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Bundesstrafgericht 19.11.2021 SK.2021.7

19 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,343 mots·~1h 7min·1

Résumé

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Unbefugter Verkehr (Art. 37 SprstG), Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Art. 10f CO...;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Unbefugter Verkehr (Art. 37 SprstG), Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Art. 10f CO...;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Unbefugter Verkehr (Art. 37 SprstG), Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Art. 10f CO...;;

Texte intégral

Urteil vom 19. November 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Adrian Urwyler, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,

und

als Privatklägerschaft:

1. GENERALKONSULAT DER REPUBLIK TÜRKEI, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

2. B., c/o Stadtpolizei Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler,

3. C., c/o Stadtpolizei Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer,

4. D., c/o Stadtpolizei Zürich,

5. E., c/o Stadtpolizei Zürich,

6. F., c/o Stadtpolizei Zürich,

gegen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.7

- 2 - SK.2021.7

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert

Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventualiter Gehilfenschaft dazu; mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Hinderung einer Amtshandlung; Beschimpfung; Unbefugter Verkehr; Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 i.V.m. dem Epidemiengesetz

- 3 - SK.2021.7 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen:

- der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Januar 2017 zum Nachteil des türkischen Generalkonsulats;

- der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. Juni 2020 und am 13. Juni 2020 in Zürich zum Nachteil von B.;

- der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Januar 2018 in Zürich;

- der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 23. Januar 2018 in Zürich zum Nachteil von F., C., D. und E.;

- des unbefugten Verkehrs gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG, begangen am 14. Juni 2019 durch Abbrennen einer Rauchpetarde im Hauptbahnhof Zürich;

- der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2, begangen durch Organisation und Teilnahme an einer verbotenen Veranstaltung am 18. April 2020 in Zürich.

2. A. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021.

3. A. sei zudem zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 300.--.

4. Die Kosten des Vorverfahrens seien A. aufzuerlegen.

5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Bernard Rambert, sei für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Kosten der gesamten amtlichen Verteidigung, inklusive derjenigen durch Rechtsanwalt Q., im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären.

- 4 - SK.2021.7 Anträge der Privatklägerschaft Generalkonsulat der Republik Türkei: 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu bestrafen.

2. Alles unter Parteikosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten. Anträge des Privatklägers B.: 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage Ziffer 1.3 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für die Kosten seiner Vertretung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'297.80 (inkl. MWST) auszurichten.

3. Die Beschuldigte sei darüber hinaus zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung für die Kosten der Anreise (Fr. 104.--), Verpflegung (3 x Fr. 27.50) und der Übernachtung (Fr. 175.--) in der Höhe von total Fr. 361.50 auszurichten.

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf eine weitergehende Entschädigung oder Genugtuung verzichtet.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Anträge des Privatklägers C.: 1. Die Beschuldigte sei anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger C. eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 9'920.90 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 257.50 zu bezahlen. Die übrige Privatklägerschaft stellt keine eigenen Anträge. Antrag der Verteidigung: Die Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.

- 5 - SK.2021.7 Sachverhalt: A. Am 18. Januar 2017 errichtete eine unbekannte Täterschaft um ca. 00:24 Uhr gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 68a in Zürich eine Abschussrampe und zündete von dort aus mehrere pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Konsulats. Durch die eingeschlagenen Böller zerbrach ein Fenster des Gebäudes. Am 10. November 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und sistierte diese (pag. 03-00-0001 f.). Mit Beschluss BB.2017.209 vom 28. März 2018 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von der Republik Türkei gegen die Sistierung erhobene Beschwerde gut und hob die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 10. November 2017 auf, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wurde (TPF pag. 21-01-0012 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sistierte die Bundesanwaltschaft das Verfahren erneut. Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.13 vom 11. September 2019 wurde die Beschwerde der Republik Türkei wiederum gutgeheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufgehoben (pag. 21-02-0012 ff.). B. Mit Verfügung vom 26. September 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren personell auf A. (nachfolgend: A.) aus (BA pag. 01-01-0001). C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 übernahm die Bundesanwaltschaft die von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl gegen A. geführten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) sowie unbefugten Verkehrs (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) bzw. wegen Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 (Art. 10f COVID-19-Verordnung 2) (pag. 02-01-0003; 02-05-0003; 02-07-0003). Sodann übernahm sie mit Schreiben vom 18. September 2020 das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführte Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) (pag. 02-07-0003). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Verfahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (pag. 02-01-0005, -0008). D. A. befand sich mehrfach in Polizeihaft, so vom 18. April 2018 bis 19. April 2018, am 14. November 2018, vom 6. Juni 2020 bis 7. Juni 2020 und vom 13. Juni 2020 bis 15. Juni 2020 (pag. 06-01-0001; 18-01-0004 f.; 18-01-0007 ff.; 18-01-0010 ff.).

- 6 - SK.2021.7 E. Am 23. Februar 2021 erhob die Bundesanwaltschaft beim hiesigen Gericht Anklage gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft dazu (Art. 224 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), unbefugten Verkehrs (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) sowie verbotener Veranstaltung (Art. 10f Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2, Fassung vom 13. März 2020, und Art. 7 EpG) bzw. Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, Fassung vom 13. März 2020, und Art. 7 EpG). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Juli 2021 und 18. Oktober 2021; die letzten Steuerunterlagen des Steueramtes der Stadt Zürich; Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 15. Juli 2021 und 19. Oktober 2021) sowie einen Amtsbericht beim Forensischen Institut Zürich (FOR) vom 15. Juli 2021 zu den abgefeuerten pyrotechnischen Gegenständen sowie der abgebrannten Rauchpetarde ein (TPF pag. 3.231.003, -010; 2.31.2.004, -061; 2.231.3.002, -007; 3.262.1.005, -051). Ausserdem erkannte er das Urteil der Strafkammer SK.2011.1 vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 (in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. et al.) zu den Akten (TPF pag. 3.250.007, -081). G. Der Einzelrichter eröffnete am 18. November 2021 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Verteidigers die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts. Nach einer sogenannten Respektstunde erschienen zusätzlich mehrere Privatkläger und Vertreter. Die ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung weiterhin unentschuldigt fern. Der Einzelrichter nahm mit dem Einverständnis der anwesenden Parteien eine vorzeitige Beweisaufnahme vor (TPF pag. 3.720.004; 3.720.008, 3.771.001 ff.; 3.772.001 ff.). Am 19. November 2021 fand in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, mehrerer Privatkläger und Vertreter sowie des Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts eine «zweite» Hauptverhandlung statt. Die ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung weiterhin unentschuldigt fern. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde am 19. November 2021 in Anwesenheit der erwähnten Parteien eröffnet und mündlich begründet (TPF pag. 3.720.018; 3.930.001, -006).

- 7 - SK.2021.7 H. Am 29. November 2021 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Einzelrichter erwägt: 1. Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet im Hauptanklagepunkt auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft dazu (Art. 224 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, unbefugter Verkehr sowie Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 – bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Aufgrund der Übernahme und Vereinigung der Verfahren durch die Bundesbehörden (vgl. Prozessgeschichte lit. C.), ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventualiter Gehilfenschaft dazu 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklage vom 23. Februar 2021 zusammenfassend vor, sie habe am 18. Januar 2017 um ca. 00:24 Uhr von der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich aus mittäterschaftlich mit einer unbekannten Täterschaft von einer selbst gebastelten Abschussrampe eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss und zwei Horror-Knall-Raketen der Kategorie F3 nahezu horizontal auf das gegenüberliegende Gebäude des Generalkonsulats der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich abgefeuert. Die Feuerwerkskörper seien auf der Fassade des Generalkonsulats aufgeprallt. Dadurch sei eine Fensterscheibe zerbrochen und an der Gebäudefassade seien kleinere Schäden und Verschmutzungen entstanden. Insgesamt sei ein Schaden von ca. Fr. 1'200.-- verursacht worden. Auf dem Holzstab, der

- 8 - SK.2021.7 von einer der beiden Horror-Knall-Raketen stamme, und welcher auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat aufgefunden worden sei, seien zwei DNA-Spuren festgestellt worden, wobei eine der Beschuldigten habe zugeordnet werden können. Die Beschuldigte habe die modifizierte Pyrotechnik bzw. die Abschussvorrichtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror-Knall-Raketen, eine unkonventionelle Spreng und/oder Brandvorrichtung (USBV), zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt. Sie habe dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Die Beschuldigte habe in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Generalkonsulats der Republik Türkei und damit fremdes Eigentum angestrebt oder zumindest billigend in Kauf genommen. Ihr Vorsatz habe sich auf die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens am Gebäude des Generalkonsulats der Republik Türkei gerichtet. 2.1.2 Eventualiter legt die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten zur Last, sie habe einer unbekannten Täterschaft am 18. Januar 2017, allenfalls früher, an der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich oder andernorts Hilfe geleistet, um vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr zu bringen, indem sie eine Horror- Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz beschafft und der unbekannten Täterschaft ausgehändigt habe. Die unbekannte Täterschaft habe damit und mit einer Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss eine unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) hergestellt und diese in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in Zürich ausgerichtet und gezündet. Am 18. Januar 2017 sei um 00:26 Uhr der erste Feuerwerkskörper auf das Generalkonsulat abgeschossen worden und um 00:27 Uhr an der linken Fassade des Gebäudes aufgeprallt. Durch das eingeschlagene Feuerwerk sei ein Fenster des Gebäudes zerbrochen und an der Gebäudefassade seien kleinere Schäden verursacht worden. Die Beschuldigte habe zudem der unbekannten Täterschaft Hilfe bei diesem Anschlag geleistet, indem sie diese – aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen bei der Planung und Durchführung des Anschlags auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 – im Vorfeld zum pyrotechnischen Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo beraten habe. 2.1.3 Der Verteidiger bestreitet die Tatbeteiligung der Beschuldigten. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

- 9 - SK.2021.7 2.2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.2.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; statt vieler: Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.28 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2.1; SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2 und SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 2.2.2.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019

- 10 - SK.2021.7 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.2.2.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist jedoch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tatumständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekommen, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 10). 2.2.3 Subjektiver Tatbestand 2.2.3.1 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in:

- 11 - SK.2021.7 BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.4). 2.2.3.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt zudem – nebst dem Gefährdungsvorsatz – ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppelvorsatz», Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 E. 3.3.1; SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.4). Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemeingefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bundesgesetze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wissentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – in Kauf nimmt, dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 und 1.7.3). Nach Art. 224 StGB ist auch strafbar, wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung steht die Lehre mehrheitlich kritisch gegenüber (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHL- ERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50;

- 12 - SK.2021.7 TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). 2.2.4 Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Der Beteiligte muss jedoch – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 175 f.). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Dabei sind tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d). Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-84%3Ade&number_of_ranks=0#page84

- 13 - SK.2021.7 2.2.5 Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft setzt voraus, dass der Gehilfe einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Darunter ist jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag zu verstehen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Erforderlich ist hingegen nicht, dass die Haupttat ohne die Gehilfenschaft überhaupt nicht stattgefunden hätte. Ausreichend ist bereits eine Förderung der Haupttat durch den Tatbeitrag des Gehilfen, d.h. eine Erhöhung der Erfolgschancen (sog. Förderungskausalität). Der Gehilfe muss bloss das Risiko des Erfolgseintritts erhöht haben. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N. 8; vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). Es genügt, dass der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag die strafbare Handlung fördert (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 19). Neben physischer Gehilfenschaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten die Tat durch reale Vorkehren erleichtert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145 S. 147; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. In der Praxis ist die Förderung der Haupttat durch physische Gehilfenschaft z.B. durch technisch-materielle Unterstützung qualifiziert worden (BGE 108 Ib 301; FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 21). In subjektiver Hinsicht kann die Gehilfenschaft nur vorsätzlich geleistet werden. Der Gehilfe muss mindestens damit rechnen, dass sein Verhalten die Haupttat unterstützt und fördert, und dies in Kauf nehmen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl. 2011, § 13 Rn. 121). Daraus folgt, dass der Gehilfe Wissen und Wollen sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf seine Hilfeleistung hierzu haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3a; 117 IV 186 E. 3). Es ist ein zielorientierter Beihilfetatbestand anzuwenden (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 45). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 m.w.H.).

- 14 - SK.2021.7 2.3 Beweismittel 2.3.1 Bild- und Videoaufnahmen Die Bundesanwaltschaft stellte die Überwachungsvideos des Generalkonsulats der Republik Türkei vom pyrotechnischen Anschlag vom 18. Januar 2017 sicher. Auf dem Video- und erstellten Bildmaterial ist zu sehen, dass sich am 18. Januar 2017 um 00:13 Uhr eine dunkel gekleidete Person gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei auf der Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich aufhielt (pag. 05-00-0017 f.). Um 00:24 Uhr wurde auf der Grünfläche durch eine unbekannte Täterschaft das inkriminierte Feuerwerk gezündet (pag. 05-00-0019). Der erste Feuerwerkskörper wurde um 00:26 Uhr nahezu horizontal über die Weinbergstrasse in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich abgefeuert. Das Feuerwerk detonierte teils zuerst auf der Weinbergstrasse, in mindestens zwei Fällen in unmittelbarer Nähe eines Tramhalteunterstands, wo sich eine erschreckte Person befand (pag. 05-00-0024). Sodann ist ersichtlich, wie um 00:27 Uhr mehrere Knallköper zusätzlich auf der linken Fassade des Generalkonsulats sowie auf dessen Parkplatz aufprallten (pag. 05-00-0020 f.; 05-00-0025, -0030.). Insgesamt wurden 38 pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei abgefeuert (pag. 05-00-25 ff.). Durch das detonierte Feuerwerk zerbrach ein Kellerfenster des Generalkonsulats und an der Gebäudefassade ergaben kleinere Schäden und Verschmutzungen. Im Gebäude des Generalkonsulats befanden sich mehrere Personen. 2.3.2 Bekennerschreiben Am 18. Januar 2017, 01:19 Uhr, wurde auf der linksextremistischen Internetplattform «G.» ein Bekennerschreiben mit dem Titel «[…]» veröffentlicht. In diesem Schreiben bekennt sich die Täterschaft, das türkische Generalkonsulat mit Feuerwerk angegriffen zu haben und sich somit in die Serie der Angriffe gegen die Vertretung des türkischen Staats in Europa einzureihen. (pag. 05-00-0040; 05- 00-0005) 2.3.3 Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich Dem Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass am 18. Januar 2017, ca. 00:25 Uhr, mehrere Anrufer der Einsatzzentrale gemeldet haben, dass das türkische Generalkonsulat an der Weinbergstrasse 65 mit Pyrotechnika beschossen wird. Zeitgleich meldete die mit der Bewachung des Generalkonsulats betraute Polizeipatrouille den Vorfall ebenfalls. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine Person im Haltestellenunterstand an der Weinbergstrasse ausgemacht werden. Nach Ende des pyrotechnischen Beschusses

- 15 - SK.2021.7 konnte die Polizeipatrouille auf einer erhöhten Terrasse an der Weinbergstrasse 68a eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände auffinden. An der Zündvorrichtung war eine Zeitverzögerung (Mückenspirale) angebracht. Die Abschussvorrichtung bestand aus einem Holzkasten, zwei Abschussrohren sowie einer 36 Schuss Feuerwerksbatterie. Personen konnten auf der Grünfläche neben der Liegenschaft 68a an der Weinbergstrasse keine mehr angetroffen werden. In Bezug auf die konkrete Gefährdung durch den Anschlag ist dem Rapport zu entnehmen, dass sich während des Abbrennens der pyrotechnischen Gegenstände ein Passant im Unterstand der VBZ-Haltestelle befand. Eine direkte Gefährdung durch die pyrotechnischen Gegenstände für die Personen im Generalkonsulat der Republik Türkei, dürfte indes nicht bestanden haben. Durch das Aufprallen der Feuerwerkskörper an der Gebäudefassade sind mehrere Russanhaftungen sowie oberflächliche Beschädigungen an der Fassade des Generalkonsulats entstanden. Ausserdem sei ein Fenster an der linken Seite des Generalkonsulats zerbrochen. Der Schaden beträgt ca. Fr. 1'200.--. (pag. 05-00-0002 ff.) 2.3.4 Spurenbericht des FOR Am Tatort wurden diverse Materialien und Spuren sichergestellt (pag. 11-01-0026 ff.). Gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom 20. Februar 2017 befindet sich gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei, neben dem Gebäude an der Weinbergstrasse 65, eine begrünte Terrasse. Dort befand sich eine Art «Abschussvorrichtung», mit welcher die pyrotechnischen Gegenstände in Richtung des Konsulats geschossen wurden. Die Vorrichtung bestand aus einer Holzpalette, auf welcher mittels einer Spanngurte eine Feuerwerksbatterie und daneben mittels mehreren Kabelbindern zwei graue Kunststoffrohre befestigt wurden. Vor dieser Abschussvorrichtung konnten mehrere abgebrannte Anzündlitzen sowie eine ebenfalls abgebrannte Anzündvorrichtung festgestellt werden. Diese Anzündvorrichtung bestand aus einem Stück einer «Mückenspirale» und einem oder eventuell mehreren Streichhölzern, welche mittels Draht und einem Kabelbinder an den Enden der Anzündlitzen befestigt wurden. Auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat konnten ein Raketentreiber, ein Holzstab sowie mehrere Kartonteile/-fragmente festgestellt werden. Diese Gegenstände, wie auch die erwähnten Abschuss- und Anzündvorrichtungen, wurden zwecks einer DNA-Spurensicherung asserviert. (pag. 11-01-0002) 2.3.5 DNA-Spurenbericht des FOR Das FOR erstellte am 21. Februar 2017 einen Bericht über die Identifizierung der DNA-Spuren am Tatort. Auf einem sichergestellten Holzstab, der von einer der

- 16 - SK.2021.7 beiden abgefeuerten Horror-Knall-Raketen stammte, und welcher auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat aufgefunden wurde, konnten zwei DNA-Spuren (1, PCN 2 und 3, PCN 4) festgestellt werden. Bezüglich der DNA-Spur 1, PCN 2 ergab die Auswertung, dass die Spurenverursacherin die Beschuldigte ist (PCN 5). (Asservaten-Nr. 1; pag. 11-01-0011; 11-01-0005; 11-01-0007; 11-01- 0015; 11-01-0029) 2.3.6 Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD) Gemäss Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD) vom 8. März 2017 wurde am 18. Januar 2017, um ca. 00:30 Uhr, auf das Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich ein Anschlag mit einer unkonventionellen Sprengvorrichtung (USBV) verübt. Die Sprengvorrichtung bestand aus einer Palette, welche als Grundplatte diente. Auf der Palette waren zwei graue Rohre mit vier schwarzen Kabelbindern befestigt, aus welchen je eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 abgefeuert wurde. Die Rohre dienten als Abschussvorrichtung für die Raketen. Sämtliche Rohre der Feuerwerksbatterie waren abgefeuert. Zwei Horror-Knall-Raketen hatten einen Holzleitstab. Ausserdem war auf der Palette mit einem blauen Spanngurt eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 befestigt, so dass die Batterie waagrecht abschiesst. Als Anzündvorrichtung und Verzögerung wurden drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet. Die Abschussvorrichtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror-Knall-Raketen (USBV), war in Richtung des Generalskonsulats ausgerichtet (pag. 11-01-0024, 0026, -0030). 2.3.7 Amtsbericht des FOR Zur abgefeuerten Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss sowie den zwei Horror- Knall-Raketen und von diesen ausgehenden Gefahren erstellte das FOR aufgrund eines Fragenkatalogs des Einzelrichters sowie des zur Verfügung gestellten Videomaterials vom pyrotechnischen Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei einen Amtsbericht (TPF pag. 3.262.1.005, -051). Auf den Inhalt des Berichts wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe unten E. 2.5.2). 2.3.8 Aussagen der Beschuldigten In der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 14. November 2018 und der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 verweigerte die Beschuldigte ihre Aussagen (BA pag. 12-01-0006, -0008; 13-01-0033,

- 17 - SK.2021.7 -0036, 0041 f.). Der Hauptverhandlung blieb die Beschuldigte fern (TPF pag. 3.720.002 f.; 3.720.009). 2.3.9 Wahrnehmungsbericht Dem Wahrnehmungsbericht der Auskunftsperson H., Polizistin der Stadtpolizei Zürich, vom 25. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass sie und Kpl. I. am 18. Januar 2017 den Auftrag erhalten hätten, von 23:30 Uhr bis 01:45 Uhr das türkische Generalkonsulat zu bewachen. Sie hätten das Fahrzeug auf dem Trottoir auf der Höhe der Weinbergstrasse 68 mit Blickrichtung Konsulat parkiert. Um ca. 00:25 Uhr habe sie plötzlich von rechts einen «Feuerschweif» gesehen, welcher über die Weinbergstrasse in Richtung der Frontfassade des Konsulats gezielt habe. Ca. eine Sekunde bis zwei Sekunden später habe es einen sehr lauten Knall gegeben. Daraufhin seien aus derselben Richtung ca. eine Minute lang diverse farbige Feuerwerkskörper in Richtung der Frontfassade des Konsulats abgefeuert worden. Die Feuerwerkskörper hätten die Hauptfassade vor allem rechtseckig und in der Nähe des Bodens getroffen. Sie hätten auf Höhe der Weinbergstrasse 68a eine Grünfläche gesehen, von wo sie die Abschüsse der Feuerwerksköper vermutet hätten. Dort hätten sie die Abschussvorrichtung des Feuerwerks gesehen. Während sie das Feuerwerk gesehen hätten, seien keine anderen Personen in unmittelbarer Nähe des Konsulats gewesen. Es sei lediglich ein Mann an der Tramhaltestelle Sonneggstrasse gewesen, welcher aber durch eine Schreibe geschützt gewesen sei. Er habe sehr eingeschüchtert ausgesehen. (BA pag. 05-00-0013 f.) 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 2.4.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

- 18 - SK.2021.7 2.4.1.2 Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 2.4.1.3 Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien [Anzeichen]), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie ja nach Kontext unterschiedlich verstanden werden könnten. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu überprüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio- Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Eine Mehrzahl von Indizien, welche je für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können sodann in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt

- 19 - SK.2021.7 so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.3.3; SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). 2.4.2 Vorliegend ist einzig strittig, ob die Beschuldigte am 18. Januar 2017 beim inkriminierten Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei beteiligt war. Beweismässig ist insofern zu prüfen, ob sie bei der Planung, Entschlussfassung oder Tatausführung dabei war oder allenfalls dazu behilflich war. Der angeklagte Sachverhalt ist ansonsten in objektiver Hinsicht erstellt. 2.4.3 Den Nachweis, dass die Beschuldigte am 18. Januar 2017 die Knallkörper mittäterschaftlich mit einer unbekannten Täterschaft gegen das Generalkonsulat der Republik Türkei abfeuerte, sieht die Bundesanwaltschaft einzig aufgrund von sichergestellten DNA-Spuren als erbracht. Am Tatort konnten zwei DNA-Spuren am Leitstab einer der abgefeuerten Horror-Knall-Raketen sichergestellt werden; eine der beiden (1, PCN 2) konnte der Beschuldigten zugeordnet werden (PCN 5). Dies ist der einzige direkte Sachbeweis, dass die Beschuldigte zu einem gewissen Zeitpunkt irgendwelchen Kontakt mit der Horror-Knall-Rakete hatte. Andere Sach- oder Personalbeweise liegen nicht vor. 2.4.4 Die Tatbeteiligung der Beschuldigten stützt sich auf folgende Indizien: 2.4.4.1 a) Als Indiz für die Tatbeteiligung der Beschuldigten gilt es den Modus Operandi zu berücksichtigen. Dem Modus Operandi als erlerntes und wiederholtes Verhalten bei Straftaten kommt als Anknüpfungspunkt bei der Ermittlung eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: DOUGLAS/DOUGLAS, Criminal Investigative Concepts in Crime Scene Analysis, in: Crime Classification Manual, 3. Aufl. 2013, S. 21 ff.,). Die case linkage (Verknüpfung verschiedener Taten) aufgrund eines identischen Modus Operandi ist ein anerkanntes Prinzip der Kriminalistik (vgl. etwa PICOZZI/ZAPPALÀ, FBI: le origini del profiling, in: Picozzi/Zappalà, Criminal profiling, 2002, S. 103 ff., 112 f.; CARILLO, Tecnica dell’investigazione, 2014, S. 138 und 144) und ist u.a. bei der Recherche von ungelösten Fällen von Bedeutung (VINCIGUERRA/ROSSI, Principi di Criminologia, 3. Aufl. 2011, S. 153). b) Bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 wurde die Beschuldigte unter anderem wegen eines Anschlags mit einer Horror-Knall-Rakete (USBV) auf das spanische

- 20 - SK.2021.7 Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verurteilt (TPF pag. 3.250.007, -081). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. An den Tatmitteln konnte ausschliesslich ihre DNA sichergestellt werden; aber bei der Beschuldigten konnten zahlreiche E-Mails (Ausdrucke) und Zeitungsartikel über Anschläge mittels Pyrotechnika sichergestellt werden, aus denen hervorgeht, dass sie sich bereits im Vorfeld der Tat damit auseinandersetzte (E. 3.2.2 des Urteils SK.2011.1; TPF pag. 3.250.044). Sodann wurden bei der am 18. Januar 2017 verwendeten USBV als Anzündvorrichtung und Verzögerung drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet (pag. 11-01-0024). Die Beschuldigte hatte erwiesenermassen Erfahrung mit Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen, wie sich aus dem erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 ergibt (vgl. E. 3.5, 3.5.1b und c [TPF pag. 3.250.051 f.]; E. 4.3.2 [TPF pag. 3.250.056]). Der Modus Operandi des pyrotechnischen Anschlags auf das türkische Generalkonsulat ist insofern mit der Vorgehensweise gegen das spanische Generalkonsulat vergleichbar, als frei verkäufliches Feuerwerk gegen das Gebäude eines Konsulats nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wurde. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass am Holzstab, welcher von einer der beiden Horror-Knall-Raketen stammt, zwei unterschiedliche DNA-Spuren festgestellt werden konnten. Lediglich eine davon konnte der Beschuldigten zugeordnet werden. Dies beweist zunächst, dass sie irgendeinen Beitrag zum Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei geleistet hat. Damit ist aber nicht erwiesen, ob sie bei der Tatausführung auch dabei war, zumal im anklagerelevanten Zeitraum nur eine dunkel gekleidete Person auf der Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich am Tatort war. 2.4.4.2 In Bezug auf das Motiv der Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Die Auswahl des türkischen Generalkonsulats als Ziel des Angriffs vom 18. Januar 2017 sowie das im Anschluss an das Ereignis auf einschlägigen Internetportalen veröffentlichte Bekennerschreiben weist auf einen linksradikalen politischen Hintergrund der Tat hin. Das Bekennerschreiben wurde im Internet auf «G.» von einer unbekannten Person veröffentlicht (pag. 05-00-0040 f.). Derselbe Artikel befindet sich auch auf der Webseite der linksradikalen Organisation J. (nachfolgend: J.) (TPF pag. 3.721.012). In der Vergangenheit gab es bereits mehrere Anschläge mit Pyrotechnik unter Verwendung von – zu einer sogenannten unkonventionellen Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) – umfunktionierten Feuerwerkskörpern, welche dem J. und dessen Umfeld zuzurechnen sind (TPF pag. 3.721.013; 3.252.052 f.). Da die Beschuldigte als Exponentin des linksradikalen J. und seines Ablegers K. (nachfolgend: K.) bekannt ist, trägt der Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei auch ihre Handschrift. Sie hatte ferner eine offenkundige Aversion gegen die Politik und Regierung der Republik Türkei. Beweismässig ist dies durch ihre Teilnahme an den unbewilligten Kundgebungen

- 21 - SK.2021.7 vom 23. Februar 2018 (Anklagepunkt 1.5 [Tatvorwurf: Beschimpfung]) und am Hauptverhandlungstag vom 18. November 2021 vor dem Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in Zürich erstellt (TPF pag. 3.720.009). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie ein gewichtiges Motiv für den Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei hatte. 2.4.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen somit sehr wohl belastende Indizien vor, die im Zusammenhang mit dem Sachbeweis – der DNA auf dem Raketenstab (vgl. E. 2.3.5) – in ihrer Gesamtheit die Tatbeteiligung der Beschuldigten rechtsgenügend belegen. Dazu kommt, dass keine entlastenden Indizien zugunsten der Beschuldigten gefunden oder geltend gemacht wurden. 2.4.6 Einwände der Verteidigung 2.4.6.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag geltend gemachten Einwände stellen Sachverhaltsalternativen in Bezug auf die Tatmittel und Täterschaft dar. Aufgrund des Sachbeweises (DNA-Spuren der Beschuldigten am Tatobjekt [vgl. E. 2.3.5]) sowie der schlüssigen Indizienkette (vgl. E. 2.4.4) sind alternative Hypothesen grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. E. 2.4.1.3). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör vollkommen zu genügen, wird gleichwohl eine Prüfung der relevanten Einwände vorgenommen. 2.4.6.2 Die Verteidigung bestreitet zunächst die Tatrelevanz der beiden Leitstäbe der Horror-Knall-Raketen, deren Funktion und Dimensionen sowie somit deren Beweiskraft (pag. 3.521.012, -016). Ferner wisse man nicht, wo sie gefunden worden seien. Die Einwände sind aus folgenden Gründen nicht geeignet, um vernünftige und nachhaltige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervorzurufen: a) Was die Funktion der Leitstäbe angelangt, so entsprachen diese wie bei jeder anderen 1. August Rakete der Stabilisation des Sprengköpers. Ebenso dienten die beiden Abschussrohre der Ausrichtung der Flugbahn der Raketen. Ausserdem waren die Leitstäbe entgegen dem Einwand der Verteidigung sehr wohl tatrelevant, wurden doch daran die DNA-Spuren der Beschuldigten gefunden. Der Einwand ist somit unbegründet. b) In Bezug auf die Dimension der Leitstäbe der Raketen führt die Verteidigung unter Verweis auf ein aktenkundiges Abbild von einer Horror-Knall-Rakete aus, sie seien weniger als 30 cm lang und weniger als 1 cm breit (TPF pag. 3.521.012). Auf der aktenkundigen Abbildung von der Horror-Knall-Rakete ist ersichtlich, dass der Raketen-Sprengkörper rund 30 cm lang ist (pag. 11-01-0027). Angaben

- 22 - SK.2021.7 zur Länge der fraglichen Holzstäbe sind aber darauf nicht ersichtlich. Dass die Dimension der in den Akten abgebildeten Raketen andere sind, hat tatsächlich keine Relevanz, umso mehr, als es sich nur um einen exemplarischen Ausschnitt handelt. Die Länge der fraglichen Holzstäbe ergibt sich indes aus den Angaben im forensischen Bericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes WFD der Stadtpolizei Zürich vom 8. März 2017, wo unter Bezugnahme auf fotographische Aufnahmen der konkreten Holzstäbe festgehalten wird, dass die Länge ca. 1 Meter und die Dicke etwa 10 mm ist. Die Tatrelevanz der Leitstäbe ist somit belegt. 2.4.6.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, dass ein Holz- bzw. Leitstab einer Rakete im «Bereich der Tramstrasse» gefunden worden sei. Man wisse aber nicht, wo genau der Leitstab bei den Tramgeleisen gefunden worden sei. Es sei anzunehmen, dass darauf ein Tram gefahren sei (TPF pag. 3.521.014). Im Bericht des FOR vom 21. Februar 217 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ein Holzstab auf dem Parkplatz des Generalskonsulats der Republik Türkei gefunden wurde und ein weiterer Holzstab am Ereignisort im Bereich des Tram- Trasses bzw. in einer Tramschiene (pag. 11-01-0011). Von einer Tramstrasse steht hingegen im wissenschaftlichen Bericht nichts. Tatsächlich ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein Tram über die Geleise fahren kann, in welcher ein Holzstab einer Feuerwerksrakete liegt. Beweismässig ist indes relevant, dass auch der zweite Holzstab in unmittelbarere Nähe des Ereignisortes beim Generalkonsulat der Republik Türkei sichergestellt wurde. Schliesslich ist weder dargelegt und ersichtlich, zum Beweis welcher entlastenden Tatsache der Einwand dienen soll. Aufgrund des erstellten Ablauf des Tatgeschehens (vgl. E. 2.4.7) erscheint der Einwand des Verteidigers gänzlich unbehelflich. 2.4.6.4 Der Verteidiger wendet weiter ein, die DNA-Spur der Beschuldigten am Tatobjekt sei nicht verwertbar. Die DNA-Spur sei somit kein Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten (TPF pag. 3.521.016 ff.). Sodann sei die Identifizierung der DNA- Spur nicht nachvollziehbar (TPF pag. 3.521.015). Ausserdem sei nicht erstellt, wie das Zellmaterial (DNA) der Beschuldigten auf den Holzstab der Horror-Knall- Rakete gekommen sei (pag. 3.521.016). a) Wie im Spurenbericht des FOR vom 20. Februar 2017 dargelegt, erfolgten Analyse und Auswertung des DNA-Hits durch das Institut für Rechtsmedizin (pag. 11-01-0008). Dieses hat das DNA-Profil erstellt und die Beschuldigte als Spurenverursacherin zweifelsfrei identifiziert (pag. 11-01-0011). Beweismässig relevant ist somit einzig, dass die vor dem Generalkonsulat der Republik Türkei aufgefundene DNA-Spur auf dem Holzstab der Horror-Knall-Rakete eindeutig der Beschuldigten zugeordnet wurde. Zudem wird im Spurenbericht des FOR klar festgehalten, dass alle sichergestellten Gegenstände unter Wahrung des

- 23 - SK.2021.7 Spurenschutzes asserviert wurden (pag. 11-01-0002). Das Gericht sieht keinen Anlass, die Arbeit dieser beiden Institute in Zweifel zu ziehen. b) Zwar ist es theoretisch möglich, dass Zellmaterial durch sekundäre Übertragung anderswo hingelangt. Aber die rein theoretische Möglichkeit einer DNA- Wanderung genügt nicht, und vorliegend fehlt jedwelcher Anknüpfungspunkt, der eine solche Übertragung in den Bereich des Möglichen bringt. Aber der Verteidigung ist einem Punkt zuzustimmen: Eine DNA-Spur allein ist noch kein Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten. 2.4.6.5 Der Verteidiger bringt weiter vor, dass die Beschuldigte mit Urteil SK.2011.1 und Berichtigung vom 21. März 2012 der Strafkammer 8. November 2011 (vgl. E. 2.4.4.1 b) in drei von fünf Anschlägen mit pyrotechnischen Gegenständen freigesprochen worden sei. Weder der Modus Operandi noch das politische Motiv hätten dem Gericht als Indiz für eine Täterschaft der Beschuldigten ausgereicht (TPF pag. 3.521.019 f.). Die Freisprüche im Urteil der Strafkammer SK.2011.1 erfolgten, weil keine DNA- Spur von der Beschuldigten am Tatort bzw. Tatmittel festgestellt werden konnte. Das ist vorliegend grundlegend anders, weshalb insoweit nichts zugunsten der Beschuldigten abgeleitet werden kann (E. 2.4.3; 2.4.6.4). 2.4.6.6 Der Verteidiger macht ferner unter Verweis auf das Urteil der Strafkammer SK.2011.1 vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 geltend, dass zwischen April 1997 und 2007 in der Schweiz 43 Anschläge mit USBV umfunktionierten Feuerwerksraketen «oder mit einem vergleichsweisen Modus Operandi» verübt worden seien. Das Tatmittel lasse somit nicht ausschliessen, dass andere Personen solche Anschläge verübt hätten (TPF pag. 3.721.045). Wie dargelegt wurde, sprechen gewichtige Indizien (DNA, politisches Motiv, Modus Operandi [vgl. E. 2.4.3; 2.4.4.1 a und b; 2.4.4.2]) für die Tatbeteiligung der Beschuldigten. Die Indizienkette ist geschlossen. Der Einwand ist daher unbegründet. 2.4.6.7 Die Einwände sind insgesamt nicht geeignet, um ernsthafte Zweifel am Sachbeweis und der schlüssigen Indizienkette zu wecken (vgl. E. 2.4.3 f.). 2.4.7 Beweisergebnis 2.4.7.1 a) Beweismässig ist zum äusseren Sachverhalt erstellt, dass am 18. Januar 2017 ab ca. 00.24 Uhr eine unbekannte Täterschaft von der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss und zwei Horror-Knall-Raketen der Kategorie F3 auf das Gebäude des Generalkonsulats

- 24 - SK.2021.7 der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich abfeuerte. Zuvor wurde auf einer Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a eine Abschussvorrichtung mit einer Holzplatte, einem blauen Spanngurt, zwei grauen Rohren und vier schwarzen Kabelbindern aufgestellt, wobei auf dieser Abschussvorrichtung mit dem blauen Spanngurt eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss befestigt war. In die beiden grauen Rohre auf der Abschussvorrichtung wurde je eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz gelegt. Als Anzündvorrichtung und Verzögerung der Böller-Abschüsse wurden drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet. Um ca. 00:27 Uhr vom 18. Januar 2017 prallte abgefeuerte Pyrotechnik an der linken Fassade des Generalskonsulats ein. Durch das eingeschlagene Feuerwerk zerbrach ein Fenster des Gebäudes und an einigen Stellen entstanden an der Gebäudefassade kleine Schäden und Verschmutzungen. Der Sachschaden beträgt rund Fr. 1'200.--. Die Abschussvorrichtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror- Knall-Raketen stellen eine unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtung USBV dar. Sie wurde in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei ausgerichtet. b) In Bezug auf die Täterschaft ist erstellt, dass sich um 00:13 Uhr des 18. Januars 2017 – somit unmittelbar vor der Zündung der pyrotechnischen Sprengkörper – eine dunkel gekleidete Person auf der Grünfläche der Weinbergstrasse 68a in Zürich bewegte. Auf einem Holzstab, der von einer der beiden Horror-Knall-Raketen stammt, wurden zwei DNA-Spuren (1, PCN 2 und 3, PCN 4) festgestellt. Bezüglich der DNA- Spur 1, PCN 2 ergab die forensische Auswertung, dass zweifelsfrei die Beschuldigte die Spurenverursacherin ist. 2.4.7.2 a) In Bezug auf die Tatbeteiligung der Beschuldigten als Mittäterin liegt keine schlüssige Indizienkette vor, dass sie in massgebender Weise mit anderen zusammengewirkt hat, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen würde. Zwar wurde ihre DNA auf einem Holzstab der Horror-Knall-Rakete festgestellt. Damit kann aber nicht beweisimmanent gesagt werden, ihr Tatbeitrag sei nach den konkreten Umständen und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich gewesen, dass die Tat mit ihr steht oder fällt. Aufgrund der Beweislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie keine Tatherrschaft hatte und lediglich einen untergeordneten Beitrag leistete. Es ist somit nicht erwiesen, dass sie die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat in Mittäterschaft begangen hat. b) Nachgewiesen werden kann der Beschuldigten nur – aber immerhin – Gehilfenschaft: Denn beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte der Täterschaft zur Hand ging und ihr die beim Anschlag verwendete Horror Knall-Rakete F3 mit

- 25 - SK.2021.7 Blitzknallsatz – auf der ihre DNA anhaftete (vgl. E. 2.4.3; 2.4.7.2 a) – beschaffte und/oder aushändigte. Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass die Beschuldigte über den Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei nicht in Bilde war; sie hat die Täterschaft in ihrem Vorhaben zumindest physisch wie psychisch bekräftigt und unterstützt. Die Indizien ergeben ihn ihrer Gesamtheit ein klares Bild und sprechen für die Tatbeteiligung der Beschuldigten. Der Modus Operandi beim Anschlag auf das spanische und türkische Generalskonsulat war der gleiche. Bei beiden Konsulaten wurde der gleiche Raketentyp (Horror Knall-Rakete) und Klebeband verwendet. Beim Anschlag auf das spanische Konsulat war die Horror-Knall-Rakete ebenfalls umfunktioniert und der Zündzeitpunkt der USBV war nicht vorhersehbar. Beim Anschlag auf das türkische Generalkonsulat war die Horror-Knall-Rakete in gleicher Weise modifiziert und der genaue Zeitpunkt der Auslösung konnte nicht kontrolliert werden (vgl. E. 2.5.2). Der Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei trägt somit, auch angesichts ihrer linksradikalen Gesinnung, klar die Handschrift der Beschuldigten (vgl. E. 2.4.4.2). Die gleiche Vorgehensweise bei den beiden pyrotechnischen Anschlägen deutet ferner ganz klar darauf hin, dass die Beschuldigte die Täterschaft in Bezug auf die Tatausführung auch beraten hat; dazu kommt, dass beide Anschläge auf die Konsulate politisch motiviert waren und der linksradikalen Ideologie der Beschuldigten entsprachen (vgl. E. 2.4.4.2). Für das Gericht steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung mit pyrotechnischen Anschlägen die Täterschaft bei der Durchführung des Anschlags auf das Generalkonsulat der Republik Türkei unterstützt und beraten hat. Dass sie der Täterschaft beim Anschlag auf das türkische Generalkonsulat bei der Planung und Durchführung nicht behilflich gewesen sein soll, ist schlichtweg lebensfremd. Sie wusste vielmehr ganz genau, dass die Täterschaft vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr bringen würde. 2.4.7.3 Im Ergebnis bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass die Beschuldigte die angeklagten Sachverhalte begangen hat bzw. als Gehilfen daran beteiligt war. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2 ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 26 - SK.2021.7 2.5 Subsumtion objektiver Tatbestand 2.5.1 Einsatz von Sprengstoff In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu prüfen, ob die von der unbekannten Täterschaft auf das türkische Generalkonsulat eingesetzten pyrotechnischen Gegenstände als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurden (E. 2.2.2.1, zweiter Absatz). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie die Feuerwerkskörper eingesetzt wurden, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist. 2.5.2 Gemäss dem vom Gericht eingeholten Amtsbericht des FOR vom 15. Juli 2021 (E. 2.3.8) handelt es sich bei der verwendeten Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss sowie den zwei Horror-Knall-Raketen um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Die Gegenstände entsprechen der Definition von Art. 7 SprstV und Anhang 1 Ziff. 2.3 SprstV. Sie fallen in die Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung. Von solchen Feuerwerksköpern geht eine mittlere Gefahr aus. Sie sind für die Verwendung in weitem, offenen Bereich vorgesehen. Die Feuerwerkskörper dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. (TPF pag. 3.262.1.013) In Bezug auf die Art der Verwendung führte das FOR aus, dass die Feuerwerksbatterie und die Horror-Knall-Raketen Feuerwerksköper zu Vergnügungszwecken sind. Im Zusammenhang mit der Mückenspirale und der zusätzlichen Anzündlitze für die Zeitverzögerung wie auch der Abschussvorrichtung, mit welcher die Feuerwerksköper nahezu horizontal gegen das Generalkonsulat der Republik Türkei ausgerichtet waren, wurden die Feuerwerksbatterie und die beiden Horror-Knall-Raketen nicht bestimmungsgemäss verwendet. Sie wurden modifiziert. (TPF pag. 3.262.1.014 f.) Da bei der Abschussvorrichtung eine Anzündlitze und eine Mückenspirale zur zeitlichen Verzögerung der Anzündung von mehreren Sekunden bis mehreren Minuten angebracht war, konnte der genaue Zeitpunkt der Auslösung durch die Täterschaft nicht kontrolliert werden. Dadurch wurden Verletzungen von Personen und Beschädigungen von Objekten in Kauf genommen, die sich vom Zeitpunkt der Anzündung bis zur Auslösung der pyrotechnischen Gegenstände in der Gefahrenzone befanden respektive es wurde eine gefährliche Situation bzw. eine Situation mit hohem Verletzungspotenzial geschaffen. (TPF pag. 3.262.1.015)

- 27 - SK.2021.7 Das FOR stellte weiter fest, dass bei ähnlichen Feuerwerksbatterien (36 Schuss, Rohrinnendurchmesser ca. 30 mm) der Sicherheitsabstand gemäss Produktetikette 25 bis 50 Meter beträgt. Gemäss Produktetikette der Horror-Knall-Rakete beträgt der Sicherheitsabstand 60 bis 80 Meter. Die Gefährdungsradien entsprechen den Sicherheitsabständen. Die Sicherheitsabstände gelten nur für die bestimmungsgemässe Verwendung. (TPF pag. 3.262.1.013 f.) Bezüglich der Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper führte das FOR aus, dass die Horror-Knall-Raketen sog. Blitzknallsätze hatten. Die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) der Horror-Knall-Rakete beträgt ca. 62 g und sie enthält ca. 20 g Blitzknallsatz. Die Feuerwerksbatterie kann in der Kategorie F3 bis zu 4 g verdämmten Blitzknallsatz pro Rohr aufweisen. Blitzknallsätze sind sehr energiereiche, pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross war der Explosionsdruck und der Knalleffekt. Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzen, können zu einer erheblichen Zerstörung des Gewebes führen. Sind vitale Strukturen betroffen, kann es zu lebensbedrohlichen Verletzungen kommen (TPF pag. 3.262.1.014 f.). Das FOR dokumentiert anhand von Fotos mögliche Verletzungen an Gliedmassen (zerfetzte Hand etc. [TPF pag. 33.262.1.029 ff.]). 2.5.3 Die von der unbekannten Täterschaft gezündete und gezielt auf das Generalkonsulat der Republik Türkei abgeschossene Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss sowie zwei Horror-Knall-Raketen detonierten mit lauten Knallen teils bereits auf der Weinbergstrasse und auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat. Ein Grossteil der Feuerwerkskörper schlug auf der Fassade des Gebäudes ein. Die Detonationen verursachten Blitze und massive Rauchwolken. Ein Knallkörper detonierte rund zwei Meter neben einer Person, welche in einer Tramunterkunft wartete. Die Person zuckte aufgrund der Explosionen zusammen. Bloss dem Zufall und der Nachtzeit um 00:30 Uhr ist es zu verdanken, dass sich nicht mehrere Personen auf der Strasse im unmittelbaren Gefahrenbereich der Feuerwerkskörper befanden. Der grosse Explosionsdruck und Knalleffekt war auf die in den Sprengkörpern enthaltenen Blitzknallsätze zurückzuführen. Durch das am türkischen Generalkonsulat eingeschlagene Feuerwerk zerbrach ein Fenster des Gebäudes und an einigen Stellen ergaben sich kleinere Schäden und Verschmutzungen, wobei sich der dadurch verursachte Schaden auf Fr. 1'200.-- beläuft. Werden derartige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 – welchen definitionsgemäss eine mittlere Gefahr immanent ist – nahezu horizontal über eine Strasse auf ein Gebäude und ohne Einhaltung der Sicherheitsabstände von 25 bis 50 Metern (Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss) bzw. 60 bis 80 Metern (Horror- Knall-Raketen) gezündet und nicht bestimmungsgemäss zur Explosion gebracht,

- 28 - SK.2021.7 so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen und Sachen gegeben. Aufgrund der Art der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände, d.h. ohne Beachtung der Sicherheitsabstände und der bestimmungsgemässen Verwendung, ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass so, wie die Täterschaft die pyrotechnischen Gegenstände zweckentfremdet eingesetzt hat, es sich um Sprengstoff und damit um ein geeignetes «zerstörerisches» Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB gehandelt hat. 2.5.4 Konkrete Gefahrenlage In Bezug auf die konkrete Gefährdungslage kann auf den Bericht des FOR vom 15. Juli 2021 verwiesen werden (E. 2.5.2). Wird Sprengstoff der vorliegenden Art horizontal über eine Strasse auf ein Gebäude gerichtet und unter krasser Missachtung der vom Hersteller vorgeschriebenen Sicherheitsabstände abgefeuert, werden gemäss FOR selbstverständlich Verletzungen von Personen und Beschädigungen von Objekten in Kauf genommen. Die konkrete Gefährdung ergab sich vorliegend aber auch daraus, da bei der Abschussvorrichtung eine Anzündlitze – also eine Zündschnur – und eine Mückenspirale zur zeitlichen Verzögerung der Zündung von mehreren Sekunden bis mehreren Minuten angebracht war. Der genaue Zeitpunkt der Auslösung konnte daher nicht kontrolliert werden. Ebenso konnte aufgrund der selbst gebastelten Abschussvorrichtung der Ort der Detonation nach der Zündung der pyrotechnischen Gegenstände nicht genau bestimmt werden, was die zahlreichen Querschläger auf der Weinbergstrasse vor dem türkischen Generalkonsulat belegen. Damit ist eine hohe Verletzungswahrscheinlichkeit und grosse konkrete Gefährdung gegeben und es wurde in besonderem Masse in Kauf genommen, dass Personen, Fahrzeuge und andere Objekte, die sich vom Zeitpunkt der Anzündung der pyrotechnischen Gegenstände bis zur Detonation in den Gefahrenbereich begaben bzw. im Gefahrenbereich waren, verletzt respektive beschädigt werden. Laut Amtsbericht des FOR lag sogar eine Situation mit hohem Verletzungspotential vor. Anders kann die konkrete Gefahrenlage aufgrund der verzögerten Zündung nicht gewertet werden. Nicht auszumalen, was geschehen wäre, wenn die Böller am Körper eines Passanten auf der Weinbergstrasse detoniert wären. Bei direkter Umsetzung der Sprengkörper am Körper eines Menschen wären erhebliche Verletzungen zu erwarten gewesen (E. 2.5.2). Zusammenfassend bestand eine sehr grosse, evidente Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Eigentum und Leib und Leben, was die beschädigte Hausfassade und der Glasbruch am Generalkonsulat der Republik Türkei belegt. Damit ist die

- 29 - SK.2021.7 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkrete Gefährdung (vgl. E. 2.2.2.2) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug auf die von der Täterschaft gezündeten Böller zweifelsfrei nachgewiesen. 2.5.5 Die Täterschaft hat mit dem Zünden der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.6 Subsumtion subjektiver Tatbestand 2.6.1 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 224 Abs.1 StGB mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte. 2.6.2 Die Täterschaft zündete die Sprengkörper wissentlich und willentlich. Sie wussten, dass bei unsachgemässer Verwendung – ohne Kontrolle der Flugbahn und des Detonationsortes – eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen ausging. Einen anderen Schluss lässt das gezielte, nahezu horizontale Abfeuern der pyrotechnischen Gegenstände auf das türkische Generalkonsulat nicht zu. Die Täterschaft nahm in Kauf, dass Menschen und Eigentum erheblich gefährdet werden. Das Gefährdungsrisiko wurde verstärkt, weil die Täterschaft den Zündzeitpunkt, die Flugbahn und den Detonationsort nicht voraussehen konnte. Ebenso wenig stand es in ihrer Macht zu kontrollieren, ob nach der Zündung der Knallkörper plötzlich Personen im Zielgebiet auftauchen oder die Knallköper das anvisierte Ziel verfehlen, was die zahlreichen Querschläger beweisen. Die Täterschaft musste damit rechnen, Personen schwer zu verletzen und Sachen zu beschädigen. Ihr war das Gefährdungspotenzial der eingesetzten Sprengkörper bewusst. Sie kannten die Gefahren und handelten trotzdem. Durch ihr Verhalten hat sie eine konkrete Gefahr geschaffen und diese auch bewusst beziehungsweise billigend in Kauf genommen. Nicht entscheidend ist, ob sie wussten, welche Sicherheitsabstände konkret einzuhalten gewesen wären. Die Täterschaft nahm Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzten und fremdes Eigentum zu beschädigen. Nur durch Glück blieb es beim Sachschaden. Nach dem Gesagten liegt Gefährdungsvorsatz vor. 2.6.3 Die Täterschaft hat den Sprengstoff offensichtlich nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (vgl. E. 2.5.2, zweiter Abschnitt). Indem sie die Knallköper weder rechtmässig noch sachgerecht verwendet hat, diese trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in einem Wohngebiet zündete, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt (E. 2.2.3). Wer in einem Wohngebiet pyrotechnische Gegenstände der hier in Frage stehenden Art zündet, deren Flugbahnen nahezu horizontal über eine Strasse führen und auf ein Gebäude ausgerichtet sind, nimmt in Kauf, beliebigen Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element des

- 30 - SK.2021.7 Willens – durch die Missachtung von Handhabungsvorschriften (Sicherheitsabstände von 25 bis 50 Meter [Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss] bzw. 60 bis 80 Meter [Horror-Knall-Raketen]) untermauert. Eine Eventualabsicht des Schädigungserfolges (im Sinne von Sachschaden) ist angesichts der Vorgehensweis zu bejahen. Die Art und Weise der modifizierten pyrotechnischen Gestände belegen, dass diese benutzt werden sollten, um damit Schaden anzurichten. Auch war sich die Täterschaft bewusst, dass sie die pyrotechnischen Gegenstände auf illegale Weise verwendete. Nach dem Gesagten ist das Handeln in verbrecherischer Absicht gegeben. 2.6.4 Zusammenfassend ist sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 2.7 Bei dieser Sachlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.8 Gehilfenschaft 2.8.1 In rechtlicher Hinsicht kann die Beschuldigte nur dann in objektiver Hinsicht als Gehilfin zur vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ins Recht gefasst werden, wenn ihr Beschaffen und/oder Aushändigen der Horror-Knall-Rakete sowie ihre Planung und Beratung bei der Durchführung des Anschlags mit dem Tatplan der Täterschaft Sinn machte und ihr Tatbeitrag für den deliktischen Erfolg kausal war. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Indem die Beschuldigte der Täterschaft eine Horror-Knall-Rakete beschafft und/oder ausgehändigt und sie bei der Planung und Durchführung des Anschlags beraten hat, leistete sie sowohl physische wie auch psychische Gehilfenschaft. Ihr Tatbeitrag war nach dem Tatplan der Täterschaft zweifelsohne wesentlich und für den Sachschaden am Generalkonsulat der Republik Türkei kausal. Sie hat die Tat mit ihrem untergeordneten Beitrag gefördert. Ohne ihren Tatbeitrag hätte sich die Tat anders abgespielt. 2.8.2 In subjektiver Hinsicht bezweckte die Beschuldigte, die Täterschaft bei ihrem Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei zu unterstützen. Der Anschlag entsprach ihrer linksradikalen Ideologie. Sie wusste zweifelsohne aufgrund ihrer Verurteilung im Zusammenhang mit dem spanischen Generalkonsulat (vgl. E. 2.4.4.1 b), dass die Täterschaft vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht handeln würde. Ebenso war ihr aufgrund ihren einschlägigen Erfahrungen die Voraussicht des Geschehensablaufs bekannt. Sie kannte aufgrund ihres Anschlags auf das spanische Generalkonsulat die Gefahren und Wirkungen, die

- 31 - SK.2021.7 mit der unsachgemässen Verwendung von Sprengkörpern verbunden sind. Indem sie in Kenntnis der potenziell zerstörerischen Wirkung der (modifizierten) Horror-Knall-Rakete diese der Täterschaft beschaffte und/oder aushändigte, unterstützte sie deren Gefährdungsvorsatz. Sodann war ihr bewusst, dass sie mit ihrem unterstützenden Beitrag die Haupttat wirksam förderte. Der sog. doppelte Gehilfenvorsatz ist somit gegeben (vgl. E. 2.2.5). 2.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Die Beschuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 2.10 Die Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 3. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.1 Anklagevorwurf (Vorfall vom 6. Juni 2020) Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 6. Juni 2020, um 14:30 Uhr, anlässlich einer Personenkontrolle im Zusammenhang mit einer unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» an der Kreuzung Sihlstrasse/St. Annagasse, in Zürich, mit Armen und Beinen auf den Einsatzoffizier der Stadtpolizei Zürich, B. (nachfolgend: B.), eingeschlagen. Sie habe ihn mit den Füssen im Bereich Knie und Waden und mit den Armen und Ellbogen im Bereich Hüfte und Unterbauch getreten. Der Polizeioffizier habe die Personenkontrolle in seiner dienstlichen Eigenschaft durchgeführt und sei aufgrund des tätlichen Angriffs durch die Beschuldigte in seiner Amtshandlung behindert worden. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt. Sie habe gewusst, dass der Polizeioffizier befugt gewesen sei, die Personenkontrolle vorzunehmen und habe zumindest in Kauf genommen, dass er in seiner amtlichen Tätigkeit behindert werde. Der Verteidiger bringt vor, die Personenkontrolle sei ungesetzlich gewesen (TPF pag. 3.721.052; 3.720.018). Der äussere Sachverhalt ist ansonsten unbestritten. 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

- 32 - SK.2021.7 3.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). 3.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das „Durchden-Zug-Gehen“ eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 3.2.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Eine Nötigung ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 13). Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. In Fällen, in denen Polizisten amten, muss folglich aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physische Einwirkung von einiger Intensität sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8). An einem solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines „Gerangels“ (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.) oder beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155; vgl. Entscheid der Strafkammer SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III. 1.1) oder beim Herumfuchteln mit den Händen (BGE 74 IV 57, 63).

- 33 - SK.2021.7 3.2.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). 3.2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 3.2.7 Eine Anhaltung dient grundsätzlich der Verhütung strafbarer Handlungen bzw. der Verbrechensbekämpfung. Sie richtet sich vorliegend nach dem Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG) vom 23. April 2007 (LS 550.1). Gemäss § 3 Abs. 1 PolG trägt die Polizei durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei. Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen (§ 3 Abs. 2 lit. a und c PolG). Mit § 9 PolG (Generalklausel) bestätigt der Zürcher

- 34 - SK.2021.7 Gesetzgeber die in Art. 36 Abs. 1 BV geschaffene Möglichkeit, dass die Polizei im Einzelfall auch bei fehlender ausdrücklicher Rechtsgrundlage die notwendigen Massnahmen treffen kann, um schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden (JAAG, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 9 PolG N. 3). Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird (§ 21 Abs. 1 PolG). Das Handeln der Polizei muss aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig (Abs. 1) und geeignet sein. Das entspricht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Dies bedeutet, dass spezifische Umstände vorliegen müssen, welche eine Aktion erforderlich machen. Indikatoren für eine Personenkontrolle können eine verworrene Situation, die Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, die Zugehörigkeit zu einer verdächtigen Gruppe oder Ähnliches sein (BORBÉLY, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 21 PolG N. 3; BGE 136 I 87 E. 5.1 f.). Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten kann genügen, wenn diese objektiv nachvollziehbar sind. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns darf an die Verdachtslage ohnehin kein allzu strenger Massstab gestellt werden (BORBÉLY, a.a.O, § 21 PolG N. 3). Gemäss § 25 lit. a PolG darf die Polizei zudem eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn sie unter anderem andere Personen oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet. Sodann bestimmt Art. 215 StPO, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen kann. Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann damit sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen können fliessend ineinander übergehen. Grundsätzlich gilt: Dient eine Anhaltung der Verhütung strafbarer Handlungen bzw. der Verbrechensbekämpfung, so richtet sich diese nach dem kantonalen Polizeigesetz. Wenn es um die Aufklärung einer konkreten Straftat geht, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden (BORBÉLY, a.a.O., § 21 PolG N. 9). 3.2.8 Die Stadtpolizei Zürich hat die im PolG festgehaltenen Voraussetzungen für eine Personenkontrolle (vgl. E. 3.2.7, erster Abschnitt) in einem Merkblatt konkretisiert. Dem «Merkblatt Personenkontrolle» der Stadtpolizei Zürich vom 7. September 2018, welches auch auf der Internetseite der Konferenz der Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren (KSSD) abrufbar ist (https://kssd.ch/cmsfiles/blumer_personenkontrollen.pdf) sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu entnehmen: 1. Gefahren abwehren (Ruhe und Ordnung wahren); 2. Straftaten erkennen und aufklären (Prüfung, ob Anfangsverdacht für Straftaten besteht; https://kssd.ch/cmsfiles/blumer_personenkontrollen.pdf https://kssd.ch/cmsfiles/blumer_personenkontrollen.pdf

- 35 - SK.2021.7 Klärung des möglichen Bezugs zu einem konkreten Delikt als Täter etc.; Identität von möglichen Beteiligten feststellen); 3. Straftaten verhindern (Mögliche Gefährder ansprechen; Massnahmen ergreifen); 4. Amts-/Vollzugshilfe leisten (Durchsetzung des Strafvollzugs); 5. Private Rechte schützen (Sicherung glaubhaft gemachter privater Rechte; vorsorgliche Beweissicherung). Sodann können folgende Gründe eine Personenkontrolle rechtfertigen: 1. Ausschreibungen; 2. Polizeiliche Lage und Bedrohung (aktuelle Bedrohungen); 3. Konkrete Situationen (Grossveranstaltungen; Umfeld potentieller Opfer); 4. Verhalten und Erscheinung einer Person (von der Norm abweichendes, verdächtiges Verhalten oder unstimmige Kleidung); 5. Objektive Erfahrungswerte (bekannte Verhaltensmuster von Straftätern; bekannter «Modus Operandi»; bekannte Deliktsorte). Schliesslich enthält das Merkblatt folgende Richtlinien, wie die Personenkontrolle durchzuführen ist: 1. Verhältnismässig (Abwägung zwischen Schwere des möglichen Delikts und Beeinträchtigung des/der Kontrollierten); 2. Respektvoll (Unvoreingenommen und ohne Vorbehalt; Transparent [sich vorstellen und Anlass der Kontrolle erklären]); 3. Taktvoll (diskret und die Menschenwürde beachtend); 4. Gründlich (vollständig; konsequent, bei Bedarf Kontrolle durchsetzen); 5. Sicher (taktisches Vorgehen mit Kollege/in abgesprochen). 3.3 Beweismittel 3.3.1 Rapport der Stadtpolizei Zürich Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich von Feldweibel L. vom 7. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich am 6. Juni 2020 im Rahmen der unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» eine grössere Anzahl Personen in der Umgebung der Pestalozziwiese an der Bahnhofstrasse in Zürich versammelt haben. Als Einsatzleiter-Front fungierte Hauptmann B. von der Stadtpolizei Zürich. Er wurde durch Wachtmeister R. und weitere Polizisten begleitet. Die Situation war anfangs friedlich, bis eine bekannte linksextreme Gruppierung die Stimmung aufheizte und den Lead der Kundgebung übernahm. Ein grosser Teil der Teilnehmer bewegte sich schliesslich in Richtung Bahnhofplatz und setzte die Route in der Löwenstrasse fort. Die Beschuldigte gab ihm Rahmen der nicht bewilligten Demonstration Anweisungen und Instruktionen an die teils vermummten Teilnehmer. Sie lief an vorderster Front des Demonstrationszuges mit und hetzte einzelne Teilnehmer gegen die Polizei auf. Aus diesem Grunde wurde sie durch den Einsatzleiter B. angesprochen und kontrolliert. Die Beschuldigte trat und schlug dann den als Polizist erkennbaren B., als er sie einer Polizeikontrolle unterziehen wollte. (pag. 10-01-5-0004, -0006; vgl. Nachtragsrapport von Feldweibel S. von

- 36 - SK.2021.7 der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juni 2020 [pag. 10-01-5-0014] sowie Nachtragsrapport von Feldweibel T. von der Stadtpolizei Zürich vom 4. August 2020 [pag. 10-01-5-0023]) 3.3.2 Wahrnehmungsberichte 3.3.2.1 Gemäss Wahrnehmungsbericht des Privatklägers B. von der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2020 sei gleichentags auf diversen Kommunikationskanälen zu einer Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» aufgerufen worden. Besammlungsort sei die Bahnhofstrasse respektive der Hauptbahnhof Zürich gewesen. Er habe den Einsatz als Einsatzoffizier geleitet und sei uniformiert gewesen. Im Bereich der Pestalozziwiese in Zürich seien anfangs rund 600 Demonstrationsteilnehmer vor Ort gewesen. Verschiedene polizeiliche Dialogteams hätten die Teilnehmer auf die Covid-19-Verordnung aufmerksam gemacht. Um ca. 13:45 Uhr sei ihm ein Fahrradfahrer im Bereich Bahnhofstrasse auf dem Gehsteig mit relativ hoher Geschwindigkeit von hinten in das rechte Bein gefahren (pag. 12-04-0003). Die Zahl der Demonstrationsteilnehmer sei um 14:00 Uhr auf gut 1000 gestiegen, wobei sie die Personen abgemahnt und auf die unbewilligte Situation aufmerksam gemacht hätten. Die Beschuldigte sei mit einer grösseren Gruppierung, welche der linksextremen Gruppierung habe zugeordnet werden können, im vorderen Teil der Demonstration mitgelaufen. Sie habe mit zum Teil vermummten Personen den «Lead» der Demonstration übernommen. Beim Löwenplatz hätten die polizeilichen Dialogteams versucht, die Demonstrationsteilnehmer zu bewegen, geradeaus in die Löwengasse weiterzugehen, was aber die Beschuldigte zu verhindern versucht habe. Sie habe die Organisation und die Handlungsgewalt über die Demonstrationsteilnehmer innegehabt. Ausserdem habe sie kommuniziert, den Anweisungen der Polizei nicht zu folgen. Im Bereich der Seidengasse 17/20 habe die Spitze der Demonstrationsteilnehmer unter Anweisung der Beschuldigten die Polizeisperre durchbrochen und sei Richtung Sihlstrasse gegangen. Bei der Einmündung der Seidengasse in die Sihlstrasse habe ihm eine männliche Person von hinten mit der Hand ins Genick geschlagen, wobei sein Kopf nach vorne geschleudert worden sei. Kurze Zeit später sei ihm derselbe Fahrradfahrer, der ihn in der Bahnhofstrasse attackiert habe, im Schritttempo wieder in sein Bein gefahren und habe ihn an die Hauswand an der Sihlstrasse 1 gedrückt. Der Fahrradfahrer fuhr dann durch die Menschenmenge nach vorne an die Spitze der Demonstration zur Beschuldigten. Wenige Minuten später sei er von einem weiteren Demonstrationsteilnehmer im Bereich Sihlstrasse 3 attackiert worden, indem er ihn (gemeint: Einsatzoffizier B.) an die Wand gedrückt und mit dem Ellbogen gegen seine Hüfte geschlagen habe. An der Kreuzung Sihlstrasse/St. Annagasse habe die Beschuldigte die Anweisung gegeben, die Polizei zu umlaufen und in Richtung Bahnhofstrasse/Paradeplatz zu gehen.

- 37 - SK.2021.7 Er habe sich dann entschlossen, die Beschuldigte als offensichtliche Organisatorin einer Personenkontrolle zu unterziehen (pag. 12-04-0004). Sie habe sich nach Eröffnung der Personenkontrolle durch Arm- und Beinschläge stark zur Wehr gesetzt (pag. 12-04-0004 f.). Er habe dadurch Schmerzen an den Beinen sowie in der Bauch- und Hüftgegend verspürt (pag. 12-04-0005). 3.3.2.2 Dem Wahrnehmungsbericht von Wachtmeister R. von der Stadtpolizei Zürich vom 10. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass er am 6. Juni 2020 anlässlich des Demonstrations-Einsatzes im Rahmen der Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» den Einsatzoffizier B. begleitet habe. Die Beschuldigte habe Anweisungen gegeben, die Polizeiabsperrungen zu durchbrechen. Sie sei offensichtlich die Organisatorin und Aufhetzerin gewesen. Hauptmann B. habe der Beschuldigten eine Personenkontrolle eröffnet. Dabei habe sie sich mit Händen und Füssen gewehrt. (pag. 12-05-0001) 3.3.3 Verhaftungsrapport Dem Verhaftungsrapport von Polizist AA. von der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» angeführt und gelenkt habe. Der Polizeioffizier B. habe das Gespräch mit ihr gesucht. Dabei habe sie sich von Anfang an äusserst renitent verhalten und das Gespräch verweigert. Sie habe mehrmals mit den Beinen und Armen den Polizeioffizier geschlagen. Danach sei sie verhaftet worden. (pag. 18-01-0008) 3.3.4 Aussagen 3.3.4.1 Der Privatkläger B. sagte am 1. Februar 2021 bei der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson zum inkriminierten Vorfall vom 6. Juni 2020 aus, er sei damals im Zusammenhang mit der unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» als polizeilicher Einsatzleiter im Dienst für die Begleitung des Einsatzes verantwortlich gewesen. Die unbewilligte Demonstration sei vom Bereich Bahnhof in die Innenstadt der Stadt Zürich verlaufen. Die Stadtpolizei Zürich habe versucht, eine ordentliche Durchführung der Demonstration zu bewerkstelligen. Dabei seien sie von der Beschuldigten und mehreren Personen aus ihrem Umfeld, welche sie begleitet hätten, behindert worden. Er sei selber körperlich angegangen worden. Er habe die Beschuldigte, welche immer aktiver in die Führung der Demonstration eingegriffen habe, im Bereich Innenstadt bei der St. Annagasse einer Personenkontrolle unterziehen wollen. Dabei sei sie körperlich gegen ihn vorgegangen und habe zur Gewalt gegen ihn und generell gegen die Polizei aufgerufen (pag. 12-04-0017). Er sei befugt gewesen, als diensttuender Einsatzoffizier eine Personenkontrolle durchzuführen. Auf Frage, warum er die Personenkontrolle habe durchführen wollen, sagte er aus, die Beschuldigte habe

- 38 - SK.2021.7 immer offensichtlicher die Kontrolle über die Demonstration übernommen und schliesslich innegehabt. Die Beschuldigte habe zu Gewalt gegen die Polizei aufgerufen. Sie habe aufgerufen, die Polizeisperren zu umgehen und die Polizei zu bekämpfen. Aus diesem Grund habe er sich bewogen gefühlt, sie als offensichtliche Führungsperson und Organisatorin der Demonstration einer Kontrolle zu unterziehen, weil es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe. (pag. 12-04-018) Er habe im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr erkannt, dass sie mutmasslich die Handlungen dieser Demonstration geführt habe und/oder die Organisatorin dieser Demonstration gewesen sei. Ausserdem habe sie die Handlungsgewalt über die Demonstration innegehabt. Er habe sie daher zur Klärung der Sachlage einer Personenkontrolle unterziehen wollen. (pag. 12-04-0022). Zum Verhalten der Beschuldigten während der Personenkontrolle befragt, sagte er aus, sie habe sich der Kontrolle durch Abdrehen und Wegrennen entziehen wollen. Er habe sie am Arm halten müssen. Sie habe dann zur Gewalt gegen ihn aufgerufen. Sodann habe sie gegen ihn mit Armen und Beinen getreten (pag. 12-04-0018). Sie habe ihn mit den Füssen im Bereich des Knies und der Waden getreten. Ausserdem habe sie ihn mit den Armen und Ellbogen im Bereich der Hüfte und des Unterbauchs geschlagen (pag. 12-04-0019). Er habe dann mit ihr flüchten müssen, weil ein grosser Menschenmob auf sie zugekommen sei (pag. 12-04-0018 f.). Dazu befragt, ob er durch das Verhalten der Beschuldigten in seiner Amtshandlung behindert worden sei, sagte er aus: «Ja». Er sei durch die Handlungen der Beschuldigten in seiner Amtshandlung behindert wor

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