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Bundesstrafgericht 04.10.2024 SK.2024.41

4 octobre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·633 mots·~3 min·2

Résumé

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 4. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.41

- 2 - SK.2024.41 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. werden die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–) auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils veranlasst, so reduzieren sich die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 1’500.–. 4. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 5. B. wird für ihre Auslagen im Verfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 99.– entschädigt. 6. B. wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 3 - SK.2024.41 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft (als Vollzugsbehörde)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 4. Oktober 2024

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