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Bundesstrafgericht 15.12.2021 SK.2020.21

15 décembre 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,221 mots·~1h 6min·1

Résumé

Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) ;;Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) ;;Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) ;;Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 15. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner und Martin Stupf Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki

und

als Privatklägerschaft:

B. SARL, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger

gegen 1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni

2. FALCON PRIVATE AG (ehemals Falcon Private Bank AG), vertreten durch C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina

Gegenstand 1. Qualifizierte Geldwäscherei 2. Strafbarkeit des Unternehmens Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.21

- 2 - SK.2020.21 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.--, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. 3. Gegen den Beschuldigten A. sei eine Ersatzforderung zu Gunsten des Staates in der Höhe von Fr. 85'609.-- auszusprechen und, falls die Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegeben sind, zugunsten der Privatklägerin zu verwenden. 4. Die Beschuldigte Falcon sei schuldig zu sprechen: der Widerhandlung gegen Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. 5. Die Beschuldigte Falcon sei zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 2 Mio. 6. Gegen die Beschuldigte Falcon sei eine Ersatzforderung zu Gunsten des Staates in der Höhe von Fr. 7 Mio. auszusprechen und, falls die Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegeben sind, zugunsten der Privatklägerin zu verwenden. 7. Es sei gestützt auf Art. 74 StBOG der Kanton Zürich als Vollzugskanton für die Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse zu bestimmen. 8. Die in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände seien bei den Akten zu belassen. 9. Die in Ziff. 4.1 der Anklageschrift aufgeführten durch die Bundeskriminalpolizei vorgenommenen forensischen Datensicherungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen. 10. Die Verfahrenskosten seien je hälftig den Beschuldigten aufzuerlegen.

- 3 - SK.2020.21 Anträge der anwaltlichen Vertretung der B. Sarl: 1. A. sei der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei festzustellen, dass der B. Sarl das Recht vorbehalten bleibt, zu einem späteren Zeitpunkt die Abtretung jeglicher Ersatzforderung gemäss Art. 70 ff. StGB zu verlangen. 3. Schliesslich sei der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen zulasten der Beschuldigten gemäss Anträgen und Begründung in der separat eingereichten Honorarnote gemäss Art. 433 StPO zuzusprechen. Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2. Auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates sei zu verzichten. 3. Es sei der Antrag der B. Sarl, wonach der B. Sarl das Recht vorbehalten bleibe, zu einem späteren Zeitpunkt die Abtretung jeglicher Ersatzforderung gemäss Art. 70 ff. StGB an die B. Sarl zu verlangen, abzuweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei meinem Mandanten im Umfang der entstandenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Überdies seien meinem Mandanten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für sich und die Verteidigung die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in dieser Prozesswoche zu ersetzen. Anträge der Verteidigung der Falcon Private AG: 1. Es sei Falcon freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Falcon sei eine Entschädigung von Fr. 359'012.55 zu bezahlen.

- 4 - SK.2020.21 Prozessgeschichte: A. Im August 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) unter der Verfahrensnummer SV.15.0969 ein Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den malaysischen Staatsfonds «1 Malaysia Development Berhad» (nachfolgend: 1MDB) und dehnte dieses in der Folge u.a. auf D. und E. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, Betrugs und Urkundenfälschung aus (BA 7.103-0003). B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um 1MDB bei der Falcon Private AG, damals noch Falcon Private Bank AG (nachfolgend: Falcon oder die Bank), eine schwere Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei fest (BA 18.201-0001 ff.). Die BA eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 unter der Verfahrensnummer SV.16.1646 gegen Falcon sowie gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei bzw. Strafbarkeit des Unternehmens i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei (BA 7.103-0004). C. Am 3. März 2017 eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.17.0335 eine Strafuntersuchung gegen D. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (BA 15.201-0007; 16.400-0544). D. Schliesslich eröffnete die BA am 16. April 2018 unter der Verfahrensnummer SV.18.0205 eine Strafuntersuchung gegen den vorliegend Beschuldigten A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (BA 1.101-0001 f.) sowie gegen das vorliegend beschuldigte Unternehmen Falcon wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei (BA 1.102-0001 f.). Mit Verfügung vom 25. April 2019 wies die BA den Antrag der Falcon auf Vereinigung der beiden Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335 unter Hinweis auf D.s Inhaftierung in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate (nachfolgend: VAE), ab (BA 16.400-0544 ff.). E. Die BA führte mit dem Beschuldigten A. und dem Unternehmensvertreter des beschuldigten Unternehmens Falcon sowie mit weiteren in die Untersuchung involvierten Personen aus dem Umfeld der Falcon, B. PJS, F. & Co. und Investment Bank G. Einvernahmen durch (BA 12.100 bis 12.900). Weiter zog die BA aus den Verfahren SV.15.0969, SV.16.1646 und SV.17.0335 Akten bei (BA 7.000; 18.001 bis 18.005) und edierte von Falcon diverse Unterlagen, welche sie anschliessend beschlagnahmte (BA 8.100-0001 ff.; 8.200-0001 ff.; 10.200- 0001 ff.). Am 25. August 2018 führte die BA am Sitz der Falcon eine Hausdurch-

- 5 - SK.2020.21 suchung mit Sicherstellung und Beschlagnahme durch (BA 8.300-0008 ff.). Weitere Unterlagen erhob die BA über den anwaltlichen Vertreter der B. PJS und der B. Sarl (nachfolgend: B. Sarl oder die Privatklägerin) (BA 15.101-0033 ff., -0082 ff., -0175 ff.; 15.102-0033 ff.) sowie bei Rechtsanwalt H. (BA 7.102- 0001 ff.). Ferner stellte die BA ein internationales Rechtshilfeersuchen an Grossbritannien zur Erhebung von Unterlagen bei F. & Co. (BA 18.101-0001 ff.). F. Am 12. Juni 2018 gewährte die BA dem Beschuldigten A. und dem beschuldigten Unternehmen Falcon vollständige Akteneinsicht (BA 16.200-0027 ff.; 16.400- 0047 ff.). Mittels Verfügung vom 17. Juni 2019 beschränkte die BA gestützt auf Art. 108 StPO das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin B. Sarl (BA 15.102- 0120 ff.). G. Am 25. Juni 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie gegen Falcon wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (SK 79.100.001 ff.). H. Die Verfahrensleitung hiess das Akteneinsichtsersuchen der Privatklägerin am 29. September 2020 gut (SK 79.255.003 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen betreffend den Beschuldigten A. einen Straf- sowie einen Betreibungsregisterauszug und die ihn betreffenden Steuerunterlagen ein (SK 79.231.1.004; 79.231.3.004; 79.231.2.141 ff.). Bezüglich des beschuldigten Unternehmens Falcon holte das Gericht einen Betreibungsregisterauszug und die die Gesellschaft betreffenden Steuerunterlagen ein (SK 79.232.3.005 f.; 79.232.2.002 ff.). Weitere Unterlagen zog das Gericht zudem von der FINMA bei (vgl. hinten E. 1.11.1). Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies die Verfahrensleitung den Antrag der Falcon vom 24. August 2020 auf Rückweisung der Anklage ab. Bis auf die Anträge, es seien D. und E. einzuvernehmen, wurden die Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen (SK 79.250.001 ff.). Am 2. Februar 2021 teilte das Gericht der mit dem Rechtshilfeersuchen befassten Strafverfolgungsbehörde Grossbritanniens mit, dass es das Rechtshilfeersuchen zur Erhebung von Unterlagen bei F. & Co. (vgl. lit. E) revoziere (SK 79.261.1.011 ff.). J. Um sicherzustellen, dass das beschuldigte Unternehmen Falcon als Rechtssubjekt im Strafverfahren erhalten bleibt, beschloss das Gericht am 12. April 2021 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich zu untersagen, Handelsregistereinträge im Zusammenhang mit einer Auflösung, Löschung, Fusion, Spaltung und Umwandlung vorzunehmen

- 6 - SK.2020.21 (SK 79.256.001 ff.). Gleichzeitig ersuchte das Gericht die FINMA rechtshilfeweise mittels Beschluss vom 12. April 2021, die Rücknahme der finanzmarktrechtlichen Bewilligung der Falcon aufzuschieben und keine Liquidation der Gesellschaft anzuordnen (SK 79.262.1.411 ff.). Am 26. April 2021 erhob Falcon gegen die beiden Beschlüsse je eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. K. Die Hauptverhandlung fand zwischen dem 27. bis und mit dem 30. September 2021 in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten A. und des beschuldigten Unternehmens Falcon bzw. dessen Unternehmensvertreter, den Verteidigern sowie der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin vor dem Kollegialgericht der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK 79.720.001 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten bzw. für Falcon deren Unternehmensvertreter als Auskunftsperson vom Gericht einvernommen. Zusätzlich fand eine Einvernahme mit I. und H. als Zeugen statt (SK 79.761.001 ff.; 79.762.001 ff.). L. In Anwesenheit der BA, des Beschuldigten A. und des beschuldigten Unternehmens Falcon bzw. dessen Unternehmensvertreter, den Verteidigern sowie der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin eröffnete das Gericht am 15. Dezember 2021 das Dispositiv des vorliegenden Urteils und begründete es mündlich (SK 79.720.025 ff.). M. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 meldete Falcon und mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 meldeten die BA sowie die Privatklägerin innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (SK 79.940.001 ff.).

- 7 - SK.2020.21 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Strafhoheit und Zuständigkeit 1.1.1 Gemäss Territorialitätsprinzip ist der schweizerischen Strafhoheit unterworfen, wer in der Schweiz eine Geldwäschereihandlung begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). 1.1.2 Gemäss Anklagevorwurf gegenüber A. (vgl. hinten E. 2.1) beziehen sich die angeblichen Geldwäschereihandlungen auf Transaktionen, welche von A. an seinem Arbeitsort am Sitz der Falcon in Zürich, evtl. von seinem Wohnort in Z./ZH, in Auftrag gegeben und von Falcon bzw. von deren Mitarbeitern in der Schweiz ausgeführt worden seien. Die angeblichen Tathandlungen liegen somit in der Schweiz. Damit ist die (territoriale) Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung gegenüber A. zu bejahen. Da D. aus dem Ausland den in der Schweiz ansässigen A. – wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.9.1) – als «Tatwerkzeug» für geldwäschereirelevante Transaktionen benutzte, sind D.s Geldwäschereihandlungen ebenfalls in der Schweiz zu verorten. Hinsichtlich des beschuldigten Unternehmens Falcon ist die Schweizer Behörde ebenfalls für eine Strafverfolgung zuständig, da die territoriale Zuständigkeit bei kumulativer Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 Abs. 2 StGB) beim Handlungsort der Anlasstat anknüpft (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 8 N. 121). 1.1.3 Die Bundesgerichtsbarkeit zur Beurteilung des Geldwäschereivorwurfs ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO, da Vermögenswerte mehrheitlich ins Ausland verschoben wurden (vgl. hinten E. 2.3.11 f.). In Bezug auf eine Unternehmensstrafbarkeit ergibt sich die Bundesgerichtsbarkeit gestützt auf Art. 112 Abs. 4 StPO, wonach eine Vereinigung der Verfahren gegen das Unternehmen und gegen die verantwortliche Person anzustreben ist. Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1) und solche liegen nicht vor. 1.1.4 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2

- 8 - SK.2020.21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt, als die tatbestandsmässige Handlung vorgenommen wurde (vgl. POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex mitior). Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 1.2.2 A. wird vorgeworfen, sich im Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis 10. Februar 2016 der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (vgl. hinten E. 2.1). Falcon wird vorgeworfen, aufgrund von Organisationsmängeln A.s Geldwäschereihandlungen ermöglicht zu haben (vgl. hinten E. 3.1). Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB entspricht – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergänzung um das Herrühren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen (eingeführt mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der «Groupe d'action financière», in Kraft seit 1. Januar 2016, AS 2015 1389) – dem Recht im Urteilszeitpunkt. Der Straftatbestand gemäss Art. 102 StGB entspricht ebenfalls – bis auf die vorliegend nicht relevante neue systematische Einordnung der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG ersetzt durch Art. 322octies StGB) im Deliktskatalog des Abs. 2 – dem Recht im Urteilszeitpunkt. 1.2.3 Die finanzmarktrechtlichen Grundlagen zur Bekämpfung von Geldwäscherei waren im tatrelevanten Zeitpunkt im Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) sowie der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0) festgehalten. Anwendbar ist vorliegend das zur mutmasslichen Tatzeit in Kraft stehende GwG in der Fassung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015 (nachfolgend: GwG) und die GwV-FINMA in der Fassung vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 (nachfolgend: GwV-FINMA). Auch in Bezug auf die Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972

- 9 - SK.2020.21 (Bankenverordnung, BankV; SR 952.02) ist die Fassung vom 1. September 2011, welche bis am 31. Dezember 2014 in Kraft stand (nachfolgend: BankV), anwendbar, da die vorliegend relevanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnung weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt wurden. Ferner anwendbar ist zudem das Rundschreiben 2008/24 der FINMA betreffend Überwachung und interne Kontrolle bei Banken, welches am 1. Januar 2009 in Kraft trat (nachfolgend: FINMA-RS 08/24). 1.3 Verjährung 1.3.1 Die A. vorgeworfene qualifizierte Geldwäscherei stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB). Die Verjährungsfrist von Verbrechen wurde im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts vom 21. Juni 2013 nicht verändert und beträgt sowohl nach altem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) als auch nach neuem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) 15 Jahre. Die A. zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen im Zeitraum von 2012 bis 2016 (vgl. AS Ziff. 1.1) sind somit in Berücksichtigung der 15-jährigen Verjährungsfrist im Urteilszeitpunkt nicht verjährt (Art. 97 Abs. 3 aStGB). 1.3.2 Die Verjährung der Strafbarkeit des Unternehmens i.S.v. Art. 102 StGB richtet sich nach der Verjährung der Anlasstat (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.3.2 m.w.H. und E. 2.4). Die Verjährung einer allfälligen Strafbarkeit der Falcon gemäss Art. 102 StGB i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei richtet sich somit ebenfalls nach Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB und beträgt 15 Jahre. Die in der Anklageschrift vorgeworfenen Organisationsmängel im Zeitraum von 2012 bis 2016 (vgl. AS Ziff. 1.2.1) sind somit entgegen der Auffassung der Falcon (SK 79.522.021 ff. Rz. 15 ff.) im Urteilszeitpunkt nicht verjährt. 1.4 Parteistellung der Privatklägerin Die Parteistellung der Privatklägerin – vorliegend konstituierte sich B. Sarl als Strafklägerin – ist unbestritten (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; BA 15.102-0100 f.). Ihre Konstituierung als Strafklägerin gibt zu folgender Bemerkung Anlass: Die Privatklägerin, die vorliegend als Geschädigte auftritt, ist zugleich eine Tochtergesellschaft der Eigentümerin des beschuldigten Unternehmens Falcon (vgl. hinten E. 2.3.1). Die Konstellation ist insofern besonders, als die Privatklägerin ein gleichgelagertes Interesse wie Falcon aufweist. Entsprechend beantragte die Privatklägerin lediglich die Verurteilung von A. (SK 79.721.160).

- 10 - SK.2020.21 1.5 Rechtsstellung des beschuldigten Unternehmens Falcon 1.5.1 Richtet sich ein Strafverfahren gegen eine juristische Person, so wird das beschuldigte Unternehmen im Strafverfahren von einer natürlichen Person vertreten, die uneingeschränkt zivilrechtlich vertretungsbefugt sein muss (Art. 112 Abs. 1 StPO). Soweit keine speziellen Regelungen vorliegen, sind grundsätzlich alle Vorschriften zum Individualstrafverfahren auf den Unternehmensstrafprozess übertragbar. Die Rechtsstellung des beschuldigten Unternehmens ist dieselbe wie die einer beschuldigten natürlichen Person. Es gelten somit grundsätzlich für beschuldigte Unternehmen dieselben strafrechtlichen Verfahrensgarantien wie für beschuldigte natürliche Personen. Zu diesen strafrechtlichen Verfahrensrechten zählt u.a. der Anspruch eines Unternehmens, angehört und einvernommen zu werden. Inhaltlich sieht der Anspruch eines beschuldigten Unternehmens, als Partei angehört und einvernommen zu werden, vor, dass das Unternehmen über die nach Art. 112 StPO bestimmte Person (sog. Unternehmensvertreter) «mit einer Stimme redet» bzw. es sein Schweigerecht vermittelt über seinen Unternehmensvertreter wahrnimmt. Die das Unternehmen vertretende Person bzw. der Unternehmensvertreter ist gemäss Art. 178 lit. g StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen. Als Auskunftsperson ist der Unternehmensvertreter nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 178 lit. g StPO sowie Art. 157 ff. und Art. 181 StPO). Insofern hat ein Unternehmen, gegen das ein Verfahren eröffnet wurde, auch keine Herausgabepflicht (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Zum Verbot des Selbstbelastungszwangs bei juristischen Personen wird auf Erwägung 1.11.2.3 verwiesen. 1.5.2 Das beschuldigte Unternehmen Falcon ist im Urteilszeitpunkt weder untergegangen noch auf einen Rechtsnachfolger übertragen worden. Vielmehr weist Falcon nach wie vor dieselbe Rechtsform auf wie im anklagerelevanten Zeitpunkt. Mithin ist auch das pendente Entlassungsverfahren vor der FINMA (vgl. hinten E. 2.3.3.1) für das vorliegende Verfahren bzw. für eine allfällige Verurteilung der Falcon ohne Belang (vgl. zum Untergang/Änderung des Unternehmens nach der Anlasstat NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 450 ff.; siehe auch hinten E. 4). 1.6 Anklageprinzip 1.6.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage-

- 11 - SK.2020.21 prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.). Die Anklageschrift muss den Anforderungen von Art. 325 StPO genügen. Danach sind die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten «möglichst kurz, aber genau» mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Darstellung des Lebensvorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 m.H.). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, publ. in: BGE 143 IV 347; 6B_1313/2015 vom 29. November 2016 E. 1.3; je m.H.). 1.6.2 1.6.2.1 Der Beschuldigte A. rügte wiederholt, das Anklageprinzip sei in mehrfacher Hinsicht verletzt (SK 79.521.026 ff. Rz. 1 ff.; 79.721.001 ff. Rz. 1 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 3, 15, 25 ff.). Konkret kritisierte er, die Konzeption der Anklageschrift entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie beginne nicht mit der Umschreibung der Vortat, was jeglicher Logik entbehre und dazu führe, dass die Sache unnötig aufgebläht und verkompliziert werde. Überdies sei die Anklageschrift weitschweifig und darüber hinaus widersprüchlich, da die Anklagebehörde bei der Vortat zur Geldwäscherei in Bezug auf die Bereicherung davon ausgehe, nicht nur D., sondern auch Investment Bank G. sei Profiteurin der angeblichen Vortat gewesen; trotzdem sei bislang kein Verfahren gegen Investment Bank G. eröffnet worden und J., Leiter Investment Banking der Investment Bank G., sei gar als Zeuge befragt worden. Weiter monierte A., die Anklage sei auch deshalb inkonsistent, weil die BA bezüglich des Erwerbs der Aktien der italienischen Grossbank K. (nachfolgend: Bank K. bzw. K.-Aktien) nicht von einem Schaden ausgehe. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb unter dem Titel «Schaffen von Distanz» von denselben EUR 61 Mio., mithin dem Kaufpreis der K.-Aktien, ausgegangen werde. Ferner rügte der Beschuldigte A. die zahlreichen Fussnoten in der Anklageschrift und die Belegstellenverweise, welche den Anklagetext erweitern würden, sowie die Aktenanlage. Verletzt werde das Anklageprinzip schliesslich auch dadurch, dass bezüglich einer angeblichen Mittäterschaft zwischen A. und D. in der Anklageschrift lediglich die Definition der Mittäterschaft aus einem Lehrbuch wiedergegeben werde. Wie, wann und wo ein gemeinsamer Tatentschluss zustande ge-

- 12 - SK.2020.21 kommen oder was das arbeitsteilige Zusammenwirken bezüglich der Tatausführung gewesen sein soll, werde hingegen nicht umschrieben. Da die BA die Vortat alleine D. zuschiebe, müsse die Anklageschrift zwingend ausführen, wie und weshalb A. bei der Geldwäscherei zum Mittäter von D. mutiere. 1.6.2.2 Die vorliegende Anklageschrift ist zwar nicht stricto sensu «möglichst kurz», wie von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO vorgesehen. Dennoch sind die Vorwürfe gegen A. darin spezifiziert und verständlich formuliert. Der Beschuldigte A. kann aus der Anklage genau erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Daran ändert auch der von ihm bemängelte «Sandwich-Aufbau» und die sachverhaltlichen Wiederholungen an verschiedenen Stellen in der Anklageschrift nichts. Letztere dienen der Kontextualisierung der einzelnen Vorwürfe. Es handelt sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt, weshalb eine minimalistische Anklageschrift nicht möglich ist. Durch das Anfügen von Fussnoten geht die Anklageschrift zwar über den von Art. 325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Eine Verletzung des Anklageprinzips wäre jedoch nur dann auszumachen, wenn die Fussnoten bzw. die darin enthaltenen Verweise eine eigentliche Beweiswürdigung im Sinne eines vorgezogenen Plädoyers vornehmen, welche eine eigene, selbstständige Beweiswürdigung durch das Gericht nicht mehr erwarten lassen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3 m.w.H. und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2). Da die BA mit den Fussnoten in der Anklageschrift lediglich auf die Untersuchungsakten verweist und damit den Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert, ist die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift nicht verletzt. Die vom Beschuldigten A. bemängelten insgesamt 244 Fussnoten mit Unterverweisen zum Geldwäschereivorwurf i.S.v. Aktenverweisen sind somit zulässig. Im Übrigen dienen sie auch dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung in diesem aktenmässig umfangreichen Verfahren. Die spezifische Kritik am Beispiel der Fussnote 175, wonach die Zusammensetzung des vermeintlichen Schadens sich erst aus der Fussnote ergebe, geht fehl. Die Anklage hat den Schaden zu behaupten bzw. zu beziffern. Mit der Bezifferung des Gesamtschadens wird diesem Erfordernis Genüge getan. Es handelt sich im Übrigen hier um die Beschreibung der Vortat zur Geldwäscherei. Die Anforderungen an die Umschreibung der Vortat sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit geringer als bei einer Haupttat (vgl. hinten E. 2.2.2.2). Laut Anklage ist der Schaden darauf zurückzuführen, dass die mitveräusserten Zusatzrechte («Certain Rights») nicht einforderbar und für B. PJS wertlos gewesen sein sollen (vgl. AS S. 25). Die BA wird damit dem Anklageprinzip gerecht. Ob es sich bei den in der Anklage geltend gemachten EUR 61 Mio. um einen Schaden handelt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

- 13 - SK.2020.21 1.6.2.3 Inwiefern der Anklagegrundsatz dadurch verletzt sein soll, dass Investment Bank G. gemäss Anklage als Profiteurin hinsichtlich der Vortat zu betrachten sei, und dessen ungeachtet J. als Zeuge einvernommen wurde, ist nicht ersichtlich. Bei der Bereicherungsabsicht handelt es sich um ein subjektives Element, das in der Anklageschrift nicht zwingend zu umschreiben ist. Anzumerken ist, dass einzelne Widersprüche und Inkonsistenzen in einer Anklageschrift nicht dazu führen, dass das Anklageprinzip per se verletzt ist, soweit die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen kann, was ihr genau vorgeworfen wird. Im Übrigen betrifft auch dieser Einwand die geltend gemachte Vortat zur angeblichen Geldwäscherei, an deren Umschreibung wie oben erwähnt geringere Anforderungen gestellt werden. Ob und wo eine Bereicherung eintritt, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung. Sofern geltend gemacht wird, die Einvernahme von J. sei unverwertbar, so stellt dies keine Verletzung des Anklageprinzips dar. 1.6.2.4 Gegen die vom Beschuldigten A. als kompliziert kritisierte Aktenordnung mit Hauptordnern und diversen Unterordnern ist ebenfalls nichts einzuwenden. Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt (lediglich) eine systematische Ablage vor sowie deren Erfassung in einem Verzeichnis, was eine Nummerierung der Aktenstücke voraussetzt (vgl. SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl.2014, Art. 100 StPO N. 27). Die Aktenführung der BA entspricht den Vorgaben in der StPO. 1.6.2.5 Fehl geht schliesslich auch A.s Einwand, die Anklage schildere die angebliche Mittäterschaft zwischen A. und D. ungenügend. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis genügt es, wenn sich aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift das Wie, Wann und Wo des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020). Die Anforderungen hinsichtlich eines gemeinsam getroffenen Tatentschlusses sind mit denjenigen bezüglich der Umschreibung des Vorsatzes gleichzusetzen. In Ziff. 1.4.1 der Anklageschrift wird die (eventual-)vorsätzliche Wissens- und Willenskomponente ausreichend behauptet. Die weiteren Umstände bezüglich Mittäterschaft werden in der Anklageschrift mit konkreten Sachverhaltsbezügen umschrieben. 1.6.2.6 Zusammengefasst genügt die Anklageschrift hinsichtlich des Anklagevorwurfs gegenüber A. den Vorgaben von Art. 325 StPO und verletzt das Anklageprinzip nicht. 1.6.3 1.6.3.1 Das beschuldigte Unternehmen Falcon rügte ebenfalls, die Anklageschrift verletze das Anklageprinzip (SK 79.522.021 ff. Rz. 23, 48). Die Anklageschrift lege weder dar, über welchen Zeitraum sich die angeblichen Organisationsmängel erstreckten noch erwähne sie, wer innerhalb des Unternehmens der Bank konkret was hätte vorkehren müssen, um die vermeintliche Vortat zu verhindern.

- 14 - SK.2020.21 1.6.3.2 Die Rügen des beschuldigten Unternehmens Falcon sind unbegründet: Organisationsdefizite sind einzig bei Vorliegen einer Anlasstat strafrechtlich relevant. Demgemäss hat die Anklageschrift zu schildern, wann die Tatausführung der Anlasstat stattgefunden hat und welche Organisationsdefizite diese Anlasstat nicht verhindert haben (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die Anklage erwähnt zwar den Zeitraum der angeklagten Organisationsmängel nicht explizit mit spezifischer Datumsangabe. Aufgrund des Zusammenspiels zwischen Art. 102 Abs. 2 StGB und der Anlasstat ist darauf zu schliessen, dass e contrario der angeklagte Deliktszeitraum der Anlasstat – diese Angabe ergibt sich ohne weiteres aus der Anklage – auch in Bezug auf den Anklagevorwurf gegenüber dem Unternehmen gilt. Die konkreten organisatorischen Vorkehren, die Falcon nach Ansicht der BA hätte treffen müssen, sind in der Anklageschrift mehrfach erwähnt, zuletzt in zusammengefasster Form auf Seite 42. Die Anklageschrift verstösst somit auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs gegenüber dem beschuldigten Unternehmen Falcon nicht gegen das Anklageprinzip. 1.7 Einwände zu Untersuchungsgrundsatz/Verfahrensrechte 1.7.1 Der Beschuldigte A. machte im Vor- wie auch im Hauptverfahren geltend, durch die fehlenden Einvernahmen von D. und E. sei der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO sowie sein Verteidigungs- und Teilnahmerecht gemäss Art. 3, Art. 107 und Art. 146 f. StPO und das rechtliche Gehör gemäss Art. 6 EMRK, mithin das Recht verletzt worden, D. und E. Fragen zu stellen (BA 16.200-0680 f.; SK 79.521.003 ff.; 79.521.026 ff. Rz. 10 f.; 79.721.001 ff. Rz. 10 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 18 ff.). Aufgrund ihrer massgeblichen Rolle bei der angeblichen Vortat bzw. bei der angeblichen Geldwäscherei hätten D. und E. zwingend einvernommen werden müssen. Deren Befragung sei insbesondere unabdingbar, da D. und E. nicht nur hinsichtlich der angeblichen Vortat – d.h. zu den Details der Transaktion, zur Strukturierung durch F. & Co., zur Rolle von Investment Bank G., zum Kenntnisstand der B.-Gesellschaften und zum «Pricing» – sachdienliche Angaben machen könnten, sondern auch zum Wissens- und Kenntnisstand von A. und der Bankmitarbeiter. Weiter monierte der Beschuldigte A., die BA habe mit dem vorliegenden Fall ein «Pilotverfahren» gestartet und gegen das Gebot, den Sachverhalt objektiv und unabhängig abzuklären, verstossen; zudem habe die BA das Prinzip des «fair trial» verletzt, indem sie bei F. & Co. und den G.-Gesellschaften nicht sämtliche Schriftstücke beigezogen habe und sie die Privatklägerin bestimmen liess, wen sie zur Klärung des Sachverhaltes befragen wollte (SK 79.721.161 ff. Rz. 13 f., 24). Es sei davon auszugehen, dass sowohl bei F. & Co. als auch bei den G.-Gesellschaften Unterlagen mit Bezug auf die Instruktionen der B.-Gesellschaften bzw. den Austausch mit B.-Gesellschaften vorhanden seien. Diese hätten zur Klärung des damaligen Wissensstands der entscheidenden Organe bei B.-Gesellschaften Wesentliches beitragen können,

- 15 - SK.2020.21 zumal B.-Gesellschaften nur selektiv und wenige Akten eingereicht habe und Falcon nicht über Akten im Austausch zwischen B.-Gesellschaften und F. & Co., B.- Gesellschaften und Investment Bank G. sowie F. & Co. und Investment Bank G. verfügt habe. Das beschuldigte Unternehmen Falcon kritisierte ebenfalls wiederholt, die Beweiserhebung sei unzureichend und durch die fehlenden Einvernahmen von D. und E. seien ihre Verteidigungsrechte und der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 3, Art. 6, Art. 107 und Art. 146 StPO sowie Art. 6 EMRK verletzt worden (BA 16.400-0378 f., -0829 f.; SK 79.522.021 ff. Rz. 31 ff.; 79.721.293 ff. Rz. 43). Vor Gericht beantragte Falcon, die Anklage an die BA zur Einvernahme von D., E. und L. zurückzuweisen. Da D. und E. die zentralen «Figuren» seien, sei zu erwarten, dass sie insbesondere hinsichtlich der umstrittenen Bewertung der «Certain Rights», zur Verkaufsstruktur und zu den Abwicklungsmodalitäten die Beschuldigten entlasten würden. Da L. das Protokoll des Investmentkomitees der B. PJS vom 20. Februar 2012 mitunterzeichnet habe und M. bei der BA bloss zurückhaltend ausgesagt habe, sei es unerlässlich, L. ebenfalls einzuvernehmen. Er sei insbesondere zu befragen, ob der Privatklägerin ein Schaden entstanden sei bzw. wie das erworbene Aktienpaket und die «Certain Rights» verbucht worden seien. Die Bewertung der «Certain Rights» sei geeignet, auf die Willensbildung der Privatklägerin zu schliessen. 1.7.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO besagt, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben haben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeutung sind (Abs. 1). Sie müssen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Abs. 2). Den Strafbehörden obliegt die Ermittlung der «materiellen Wahrheit». Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen, die auf der Grundlage des bestehenden Tatverdachts zur Anwendung kommen. Der Sachverhalt ist insoweit abzuklären, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 6 StPO N. 5 ff.; RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 6 StPO N. 2 und N. 67 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6 StPO N. 1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. BGE 141 IV 39

- 16 - SK.2020.21 E. 1.6.2 i.f.). Das Gericht hat keine Rückweisungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2019 vom 18. März 2019 E. 3.2 i.f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.46 vom 16. Dezember 2019 E. 4.7.1 und E. 4.7.4). Das Gericht kann selber neue Beweise abnehmen (Art. 343 Abs. 1 StPO). Bei der Frage der Rückweisung ist das Beschleunigungsgebot zu beachten, v.a. wenn die vorgeworfenen Handlungen länger zurückliegen (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.46 vom 16. Dezember 2019 E. 4.7.4; BB.2019.213 und BB.2019.215 vom 17. Dezember 2019 E. 3.9). 1.7.3 Das Gericht hat vorliegend i.S.v. Art. 343 Abs. 1 StPO D. und E. zur Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vorgeladen (SK 79.372.006 f.). Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt die Zustellung der Vorladung durch Veröffentlichung im Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Hinsichtlich D. und E. hat die BA versucht, deren Aufenthaltsort in den VAE in Erfahrung zu bringen; indessen war diesen Bemühungen kein Erfolg beschieden. Gemäss mehreren übereinstimmenden Presseberichten sowie laut Angabe der Verteidigung von D. im Parallelverfahren sind D. sowie E. seit 2016 in Abu Dhabi inhaftiert (BA 23.400-0019, -0020 ff., -0025, -0029; 21.200-0133). Das von der BA ursprünglich in einem parallel geführten Strafverfahren gestellte und nachträglich ergänzte Rechtshilfeersuchen an die VAE zur Einvernahme von D. und E. blieb unbeantwortet (BA 18.102-0001 ff.; SK 79.510.005, -009 ff.). Da der Aufenthaltsort von D. und E. unbekannt ist, hat das Gericht sie somit mittels öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt ordentlich vorgeladen. Allfällige Auslieferungsersuche wären a priori aussichtslos gewesen, da zumindest D. als Staatsbürger der VAE voraussichtlich nicht ausgeliefert worden wäre. Überdies besteht mit den VAE keine staatsvertragliche Grundlage, um die Befragungen von D. und E. zu erwirken und Rechtshilfeersuchen an die VAE gelten gemäss dem Bundesamt für Justiz als praktisch aussichtslos. In diesem Sinne blieben die von der BA gestellten Rechtshilfeersuchen an die VAE bislang unbeantwortet und auch via Interpol konnten keine weiteren Informationen zu deren Aufenthaltsort ausfindig gemacht werden (SK 79.262.3.001 f., -003 f.). Rechtshilfeweise zu versuchen, D. und E. einzuvernehmen, wäre mithin ein von vornherein aussichtsloses Unterfangen. Falcons Auffassung, es sei innerhalb der auf rund fünf Tage angesetzten Hauptverhandlung nicht möglich, die beiden vorgeladenen Personen umfassend zu befragen, ist unbegründet. Trotz ordentlicher Vorladung erschienen D. und E. nicht zur Einvernahme vor Gericht (SK 79.720.014). Die BA als auch das Gericht haben sämtliche möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die beiden Personen einzuvernehmen. Der Untersuchungsgrundsatz ist mithin in Bezug auf D. und E. gewahrt. Die Einvernahmen von D. und E. erweisen sich als unmöglich. Sie bzw. die beantragten Beweismittel sind unerreichbar. Die Unerreichbarkeit von D. und E. führt nicht zur Sistierung oder Rückweisung der Anklage.

- 17 - SK.2020.21 Ansonsten könnten Strafuntersuchungen regelmässig nicht geführt werden, wenn eine beschuldigte Person die Einvernahme eines Zeugen anbegehrt, der sie entlasten kann und dieser mittlerweile verstorben ist oder wenn die beschuldigte Person behauptet, der flüchtige Mittäter habe die Tat alleine begangen. Anzumerken ist ferner, dass die fehlende Vernehmungsfähigkeit des Vortäters grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verfolgung des Geldwäschers hat (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, Art. 305bis StGB N. 328; SCHMID, Anwendungsfragen der Straftatbestände gegen die Geldwäscherei, vor allem StGB Art. 305bis, in: Schriftenreihe SAV [Hrsg.], Geldwäscherei und Sorgfaltspflicht, Bd. 8, 1991, 117). Art. 305bis StGB setzt lediglich die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Vortat voraus, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit oder gerichtliche Beurteilung (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 324; vgl. auch hinten E. 2.2.2.2). Ähnliches gilt hinsichtlich der Unternehmensstrafbarkeit. Demnach besitzt ein beschuldigtes Unternehmen im Rahmen des Art. 102 StGB keinen strafrechtlichen Anspruch auf Einvernahme des natürlichen Täters innerhalb des Unternehmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 6.5.3.4 ff. m.w.H.; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 446). Nicht zu hören ist Falcons ergänzendes Vorbringen im Parteivortrag, wonach D. und E. auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs der fehlenden Vermeidung von Interessenkonflikten (AS Ziff. 1.2.3.3) zu ihren Funktionen in der B. PJS und innerhalb der Falcon zwingend zu befragen gewesen seien. Das beschuldigte Unternehmen Falcon verwies darauf, aufgrund des Spannungsfeldes zwischen Oberaufsicht und strategischer operativer Führung habe die Bank bloss beschränkt über ihr eigenes Schicksal befinden können. Insofern hätten D. und E. befragt werden müssen, welche Kenntnisse und Vorstellungen sie hinsichtlich Führung und Oberaufsicht einer Schweizerischen Bank besessen haben. Indem D. und E. dazu nicht befragt worden seien, sei der Untersuchungsgrundsatz einmal mehr verletzt worden und angebliche Organisationsdefizite nicht beurteilbar (SK 79.721.293 ff. Rz. 202 f.). Entgegen Falcons Auffassung lässt sich der Vorwurf der mangelhaften Organisation trotz fehlender Einvernahmen von D. und E. beurteilen; deren Kenntnisse und Vorstellungen hinsichtlich Führung und Oberaufsicht einer Schweizerischen Bank sind zur Beurteilung eines Organisationsdefizits unerheblich. Der Umstand alleine, dass sich ein mächtiges Verwaltungsratsmitglied (wissentlich oder unwissentlich) über übliche Regularien hinwegsetzt, stellt eine mangelhafte Sorgfalt in der Auswahl der Person und in der Überwachung dar. Wie die BA zu Recht geltend gemacht hat (SK 79.721.486), lässt sich ein Organisationsmangel der Tochtergesellschaft nicht der Muttergesellschaft zuschieben (vgl. hinten E. 3.3.3).

- 18 - SK.2020.21 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Fortführung des Verfahrens im Übrigen auch durch das Beschleunigungsgebot angezeigt ist. Die vorgeworfenen Handlungen liegen knapp zehn Jahre zurück. Angesichts dessen kommt dem Beschleunigungsgebot vorrangige Bedeutung zu. Der Beweisantrag bzw. der Antrag auf Rückweisung der Anklage/Sistierung des Verfahrens, um weitere Beweise abzunehmen – d.h. um D., E. und L. einzuvernehmen –, ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. 1.7.4 Der Einwand des Beschuldigten A., es sei mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass die Privatklägerin selber habe bestimmen können, wen die BA zur Klärung des Sachverhaltes auf Seiten der B.-Gesellschaften einvernehmen sollte, geht fehl: Die schweizerische Staatsgewalt ist auf das hiesige Staatsgebiet beschränkt, womit sie die Einvernahmen von sich im Ausland aufhaltenden Personen nicht erzwingen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2019 vom 5. April 2019 E. 3). Mit den VAE besteht kein Staatsvertrag zur Zusammenarbeit und im Übrigen haben Rechtshilfeersuchen an die VAE – wie gesehen – keine Erfolgsaussichten. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die BA sich erkundigte, welche für B. PJS tätige Person für eine Einvernahme in der Schweiz anfangs Februar 2019 zur Verfügung stehe (BA 15.102-0033). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BA ihre Anklage nicht vorwiegend auf Personal- und Sachbeweise aus dem Verfügungsbereich der Privatklägerin stützt. 1.7.5 Zusammengefasst wurden trotz fehlender Einvernahmen von D., E. und L. weder der Untersuchungsgrundsatz noch die Verteidigungs- und Teilnahmerechte der Beschuldigten verletzt. Die Verfahrensfairness wurde eingehalten. Der Antrag auf Rückweisung der Anklage/Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. Auf A.s Einwand, die fehlende Akteneditionen bei F. & Co. und bei den G.-Gesellschaften verletze den Untersuchungsgrundsatz, ist nachfolgend im Rahmen der von ihm gestellten Beweisanträge einzugehen (vgl. E. 1.8.1). 1.8 Beweisanträge 1.8.1 Beweisanträge des Beschuldigten A. 1.8.1.1 Der Beschuldigte A. beantragte vor Gericht wiederholt, es seien die Akten zum Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Abu Dhabi vom 12. Juni 2019 beizuziehen (SK 79.521.026 ff. Rz. 18 ff.; 79.721.009) sowie bei F. & Co. und den G.- Gesellschaften Unterlagen zu edieren (SK 79.521.026 ff. Rz. 23 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 24). Das beschuldigte Unternehmen Falcon schloss sich diesen Anträgen nicht an, monierte jedoch im Parteivortrag, die Rolle der G.-Gesellschaften läge im Dunkeln; das Untersuchungsergebnis gäbe darüber bloss lückenhaft Auskunft (SK 79.721.293 ff. Rz. 65, 68 f.). A. begründete seine Anträge auf Aktenedition

- 19 - SK.2020.21 bei F. & Co. und den G.-Gesellschaften im Wesentlichen damit, dass sich bei diesen Gesellschaften Unterlagen befinden könnten, die eine Mandatierung von F. & Co. und Investment Bank G. durch B.-Gesellschaften zur Strukturierung und Durchführung der K.-Aktien-Transaktion belegen. Zudem sei auch zu erwarten, dass deren Unterlagen aufschlussreich seien, um die Werthaltigkeit der «Certain Rights» und den damaligen Wissensstand der Organe der B.-Gesellschaften beurteilen zu können (SK 79.521.026 ff. Rz. 23 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 24). 1.8.1.2 A.s Antrag auf Aktenbeizug betreffend das Urteil des Gerichts von Abu Dhabi ist abzuweisen, zumal die Anklage von einer inländischen Vortat ausgeht und auch das Gericht – wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.5.3f) – zur Auffassung gelangt, dass eine inländische Vortat vorliegt. Damit kommt dem ausländischen Urteil keine entscheidende Bedeutung zu. Es stellt ein unerhebliches Beweismittel dar, womit es nicht erforderlich ist, diesbezüglich Akten zu edieren. Ebenfalls abzuweisen sind A.s Anträge auf die Edition von Unterlagen bei F. & Co. und den G.-Gesellschaften. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anklagerückweisung ausgeführt (vgl. E. 1.7.2 f.), kommt aufgrund der seit der Begehung der vorgeworfenen Handlungen vergangenen Zeitspanne von knapp zehn Jahren dem Beschleunigungsgebot eine vorherrschende Bedeutung zu. Vorliegend wäre es nicht zielführend, von Grossbritannien, Zypern, Moskau und Bermuda zu versuchen rechtshilfeweise Unterlagen beizuziehen, da diese – wenn überhaupt – nicht innert nützlicher Frist erhältlich wären. Ein internationales Rechtshilfeersuchen wäre zumindest gegenüber Grossbritannien auch nicht zielführend, zumal das von der BA gestellte Rechtshilfeersuchen an Grossbritannien sich als aussichtslos herausgestellt hatte und das Gericht infolgedessen das Verfahren abbrach (vgl. lit. E und lit. I). Darüber hinaus sind die beantragten Beizüge von Unterlagen auch nicht erforderlich. Wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.5.3b/cc), ist es für die Beantwortung der Frage, ob eine Vortat vorlag, unerheblich, welche Personen bei B.-Gesellschaften umfassend über den Erwerb von D.s K.-Aktien und «Certain Rights» (nachfolgend: K.- Aktien-Transaktion) informiert waren. Ebenfalls irrelevant ist die tatsächliche Rolle der F. & Co. (vgl. hinten E. 2.4.7.3c/bb). 1.8.1.3 Zusammenfassend sind die Beweisanträge des Beschuldigten A. abzuweisen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verstösst die fehlende Edition von Unterlagen bei F. & Co. und den G.-Gesellschaften weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Gehörsanspruch. Hinzu kommt, dass das Beschleunigungsgebot (vgl. E. 1.7.2 f.) vorliegend die Durchführung der Hauptverhandlung indiziert.

- 20 - SK.2020.21 1.8.2 Beweisantrag des beschuldigten Unternehmens Falcon 1.8.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte Falcon im Beweisverfahren zusätzlich zur Einvernahme von D. und E., es sei auch L. einzuvernehmen. Dieser sei zu befragen, wie das erworbene Aktienpaket und die «Certain Rights» verbucht worden seien. Die Bewertung der «Certain Rights» sei geeignet, Rückschlüsse auf die Willensbildung der Privatklägerin zu ziehen (SK 79.522.021 ff. Rz. 47; 79.720.015). 1.8.2.2 Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 1.7.3) erweisen sich die Einvernahmen von D. und E. als unmöglich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Da L. mutmasslich seinen Wohnsitz in den VAE hat, keine staatsvertragliche Grundlage besteht, um seine Einvernahme zu erwirken bzw. seine Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg keine Erfolgsaussicht hat, und zudem – wie bereits im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags auf Anklagerückweisung ausgeführt wurde (vgl. E. 1.7.2 f.) – dem Beschleunigungsgebot eine vorherrschende Bedeutung zu kommt, ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. 1.9 Einwand informelle Besprechungen 1.9.1 Der Beschuldigte A. monierte vor Gericht, im separat gegen D. geführten Verfahren SV.17.0335 hätten nicht dokumentierte, informelle Besprechungen mit unbekanntem Gesprächsinhalt der BA in Abu Dhabi stattgefunden. Die Gespräche hätten aufgrund der Identität des «Vortat-Lebenssachverhaltes» einen direkten Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Damit sei gegen das Transparenz- und Gleichheitsgebot verstossen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (SK 79.521.026 ff. Rz. 13 ff.; 79.721.001 ff. Rz. 11-17). 1.9.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese angeblichen informellen Treffen einen direkten Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben und zu einer Kontaminierung späterer Verfahrenshandlungen führen könnten. Ein allfällig direkter Einfluss wird von A. nicht umschrieben bzw. auch nicht weiter begründet. 1.10 Einwand Bankkundengeheimnis 1.10.1 Das beschuldigte Unternehmen Falcon machte im Vorverfahren geltend, aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 47 BankG habe sie bzw. ihr Unternehmensvertreter keine Aussagen zur Sache machen können. Indem es ihr verwehrt gewesen sei, auszusagen, seien Art. 3 und Art. 107 StPO sowie Art. 6 EMRK verletzt worden (BA 16.400-0381 f., -0836 f. Z. 3).

- 21 - SK.2020.21 1.10.2 Das beschuldigte Unternehmen Falcon hielt vor Gericht zu Recht nicht mehr an diesem Einwand fest. Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG verpflichtet eine Bank und ihre Angehörigen, sämtliche Informationen, die ihnen im Laufe der Geschäftsbeziehung vom Kunden anvertraut werden oder in diesem Rahmen zur Kenntnis gelangen, nach aussen hin geheim zu halten. Nicht vom Bankkundengeheimnis erfasst werden Namen von Bankmitarbeitern sowie bankinterne Vorgänge, die nicht eine einzelne Kundenbeziehung oder deren Details betreffen. Art. 47 BankG schützt somit nicht Unternehmensdaten, sondern Persönlichkeitsrechte des Bankkunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 3.3.2; STRATENWERTH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 BankG N. 13). Grundsätzlich unterliegt Falcon und damit auch ihr Unternehmensvertreter der aus dem Bankkundengeheimnis fliessenden Schweigepflicht. Da das Bankkundengeheimnis die bankgeschäftliche Kommunikation des Kunden und allfälliger Dritter mit der Bank schützt (vgl. auch MARGIOTTA, Das Bankgeheimnis – Rechtliche Schranke eines bankkonzerninternen Informationsflusses, Diss. 2002, S. 63), unterstehen Aussagen zur internen Organisation und zu den anwendbaren Weisungen etc. nicht dem Bankkundengeheimnis. Das beschuldigte Unternehmen Falcon substantiierte nicht, inwiefern Persönlichkeitsrechte von Bankkunden durch eine Aussage des Unternehmensvertreters hätten tangiert sein können. Das beschuldigte Unternehmen Falcon legte insbesondere nicht dar, inwiefern schutzwürdige Daten von Kunden, welche in keiner Weise mit der zu beurteilenden Angelegenheit verwickelt wären, bekannt würden. Der Einwand der Falcon (im Vorverfahren) ist daher unbegründet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Bank(kunden)geheimnis nicht absolut gilt, sondern kantonale und eidgenössische Bestimmungen betreffend prozessuale Aussagepflichten ausdrücklich vorbehalten werden (Art. 47 Abs. 5 BankG). Massgebend sind mithin Art. 171 ff. StPO. Das Bundesgericht hat die Frage offengelassen, ob sich eine Bank selber (im eigenen Namen) auf das Bankkundengeheimnis berufen kann, hielt jedoch explizit fest, dass Diskretionsvorschriften für Banken nicht den Berufsgeheimnissen von Art. 171 StPO unterliegen und das Bankkundengeheimnis rechtmässigen Untersuchungshandlungen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10 m.w.H.). In Bezug auf nicht absolut geschützte Geheimnisse wie das Bankgeheimnis können Geheimnisträger gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO nur von ihrer Aussagepflicht befreit werden, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungs- das Wahrheitsfindungsinteresse überwiegt. Vorliegend hat Falcon keine derartigen schützenswerten Interessen ihrer Bankkunden glaubhaft dargelegt. 1.10.3 Mithin hätte Falcon mittels ihres Unternehmensvertreters im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit besessen, von ihrem Aussagerecht Gebrauch zu machen (vgl. auch hinten E. 1.11.6).

- 22 - SK.2020.21 1.11 Beweisverwertbarkeit 1.11.1 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Aus den Verwaltungsverfahren der FINMA gegen Falcon und A. zog die Verfahrensleitung die folgenden Unterlagen bei: Die Einsetzungsverfügungen betreffend die Untersuchungsbeauftragte vom 24. März 2016 bzw. betreffend die Prüfbeauftragte vom 12. März 2019 (SK 79.262.1.409), den Untersuchungsbericht (inkl. Beilagen) der Untersuchungsbeauftragten vom 18. Juli 2016 (SK 9.262.1.005 ff.), den Prüfbericht der Prüfbeauftragten vom 19. Juli 2019 (SK 79.262.1.338 ff.), den Zwischen- und Schlussbericht der Falcon vom 23. Dezember 2016 bzw. 31. März 2017 (SK 79.262.1.155; 79.262.1.179 ff.) und das Einvernahmeprotokoll der FINMA betreffend A. vom 13. Juni 2017 (SK 79.262.1.389 ff.). Der Beschuldigte A. stellte sich auf den Standpunkt, die beigezogenen Akten der FINMA könnten nicht zu seinen Lasten verwertet werden, da sie aus einem Verwaltungsverfahren stammen würden, indem die strafrechtlichen Verfahrensgarantien nicht gewährt worden seien (SK 79.521.026 Rz. 22). Welchen Standpunkt das beschuldigte Unternehmen Falcon in diesem Zusammenhang vertritt, lässt sich ihren Eingaben und ihrem Parteivortrag nicht eindeutig entnehmen (BA 79.522.021 Rz. 49; SK 79.721.293 ff. Rz. 141). 1.11.2 Rechtliches 1.11.2.1 Banken bedürfen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung durch die FINMA und unterstehen deren Aufsicht (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BankG und Art. 3 lit. a FINMAG). Bei der FINMA handelt es sich nicht um eine Strafbehörde i.S.v. Art. 12-14 StPO (siehe auch Art. 2 StBOG). Die FINMA bezweckt u.a. die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu schützen. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 5 FINMAG). Von der FINMA Beaufsichtigte haben gegenüber der FINMA eine Auskunftserteilungs- und Herausgabepflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG). Bei schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen droht einer Beaufsichtigten der Bewilligungsentzug durch die FINMA (Art. 37 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte, sogenannte Beauftragte, beiziehen. Diese kommen sowohl in der Aufsicht, als auch bei rechtsdurchsetzenden Verfahren zum Einsatz: Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat die FINMA die Möglichkeit, eine unabhängige und fachkundige Person als sogenannte Prüfbeauftragte einzusetzen, um bei einer Beaufsichtigten eine Prüfung durchzuführen (Art. 24a FINMAG). Demgegenüber kann die FINMA im Rahmen eines Enforcementverfahrens (Durchsetzungsverfahren) eine unabhängige und

- 23 - SK.2020.21 fachkundige Person damit beauftragen, bei einer Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (sog. Untersuchungsbeauftragte; Art. 36 Abs. 1 FINMAG). Die Tätigkeiten der Prüfbeauftragten und der Untersuchungsbeauftragten sind aufsichtsrechtliche Mittel, damit die FINMA ihre verwaltungsrechtliche Aufsichtstätigkeit ausführen kann. Ihre Einsetzung stellt daher keinen strafrechtsähnlichen Zwang dar. Auch bei Art. 29 FINMAG (Auskunftsund Meldepflicht) handelt es sich nicht um eine Sanktion (vgl. NIGGLI/MAEDER, Das Enforcementverfahren der Finanzmarktaufsicht [FINMA], in: Jusletter 7. März 2016, Fn. 46). 1.11.2.2 Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten «nemo tenetur» Grundsatz (nemo tenetur se ipsum accusare) ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (vgl. nunmehr Art. 113 Abs. 1 StPO; sog. Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bzw. Verbot des Selbstbelastungszwangs). Die beschuldigte Person ist mithin nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist sie aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen. Aus dem Recht der beschuldigten Person, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.1). Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich die Verwertung von in Verwaltungsverfahren erzwungenen Informationen im Strafprozess als unzulässig qualifiziert und damit letztlich ein Beweisverwertungsverbot aufgestellt. Als «leading case» gilt das Urteil des EGMR im Sinne Saunders vs. UK vom 17. Dezember 1996, Nr. 19187/91 (nachfolgend: Saunders vs. UK) (vgl. MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, S. 30 ff., S. 41 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des EGMR steht der «nemo tenetur» Grundsatz der Verwendung für die im Aufsichtsverfahren erlangten Beweismittel, welche gegenüber dem Beschuldigten durch Zwang erlangt wurden, nicht entgegen, sofern sie bereits bestehen und unabhängig vom Willen des Beschuldigten durch die Behörden anderweitig erwirkt werden können («pre-existing») (vgl. Saunders vs. UK § 69; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; SCHWOB/WOHLERS, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 38 FINMAG N. 13). In Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR hat auch das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass beispielsweise bloss ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen

- 24 - SK.2020.21 sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen, gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; 140 II 384 E. 3.3.4; 138 IV 47 E. 2.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 7.9 m.V.a. 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 8; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 5.8.2.8). Hat die Verwaltungsbehörde beim Einholen von Auskünften keine Sanktionen für Auskunftsverweigerung angedroht, sind die Auskünfte gegenüber der Verwaltungsbehörde trotz Mitwirkungspflichten im Verfahren, welches strafrechtlicher Natur ist, verwertbar. Dies gilt selbst dann, wenn solche Sanktionen gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorbestehende («pre-existing») Beweismittel immer verwertbar sind. Demgegenüber sind die im Aufsichtsverfahren geschaffenen Beweismittel nicht verwertbar, sofern sie unter Androhung ungebührlichen Zwangs neu geschaffen wurden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 6.4.1.1). 1.11.2.3 Das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs gilt grundsätzlich auch für beschuldigte juristische Personen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der «nemo tenetur» Grundsatz für juristische Personen jedoch in dem Sinne restriktiv zu handhaben, dass der aufsichtsrechtliche und strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche das beschuldigte Unternehmen aufgrund verwaltungsrechtlicher (insbesondere konzessionsrechtlicher) Gesetzesvorschriften erstellen, aufbewahren und dokumentieren muss, nicht unterlaufen werden kann. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Dokumentationspflichten von Banken nach der Geldwäschereigesetzgebung. Begründet wird diese restriktive Rechtsprechung damit, dass der «nemo tenetur» Grundsatz bei natürlichen Personen (auch) einen Ausfluss aus der Menschenwürde bildet und diese Komponente bei juristischen Personen fehlt (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.3 und E. 8.18.3; 140 II 384 E. 3.3.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 5.8.2.8). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei beschuldigten juristischen Personen bzw. Unternehmen eine differenzierte Abwägung zwischen ihren grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung vorzunehmen. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der «nemo tenetur» Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet (vgl. BGE 142 II 207 E. 8.3.4; 140 II 384 E. 3.3.5).

- 25 - SK.2020.21 1.11.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die vom Gericht beigezogenen Akten der FINMA im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht der Untersuchungsbericht, die Befragungsprotokolle der Untersuchungsbeauftragten und das Einvernahmeprotokoll der FINMA vorgehalten wurden (SK 79.731.001 ff.). Gleiches trifft auch auf den Unternehmensvertreter der Falcon zu, wobei ihm darüber hinaus auch der Zwischen- und Schlussbericht der Bank vorgehalten wurde (SK 79.771.001 ff.). 1.11.3.1 Untersuchungsbericht Der vom Gericht beigezogene Untersuchungsbericht der Untersuchungsbeauftragten, der im gegen Falcon geführten Enforcementverfahren der FINMA generiert wurde, basiert einerseits auf Akten, welche die FINMA der Untersuchungsbeauftragten zur Verfügung gestellt hat (UB-Bericht, S. 9, Ziff. 1.1). Andererseits stützt er sich auf Daten, welche die Untersuchungsbeauftragte für ihre Berichterstattung bei der Bank sichergestellt hat (nachfolgend: Geschäftsdokumente), sowie auf Aussagenprotokolle zu den von der Untersuchungsbeauftragten durchgeführten Befragungen von Mitarbeitern der Falcon (UB-Bericht, S. 9 f., Ziff. 1.4). a) Geschäftsdokumente der Falcon Die von der Untersuchungsbeauftragten für ihren Untersuchungsbericht herangezogenen, vorbestehenden («pre-existing») Geschäftsdokumente, sind gemäss vorerwähnter Rechtsprechung des Bundesgerichts verwertbar (vgl. E. 1.11.2.2). b) Von der Untersuchungsbeauftragten verfasste Aussagenprotokolle Die von der Untersuchungsbeauftragten verfassten Aussagenprotokolle zur Befragung von A. wurden im Verwaltungsverfahren geschaffen und qualifizieren damit nicht als vorbestehende («pre-existing») Beweismittel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Zu prüfen ist, ob die Aussagenprotokolle unter Androhung ungebührlichen Zwangs geschaffen wurden und daher unverwertbar wären. Mittels Einsetzungsverfügung vom 24. März 2016 verpflichtete die FINMA die Organe der Falcon unter Strafandrohung von Art. 45 und Art. 48 FINMAG, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche für die Untersuchung relevante Informationen und Unterlagen physisch und/oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen sowie keine relevante Unterlagen und Dateien jeglicher Art zu vernichten oder vernichten zu lassen

- 26 - SK.2020.21 (Ziff. 7 f. der Einsetzungsverfügung; SK 79.262.1.409). Die Einsetzungsverfügung der FINMA statuierte damit gegenüber den Organen der Falcon keine strafbewerte Aussagepflicht, sondern lediglich eine Herausgabepflicht hinsichtlich «pre-existing» Unterlagen und Dateien. Ein Verweis auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Den Aussagenprotokollen der Untersuchungsbeauftragten ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Untersuchungsbeauftragte als verlängerter Arm der FINMA Zwang zur Auskunftserteilung ausgeübt hätte. Dies wurde im Übrigen von den Beschuldigten A. und Falcon auch nicht behauptet. In den Aussagenprotokollen findet sich jeweils eingangs der Hinweis, dass A. auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung gemäss Art. 45 FINMAG hingewiesen wurde (UB-Beilagen 2 und 3: SK 79.262.1.005). Da A.s Befragungen auf freiwilliger Basis beruhten und keine formellen Einvernahmen darstellten, war eine Rechtsaufklärung im Sinne der «Miranda Warnings» nicht erforderlich. Ebenso wenig mussten Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 StPO eingehalten werden. Bei den Aussagen bzw. -protokollen von A. handelt es sich somit um in einem Verwaltungsverfahren prozessrechtskonform erhobene Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.7.3 bestätigt in CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. II.A/2.1 bzw. insb. E. 2.1.5.8 f.). In Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 1.11.2.2) verstösst die Verwertung der Aussagenprotokolle im vorliegenden Strafverfahren nicht gegen den «nemo tenetur» Grundsatz. c) Fazit Da sich der Untersuchungsbericht bloss auf verwertbare Unterlagen abstützt, ist er inkl. Beilagen gegenüber beiden Beschuldigten verwertbar. 1.11.3.2 Einvernahmeprotokoll der FINMA Im Rahmen des gegen A. geführten Enforcementverfahrens führte die FINMA am 13. Juni 2017 mit A. eine Einvernahme durch (SK 79.262.1.389 ff.). A. war zwar als CEO und damit als Organ gemäss Art. 29 FINMAG gegenüber der FINMA auskunfts- und mitwirkungspflichtig. Anlässlich seiner Einvernahme durch die FINMA wurden ihm jedoch keine Sanktionen bei einer Auskunftsverweigerung angedroht. Vielmehr wies die FINMA A. in Anwesenheit seiner anwaltlichen Vertretung – die heutige Verteidigung – darauf hin, dass er die Beantwortung von Fragen insbesondere verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Damit sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung A.s Auskünfte gegenüber der Verwaltungsbehörde trotz gesetzlich vorgesehener Mitwirkungspflichten verwertbar (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6 bzw. E. 1.11.2.2). Im Übrigen fand eine umfassende Rechtsaufklärung

- 27 - SK.2020.21 statt, da die FINMA A. auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung aufmerksam gemacht und ihn auf Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 FINMAG hingewiesen hat, wonach die FINMA mit den Strafbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen austauscht und verpflichtet ist, bei Kenntnis von Straftaten dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aufforderung der FINMA gegenüber A. zur Auskunftserteilung nicht strafbewehrt war und eine vollständige Rechtsaufklärung stattfand. Die Einvernahme von A. durch die FINMA ist damit ebenfalls verwertbar. 1.11.3.3 Ein anderes Bild ergibt sich in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit des Zwischen- und Schlussberichts der Falcon: Mittels Verfügung vom 7. Oktober 2016 verpflichtete die FINMA die damalige Bank Falcon zur Erstellung eines Zwischen- und Schlussberichts (Dispositiv- Ziff. 5; BA 18.201-0044). Gleichzeitig drohte der Falcon bei Verstoss gegen diese Anordnung der Entzug der Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin tätig zu sein und damit die aufsichtsrechtliche Liquidation (Dispositiv-Ziff. 2). Der Grad des Zwangs scheint durch die Androhung des Bewilligungsentzugs bzw. der aufsichtsrechtlichen Liquidation als beträchtlich. Die Verpflichtung der Falcon zur Erstellung eines Zwischen- und Schlussberichts war strafbewehrt. Die beiden Berichte wären somit im vorliegenden Strafverfahren grundsätzlich nicht zuungunsten der Falcon verwertbar (vgl. zum Belastungsverbot GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N. 111 ff., insb. N. 116; GETH, Aufsichtsrechtliche Mitwirkungspflichten und nemo tenetur, in: Emmenegger [Hrsg.], Banken zwischen Strafrecht und Aufsichtsrecht, 2014, S. 160 m.w.H.). Da Falcon jedoch mit Schreiben vom 31. August 2021 ihren Schlussbericht freiwillig zu den Akten gereicht hat (BA 79.522.021 ff. Rz. 26, -042 ff.), ist dieser verwertbar. 1.11.3.4 Prüfbericht der Untersuchungsbeauftragten Zur Kontrolle der von Falcon getroffenen Verbesserungsmassnahmen (Dispositiv-Ziff. 7 der Verfügung vom 7. Oktober 2016; BA 18.201-0044) setzte die FINMA mittels Verfügung vom 12. März 2019 eine Prüfbeauftragte ein (SK 79.262.1.409). Falcon wird darin zwar i.S.v. Art. 25 FINMAG verpflichtet, der Prüfbeauftragten sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, welche die Prüfbeauftragte zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (Ziff. 16 der Einsetzungsverfügung, S. 18). Die Verfügung war jedoch nicht strafbewehrt. Der Prüfbericht ist damit verwertbar.

- 28 - SK.2020.21 1.11.4 Verfügung der FINMA vom 7. Oktober 2016 Die FINMA nimmt in ihrer Verfügung Bezug auf den Untersuchungsbericht (BA 18.201-0001 ff.). Da letzterer verwertbar ist, kann folglich auch die darauf basierende Verfügung der Aufsichtsbehörde verwertet werden. 1.11.5 Ausländische Urteile der Gerichte in Abu Dhabi In den Akten befinden sich drei Urteile aus einem gegen D. und E. über alle Instanzen hinweg in Abu Dhabi geführten Strafverfahren, wonach D. wegen Betrugs, Geldwäscherei und Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte und E. wegen Betrugs und Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte schuldig gesprochen und zu fünfzehn bzw. zehn Jahren Gefängnisstrafe und Landesverweisung rechtskräftig verurteilt wurden (BA 23.500-0001 ff.; -0053 ff.; -0125 ff.). Die Beschuldigten A. und Falcon monierten, das Strafverfahren in Abu Dhabi habe die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien der Abgeurteilten verletzt. Das Urteil aus Abu Dhabi würde sich hauptsächlich auf die von der Privatklägerin eingereichten Akten aus dem von der BA in der Schweiz geführten Strafverfahren stützen. Das Urteil aus Abu Dhabi sei Ordre public-widrig und damit nicht verwertbar (SK 79.521.019 ff. Rz. 3; 79.521.003 ff. Rz. 24 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 23; 79.721.293 ff. Rz. 27 ff.). Die Vorbringen der Beschuldigten sind mangels Akteneinsicht in das ausländische Verfahren nicht überprüfbar. Da vorliegend – wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.5.3f) – von einer inländischen Vortat auszugehen ist und das Gericht nicht auf das ausländische Urteil abstellt, zumal auch die BA in ihrem Parteivortrag bloss vollständigkeitshalber auf das Urteil aus Abu Dhabi verwies (SK 79.721.082), kann offenbleiben, ob dieses verwertbar ist. 1.11.6 Einvernahmen des Unternehmensvertreters des beschuldigten Unternehmens Falcon Die BA gewährte Falcon im Vorverfahren die Möglichkeit, einen Unternehmensvertreter zu bezeichnen (BA 16.300-0001 ff.; 16.400-0018). Falcon bestimmte daraufhin N., «Chief Risk Officer» des Unternehmens, als Unternehmensvertreter (nachfolgend: N. oder Unternehmensvertreter; BA 16.400-0019). Die Einvernahmen des Unternehmensvertreters führte die BA unter Einhaltung der vorne in Erwägung 1.5.2 genannten strafprozessualen Verfahrensgarantien durch (BA 13.101-0005 ff.; 13.102-0004 ff.; 13.302-0001 ff.; 13.402-0001 ff.). Die Einvernahmen sind somit verwertbar. 1.11.7 Im Ergebnis ist zusammengefasst festzuhalten, dass von den Aktenstücken einzig der Zwischenbericht der Falcon unverwertbar ist und die Frage der Verwertbarkeit der ausländischen Urteile offengelassen werden kann.

- 29 - SK.2020.21 2. Qualifizierte Geldwäscherei 2.1 Anklagevorwurf gegenüber A. Die BA wirft A. zusammengefasst vor, in seiner Funktion als CEO sowie «Global Head Private Banking» der Falcon, im Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis 10. Februar 2016 an seinem Arbeitsplatz in Zürich, evtl. von seinem Wohnort in Z./ZH, Vermögenswerte im Betrag von EUR 133 Mio. auf in- und ausländische Geschäftsverbindungen transferiert zu haben. Zudem habe er zu Gunsten des in einem separaten Verfahren verfolgten D. Zahlungen im Betrag von EUR 61 Mio. vorgenommen bzw. diese Transfers durch ihm unterstellte und ihm gegenüber weisungsgebundene Bankmitarbeiter in seinem Auftrag vornehmen lassen. Die Vermögenswerte (EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio.) sollen dabei von D. unrechtmässig i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erlangt worden sein, indem er als Verwaltungsratspräsident des staatlichen Investitionsfonds B. PJS sowie als Organ der B. Sarl entgegen seiner gesetzlichen und statutarischen Pflichten veranlasst habe, dass B. PJS am 21. sowie am 27. Februar 2012 über deren 100%ige Tochtergesellschaft B. Sarl mit der zwischengeschalteten O. Inc., BVI, einen Kaufvertrag über den Erwerb von 14'616'544 K.-Aktien sowie von wertlosen Zusatzrechten («Certain Rights») zum überhöhten Preis von EUR 210 Mio. eingegangen sei. B. PJS soll den Kaufpreis auf eine Geschäftsbeziehung der Falcon bei der Bank P., Brüssel, überwiesen haben. In Tat und Wahrheit seien die K.-Aktien und Zusatzrechte vom separat verfolgten D. über zwischengeschaltete Gesellschaften zu einem nicht marktkonformen Preis veräussert worden, wodurch B. Sarl ein Vermögensschaden in der Höhe von rund EUR 148 Mio. entstanden sei. D. soll die entsprechenden Handlungen zur Erzielung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils vorgenommen haben. Anschliessend habe D. die Vermögenswerte zur Verschleierung der verbrecherischen Herkunft abgebucht bzw. über mehrere Bankverbindungen transferiert. A. soll gewusst haben, dass die Vermögenswerte aus einer schweren Straftat stammen. Er habe sich daher in Mittäterschaft zum separat verfolgten D. der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gemacht (AS Ziff. 1.1). Der Beschuldigte A. bestreitet das Vorliegen einer Vortat sowie den subjektiven Tatbestand (SK 79.721.161 ff. Rz. 31 ff., 189 ff.). Auch das beschuldigte Unternehmen Falcon moniert, D. habe die Vermögenswerte nicht unrechtmässig erlangt (BA 16.400-0379 Ziff. 2; SK 79.721.293 ff. bzw. -296 Rz. 18 ff.). 2.2 Rechtliches 2.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung

- 30 - SK.2020.21 oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt primär die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, d.h. den Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, und sekundär – neben dem Einziehungsinteresse des Staates – auch das Vermögen der durch die Vortat individuell Geschädigten (vgl. BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 und 6B_1199/2018 vom 6. August 2019). 2.2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.2.1 Strafbar ist eine Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energien voraus. Ob Geldwäscherei vorliegt, ist in allen Fällen auf Grund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, u.a. dann, wenn ihr Transfers vorangingen, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.; 129 IV 322 E. 2.2.4.; 128 IV 117 E. 7a m.H.; 126 IV 255 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6 und 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.3.2; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und N. 37 ff. m.H.). 2.2.2.2 Der Geldwäschereitatbestand setzt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren, voraus (vgl. BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a). Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, schuldhaftes Handeln des Vortäters ist dagegen nicht erforderlich (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar,

- 31 - SK.2020.21 4. Aufl. 2021, Art. 305bis StGB N. 10). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Folglich ist kein strikter Einzeltatnachweis erforderlich. Zulässig ist, aus dem Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, welche eine verbrecherische Vortat indizieren, auf eine Vortat i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zu schliessen (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 36; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 906). Täter kann jedermann sein, auch der Vortäter selber (vgl. BGE 122 IV 211 E. 3c). 2.2.2.3 Ferner wird für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei vorausgesetzt, dass der Einziehungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist (Art. 70 StGB). 2.2.3 Subjektiver Tatbestand 2.2.3.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen und somit auch auf die Herkunft des Geldes und die Vereitelungshandlung (sog. Doppelvorsatz). Die konkreten Umstände der Vortat braucht er nicht zu kennen. Es genügt, wenn der Täter die einzelnen Elemente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat. Der Geldwäscher braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 StGB ist. Er muss bloss wissen und die für die Subsumtion erforderlichen objektiven Anhaltspunkte, d.h. die «red flags» kennen, welche indizieren, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht; dabei genügt gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305bis StGB, dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält als ein Bagatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], vom 12. Juni 1989 BBl 1989 II, 1061, 1085; BGE 138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.24 vom 10. Oktober 2008 E. 3.2.4; je m.w.H.; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 924).

- 32 - SK.2020.21 2.2.3.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses kann der Richter aus äusseren Umständen sowie aus Regeln der Lebenserfahrung auf jene inneren Tatsachen schliessen. Gemäss Rechtsprechung hat der Richter auf das Einverständnis der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. BGE 101 IV 42 E. 4). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung u.a. die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 1 E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.H.). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf jedoch nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese unterscheidet sich vom Eventualdolus einzig im Willensmoment, indem der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, auch wenn er ihn nicht billigt (vgl. BGE 96 IV 99; 103 IV 65 E. I.2). 2.2.4 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter

- 33 - SK.2020.21 grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 2.2.5 Qualifikation Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei u.a. dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, handelt (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (vgl. BGE 114 IV 164 E. 2b; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3). 2.2.6 Geldwäschereiregelung Die während des anklagerelevanten Zeitraums geltenden Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei sahen Folgendes vor: 2.2.6.1 Sorgfaltspflichten nach GwG Der Finanzintermediär war gemäss Art. 6 Abs. 1 GwG verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtete sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellte. Zudem hatte der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich schienen oder Anhaltspunkte bestanden, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten (Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. b GwG). Art. 7 GwG sah zudem eine Dokumentationspflicht vor, wonach der Finanzintermediär über die getätigten Transaktionen und weitere nach dem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen muss, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1013%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IV-164%3Ade&number_of_ranks=0#page164

- 34 - SK.2020.21 den können. Ferner muss er die Belege so aufbewahren, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. 2.2.6.2 Erhöhte Sorgfaltspflichten nach GwV-FINMA für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 GwV-FINMA musste der Finanzintermediär Kriterien entwickeln, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken erkennen liessen. Bei diesen hatte er mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen zu treffen (Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA). Gemäss Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA war beispielsweise abzuklären, ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (lit. a); die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte (lit. b); der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte (lit. c); die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d); der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e). Die Abklärungen umfassten gemäss Art. 15 Abs. 1 GwV-FINMA je nach Umständen das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. a); Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. b); die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken (lit. c); allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen (lit. d). Die Abklärungen waren auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und zu dokumentieren (Art. 15 Abs. 2 GwV- FINMA). Die erforderlichen Abklärungen sollten nach Feststellung der erhöhten Risiken umgehend und so schnell wie möglich erfolgen (Art. 16 GwV-FINMA). Der Finanzintermediär sorgte für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und stellte so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt wurden (Art. 19 GwV-FINMA). Für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken war die Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsleitung einzuholen (Art. 17 GwV-FINMA). Über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (nachfolgend: PEP) und über deren alljährliche Weiterführung sowie über die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung entschied das oberste Geschäftsleitungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder (Art. 18 Abs.1 GwV-FINMA). Als PEP galten u.a. die obersten Organe staatlicher Unternehmen des Auslands von nationaler Bedeutung (Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GwV-FINMA).

- 35 - SK.2020.21 b) Der Anhang der im Zeitpunkt der möglichen Geldwäschereihandlungen anwendbaren GwV-FINMA enthielt eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung verschiedener Anhaltspunkte für Geldwäscherei. Genannt werden u.a. Transaktionen, die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen (Anhaltspunkt A7) oder deren Konstruktion wirtschaftlich unsinnig erscheinen (Anhaltspunkt A3). Die Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonten sowie ein Durchlaufkonto sind ebenfalls ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei (Anhaltspunkt A29 und A30). Die Lehre zählt zudem auch die Dringlichkeit einer Finanztransaktion zu den Anhaltspunkten für Geldwäscherei (vgl. DE CAPITANI, in: Schmid/Bernasconi/De Capitani [Hrsg.], Kommentar: Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band Il, 2002, Art. 9 GwG N. 39). Der Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konten, sondern über Nostro-Konto des Finanzintermediärs laufen, fällt unter die besonders verdächtigen Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhaltspunkt A37). Ferner schreibt Anhaltspunkt A2 explizit vor, dass Erklärungen des Kunden zu den wirtschaftlichen Hintergründen von Transaktionen plausibilisiert werden müssen und nicht alle Angaben einfach ohne weiteres akzeptiert werden können. 2.3 Beweismittel 2.3.1 B. PJS/B. Sarl/Q. Company Die Investmentgesellschaft B. PJS in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Abu Dhabi ist seit April 2009 Eigentümerin des beschuldigten Unternehmens Falcon und hält zudem die Tochtergesellschaft B. Sarl mit Sitz in Luxemburg (nachfolgend B. PJS und B. Sarl zusammen: B.-Gesellschaften). Laut Statuten bezweckt B. Sarl u.a. das Halten von Beteiligungen an Unternehmen (BA 15.101-0159, Art. 2). Der Staatsfonds Q. Investment Company der Regierung der VAE (Q1. Company) ist Mehrheitsaktionär der B. PJS (BA B07.103.01- 0056; 11.101-0006 f., -0065; 18.201-0003 f. Rz. 5). CEO und Verwaltungsratsmitglied der Q. Company war bis April 2015 D. Gleichzeitig war D. Verwaltungsratspräsident der B. PJS (BA 11.101-0071). Bei letzterer war bis August 2015 auch E. Verwaltungsratsmitglied sowie CEO (BA 11.101- 0071, -0076). Weitere Verwaltungsratsmitglieder der B. PJS waren L., M. und AA. Gemäss Verwaltungsratsbeschluss der B. PJS vom 11. November 2009 war D. einzelzeichnungs- und E. kollektivzeichnungsberechtigt (BA 15.101-0329 ff.). In Bezug auf B. Sarl waren D. und E. per 24. August 2009 kollektivzeichnungsberechtigte Geschäftsführer «Class A» (BA 15.101-0171). Die Datenbank «World-Check» vermerkte D., Staatsbürger der VAE, und E., amerikanischer

- 36 - SK.2020.21 Staatsbürger, seit 21. April 2009 bzw. 21. Februar 2011 als PEP (BA 11.101- 0070 ff., -0075 ff.). Q. Company besass via B. Sarl per Ende Dezember 2011 insgesamt 96'200'000 K.-Aktien. Dies entsprach einem Anteil am Aktienkapital der Bank K. von 4.991 % (BA 11.101-0049, -0143 ff., -0163). Nach der Kapitalerhöhung der Bank K. im Februar 2012 besass Q. Company via B. Sarl insgesamt 376'214'711 K.-Aktien, entsprechend einem Anteil am Aktienkapital von 6.501 % (BA 11.101-0049, -0190). 2.3.2 G.-Gruppe Die G.-Gruppe ist im Investment Banking tätig und beschäftigt sich weltweit mit Kapitaltransaktionen. Zur Gruppe gehören die Investment Bank G. mit Hauptsitz in Moskau sowie u.a. die Gesellschaften G.1 Ltd. mit Sitz in Nikosia und G.2 Ltd. mit Sitz auf Bermuda (nachfolgend zusammen: die G.-Gesellschaften oder Investment Bank G.) (BA 11.101-0013, -0125 ff.). 2.3.3 Das beschuldigte Unternehmen bzw. die (ehemalige) Bank Falcon 2.3.3.1 Das beschuldigte Unternehmen Falcon war im anklagerelevanten Zeitpunkt eine Schweizer Privatbank mit Hauptsitz in Zürich und mehreren Zweigniederlassungen im Ausland, die Privatkunden und wohlhabende Familien betreute und über eine Bewilligung der FINMA als Bank und Effektenhändlerin in der Schweiz verfügte (BA 18.201-0003 Rz. 4; Untersuchungsbericht [nachfolgend: UB-Bericht] S. 12: SK 79.262.1.006 ff. und Beilage 16: SK 79.262.1.005; B07.103.01-2865). Laut Statuten und Handelsregisterauszug umfasste ihr Zweck den Betrieb einer Bank mit internationaler Orientierung mit Hauptgewicht auf der Vermögensverwaltung, was insbesondere die Erbringung sämtlicher banküblichen Finanzdienstleistungen und Treuhandgeschäfte beinhaltet (BA B07.103.01-2916 f.; 11.101-0081). Falcon wurde per Mai 2020 zur «Falcon Private AG» umfirmiert, untersteht jedoch weiterhin der Aufsicht der FINMA. Ihr Gesellschaftszweck ist seither die Abwicklung von Rechten und Pflichten sowie Verfahren im In- und Ausland im Zusammenhang mit ihrer bewilligungspflichtigen Geschäftstätigkeit. Nach Entlassung aus der aufsichtsrechtlichen Unterstellung ist der Zweck der Gesellschaft die Erbringung von nicht bewilligungspflichtigen Dienstleistungen sowie die Verwaltung ihres eigenen Vermögens in Finanzanlagen (BA 17.301- 0025, -0027). Laut Verfügung der FINMA vom 7. Oktober 2016 sandte die Eigentümerin B. PJS/Q. Company nach Übernahme der Bank ab dem Jahr 2009 verschiedene Vertreter in den Verwaltungsrat der Falcon. Laut Handelsregisterdokumentation

- 37 - SK.2020.21 amtete der Eigentümervertreter D. für die Zeitspanne 17. April bis 30. September 2009 sowie 12. Mai 2010 bis 20. Dezember 2011 als Verwaltungsratspräsident der Falcon. Der Eigentümervertreter E. amtete in der Zeitspanne 2009 bis 2015 ebenfalls mehrfach als Präsident bzw. als Verwaltungsratsmitglied der Falcon, wobei er beide Male D. als Verwaltungsratspräsident der Falcon ersetzt hatte (BA 18.200-0004 Rz. 9; UB-Bericht S. 131; 11.101-0009, -0081 ff.; 23.200- 0001 ff., insb. -0005 f., -0023 f., -0035 f.). Der Beschuldigte A. war vom 28. Juli 1998 bis 8. Dezember 2016 als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) der Falcon bzw. deren Vorgängerbanken mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (BA 11.101-0010, -0081 ff.), wobei er per Ende September 2016 zurücktrat (BA 18.201-0003). Laut Statuten der Falcon besass A. Organstellung (BA B07.103.01-2919). Wie sich aus den Organigrammen der Falcon ergibt, war A. zusätzlich zu seiner CEO- Funktion im Zeitraum von 2012 bis 2014 «Head Clients» bzw. «Global Head Private Banking» (BA B07.103.01-0011 ff., -0432, -3013 ff.) sowie im Jahr 2012 auch «Head Private Banking International» – einer Unterabteilung von «Clients» (BA B07.103.01-0025 ff.). Laut eines internen Memorandums der Falcon übernahm EE. per 1. Juli 2012 von A. die Position des «Head Private Banking Switzerland and International» (BA B07.103.01-0632). 2.3.3.2 Organisation/Struktur a) Gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Falcon war die Geschäftsleitung u.a. verpflichtet, die Einhaltung aller Gesetze, Reglemente und Weisungen sowie die Einhaltung der Funktionentrennung sicherzustellen (BA B07.103.01-0396 ff., -0406 Ziff. 9 und Ziff. 13). b) Das interne Kontrollsystem der Falcon basierte laut ihren eigenen Ausführungen auf dem Modell der drei Verteidigungslinien («Three Lines of Defence»). Danach erfolgte das «Risk Assessment» und die Einhaltungskontrolle durch die Front als erste Verteidigungslinie («First Line of Defence»). Die zweite Verteidigungslinie («Second Line of Defence») bestehend aus «Risk & Compliance» als unabhängige Institutionen zur Risikokontrolle und Risikominimierung diente der Kontrolle der ersten Verteidigungslinie. «Risk & Compliance» hatten an den «Head Corporate Service», der gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung war, zu rapportieren. Die Berichterstattung, Überprüfung und Kenntnisnahme durch das «Audit & Risk Committee» des Verwaltungsrates mit Unterstützung durch «Internal Audit» bildeten die dritte Verteidigungslinie («Third Line of Defence»). «Risk Control» und Compliance rapportieren quartalsweise bzw. mindestens jährlich

- 38 - SK.2020.21 an das «Audit & Risk Committee», welches den Verwaltungsrat jew

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