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Bundesstrafgericht 07.06.2024 SK.2024.6

7 juin 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,123 mots·~6 min·4

Résumé

Gültigkeit der Einsprache; Art. 356 Abs. 2 StPO;;Gültigkeit der Einsprache; Art. 356 Abs. 2 StPO;;Gültigkeit der Einsprache; Art. 356 Abs. 2 StPO;;Gültigkeit der Einsprache; Art. 356 Abs. 2 StPO

Texte intégral

Verfügung vom 7. Juni 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch C. AG,

gegen

A. Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.6

- 2 - SK.2024.6 Der Einzelrichter erwägt, dass: − A. (nachfolgend: der Beschuldigte) mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt wurde und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden; − der Strafbefehl dem Beschuldigten am 19. Januar 2024 postalisch zugestellt wurde; − der Beschuldigte mit von ihm auf 31. Januar 2024 datierten Schreibens, das am 1. Februar 2024 bei der Bundesanwaltschaft einging, Einsprache erhob, wobei sich das Schreiben in einem ungestempelten Briefkuvert mit einer Briefmarke zu Fr. 1.20 befand; − der Beschuldigte in der Einsprache geltend machte, keine Hinderung einer Amtshandlung und keine Beschimpfung begangen zu haben und «innerhalb offener Frist» gegen die unrechtmässig verhängte Strafe Einsprache erhebe; − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 2. Februar 2024 den Strafbefehl und die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei; − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 16); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 StPO); − der Beschuldigte und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben des Gerichts vom 26. Februar 2024 Gelegenheit erhielten, sich bis zum 20. März 2024 zur Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache schriftlich zu äussern (TPF pag. 2.255.001); − der Beschuldigte sich innert Frist nicht hat vernehmen lassen; die Bundesanwaltschaft betreffend die Gültigkeit der Einsprache auf weitergehende Ausführungen verzichtete und bezüglich der Gültigkeit des Strafbefehls festhielt, dass dieser die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde (TPF pag. 2.510.001 f.);

- 3 - SK.2024.6 − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden kann; − Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); − die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält; − die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den am 19. Januar 2024 gültig zugestellten Strafbefehl am 20. Januar 2024 zu laufen begann und am Montag, 29. Januar 2024, endete; − die Einsprachefrist, sofern auf das Datum auf dem Einspracheschreiben («31.01.2024») abgestellt wird, bereits abgelaufen war; − das Briefkuvert der Einsprache nicht abgestempelt ist, aufgrund des Eingangs der Einsprache am 1. Februar 2024 bei der Bundesanwaltschaft und der Frankierung mit Fr. 1.20 eine Postaufgabe am Tag zuvor am Mittwoch, 31. Januar 2024, zu vermuten ist; − eine Erklärung für das ungestempelte Briefkuvert der direkte Einwurf bei der Bundesanwaltschaft sein könnte, wobei auch dann die Einsprache frühestens ein Tag vor Eingang bei der Bundesanwaltschaft abgegeben worden wäre, somit am Mittwoch, 31. Januar 2024; − sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist; − der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 416-428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − der Beschuldigte durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat;

- 4 - SK.2024.6 − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 300.– festzusetzen ist.

- 5 - SK.2024.6 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 6 - SK.2024.6 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − A. (Beschuldigter) − B. (Privatkläger) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 7. Juni 2024

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