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Bundesstrafgericht 01.04.2021 SK.2020.63

1 avril 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,244 mots·~6 min·2

Résumé

Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 1 und 2 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR);;Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 1 und 2 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR);;Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 1 und 2 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR);;Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 1 und 2 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR)

Texte intégral

Verfügung vom 1. April 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Habke und Rechtsanwalt Jannis Flachsmann,

Gegenstand Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 1 und 2 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.63

- 2 - SK.2020.63 Der Einzelrichter erwägt, dass ‒ das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 18. April 2018 und die Anzeigebeilagen am 18. September 2019 gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) sowie wegen Verdachts auf Erteilen falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG eröffnete (EFD pag. 010 0001; 040 0001 f.); ‒ das EFD mit Strafverfügung vom 16. November 2020 (Geschäfts-Nr.: 442.3-125) A. wegen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG, begangen vom 3. August 2016 bis am 30. August 2017, mehrfachen versuchten Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG sowie Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR, mehrfach begangen am 11. Mai 2017 und am 18. September 2017, und Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG, begangen am 3. Januar 2017, schuldig sprach und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.--, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 3'300.--, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.--, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'790.-- verurteilte (Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]; EFD pag. 100 0001 ff.); ‒ A. mit Schreiben vom 26. November 2020 beim EFD die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR verlangte (EFD pag. 100 0030 ff.); ‒ das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG die Akten mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts überwies, wobei das EFD zur Strafverfügung gegen A. Eventualanklage wegen fahrlässiger Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG, begangen vom 10. März 2017 bis am 30. August 2017, erhob (TPF pag. 5.100.003 ff.); ‒ die Bundesanwaltschaft am 21. Dezember 2020 die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht einreichte, wobei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR; TPF pag. 5.100.001);

- 3 - SK.2020.63 ‒ der Präsident der Strafkammer das gerichtliche Verfahren am 23. Dezember 2020 eröffnete (TPF pag. 5.120.001 f.); ‒ das Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR); ‒ das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 26. November 2020 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR); ‒ der Beschuldigte sowie seine Verteidigung am 17. Februar 2021 zur Hauptverhandlung vom 31. März 2021 vorgeladen wurden; dem EFD wurde mit Einladung vom 17. Februar 2021 das persönliche Erscheinen freigestellt; die Bundesanwaltschaft verzichtete bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2021 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 50 Abs. 3 FINMAG und Art. 75 Abs. 4 VStrR); ‒ A. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 30. März 2021 – am Vortag der Hauptverhandlung – zurückzog (Eingang vorab per Fax gleichentags um 16.46 Uhr; TPF pag. 5.521.031 f.); ‒ der Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 1 und 2 VStrR); ‒ die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 16. November 2020 infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2020.63 infolgedessen einzustellen ist (Art. 78 Abs. 3 VStrR); ‒ sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR); ‒ die Kosten des gerichtlichen Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, welche den Rückzug erklärt und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR; vgl. u.a. Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.37 vom 1. Februar 2017); ‒ A. die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; ‒ neben den in der (nun rechtskräftigen) Strafverfügung auferlegten Verfahrenskosten zusätzlich die Kosten für die nach dem Stellen des Begehrens um gerichtliche Beurteilung vorgenommenen Verfahrenshandlungen hinzukommen; ‒ der Rückzug kurz vor der Hauptverhandlung erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung entsprechende Aufwendungen und diverse Auslagen hatte

- 4 - SK.2020.63 (Verfügung über Beweismassnahmen vom 29. Januar 2021; Einholung von Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen; Zustellversuche der Vorladung an den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde und per Einschreiben; Prozessleitende Verfügung vom 16. Februar 2021 betreffend das Dispensationsgesuch des Beschuldigten; Schreiben des Einzelrichters vom 22. März 2021 betreffend den rechtlichen Vorbehalt einer Ersatzforderung; Verfügung über Beweismassnahmen vom 29. März 2021); ‒ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 1’500.-- festzusetzen ist.

- 5 - SK.2020.63 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das gerichtliche Verfahren SK.2020.63 gegen A. wird eingestellt. 2. Die Strafverfügung des EFD vom 16. November 2020 ist rechtskräftig. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird A. auferlegt. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand 1. April 2021

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