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Bundesstrafgericht 30.05.2023 SK.2022.55

30 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,716 mots·~1h 9min·1

Résumé

Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen;;Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen;;Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen;;Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen

Texte intégral

Urteil vom 30. Mai 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Maric Demont, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Spycher

gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl

Gegenstand Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.55

- 2 - SK.2022.55 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen; − der mehrfachen Herstellung von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB; − des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB. 2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu verurteilen. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 anzurechnen. 4. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (Art.66a Abs. 1 lit. l StGB). 5. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Schaffhausen als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 6. Die in der Anklageschrift vom 16. Dezember 2022 aufgeführten Asservate seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 135 Abs. 2 StGB). 7. Die Kosten des Verfahrens (Fr. 44'259.-- für das Vorverfahren, zzgl. der Kosten der Hauptverhandlung) seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu entschädigen. 9. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 3 - SK.2022.55 Anträge der Verteidigung: 1. A. sei schuldig zu erklären: − den Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen gemäss Ziff. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 der Anklageschrift; − des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift; − des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB. 2. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und 50% der Dauer der verfügten Ersatzmassnahmen. 3. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen. 4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 5. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen; insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen.

- 4 - SK.2022.55 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf einen Zufallsfund, der aus Überwachungsmassnahmen in einem von der Bundesanwaltschaft gegen B., u.a. wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz) geführten Strafverfahrens resultierte und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. September 2019 genehmigt wurde (BA pag. 10.1.0004 ff.; 9.1.001 ff.; -0004 ff.; -0008 ff.), eröffnete die Bundesanwaltschaft am 17. Oktober 2019 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.19.1210) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz (BA pag. 01.01.0001 f.). B. Am 22. Oktober 2019 informierte die österreichische Polizei, die zwei Tage zuvor die damals noch minderjährige C. an der Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel, sich dem Islamischen Staat (nachfolgend: IS) anzuschliessen, hinderte und eine Strafuntersuchung gegen Vorgenannte einleitete, über die in diesem Zusammenhang ermittelte Schweizer Telefonnummer, lautend auf den Beschuldigten (BA pag. 18.1.0002; -0098 ff.). C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB aus (BA pag. 01.01.0003) und vereinigte am 3. Januar 2021 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02.01.0009 f.). D. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweiserhebungen durch. Am 29. Oktober 2019 fand am Domizil des Beschuldigten in U. eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger sichergestellt wurden (BA pag. 8.1.0007 ff.). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen und befand sich bis am 16. März 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.1.0001 ff.; -0014 ff.; -0024 ff.; -0059 ff.; 0067 ff.; -0085 ff.). Die im Nachgang zur Haft angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zum 15. Januar resp. 15. Juni 2021 (BA pag. 6.1.0122 ff.; -180 ff.). E. Am 16. Dezember 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 aAQ/IS- Gesetz sowie mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen und Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB). F. Mit Verfügungen vom 4. Februar 2023, 16. Februar 2023 und 5. April 2023 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 9.250.001; -002 f.; -004 f.)

- 5 - SK.2022.55 G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Formular betr. persönliche und finanzielle Verhältnisse [TPF pag. 9.231.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 9.231.1.001; 9.231.3.002]; aktuelle Steuerunterlagen [TPF pag. 9.231.2.001 ff.]) sowie einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses V. [TPF pag. 9.231.7.002]). Vom Nachrichtendienst des Bundes liess es einen Amtsbericht zur Situation des Islamischen Staates in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2019, zum Flüchtlingscamp «J.» und der Organisation der Grauen Wölfe erstellen, welcher am 23. März 2023 erstattet wurde (TPF pag. 9.262.3.004 ff.). Zudem ersuchte das Gericht die für die Umsetzung der Ersatzmassnahme der Meldeerstattung und Begleitung durch den Gewaltschutz zuständige Schaffhauser Polizei um Erstellung eines Gewaltschutzberichtes, unter Einreichung der diesbezüglich relevanten Akten (TPF pag. 9.262.1.002 f.; -004 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand am 9. Mai 2023 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 30. Mai 2023 mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 9.720.001 ff.). I. Am 5. Juni 2023 meldete die Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.).

- 6 - SK.2022.55 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, mehrfache Herstellung von Gewaltdarstellungen und Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte lit. C). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.2.2 Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen in der Zeit von Mai 2019 bis 28. Oktober 2019, vorgeworfen. Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen Al-Qaïda (lit. a), Islamischer Staat (lit. b) sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al-Qaïda oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert.

- 7 - SK.2022.55 Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIM- GARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Anklagezeitraum nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIMGARTNER/INHEL- DER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz solange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft (BBl 2022 2548). 1.2.3 Der Beschuldigte hat die unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung verbotener terroristischer Gruppierungen in materieller, personeller und propagandistischer Hinsicht zu beurteilenden Taten (Anklageziffer 1.1) zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen Al-Qaïda und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vorgehe, obschon letzteres nun nicht mehr in Kraft ist, es im Tatzeitpunkt aber noch war. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor, womit letzterer Straftatbestand und damit das neue Recht zum vornherein nicht milder ist. Dies gilt umso mehr, als Art. 74 Abs. 4 NDG im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1

- 8 - SK.2022.55 aAQ/IS-Gesetz im Straftatenkatalog der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. p StGB aufgeführt ist. Insofern ist Art. 74 Abs. 4 NDG offensichtlich nicht milder (vgl. dazu auch E. 6.2). Infolgedessen ist mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.3 Anklagegrundsatz 1.3.1 Die Verteidigung macht in ihrem Parteivortrag eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie rügt, dass die Anklageschrift unter Ziff. 1.2.1 (Herstellung und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen per Mobiltelefon Samsung Galaxy) keinen Herstellungsvorgang schildere und der Vorwurf des Zugänglichmachens zu wenig präzis sei, da sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, wann der Beschuldigte, welche Gewaltdarstellung, wem zugänglich gemacht haben soll (TPF pag. 9.721.102). 1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347; je mit Hinweisen). 1.3.3 Bei Delikten, bei denen sich die Strafbarkeit aus einer (elektronischen oder bildlichen) Darstellung resp. einer Kommunikation ergibt, sog. content related crimes, wie namentlich Gewaltdarstellungen, kommt der konkreten Umschreibung https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Ungenauigkeiten+sind+solange+nicht+von+entscheidender+Bedeutung%2C+als+f%FCr+die+beschuldigte+Person+keine+Zweifel+dar%FCber+bestehen%2C+welches+Verhalten+ihr+angelastet+wird%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-347%3Ade&number_of_ranks=0#page347

- 9 - SK.2022.55 des Inhalts entscheidende Bedeutung zu, weil diese für die Subsumtion unter den einschlägigen Straftatbestand erforderlich ist. Der strafrechtlich relevante Inhalt der inkriminierten Dateien hat sich mithin aus der Anklageschrift selbst zu ergeben, wobei regelmässig eine tabellarische, stichwortartige Umschreibung ausreicht (HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1231). Bei sehr grossen Datenmengen kann eine exemplarische Darstellung resp. eine Zusammenfassung der Inhalte dann genügen, wenn sich die Tatbestandmässigkeit der inkriminierten Dateien zweifelsfrei aufgrund einer Indexierung ergibt, wie dies in Fällen von Kinderpornografie der Fall ist (HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1231; vgl. ferner NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N.826). 1.3.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter anderem mehrfaches Herstellen von Gewaltdarstellungen durch Abspeichern von 221 Videodateien und 30 Bilddateien auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram Cloudspeicher vor, in denen Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder in denen auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet werden. Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch 60 Videos als «Teil der Grundgesamtheit aller angeklagten Gewaltdarstellungen». 1.3.5 Mangels konkreter Nennung, Umschreibung und Spezifikation in der Anklageschrift bleibt unklar, ob und inwiefern die weiteren 161 Videodateien und 30 Bilddateien tatsächlich inkriminierte Darstellungen von Gewalt enthalten. Die in den Fussnoten der Anklageschrift (Anklageschrift Fn. 100 verweist auf BA pag. 10.04.0422 ff. [recte 10.1.422 ff.]) aufgeführten pauschalen Verweise auf den Bericht zur Identifizierung von Gewaltdarstellungen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 15. September 2022 samt Beilage erfüllen die Anforderungen des Anklageprinzips nicht. Ebenso wenig genügen die pauschalisierten Angaben, dass auf den 221 Video- und 30 Bilddateien Menschen oder Tiere, namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf diese Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet werden; fehlt es doch an einer individualisierenden Spezifikation der einzelnen Dateien und einer wenigstens stichwortartigen Umschreibung des Inhalts einer jeden Datei, aus welcher sich die Tatbestandmässigkeit ergibt (analog der 60 in der Anklageschrift umschriebenen Videodateien). Mit Ausnahme der 60 konkret umschriebenen Videodateien weiss der Beschuldigte mangels konkreter Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche weiteren Videos und Bilder ihm angelastet werden und das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, welche Videos und Bilder es konkret zu prüfen hat. Insofern hat das Gericht vorliegend lediglich die 60 in der Anklage

- 10 - SK.2022.55 speziell bezeichneten und umschriebenen Videodateien zu würdigen und zu beurteilen. 1.3.6 Hinsichtlich des Einwands der Verteidigung, ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der Überschrift von Anklageziffer 1.2 zwar «Herstellen und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen» vorgeworfen wird; im Ingress der Anklageziffer 1.2.1 «Mobiltelefon Samsung Galaxy» indes einzig die «mehrfache Herstellung von Gewaltdarstellungen» Erwähnung findet, begangen dadurch, dass der Beschuldigte «die Videos mit Gewaltdarstellungen über Telegram erhielt und auf seinem Mobiltelefon (Asservat 04.06.0001) abspeicherte, [...]» (Anklageziffer 1.2.1; S. 25, 30). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als in Anklageziffer 1.2.1 ein eigentliches «Zugänglichmachen» nicht umschrieben ist. Da dem Beschuldigten gemäss Ingress der Anklageziffer 1.2.1 einzig die Tatvariante des Herstellens vorgeworfen wird, kann sich das in der Überschrift zur übergeordneten Anklageziffer 1.2 erwähnte «Zugänglichmachen» bloss auf die Unterziffer 1.2.2 – bei welcher die Verteidigung indes im Übrigen keine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht – und nicht auf Unterziffer 1.2.1 beziehen. Im Übrigen genügen die Ausführungen in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1, wonach der Beschuldigte die Videos auf seinem Mobiltelefon abgespeichert haben soll, als Umschreibung der Tatvariante des Herstellens. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt in dieser Hinsicht nicht vor. 1.4 Würdigungsvorbehalt 1.4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können. 1.4.2 Die Strafkammer gab den Parteien mit Schreiben vom 16. Februar 2023 bekannt, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf des Herstellens von Gewaltdarstellungen dargestellten Sachverhalt (Anklageziffer 1.2.1) als Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB zu würdigen (TPF pag. 9.400.002 f.). Mit Schreiben vom 13. April 2023 teilte die Strafkammer den Parteien zudem mit, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf der Unterstützung bzw. Förderung der verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda, IS und verwandter Organisationen dargestellten Sachverhalt als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz zu würdigen, da sich dieser zumindest teilweise (siehe Anklageziffer 1.1.2.1) auf die verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS bezieht (TPF pag. 9.400.004).

- 11 - SK.2022.55 Mit Versand der beiden Schreiben lud das Gericht die Parteien gleichzeitig ein, im Rahmen der Parteivorträge zu den Würdigungsvorbehalten Stellung zu nehmen. Die beiden Würdigungsvorbehalte hatten keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Parteien konnten anlässlich der Hauptverhandlung im Plädoyer umfassend Stellung beziehen. 1.5 Beweisverwertbarkeit  Teilnahmerechte 1.5.1 Die Parteien haben nach Art. 147 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Den Teilnahmerechten der Parteien ist gemäss Art. 148 StPO bei Beweisen, die im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben werden, Genüge getan, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin keinen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Beweiserhebungen, steht einem solchen aber auch nicht entgegen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). 1.5.2 Die Einvernahmen von D. als Auskunftsperson durch die Bundesanwaltschaft und die BKP (BA pag. 12.2.4 ff.; -51 ff.) und E. als Zeuge durch die BKP (BA pag. 12.3.1 ff.) sowie die rechtshilfeweisen Einvernahmen der Zeugen F. und G. durch das Polizeipräsidium Südhessen (BA pag. 18.3.8 ff.) erfolgten alle in Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, wobei sich Letzterer zum Zeitpunkt der Einvernahmen in Untersuchungshaft befand. Insofern sind die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten gewährt worden. 1.5.3 Die erste Einvernahme von C. am 20. Oktober 2019 sowie die folgende Einvernahme vom 29. November 2019 erfolgten jeweils durch die österreichischen Behörden und ohne Anwesenheit des Beschuldigten bzw. seines damaligen Verteidigers. Bei der ersten Einvernahme bestand offensichtlich kein Teilnahmerecht des Beschuldigten, da gegen ihn hinsichtlich des in Zusammenhang mit C. zu beurteilenden Sachverhalts noch gar kein Strafverfahren eröffnet war (vgl. Prozessgeschichte B). Zudem bestand auch bei der zweiten Einvernahme kein Teilnahmerecht des Beschuldigten, da es sich nicht um Beweiserhebungen im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Sinne von Art. 148 StPO handelte, sondern um Verfahrenshandlungen im österreichischen Strafverfahren gegen C. (BA pag. 18.1.17 ff.; -50 ff.). Anlässlich der dritten Einvernahme von C., die auf entsprechendes Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft am 16. Januar 2020 erfolgte, wurde dem Verteidiger zunächst die Möglichkeit zur Zustellung von

- 12 - SK.2022.55 allfälligen Ergänzungsfragen eingeräumt (BA pag. 16.1.009; -0012). Die Einvernahme fand schliesslich in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten, unter Einräumung des Ergänzungsfragerechts und somit unter Wahrung der Teilnahmerechte statt, anschliessend wurde ihm das Einvernahmeprotokoll zugestellt (BA pag. 18.1.0072 ff.). Da die Teilnahmerechte des Beschuldigten stets gewahrt wurden, sind folglich sämtliche Einvernahmen von C. verwertbar. 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum 2.1 Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum (Anklageziffer 1.1 vom Mai 2019 bis 28. Oktober 2019; Anklageziffer 1.2 vom 24. Oktober 2016 bis 29. Oktober 2019) vertrat. 2.2 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum – und ist nach wie vor – gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islams zu Leben versucht (BA pag. 13.1.0014 f.; -0026; -0073; TPF pag. 9.731.013). Allgemein zu seiner religiösen Gesinnung im anklagerelevanten Zeitraum befragt, gab er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, es sei ihm bewusst, dass er damals «sehr schlechte Sachen» machte, mit «diesen Leuten in Winterthur» sympathisierte und einer islamistischen Religionsideologie, dem Salafismus, nahestand. Auch befürwortete er damals die Scharia und befasste sich mit dem Jihad (dem heiligen Krieg gegen Ungläubige), indem er die die Dschihadisten lobte und in Chats schrieb, dass er «Jihad machen» würde. Insgesamt befürwortete der Beschuldigte den Wertekanon des IS sowie (in minderem Masse) auch jenen der «Al-Qaïda» und er bestätigte, diese beiden Terrororganisationen damals bewusst unterstützt zu haben (TPF pag. 9.731.014 f.; -023). 2.3 Radikalisierungsprozess des Beschuldigten und die Rolle des «Dschamaat» Winterthur 2.3.1 Seine Anfänge hin zur radikal-islamistischen Ideologie reichen bis ins Jahr 2015 zurück. Beeinflusst vom «Hype» um den IS, beteiligte sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits 2015 an der Koranverteilungsaktion «LIES!», welche vor allem von Anhängern extremistischer Kreise des Islams, darunter IS-Sympathisanten und IS-Mitgliedern, organisiert wurde und die insbesondere in Deutschland letztlich der Rekrutierung von IS-Dschihadisten diente (BA pag. 10.1.333; 13.1.170; -366). Diese Zeit bezeichnete er als die Beste seines Lebens (BA pag. 13.1.206; TPF pag. 9.731.016). Bereits im Jahr darauf begann er sich für den IS zu interessieren (TPF pag. 9.731.017). 2.3.2 Der Beschuldigte war zunächst Anhänger der fundamentalistischen Gemeinschaft rund um den kurdisch-türkischen Prediger Ebu Hanzala (gebürtiger Name

- 13 - SK.2022.55 Halis Bayancuk, auch unter dem Namen «Abu Hanzala» bekannt, ein kurdischtürkischer Imam, welcher wegen seiner Aktivitäten als Befehlshaber des IS in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde; https://en.wikipedia.org/wiki/Halis_Bayancuk; letztmals besucht am 31.07.2023). Diesen besuchte er eigenen Angaben zufolge einmal in der Türkei (BA pag. 13.1.109; -164, dort «Abu Hamzala»), woraufhin seine Mutter die türkische Polizei informierte, aus Angst, er gehe zum IS nach Syrien (BA pag. 13.1.206, Beilage 4). Von dieser, nach der Verhaftung Ebu Hanzalas, «immer extremer» werdenden Gruppierung wandte sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben ab (BA pag. 13.1.109: -164). Virtuell folgte er auf YouTube weiteren radikal-salafistischen Predigern, darunter «Ebu Tejma» (alias Mirsad Omerovic, der von der österreichischen Justiz wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; TPF pag. 9.731.021). Des Weiteren bezeichnete er den rechtsradikalen türkischen Prediger I. aus Konya als seinen «Lieblingsprediger» (BA pag. 13.1.14, 76; TPF pag. 9.731.014). 2.3.3 In einer Phase der Einsamkeit, nach erfolgtem Ausschluss aus einer extremistischen Gruppierung, verlor er nach eigenen Angaben beinahe seinen Glauben und bezeichnete diesen rückblickend als schwach mit der Begründung, er habe auch «Frauen die Hand geschüttelt» (BA pag. 13.1.109; -165; -172). Im März 2019 lernte er anlässlich eines Besuchs der Arabischen Moschee in U. B. aus Winterthur kennen, welcher ihn nach eigenen Angaben mit seinem Wissen beeinflusst und in seinen Bann gezogen habe, woraufhin er sich (wieder) für den IS interessierte (BA pag. 13.1.220; TPF pag. 9.731.020). In der Folge wurde er zum Fastenbrechen im Rahmen des Ramadans ins «Dschamaat» (zu Deutsch Gemeinschaft) Winterthur, d.h. in die Gemeinschaft der IS-Anhänger (um B.) in Winterthur, eingeladen (BA pag. 13.1.165; -220). Im «Dschamaat» Winterthur sprach er mit den dort anwesenden, meist gleichaltrigen jungen Erwachsenen über den IS und konsumierte mit diesen Propaganda- und Gewaltvideos (BA pag. 13.1.0110; -0165; -321). Er fühlte sich in dieser Gemeinschaft aufgenommen und bemühte sich um die Sympathie und Akzeptanz dieser Leute, indem er (Propaganda-)Videos des IS bearbeitete und untertitelte (TPF pag. 9.731.019 f.). «Zur Suche nach der Wahrheit» wurde dem Beschuldigten von B. − als selbsternanntem «Emir» (Befehlshaber oder Herrscher; https://de.wikipedia.org/wiki/Emir; letztmals besucht am 31.07.2023) des «Dschamaat» Winterthur (BA pag. 13.1.321) − empfohlen, die IS-Propagandamagazine Dabiq, Rumiyah und Konstantine zu lesen, wobei es auch B. war, der ihn für die Ideologie des IS letztlich gewonnen hat (BA pag. 13.1.0028; -115; -165; -220; TPF pag. 9.731.020). Letzterer wirkte auf den Beschuldigten authentisch und beeindruckte ihn mit seinem Wissen. Zudem erfuhr er, dass B. in Syrien (beim IS) war, jedoch nie erzählen wollte, was er dort gemacht habe (TPF pag. 9731.020). In B. fand er schliesslich einen Freund, mit dem er sympathisierte und viel Zeit verbrachte (TPF pag. 9.731.021). Der Beschuldigte radikalisierte sich weiter, bezog IS-Propagandamaterialien übers Internet und befürwortete und unterstützte schliesslich die https://en.wikipedia.org/wiki/Halis_Bayancuk https://de.wikipedia.org/wiki/Emir

- 14 - SK.2022.55 Terrororganisationen IS und Al-Qaïda sowie deren Ideologien (BA pag. 13.1.217; -220; TPF pag. 9.731.022 f.). Streng nach Mohammed lebend, erachtete er zu dieser Zeit die Gesetzgebung Allahs als die Beste, den Mann der Frau überlegen, befürwortete Körperstrafen wie Handabschlagen und Steinigungen und wertete die Demokratie als Mensch gemachtes Recht (BA pag. 13.1.0015; -0028; - 0073 f.). Im Streben zur besagten Winterthurer IS-Szene dazu zu gehören und geblendet von diesem neuen Freundeskreis, sehnte er sich nach Anerkennung, setzte sich schliesslich aktiv, namentlich mittels Verbreitung von Propagandamaterialien, für die gewaltverherrlichende Ideologie verbotener Gruppierungen, vorranging des IS, ein (siehe nachfolgend E. 3) und verschrieb sich dem IS gänzlich (BA pag. 13.115; -172; -398 f.; TPF pag. 9.731.022). 2.3.4 Seine Radikalisierung erreichte spätestens im Sommer 2019 ihren Höhepunkt, intensivierte sich zu diesem Zeitpunkt doch nicht nur das Herstellen und Verbreiten propagandistischer Medien im Internet, sondern auch seine Vorbereitungsarbeiten für eine Hijrah (religiös motivierte Ausreise aus einem nicht-islamischen Territorium in ein islamisches Land; https://de.wikipedia.org/wiki/Hidschra; letztmals besucht am 31.07.2023) zeigen, wie insbesondere der Download von die Hijrah propagandierenden Materialien und die Suche nach einer heiratswilligen Frau, um mit ihr die Hijrah zu vollziehen, (BA pag. 13.1.219). Dass die Heirat dabei dem höheren Ziel der Hijrah dienen sollte, ergibt sich bereits aus einem mittels akustischer Überwachung aufgenommenen, zwischen ihm und M. geführten Gespräch vom 25. Mai 2019, in welchem u.a. über «Brüder» die in Syrien waren gesprochen wurde und demzufolge der Beschuldigte so rasch wie möglich zu heiraten beabsichtigte, mit dem Zweck der Hijrah, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.1.333 f.). Zu diesem Sinne schrieb der Beschuldigte am 19. September 2019 dem User «N.», dass die Heirat «die Türe zur Hijra direkt öffne» (BA pag. 10.1.333 f.; 13.1.178) und unterhielt sich mit F. alias «F1.» über eine möglichst unauffällige Ausreise mit einer Frau nach Syrien (BA pag. 13.1.258 ff.; -219). In diesem Zusammenhang stand er zwischen dem 5. und 6. Oktober 2019 mit D., die er bereits zu Beginn des Jahres kennengelernt hatte, in Kontakt, tauschte mit ihr IS-Propagandamaterial – u.a. die erste Ausgabe des IS- Propagandamagazins Dabiq – aus, in welchem die «Hijra zur Khilafah» thematisiert wird, wobei die Heirat letztlich mangels geeignetem «wali» (zu Deutsch: Vormund, Bevollmächtigter der Braut bei der Schliessung des Ehevertrags) nicht stattfand (BA pag. 10.1.332 f.; 13.1.171 ff.; -206, Beilage 3; 12.2.10). D. gab zu Protokoll, sich vom Beschuldigten bezüglich der Heirat und Hijrah bedrängt gefühlt zu haben (BA pag. 12.2.53; 10.1.334). Daraufhin nahm der Beschuldigte den Kontakt zu C., einer minderjährigen, in Österreich lebenden IS-Unterstützerin, mit der er bereits zuvor in Kontakt stand, wieder auf mit dem Ziel, diese zu heiraten und mit ihr die Hijrah zum IS zu vollziehen (siehe dazu E. 3.3).

https://de.wikipedia.org/wiki/Hidschra

- 15 - SK.2022.55 2.4 «Street-Dawa» 2.4.1 Die damalige ideologische Einstellung des Beschuldigten kam auch durch Missionierungstätigkeiten in Konnotation mit dem IS resp. seiner Bereitschaft dazu zum Ausdruck: 2.4.2 Am 9. April 2019 wurde der Beschuldigte zum «Emir» (Chef, Leiter) der «Street Dawa» (Missionierung zum Islam) in U. ernannt (BA pag. 13.1.365 f.; TPF pag. 9.731.017). Den Aussagen des Beschuldigten entsprechend soll es sich dabei nicht um eine Koranverteilungsaktion im Sinne der Aktion «LIES!» gehandelt haben, sondern vielmehr um eine Flyer-Verteilaktion (BA pag. 13.1.366). Im zugehörigen WhatsApp-Gruppenchat teilte der Beschuldigte am 17. April 2019 einen entsprechenden Flyer, auf welchem ein Zitat des IS-Exponenten «Abu Walaa» (Ahmad Abdulaziz Abdullah, genannt Abu Walaa, ist ein aus dem Irak stammender salafistischer Prediger, der in Deutschland junge Muslime für den IS angeworben hat und am 24. Februar 2021 wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu zehneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; https://de.wikipedia.org/wiki/Abu_Walaa; letztmals besucht am 31.07.2023) sowie dessen Name abgedruckt ist (BA pag. 13.1.367; -375; WhatsApp Chat Dawa Team U., Zeile 40). Folglich handelte es sich dabei nicht um eine blosse Missionierungstätigkeit zugunsten des Islams, sondern vielmehr um eine unter diesem Vorwand verdeckte Verbreitung der Ideologie des IS. Letzteres zeigt sich auch anhand des im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung der Räumlichkeiten «P.», […], aufgenommenen Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und M. (BA pag. 13.1.206), anlässlich dessen das Verständnis des Begriffs «Dawa machen» im «Dschamaat» Winterthur besprochen wurde. M. erklärte, dass es beim «Dawa» machen einzig darum gehe, die Ideologie des IS zu verbreiten bzw. den IS in ein gutes Licht zu rücken und Propaganda zu betreiben (BA pag. 10.1.333; 13.1.169 f.; -206). 2.5 Gründung der Medienagentur «Q.» 2.5.1 Der von der Ideologie des IS − und in geringerem Masse auch vom Wertekanon der Al-Qaïda − geprägte Beschuldigte strebte als neueres Mitglied des «Dschamaat» Winterthur nach Aufmerksamkeit und Anerkennung und gründete diesem Zweck entsprechend seine eigene «Medienagentur» namens «Q.» (aus dem arabischen «rayat at-tauhid», zu Deutsch «die Fahne des Monotheismus»; BA pag. 10.1.232; -336). Die «Fahne des Monotheismus» bezeichnet eine Fahne, auf der das islamische Glaubensbekenntnis, die «shahada», abgebildet ist. Auch die IS-Fahne wird als «rayat at-tauhid» bezeichnet. Insofern wählte der Beschuldigte für seine neugegründete «Medienagentur» einen Namen, der im gegenwärtigen Kontext und mit Blick auf seine damalige Ideologie offensichtlich Nähe zum IS evozieren soll. Dies ergibt sich auch aus dem, in den elektronischen Sicherstellungen vorgefundenen, vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang in visueller Anlehnung an das Siegel der Terrororganisation IS erstellten Logo. https://de.wikipedia.org/wiki/Abu_Walaa

- 16 - SK.2022.55 Dieses enthält denselben kalligraphischen Schriftzug «al-daula al-islamiya» (zu Deutsch «Der Islamische Staat»), wobei die Worte «Islamic State» unter dem Siegel mit den Worten «Q.» ersetzt wurden (BA pag. 10.1.232 f.; 13.1.316). In den von ihm bearbeiteten bzw. produzierten propagandistischen Material zugunsten des IS, welches er unter dem Label seiner Medienagentur auf verschiedenen Social-Media-Accounts verbreitete (dazu nachfolgend E. 3.4), verwendete der Beschuldigte anstellte des besagten Logos ein schlichteres, bestehend aus dem Schriftzug «Q.» in grossen, weissen Lettern vor schwarzem Hintergrund. Zumindest von der Farbgebung her weist das von ihm verwendete Logo eine deutliche Ähnlichkeit mit dem Siegel des IS auf (BA pag. 10.1.257 ff.). 2.5.2 Unter dem Label seiner Medienagentur verbreitete der Beschuldigte fortan Propagandamaterialien des IS und − wenn auch in deutlich geringerem Umfang − der Al-Qaïda, welches er teilweise vor der Veröffentlichung bearbeitete, dergestalt, als er das Logo seiner «Medienagentur» sowie einen Vor- und/oder Nachspann, mitunter durch einen Naschid unterlegt, einfügte und die arabischen oder türkischen Inhalte deutsch untertitelte (siehe dazu E. 3.4). Im Vor- und/oder Nachspann verwies der Beschuldigte regelmässig auf seine Social-Media-Accounts. Die von ihm bearbeiteten Propagandavideos bezog er u.a. über einschlägige IS-Propagandakanäle auf Telegram, wie namentlich «S.» (abonniert am 15. Oktober 2019, 12:48 Uhr), «T.» (abonniert am 19. Oktober 2019, 12:31 Uhr), «AA.» (abonniert am 22. Oktober 2019, 22:05 Uhr) und «BB.» (abonniert am 25. Oktober 2019, 21:52; [BA pag. 10.1.335]) oder via YouTube (TPF pag. 9.731.043). Zur Bearbeitung der Videos verwendete er zu Beginn seiner Onlineaktivitäten die Mobiltelefonapplikation «LLL.» (BA pag. 13.1.312; -326). Zur Professionalisierung der Erzeugnisse auch in technischer Hinsicht erwarb der Beschuldigte die spezialisierte Videobearbeitungssoftware «MMM.» (zum Preis von ca. 50 bis 60 Euro), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein deutlicher Qualitätsgewinn in den so von ihm bearbeiteten Videos festzustellen ist (BA pag. 10.1.335; 13.1.327; -310). Dabei war der Beschuldigte nach eigenen Angaben bemüht, eindeutige Kennzeichen der Terrororganisationen IS und Al-Qaïda in den von ihm bearbeiteten resp. hergestellten Propagandamaterialien – zumindest in den Videos – zu entfernen, damit diese nicht gleich als solche erkennbar waren und er eine Löschung seines Accounts umgehen konnte (BA pag. 13.1.0310: -0317; - 0320; TPF pag. 9.731.036).

2.6 Nutzung von Social-Media-Accounts zur Verbreitung von Propaganda Unter dem Label seiner Medienagentur «Q.» führte der Beschuldigte als Administrator diverse Social-Media-Accounts, um die neu gewonnene Ideologie zu verbreiten. Anklagerelevant sind insbesondere die folgenden Social-Media-Accounts des Beschuldigten:

- 17 - SK.2022.55 2.6.1 In der Instant-Messenger-App Telegram erstellte der Beschuldigte am 29. Mai 2019 den Telegram-Kanal mit der ID […] und dem Namen «CC.», welchen er am 22. Juli 2019 auf «DD.» umbenannte und schliesslich ab Oktober 2019 unter dem Namen «Q1.» als alleiniger Administrator führte, nachdem sein zuvor unter diesem Namen geführter Kanal mutmasslich gelöscht wurde (BA pag. 10.1.231). Auf diesem Kanal verbreitete der Beschuldigte einschlägige IS/Al-Qaïda-Propaganda (siehe dazu E. 3.4). Zur Zeit der Sicherstellung der Asservate zählte der öffentliche und somit jedem auf Telegram zugängliche Kanal 74 Abonnenten (BA pag. 10.1.233). Spätestens ab August 2019 betrieb der Beschuldigte einen zweiten Telegram-Kanal mit dem Namen «Q2.» und der ID […]. Dieser Kanal zählte am 27. August 2019 117 Abonnenten (BA pag. 10.1.283) und diente ebenfalls dazu, von ihm bearbeitete bzw. hergestellte IS-Propagandamaterialien zu verbreiten (siehe dazu E. 3.4). Der Kanal wurde im Oktober 2019 gelöscht, woraufhin der Beschuldigte fortan den hier erstgenannten Telegram-Account für die Verbreitung seiner vornehmlich propagandistischen Inhalte verwendete (BA pag. 10.1.282 f.). 2.6.2 Neben den unter dem Label seiner Medienagentur geführten Telegram-Kanälen verfügte der Beschuldigte noch über einen privaten Telegram-Account (ID [...]). Er verwendete dabei den Benutzernamen «Sayfullah O1.», zu Deutsch «der höchste Soldat des Propheten» und den Nicknamen «O2.» (BA pag. 10.1.102; 13.1.26). Mittels dieses Kanals kommunizierte er mitunter mit Gleichgesinnten und tauschte regelmässig propagandistische Materialien des IS aus (siehe dazu E. 3.3.2; 3.3.3). 2.6.3 Auf Instagram führte der Beschuldigte ebenfalls ein Konto unter dem Label seiner Medienagentur «Q.», wobei er in den von ihm bearbeiteten bzw. hergestellten Videos regelmässig für diesen Account warb (BA pag. 10.1.293). So teilte er am 21. Oktober 2019 den Link zu diesem Konto auch in seinem Telegram-Kanal «Q1.». Den hier gegenständlichen Instagram-Account nutzte der Beschuldigte, um unter dem Label seiner Medienagentur diverse Videos mit propagandistischen Inhalten des IS zu verbreiten (siehe dazu E. 3.4). Stand 14. Oktober 2019 wies dieses Instagram-Konto 242 Abonnenten auf (BA pag. 10.1293). 2.6.4 Auf YouTube verfügte der Beschuldigte über einen einschlägigen Account unter dem Pseudonym «Q.» (BA pag. 10.1.291), welchen er mitunter dazu nutzte, um ein Propagandavideo des IS zu veröffentlichen, welches er zuvor durch Einfügen seines Logos «Q.» in der linken oberen Ecke mittels der Software «LLL.» oder «MMM.» bearbeitete und den fremdsprachigen Inhalt deutsch untertitelte (siehe dazu E. 3.4.2.4). Infolge Verstosses gegen die Nutzungsrichtlinien von YouTube zu «gewalttätigen kriminellen Organisationen» wurde das vom Beschuldigten kurz zuvor veröffentlichte Video (betrifft Anklageziffer 1.1.2.1, Beitrag Nr. 23) am 3. September 2019 seitens YouTube gelöscht, worüber er informiert wurde (BA pag. 10.1.291; 13.1.336 ff.). Am Folgetag wurde der Beschuldigte erneut aus demselben Grund seitens YouTube verwarnt; gleichentags folgten zwei weitere

- 18 - SK.2022.55 Informations-E-Mails seitens YouTube, mit denen der Beschuldigte über die vollzogene Löschung seiner hochgeladenen Inhalte informiert wurde (BA pag. 10.1.291 f.; 13.1.336 ff.). Anschliessend wurde das YouTube-Konto des Beschuldigten wegen Verstosses gegen die Richtlinien vorläufig gesperrt (BA pag. 13.1.305; -339). 2.6.5 Auf all diesen Social-Media-Accounts verherrlichte der Beschuldigte − in jeweils unterschiedlichem Ausmass − die Ideologie des IS und der Al-Qaïda (dazu nachfolgend E. 3.4). Die Inhalte dieser Social-Media-Accounts lassen keinen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte die Ideologie des IS und der Al-Qaïda sowie verwandter Organisationen zu eigen gemacht hatte und selbst eine eigentliche «Online»-Propagandamaschinerie zugunsten dieser terroristischen Gruppierungen betrieb. Durch die vom Beschuldigten vorgenommenen Übersetzungen auf Deutsch erhielt der IS eine Plattform im deutschsprachigen Raum (BA pag. 10.1.275). Seinem Bestreben entsprechend brachten die Onlineaktivitäten dem Beschuldigten zudem die ersehnte Anerkennung; wurden seine Beiträge doch von bis zu 849 Personen gesichtet, was die weitreichende Resonanz seiner propagandistischen Aktivität verdeutlicht (BA pag. 10.1.275; 13.1.329 ff.). Im Oktober 2019 wurde er über B. von einem internationalen, inoffiziellen IS-Propagandakanal («EE.») im Hinblick auf eine mögliche Zusammenarbeit angefragt. Konkret wurde der Beschuldigte angefragt, türkisch- oder arabischsprachige Videos oder PDF-Dokumente auf Deutsch zu übersetzen, was er nach eigenen Angaben indes ablehnte (BA pag. 10.1.296 f.; -396; 13.1.308 f.; 13.2.1526; -112). Dennoch bekräftigen diese Anfragen die transnationale Ausstrahlung seiner Medienagentur «Q.» in der deutschsprachigen IS-Sympathisantenszene. 2.7 Bezeichnung als «munasirin» und Mujahideen 2.7.1 Aus den forensischen Sicherstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte am 18. August 2019 den Link «t.me/Q.» über seinen Telegram-Kanal «Q1.» versendete und diesen mit den Worten «WE ARE MUNASIREEN» betitelte (BA pag. 10.1.229; -309, Beilagen, Kapitel 2, Telegram-Kanal Q1., Zeile 130). Den gleichen Link versendete er am 8. Oktober 2019 an «FF.» (BA pag. 13.1.196; -198). Unter dem Begriff «munasireen» (Mehrzahl für munasirin, aus dem arabischen munasir: Unterstützer; anfängliche Bezeichnung in IS-Gebieten für Anhänger des IS, die den Treueeid noch nicht formell abgelegt haben im Gegensatz zu den IS- Kämpfern «mujahidin»; mit dem Gebietsverlust des IS erhielt der Begriff eine neue Bedeutung und bezeichnet heutzutage die Anhänger des «virtuellen Kalifats», die durch die anhaltende Produktion und Verbreitung von Propagandamaterial auf den sozialen Netzwerken dafür sorgen, dass die IS-Präsenz aufrechterhalten wird um den Anschein zu wahren, dass das Kalifat nicht verschwunden ist, und um neue Anhänger für die Sache zu gewinnen; BA pag. 10.01.0229 m.w.H.; HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222). Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, diese Formulierung bringe zum Ausdruck, dass sie «Unterstützer des IS» seien (BA pag. 13.1.174). Ferner bezeichnete er in einer

- 19 - SK.2022.55 Nachricht vom 6. Oktober 2019 seine Chatpartnerin D. als «munasira» (weibliche Form von «muansir»; Zitat: «Ha garned gwüsst dass du so e munasira bisch»), d.h. als Unterstützerin des IS (BA pag. 13.1.172; 10.1.309, Beilagen, Kapitel 1, Telegram-Chat mit D., Zeile 102). Aufgrund seiner (damaligen) Ideologie ist überdies unzweifelhaft, dass der Beschuldigte um den IS-Konnex dieses Begriffes in der so verwendeten Art wusste und beabsichtigte, eben dies auch auszudrücken. 2.7.2 Ferner bezeichnete sich der Beschuldigte am 18. Oktober 2019 seiner Chatpartnerin C. (siehe dazu E. 3.3.7.3) gegenüber als «Mujahideen» (englisch für Mudschahid, Personen die im Dschihad kämpfen, sog. Gotteskrieger; https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahid, letztmals besucht am 31.07.2023 (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 38). Damit gab er seine damalige ideologische Überzeugung erneut offen kund. Dieses Selbstbild des Beschuldigten wird zudem durch die Sicherstellungen auf seinem Mobiltelefon unterstrichen, befanden sich darunter namentlich Fotografien seiner selbst in Anlehnung an Abbildungen von IS-Kämpfern (Kleidung mit Tarnmuster; dunkle, tief ins Gesicht gezogene Mützen mit der «shahada»; Kinnbart wie er von IS-Mitgliedern regelmässig getragen wird; Aufnahme mit verpixelten Augen), die im Gesamtbild den Eindruck erwecken, dass sich der Beschuldigte als Gotteskrieger fühlte oder zumindest versuchte einen solchen darzustellen (BA pag. 13.1.49 ff.). Der Beschuldigte selbst tat dies als «Style-Sache» ab, beteuerte aber gleichzeitig, in einem solchen Aufzug nicht nach draussen zu gehen (BA pag. 13.1.113 f.). 2.8 Bezug des Beschuldigten zum Dschihad 2.8.1 Aus den Sicherstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte über seinen Telegram-Kanal «Q1.» am 18. August 2019, 22:32:32 Uhr (siehe dazu nachfolgend E. 3.4.1) die Datei mit dem Namen «[...] » (zu Deutsch: […]) teilte. Bei besagtem Dokument handelt es sich um eine türkische Übersetzung der Schrift «[…]» (online abrufbar unter: https://ebooks.worldofislam.info/ebooks/Jihad/Anwar_Al_Awlaki_-[...].pdf; letzmals besucht am 31.07.2023), die 2009 von Anwar Al-Awlaki, der bis zu seiner Tötung im Jahr 2011 als Hauptideologe der Al-Qaïda galt, veröffentlicht wurde. In dieser Schrift werden insbesondere nicht-arabischsprachige Muslime (Muslims of the West) darüber aufgeklärt, wie sie die «Pflicht des Jihad» unterstützen können. Zu den «[…]» gehören – der Aufforderung von Anwar al-Awlaki entsprechend – insbesondere folgende Punkte:

Punkt 3: Jihad with your wealth / Betreibe Dschihad mit deinem Vermögen Punkt 4: Fundraising for Mujahideen / Spendensammlung Punkt 15: Encouraging others to fight Jihad / Andere zu motivieren im Dschihad zu kämpfen Punkt 18: Following the news of Jihad and spreading it / Neuigkeiten zum Dschihad verfolgen und diese verbreiten, da es motivierend sei, wenn die https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahid https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahid

- 20 - SK.2022.55 heroischen Taten der Gotteskrieger verfolgt werden und dabei verfolgt werden kann, wie Allah seine Diener beschützt und zum Sieg führt Punkt 19: Spreading the writings of the mujahideen and their scholars / Verbreitung der Schriften der Gotteskrieger und deren Schüler. Exemplarische Aufzählung, wie dies vorgenommen werden kann: Verbreitung im Internet, andere Personen zu Webseiten mit solchen Inhalten zu leiten resp. darauf aufmerksam zu machen sowie das Abhalten von privaten Treffen, um diese Dinge zu studieren Punkt 22: Physical fitness / Körperliche Fitness als Teil der Vorbereitung für den Dschihad Punkt 29: www Jihad / Online-Dschihad Nennung von Wegen, wie Brüder und Schwestern als «internet mujahideen» etwas beitragen können: Posting von Dschihad-Literatur und News, Erstellung von Foren oder Webseiten zu bestimmten Bereichen des Jihads, wie bspw. «mujahideen news» und «jihad» Literatur Punkt 36: Preparing for Hijrah / Vorbereitung für die Hijrah Muslime sollen sich vorbereiten und die Hijrah vollziehen, wenn sich die Möglichkeit bietet, weil es illegal ist, mit Ungläubigen zu leben und der Dschihad selbst die Hijrah verlangt Punkt 40: Nasheeds / Anhören von Naschids, um für den Dschihad die nötige Inspiration mitzubringen, wobei Naschids als wichtiges Element in der Schaffung einer «jihad Kultur» bezeichnet werden Punkt 42: Learning Arabic / Arabisch, als die Sprache des internationalen Dschihad lernen Punkt 43: Translating Jihad literature into other languages / Übersetzung von Dschihad-Literatur in andere Sprachen

Im Ingress der besagten Schrift wird zudem ausgeführt, es sei die Pflicht eines jeden Muslims Wege zu finden, den Dschihad auszuüben und zu unterstützen. 2.8.2 Die vorgenannten 11 Wege zur Unterstützung des Dschihads treffen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 3.2 ff.) – auf den Beschuldigten zu. Damit trug er zum Ziel der terroristischen Organisationen (insbesondere des IS) bei, mittels Produktion und Verbreitung von Propagandamaterial neue Anhänger für «die Sache» zu akquirieren. 2.9 Der «Traum» des Märtyrertods 2.9.1 Auf dem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) wurde eine dreiteilige Videoserie von «GG.» über die «Herstellung eines Sprengstoffgürtels» sichergestellt, welche der Beschuldigte am 20. Juni 2019 via Telegram bezog. Das die Tötung von Ungläubigen mit allen verfügbaren Mitteln

- 21 - SK.2022.55 propagierende Video beginnt mit einer Einleitung zur Rechtfertigung der Tötung von Ungläubigen, danach folgt eine detaillierte Erklärung über die Sprengstoffherstellung (Teil 1), die übergeleitet wird in die Anleitung zur Herstellung eines Sprengstoffgürtels (Teil 2) und schliesslich mit der Herstellung des Zündmechanismus endet (BA pag. 13.1.162). Der Beschuldigte bestreitet, das auf seinem Mobiltelefon abgespeicherte Video (an)gesehen zu haben (BA pag. 13.1.12). Aus dem sichergestellten Telegram-Chat zwischen dem Beschuldigten und F. alias «F1.», anlässlich dessen sie sich unter anderem über Frauen, die Hijrah und den Märtyrertod unterhielten, schrieb der Beschuldigte am 15. Oktober 2019, dass er, wenn er nicht weggehen könne, «etwas herumfummeln» werde. F. fragte daraufhin nach mit den Worten «sowas z.B.» und sandte eine Videonachricht, welche Selbstmordattentate auf westliche Ziele propagiert (BA pag. 13.1.255 ff.; - 259; -302), woraufhin der Beschuldigte antwortete «Ja, Bruder» (BA pag.13.1.259). Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, dass er das nicht ernst gemeint habe; er habe nie die Absicht gehabt, ein Attentat zu verüben und das in diesem Chat sei nur dummes Gerede gewesen (BA pag. 13.1.218 f.; -222 f.). Bemerkenswerterweise bezeichnete er jedoch den Märtyrertod anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2019 als «Traum eines IS-Kämpfers» (BA pag. 13.1.218). Am 18. August 2019 teilte der Beschuldigte über seinen Telegram- Kanal «Q1.» zudem die Datei «[...]» (siehe dazu E. 3.4.1 f.), in welcher die Leser dazu ermuntert werden, Anschläge in ihrem eigenen Land zu verüben (BA pag. 10.1.345; -246). 2.9.2 Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte durchaus mit dem Märtyrertod – insbesondere begangen durch (Selbstmord-)Attentate – auseinandergesetzt, was seine den IS und dessen gewaltverherrlichende, extremistische Ideologie bejahende Einstellung abermals verdeutlicht. 2.10 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Videos etc.) ohne Weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung für verbotene Gruppierungen, namentlich den IS und die Al-Qaïda, schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: insgesamt neun Ausgaben des IS-Onlinepropagandamagazins «Dabiq» (darunter die erste Ausgabe, in welcher die «Hijra zur Khilafah» behandelt wird) sowie sechs Ausgaben des IS-Propagandamagazins «Rumiyah» (BA pag. 10.1.333; 13.1.110); diverse Videos des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen (BA pag. 10.1.346 ff.); das Dokument mit dem Titel «[...]», eine Ausgabe des offiziellen IS-Verlags «HH.» (pag. 10.1.373; 13.1.108); eine Collage mit Abbildungen der IS-Flagge sowie Portraits von Exponenten des IS und der Al-Qaïda, darunter Osama Bin Laden und Abu Bakr al-Baghdadi (BA pag. 13.1.161; 13.1.115).

- 22 - SK.2022.55 2.11 Deradikalisierung 2.11.1 Rund ein Jahr nach seiner Verhaftung und damit bereits im Vorverfahren – sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung – beteuerte der Beschuldigte, sich zwischenzeitlich vollständig von der IS-Ideologie abgewendet zu haben. Er habe sich nicht nur von den Leuten aus Winterthur, sondern von der IS-Ideologie getrennt, sich sogar in den sozialen Medien kritisch zum IS geäussert und sei in der Folge als ein «vom Glauben Abgefallener» bezeichnet worden (BA pag. 13.1.208 f.). Sein Umdenken, so der Beschuldigte, habe während der Untersuchungshaft begonnen; er habe reflektiert, wobei ihm klar geworden sei, dass er in diesem Kreis (Winterthurer IS-Szene) ein falsches Weltbild bekommen habe (BA pag. 13.1.228; TPF pag. 9.731.050). Es habe ihn auch keiner seiner «früheren Brüder» besucht (BA pag. 13.1.318). Zu seinem Deradikalisierungsprozess befragt, gab der Beschuldigte an, er habe den Koran und Bücher aus «richtigen» Quellen gelesen, die ihm seine Mutter zugesendet habe, eine Dokumentation über einen IS-Aussteiger im TV gesehen und mit einem Imam, der ins Gefängnis kam, gesprochen. Es sei ein langer Prozess gewesen, aber er habe es geschafft (TPF pag. 9.731.050; -51). Gleichzeitig gab er auf Nachfrage an, dass er sich schon während des ersten oder zweiten Tags in Untersuchungshaft vom IS abgewendet habe, dies weil er schon vor seiner Verhaftung «verwirrt» gewesen sei (TPF pag. 9.731.051). Nach seiner Entlassung habe er dann mit diversen Personen, u.a. aus der türkischen Moschee, gesprochen und eine Kampfsportschule in der Türkei, die seine Mutter für seinen dortigen Aufenthalt organisiert habe, besucht (TPF pag. 9.731.051; -52; 9.761.007). Dadurch habe er erkannt, dass er mit den falschen Leuten Kontakt gehabt habe und diese Personen die Religion falsch praktizieren würden (TPF pag. 9.731.051; -52). Er habe jedoch nach der Haftentlassung (am 16. März 2020) weder jemals professionelle Hilfe in Anspruch genommen noch sich bei einer Institution gemeldet oder an einem Deradikalisierungsprogramm teilgenommen. Er habe Derartiges schlicht nicht bzw. nicht mehr für notwendig befunden und habe immer daran geglaubt, dass er den Ausstieg selber schaffen werde (TPF pag. 9.731.052). 2.11.2 Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen Gewaltideologie erscheinen für das Gericht nicht vollends glaubhaft, will er der terroristischen Ideologie des IS und der Al-Qaïda doch bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung abgeschworen haben, obwohl er während mindestens vier Jahren (2015 bis 2019) mehr oder minder für diese Gruppierungen, in erster Linie für den IS, sympathisierte und sich diesem, auf dem Höhepunkt seiner Radikalisierung ab Sommer 2019, letztlich ganz verschrieb. So räumt auch der Beschuldigte selbst ein, dass es ein langer Prozess gewesen sei und er sich auch nach seiner Entlassung noch in diesem Prozess befunden habe. Ob dieser zwischenzeitlich vollständig und nachhaltig abgeschlossen ist und sich der Beschuldigte von extremistischem Gedankengut gelöst hat, bleibt fraglich. Schliesslich befasste sich der Beschuldigte seit 2015 weitgehend ununterbrochen mit dieser

- 23 - SK.2022.55 radikal-islamistischen Glaubenslehre. Zudem zeigte er sich anlässlich der letzten Einvernahme vor der Kriminalpolizei in Kleidung mit dem Emblem der extremistischen Gruppierung «Graue Wölfe». Abklärungen beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) haben ergeben, dass es sich dabei um eine rechtsextremistische, nationalistische Organisation handelt, die eng mit der türkischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) verbunden ist. Die «Grauen Wölfe» seien bekannt für ihre früheren Mordanschläge und Gewalttaten (TPF pag. 9.262.3.006). Insgesamt steht für das Gericht aufgrund dieser Erkenntnisse fest, dass der Beschuldigte seinen Hang zu extremistischen, radikalisierten Gruppierungen entgegen seinen Aussagen (noch) nicht gänzlich überwunden hat. Dem wird in Form einer Weisung (nach Art. 94 StGB) zu begegnen sein (siehe nachfolgend unter E. 7). 2.12 Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf sozialen Medien, den Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen, den Aussagen des Beschuldigten und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Anklagezeitraum (29. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019) die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er bediente sich der virtuellen Kampfführung für den IS und war bereit, dem Ruf des IS zu folgen, die Hirjah zu vollziehen, sich dem IS anzuschliessen und unter dem Kalifat zu leben. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS und in geringerem Mass der Al- Qaïda handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte.

3. Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda/IS»-Gesetzes 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen im Zeitraum von Mai 2019 bis 28. Oktober 2019 unterstützt bzw. gefördert zu haben, indem er: − die zum Tatzeitpunkt minderjährige C. in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und in ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben und sich diesem anzuschliessen, bestärkt habe (Anklageziffer 1.1.1); − Propagandamaterial für die verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen hergestellt und verbreitet habe (Anklageziffer 1.1.2);

- 24 - SK.2022.55 − Spendengelder zur Befreiung gefangener IS-Exponenten im Konfliktgebiet Syrien gesammelt und weitergeleitet habe (Anklageziffer 1.1.3). 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen Al- Qaïda (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfolgend: verbotene Gruppierungen). 3.2.2 Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EI- CKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaaktionen für die Al-Qaïda, den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück. 3.2.2.1 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise bewusst verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom

- 25 - SK.2022.55 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4). 3.2.2.2 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15). Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). 3.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung

- 26 - SK.2022.55 (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENG- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). 3.2.2.4 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Werbung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 aAQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwerbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden. So wird etwa der IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beeinflussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv

- 27 - SK.2022.55 erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» gefasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16). 3.2.3 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Im Gegensatz zu aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Die unter Strafe gestellten Tathandlungen sind insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). 3.2.4 Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei – wie bereits in E. 3.2.2.3 erwähnt – mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff., 98). Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.). 3.2.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Förderungshandlungen für Al- Qaïda und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, mit seinem Tun auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, sie in ihrer Überzeugung zu stärken.

- 28 - SK.2022.55 3.3 Fördern der verbotenen Gruppierung IS durch Bestärken von C. (Anklageziffer 1.1.1) 3.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die verbotene Gruppierung IS unterstützt bzw. gefördert, indem er die zum Tatzeitpunkt noch minderjährige C. im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 20. Oktober 2019 in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben sowie sich diesem anzuschliessen, bestärkt habe. Dabei soll er mit ihr im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 13. September 2019 insgesamt 1'044 Chatnachrichten und im Zeitraum vom 18. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019 insgesamt 1'537 Chatnachrichten über die Instant-Messenger-App Telegram ausgetauscht und sie dabei zu überzeugen versucht haben, ihn nach islamischem Recht zu heiraten, gemeinsam mit ihm die «Hijrah» nach Syrien zu vollziehen und sich dort dem IS anzuschliessen. Er habe durch das Bestärken von C. in ihrem Entschluss, sich in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien zu begeben, um sich diesem anzuschliessen, beabsichtigt, die verbotene Terrororganisation IS zu unterstützen, indem er auf deren Primärziel der Etablierung eines weltumspannenden Kalifates hinwirkte. In diesem Zusammenhang habe er C. einen ersten Zufluchtsort bei einer «Schwester» in W., Deutschland organisiert. Er habe den IS dabei wissentlich und willentlich unterstützt resp. gefördert. 3.3.2 Über die Instant-Messenger-App Telegram tauschten der Beschuldigte (Telegram Benutzername «Sayfullah O1.», Telegram Nickname «O2.», ID: O.) und die in Österreich lebende C. (Telegram Benutzername «C1.», Telegram Nikname «C2.») in der Zeit vom 5. September 2019 bis 13. September 2019 insgesamt 1'044 Chatnachrichten (ausschliesslich Textnachrichten) aus, wobei die entsprechenden Chatverläufe auf dem persönlichen Mobiltelefon Apple iPhone 6S resp. im dazugehörigen Cloudspeicher (lautend auf «II.@hotmail.com») sichergestellt wurden (BA pag. 10.1.101). Anlässlich des ersten Kontakts in diesem Telegram Chat bat C. den Beschuldigten, den Link ihres Telegramkanals auf seinem Kanal zu verbreiten, wobei der Beschuldigte ihr zusicherte, dies in den kommenden Tagen zu tun (BA pag. 10.1.102; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 4). Ab dem 8. September 2019 tauschten die beiden persönliche Informationen (Herkunft, Wohnort, Alter, physische Merkmale) aus. Auf Frage des Beschuldigten hin, gab C. an, dass sie die Religion seit fünf Monaten praktiziere und einen Khimar (Kopfschleier, der auch als Niqab getragen werden kann) trage (BA.10.1.102; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 9 f.). Sie schrieb in der Folge, dass ihre Familie «Kuffare» (zu Deutsch: Ungläubige) seien. Weiter gab sie an, dass sie sich unter anderem mit Vorträgen von «Ebu Tejma» (gebürtiger Name Mirsad Omerovic, der 2016 in Österreich wegen terroristischer Verbrechen zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; BA pag. 10.1.289) und «JJ.» befasse sowie den Koran konsultiere (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 11). In der Folge schrieb der Beschuldigte, dass er Kontakt zu einem Bruder habe, welcher in der Zelle neben «Ebu Tejma» sitze (BA pag.

- 29 - SK.2022.55 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 14). Gleichentags äusserte sich der Beschuldigte erstmals über Heiratsabsichten, wobei C. ihm mitteilte, dass sie zunächst einmal mehr über seine Ansichten über die Ehe erfahren und wissen wolle, ob er die «Hijrah» vollziehen möchte (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 16 f.). Tags darauf, am 9. September 2019, fragte der Beschuldigte, was ihr neben der «Hijrah» noch wichtig sei, was C. unter anderem mit den Worten «zusammen nach Wissen zu streben» beantwortete. Auf entsprechende Rückfrage gab der Beschuldigte an, dass es ihm wichtig sei, nach «Ilm» (Wissen) zu streben und irgendwann nach dem «Ji..» zu «suchen» (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF- Datei iPhone, S. 32 f.). Auf die Frage, ob C. gerne raus gehe, antwortete diese, sie würde nie alleine rausgehen wollen, woraufhin der Beschuldigte dies mit den Worten kommentierte, dass eine Frau nicht alleine raus dürfe (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 26). Ab dem 10. September 2019 fragte der Beschuldigte C. konkret über ihren Aufenthaltsstatus und ihre Ausweispapiere in Österreich, wobei er ihr die Optionen erklärte, wie sie in die Schweiz kommen könnte (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 40 ff.). C. antwortete, dass ihr Pass bei der Polizei sei, weil sie vor vier Monaten versucht habe, in die Türkei zu reisen, um von dort «Hijrah» zu machen, sie sei aber vor zwei Monaten trotzdem in Deutschland gewesen (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 41 ff.). Später fragte der Beschuldigte C. alias «C1.», ob sie das «Wilayat X.» (Provinz des IS in Afghanistan; https://en.wikipedia.org/wiki/Islamic_State_% E2%80%93_X._Province; letztmals besucht am 31.07.2023) gesehen habe (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone S. 53) und erkundigte sich, ob sie noch einmal in der Türkei wohnen würde, was Letztere bejahte (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 58). Daraufhin schrieb der Beschuldigte, dass es in Istanbul alles gäbe, auch viele Brüder und Schwestern, die besten Orte um «normal» zu leben aber Konya oder Gaziantep seien, wobei die «halbe dawla» (gemeint: der halbe IS) in Konya sei, und Gaziantep ein Grenzübergang (für IS-Reisende) sei (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 60 ff.). C. erzählte dem Beschuldigten, der Wunsch ihrer Eltern sei, dass sie in Zukunft entweder Richterin, Anwalt oder Medizin studiere, woraufhin der Beschuldigte schrieb, dass Richterin oder Anwalt eine grosse «Kuffr» (zu Deutsch Sünde) wäre (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 82 f.). Am Abend unterhielten sie sich darüber, dass an diesem Tag im Irak 200 Schiia (Schiiten) gestorben seien. C. präzisierte, dass ein Dach eingestürzt und 100 von ihnen dadurch «verreckt» seien, was der Beschuldigte mit dem Ausspruch «Alhamdulillah» (zu Deutsch etwa «Allah sei Dank» oder «Lob gehört Allah») kommentierte. C. schrieb schliesslich sinngemäss, dass es so besser sei, als wenn man sich die Arbeit machen müsste, um jeden einzelnen zu verletzen bzw. zu töten, wobei der Beschuldigte dem zustimmte (BA pag. 10.1.104; 10.1.124 PDF- Datei iPhone, S. 84 ff.).

- 30 - SK.2022.55 Am Folgetag kam die Heirat wieder zur Sprache und der Beschuldigte erkundigte sich bei C., ob ihr die Nationalität wichtig sei, woraufhin diese antwortete, dies sei ihr egal, «Hauptsache Muwahid» (ein auf den Tauhid fokussierter Muslim; m.a.W. ein Monotheist, d.h. einer, der die Einheit Gottes bezeugt, wobei dies einer der häufigsten Begriffe ist, mit dem sich IS-Anhänger untereinander bezeichnen; siehe dazu https://en.wiktionary.org/wiki/Muwahhid, letztmals besucht am 31.07.2023); [BA pag. 10.1.104; 10.1.333 Fn. 73; 10.1.124 PDF-Datei iPhone S. 91]). Nachdem C. dem Beschuldigten ein Bild von sich zugesandt hatte, der Beschuldigte dies kaum kommentierte und sich dann bis zum Abend des nächsten Tages nicht mehr meldete, schrieb C., er solle ihr sagen, wenn er sie nicht heiraten wolle, damit sie den Kontakt löschen könne, denn sie habe «die Ehe nötig». Der Beschuldigte erklärte ihr daraufhin, dass er am Arbeiten gewesen sei und sich Gedanken gemacht habe, wie das mit der Heirat funktionieren könne, da C. minderjährig sei (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 95 ff.). Auf Frage von C., ob er sie heiraten wolle, gab der Beschuldigte an, dass sie beide auf der gleichen «Aqida und Manhaj» (zu Deutsch; Doktrin und religiöses Programm/religiöser Weg) seien (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 98). Der Chat endete mit der Nachricht des Beschuldigten, in welcher er C. mitteilte, der nächste Schritt sei, dass er nach Y., Österreich komme (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 97). 3.3.3 Auf dem (zum sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 zugehörigen) Telegram-Cloud-Speicher betreffend den vorgenannten Telegram-Account des Beschuldigten (ID O.) wurde der Telegram-Chatverlauf zwischen ihm und C. in der Zeit vom 18. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019, mit insgesamt 1’537 Nachrichten (Text-, Archiv-, Audio, Video- und Bilddateien) sichergestellt (BA pag. 10.1.105). Der Chat beginnt am 18. Oktober 2019, 13:26:34 Uhr mit der Bitte des Beschuldigten um erneute Zusendung eines Videos mit dem Titel «[...]» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 2). Kurz darauf sandte er ihr ein von ihm im Namen seiner Medienagentur «Q.» bearbeitetes Video zu, betitelt «[…]», in welchem der IS-Exponent «KK.» eine Rede hält, wobei das Video mit einem das IS-Kalifat zelebrierenden Naschid untermauert ist (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 3). Das betreffende Video ist in Anklageziffer 1.1.2.1 unter Nr. 33 aufgeführt (dazu nachfolgend E. 3.4.1). Um 16:12:22 Uhr warnte der Beschuldigte seine Chatpartnerin, dass sie aufpassen solle, da in Deutschland ein «paar Schwestern» festgenommen worden seien (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 4). C. beschwerte sich in der Folge, dass er sich früher hätte melden sollen und nicht erst nach Wochen, woraufhin der Beschuldigte sie um Verzeihung bat und ihr schrieb, er wolle, das alles klappt, wie er es plane (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 5 ff.). C. teilte ihm mit, dass es noch einen anderen Mann (LL.) gebe, der sie heiraten wolle, und dieser es sehr ernst meine, sie aber noch an https://en.wiktionary.org/wiki/Muwahhid

- 31 - SK.2022.55 ihm (gemeint dem Beschuldigten) hänge (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 9). Der Beschuldigte schrieb ihr daraufhin «ich will dich» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei, S. 9). C. offenbarte ihm im Verlaufe des Chats, dass sie in den offiziellen Papieren in Österreich erst 16 Jahre alt sei (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 21). Um 23:16:33 Uhr sandte ihr der Beschuldigte ein Video zu, betitelt «[…]», in welchem eine, den gewaltsamen Dschihad glorifizierende Ansprache von MM. sowie der IS-Nashid «[...]» zu hören ist. Dazu schrieb er: «bei allah, wahrlich, wenn sie die sonne in meine rechte hand und den mond in meine linke hand legen würden, so würde mich dies nicht davon abbringen, bis zu meinem tod meine botschaft weiter zu verkünden.» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei, S. 28). Das betreffende Video ist in Anklageziffer 1.1.2.1 unter Nr. 35 aufgeführt (nachfolgend E. 3.4.1). C. kommentierte dies mit «Allah Akbar» und «Haqq» (arabisch für Wahrheit, wird oft als Synonym für «richtig» oder «wahr» verwendet; https://de.wikipedia.org/wiki/Ahl-e_Haqq, letztmals besucht am 31.07.2023; die Begrifflichkeit wird vom IS mitunter genutzt, um zu bekräftigen, dass nur dessen Ideologie der Wahrheit entspricht; [BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 28]). Um 23:57:46 Uhr erkundigte sich der Beschuldigte bei C., ob diese die Mehrfachehe akzeptiere, was Letztere verneinte (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 37 f.). Der Beschuldigte fügte an, dass «Mujahideen» (englisch für Mudschahid, Personen die im Dschihad kämpfen, sog. Gotteskrieger; https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahid, letztmals besucht am 31.07.2023) mehrere Frauen hätten und sie das irgendwann schon akzeptieren würde (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 38). In der Folge unterhielten sie sich weiter über die Heiratsplanung, wobei der Beschuldigte schrieb, dass es mit dem Studium sowieso nichts mehr werde, weil sie am Ende in Raqqa (ehemalige IS-Hauptstadt in Syrien) lande (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 46; 10.1.330). Am 19. Oktober 2019, 15:09:46 Uhr, bat C. den Beschuldigten um Rat. Sie schilderte ihm, dass sie Probleme habe mit einem anderen Mann, welcher sie ebenfalls heiraten möchte, der aber, im Gegensatz zu ihr, gegen den IS sei und in Österreich bleiben wolle und ihr gedroht habe, dass sie Probleme bekommen würde, wenn sie ihn nicht heiraten werde (BA pag. 10.1.107). Der Beschuldigte antwortete, dass «der seine Schnauze» halten solle (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 84). C. schrieb daraufhin, dass sie im Gefängnis landen würde, falls dieser Mann zur Polizei gehe und informierte den Beschuldigten in der Folge, dass sie eine Möglichkeit hätte, in dieser oder der nächsten Woche zu einer «Schwester» nach Deutschland zu gehen und dort auf den Beschuldigten zu warten (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 86; 94 ff.). Der Beschuldigte schrieb darauf hin, dass sie gehen solle, wenn sie möchte und er sie dort holen werde (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 94 f.). Noch am selben Abend belehrte er C. darüber, es sei ein Fehler gewesen, dass https://de.wikipedia.org/wiki/Ahl-e_Haqq https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahid

- 32 - SK.2022.55 sie dem anderen Mann gesagt habe, sie sei für «dewle» (recte: «dawla»; gemeint: der IS) und am Ende alles auch noch auf ihn zurückfalle (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF- Datei Samsung, S. 98 ff.). Im Verlaufe des Chats sandte der Beschuldigte C. zwei Weblinks mit Wohnungsinseraten auf R. zu und schrieb daraufhin «such dir eins aus» (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 123 f.). In der Nacht des 20. Oktober 2019 unterhielten sich die beiden über «Ebu Tejma» (Mirsad Omerovic), wobei der Beschuldigte ihr einen Screenshot eines Bildes aus dem Telegram-Kanal vom User «abu Walaa» über den Vergleich von «Ebu Tejma» mit Anders Breivik zusandte (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 132 ff.; 144). Am 20. Oktober 2019, 20:20:02 Uhr, erfolgte der letzte Kontaktversuch zwischen dem Beschuldigten und C., die sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Polizeigewahrsam befand, wobei er sie fragte, wohin sie nach Deutschland genau gehe (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 148). 3.3.4 Die Chatnachrichten waren primär auf Deutsch verfasst; u.a. verwendeten sowohl der Beschuldigte als auch C. Begriffe aus dem Arabischen. Textnachrichten auf Türkisch fanden sich nur vereinzelt und wenn, dann ausschliesslich vom Beschuldigten, da C. nach eigenen Angaben kein Türkisch spricht (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei, S. 17). 3.3.5 C. wurde am 20. Oktober 2019 durch die österreichische Polizei verhaftet und gleichentags erstmals befragt. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll sowie der zugehörige Polizeibericht wurden rechtshilfeweise am 24. Oktober 2019 beigezogen (BA pag. 18.1.1 ff.). 3.3.5.1 Gemäss Polizeibericht vom 20. Oktober 2019 (tatsächlich auf den 20. September 2019 datiert) verständigten Familienangehörige von C. am 20. Oktober 2019 die Polizei über deren bevorstehende Ausreise in die Gebiete des IS, nachdem der Bruder von einem Freund darüber informiert wurde, dass die Ausreise einer jungen muslimischen Frau aus Y., Österreich bevorstehe und es sich dabei um seine Schwester handeln könnte. Die Mutter von C. durchsuchte daraufhin deren Zimmer und fand einen von ihrer Tochter selbst verfassten Abschiedsbrief vor. C. wurde daraufhin gleichentags um 18:30 Uhr verhaftet, wobei sie einräumte, dass sie die Absicht hatte, am kommenden Montag aus Österreich auszureisen, um sich dem IS anzuschliessen und ihren Reisepass deshalb im Spind in der Schule bereitgelegt habe (BA pag. 18.1.7 ff.). 3.3.5.2 Zusammengefasst äusserte sich C. anlässlich ihrer ersten Einvernahme dahingehend, dass sie sich entschlossen habe, den Beschuldigten alias «Sayfullah» nach islamischen Recht zu heiraten und mit ihm in die Gebiete des IS auszureisen, um damit den IS zu unterstützen, weil sie sich der Gesinnung des IS angeschlossen habe (BA pag. 18.1.22 ff.). Sie habe sich in radikalen Kreisen («Brüdern und Schwestern») aufgehalten und sich insbesondere über Telegram radikalisiert (BA pag. 18.1.22 f.; -24). Der Beschuldigte sei ihrer Meinung nach auch

- 33 - SK.2022.55 ein Anhänger des IS und habe sich unbedingt der Organisation anschliessen wollen, weshalb er ihr den Vorschlag gemacht habe, sie nach islamischem Recht zu heiraten und in die Gebiete des IS bzw. nach Syrien zu reisen. Er habe dabei ein Kämpfer des IS werden wollen und sie habe als seine Ehefrau den IS unterstützen wollen. Sie habe vorgehabt, am 25. Oktober 2019 nach W., Deutschland, auszureisen, wobei sie die genaue Adresse von «Sayfullah» noch erhalten hätte und dieser sie dann von Deutschland aus in die Schweiz habe holen wollen (BA pag. 18.1.24 f.). «Sayfullah» hätte sie dann in Deutschland nach islamischem Recht geheiratet; danach wären sie in die Schweiz gereist und anschliessend − wenn die Wege frei gewesen wären − nach Afghanistan oder nach Syrien weitergereist. Sie hätte «Sayfullah» nur geheiratet, um den IS damit zu unterstützen (BA pag. 18.1.25). Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie eigentlich einen anderen Mann liebe, der stundenlang versucht habe, sie zu belehren und ihr die Augen zu öffnen, dass der IS schlecht sei. Daraufhin habe sie auch aufgehört, sich für den IS zu interessieren, aber als «Sayfullah» ihr wieder geschrieben habe, seien ihre «Gefühle zum IS» wieder angestiegen (BA pag. 18.1.25). Zur Planung ihrer bevorstehenden Ausreise habe sie ihren Reisepass im Spind ihrer Schule zwischendeponiert und einen zweiseitigen handgeschriebenen Abschiedsbrief mit dem Logo des IS verfasst, in welchem sie die Lehre des IS als die einzig wahre Lehre gepriesen und geschrieben habe «...Macht euch Bitte keine Sorgen und Trauert nicht um mich, Bitte. Sondern seits Stolz, Stolz das ich als Schuhadah (Märtyrerin) falleh» (BA pag. 18.1.26; 13.1.88 f.). 3.3.5.3 C. wurde am 28. November 2019 erneut durch die österreichischen Behörden einvernommen, wobei das Protokoll am 14. Januar 2020 rechtshilfeweise übermittelt wurde (BA pag. 18.1.49 ff.). C. führte in ihrer zweiten Einvernahme aus, dass sie sich als IS-Anhängerin bezeichnen würde, zwischenzeitlich aber immer wieder vom Glauben abgefallen sei, insbesondere wegen eines anderen Mannes. Ihre Ausreiseabsichten habe sie mit «Sayfullah» intensiviert (BA pag. 18.1.56 f.). Sie habe den Beschuldigten etwa im September 2019 über Instagram kennengelernt, wobei sie danach via Telegram geschrieben hätten (BA pag. 18.1.58). Der Beschuldigte habe sie nach ihrem islamischen Wissen gefragt und sie hätten sich über Prediger ausgetauscht, die eindeutig dem IS zugeordnet werden können, unter anderem über «Ebu Tejma». Der Beschuldigte habe die von ihr genannten Prediger gut gefunden, weshalb sie gleich gewusst habe, dass auch er ein Anhänger des IS sei. Er habe ihr erklärt, dass er früher «Takfir» (arabisch, bedeutet in der islamischen Rechtswissenschaft einen Muslim der Apostasie zu bezichtigen bzw. ihm das Muslim sein abzusprechen, also ihn zum «Ungläubigen» zu erklären oder ihn des Unglaubens zu bezichtigen; https://de.wikipedia.org/wiki/Takf%C4%ABr, letztmals besucht am 31.07.2023) gewesen sei, nun aber zu den richtigen Leuten, dem IS, gekommen sei. Den IS habe er immer als «Dawla» bezeichnet (BA pag. 18.1.59). Der Beschuldigte habe ihr dann geschrieben, ob sie gemeinsam https://de.wikipedia.org/wiki/Takf%C4%ABr

- 34 - SK.2022.55 «Hijrah» machen wollten, womit natürlich die Ausreise in ein Gebiet des IS gemeint gewesen sei (BA pag. 18.1.59). Nachdem die gemeinsame Absicht konkret wurde, habe der Beschuldigte sie aufgefordert in den geheimen Telegram-Modus zu wechseln, so dass die Nachrichten automatisch gelöscht werden (BA pag. 18.1.0059). Nach dem Wechsel in den geheimen Modus habe der Beschuldigte ihr genau erklärt, wie es aktuell mit einer Ausreise nach Syrien oder in den Irak zum IS sei, dass die syrisch-türkische Grenze geschlossen sei und man überhaupt nicht durchkommen würde. Ein anderes Mal habe er ihr geschrieben, dass er mit ihr in seine Heimatstadt nach Gaziantep reisen könnte, es dort viele IS- Prediger gebe und sie dort warten könnten, bis die Grenzen wieder offen sind. Das konkrete Ziel sei aber immer gewesen, dass sie sich in Syrien dem IS anschliessen (BA pag. 18.1.59 ff.). Auf die Frage, wer die treibende Kraft war, die sie dazu bewegte, sich dem IS anzuschliessen, gab C. zu Protokoll, dass dies «NN1.» bzw. «NN2.» war, die im Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten als «Anstandsdame» fungierte (BA pag. 18.1.60; -63). Beim Beschuldigten habe es sich von selbst ergeben; es sei ihr von vornherein klar gewesen, dass er ein IS-Anhänger war und sich unbedingt dem IS in Syrien als Kämpfer habe anschliessen wollen. Er sei aber viel zu vorsichtig gewesen, um das in einem Chat so konkret zu erwähnen (BA pag. 18.1.60). Zur Heirat befragt, gab C. an, dass es ursprünglich geplant gewesen sei, dass sie zu einer «Schwester» namens OO., die sie eine Woche vor ihrer Festnahme auf Instagram kennengelernt habe, nach W., Deutschland reise, der Beschuldigte sie dann in ein bis zwei Monaten dort nach islamischem Recht geheiratet hätte und sie danach in die Schweiz gereist wären, bis die Wege nach Syrien wieder offen gewesen wären. Sobald dies der Fall gewesen wäre, wären sie über die Türkei nach Syrien gereist (BA pag. 18.1.0060 f.). Sie habe dem Beschuldigten absolut vertraut und sich, was die Ausreiseplanung betraf, voll auf ihn verlassen (BA pag. 18.1.0063). Die Frage, wie sie sich den Anschluss an den IS zusammen mit dem Beschuldigten vorgestellt habe, gab sie zu Protokoll, dass er ihr dies zwar nicht genau geschrieben hätte, er habe aber dort kämpfen wollen. Sie selber hätte nicht gekämpft, sie hätte immer den Gedanken gehabt, dass sie schon kurz nach ihrer Ankunft in Syrien und ihrem Anschluss an den IS bei einem gegnerischen Angriff sterben und somit als «Shahida», als Märtyrerin, fallen würde. Dann hätte sie ihre Pflicht als Muslima erfüllt und wäre ins Paradies gekommen (BA pag. 18.1.61). 3.3.5.4 Am 16. Januar 2020 wurde C. rechtshilfeweise in Österreich in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, Mitarbeitern des Fedpol und dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten ein drittes Mal einvernommen (BA pag. 18.1.0072 ff.). Anlässlich der besagten Einvernahme bestätigte C. ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 18.1.76). Sie sei per Zufall, wegen des Algorithmus, auf den Instagram- Account des Beschuldigten gestossen, als sie nach Videos mit IS-Inhalten gesucht habe (BA pag. 18.1.76). Auf Frage, weshalb für sie gemäss ihren

- 35 - SK.2022.55 bisherigen Aussagen immer konkreter geworden sei, dass es sich beim Beschuldigten um einen Anhänger des IS handle, gab sie zu Protokoll, dass sich das anhand seiner geposteten Videos und Bilder aus Instagram herauskristallisiert habe, wobei dies im Telegram-Chat noch konkreter geworden sei. Es sei um das Thema Hijrah gegangen. Der Beschuldigte habe ausführlich darüber gesprochen, wie die Situation an der türkisch-syrischen Grenze zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, nämlich, dass es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der geschlossenen Grenzen schwierig gewesen wäre auszuwandern. Der Beschuldigte habe auch über das «J.»-Camp gesprochen (BA pag. 18.1.77). Er habe ihr zudem gesagt, dass seine Brüder ebenfalls im Dschihad gewesen seien, einige sich wieder in der Schweiz befinden, andere im Dschihad gefallen seien (BA pag. 18.1.77). Für sie habe sich aus der Gesamtheit der Nachrichten ergeben, dass der Beschuldigte sich dem IS anschliessen wollte (BA pag. 18.1.78). Sie habe zu Beginn der Bekanntschaft zudem ein Video von PP. gepostet, der jedes Mal vor einer IS- Flagge gesessen sei, woraufhin der Beschuldigte sie aufgefordert habe, dies zu unterlassen, weil «Schwestern» deshalb verhaftet worden seien (BA pag. 18.01.78). Der Beschuldigte habe ihr zudem Sticker mit klarer IS-Symbolik zugesandt (BA pag. 18.1.81). Auf die konkreten Pläne zur Hijrah angesprochen, gab C. an, der Beschuldigte habe gesagt, sie sollten dort hingehen, wo die Leute wie der IS seien. In diesem Zusammenhang habe er die Türkei erwähnt und erst wenn die Wege frei seien, hätten sie nach Syrien weiterreisen sollen (BA pag. 18.1.78). Er habe ihr zudem gesagt, dass Kämpfer mehrere Frauen hätten (BA pag. 18.1.78 f.). Auf Nachfrage, über was sie sich unterhalten hätten, nachdem sie in den geheimen Chat- Modus bei Telegram gewechselt haben, verwies C. auf ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 18.1.79). Die Frage, ob der Beschuldigte auf sie eingewirkt habe, um sie zu einer Ausreise zum IS in Syrien oder Afghanistan zu bewegen, bejahte sie und präzisierte, wenn sie ihn geheiratet hätte, hätten sie die Hijrah vollzogen (BA pag. 18.1.80). Auf Frage, ob der Beschuldigte eine Vorstellung gehabt habe, wie das Leben im IS Gebiet mit ihr ausgesehen hätte, gab sie an, er habe ihr mitgeteilt, dass er ein Kämpfer und sie für den Haushalt zuständig gewesen wäre (BA pag. 18.1.80). Sie habe sich für die Weiterreise aus der Schweiz zum IS auf den Beschuldigten verlassen (BA pag. 18.1.81). Die Frage, ob der Beschuldigte

SK.2022.55 — Bundesstrafgericht 30.05.2023 SK.2022.55 — Swissrulings