Beschluss vom 27. Juli 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher
Gegenstand Qualifizierter politischer Nachrichtendienst sowie vorsätzliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2022.16
- 2 - SK.2022.16 In Erwägung, dass B. am 17. Mai 2019 um 16:00 Uhr bei der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura Anzeige gegen A. (nachfolgend Beschuldigter) wegen politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 StGB) erstattete (BA pag. 10.1.1 ff.) und er der Polizei gleichentags das Mobiltelefon des Beschuldigten übergab; der Beschuldigte seinerseits am 17. Mai 2019 um 11:30 Uhr bei der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura Anzeige wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) und eventualiter Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) u.a. gegen B., C., D. und E. sowie gegen Unbekannt erstattete, wobei er der Anzeige den Sachverhalt zu Grunde legte, er sei von den vorgenannten Personen am Abend des 7. Mai 2019 im Keller des Restaurants «F.» in Z. während rund 6.25 Stunden gewaltsam festgehalten und verhört, dabei insbesondere mit dem Tode bedroht sowie mit der Faust geschlagen worden und man habe ihm sein Mobiltelefon weggenommen (Akten BE pag. 287 ff.); die Anklage der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland in vorgenannter Sache am 24. Dezember 2021 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen die vier vorgenannten beschuldigten Personen einging (Verfahrensnummer: PEN [...]; BA pag. 18.7.4 ff.); die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA) am 20. April 2022 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierten politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und deren Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR.142.20]) erhob (TPF pag. 5.100.001 ff.); die Anklage dem Beschuldigten in Zusammenhang mit politischem Nachrichtendienst vorwirft, er habe in der Zeit vom 13. August 2018 bis 7. Mai 2019, insgesamt 59 Nachrichten mit politischen Inhalten, d.h. mit nicht offenkundigen oder öffentlich nicht leicht zugänglichen Informationen über verschiedene in der Schweiz befindliche Personen mit Bezug zur Organisation I. in der Schweiz, u.a. per WhatsApp an den türkischen Geheimdienst MIT und andere sicherheitspolitische, staatliche Akteure aus der Türkei übermittelt sowie in der Zeit vom 31. März 2019 bis 11. April 2019 mit seinem Mobiltelefon insgesamt sieben Anrufe an die Polizei in Y. getätigt, davon einen Anruf an das Terrordezernat der Polizeidirektion in Y., wobei er den türkischen Polizeibeamten politische Inhalte, u.a. den Einreisezeitpunkt von Personen mit Bezug zur Organisation I. in der Schweiz mitgeteilt habe, was zur Verhaftung und Verurteilung eines in der
- 3 - SK.2022.16 Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen bei dessen Einreise in die Türkei am 31. März 2019 geführt haben soll; das Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft, wobei die Delikte des dreizehnten Titels des StGB (Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung) gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, die BA das Verfahren betr. Widerhandlung gegen das AIG mit dem vorliegenden vereinigte (BA pag. 1.1.2 f.) und somit die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung beider angeklagter Straftatbestände gegeben ist; die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c); das Gericht das Verfahren nach Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert und die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweist, sollte sich aus der Prüfung (oder später im Verfahren) ergeben, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann und es zudem entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO); die Strafbehörden die Obliegenheit haben, im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO), sich widersprechende Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, so weit wie möglich zu verhindern (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2); sich die Sistierung eines Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren nach der bundesgerichtlichen Praxis nur rechtfertigt, wenn der Ausgang des anderen Verfahrens tatsächlich eine Rolle für das Ergebnis des sistierten Strafverfahrens haben kann und dadurch die Beweisaufnahme in jenem Verfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1; 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; 1B_21/2015 E. 2.1 vom 15. Juli 2015 E. 2.1; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1; 1B_721/ 2011 vom 7. März 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen); das beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren für die Wahrheitsfindung ein zentrales Beweismittel darstellt (so auch die BA im Entsiegelungsantrag, BA pag. 21.1.5), womit die Klärung der Umstände der Wegnahme desselben insbesondere mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit privat erlangter Beweismittel für das hiesige Verfahren von besonderer Bedeutung ist;
- 4 - SK.2022.16 nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, rechtswidrig erlangte Beweismittel hingegen nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, die Verwertung indes nur dann zulässig ist, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 146 IV 226 E. 2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2 m.w.H.; 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E.1.3); sich aus den Akten wie sich nachfolgend zeigen wird nicht klar ergibt, wie und unter welchen Umständen das Mobiltelefon von den Privaten erlangt wurde; der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme als Geschädigter im nun vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland hängigen Verfahren PEN [...] auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt ihm das Mobiltelefon abgenommen worden sei, zu Protokoll gab: «Nachdem eben G. gesagt hat: ‘Wir werden dich jetzt befragen. Du bist jetzt ein Häftling. Da haben sie mir das Portemonnaie, das Handy und die Schlüssel weggenommen. Alles was ich bei mir hatte, haben sie mir weggenommen» (Akten BE pag. 415); er sich zu diesem Zeitpunkt im Keller des besagten Restaurants befunden habe, in den er zuvor von mindestens drei Personen, mitunter von B., nach Betreten des Restaurants unter Schlägen verbracht worden sei (Akten BE pag. 373; 374; 411; 412; 414; 468); der Beschuldigte auch im hiesigen Verfahren wiederholt aussagte, dass ihm das Telefon von B. «weggenommen» (BA pag. 13.1.81 Z. 21, vgl. auch 13.1.12 Z. 22 f.; 13.1.108 Z. 9 f.; Akten BE pag. 468) respektive durch diese Leute «beschlagnahmt» worden sei (BA pag. 13.1.97 Z. 23; 13.1.98 Z. 8); B. demgegenüber anlässlich seiner Einvernahmen als Auskunftsperson zunächst zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sein Mobiltelefon dem Vorstand des Vereins abgegeben und dieser habe es ihm übergeben (BA pag. 12.1.3 Z. 107 ff.), er in der Folge allerdings aussagte, der Beschuldigte habe ihm das Mobiltelefon «gegeben», nachdem er ihm gesagt habe, dass er es kontrollieren möchte (BA pag. 12.1.29 Z. 10 f.), der Beschuldigte «damit einverstanden» gewesen sei und ihm «auch seinen Zutrittscode zum Gerät, dies freiwillig» gegeben habe (BA pag. 12.1.30 Z. 6), wobei er anlässlich der Hafteinvernahme als beschuldigte Person dazu befragt ausführte: «Das Handy habe ich ihm abgenommen, das stimmt [...] Ich habe ihm gesagt, ich müsse sein Handy kontrollieren und er hat mir dieses ohne Probleme gegeben» (Akten BE pag. 82); sich die weiteren im Berner Verfahren PEN [...] angeklagten Personen unterschiedlich zur Abnahme des Telefons äusserten (D.: «Ich habe ihm das Handy http://links.weblaw.ch/6B%201468/2019
- 5 - SK.2022.16 nicht weggenommen» [Akten BE pag. 19]; E.: «Niemand hat das Handy weggenommen. B. hat das Handy von A. verlangt. Er hat es gegeben.» [Akten BE pag. 137], wobei er in der Folge im Verfahren der BA indes ausführte, er wisse nicht, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon freiwillig an B. übergeben habe [BA pag. 12.4.9]; C.: «Oben haben sie im Handy und Computer nach Beweisen gesucht. Sie haben A. auch gefragt, ob er sonst noch etwas auf sich trage. Wir haben verlangt, dass er uns seine Sachen zeigt.» [Akten BE pag. 233]); selbst die BA im Entsieglungsantrag einräumte, dass die Frage «Wie das Mobiltelefon von A. zu B. gelangt ist, [...] nicht abschliessend geklärt werden» konnte (BA pag. 21.1.4); der Sachverhalt hinsichtlich der Abnahme des Mobiltelefons nach dem Gesagten (noch) nicht klar erstellt ist; vor diesem Hintergrund die Geschehnisse des fraglichen Abends, insbesondere die konkreten Umstände, der zeitliche Ablauf sowie das Vorliegen allfälliger Straftaten, für die Beantwortung der Frage, wie es zur Abnahme des Mobiltelefons gekommen ist und ob dieses von den eingangs erwähnten Privaten rechtswidrig erlangt wurde, von wesentlicher Bedeutung sind; der betreffende Sachverhalt in der Anklageschrift vom 24. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN [...] u.a. wie folgt umschrieben ist: «B., D. und E. A., als dieser [...] eintraf, festhielten und ihn zusammen mit C. sowie ‚H.‘ unter Schlägen und Stössen via Treppe in den Keller des Restaurants brachten, wo sie ihn zwangen, an einem zuvor bereitgestellten Tisch mit Stühlen Platz zu nehmen und sein Mobiltelefon, sein Portemonnaie sowie seine Schlüssel abzugeben und mit dem Verhör begannen»; B. und E., konfrontiert mit den Aussagen des hier Beschuldigten, wonach er angegriffen und gewaltsam in den Keller verbracht worden sei, angaben, dieser sei an besagtem Abend «zufällig» respektive selbstverschuldet die Treppe in den Keller hinuntergestürzt (Akten BE pag. 80; 135), D. zwar ebenfalls einen Treppensturz erwähnte, dabei aber ausführte, der Beschuldigte sei zuvor von B. angegriffen und anlässlich eines Fluchtversuchs die Treppe hinuntergestürzt (Akten BE pag. 296) und C. keine eigenen Angaben dazu machen konnte, indes ausführte, es könne sein, «dass sie ihn packen wollten und er dabei zu Fall kam» (Akten BE pag. 779); es im Berner Verfahren PEN [...] vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland nach dem Gesagten mitunter um die Frage geht, ob der Beschuldigte unter Gewaltanwendung in den Keller verbracht, dort festgehalten und in diesem Zusam-
- 6 - SK.2022.16 menhang gezwungen wurde, sein Mobiltelefon abzugeben, wie dies die Anklageschrift im Verfahren PEN [...] ausführt, womit die Geschehnisse des fraglichen Abends und damit verbunden insbesondere die Umstände vor, während und nach der Abnahme respektive Wegnahme des Mobiltelefons Gegenstand dieses Verfahrens bilden; das Regionalgericht Berner Jura-Seeland somit auch darüber zu entscheiden hat, wie sich der Vorfall am 7. Mai 2019 zugetragen hat und ob es im Rahmen dessen u.a. zu allfälligen Straftaten gegen die körperliche Integrität des im vorliegenden Verfahren Beschuldigten A. gekommen ist; zwischen dem Strafverfahren vor dem hiesigen Gericht und jenem vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland somit ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, zumindest hinsichtlich der Geschehnisse des fraglichen Abends und damit verbunden der Erlangung des Mobiltelefons des Beschuldigten durch die im Berner Verfahren PEN [...] angeklagten Personen; die Strafkammer der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen darf; das Berner Verfahren PEN [...] die Beweiswürdigung im vorliegenden Strafverfahren somit nicht nur erheblich erleichtern dürfte, sondern hinsichtlich des fraglichen Vorfalls und der Umstände, unter denen es zur Abnahme des Mobiltelefons gekommen sein soll, mitunter Grundlage bildet, um Widersprüche in Bezug auf vorliegendes Verfahren zu vermeiden; der Ausgang des beim Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hängigen Verfahrens PEN [...] für die Ermittlung der (materiellen) Wahrheit bzw. den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nach dem Gesagten eine nicht unwesentliche Rolle spielt; das Berner Verfahren PEN [...] zudem insoweit fortgeschritten ist, als die Anklage dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland überwiesen und eine Hauptverhandlung (für Januar 2023) bereits angesetzt wurde, mithin in absehbarer Zeit ein Urteil ergehen dürfte; das vorliegende Verfahren unter diesen Umständen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Zusammenhang mit dem Strafverfahren PEN [...] zu sistieren ist; es in dieser Konstellation der Anklagebehörde zu prüfen obliegt, ob die Anklageschrift durch allfällige neue Erkenntnisse aufgrund des Entscheids des entsprechenden Sachgerichts zu ändern ist, wobei sich je nach Konstellation die Frage
- 7 - SK.2022.16 der Wiedereinreichung der Anklage, der Wiederaufnahme des Vorverfahrens oder der Einstellung stellt; es bei dieser Sachlage angezeigt ist, die Rechtshängigkeit beim Gericht aufzuheben und diese wieder an die Bundesanwaltschaft zu übertragen; für diesen Beschluss keine Kosten zu erheben sind; der Beschluss aufgrund der Konnexität mit dem Berner Verfahren PEN [...] nebst den Parteien auch dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland mitzuteilen ist (Art. 68 Abs. 1 StBOG).
- 8 - SK.2022.16 Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren SK.2022.16 wird sistiert. 2. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über. 3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. Juli 2022