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Bundesstrafgericht 19.07.2022 SK.2021.46

19 juillet 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·12,208 mots·~1h 1min·2

Résumé

Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG;;Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG;;Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG;;Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG

Texte intégral

Urteil vom 19. Juli 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heierli

gegen A., deutscher Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker

Gegenstand Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.46

- 2 - SK.2021.46 Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.

Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD): 1. A. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG, begangen in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016.

2. A. sei zu verurteilen: a) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren; b) zur Bezahlung einer Verbindungsbusse gemäss gerichtlichem Ermessen unter anteilmässiger Reduktion der Geldstrafe; c) zur Bezahlung einer Ersatzforderung an die Eidgenossenschaft gemäss gerichtlichem Ermessen; d) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklageführung) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'014.50.

Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien den Berechtigten freizugeben. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 4. A. sei eine Parteientschädigung in der Höhe der nachzureichenden Kostennote zuzusprechen, zahlbar durch die Eidgenossenschaft.

- 3 - SK.2021.46 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffend «Verdacht auf Verletzung des FINMAG durch B. GmbH» (nachfolgend: B.) vom 11. März 2016 sowie rechtshilfeweise edierte Akten bei den Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz und St. Gallen eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 19. Mai 2020 gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz [GwG], SR 955.0; Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-080] 050- 0001). B. Mit Strafverfügung vom 6. September 2021 (nachfolgend: Strafverfügung) sprach das EFD den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG, begangen vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.-- bei einer zweijährigen Probezeit sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'210.-- (EFD 090-0001 ff.). C. Der Beschuldigte verlangte mit Schreiben vom 17. September 2021 beim EFD die gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR) (SK 2.100.007). D. Mit Übermittlungsschreiben vom 4. Oktober 2021 überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte sei entsprechend der Strafverfügung wegen vorsätzlicher Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016, und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- zu verurteilen (SK 2.100.004 ff.). E. Am 6. Oktober 2021 reichte die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein (SK 2.100.002 ff.).

- 4 - SK.2021.46 F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen Strafregisterauszüge aus der Schweiz und aus Deutschland sowie einen Betreibungsregisterauszug und die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (SK 2.231.1.012 und -015; 2.231.3.008 ff.; 2.231.2.005 f.). Die Parteien stellten keine Beweisanträge (SK 2.511.001; 2.521.002). G. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 machte der Einzelrichter das EFD auf einen Verschrieb in der Strafverfügung aufmerksam (SK 2.400.004 f.). Die Anklagebehörde stellte diesen mit Schreiben vom 13. Mai 2022 richtig (SK 2.511.002 f.). H. Aufgrund terminlicher Überlastung der Verteidigung wurde die Hauptverhandlung erst auf den 31. Mai 2022 angesetzt (SK 2.310.001; 2.310.006). I. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 ordnete der Einzelrichter dem Beschuldigten ab Antragsdatum vom 2. Juni 2022 Rechtsanwalt Konrad Jeker (nachfolgend: RA Jeker) als amtlichen Verteidiger bei (SK 2.911.001 ff.). J. Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschuldigten und auf dessen impliziten Antrag hin verfügte der Einzelrichter am 30. Mai 2022, ein schriftliches Gerichtsverfahren durchzuführen. Gleichzeitig nahm er dem Beschuldigten und seiner Verteidigung die Vorladung für die Hauptverhandlung ab (SK 2.255.003 f.). In der Folge wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt. Das EFD reichte seinen Parteivortrag ein (SK 2.511.012 ff.). Der Beschuldigte stellte daraufhin dem Gericht ebenfalls seinen Parteivortrag der «Anklageantwort» zu (SK 2.521.013 ff.). Nach Eingang der schriftlichen Replik des EFD (SK 2.511.023 ff.) verzichtete der Beschuldigte darauf, zu duplizieren (SK 2.521.023). Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Gemäss Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dies gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (vgl. RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Aufl. 2007, § 8 N. 5; POPP/BER- KEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist («lex mitior»).

- 5 - SK.2021.46 1.1.2 Gemäss Anklage soll sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016 strafbar gemacht haben. Die vorliegend relevante Strafbestimmung der finanzintermediären Tätigkeit ohne Bewilligung hat durch das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 (Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG], SR 950.1) sowie das Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juli 2018 (Finanzinstitutsgesetz [FINIG], SR 954.1) keine relevanten Änderungen erfahren und ist auch hinsichtlich der Strafdrohung nicht milder. Es ist daher das im anklagerelevanten Zeitpunkt geltende FINMAG anwendbar. 1.1.3 Das materielle Verwaltungsrecht war im tatrelevanten Zeitpunkt im GwG und in der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 11. November 2015 (Geldwäschereiverordnung [GwV], SR 955.01) – in Kraft seit dem 1. Januar 2016 – geregelt. Anwendbar ist vorliegend die im Zeitpunkt einer möglichen Verletzung von Art. 44 FINMAG in Kraft stehende Version des GwG und der GwV. 1.1.4 Ferner anwendbar ist zudem das Rundschreiben 2011/1 der FINMA betreffend «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwäschereiverordnung (GwV) vom 20. Oktober 2010» (nachfolgend: FINMA-RS 11/1). 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FIN- MAG sieht u.a. vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt dabei als Anklage. 1.2.2 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das FINMAG i.V.m. dem GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat (vgl. lit. C), ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG], SR 173.71). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.

- 6 - SK.2021.46 1.3 Anklageprinzip 1.3.1 Der Beschuldigte rügt, die Anklage sei inkohärent und verunmögliche eine wirksame Verteidigung, da sie sich nicht festlege, ob sie ihm ein Handeln oder ein Unterlassen vorwerfe. In dieser Form liege eine unzulässige Alternativanklage vor (SK 2.521.015 f.). 1.3.2 Eine Alternativanklage, die nicht zwingend als solche zu bezeichnen ist, kommt in Betracht, wenn der Anklagebehörde – ohne eine Präferenz zu haben – trotz Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisgrundlagen mehrere Sachverhaltsversionen als möglich erscheinen und sie dem Gericht den Entscheid überlässt, welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 45 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch der StPO, 3. Aufl. 2017, N. 1270). 1.3.3 Abweichend zur Strafverfügung macht das EFD mit Überweisungsschreiben vom 4. Oktober 2021, die gemäss Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR als Anklage gilt, eventualiter eine fahrlässige Tatbegehung geltend, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 73 VStrR N.18). Die Anklage beschreibt die Geschäftstätigkeit der B., welche ohne Bewilligung erfolgt sein soll, detailliert und klar. Sie schildert ausführlich, welches Verhalten dem Beschuldigten angelastet wird. Das EFD stellt sich konsequent auf den Standpunkt, die Geschäftstätigkeit der B. sei dem Beschuldigten einerseits gestützt auf sein eigenes Handeln gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR und andererseits infolge seines Untätigbleibens als Organ der Gesellschaft gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR zuzurechnen (EFD 090-0015 Rz. 77; SK 2.511.016 Rz. 9 f.; 2.511.023 f.). Entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Ansicht handelt es sich hierbei nicht um eine Alternativanklage bzw. um eine alternative Tatversion, denn das EFD macht nicht gelten, die Zurechnung sei entweder aufgrund eigenen Handelns (Art. 6 Abs. 1 VStrR) oder aufgrund Organstellung (Art. 6 Abs. 2 VStrR) dem Beschuldigten zurechenbar. Vielmehr stellt sich die Anklagebehörde auf den Standpunkt, es seien beide strafrechtlichen Zurechnungsnormen erfüllt. Die Auffassung des Beschuldigten, bei Bestreitung der einen Alternative würde er sich automatisch der anderen Alternative belasten (SK 2.521.016), ginge im Übrigen fehl, wie folgendes Beispiel aufzeigt: Wird die Organfunktion oder die Verletzung einer Organpflicht bestritten, führt dies nicht automatisch zum Schluss, eine beschuldigte Person sei diesfalls originär verantwortlich. 1.3.4 Nach dem Gesagten liegt eine gültige Anklage wegen vorsätzlicher und eventualiter wegen fahrlässiger finanzintermediärer Tätigkeit ohne Bewilligung vor. 1.4 Schriftliches Verfahren 1.4.1 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO

- 7 - SK.2021.46 heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (vgl. HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 1.4.2 Der Beschuldigte machte mit Schreiben vom 25. Mai 2022 und unter Beilage eines Arztzeugnisses von C. (nachfolgend: C.) geltend, nicht an der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2022 teilnehmen zu können. Gleichzeitig ersuchte er um Abnahme seiner Vorladung (SK 2.521.004 f.). Mit Schreiben vom 28. Mai 2022 teilte der Beschuldigte dem Gericht erneut mit, an der Hauptverhandlung nicht erscheinen zu können. Zudem gab er bekannt, C. nicht vom Arztgeheimnis entbinden zu wollen. Weiter erklärte der Beschuldigte, sich einem allfällig schriftlich durchgeführten Gerichtsverfahren nicht zu widersetzen (SK 2.521.007 ff.). Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 führte das EFD zusammenfassend aus, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ob eine genügende Entschuldigung gemäss Art. 76 VStrR vorliege, stelle das EFD ins Ermessen des Gerichts. Sofern die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung durchgeführt werde, verzichte das EFD unter Verweis auf die Anklageschrift auf eine Teilnahme (SK 2.511.008 f.). 1.4.3 Sofern keine Beweisabnahmen in der Hauptverhandlung erforderlich sind, kann das Gerichtsverfahren bei Dispensation der beschuldigten Person von der Hauptverhandlung und Abwesenheit der Anklagebehörden schriftlich durchgeführt werden (vgl. HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 75 VStrR N. 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte legte ein Arztzeugnis vor, wonach er aus medizinischen Gründen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Es kann vorliegend offenbleiben, ob das eingereichte Arztzeugnis eine Nicht-Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung entschuldigen würde, denn seine persönliche Anwesenheit ist vorliegend nicht erforderlich. Der Beschuldigte hatte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zur vorgeworfenen Straftat zu äussern (vgl. dazu HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 76 VStrR N. 7 m.V.a. BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten waren keine weiteren Beweisabnahmen vor Gericht vorgesehen. Angesichts der einlässlichen Befragung des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2016 (EFD-BA 7552 ff.) ist seine Befragung in casu erlässlich. Da der Beschuldigte sich einem schriftlichen Verfahren «nicht widersetzt» und mithin damit einverstanden ist, und schliesslich auch das EFD erklärte, bei Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten, sind keine

- 8 - SK.2021.46 Gründe ersichtlich, die gegen die Durchführung eines schriftlichen Gerichtsverfahrens sprechen. 1.5 Beweisverwertbarkeit 1.5.1 Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, seine Einvernahmen als beschuldigte Person vor der Strafverfolgungsbehörde des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2016 und seine Einvernahme als Auskunftsperson vor der Strafverfolgungsbehörde des Kantons Waadt vom 15. März 2017 seien in Analogie zu Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO unverwertbar, da ihm der Anklagevorwurf des vorliegenden Verfahrens nicht eröffnet worden sei. Darüber hinaus sei auch die Einvernahme von D. (nachfolgend: D.) als Auskunftsperson vom 28. Januar 2016 (vgl. E. 2.3.8.1) nicht verwertbar, da ihm diesbezüglich kein Teilnahmerecht gewährt worden sei (SK 2.521.017 f.). 1.5.2 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO sind einzuvernehmende Personen zu Beginn der Einvernahme u.a. über den Gegenstand des Strafverfahrens zu informieren sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Art. 158 Abs. 1 StPO hebt spezifisch hinsichtlich der Einvernahme von beschuldigten Personen hervor, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft sie zu Beginn der ersten Einvernahme auf ihre Rechte hinzuweisen hat (sog. Miranda Warnings). Einvernahmen ohne diese Rechtsbelehrung sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt allerdings nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist (s.a. BGE 141 IV 220 E. 4.5). 1.5.3 Der Beschuldigte wurde eingangs seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen umfassend über seine Rechte belehrt (EFD- BA 7767 i.V.m. 7762 Frage 5). Er war über die ihm als beschuldigte Person vorgeworfenen Handlungen bereits durch die Vorladung informiert (EFD-BA 7551). Auch anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson hat die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Waadt ihn über seine Rechte und Pflichten belehrt und ihm den Gegenstand des Verfahrens vorgängig bekannt gegeben (EFD- BA 7761 f.). Die Einvernahmen des Beschuldigten vor den kantonalen Behörden erfolgten rechtskonform. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren richtete sich erst seit dem 19. Mai 2020 gegen den Beschuldigten (vgl. lit. A). Entsprechend wäre es nicht möglich gewesen, ihn anlässlich der Einvernahmen durch die Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen und Waadt im Jahr 2016

- 9 - SK.2021.46 bzw. 2017 über den vorliegend zur Anklage gebrachten Tatbestand zu informieren. Für die Beurteilung der Beweisverwertbarkeit ist es unerheblich, dass die Aussagen des Beschuldigten in einem Strafverfahren zu einem anderen Tatvorwurf erfolgten. Im Ergebnis sind die Einwände des Beschuldigten unbegründet und seine Einvernahmen können verwertet werden. 1.5.4 Ebenfalls verfehlt ist die vom Beschuldigten vertretene Ansicht, die Einvernahme von D. sei mangels Gewährung der Teilnahmerechte unverwertbar: D. wurde am 28. Januar 2016 wegen Verdachts auf Betrug als Auskunftsperson vor der Kantonspolizei St. Gallen einvernommen (EFD-BA 7596 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eröffnete das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei jedoch erst am 22. Juni 2016 (EFD- BA 7540). Mangels Parteistellung geht somit der Einwand des Beschuldigten, sein Teilnahmerecht sei verletzt worden, was zur Unverwertbarkeit der Einvernahme von D. führe, fehl. Im Übrigen führt auch die fehlende Konfrontationsmöglichkeit des Beschuldigten nicht zu deren Unverwertbarkeit. Wie das EFD in seiner schriftlichen Replik zur Recht ausgeführt hat (SK 2.511.025), stellt die Einvernahme von D. kein ausschlaggebendes Beweismittel dar (vgl. E. 2.3.8.1 i.V.m. E. 2.4.2; vgl. zum Ganzen SCHLEIMINGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 33 f. und N. 34 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). D.’ Aussagen sind vorliegend im Übrigen für die Beweisführung lediglich von untergeordneter Bedeutung. 1.5.5 Zusammenfassend sind die drei vom Beschuldigten monierten Einvernahmen verwertbar. 2. Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung (Art. 44 FINMAG) 2.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. nicht unterbunden zu haben, dass die Gesellschaft im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016 Zahlungen entgegengenommen und diese an Dritte weitergeleitet habe, unter Überschreitung der Schwellenwerte zur Berufsmässigkeit. Dabei habe B. sich vorab keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation (nachfolgend: SRO) angeschlossen oder über keine Bewilligung der FINMA verfügt. Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er habe weder erkannt noch habe er erkennen können, dass B. eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus-

- 10 - SK.2021.46 geübt habe (EFD 060-0031). Er sei als willenloses Werkzeug im vom der BA geführten Untersuchungsverfahren bezüglich Sanierungsbetrug benutzt worden (SK 2.521.018 und -022). 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Ebenfalls strafbar ist, wer dabei fahrlässig handelt (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). 2.2.2 Die Strafnorm von Art. 44 FINMAG dient der Durchsetzung der Bewilligungspflicht und schützt die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. Bei Art. 44 FIN- MAG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. SCHWOB/WOHL- ERS, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 2 ff.). 2.2.3 Bewilligungspflichtige Tätigkeit eines Finanzintermediärs 2.2.3.1 Der Straftatbestand von Art. 44 FINMAG setzt zunächst voraus, dass die Tätigkeit eines Finanzintermediärs vorliegt. Als Finanzintermediäre gelten auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen (Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG). Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr liegt u.a. vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet. Der Finanzintermediär erlangt dabei Verfügungsmacht über die ihm fremden Vermögenswerte (Art. 4 Abs. 1 lit. a GwV; FINMA-RS 11/1 Rz. 58; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 3.2.2). Hat der Finanzintermediär nur mit dem Gläubiger der Forderung eine vertragliche Beziehung und handelt er in dessen Auftrag, so ist in der Regel von einem Inkassomandat auszugehen, das keine finanzintermediäre Tätigkeit darstellt. Werden die derart entgegengenommenen Werte jedoch gemäss Anweisung des Gläubigers nicht an diesen selbst, sondern an einen Dritten weitergeleitet, so stellt diese Folgeübertragung wiederum eine finanzintermediäre Tätigkeit dar, wobei derjenige, der zuvor die Forderung einkassierte, anschliessend als Finanzintermediär zwischen Gläubiger und Drittem auftritt (FINMA-RS 11/1 Rz. 59). 2.2.3.2 Berufsmässigkeit Finanzintermediäre Tätigkeiten sind nur dann dem GwG unterstellt, wenn sie nach Art. 7 GwV berufsmässig ausgeübt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GwV wird

- 11 - SK.2021.46 die Finanzintermediation durch einen Finanzintermediär berufsmässig ausgeübt, wenn er beispielsweise damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.-- erzielt (lit. a). Der Bruttoerlös besteht aus sämtlichen Einnahmen, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen (FINMA-RS 11/1 Rz. 143). 2.2.4 Fehlender SRO-Anschluss / Fehlende Bewilligung 2.2.4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG müssen Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG entweder bei einer anerkannten SRO angeschlossen sein oder bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen. Der objektive Tatbestand von Art. 44 FINMAG setzt somit weiter voraus, dass der für die bewilligungspflichtige Tätigkeit notwendige SRO-Anschluss bzw. die Bewilligung nicht vorliegt. Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit ein SRO-Anschluss bzw. eine formell gültige Bewilligung vorgelegen hat oder nicht (vgl. SCHWOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 44 FINMAG N. 28). 2.2.4.2 Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär wechselt, muss gemäss Art. 11 Abs. 1 GwV unverzüglich die Pflichten nach Art. 3–11 GwG einhalten (lit. a); und innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen (lit. b). In der Schwebezeit, d.h. bis zum Zeitpunkt des Anschlusses an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA, ist es diesen Finanzintermediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weitergehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 2 GwV). 2.2.5 Verantwortlichkeit 2.2.5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR wird eine Widerhandlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Personen begangen wird, denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben (sog. Täterprinzip). 2.2.5.2 Als Täter einer Widerhandlung gegen Art. 44 FINMAG kommt auch in Frage, wer es als Geschäftsherr vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Bei der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, wobei im VStrR keine Legaldefinition für den Geschäftsherrn besteht. Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie natürlichen Personen zu subsumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterworfenen Person Einhalt zu gebieten (vgl. EICKER/FRANK/ACHER-

- 12 - SK.2021.46 MANN, Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 52; ACKERMANN, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2020, § 4 N. 86 ff.). Die Verletzung einer Rechtspflicht i.S.v. Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, d.h. eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu verhindern. Solche Garantenpflichten können sich insbesondere aus dem Obligationenrecht (nachfolgend: OR) ergeben. Soweit sich die Bestimmungen des Verwaltungsrechts in der Regel an den Geschäftsherrn richten, ist dieser rechtlich verpflichtet, deren Anwendung sicherzustellen und deren Verletzung zu verhindern (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.3.2 und E. 4.4.2). 2.2.5.3 Der Geschäftsführer einer GmbH gilt als Geschäftsherr i.S.v. Art. 6 Abs. 2 VStrR. Die diesbezügliche Garantenstellung ergibt sich aus Art. 810 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4 OR, die dem Geschäftsführer einer GmbH die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Oberleitung und Aufsicht über Personen, denen ein Teil der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, zuweist. In jedem Fall muss der Geschäftsführer unabhängig von seiner konkreten Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und der Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie der grundliegenden rechtlichen Pflichten haben. Wird ein Geschäftsführungsmandat trotz mangelnder Fähigkeiten oder Kenntnisse angetreten, ist der betreffenden Person ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen. Unter diesen Umständen darf die Stellung gar nicht angetreten werden. Wird sich der Geschäftsführer des Fehlens der erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nach Antritt des Mandates bewusst, so hat er dieses ohne Verzug niederzulegen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4 m.H.). 2.2.5.4 Die Sorgfaltspflicht nach Art. 812 Abs. 1 OR verlangt vom Geschäftsführer einer GmbH, dass er seine Aufgabe mit aller Sorgfalt sowie unter Aufwendung der notwendigen Zeit erfüllt. Die Sorgfaltspflicht umfasst u.a. die umsichtige Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, was die kritische Verfolgung der Geschäftsführung sowie die Kenntnis der genauen Geschäftstätigkeit bedingt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.1.1 f.; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4). Der Geschäftsführer ist zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich

- 13 - SK.2021.46 laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einholt und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Geschäftsführer verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen, nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen (vgl. Urteil 2C_67112014 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2014 E. 3.2.1 m.H.). 2.2.6 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 44 Abs. 1 FINMAG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das zum Vorsatz erforderliche Wissen verlangt einzig, dass der Täter die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes kennt. Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 104 IV 175 E. 4a m.w.H.). Da das Element der Bewilligungslosigkeit nicht Teil des objektiven Tatbestandes ist, gehört die Frage der Bewilligung zur Rechtswidrigkeit. 2.3 Beweismittel 2.3.1 Involvierte Personen und Gesellschaften 2.3.1.1 B. (heute in Liquidation) war eine GmbH mit Sitz im Kanton St. Gallen, die am […] 2015 im Handelsregister eingetragen wurde. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckte die Gesellschaft die «Tätigung von Finanzgeschäften aller Art, Abschluss von Leasingverträgen, Übernahme und Vergabe von Vertretungen, technische und kommerzielle Verwendung von Patenten, Lizenzen und an deren Rechten, Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Verwaltung von Vermögenswerten, Durchführung von Beratungen und Expertisen sowie Ausführung von Treuhandfunktionen und -dienstleistungen» (EFD 020-001). Laut Abklärungen des Bundesamts für Polizei (fedpol) vom 26. Oktober 2015 war B. bis dato weder von der FINMA bewilligt noch bei einer SRO als Finanzintermediär angeschlossen (EFD 010-0153). Gemäss Internetausdruck vom 10. April 2019 figuriert B. auf der Warnliste der FINMA (EFD 020-0021). 2.3.1.2 Der Beschuldigte war Gründer der B. (EFD-BA 7614 ff.; -7626) und gemäss Handelsregisterauszug deren einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer (EFD 020-0001). Laut Formular «Vollmachtsregelung» vom 30. Oktober 2015 erteilte der Beschuldigte als «Geschäftsführer» der B. dem deutschen Staatsangehörigen D. – dem «Geschäftspartner» – für das Geschäftskonto der B. bei der E. (nachfolgend: E.) eine Vollmacht (EFD-BA 7708). 2.3.2 Am 22. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen aufgrund einer MROS-Anzeige u.a. betreffend B. ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei (EFD-BA 7540). Im

- 14 - SK.2021.46 gleichen Zusammenhang zeigte die MROS andere in der Schweiz ansässige Gesellschaften in verschiedenen Kantonen an, da die angezeigten Gesellschaften bei Kreditsuchenden jeweils den Eindruck erweckt hätten, es werde ihnen nach Leistung von Vorauszahlungen in Form von Gebühren, Kautionen oder Monatsraten ein Kredit ausbezahlt (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 lit. A S. 3 bzw. EFD 030- 0003). In der Folge wurde in diversen anderen Kantonen Strafverfahren gegen Verantwortliche von angezeigten Gesellschaften (so auch gegen den Beschuldigten) eröffnet (vgl. BG.2018.41-50 lit. B S. 3 bzw. EFD 030-0003). Die Kantone führten diese Strafverfahren unter dem Namen «CH-Force/Sanierungsbetrug» (EFD-BA 2236 und -2312). Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gerichtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gut, die BA sei zur Übernahme der Verfahren verpflichtet zu erklären (vgl. BG.2018.41-50 S. 22 bzw. EFD 030-0022). Weiter hielt die Beschwerdekammer fest, die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gehe in ihren gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahren zu Recht davon aus, dass es sich bei ihm lediglich um einen Strohmann handelt (vgl. BG.2018.41-50 E. 5.2.1 S. 12 bzw. EFD 030-0012). 2.3.3 Geschäftstätigkeit der B. 2.3.3.1 Laut Internetauszug warb B. auf der Internetseite «F.» mindestens bis zum 23. Juni 2016 für «Zukunftsfähige Zahlungslösungen» (EFD 020-0004). 2.3.3.2 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 führte der Beschuldigte gegenüber der E. aus, B. sei als reiner Finanzdienstleister und als Finanzabwickler tätig. Das Unternehmen würde über sechs bis acht Auftraggeber verfügen, die sich mit der Arbeit im Finanzdienstleistungssektor und im Bereich der Schuldensanierung betätigen würden. Diese Tätigkeit würde ausschliesslich über das Internet angeboten. Habe sich ein unterstützungssuchender Privat-/Firmenkunde für eine der angebotenen Leistungen entschieden, würde eine von vornherein angekündigte Vermittlungsgebühr fällig werden, um dafür mit 100-prozentiger Zusage/Garantie den Vertrag zur Regulierung der vorhandenen Schulden von dem dafür ausgewählten Institut/Finanzsanierer zu erhalten. In einem nachfolgenden Schreiben werde explizit darauf verwiesen, an welches Finanzdienstleistungsunternehmen – in diesem Fall B. – der fällige Betrag zu überweisen sei, um sodann mit 100-prozentiger Zusicherungsgarantie an den vermittelten Finanzvertrag zu gelangen (EFD 010-0031 f.). 2.3.3.3 Um das vorstehend geschilderte Geschäftsmodell der B. umzusetzen, kam es jeweils zu folgendem Vorgehen gegenüber den Geschädigten:

- 15 - SK.2021.46 Zunächst teilte ein Vermittler (vorliegend G.) dem Kunden (vorliegend H. [nachfolgend: H.]) mit, sie habe einen Vertragspartner für seinen Sanierungsantrag gewinnen können. Nach Zahlungseingang des ersten Teils der marktüblichen Provision für die Bearbeitung seiner Anfrage und die Vermittlung des Vertragspartners würden die Vertragsunterlagen eingeschrieben an seine Adresse zugestellt. Der zweite Teil der Provision werde ihm nach erfolgter Vermittlung in Rechnung gestellt (EFD 010-0045). Mittels Kostennote stellte der Vermittler (vorliegend G.) dem Kunden (vorliegend H.) den ersten Teil der Vermittlungsgebühr in Rechnung und wies ihn an, den Betrag auf die Bankverbindung der B. (vorliegend bei der E.) zu überweisen (EFD 010-0046). Der Kunde überwies den Betrag auf das Konto der B. (EFD-BA 6917). Der Vermittler (vorliegend G.) bestätigte dem Kunden (vorliegend H.) den Zahlungseingang des ersten Teils seiner Provision und stellte ihm die Vertragsdokumente zu. Zudem übermittelte er dem Kunden die zweite Kostennote und forderte ihn auf, nach nunmehr erfolgter Vermittlungsleistung vereinbarungsgemäss den zweiten Teil seiner Provision auf dieselbe Kontoverbindung zu überweisen, damit seine Finanzsanierung von seinem Vertragspartner angenommen und reguliert werden könne (EFD 010-0053 f.). Im «Finanzsanierungsvertrag» zwischen dem Kunden (vorliegend H.) und dem Vertragspartner des Vermittlers (vorliegend I. AG [nachfolgend: I.]) wird letzterer mit «der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Abwicklung von Ratenzahlungsvereinbarungen beauftragt, welche mit den Gläubigern des Auftraggebers geschlossen werden». Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde bzw. der Auftraggeber (vorliegend H.), dem Auftragnehmer (vorliegend I.) eine monatliche Rate zu entrichten (EFD 010-0055). 2.3.4 Laut Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. Dezember 2017 verfügte B. in der Schweiz über Geschäftskonten – deren wirtschaftlich Berechtigter jeweils der Beschuldigte war – bei den J. AG (nachfolgend: J.), K. AG (nachfolgend: K.), L. AG (nachfolgend: L.) und E. (EFD-BA 2352). Auf die Geschäftskonten der B. gingen im Zeitraum vom 29. April 2015 bis zum 7. Dezember 2016 die nachfolgenden Zahlungen von rund Fr. 2.1 Mio. ein (EFD-BA 2354): 2.3.4.1 J.: 1'222 Gutschriften von insgesamt rund Fr. 1.1 Mio. im Zeitraum vom 29. April 2015 bis zum 28. Oktober 2016 (letzte Kunden-Gutschrift am 28. Oktober 2016 [EFD-BA 4899]); 2.3.4.2 K.: 183 Gutschriften von insgesamt rund Fr. 142'000.-- im Zeitraum vom 14. August 2015 bis zum 18. April 2017 (letzte Kunden-Gutschrift am 23. März 2016 [EFD-BA 6551]); 2.3.4.3 L.: 552 Gutschriften von rund Fr. 536'000.-- im Zeitraum vom 28. August 2015 bis zum 19. Dezember 2016 (letzte Kunden-Gutschrift am 7. Dezember 2016 [EFD-BA 6724]);

- 16 - SK.2021.46 2.3.4.4 E.: Gutschriften von insgesamt rund Fr. 427'000.-- im Zeitraum vom 6. Mai 2015 bis zum 29. April 2016 (EFD-BA 6759-6770). 2.3.5 Auf denselben Geschäftskonten der B. erfolgten im Zeitraum vom 29. April 2016 bis zum 8. Dezember 2016 die nachfolgenden Belastungen von insgesamt rund Fr. 2.1 Mio.; wobei die Abbuchungen insbesondere zugunsten von Werbeagenturen (z.B. M. Werbeagentur, N. Werbeagentur, O. AG) und Vermittlern (z.B. P. GmbH, Q. AG, R. GmbH, G. AG [EFD-BA 2337-2340, 2356, 2363-2368]), erfolgten: 2.3.5.1 J.: 567 Belastungen von insgesamt rund Fr. 1.1 Mio. im Zeitraum vom 29. April 2015 bis zum 28. Oktober 2016 (letzte Belastung am 20. Oktober 2016 [EFD- BA 4898]); 2.3.5.2 K.: 41 Belastungen von insgesamt rund Fr. 108'000.-- im Zeitraum vom 14. August 2015 bis zum 18. April 2017 (letzte Belastung am 23. März 2016 [EFD- BA 6546]); 2.3.5.3 L.: 281 Belastungen von rund Fr. 533'000.-- im Zeitraum vom 28. August 2015 bis zum 19. Dezember 2016 (letzte Belastung am 8. Dezember 2016 [EFD- BA 6724]); 2.3.5.4 E.: Belastungen von insgesamt rund Fr. 427'000.-- im Zeitraum vom 6. Mai 2015 bis zum 29. April 2016 (letzte Belastung am 14. April 2016 [EFD-BA 6770]). 2.3.6 Von den Geschäftskonten der B. wurden dem Beschuldigten im Zeitraum vom 29. Oktober 2015 bis zum 28. September 2016 insgesamt rund Fr. 47'000.-- auf sein persönliches Konto überwiesen (EFD-BA 4731, 5786, 4776, 4810, 4817, 4837, 4841, 4846, 4856, 4877 und 4891). Die Gelder wurden von dort auf ein auf den Beschuldigten lautendes Kreditkartenkonto bei der S. AG (nachfolgend: S.) überwiesen (EFD 080-0014 ff.). 2.3.7 D. erhielt im Zeitraum vom 4. August 2015 bis zum 15. Juni 2016 von der B. insgesamt rund Fr. 43'000.-- vergütet (EFD-BA 4672, 4709, 4734, 4739, 4760, 4780, 4795, 4817 und 4850). 2.3.8 Personalbeweise 2.3.8.1 D. gab als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Januar 2016 vor der Strafverfolgungsbehörde des Kantons St. Gallen im Wesentlichen an, vom Beschuldigten beauftragt worden zu sein, ihn zu vertreten. Er besitze eine Vollmacht (EFD-BA 7596 ff.). 2.3.8.2 Im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei gab dieser am 23. Juni 2016 vor der Strafverfolgungsbehörde im

- 17 - SK.2021.46 Wesentlichen zu Protokoll (EFD-BA 7552 ff.; EFD 030-0012), ein früherer Geschäftspartner habe ihm damals vorgeschlagen, das Modell «Finanzzahlungsdienstleistung» in der Schweiz anzubieten. Die Dienstleistung bestehe in der reinen Abwicklung der Zahlung, die aus dem Vertrag mit den Vermittlern oder Finanzberatern oder Sanierungsberatern hervorgehe. B., deren wirtschaftlich Berechtigter er sei, sei ein «Zahlungsdienstleister». Die Gesellschaft habe lediglich den Zahlungsverkehr ausgeführt, d.h. die Zahlung des Kunden entgegengenommen und an den vorbestimmten Empfänger, abzüglich einer Courtage bzw. Provision von 10 %, weitergeleitet. Weiter gab der Beschuldigte an, noch nie an der im Handelsregister angegebenen Adresse ([…], Z.) der B. gewesen zu sein; daher sei ihm nicht bekannt, ob sich dort ein Büro befunden habe. Wegen den besseren Anbindungen nach Deutschland sei die Gesellschaft im Kanton St. Gallen und nicht an seinem Wohnort im Kanton Waadt domiziliert. Das Telefon werde bei Abwesenheiten auf ein Callcenter umgeleitet, das auch für die Werbung und Internetauftritte zuständig sei. D. führe für ihn die B. und wickle für die Gesellschaft auch die Geschäfte ab, tätige Zahlungen und führe Korrespondenz. Er habe D. entweder für das Geschäftskonto der B. bei der E. oder bei der K. bevollmächtigt. D. habe ihn (den Beschuldigten) während seines mehrmonatigen Auslandaufenthaltes vertreten. D. sei kurz nach der Gründung der B. «aufgetaucht» und führe die Firma für eigene Zwecke. Auftraggeber der B. seien etwa T., I. AG, AA., BB. und die CC. Der Beschuldigte gab an, nichts Weiteres über diese Unternehmen zu wissen. Vermittler, die zwischen der B. und den Sanierungsfirmen positioniert gewesen seien, hätten die Kunden telefonisch akquiriert. Er sei ab November 2015 bis zum 12. April 2016 in Thailand gewesen. Da er lediglich in den ersten zwei Monaten Zahlungen für B. getätigt und aufgrund seines Thailandaufenthalts D. ab Oktober 2015 für ihn die Abwicklung übernommen habe, kenne er weder die Zahlungsempfänger, noch wisse er, von wie vielen Personen und in welcher Gesamthöhe B. Gelder entgegengenommen habe. Er schätze, B. habe insgesamt rund Fr. 300'000.-- pro Jahr transferiert. Der Beschuldigte bestritt, Maklerprovisionen von rund Fr. 45'000.-- erhalten zu haben. D., der das «E-Banking» übernommen habe, habe die Provisionen seit Ende 2015 weitergeleitet, da er (der Beschuldigte) in Thailand gewesen sei. Die Frage, ob B. eine Bankenbewilligung der FINMA habe, verneinte der Beschuldigte und stellte anschliessend die Frage: «Was ist das für eine Bewilligung?». 2.3.8.3 Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2017 gab der Beschuldigte als Auskunftsperson vor der Strafverfolgungsbehörde des Kantons Waadt im Wesentlichen zu Protokoll (EFD-BA 7761 ff.; EFD 030-0012), B. sei bloss für den Zahlungsverkehr zuständig gewesen. Die Gesellschaft habe keine Angestellte, sondern lediglich zwei Berater, welche sich in Deutschland befänden. Er habe in den ersten zwei Monaten die Banküberweisungen der B. vorgenommen. Anschliessend habe er diese Tätigkeit an D. delegiert.

- 18 - SK.2021.46 2.4 Beweiswürdigung und Subsumtion 2.4.1 In objektiver Hinsicht 2.4.1.1 Zur finanzintermediären Tätigkeit: Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erwiesen, dass B. eine finanzintermediäre Tätigkeit ausübte: Die Gesellschaft bezweckte, Finanzgeschäfte zu tätigen (vgl. E. 2.3.1.1) und warb im Internet für «zukunftsfähige Zahlungslösungen» (vgl. E. 2.3.3.1). Laut eigenen Angaben der B. bzw. des Beschuldigten war die Gesellschaft ein Finanzdienstleister bzw. ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das für mindestens sechs Auftraggeber Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbrachte, indem sie in deren Auftrag Gelder auf eigene Geschäftskonten entgegennahm und diese an verschiedene Zahlungsempfänger – laut Geschäftskontoauszügen mehrheitlich an Drittpersonen (vgl. E. 2.3.5) – überwies (vgl. E. 2.3.3.2 und E. 2.3.8.2). Damit übte B. i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a GwV eine finanzintermediäre Tätigkeit aus (vgl. E. 2.2.3.1). 2.4.1.2 Zur Berufsmässigkeit: Die Einnahmen der B. auf das Geschäftskonto bei der J. betrugen per 31. Oktober 2015 über Fr. 400'000.-- (EFD-BA 4656-4735). Unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge auf den weiteren Geschäftskonten (vgl. E. 2.3.4; EFD-BA 6583-6586; 6758-6761) wurde der Schwellenwert von Fr. 50'000.-- per 31. Oktober 2015 erreicht (Provision von 10 % von Fr. 500'000.--). B. übte somit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV die finanzintermediäre Tätigkeit ab dem 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016 (vgl. E. 2.3.4) berufsmässig aus (vgl. E. 2.2.3.2). 2.4.1.3 Zur fehlenden Bewilligung / Zum fehlenden SRO-Anschluss: B. verfügte im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016 über keine Bewilligung der FINMA (vgl. E. 2.3.1.1) – wie auch der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft St. Gallen anerkannt hat (vgl. E. 2.3.8.2). Einer SRO war die Gesellschaft ebenfalls nicht angeschlossen (vgl. E. 2.3.1.1). Dies widersprach den Vorgaben von Art. 11 GwV (vgl. E. 2.2.4.2). 2.4.1.4 Im Ergebnis übte B. im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016 eine bewilligungspflichtige finanzintermediäre Tätigkeit aus, ohne einer SRO angeschlossen gewesen zu sein oder über eine Bewilligung der FINMA verfügt zu haben. Damit erfüllt sie den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG.

- 19 - SK.2021.46 2.4.2 Verantwortlichkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. (vgl. E. 2.3.1.2). Er hat für B., deren wirtschaftlich Berechtigter er laut eigener Angabe war (vgl. E. 2.3.8.2), die anklagerelevanten Geschäftskonten eröffnet (vgl. E. 2.3.4) – über die er mit Einzelunterschrift verfügte –, um auf diesen Konten Gelder entgegenzunehmen und weiterzuleiten bzw. (durch D.) weiterleiten zu lassen, wie er selber und auch D. vor der kantonalen Strafverfolgungsbehörde anerkannt haben (vgl. E. 2.3.8). Insofern ist der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung im Parteivortrag der «Anklageantwort» (SK 2.521.018 und -022) beim vorliegenden Tatvorwurf nicht als «willenloses Werkzeug» zu betrachten. Vielmehr hat er aufgrund eigenen Handelns i.S.v. Art. 6 Abs. 1 VStrR die berufsmässige finanzintermediäre Tätigkeit der B. ohne Bewilligung der FINMA bzw. ohne SRO-Anschluss im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016 strafrechtlich zu verantworten (vgl. E. 2.2.5.1). Darüber hinaus ist dem Beschuldigten diese Widerhandlung auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStrR strafrechtlich zurechenbar, denn er besass als Geschäftsführer der B. eine Garantenstellung und musste gemäss obligationenrechtlichen Bestimmungen die Aktivitäten der B. kritisch verfolgen sowie dafür sorgen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten wurden (vgl. E. 2.2.5.2 ff.). Mithin war er verpflichtet, zu unterbinden, dass B. nach Überschreitung der Schwellenwerte zur Berufsmässigkeit ohne FINMA-Bewilligung oder SRO-Anschluss Gelder entgegennahm und weiterleitete. Diese Pflicht gehörte zu seinen unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte – einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. mit Einzelzeichnungsberechtigung auf deren Geschäftskonten – die Geschäftsführung der Gesellschaft faktisch nicht beeinflussen konnte. Dass er sich im Ausland befunden und D. ihn während fünf Monaten vertreten habe, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. E. 2.3.8.2 f.), hätte ihn nicht daran gehindert, seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der B. auszuüben. Die Verfügungsmacht lag weiterhin bei ihm. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht 2.4.3.1 Es ist erstellt und anerkannt, dass der Beschuldigte die Entgegennahme von Geldern und deren Weiterleitung an Dritte durch die B. bekannt war. Er wusste, dass die Gesellschaft eine Provision von 10 % auf die Zahlungseingänge erhob (vgl. E. 2.3.8.2). Weiter musste der Beschuldigte wissen, dass er rund Fr. 47'000.-von der B. auf sein Konto überwiesen erhielt (vgl. E. 2.3.6) und D., den er als sein Stellvertreter bezeichnete, nicht entschädigungslos tätig sein würde. Die Aussage des Beschuldigten vor der kantonalen Strafverfolgungsbehörde, während seines Auslandaufenthalts nicht über die Höhe der Geldflüsse orientiert gewesen zu sein (vgl. E. 2.3.8.2), ist nicht glaubhaft, zumal er einziger Gesellschaf-

- 20 - SK.2021.46 ter und Geschäftsführer der B. mit Einzelzeichnungsberechtigung auf den Geschäftskonten der B. war und es die Geschäftskonten seines Unternehmens betraf. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist im Übrigen auch daher anzuzweifeln, da er in der gleichen Einvernahme bestritt, Maklerprovisionen erhalten zu haben (vgl. E. 2.3.8.2), was nachweislich eine Schutzbehauptung darstellt (vgl. E. 2.3.6). Aufgrund der vorerwähnten Stellung des Beschuldigten ist für das Gericht erstellt, dass ihm die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern in Millionenhöhe an Dritte bekannt war, zumal er D. bloss hinsichtlich des Geschäftskontos bei der E. eine Vollmacht erteilt hatte (vgl. E. 2.3.1.2). Da B. eine Provision von 10 % auf die entgegengenommenen Zahlungen der Kunden erhob, der Beschuldigte von deren Geschäftskonten rund Fr. 47'000.-- auf sein Konto überwiesen erhielt und zudem nicht davon auszugehen war, D. würde entschädigungslos mitwirken, nahm er in Kauf, dass die Gesellschaft den Schwellenwert von Fr. 50'000.-- pro Kalenderjahr überschritt. Mit dem Geschäftsmodell der B. bezweckte der Beschuldigte gerade, seine Einkünfte zu maximieren. Er wusste, keine technischen Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine Überschreitung des Schwellenwerts zu verhindern. Inwiefern dem Beschuldigten bekannt war, dass vorliegend eine Bewilligung oder ein SRO-Anschluss erforderlich gewesen wäre, ist unter dem Aspekt des subjektiven Tatbestands irrelevant (vgl. dazu E. 2.2.6). 2.4.3.2 Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FIN- MAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG (eventual-)vorsätzlich erfüllt. 2.4.4 Rechtswidrigkeit B. übte im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016 berufsmässig eine finanzintermediäre Tätigkeit aus, ohne sich einer SRO angeschlossen oder sich direkt als Finanzintermediär der FINMA unterstellt zu haben. Die Entgegennahme der Gelder und deren Weiterleitung an Dritte erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 2.4.5 Schuld / Verbotsirrtum 2.4.5.1 Der Beschuldigte macht sinngemäss einen Verbotsirrtum geltend, indem er wiederholt erklärt, er habe weder erkannt noch erkennen können, dass B. eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe (EFD 060-0031; SK 2.521.022). 2.4.5.2 Ein Irrtum über das Bewilligungserfordernis begründet einen Verbots-/Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.51 vom 19. September 2018 E. 7.4.3.2; SK.2015.60 vom 29. April 2016 E. 4.9; SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5a; SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.5.2). Ein die Schuld ausschliessender Rechts- bzw. Verbotsirrtum liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er

- 21 - SK.2021.46 «nicht weiss und nicht wissen kann», dass er sich rechtswidrig verhält (vgl. BGE 138 IV 13 E. 8.2). Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 21 StGB N. 6; BGE 98 IV 293 E. 4a m.w.H.). Es ist allgemein bekannt, dass die Tätigkeit im Finanzmarktbereich stark reguliert ist (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.7.5). «Nach dem Denkmodell des Übernahmeverschuldens […] ist die Ignoranz dessen [vorwerfbar], der sich in einem durchnormten Bereich […] bewegt, mindestens wenn er eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausführt.» (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 7). Es kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass der Zuwiderhandelnde nicht wissen konnte, dass sein Verhalten bloss mit Bewilligung erlaubt war (vgl. zum Ganzen Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK. 2016.3 vom 12. Oktober 2017 E. 5.1.4.1). Jeder ist individuell dafür verantwortlich, sich um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1) und sich bei der zuständigen Behörde über das Erfordernis einer Bewilligung zu erkundigen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.11 vom 17. Oktober 2017 E. 4.9.1 m.w.H.). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger, jedoch seit 1994 in der Schweiz wohnhaft. Er bezeichnet sich selber als berufserfahrener technischer Kaufmann (vgl. hinten E. 3.2.1.2). Er musste somit damit rechnen, dass B. ein Finanzprodukt anbietet, das möglicherweise Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Regelung ist, zumal er die Tätigkeit der B. gegenüber der E. am 28. Oktober 2015 als «Finanzdienstleistung» deklariert hat (vgl. E. 2.3.3.2). Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. war der Beschuldigte dafür verantwortlich und es wäre für ihn zumutbar gewesen, sich bei der FINMA vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells zu erkundigen. Da er dies unterliess, ist ihm in Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung kein Verbotsirrtum zuzubilligen. 3. Strafzumessung 3.1 Die Änderungen des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrechts sind im Ergebnis nicht milder (siehe auch E. 1.1.1). Zwar kann nach der Revision von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer bedingten Strafe einzig eine Verbindungsbusse auferlegt werden. Wie sich nachfolgend ergibt, gelangt vorliegend die zuvor noch mögliche Verbindungsgeldstrafe jedoch nicht zur Prüfung, so dass sich die Regelung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts als gleich mild erweist.

- 22 - SK.2021.46 3.1 3.1.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.H.). 3.1.2 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponente) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 m.H.). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.1.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Somit geht Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor. Massgebend bei der Wahl der Strafart ist die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). 3.2 3.2.1 Die Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG lautet auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Insbesondere ist dem Beschuldigten keine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB zuzubilligen,

- 23 - SK.2021.46 da trotz seines Wohlverhaltens seit der Tat (SK 2.231.1.012 und -015), d.h. seit der Beendigung des Delikts am 7. Dezember 2016, noch nicht Zweidrittel der vorliegend massgeblichen 10-jährigen Verjährungsfrist (Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen sind (vgl. BGE 140 IV 147 E. 3.1). Der Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. 3.2.1.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist Folgendes von Bedeutung: Im Rahmen der objektiven Tatkomponente fällt zunächst ins Gewicht, dass B. während eines Zeitraumes von mehr als einem Jahr ohne SRO-Anschluss oder Bewilligung der FINMA tätig war (Deliktszeitraum: 1. November 2015 bis zum 7. Dezember 2016), was der Beschuldigte zu verantworten hat. Während dieser nicht unwesentlichen Dauer wurde gegen eine für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes essentielle Vorschrift verstossen, welche indirekt auch der Prävention von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung dient, da bei fehlender Bewilligung der FINMA bzw. SRO-Unterstellung die Einhaltung der GwG-Vorschriften nicht durch die FINMA bzw. durch eine SRO sichergestellt wird und mithin eine abstrakte Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsgefahr besteht (vgl. E. 2.2.2 zum abstrakten Gefährdungsdelikt; ferner s.a. hinten E. 4.2.4 zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer FINMA-Bewilligung bzw. für einen SRO- Anschluss). Das Transaktionsvolumen der B. lag im einstelligen Millionenbereich, womit das Gefährdungspotential hinsichtlich des geschützten Rechtsguts nicht unerheblich erscheint. Der Beschuldigte hat zu verantworten, die Integrität, das Vertrauen und mithin die Reputation des schweizerischen Finanzplatzes gefährdet zu haben. Das Geschäftsmodell der B. basierte darauf, sich an einem undurchsichtigen Sanierungsangebot mit internationaler Komponente zu beteiligen, um daraus Profit zu schlagen. Der Beschuldigte wusste, dass B. zu einem international betriebenen System beitrug, zumal er mit Personen im Ausland in Kontakt stand und B. bewusst die Anbindung nach Deutschland suchte sowie ein Callcenter für die Werbung, den Internetauftritt und den Kundenfang zur Verfügung stand (vgl. E. 2.3.8.2). Der Beschuldigte war sich bewusst, bis auf die jeweiligen Unternehmensnamen die Vermittler nicht zu kennen und nicht zu wissen, ob sein Unternehmen Büroräumlichkeiten besass (vgl. E. 2.3.8.2). Er sah sich trotz der erheblichen Zahlungsein- und -ausgänge nie veranlasst, sich um einen korrekten Geschäftsgang zu bemühen. Dies illustriert seine Gleichgültigkeit gegenüber der Befolgung regulatorischer Vorgaben und den durch diese geschützten Rechtsgüter. Diese Ignoranz ist dem Beschuldigten verschuldensmässig nachteilig anzulasten. Er gefährdete damit schliesslich auch die finanziellen Interessen der Zahlungsabsender. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be-

- 24 - SK.2021.46 schuldigte für mindestens sechs Kunden rund 2'000 Gutschriften von hilfesuchenden verschuldeten Person im Umfang von insgesamt rund Fr. 2.1 Mio. entgegengenommen und Überweisungen ebenfalls in einer dreistelligen Anzahl im Gesamtbetrag von rund Fr. 2.1 Mio. an verschiedene Zahlungsempfänger weitergeleitet hat bzw. weiterleiten liess. Er hat gezielt eine gute Anbindung der B. nach Deutschland gesucht, um möglichst viele hilfesuchende, verschuldete Personen zu erreichen (vgl. E. 2.3.8.2). Dass die Gelder von Personen in prekären finanziellen Verhältnissen stammten, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschuldigten eventual- und nicht direktvorsätzliches Handeln anzulasten ist, womit ihn ein geringerer Schuldvorwurf trifft (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2003 vom 4. November 2003 E. 4.3 m.H.). Erschwerend ist hingegen zu berücksichtigen, dass sein Verhalten finanziell und damit egoistisch motiviert war: Der Beschuldigte hat sich als Geschäftsführer der B. bzw. als Strohmann für ein undurchsichtiges Sanierungsangebot mit internationaler Komponente zur Verfügung gestellt (vgl. E. 2.3.2), um sich ein höheres Einkommen zu generieren. Inwiefern der Beschuldigte bei einem vermeintlichen Sanierungsbetrug als willenloses Werkzeug benutzt worden sei, wie er geltend macht (SK 2.521.018), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hier auch nicht relevant für die Strafzumessung. Da die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten als Geschäftsführer der B. zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt war, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die Zahlungsentgegennahmen und -weiterleitungen an Dritte vor Überschreitung der Schwellenwerte zur Berufsmässigkeit zu unterbinden oder eine SRO-Unterstellung zu erwirken. Auch dies ist verschuldenserhöhend zu werten. In Anbetracht sämtlicher vorerwähnter Kriterien ist beim Beschuldigten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe wäre unverhältnismässig streng und erschiene nicht schuldangemessen. Vielmehr ist eine Geldstrafe, welche gerade noch im unteren Bereich zu liegen kommt, auszusprechen. In Würdigung der Tatkomponente ist eine hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3.2.1.2 Bezogen auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes Bild: Der Beschuldigte mit Jahrgang […] lebt in getrennter Ehe (SK 2.231.1.012). Gemäss eigenen Aussagen vor der Strafverfolgungsbehörde des Kantons St. Gallen habe er eine erwachsene Tochter. Er sei ausgebildet zum technischen Kaufmann und habe ein Unternehmen für medizinische Geräte, vor allem Röntgengeräte, besessen (EFD-BA 7575). Er sei viele Jahre selbständig in der Medizintechnik, der Radiologie, tätig gewesen (EFD-BA 7554). Seit 1994 lebe er in der Schweiz (EFD-BA 7574). Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte

- 25 - SK.2021.46 aus, seine Rente betrage rund Fr. 2'000.-- und er habe keine Unterstützungspflichten (EFD-BA 7575). Gemäss letzter rechtskräftigen Steuerveranlagung erzielte der Beschuldigte im Jahr 2020 Einkünfte von Fr. 10'521.-- und verfügte über kein nennenswertes Vermögen (SK 2.231.2.005 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug sind gegen den Beschuldigten verschiedene Betreibungen im Umfang von rund Fr. 15'000.-- hängig und es bestehen Verlustscheine über Fr. 54'000.-- (SK 2.231.3.008 ff.). Vorstrafen liegen keine vor (SK 2.231.1.012 und -015). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie die Vorstrafenlosigkeit wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus (vgl. bei Vorstrafenlosigkeit BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Ebenfalls neutral zu werten sind die fehlende Reue und die fehlende Einsicht des Beschuldigten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter dem Titel der Strafempfindlichkeit ein hohes Alter – was bei einem im Urteilszeitpunkt […]-jährigen zu bejahen ist – im Rahmen der Strafzumessung «höchstens in sehr leichtem Masse» strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Der Beschuldigte ist im Urteilszeitpunkt […]-jährig (geb. […]). Von einer Strafreduzierung aufgrund seines Alters ist vorliegend abzusehen, da angesichts des Verschuldens keine Freiheitsstrafe auszufällen ist und bei einer Geldstrafe keine erhöhte Strafempfindlichkeit für den Beschuldigten besteht. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten. 3.2.1.3 In Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist die Strafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 3.2.2 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Dessen Höhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 f.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 3.2.1.2) ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. 3.2.3 Zusammenfassend ist angesichts des gerade noch leichten Tatverschuldens und der neutralen täterbezogenen Elemente sowie in Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagess-

- 26 - SK.2021.46 ätzen à Fr. 30.-- angemessen dafür, dass er die berufsmässige finanzintermediäre Tätigkeit der B. ohne SRO-Anschluss im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 7. Dezember 2016 nicht verhindert hat. 3.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind zufolge Vorstrafenlosigkeit (vgl. E. 3.2.1.2) vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden kann. Ihm ist die minimale Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.4 Verbindungsbusse 3.4.1 Nach Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart (vgl. BGE134 IV 1 E. 4.5.2). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Verbindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Gesamtverschulden angemessenen Strafe festzulegen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). 3.4.2 Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und des Alters des Beschuldigten drängt sich eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB aus spezialpräventiver Sicht nicht auf. Alleine aufgrund generalpräventiver Erwägungen eine Verbindungsbusse anzuordnen, wäre unzulässig (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 72 ff. m.w.H.).

- 27 - SK.2021.46 4. Ersatzforderung 4.1 4.1.1 Dem Grundsatzanliegen des schweizerischen Strafrechts, dass sich Straftaten für Straftäter nicht lohnen dürfe, dienen die Instrumente der Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 StGB und der staatlichen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB. Dadurch sollen deliktisch erlangte Vermögenswerte bei den Straftätern und weiteren Begünstigten abgeschöpft werden, und zwar unabhängig davon, ob die deliktischen Werte noch vorhanden sind (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 15). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2). Eine Vermögenseinziehung setzt dabei voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswertes ist und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss mithin ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (vgl. ACHER- MANN/FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 2 VStrR N. 217). Bei Tätigkeiten, die gesetzlich nicht generell verboten sind, sondern deren Rechtmässigkeit von einer staatlichen Bewilligung abhängig ist, entscheidet sich dies danach, ob der Täter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt hätte oder nicht. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt wären, kann das rechtmässige Alternativverhalten nur im gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit bestehen. Die Anlasstat stünde somit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erlangen des Vermögensvorteils, welchen der Täter durch die Ausübung der Tätigkeit erlangt hat. Der Vorteil erscheint demnach als direkte Folge der Straftat, so dass dessen Abschöpfung möglich wäre. Soweit demgegenüber die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im konkreten Fall erfüllt wären, könnte der Kern der Anlasstat nicht im Ausüben der Tätigkeit an sich, sondern lediglich im Nichteinholen der Bewilligung erblickt werden. Bei dieser Sachlage wäre die Anlasstat – das Nichteinholen der Bewilligung – lediglich kausal für die Ersparnis, welche durch das fehlende Einholen der Bewilligung erzielt wurde, nicht aber für das Erlangen der Vermögenswerte durch die bewilligungslose Tätigkeit. Ein Deliktskonnex besteht in diesem Fall somit lediglich zwischen dem Nichteinholen der Bewilligung als Anlasstat und der durch das fehlende Einholen der Bewilligung erzielten Ersparnis. Nur auf diese Vermögenslage kann sich denn auch der mit der Einziehung angestrebte Ausgleich unrechtmässig erlangter Vorteile beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.3.2 m.w.H.).

- 28 - SK.2021.46 4.1.2 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weil sie beispielsweise verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland verbracht wurden (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 71 StGB N. 1), so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung grundsätzlich irrelevant (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1). Ist die Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich oder behindert sie ernstlich die Wiedereingliederung des Betroffenen, so kann das Gericht von ihr ganz oder teilweise absehen (Art. 71 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Härtefall) hat das Gericht ein sehr weites Ermessen (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 62). 4.2 4.2.1 Mit der Begründung, eine Ersatzforderung sei beim Beschuldigten uneinbringlich, beantragte das EFD keine Ersatzforderung zugunsten des Staates (SK 2.100.027) bzw. stellte im schriftlichen Parteivortrag die Festsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gegen den Beschuldigten ins Ermessen des Gerichts (SK 2.511.020 Rz. 30 und -021). Der Beschuldigte spricht sich gegen eine Ersatzforderung aus, indem er bestreitet, Begünstigter der Anlasstat zu sein. Er macht geltend, nicht Inhaber der Kreditkarte der S. zu sein (SK 2.521.018). Er habe die ihm angelasteten Gelder weder direkt noch indirekt bezogen. Die Bezüge seien vielmehr im geografischen Wirkungskreis von D. erfolgt, da D. in Wahrheit der Treugeber gewesen sei, dessen Weisungen er habe befolgen müssen (SK 2.521.021). 4.2.2 B. erhob jeweils für die Entgegennahme der Zahlung des Kunden und die Weitergabe an den vorbestimmten Empfänger eine Provision von 10 % (vgl. E. 2.3.8.2). Von diesen Einnahmen überwies die Gesellschaft dem Beschuldigten während des anklagerelevanten Zeitraums insgesamt rund Fr. 47'000.--. Gemäss Akten war der Beschuldigte der wirtschaftlich Berechtigte des Kreditkartenkontos bei der S. (vgl. E. 2.3.6). Für das Gericht ist erstellt, dass diese Überweisungen auf die Tätigkeit des Beschuldigten und das «Zur-Verfügung-Stellen» der B. und seiner Person als Mandatsträger zurückzuführen sind. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte ohne Vergütung tätig war, wie er zu implizieren versucht. Weshalb die Gelder heute nicht mehr vorhanden sind – bspw. weil sie, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, von D. bezogen worden seien – ist irrelevant für die Festsetzung einer Ersatzforderung. Die Vergütungen flossen an ihn. Von den rund Fr. 47'000.-- wurden insgesamt rund Fr. 4'151.-- als Spesen ausgewiesen (EFD-BA 4817 und 4846). Vorliegend rechtfertigt sich im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips, das Nettoprinzip anzuwenden (vgl. zum Netto- /Bruttoprinzip BGE 146 IV 201 E. 8). Der geldwerte Vorteil des Beschuldigten

- 29 - SK.2021.46 beträgt somit rund Fr. 42'849.-- (Fr. 47'000.-- abzüglich Spesen von Fr. 4'151.--). Da die Vermögenswerte verbraucht wurden (vgl. hinten E. 3.2.1.2) und somit nicht mehr vorhanden sind, ist im Folgenden zu prüfen, ob für diese Vermögenswerte eine staatliche Ersatzforderung zulasten des Beschuldigten festzusetzen ist. 4.2.3 Die wesentliche Frage ist vorliegend, ob zwischen dem erlangten Vermögensvorteil von rund Fr. 42'849.-- und der Anlasstat ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher wäre in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1) zu bejahen, wenn zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung bzw. für einen SRO-Anschluss nicht erfüllt waren. Gemäss dem im massgebenden Deliktszeitraum anwendbaren Art. 14 Abs. 2 GwG wird eine Bewilligung u.a. erteilt, wenn der Finanzintermediär durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellte (lit. b) und selbst sowie die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf genossen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz boten (lit. c). Dieselben Voraussetzungen galten grundsätzlich auch für einen SRO-Anschluss (vgl. Art. 24 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 25 Abs. 3 GwG i.V.m. Art. 3 ff. GwG; heute geregelt in Art. 14 Abs. 1 GwG). 4.2.4 Gemäss Art. 24 der Verordnung der FINMA über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 3. Juni 2015 (Geldwäschereiverordnung-FINMA [GwV-FINMA], SR 955.033.0) hat der Finanzintermediär eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen (Abs. 1). Diese bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Abs. 2). B. erfüllte diese Voraussetzungen in der Tatperiode aufgrund ihrer mangelhaften Betriebsorganisation nicht. Insbesondere verfügte sie weder über eine Geldwäschereifachstelle noch über interne Weisungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei. Auch der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. bot keine Gewähr für eine sorgfältige Geschäftsführung, was im Übrigen auch die spätere Aufnahme der B. in die Warnliste der FINMA indiziert (vgl. E. 2.3.1.1). Eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Geldwäschereibekämpfung ist beim Beschuldigten nicht aktenkundig. Schliesslich scheint auch ausgeschlossen, dass die FINMA oder eine SRO mit Blick auf das konkret ausgeübte, undurchsichtige Sanierungsangebot, an dem sich B. mit ihrem Geschäftsmodell beteiligte, eine Bewilligung erteilt bzw. einer Aufnahme zugestimmt hätte. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der FINMA oder für einen SRO-Anschluss waren somit im Tatzeitraum nicht gegeben.

- 30 - SK.2021.46 4.2.5 Im Ergebnis besteht somit der einziehungsrechtliche Kausalzusammenhang bzw. der Deliktskonnex zwischen den rund Fr. 42'849.-- und der Verwaltungsstraftat. 4.2.6 Angesichts der finanziellen Verhältnisse des […]-jährigen Beschuldigten – kaum Einkünfte, kein nennenswertes Vermögen, Verlustscheine und hängige Betreibungen (vgl. E. 3.2.1.2) – wäre eine Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich und würde zudem der Resozialisierung entgegenlaufen. Es ist daher keine Ersatzforderung zulasten des Beschuldigten und zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 Abs. 2 StGB). 5. Antrag auf Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Der Beschuldigte konkretisiert nicht, welche beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben seien (SK 2.521.015 ff.). Im vorliegenden Verfahren sind keine Vermögenswerte beschlagnahmt. Der Antrag des Beschuldigten auf Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ist daher gegenstandslos. 6. Verfahrenskosten 6.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Der Betrag der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10'000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf beantragt das EFD für die Verfahrenskosten einen Betrag von insgesamt Fr. 2'210.-- (SK 2.100.028 Rz. 108 und -029; 2.511.020 Rz. 31). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) von Fr. 1'804.50, beinhaltend die Auslagen i.S.v. Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 BStKR von insgesamt Fr. 153.40 (nicht stornierbare Unterbringungskosten), geltend (SK 2.511.012 und -022). Mangels Durchführung der Hauptverhandlung musste das EFD die Anklage nicht persönlich vor Gericht vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die Gebühr pauschal um Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Nicht entschädigungspflichtig sind zudem die geltend gemachten, nicht stornierbaren Unterbringungskosten. Da die eintägige Hauptverhandlung auf 10:15 Uhr angesetzt wurde

- 31 - SK.2021.46 (SK 2.321.001 f.) und in Verwaltungsstrafverfahren eine Urteileröffnung jeweils schriftlich erfolgt (Art. 79 Abs. 2 VStrR), wäre es dem Vertreter des EFD zumutbar gewesen, am Tag der Hauptverhandlung an- und gleichentags auch wieder abzureisen. Die entschädigungspflichtigen Kosten der Verwaltung inkl. Anklageerhebung betragen demnach total Fr. 2'861.10. 6.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). In Berücksichtigung dessen wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Auslagen des Gerichts bestehen keine. Die Kosten für das Gerichtsverfahren betragen demnach insgesamt Fr. 1'000.--. 6.3 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, vgl. hierzu hinten E. 8) insgesamt Fr. 3'861.10. 6.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'861.10 (Kosten für Strafverfahren der Verwaltung [inkl. Kosten Anklageerhebung]: Fr. 2'861.10.-und Kosten für Gerichtsverfahren: Fr. 1'000.--) in vollem Umfang zu tragen.

- 32 - SK.2021.46 7. Entschädigung Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Sein Entschädigungsbegehren (SK 2.521.015 und -024 ff.) ist daher abzuweisen. 8. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.2 RA Jeker wurde per 2. Juni 2022 dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. lit. I). Gemäss Honorarnote vom 6. Juli 2022 macht RA Jeker für die Zeit als amtlicher Verteidiger einen Aufwand von 6.91 Stunden zu einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- (Arbeitszeit), d.h. insgesamt Fr. 1'383.30 (exkl. MWST), und Auslagen von Fr. 7.60, ausmachend total Fr. 1'497.40 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (SK 2.821.006 ff.). 8.3 Das beantragte Honorar erscheint angemessen, wobei zusätzlich für eine Nachbesprechung praxisgemäss eine Stunde Arbeitszeit zuzusprechen ist. Die Entschädigung ist folglich um eine Stunde zu einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.– sowie entsprechender MWST zu erhöhen. 8.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers RA Jeker ist damit auf insgesamt Fr. 1'712.80 (inkl. MWST) festzusetzen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 33 - SK.2021.46 9. Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig.

- 34 - SK.2021.46 Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird der vorsätzlichen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Auf eine Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird verzichtet. 4. Der Antrag auf Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'861.10 (Verwaltung: Fr. 2'861.10, Gericht: Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt. 6. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen. 7. Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 1'712.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD. II. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 35 - SK.2021.46 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD - Rechtsanwalt Konrad Jeker (amtlicher Verteidiger des Beschuldigten) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig) - Migrationsamt des Kantons Waadt (Art. 82 Abs. 1 VZAE) Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 09. August 2022

SK.2021.46 — Bundesstrafgericht 19.07.2022 SK.2021.46 — Swissrulings