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Bundesstrafgericht 17.10.2023 SK.2023.21

17 octobre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,372 mots·~1h 7min·1

Résumé

Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Betrug (Art. 146 StGB);;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Betrug (Art. 146 StGB);;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Betrug (Art. 146 StGB);;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Betrug (Art. 146 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 17. Oktober 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Sylvia Frei Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes ad interim Andrea Bütler

und als Privatklägerschaft:

C.

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Mätzler Gegenstand Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen, Betrug Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.21

- 2 - SK.2023.21 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − des mehrfachen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, − des mehrfachen Beschaffens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs.1bis StGB), − des Betrugs (Art. 146 StGB). 2. A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 55 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 47, 49 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 266 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4. Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PC-Nr. 2) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen. 5. Die in vorliegender Strafuntersuchung beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 und Art. 135 Abs. 2 StGB), sofern sie nicht als Beweismittel dienen und bei den Akten verbleiben. 6. Von den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 230'183.-- (Fr. 192'183.-- Auslagen und Fr. 38'000.-- Gebühren) seien A. Fr. 125'141.40 (Gebühren und auferlegbare Kosten) aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Rechtsanwalt Reto Mätzler sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen. 8. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 3 - SK.2023.21 Anträge der Privatklägerschaft: Es wurden keine Anträge eingereicht. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei wie folgt schuldig zu sprechen: − wegen Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, − wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 135 Abs. 1 StGB (Gewaltdarstellungen), − wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen. Die erstandene Haft von 266 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Ersatzmassnahmen seien dem Beschuldigten mit 71 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen (ca. 25 % von 282 Tagen). 3. Weiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. 4. Der Antrag auf nachträgliche richterliche Entscheidung sei abzuweisen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. 6. Die (auferlegbaren) Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu 1/5 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang der Hälfte bereits heute definitiv abzuschreiben.

- 4 - SK.2023.21 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf die Strafanzeige der Kantonspolizei Zürich vom 19. September 2018 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2018 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.18.1003) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an resp. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; [BA pag. 01.01.00001 ff.]). B. Mit Verfügung vom 14. November 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB) sowie mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus (BA pag. 01.01.0003; -0004). Am 8. September 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf dessen Schwester D. wegen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) aus und vereinigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten und D. in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01.01.0005 ff.). C. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweiserhebungen durch. Am 29. Oktober 2019 fand am Domizil des Beschuldigten in Kloten eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger und Dokumente sichergestellt wurden (BA pag. 8.1.0007 ff.). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen und befand sich in der Folge bis 21. Juli 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.1.0001 ff.; -0007 ff.; -0022 ff.; -0058 ff.; 0108 ff.). Die im Nachgang zur Haft angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zum 20. Oktober 2022 (BA pag. 6.1.0154 ff.; -0210 ff.; -0245 ff.; -0268 ff.; -0289 ff.; -0310 ff.; 0329 ff.; -0348 ff.; -0367 ff.). D. Am 13. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, mehrfachen Beschaffens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) sowie Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). E. Mit Verfügungen vom 16. Mai, 12. Juli, 28. Juli und 4. August 2023 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 26.250.001 ff.). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Formular betreffend persönliche und finanzielle Verhältnisse [TPF pag. 26.231.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisterauszug [TPF

- 5 - SK.2023.21 pag. 26.231.1.001 f.; 26.231.3.002]; aktuelle Steuerunterlagen [TPF pag. 26.231.2 ff.]) sowie Führungsberichte des Regionalgefängnisses Z. [TPF pag. 26.231.7.002] und des Gefängnisses Y. [TPF pag. 26.231.7.5 f.). G. Nachdem die auf den 30. August 2023 angesetzte Hauptverhandlung abgesagt werden musste, fand die neu angesetzte Hauptverhandlung am 17. Oktober 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 26.720.007). H. Die Bundesanwaltschaft meldete innert Frist Berufung an.

- 6 - SK.2023.21 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, mehrfache Herstellung von Gewaltdarstellungen und Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. B). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.2.2 Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen in der Zeit vom 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019, vorgeworfen. Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), Islamischer Staat (lit. b) sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der «Al-Qaïda» und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al- Qaïda» oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS- Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich

- 7 - SK.2023.21 gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIMGARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIMGARTNER/IN- HELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz solange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft (BBl 2022 2548). 1.2.3 Der Beschuldigte hat die unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung verbotener terroristischer Gruppierungen in materieller, personeller und propagandistischer Hinsicht zu beurteilenden Taten (Anklageziffer 1.1) zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor, womit letzterer Straftatbestand und damit das neue Recht von vornherein nicht milder ist. Infolgedessen ist mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

- 8 - SK.2023.21 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erhobenen Beweismittel sind verwertbar. Diesbezüglich stellen sich keine prozessualen Fragen und solche wurden von den Parteien auch nicht aufgeworfen. 1.3.2 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen von E., an denen der Beschuldigte kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO resp. kein Konfrontationsrecht hatte, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit. 1.3.2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegenüber im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Zwar kann eine Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Person wiederholt werden. Allerdings darf die Strafbehörde bei einer Wiederholung oder einer späteren Konfrontationseinvernahme nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahme zurückgreifen, wenn diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegt (Urteil des BGer 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1). 1.3.2.2 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesen Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass der beschuldigten Person wenigstens einmal im Verfahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_426%2F2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_426%2F2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_426%2F2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_426%2F2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-33%3Ade&number_of_ranks=0#page33 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_426%2F2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476

- 9 - SK.2023.21 Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweis). 1.3.2.3 Die Einvernahmen von E., die ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten erfolgten, wären nach dem Gesagten nur insofern zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, als sie unter Gewährung des Teilnahmerechts bestätigt worden wären und sich die neuen Aussagen nicht auf eine bloss formale Bestätigung der ihm vorgehaltenen früheren Aussagen beschränkt hätten, sondern E. sich (nochmals) zur Sache geäussert, d. h. frei und ausführlich erzählt hätte. Nur unter diesen Umständen wäre es dem Beschuldigten A. resp. dessen Verteidiger möglich gewesen, seine Konfrontationsrechte effektiv wahrzunehmen. Vorliegend wäre grundsätzlich einzig die delegierte Einvernahme vom 23. September 2021 verwertbar (BA pag. 12.2.1 ff.). An besagter Einvernahme wurden E. diverse frühere Aussagen vorgehalten. Indes äusserte er sich nicht noch einmal auf eine Weise, die es dem anwesenden Verteidiger des Beschuldigten ermöglicht hätte, diese Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Vielmehr beschränkten sich die Aussagen von E. im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung früherer Aussagen oder deren Relativierung. Unter diesen Umständen verzichtet das Gericht im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung darauf, auf die Aussagen von E. (auch anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2021) abzustellen. 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum und internationale Kontakte zu Exponenten der salafistisch-dschihadistischen Bewegung 2.1 Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum (Anklageziffer 1.1 vom 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019; Anklageziffer 1.2 vom 19. November 2018 bis 20. März 2019) vertrat. 2.2 Vorab ist zu erwähnen, dass sich das Beweismaterial hinsichtlich der Anklagevorwürfe aber auch hinsichtlich der diesen zugrundeliegenden ideologischen Einstellung zugunsten verbotener terroristischer Gruppierungen zu einem https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_426%2F2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-33%3Ade&number_of_ranks=0#page33 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_426%2F2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-470%3Ade&number_of_ranks=0#page470

- 10 - SK.2023.21 wesentlichen Teil auf die anlässlich der akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs VW Golf sowie der Räumlichkeiten im Restaurant in X. und im «Dschamaat» erhobenen Gespräche stützt. Neben den interessierenden Gesprächen finden sich in den Akten aber auch diverse (elektronische) Sicherstellungen, so insbesondere Kommunikationen und Veröffentlichungen in den vom Beschuldigten benutzten sozialen Medien. Hinsichtlich der im Rahmen der geheimen Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Gespräche ist in Betracht zu ziehen, dass diese entweder im privaten Fahrzeug des Beschuldigten oder aber in den vorerwähnten angemieteten Räumlichkeiten – somit in zwei eben diesen konspirativen Zwecken dienenden Umgebungen – aufgenommen wurden. Dieser Umstand wird im Rahmen der Beweiswürdigung – etwa hinsichtlich der Feststellung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten – berücksichtigt (vgl. E. 2.4.6.1 in fine). 2.3 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum – und ist nach wie vor – gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islams lebt (TPF pag. 26.731.5 f.). 2.4 Radikalisierungsprozess des Beschuldigten, seine Ausreise zum IS nach Syrien und die Rolle des «Dschamaat» Winterthur 2.4.1 Der Beschuldigte besuchte bereits mit 13 Jahren die «An-Nur»-Moschee in Winterthur, später dann die «H.»-Moschee in V. (BA pag. 10.2.2313; 13.1.277). Radikalisiert hat er sich selber über das Internet. In seiner radikal-islamistischen Überzeugung wurde er von mehreren extremistischen (Hass-)Predigern beeinflusst. Mitunter hat er sich mit dem bekannten Hassprediger Ebu Tejma alias Mirsad Omerovic beschäftigt, der eine dschihadistische Ideologie und einen radikalen Monotheismus vertrat und die Aktivitäten des IS verfochten hat (BA pag. 13.1.278). Die Vorträge von Ebu Tejma bezeichnete der Beschuldigte dabei als gut, empfahl sie primär Gleichgesinnten weiter und beurteilte dessen Verurteilung in Österreich wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu 20 Jahren Haft sinngemäss als unverhältnismässig und lächerlich (BA pag. 13.1.445). Als Vorbilder bezeichnete er neben I. auch J., dessen […] Reihe mit 52 Videos er sich angeschaut hatte (BA pag. 13.1.279). Geprägt wurde er namentlich auch von K. und Abu Walaa; letzterer war Anführer des IS in Deutschland, der junge Muslime für den IS angeworben hat und in Deutschland am 24. Februar 2021 wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt wurde. Die «Manhaj» (zu Deutsch: Methode/Lehre) dieser Prediger bezeichnete der Beschuldigte als «gleich wie jene des IS» (BA pag. 13.1.128). 2.4.2 In den genannten Moscheen sowie in der Kampfsportschule «L.» verkehrte der Beschuldigte mit verschiedenen Personen, die sich später dem IS in Syrien anschlossen. Einen engen Kontakt pflegte er dabei insbesondere mit M., dem damaligen selbsternannten «Emir von Winterthur» − der erst- und zweitinstanzlich

- 11 - SK.2023.21 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilt wurde (wobei das Urteil noch vor Bundesgericht hängig und somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist) und mit N., einem ehemaligen Thaibox- Weltmeister, der später im Kampf für den IS starb − sowie mit O., der ebenfalls für den IS in Syrien kämpfte. Als eine der ihn prägendsten Figuren nannte der Beschuldigte P., der (nach Angaben des Beschuldigten) als einer der ersten Männer aus dem Winerthurer Umfeld nach Syrien in den Dschihad reiste. An ihn hatte sich der Beschuldigte insbesondere für persönliche Gespräche gewandt (BA pag. 13.1.277; -290; -2105). Den Kontakt mit diesem bezeichnet der Beschuldigte als Schlüsselerlebnis in der Veränderung seines Gedankenguts ins Extreme (BA pag. 13.1.277; -290). 2.4.3 In der Folge radikalisierte sich der Beschuldigte immer weiter. So weit, dass er selber nach Syrien reisen wollte, um sich dem IS anzuschliessen. Zur Vorbereitung darauf begann er die arabische Sprache zu lernen (BA pag. 13.1.279). Seine Arabischkenntnisse bezeichnete der Beschuldigte im Vorverfahren immer wieder als schlecht, zweifelte an mehreren Stellen indes die Korrektheit der professionell erstellten arabischen Übersetzungen in den Akten an (BA pag. 13.1.123; -636). 2.4.4 Ende Jahr 2014 verliess der damals 16-jährige Beschuldigte mit seiner jüngeren Schwester Q., damals 15 Jahre alt, die Schweiz auf dem Luftweg in Richtung Istanbul/Türkei und weiter nach Gaziantep/Türkei. Von dort aus reisten sie gemeinsam nach Syrien und hielten sich fast ein ganzes Jahr lang auf dem Gebiet des IS, mutmasslich in Manbij, Raqqa und al-Bab, auf. Am 29. Dezember 2015 reiste der Beschuldigte mit seiner Schwester (in Begleitung ihrer Mutter) auf dem Luftweg zurück in die Schweiz (BA pag. 18.8.2 ff.; 13.1.269). Aufgrund der bestehenden internationalen Ausschreibung wurden die beiden bei ihrer Ankunft in der Schweiz verhaftet und direkt der Jugendanwaltschaft Winterthur zugeführt. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 wurde der Beschuldigte in der Folge rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. mit Art. 1 lit. b aAQ/IS-Gesetz schuldig gesprochen (BA pag. 18.8.2 ff.). 2.4.5 Nach seiner Rückkehr aus Syrien und seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur lebte der Beschuldigte zunächst − zumindest vordergründig − ein für junge Erwachsene in der Schweiz normales Leben, machte Sport und ging mit Freunden bisweilen auch etwas trinken. Er fand nach eigenen Angaben den richtigen und mittleren Weg in seiner Religion (BA pag. 16.2.8). Noch während er die elektronische Fussfessel trug, spätestens ab Sommer 2018, begann der Beschuldigte jedoch wieder seine «alten Freunde» zu treffen, wobei sich diese Kontakte intensivierten, kurz nach dem ihm die elektronische Fussfessel Mitte Februar 2019 abgenommen wurde. Bereits wenige Monate später, im Juli 2019, verlor der Beschuldigte seine Arbeitsstelle und bezog nach Beendigung der Taggeldleistungen der C. (vgl. dazu E. 5.7) Arbeitslosenversicherungsleistungen.

- 12 - SK.2023.21 Ohne feste Strukturen verkehrte der Beschuldigte − wie zu zeigen sein wird − zunehmend in einem extremistisch-salafistischen Umfeld. 2.4.6 2.4.6.1 Konkret zu seiner Einstellung gegenüber dem IS befragt, verweigerte der Beschuldigte im gesamten Verfahren wiederholt die Aussage, bestätigte aber im anklagerelevanten Zeitraum den Wertekanon und die Ideologie des IS geteilt und mit diesem sympathisiert zu haben (BA pag. 13.1.619; -628). Seine radikale dschihadistisch-ideologische Überzeugung zeigte sich bei diversen verwendeten Terminologien resp. deren Auslegung. So setzte der Beschuldigte den Begriff «Jihad» mit Glauben gleich und betonte dabei, dass es nicht richtig wäre, wenn die Leute die Waffen weglegen würden (BA pag. 13.1.125). Insofern ist unzweifelhaft, dass damit einzig der gewaltsame Dschihad gemeint ist, wie er namentlich vom IS verfochten wird. Die «Scharia» bezeichnete der Beschuldigte als «Traumwelt» (BA pag. 13.1.125; 16.2.6) und befürwortete, dass sich Frauen ausserhalb der eigenen Wohnung zu bedecken hätten (BA pag. 13.1.448). Seiner Überzeugung entsprechend wertete er die Demokratie ab, sagte wörtlich aus, dass er die Demokratie «hasse» (BA pag. 13.1.1878). Den Märtyrertod bezeichnete er als den besten Tod (BA pag. 13.1.131). Ebenso befürwortete der Beschuldigte den «Takfirismus» demzufolge Menschen, die sich nicht zur skizzierten Ideologie bekennen, mithin andersgläubige Muslime, als «Ungläubige» bezeichnet und mit dem sog. Takfir belegt werden, d. h. dem Ausschluss aus dem Islam, der auch mit einer Tötung vollzogen werden darf (BA pag. 13.1.139). Der IS propagandiert diese Art des Takfirismus und spricht insbesondere den Schiiten das Muslimsein ab. Seiner radikalen ideologischen Überzeugung zufolge bezeichnete der Beschuldigte die Schweiz als «Taghut-Staat», der nicht im Einklang mit dem Koran stehe (BA pag. 13.1.122). Dieser ablehnenden Einstellung entsprechend kratzte der Beschuldigte das Schweizer Kreuz auf seinem Führerausweis teilweise ab (BA pag. 10.2.2019) und bezeichnete die Schweizer Bevölkerung in akustisch überwachten Gesprächen als «richtiges Verbrechervolk», «Verbrecher», «Kuffare», an denen Allah nichts Gutes sehe, «die schlimmsten Geschöpfe» (BA pag. 13.1.1883; 1934). Wie eingangs erwähnt (E. 2.2) hat der Beschuldigte diese Äusserungen in einer vertraulichen, konspirativen Umgebung getroffen. Die Radikalität der Aussagen ist unter diesen Umständen insoweit zu relativieren, als der Beschuldigte diese in einem vermeintlich nicht Dritten zugänglichen Raum gegenüber Gleichgesinnten getroffen hat, um sich in der Gruppe zu profilieren. Insoweit dürfte die Bewertung überspitzt formuliert sein, im Kern aber seiner wahren Einstellung entsprechen. Rückschlüsse auf seine im anklagerelevanten Zeitpunkt vertretene pro-dschihadistische Ideologie lassen insbesondere auch zwei mittels technischer Überwachung aufgenommene Gespräche zu, in denen der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, dass man 50 Anschläge machen müsste, um Mohammad-

- 13 - SK.2023.21 Karikaturen zu rächen (BA pag. 10.2.2325) und er gegenüber R. sagte, dass sie als «Muslime» nicht in diesen Ländern leben könnten, die Mohammad-Karikaturen einfach hinnehmen würden; man mit einem Lastwagen in die Menge fahren und 200 «mitnehmen» solle. Auf diese anschlagsverherrlichenden Aussagen angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll «Das ist ein wenig übertrieben... Ich war ein bisschen wütend» (BA pag. 13.1.463). 2.4.6.2 Im gesamten Vorverfahren versuchte der Beschuldigte zudem die Existenz des IS zu legitimieren. Seine diesbezügliche Auffassung kommt insbesondere in zwei von ihm handschriftlich verfassten Briefen zuhanden der Bundesanwaltschaft zum Ausdruck, in denen er die Gründung des IS damit zu legitimieren versucht, dass im schiitisch-beherrschten Irak die Sunniten unterdrückt worden seien und sich eine Gruppierung, der heutige IS, «einfach gewehrt» habe (BA pag. 13.1.30 f.). Den IS bezeichnete er in der Folge als terroristische Organisation einerseits und andererseits als «ein Staat, eine Regierung», die hart gegen die Soldaten anderer Regierungen vorgehe, nicht aber gegen die Bevölkerung (BA pag. 13.1.32). Er führte weiter aus, dass er den IS als Kriegspartei gesehen habe, legitimiert dessen Vorgehen und bewertet es «als gut, da dadurch Ungerechtigkeiten gestoppt worden seien» (BA pag. 16.2.4 f.; siehe auch 13.1.619; -628 f.). Der Beschuldigte betrachtet die «muslimische Welt» demgegenüber als unschuldig, habe diese in den letzten 200 Jahren doch nicht ein einziges Mal ein westliches Land angegriffen; die Aggressoren und Angreifer seien jedes Mal die europäischen Staaten und die USA gewesen (BA pag. 16.2.5). Der Beschuldigte schrieb in einem der beiden Briefe weiter «Der (recte: des) einen Freiheits- und Widerstandskampf ist der (recte: des) anderen Terrorismus» und glorifiziert damit letztlich die Aktivitäten des IS als «Freiheits- und Widerstandskampf» (BA pag. 16.2.4 f.; 13.1.35; -124 f.; -628 f.). Er präzisierte, dass der IS seines Wissens keine unschuldigen Zivilisten töte (BA pag. 16.2.6). Entsprechend führte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, dass er Menschen, die nach Syrien gegangen seien, um dort Leute «zu beschützen», als gute Menschen gesehen habe, so auch Deso Dogg (BA pag. 13.1.620; Denis Cusper alias Deso Dogg war ein deutscher Musiker und Salafist, der sich als dschihadistischer Kämpfer dem IS in Syrien angeschlossen hat und dort mutmasslich getötet wurde; <https://de.wikipedia.org/wiki/Denis_Cuspert>; zuletzt besucht am 30.10.2023). In besagten Briefen relativierte er weiter, dass «mit einer Gruppe zu sympathisieren» nicht bedeute «alles was sie macht zu befürworten» (BA pag. 16.2.1). 2.4.6.3 Seine ideologische Einstellung widerspiegelt sich dabei insbesondere auch in der Nutzung von diversen sozialen Medien. Der Beschuldigte betrieb unter anderem das Instagram-Konto «T1.» (ID: 3). Das Konto ist öffentlich einsehbar und wies im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten, d. h. am 29. Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten und 796 Posts auf, die allesamt zwischen dem 15. Mai 2016 und 28. Oktober 2019 veröffentlicht wurden (BA pag. 10.02.1894; -2107). Die Bezeichnung des Instagram-Accounts resp. die Verwendung des Begriffspaars

- 14 - SK.2023.21 «Koran» (Arabisch: «qur’an») und «sunna» (die Handlungsweise des Propheten) evoziert dabei eine gewisse Nähe zum Salafismus. Diese Strömung bezweckt über eine wörtliche und vom Kontext befreite Lektüre und Umsetzung des Korans und der Sunna das Glaubensverständnis der «al-salaf al-salih» («die rechtsschaffenenen Altvorderen») zu restaurieren (BA pag. 10.2.1898). Die vom Beschuldigten auf seinem Instagram-Account geteilten Beiträge werben – meist begleitet von einem Koranzitat – für eine tugendhafte Lebensführung im religiösen Sinn. Besondere Einsicht in die vom Beschuldigten vertretene radikale Einstellung bieten dabei am 27. Mai 2019 von ihm gepostete Beiträge, die sich mit dem Schiitentum befassen, welches darin abwertend als «rafida» (Arabisch für Zurückweiser) bezeichnet wird. Dieser Antischiismus, der insbesondere auch dem IS inhärent ist, stellt eine neue extrem radikale Ideologie der Ablehnung der Schiiten dar, propagandiert diese doch die Tötung aller Schiiten und Angriffe auf schiitische Schreine (BA pag. 18.02.1900 f.). Insofern zeigt sich in diesen Beiträgen der vom Beschuldigten vertretene Hass gegenüber den Schiiten, welche er als Götzendiener und Abtrünnige bezeichnet und zu Ungläubigen erklärt (BA pag. 18.2.1901). Diverse weitere von ihm auf seinem Instagram-Account veröffentlichte Beiträge zeigen zudem Exponenten des IS, propagandieren dessen Ideologie und sind oftmals auch mit offiziellen Naschids des IS unterlegt (siehe dazu E. 3.4.1) 2.4.6.4 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Videos etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber verbotenen Gruppierungen, namentlich dem IS und der «Al-Qaïda», schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Abonnierung des Telegram-Kanals «AA1.», in welchem Videos mit IS-Propaganda und Gewaltdarstellungen abgespeichert sind; Telegram «AA2.», mit propagandistischen Audiodateien des IS und der Al-Qaïda; Telegram-Kanal «AA7.» mit Aufrufen zu Bittgebeten, unter anderem für «Ebu Tejma (Mirsad Omerovic); Telegram-Kanal «AA3.», der sich zum grossen Teil mit Fragen der Kriegsführung und mit Kampfmittel beschäftigt, wobei in den Dateien die Herstellung von Giften, Sprengstoffen, Sprengstoffgürteln und Zündvorrichtungen beschrieben wird (BA pag. 10.2.2352 f.). 2.4.6.5 Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf sozialen Medien, den Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen, den Aussagen des Beschuldigten und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum (13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019) die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er bediente sich dabei insbesondere der virtuellen, allen voran aber in der geistigen Kampfführung für den IS, propagandierte er das Gedankengut des IS doch insbesondere im persönlichen Kontakt in besagtem

- 15 - SK.2023.21 «Dschamaat» resp. in Anwesenheit vor weiteren Mitgliedern desselben. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS und – in weit geringerem Mass – der «Al-Qaïda» handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 2.4.7 2.4.7.1 Geprägt von der skizzierten pro-dschihadistischen Ideologie des IS kehrte der Beschuldigte − wie eingangs erläutert − allmählich zu seinem «alten» Freundeskreis zurück. Diese bezeichnete er dabei selbst als «Brüder», mit denen er sich insbesondere in spezifisch dafür angemieteten Räumlichkeiten, zunächst in einem ehemaligen Restaurant in X. und später im «Dschamaat» in Winterthur, traf und über Politik und den IS sprach (BA pag. 10.2.2337; 13.1.268). Dass mit der Bezeichnung «Brüder» Anhänger derselben Ideologie – nämlich jener des IS – gemeint sind, ist unbestritten und ergibt sich insbesondere aus einem Gespräch, in welchem der Beschuldigte ausführte, jeder der die «Mudschaheddin» lobt und zum «Dschihad» aufruft, sei tausendmal besser als einer der nichts «von den Brüdern wissen will» (BA pag. 10.2.2326). Dieser Freundeskreis resp. dieses «Dschamaat» (zu Deutsch: Gemeinschaft) – eine Gruppe ohne formelle Strukturen, anfänglich bestehend aus rund 40 bis 50 der Ideologie des IS zugeneigten Personen in wechselnder Zusammensetzung –, in welchem der IS verherrlicht wurde (vgl. dazu insbesondere BA pag. 16.1.640), spielte fortan eine zunehmend zentrale Rolle für den Beschuldigten. Ohne über anderweitige feste Strukturen zu verfügen, verbrachte er oft Abende und Nächte mit diesen ideologisch gleichgesinnten Personen, konsumierte dabei propagandistische Inhalte und sprach mit diesen über den IS (BA pag. 10.2.2337; 13.1.268). Am 7. Juni 2019 kam es schliesslich zu einem handgreiflichen Streit zwischen den «Glaubensbrüdern» in besagtem «Dschamaat», insbesondere zwischen dem Beschuldigten und HHHH. Auslöser desselben war die Frage, ob die Glaubensauslegung des IS absolut richtig sei oder nicht. Dabei warf der Beschuldigte HHHH. vor, vom Glauben abgefallen zu sein, weil dieser die Ideologie des IS nicht gänzlich befürwortete. Dieser Streit spaltete die Gemeinschaft schliesslich in zwei Lager (BA pag. 10.2.301). 2.4.7.2 Spätestens ab diesem Zeitpunkt intensivierte sich die Rolle die dem Beschuldigten in diesem «Dschamaat» zukam. Doch bereits vor der internen Abspaltung der Gruppierungen wurde der Beschuldigte aufgrund seines umfassenden Wissens betreffend den Islamismus, insbesondere in Bezug auf die vom IS vertreten extremistische Ideologie, in kurzer Zeit zur Ansprechperson für diverse Mitglieder und Neuankömmlinge. Auch pflegte er rege Kontakte zur internationalen Salafistenszene, darunter zu «Abu Waala», der damals zentralen Führungsfigur des IS. Dabei kam ihm insbesondere wegen seiner Vergangenheit, d. h. der erwähnten Reise zum IS und seinen Arabisch-Kenntnissen, die es ihm ermöglichten,

- 16 - SK.2023.21 propagandistische Inhalte im Original zu rezitieren und zu übersetzen, eine gewisse Autoritätsrolle zu. Von seinen Brüdern im «Dschamaat» Winterthur wurde der Beschuldigte denn auch mit dem selbstgewählten Prophetennamen «A1.» (zu Deutsch: «lernen»), angesprochen. Den Namen hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben gewählt, weil er gerne lese und sich gerne informiere (BA pag. 13.1.118). Die Autoritätsrolle des Beschuldigten spiegelt sich dabei insbesondere darin wider, dass ihm jeweils mitgeteilt wurde, wenn Neuzugänge an einem Treffen im «Dschamaat» teilnehmen wollten. So beispielsweise als BB. am 11. Januar 2019 seinen Bekannten namens B. mitnehmen wollte oder als E. am 14. Oktober 2019 jemanden mitbringen wollte, mit dem er «Dawa» (vgl. dazu sogleich unten) mache (BA pag. 13.1.2314 f.; 10.2.2333). Dabei wollte der Beschuldigte jeweils mehr über diese «Neuen» in Erfahrung bringen. Der Beschuldigte tat dies im Vorverfahren als blosse Neugier ab (BA pag. 13.1.2334), sagte indes selber zu seinen Brüdern «er müsse schon ein bisschen wissen, wer komme» (BA pag. 10.2.2314 f.). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschuldigte nicht alleine über die Aufnahme von Neumitglieder entscheiden konnte, kam ihm in diesem Zusammenhang doch zumindest eine dominierende Rolle zu. Diese Position genoss der Beschuldigte offensichtlich und nutzte sie zum Betreiben von Propaganda zugunsten der IS-Ideologie und damit zur Förderung desselben und dessen extremistischen Werten. So war es der Beschuldigte, der seine «Brüder» dazu aufrief «Dawa», d.h. Missionierungsarbeit zugunsten der Ideologie des IS, zu machen, so wie er dies auch mit seinen Eltern mache (BA pag. 13.2.455; -2315). Seinen «Brüdern» gab er mitunter auch an, welche Propagandakanäle resp. -medien des IS offiziellen Charakter hätten, wie namentlich die Zeitschriften «Rumya» und «Dabiq», der Radiosender «CC.», der IS- Newsletter «DD.» und der IS-Propagandakanal «EE.» und führte diese somit in die offizielle Propagandamaschinerie des IS ein (BA pag. 10.2.2322). Er empfahl dabei auch gezielt Propagandaerzeugnisse oder Kanäle auf denen diese Medien zu finden sind, wie beispielsweise den Telegram-Kanal «AA1.» − auf welchem (dem Beschuldigten zufolge) über 100 Videos von «Dawlat» auf Deutsch abrufbar sein sollen (BA pag. 13.1.2321) − oder er spielte solche Videoinhalte (siehe dazu E. 3.3.1) den Anwesenden gleich selber vor. Neben wichtigen IS-Propagandavideos und IS-Naschids brachte der Beschuldigte den jeweils im «Dschamaat» oder mit ihm in seinem Fahrzeug anwesenden Personen bedeutende (Hass-)Predigern des IS näher und forderte seine «Brüder» ihrerseits auf, propagandistische Inhalte abzuspielen (siehe dazu nachfolgend E. 3.3.1). Im Rahmen der Treffen forderte der Beschuldigte die jeweils Anwesenden immer wieder auf, zusammenzuhalten und mehr mit dem IS zu sympathisieren sowie mehr für die Gemeinschaft, d. h. das Dschamaat, zu machen (BA pag. 13.1.516 ff.). Er äusserte sich den Anwesenden in den überwachten Räumlichkeiten auch dahingehend, dass sie «hijrah» (religiös motivierte Ausreise in

- 17 - SK.2023.21 ein muslimisches Land) machen und die «verfluchte Schweiz» verlassen sollten, denn wenn sie eine «Uma» (Volk, muslimische Gemeinde) werden, könnten sie zusammen einen Anschlag vollführen (BA pag. 10.2.2320; 13.1.516 ff.). Geprägt von dieser extremistischen Ideologie, war es auch der Beschuldigte, der im Rahmen zweier Spendensammlungen (dazu nachfolgend E. 3.5) die Mitglieder des Dschamaats Winterthur wiederholt dazu aufforderte zu spenden, woraufhin ihm diverse «Brüder» auch Geldbeträge übergaben (siehe dazu nachfolgend E. 3.5.1 f.). Darüber hinaus war er unbestrittenermassen in die Organisation eines Salafistentreffens in U. involviert und dort u. a. für die Technik zuständig (BA pag. 13.1.881), ebenso bei einem Treffen in UU. (BA pag. 13.1.1520). Im Rahmen des Treffens in U. hielt FF. im Pfadiheim GG. einen zweistündigen Vortrag mit dem Titel «Der jüngste Tag», welcher das Leben nach dem Tod im Paradies zum Inhalt hatte. Davon wurden Filmaufnahmen erstellt mit visuellen und akustischen Elementen in Anlehnung an Propagandaerzeugnisse des IS, etwa «musikalische» Unterlegung eines IS-Naschid, die eine IS-Authentizität suggerieren (BA pag. 10.2.2343; 13.1.863). 2.4.7.3 Dass der Beschuldigte von den Mitgliedern des Dschamaats dabei nicht nur als Ratgeber, sondern auch als eine Art Führungsperson wahrgenommen wurde, indizieren verschiedenen Aktenstellen (Transkripte aus der technischen Audioüberwachung). So bat ihn am 25. Juli 2019 eine nicht identifizierte Person um Rat, wie er damit umgehen solle, wenn er im Rahmen eines Familientreffens einem Polizisten die Hand geben müsse (BA pag. 10.2.2329). Weiter geht aus einem Chatverlauf hervor, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2019 und 4. September 2019 E., ein Mitglied des besagten Dschamaats, beriet, als dieser seine Verwirrung in Bezug auf den IS und dessen Ideologie zum Ausdruck brachte (BA pag. 10.2.2357). In einem Gespräch am 18. Mai 2019 redete der Beschuldigte zudem auf ebendiesen E. ein, übersetzte die Rede von Abu Bakr Al-Baghdadi in einem von ihm zunächst abgespielten Video, schwärmte im Weiteren von Scheich HH. und teilte E. mit, seine Message an ihn sei, den «Din» (Glauben) von diesem IS-Gelehrten zu übernehmen (BA pag. 10.2.2324). Insofern versuchte er hier gegenüber E. jene Rolle einzunehmen, die für ihn damals P. (siehe E. 2.4.2) gespielt hatte. Von einem weiteren Gleichgesinnten wurde der Beschuldigte denn auch konkret als «Emir» von 20 Leuten bezeichnet, da alle auf ihn hören würden (BA pag. 10.2.2332). Der Beschuldigte antwortete darauf mit «Ja», wobei offenbleiben kann, ob er damit diese Einschätzung seiner Rolle selber bejahte (wie von der Anklage vorgehalten) oder er nachfragte, ob dies so sei (wie es die Verteidigung interpretiert). Die genannten Beispiele verdeutlichen, dass der Beschuldigte von verschiedenen «Brüdern» offensichtlich als Autoritätsperson wahrgenommen und auch mit einem entsprechenden «Titel» wie «Emir» bezeichnet wurde. Dass er sich dessen auch bewusst war, manifestiert sich in diversen aufgenommenen Gesprächen, in welchen er seine selbsternannten «Brüder» nicht nur dazu aufforderte, selbst «Dawa» zu betreiben, sondern ihnen dazu

- 18 - SK.2023.21 auch detaillierte Hinweise gab. So erläuterte er II., JJ. und KK. am 21. Oktober 2018 etwa, dass man nicht von Beginn an über «Dawlat» sprechen dürfe, sondern mit den Basics zum Islam beginnen solle (BA pag. 13.1.443; -474 ff.) und erläuterte am 26. Juni 2019, dass die Missionierungsarbeit zugunsten des IS viel Geduld brauche und «man viel sprechen müsse» (BA pag. 13.1.455; -352). Seine Brüder lobte er am 27. Dezember 2018 dahingehend, dass sie im «Dschamaat» in den letzten zwei Wochen gute «Dawa» gemacht hätten (BA pag. 13.1.762 f.) und bezeichnete das «Dschamaat» als «die neue Generation» (BA pag. 13.1.451 f.; -509). Dass der Beschuldigte mit seiner Art und seinen Kenntnissen beeinflussend auf Personen wirkte und dies zu nutzen wusste, räumte er denn auch selber ein und rühmte sich dabei für seine guten Menschenkenntnisse (BA pag. 13.1.460 f.). 2.4.7.4 Es kann im Lichte der gesamten Fakten vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschuldigten eine bedeutende Stellung im «Dschamaat» Winterthur zukam. Der Beschuldigte behauptet zwar, er sei nie als «Emir» betitelt worden (BA pag. 13.1.2334) und habe nur aus Neugier über die Geschehnisse in Winterthur informiert werden wollen. Diese angebliche Selbstwahrnehmung lässt sich aufgrund der akustischen Überwachungsmassnahmen eindeutig widerlegen. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen des Beschuldigten, wonach im Islam bei einer Gruppe ab drei Personen immer eine Person bestimmt werde, welche als Entscheidungsträger fungiere und «mehr zu sagen habe», seine Rolle zu relativieren. Selbst wenn dieser restriktiven Auslegung des Begriffs «Emirs» gefolgt würde, käme dem Beschuldigten damit offensichtlich eine gewisse Autoritätsund Führungsfunktion im «Dschamaat» und somit eine übergeordnete Stellung zu. Hinzu kommen seine Ausreise und sein Anschluss an den IS in Syrien, sein Wissen über den IS sowie seine Arabisch-Kenntnisse. Die biographischen Episoden gaben ihm die Legitimität quasi als Vertreter des IS zu wirken und das erlangte Wissen resp. die erworbenen Kenntnisse erlaubten es ihm, die anderen «Mitglieder» zu lehren und ihnen diverse salafistische und dschihadistische Inhalte aus dem Arabischen auf (dem Anschein nach) authentische Weise direkt ins Deutsche zu übersetzen. Durch die damit einhergehende Legendenbildung kam ihm eine Art «natürliche» Autorität und Führungsrolle zu. Der Beschuldigte gab sich dabei − seinem Beinamen «A1.» entsprechend − stets als Ratgeber aus und wirkte in dieser Rolle beeinflussend auf die jeweils Anwesenden ein. In Kombination mit den umschriebenen Charakterzügen (vgl. vorstehend E. 2.4.7.3) war er geradezu dazu prädestiniert als Autoritäts- und Führungsperson zu wirken. Seine Verfechtung der Ideologie des IS als den «wahren Glauben» trug, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 2.4.7.1) denn auch zur Spaltung innerhalb des Winterthurer Dschamaats bei, womit ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt neben der Autoritäts- auch eine eigentliche Leaderrolle zukam. 2.5 Von dieser aufgezeigten dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrlichende Ideologie befürwortenden Haltung scheint der Beschuldigte bis heute

- 19 - SK.2023.21 nicht abgekehrt zu sein, gab er doch im Rahmen der Schlusseinvernahme am 5. Juli 2022 auf die Frage, wie er heute zur Ideologie des IS stehe zu Protokoll, er sage dazu nichts (BA pag. 13.1.2298). Auch anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2023 schwieg der Beschuldigte über seine Einstellung zum IS und der von ihm vertretenen Ideologie, distanzierte sich aber keineswegs von dieser terroristischen Vereinigung oder deren Taten. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass er nicht seine «Meinung wechseln» möchte und er zu seinem «Glauben» und seinen «Ansichten» stehe (TPF pag. 26.731.17). Er, so der Beschuldigte, «bereue nicht, so geglaubt zu haben und wegen [s]einem Glauben etwas verbrochen zu haben.» (TPF pag26.731.17). Explizit zu den vom IS verübten Gräueltaten − unter Ausserachtlassung der vom IS vertretenen religiösen Ansichten und Politik − befragt, führte der Beschuldigte aus, dass er allgemein Gräueltaten an Unschuldigen verurteile, egal durch wen, relativierte aber gleichzeitig, dass er seinen Glauben an den westlichen Journalismus verloren habe (TPF pag. 26.731.19; siehe auch BA pag. 16.2.4). Damit stellte er letztlich weniger die Gräueltaten des IS in Frage, sondern vielmehr die westliche Medienberichterstattung darüber. Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er denke, die Demokratie sei nicht mit dem Islam vereinbar (TPF pag. 26.731.15). Gerade in dieser letzten Aussage spiegelt sich die Einstellung des Beschuldigten wider, die nicht anders als radikal bezeichnet werden kann, masst er sich doch an, seine extreme Einstellung ohne jegliche Relativierung oder Differenzierung mit dem Islam gleichzusetzen. Von einer echten Distanzierung kann somit keine Rede sein. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er noch während des Vorverfahrens in einem handgeschriebenen Brief an die Verfahrensleitung (Eingang bei der BA am 20. Januar 2020) festhielt, dass er in seiner Zukunft nie wieder etwas vom IS hören wolle und er nie wieder mit jemandem darüber reden werde; führte der Beschuldigte anschliessend doch aus, er erhoffe sich «aus dieser ganzen Geschichte mit einer leichten Strafe davonzukommen» (BA pag. 16.2.9). Damit offenbarte er seine wahre Motivation für die «angebliche Abkehr» gleich selber. Dass der Beschuldigte bis heute (zumindest) nicht von seiner radikal-islamistischen Einstellung abgekehrt ist, mag zwar für die strafrechtliche Beurteilung der hier angeklagten Taten nur am Rande von Bedeutung sein. Indes kommt diesem Umstand in Zusammenhang mit der Legalprognose grosse Relevanz zu (E. 6.8.3). 3. Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda»/IS-Gesetzes 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die verbotenen Gruppierungen IS und «Al-Qaïda» im Zeitraum vom 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019 unterstützt resp. gefördert zu haben, indem er: − Jugendliche und junge erwachsene Männer für die verbotene terroristische Organisation IS angeworben resp. Mitglieder des ««Dschamaat» Winterthur» in ihrer Befürwortung für den IS gefestigt habe und dabei bestrebt gewesen

- 20 - SK.2023.21 sei, Neumitglieder für diese Gruppierung und den IS zu gewinnen, um den Kreis der IS-Anhängerschaft zu vergrössern (Anklageziffer 1.1.1); − Propagandamaterial für die verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS in den sozialen Medien verbreitet habe (Anklageziffer 1.1.2); − in einer Koordinations- und Leitungsfunktion in zwei Spendensammlungen zu Gunsten der verbotenen Gruppierung IS involviert gewesen sei und zwecks Unterstützung und Befreiung von Angehörigen gefallener IS-Kämpfer aus Gefangenschaft einen Gesamtbetrag von Fr. 9'000.-- gesammelt und weitergeleitet habe (Anklageziffer 1.1.3). 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al- Qaïda» (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfolgend: verbotene Gruppierungen). 3.2.2 Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 «Al- Qaïda»-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des «Al-Qaïda»- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaaktionen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück.

- 21 - SK.2023.21 3.2.2.1 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise bewusst verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda resp. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4). 3.2.2.2 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe «Werbung» und «Propaganda» liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z. B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15). Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d. h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). 3.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird,

- 22 - SK.2023.21 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENG- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z. B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letztere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist resp. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). 3.2.2.4 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Werbung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 aAQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwerbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den

- 23 - SK.2023.21 jeweiligen Kontext abgestellt werden. So wird etwa der IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beeinflussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» gefasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16). 3.2.3 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Im Gegensatz zu aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Die unter Strafe gestellten Tathandlungen sind insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). 3.2.4 Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff., 98). Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.). 3.2.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Förderungshandlungen für «Al- Qaïda» und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, mit seinem Tun auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu gewinnen, oder – falls sie ihnen bereits zugetan sind – sie in ihrer Überzeugung zu stärken.

- 24 - SK.2023.21 3.3 Fördern der verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS durch Anwerben und Bestärken von Personen für die verbotene Gruppierung IS (Anklageziffer 1.1.1) Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst vor, er habe im Zeitraum vom 19. August 2018 bis 12. Oktober 2019 Jugendliche und junge erwachsene Männer für die verbotene terroristische Organisation IS angeworben resp. Mitglieder der Winterthurer Gruppierung («Dschamaat» Winterthur) in ihrer Befürwortung des IS gefestigt, den Gemeinschaftssinn der Gruppierung gestärkt und sei bestrebt gewesen, Neumitglieder für den IS zu gewinnen, um den Kreis der IS-Anhängerschaft zu vergrössern. Dabei habe er eine tragende Rolle eingenommen und einen bestimmten Einfluss auf die Mitglieder ausgeübt, mit dem Ziel auf die Personen dahingehend einzuwirken, dass deren ideologische Verbundenheit zum IS gestärkt werden würde. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm in diesem Zusammenhang konkret folgende Verhaltensweisen vor: das Abspielen von IS-Propaganda (3 Medien in den Räumlichkeiten in X.; 3 Medien in den Räumlichkeiten «Dschamaat»; 29 Medien in seinem Fahrzeug VW Golf), die Aufforderung zum Abspielen von IS-Propaganda (insgesamt 8 Naschids), die Abgabe von Empfehlungen betreffend IS-Propagandaerzeugnisse und Hinweisen auf IS-Ideologen sowie die Stärkung des «Dschamaat» und die Aufforderung zur Missionierung durch diverse Aussagen. 3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, was folgt: 3.3.1.1 In objektiver Hinsicht ist aufgrund der akustischen Überwachungsmassnahmen der hier relevanten Räumlichkeiten in X. und Winterthur sowie des Fahrzeugs des Beschuldigten zunächst erstellt, dass dieser in der Zeit vom 19. August 2018 bis 12. Oktober die in Anklageziffer 1.1.1 aufgeführten propagandistischen Inhalte jeweils in Anwesenheit von weiteren Personen, regelmässig Gleichgesinnten aus dem Winterthurer Dschamaat, abspielte, deren Inhalt mitunter erläuterte oder Passagen ins Deutsche übersetzte, diese zum Abspielen der genannten Medien aufforderte oder IS-Propagandaerzeugnisse und IS-Ideologen empfahl. Auch die ihm unter den Titeln der Stärkung des Dschamaats und Aufforderung zur Missionierung vorgeworfenen Aussagen sind durch die geheimen Überwachungsmassnahmen erstellt. In diesem Zusammenhang nennenswert sind insbesondere die am 29. Mai 2019 geäusserte, explizite Aufforderung des Beschuldigten, «mehr» mit dem IS zu sympathisieren (BA pag. 13.1.463 f; -571) sowie seine Involvierung in die Organisation von zwei Treffen von dem IS-zugeneigten Personen, in U. im Februar 2019 und in UU., am 19. Oktober 2019 (BA pag. 10.2.424 ff.; -2334 ff; -1681 ff; 13.1.860 f.; -881; -1520; -1581 f.; 16.2.1 f.; siehe dazu auch E. 2.4.7.2). Erstellt sind auch seine missionierenden Aussagen in der Zeit vom 12. Oktober 2018 bis 13. September 2019, mit denen er die jeweils Anwesenden zusammengefasst mehrfach dazu aufforderte «Dawa», d. h. Missionierungsarbeit zugunsten des IS, zu leisten, wobei er wiederholt erwähnte,

- 25 - SK.2023.21 dass er selber «Dawa» mit seinen Eltern betreibe und dabei «schön langsam» vorgehe (BA pag. 10.2.2327 f.; 13.1.455). 3.3.1.2 Hinsichtlich der abgespielten resp. empfohlenen Medien ist festzuhalten, dass diese jeweils durch die Bundeskriminalpolizei identifiziert, analysiert und als Propaganda qualifiziert wurden (BA Rubrik 10.2). Der propagandistische Inhalt der hier fraglichen Erzeugnisse ist erstellt und wird vom Beschuldigten im Grundsatz auch nicht in Abrede gestellt. Erläutert sei hier stellvertretend der Inhalt zweier vom Beschuldigten unbestrittenermassen im Fahrzeug VW Golf abgespielter Videos: • Am 17. Februar 2019 spielte der Beschuldigte die Rede von «S.» mit dem (deutschen) Titel «[…]», an seine zwei Mitfahrer LL. und MM. vor. Darin stellt «S.» klar, dass der Dschihad des IS weitergehe, wobei er Durchhalteparolen an die Anhänger des IS adressiert. Der Beschuldigte bezeichnet die Rede nach dem Gehörten als «krass» und erklärte den Mitfahrern, dass er die Rede nicht senden könne, ansonsten ihm dies zum Verhängnis werden könne, denn es sei «voll Propa...» (BA pag. 13.1.452; -511 ff.; -628; 10.2.2377; -2387); • am 25. März 2019 liess der Beschuldigte das Video mit dem (deutschen) Titel «[…]» vor KK. und JJ. laufen. Das besagte Video wurde vom «Medienbüro der (IS-)Provinz Sinai» produziert; es thematisiert Angriffe auf die im Norden Sinais liegende Stadt al-Arisch. Das Video ist hinterlegt mit den IS-Naschids «Zu ihnen reiten wir» und «Beharrlich, beharrlich» (am 8. Januar 2019 vom IS veröffentlicht). Am Ende des Videos wird eine Durchhalteparole des IS-Ablegers auf dem Sinai an die IS-Anhänger in Grosssyrien eingeblendet; zudem ist auf dem Video das Logo der (IS)-Provinz Sinai und die IS-Fahne sichtbar. Der Beschuldigte kommentierte das Video zu Beginn damit, dass es neu sei und übersetzte am Ende die Durchhalteparole für seine «Brüder» ins Deutsche (BA pag. 13.1.634 f; -708 ff.; -844 ff). 3.3.1.3 Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, einige der ihm vorgeworfenen Propagandaerzeugnisse abgespielt zu haben (BA pag. 13.128 f.; -140; -443 ff.; -446; -451; -455; -463 f.; -619; -624; -628 ff.; -631; -633 ff.; -637 f.; -870; -881; -1245 ff.; -1249 ff.; -1254; -1256; -1520; -2375; vgl. auch TPF pag. 26.721.51 ff.) und gab zu Protokoll, dass er – bevor er etwas abgespielt habe – dies vorher jeweils angekündigt oder erklärt hätte (BA pag. 13.1.1256). Ein Geständnis betreffend die Vorwürfe am 19. und 24. August 2019 legte er zudem im Rahmen seines Briefes ab (BA pag. 16.2.1 ff.). Er erläuterte dabei, dass er sich Naschids anhöre, weil dies für sie erlaubt sei, da dort keine Musikinstrumente benutzt werden (BA pag. 16.2.1). Mitunter relativierte er dabei, dass es gerade bei den Naschids schwierig gewesen sei zu eruieren, ob es sich dabei um propagandistische Inhalte handelte, da es dort anders sei als bei einem Video, welches man klar mit dem IS in Verbindung bringen könne und fügte an, dass diese «Sachen» alle

- 26 - SK.2023.21 öffentlich auf der Webseite <[…].com> zugänglich gewesen seien (BA pag. 13.1.1250; -2329). Während des gesamten Vorverfahrens relativierte der Beschuldigte die Vorwürfe indes in zweierlei Hinsicht: zum einen habe die Gemeinschaft bereits vorbestanden und er sei lediglich hinzugekommen (BA pag. 13.1.470 f.; -2329); zum anderen habe es sich jeweils um Gleichgesinnte gehandelt, die sich über die Welt hätten informieren wollen, angeworben habe er niemanden (BA pag. 13.1.36). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass er im Vorverfahren die ihm vorgehaltenen Vorwürfe «fast alle» bestätigt habe und er diese nunmehr «insgesamt bestätige» (TPF pag. 26.731.11), wobei er erneut präzisierte, dass ihm entgegen der Anklage keine Leaderfunktion zugekommen sei (TPF pag. 26.731.11). 3.3.2 Rechtliche Würdigung 3.3.2.1 Für das Gericht ist zusammenfassend aufgrund der geheimen Überwachung erwiesen, dass der Beschuldigte, einerseits im Rahmen des Dschamaats, d. h. zunächst in X., später im «Dschamaat» in Winterthur sowie andererseits in seinem Fahrzeug, durch Konversationen, Audionachrichten, Videos, Naschids und Audiodateien den jeweils anwesenden Personen systematisch und gezielt seine radikal-islamistische Glaubenslehre näherbrachte, sie indoktrinierte und ihnen den Wertekanon sowie die terroristische Ideologie des IS aktiv vermittelte. Als ehemaliger Syrien-Rückreisender, der sich dem IS bereits physisch angeschlossen hatte, weckte der Beschuldigte bei seinen «Brüdern» das Bedürfnis und den Willen, sich mit dem IS intensiv auseinanderzusetzen und sich dessen Ideologie anzueignen. Er erklärte seinen Zuhörern dabei konkrete Botschaften, paraphrasierte Inhalte auf Arabisch und übersetzte diese ins Deutsche, womit er diese den Zuhörenden überhaupt erst zugänglich machte. Insbesondere seine erläuternden Ausführungen zu den jeweils von ihm abgespielten propagandistischen Medien stellen klare propagandistische Handlungen dar. Gleich verhält es sich mit der expliziten Aufforderung, mehr mit dem IS zu sympathisieren und es ihm betreffend Missionierungsarbeiten zu Gunsten des IS gleich zu tun sowie den Gemeinschaftssinn im (IS-zugeneigten) Winterthurer «Dschamaat» zu stärken. Das Bestärken und systematische Indoktrinieren von Gleichgesinnten ist vor diesem Hintergrund erstellt. Das Vorzeigen resp. Abspielen propagandistischer Medienerzeugnisse einer im Sinne des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung, die Abgabe von Empfehlungen und Hinweisen, wo solche auffindbar sind und die Bestärkung dazu, solche Medien zu konsumieren und abzuspielen und andere für diese Inhalte zu gewinnen, stellen unzweifelhaft Propagandahandlungen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2.2.4) dar, da damit die propagandistische Botschaft weiterverbreitet wird. Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist somit erfüllt.

- 27 - SK.2023.21 3.3.2.2 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist im Wesentlichen unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitpunkt radikalisiert war und sich mit der Ideologie des IS identifizierte. Seiner Autorität und seiner damit verbundenen Rolle im «Dschamaat» als Syrien-Rückreisender mit guten Kenntnissen der IS-Ideologie und des Arabischen, war er sich durchaus bewusst, forderte er seine «Brüder» doch regelmässig auf, propagandistische Medien abzuspielen, was diese auf seine Aufforderung hin auch taten (zur Rolle des Beschuldigten im Allgemeinen siehe E. 2.4). Dass er auf die jeweils anwesenden Mitglieder des Dschamaats Winterthur einwirken wollte, um sie in ihrer Überzeugung für die Ideologie des IS zu bestärken, steht dabei ausser Zweifel, räumte der Beschuldigte doch selber ein, dass es ihm seine (nach eigener Einschätzung) «gute» Menschenkenntnis ermögliche, beeinflussend auf Personen einzuwirken (BA pag. 13.1.460 f.). Mit dem Vorzeigen resp. Abspielen der inkriminierten Inhalte verfolgte der Beschuldigte offensichtlich das alleinige Ziel, für den IS resp. dessen Vorgängervereinigungen und den von diesen vertretenen gewaltverherrlichenden Wertekanon zu werben. Das Gleiche gilt für die von ihm abgegebenen Empfehlungen von IS-Propagandaerzeugnisse, die Stärkung des Gemeinschaftssinnes innerhalb des Dschamaats mittels Aufrufen zur Vernetzung sowie Aufforderung zur Missionierung. Evidenterweise tat er dies im Bewusstsein, dass die propagandistischen Erzeugnisse sowie seine Empfehlungen geeignet waren, auf die Zuhörer resp. Zuschauer einzuwirken und diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu festigen. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4 Fördern der verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS durch Verbreiten von Propagandamaterial (Anklageziffer 1.1.2) 3.4.1 Verbreiten von Propaganda des IS über den Instagram-Account «T1.» 3.4.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019 die in der Anklageschrift umschriebenen 29 Video- und Bilddateien, welche die verbotene Gruppierung IS verherrlichen, über den ihm zurechenbaren öffentlichen Instagram-Account, welcher am 29. Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten aufwies, verbreitet zu haben. Konkret werden dem Beschuldigten die Verbreitung nachfolgender 29 IS-Propagandamaterialien (gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift) zur Last gelegt:

Nr . Dateiname Veröffentlichung Beschreibung 1 2018-02- 13_10-05- 36_UTC 13.02.2018, 10:05:36 Uhr Kurzvideo (Min. 00:24) mit Bild und Zitat von NN., welches den Menschen auf dem Weg zu Allah mit einem Vogel vergleicht. Video ist hinterlegt mit einem Ausschnitt aus dem vom IS sehr oft verwendeten Naschid «[…]». Der Naschid wurde im Jahr 2014 veröffentlicht und von der IS-Medienorganisation «Ajnād» produziert. Hauptthema des Naschids ist die gerechte Herrschaft des IS.

- 28 - SK.2023.21 2 2018-03- 05_22-05- 10_UTC 05.03.2018, 22:05:10 Uhr Kurzvideo (Min. 00:25) mit Bild und Zitat von NN., welches die Folgen aufrichtiger Reue thematisiert. Video ist hinterlegt mit einem Ausschnitt aus dem IS-Naschid «[…]». Vers: «[…]». 3 2018-05- 08_21-50- 41_UTC 08.05.2018, 21:50:41 Uhr Video in drei Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «OO.», bekannter Exponent des IS, hält Rede zur Aufrichtigkeit resp. Bescheidenheit als besondere Tugend. «OO.» war u.a. an der Veröffentlichung von Propaganda beteiligt und Weggefährte des IS-Gründers «Abu Musab al-Zarqawi». Rede entspricht der Tonspur eines Videos, welches das Logo des IS und dessen Propagandamediums «[…]» / «[…]» trägt. 4 2018-10- 19_20-44- 15_UTC 19.10.2018, 20:44:15 Uhr Kurzvideo (Min. 01:00) mit Bild und Einblendung des ersten Verses aus dem IS-Naschid «[…]» («[…]»). Der Naschid ist dem Video hinterlegt und stammt von der IS-Medienorganisation «Ajnād». 5 2018-11- 08_20-04- 08_UTC 08.11.2018, 20:04:08 Uhr Ein Artikel (drei Bilddateien) aus der achten Ausgabe des deutschsprachigen IS-Magazins «Rumiyah» mit dem Titel «[…]». 6 2018-11- 28_06-25- 10_UTC 28.11.2018, 06:25:10 Uhr Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent, hält eine Rede zur «Moschee des Schadens». Der Prophet Muhammad habe das Abbrennen einer Moschee angeordnet, welche einer seiner Gegner habe erbauen lassen. Die Rede in Kombination mit dem im Video sichtbaren Standbild setzt die Moscheen in der Türkei und Saudi- Arabien mit jener frühislamischen «Moschee des Schadens» gleich und impliziert, dass diese abgebrannt gehören. «HH.» übernahm im IS Führungsfunktion und war zwischen 2012 und 2014 Stellvertreter von «Abu Bakr al-Baghdadi» (damals Anführer des IS). 7 2018-11- 28_06-26- 09_UTC 28.11.2018, 06:26:09 Videoserie in sechs Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Es handelt sich um das Ende der Rede von HH. zur «Moschee des Schadens» (vgl. oben Nr. 6). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse […]» 8 2018-11- 28_06-29- 16_UTC 28.11.2018, 06:29:16 Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «PP.» alias «PP1.», IS-Exponent, hält eine Rede zu Loyalität und die Lossagung, einem Kernkonzept des Dschihadismus. Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS- Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[…]». 9 2018-11- 28_06-33- 42_UTC 28.11.2018, 06.33:42 Uhr Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «QQ.», IS-Exponent, hält eine Rede, wiederum zum Thema Loyalität und die Lossagung (vgl. oben Nr. 8). «QQ.» schloss sich im 2013 dem IS an, trat als Rechtsgelehrter des IS auf und kam im 2015 im Kampf um die syrische Stadt Kobane ums Leben.

- 29 - SK.2023.21 10 2018-11- 28_06-40- 44_UTC 28.11.2018, 06:40:44 Uhr Beitrag in Form von zwei Videos mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «RR.», IS-Exponent, ist zu hören, wie er im IS-Radioprogramm «[…]» als Rechtsgelehrter auftritt und die Frage eines Hörers beantwortet mit Hinweis auf ketzerische Neuerungen («[…]») und Ungehorsam gegenüber Gott. «RR.» verfasste ideologische Schriften und übernahm Propagandaund Rekrutierungstätigkeiten für den IS. 11 2018-11- 28_06-43- 53_UTC 28.11.2018, 06:43:53 Uhr Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Es geht um die Schrift «[…]» von «Muhammad ibn Abd al-Wahhab», Theologe und Begründer der salafistischen Strömung des Wahhabismus (Thema: Beigesellung). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[…]». 12 2018-11- 28_06-59- 11_UTC 28.11.2018, 06:59:11 Uhr Videoserie in sechs Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede zum Thema des absoluten Anspruchs Gottes als Gesetzgeber (Sure 12, Vers 40). 13 2018-11- 28_07-07- 09_UTC 28.11.2018, 07:07:09 Uhr Zwei Videos mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede. 14 2018-11- 28_07-17- 45_UTC 28.11.2018, 07:17:45 Uhr Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Es handelt sich um eine Rede von «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), zu Koranvers 76, Sure 4 (Gottes Wort vor Allem). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[…] ». 15 2018-11- 28_07-23- 13_UTC 28.11.2018, 07:23:13 Uhr Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Rede von «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), zu den Gelehrten des Irja, deren Lehren falsch seien. Sie seien engste Vertraute der unrechtmässigen Machthaber und würden deren Sicherheitsorgane dazu anstacheln, die Gegner (gemeint die «[…]) zu bekämpfen und zu töten.» 16 2018-11- 28_07-29- 44_UTC 28.11.2018, 07:29:44 Uhr Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Den Videos zugrunde liegen Ausschnitte aus dem IS-Radioprogramm «[…]». Es geht um die Bezeichnung als Ungläubige und die Pflicht, diese zu töten. Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[…]». 17 2018-12- 02_10-21- 05_UTC 02.12.2018, 10:21:05 Uhr Bild mit Zitat des in salafistischen Kreisen bekannten «Muhammad ibn Abd al-Wahhab». Das Zitat definiert den Islam als absolute Hingabe an Gott im Sinne des Monotheismus und damit als Abwendung vom Polytheismus. Ausserdem weist das Bild das farblich geringfügig veränderte «IS-Logo» auf. 18 2018-12- 07_06-55- 50_UTC 07.12.2018, 06:55:50 Uhr Kurzvideo (Min. 00:36), welches Kinder in einem heruntergekommenen Gebäude zeigt. Kommentar A. bei Veröffentlichung des

- 30 - SK.2023.21 Videos: «[…]». Er suggerierte damit, dass die Lebensumstände zuvor, unter der Herrschaft des IS, besser oder freier waren. Das Video ist mit dem IS-Naschid «[…]» hinterlegt (vgl. oben Nr. 2). 19 2018-12- 26_21-16- 00_UTC 26.12.2018, 21:16:00 Uhr Bild mit Text «[…]» sowie längerer Bildunterschrift hierzu mit Warnung vor dem Lesen der Bücher der Erneuerer (vgl. auch oben Nr. 10). Auf dem Bild zu finden ist zudem der Hinweis auf das IS-Radioprogramm «[…]». 20 2019-04- 14_01-46- 21_UTC 14.04.2019, 01:46:21 Uhr Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[…]». Die Frage wird verneint, dies werde nicht verziehen und dafür komme ein Sufi (Anhänger eines mystischen Ordens) in die Hölle. Das Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS und enthält den Hinweis auf das IS-Radioprogramm «[…]». 21 2019-04- 16_09-34- 39_UTC 16.04.2019, 09:34:39 Uhr Bild mit Zitat von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10), zur Götzendienerschaft der Christen und Schiiten, was sie zu Ungläubigen mache. 22 2019-04- 18_09-43- 00_UTC 18.04.2019, 09:43:00 Uhr Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede zu Gelehrten, welche Sendezeit im Fernsehen erhielten. Sie redeten den Regierungen nach dem Mund, wenn sie bspw. den (rechtmässigen) Kampf als Terrorismus verschrien. Sie widersprächen dem Gesetz Gottes und daher soll man sich nicht nach ihnen richten, wenn man auf dem rechten Weg sein möchte. 23 2019-05- 16_18-47- 42_UTC 16.05.2019, 18:47:42 Uhr Video «[…]». Rede von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10). Verneint eingangs gestellte Frage. Muslime dürften sich zur Bekämpfung von Götzendienern nicht mit solchen zusammenschliessen. Video hinterlegt mit dem Naschid «[…]», worin der IS und seine Kämpfer verherrlicht werden. 24 2019-05- 19_20-04- 51_UTC 19.05.2019, 20:04:51 Uhr Videoserie in zwei Teilen mit dem Titel «[…]». Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS. Rede von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10). Meinung zu eingangs gestellter Frage: Wer es unterlasse zu beten, verfalle in Unglauben. Video hinterlegt mit dem IS-Naschid «[…]» (vgl. oben Nr. 1). 26 2019-05- 30_04-04- 43_UTC 30.05.2019, 04:04:43 Uhr Text mit dem Titel «[…]» von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10). Der Text wendet sich gegen die Lehre der Dreifaltigkeit und betont die Einheit Gottes. 27 2019-05- 30_05-19- 43_UTC 30.05.2019, 05:19:43 Uhr Text mit dem Titel «[…]». «RR1.» ist ein Aliasname von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10). Der Text propagiert ein buchstabengetreues Koranverständnis und eine rigorose Ausrichtung des täglichen Lebens nach dieser Interpretation - zentrales Element des Religionsverständnisses, wie es in salafistischdschihadistischen Organisationen wie dem IS gepflegt wird. 30 2019-06- 24_23-12- 29_UTC 24.06.2019, 23:12:29 Uhr Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». «Muhammad al-Isawi», IS-Exponent, hält eine Rede zur Legitimität des IS. Die Rede entspricht der Tonspur eines Videos, welches der IS im Mai 2015 veröffentlichte.

- 31 - SK.2023.21 «Muhammad al-Isawi» fungierte als Mediensprecher des ägyptischen IS-Ablegers und zwischen 2016 und 2018 als dessen Anführer. Im Video ist das Flugblatt mit dem Titel «[…]» aus dem IS-Verlag SS. zu erkennen. Das Video ist hinterlegt mit dem Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād», hörbar folgende Verse: «[…]». 31 2019-09- 19_20-31- 35_UTC 19.09.2019, 20:31:35 Uhr Videoserie in zwei Teilen mit dem Titel «[…]. «Muhammad al-Isawi», Mediensprecher des ägyptischen IS-Ablegers (vgl. oben Nr. 30), hält eine Rede zum Thema ungläubig-Erklären islamischer Gelehrter. Der Rede liegen vom IS herausgegebene Schriftlichkeiten zugrunde. 32 2019-10- 28_17-07- 02_UTC 28.10.2019, 17:07:02 Uhr Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». Rede von «TT.», IS-Exponent, zum ersten Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses, der «[…]» und i.d.Z. stehende Ungläubigerklärungen. «TT.» war Prediger und spiritueller Führer des IS in der Stadt Sirte.

3.4.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 29 Beiträge liegen bei den Akten (BA pag. USB-Stick 10.2.1961). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: 3.4.2.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Beiträgen ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt (BA pag. 10.12.1894 ff.) und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 13.1.1726 ff.). 3.4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Instagram-Account «T1.» am 29. Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten zählte (BA pag. 10.1.283; -293). Offensichtlich erreichte der Beschuldigte damit einen nicht zu unterschätzenden Wirkungskreis. 3.4.2.3 Das Gericht erachtet die 29 Postings/Medien gemäss Auflistung in der Anklageschrift als deliktisch relevant: Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Postings ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbotenen Gruppierung IS handelt, in denen mitunter der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod verherrlicht, die Tötung Ungläubiger legitimiert oder Exponenten der vorgenannten, verbotenen Gruppierung verehrt und glorifiziert werden. Teilweise handelt es sich bei den Beiträgen im Original um offizielle Produktionen des IS und seiner Medienverlage, teilweise um Beiträge deren Bezug zum IS sich vorab aus den, dem IS zurechenbaren Naschids ergibt. Die IS-Konnotation ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Beiträge und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung, sondern teilweise (insbesondere bei den Textdateien) bereits durch Erkennungszeichen des IS, wie das kalligrafische IS-Logo und die IS- Flagge (BA pag. 18.2.1894 ff.). Diese propagandistischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der

- 32 - SK.2023.21 gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen resp. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt. 3.4.2.4 Zum Verbreiten von Propaganda ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass der Beschuldigte die aufgelisteten Propagandamaterialien mit IS-Konnotation gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift auf seinem Instagram-Kanal selbst publiziert und diese damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machte. Die Veröffentlichung gestand der Beschuldigte im Übrigen auch ein (BA pag. 13.1.1727 ff.). Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte daraus abzuleiten, dass er die Propagandamaterialien nur «gepostet», nicht aber selber «erstellt oder bearbeitet» habe (BA pag. 13.1.1727 ff.), ist doch das Verbreiten an sich strafbar. Die Publikation von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppierung IS stellt die Tathandlung der Verbreitung von Propaganda für die genannte Organisation dar. Die vom Beschuldigten verbreiteten Propagandamaterialien sind geeignet, diese Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch die Veröffentlichung von 29 Beiträgen mit propagandistischem Charakter den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4.2.5 In subjektiver Hinsicht gilt Folgendes: Der Beschuldigte ist geständig, die erwähnten Postings veröffentlicht zu haben (BA pag. 13.1.1727 ff.). In diesem Zusammenhang räumte er auch ein, für den IS sympathisiert zu haben (BA pag. 13.1.1747). Dass der Beschuldigte die Beiträge nur gepostet hat, weil es darin um Geschichten von Propheten oder religiöse Inhalte (nicht aber um den IS) gegangen sei – wie er es anlässlich einer Einvernahme geltend machte (BA pag. 13.1.1727 ff.) – ist vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung zu werten. Gleiches gilt für die Aussage, dass er nicht gedacht habe, dass solche «Sachen» als Propaganda eingestuft werden, da diese Medien hauptsächlich aus Quellen wie «AA4.» und «AA5.» auf Instagram oder Telegram stammten und Propaganda in den sozialen Medien «eigentlich automatisch gelöscht werde» (BA pag. 13.1.1747 f.). Dies gilt umso mehr als die Betreiber von «AA4.» am 12. Juni 2019 ihre Follower in einem Post davor warnten, «besondere Videos» zu verbreiten, weil sie früher «grosse Probleme mit dem einen oder anderen Thema hatten» (BA pag. 10.2.1921). Angesicht der damaligen Ideologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es diesem einzig darum ging, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppierung IS zu bewerben und deren gewaltextremistische Ideologie zu glorifizieren. Dass er dabei teilweise darauf geachtet hat, dass keine offensichtlichen

- 33 - SK.2023.21 Erkennungsmerkmale des IS sichtbar sind, schmälert diesen Zweck nicht. Vielmehr deuten seine Angaben darauf hin, dass er sich des propagandistischen IS- Bezugs sehr wohl bewusst war und er explizite IS-Bezugselemente vermied, um zu verhindern, dass die von ihm verbreiteten inkriminierten Inhalte durch Filter der von ihm genutzten sozialen Medien detektiert und gelöscht würden. Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Verbreiten von insgesamt 29 Medien mit IS-Konnotation einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für die genannten verbotenen Gruppierungen zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt ist. 3.4.3 Verbreiten von Propaganda des IS im Telegram Gruppenchat «AA6.» 3.4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 12. Oktober 2019 die nachfolgende Audiodatei mit IS-Propaganda im Telegram Gruppenchat «AA6.» mit fünf Mitgliedern versendet zu haben:

Datum/Zeit Message ID Dateiname Inhalt 12.10.2019, 17:44:06 (UTC+0) 2335 […] Ausschnitt aus dem IS-Naschid «[…]». Der Naschid stammt von der IS-Medienorganisation «Ajnād» und wurde am 30. April 2014 veröffentlicht. Besungen werden im Speziellen die Vorzüge eines auf dem Schlachtfeld zu erlangenden Martyriums.

3.4.3.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Chat-Nachricht ist aktenkundig (BA pag. 10.2.2080; BA pag. 10.2.2130 Beilage 8). In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fragliche Nachricht und somit das Teilen des Naschids ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.2.2080; -2130; 13.1.1645; -1715). Der propagandistische Charakter des geteilten Naschids, welches vom IS stammt, ist zweifelsfrei erstellt und wird vom Beschuldigten auch bestätigt (BA pag. 13.1.1645; 10.2.1743 ff.). Dass das Versenden des IS-Naschids ein Verbreiten von Propagandamaterial durch den Beschuldigten darstellt, ist offensichtlich. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.

- 34 - SK.2023.21 3.4.3.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. November 2020, den besagten IS-Naschid in den Gruppenchat «AA6.» versendet zu haben (BA pag. 13.1.1645). Unter Berücksichtigung der (damaligen) befürwortenden Haltung des Beschuldigten betreffend den vom IS propagierten gewaltsamen Islam steht ausser Frage, dass er mit dem Verbreiten des inkriminierten Naschids des IS einzig den Zweck verfolgte, für den IS aktiv zu werben. Die Versendung des Naschids war geeignet, die vier Empfänger im Gruppenchat in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken resp. zu festigen und die Anziehungskraft des IS diesem gegenüber zu fördern. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz erfüllt. 3.4.4 Verbreiten von Propaganda des IS an AAA. 3.4.4.1 Weiter wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 17. Oktober 2019 die nachfolgende Videodatei mit IS-Propaganda von seinem Mobiltelefon iPhone 8 an AAA. versendet zu haben:

Datum/Zeit Dateiname Inhalt 17.10.2019, 19:21 Uhr […] Video mit dem Titel «[…]», welches den Inhalt dem IS-Exponenten «BBB.» zuschreibt. «BBB.» spricht von der Wichtigkeit, sich mit der Glaubenslehre zu befassen (Studium von Koran und Sunna). Das Video ist mit dem Naschid «[…]» hinterlegt. Der Naschid stammt von der IS-Medienorganisation «Ajnād».

3.4.4.2 In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Nachricht liegt bei den Akten (BA pag. 10.2.1527 f.; -1532). Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fragliche Nachricht ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.2.1528; -1532; -1858 ff.). Der propagandistische Charakter des versendeten Videos mit IS-Konnotation ist zweifelsfrei erstellt, insbesondere da dieses mit einem IS-Naschid unterlegt ist und die Rede eines IS-Exponenten wiedergibt (BA pag. 10.1.1858 ff.). Das Versenden eines solchen IS-Propagandavideos stellt offensichtlich ein Verbreiten von Propagandamaterial einer verbotenen terroristischen Gruppierung durch den Beschuldigten dar. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.

- 35 - SK.2023.21 3.4.4.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2022 aus, dass er das Video kenne, darin aber nichts Gefährliches oder IS-spezifisches erwähnt werde (BA 13.1.2344). Er habe auch die Exponenten nicht gekannt, es sei ihm dabei immer nur um den Inhalt der Videos gegangen (BA pag. 13.1.2344). Diese Aussage ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, wusste der Beschuldigte als glühender Befürworter der IS-Ideologie doch offensichtlich um die propagandistischen Inhalte dieses Videos. Angesichts der (damaligen) befürwortenden Haltu

SK.2023.21 — Bundesstrafgericht 17.10.2023 SK.2023.21 — Swissrulings