Urteil vom 13. November 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Christener
Gegenstand Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation, Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2024.52
- 2 - SK.2024.52 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB) − der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b) StGB − des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz), − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). 2. A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 52 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 47, 49 StGB). Die Untersuchungshaft resp. der vorzeitige Strafvollzug (andauernd, per dato 938 Tage) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. A. sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. l StGB). 4. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Aargau als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. […]) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen. 6. Das in vorliegender Strafuntersuchung beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB). Die entsprechenden forensischen Datensicherungen dienen als Beweismittel und seien in den Akten zu belassen. 7. Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 525'919.40 [recte: Fr. 537'919.40] (Gebühren Fr. 28'000.00 und Auslagen Fr. 509'919.40) sei A. ein Anteil in gerichtlich zu bestimmender Höhe aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Rechtsanwältin B. und Rechtsanwalt Sascha Christener seien für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen.
- 3 - SK.2024.52 9. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Anträge der Verteidigung: 1. A. sei freizusprechen von den Vorwürfen − der Unterstützung oder Förderung auf andere Weise der verbotenen terroristischen Gruppierung «Islamischer Staat», angeblich begangen im ungefähren Zeitraum um den 12. September 2017 von Algerien, Tunesien und der Türkei aus (i.S.v. Ziffer I/2 der Anklageschrift vom 16. September 2024); − der Beteiligung an der terroristischen Organisation «Islamischer Staat», angeblich begangen ab einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen 2017 und 2020 bis zum 28. März 2022 von der Türkei, von der Schweiz und von anderswo aus (i.S.v. Ziff. I/3 der Anklageschrift vom 16. September 2024); − der Unterstützung der terroristischen Organisation «Hay’at Tahrir al-Sham», angeblich begangen am 28. Januar 2022 von der Schweiz aus (i.S.v. Ziff. I/4 der Anklageschrift vom 16. September 2024); − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (i.S.v. Ziffer I/5 der Anklageschrift). 2. Die Verfahrenskosten seien dem Schweizer Staat aufzuerlegen. 3. A. sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die anfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. Im Übrigen sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote vom 16. Oktober 2024 zu bestimmen. 4. A. sei eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Untersuchungshaft und für die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug auszurichten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 gemäss Ziff. IV der Anklageschrift vom 16. September 2024 sei A. auszuhändigen. 6. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
- 4 - SK.2024.52 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine SIENA-Meldung der spanischen Behörden hinsichtlich eines auf A. (nachfolgend: der Beschuldigte) lautenden, im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen im Bereich Terrorismus zur Kenntnis gelangten Facebook-Profils, auf welches zuletzt mit Schweizer IP-Adressen zugegriffen wurde, erstattete die Bundeskriminalpolizei am 21. März 2022 Anzeige bei der Bundesanwaltschaft (BA pag. 5.00.1; -4 ff.). In der Folge eröffnete Letztere am 25. März 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; [BA pag. 01.01.1 ff.]). B. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen im Bundesasylzentrum Z. lokalisiert, in welchem er nach Einreise in die Schweiz und Stellung eines Asylantrags am 16. Dezember 2021 untergebracht worden war (BA pag. 5.00.2). Der gestellte Asylantrag des Beschuldigten wurde am 10. März 2022 abgewiesen und der Beschuldigte zur Ausreise verpflichtet (BA pag. 18.02.98 ff.). C. Am 28. März 2022 wurde der Beschuldigte durch die Bundeskriminalpolizei festgenommen (BA pag. 06.1.1 ff.; -7 ff.) und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06.1.19 ff.). Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrfach verlängert, letztmals bis 26. Dezember 2023 (BA pag. 06.1.19 ff.). Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweiserhebungen durch. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 StGB aus und vereinigte gleichzeitig gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Strafbehörden des Bundes (BA pag. 01.1.2 f.). Am 16. Juli 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen Unbekannt aus und trennte das vorliegende Verfahren schliesslich ab (BA pag. 1.01.5 f.; 3.00.4 ff.). E. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B. wurde auf Antrag per 5. September 2023 mangels Möglichkeit zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten aus dem amtlichen Mandat entlassen, da dieser sich weigerte, mit ihr als seine Anwältin zu sprechen (BA 16.01.85 f.; -88 ff.). Infolgedessen wurde per 5. September 2019 Rechtsanwalt Sascha Christener als amtlicher Verteidiger bestellt (BA pag. 16.03.1 ff.). F. Mit Gesuch vom 1. Dezember 2023 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christener, die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs (BA
- 5 - SK.2024.52 pag. 16.03.46 f.). Die Bundesanwaltschaft bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (BA pag. 16.03.48 ff.). Seither befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06.01.01.1 ff.). G. Am 16. September 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB). H. Mit Verfügung vom 19. September 2024 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen (SK pag. 14.400.1 f.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte die Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Formular betreffend persönliche und finanzielle Verhältnisse [SK pag. 14.231.4.007 ff.]; Strafregisterauszug [SK pag. 14.231.1.1) und Führungsberichte des Zentralgefängnisses Lenzburg sowie der Justizvollzugsanstalt Lenzburg [SK 14.231.7.005; -011]). J. Die Hauptverhandlung fand am 21. Oktober 2024 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 14.310.3). Das Urteil wurde am 13. November 2024 mündlich eröffnet und begründet (SK pag. 14.310.6). K. Am 21. November 2024 meldete die Verteidigung des Beschuldigten innert Frist Berufung gegen das Urteil an (SK pag. 14.940.1).
- 6 - SK.2024.52 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundeszuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz sowie mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die gemäss Anklageschrift im Ausland begangene Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 5 StGB in der Schweiz strafbar ist, soweit die Organisation auch in der Schweiz ihre Tätigkeit zumindest beabsichtigt. Bei der inkriminierten Organisation IS ist letzteres gerichtsnotorisch, womit diesbezüglich schweizerische Zuständigkeit zu bejahen ist (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. I.1). Eine schweizerische Strafhoheit für Auslandstaten normiert auch Art. 2 Abs. 2 AQ/IS-Gesetz. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend sodann zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. D). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.2.2 Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen um den 12. September 2017, sowie die Beteiligung resp. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB, begangen zwischen 2017 und 2020 bis am 28. März 2022, vorgeworfen. Da per 1. Juli 2021 der revidierte Art. 260ter StGB
- 7 - SK.2024.52 in Kraft getreten ist, Art. 2 aAQ/IS-Gesetz im anklagerelevanten Zeitraum noch Geltung beanspruchte und daneben Art. 74 NDG ebenfalls bereits in Kraft war, stellt sich vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. 1.2.2.1 Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «Islamischer Staat» (lit. b; nachfolgend: IS) sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der «Al-Qaïda» und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIM- GARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). 1.2.2.2 Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr
- 8 - SK.2024.52 subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu bezogen auf Anklageziffer 2 einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS- Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor. Damit stellt Art. 74 Abs. 4 NDG (analog Art. 2 aAQ/IS-Gesetz) bloss subsidiäres Recht dar und kommt vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. Infolgedessen ist in Bezug auf Anklageziffer 2 mit Art. 2 aAQ/IS- Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.2.2.4 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 260ter StGB per 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427), welcher die Teilnahme an resp. Unterstützung von terroristischen Organisationen ausdrücklich unter Strafe stellt und eine höhere Maximalstrafe von 10 Jahren vorsieht, geht ab diesem Zeitpunkt Art. 260ter StGB Art. 2 aAQ/IS- Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). Insofern geht hinsichtlich der weiteren, dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt vorgeworfenen Taten der Beteiligung an resp. Unterstützung der terroristischen Organisation IS (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 resp. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB), begangen zwischen 2017 bis 28. März 2022 hingegen der per 1. Juli 2021 in Kraft getretene Art. 260ter StGB infolge der vorgesehenen höheren Maximalstrafe Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). Gleiches gilt in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterstützung der terroristischen Organisation «Hay’at Tahrir al-Sham» (nachfolgend: HTS), begangen am 28. Januar 2022.
- 9 - SK.2024.52 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum und internationale Kontakte zur salafistisch-dschihadistischen Bewegung 2.1 Vorab gilt es die ideologische Einstellung des Beschuldigten und dessen Haltung zum inkriminierten Wertekanon der hier relevanten dschihadistischen Gruppierungen IS und HTS im anklagerelevanten Zeitraum (2017 bis 28. März 2022) aufzuzeigen. In diesem Kontext ist auch die religiöse Einstellung des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum von Bedeutung, da besagte (terroristische) Gruppierungen gewisse religiöse Zugehörigkeiten, Wertekanone und Überzeugungen voraussetzen. 2.2 Zentrale Beweismittel zur Eruierung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten bilden vorab die von ihm in den Sozialen Medien geführten Unterhaltungen und seine in diesem Zusammenhang getätigten Kommunikationen. Einleitend ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich das den vorliegenden Ermittlungen zu Grunde liegende, mittels forensischer Datensicherung erhältlich gemachte Datenmaterial im Wesentlichen bis Oktober 2021 sichern liess. Auf dem durch die Bundeskriminalpolizei anlässlich der Festnahme des Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 fanden sich kaum aus einem früheren Zeitraum stammende Dateien. Die forensische Auswertung ergab zwar, dass einige Nachrichten oder Dateien, die vom Beschuldigten via WhatsApp und TikTok versendet worden waren, gelöscht wurden. Abschliessende Rückschlüsse über deren Inhalt, insbesondere ob es sich dabei um propagandistisches Material zugunsten einer terroristischen Gruppierung, namentlich des IS handelt, lassen sich indes keine ziehen (BA pag. 10.1.519 f.). Neben der forensischen Auswertung des persönlichen Mobiltelefons liegen den Akten weitere mittels internationaler Rechtshilfe erlangte Daten, insbesondere vom Federal Bureau of Investigation (FBI, USA) und der «Direction General de la Policia» (Spanien) bei, die teilweise zeitlich etwas weiter zurückreichen (BA pag. 10.1.520; 10.1.117 ff.; -315). 2.3 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum – und ist nach wie vor – gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung (SK pag. 14.731.6). Dass der Beschuldigte die seiner Ansicht nach zwingend religiösen Gepflogenheiten strikt befolgt(e), zeigt sich auch daran, dass er Mithäftlinge zum Beten zwang und ständig über den Islam sprach (BA pag. 6.6.1.51; 13.1.239). 2.4 Die Aktivitäten des Beschuldigten in den Sozialen Medien, vorab auf Facebook, spiegeln – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die pro-dschihadistische Ideologie des Beschuldigten mit aller Deutlichkeit wider. So unterhielt er auf Facebook mehrere Konten, unter anderem mit den Benutzernamen «C.» und «D.», mit denen er propagandistische Medien, insbesondere solche zu Gunsten des IS, empfing und teilte, sich mit Gleichgesinnten über den IS und dessen Wertekanon austauschte und darauf bedacht war, sich mit dem IS zugeneigten oder diesem gar zugehörigen Personen Kontakt zu knüpfen (BA pag. 10.1.12 ff.; -24 ff.).
- 10 - SK.2024.52 2.4.1 Für sein Facebook-Profil «C.» verwendete der Beschuldigte ein Profilbild von «Sheikh Abu Malik al-Tamimi al-Najdi» alias «Abu Malik Anas al-Nashwan», eine ehemalige Führungsfigur und Prediger des IS (BA pag. 10.1.517; -529; 13.1.162 ff.). Darüber hinaus interessierte sich der Beschuldigte den Akten zufolge offensichtlich auch für «Abu Ali Al-Anbari», ehemals stellvertretender Anführer des IS (BA pag. 10.1.536 m.w.H.; 13.1.282). 2.4.2 Mithin war der Beschuldigte auch Teilnehmer in Gruppen-Chats, die sich fast ausschliesslich auf das Austauschen von propagandistischen Materialen zugunsten des IS fokussierten; mitunter wurden auch Gewaltdarstellungen geteilt (BA pag. 10.1.524). Als Mitglied dieser Gruppen hatte der Beschuldigte stets Zugriff auf das dort versendete Propagandamaterial. Darüber hinaus versendete er auch selbst entsprechende propagandistische Inhalte. Dies tat er insbesondere in einem Gruppenchat, den er als «Publikation der Wahrheit» bezeichnete, eine mit dem IS konnotierte Bezeichnung für dessen Ideologie als das einzig Wahre (BA pag. 10.1.523 m.w.N.). Dass es sich bei den Chat-Teilnehmern um Personen handelte, welche die IS-Ideologie befürworteten und zumindest unterstützten, ergibt sich nicht nur aus dem dortigen Themenfokus und den versendeten Dateien. Vielmehr bezeichnete sich einer der Chatpartner sogar selbst als «Löwe des Kalifates», d.h. als ein Glaubenskämpfer für die Ideologie des IS und deren Ziel, der Schaffung eines weltumspannenden Kalifats, worauf der Beschuldigte mit «Gott sei Dank» reagierte (BA pag. 10.1.524 m.w.H.). Offensichtlich erfreute sich der Beschuldigte nicht nur über den Umstand, stets mit neuen, seine prodschihadistische Haltung untermauernden Propagandamaterialien versorgt zu werden, sondern dabei auch in Kontakt mit Gleichgesinnten zu stehen, ansonsten er nicht Teilnehmer solcher Chatgruppierungen gewesen wäre. 2.4.3 Seine die IS-Ideologie bejahende Überzeugung trug er dabei auch nach aussen. So teilte er diverse Propagandamaterialien via Facebook mit Personen, die der IS-Ideologie ebenfalls zugewandt waren (vgl. dazu E. 2.7). Solche Inhalte hat er denn auch öffentlich geteilt, echauffierte sich der Beschuldigte doch in einer Audionachricht gegenüber dem Facebook-User «E.» darüber, dass seine geteilten Inhalte gelöscht wurden und ergänzte: «Wenn sie meine Veröffentlichungen löschen, heisst das, dass meine öffentlichen Postings recht haben, denn sie sind ihnen lästig. [...] Der Staat hat recht: die Posts, die ich teile, sind vom Islamischen Staat, geliebter Bruder.» (BA pag. 10.1.526 m.w.H.). Offensichtlich hatte der Beschuldigte die IS-Ideologie bereits derart verinnerlicht, dass er dies auch nach aussen trug (vgl. E. 2.6). Dass der Beschuldigte dabei nicht nur eine pro-dschihadistische Ideologie vertrat, sondern sich gar als Kenner derselben wähnte, widerspiegelt sich in seinem Selbstbild als Religionskenner. So gab er sich gegenüber dem Facebook-User «F.», mit welchem er sich über radikal-islamistische Themen austauschte, als «Religionskenner» aus und bezeichnete sich etwas später gar als «Gelehrter». Diesem Selbstbild entsprechend unterbreitete er «F.» regelmässig Stellen aus
- 11 - SK.2024.52 dem Koran zur Rechtfertigung der Ideologie des IS (BA pag. 10.1.545 f. m.w.H.). Dem Facebook-User «G.» riet er am 29. Januar 2022, seine Profilseite aufzurufen, da er dort «starke Lektionen» finde, «Lehrstunden für Männer, nicht für Heuchler» und wies ihn darauf hin, für seine «Mudschaheddin-Brüder» zu beten (BA pag. 10.1.528 m.w.H.). Der Beschuldigte scheute sich auch nicht, anderen Usern, wie etwa «H.», Antworten auf religiöse Fragen zu erteilen und riet ihm, dass er nicht «hinter einem Imam» beten dürfe, der ein Polytheist und «von den verirrten Gruppen» sei, dies sei den «Muwahhiddin» (zu Deutsch: den Monotheisten) verboten (BA pag. 10.1.525). Mit dem User «I.» tauschte der Beschuldigte umfangreiche IS-Propagandamaterialien aus (299 Chatnachrichten), woraufhin dieser gar einräumte, dass der Beschuldigte ihn «überzeugt» habe und dies die Wahrheit sei (BA pag. 10.1.541). In einer dieser Nachrichten rechtfertigte der Beschuldigte den Tod von Tunesiern und Juden damit, dass diese ihren Unglauben öffentlich gemacht und der Regierung gefolgt seien (BA pag. 10.1.541 m.w.H.). Seine diesbezügliche pro-dschihadistische-gewaltverherrlichende Einstellung widerspiegelt sich ausdrücklich in einer von ihm verfassten Nachricht an «I.»: «Unser Ziel ist die Durchsetzung der Scharia Allahs. Die Glaubensbekenntnis Ibrahims, Frieden sei mit ihm». Seine Nachricht untermauerte er mit mehreren Symbolen eines Messers und einer Bombe (BA pag. 10.1.542 m.w.H.). 2.4.4 Ein Video, in dem der Gelehrte J. Gruppierungen, die das Töten von Menschen im Namen des Islams gutheissen, kritisiert und deren Tun als «unislamisch» bezeichnet, kommentiert der Beschuldigte wie folgt: «Er widerspricht der Scharia, dem Koran und der Sunna. Geht los Soldaten des Kalifats und möge Gott euch belohnen.» (BA pag. 13.1.528 f.). Damit legitimiert er nicht nur das Tun des IS, sondern insbesondere auch dessen Gräueltaten, die er darüber hinaus als im Einklang mit seiner ideologisch geprägten extremistischen Auslegung von Scharia und Koran stehend erachtet. Dies zeigt abermals, wie er seine den IS bejahende Einstellung untermauert. 2.4.5 Seiner extremistisch-pro-dschihadistischen Einstellung entsprechend propagandierte er den Weg des Tauheeds (BA pag. 10.1.548 f.), bezeichnete den IS dabei ausdrücklich als legitim und sprach sich zuversichtlich darüber aus, dass dieser siegen werde (BA pag. 10.1.553). Als einzig zu akzeptierende Flagge galt ihm jene des IS, da für ihn ausschliesslich diese für (eine) «Religion» stehe (BA pag. 10.1.541 m.w.H.). Seiner radikalen ideologischen Überzeugung entsprechend sehnte er sich auch in einem vom IS dominierten Staat zu leben. So gab er an, als erster nach Algerien zurückzukehren, sollte dieser ein «Islamischer Staat» werden (BA pag. 10.1.541 m.w.H.). 2.5 Seine radikal dschihadistisch-ideologische Überzeugung widerspiegelt sich ferner auch bei diversen von ihm verwendeten Terminologien resp. deren Auslegung.
- 12 - SK.2024.52 So bezeichnet der Beschuldigte die «ungläubige» Welt, Amerika, die Nato und gar das Internet – ein nicht nur von ihm, sondern insbesondere auch vom IS instrumentalisiertes Mittel zur Verbreitung seiner Ideologie – als Feinde des Islams (BA pag. 10.1.526). Die Schweiz bezeichnet er als Land der Ungläubigen und deren Bevölkerung als «Kuffare» (zu Deutsch: Ungläubige; [BA pag. 10.1.524; 13.1.225]). An anderer Stelle deklariert er seinen Hass an den «ungläubigen Europäern» (BA pag. 10.1.538). Und die Kämpfer des IS nennt er «Soldaten des Kalifats» (BA pag. 13.1.528 f.). Dies sind klar von der IS-Ideologie geprägte und von dieser terroristischen Organisation propagandierte Begriffe zur Legitimierung ihrer Zwecksetzung der gewaltsamen Durchsetzung eines weltumspannenden Kalifats und zur Rechtfertigung ihrer an Andersgläubigen verübten Gräueltaten. Männliche Facebook-User, mit denen sich der Beschuldigte über den IS unterhielt, sprach er jeweils mit «Bruder» an. Dass der Beschuldigte darunter nicht bloss umgangssprachlich Freunde oder Kollegen verstand, sondern vielmehr Männer mit gleicher, die Ideologie des IS-bejahenden Einstellung meinte, ergibt sich vorab aus den jeweiligen Chats und deren inhaltlichen Kontext. Darauf angesprochen räumte er im Vorverfahren zunächst ein, dass er jeden als «Bruder» bezeichne (BA pag. 13.1.27), präzisierte später aber, dass er «einem Araber» Bruder sagen würde und konkretisierte auf Nachfrage weiter, dass er Personen, die Alkohol trinken, stehlen und keine Beziehung zur Religion, d.h. zum Islam, haben, nicht als Brüder bezeichne (BA pag. 13.1.226). Insofern waren einzig Personen, die seine pro-dschihadistische Einstellung für den IS teilten, für ihn «Brüder». 2.6 Selbstbild als «Dawlawi» Der Beschuldigte selbst bezeichnete sich in den Sozialen Medien als «Dashi», also als Mitglied des IS (BA pag. 10.1.554 ff.). Dass er sich tatsächlich als dem IS zugehörig wähnte, zeigt sich auch an einer weiteren Nachricht, die er am 14. Dezember 2021 und damit nur einen Tag vor seiner Einreise in die Schweiz verfasste, worin er sich als «Dawlawi», also einen dem IS-Zugehörigen betitelte (BA pag. 10.1.71). Gleichentags teilte er auch K. ohne Umschweife mit, dass er «zum Staat» gehöre und er die «Mujahideen-Brüder» kontaktieren möchte (BA pag. 5.00.9 f.; 10.1.25 ff.; -60). Dass in diesem Zusammenhang mit «Staat» einzig der IS gemeint sein kann, ist offensichtlich. Dabei ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte um den IS-Konnex dieser Begriffe in der so verwendeten Art wusste. Auch die Begrifflichkeit des «Mujahideen» (englisch für Mudschahid, Personen, die im Dschihad kämpfen, sog. Gotteskrieger) gibt seine damalige radikal-dschihadistisch-ideologische Überzeugung kund. Den Gotteskriegern scheint der Beschuldigte eine besondere Bewunderung entgegenzubringen: Er betitelte die Übermittlung einer propagandistischen Veröffentlichung des IS vom «Wilayat al-Khair» mit Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung als «Botschaft von Soldaten des Kalifats» und wünschte ihnen, dass «Gott sie geschätzt halte» (BA pag. 10.1.536). Seine Bewunderung den Soldaten des Kalifats gegenüber und sein Selbstbild als «Dawlawi» wird namentlich auch durch sein
- 13 - SK.2024.52 Profilbild seines Facebook-Kontos «D.» unterstrichen, das ihn in Anlehnung an Abbildungen von IS-Kämpfern, in martialischer Pose, mit einer Maske bis über den Mund gezogen und einer Pistole im Anschlag, mit dem Finger am Abzug, zeigt (BA pag. 10.1.517; 13.1.163 ff.). 2.7 Internationale Vernetzung mit pro-dschihadistischen Kontakten 2.7.1 Der Beschuldigte stand via Facebook in Kontakt mit dem User «L.», der von den spanischen Behörden als K. identifiziert wurde. Gemäss den Informationen der Direction General de la Policia, Spanien, handelt es sich bei K. um ein zentrales Mitglied eines IS-Netzwerkes in Spanien mit internationalen Kontakten nach Syrien, Irak, Afrika und Europa (BA pag. 10.1.554 f.; 18.1.36 ff.). Am 14. Dezember 2021, zwei Tage vor der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz, tauschten sich die beiden auf Facebook aus, wobei sich rasch etablierte, dass sie IS-Anhänger sind: Der Beschuldigte liess K. ohne Umschweife wissen, dass er «zum Staat» gehöre, die «Mujahideen-Brüder» kontaktieren möchte und es um eine «spezielle Angelegenheit» gehe (BA pag. 5.00.9 ff.; 10.1.25 ff.; -60). Mithin fand er in K. einen Gleichgesinnten, der ihm Hilfe anbot, wenn er zu ihm nach Spanien komme. K. wurde am 25. März 2023 in Spanien wegen terroristischer Indoktrination zu zwei Jahren Haft verurteilt (BA pag. 10.1.569; 18.1.154 ff.). 2.7.2 Den Facebook-User «M.», eine nicht näher identifizierte Person aus dem Irak, schrieb der Beschuldigte mit «du mein geehrter monotheistischer Bruder» an, eine von IS-Anhänger verwendete Bezeichnung für Gleichgesinnte, da nur sie ihrer Ansicht nach als echte Monotheisten gelten. Auf Frage von «M.», ob der Beschuldigte ein «Befürworter» oder «Unterstützer» sei, antwortete der Beschuldigte «[Ich bin] Dein Bruder» (BA pag. 10.1.73). Auf Frage, von wo er sei, antwortete der Beschuldigte, dass er sich seit sechs Jahren auf der «Hijrah» (religiös motivierte Ausreise in ein islamisches Land) zu Allah und seinem Gesandten befinde und bedankte sich für den Segen des Islams und für den Dschihad im Namen Allahs (BA pag. 10.1.73). Im vorliegenden Kontext kann mit der «Hijrah» nichts anderes als die dschihadistisch motivierte Ausreise zum IS gemeint sein. In der Folge schrieb der Beschuldigte «M.», dass er in der Türkei gewesen sei und versucht habe, Zugang zu seinen «IS-Mudschaheddin-Brüdern» zu finden. Die Schlepper hätten ihn aber in «al-Rihaniya», in «Bab Al-Hawa» getäuscht (BA pag. 10.1.74). Bei Reyhanli/Türkei («Al-Rihaniya») handelt es sich um einen türkisch-syrischen Grenzübergang, wobei Bab al-Hawa in Syrien liegt. Im selben Chat teilte der Beschuldigte «M.» auf dessen Frage hin mit, dass er seine Familie habe verlassen müssen, als im Jahr 2016 «Amir Al-Mou’miniyn» (zu Deutsch: Anführer/Emir der Gläubigen; zur damaligen Zeit gemäss der ideologischen Einstellung des Beschuldigten der IS-Anführer «Abu Bakr al Baghdadi») aufgerufen hatte, sich dem Kampf des IS in Syrien anzuschliessen (BA pag. 10.1.86 ff.).
- 14 - SK.2024.52 Danach sei er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden und könne deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren (BA pag. 10.1.73). Dass gegen ihn Vorwürfe wegen Anschlusses an eine islamistische Gruppierung erhoben worden seien resp. ihm von den algerischen Behörden 2016 vorgeworfen worden sei, er habe sich in Libyen bewaffneten Gruppierungen anschliessen wollen, gab der Beschuldigte auch im Rahmen des Vorverfahrens und im Asylverfahren an; dies sei der Grund gewesen, weshalb er habe flüchten müssen (BA pag. 13.1.5; 18.1.77 ff.). 2.7.3 Zum nicht identifizierten «N.» stand der Beschuldigte während seiner gesamten Reise laufend in Kontakt; dieser stellte mithin einen der intensivsten Kontaktpersonen für den Beschuldigten dar. Mit ihm wohnte der Beschuldigte nach eigenen Angaben von ca. 2017 bis 2020 in der Türkei zusammen (BA pag. 13.1.21). Der Beschuldigte bezeichnete ihn als seinen besten Freund (SK pag. 14.731.14). Dennoch konnte oder wollte der Beschuldigte seinen vollständigen Namen nicht angeben (BA pag. 13.1.60). Er bezeichnete ihn dabei als eine «normale Person», der illegal in die Türkei eingereist sei und mit der er gemeinsam Diebstähle begonnen habe (BA pag. 13.1.127 f.). Zentrale Themen der Unterhaltung sind insbesondere der IS, wobei die beiden sich auch IS-Propagandamaterial zusandten, daneben aber auch die Reise des Beschuldigten nach Europa. So antwortete der Beschuldigte beispielsweise auf eine Nachricht von «N.», wonach in Dänemark fünf Ungläubige mit einer Harpune getötet worden seien, dass jedes Mittel recht sei, um die Ungläubigen anzugreifen, da man sich dadurch Allah nähere (BA pag. 10.1.102). Am 31. Oktober 2021 teilte «N.» dem Beschuldigten mit, dass er diesen unterstützen werde, bis Letzterer sein Ziel erreicht habe. Tatsächlich liess «N.» dem Beschuldigten auch Geld zukommen (BA pag. 13.1.133). 2.8 Die Sehnsucht nach dem Jenseits und der «Traum» vom Märtyrertod Geprägt von der skizzierten radikal-islamistischen Ideologie des IS sah der Beschuldigte seine Bestimmung bzw. Mission darin, sich in die Dienste des IS und dessen gewaltsamen Kampf zur Verbreitung seiner extremistischen Ideologie zu stellen. Geprägt von den Schwierigkeiten seines Lebens – er verlor nicht nur seine Anstellung in Algerien, sondern auch den Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern – strebte der Beschuldigte nach dem Jenseits, um dort seine Glückseligkeit zu erlangen, die ihm im Diesseits verwehrt blieb (vgl. BA pag. 10.1.194). So schrieb er der Facebook-Userin «O.» am 8. Januar 2022, dass er ins Jenseits wolle und sich zum dritten Mal von dieser Welt getrennt habe (BA pag. 10.1.550 f.). Sein Drang, das Diesseits zu verlassen und ins Jenseits überzutreten, zeigt sich auch am Chatverlauf mit dem Facebook-User «P.» vom 28. Januar 2022. Der Beschuldigte schrieb «P.», dass das «Diesseits» für den wahren Gläubigen keine Wichtigkeit habe, der wahre Gläubige glaube und warte auf den Tod, weshalb er sich und seinem Gesprächspartner den Märtyrertod wünsche (BA pag. 10.1.526 m.w.H.). Im Tod sah der Beschuldigte denn auch nicht etwa eine Niederlage, sondern einen Sieg (BA pag. 10.1.547 m.w.H.); im Märtyrertod die Belohnung
- 15 - SK.2024.52 Gottes (BA pag. 10.1.73 ff.). Dem Facebook-User «I.» schrieb er am 29. Januar 2022, dass Gott sich seine Diener minutiös aussuche, der Tod sowieso komme und es besser sei, die Art jetzt auszuwählen. Dass damit nicht ein friedvoller Tod gemeint ist, verdeutlicht die kurze Zeit später vom Beschuldigten versendete Nachricht: «Wir rösten und verbrennen ihre Haut mit Sprengsätzen, mit Willen des Einzigen» (BA pag. 10.1.541 f.). Seine diesbezügliche gewaltverherrlichende Haltung im Sinne der IS-Ideologie widerspiegelt sich in zahlreichen weiteren von ihm verfassten Textnachrichten. So drohte er Andersgläubigen resp. seiner Ansicht nach Ungläubigen: «ich komme, um euch zu enthaupten» (BA pag. 10.1.554) resp. «und so lange machen bis der Glaube Gottes durchgesetzt ist.» (BA pag. 10.1.536 f.; -562). Den Krieg erklärte er dabei nicht nur prioritätengeordnet den Schiiten, sondern auch den Polytheisten, Kuffaren, Juden und Christen, wobei er Gott darum bat, den Mujahedin beizustehen, wenn sie ihre Hälse abschlachten, sodass die «Sonne des Monotheismus» wieder aufgehe (BA pag. 10.1.104). Im Lichte dieser Faktoren hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte als Anhänger der vom IS propagierten gewaltverherrlichenden extremistisch-ideologischen Überzeugung als auserwählter Diener Gottes sah, der nichts sehnlicher wünschte als den Märtyrertod, um die ihm im Diesseits versagte Glückseligkeit im Jenseits zu erlangen. 2.9 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Material (Fotos, Videos, etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber verbotenen Gruppierungen, namentlich dem IS und der HTS, schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Er war Teilnehmer in einem Gruppenchat auf Facebook, auf dem zahlreiche propagandistische Dateien und Gewaltdarstellungen ausgetauscht wurden, etwa ein Bild aus der offiziellen IS-Zeitschrift «Al-Naba» über Möglichkeiten zum Dschihad aufzurufen (BA pag. 10.1.242; -246; SK pag. 14.100.45), Propagandaposter der Medienagentur «Front for the Support of the Islamic State» mit dem Titel «Dschihad ist eine Belohnung» (SK pag. 14.100.044; BA pag. 10.1.242; -246), Bild von Abu Ali al-Anbari als führendes Mitglied des IS (SK pag. 14.100.042; BA pag. 10.1.242; -246), Video des pro-IS Mediums «Fursan al-Jazeera» mit der IS-Flagge und einer Rede von Abu Hamza al-Qurashi, dem offiziellen Sprecher des IS zum Thema «der IS wird bleiben» (SK pag. 14.100.41; BA pag. 10.1.226 ff.; -246), Video des offiziellen IS-Mediums «al-furqan Media Production» mit einer Rede von Abu Muhammad al-Adnani, offizieller Sprecher des IS über die Gründe und den Willen zum Kampf gegen den Feind (SK pag. 14.100.038; BA pag. 10.1.226 ff.; -246), Video des offiziellen Mediums der IS al-Baraka Provinz, das den Selbstmordanschlag eines IS-Kämpfers gegen die PKK zeigt (SK pag. 14.100.037; BA pag. 10.1.226 ff.; -246), Video mit einer Rede von Abu Muhammad al-Adnani, der über den Dschihad spricht und das Paradies als Belohnung für den Kampf gegen die Ungläubigen bezeichnet (SK pag. 14.100.030; BA pag. 10.1.242; -246).
- 16 - SK.2024.52 2.10 Aussagen des Beschuldigten 2.10.1 Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren in seiner ersten Einvernahme am 28. März 2022 bei der Bundekriminalpolizei ein, dass er sich für den IS interessiere und Kontakt zu den Brüdern, die dem IS angehören, pflege resp. im anklagerelevanten Zeitraum pflegte (BA pag. 13.1.8). Dass er sich dem IS zugewandt habe, sei die Schuld des algerischen Staates, der ihn gefoltert habe (BA pag. 13.1.29; -33). Er habe Inhalte des IS geteilt und Kontakt zu «Brüdern» gepflegt, damit habe er aber nach seiner Einreise in die Schweiz aufgehört (BA pag. 13.1.26). Diese anfänglichen Aussagen, wonach er Sachen des IS geteilt und dessen Ideologie vertreten habe, widerrief er in der Folge in einer schriftlichen Eingabe und bestritt dabei «jegliche terroristische Handlungen oder Sympathie oder Mitgliedschaft» (BA pag. 16.2.1 ff.). Er gab an, seine Facebook-Kontos seien missbraucht worden von unbekannten, feindlichen Hackern (BA pag. 16.2.1 ff.). Weiter führte er an, dass sein Übersetzer Iraker, Syrer oder Jordanier sei und nicht denselben Dialekt sprechen würde wie er, weshalb dieser ihn nicht richtig verstanden habe (BA pag. 16.2.12). In den folgenden Einvernahmen stritt er ab, mit solchen Gruppierungen etwas zu tun zu haben, bestätigte die Verbreitung von propagandistischen Materialien aber erneut (BA pag. 13.1.26; -54). Er sei einer Gehirnwäsche unterzogen worden, sei damals «wirklich krank» gewesen; auch räumte er ein, dass er Hilfe brauche, damit er kein Extremist werde (BA pag. 13.1.26; -54; 63; -76). Erstmals im Rahmen der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte die Version einer «Undercover-Mission» ein, wonach er sich aus eigenem Antrieb als Mitglied des IS ausgegeben habe, um Personen der sog. MAK (siehe dazu nachfolgende Erwägung), die es auf ihn abgesehen hätten und nach seinem Leben trachteten, zu identifizieren und bei der Polizei zu melden (BA pag. 13.1.257; -259; 264 ff.; 285; SK pag. 14.731.8; -12 ff.). 2.10.2 An dieser Stelle ist ein kurzer Exkurs zur Bewegung MAK anzubringen. Der «Mouvement d’autodétermination de la Kabylie» (nachfolgend: MAK) entstand im Jahr 2001 im Kontext der polizeilichen und sozialen Unruhen in Algerien und gründet in der historischen und kulturellen Spannung zwischen der Kabylei, einer Region im Norden Algeriens, und der Zentralregierung in Algier. Unmittelbarer Auslöser der Gründung des MAK war die gewaltsame Repression der Proteste des «Schwarzen Frühlings» im Jahr 2001, wobei Forderungen nach einem Ende der Diskriminierung und Marginalisierung der Kabylei aufkamen. Ziel des MAK ist dabei insbesondere die Anerkennung der Berbersprache als offizielle Sprache in Algerien, die Förderung der kabylischen Kultur und Tradition sowie die Schaffung einer autonomen Regierung für diese Region, letztlich eine vollständige Ablösung von der Kontrolle der algerischen Zentralregierung. Geprägt ist der MAK von einem starken Nationalismus, gerichtet gegen die arabisch-islamische Vorherrschaft in Algerien, indes propagiert der MAK einen friedlichen und demokratischen Weg zur Erreichung ihrer Zielsetzung und distanziert sich ausdrücklich von gewaltsamen Methoden und setzt auf Demonstrationen und Lobbyarbeit auf
- 17 - SK.2024.52 internationaler Ebene. Im Jahr 2021 erklärte die algerische Regierung die MAK als terroristische Organisation, mit dem Vorwurf, dass der MAK die Stabilität des Landes gefährde und mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehe. Tatsächlich distanziert sich der MAK von Gewalt und Extremismus zur Erreichung seiner Ziele und verfolgt vielmehr einen friedlichen und demokratischen Ansatz. Verbindungen zu dschihadistischen Gruppierungen bestehen, soweit bekannt, nicht (SK pag. 14.100.53). 2.10.3 Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, mit denen er die strafrechtlichen Vorwürfe von sich zu weisen versucht, um blosse Schutzbehauptungen. Nachdem er sich zunächst zu seiner den IS befürwortenden Überzeugung und zu seiner Verbindung zu diesem bekannte, machte er im Verlaufe der Einvernahmen auf konkrete Vorhalte hin zunehmend Erinnerungslücken geltend, bis er schliesslich die «Schuld» für sein Verhalten gänzlich abzuschieben versuchte. Verantwortlich für seine Taten zeichnete er zunächst die algerische Regierung, die ihn unfair behandelt und zu seinem Verhalten gedrängt hätten, danach fremde Hacker, nur um daraufhin seinem Übersetzer vorzuwerfen, dieser habe ihn nicht richtig verstanden und falsch übersetzt. Alsdann soll es nach seiner Darstellung an fremden Personen gelegen haben, die ihn einer Gehirnwäsche unterzogen und ihn zu einem Extremisten verwandelt hätten. Nicht zuletzt schob er dann seiner damaligen amtlichen Verteidigerin die Schuld zu, die ihn nicht gut verteidigt und beraten hätte. Zum Schluss räumte er seine Verantwortlichkeit zwar zumindest in objektiver Hinsicht ein, versuchte sein Verhalten aber damit zu rechtfertigen, dass er dies alles nur in seiner Rolle als selbsternannter «Undercover-Agent» getan habe, um die Personen, die ihm nach seinem Leben trachten würden, identifizieren und bei der Polizei melden zu können. 2.11 Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats in den sozialen Medien, den Aussagen des Beschuldigten und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Zielsetzung der Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er beabsichtigte dabei, sich selbst in den Dienst des IS zu stellen und strebte nach dem Märtyrertod. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteidologie und Glaubenslehre des IS und – in weit geringerem Mass – der «HTS» handelte und er deren Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 2.12 Von dieser aufgezeigten dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrlichende Ideologie befürwortende Haltung scheint der Beschuldigte bis heute nicht abgekehrt zu sein. Vielmehr flüchtet er sich in Erinnerungslücken und Geschichten von Undercover-Missionen, die jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren.
- 18 - SK.2024.52 3. Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda»/IS-Gesetzes 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 2 der Anklageschrift zusammengefasst vor, die verbotene terroristische Organisation IS von Algerien, Tunesien und der Türkei aus im Zeitraum um den 12. September 2017 personell unterstützt oder auf andere Weise gefördert zu haben, indem er dem Aufruf des damaligen IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi aus dem Jahr 2016 folgend, versucht habe, sich dem IS in Syrien als Kämpfer anzuschliessen. Er habe dazu seine Familie in Algerien verlassen, sich via Tunesien in die Türkei begeben, wo er am 12. September 2017 eingereist sei, mit dem Ziel die Grenze nach Syrien zu überqueren. Der Grenzübertritt sei misslungen, da er von den angeheuerten Schleppern getäuscht worden sei. 3.2 Rechtliches 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Laut Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfolgend: verbotene Gruppierungen). 3.2.2 Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 «Al-Qaïda»-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des «Al-Qaïda»- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des
- 19 - SK.2024.52 Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaaktionen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner i.S.v. Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück. 3.2.3 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Dabei sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). 3.2.4 Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff., 98). Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.). 3.2.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Förderungshandlungen für «Al-Qaïda» und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, mit seinem Tun auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu gewinnen, oder – falls sie ihnen bereits zugetan sind – sie in ihrer Überzeugung zu stärken. 3.2.6 Ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Ausführung der Tat i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die
- 20 - SK.2024.52 nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Eine versuchte Geldfälschung nach Art. 240 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt demnach vor, wenn der Täter vorsätzlich und mit der Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, mit der ersten Fälschungshandlung beginnt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 40; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 18). Vollendet ist das Delikt mit der abgeschlossenen Herstellung einer einzigen Fälschung, welche die objektiven Kriterien erfüllt, d.h. den äusseren Anschein echten Geldes erweckt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 41; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 19). 3.3 In beweismässiger Hinsicht ergibt sich aus den Akten was folgt: 3.3.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Auskunft des Justizministeriums der Republik Türkei vom 9. Juni 2023 gegen den Beschuldigten ein verwaltungsrechtlicher Beschluss über ein Einreiseverbot in die Türkei wegen Gefährdung der allgemeinen Sicherheit besteht (BA pag. 18.5.52). 3.3.2 Aufgrund der in den Akten liegenden Chatverläufe des Beschuldigten (siehe dazu nachfolgend, E. 3.3.3) sowie seiner eingangs skizzierten extremistischen ideologischen Einstellung kann nicht zweifelhaft sein, dass sich der Beschuldigte seit mehreren Jahren, spätestens ab September 2017, auf der Hijrah wähnte, mit dem Ziel über die Türkei nach Syrien zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschliessen. Aus diesem Grund verliess er sein Heimatland Algerien und liess seine beiden Kinder sowie die Kindsmutter zurück. Die Akten zeigen diesbezüglich ein klares Bild, im Gegensatz dazu sind seine Aussagen von Widersprüchen und Inkonsistenzen geprägt. Dass der Beschuldigte über die Türkei nicht nach Syrien, sondern nach Europa habe reisen wollen, weil er sich dort ein besseres Leben erhofft habe, ist nicht glaubhaft. Wäre tatsächlich (West-)Europa das Ziel des Beschuldigten gewesen, hätten ihm sinnvollere, effizientere resp. direktere Routen offen gestanden als von Algerien via Tunesien in die Türkei, zumal der Beschuldigte ohnehin illegal und mitunter unter Angabe falscher Identitäten reiste. Auch dass er noch Jahre in der Türkei, ohne Arbeit und Aufenthaltstitel verweilte, sich mit Diebstählen und nach eigenen Angaben gelegentlichen Gefängnisaufenthalten über Wasser hielt (BA pag. 13.1.40), veranschaulicht, dass es sich um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Hätte er tatsächlich nach Westeuropa migrieren wollen, wie er glaubhaft zu machen versuchte, hätte er den See- oder Luftweg oder die Balkanroute über Griechenland und Italien gewählt – wie so
- 21 - SK.2024.52 viele andere flüchtende Menschen – anstatt in die Türkei zu reisen, sich dort Jahre illegal und ohne Arbeit aufzuhalten, um dann Richtung Westeuropa zu reisen. Vielmehr wähnte sich der Beschuldige im Einklang mit seiner ideologischen Überzeugung auf einer Reise zur Verteidigung seiner «Religion» bzw. seiner extremistisch-gewaltverherrlichenden und pro-dschihadistischen ideologischen Überzeugung, die seinem Verständnis nach mit dem Islam gleichzusetzen ist. Der Grenzübertritt nach Syrien – der anders als vom Beschuldigten behauptet seit Jahren schwierig ist – scheiterte letztlich daran, dass ihn die angeheuerten Schlepper, wie er selber angab, täuschten. 3.3.3 Zentrale Beweismittel bilden insbesondere die bei den Akten liegenden Chatverläufe. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit sechs Jahren auf der Hijrah wähnte (BA pag. 10.1.69). Dies zeigen auch seine Angaben anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach er bei den Terroranschlägen in Paris am 13. November 2015 in der Türkei gewesen sei (SK pag. 14.731.13). Dass der Beschuldigte sich zur Auswanderung zu seinen selbsternannten «Brüdern» verpflichtet sah, zeigt sich insbesondere an einer von ihm am 17. Januar 2022 an den Facebook-User «F.» versendeten Nachricht: «Gott hat uns mit der Auswanderung zu den Brüdern verpflichtet. Zum «Irhab», zum Terror, zum Terror.» (BA pag. 10.1.546 m.w.N.). Die Auswanderung aus einem islamischen Land in ein «ungläubiges Land» bezeichnete der Beschuldigte als nicht rechtens, ausser man tue es für die Verteidigung und Verbreitung der Religion (BA pag. 10.1.546; -566). Dem Chatverlauf mit dem Facebook-User «M.» ist folgende vom Beschuldigten verfasste Nachricht, datiert auf den 1. Dezember 2021, zu entnehmen: «Ich war in der Türkei und habe versucht Zugang zu meinen IS Mujaheddin Brüdern, Allah ehre ihn zu finden. Das Glück war aber nicht auf meiner Seite, aber das ist halt Schicksal Bruder. Die Abtrünnigen und die Schlepper haben mich in Al-Rihaniya, in Bab AI-Hawa getäuscht. [...] Ich habe mich danach entschieden, meinen Weg Richtung Europa weiterzuführen.» (BA pag. 10.1.136, -155; -554 m.w.H.). 3.3.4 Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, dass er, soweit er sich erinnere, am 12. September 2017 mit dem Flugzeug von Tunis aus Tunesien in die Türkei, nach Istanbul eingereist sei, wobei er aber nicht mehr angeben könne, wann er Algerien verlassen habe (BA pag. 13.1.4). In der Türkei habe er sich illegal aufgehalten und sich mit Diebstählen über Wasser gehalten (BA pag. 13.1.21; -58). Er sei dort seit dem Jahr 2018 einige Male verhaftet worden und sei auch im Gefängnis gewesen (BA pag. 13.1.40). Bis ca. 2020 sei er in der Türkei geblieben, dann sei er weiter nach Griechenland, Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich und am 15. Dezember 2021 in die Schweiz eingereist (BA pag. 13.1.4). Algerien habe er verlassen, weil er dort unter Druck geraten und mehrmals verhaftet worden sei. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein Islamist sei und sich einer islamistischen Gruppierung angeschlossen habe (BA pag. 13.1.4). Diesbezüglich fügte er an, er sei vor Gericht gestellt und mangels
- 22 - SK.2024.52 Beweise freigesprochen worden (BA pag. 13.1.5). Auf Vorhalt diverser, von ihm verfassten Chatnachrichten auf Facebook, erklärte der Beschuldigte, dies sei alles nur Gerede und präzisierte, wenn er hätte gehen wollen, hätte er dies einfach machen können. Es sei nicht schwierig nach Syrien zu reisen (BA pag. 13.1.22; -59). Sein Ziel sei Europa gewesen, um sich ein neues Leben aufbauen und wieder zusammen mit seinen Kindern und seiner Frau leben zu können (BA pag. 13.1.60). In der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung gab er schliesslich an, er habe in der Schweiz Schutz vor der MAK gesucht (SK pag. 14.731.12 ff.). Nach dem Gesagten steht für das Gericht fest, dass der Beschuldigte bewusst und mit direkter Absicht diesen für angehende IS-Kämpfer typischen Reiseweg über die Türkei gewählt hatte, um sich in Syrien dem IS anzuschliessen. Ein realistisches Alternativszenario zu seiner Ausreise aus Algerien und der Reiseroute ist nicht erkennbar und erscheint aufgrund der Beweislage ausgeschlossen. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist somit erstellt. 3.4 Rechtliche Würdigung 3.4.1 In objektiver Hinsicht hatte der Beschuldigte bereits damit begonnen, seinen Tatplan, sich dem IS in Syrien anzuschliessen, umzusetzen, indem er sein Heimatland und seine Familie in Algerien zurückliess und bereits den Weg in Richtung Syrien, nämlich über die Türkei, eingeschlagen hatte. Seine Reise führte ihn bis an die türkisch-syrische Grenze, genau an den Grenzübergang «Bab al-Hawa», der Hauptverbindungsstrasse von Aleppo nach Antakya. Zur damaligen Zeit versuchte der IS – wie auch der HTS – seine Kontrolle genau an diesem Grenzübergang auf der syrischen Seite auszubauen, da der besagte Grenzübergang insbesondere strategisch bedeutsam war, namentlich für den Nachschub von Gütern aber auch als Zugangsweg für Kämpfer. Der Grenzübertritt selbst scheiterte indes einzig aufgrund äusserer Umstände – und nicht etwa intrinsischer Motivation –, wurde der Beschuldigte doch von den von ihm angeheuerten Schleppern offenbar getäuscht. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte folglich die Schwelle von der straflosen Vorbereitung zur versuchten Tat überschritten. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der (damaligen) ideologischen Einstellung des Beschuldigten als glühender Befürworter der IS-Ideologie offensichtlich, dass dieser sich dem IS anschliessen wollte, sei es, um unter dessen Regime zu leben, sei es um für diesen aktiv als Kämpfer oder Attentäter – seinem ideologisch geprägten Streben nach dem Märtyrertod folgend – tätig zu werden. Letztlich ist für die Strafbarkeit unerheblich, welche Rolle der Beschuldigte anstrebte resp. welche ihm realistischerweise zugetragen worden wäre. So oder anders beinhaltet das Leben im Kalifat resp. unter dem IS den Kampf gegen die Ungläubigen in irgendeiner Form und zwangsläufig geht damit auch eine Stärkung des IS einher, hängt dessen Existenz und dessen Ziel, die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats, doch wesentlich von menschlichen Ressourcen ab. Der Tatentschluss, den IS personell zu unterstützen, liegt demnach vor.
- 23 - SK.2024.52 3.4.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor, insbesondere sind keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt ersichtlich. Die von der Bundesanwaltschaft in Auftrag gegebenen psychiatrisch-psychologische Begutachtungen des Beschuldigten ergaben keine Hinweise darauf, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag (BA pag. 11.1.53; 11.1.26 f.; 11.1.28 ff.). 3.4.4 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte mit seinem gescheiterten Versuch, die Grenze nach Syrien zu überqueren, um sich dem IS personell anzuschliessen, der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aAQ/IS-Gesetz i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. Beteiligung an resp. Unterstützung der terroristischen Organisation IS i.S.v. Art. 260ter StGB 4.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf In Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im ungefähren Zeitraum ab dem 12. September 2017 Unterstützer und ab einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen 2017 und 2020 Mitglied der terroristischen Organisation IS gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe er verschiedene Aktivitäten im Sinne des IS entfaltet, namentlich das Vernetzen mit IS-Mitgliedern zur Planung eines Attentats und die Indoktrinierung von Personen. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (Ziff. 1), oder Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Ziff. 2). Strafbar macht sich auch, wer eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt (lit. b). 4.2.2 Art. 260ter Abs. 1 StGB bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne, also Organisationen mit der charakteristischen Zweckbestimmung der Begehung von Gewaltverbrechen oder die Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln. Erfasst vom Tatbestand werden auch Organisationen, welche die Begehung von Gewaltverbrechen zur Einschüchterung der Bevölkerung bzw. zur Nötigung eines Staates oder einer internationalen Organisation bezwecken, mithin also hochgefährliche terroristische Organisationen, darunter insbesondere der IS (BGE 143 IV145; 145 IV 474; 146 IV 343).
- 24 - SK.2024.52 4.2.3 Der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist dabei weit zu fassen (BBl 2018 6475). An der Organisation beteiligt sich, wer sich funktionell in sie eingliedert, im Hinblick auf ihre verbrecherische Zweckbestimmung eine Tätigkeit entfaltet und sich dem Organisationszweck unterordnet. Insofern ist ein Tätigwerden im Sinne der Organisation vorausgesetzt (WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 260ter N18a). Eine (informelle) Mitgliedschaft reicht für sich als Tatbestandsmerkmal der Beteiligung nicht aus, vielmehr ist vorausgesetzt, dass die Person Aktivitäten im Sinne der charakteristischen Zweckbestimmung der kriminellen oder terroristischen Organisation entfaltet. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.; [WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 260ter N 18a ff.]). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus; erfasst werden vielmehr all jene Personen, die zum erweiterten Kreis gehören und längerfristig bereit sind, den ihnen erteilten Befehlen Folge zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 6.2.3.). Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 142 IV 186; 146 IV 342; Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017 6B_1132/2016 E. 1.3.2 und 6.2.3). 4.2.4 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen massgeblichen Beitrag zur Stärkung der Organisation und damit zur Erhöhung ihres Gefährdungspotentials, wobei auch der Begriff der Unterstützung weit zu fassen ist (BBl 2018 6476; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Hierzu gehören etwa das Organisieren von Propagandaaktionen (TPF 2015 1 E. 2.2.3), logistische und personelle Hilfeleistungen, so auch das Bereitstellen von Websites zur Unterstützung der Propaganda terroristischer Organisationen und die Bewirtschaftung von mit dschihadistischen Netzwerken zusammenhängenden Internetforen (BBl 2018 6443 und 6472). Es ist nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Delikt oder den kriminellen Zweck der Organisation kausal war (BGE 146 IV 342 f.). Erforderlich ist einzig, dass die Unterstützungshandlung geeignet ist, das Gefährdungspotential der Organisation zu erhöhen. 4.2.4.1 Als Unterstützung i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist insbesondere die Verbreitung von Propaganda für die verbotenen Gruppierungen zu sehen, ist ein solches Verbreiten doch regelmässig geeignet, das Gefährdungspotential der entsprechenden Organisation zu erhöhen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020, E. 2.4, und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019, E. 2.2.2, und SK.2019.23 vom
- 25 - SK.2024.52 15. Juli 2019, E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda resp. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4). Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe «Werbung» und «Propaganda» liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15). Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen, von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tathandlung
- 26 - SK.2024.52 selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel erfüllt, wenn Letztere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist resp. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METT- LER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). Die von der Unterstützungsvariante umfasste Propaganda betrifft Werbung für die Ideologie und den Wertekanon terroristischer oder krimineller Organisationen i.S.v. Art. 260ter StGB, sei es für diese selbst, oder deren Ziele. Erfasst ist das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. dazu im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Frage, ob das Verbreiten von Propaganda als Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Gruppierung deren Gefährdungspotential erhöhen kann, muss letztlich auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden. 4.2.4.2 Blosse Sympathiebekundungen oder blosse deklaratorische, verbale Selbstdeklarationen der Zugehörigkeit sowie die allein ideologische Unterstützung sind nicht strafbar, solange diese nicht mit einem Tätigwerden verbunden sind (BBl 2018 6476).
- 27 - SK.2024.52 4.2.5 Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient resp. dienen könnte (BGE 132 IV 135; 133 IV 71; 142 IV 189 E. 5.4.2 und 146 IV 343). Die Unterstützung einer Organisation in Unkenntnis ihrer verbrecherischen Ausrichtung ist straflos (BBl 2018 6473). 4.2.6 Der Versuch einer Beteiligung an oder einer Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist straflos (BBl 2018 6443 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts vom 28. Februar 2007 SK.2006.15). 4.2.7 Sowohl die Beteiligungs- wie auch die Unterstützungsvariante stellen Dauerdelikte dar, womit die Tatbestandsvarianten bezogen auf ein und dieselbe Organisation nur einmal verwirklicht sind (vgl. TPF 2015 1 E. 1.2.7). 4.2.8 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (TPF 2015 1 E. B.1.2.7). Bezieht sich die Beteiligung und die Unterstützung auf dieselbe kriminelle oder terroristische Organisation, geht Letztere in der Beteiligung auf (unechte Konkurrenz). 4.3 Funktionelle Eingliederung in die terroristische Organisation IS (Anklageziffer 3.2) 4.3.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 3.2 vor, sich funktionell in die terroristische Organisation IS eingegliedert und die Funktion eines Mitglieds eingenommen zu haben, das in Europa Aktivitäten im Sinne der Zielsetzungen des IS entfaltete und dazu mit IS-Mitgliedern den Kontakt suchte und um Instruktionen erbat. Diese Aktivitäten hätten auch die Anwendung terroristischer Gewalt, namentlich die Planung, Koordination, Organisation und die eigenhändige Begehung von Anschlägen mitumfasst. 4.3.2 Tatsächliches und Rechtliches Wie vorgehend erläutert, scheiterte vorliegend ein physischer, personeller Anschluss an den IS an der türkisch-syrischen Grenze. Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Beschuldigte sich selbst gegenüber anderen Personen in Chatunterhaltungen als IS-Mitglied bezeichnete (BA pag. 10.1.60; -70; -554; 18.1.39) und von seinen Chat-Partnern auch als solches wahrgenommen wurde (BA pag. 10.1.55; -109; -114; -529; -541; -559).
- 28 - SK.2024.52 Abgesehen von den eigenen Äusserungen des Beschuldigten, finden sich in den Akten aber keinerlei Indizien oder gar Beweismittel, die den Schluss erlauben würden, dass sich der Beschuldigte tatsächlich der terroristischen Organisation IS – sei es psychisch, virtuell oder auf eine andere Weise – angeschlossen resp. sich funktionell in diese eingegliedert hätte. Vielmehr hat er – wie zu zeigen sein wird – fast schon verzweifelt versucht, Kontakte zu IS-Mitgliedern oder zu die IS-Ideologie ebenfalls bejahenden Personen aufzubauen, um in den IS integriert und für diesen tätig werden zu können. So bat er beispielsweise «Q.», einem ihm von einer IS-Befürworterin vermittelten Kontakt, um Instruktionen (BA pag. 10.1.57). Wäre er tatsächlich in die Strukturen des IS eingegliedert gewesen, hätte er nicht erst noch – mehr oder minder wahllos – nach entsprechenden Kontakten suchen und diese dann beim ersten Kontakt um Hilfe oder Instruktionen bitten müssen. Dass dem Beschuldigten innerhalb des IS in irgendeiner Form eine Funktion oder besondere Rolle zukam oder er vom IS mit einer konkreten Aufgabe betraut worden wäre, lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen wie eine funktionelle Eingliederung in die Strukturen des IS. Auch wenn der Nachweis einer Mitgliedschaft in einer inkriminierten Organisation, namentlich einer terroristischen Organisation wie dem IS naturgemäss schwierig ist, – fehlt es doch offensichtlich an einem Mitgliedausweis wie in einem Verein oder einem anderen klar erkennbaren, nach aussen getragenen Kennzeichen – so kann die alleinige Vorstellung eines Beschuldigten, Mitglied zu sein oder dessen entsprechende Behauptung in sozialen Netzwerken für sich genommen nicht genügen. Doch genau darin erschöpft sich die Beweislage in casu. Die funktionelle Eingliederung des Beschuldigten in die terroristische Organisation IS ist nicht nachgewiesen. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB im Anklagepunkt Ziff. 3 freizusprechen. 4.4 Entfaltete Aktivitäten im Hinblick auf die Zweckverfolgung der Gruppierung IS: Reise aus der Türkei nach Europa mit dem Ziel, Gewalttaten zu begehen (Anklageziffer 3.3.1) 4.4.1 Anklagevorwurf Im Sinne einer entfalteten Aktivität für die verbotene Gruppierung IS wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich dazu entschlossen zu haben, aus der Türkei nach Europa, genauer nach Frankreich, zu reisen, um sich dort mit anderen IS-Mitgliedern zu vernetzen und Gewalttaten im Namen des IS zu begehen. Von 2017 bis 2020 habe er sich in der Türkei aufgehalten und sei anschliessend via Griechenland, Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich in die Schweiz gereist, wo er am Folgetag seiner Einreise, d.h. am 16. Dezember 2021, ein Asylgesuch gestellt habe. Während seiner Reise habe er sich mit diversen IS-Mitgliedern in den Sozialen Medien unterhalten, habe versucht, sich zu vernetzen, und habe um Instruktionen gebeten.
- 29 - SK.2024.52 4.4.2 Tatsächliches 4.4.2.1 Unbestritten und erstellt ist zunächst, dass der Beschuldigte ab 2017 bis 2021 und damit während rund vier Jahren in der Türkei lebte, bevor er auf seiner Reise nach Europa neun Länder durchquerte, darunter Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich, bis er am 15. Dezember 2021 in die Schweiz einreiste. 4.4.2.2 Diversen Chatverläufen des Beschuldigten von etwa Anfang Dezember 2021 bis Mitte Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass dieser seinen Weg nach Europa fortsetze und als Akt zwischen ihm und Gott «etwas machen» wollte. Dies sollte «so Gott will, in ihrem eigenen Haus» (gemeint wohl: Europa), passieren (BA pag. 10.1.155). K. schrieb er, dass er die «Muhajedeen-Brüder» kontaktieren wolle, da es um eine «spezielle Angelegenheit» gehe (BA pag. 10.1.157). Gott habe ihn mit der Auswanderung zu den «Brüdern» und vor allem zum Dschihad verpflichtet, er habe dabei Frankreich im Visier, das Land, das die Brüder in al- Raqqa unterdrückt habe, mit Allahs Hilfe würden sie es doppelt heimgezahlt bekommen (BA pag. 10.1.71; -157). Aus einem weiteren Chatverlauf ergibt sich, dass er die Absicht hatte, «die Mutter dieses Europas zu ficken», er die ungläubigen Europäer hasse und zu Gott bete, ihn mit den Gotteskriegern sterben zu lassen» (BA pag. 13.1.538 m.w.H.). 4.4.2.3 Dem Facebook-User «N.», mit dem der Beschuldigte in regelmässigem und intensivem Kontakt stand, sendete der Beschuldigte eine Videodatei mit Kampfhandlungen und Selbstmordattentaten, die er damit kommentierte, dass er sich bis zum «Tag der Abrechnung» gedulden müsse. «N.» schrieb dem Beschuldigten Ende Oktober 2021, er solle nach Europa weiterreisen, sicherte ihm zu, dass die Zeit der Rache kommen werde und er den Beschuldigten unterstütze, bis dieser sein Ziel erreicht habe. Der Beschuldigte informierte «N.» in der Folge laufend über seine Reiseaktivitäten nach Europa, bat ihn mithin um finanzielle Unterstützung. «N.», der sich nach Angaben des Beschuldigten mit Diebstählen durchschlug, sendete ihm in der Folge Geld zu (BA pag. 10.1.133). 4.4.2.4 Der nicht identifizierten Facebook-Userin «O.» liess der Beschuldigte ein Video mit einer Sprengstoffexplosion zukommen und teilte ihr mit, dass er ins «Jenseits» wolle und zu Allah bete, die Glückseligkeit im Paradies zu erreichen. «O.» übermittelte ihm dann den Kontakt zu «Q.» mit dem Hinweis, dieser könne ihm helfen und ihn anleiten. Am 27. Januar 2022 sendete der Beschuldigte folgende Nachricht an «Q.»: «Ich bin jetzt in der Schweiz, was soll ich machen?» (BA pag. 10.1.57). Eine Antwort oder die erhofften Instruktionen blieben aus, so dass der Beschuldigte am 11. Februar 2022 schrieb «Ich brauche nichts, Gott sei Dank, ich frage nur nach Dir und hoffe, Inshallah, dass es Dir gut geht, wir bitten Allah um Standhaftigkeit». Diese Nachricht versah er unter anderem mit Symbolen eines empor gestreckten Zeigefingers, das klassische Symbol des Monotheismus, einer Flagge, einem angespannten Bizeps als Verbildlichung von Stärke
- 30 - SK.2024.52 sowie einer Bombe und eines Messers, beides Sinnbilder von Gewalt (BA pag. 10.1.57 f.; -539 m.w.H.). 4.4.2.5 In den Akten finden sich in diesem Zusammenhang die folgenden weiteren relevanten Chatnachrichten: Am 29. Januar 2022 schrieb der Beschuldigte «I.», dass Gott sich «seine Diener minutiös» aussuche; jeder könne sich aussuchen, auf welche Art er sterben möchte (BA pag. 10.1.564). Am 3. November 2021 äusserte sich der Beschuldigte in einer Audiodatei an «N.» wie folgt: «Möge Gott den Mudjahedin beistehen ihre Hälse abzuschlachten, sodass die Sonne des Monotheismus in diesen Ländern wieder aufgeht.» (BA pag. 10.1.560; 10.1.104). Am 17.01.2022, 10:27 Uhr schrieb der Beschuldigte, dass er nicht nur «bla bla» mache. Wenn er «etwas machen wolle» dann mache er es als Akt zwischen ihm und Gott. (BA pag. 10.1.545). 4.4.2.6 Am 9. Februar 2022 und damit nicht einmal zwei Monate vor seiner Verhaftung, teilte er dem Facebook-User «R.» mit, dass er im Jahr 2017 ausgewandert sei und es, so Gott will, keine Rückkehr geben werde (BA pag. 10.1.533 m.w.H.). 4.4.2.7 Der Beschuldigte gab in seiner ersten Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 28. März 2022 an, dass er bis ca. 2020 in der Türkei geblieben und dann nach Griechenland, Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich und am 15. Dezember 2021 in die Schweiz eingereist sei (BA pag. 10.1.4). Algerien habe er verlassen, weil er dort unter Druck geraten und mehrmals verhaftet worden sei. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein Islamist sei und er sich einer islamistischen Gruppierung angeschlossen habe (BA pag. 10.1.4). Auf seiner Reise habe er verschiedene Identitäten verwendet, so S., palästinensischer Staatsangehöriger in der Türkei, T. im Kosovo und AA. in Serbien, weil er kein Vertrauen in diese Länder gehabt habe (BA pag. 13.1.41 f.). Er habe nach Europa reisen wollen, um sich ein besseres Leben aufzubauen (BA pag. 13.1.60). Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in Zusammenhang mit seiner «Undercover-Mission» an, dass er nicht nach Europa, sondern in die Schweiz habe gehen wollen, weil er mit dem Tode bedroht worden sei und er hier Schutz gesucht habe (SK pag. 14.731.12 ff.). 4.4.2.8 Im Lichte der obgenannten Beweismittel, insbesondere der bei den Akten liegenden Chatnachrichten und der eingangs erläuterten pro-dschihadistischen Einstellung des Beschuldigten, vornehmlich dessen Streben nach dem Märtyrertod, erachtet das Gericht den Anklagesachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte versuchte, sich während seiner selbsterteilten Mission zugunsten des IS und konkret
- 31 - SK.2024.52 während seiner Reise nach Westeuropa und auch nach seiner Einreise in die Schweiz am 15. Dezember 2021 mit Anhängern oder gar Mitgliedern des IS zu vernetzen. Dass er dies tat, weil er sich seiner Vorstellung entsprechend auf einer Mission zum Kampf gegen die Ungläubigen und zur Verteidigung seiner terroristischen Ideologie wähnte, möglicherweise mit dem selbsterklärten Ziel, den Märtyrertod zu sterben und ins Jenseits zu kommen, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls erstellt. Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte, der sich seit Jahren auf der Hijrah befand, sich seiner radikalen Ideologie entsprechend in Westeuropa, namentlich in Frankreich, für den IS betätigen wollte, mithin als Märtyrer zu sterben beabsichtigte, um auf diese Weise die Glückseligkeit – die ihm im Diesseits verwehrt zu scheinen blieb – im Paradies zu erlangen (BA pag. 10.1.115; -551). 4.4.3 Rechtliche Würdigung 4.4.3.1 Dass der Beschuldigte die Kontakte zu weiteren dem IS zugehörigen resp. zumindest zugeneigten Personen suchte, um sich diesem anschliessen und für diesen als anerkanntes Mitglied tätig werden zu können, ist für das Gericht erstellt. Offensichtlich investierte er viel Zeit in die Suche nach den richtigen Kontakten, um so in das Netz des IS zu gelangen. Letztlich erschöpften sich seine Bemühungen indes genau darin, nämlich in den Vernetzungsversuchen und in der beinahe schon verzweifelten Suche nach Mitgliedern des IS, um als «Mitglied» aufgenommen und für diesen tätig werden zu können. Dass er mitunter dazu bereit war, sich als (Selbstmord-)Attentäter für den IS in dessen Dienst zu stellen, ist ebenfalls unzweifelhaft, verherrlichte und strebte er doch – wie oben (E. 4.4.2.8) aufgezeigt – den Märtyrertod an. 4.4.3.2 Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeit überzeugter IS-Anhänger und sah seinen Lebenszweck im Diesseits – dies ergibt sich unzweifelhaft aus der zahlreichen Kommunikation – in seiner Aufopferung für den Dschihad resp. im Märtyrertod, d.h. im Einsatz für die Zielsetzung des IS. Er bemühte sich, sich gemäss der vom IS propagandierten Art zu betätigen, so insbesondere durch die Verbreitung von Propaganda, um andere für die gewaltverherrlichende Ideologie des IS zu gewinnen oder in ihrer Überzeugung zu bestärken. Eigentliches Ziel resp. Wunschvorstellung des Beschuldigten war es indes, in ein europäisches Land, insbesondere Frankreich, einzureisen, um sich an den für ihn «Ungläubigen» zu rächen. Vor diesem Hintergrund kann zwar kein Zweifel daran bestehen, dass sein Ziel darin lag, den Märtyrertod zu sterben. Dass der Beschuldigte dabei konkret die Absicht gehabt haben soll, ein (Selbstmord-)Attentat in Frankreich zu verüben, ist allerdings unbelegt. Dass er einen Selbstmordanschlag als abstraktes Handlungsszenario in Betracht gezogen hat, ist aufgrund der aktenkundigen Beweislage (insbes. Kommunikationsinhalte) zwar plausibel, der beweismässig erforderliche Nachweis für ein eigentliche Entschlussfassung eines konkreten Selbstmordattentates in Frankreich ist indes nicht erbracht. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte bereits konkrete Vorbereitungs-
- 32 - SK.2024.52 handlungen für die Begehung eines Selbstmordanschlags getroffen hätte, hat er nicht einmal sein avisiertes Ziel, nämlich Frankreich, erreicht. Letztlich finden sich in den Akten, abgesehen von seinen Absichtsbekundungen, keinerlei Indizien dafür, dass er ein Attentat ernsthaft und zielführend geplant hatte. Diesbezüglich lässt sich den Akten (insbes. Kommunikationsinhalten) lediglich eine generelle Absicht des Beschuldigten, sich derart für den IS zu betätigen entnehmen. Konkrete Schritte in Richtung Realisierung, die sich in einer Entschlussfassung und Planung manifestiert hätten, sind nicht belegt. In diesem Sinne hielt auch die Bundeskriminalpolizei in ihrem Schlussbericht fest «Ausser seinen Absichtserklärungen in den Chats, erlaubten es die getätigten Ermittlungen nicht, Hinweise auf konkrete Vorbereitungshandlungen für die Begehung eines Attentats zu finden.» (BA pag. 10.1.565). 4.4.3.3 Die Aktivität des Vernetzens mit Gleichgesinnten radikalen Anhängern des IS mit der Idee, sich für diesen zu betätigen resp. diese zu überzeugen, gemeinsam ein Attentat in Europa, insbesondere in Frankreich, anzudenken, ist indes als Unterstützung des IS zu qualifizieren. Ein solches Tun ist geeignet, das Gefährdungspotential des IS zu erhöhen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 4.5 Entfaltete Aktivitäten im Hinblick auf die Zweckverfolgung der Gruppierung IS: Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (Anklageziffer. 3.3.2) 4.5.1 Anklagevorwurf In Anklageziffer 3.3.2 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, für den IS aktiv geworden zu sein und im Zeitraum vom 15. Oktober 2021 bis 25. Februar 2022, über seine Facebook-Konten die in der Anklageschrift konkret aufgelisteten 63 Videodateien, 26 Bilddateien, 1 Audiodateien und sechs Textnachrichten an die in der Anklageschrift genannten Facebook-User resp. Personen versendet zu haben, um diese von der Ideologie des IS zu überzeugen resp. in ihrer pro-IS-Einstellung zu bekräftigen. 4.5.2 Aus den Akten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, was folgt: 4.5.2.1 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Video-, Bild- und Audiodateien sowie die Textnachrichten liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.226 ff.; -242; -522; -526; -528; -535 f.; -538 f.; -541 ff.; -544 ff.; -548 f.; -551 f.; -568; USB-Stick pag. 10.1.246). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: 4.5.2.2 Die Autorenschaft des Beschuldigten für die fraglichen Nachrichten und somit das Teilen der entsprechenden Dateien und Texte ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.1.247 ff.; -507).
- 33 - SK.2024.52 4.5.2.3 Hinsichtlich der hier fraglichen Dateien ist festzuhalten, dass diese jeweils durch die Bundeskriminalpolizei identifiziert, analysiert und als Propaganda qualifiziert wurden. Das Gericht erachtet den propagandistischen Inhalt der hier fraglichen Nachrichten und Dateien gemäss der Auflistung in der Anklageschrift und dem dieser beiliegenden Analysebericht der Bundeskriminalpolizei als erstellt sowie die Medien – mit einer Ausnahme – als deliktisch relevant (SK pag. 14.100.27 ff.): Mit Blick auf den umschriebenen Inhalt der einzelnen Posts ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbotene Gruppierung IS handelt: Darin werden mitunter der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod verherrlicht, die Tötung Ungläubiger legitimiert oder Exponenten der vorgenannten, verbotenen Gruppierung verehrt und glorifiziert. Deren inkriminierter Inhalt ergibt sich anhand nachfolgender unterschiedlicher Kriterien. Bei den Video- und Bilddateien handelt es sich mehrheitlich um offizielle Propagandaproduktionen des IS und seiner Medienverlage, teilweise um Dateien, deren Bezug zum IS aus den dem IS zurechenbaren Naschids deutlich wird. Die IS-Konnotation drängt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Dateien selbst und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung auf, sondern teilweise bereits durch Erkennungszeichen des IS, wie das kalligrafische IS-Logo und die IS-Flagge oder auch die verwendeten Begrifflichkeiten. Letzteres trifft insbesondere auf die Textnachrichten zu, die von den «Soldaten des Kalifats» sprechen, einer notorisch vom IS und dessen Anhängerschaft verwendeten Bezeichnung zur Glorifizierung der für diese terroristische Organisation kämpfenden Personen. Nicht als Propaganda zu Gunsten des IS zu qualifizieren ist indes das unter der Anklage-Ziffer 3.3.2.1.1, S. 10, vorgeworfene Video Nr. 18. Darauf abgebildet ist Ibrahim al-Rubaysh, der gemäss Anhang 1 der Anklageschrift, dem Analysebericht der BKP, kein IS-Exponent, aber ein Exponent der Al-Qaïda ist. Damit handelt es sich beim fraglichen Video nicht um Propaganda zugunsten des IS. Nichts daran zu ändern vermag, dass in besagtem Video der Dschihad glorifiziert und festgehalten wird, dass dieser fortgesetzt wird, trotz des Todes von Exponenten der Al-Qaïda und des IS, wie namentlich Osama bin Laden und Al-Baghdadi. Diese namentliche Nennung eines IS-Exponenten vermag für sich genommen keinen hinreichenden IS-Bezug zu vermitteln und die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich gerade keine Verbreitung von Propagandamaterialien zugunsten der Al-Qaïda vor. Die propagandistischen Medien – mit Ausnahme von Video Nr. 18 – und Textnachrichten waren geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats, zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen resp. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt.
- 34 - SK.2024.52 4.5.2.4 Zum Verbreiten von Propaganda ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass der Beschuldigte die aufgelisteten Propagandamaterialien mit IS-Konnotation gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift via die ihm zurechenbaren Facebook-Profile «D.» und «C.» selbst versendete und somit seinen jeweiligen Gesprächspartnern zugänglich machte. Den Versand der besagten Nachrichten und Dateien gestand der Beschuldigte denn auch ein (SK pag. 14.731.10; -12). Dass er damit einzig bezweckt haben will, seine Gesprächspartner zu identifizieren und zu enttarnen, erscheint nicht glaubhaft, ergibt doch eine solche Erklärung keinen Sinn. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen damit als blosse Schutzbehauptungen. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, ist für das unter Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB fallende Verbreiten von Propaganda keine besondere Intensität im Sinne einer eigentlichen Indoktrinierung des Gesprächspartners erforderlich. Ebenso bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes keiner besonderen Autorität, denn schon mit dem Versand und damit dem Zugänglichmachen von propagandistischen Inhalten verbotener Gruppierungen wird deren inkriminierte, menschenverachtende Ideologie verbreitet. Bereits dies ist geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden Kalifats, zu stärken und den Empfänger für den inkriminierten Wertekanon besagter Organisation zu gewinnen oder empfänglich zu machen resp. diesen in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Der Versand und die damit einhergehende Verbreitung von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppierung IS stellt eine Unterstützung der genannten Organisation dar. Die vom Beschuldigten verbreiteten Propagandamaterialien sind geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch den Versand von insgesamt 62 Video- und 26 Bilddateien, eine Audiodatei sowie 6 Textnachrichten mit IS-propagandistischem Charakter den objektiven Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b erfüllt. 4.5.2.5 In subjektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte räumte bei seinen Befragungen zwar ein, IS-Propaganda weiterverbreitet bzw. mit anderen Personen auf Facebook geteilt zu haben (BA pag. 13.1.152; -224 f.; -231). Zunächst bezeichnete er dies als normalen Austausch, fügte später indes an, dass er diese Medien zugeschickt erhalten habe und er sich nicht bewusst gewesen sei, dass das Weiterleiten der Dateien verboten sei (BA pag. 13.1.137; -224 f.). Hätte er um die Strafbarkeit gewusst, hätte er dies nicht getan, so der Beschuldigte (BA pag. 13.1.152; -239). Gleichzeitig räumte der Beschuldigte aber ein, dass er in der Türkei und in Griechenland aus dem
- 35 - SK.2024.52 gleichen Grund verhaftet worden sei (BA pag. 13.1.225) und seine Facebook- Profile regelmässig gesperrt werden worden seien (BA pag. 13.1.26). Sein Verhalten versuchte er an anderer Stelle aber auch damit zu entschuldigen, dass seine Gedanken damals «verdorben» gewesen seien (BA pag. 13.1.152). Im Laufe des Verfahrens machte er geltend, er sei einer Gehirnwäsche unterzogen worden und habe solche Inhalte deswegen geteilt, bis er schliesslich einräumte, dies alles sei nur Teil seiner Mission als «Undercover-Agent» gewesen (BA pag. 13.1.26; -54; -63; -76; -257 ff.; SK pag. 14.731.14). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist ambivalent und widersprüchlich, während er zu Beginn den Vorwurf einräumte, versuchte er sich später damit zu entlasten, dass er um die Strafbarkeit seines Tuns nicht gewusst habe, bis er schliesslich angab, dass er dies alles nur getan habe, um diejenigen Menschen, die ihn verfolgen würden,