0007). Auf dem Video ist zu sehen, dass der Lenker die gleichen Schuhe trägt wie der Beschuldigte C. einen Tag zuvor bei seiner Ankunft am Flughafen Euro Airport Basel (-0008). Gemäss BKP handelt es sich um das Model Dior Sneaker B25 Runner, Kostenpunkt Fr. 880.--. Im Mobiltelefon von E. konnten Fotos gefunden werden, worauf der Beschuldigte E. die typengleichen Schuhe trägt (-0009). Ein Vergleich der Beine des Beschuldigten

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