Urteil vom 5. März 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller,
Gegenstand Strafbare Vorbereitungshandlungen; Versuchtes Herstellen von Sprengstoffen; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.56
- 2 - SK.2020.56 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: – der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB); – des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); – des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB); – der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 225 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Es sei eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, eventualiter eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art 59 StGB anzuordnen. Der mit der als Ersatzmassnahme angeordneten, stationären Sucht- und psychotherapeutischen Behandlung verbundene Freiheitsentzug von 52 Tagen sei an die Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben, und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 5. A. sei in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 StPO). 6. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):
Ass.-Nr. Beschreibung 21014 1 Feldstecher mit Etui Bushnell 21015 1 Stirnlampe, grau schwarz mit Band 7. Die folgenden beschlagnahmten Schriftstücke seien als Beweismittel in den Akten zu belassen:
Ass.-Nr. Beschreibung 12383 1 Schreiben vom 11.02.2020 12389 1 handschriftliche Notizen 21018 1 Notizbuch, Tigermuster
- 3 - SK.2020.56 21019 1 undatiertes Testament 21020 1 Quittung (Schwarzfahren), ID …, 11.02.2020 Basel-Zürich 21021 1 Quittung (Schwarzfahren) ID …, 04.02.2020 Basel-Z. 21028 1 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung 8. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB):
Ass.-Nr. Beschreibung 21002 1 Metallbox mit Bestandteilen einer Waffenattrappe 21003 1 Hämmerli CO2-Pistole, Cal. 4.5, Nr. 3 21004 1 Metalldose, Kugeln für Luftdruck, 4.5 mm, Händler & Natermann 21006 1 kleine schwarze Blechdose, beinhaltend Papier mit weissem Pulver (A013526493) 21016 1 Kunststoffseil, schwarz 21017 7 Kabelbinder, schwarz 21024 12 Tabletten Valium 21027 1 blaues Kugelschreiberrohr, mit weissen Pulverrückständen 21030 1 Dolch (A013517094) 21031 1 Dolch (A013517072) 21032 1 Küchenmesser 21033 1 Glasbrecher, rot A013520246 4 USBV A013520280 Frischhaltedose A013520326 USBV 1, mit Rohrkörper (A013520495) und Inhalt (A013520519) A013520348 USBV 2, mit Rohrkörper (A013520531) und Inhalt (A013520542) A013520440 USBV 3, mit Rohrkörper (A013520575) und Inhalt (A013'520597) A013520451 USBV 4, mit Rohrkörper (A013520622) und Inhalt (A013520633) A013521034 Papier und Klebeband A013527407 1 Klebebandrolle A013527485 1 Glasscherbe A013527532 1 Packung Carat Wunderkerzen A013527543 1 Wirbel, grau A013527598 1 Weinbrandflasche Napoleon, French Brandy A013527690 3 Glasscherben A013527714 1 Wirbel, grau A013527781 1 Deckel einer Aufbewahrungsbox 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 55’8575.60 (Gebühren Fr. 12'000.--, Auslagen Fr. 43'875.60) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 10. Rechtsanwalt Georges Müller sei für die amtliche Verteidigung von A., unter Berücksichtigung der bereits durch die Bundesanwaltschaft geleisteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 16'000.--, in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 4 - SK.2020.56 11. A. sei zu verpflichten, dem Bund den an Rechtsanwältin B. bezahlten Betrag von Fr. 1'201.95 für die amtliche Verteidigung im Haftverfahren KZM 20 1164/1170 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 3. Der Beschuldigte sei für den zu Unrecht erstandenen Freiheitsentzug angemessen zu entschädigen, mindestens jedoch mit Fr. 200.--/Tag Freiheitsentzug. 4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben:
Ass.-Nr.*) Beschreibung 21014 Feldstecher mit Etui Bushnell 21015 Stirnlampe, grau schwarz mit Band 12383 Schreiben vom 11.02.2020 12389 handschriftliche Notizen 21018 Notizbuch, Tigermuster 21019 handschriftliches «Testament» 21028 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung A013526211 Mobiltelefon Wiko Sunny 2 A013526233 SIM-Karte M-Budget Mobile *) Beifügung der Asservatennummer durch die Urteilsredaktion 5. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - SK.2020.56 Prozessgeschichte: A. A. (nachfolgend: Beschuldigter) wurde am 11. Februar 2020 um ca. 16.00 Uhr, nachdem er ohne Fahrkarte mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren war, im Hauptbahnhof Zürich von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert und in der Folge festgenommen. Anlässlich der Effektenkontrolle wurden unter anderem zwei Dolche und vier sogenannte unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV), welche der Beschuldigte in einem Rucksack mit sich führte, sichergestellt ([BA] pag. 10-01-0001 ff.). B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete am 11. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt etc. im Sinne von Art. 260bis StGB (pag. 01-01-0003). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ersuchte am 12. Februar 2020 die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (pag. 02-00-0001). Diese übernahm am 19. Februar 2020 das zürcherische Strafverfahren (pag. 02-00-0005) und dehnte es am 20. Februar 2020 auf die Straftatbestände des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 StGB) sowie auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) und gegen Art. 33 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) aus (pag. 01- 01-0001, 01-01-0002). Am 16. September 2020 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass keine Anklage im Sinne der Tatbestände gemäss Art. 37 ff. SprstG erhoben werde, diesbezüglich jedoch keine formelle Verfahrenseinstellung erfolge (pag. 01-01-0003 f.). Am 9. November 2020 dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) aus (pag. 01-01-0005). Mit Vereinigungsverfügung vom 13. November 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft, dass die der kantonalen Zuständigkeit unterliegenden Verfahrensgegenstände in der Hand der Bundesbehörden vereinigt werden (pag. 02-00-0011 f.). C. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 13. Februar 2020 Untersuchungshaft an (pag. 06-01-0018 ff.). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Obergericht des Kantons Zürich infolge Rückzugs der Beschwerde mit Beschluss vom 17. März 2020 ab (pag. 06-01-0073 ff.). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern wies mit Entscheid vom 30. März 2020 ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (pag. 06-01-0086 ff.).
- 6 - SK.2020.56 Die Bundesanwaltschaft beantragte am 5. Mai 2020 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern eine Haftverlängerung um drei Monate bzw. bis zum 10. August 2020 (pag. 06-01-0105 ff.). Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht an Stelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen, worunter eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie ein Konsumverbot bezüglich Drogen/Betäubungsmittel (inklusive Alkohol), an, welche es bis zum 17. August 2020 befristete. Es ordnete an, dass die Haftentlassung spätestens am 2. Juni 2020 zu erfolgen habe (pag. 06-01-0127 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Folge am 28. Mai 2020 aus der Haft entlassen (pag. 06-01-0147 ff.). Mit Entscheid vom 17. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Bern die Ersatzmassnahmen bis zum 16. Oktober 2020. Es ordnete zusätzlich bzw. an Stelle der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit Abstinenzkontrolle des Beschuldigten sowie eine begleitende psychotherapeutische Behandlung an. Die Bundesanwaltschaft wurde beauftragt, für den möglichst raschen Antritt der stationären Behandlung besorgt zu sein (pag. 06-02-0082 ff.). Am 10. September 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft die Durchführung der stationären Entzugsbehandlung mit Abstinenzkontrolle und der begleitenden psychotherapeutischen Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel an (pag. 06-02-0127 ff.). Am 9. September 2020 trat der Beschuldigte die Behandlung an (pag. 06-02-0134 f.). Die Hospitalisierung dauerte bis zum 11. Oktober 2020 (pag. 06-02-0145 f.). Am 11. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte – gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft (pag. 06-03-0011) – von der Kantonspolizei Basel-Stadt in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel festgenommen (pag. 06-03- 0001 ff.). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft Untersuchungshaft bis zum 10. Januar 2021 an und widerrief die Ersatzmassnahmen (pag. 06-03-0037 ff.). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. November 2020 – im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung (nachfolgend Bst. D) – gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 23. Februar 2021, an, und wies gleichzeitig ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (TPF pag. 6.231.7.1 ff.). Die Sicherheitshaft wurde auf Antrag der Verfahrensleitung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 19. Februar 2021 bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 12. März 2021 verlängert (TPF pag. 6.231.7.63 ff.). D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. November 2020 beim Bundesstrafgericht gegen den Beschuldigten Anklage wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB), versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226
- 7 - SK.2020.56 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. E. Die Parteien stellten auf Einladung der Verfahrensleitung keine Beweisanträge. Die Akten wurden von Amtes wegen um einen Straf- und einen Betreibungsregisterauszug, einen Leumundsbericht, die aktuellen Steuerunterlagen, einen Führungsbericht der Haftanstalten, einen amtsärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand und die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten, einen Amtsbericht betreffend die Öffnungszeiten von Waffengeschäften in Basel-Stadt sowie eine Auskunft zu den Entscheiden des Kreisgerichts See-Gaster/SG betreffend den Beschuldigten ergänzt (TPF pag. 6.250.1, 6.262.2.3 ff., 6.264.1.3 ff.). F. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand am 4. März 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Das Urteil wurde den Parteien am 5. März 2021 mündlich eröffnet. G. Mit separatem Beschluss der Strafkammer vom 5. März 2021 (Geschäftsnummer SN.2021.6) wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 StPO). Die Strafkammer erwägt: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB), versuchtes Herstellen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen vorliegend einzig Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 224 bis 226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). lst in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO).
- 8 - SK.2020.56 Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 13. November 2020 die Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Prozessgeschichte Bst. B). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist gegeben. 2. Anklagesachverhalt 2.1 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.1 in Bezug auf den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB) vorgeworfen, er habe planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, deren Art und Umfang zeigen würden, dass er sich angeschickt habe, eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), eine Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) oder eine Brandstiftung (Art. 221 StGB) auszuführen. Konkret habe der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. vier USBV angefertigt, zwei Dolche mit symmetrischer Klinge gekauft und auf seiner Schleifmaschine geschärft sowie einen roten Glasbrecher (Nothammer), sieben schwarze Kunststoffkabelbinder, einen Feldstecher, eine Stirnlampe sowie ein Küchenmesser (Rüstmesser) bereitgestellt. Sodann habe er handschriftlich ein Testament, ein auf den 11. Februar 2020 datiertes Schreiben mit Bezug auf seine beiden Töchter C. und D. und die N. Gemeinde in Z. sowie einen Notizbucheintrag mit folgendem Wortlaut verfasst: „Wir schreiben das Jahr 2020 und der 11. 2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist […]“. Die aufgeführten Gegenstände sowie die drei schriftlichen Aufzeichnungen habe der Beschuldigte am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich geführt, als er um 15.06 Uhr mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren sei. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung seien diese Handlungen bzw. Gegenstände zur Verwirklichung der vorgenannten Tatbestände geeignet. Insbesondere seien die vier USBV zur Tötung oder schweren Verletzung von Menschen, als Droh- bzw. Nötigungsmittel für eine Freiheitsberaubung und Entführung oder als Brandvorrichtung zur Herbeiführung einer Feuersbrunst und die zwei Dolche zur Tötung oder schweren Verletzung von Menschen oder als Droh- bzw. Nötigungsmittel für eine Freiheitsberaubung und Entführung geeignet. Der Glasbrecher, die Kabelbinder, der Feldstecher, die Stirnlampe sowie das Küchenmesser seien geeignet, sich dem Tatort anzunähern, sich Zutritt zu einem Gebäude (oder Fahrzeug) zu verschaffen respektive Menschen zu fesseln. Das Testament, das Schreiben und der Notizbucheintrag seien als formulierter Tatplan sowie als letztwillige Verfügung für den Fall des Versterbens bei der Tatausführung zu verstehen. Die vorgenannten Vorbereitungen, das Bereitstellen und Packen der Ausrüstung in den Rucksack für den Transport an den Tatort und die Reise mit dem Zug nach Zürich zur Annäherung an den Tatort seien auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet gewesen, bei der
- 9 - SK.2020.56 N. Gemeinde in Z. eine Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Freiheitsberaubung und Entführung oder eine Brandstiftung zu begehen. Die Vorkehrungen seien nach Art und Umfang soweit gediehen, dass vernünftigerweise angenommen werden könne, der Beschuldigte hätte seine manifestierte Deliktsabsicht in Richtung Ausführung der Tat weiterverfolgt, insbesondere nachdem er am 11. Februar 2020 nach Zürich gereist sei, wo er von der Transportpolizei angehalten worden sei. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. Insbesondere habe er direkt angestrebt, die geeigneten Vorkehrungen zur Begehung einer Tötung, einer schweren Körperverletzung, einer Freiheitsberaubung und Entführung oder einer Brandstiftung zu treffen. Er habe in der Absicht gehandelt, diese Straftatbestände in Z. zu verwirklichen; insbesondere habe er den Zug nach Zürich in der Absicht bestiegen, direkt nach Z. weiterzureisen, um dort seine Töchter C. und D. (und eventuell seine ehemalige Ehefrau E.) nötigenfalls mit erheblicher Gewalt und unter Inkaufnahme von schweren Verletzungen oder Tötungen aus der N. Gemeinde in Z. zu befreien oder gegen ihren Willen von dort zu entführen. 2.2 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.2 in Bezug auf den Tatbestand des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, er habe versucht Sprengstoffe herzustellen, die, wie er gewusst habe, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Konkret habe er in den Tagen vor dem 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. (und in der Umgebung von U.) vier USBV – wobei er die explosiven Gemische jeweils aus kommerziellen, pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper der Kategorie F 1) delaboriert und zusammengestellt habe – wie folgt angefertigt: 1) USBV 1: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 18 cm Länge und ca. 7,5 cm Durchmesser aus der unteren Hälfte einer Weinbrandflasche, 5 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 51 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 7 g Lady Cracker, 15 Wunderkerzen, 3 Wirbeln und 2 Effektkörpern) sowie mit ca. 156 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitzen zweier Effektkörper als pyrotechnische Anzündung durch die Papierschichten des Rohrkörpers nach aussen geführt; 2) USBV 2: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser aus 6 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 313 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 20 g
- 10 - SK.2020.56 Lady Cracker, 5 Wunderkerzen, 2 Meteoriten, 12 Wirbeln und 3 Effektkörpern) sowie mit ca. 255 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitzen zweier Effektkörper als pyrotechnische Anzündung durch die Papierschichten des Rohrkörpers nach aussen geführt; 3) USBV 3: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser aus 7 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 128 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 14 g Lady Cracker, 4 Wunderkerzen, 7 Wirbeln und 3 Effektkörpern) sowie mit ca. 340 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitzen zweier Effektkörper als pyrotechnische Anzündung durch die Papierschichten des Rohrkörpers nach aussen geführt; 4) USBV 4: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und ca. 6 cm Durchmesser aus 10 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 76 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 9 g Lady Cracker, 7 Wunderkerzen, 3 Wirbeln und 1 Effektkörper) sowie mit ca. 155 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitze eines Effektkörpers und eine Wunderkerze als pyrotechnische Anzündung durch die Papierschichten des Rohrkörpers nach aussen geführt. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. Er habe direkt angestrebt (oder zumindest billigend in Kauf genommen), dass die vier USBV durch Zündung zur Explosion gebracht und sie gefährliche zerstörerische Kräfte entfalten würden. Er habe insbesondere direkt angestrebt, mit den vier USBV in Z. eine Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Freiheitsberaubung und Entführung oder eine Brandstiftung und eine Sachbeschädigung zu begehen (oder auch andernorts Leib und Leben von Menschen oder zumindest fremdes Eigentum in Gefahr zu bringen). Die vier USBV hätten laut Anklage durch Zündung zu einem heftigen Abbrand, jedoch aufgrund der bloss geringen Verdämmung (mit einigen Lagen Papier und Klebeband) nicht zu einer Explosion mit gefährlichen zerstörerischen Kräften gebracht werden können, und wären daher zur Zerstörung nicht geeignet gewesen.
- 11 - SK.2020.56 2.3 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.3 in Bezug auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. (und in der Umgebung von U.) von einem F. zwei Dolche mit symmetrischer Klinge gekauft, in der Folge bei sich aufbewahrt und auf seiner Schleifmaschine geschärft. Am 11. Februar 2020 habe er die zwei Dolche, wie vorstehend (in E. 2.1) beschrieben, in seinem Rucksack mitgeführt. Die Dolche würden je eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge (exakte Klingenlänge: 23,5 cm bzw. 23,8 cm) aufweisen und seien zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden. Der Beschuldigte habe keine Ausnahmebewilligung für den Erwerb dieser Dolche und keine Waffentragbewilligung für deren Transport besessen. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. 2.4 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.4 in Bezug auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorgeworfen, er habe in der Zeit um den 2. Oktober 2020 in U. drei handschriftliche Schreiben an seine Töchter C. und D. sowie an seine ehemalige Ehefrau E. verfasst, d.h. einen auf den 2. Oktober 2020 datierten Brief und eine Karte an C. und D. sowie einen undatierten Brief an E., und diese Schreiben C. und D. per Briefpostsendung (Postaufgabe: 5. Oktober 2020) per Adresse Y., Z., zukommen lassen. Damit habe er entgegen dem Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster/SG vom 8. März 2019 gehandelt, mit welchem ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (u.a.) verboten worden sei, mit seinen Töchtern und der ehemaligen Ehefrau schriftlich Kontakt aufzunehmen. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. 2.5 Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe soll der Beschuldigte laut Anklage nur teilweise fähig gewesen sein, gemäss der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln; er sei somit in leichtem Grade vermindert schuldfähig gewesen. 2.6 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe.
- 12 - SK.2020.56 3. Feststellungen zum äusseren Sachverhalt A) Sachbeweise 3.1 Sicherstellungen vom 11. Februar 2020 3.1.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 wurde der Beschuldigte von der Transportpolizei am 11. Februar 2020 um 16.00 Uhr im Hauptbahnhof Zürich angehalten, weil er ohne Fahrkarte mit dem Zug von Basel nach Zürich reiste. Anlässlich der nachfolgenden polizeilichen Kontrolle wurden bei ihm vier USBV und zwei Dolche sichergestellt. Die vier USBV führte der Beschuldigte in einem Rucksack mit sich (pag. 10-01-0001 ff.). Ausserdem wurden ein Glasbrecher, rot, und ein Küchenmesser sichergestellt (pag. 10-01-0014). Die Gegenstände sind in einer Fotodokumentation abgebildet (pag. 10-01-0022 ff.). 3.1.2 Gemäss Verzeichnis der persönlichen Effekten führte der Beschuldigte unter anderem folgende Gegenstände in einem Rucksack mit sich (pag. 08-01-0001): – 1 Feldstecher, Marke Bushnell – 1 schwarzes Kunststoffseil – 7 schwarze Kunststoffkabelbinder – 1 Stirnlampe, grau/schwarz, Marke unbekannt – 1 Notizbuch, Tigermuster – diverse handschriftliche Notizen: -- undatiertes Testament -- Schreiben vom 11. Februar 2020 -- Notizzettel mit diversen Telefonnummern – 1 Quittung (Schwarzfahren) ID-Nr. … vom 4. Februar 2020 Basel SBB-Z. – 1 Quittung (Schwarzfahren) ID-Nr. … vom 11. Februar 2020 Basel SBB- Zürich HB – 1 Sony-Ladegerät – 1 WIKO-Akku für Natel – diverse Tabletten – 1 Blechschachtel, grau, Calligrapher (Inhalt: diverses Schreibmaterial; 1 Japanmesser, 2 Fotos (zwei Kinder), 1 USB-Stick, diverses Büromaterial) – 1 leeres Kugelschreiberrohr, blau, mit weissen Pulverrückständen – 1 weisses Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung
- 13 - SK.2020.56 3.2 Dolche Gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 handelt es sich bei den Dolchen um einen Dolch mit 23,5 cm Klingenlänge, Gesamtlänge 36 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'072), und einen Dolch mit 23,8 cm Klingenlänge, Gesamtlänge 38 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'094); beide Dolche sind unbekannten Fabrikats (pag. 10-01-0013). Im Beurteilungsbericht des Bundesamts für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, vom 1. Mai 2020 werden die beiden Dolche wie folgt beurteilt (pag. 10-02-0012): – Asservat Nr. A013'517'072: Dolch Gesamtlänge 36 cm mit feststehender spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer Länge von 23,5 cm; – Asservat Nr. A013'517'094: Dolch Gesamtlänge 38 cm mit feststehender spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer Länge von 23,8 cm. Laut Bericht stammen beide Dolche aus dem nordafrikanischen Raum. Es handelt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um sogenannte „Telek“, welche von den Tuareg noch heute hergestellt und getragen werden. Die Hersteller der sichergestellten Dolche sind unbekannt. Die Qualität der Dolche ist nicht sehr hoch. Die Zentralstelle Waffen hält weiter fest, es sei aufgrund der verwendeten Materialien davon auszugehen, dass die Dolche zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden seien; sie würden somit nicht als antik im Sinne von Art. 2 Abs. 2 WG gelten. 3.3 USBV 3.3.1 In der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 14. Februar 2020 – welche eine Beilage zum Rapport vom 12. Februar 2020 bildet – sind die vier USBV als Asservat-Nr. A013'520'246 erfasst (pag. 10-01-0007); deren Bestandteile sind in Unter-Asservaten aufgelistet (pag. 10-01-0008–0010). Das Forensische Institut Zürich (FOR) erstellte am 17. Februar 2020 zu den vier USBV einen Kurzbericht (pag. 10-01-0028 ff.). Die einzelnen USBV sind darin wie folgt erfasst: USBV 1: Asservaten-Nr. A013‘520‘326; USBV 2: Asservaten-Nr. A013‘520‘348; USBV 3: Asservaten-Nr. A013‘520‘440; USBV 4; Asservaten-Nr. A013‘520‘451. 3.3.2 Aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 geht hervor, dass zur Spurensicherung die vom Beschuldigten mitgeführten USBV durch den „FOR-ZED“ (Zürcher Entschärfungsdienst des Forensischen Instituts Zürich) sichergestellt und asserviert worden seien. Zwecks Auswertung und Feststellung der Brisanz werde dazu ein separater Bericht erstellt (pag. 10-01-0003). Mit dieser Auswertung wurde das FOR beauftragt. Dieses hält im Kurzbericht vom
- 14 - SK.2020.56 17. Februar 2020 fest, sein Dienst sei am 12. Februar 2020 um 07.30 Uhr auf den Polizeiposten des Hauptbahnhofs Zürich aufgeboten worden, um vier unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtungen (USBV) zu sichern und der Untersuchung zuzuführen. Vom Pikett des Zürcher Entschärfungsdienstes des FOR seien drei Beamte ausgerückt; diese hätten den Polizeiposten um 08.20 Uhr erreicht. Vor Ort sei eine Röntgenkontrolle der verdächtigen Gegenstände und einer Frischhaltedose gemacht worden. Danach seien die Vorrichtungen in den Delaborierstand nach Kloten transportiert worden, wo sie unter Spurenschutz auseinandergenommen und die Komponenten getrennt worden seien. Die Untersuchungen des FOR seien mit der vorliegenden Materialzusammenstellung vorläufig abgeschlossen (pag. 10-01-0029). Der Kurzbericht (Materialzusammenstellung) sei kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO (pag. 10-01-0028). 3.3.3 Gemäss Kurzbericht des FOR bestanden die vier Vorrichtungen (USBV 1 = Asservaten-Nr. A013‘520‘326; USBV 2 = Asservaten-Nr. A013‘520‘348; USBV 3 = Asservaten-Nr. A013‘520‘440; USBV 4 = Asservaten-Nr. A013‘520‘451) jeweils aus einem Rohrkörper mit einem explosiven Gemisch und Glasscherben; die Vorrichtungen 2, 3 und 4 waren dabei mit einer pyrotechnischen Anzündung, die wenige Zentimeter aus dem Rohrkörper führten, versehen (pag. 10-01-0032). Der Bericht enthält Fotos sowie Röntgenbilder der einzelnen USBV, die vor dem Delaborieren der Vorrichtungen erstellt wurden (pag. 10-01-0032). Auf den Fotos ist ersichtlich, dass es sich bei den vier USBV um rundliche, längsförmige Gegenstände handelte, die fast vollständig mit braunem Klebeband umwickelt waren. Die USBV werden im Kurzbericht wie folgt beschrieben (pag. 10-01-0032 f.): – USBV 1: Gegenstand von ca. 18 cm Länge und ca. 7,5 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 1 bestand aus der unteren Hälfte einer Weinbrandflasche, die mit 5 Lagen weissem Kopierpapier A4 und braunem Kunststoffklebeband umwickelt war. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 51 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 7 g Lady Cracker, 15 Wunderkerzen, 3 Wirbeln, 2 Effektkörpern und ca. 156 g Glasscherben. – USBV 2: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 2 bestand aus 6 Lagen Kopierpapier A 4, die zu einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 313 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 20 g Lady Cracker, 5 Wunderkerzen, 2 Meteoriten, 12 Wirbeln, 3 Effektkörpern und ca. 255 g Glasscherben.
- 15 - SK.2020.56 – USBV 3: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 3 bestand aus 7 Lagen Kopierpapier A4, die zu einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 128 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 14 g Lady Cracker, 4 Wunderkerzen, 7 Wirbeln, 3 Effektkörpern und ca. 340 g Glasscherben. – USBV 4: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 6 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 4 bestand aus 10 Lagen Kopierpapier A4, die zu einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 76 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 9 g Lady Cracker, 7 Wunderkerzen, 3 Wirbeln, 1 Effektkörper und ca. 155 g Glasscherben. Zu allen USBV wird ausgeführt, dass mutmasslich der Satz (Schwarzpulver und Effektsterne) aus Feuerwerksvulkanen entnommen und zerkleinert worden war. Zu den USBV 2 und 3 wird zusätzlich ausgeführt: Die Anzündlitzen zweier Effektkörper wurden so durch die Papierschichten des Rohrkörpers (nach aussen) geführt, dass diese als pyrotechnische Anzündung für die jeweilige USBV dienen können. Zu USBV 4 wird ausgeführt, dass die Anzündlitze eines Effektkörpers und einer Wunderkerze auf die vorgehend beschriebene Art verarbeitet wurden. Die für die USBV verwendeten Materialien (Lady Cracker, Wunderkerzen, Meteorite, Silberwirbel, Feuerwirbel, Effektkörper, Glasscherben, Weinbrandflasche, Druckerpapier A4, Kunststoffklebeband) werden im Bericht detailliert umschrieben und anhand von Beispielbildern fotografisch dargestellt (pag 10-01-0036 ff.). Zur sichergestellten Frischhaltedose (Asservaten-Nr. A013‘520‘280) ist im Kurzbericht festgehalten, dass der Deckel zu dieser Dose fehlt (pag 10-01-0039). 3.3.4 Am 17. Februar 2020 wurde am Wohnort des Beschuldigten (Haus R. […], U.) eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 08-02-0010 ff.). Dabei wurden diverse Gegenstände – darunter 1 Weinbrandflasche, 1 Klebebandrolle, Druckerpapier, 1 und 3 Glasscherben, 1 Packung Wunderkerzen, 2 Wirbel, 1 Deckel einer Aufbewahrungsbox – beschlagnahmt (pag. 08-02-0006 f.). Diese Gegenstände wurden durch das FOR untersucht und mit den Gegenständen der Materialzusammenstellung vom 17. Februar 2020 (E. 3.1.3.3) auf materialtechnische Zusammenhänge hin verglichen. Im Kurzbericht vom 19. März 2020 hält das FOR fest, dass sämtliche Gegenstände mit den korrespondierenden Materialien der vier USBV visuell und – je nach Gegenstand – in ihren Abmessungen bzw.
- 16 - SK.2020.56 Beschaffenheit nicht unterschieden werden können; bei der Weinbrandflasche trifft dies auf jene zu, welche bei der USBV 1 verwendet wurde. Beim Deckel der Aufbewahrungsbox steht fest, dass er zur Frischhaltedose passt, die am 11. Februar 2020 sichergestellt wurde (pag. 08-02-0054 f.). 3.3.5 Die Bundesanwaltschaft erteilte einem Mitarbeiter des FOR am 26. Mai 2020 gemäss Art. 184 StPO einen Auftrag zur Erstellung eines sprengstoffanalytischen Gutachtens betreffend die vier USBV. Sie unterbreitete dem Gutachter insbesondere Fragen zu Inhalt, Konstruktion, Funktion, Wirkung und Gefährlichkeit der USBV, ausserdem Fragen zur Identifikation des Herstellers (pag. 11-02-0002 ff.). Der Gutachter erstattete sein Gutachten am 15. Juli 2020 (pag. 11-02-0011 ff.). a) Der Gutachter kam insbesondere zu folgenden Untersuchungsergebnissen: Alle vier USBV enthalten schwarzes Pulver. Die Analysenresultate der schwarzen Pulver und der Abbrandrückstände lassen sich mit einem energetischen Pulvergemisch mit einem wesentlichen Anteil von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff (Schwarzpulver) vereinbaren. Die Abbrandversuche – für welche eine geringe Menge des schwarzen Pulvers aus jeder USBV mit einem glühenden Metalldraht berührt wurde – zeigten einen teils heftigen Abbrand, was auf ein energetisches Material hinweist (pag. 11-02-0016 f.; vgl. 11-02-0017, -0058). In den schwarzen Pulvern der vier USBV wurden unterschiedliche Mengen von rotbraunen Kügelchen mit einem Durchmesser von ca. 3 bis 4 mm gefunden (USBV 1 ca. 2.1 g, USBV 2 ca. 20.1 g, USBV 3 ca. 11.5 g, USBV 4 ca. 4.4 g). Diese Kügelchen werden als Effektsätze („Sterne“) bezeichnet. Sie weisen beim Entzünden einen intensiven Abbrand auf. Dabei kann eine grüne Flammenfärbung beobachtet werden, was typisch ist für Effektsätze mit Barium-Zusatz. Beim Abbrand von Effektsätzen entstehen hohe Temperaturen. Dadurch können auf der Haut lokal schwere Verbrennungen verursacht werden (pag. 11-02-0018). Die schwarzen Pulver aus den vier USBV dürften aufgrund der aufgefundenen Effektsätze („Sterne“) und der Analysenresultate aus kommerziellen, pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) delaboriert worden sein (pag. 11-02-0018). Die aus den USBV separierten Glasscherben sind materialspezifisch in Klarglasflaschenscherben und Flachglasscherben aus Fensterglas/Ornamentglas zu unterscheiden. Die Klarglasflaschenscherben stammen von mindestens zwei Weinbrandflaschen gleicher Marke. Mehrere Scherben konnten aufgrund von Passspuren (Bruchkanten) untereinander (in der gleichen USBV) sowie überkreuzend
- 17 - SK.2020.56 (in verschiedenen USBV) zugeordnet werden; in Bezug auf die Flachglasscherben wurde auf diese Untersuchung verzichtet (pag. 11-02-0018). Mehrere Klarglasflaschenscherben weisen an den Bruchkanten eine hohe Übereinstimmung mit den bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten gleichartigen Scherben auf (pag. 11-02-0019). Bei zwei Scherben konnte anhand der Bruchflächenstrukturen eine Übereinstimmung festgestellt werden, was auf ihre ursprüngliche Zusammengehörigkeit (Glasscherbe aus USBV 1 und Glasscherbe aus Hausdurchsuchung) schliessen lässt. Das Gleiche kann in Bezug auf je eine Glasscherbe aus der USBV 2 und der USBV 3 gesagt werden. Diese Vergleiche stellen eine sog. Passspuren-Identifizierung dar (pag. 11-02-0019 f.). In Bezug auf das Klebeband konnte ein übereinstimmender Abrissverlauf (Abrissstellen am Klebeband auf der Frischhaltedose und an der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Klebebandrolle) festgestellt werden, was auf eine ursprüngliche Zusammengehörigkeit schliessen lässt (Passspuren-Identifizierung). Zudem zeigten sich weitere übereinstimmende, individuelle „Gemeinsamkeiten" (Kratzer und Fertigungsspuren) auf der jeweiligen Oberfläche (pag. 11-02-0020). Auf den USBV 1, 2 und 4 konnten sodann mehrere daktyloskopische Spuren festgestellt werden, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind (pag. 11-02-0021). b) Der Gutachter beantwortete die gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt: Zur Frage nach dem Inhalt der USBV (Frage 1.1): Die Interpretation sämtlicher Resultate der Untersuchungen der schwarzen Pulver lässt sich mit einem energetischen Pulvergemisch mit einem wesentlichen Anteil von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff (z.B. Schwarzpulver) vereinbaren. Energetische Sätze, die auf der Basis von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff bestehen, werden als geeignet erachtet, um eine Explosion herbeizuführen (pag. 11-02-0021 f.). Zur Frage, ob es sich bei den in den vier USBV gefundenen Schwarzpulversätzen um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) handle (Frage 1.2): Aufgrund der fehlenden Markiersubstanz, der nicht vorhandenen Körnung und der nachgewiesenen Komponenten Barium und Perchlorat – die nicht in Sprengpulver enthalten sind – handelt es sich nicht um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) (pag. 11-02-0022). Zur Frage, ob die in den USBV gefundenen Stoffe, insbesondere die Schwarzpulversätze, durch Zündung (oder auf andere Weise) zur Explosion gebracht werden könnten (Frage 1.3): Die Abbrandgeschwindigkeit ist von der Konzentration der Schwarzpulverkomponenten und der Verdämmung dieses Pulvers abhängig.
- 18 - SK.2020.56 Abbrandversuche der Pulvergemische haben gezeigt, dass die Konzentration der Schwarzpulverkomponenten hoch genug ist, dass ein glühender Metalldraht das Gemisch zu entzünden vermag und der Abbrand sich selbstständig fortsetzt. Mit einem solchen Gemisch lässt sich mit entsprechender Verdämmung (Einschluss) eine Explosion herbeiführen. Ob es bei der Entzündung von Schwarzpulver zu einer Explosion kommt, ist abhängig von der Verdämmung (pag. 11-02-0022 f.). Zur Frage, ob explosionsfähige pyrotechnische Gegenstände in den USBV gewesen seien, welche eine mit einem Knall verbundene Druck- oder Stosswelle erzeuge (Frage 1.4): In allen vier USBV befanden sich pyrotechnische Gegenstände, wobei einzig die Lady Cracker einen Knall erzeugen. Die weiteren pyrotechnischen Gegenstände (Wunderkerzen, Silberwirbel, Feuerwirbel, Effektkörper aus Fontänen, Meteorite) erzeugen Leucht-, Sprüh- und/oder Knattereffekte. Bei den Lady Crackern handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1, welche einen Knall erzeugen (pag. 11-02-0023). Zur Frage der Funktionsfähigkeit, d.h., ob die vier USBV durch Zündung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden konnten (Frage 2.1), ob durch eine Explosion Druck- oder Stosswellen erzeugt (Frage 2.2) bzw. eine zerstörerische Kraft entfaltet würde (Frage 2.3): Bei drei der vier USBV hat je eine Anzündschnur (Green Fuse) in die Vorrichtung geführt; auch die Umhüllung mit Papierbögen könne entfacht werden. Die Vorrichtungen enthielten als Effektsatz energetische, pyrotechnische Sätze. Sobald ein Funke oder eine Flamme den Effektsatz erreiche oder eine genügend grosse Zündenergie zugeführt werde, werde der Effektsatz entzündet. Ob durch die Entzündung des Effektsatzes eine Explosion entstehe, sei abhängig von der Verdämmung des Effektsatzes. Um diese Frage – sowie jene zu den Auswirkungen einer Explosion – zu beantworten, müssten aufwändige Versuche mit den sichergestellten Effektsätzen und entsprechenden, nachgebauten USBV durchgeführt werden (pag. 11-02-0023 f.). Aufgrund der Bauweise der USBV (geringe Verdämmung mittels einiger Lagen Papier, teilweise mit Klebeband umwickelt, kein hermetisch abgeschlossener Körper) sei davon auszugehen, dass bei der Umsetzung der Lady Cracker Explosionen wahrnehmbar seien. Falls die USBV an einem Ort deponiert würde, an dem sie eine zusätzliche Verdämmung erführe, wäre eine erhöhte Abbrandgeschwindigkeit und dadurch eine Explosion möglich (pag. 11-02-0024). Die in den USBV enthaltenen pyrotechnischen Gegenstände – Feuerwerkskörper der Kategorie F1 – seien bei entsprechender Verwendung nicht zum Zerstören geeignet (Frage 2.5, pag. 11-02-0025). Zur Gesundheitsgefährdung von Menschen hielt der Gutachter fest, dass allenfalls weggeschleuderte, bei hoher Temperatur abbrennende Effektsätze beim Auftreffen auf die Haut lokal schwere
- 19 - SK.2020.56 Verbrennungen verursachen können. Eine Gefährdung durch Abbrandgase sei abhängig von der Masse des abbrennenden pyrotechnischen Gegenstandes, der Konzentration der Gase und der Verweildauer (Frage 2.4, pag. 11-02-0024 f.). Zur Frage nach der Verursachung eines Brandes durch Zünden der USBV verwies der Gutachter auf entsprechende, durchzuführende Versuche. Nach seiner Beurteilung brenne der Effektsatz im offenen Abbrand oder bei geringer Verdämmung eher langsam ab. Dadurch könnten die weiteren Feuerwerkskörper der Kategorie F1 entzündet werden. Bei einem langsamen Abbrand eines Satzes dauere die Hitzeeinwirkung auf die Umgebung bedeutend länger als bei einer Explosion des gleichen Satzes. Daher bestehe die Möglichkeit, dass leicht entzündbares Material in unmittelbarer Nähe entzündet werde (Frage 2.7, pag. 11-02-0026). Der Gutachter führte aus, die Frage nach der Funktion, der Wirkung und der Gefährlichkeit der in den USBV enthaltenen Glasscherben könne nicht abschliessend beantwortet werden. Ein Wegschleudern der Glasscherben sei aufgrund des Aufbaus der vier USBV eher nicht zu erwarten (Frage 2.8, pag. 11-02-0026). Die Fragen zur Konstruktion der vier USBV beantwortete der Gutachter wie folgt: Aufgrund des Aufbaus (Konstruktion), insbesondere der geringen Verdämmung, seien die vier USBV zur direkten Zerstörung eher ungeeignet (Frage 3.1), ebenso wenig seien sie als Brandsatz oder Brandvorrichtung geeignet (Frage 3.2). Anhand der Konstruktion lasse sich nicht sagen, zu welchem Zweck die USBV angefertigt worden seien; die angebrachte Anzündung lasse vermuten, dass die Möglichkeit des Anzündens gewünscht war. Die Verwendung von bis über 300 g eines Gemenges aus einem energetischen Gemisch und diversen pyrotechnischen Gegenständen lasse vermuten, dass ein effektvoller, kurzer Abbrand gewünscht oder erwartet war. Wie schnell der Abbrand geplant war, lasse sich anhand der Konstruktion nicht beantworten. Die gewählte Verdämmung mit einigen Lagen Papier und Klebeband eigne sich eher nicht, um das Gemenge zur Explosion zu bringen oder die Vorrichtungen zum Zweck der Zerstörung einzusetzen. Aufgrund der kurzen Brenndauer seien die vier Vorrichtungen als Brandsatz oder als Brandvorrichtung eher schlecht geeignet (Frage 3.3, pag. 11-02-0027 f.). Zur Frage der Identifikation des Herstellers hielt der Gutachter fest, dass die daktyloskopischen Spuren unter den Klebebändern auf den USBV 1, 2 und 4 dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Frage 5.1, pag. 11-02-0030). Er machte sodann Feststellungen zu materialtechnischen Zusammenhängen zwischen den Bestandteilen der USBV und den bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenständen (Frage 5.2, pag. 11-02-0030 ff.).
- 20 - SK.2020.56 3.4 Zivilrechtliche Entscheide und Verfügungen 3.4.1 Mit Entscheid vom 30. September 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen berechtigte das Kreisgericht See-Gaster/SG E. (damals Ehefrau des Beschuldigten) ab dem 7. August 2005 zum Getrenntleben (Dispositiv Ziff. 1) und wies ihr die eheliche Wohnung in Y., Z., zur alleinigen Benützung zu (Ziff. 2). Dem Beschuldigten wurde das Betreten der Wohnung sowie deren Umgebung im Umkreis von 100 m verboten (Ziff. 3), unter Androhung von Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung (Ziff. 5). Die gemeinsamen Kinder C., geb. [… 2001], und D., geb. [… 2003], wurden in die Obhut der Mutter gestellt (Ziff. 6). Es wurde verfügt, dass die Kinder ihren Vater in Begleitung der Mutter jeden zweiten Sonntag des Monats besuchen können, sobald sich der Vater in einer Klink aufhalte. Andernfalls sei das Recht auf persönlichen Verkehr aufgehoben (Ziff. 7; pag. B1-18-02-0006). Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 15. November 2005 einen vom Beschuldigten erhobenen Rekurs ab (pag. B1-18-02-0024 ff.). Vom Betretungsverbot hatte der Beschuldigte Kenntnis (pag. B1-18-02-0020). 3.4.2 Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde […]/SG vom 15. Mai 2007 wurde für die Kinder C. und D. eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (vgl. pag. B1- 18-07-0019 und B1-18-07-0025). 3.4.3 Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 wurde die am 29. September 2000 in Z. geschlossene Ehe zwischen dem Beschuldigten und E. geschieden (Dispositiv Ziff. 1). Die elterliche Sorge über die beiden Töchter C. und D. wurde der Mutter zugeteilt. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde bestätigt. Dem Beschuldigten wurde ein Besuchsrecht an zwei Samstagen jeden Monats zuerkannt (Ziff. 2) (pag. B1-18-02-0047). 3.4.4 Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 wurde dem Beschuldigten, unter Vorbehalt des Besuchsrechts für die Kinder, verboten, die Wohnung von E. in Z. zu betreten und sich in einem Umkreis von 100 m aufzuhalten. Dieses Verbot wurde nicht mit der Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB verbunden (vgl. pag. B1-18-02-0049). 3.4.5 Die Gemeinde Z. zeigte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Februar 2013 gemäss Art. 35bis des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB ein Hausverbot an. Sie hielt darin fest, dass ihm auf Ersuchen der Schulleitung hin das Betreten
- 21 - SK.2020.56 der G. Schule in Z. amtlich verboten sei. Eine Widerhandlung könne eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zur Folge haben (pag. B1-18-02-0179). Der Beschuldigte bestätigte, dieses Verbot erhalten zu haben (pag. B1-18-02-0055). 3.4.6 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde […]/SG (nachfolgend: KESB) regelte am 20. März 2014 – in Abänderung des Scheidungsurteils vom 13. Oktober 2010 – das Besuchsrecht des Beschuldigten zu seinen Kindern vorerst für eine Dauer von sechs Monaten neu. Dem Beschuldigten wurde ein monatliches, begleitetes Besuchsrecht von zwei, später drei bzw. vier Stunden eingeräumt (sog. begleitete Besuchstage). Gleichzeitig ernannte die KESB für die Kinder eine neue Beiständin, unter Entlassung des bisherigen Beistandes, und beauftragte diese mit der Organisation der Besuchstage. Auf die Anordnung eines allgemeinen Kontaktverbots verzichtete sie unter Hinweis auf das durch die Gemeinde Z. angeordnete Hausverbot (pag. B1-18-07-0002 ff., B1-18-07-0010 ff.). Im Rechenschaftsbericht über C. und D. für die Zeit vom 17. September 2014 bis 30. September 2016 hielt die Beiständin fest, dass am 19. September 2014 letztmals ein begleiteter Besuchskontakt stattgefunden habe. Dieser Kontakt sei sehr schwierig verlaufen. Der Kindsvater sei unterschwellig „recht“ aggressiv gewesen; er habe diverse Vorwürfe bezüglich des Y. [N. Gemeinde in Z.] und gegenüber der Kindsmutter gemacht. Von Mitte November 2014 bis Mitte März 2015 sei der Kindsvater in Haft gewesen. Die Kinder hätten ihn dort nicht besuchen wollen. Anfang April 2015 sei der Kindsvater in einem äusserst aggressiven Zustand im Regionalen Beratungszentrum […]/SG erschienen. Unter solchen Umständen sei auch ein begleitetes Besuchsrecht für die Mädchen nicht zumutbar. Anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs mit den Kindern vom 24. April 2015 hätten diese der Beiständin mitgeteilt, dass sie ihren Vater derzeit nicht mehr sehen möchten. Sie habe in der Folge bei der KESB Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts für sechs Monate eingereicht. Danach seien die Kinder zu Skype- Gesprächen mit dem Vater bereit gewesen. Nach einem ersten Skype-Gespräch der Kinder mit ihrem Vater von Ende Oktober 2015 hätten die Kinder keine solchen Gespräche mehr gewünscht. Der Kindsvater habe dies nicht verstanden und in der Folge mehrere Male den Y. [N. Gemeinde in Z.] aufgesucht, wobei es zu polizeilichen Interventionen gekommen sei (pag. B1-18-07-0031 f.). Mit separaten Beschlüssen der KESB vom 24. Januar 2017 wurde die Beistandschaft über die Kinder C. und D. gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (Erziehungsbeistandschaft: Beratung) aufgehoben. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (Beistandschaft mit besonderen Befugnissen: persönlicher Verkehr) wurde – solange als nötig, längstens bis zur Volljährigkeit der Kinder – in dem Sinne
- 22 - SK.2020.56 beibehalten, dass die Beiständin dem Beschuldigten auf Begehren Auskunft über Kinderbelange zu erteilen und seine Anliegen oder Briefe den Kindern zur Kenntnis zu bringen hatte (pag. B1-18-07-0018 ff., B1-18-07-0024 ff.). Aus der Begründung geht hervor, dass die Kinder zusammen mit ihrer Mutter bis dato in einer freikirchlichen Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.] lebten. Diese Gemeinschaft führe eine interne Privatschule [G. Schule], in welcher die Kinder die obligatorische Schulzeit absolvieren würden. Der Vater habe sich als ehemaliger Bewohner von dieser Gemeinschaft abgewendet. Er sorge sich um das Wohl der Kinder aufgrund der rigiden Erziehungsmethoden; aufgrund seiner Erfahrung sei er sicher, dass die Kinder in der Schule geschlagen würden. Das Besuchsrecht sei in den vergangenen Jahren unregelmässig ausgeübt worden und für die Kinder wie für den Vater je länger desto unbefriedigender verlaufen. Mehrmals habe die Polizei intervenieren müssen, weil der Vater unbefugt auf dem Gelände des Y. [N. Gemeinde in Z.] erschienen sei. Die langjährig geführte Beistandschaft habe weder zu einer Beruhigung auf der Elternebene noch zu regelmässigen Kontakten der Kinder zum Vater geführt; sie habe nicht zu einer nachhaltigen Lösung des Konflikts geführt, weshalb sie aufzuheben und an ihrer Stelle andere Massnahmen zu prüfen seien (pag. B1-18-07-0019 f., B1-18-07-0025 f.). Die KESB hebt dabei hervor, dass der Vater die von der Mutter gewählte Lebensform in der religiösen Gemeinschaft nicht akzeptieren könne und er dagegen in obsessiver Art und Weise interveniere. Beide Kinder würden mittlerweile jeglichen Kontakt zum Vater ablehnen. Eine Weiterführung der Beistandschaft sei nicht geeignet, den Besuchsrechtskonflikt zu beheben. Die Beistandschaft sei lediglich als Auskunftsstelle für den Vater in Bezug auf Kinderbelange – aufgrund des Rechts auf Information – fortzuführen. Die Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.] sei ein geschlossenes System, zu welchem der Vater keinen Zugang mehr habe; er könne sich weder an die Mutter noch an die Schule wenden (pag. B1- 18-07-0020 f., B1-18-07-0026 f.). Im Rechenschaftsbericht über C. und D. für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 hielt die Beiständin fest, sie habe dem Kindsvater jeweils über die Lebenssituation seiner Töchter und deren Anliegen, dass sie derzeit keinerlei persönlichen Kontakt wünschten, berichtet. Dies sei für ihn nur sehr schwierig nachvollziehbar gewesen. Der Kindsvater habe sich des Öfteren bei ihr gemeldet und jeweils sein Unverständnis ausgedrückt, dass seine Töchter gegen ihren Willen immer noch auf Y. [N. Gemeinde in Z.] leben müssten. Er habe Gefährdungsmeldungen bei verschiedenen Stellen gemacht (pag. B1-18-07-0036). Die Beiständin erstattete am 15. August 2019 ihren Schlussbericht zur Beistandschaft über C. für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 15. August 2019. Sie hielt
- 23 - SK.2020.56 fest, C. und D. hätten ihr je in einem Brief mitgeteilt, dass es ihnen auf Y. [N. Gemeinde in Z.] gefalle und dass dieser kein „geschlossenes System“ darstelle; sie würden sich dort wohlfühlen und hätten vor, dort wohnen zu bleiben. Die Beiständin bemerkte, vom Kindsvater seien keine konkreten Anfragen betreffend C. eingegangen. Aufgrund der Volljährigkeit sei die Beistandschaft über C. aufzuheben (pag. B1-18-07-0043 ff.). Im Schlussbericht vom 30. September 2020 zur Beistandschaft über D. für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 hielt die Beiständin fest, sie habe am 27. April 2019 D. und C. auf Y. [N. Gemeinde in Z.] besucht und mit ihnen ihre aktuelle Lebenssituation besprochen. Im Anschluss habe sie dem Kindsvater entsprechend Bericht erstattet. Beide Kinder hätten ihr gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinerlei Kontakt zum Kindsvater wünschten. Beide Kinder hätten Kenntnis davon, dass sie jederzeit auf Wunsch in Kontakt zu ihrem Vater treten dürfen. Der Kindsvater habe sporadisch die Beiständin brieflich und telefonisch kontaktiert. Dabei sei es ihm nicht um Nachfragen zum Befinden von D. gegangen, sondern um Ereignisse, die sich auf Y. [N. Gemeinde in Z.] in der Vergangenheit zugetragen hätten; ausserdem habe er bedauert, dass er keinen Kontakt zu seinen Töchtern pflegen könne. Die Beiständin beantragte der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (pag. 10-02-0223 ff.). 3.4.7 Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB auferlegte der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster/SG dem Beschuldigten ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber E. und den Kindern C. und D. (Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung wurde Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht (Ziff. 2). Den Gesuchstellerinnen (E., C. und D.) wurde Frist bis 30. September 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (pag. B1-18-08-0004). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten am 25. Juli 2018 eigenhändig zugestellt (TPF pag. 6.262.1.3). Mit Entscheid vom 8. März 2019 betreffend Personenrecht gemäss Art. 28b ZGB verbot der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster/SG dem Beschuldigten, sich E. und den Kindern C. und D. auf Sichtweite im Umkreis von 200 m zu nähern sowie die Wohnung in Y., Z., zu betreten oder sich im Umkreis von 200 m um diese Liegenschaft aufzuhalten; C. und D. während ihres Schulbesuchs (aktuell: G. Schule, Y., Z.) aufzusuchen oder sich ihnen auf dem Schulweg oder in der Schule zu nähern; mit E. und den Kindern C. und D. auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Briefe, Skype, E-Mails, etc.) oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 1).
- 24 - SK.2020.56 Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung wurde der unmittelbare Vollzug angeordnet und die Polizei angewiesen, den Beschuldigten wegzuweisen. Zudem wurde angedroht, dass eine Widerhandlung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft werde (Ziff. 2). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten eingeschrieben per Adresse c/o Haus R. in U. zugestellt und dort am 14. März 2019 von H. entgegengenommen (TPF pag. 6.262.1.3). Der Entscheid ist laut Rechtskraftbescheinigung vom 27. März 2020 rechtskräftig (pag. B1-18-08-0008). 3.5 Strafrechtliche und polizeiliche Vorakten; Polizeiberichte Auf die strafrechtlichen Vorakten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Strafzumessung näher eingegangen. An dieser Stelle ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Das Polizeikommando des Kantons St. Gallen verbot dem Beschuldigten mit Verfügung vom 7. März 2006 unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, Waffen zu erwerben oder zu besitzen (Dispositiv Ziff. 3). Es beschlagnahmte aus dessen Besitz eine Selbstladepistole Glock, 2 Magazine zur Glockpistole, 65 Patronen und drei Klappmesser (Ziff. 1). Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht (mehr) erfülle (pag. B1-18-05-0235 ff.). 3.5.2 Mit Bussenverfügungen des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 4. Juli 2006, 11. Oktober 2006 und 9. November 2010 wurde der Beschuldigte zufolge Widerhandlung gegen das Betretungsverbot gemäss Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 30. September 2005 (vorne E. 3.4.1) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft (pag. B1-18-02-0003 f., -0007 f., 0030 f.). Wie sich aus den Akten ergibt, wollte der Beschuldigte jeweils seine Kinder sehen. Er gab an, dass er sie einfach habe sehen wollen bzw. Angst hatte, ob es ihnen gut gehe (pag. B1-18-02-0037). 3.5.3 Gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 22. Dezember 2015 missachtete der Beschuldigte am 28. November 2015 und am 9./10. Dezember 2015 das Betretungsverbot (pag. B1-18-02-0098 ff.). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 16. Dezember 2015 gab der Beschuldigte zum Vorfall vom 28. November 2015 an, er vermute, dass seine beiden Töchter auf Y. [N. Gemeinde] in Z. geschlagen würden. Er habe sie seit rund zehn Monaten nicht mehr sehen bzw. treffen können. Die geplanten begleiteten Besuche würden von der Mutter immer wieder hinausgezögert oder nicht eingehalten. Die Mutter lasse auch keinen telefonischen und brieflichen Kontakt zu seinen Kindern zu. Er möchte die Kinder sehen und sich vergewissern, dass es ihnen gut gehe. Die Polizei ermöglichte im Anschluss an die Befragung auf dem Polizeiposten, dass der Beschuldigte mit seinen Töchtern auf Y. [N. Gemeinde]
- 25 - SK.2020.56 kurz sprechen und sich davon überzeugen konnte, dass es ihnen gut gehe. Laut Bericht zeigte sich der Beschuldigte danach erleichtert (pag. B1-18-06-0015). 3.5.4 Gemäss Journal der Kantonspolizei Glarus hielt sich der Beschuldigte am 26. Dezember 2017 auf dem Gelände der Y. [N. Gemeinde in Z.] auf, obwohl er dort unerwünscht sei; eine Patrouille sei aufgeboten worden. Der Beschuldigte sei des Geländes verwiesen worden. Am 5. Januar 2018 erstattete der Beschuldigte Meldung, seine 16-jährige Tochter habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie sei von einer Person auf Y. [N. Gemeinde in Z.] niedergeschlagen und vergewaltigt worden. Er befinde sich jetzt am Bahnhof W. und sei auf dem Weg nach V. Er möchte, dass die Polizei einschreite. Der ausgerückten Polizei erklärte der Beschuldigte, dass er mit seiner Tochter das letzte Mal im Oktober 2014 Kontakt gehabt habe. Es konnte erhoben werden, dass es gar nie zu einem Telefonat mit seiner Tochter gekommen war (pag. B1-18-05-0002 f.). 3.5.5 Mit (rechtskräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2018 wurde der Beschuldigte wegen einer Vielzahl von Delikten, darunter mehrfacher Hausfriedensbruch, verurteilt, weil er u.a. am 24./25. April 2016 gegen das Betretungsverbot gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 sowie das Hausverbot gemäss Schreiben der Gemeinde Z. vom 22. Februar 2013 verstossen hatte (pag. B1-18-03-0002 ff.). Im Strafverfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft (zufolge Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl) gab der Beschuldigte am 27. Mai 2019 zu Protokoll, dass es ihm derzeit nicht so gut gehe, weil er seine Kinder schon lange nicht mehr gesehen habe. Alle Delikte seien aus Angst um seine Kinder geschehen, weil sie „dort“ geschlagen würden. Er habe schon dreimal Anzeige wegen Misshandlung gemacht. Die Kinder würden immer noch geschlagen. Das sei der Grund, weshalb er „dorthin“ gegangen sei. Die Schule sei auch einmal geschlossen gewesen. Dass Kinder geschlagen würden, belaste ihn schon seit langem. Er habe mit Alkohol, Medikamenten und Drogen ein gesundheitliches Problem; dies, weil er seine Kinder nicht sehen könne (pag. B1-18-03-0065). Zum Hinweis auf das lange Strafregister „mit zig Einträgen“ erklärte der Beschuldigte: „Wenn ich meine Kinder sehen könnte, wenn ich wüsste, dass es ihnen gut [geht], sie nicht geschlagen werden.“ Auf die Frage, wenn dies nicht gehe, erklärte der Beschuldigte, es sei sehr schwierig für ihn; er möchte schon wegkommen „von dem“. Bevor er hinausgeworfen worden sei, habe er gehört, wie seine Kinder geschlagen worden seien; das sei so schlimm für ihn. Er habe seine Kinder nie geschlagen oder an den Haaren gezogen oder sonst angefasst. Jetzt wisse er, dass sie an einem Ort seien, wo sie Körperstrafen erfahren würden. Das einzige, was dort interessiere, sei, dass ihre Persönlichkeit gebrochen werde; das habe
- 26 - SK.2020.56 er vom Hörensagen erfahren. Auf die Frage nach seiner Zukunft erklärte der Beschuldigte, nur wenn er Angst um seine Kinder habe, werde es schwierig (pag. B1-18-03-0066). Die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde zurückgezogen. 3.5.6 Aus diversen Nichtanhandnahmeverfügungen des Untersuchungsamts Uznach betreffend Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB bzw. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss 292 StGB geht hervor, dass sich der Beschuldigte wiederholt im Bereich der Liegenschaft Y. – dem Wohnort seiner Kinder und ehemaligen Ehefrau – und der Privatschule G., Y., in Z. aufgehalten hat. Dabei hat er kundgetan, seine Kinder sehen zu wollen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten wurde jeweils verneint, unter anderem, weil das Betretungsverbot gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 (E. 3.4.4 vorstehend) nicht strafbewehrt ist (Nichtanhandnahmeverfügungen vom 1. März 2011, 28. Februar 2013, 4. Juni 2014, 15. Januar 2018; pag. B1-18-02-0039 ff., -0050 ff., -0063 ff., -0225 ff.). Gemäss Angabe im Polizeirapport vom 14. März 2014 hatte sich die Polizei in Z. seit Jahren immer wieder wegen ähnlichen Vorfällen (Missachtung des Betretungsverbots) mit dem Beschuldigten zu befassen (pag. B1-18-02-0055). 3.5.7 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 wurde der Beschuldigte wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) bestraft, weil er unberechtigterweise eine Waffe – Wurfmesser mit symmetrischer Klinge von 11 cm – in seinem Rucksack mit sich führte (pag. B1-18-04-0002 f.). 3.5.8 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 15. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) mit Fr. 300.-- Busse bestraft, weil er fahrlässig ohne Berechtigung eine Waffe – einen Schlagring – trug (pag. B1-18-02-0223 f.). 3.5.9 Die Strafkammer liess durch die Kantonspolizei Basel-Stadt die Öffnungszeiten der Waffengeschäfte in Basel für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 abklären. Sie wies darauf hin, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er am 11. Februar 2020 in einem Waffengeschäft in Basel zwei Dolche habe verkaufen wollen, das Geschäft aber geschlossen gewesen sei (TPF pag. 6.262.2.1, 6.262.2.3). Im Leumundsbericht vom 23. Januar 2021 hielt die Kantonspolizei Basel-Stadt unter Bemerkungen fest: Waffengeschäft Basel-Stadt: I. Waffen, […] Basel; Tel.: 061 […]; Öffnungszeiten: Montag geschlossen, Dienstag-Freitag 1000-1830 Uhr, Samstag 1000-1600 Uhr, Sonntag geschlossen (TPF pag. 6.231.5.3). Im Nachtrag zum Leumundsbericht vom 17. Februar 2021 hielt die
- 27 - SK.2020.56 Kantonspolizei Basel-Stadt ergänzend fest, dass noch ein weiteres, seit Ende 2019 dauerhaft geschlossenes Waffengeschäft existiert habe, das Waffengeschäft/Büchsenmacherei J., […] Basel. Die Öffnungszeiten seien gewesen: Montag geschlossen, Dienstag-Freitag 0800-1200 / 1330-1830 Uhr, Samstag 0900- 1600 Uhr, Sonntag geschlossen. Das Geschäft sei während des angefragten Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 nicht mehr in Betrieb gewesen. Es sei immer noch mit „Waffengeschäft/Büchsenmacherei“ beschriftet und für die Öffentlichkeit visuell als solches wahrnehmbar. Die Tramlinien 6, 16 (Basler Verkehrsbetriebe) und 10, 17 (Baselland Transport) würden daran vorbeiführen (TPF pag. 6.262.2.5 f.). 3.6 Persönliche Effekten des Beschuldigten vom 11. Februar 2020 (vgl. E. 3.1.2) 3.6.1 In einem Notizbuch (Umschlag mit Tigermuster) steht handschriftlich: „Wir schreiben das Jahr 2020 und der 11.2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist! Dabei ist mir sehr wichtig, dass“ (pag. 08-01-0016). 3.6.2 In einem handschriftlichen, undatierten Schreiben steht („/“ = neue Zeile/Absatz): „A. geb. […] / Vater von C. + D./ An die Gemeinde / Y. / Z. / Hiermit bitte ich, meine Verfehlungen zu vergeben! / Das ist mein Testament und mögen meine Töchter, und alle Kinder dieser Gemeinde weder geschlagen noch sonst irgendwelchen Schaden erleiden oder erlitten haben! / Ansonsten wie ich heute über das Internet erfahre, ist aber dass leider nicht so! / Sollten meine Kinder nicht auf dem […Y.] sein, oder nicht zu erreichen werde ich dies ALLEN schreiben + erzählen und“ (pag. 08-01-0010). 3.6.3 Ein mehrere Seiten umfassendes handschriftliches Schreiben mit der Überschrift bzw. ersten Zeile „A. 11.02.2020“ enthält Hinweise zu den Kindern C. und D. sowie zur ehemaligen Ehefrau sowie offensichtliche Bezüge zur Schule bzw. zur Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.]. Insbesondere wird darin auf Misshandlungen gegenüber den Kindern und die diesbezüglichen Anzeigen des Verfassers an diverse Behörden hingewiesen, wobei „nichts“ gegen diese Misshandlungen unternommen worden sei (pag. 08-01-0002 bis -0009). 3.6.4 Auf einem Notizzettel mit handschriftlich notierten Telefonnummern findet sich unter anderem folgende Adresse: Kinderbüro Basel, Auf der Lyss 20, 4051 Basel, mit Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse dieser Institution (pag. 08-01-0013). Auf der Webseite https://bildungslandschaften-basel.ch (letztmals besucht am 22. März 2021) findet sich folgende Angabe: „Das Kinderbüro Basel ist seit 15 Jahren die Anlaufstelle für Kinderanliegen und Kinderrechte in Basel. Es setzt sich für die wirkungsvolle und nachhaltige Umsetzung der Beteiligungsrechte in allen Lebensbereichen von Kindern ein“. Als Kontaktdaten sind jene
- 28 - SK.2020.56 aufgeführt, welche sich auf dem Notizzettel des Beschuldigten finden. Weitere Informationen zum Kinderbüro Basel finden sich auch auf der Webseite https://www.kinderbuero-basel.ch (letztmals besucht am 22. März 2021). 3.6.5 Die Belege der SBB AG betreffend „Reise ohne gültigen Fahrausweis“ wurden auf A., […] U., ausgestellt, am 4. Februar 2020, 13:33 Uhr, für die Strecke Basel SBB-Z. und am 11. Februar 2020, 15:38 Uhr, für die Strecke Basel SBB-Zürich HB (pag. 08-01-0017). 3.7 Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 3.7.1 Der Beschuldigte schrieb in einer SMS an K. – seinen damaligen Arbeitgeber – vom 6. Dezember 2019, 16:28 Uhr, er könne heute nicht kommen, es sei ein sehr schlimmes Ereignis mit den Kindern passiert und er werde nächste Woche am Dienstag und Donnerstag am Morgen nacharbeiten. Er müsse „zu ihnen gehen und dann noch zu einem Anwalt um dort Hilfe und sie wieder sehen zu können!!! Erst dann kann ich wieder leben!!!“ (pag. 10-02-0090 Nr. 284). In einer SMS an K. vom 4. Februar 2020, 13:42 Uhr, schrieb der Beschuldigte: „Hole ab morgen wieder die Zeit die ich nicht kommen kann ein. Versuche mit dem Weg zu meinen Lieben zurück in mein Leben zu können. Tut mir leid aber ich muss mich jetzt nach sehen wie es ihnen geht! LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 776). In einer SMS an K. vom 10. Februar 2020, 13:02 Uhr, schrieb der Beschuldigte: „Komme heute aber bin leider 10 min. zu spät. geht mir nicht gut und hoffe dass ich es schaffe. Tut mir leid aber ich habe wirklich keine Absicht, es ist nicht gut und geht mir nicht gut. LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 846). 3.7.2 Der Beschuldigte teilte in einer SMS an L. vom 10. Februar 2020, 18:10 Uhr, mit: „Ist das so okay dann bis nachher. Ich muss dann aber nachher, gleich zu meinen Kindern gehen und wissen wie es ihnen geht. Ich habe niemanden, der mir hilft, um zu wissen dass es ihnen gut geht!!! Ich habe sie nun schon seit über 5 Jahren nicht mehr gesehen! Ich vermisse sie und es zerreisst mir jeden Tag mein Herz. Das mir meine Familie nicht hilft, ist das Schlimmste. Also bis gleich LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 858). 3.8 Briefsendung des Beschuldigten an seine Kinder bzw. seine ehemalige Ehefrau Mit Schreiben vom 9. November 2020 übermittelte E. der Bundesanwaltschaft mehrere Briefe, die sie vom Beschuldigten erhalten hatte. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte mit Postaufgabe 5. Oktober 2020 in einem „An C. + D.“,
- 29 - SK.2020.56 Y., Z., adressierten Briefumschlag zwei jeweils eine A4-Seite umfassende handschriftliche Briefe sandte, wovon einer undatiert an „E.“ gerichtet und einer auf den 2. Oktober 2020 datiert an C. und D. gerichtet ist; zudem befand sich darin eine handschriftlich beschriebene Karte mit der Anschrift „An meine liebsten C. + D.“. Im Brief an „E.“ bittet der Beschuldigte darum, seinen Töchtern „den Brief und die Karte zu geben“. Auf der Rückseite des Briefumschlags steht: „Ein Brief für E. andere für C. + D.“; darunter befindet sich die Absenderadresse des Beschuldigten (pag. 10-02-0241 [Schreiben von E., mit zwei Briefen, einer Karte und Briefumschlag im Original, unpaginiert]). B) Personalbeweise 3.9 Aussagen des Beschuldigten 3.9.1 Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Anklage. Er räumt grundsätzlich ein, dass er am 11. Februar 2020 mit dem Zug von Basel nach Zürich reiste und in seinem Rucksack insbesondere zwei Dolche und vier von ihm konstruierte Vorrichtungen, welche unter anderem aus pyrotechnischen Gegenständen und Bestandteilen von solchen sowie aus Glasscherben bestanden hätten, mit sich führte. Er macht indessen geltend, dass er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, wobei er die beiden Dolche in einem Waffengeschäft in Basel habe verkaufen wollen. Weil dieses Geschäft geschlossen gewesen sei, sei er spontan nach Zürich gefahren, um die Dolche dort in einem Waffengeschäft zu verkaufen. Die vier Vorrichtungen habe er an seinem Arbeitsplatz in einem Container zur Zündung bringen und dabei das Ganze filmen wollen. Der Beschuldigte bestreitet, dass er auf dem Weg nach Z. gewesen sei. Er habe weder seinen Kindern noch seiner ehemaligen Ehefrau noch anderen Personen Schaden zufügen bzw. eine der in der Anklage geschilderten Taten ausführen wollen. 3.9.2 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren und um ca. 15:58 Uhr in Zürich angekommen. Zum Grund der Reise gab er an, dass er eigentlich in Basel auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Auf dem Arbeitsweg habe es früher einen Waffenhändler gegeben, welchem er die Dolche habe verkaufen wollen. Da es diesen nicht mehr gegeben habe, sei er nach Zürich gefahren, da es hier sicherlich möglich wäre, die Gegenstände zu verkaufen. Den ersten Dolch habe er vor zwei bis drei Wochen und den zweiten Dolch eine Woche später von einem Kollegen gekauft, welcher ebenfalls im Haus R. in U. wohne. Er habe für beide Dolche Fr. 30.-- bis Fr. 40.-- bezahlt und habe sie mit Gewinnabsicht verkaufen wollen, da er gedacht habe, dass sie wertvoll seien. Er habe den Zustand der Dolche nicht verändert, aber versucht, sie zu polieren. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er habe sie auf einer Schleifmaschine, die
- 30 - SK.2020.56 er von seinem Vater geerbt habe, geschliffen (pag. 13-01-0002 ff.). Auf Hinweis, dass Dolche mit einer symmetrischen, geschliffenen Klinge gemäss Waffengesetz verboten seien, erklärte der Beschuldigte, das habe er nicht gewusst. Er habe sich auch nicht vor dem Kauf darüber informiert. Er habe gedacht, dass es sich um einen legalen, antiken Gegenstand handle (pag. 13-01-0004). Auf die Frage, welche weiteren Gegenstände er mit sich geführt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe selbst gebastelte Knallkörper bei sich gehabt; er habe diese selber angefertigt. Er habe Schwarzpulver aus einem Vulkan genommen und mit pyrotechnischen Gegenständen angereichert. Des Weiteren habe er Glasscherben hinzugefügt; es sei möglich, dass er Nägel, Schrauben oder andere Gegenstände hinzugefügt habe. Zum Grund der Anfertigung der Knallkörper gab der Beschuldigte an, er habe verstehen wollen, was „daraus“ passiere. Es gäbe viele Länder, in welchen Personen selbstgebastelte Bomben herstellten. Er habe selber probieren wollen, ob dies mit Schwarzpulver aus einem Vulkan möglich sei. Die Knallkörper habe er bei der Arbeit in einem grossen Container „ausprobieren“ wollen. Zum Zündmechanismus befragt erklärte der Beschuldigte, bei einem der Knallkörper rage eine Zündschnur von ca. 1 cm hervor. Er hätte eine Zündschnur kaufen müssen oder mit Petrol eine Zündquelle herstellen müssen. Aufgrund der kurzen Zündschnüre bestehe die Gefahr, dass man sich beim Zünden verletze. Auf die Frage, was passiere, wenn man einen solchen Gegenstand in einer Menschenmenge umsetze, erklärte der Beschuldigte, es könnten Menschen verletzt werden; ob es Tote geben könnte, wisse er nicht. Deshalb habe er die Knallkörper in einer sicheren Umgebung „ausprobieren“ wollen. Er habe sich damit das Wissen aneignen wollen, was passiere, wenn jemand einen Anschlag begehe. Er habe die Knallkörper mehrfach sicher verpackt, sodass sie sicher nicht zündbar seien. Er habe sie sicher transportiert; das Schwarzpulver hätte sich nicht unabsichtlich umsetzen können. Es sei ihm bewusst, dass man mit diesen Gegenständen Menschen hätte verletzen können. Er wisse nicht mehr genau, wann er die Knallkörper hergestellt habe; es sei mehr als ein Jahr her. Er habe die Materialien auf der Strasse gefunden. Die Knallkörper habe er in seinem Kleiderschrank versteckt gelagert. Er habe sie nach Zürich mitgenommen, weil er die Dolche in Basel nicht habe verkaufen können. Die Knallkörper seien in einem Papier eingepackt und in einem Plastiksack gewesen. Er habe sie noch in ein Tupperware gepackt und in seinem Rucksack, den er mit Textilien ausgekleidet habe, transportiert (pag. 13-01-0005 bis -0007). Zum Glasbrecher erklärte er, diesen habe er einmal gefunden. Er wisse, dass solche Glasbrecher üblicherweise in Trams oder Bussen seien, wo sie fest montiert seien (pag. 13-01-0006). 3.9.3 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2020 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen (pag. 13-01-0009 ff.).
- 31 - SK.2020.56 Zu den Bestandteilen der USBV erklärte er, er habe vier Stück hergestellt und dazu das Schwarzpulvergemisch von einem grossen, intakten Vulkan verwendet, ein bisschen Scherben, nicht allzu grosse Schrauben, Frauenfürze, kleine Bodenknaller und Wunderkerzen hineingetan. Die Bodenknaller seien nicht solche, die in die Luft gehen und einen riesigen Knall verursachen würden. Er habe das Ganze mit Papier gut verklebt, nur nicht in der Mitte, damit es zur Seite hin „ausblasen“ würde. In der Mitte habe er nur zwei oder drei Blätter verwendet; dort sei die dünnste Schicht, mit wenig Klebeband. Auf der Seite habe es nur Klebeband gehabt, damit das Ganze seitwärts „ausblase“. Die Enden habe er mit Klebeband zugeklebt. Er habe keine Anleitung zur Herstellung der USBV gehabt, sondern dies „von sich aus“ gemacht. Er habe gewusst, dass sie nicht explosiv seien. Wenn ein Vulkan explodieren würde, könnte man ihn ja nicht abbrennen. Diese spritzten nach oben, es gäbe ein Farbenspektakel. Die Glasscherben habe er hineingetan, damit es mehr funkle (pag. 13-01-0010 ff.). Am 11. Februar 2020 habe er auf dem Weg zur Arbeit die Dolche in Basel verkaufen wollen. Der Laden sei noch angeschrieben, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er noch existiere. Der Laden existiere aber nicht mehr. Er habe zuerst zur Arbeit gehen und die USBV dort in einem etwa 9 m langen und 4 m hohen Container „ausprobieren“ wollen. Er arbeite bei M. in X.; dort habe es hohe Container (pag. 13-01-0009 f.). Er habe die USBV auf gar keinen Fall gegen Menschen, Tiere oder Sachen oder in deren Nähe einsetzen wollen. Er habe ja die Kamera dabeigehabt und hätte das gefilmt und dann auf Facebook getan (pag. 13-01-0012). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er einen Nothammer und ein Rüstmesser bei sich gehabt habe. Den Nothammer habe er einmal gefunden; man könnte diesen ja einmal brauchen. Er hätte dann noch unter Umständen das Klebeband aufgeschnitten und weggenommen. Durch das Papier hätte kein Druck aufgebaut werden können. Zu den weiteren Gegenständen in seinen Effekten erklärte er, mit dem Kabelbinder habe er die Kamera in der Höhe montieren und dann den Effekt im Container filmen wollen. Wozu er das Seil bei sich gehabt habe, wisse er nicht mehr. Die Stirnlampe habe er oft dabei. Oft sei er mit den Inline- Skates unterwegs; dieses Mal habe er das Trotti dabeigehabt (pag. 13-01-0014). Auf die Frage, weshalb er ein undatiertes Testament in seinen Effekten gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, das Schreiben sei von etwa Sommer 2019. Er habe noch weitere Schreiben dabeigehabt. Er habe einfach das Schreibpapier zusammengepackt und sei gegangen. Er schreibe oft solche Sachen für sich auf. Er habe viele Situationen, in welchen er Angst habe; er könne nicht mit Angst umgehen. Es sei ihm einfach wichtig, dass es den Kindern gut gehe. Er habe seit fünf Jahren keinen Besuch mehr bei seinen Kindern gehabt. Er denke, das Hauptziel der Schule in Z. sei, die Kinder zu brechen (pag. 13-1-0015).
- 32 - SK.2020.56 Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt einer Quittung der SBB AG vom 4. Februar 2020 betreffend Reisen ohne gültigen Fahrausweis, dass er am 4. Februar 2020 seine Kinder habe sehen wollen. In Zürich sei er dann umgekehrt (pag. 13-01- 0014). Er erklärte weiter, dass er wisse, dass er in Z. einen Mindestabstand von 200 m einhalten müsse. Seine Ex-Frau habe schon mehrere Anzeigen gegen ihn gemacht; er habe ca. sieben Strafbefehle erhalten (pag. 13-01-0015). 3.9.4 Der Beschuldigte bestätigte in den delegierten Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei vom 7. April und 8. April 2020 (pag. 13-01-0033 ff., -0045 ff.) im Wesentlichen seine früher gemachten Aussagen und ergänzte seine Aussagen. In Bezug auf den Zeitpunkt der Herstellung der vier USBV erklärte er, er habe alle am Abend vor der Reise von Basel nach Zürich, mutmasslich am 9. oder 10. Februar 2020, in seinem Zimmer im Haus R. hergestellt (13-01-0036). Auf die Frage, wie er diese USBV hergestellt habe, beschrieb er detailliert, wie er vorgegangen war und was für Material er dazu verwendet hatte. Er habe zuerst den Papierboden gefertigt. Dazu habe er eine Cognacflasche genommen, Papier darum herumgewickelt und mit Klebeband festgeklebt. Den Mittelteil habe er aus Papier gefertigt; dieses habe er zusammengerollt und in den Papierboden gestellt. Dann habe er erneut die Cognacflasche gebraucht, damit diese das Papier ausfülle und er die Papierrolle mit dem Boden verkleben könne. Für den Inhalt habe er einen Vulkan aufgeschnitten und dessen Inhalt verwendet. Er habe noch eineinhalb Stangen Frauenfürze, ca. 10 Stück „Chlöpfer“, Glitzerstengel, welche man oben anzünden könne, Glasscherben einer Cognacflasche sowie Schrauben verwendet. Dieses Material habe er in Papier eingewickelt, wobei die Zündschnüre der „Chlöpfer“ herausgeschaut hätten. Mit Papier habe er den Abschluss oben gemacht; dazu habe er Papier herumgewickelt und verklebt. Es handle sich bei dieser Art Konstruktion um die Anzündvorrichtung. Von unten nach oben habe er die Papierkörper mit Klebebändern versehen. Der Durchmesser der USBV sei ca. 5-6 cm und die Länge ca. 20 cm gewesen. Auf Vorhalt, dass bei der USBV 1 noch eine halbe Weinbrandflasche gefunden worden sei, erklärte der Beschuldigte, das überrasche ihn, da er doch alle gleich gefertigt habe (pag. 13-01-0037). Der Beschuldigte erklärte weiter, man brauche nicht viel Kenntnis zur Herstellung der USBV. Man schaue darauf, wo die Wirkung erzeugt werden solle, dort mache man es schwächer. Ihm sei wichtig, dass die USBV oben und unten stabil seien. Zur Seite habe er es schwächer gebaut, da seine Absicht gewesen sei, dass es aus der Mitte den Sprinkler geben solle. Anhand einer in der Einvernahme angefertigten Skizze (pag. 13-01-0042 bis -0044) erläuterte der Beschuldigte die Konstruktions- und Funktionsweise der USBV näher, listete die verwendeten Materialien auf und zeichnete einen Plan des von ihm angegebenen Verwendungsorts, den Containerbereich bei der Firma M. in X. (pag. 13-01-0038). Auf die Frage
- 33 - SK.2020.56 nach der von ihm erwarteten Wirkung erklärte der Beschuldigte, es hätte ein Riesenfarbenspektakel geben sollen, ein schönes Bild; akustisch hätte es beim Anzünden eventuell einen kleinen Knall gegeben. Die USBV seien in diesem Zustand jedoch noch nicht zündfertig gewesen. Die Anzündstellen seien zu kurz gewesen, um sie im grossen Container zu zünden. Es hätte eine längere Zündschnur gebraucht, sonst wäre es zu gefährlich gewesen; man hätte sich nicht zeitgerecht aus dem Container entfernen können (pag. 13-01-0039). Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (pag. 10-01-0022 ff.) erklärte der Beschuldigte, das seien nicht seine USBV, er habe das ganz anders gebaut. Sie (seine USBV) seien alle gleich gross und gleich gebaut gewesen. Auf den Fotos sehe man die Einzelheiten und die Bauweise nicht (pag. 13- 01-0040). Auch auf Vorhalt des Berichts des FOR vom 17. Februar 2020 (pag. 10-01-0028 bis 10-01-0039) erklärte der Beschuldigte, dass – und weshalb – es sich nicht um die von ihm hergestellten USBV handle (pag. 13-01-0054). Zu den Fotos der Dolche und des Messers (pag. 10-01-0022 ff.) erklärte er, es seien wahrscheinlich seine Sachen. Der Notfallhammer sei nicht seiner; er sehe neu aus, während seiner ein alter mit abgebrochener Stelle sei (pag. 13-01-0040). Der Beschuldigte erklärte, auf dem Weg zur Arbeit in X. habe er die Dolche in einem Waffengeschäft, bei einer der Umsteigestationen in Basel, verkaufen wollen. Er habe gesehen, dass der Rollladen wieder oben sei und gedacht, das Geschäft sei wieder offen; es sei aber noch geschlossen gewesen. Deshalb sei er nach Zürich gefahren, um die Messer dort anzubieten (pag. 13-01-0036, -0047). Der Beschuldigte erklärte zu den in seinen Effekten vorgefundenen Notizen, er schreibe immer wieder solche Sachen. In der Verzweiflung, wenn man seine Kinder fünf bis sechs Jahre nicht gesehen habe, schreibe man solche Sachen (pag. 13-01-0048). Auf Vorhalt, dass eines der Papiere mit „Testament“ bezeichnet sei, erklärte er, das sei kein Testament; er habe mit Testament eine Zusammenfassung von Ereignissen gemeint, ein Zeugnis „halt“, damit es festgehalten sei. Er habe geschrieben, dass Kinder immer noch geschlagen würden. Er habe in dem Schreiben, das an die Gemeinde Y. [N. Gemeinde in Z.] adressiert sei „meine Verfehlungen zu vergeben“ geschrieben, weil er schon oft versucht habe, Frieden mit dem Leiter zu schliessen; es sei ein Friedensversuch gewesen. Im Internet habe er auf einer Webseite Berichte von Ehemaligen gesehen; diese würden von ihren Erfahrungen berichten, dass man die Leute brechen wolle (pag. 13-01-0049 f.). Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt einer SMS-Nachricht an K. – seinen damaligen Arbeitgeber in X. – vom 6. Dezember 2019 (pag. 10-02-0090 Nr. 284), seitdem seine Ex-Frau ihm die Kinder weggenommen habe, sei alles drunter und
- 34 - SK.2020.56 drüber gegangen. Er wolle Kontakt zu seinen Kindern haben. Es sei schlimm, dass er sie nicht mehr sehen könne, wirklich schlimm. Er wisse deshalb nie, ob es seinen Kindern wirklich gut gehe. Er sei schon seit langem verzweifelt. Er wisse, dass in der Gemeinde eine starke Hierarchie herrsche und gelebt werde und dass der Wille der Kinder gebrochen werden solle (pag. 13-01-0051 f.). Auf Vorhalt, er habe mit einer SMS-Nachricht vom 10. Februar 2020 L. mitgeteilt, dass er gleich zu seinen Kindern gehen müsse, da er wissen müsse, wie es ihnen gehe (pag. 10-02-0092 Nr. 858 f.), erklärte der Beschuldigte, dass sie (L.) wisse, dass er die Kinder schon “so lange“ nicht mehr gesehen habe. Sie habe ihm auch schon Hilfe angeboten (pag. 13-01-0048). 3.9.5 Der Beschuldigte berief sich in der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 6. Mai 2020 (pag. 13-01-0057 ff.) in weiten Teilen auf sein Aussageverweigerungsrecht. Im Übrigen verwies er auf die früheren Aussagen. 3.9.6 In der Schlusseinvermahme durch die Bundesanwaltschaft vom 13. November 2020 (pag. 13-01-0073 ff.) bestritt der Beschuldigte den Vorwurf des versuchten Herstellens von Sprengstoffen. Er bestritt namentlich, die am 11. Februar 2020 aus seinem Rucksack sichergestellten USBV zu verbrecherischem Gebrauch hergestellt zu haben. Er habe am 11. Februar 2020 auch nicht die Absicht gehabt, nach Z. zu fahren. Er habe lediglich in Basel, wo er normalerweise umgestiegen sei, ins Waffengeschäft gehen wollen (pag. 13-01-0074). Er habe die USBV hergestellt, um damit Aufnahmen zu machen. Falls das Waffengeschäft offen gehabt hätte, wäre er nachher zur Arbeit gegangen und hätte dort in einem riesigen Container Aufnahmen gemacht. Auch die Dochte seien viel zu kurz und nicht fertig gewesen. Er habe die Kabelbinder mitgenommen, um die Kamera oberhalb des Containers an den Bäumen zu befestigen. Er hätte aber zuerst seinen Chef gefragt, ob er dies machen dürfe (pag. 13-01-0075). Auf Vorhalt der Zusammensetzung und der Konstruktionsweise jeder einzelnen der vier USBV erklärte der Beschuldigte, dass dies nicht seine vier USBV seien; eine sei etwas kleiner und sonst seien alle gleich gewesen. Pro USBV habe er drei bis vier Blatt 80g-Kopierpapier verwendet, mit einem separaten „Bödeli“, alles aus Papier, nichts Glasiges. Er habe alle vier USBV aus Papier gemacht, keine mit einer Flasche. Er habe insgesamt nicht einmal eine ganze Stange Lady Cracker gehabt; das seien eineinhalb Reihen, sicher nicht mehr, und sicher nicht mehr als 10 g. Alle vier USBV habe er mit einem einzigen Vulkan hergestellt. Der Vulkan habe vielleicht 400 g gewogen; er wisse nicht, wie viel Schwarzpulver drin gewesen sei. Es seien höchstens 15 g Scherben pro USBV gewesen (pag. 13-01-0075 f.). Auf Vorhalt der Fotos der USBV (pag. 10-01-0032) bestritt der Beschuldigte, dass das seine USBV seien; sie seien niemals so gross gewesen; alle hätten praktisch identisch
- 35 - SK.2020.56 ausgesehen und seien niemals so verklebt gewesen. Er sei nicht so ein Pfuscher, er sei exakt und handwerklich „geschickt“ (pag. 13-01-0076 f.). Er habe sieben Funkelstäbchen auf vier USBV aufgeteilt und oben elf Männerfürze integriert; diese seien um einen Viertel grösser als Frauenfürze (pag. 13-01-0077). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf, dass er die vier USBV durch Zündung habe zur Explosion bringen und gefährliche zerstörerische Kräfte entfalten wollen. Er erklärte, ein Vulkan spritze, er explodiere nicht; man müsse 15 m Abstand halten wegen der glühenden „Sternli“, die oben herauskämen (pag. 13-01-0077). Bei der Zündung hätten die USBV zerstörerische Kräfte vom Feuer, das sie entfachen könnten, aber nicht von der Explosivität. Weil er sie im Container seitlich aufgeschnitten hätte, wäre das „Flashfeuer“ seitwärts herausgekommen; hätte er sie nicht seitlich durchgeschnitten, dann wäre es für die Bäume ringsum gefährlich geworden. Er habe bestimmt niemanden verletzen wollen (pag. 13-01-0078). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte verschiedene Aussagen in den polizeilichen Einvernahmeprotokollen und machte geltend, dass die diversen handschriftlichen Korrekturen nicht von ihm seien. Insbesondere bestritt er die (gedruckten) Aussagen, dass er habe probieren wollen, ob man mit Schwarzpulver aus einem Vulkan eine Bombe herstellen könne, dass es beim Zünden der USBV in einer Menschenmenge Verletzte geben könnte, weshalb er die USBV in einer sicheren Umgebung habe ausprobieren wollen, dass er von „Knallkörpern“ gesprochen habe, und dass er habe ausprobieren wolle, was „passiere“ (pag. 13-01-0078 ff.). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (pag. 13-01-0080 ff.). Zum Vorwurf, er habe zwei Dolche mit symmetrischer Klinge ohne Berechtigung erworben und getragen sowie auf seiner Schleifmaschine geschärft, erklärte er, man dürfe diese Dolche zum Verkaufen mitnehmen. Er habe sie nicht geschärft, sondern lediglich poliert oder versucht zu polieren. Der Beschuldigte anerkannte, dass er die Dolche zum angegebenen Zeitpunkt – d.h. zwischen ca. Mitte Dezember 2019 und 11. Februar 2020 – von F. gekauft und in seinem Zimmer im Haus R. aufbewahrt hat. Er wisse nicht mehr, wann es genau gewesen sei, er denke eher im Januar 2020 (pag. 13-01-0080 f.). Er denke, die Dolche seien etwa 120 Jahre alt, so um die 100 Jahre herum. Er sei sich nicht ganz sicher (pag. 13-01-0082). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Dolche am 11. Februar 2020 im Zug von Basel nach Zürich mitgenommen hat; er habe sie in Zürich in einem Laden verkaufen wollen. Er sei zum Waffenhändler unterwegs gewesen, das sei legal (pag. 13-01-0082). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (pag. 13-01-0083 ff.). Er erklärte zu den einzelnen Vorhalten, er habe die vier
- 36 - SK.2020.56 USBV einen Tag vor dem 11. Februar 2020 hergestellt; alle hätten gleich ausgesehen. Die beiden Dolche habe er nicht geschärft, sondern nur geputzt. Die aufgeführten Gegenstände (1 Glasbrecher [Nothammer], 7 Kunststoffkabelbinder, 1 Feldstecher, 1 Stirnlampe, 1 Küchenmesser) habe er bereitgestellt, um Filmaufnahmen zu machen. Das handschriftliche „Testament“ sei kein Testament, sondern wie ein „Testimony“; das habe er schon öfters gemacht. Er habe alle aufgeführten Gegenstände am 11. Februar 2020 ca. um 13 Uhr in den Rucksack gepackt. Das ganze Material habe er auf keinen Fall schon am 4. Februar 2020 dabeigehabt, allenfalls die Kamera und den Feldstecher (pag. 13-01-0083 f.). Der Beschuldigte bestritt, dass er am 11. Februar 2020 nach Z. habe reisen wollen. Er habe nur nach Zürich fahren wollen, um die Dolche zu verkaufen, was auch legal sei. Hätte er nach Z. fahren wollen, dann hätte er ein Billett nach Z. gelöst und nicht nur eines bis nach Zürich (pag. 13-01-0084 f.). In Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen anerkannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Briefkopien hin, die fraglichen Briefe, datiert 2. Oktober 2020 (Postaufgabe: 5. Oktober 2020), geschrieben zu haben, und zwar einen Brief und eine Karte an seine beiden Kinder und einen Brief an E. (pag. 13-01-0089). Er erklärte, den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 8. März 2019 noch nie gesehen zu haben (pag. 13-01-0090). 3.9.7 Aussagen in der Hauptverhandlung Der Beschuldigte bestritt in der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 sämtliche Anklagevorwürfe. Er verwies grundsätzlich auf seine Aussagen im Vorverfahren und machte zu den einzelnen Anklagevorwürfen im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie im Vorverfahren (TPF pag. 6.731.1 ff.). Soweit erforderlich, wird darauf bei den einzelnen Anklagepunkten Bezug genommen. 3.10 Zeugen und Auskunftspersonen 3.10.1 E., ehemalige Ehefrau des Beschuldigten, erklärte in der Einvernahme vom 19. März 2020 als Zeugin (pag. 12-03-0003 ff.) auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber jemals Rachegefühle ausgedrückt habe, dass sie in diesen 15 Jahren nur das gehört habe, Bedrohung und Schimpfwörter. Am Anfang habe er ihr gegenüber per Telefon verbal Gewalt ausgedrückt, und dann mehr durch die Besuche mit den Kindern gegen sie geredet und sie aufgewühlt. Die Kinder hätten ihr gesagt, wenn sie dabeigewesen wäre, dann hätte er sie gepackt, erwürgt oder getötet. Dadurch hätten die Kinder sehr Angst um sie gehabt. Sie selber habe eigentlich eine ständige Angst gehabt (pag. 12-03-0006). Die Zeugin verneinte, vom Beschuldigten konkret bedroht oder geschlagen worden zu sein, oder dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet habe; sie sei vorher „geflohen“.
- 37 - SK.2020.56 Sie habe festgestellt, dass er Alkohol und Drogen konsumiere. Sie habe versucht ihm zu helfen, aber sie habe gemerkt, dass sie wegmüsse. Im August 2005 sei sie vor ihm „geflohen“ (pag. 12-03-0007). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte den Kindern gedroht, ihnen gegenüber Gewalt angewendet oder sie geschlagen habe (pag. 12-03-0007). Bei der Ausübung des Besuchsrechts habe es keine Regelmässigkeit gegeben; manchmal sei der Beschuldigte nicht gekommen. Sie hätten jahrelang vieles versucht. Die Sozialpädagogin habe vieles organisiert und versprochen, wenn es nicht gut sei für die Kinder, würden die Besuche abgebrochen. Es habe Situationen gegeben, in denen der Vater aufgewühlt geschrien habe. Die Kinder hätten dann Angst gehabt, sie hätten aber die Besuche trotzdem weiterhin machen müssen. Als eine der Töchter 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, seien sie gefragt worden, ob sie die Besuche weiterführen wollten. Beide Kinder hätten geäussert, dass sie keinen Besuch mehr wollten (pag. 12-02-0007 f.). Der letzte Besuch habe vor zwei oder drei Jahren stattgefunden; es sei im Zusammenhang mit der Befragung der Kinder durch die Behörde gewesen (pag. 12-03-0009). Die Zeugin erklärte, dass es zu Verstössen gegen das Hausverbot gemäss der Eheschutzmassnahme von 2005 gekommen sei; einmal, vor 10 oder 14 Jahren, habe der Beschuldigte die Haustüre mit Gewalt aufgebrochen. Dann sei er immer wieder gekommen, in den Gang oder ins Treppenhaus oder in den verbotenen Umkreis von 100 m, später von 200 m. Bei jedem Verstoss habe sie die Polizei gerufen (pag. 12-03-0008). Die Zeugin erklärte, sie wohne seit der Heirat auf dem Areal der N. Kirche auf Y. Der Beschuldigte habe schon dort gewohnt, bevor sie geheiratet hätten. Es gäbe keine Mitgliedschaft in der Kirche; es werde nichts protokolliert. Jeder sei frei, reinzukommen oder zu gehen (pag. 12-03-0009). 3.10.2 O., Präsident der Schule G. (heute: P. Schule), erklärte in der Einvernahme vom 22. April 2020 als Zeuge (pag. 12-06-0005 ff.), er kenne den Beschuldigten seit Ende der 1990er Jahre; sie seien Nachbarn gewesen und hätten im gleichen Haus gewohnt (pag. 12-06-0006). Der Zeuge bestätigte, dass ihm die Misshandlungsvorwürfe des Beschuldigten gegenüber der Schule G. bekannt seien; er habe mit dem Beschuldigten verschiedentlich darüber Gespräche geführt, zum Teil direkt, zum Teil am Telefon, zum Teil seien diese Vorwürfe auch schriftlich eingetroffen. Der Beschuldigte habe vorgeworfen, dass seine Töchter geschlagen würden oder dass er (der Zeuge) seine Töchter geschlagen habe. Er habe dem Beschuldigten versichert, dass so etwas nie geschehen sei oder passiere. Konkrete Beweise für seine Vorwürfe habe der Beschuldigte nie vorgelegt (pag. 12-06-0007). Auf Vorhalt, dass gemäss Aussage des Beschuldigten Misshandlungsvorwürfe gegenüber der Schule bestünden, bestätigte der Zeuge, dass es circa 1999 einen konkreten Fall gegeben habe; der damalige Präsident der Trägerschaft habe einem Knaben eine Ohrfeige gegeben. Dieser Vorfall sei in der
- 38 - SK.2020.56 Presse wiederholt zur Sprache gebracht worden. Der Präsident habe diesen Fall im Rahmen einer Aussprache dem Amt für Volksschule mitgeteilt. Die Behörde habe daraufhin im Rahmen der Neuorganisation der Aufsicht über Privatschulen und Internate eine Beurteilung vorgenommen; die Aufsicht sei dabei professionalisiert worden. Zu