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Bundesstrafgericht 18.05.2022 SK.2022.12

18 mai 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,744 mots·~9 min·2

Résumé

Gültigkeit der Einsprache;;Gültigkeit der Einsprache;;Gültigkeit der Einsprache;;Gültigkeit der Einsprache

Texte intégral

Verfügung vom 18. Mai 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

gegen

A., amerikanischer Staatsangehöriger Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.12

- 2 - SK.2022.12 Der Einzelrichter erwägt, dass:

 die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2021 (SV.21.1592-RIN) A. (nachfolgend: A.) wegen Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 lit. e COVID-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [SR 818.101.26] i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 Bst. j Epidemiengesetz vom 28. September 2012 [EpG; SR 818.101] i.V.m. Art. 98 LFG) zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (TPF pag. 2.100.003 ff.);  der Strafbefehl A. am 28. Januar 2022 rechtshilfeweise über das Justizministerium Washington D.C. an seinem Wohnort im New Yorker Stadtteil Brooklyn gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde (TPF pag. 2.231.8.011);  A. mit Schreiben vom 7. Februar 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (TPF pag. 2.100.006);  die Bundesanwaltschaft am 10. März 2022 A. telefonisch mitteilte, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und ihn einlud, sich zur Frage der Gültigkeit der Einsprache zu äussern (TPF pag. 2.231.8.015);  A. im genannten Telefonat erklärte, dass die Frist von 10 Tagen zur Einsprache gegen den Strafbefehl aufgrund seines Auslandaufenthalts abgelaufen gewesen sei, als er vom Strafbefehl, welcher ihm eine Person weitergeleitet habe, Kenntnis erlangt habe (TPF pag. 2.231.8.015);  die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 15. März 2022 die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (TPF pag. 2.100.1 ff.);  das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhandlung) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);  der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt;  die Zustellung erfolgt ist, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressat oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre

- 3 - SK.2022.12 alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO), was vorliegend aufgrund der aktenkundigen Empfangsbestätigung (mit Hinweis: «Adult Signature Required») zweifelsfrei der Fall ist (TPF pag. 2.231.8.011);  gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.1);  bei einer fremdsprachigen beschuldigten Person ohne Übersetzung des Entscheids bzw. Strafbefehls die Zustellung nicht wirksam ist, da sie vom Inhalt keine Kenntnis nehmen kann (THOMMEN/ESCHLE/KURATLE/WALSER/ZIMMERMANN, Übersetzung von Strafbefehlen – «Wo chiemte mer hi?», sui generis 2020, S. 459);  A. amerikanischer Staatsangehöriger ist und die Verfahrenssprache nicht versteht;  der auf Englisch übersetzte Strafbefehl A. am 28. Januar 2022 rechtshilfeweise mit fristauslösender Wirkung zugestellt und damit rechtsgültig zur Kenntnis gebracht wurde;  das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWAR- ZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);  den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO);  das Gericht mit in die englische Sprache übersetzter Verfügung vom 25. März 2022 A. rechtshilfeweise Gelegenheit gab, sich innert 20 Tagen ab Empfang der Anordnung zur Gültigkeit der Einsprache bzw. zur Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern (TPF pag. 2.221.016 f.);  A. sich per E-Mail, telefonisch und mit Schreiben vom 21. bzw. 26. April 2022 fristgerecht vernehmen liess und geltend machte, dass er in Übersee studiere und daher die Einsprachefrist von 10 Tagen verpasst habe («Your letter arrived in New York while I was studying in school overseas, therefore I was unable to answer it in a timely manner.» «When I received the summary penalty from the federal office of justice I was overseas studying [I’m a full time student] and therefore by the time I was notified from home and understood the meaning of this letter it was after the 10 days that I may file an objection»). (TPF pag. 2.521.001, -003)

- 4 - SK.2022.12  Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann;  gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;  die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 28. Januar 2022 zugestellten – Strafbefehl folglich am 29. Januar 2022 zu laufen begann und am 7. Februar 2022 endete;  die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird;  nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis auf den Fristenlauf von Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger – wie vorliegend – im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3);  der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält;  A. somit korrekt über den Fristenlauf und die fristwahrenden Zustellungsmodalitäten bezüglich seiner Einsprache informiert wurde;  das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post nicht fristwahrend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 m.w.H.; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2021.18 vom 7. Juni 2021 E. 2.3.1);  die Sendung bei Benützen einer ausländischen Post folglich entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingehen oder von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden muss (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 91 StPO N. 7);  die Einsprache von A. zwar vom 7. Februar 2022 und somit letzten Tages der Einsprachefrist datiert, allerdings gemäss Poststempel erst am 9. Februar 2022 bei der US-Post in New York zum Versand aufgegeben wurde (TPF pag. 2.231.8.013);  die Einsprache somit erst nach Ablauf der Einsprachefrist von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden konnte und erst am 3. März 2022 bei der Bundesanwaltschaft einging;

- 5 - SK.2022.12  bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO);  keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden;  sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist, womit darauf nicht einzutreten ist;  der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO ohne gültige Einsprache (z.B. mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird;  der Strafbefehl somit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO;  sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;  bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);  A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat;  in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.

- 6 - SK.2022.12 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes  Zustellung via Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Rechtshilfe II (inkl. Übersetzung ins Englische) an: Herrn A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

- 7 - SK.2022.12 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 18. Mai 2022

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