Urteil vom 24. Januar 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
und als Privatklägerschaft:
1. C. AG, vertreten durch P., Q. und R.
2. D. AG, vertreten durch S.
3. GENOSSENSCHAFT E., vertreten durch T. und U.
4. F. GMBH, vertreten durch AA.
5. G. AG, vertreten durch BB. und CC.
6. H. AG, vertreten durch DD.
7. I., vertreten durch EE.
8. J., vertreten durch Advokatin Joanna Wierzcholski
9. K., vertreten durch Advokatin Joanna Wierzcholski
10. L. Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2022.43
- 2 - SK.2022.43 11. M.
12. N.
13. O. AG, vertreten durch FF.
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik
Gegenstand Mehrfache (teilweise versuchte) Geldfälschung, mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfaches Lagern falschen Geldes, gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Raub, Betrug, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei, Urkundenfälschung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (A.)
Mehrfache (teilweise versuchte) Geldfälschung, mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfaches Lagern falschen Geldes, gewerbsmässiger Betrug (B.)
- 3 - SK.2022.43 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) bzw. des teilweisen Versuchs der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); − des mehrfachen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); − des mehrfachen (teilweise gewerbsmässigen) Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); − des mehrfachen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); − des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bzw. teilweise geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB); − der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB); − der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB); − der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
2. A. sei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 BetmG freizusprechen.
3. B. sei schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) bzw. des teilweisen Versuchs der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); − des mehrfachen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB); − des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB).
- 4 - SK.2022.43 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 25. Juni 2014 gegen A. wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB).
5. A. sei – teilweise im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 25. Juni 2014 – mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten zu bestrafen (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie die durch vorzeitigen Strafantritt in Haft verbrachten Tage seien auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6. A. sei zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.– zu verurteilen (Art. 106 StGB).
7. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 28 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Von einer Ersatzforderung des Staates zulasten von A. und B. zugunsten der Eidgenossenschaft sei abzusehen.
9. Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
10. Die beschlagnahmten falschen Banknoten und -abfälle (gemäss Ziff. 10 des Antrags der Bundesanwaltschaft) seien einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB).
11. Die beschlagnahmten Bargeldbeträge (gemäss Ziff. 11 des Antrags der Bundesanwaltschaft) seien zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO).
12. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Ziff. 12 des Antrags der Bundesanwaltschaft) seien A. oder B. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO).
13. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Ziff. 13 des Antrags der Bundesanwaltschaft) seien den berechtigten Personen zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 5 - SK.2022.43 14. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Ziff. 14 des Antrags der Bundesanwaltschaft) seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB).
15. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Ziff. 15 des Antrags der Bundesanwaltschaft) seien als Beweismittel in den Akten zu belassen.
16. Die Zivilklagen seien gerichtlich zu beurteilen.
17. Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 52'267.65) seien A. CHF 42'647.65 (Gebühren: CHF 18'000.–, Auslagen: CHF 24'647.65) zzgl. die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
18. Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 16'182.–) seien B. CHF 9'700.– (Gebühren: CHF 7'000.–, Auslagen: CHF 2'700.–) zzgl. die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
19. Advokatin Fallegger-Santo sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
20. Rechtsanwalt J. Mischa Mensik sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Anträge der Privatklägerschaft: Anträge der Rechtsbeistandschaft von J. 1. Es sei A. gemäss Ziffer 1.2.1.1 der Anklageschrift vom 26. September 2022 des Raubs schuldig zu sprechen, und es sei eine angemessene Strafe auszufällen.
2. Es sei A. zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2021 zu bezahlen.
- 6 - SK.2022.43 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zu bewilligen und die eingereichte Honorarnote zu genehmigen.
4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten von A., evtl. des Staates.
Anträge der Rechtsbeistandschaft von K. 1. Es sei A. gemäss Ziffer 1.2.1.2 der Anklageschrift vom 26. September 2022 des Raubs schuldig zu sprechen, und es sei eine angemessene Strafe auszufällen.
2. Es sei A. zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2021 zu bezahlen.
3. Es sei A. zu verurteilen, der Privatklägerin eine Entschädigung für die Umzugskosten in der Höhe von CHF 1'150.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2022 zu bezahlen.
4. Es sei A. zu verurteilen, der Privatklägerin eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe von CHF 5'094.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Unter o/e Kostenfolge.
Übrige Privatklägerschaft Die übrigen Privatkläger und Privatklägerinnen haben auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Anträge der Verteidigung von A.: 1. Es sei der Beschuldigte des mehrfachen Raubes, des mehrfachen (teils geringfügigen) Diebstahls, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen (teilweise versuchten) Geldfälschung, des mehrfachen In Umlaufsetzen falschen Geldes und des mehrfachen (teilweise versuchten) Betruges in Bezug auf Falschgelddelikte schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Lagern falschen Geldes und des gewerbsmässigen Betrugs von Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.
- 7 - SK.2022.43 3. Es sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unbedingt sowie 10 Monate bedingt vollziehbar sind, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren und unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft, zu verurteilen.
4. Es sei der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.
5. Es sei der Kanton Basel-Stadt als Vollzugskanton zu bestimmen.
6. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Schadensersatz- und Genugtuungsforderungen aller Geschädigter anerkennt. Die Genugtuungsforderung von M. und die Schadensersatzforderung von N. seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es seien folgende beschlagnahmte Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beschuldigten zurückzugeben: a. Ass-ID: 12696 Sonnenbrille Ray Ban, mit Etui b. Ass-ID: 12748 Pullover, gelb, grau, schwarz, Marke Supreme c. Ass-ID: 12749 Jacke Armani EA7, schwarz d. Ass-ID: 12751 2 Sonnenbrillen, 1x blau-grün gespiegelt e. Ass-ID: 12752 Mobiltelefon iPhone weiss, defekt f. Ass-ID: 12754 1 Sonnenbrille g. Ass-ID: 12813 3 Sonnenbrillen: 1x schwarz Lacoste, 1x blaues Glas, 1x dunkles Glas h. Ass-ID: 12814 Rucksack, Kappa, schwarz i. Ass-ID: 12815 1 Paar Turnschuhe Nike, schwarz j. Ass-ID: 12816 Mobiltelefon Huawei, weiss, Display defekt k. Ass-ID: 12724 Baseballmütze Polo hellblau-weiss I. Ass-ID: 12728 Regenjacke schwarz mit […] Logo, 1 rechter Handschuh schwarz Nike aus rechter Jackentasche m. Ass-ID: 12729: Sonnenbrille braun matt n. Ass-ID: 12732 Trainerhose Adidas schwarz o. Ass-ID: 12734 T-Shirt weiss, Marke Jack Parker p. Ass-ID: 12736 1 Paar Turnschuhe Adidas weiss, mit grünen Elementen an Ferse
8. Alle restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten resp. den wirtschaftlich Berechtigten zurückzugeben oder bei den Akten zu verbleiben. Das Echtgeld sei mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.
9. Es sei die bedingt ausgesprochene Vorstrafe nicht zu widerrufen.
- 8 - SK.2022.43 10. Es sei der amtlichen Verteidigung das Honorar inkl. Auslagen und Spesen gemäss Aufstellung zzgl. Aufwand für die Hauptverhandlung zu entrichten.
11. Alles unter o/e-Kostenauflage. Anträge der Verteidigung von B.: 1. In Abweisung der Anklage der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2022 sei B. der Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Höchstfreiheitsstrafe von 12 Monaten, eventuell mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.– milde zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (3. Juni 2020 – 1. Juli 2020) und der Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren.
2. Eventualiter sei B. der Gehilfenschaft zum mehrfachen In Umlaufsetzen falschen Geldes, zum mehrfachen Lagern falschen Geldes und zum Betrug schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Höchstfreiheitsstrafe von 15 Monaten, milde zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und der Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Allfällige gegen B. gerichtete Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien mit Ausnahme der Fall-Nrn. 18 (GG.), 30 (Hotel HH.), 38 (II. Tankstelle), 44 (JJ.), 64 (KK.), 68 (O.) und 73 (LL.), vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Von der heutigen Anerkennung der Zivilklagen der F. GmbH in Höhe von CHF 100.– und der O. AG in Höhe von CHF 200.– sei Vormerk zu nehmen.
4. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei nach Ermessen des Gerichts zu befinden.
5. Sämtliche Verfahrenskosten seien zu ¼ B. aufzuerlegen, jedoch aufgrund langfristiger Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 9 - SK.2022.43 Prozessgeschichte: A. A. (nachfolgend: A. oder der Beschuldigte) wurde am 3. Juni 2020 von den Luzerner Strafverfolgungsbehörden festgenommen, nachdem er in Z. versucht hat, mit Falschgeld zu bezahlen. Anlässlich der in der Folge durchgeführten Hausdurchsuchung im von ihm und B. (nachfolgend: B. oder die Beschuldigte) bewohnten Zimmer der sog. MM. in Z. wurde auch B. festgenommen. Bei der Hausdurchsuchung konnten mehrere falsche Banknoten sichergestellt werden (BA 10.01-0001; 06.01-0001 ff.; 06.02-0001 ff.). B. Am 5. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 02.01-0002 ff.), worauf diese am 24. Juni 2020 gegen A. und B. ein Verfahren wegen Geldfälschung (Art. 240 StGB) und In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB) eröffnete (BA 01.01-0001). Dieses dehnte sie mit Verfügung vom 8. Juli 2020 auf die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB) aus (BA 01.01-0002). C. Im Anschluss wurden verschiedene Ermittlungshandlungen vorgenommen (u.a. Bankeditionen [BA Rubrik 7.1], Edition von Videos von Überwachungskameras [BA Rubrik 7.2], Hausdurchsuchungen [BA Rubrik 8.1 ff.], Randdatenerhebung und rückwirkende Überwachung der Rufnummern der Beschuldigten [BA Rubrik 9.1]) und mehrere Einvernahmen mit den Beschuldigten sowie Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführt (BA Rubrik 12 f.). D. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere kantonale Strafverfahren gegen A. wegen einer Vielzahl anderer Delikte an die Bundesanwaltschaft abgetreten und von dieser übernommen (BA Rubrik 2.2 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 vereinigte die Bundesanwaltschaft diese Verfahren mit dem von ihr geführten Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (BA 01.02-0001 ff.). E. Am 26. September 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und B. (TPF 17.100.001 ff., näher zu den Anklagevorwürfen E. 2-3). F. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis zum 25. Oktober 2022 Beweisanträge zu stellen und zu begründen und ordnete die Edition der Straf- und Betreibungsregisterauszüge, der Steuerunterlagen sowie der Führungsberichte betreffend die Beschuldigten an (TPF 17.400.001 f.). G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 hiess der Vorsitzende die eingehenden Beweisanträge gut, ordnete von Amtes wegen selbst Beweismassnahmen an und eröffnete den Parteien mehrere Würdigungsvorbehalte (TPF 17.400.012 ff.).
- 10 - SK.2022.43 H. Am 19. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer jeweiligen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF 17.720.002). I. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Das Urteilsdispositiv wurde ihnen am 24. Januar 2023 schriftlich zugestellt (TPF 17.720.006; 17.930.001 ff.). J. A. meldete mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 1. Februar 2023 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF 17.940.001).
- 11 - SK.2022.43 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die angeklagten Straftaten unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. e und lit. h sowie Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. auch Prozessgeschichte Lit. D). Damit ist die Zuständigkeit des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 1.2 Anklageprinzip 1.2.1 1.2.1.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1). 1.2.1.2 Bei Verletzung des Anklageprinzips ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 351 StPO N. 1). Das Gericht kann indes auf eine Rückweisung verzichten und das Verfahren in Bezug auf den Anklagepunkt, der die Anforderungen des Anklageprinzips nicht erfüllt, einstellen, wenn aus Opportunitätsgründen eine Rückweisung ausser Betracht fällt. Dies ist namentlich der Fall, wenn diesem Vorgehen keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen und das Gericht der oder den nicht genügend umschriebenen Straftaten neben den anderen zu beurteilenden Taten für die Festsetzung der Strafe kein wesentliches Gewicht zumisst (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 StPO; NIGGLI/HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 351 StPO N. 2).
- 12 - SK.2022.43 1.2.2 Die Anklage wirft den Beschuldigten A. und B. im Anklagepunkt 1.1.2.2 zusammengefasst mehrfache vollendete und versuchte Geldfälschung sowie im Anklagepunkt 1.1.2.4 mehrfaches Lagern falschen Geldes vor, indem sie insgesamt 366 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 42'950.– gefälscht bzw. mit der Produktion dieser Fälschungen begonnen und anschliessend diese Falsifikate gelagert haben sollen. In Bezug auf 362 Banknoten umschreibt die Anklage – im Einklang mit dem Anklageprinzip – die einzelnen Noten mit Angabe von Währung, aufgedrucktem Wert und Seriennummer (siehe Tabelle 4 der Anklageschrift, S. 21). Hinsichtlich der anderen 4 Noten fehlen jedoch sämtliche dieser Angaben und diese werden lediglich als diverse Noten umschrieben («div.»; siehe zweitunterste Zeile der genannten Tabelle 4). Mangels Umschreibung und Spezifikation dieser 4 Noten bleibt unklar, welches Geld i.S.v. Art. 240 ff. StGB die Beschuldigten gefälscht und gelagert haben sollen, zumal die entsprechende Fussnote Nr. 70 auf mehrere Asservate (Ass-ID 12612, 12645, 12658, 12665, 12669) verweist, in welchen sich insgesamt 46 solcher diversen Noten sowie eine Vielzahl weiterer fertiger und in Produktion stehende Falsifikate befinden. In Bezug auf den Vorwurf, die genannten 4 diversen Noten gefälscht zu haben, genügt die Anklage dem Anklageprinzip folglich nicht. 1.2.3 Vorliegend kann im Sinne des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 2 StPO) trotz Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf die genannten 4 diversen Banknoten auf eine Rückweisung der Anklage verzichtet werden. 1.2.3.1 Der Beschuldigte A. wird – wie noch zu zeigen sein wird – in Bezug auf die übrigen im Einklang mit dem Anklageprinzip angeklagten 362 Noten der Geldfälschung bzw. des Versuchs dazu schuldig gesprochen; zudem erfolgen Schuldsprüche wegen einer Vielzahl anderer Delikte (E. 2.1 ff.; 3.1 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte A. auch die anderen 4 Banknoten hergestellt hätte, würde diesen Taten bei der Festsetzung der Strafe bzw. Strafzumessung kein wesentliches Gewicht zukommen. Deshalb kann vorliegend auf eine Rückweisung verzichtet werden und das Verfahren gegen den Beschuldigten in diesem Punkt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden. Diesem Vorgehen stehen auch keine Interessen von allfälligen Geschädigten oder Privatklägern entgegen, wurden diese 4 Noten gemäss Anklageschrift doch noch gar nicht in Umlauf gesetzt. Auch betreffend den Vorwurf, diese 4 Noten gelagert zu haben, kann auf eine Rückweisung verzichtet werden: Wenn der Beschuldigte diese – wie die Anklage vorbringt – selbst hergestellt hätte, wäre das Lagern des falschen Geldes als mitbestrafte Nachtat zur Geldfälschung gemäss Art. 240 StGB zu werten (siehe hierzu E. 2.2.2.3). Hätte er diese nicht selbst hergestellt, käme zwar theoretisch ein Schuldspruch wegen Lagerung falschen Geldes in Betracht. Diesem würde aber wiederum kein wesentliches Gewicht bei der Festsetzung der Strafe bzw. Strafzumessung zukommen. Deshalb kann das Verfahren gegen den Beschuldigten auch in diesem Punkt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden,
- 13 - SK.2022.43 zumal dadurch mangels In Umlaufsetzung dieser Noten ebenfalls keine Geschädigten- und Privatklägerinteressen betroffen sind. 1.2.3.2 Betreffend die Beschuldigte B. erfolgen – wie noch zu zeigen sein wird (E. 2.1 ff.) – im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Noten ebenfalls Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfachen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB), mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). Selbst wenn sie die anderen 4 Banknoten hergestellt und gelagert hätte, würde diesen Taten bei der Festsetzung der Strafe kein wesentliches Gewicht zukommen. Deshalb kann vorliegend auf eine Rückweisung verzichtet werden und das Verfahren gegen die Beschuldigte in diesem Punkt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden. Diesem Vorgehen stehen auch keine Interessen von allfälligen Geschädigten oder Privatklägern entgegen, wurden diese 4 Noten gemäss Anklageschrift doch noch gar nicht in Umlauf gesetzt. 1.3 Strafantrag 1.3.1 Dem Beschuldigten A. wird u.a. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) vorgeworfen, da er zwischen dem 22. April 2020 und 3. Juni 2020 eine Identitätskarte (lautend auf NN.) von OO. entweder als Geschenk erhalten oder gegen Entgelt erworben habe, obschon er gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass diese durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei (Anklagepunkt 1.3.12). Bei der Hehlerei handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Massgebend für die Bestimmung des Vermögenswerts der Identitätskarte ist deren Wiederbeschaffungswert (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter StGB N. 27; BGE 123 IV 197 E. 2c). Die Kosten für eine Identitätskarte betragen CHF 65.– (Art. 45 i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 [SR 143.11]), sodass – entgegen der Anklage – von einem geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen ist. Folglich ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat – unabhängig davon, ob es sich bei der Vortat um ein Antrags- oder Offizialdelikt handelte (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 160 StGB N. 80) – nur auf Antrag hin strafbar (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Ein solcher fehlt in den Akten, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist. 1.3.2 In Bezug auf die anderen dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Antragsdelikte (geringfügige Diebstähle vom 28. und 29. Juni 2022 [E. 3.4] und geringfügige Sachbeschädigung [E. 3.5]) liegt jeweils ein gültiger Strafantrag vor (BA B5.02.02-0032/0046; BA 15.05-0017 f./0019 f.; BA B4.02.02-0010). Im Übrigen werden den Beschuldigten A. und B. ausschliesslich Offizialdelikte vorgeworfen.
- 14 - SK.2022.43 2. Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld 2.1 Mehrfache Geldfälschung und mehrfacher Versuch dazu 2.1.1 Anklagevorwurf 2.1.1.1 Im Anklagepunkt 1.1.1.1 wird dem Beschuldigten A. in Bezug auf 51 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 6'200.– und EUR 50.– mehrfache vollendete Geldfälschung und mehrfacher Versuch dazu vorgeworfen. Zusammengefasst soll er in Alleintäterschaft im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2020 in seiner Wohnung in Y. mittels eines Laserdruckers sowie unter Verwendung verschiedener Lackarten, Haar- und Kunststoffsprays sowie Härtungsmitteln insgesamt 25 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– hergestellt haben (mehrfache vollendete Geldfälschung) und auf die gleiche Art und Weise mit der Produktion von insgesamt 26 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– begonnen haben (mehrfache versuchte Geldfälschung). Diese Handlungen seien erfolgt, um diese Noten zu einem späteren Zeitpunkt als echt in Umlauf zu bringen. 2.1.1.2 Gemäss Anklagepunkt 1.1.2.1 f. soll sich A. in Mittäterschaft mit B. in Bezug auf weitere 362 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 42'750.– (abzüglich der 4 Noten, die mangels genügender Umschreibung nicht mehr Gegenstand der zu beurteilenden Anklage sind; vgl. E. 1.2) erneut der mehrfachen vollendeten Geldfälschung und des mehrfachen Versuchs hierzu schuldig gemacht haben. Zusammengefasst sollen die Beschuldigten ab dem 10. Mai bis 3. Juni 2020 auf die vorgenannte Art und Weise und in der gleichen Absicht insgesamt 205 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– hergestellt haben (mehrfache vollendete Geldfälschung) und mit der Produktion von insgesamt 157 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– begonnen haben (mehrfache versuchte Geldfälschung). Betreffend B. präzisiert die Anklage sodann, dass diese sowohl in die Planung der Taten als auch in deren Umsetzung involviert gewesen sei, indem sie spätestens ab dem 25. Mai 2020 aktiv beim Kopieren und Ausdrucken der Falschgeldnoten assistiert habe und an diesem Datum überdies eine zum von den Beschuldigten verwendeten Laserdrucker passende Druckerpatrone bestellt und in A.s Wohnung gebracht habe. 2.1.2 Rechtliches 2.1.2.1 Der Geldfälschung macht sich strafbar, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen (Art. 240 Abs. 1 StGB). 2.1.2.2 Geschütztes Objekt ist sowohl schweizerisches als auch ausländisches Geld (Art. 250 StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, also im Herstellen von Geldzeichen, die den äusseren Anschein echten Geldes erwecken (TPF 2020 26 E. 4.1.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.11 vom 6. Mai 2015 E. 3.2;
- 15 - SK.2022.43 SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 7.3.1; LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 240 StGB N. 10). Dabei sind an die Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; denn entscheidend ist die Verwechslungsgefahr mit echtem Geld. Entsprechend der Natur der Art. 240 ff. StGB als Gefährdungsdelikte und den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs genügt es, wenn das Falsifikat eine ähnliche Gestaltung wie echtes Geld aufweist und auch nur bei bloss flüchtiger Betrachtung als echt erscheint (BGE 123 IV 55 E. 2b; TPF 2020 26 E. 4.1.1; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 11). Auch bloss einseitig bedruckte Nachahmungen von Banknoten können ggf. Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB sein (TPF 2020 26 E. 4.1.3). 2.1.2.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) und die Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, erforderlich. Der Täter muss anstreben oder zumindest in Kauf nehmen, dass seine Falsifikate in Verkehr gebracht werden. Die erforderliche Absicht ist auch gegeben, wenn der Fälscher will, dass das Falschgeld überhaupt, von wem auch immer, als echtes Geld verwendet wird (BGE 119 IV 154 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2). 2.1.2.4 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Eine versuchte Geldfälschung nach Art. 240 i.V.m. Art. 22 StGB liegt demnach vor, wenn der Täter vorsätzlich und mit der Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, mit der ersten Fälschungshandlung beginnt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 40; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 18). Vollendet ist das Delikt mit der abgeschlossenen Herstellung einer einzigen Fälschung, welche die objektiven Kriterien erfüllt, d.h. den äusseren Anschein echten Geldes erweckt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 41; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 19).
- 16 - SK.2022.43 2.1.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die dem Beschuldigten A. in Alleintäterschaft vorgeworfenen Taten 2.1.3.1 Vorliegen von Falschgeld Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die A. vorgeworfenen 51 Banknoten existieren und in qualitativer Hinsicht als Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB zu qualifizieren sind, d.h. ob sie den äusseren Anschein echten Geldes erwecken. Hierbei ist zwischen den 25 Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– (Vorwurf der mehrfachen vollendeten Geldfälschung, nachfolgend lit. a) und den 26 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– (Vorwurf der mehrfachen versuchten Geldfälschung, nachfolgend lit. b) zu differenzieren. a) Betreffend die 25 Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– aa) Die nachfolgenden 22 (von 25) Banknoten sind in ihrer Fälschungsqualität nahezu identisch, sodass sie einer gemeinsamen Würdigung zugänglich sind. Es handelt sich hierbei um doppelseitig bedruckte Kopien von echten Noten, welche in ihrem Druck, ihrer Grösse sowie ihrer Farbgebung echtem Geld entsprechen und überdies eine sehr ähnliche, wenn auch nicht identische Haptik aufweisen. Aufgrund dieser Eigenschaften erwecken sie den äusseren Anschein echten Geldes. Es handelt sich somit um Falschgeld. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0004/0016 Ja, vgl. Fall Nr. 1, 2 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0026 Ja, vgl. Fall Nr. 3 2 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0037/0049 Ja, vgl. Fall Nr. 4, 5 1 Note à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0189 Ja, vgl. Fall Nr. 15 1 Note à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0183 Ja, vgl. Fall Nr. 14 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0063 Ja, vgl. Fall Nr. 6 11 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0061/0080/ 0093/0102/0127/0134/01 58/0174/0203; B3.10.02- 0046 Ja, vgl. Fall Nr. 6-13, 16, 55 1 Note à CHF 50.– […] BA B3.10.02-0251 Ja, vgl. Fall Nr. 72 1 Note à EUR 50.– Keine BA B1.10.02-0305 Ja, vgl. Fall Nr. 22 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12654 Nein bb) Nachdem erstellt worden ist, dass es sich bei 22 von den 25 vorgeworfenen Noten um Falschgeld handelt, ist näher auf die restlichen 3 Noten einzugehen. Bei den untenstehenden 2 Noten à CHF 100.– handelt es sich zwar auch um doppelseitig bedruckte Kopien echter Noten. Wie die Verteidigung jedoch zu Recht vorbringt (TPF 17.721.083), sind diese von schlechterer Qualität als die vorgenannten Falsifikate und weichen namentlich in ihrer Farbgebung und Haptik
- 17 - SK.2022.43 in gewissem Masse von echtem Geld ab. Im Übrigen ähneln sie aber echtem Geld. Insgesamt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach in qualitativer Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen an die Fälschungen zu stellen sind (E. 2.1.2.2), erwecken jedoch auch diese zwei Noten – jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung – immer noch den Anschein echten Geldes. Es handelt sich folglich auch bei diesen Noten um Falschgeld. Note Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12682 Nein Schliesslich verbleibt noch die folgende 1 Note à CHF 100.– zu würdigen. Diese befindet sich zwar nicht in den dem Gericht vorliegenden Akten. Deren Existenz ist jedoch unzweifelhaft erstellt, ist doch aktenkundig, dass diese nach deren In Umlaufsetzen durch eine Drittperson in Deutschland durch die deutsche Polizei sichergestellt und an die Europäische Zentralbank übermittelt worden ist (BA B2.10.02-0360 ff.). Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit dieser Note vor, deren Fälschungsqualität bzw. die von ihr ausgehende Verwechslungsgefahr könne nicht verifiziert werden, da sie sich eben nicht in den Akten befinde (TPF 17.721.083). Dieser Argumentation kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass diese Würdigung nicht unmittelbar gestützt auf die Note selbst vorgenommen werden kann. Hierzu können jedoch die nachfolgenden Indizien herangezogen werden: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Person, bei welcher die Note in Umlauf gesetzt worden ist, davon ausgegangen ist, es handle sich hierbei um echtes Geld (BA B2.10.02-0365). Zudem weist die Note die gleiche Seriennummer wie andere Falsifikate (siehe vorne lit. a/aa) auf, was impliziert, dass sie zeitnah mit diesen und mittels derselben Technik hergestellt worden ist und daher diesen in ihrer Qualität ähnelt. Deshalb hat das Gericht keine Zweifel, dass auch diese Note den äusseren Anschein echten Geldes erweckte. Folglich handelt es sich auch bei nachstehender Note um Falschgeld. Note Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 100.– […] N/A Ja, vgl. Fall Nr. 46 b) Betreffend die 26 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– aa) Bei den nachfolgenden 10 (von 26) Noten handelt es sich um auf DIN-A4 Papier farbig ausgedruckte Kopien echter Noten, welche jedoch nicht aus- bzw. zugeschnitten sind. Entsprechend stimmen sie in ihrer Grösse offensichtlich nicht mit echtem Geld überein, sodass sie auch bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt erscheinen. Die objektiven Kriterien von Art. 240 ff. StGB sind demnach nicht erfüllt. Es handelt sich folglich nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 Nein
- 18 - SK.2022.43 bb) Die restlichen 16 Noten konnten nicht sichergestellt werden. Deren Existenz ergibt sich aber gestützt auf ein auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gesichertes Foto (BA 10.02-0172). Darauf sind die genannten Noten bzw. ihre Vorderseite mit ihrer individuellen (sich von sämtlichen übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Noten unterscheidenden) Seriennummer ersichtlich. Die Fotografie macht zwar deutlich, dass diese 16 Noten – bzw. die auf der Fotografie ersichtliche Vorderseite der Noten – rein optisch aufgrund ihres Drucks sowie aufgrund deren Form und Farbgebung echten Noten ähneln. Unklar ist aber, ob auch deren Rückseite bedruckt wurde. Zudem kann lediglich gestützt auf diese Fotografie deren Qualität, namentlich hinsichtlich deren Grösse und Haptik, nicht abschliessend beurteilt werden, sodass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese die objektiven Kriterien von Art. 240 ff. StGB nicht erfüllen. Es handelt sich demnach auch hierbei nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 16 Noten à CHF 100.– […] vgl. BA 10.02-0172 Nein c) Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – im Einklang mit der Anklage – insgesamt 25 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– (siehe vorne lit. a) sowie 26 unfertige bzw. in Produktion stehende Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– (siehe vorne lit. b) vorliegen. 2.1.3.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten A. In objektiver Hinsicht ist nun zu prüfen, ob A. diese fertigen und unfertigen bzw. in Produktion stehenden Falsifikate hergestellt hat, wobei wiederum zwischen den 25 fertigen Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– (Vorwurf der mehrfachen vollendeten Geldfälschung, nachfolgend lit. a) und den 26 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– (Vorwurf der mehrfachen versuchten Geldfälschung, nachfolgend lit. b) zu differenzieren ist. a) Betreffend die 25 Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– Der Beschuldigte gestand – unter Darlegung der entsprechenden Produktionsschritte (BA 13.01-0023) – die fertigen Falsifikate angefertigt zu haben (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.014 ff.). Sein Geständnis steht im Einklang mit den Sachbeweisen. So ergibt sich gemäss Abklärungen des Kommissariats Falschgeld der Bundeskriminalpolizei gestützt auf die Maschinen-Identifikationsnummer (MIC) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Laserdruckers (Asservaten-ID 12677), dass dieser zur Herstellung von insgesamt 22 der 25 Banknoten verwendet worden ist, welche auch in Umlauf gesetzt worden sind (BA 10.02- 0021; -0037 ff.; -0098 ff.;). Betreffend die übrigen 3 Noten, die nicht in Umlauf
- 19 - SK.2022.43 gesetzt worden sind, wurde zwar gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten nicht abgeklärt, ob diese auch mithilfe des vorgenannten Druckers hergestellt worden sind. Dass der Beschuldigte diese produziert hat, wird jedoch durch den Umstand indiziert, dass diese am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmt worden sind (BA 10.02-0190). Überdies gleichen sie in ihrer Machart den übrigen Falsifikaten, welche mit dem Drucker des Beschuldigten hergestellt worden sind, und eine davon weist zudem die gleiche Seriennummer auf. Es bestehen daher auch diesbezüglich keine Zweifel an A.s Täterschaft. Der Beschuldigte hat folglich in Bezug auf die 25 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB erfüllt. b) Betreffend die 26 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– Die Herstellung der 26 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– ist ebenfalls unbestritten (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.014 ff.). Auch dies steht im Einklang mit den entsprechenden Sachbeweisen (vgl. BA 10.02-0172 [ausgewertete Mobiltelefondaten]; -0190 [Sicherstellungsort]). Im Ergebnis ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in dieser Hinsicht erstellt. Durch das Kopieren bzw. Ausdrucken und teilweise Zuschneiden dieser Banknoten hat er jeweils mit der ersten Fälschungshandlung begonnen, womit diese Tathandlung als Versuch zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hat somit in Bezug auf diese 26 unfertigen Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– mehrfach den objektiven Tatbestand der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.1.3.3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand ist im Wesentlichen unbestritten (TPF 17.731.014 ff.; 17.721.084) und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Vorgehen des Beschuldigten, das unzweifelhaft zeigt, dass er im Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlung vorsätzlich und in der Absicht handelte, die falschen Banknoten in Umlauf zu bringen. Dass er die Produktion der unfertigen Noten im Nachhinein nicht weiterverfolgte bzw. diese nach der ersten Fälschungshandlung wegwarf (BA 13.01-0214 Z. 13 ff./24 ff.), ändert daran nichts. Das besondere subjektive Unrechtsmerkmal der Absicht des In Umlaufsetzens hat lediglich anlässlich der Fälschungshandlung vorzuliegen. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Dies gilt – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (TPF 17.721.084) – namentlich auch für die beiden im August/September 2019 hergestellten zwei Falschgeldnoten à CHF 100.– mit der Seriennummer […] (Noten gemäss den Fällen Nr. 1-2). Auch wenn der Beschuldigte in dieser Zeit – wie er jedenfalls im
- 20 - SK.2022.43 Vorverfahren noch geltend machte (BA 13.01-0212 f.) und wie dies von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung betont wurde (TPF 17.721.084) – angeblich Falschgeldnoten für Pokerspiele mit Freunden hergestellt und daher nicht in der Absicht gehandelt habe, diese später als echt in Umlauf zu bringen, kann dies nicht für die beiden genannten Noten gelten, wurden diese doch nachweislich in der Zeit vom 10. August bis 12. September 2019 als echt in Umlauf gesetzt (näher E. 2.3 [Fälle 1-2]). Auch der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, der Beschuldigte habe in dieser Anfangsphase nicht gewusst, dass die Herstellung von Falschgeld strafbar sei (TPF 17.721.084; BA 13.01-0212), wäre nicht relevant. Selbst wenn dies zutreffen würde, ist daran zu erinnern, dass das Wissen um die Strafbarkeit nicht zum Vorsatz gehört, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit irrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum wurde nicht vorgebracht und dessen hohen Anforderungen liegen in casu a priori offensichtlich nicht vor, weswegen darauf auch unter dem Aspekt der Schuld nicht einzugehen ist. 2.1.3.4 Zwischenergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in Bezug auf die 25 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– mehrfach den Tatbestand der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB und in Bezug auf die 26 unfertigen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'600.– mehrfach den Tatbestand der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2.1.4 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die den Beschuldigten A. und B. gemeinsam vorgeworfenen Taten 2.1.4.1 Vorliegen von Falschgeld Zu prüfen ist in einem ersten Schritt erneut, ob die den Beschuldigten A. und B. vorgeworfenen 362 Banknoten existieren und in qualitativer Hinsicht als Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB zu qualifizieren sind. Hierbei ist zwischen den 205 Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– (Vorwurf der mehrfachen vollendeten Geldfälschung, nachfolgend lit. a) und den 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– (Vorwurf der mehrfachen versuchten Geldfälschung, nachfolgend lit. b) zu differenzieren. a) Betreffend die 205 Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– Diese 205 Noten liegen bei den Akten. Es handelt sich dabei jeweils um doppelseitig bedruckte Kopien von echten Noten, welche in ihrem Druck, ihrer Grösse sowie ihrer Farbgebung echtem Geld entsprechen und überdies eine sehr
- 21 - SK.2022.43 ähnliche, wenn auch nicht identische Haptik aufweisen. Aufgrund dieser Eigenschaften erwecken sie den äusseren Anschein echten Geldes und ist die Verwechslungsgefahr im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.2.2) zu bejahen. Darauf, dass diese nicht sämtliche Sicherheitsmerkmale echten Geldes aufweisen, kommt es – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers der Beschuldigten B. (TPF 17.721.112 f.) – nicht an. Gleiches gilt – erneut entgegen dem Vorbringen von B.s Verteidiger (TPF 17.721.114) – für den Umstand, dass es sich bei den Fälschungen teilweise um Nachmachungen von älteren Banknoten bzw. nicht um die neuste Banknotenserie handelte, zumal auch die älteren Banknotenserien zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen noch als Zahlungsmittel akzeptiert waren. Bei den nachfolgenden Noten handelt es sich somit um Falschgeld. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 6 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020; Ass-ID 12608, 12617 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 7 Noten à CHF 100.– […] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42, 44 7 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229/0264/ 0371; B2.10.02-0267; B3.10.02-0197; Ass-ID 12608 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 18, 19, 25, 41, 64 29 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119/0151/ 0167/0204/0225/0248/ 0348/0371/0387; B3.10. 02-0089/0102/0109/ 0153/0169/0260; Ass-ID 12690, 12693, 12658, 12622, 12650, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 20 (3 Noten), 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74 69 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344/0357; B2.10.02-0399/0423; B3.10.02-0008/0139/ 0163/0207/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658, 12647, 12622, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 23, 24, 49, 50, 51, 60, 62, 65, 66
- 22 - SK.2022.43 60 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; B2. 10.02-0101; B3.10.02- 0029/0036/0127; Ass-ID 12693, 12656, 12681, 12658, 12622, 12650, 12640, 12645 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21, 31, 53, 54, 59 27 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669, 12640 Nein b) Betreffend die 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– Auch die 157 Noten liegen bei den Akten. Hierbei handelt es sich um auf DIN-A4 Papier farbig ausgedruckte Kopien echter Noten, welche jedoch nicht aus- bzw. zugeschnitten sind. Entsprechend stimmen sie in ihrer Grösse offensichtlich nicht mit echtem Geld überein, sodass sie auch bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt erscheinen. Die objektiven Kriterien von Art. 240 ff. StGB sind demnach nicht erfüllt. Es handelt sich folglich nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 Nein 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 Nein 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 Nein 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 Nein 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 Nein c) Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – im Einklang mit der zu beurteilenden Anklage – insgesamt 205 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– (siehe vorne lit. a) sowie 157 unfertige bzw. in Produktion stehende Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– (siehe vorne lit. b) vorliegen. 2.1.4.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten A. In objektiver Hinsicht ist nun zu prüfen, wer diese Noten hergestellt hat. Dabei wird zuerst auf A.s Täterschaft eingegangen (zu B.s Täterschaft vgl. nachfolgend E. 2.1.4.3). Dabei ist wiederum zwischen den 205 fertigen Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– (Vorwurf der mehrfachen vollendeten Geldfälschung, nachfolgend lit. a) und den 157 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– (Vorwurf der mehrfachen versuchten Geldfälschung, nachfolgend lit. b) zu differenzieren.
- 23 - SK.2022.43 a) Betreffend die 205 Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– Der Beschuldigte gestand – unter Darlegung der entsprechenden Produktionsschritte (BA 13.01-0023) – die fertigen Falsifikate angefertigt zu haben (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.014 ff.). Sein Geständnis steht im Einklang mit den Sachbeweisen. So ergibt sich gemäss Abklärungen des Kommissariats Falschgeld der Bundeskriminalpolizei gestützt auf die Maschinen-Identifikationsnummer (MIC) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Laserdruckers (Asservaten-ID 12677), dass dieser zur Herstellung von insgesamt 47 der 205 Banknoten verwendet worden ist, welche auch in Umlauf gesetzt worden sind (BA 10.02- 0021; -0037 ff.; -0098 ff.). Dass auch die übrigen 131 Banknoten, welche nicht in Umlauf gesetzt worden sind, aber die gleiche Seriennummer wie die in Umlauf gesetzten Falsifikate aufweisen, mit demselben Drucker und somit durch den Beschuldigten hergestellt worden sind, deckt sich mit seinem Geständnis. Einzugehen ist noch auf die verbleibenden 27 Noten (205 Noten, abzüglich der vorgenannten 47 und 131 Noten). Hierbei handelt es sich um falsche Noten à CHF 100.– mit der Seriennummer […], welche in keinem Fall in Umlauf gebracht worden sind (siehe Tabelle bei E. 2.1.4.1/a, unterste Zeile). Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen auch diese hergestellt haben soll, steht im Einklang mit deren Sicherstellungsort, konnten doch 26 dieser Noten anlässlich der an seinem Wohnort durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden (BA 08.00-0004 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12652]; 08.00-0005 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12663]; 08.00-0005 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass- ID 12658]; 08.00-0006 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12669]). Die verbleibende eine Fälschung wurde zwar nicht am Wohnort des Beschuldigten, sondern anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des MM. in Z. sichergestellt (BA 08.00-0004 i.V.m. 08.01-0010 [betr. Ass-ID 12640]), in welchem die beiden Beschuldigten unbestrittenermassen gemeinsam logierten (BA 13.01-0005 f.; 13.02-0014 f.). Dass auch diese vom Beschuldigten A. stammt, ergibt sich daraus, dass diese die gleiche Seriennummer wie die vorgenannten Falsifikate aufweist und in ihrer Machart mit diesen übereinstimmt. Zusammengefasst bestehen keine Zweifel an A.s Täterschaft. Der Beschuldigte hat folglich in Bezug auf 205 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB erfüllt. b) Betreffend die 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– Die Herstellung der 157 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– ist ebenfalls unbestritten (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.014 ff.). Auch dies steht im Einklang mit den entsprechenden Sachbeweisen, wurden doch zumindest ein Teil dieser Falsifikate anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt
- 24 - SK.2022.43 (BA 08.00-0006 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12666]; 08.00-0006 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12669]; 08.00-0006 i.V.m. 08.02.0007 [betr. Ass- ID 12665]; 08.00-0005 i.V.m. 08.02.0007 [betr. Ass-ID 12658]; 08.00-0006 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass-ID 12669]; 08.00-0007 i.V.m. 08.02-0007 [betr. Ass- ID 12681]). Die übrigen unfertigen Fälschungen wurden zwar nicht am Wohnort des Beschuldigten, sondern anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des MM. in Z. sichergestellt (BA 08.00-0004 i.V.m. 08.01-0010 [betr. Ass-ID 12645]; 08.00-0003 i.V.m. 08.01-0010 [betr. Ass-ID 12628]), in welchem die beiden Beschuldigten unbestrittenermassen gemeinsam logierten (BA 13.01-0005 f.; 13.02-0014 f.). Dass auch diese vom Beschuldigten A. stammen, ergibt sich daraus, dass diese die gleichen Seriennummern wie die vorgenannten Falsifikate aufweisen und in ihrer Machart mit diesen übereinstimmen. Durch das Kopieren bzw. Ausdrucken und teilweise Zuschneiden dieser unfertigen Falsifikate hat er jeweils mit der ersten Fälschungshandlung begonnen, womit diese Tathandlung als Versuch zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hat somit in Bezug auf diese 157 unfertigen bzw. in Produktion stehenden falschen Falsifikate im Betrag von CHF 16'550.– mehrfach den objektiven Tatbestand der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.1.4.3 Tathandlung und Täterschaft der Beschuldigten B. a) Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten A. in Bezug auf die 362 Banknoten (205 fertige Noten und 157 unfertige Noten) feststeht, ist nachfolgend zu prüfen, ob auch die Beschuldigte B. – wie die Anklage behauptet – an den entsprechenden vollendeten und versuchten Geldfälschungen beteiligt war. Die Anklage bringt in dieser Hinsicht vor, dass die beiden Beschuldigten spätestens ab dem 10. Mai 2020 den grundlegenden Tatablauf und die Zuteilung der Aufgaben betreffend Herstellung, Lagerung und In Umlaufsetzen der Falschgeldnoten gemeinsam geplant und umgesetzt haben sollen, wobei B. spätestens ab dem 25. Mai 2020 aktiv beim Kopieren und Ausdrucken der Falschgeldnoten assistiert und an diesem Datum eine zum für die Geldfälschung verwendeten Laserdrucker passende Druckerpatrone in A.s Wohnung gebracht haben soll. b) B. gestand zwar, in einigen Fällen Falschgeld in Umlauf gesetzt zu haben (hierzu E. 2.3), stritt jedoch ihre Beteiligung an der Herstellung der Falsifikate konstant ab bzw. machte in Bezug auf diesen Vorwurf von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA 13.02-0017 ff.; -0066; -0084 ff.; -0250 ff.; TPF 17.732.008 ff.). Dies deckt sich zwar mit A.s Aussagen, wonach B. an der Produktion des Falschgeldes weder informiert noch beteiligt gewesen sei, sondern er alleine gehandelt habe (BA 13.01-0023; -0037; -0211 f.; -0226; -0456 f.; TPF 17.731.015), widerspricht jedoch einer Vielzahl von in den Akten liegenden Sachbeweisen: Zunächst ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten, dass A. der Beschuldigten B. im
- 25 - SK.2022.43 Zeitraum vom 10.-13. Mai 2020 mehrere Text- und Sprachnachrichten sowie Fotos von in seiner Wohnung mittels des sichergestellten Laserdruckers ausgedruckten Kopien echter Banknoten übermittelt hat (BA 13.02-0121; -0124; -0125 ff.; -0127 ff.; -0135 ff.) und Letztere somit spätestens ab diesem Zeitraum gewusst haben muss, dass der Beschuldigte A. Falschgeld herstellte. Die elektronische Kommunikation belegt zudem, dass B. sich an der Herstellung des Falschgeldes beteiligt bzw. A. dabei unterstützt hat. So schrieb A. der Beschuldigten B. am 10. Mai 2020 Folgendes: «De mache mer schnell e so ne Serie, wie mer geschter gseit händ, gäll Schatz» (BA 13-02-0121). Die von A. verwendete Formulierung («mer» bzw. «wir») macht deutlich, dass geplant war, die Falschgeldserie zusammen herzustellen. Aus B.s Reaktion auf diese Nachricht ist sodann keinerlei Erstaunen ersichtlich, was A.s Nachricht bestätigt, dass die beiden Beschuldigten das Ganze bereits besprochen haben müssen. Zudem schreibt sie ihm ausdrücklich, dass sie ihn gerne unterstützte («understütz di gärn»; vgl. BA 13-02-0121 ff.). Dass sie diese Unterstützung auch effektiv geleistet hat, ergibt sich daraus, dass sie für A. eine mit dem für die Herstellung der Falsifikate verwendeten Laserdrucker kompatible Druckerpatrone bestellt und zu A. in dessen Wohnung gebracht hat (BA 13.02-0018 Z. 25-33; -0090 Z. 1-4; -0171 ff.; 13.01-0068; -0331) und bei sich zu Hause von A. für die Falschgeldherstellung verwendete Utensilien (Ammoniak, Sprühdosen mit verschiedenen Lackarten) für diesen aufbewahrt bzw. gelagert hat (BA 10.02-0034; 13.01-0019 Z. 15 ff.; -0023 Z. 8 ff.; -0029 Z. 1 f.). Das B. damals ausserdem ein besonderes Motiv dazu hatte, A. zu unterstützen, ergibt sich einerseits daraus, dass sie damals mit dem Beschuldigten A. eine Liebesbeziehung unterhielt (TPF 17.731.012 f.; 17.732.007 f.) und andererseits aus dem Umstand, dass sie sich zu dieser Zeit gemäss eigenen Angaben in der schlechtesten finanziellen Situation ihres Lebens befunden hat («jo aso ig well eifach zerscht das Gäld ond de vorhär mach ich nix ab oder chome ä nienä ane bevor ich das Gäld ned ha. Süscht han ich ei Stress i mer enne, es esch mer nämlech no nie so gange finanziell wie jetzt»; vgl. BA 13.02-0120). Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass B. den Beschuldigten bei der Falschgeldherstellung unterstützt hat, namentlich indem sie hierzu eine Druckerpatrone für ihn bestellt und Utensilien zur Falschgeldherstellung bei sich für ihn vorrätig gehalten hat. Unter Berücksichtigung der B. nachweisbaren Einzelhandlungen und aufgrund des Umstandes, dass A. bereits zuvor – als Alleintäter – entsprechendes Falschgeld erfolgreich hergestellt hat, kann ihr Verhalten jedoch lediglich als Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zur Geldfälschung qualifiziert werden. c) Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang bzw. in Bezug auf die Herstellung welcher Falschgeldnoten B. den Beschuldigten A. unterstützt hat. Hierfür ist relevant, dass das Produktionsdatum der einzelnen Falsifikate durch die Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei nicht abschliessend geklärt werden konnte. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich vielmehr einzig aus dem Datum der In Umlaufsetzung der einzelnen Noten (vgl. BA 10.02-0058). Folglich lässt sich das
- 26 - SK.2022.43 Produktionsdatum der fertigen und unfertigen Falsifikate, welche nie in Umlauf gesetzt worden sind, in keiner Weise ermitteln und es muss zugunsten der Beschuldigten B. davon ausgegangen werden, dass diese Falsifikate bereits vor B.s Beteiligung hergestellt worden sind; Gegenteiliges kann ihr jedenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dies betrifft konkret sowohl die 157 unfertigen Falsifikate als auch 158 der 205 fertigen Falsifikate (vgl. Spalte «In Umlaufsetzen» in den Tabellen gemäss E. 2.1.4.1a/b). Da auch in Bezug auf die verbleibenden 47 fertigen Falschgeldnoten das Produktionsdatum nicht abschliessend geklärt werden kann, ist zugunsten der Beschuldigten B. davon auszugehen, dass sie sich lediglich an der Herstellung der 30 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– (Noten gemäss den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74) beteiligt hat, welche sie – wie noch detailliert aufgezeigt wird (E. 2.3.4.3) – ab dem 23. Mai 2020 auch selbst bzw. in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten A. in Umlauf gesetzt hat. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sie in Bezug auf diese Falsifikate – im Gegensatz zu jenen, welche ausschliesslich durch A. abgesetzt worden sind – auch ein finanzielles Motiv zur Unterstützung des Beschuldigten A. hatte. Gleichzeitig wird dadurch berücksichtigt, dass B. den Beschuldigten erst ab dem 10. Mai 2020 unterstützt und die Falschgeldproduktion einige Zeit in Anspruch genommen hat. Dass die Tatbeiträge der Beschuldigten B. für die Produktion dieser erst ab dem 23. Mai 2020 in Umlauf gesetzten Noten kausal war, bestehen für das Gericht angesichts der Beweislage (vgl. E. 2.1.4.3b) keine Zweifel. d) Im Ergebnis kann der Beschuldigten B. in Bezug auf die Noten gemäss den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (total 30 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.–) eine Unterstützung des Beschuldigten A. bei der Herstellung von Falschgeld nachgewiesen werden. Entsprechend hat sie objektiv den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB mehrfach erfüllt. Eine darüberhinausgehende Beteiligung – in Form der Mittäterschaft oder der Gehilfenschaft – kann der Beschuldigten B. jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, sodass sie in Bezug auf die übrigen Falsifikate vom Vorwurf der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB bzw. Versuchs dazu freizusprechen ist. 2.1.4.4 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht kann auf das zuvor Erwähnte verwiesen werden (E. 2.1.3.3 [betreffend A.]; E. 2.1.4.3 [betreffend B.]). Der subjektive Tatbestand ist demnach ohne Weiteres erfüllt.
- 27 - SK.2022.43 2.1.4.5 Zwischenergebnis a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in Bezug auf die 205 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– mehrfach den Tatbestand der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB und in Bezug auf die 157 unfertigen Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– mehrfach den Tatbestand der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. b) Die Beschuldigte B. hat in Bezug auf 30 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB mehrfach erfüllt. Eine darüberhinausgehende Beteiligung an der Herstellung von weiteren Banknoten kann ihr jedoch weder rechtsgenüglich nachgewiesen noch zugerechnet werden. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. 2.1.5 Ergebnis 2.1.5.1 Der Beschuldigte A. ist in Bezug auf insgesamt 230 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 28'800.– und EUR 50.– (25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– [Anklagepunkt 1.1.1.1], plus 205 Noten im Betrag von CHF 26'200.– [Anklagepunkt 1.1.2.2]) der mehrfachen vollendeten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen. Zudem ist er in Bezug auf 183 Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 20'150.– (26 Noten im Betrag von CHF 3'600.– [Anklagepunkt 1.1.1.1], plus 157 Noten im Betrag von CHF 16'550.– [Anklagepunkt 1.1.2.2]) der mehrfachen versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.1.5.2 Die Beschuldigte B. ist im Anklagepunkt 1.1.2.2 der Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Noten in den Fällen 18, 20, 23, 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 63, 64, 74 (30 falsche Banknoten im Gesamtbetrag CHF 3'400.–) schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist sie vom Vorwurf der mehrfachen Geldfälschung bzw. mehrfach versuchten Geldfälschung freizusprechen. 2.2 Mehrfaches Lagern falschen Geldes 2.2.1 Anklagevorwurf 2.2.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. im Anklagepunkt 1.1.1.4 zusammengefasst vor, in Alleintäterschaft im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2020 in seiner Wohnung in Y. sowie in seinen Effekten die vorgenannten – selbst hergestellten (E. 2.1) – 51 Noten im Gesamtbetrag von CHF 6'200.– und EUR 50.–
- 28 - SK.2022.43 (25 fertige Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.–, plus 26 unfertige Noten im Betrag von CHF 3'600.–) gelagert zu haben, um diese zu einem späteren Zeitpunkt als echt in Umlauf zu setzen. 2.2.1.2 Weiter soll der Beschuldigte A. gemäss Anklagepunkt 1.1.2.4 zusammen mit der Beschuldigten B. im Zeitraum vom 10. Mai bis 3. Juni 2020 die vorgenannten – selbst hergestellten (E. 2.1) – 362 Noten im Gesamtbetrag von CHF 42'750.– (205 fertige Noten im Betrag von CHF 26'200.–, plus 157 unfertige Noten im Betrag von CHF 16'550.–) in ihren Wohnungen in Y. und X., im MM. in Z. sowie in ihren Effekten gelagert haben, um diese später als echt in Umlauf zu bringen. 2.2.2 Rechtliches 2.2.2.1 Des Lagerns falschen Geldes macht sich strafbar, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen (Art. 244 Abs. 1 StGB). 2.2.2.2 Taugliches Tatobjekt ist Falschgeld und verfälschtes Geld (LENTJES MEILI/KEL- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 244 StGB N. 8). Die Tathandlung des Lagerns ist erfüllt, wenn der Täter das Falschgeld in einem seiner Verfügungsgewalt unterliegenden Raum in der Absicht vorrätig hält, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (BGE 103 IV 249 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) und die Absicht, das falsche oder verfälschte Geld als echt in Umlauf zu bringen, erforderlich (vgl. dazu bereits E. 2.1.2). 2.2.2.3 Nach der Rechtsprechung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts macht sich der Geldfälscher, der seine eigenen Fälschungen lagert, nicht zusätzlich nach Art. 244 StGB schuldig, da Art. 240 und 244 StGB die gleichen Rechtsgüter schützen und diese Rechtsgüter durch die mittels dieser Tatbestände strafbewehrten Handlungen mangels In Umlaufsetzens der Fälschungen lediglich abstrakt gefährdet werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.43 vom 6. Oktober 2015 und Berichtigung vom 15. Dezember 2016 E. 4.3.2). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der unvollendete Versuch des In Umlaufsetzens falschen Geldes als durch die Verurteilung wegen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB als mitbestrafte Nachtat zu werten ist, da ein «eigentlicher Angriff» auf das geschützte Rechtsgut nicht stattfand (BGE 119 IV 154 E. 4a/cc; 133 IV 256 E. 4.2.2). Ein «eigentlicher Angriff» auf das geschützte Rechtsgut fehlt nämlich auch beim blossen Lagern von Falschgeld. Die Rechtsprechung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts entspricht im Übrigen auch der herrschenden Lehre (CHAPUIS/BACHER, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal II, 1. Aufl. 2017, Art. 244 StGB N. 17 f.; DUPUIS et al., Petit commentaire Code pénal, 2. Aufl. 2017, Art. 244 StGB N. 23; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O.,
- 29 - SK.2022.43 Art. 244 StGB N. 31; NIGGLI, in: Schubarth [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Art. 244 StGB N. 40 ff.; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 244 StGB N. 6; WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 244 StGB N. 6; WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 244 StGB N. 3). 2.2.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die dem Beschuldigten A. in Alleintäterschaft vorgeworfenen Taten 2.2.3.1 Vorliegen von Falschgeld Zu prüfen ist einleitend, ob es sich bei den dem Beschuldigten A. vorgeworfenen 51 Noten im Gesamtbetrag von CHF 6'200.– und EUR 50.– um Falschgeld und somit um ein taugliches Tatobjekt handelt. Hierbei ist zwischen den 25 fertigen Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– und den 26 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Noten im Betrag von CHF 3'600.– zu differenzieren: a) Betreffend die 25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zur Geldfälschung festgehalten, handelt es sich bei diesen 25 Noten im Gesamtbetrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– um vom Beschuldigten A. hergestelltes Falschgeld i.S.v. Art. 240 ff. StGB (E. 2.1.3.1a; 2.1.3.2a). Diese Noten stellen demnach taugliche Tatobjekte dar. Konkret handelt es sich um die folgenden Falsifikate: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0004/0016 Ja, vgl. Fall Nr. 1, 2 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0026 Ja, vgl. Fall Nr. 3 2 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0037/0049 Ja, vgl. Fall Nr. 4, 5 1 Note à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0189 Ja, vgl. Fall Nr. 15 1 Note à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0183 Ja, vgl. Fall Nr. 14 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0063 Ja, vgl. Fall Nr. 6 11 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0061/0080/ 0093/0102/0127/0134/01 58/0174/0203; B3.10.02- 0046 Ja, vgl. Fall Nr. 6-13, 16, 55 1 Note à CHF 50.– […] BA B3.10.02-0251 Ja, vgl. Fall Nr. 72 1 Note à EUR 50.– Keine BA B1.10.02-0305 Ja, vgl. Fall Nr. 22 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12682 Nein 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12654 Nein 1 Note à CHF 100.– […] N/A Ja, vgl. Fall Nr. 46
- 30 - SK.2022.43 b) Betreffend die 26 Noten im Betrag von CHF 3'600.– Demgegenüber handelt es sich – wie unter dem Gesichtspunkt der Geldfälschung bereits ausgeführt – bei den restlichen 26 Noten im Betrag von CHF 3'600.–, wegen welcher A. der mehrfachen versuchten Geldfälschung angeklagt und schuldig gesprochen wurde, nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate (E. 2.1.3.1b, 2.1.3.2b). Diese Noten stellen demnach kein taugliches Tatobjekt dar. Der Beschuldigte A. ist folglich in Bezug auf diese vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes freizusprechen. Konkret handelt es sich um die folgenden Noten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 Nein 16 Noten à CHF 100.– […] vgl. BA 10.02-0172 Nein 2.2.3.2 Lagerung durch den Beschuldigten A. Die vorgenannten tauglichen Tatobjekte (25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.–) wurden, wie bereits erwähnt, vom Beschuldigten selbst hergestellt (E. 2.1.3). Später wurden diese Noten von ihm in Umlauf gesetzt oder konnten bei ihm zu Hause (Ass-ID 12658, 12682, 12654) sichergestellt werden. Deshalb und unter Berücksichtigung des Geständnisses des Beschuldigten (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.020) ist erwiesen, dass er diese Noten in der Absicht, diese als echt in Umlauf zu setzen, vorrätig hielt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 244 Abs. 1 StGB ist demnach mehrfach erfüllt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesen Noten um vom Beschuldigten selbst hergestellte Noten handelt und er hierfür der mehrfachen Geldfälschung schuldig gesprochen wurde, kommt jedoch aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zwischen Art. 240 und 244 StGB (mitbestrafte Nachtat; E. 2.2.2.3) kein zusätzlicher Schuldspruch in Betracht. Durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung ist der durch die Anklage in Bezug auf diese Noten vorgegebene Prozessgegenstand in inhaltlicher Hinsicht erschöpft, weshalb kein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.2.3.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte A. ist mangels tauglichen Tatobjekts vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden 26 Noten im Betrag von CHF 3'600.– freizusprechen: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 10 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681 Nein 16 Noten à CHF 100.– […] vgl. BA 10.02-0172 Nein
- 31 - SK.2022.43 Die Lagerung der folgenden 25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– gilt als durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung abgegolten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0004/0016 Ja, vgl. Fall Nr. 1, 2 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0026 Ja, vgl. Fall Nr. 3 2 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0037/0049 Ja, vgl. Fall Nr. 4, 5 1 Note à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0189 Ja, vgl. Fall Nr. 15 1 Note à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0183 Ja, vgl. Fall Nr. 14 1 Note à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0063 Ja, vgl. Fall Nr. 6 11 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0061/0080/ 0093/0102/0127/0134/0 158/0174/0203; B3.10.02-0046 Ja, vgl. Fall Nr. 6-13, 16, 55 1 Note à CHF 50.– […] BA B3.10.02-0251 Ja, vgl. Fall Nr. 72 1 Note à EUR 50.– Keine BA B1.10.02-0305 Ja, vgl. Fall Nr. 22 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12682 Nein 1 Note à CHF 100.– […] Ass-ID 12654 Nein 1 Note à CHF 100.– […] N/A Ja, vgl. Fall Nr. 46 2.2.4 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die den Beschuldigten A. und B. gemeinsam vorgeworfenen Taten 2.2.4.1 Vorliegen von Falschgeld Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den in der Anklage erwähnten 362 Noten im Gesamtbetrag von CHF 42'750.– um Falschgeld und somit um ein taugliches Tatobjekt handelt. Hierbei ist zwischen den 205 fertigen Noten im Betrag von CHF 26'200.– und den 157 unfertigen bzw. in Produktion stehenden Noten im Betrag von CHF 16'550.– zu differenzieren: a) Betreffend die 205 Noten im Betrag von CHF 26'200.– Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zur Geldfälschung erwähnt, handelt es sich bei diesen 205 Noten im Gesamtbetrag von CHF 26'200.– um Falschgeld i.S.v. Art. 240 ff. StGB (E. 2.1.4.1a; 2.1.4.2a). Diese Noten stellen demnach taugliche Tatobjekte dar. Konkret handelt es sich um die folgenden Falsifikate: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 6 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020; Ass-ID 12608, 12617 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 7 Noten à CHF 100.–
[…] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42, 44
- 32 - SK.2022.43 7 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229/ 0264 /0371; B2.10.02-0267; B3.10.02-0197; Ass-ID 12608 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 18, 19, 25, 41, 64 29 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119/0151/ 0167/0204/0225/0248/ 0348/0371/0387; B3.10. 02-0089/0102/0109/ 0153/0169/0260; Ass-ID 12690, 12693, 12658, 12622, 12650, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 20 (3 Noten), 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74
69 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344/0357; B2.10.02-0399/0423; B3.10.02-0008/0139/ 0163/0207/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658, 12647, 12622, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 23, 24, 49, 50, 51, 60, 62, 65, 66 60 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; B2. 10.02-0101; B3.10.02- 0029/0036/0127; Ass-ID 12693, 12656, 12681, 12658, 12622, 12650, 12640, 12645 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21, 31, 53, 54, 59 27 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669, 12640 Nein b) Betreffend die 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– Demgegenüber handelt es sich – wie unter dem Gesichtspunkt der Geldfälschung bereits ausgeführt – bei den übrigen 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.–, wegen welcher die beiden Beschuldigten der mehrfachen versuchten Geldfälschung angeklagt wurden, nicht um Falschgeld, sondern lediglich um unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate (E. 2.1.4.1b; 2.1.4.2b). Diese Noten stellen demnach kein taugliches Tatobjekt dar. Diesbezüglich sind die Beschuldigten A. und B. folglich vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes freizusprechen. Konkret handelt es sich um die folgenden Noten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 Nein 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 Nein 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 Nein
- 33 - SK.2022.43 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 Nein 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 Nein 2.2.4.2 Lagerung durch den Beschuldigten A. Die genannten tauglichen Tatobjekte (205 Noten im Betrag von CHF 26'200.–) wurden wie bereits erwähnt vom Beschuldigten selbst hergestellt. Später wurden diese Noten von ihm in Umlauf gesetzt oder konnten in einem seiner Verfügungsgewalt unterliegenden Raum sichergestellt werden (E. 2.2.4.1a; E. 2.3). Deshalb und unter Berücksichtigung des Geständnisses des Beschuldigten (BA 16.04- 0026 ff.; TPF 17.731.020) ist erwiesen, dass er diese Noten in der Absicht, diese (als echt) in Umlauf zu setzen, vorrätig hielt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 244 Abs. 1 StGB ist demnach mehrfach erfüllt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesen Noten um vom Beschuldigten selbst hergestellte Noten handelt und er hierfür der mehrfachen Geldfälschung schuldig gesprochen wurde, kommt jedoch aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zwischen Art. 240 und 244 StGB (mitbestrafte Nachtat; E. 2.2.2.3) kein zusätzlicher Schuldspruch in Betracht. Durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung ist der durch die Anklage in Bezug auf diese Noten vorgegebene Prozessgegenstand in inhaltlicher Hinsicht erschöpft, weshalb kein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.2.4.3 Lagerung durch die Beschuldigte B. Zu prüfen ist weiter, ob auch die Beschuldigte B. – wie dies die Anklage behauptet – diese tauglichen Tatobjekte (205 Noten im Betrag von CHF 26'200.–) vorsätzlich gelagert hat. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren: a) 30 Noten im Betrag von CHF 3'400.– (Hergestellt zusammen mit A.) Die Beschuldigte B. hat – wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Geldfälschung dargelegt – zur Geldfälschung der untenstehenden 30 falschen Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– Hilfe geleistet (E. 2.1.4.3). Diese Noten hat sie, wie noch zu zeigen sein wird, auch in Umlauf gesetzt und das In Umlaufsetzen kann ihr im Rahmen der Mittäterschaft zugerechnet werden (E. 2.3.4.3). Entsprechend hat sie diese Noten – jedenfalls kurzfristig – auch zu diesem Zweck und im Wissen darum, dass es sich um Falschgeld handelt, in ihren eigenen Effekten vorrätig gehalten und es kann ihr das Vorrätighalten durch A. ebenfalls im Rahmen der Mittäterschaft zugerechnet werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesen Noten um solche handelt, zu deren Herstellung die Beschuldigte B. Beihilfe geleistet hat und sie hierfür der Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung schuldig gespro-
- 34 - SK.2022.43 chen wurde (E. 2.1), kommt jedoch aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zwischen Art. 240 und 244 StGB (mitbestrafte Nachtat; E. 2.2.2.3) kein zusätzlicher Schuldspruch in Betracht. Durch den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Geldfälschung ist der durch die Anklage in Bezug auf diese Noten vorgegebene Prozessgegenstand in inhaltlicher Hinsicht erschöpft, weshalb kein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Konkret beziehen sich die obigen Erwägungen auf die folgenden Noten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229; B3.10.02-0197 Fall Nr. 18, 64 1 Note à CHF 100.– […] BA B2.10.02-0333 Fall Nr. 44 4 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344; B2.10.02-0399/0423; B3.10.02-0008 Fall Nr. 23, 49, 50, 51 4 Noten à CHF 200.– […] BA B2. 10.02-0101; B3.10.02- 0029/0036/0127 Fall Nr. 31, 53, 54, 59 19 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119 /0151/0167/0204/022 5/0248/0348/0371/03 87; B3.10. 02-0089/ 0102/0109/0153/016 9/0260 Fall Nr. 20, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74 b) Die 4 Noten im Betrag von CHF 300.– (Sicherstellung in B.s Wohnung) Die nachstehenden 4 Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 300.– wurden nicht in Umlauf gesetzt. Sie konnten jedoch anlässlich der am Wohnort der Beschuldigten B. in X. durchgeführten Hausdurchsuchung beim Küchentisch sowie auf dem Wohnzimmerboden sichergestellt werden (BA 08.00-0008 i.V.m. 08.03-0010; BA 13.02-0153). Indem sie diese falschen Banknoten in ihrer Wohnung aufbewahrte, hielt sie diese in einem ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Raum vorrätig. B. musste sodann in subjektiver Hinsicht – aufgrund der genannten Sicherstellungsorte (Küche, Wohnzimmer) – um die Existenz dieser Noten wissen. Aufgrund deren Beschaffenheit musste sie auch wissen, dass es sich hierbei um Falschgeld handelte. Die Absicht, dieses Falschgeld selbst oder durch A. in Umlauf zu bringen, ergibt sich schliesslich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird (E. 2.3.4.3) – selbst mehrfach falsches Geld in Umlauf gesetzt hat. Anderes wird von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht (BA 13.02-0019; -0088; -0095 f.). Im Ergebnis hat die Beschuldigte B. den Tatbestand des Lagerns falschen Geldes auch in Bezug auf diese Falsifikate erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
- 35 - SK.2022.43 Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 50.– […] Ass-ID 12608, 12617 Nein 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12608 Nein c) 92 Noten im Betrag von CHF 14'100.– (Sicherstellung im von B. und A. gemeinsam bewohnten Zimmer des MM.s in Z.) Auch die nachfolgenden 92 Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 14'100.– wurden nicht in Umlauf gesetzt. Sie konnten jedoch anlässlich der am 3. Juni 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung im Zimmer des MM.s in Z. sichergestellt werden (BA 08.00-0002 ff. i.V.m. 08.01-0010 ff.). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte B. zu dieser Zeit zusammen mit dem Beschuldigten A. in diesem Zimmer logierte (BA 13.01-0005 f.; 13.02-0014 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, setzte die Beschuldigte im Zeitraum vom 1.-3. Juni 2020 in der Umgebung Z. zusammen mit A. mehrere falsche Banknoten in Umlauf (E. 2.3.4.3). Für das Gericht ist aufgrund der Tatumstände (gemeinsamer Aufenthalt zwecks In Umlaufsetzens von Falschgeld) zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte B. um die Existenz sämtlicher im Zimmer des MM.s sichergestellten Falsifikate wusste und diese zusammen mit A. für deren spätere In Umlaufsetzung dort vorrätig hielt. Anderweitige Aussagen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten (BA 13.01-0024 f.). Die Beschuldigte B. hat demnach den Tatbestand von Art. 244 Abs. 1 StGB auch in Bezug auf diese Falsifikate erfüllt. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 6 Noten à CHF 100.–
[…] Ass-ID 12622, 12640, 12650 Nein 36 Noten à CHF 100.–
[…] Ass-ID 12622, 12640, 12647 Nein 49 Noten à CHF 200.–
[…] Ass-ID 12622, 12640, 12645, 12650 Nein 1 Note à CHF 100.–
[…] Ass-ID 12640 Nein d) 79 Noten im Betrag von CHF 8'400.– (In Umlaufsetzen durch A. oder Sicherstellung in A.s Wohnung) Sämtliche übrigen 79 Falsifikate im Gesamtbetrag von CHF 8'400.– wurden entweder am Wohnort des Beschuldigten A. in Y. sichergestellt oder ausschliesslich durch A. – ohne B.s Beteiligung – in Umlauf gesetzt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschuldigte B. über einen Schlüssel zur Wohnung von A. verfügte oder anderweitig Verfügungsmacht über diese ausüben konnte. Auch wenn sich die Beschuldigte B. mehrfach in A.s Wohnung aufgehalten hat, kann ihr
- 36 - SK.2022.43 keine Lagerung der in A.s Wohnung sichergestellten Falsifikate vorgeworfen werden. Gleiches gilt im Ergebnis für die ausschliesslich vom Beschuldigten A. in Umlauf gebrachten Falsifikate. Unter Berücksichtigung, dass sämtliche Falsifikate in A.s Wohnung ausgedruckt worden sind, ist davon auszugehen, dass auch diese Falsifikate vor deren In Umlaufsetzen dort und kurz vorher in A.s Effekten vorrätig gehalten worden sind. Im Ergebnis ist die Beschuldigte B. demnach in Bezug auf die folgenden Falsifikate vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes freizusprechen: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 4 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 6 Noten à CHF 100.–
[…] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42 3 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02- 0264/0371; B2.10.02- 0267 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 19, 25, 41, 64 4 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12690, 12693, 12658 Nein 29 Noten à CHF 100.–
[…] BA B1.10.02-0357; B3.10.02-0139/ 0163/0207/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 24, 60, 62, 65, 66 7 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; Ass- ID 12693, 12656, 12681, 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21 26 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669 Nein 2.2.4.4 Zwischenfazit a) Der Beschuldigte A. ist mangels tauglichen Tatobjekts vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– freizusprechen: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 Nein 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 Nein 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 Nein 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 Nein 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 Nein
- 37 - SK.2022.43 Die Lagerung der nachfolgenden 205 Noten im Betrag von CHF 26'200.– gilt als durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung abgegolten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 6 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020; Ass-ID 12608, 12617 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 7 Noten à CHF 100.–
[…] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42, 44 7 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229/ 0264 /0371; B2.10.02-0267; B3.10.02-0197; Ass-ID 12608 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 18, 19, 25, 41, 64 29 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119/0151/ 0167/0204/0225/0248/ 0348/0371/0387; B3.10. 02-0089/0102/0109/ 0153/0169/0260; Ass-ID 12690, 12693, 12658, 12622, 12650, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 20 (3 Noten), 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74
69 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344/0357; B2.10.02-0399/0423; B3.10.02-0008/0139/ 0163/0207/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658, 12647, 12622, 12640 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 23, 24, 49, 50, 51, 60, 62, 65, 66 60 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; B2. 10.02-0101; B3.10.02- 0029/0036/0127; Ass-ID 12693, 12656, 12681, 12658, 12622, 12650, 12640, 12645 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21, 31, 53, 54, 59 27 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669, 12640 Nein b) Die Beschuldigte B. ist mangels tauglichen Tatobjekts bzw. nachweisbarer Tathandlung vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die folgenden 236 Noten im Gesamtbetrag von CHF 24'950.– (157 Noten im Betrag von CHF 16'550.– [E. 2.2.4.1b], plus 79 Noten im Betrag von CHF 8'400.– [E. 2.2.4.3d]) freizusprechen:
- 38 - SK.2022.43 Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 50.– […] Ass-ID 12666 Nein 8 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12669 Nein 34 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12645, 12665 Nein 105 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12658, 12669, 12681, 12645, 12628 Nein 9 Noten à CHF 200.– […] Ass-ID 12658, 12645 Nein 4 Noten à CHF 50.– […] BA B1.10.02-0220; B2. 10.02-0005/0025; B3.10. 02-0020 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 17, 26, 27, 52 6 Noten à CHF 100.–
[…] BA B2.10.02-0036/0050/ 0183/0275/0333; Ass-ID 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 28, 29, 37, 42 3 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0264/ 0371; B2.10.02-0267 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 19, 25, 41, 64 4 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12690, 12693, 12658 Nein 29 Noten à CHF 100.–
[…] BA B1.10.02-0357; B3.10.02-0139/0163/02 07/0223; Ass-ID 12690, 12693, 12651, 12655, 12657, 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 24, 60, 62, 65, 66 7 Noten à CHF 200.– […] BA B1.10.02-0299; Ass- ID 12693, 12656, 12681, 12658 Ja teilweise, vgl. Fall Nr. 21 26 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12652, 12663, 12658, 12669 Nein Die Lagerung der nachfolgenden 30 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'400.– gilt als durch den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Geldfälschung abgegolten: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0229; B3. 10.02-0197 Fall Nr. 18, 64 1 Note à CHF 100.– […] BA B2.10.02-0333 Fall Nr. 44 4 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0344; B2.10.020399/0423; B3. 10. 02-0008 Fall Nr. 23, 49, 50, 51 4 Noten à CHF 200.– […] BA B2. 10.02-0101; B3.10.02-0029/0036/ 0127 Fall Nr. 31, 53, 54, 59
- 39 - SK.2022.43 19 Noten à CHF 100.– […] BA B1.10.02-0274; B2. 10.02-0085/0119/0151/ 0167/0204/0225/0248/ 0348/0371/0387; B3.10. 02-0089/0102/0109/01 53/0169/0260 Fall Nr. 20, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 56, 57, 58, 61, 63, 74 In Bezug auf die übrigen, unten aufgelisteten 96 Noten im Gesamtbetrag von CHF 14'400.– (4 Noten im Betrag von CHF 300.–, plus 92 Noten im Betrag von CHF 14'100.– [E. 2.2.4.3b-c]) ist die Beschuldigte B. im Anklagepunkt 1.1.2.4 des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen: Noten Seriennummer Aktenfundstelle In Umlaufsetzen 2 Noten à CHF 50.– […] Ass-ID 12608, 12617 Nein 2 Noten à CHF 100.– […] Ass-ID 12608 Nein 6 Noten à CHF 100.–
[…] Ass-ID 12622, 12640, 12650 Nein 36 Noten à CHF 100.–
[…] Ass-ID 12622, 12640, 12647 Nein 49 Noten à CHF 200.–
[…] Ass-ID 12622, 12640, 12645, 12650 Nein 1 Note à CHF 100.–
[…] Ass-ID 12640 Nein 2.2.5 Ergebnis 2.2.5.1 a) Zusammenfassend ist der Beschuldigte A. mangels tauglichen Tatobjekts vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB betreffend die vorgenannten 183 Noten im Betrag von CHF 20'150.– (26 Noten im Betrag von CHF 3'600.– [Anklagepunkt 1.1.1.4], plus 157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.– [Anklagepunkt 1.1.2.4]) freizusprechen. b) Die Lagerung der übrigen 230 Noten im Betrag von CHF 28'800.– und EUR 50.– (25 Noten im Betrag von CHF 2'600.– und EUR 50.– [Anklagepunkt 1.1.1.4], plus 205 Noten im Betrag von CHF 26'200.– [Anklagepunkt 1.1.2.4]) gilt als durch den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung abgegolten. 2.2.5.2 a) Die Beschuldigte B. ist zusammengefasst mangels tauglichen Tatobjekts bzw. mangels nachweisbarer Tathandlung in Bezug auf insgesamt 236 Noten im Gesamtbetrag von 24'950.– (157 Noten im Gesamtbetrag von CHF 16'550.–, plus 79 Noten Gesamtbetrag von CHF 8'400.–) vom Vorwurf des mehrfachen Lagerns falschen Geldes freizusprechen.
- 40 - SK.2022.43 b) Die Lagerung der erwähnten 30 Noten im Betrag von CHF 3'400.– (E. 2.2.4.3a) gilt als durch den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Geldfälschung abgegolten. c) Betreffend die vorgenannten 96 Noten im Gesamtbetrag von CHF 14'400.– (4 Noten im Betrag von CHF 300.–, plus 92 Noten im Betrag von CHF 14'100.–) ist die Beschuldigte B. im Anklagepunkt 1.1.2.4 des mehrfachen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3 Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes 2.3.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.1.1.2) 2.3.1.1 Im Anklagepunkt 1.1.1.2 wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, im Zeitraum von August 2019 bis Juni 2020 insgesamt 38 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’850.– (recte: 39 Noten, nämlich 37 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3'850.– sowie 2 Noten mit unbekanntem Betrag [Fälle Nr. 70, 71]) als echt in Umlauf gebracht zu haben, indem er diese an verschiedenen Orten in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Kauf diverser Waren dem jeweiligen Verkaufspersonal übergeben habe. 2.3.1.2 Gemäss Anklagepunkt 1.1.2.3 sollen die Beschuldigten A. und B. nach vorgängiger gemeinsamer Planung und in gemeinsamer Ausführung im Zeitraum von Mai bis Juni 2020 zudem insgesamt 37 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 4'050.– (recte: 38 Noten im Gesamtbetrag von CHF 4'150.–) auf die gleiche Art und Weise als echt in Umlauf gebracht haben. 2.3.2 Rechtliches 2.3.2.1 Gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB macht sich des In Umlaufsetzens falschen Geldes strafbar, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt. 2.3.2.2 Zur Erfüllung von Art. 242 StGB ist es begriffsnotwendig, dass die Tathandlungen bezüglich gefälschten oder verfälschten Geldes vorgenommen werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.64 vom 12. Februar 2020 E. 4.1.1; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 7). Unter In Umlaufsetzen ist die Weitergabe des Falschgeldes an eine andere Person, d.h. Gewahrsamsaufgabe zugunsten einer anderen Person, zu verstehen. Nicht entscheidend für die Strafbarkeit ist, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.64 vom 12. Februar 2020 E. 4.1.1; SK.2015.53 vom 17. August 2016 E. 3.1.1; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 10). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
- 41 - SK.2022.43 2.3.2.3 Art. 242 StGB steht sowohl zur Geldfälschung gemäss Art. 240 StGB (BGE 133 IV 256 E. 4.2) als auch zum Tatbestand des Lagerns falschen Geldes nach Art. 244 StGB (BGE 80 IV 252 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.3.3) in echter Konkurrenz. Auf die Kritik der Verteidigung an diesen Konkurrenzverhältnissen (siehe TPF 17.721.086; 17.721.117 ff.) ist aufgrund der klaren Rechtsprechung nicht weiter einzugehen. 2.3.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die dem Beschuldigten A. in Alleintäterschaft vorgeworfenen Taten 2.3.3.1 Vorliegen von Falschgeld Einleitend ist zu prüfen, ob es sich bei den dem Beschuldigten A. vorgeworfenen 39 Banknoten um Falschgeld handelt, wobei wie folgt zu differenzieren ist: a) Betreffend 36 Noten im Gesamtbetrag von CHF 3’750.– Bei den untenstehenden 36 Banknoten handelt es sich um von A. hergestelltes Falschgeld; es kann auf die vorgenannten Erwägungen zur Geldfälschung verwiesen werden (E. 2.1). Die Noten stellen demnach taugliche Tatobjekte dar. Noten Seriennummer In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 1 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 3 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 4 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 5 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 8 2 Noten à CHF 100.– […] Fall Nr. 9 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 10 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 13 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 14 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 11 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 12 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 15 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 17 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 27 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 28 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 42 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 37 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 19 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 25 1 Note à CHF 200.– […] Fall Nr. 21 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 24 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 60 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 55
- 42 - SK.2022.43 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 2 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 6 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 6 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 7 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 46 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 16 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 72 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 41 1 Note à CHF 50.– […] Fall Nr. 52 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 62 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 65 1 Note à CHF 100.– […] Fall Nr. 66 b) Betreffend 3 Noten im Betrag von mindestens CHF 100.– Nachdem erstellt worden ist, dass es sich bei 36 von 39 Noten um Falschgeld handelt, ist näher auf die verbleibenden 3 Noten einzugehen. Hierbei handelt es sich um die angeblich in den Fällen Nr. 43, 70, 71 in Umlauf gesetzten Noten. Gemäss Akten konnten diese Banknoten nicht sichergestellt werden. Auch ergeben sich weder aus der Anklage noch aus den polizeilichen Ermittlungen (siehe entsprechendes Falldossier in der Rubrik BA 10.02) Anhaltspunkte auf die Seriennummer der jeweiligen Noten. Deshalb ist es für das Gericht weder unmittelbar gestützt auf die konkrete Note, noch mittelbar unter Zuhilfenahme von Noten mit der gleichen Seriennummer, möglich, die Qualität dieser Banknoten zu beurteilen. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Noten nicht um Falschgeld i.S.v. Art. 240 ff. StGB handelt. Entsprechend ist der Beschuldigte A. mangels tauglichen Tatobjekts in den genannten Fällen vom Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes freizusprechen. Konkret bezieht sich dies auf das angeklagte In Umlaufsetzen nachfolgender 3 Banknoten: Noten Seriennummer In Umlaufsetzen 1 Note à CHF 100.– Unbekannt Fall Nr. 43 1 Note (unbekannter Betrag) Unbekannt Fall Nr. 70 1 Note (unbekannter Betrag) Unbekannt Fall Nr. 71 2.3.3.2 Täterschaft des Beschuldigten A. Der Beschuldigte A. gestand, die 36 falschen Banknoten im Wissen darum, dass es sich hierbei nicht um echtes Geld handelte, dem jeweiligen Verkaufspersonal übergeben zu haben (BA 16.04-0026 ff.; TPF 17.731.020 f.). Dieser Personalbeweis steht im Einklang mit den vorhandenen Sachbeweisen und Indizien (vgl. die Akten in den jeweiligen Falldossiers in BA 10.02). Durch diese Handlungen hat der Beschuldigte A. insgesamt 36 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’750.– vorsätzlich in Umlauf gesetzt.
- 43 - SK.2022.43 2.3.3.3 Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. vom Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Anklagepunkt 1.1.1.2 betreffend die Taten im Zusammenhang mit den Fällen 43, 70, 71 (3 Noten, nämlich 1 Note im Betrag von CHF 100.– sowie 2 Noten mit unbekanntem Betrag) freizusprechen ist. Im Übrigen ist er im Anklagepunkt 1.1.1.2 in Bezug auf 36 falsche Banknoten im Gesamtbetrag von CHF 3’750.– (Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 24, 25, 27, 28, 37, 4