Urteil vom 8. Oktober 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Gegenstand Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, gewerbsmässiger Betrug, Gewaltdarstellungen, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.11
- 2 - SK.2020.11 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen - des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, - des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, - des mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b. SVG. 2. A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten zu verurteilen. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Strafe anzurechnen. 3. A. sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Es sei für A. eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen. 5. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Thurgau als zuständig zu erklären. 6. Die in vorliegender Strafuntersuchung beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.Vm. Art. 69 StGB), sofern sie nicht als Beweismittel dienen und bei den Akten verbleiben. 7. Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 689’151.55 (Gebühren: Fr. 40'000.–, Auslagen: Fr. 649’151.55) seien A. Fr. 327’199.35 (Gebühren und auferlegbare Kosten) aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Rechtsanwalt B. sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen, unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen. 9. Fürsprecher Sascha Schürch sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen, unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen. 10. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist.
- 3 - SK.2020.11 Anträge der Verteidigung: I. A. sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung des mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz; 2. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz; 3. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2017 bis April 2017 in Z./TG zum Nachteil der Gemeinde Z./TG; unter Ausscheidung von 90% der gesamten Verfahrenskosten und Auferlegung an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschädigung für A. für die erlittene Überhaft in der Höhe von Fr. 209’600.–. II. Hingegen sei A. schuldig zu erklären: 1. des Lagerns bzw. Besitzes von Gewaltdarstellungen, begangen im Zeitraum 2016 bis 2017 in Z./TG und andernorts; 2. des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit von 9. September 2016 bis 26. April 2017 an verschiedenen Orten in der Schweiz; und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu 10% der gesamten Verfahrenskosten. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift, soweit keine Gewaltdarstellungen enthaltend, seien A. nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift, soweit strafbare Gewaltdarstellungen enthaltend, seien einzuziehen.
- 4 - SK.2020.11 3. A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 4. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 6. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Prozessgeschichte: A. Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (StA II ZH) eine Strafuntersuchung gegen A., einen in der Schweiz mit dem Status eines vorläufig Aufgenommenen wohnhaften Iraker kurdischer Herkunft, wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Gemäss der Berichterstattung der Kantonspolizei Zürich (Kapo ZH) vom gleichen Tag beruhte der Anfangsverdacht auf einem anonymen Bürgerhinweis an die Kapo ZH. Gemäss diesem soll es sich bei A. um einen sehr gefährlichen islamistischen Extremisten handeln. Aufgrund seiner extremen Ansichten und aggressiven Verhaltens habe er zu einem früheren Zeitpunkt in der Moschee in Y./SG ein Hausverbot erhalten und zur Zeit der Anzeigeerstattung in der der Moschee in X./ZH verkehrt. Dort habe er sich wiederholt bei einer Gruppe von jungen Erwachsenen aufgehalten und Anstrengungen unternommen, sie davon zu überzeugen, sich dem Islamischen Staat (IS) anzuschliessen und in den Dschihad zu ziehen (BA pag. 10.1.2 ff.). B. Am 17. November 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft ihrerseits eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.16.1859) gegen A. und Unbekannt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung dieses und des von der StA II ZH geführten Verfahrens gegen A. in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.0.1, 2.0.1 ff.). C. Am 14. Januar 2016 erstattete die damalige Ehefrau von A. C. Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (StA Frauenfeld) eine Strafuntersuchung gegen A. insbesondere wegen Tätlichkeiten und Drohung. Im Rahmen dieser Untersuchung
- 5 - SK.2020.11 fanden am 8. März 2017 Hausdurchsuchungen am ehemaligen Domizil von A. in W./TG (eheliche Wohnung, aus der er im Januar 2017 polizeilich weggewiesen worden war) sowie der von ihm zu jenem Zeitpunkt bewohnten Räumlichkeit in der Asylunterkunft in Z./TG statt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden diverse Datenträger mit dschihadistischen Inhalten sichergestellt. Aufgrund dieser Zufallsfunde ersuchte die StA Frauenfeld die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme. Am 9. Mai 2017 informierte die Bundesanwaltschaft die StA Frauenfeld über die teilweise Verfahrensübernahme betreffend die der Bundeszuständigkeit unterstehenden Delikte (Art. 260ter StGB, Verstoss gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung dieses mit dem Verfahren SV.16.1859 (BA pag. 2.1.1 ff.). D. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweiserhebungen durch. Zu erwähnen ist hier insbesondere die akustische Überwachung des von A. benutzten Personenwagens RENAULT […] (Kennzeichen SG […], eingetragen auf D., Ziehsohn von A.) im Zeitraum vom 23. November 2016 bis 11. Mai 2017 (BA pag. 9.1.168 ff./233 ff.; 10.2.771 f.). E. Am 11. Mai 2017 wurde A. festgenommen. Seitdem befindet er sich in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft (BA pag. 6.0.1 ff.; TPF pag. 32.231.7.13 ff.). F. Mit Verfügungen vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. auf die Tatbestände der mehrfachen Ehe (Art. 215 StGB), der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) aus (BA pag. 1.0.3 ff.). G. Am 9. April 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht einen schweizerischen und schwedischen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug sowie einen Führungsbericht der Haftanstalt ein. Zudem wurde in Gutheissung des Beweisantrags des Verteidigers der psychiatrische Gutachter Dr. med. E. zur Einvernahme in der Hauptverhandlung vorgeladen. I. Die Hauptverhandlung fand am 8. und 9. September sowie 8. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 8. Oktober 2020 eröffnet.
- 6 - SK.2020.11 J. Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss vom gleichen Tag beliess das Gericht den Beschuldigten weiterhin in Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs. K. In der Folge meldeten der Verteidiger, die Bundesanwaltschaft sowie der Rechtsvertreter des Drittbetroffenen F. Berufung gegen das Urteil an.
Die Strafkammer erwägt: 1. Bundesgerichtsbarkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gegeben. Sie ist zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 AQ/IS-Gesetz), zum Teil ergibt sie sich aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesanwaltschaft (Art. 26 Abs. 2 StPO). Im Übrigen wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1) verwiesen. 2. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz / Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ungefähr ab 2014, spätestens jedoch ab Mitte 2016 ein von der Schweiz aus operierendes Mitglied des IS gewesen zu sein und als solches im Zeitraum von 2016 bis zur seiner Verhaftung im Mai 2017 zahlreiche Aktivitäten zugunsten dieser Organisation entfaltet zu haben. Er soll innerhalb der Organisation gegenüber anderen, auch hochrangigen Mitgliedern eine Position der Autorität innegehabt haben. Der Anklagevorwurf lautet auf Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (Anklageziffer [nachfolgend: AS Ziff.] 2), eventualiter Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (AS Ziff. 3). 2.2 Der Anklagevorwurf stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf die anlässlich der erwähnten akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs erhobenen Gespräche. Es handelt sich hierbei um eine geheime technische Überwachungsmassnahme gemäss Art. 280 f. StPO. Ihre Anordnung setzt gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO den dringenden Tatverdacht auf eine in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Straftat voraus. Art. 260ter StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO dar, nicht
- 7 - SK.2020.11 hingegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz. Ob die infrage stehenden Erkenntnisse nichtsdestotrotz bezüglich der letzteren Straftat unter der Prämisse von Art. 141 StPO verwertbar sind, kann hier offengelassen werden, da eine nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz strafbare Beteiligung am IS auch die Handlungskriterien von Art. 260ter Ziff. 1 StGB erfüllt und die Strafdrohungen der beiden Bestimmungen identisch sind. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Anklagesachverhalt einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 260ter StGB zu prüfen. 2.3 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (Abs. 1), oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). 2.3.1 Art. 260ter Ziff. 1 StGB bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne. Er erfasst auch hochgefährliche terroristische Organisationen, darunter insbesondere den IS (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1). 2.3.2 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Der IS ist ein faktisch strukturiertes, aber auch dynamisch sich im militärischen und politischen Umfeld veränderndes Gebilde. Was ihm Konstanz verleiht, ist die mittel- bis langfristige Zielsetzung der «Wiederherstellung des Kalifats», d.h. das Aufwachsen zu einem Staat. Die Führungs-, Organisations- und Planungsstruktur des IS bis hin zu deren Terrorstrategien sind teilweise bewusst publik, teilweise geheim, und können auch den aktuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden. Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den stetigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS als staatsähnliche Entität auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Der Kontakt mit ihnen wird massiv auch mit dem Einsatz von sozialen Medien gepflegt. Konkret heisst
- 8 - SK.2020.11 das, dass nebst einer hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder ein Umfeld faktischer (nicht «eingeschriebener») Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind und daher im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen. Auch solche Personen sind letztendlich in den IS eingegliedert bzw. daran beteiligt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II.1.5). 2.3.3 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Unterstützung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation, nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz. Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal «in ihrer verbrecherischen Tätigkeit» überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltensweisen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.2). 2.3.4 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz. Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II.1.7 m.w.H.). 2.3.5 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt, den gesamten Anklagezeitraum umfassend, anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (TPF 2015 1 E. B.1.2.7).
- 9 - SK.2020.11 2.4 2.4.1 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er sei ein praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Der IS habe nichts mit dem Islam zu tun. Diese Organisation sei von den USA, Iran und Russland geschaffen worden, sie habe keinen Nutzen für Iraker, nur Nachteile. Der IS sei für ihn wie die Mafia. Er glaube auf keinen Fall an dessen Ideologie und Taten. Er kenne in der Schweiz niemanden, der mit dem IS sympathisieren würde. Er würde nie den Terror unterstützen, egal von welcher Terrororganisation (BA pag. 13.1.7/27/409/1061; TPF pag. 32.731.7 f.; vgl. weiter seine Aussagen zu den einzelnen vorgeworfenen Aktivitäten). 2.4.2 Das Beweismaterial besteht vorliegend im Wesentlichen aus den aufgezeichneten Gesprächen und den sichergestellten Social Media-Kommunikationen und elektronischen Dateien. Die interessierenden Gespräche, Chats, Sprachnachrichten wurden grösstenteils auf Sorani (Muttersprache des Beschuldigten) oder Arabisch (insbesondere Konversationen mit G.) geführt. Die Konversationen wurden gemäss den strafprozessualen Vorgaben übersetzt und transkribiert. In der Hauptverhandlung wurden dem Beschuldigten die aus Sicht des Gerichts wichtigsten TK-Protokolle vorgehalten und zum Teil die Audioaufzeichnungen im Original vorgespielt. Der Beschuldigte erhob keine Einwände gegen die Richtigkeit der Übersetzungen (TPF pag. 32.731.9 ff.). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der übrigen Übersetzungen zu zweifeln. Die anlässlich der erwähnten akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs erhobenen Telefongespräche sind nur einseitig aufgezeichnet; es ist mithin nur vom Beschuldigten Gesagtes hörbar. 2.4.3 Die erhobenen Kommunikationen und sichergestellten Dateien mit IS-Propagandamaterial widerlegen klar die Aussagen des Beschuldigten. Sie zeichnen ein eindeutiges Bild von ihm als einem islamistischen Extremisten, der im anklagerelevanten Zeitraum die Ideologie und die Ziele des IS teilte und in mannigfacher Hinsicht für diese Organisation tätig war. Der Beschuldigte sagte dazu in der Hauptverhandlung aus, die inkriminierten Konversationen seien grösstenteils leeres Gerede. Sie seien von ihm selbst fabriziert worden, da er gewusst habe, dass er unter Überwachung stehe und eines Tages vor Gericht stehen würde (TPF pag. 32.731.9 ff.). Diese Erklärung ist abwegig und klarerweise als Schutzbehauptung zu werten. Die Annahme, dass er selbst das ihn schwer belastende Beweismaterial hergestellt und auch andere Personen (seine Konversationspartner) in dieses Vorhaben einbezogen haben soll, ist lebensfremd.
- 10 - SK.2020.11 2.5 Zu den einzelnen vorgeworfenen Aktivitäten 2.6 Der Anklagevorwurf stützt sich auf eine Vielzahl von in der Anklageschrift thematisierten Handlungen, die in ihrer Gesamtheit indizienmässig den Beweis für die Beteiligung des Beschuldigten am IS im angeklagten Zeitraum erbringen sollen. 2.6.1 Anstiftung von G. zu einem Selbstmordanschlag und weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser (AS Ziff. 2.3.1) 2.6.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte 2016 bis im April 2017 von der Schweiz aus über soziale Medien gezielt den Kontakt zu dem im Libanon lebenden verwitweten IS-Mitglied G. hergestellt, aufgebaut und gepflegt, mit dem Ziel, sie zu ehelichen, sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu bestärken und sich gemeinsam mit ihr zum IS bzw. auf das vom IS kontrollierte Gebiet zu begeben, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben im Kampf des IS zu engagieren oder, falls dies nicht möglich oder opportun sein sollte, sie dazu zu bewegen, anderswo gewaltsam und unter Einsatz ihres Lebens im Sinne der Zielsetzungen des IS aktiv zu werden. Bezüglich des letzteren Vorwurfs legt die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten unter dem Titel «Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag im Namen des IS» konkret zur Last, G. Erlaubnis erteilt und sie in ihrer Absicht bestärkt zu haben, einen Selbstmordanschlag im Namen des IS auf ein nicht näher bestimmbares Ziel (US-Streitkräfte, Truppen des libanesischen Militärs oder die schiitische Miliz «Hisbollah») im Libanon oder anderswo zu verüben. Im Zusammenhang mit der geplanten Reise zum IS wird dem Beschuldigten zudem vorgeworfen, Anstrengungen unternommen zu haben, für sich und die Töchter von G. gefälschte Ausweise zu beschaffen. Weiter ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass G. am 2. Mai 2017 durch die libanesischen Streitkräfte verhaftet worden sei, bevor sie zur Ausführung des Selbstmordanschlags habe schreiten oder das Land habe verlassen können. 2.6.1.2 Sowohl der Beschuldigte wie auch die im Libanon rechtshilfeweise einvernommene G. bestreiten die Vorwürfe (vgl. im Folgenden ihre Aussagen im Kontext der jeweiligen Vorwürfe). 2.6.1.3 Bei G. (Jahrgang 1989) handelt es sich um eine zum Zeitpunkt des angeklagten Geschehens in Arsal, Libanon wohnhafte Witwe mit zwei kleinen Töchtern. Ihr Ehemann, der aus Syrien stammte, sowie ein Bruder von ihr waren einige Jahre
- 11 - SK.2020.11 zuvor getötet worden, angeblich von der Hisbollah bzw. den syrischen Regierungstruppen. Die genauen Umstände bleiben unklar (BA pag. 13.1.37/375 f.). Der Beschuldigte lernte G. per Facebook kennen und soll sie 2016 angeblich nach islamischem Recht mittels eines von ihm selbst aufgesetzten «Ehevertrags» per Videotelefonie «geheiratet» haben, wobei die in diesem Schreiben aufgeführten Trauzeugen H. und I. bei ihren Einvernahmen angaben, hiervon nichts gewusst zu haben (BA pag. 12.2.13; 12.9.8). (Anm.: Nachdem es sich hierbei nicht um eine gültige Eheschliessung handelt, hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren wegen mehrfacher Ehe implizit eingestellt; vgl. BA pag. 16.3.157). Persönlich haben sich die beiden nie getroffen. 2.6.1.4 G. wurde im Zusammenhang mit dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt im Libanon strafrechtlich verfolgt. Den aus diesem Land rechtshilfeweise erlangten Verfahrensakten ist Folgendes zu entnehmen: G. wurde am 2. Mai 2017 von einer Patrouille der Geheimdienstdirektion der Armee aufgrund der Hinweise festgenommen, wonach sie der terroristischen Gruppierung Daesch (IS) angehöre, Geldüberweisungen zu deren Gunsten erhalten habe und sich darum bemühe, nach Syrien zu reisen, um sich der Gruppierung anzuschliessen (BA pag. 18.1.2.3). In der Folge wurde sie mit Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 (BA pag. 18.1.2.3 f.) vor dem permanenten Militärgericht Beirut angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, der Terrorgruppierung Daesch angehört, einen Selbstmordanschlag auf die libanesische Armee durch die Sprengung eines Sprenggürtels vorbereitet sowie sich um den Umzug nach Raqqa (Syrien) bemüht zu haben, um sich dort dem Daesch anzuschliessen. Mit Urteil des permanenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 (BA pag. 18.1.2.75 f.) wurde G. in erster Instanz der Straftat nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zwangsarbeit (Zuchthaus) verurteilt, davon anderthalb Jahre unbedingt. Dem Schuldspruch liegt die folgende Feststellung des Gerichts zugrunde: G. soll sich auf dem libanesischen Territorium der terroristischen Gruppierung Daesch angeschlossen haben, in der Absicht, Verbrechen gegen Menschen und Vermögen zu begehen sowie die Macht und das Ansehen des Staates zu beeinträchtigen. Von den übrigen Vorwürfen – Besitz von Sprengstoff, in der Absicht, terroristische Akte auszuführen; Ausführung von terroristischen Aktivitäten; Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Transport von Sprengstoff ohne Bewilligung und Legen von Sprengstoff – wurde sie freigesprochen. Der Schuldspruch wurde von G. vor dem libanesischen Militärkassationsgericht angefochten. Am 16. Januar 2018 wies dieses Gericht den Kassationsantrag ab
- 12 - SK.2020.11 und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (BA pag. 18.1.2.79 f.). Ob das Strafverfahren damit rechtskräftig abgeschlossen wurde, geht aus den Rechtshilfeakten nicht hervor. 2.6.1.5 a) G. wurde am 14. Mai 2019 im Libanon rechtshilfeweise einvernommen. Zu diesem Zeitpunkt war sie wieder auf freiem Fuss; sie gab an, ihre anderthalbjährige Strafe im Juni 2018 abgesessen zu haben (vgl. BA pag. 18.1.2.247). Allgemein zu ihrer und der Haltung des Beschuldigten zum IS befragt, gab sie Folgendes an: Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte ein Mitglied des IS sei; er sei weder für noch gegen «sie» gewesen. Sie habe mit ihm immer wieder Gespräche über den IS gehabt. Er habe ihr erzählt, was man ihm aus dem Irak berichtet habe; nämlich, dass es sich dabei um gute Leute handle, die im Irak die Scharia umsetzen würden. Er habe ihr aber auch gesagt, dass er nicht von allem überzeugt sei, was man ihm dazu gesagt habe. Sie selbst habe anfangs die Vorstellung gehabt, dass es sich beim IS um eine gute Gruppierung gehandelt habe. Aber nach dem Einzug des IS in Arsal und nachdem sie die Realität gesehen habe, habe sie ihre Meinung geändert. «Sie» seien Lügner und Kriminelle, sie würden im Gegensatz zu dem stehen, was sie der Welt vermittelten. Sie sei weder ein Mitglied des IS gewesen noch habe sie diesen unterstützt; sie werde es auch nie tun (BA pag. 18.1.2.255). Im Weiteren führte G. aus, einige Männer aus ihrer Nachbarschaft hätten sich dem IS angeschlossen, als die Gruppierung in Arsal eingezogen sei. Deren Ehefrauen seien als Nachbarinnen oft zu ihr gekommen. Der Beschuldigte habe davon gewusst (BA pag. 18.1.2.255 f.). b) Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls, dass G. etwas mit dem IS zu tun gehabt habe und dass er sie in ihrer befürwortenden Haltung zum IS bestärkt habe. Die inkriminierten Konversationen seien bloss leeres Gerede. Er habe diese im Wissen geführt, dass er verhaftet würde (TPF pag. 32.731.9). Letztere Aussage, ist wie bereits ausgeführt (E. 2.4.3), klar als Schutzbehauptung zu werten. 2.6.1.6 Die Aussagen von G. über ihre ablehnende Haltung zum IS stehen im klaren Widerspruch zu den überwachten und sichergestellten Kommunikationen. Exemplarisch kann auf folgende Konversationen verwiesen werden. a) Infolge der Auswertung der anlässlich der oben (Prozessgeschichte, lit. C) erwähnten Hausdurchsuchungen vom 8. März 2017 sichergestellten Speichermedien des Beschuldigten ist erstellt, dass er an einem nicht näher bekannten Datum, nach dem 6. August 2016 (Datum der Erstellung der infrage stehenden Datei), per WhatsApp ein Foto verschickte, auf dem eine verschleierte Frau zu sehen ist, die einen abgetrennten Kopf hochhält. Das Bild ist mit dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versehen: «Gott, schenke mir so eine Partnerin. Wenn ich weiss, dass es ein Mädchen wie diese Löwen-Frau gibt, werde ich gehen und
- 13 - SK.2020.11 um ihre Hand bitten, aber bedauerlicherweise gibt es so eine Frau in Kurdistan nicht» (BA pag. 10.2.606/709 f.). In der Folge, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, erhielt der Beschuldigte über einen nicht identifizierten Kanal dasselbe Bild, das mit Emoticons (Herz, Bombe, Messer, Smiley) und dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versehen war: «Terroristin bin ich, ich gehöre der Religion Mohammed / Terroristin bin ich, ich gehöre Emir Al-Baghdadi / Terroristin bin ich, wehe jedem, der sich mir gegenüber stellt / Terroristin bin ich, ich gehöre dem Kalifat-Baghdad» (BA pag. 603/663/1261). Aus den Metadaten der beiden erwähnten Bilddateien ergeben sich zwar keine Hinweise auf die Identität der Kommunikationspartnerin des Beschuldigten (G. bestritt, die infrage stehenden Bildnachrichten empfangen oder versendet zu haben [BA pag. 18.1.2.263 f.], der Beschuldigte hat die Aussage dazu verweigert [BA pag. 13.1.924 f.]). Aufgrund des Inhalts der ausgetauschten Texte und des Gesamtkontexts (die Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und G., die Ähnlichkeit zu anderen Kommunikationen, die zweifelsfrei G. zugeordnet werden können [vgl. nachstehend]) ist jedoch nicht daran zu zweifeln, dass es sich dabei um G. gehandelt hat. b) Am 18. Februar 2017 unterhielt sich der Beschuldigte in gebrochenem Deutsch im überwachten Auto mit seinem Mitfahrer H. Dabei erwähnte er «meine Frau … von Dawlata Islamia» (BA pag. 13.1.951). Der letztere Ausdruck steht offensichtlich für ad-Dawlah al-Islāmiyah, die arabische Bezeichnung des IS (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Names_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant). c) Am 24. Februar 2017 führten der Beschuldigte und G. eine Chatunterhaltung über WhatsApp (BA pag. 10.2.666). Der Beschuldigte forderte sie dabei auf, sie solle sich die «Ausstrahlung des Staats», namentlich die Ausstrahlung «Salah Aldeen», anschauen, worauf sie erwiderte, sie habe die Ausstrahlung bereits gesehen. G. bestätigte in ihrer Einvernahme, dass es sich dabei um eine Medienmitteilung des IS gehandelt hatte (BA pag. 18.1.2.258). Im weiteren Verlauf der Unterhaltung bezeichneten sich der Beschuldigte und G. als «Medienkorrespondent A.» resp. «Medienkorrespondent AA.». G. sagte dazu in der Einvernahme aus, ihres Wissens müsse man dem IS Treue geschworen haben, um «Medienkorrespondent» zu sein, dies sei jedoch bei ihnen nicht der Fall gewesen (BA pag. 18.1.2.258). Nachdem sich die beiden Konversationspartner jedoch so bezeichnet haben, ist darauf zu schliessen, dass sie damit ihre Zugehörigkeit zum IS zum Ausdruck gebracht haben. d) Am 2. März 2017 empfing der Beschuldigte von G. per WhatsApp ein Foto, welches einen Mann, eine Frau und ein Kind zeigt und mit dem folgenden Text https://en.wikipedia.org/wiki/Names_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant https://en.wikipedia.org/wiki/Names_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant
- 14 - SK.2020.11 (in arabischer Schrift) versehen ist: «Sie ist Terroristin und akzeptiert keinen ausser einem Terroristen, der den Koran auswendig lernt… der den Gnädigen einigt… der die Feinde ablehnt… der das Paradies vermisst.» (BA pag. 10.2.676 f.). e) Am 28. März 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Der Beschuldigte sagte dabei, der mächtige Gott möge sie («euch») beschützen und ihnen («euch») den Sieg geben. Der mächtige Gott solle «diesem Islamischen Staat» gegen den Unglauben und die Ungläubigen den Sieg geben. Gott solle «diese Fahne in Rom» hissen lassen (BA pag. 10.2.730). f) Am 23. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G., in welcher er sie aufforderte, zu «BB.» nach Hause zu gehen, mit ihr zu sprechen und zu schauen, wie viel Geld sie wolle; wenn «BB.» z.B. «300» wolle, dann werde er G. «500» schicken und sie könne es «ihnen» dann weitergeben (BA pag. 10.2.743). Im Kontext der nachstehenden Konversation ist unzweifelhaft, dass es sich bei «BB.» um eine der von G. erwähnten Nachbarinnen handelte, deren Ehemänner sich dem IS angeschlossen hatten. g) Am 25. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., in welchem er sie vor «Durchsuchungsaktionen» in Arsal warnte und auftrug, diese Meldung an «CC.» und «BB.» weiterzuleiten, damit die «Männer» die Stadt verliessen, bevor sie verhaftet würden. Im Verlaufe dieser Unterhaltung sagte der Beschuldigte G. weiter, sie sei eine «Daashiya» (d.h. ein weibliches Mitglied des IS), eine «Terroristin», sie habe «die Geldkasse der Schweiz erbeutet» (BA pag. 13.1.967). Mit letzterer Bemerkung nahm er offensichtlich Bezug auf die – im Folgenden (E. 2.6.4.2) zu thematisierende – finanzielle Unterstützung von G. h) Am 29. April 2017 verschickte der Beschuldigte an G. per WhatsApp eine Videodatei in arabischer Sprache und mit englischen Untertiteln. Im Video werden die IS-Kämpfer glorifizierend dargestellt, zum Anschluss an den IS aufgerufen und verschiedene Gräueltaten des IS (Amputation einer Hand, Erschiessung eines Gefangenen) gezeigt (BA pag. 10.2.712). i) Diese Kommunikationen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei G. in der anklagerelevanten Zeit entgegen ihren und den Beteuerungen des Beschuldigten um eine überzeugte Anhängerin des IS gehandelt hat. Sie zeigen zudem, dass der Beschuldigte (durch eigene Äusserungen und Zusendung des Propagandamaterials) G. in ihrer Befürwortung des IS bestärkte und ihr Anweisungen zu Handlungen im Sinne der Zielsetzungen des IS erteilte (finanzielle Unterstützung der Ehefrau eines IS-Mitglieds; Weiterleitung der Warnung vor
- 15 - SK.2020.11 Durchsuchungsaktionen an andere IS-Mitglieder). Letzterer Punkt zeigt überdies, dass der Beschuldigte über G. mit anderen IS-Mitgliedern im Libanon vernetzt war. 2.6.1.7 a) In Bezug auf die Anklagebehauptung, der Beschuldigte habe geplant, gemeinsam mit G. zum IS zu reisen, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben im physischen Kampf des IS zu engagieren, und in diesem Zusammenhang Anstrengungen unternommen, um gefälschte Reisepapiere für sich und die Töchter von G. zu beschaffen, sind konkret folgende Konversationen relevant: Am 28. Februar 2017 teilte der Beschuldigte G. im Verlaufe einer über WhatsApp geführten Chatunterhaltung mit, die «Brüder» seien «heute» in Raqqa (die IS- Hochburg in Syrien in der fraglichen Zeit) angekommen. Sie hätten ihm gesagt, er solle zu ihnen kommen und sie würden ihn dort verheiraten. Er habe ihnen geantwortet, er werde seine Frau, so Gott wolle, mitnehmen. Darauf antwortete G., er solle ihnen sagen: «Ich komme mit meiner eigenen Frau. Ihr kümmert euch nicht darum.» (BA pag. 10.2.671). Am 11. März 2017 unterhielt sich der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug mit seinem Mitfahrer H., der ihm mitteilte, er kenne jemanden in Frankreich, der Reisepässe mache; dieser wisse aber nicht, ob man mit diesen Reisepässen reisen könne. «Die» könnten Reisepässe, normale Pässe und Fahrausweise machen; man bekomme diese Ausweise für EUR 1'500; einer würde EUR 900 kosten. Der Beschuldigte erwiderte, die Höhe des Betrags würde keine Rolle spielen. Weiter sagte er, wenn er «diese drei» machen würde, würde er EUR 3’000 bezahlen (BA pag. 10.2.347). Am 18. März 2017 unterhielt sich der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug mit H., der ihm mitteilte, «dieser Bruder von Frankreich» habe ihm die Nummer von «diesem Mann» gegeben, der Papiere mache. Es handle sich um einen Tschetschenen in Deutschland. Er (der «Bruder» aus Frankreich) habe gesagt, sie («wir») sollten besser mit «diesem Mann» reden, damit sie («wir») wissen, «was und wo». Der Beschuldigte sagte daraufhin, er würde dann in die Türkei gehen (BA pag. 10.2.724). Am 28. März 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Im Verlaufe des Gesprächs sagte er, Gott sei Dank, sie habe den Pass fertig gemacht. Was die Pässe der Mädchen betreffe, habe er eine Methode; «dieser tschetschenische Bruder» habe eine Methode. Er mache Pässe und Visa für USD 3'500. So Gott wolle, würden einige «Brüder» die Gültigkeit dieser Pässe überprüfen. Wenn diese gut seien, dann würden sie zuerst in die Türkei reisen können. Es würde sich um illegale litauische Ausweispapiere
- 16 - SK.2020.11 handeln. Er selbst könne wegen des fehlenden Passes noch nicht reisen. Im April würde er sich frei bewegen können (BA pag. 10.2.732). Am 2. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Er fragte sie, wann sie reisen würde, wann sie die Pässe der Mädchen machen würde (BA pag. 10.2.736). Am 15. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G., in welchem er ihr sagte, sie sollten Geduld für «diese Trennung» haben. Vielleicht werde er «morgen» verhaftet und sie würde ihn zwei, drei, vier Monate, ein Jahr oder zwei Jahre nicht sehen. Sie solle Geduld haben. Weiter sagte er, sie würden in der Zukunft zusammen mit ihren Eltern wohnen; es liege alles in Gottes Hand; er möchte mit seiner Schwiegermutter und seinem Schwiegervater Nachbar sein. So Gott wolle, mit Gottes Erlaubnis auf dem «al-Ribat» Land (BA pag. 10.2.740). Gemäss Übersetzer bedeutet «al- Ribat» das Land, in dem ein Kampf zwischen Gläubigen und Ungläubigen ausgetragen wird (vgl. auch BA pag. 10.2.852). b) Der Beschuldigte und G. bestreiten den Vorwurf. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie vorgehabt hätten, sich in der Türkei zu treffen, zu heiraten, danach in den Irak zu gehen und dort zusammen zu leben (BA pag. 18.1.2.269; 13.1.5/920; TPF pag. 32.731.10). Gemäss Aussagen von G. habe sie im Libanon den Pass für sich, jedoch nicht für ihre Töchter organisieren können, da sie hierfür die Einwilligung der (in Syrien wohnhaften) Familie ihres verstorbenen Ehemannes gebraucht habe und es schwierig gewesen sei, sie zu kontaktieren (BA pag. 18.1.2.269/279). c) Es ist nach dem Gesagten erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und G. planten, sich in der Türkei zu treffen und von dort aus weiterzureisen. Das genaue Reiseziel bleibt zwar im Unklaren (das Gespräch vom 28. Februar 2017 lässt nicht zwingend auf ein konkretes Vorhaben, nach Raqqa zu reisen, schliessen); es steht jedoch ausser Zweifel, dass es sich dabei um den Irak oder Syrien handelte. Das Reisevorhaben war konkret, G. besorgte sich im Hinblick auf die Reise den Pass im Libanon; der Beschuldigte bemühte sich darum, gefälschte Ausweise für sich und die Töchter von G. zu organisieren. Soweit der Beschuldigte und G. geltend machen, es sei vorliegend lediglich um die Planung einer gemeinsamen Zukunft im Irak gegangen, ist Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte und G. waren in der anklagerelevanten Zeit überzeugte IS-Anhänger; sie sahen ihren Lebenszweck – dies ergibt sich unzweifelhaft aus ihren zahlreichen Kommunikationen – im Einsatz für die Zielsetzungen des IS. Der Beschuldigte betätigte sich in der anklagerelevanten Zeit, wie sich im Folgenden zeigen wird, von der Schweiz aus in mannigfacher Hinsicht und mit
- 17 - SK.2020.11 grossem Aufwand für den IS. Auch G. war, wie oben dargelegt, im Libanon für den IS tätig. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr gemeinsames Ziel darin lag, sich dem IS im Irak oder in Syrien anzuschliessen und sich vor Ort für die Zielsetzungen dieser Organisation einzusetzen. Dass der Beschuldigte dabei konkret die Absicht gehabt haben soll, sich gemeinsam mit G. physisch im Kampf zu engagieren, ist allerdings unbelegt. 2.6.1.8 a) In Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag sind die folgenden Konversationen von zentraler Bedeutung. Wie bereits erwähnt, konnte bei diesen Konversationen nur das vom Beschuldigten Gesagte aufgezeichnet werden. Am 24. April 2017, ab 11:39 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Dass es sich bei der Gesprächspartnerin tatsächlich um sie gehandelt hat, ergibt sich eindeutig aus dem im Folgenden zu thematisierenden Telefongespräch, welches der Beschuldigte am nächsten Tag mit seinem Bruder DD. führte, sowie auch aus seinen eigenen Aussagen (BA pag. 13.1.4; TPF pag. 32.731.11). Der hier interessierende Teil der Unterhaltung (der übrige Inhalt ist vorliegend nicht relevant) verlief gemäss dem TK-Protokoll wie folgt (BA pag. 10.2.746; TPF pag. 32.731.10 f.): … Hohohehehe, eine Martyreroperation, hahahahaha. … Allahu akbar. … Gegen die amerikanischen Kräfte, oder? … Oder die Partei des Teufels. … Bravo, bravo, bravo. … Du wirst den Pass fertigmachen. So Gott will, der mächtige Gott wird es einfacher machen. Es scheint schon, dass wir gemeinsame Themen haben. Hahahaha, du hast Krieg, ich habe auch Krieg. … Bravo für dich. Beim mächtigen Gott, bravo für dich. … Am 25. April 2017, ab 14:54 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit seinem in Schweden wohnhaften Bruder DD.
- 18 - SK.2020.11 Im Verlaufe der Unterhaltung, deren Inhalt ansonsten nicht relevant ist, sagte der Beschuldigte das Folgende (BA pag. 13.1.986): Bei Gottes Namen, als ich gestern mit meiner anderen Ehefrau gesprochen habe, sagte sie mir, USA möchte Truppen in der Nähe ihrer Stadt einrichten. Und sie sagte, bei Gottes Namen habe sie vor, «Amalay Isteshhari» (arabischer Begriff für «Märtyreroperation» [TPF pag. 32.731.12]) zu machen, ob ich ihr dies erlaube. Ich sagte ihr, ja, ich erlaube es dir. Geh dich in die Luft jagen zwischen ihnen. Sie sagte, die Männer unternehmen ja nichts. Die Männer seien mit Frauen und Geldverdienen beschäftigt. Sie kümmern sich um das Diesseits und kümmern sich nicht um das Ende. Die wenigsten, die von Gott geschützt sind, sind mit Dschihad beschäftigt. Ich bestätigte ihre Meinung. b) Der Beschuldigte bestreitet, G. je gesagt zu haben, sie solle sich in die Luft sprengen. Sie selbst habe ebenfalls nichts dergleichen vorgehabt. Sie habe drei Mädchen (zwei Töchter und eine kleine Schwester), die sie alleine zu versorgen habe. Kein Mensch, der bei Sinnen sei, würde sowas machen. Jeder, der sich umbringe, lande in der Hölle. Im Übrigen habe es in Arsal damals keine US-Truppen gegeben. Auf Vorhalt der vorstehenden Gespräche in der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, es sei alles nicht ernst gemeint, es sei Spass gewesen (BA pag. 13.1.5/37/409/931/1074; TPF pag. 32.731.10 ff.). G. bestritt auf Vorhalt ihres Gesprächs mit dem Beschuldigten vom 24. April 2017, dass es dabei um einen Selbstmordanschlag gegangen sei. Sie habe mit dem Beschuldigten nie über ein solches Vorhaben gesprochen. Sie sei bezüglich der Waffen oder finanziellen Mitteln gar nicht imstande gewesen, einen solchen Anschlag durchzuführen. Auf Vorhalt des Gesprächs des Beschuldigten mit seinem Bruder DD. gab sie an, sie kenne dessen Inhalt nicht und habe damit nichts zu tun (BA pag. 18.1.2.272 ff.). Dazu befragt, ob nach ihrem Verständnis die Ehefrau in einer islamischen Ehe wichtige Entscheidungen ohne das Einverständnis des Ehemanns treffen dürfe, antwortete sie: «sicher nein» (BA pag. 18.1.2.251). Auf Frage, ob es für sie vorstellbar gewesen wäre, einen Selbstmordanschlag ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns zu verüben, sagte sie wiederum, sie glaube, es brauche dazu keine Erlaubnis, da ein Selbstmordanschlag gemäss dem Glauben und Gedankengut des IS ins Paradies führen solle (BA pag. 18.1.2.274). Die thematisierten Konversationen lassen keinen Zweifel daran, dass G. am 24. April 2017 dem Beschuldigten mitteilte, sie wolle einen Selbstmordanschlag («Märtyreroperation») begehen und dass sich der Beschuldigte zustimmend zu diesem Vorhaben äusserte. Als mögliche Attentatsziele wurden amerikanische Truppen, mit deren Stationierung in der Region von Arsal G. offenbar rechnete,
- 19 - SK.2020.11 resp. die mit dem IS verfeindete schiitische Miliz Hisbollah (vom Arabischen übersetzt «Partei Allahs»; von Feinden oft als «Partei des Teufels» bezeichnet) genannt. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und von G. stellen klarerweise Schutzbehauptungen dar. c) Der Verteidiger brachte im Parteivortrag vor, das vermeintliche Selbstmordattentatsvorhaben könne von G. und dem Beschuldigten nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden sein, da ein solches Vorhaben ihrem in den zuvor geführten Kommunikationen besprochenen Plan, sich in der Türkei zu treffen und gemeinsam in den Irak zu reisen, völlig zuwidergelaufen wäre. Auch die nach dem 24. April 2017 geführten Gespräche zwischen den beiden, in denen davon die Rede sei, dass G. aus Sicherheitsgründen in den Irak reise und bei den Eltern des Beschuldigten wohne, zeigten, dass die beiden an einer gemeinsamen Zukunft gearbeitet hätten, was einen Selbstmordanschlag im Libanon ausschliesse (TPF pag. 32.721.148). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Beim Beschuldigten und G. hat es sich in der anklagerelevanten Zeit um überzeugte IS-Anhänger gehandelt, die ihren Lebenszweck im Einsatz für den IS sahen. Ihr primäres Ziel bestand darin, zum IS nach Syrien oder den Irak zu reisen und sich vor Ort für die Zielsetzungen des IS einzusetzen. Aus den nachfolgend zu thematisierenden Kommunikationen geht hervor, dass G. und die IS-Mitglieder aus ihrem Umfeld um die Zeit, in der die hier interessierenden Gespräche geführt wurden, im Visier der libanesischen Sicherheitskräfte geraten waren und sie sich vor Verhaftung fürchtete. Dass sie unter diesen Umständen einen Selbstmordanschlag als eine Handlungsalternative zumindest kurzweilig ins Auge fasste, ist aus der Logik einer fanatischen IS-Anhängerin nachvollziehbar. d) Hingegen kann der Anklage nicht gefolgt werden, soweit sie das Wirken des Beschuldigten als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB qualifiziert. Anstiftung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss voraus. Der Anstifter muss mithin den Tatenschluss beim Angestifteten hervorrufen. Einen Täter nur in seinem bereits gefassten Tatentschluss zu bestärken, ist keine Anstiftung (WOHLERS, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 24 StGB N 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 24 StGB N 5). Das erwähnte Gespräch vom 24. April 2017 lässt darauf schliessen, dass die Initiative für die Begehung des Selbstmordanschlags von G. ausging und der Beschuldigte sie in ihrem Tatwillen lediglich bestärkte. Zwar behauptete er am nächsten Tag im Gespräch mit seinem Bruder DD., er habe seiner Ehefrau die Erlaubnis zur Begehung des Selbstmordanschlags erteilt. Diese Behauptung
- 20 - SK.2020.11 stimmt jedoch nicht mit dem Inhalt des vorgenannten Gesprächs überein. Dort ist nirgends von einer Erlaubnis die Rede. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte im Gespräch mit seinem Bruder seine Rolle hier übertrieben dargestellt hat. Diese Annahme steht im Übrigen in Einklang mit den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters, der unter den interaktionellen Auffälligkeiten des Beschuldigten u.a. die Tendenz, sich besser darzustellen, selbstwerterhöhende Geschichten über die eigene Person zu erzählen, erwähnt (BA pag. 11.1.122). Die Bundesanwaltschaft argumentierte im Parteivortrag, die islamistische Weltanschauung sei eine streng patriarchalische. Der Mann habe gegenüber der Frau in jeder Hinsicht das Sagen. Es sei daher sehr plausibel, dass G. sich verpflichtet gefühlt habe, von ihrem «Ehemann» die Erlaubnis für einen Selbstmordanschlag einzuholen (TPF pag. 32.721.54). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Nach klassischem islamischem Recht untersteht die Frau einer Ehevormundschaft, die von einem männlichen Verwandten ausgeübt wird. Der Ehevertrag wird für die Frau von ihrem Ehevormund rechtsgültig vereinbart (vgl. z.B. CHRISTINE SCHIRRMA- CHER, Die Frage der Freiwilligkeit der islamischen Eheschliessung, 2012, S. 13 ff.). Gemäss Aussagen von G. wusste ihre Familie (einschliesslich des Vaters) nichts von ihrer angeblichen Heirat mit dem Beschuldigten (BA pag. 18.1.2.251). Dieser Umstand zeigt, dass sie ihr Leben nicht unbedingt streng nach patriarchalischen Normen richtete und sehr wohl in der Lage war, wichtige Entscheidungen eigenständig zu treffen. Dass sie als fanatische IS-Anhängerin eigenständig den Tatwillen bezüglich der Verübung eines Selbstmordanschlags bilden konnte, ist durchaus realistisch. Unbelegt ist sodann die Anklagebehauptung, der Beschuldigte habe G. in der Folge, als sie sich Sorgen wegen möglicher Verhaftung machte, von der Durchführung des Selbstmordattentats zu überzeugen versucht. Aus den betreffenden Gesprächen (vgl. nachfolgend E. 2.6.1.9) ergibt sich kein entsprechender Hinweis. Zusammenfassend ist der Nachweis für den bestimmenden Einfluss des Beschuldigten auf den Tatentschluss von G. bezüglich der Verübung des Selbstmordanschlags nicht erbracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte G. in ihrem Vorhaben lediglich bestärkte. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass G. in der Folge konkrete Vorbereitungshandlungen für die Begehung eines Selbstmordanschlags getroffen hätte. Auch aus diesem Grund fällt eine vollendete Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB vorliegend von vornherein nicht in Betracht, setzt doch diese Bestimmung voraus, dass die Haupttat zumindest versucht wurde (BGE 128 IV
- 21 - SK.2020.11 11 E. 2a). Bei vorliegendem Beweisergebnis – kein Nachweis, dass der Beschuldigte einen Tatentschluss bewirkte bzw. zu bewirken versuchte – fällt auch eine versuchte Anstiftung ausser Betracht. 2.6.1.9 a) In Bezug auf die weiteren in der Anklageschrift thematisierten Konversationen zwischen dem Beschuldigten und G., die am 25., 26. und 27. April 2017 stattfanden, ergibt sich Folgendes: Am 25. April 2017, ab 21:47 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar mitteilte, dass sie Angst habe und dass ihr Vater kommen wolle, um sie nach Beirut zu holen. Der Beschuldigte versuchte daraufhin, sie zu beruhigen. Er sagte, «sie» würden nur das Telefon abhören; wenn man nicht am Telefon spreche, würden «sie» nichts hören; hier in der Schweiz höre man alles; «diese» seien «Hunde». Sie (G.) solle sich auf Gott verlassen und keine Angst haben; sie solle Geduld haben bezüglich dessen, was ihr zugestossen sei; es sei alles «Angstmacherei». «Sie» hätten nur Bedenken wegen Männern und nicht wegen Frauen, «sie» würden sich nur für Männer interessieren, «sie» wollten ihr nur Angst machen. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung wollte er wissen, ob es in Arsal Armee und Waffen habe, ob die «Partei des Teufels» und die Amerikaner gegeneinander kämpfen würden. Ferner warnte er G., «sie» würden Durchsuchungsaktionen durchführen; G. solle dies «CC.» und «BB.» weiterleiten, damit die «Männer» die Stadt Arsal verliessen, bevor sie verhaftet würden. Sodann sagte er G., sie sei eine «Daashiya», «Terroristin» und sie habe die «Geldkasse der Schweiz erbeutet» (BA pag. 10.2.752 f.). Gleichentags, ab 23:21 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein weiteres Telefongespräch mit G. Er sagte ihr erneut, sie solle keine Angst haben, und forderte sie auf, einmal im Monat eine Lektion im Haus von «BB.» oder von «EE.» zu nehmen. Weiter wies er sie an, wenn «sie» mit etwas zu ihr kämen, sollten «sie» als Besucher kommen; danach solle sie mit niemandem sprechen. Weiter fragte er sie, ob ihre Familie von diesem Thema erfahren habe, und wies sie an, beim nächsten Mal, wenn «sie» vor der Tür seien, «sie» zu fotografieren und ihnen («uns») die Fotos zu schicken, damit sie («wir») «sie» blamierten. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung sagte er, der Weg ins Paradies sei schwierig und die Mitgift sei sehr teuer; es gehe nicht nach Wunsch oder durch zwei Gebete, alles liege in den Händen Gottes. G. solle sich bewusst sein, dass sie, wenn ihr etwas passiere, die «Angelegenheit» in ihrem Kopf mit der «Waage Gottes» abwägen solle. Bei Gott habe sie eine Belohnung; sie müsse Geduld haben, bis Gott sie stark mache; das beste sei es, ein Gebet zu machen. Weiter sagte er, er werde sie zu seiner Mutter schicken; es sei besser, wenn sie dort mit ihr wohne; sie solle nur ihren Pass fertigmachen. Das sei die beste Idee.
- 22 - SK.2020.11 Wenn sie mit «ihnen» klar komme, dann solle sie bei «ihnen» wohnen, und wenn nicht, dann solle sie gehen und in seinem Haus, das aus zwei Stockwerken bestehe, wohnen. Sie solle sich Möbel kaufen und in einem Stock des Hauses leben. Es sei besser, wenn er sie dorthin schicke in den Irak, «bis Gott mir seine Türen öffnet» (BA pag. 10.2.755). Am 26. April 2017, ab 21:39 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar berichtete, dass ihre Cousine zum Geheimdienst gegangen sei, worauf er sie beschwichtigte, dies sei nur «Angstmacherei». Wenn etwas gegen sie vorliegen würde, dann wären «sie» direkt zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie solle schauen, wer sie angezeigt habe; es sei vielleicht jemand von der Familie gewesen, Angehörige, fremde Leute, Nachbarn oder Moscheebesucher. Anschliessend erwähnte er die «Partei des Teufels» und sagte, «diese Stellen» würden alle zusammenarbeiten, mit den Spionen und dem Geheimdienst. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung, wies er G. an, falls jemand vor die Tür komme und sie frage: «Heute ist kalt, wohin willst du gehen?», dann solle sie antworten: «Hast du einen Befehl, mich zu befragen?». «Diese Leute» hätten Angst vor einem, der Bekannte habe; wenn einer keine Bekannten habe, dann würden «sie» diesen für nichts mitnehmen, foltern und ruinieren (BA pag. 10.2.758 f.). Am 27. April 2017, ab 22:02 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar berichtete, dass sie vom Geheimdienst zu einer Befragung vorgeladen worden sei. Der Beschuldigte wies sie an, freiwillig hinzugehen und sich von ihrem Vater begleiten zu lassen. Sie solle es nicht auf «morgen» oder «übermorgen» verschieben, ansonsten würden «sie» kommen und sie mitnehmen (BA pag. 10.2.761 f.). b) Der Beschuldigte führte zu diesen Gesprächen in der Hauptverhandlung aus, es sei hier darum gegangen, dass G. vom libanesischen Geheimdienst vorgeladen worden sei. Er habe sie ermuntert, die Umstände zu ertragen und sich auf Gott zu verlassen. G. sei von der Schweiz aus angezeigt worden. Die «Partei des Teufels» habe ihm berichtet, dass die entsprechende Meldung über die Botschaft weitergeleitet worden sei. Man habe ihr aber nichts beweisen können und deswegen sei sie freigelassen worden. Betreffend das zweite Gespräch vom 25. April 2017 gab er an, er habe G. aus Sicherheitsgründen in den Irak schicken wollen. (TPF pag. 32.731.13). G. erklärte in ihrer Einvernahme ihre Angst vor Verhaftung mit dem Verkehr mit den Nachbarinnen, deren Ehemänner sich dem IS angeschlossen hätten und deswegen von den libanesischen Sicherheitskräften verfolgt worden seien (BA pag. 18.1.2.275).
- 23 - SK.2020.11 c) Aus den vorstehenden Konversationen ist klar ersichtlich, dass G. aufgrund ihrer Umtriebe im Zusammenhang mit dem IS vor einem Zugriff durch die libanesischen Sicherheitsbehörden fürchtete. Der Beschuldigte versuchte, sie zu beruhigen und sie in ihrer Befürwortung des IS zu bestärken (zu Letzterem vgl. auch die E. 2.6.1.6h thematisierte Zusendung eines Propagandavideos des IS an sie am 29. April 2017), erteilte ihr Handlungsanweisungen für den Umgang mit der Situation (Weiterleitung der Warnung vor bevorstehenden Hausdurchsuchungen an andere IS-Mitglieder; Aufforderung, aus freien Stücken der Vorladung Folge zu leisten) und schmiedete für sie einen Fluchtplan (Vorhaben, sie in den Irak zu seinen Eltern zu schicken resp. in seinem Haus dort wohnen zu lassen). 2.6.1.10 Zusammenfassend ist bezüglich der Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit G. Folgendes erstellt: Der Beschuldigte bestärkte G. spätestens ab August 2016 (vgl. dazu auch den Zeitpunkt der ersten Geldüberweisung an sie [E. 2.6.4.2]) in ihrer Befürwortung des IS durch Gespräche und Zusendung von IS-Propagandamaterial. Er verfolgte das Ziel, mit ihr gemeinsam über die Türkei zum IS in den Irak oder nach Syrien zu reisen und sich vor Ort zusammen mit ihr für die Zielsetzungen dieser Organisation zu betätigen. In diesem Zusammenhang unternahm er Anstrengungen, gefälschte Reisedokumente für sich und die Töchter von G. zu organisieren. Als G. Ende April 2017 ihm – als Handlungsalternative – ihre Absicht mitgeteilt hatte, einen Selbstmordanschlag (auf ein nicht näher identifiziertes Ziel) im Libanon zu verüben, bestärkte er sie in diesem Vorhaben. Als G. in der Folge ihm gegenüber Sorgen vor Verhaftung äusserte, bemühte er sich, sie weiterhin in ihrer Befürwortung des IS zu stärken, erteilte ihr Handlungsanweisungen im Hinblick auf den möglichen Zugriff der libanesischen Behörden und schmiedete für sie einen – nicht realisierten – Fluchtplan. 2.6.2 Beschaffung und Aufbewahrung einer Anleitung zum Umgang mit Sprengstoffen und giftigen Gasen (AS Ziff. 2.3.2) 2.6.2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im August 2016 ein in arabischer Sprache verfasstes Kursdokument des IS betreffend die Herstellung und Beschaffung von Sprengstoffen mit dem Titel «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte. Von wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mudschahed, den Anfänger» vom Internet auf sein Mobiltelefon heruntergeladen und auf diesem Gerät sowie auf einer Speicherkarte abgespeichert zu haben. Der Beschuldigte habe sich dieses Dokument beschafft und aufbewahrt, um es zu gegebener Zeit mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen und damit die Begehung von Anschlägen im Namen des IS zu ermöglichen sowie um das darin enthaltene Wissen
- 24 - SK.2020.11 selber zu erwerben und bei der Begehung eines solchen Anschlags zur Anwendung bringen zu können. 2.6.2.2 Der Beschuldigte weist den Vorwurf von sich. Auf Vorhalt des inkriminierten Dokuments gab er in der Einvernahme vom 31. August 2017 bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) an, er habe damit nichts zu tun. Er sehe das Dokument zum ersten Mal. Er beschuldigte die Polizei, ihm dieses Dokument untergeschoben zu haben (BA pag. 13.1.103). In der Einvernahme vom 16. November 2017 bei der BKP behauptete er erneut, das Dokument nicht zu kennen (BA pag. 13.1.385 f.). In der Hauptverhandlung gab er hingegen an, er habe die betreffende Datei von einem Kollegen erhalten, der beim kurdischen Geheimdienst arbeite. Dieser habe ihn nach seiner Meinung dazu gefragt. Er habe diesem Kollegen geantwortet, dass er diese Datei in den Abfall werfen solle. Es handle sich nicht um eine Datei des IS, sie enthalte nichts, wodurch Menschen gefährdet werden könnten. Geheimdienste würden solche Dateien im Internet verbreiten, um IS-Anhänger zu ermitteln. Weiter bestritt er, das Dokument weiterverbreitet zu haben (TPF pag. 32.731.15 f.). 2.6.2.3 Die zur Diskussion stehende Datei ist auf den anlässlich der oben (Prozessgeschichte, lit. C) erwähnten Hausdurchsuchungen vom 8. März 2017 sichergestellten Datenträgern, dem Mobiltelefon Samsung GT-I9505 (Asservat 01.01.0026) und der Speicherkarte Micro SD, San Disk Ultra 32 GB (Asservat 02.01.0007) gespeichert. Die Zuordnung dieser Datenträger zum Beschuldigten ist unbestritten und auch aufgrund der darauf befindlichen Inhalte (bspw. Fotos des Beschuldigten und von G. auf der erwähnten Speicherkarte) erstellt (BA pag. 10.2.210; 13.1.346 f.). Es ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte die Datei am 10. August 2016 von der Internetseite www.[...].org herunterlud und im Datenspeicher des Mobiltelefons abspeicherte. Am darauffolgenden Tag wurde die Datei auf die Speicherkarte kopiert; diese muss zu jener Zeit – darauf weisen die übereinstimmenden Inhalte hin – im Mobiltelefon eingelegt gewesen sein (BA pag. 10.2.176 f.). 2.6.2.4 Das inkriminierte Dokument umfasst 216 Seiten, ist in arabischer Sprache verfasst und mit Bildern (darunter das schwarze IS-Logo) versehen (BA pag. 13.1.110 ff.). Die zusammenfassende deutsche Übersetzung des Dokuments mit dem Titel «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte. Von wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mudschahed, den Anfänger» liegt bei den Akten (BA 13.1.326 ff.). Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. September 2018 (BA pag. 10.1.42 ff.) handelt es sich dabei um ein trainingsbasiertes Kursdokument, das in rudimentärer Form Gerätschaften und Ausgangsstoffe für die Sprengstoffherstellung, deren Beschaffungsmöglichkeiten sowie Komponenten für den Bau einer unkonventionellen Sprengvorrichtung http://www.%5B...%5D.org/
- 25 - SK.2020.11 (splitterbildende Gegenstände, improvisierte Anzünder) beschreibt. Zudem enthält das Dokument Ratschläge, wie man sich während des Kursstudiums zu verhalten hat, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltung; insbesondere zeigt es alternative Beschaffungsmöglichkeiten für die benötigten Substanzen, um beim Beschaffungsprozess nicht aufzufallen. Allerdings enthält das Dokument gemäss dem Bericht (soweit aus der zusammenfassenden deutschen Übersetzung des Dokuments ersichtlich) keine konkrete Anleitung für die Herstellung von Sprengstoffen. Es fehlen wichtige Informationen, wie etwa die detaillierte Beschreibung der Einzelschritte, der genauen Reaktionsbedingungen (Temperatur, Zeit etc.) und entsprechende Mengenangaben. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die im Dokument enthaltenen Informationen mehrheitlich auch anderweitig öffentlich zugänglich sind (bspw. auf Internetforen, Videoportalen, in Nachschlagewerken). Auch wenn die letzterwähnten Elemente die Gefährlichkeit des Dokuments relativieren, steht ausser Frage, dass es sich dabei um eine Anleitung für potentielle Terroristen zum Umgang mit Sprengstoffen handelt. Die Beschaffung und Aufbewahrung eines solchen Dokuments stellt ein weiteres Indiz für die terroristische Gesinnung des Beschuldigten und seine Nähe zum IS dar. In Bezug auf den Verwendungszweck fehlen allerdings konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte, wie von der Anklage behauptet, die Absicht hatte, das Dokument mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen und damit die Begehung von Anschlägen im Namen des IS zu ermöglichen oder selber das darin enthaltene Wissen bei der Begehung eines Terroranschlags zur Anwendung zu bringen. 2.6.3 Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (AS Ziff. 2.3.3) 2.6.3.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten verschiedene Kommunikationen zur Last, mit denen er das Ziel verfolgt haben soll, seine Konversationspartner von der Ideologie des IS zu überzeugen. 2.6.3.2 a) Unter AS Ziff. 2.3.3.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. August 2016 seiner damaligen Ehefrau C. per WhatsApp den Text einer Rede des IS- Anführers Abu Bakr al-Baghdadi geschickt zu haben, in welcher dieser die Juden bedrohe und sage, der IS habe Palästina nicht vergessen, der Tag werde kommen, an dem der IS mit der Tötung von Juden in Palästina beginnen werde. b) Der bei den Akten liegende Text, auf den sich der Vorwurf stützt, ist in arabischer Sprache verfasst (BA pag. 10.2.1318). Eine deutsche Übersetzung dieses Texts fehlt; es liegt lediglich eine sehr rudimentäre Beschreibung des Texts durch den Übersetzer vor, anhand welcher keine Würdigung des Textinhalts vorgenommen werden kann. Der Vorwurf ist somit nicht rechtsgenügend erstellt. 2.6.3.3 a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17. November 2016 einer nicht näher identifizierten Person «Hero» per WhatsApp ein Video mit den
- 26 - SK.2020.11 IS-Mitgliedern J., K. und weiteren unbekannten Personen geschickt, in welchem J. vor einer IS-Flagge zum Teil im Wechselgesang mit den Anwesenden eine Kampfhymne (sog. «Naschid») vortrage, in welcher der IS glorifiziert und zum Kampf für diesen aufgerufen werde (AS Ziff. 2.3.3.2). b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der Hauptverhandlung gab er an, bei «Hero» handle es sich um eine von ihm selbst erfundene Person (TPF pag. 32.731.17). Diese Aussage ist klar als Schutzbehauptung zu werten (vgl. E. 2.4.3). c) Das in der Anklageschrift thematisierte Video liegt samt der deutschen Übersetzung des erwähnten Lieds bei den Akten (BA pag. 13.1.1037 [Videodatei VID- 20161117_WA0044]; 10.2.1039 f.). Im Video sind mehrere Personen, einige von ihnen mit einem Sturmgewehr bewaffnet, zu sehen, die in einem Zimmer mit der an einer Wand aufgehängten IS-Flagge sitzen und, von einer Person geleitet, im Wechselgesang singen. In Lied wird u.a. dazu aufgerufen, die Flagge des IS zu heben, und werden Mudschaheddin besungen, die die «Armee der Ungläubigen» töten und brechen. Beim Vorsänger handelt es sich offensichtlich um dieselbe Person, die auch auf dem unten (E. 2.6.11.3c) zu thematisierenden Propagandavideo des IS zu sehen ist und als J., ein IS-Mitglied mit einer Führungsposition, identifiziert werden kann. Ob sich unter den übrigen Personen auch das IS-Mitglied K. (zu dieser Person vgl. E. 2.6.4.6) befindet, kann offenbleiben. Der propagandistische Inhalt des Videos ist ohnehin eindeutig. Die Ermittlungen der BKP ergaben, dass der Beschuldigte dieses Video am 17. November 2016 per WhatsApp an den (nicht identifizierten) Nutzer der deutschen Mobiltelefonnummer +49[…] verschickte. Die betreffende Telefonverbindung war im oben erwähnten (E. 2.6.2.3) beschlagnahmten Mobiltelefon Samsung GT-I9505 des Beschuldigten unter dem Namen «Hero» gespeichert (BA pag. 10.2.1310; 13.1.1041). 2.6.3.4 a) Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. März 2017 in dem von ihm verwendeten Fahrzeug seinem Beifahrer H. gesagt zu haben, dass nur die Strasse des IS die richtige Strasse sei (AS Ziff. 2.3.3.3). b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der Hauptverhandlung gab er an, er habe sich absichtlich so geäussert, da er gewusst habe, dass das Fahrzeug überwacht werde und er eines Tages vor Gericht stehen würde (TPF pag. 32.731.17). c) Aufgrund der Audioüberwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs ist erstellt, dass er am 12. März 2017 seinem Beifahrer H. Folgendes
- 27 - SK.2020.11 sagte: «Richtige Strasse isch Strasse von Dawlata Islamia. Ist keine andere, keine andere, gaaar nid.» (zum Begriff «Dawlata Islamia» vgl. E. 2.6.1.6b). 2.6.3.5 a) Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 14. März 2017, ab 20:39 Uhr, in dem von ihm verwendeten Fahrzeug eine Unterhaltung über einen nicht näher bekannten Kanal mit einer unbekannten männlichen Person geführt und dabei diese zu überzeugen versucht, dass der IS und die Al-Qaïda zu unterstützen seien und dass andere Muslime im Unrecht seien (AS Ziff. 2.3.3.4). b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.17). c) Die Audiodatei der in der Anklage erwähnten Unterhaltung und das diesbezügliche Gesprächsprotokoll in deutscher Übersetzung liegen bei den Akten (BA pag. 10.2.19 f./775). Der relevante Inhalt dieser Unterhaltung ist in der Anklageschrift korrekt wiedergegeben. 2.6.3.6 a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28. März 2017 vor der Moschee in X./ZH L. damit beauftragt, für ihn Reden und Lektionen der IS- Führungspersonen Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi auf einen Datenträger zu speichern (AS Ziff. 2.3.3.5). b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei der inkriminierten Unterhaltung habe es sich nur um einen Scherz gehandelt. Er habe sich mit L. nur über den Koran und den Hadith ausgetauscht (TPF pag. 32.731.17). Der als Auskunftsperson befragte L. gab an, sich nicht an das inkriminierte Gespräch mit dem Beschuldigten zu erinnern (BA pag. 12.14.15 f.). c) Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am 28. März 2017, um ca. 22:30 Uhr, im überwachten Fahrzeug mit L. unterhielt und diesen dabei aufforderte, «Reden und Lektionen von Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi» für ihn «voll zu machen» (BA pag. 10.2.11 f./26), mithin auf einen Datenträger herunterzuladen. Bei den erwähnten Personen handelte es sich um bekannte Führungspersonen des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) resp. Islamischer Staat im Irak (ISI). 2.6.3.7 Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte gemäss AS Ziff. 2.3.3 mit Ausnahme desjenigen betreffend C. objektiv erstellt. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des Inhalts der inkriminierten Äusserungen und der anderweitigen Aktivitäten des Beschuldigten zugunsten des IS unzweifelhaft, dass er bestrebt war, die betreffenden Personen mit den inkriminierten Kommunikationen von der Ideologie des IS zu überzeugen bzw. sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu stärken. Speziell im Fall von L. muss der Beschuldigte gewusst und zumindest
- 28 - SK.2020.11 billigend in Kauf genommen haben, dass L. bei der Ausführung des thematisierten Auftrags den propagandistischen Botschaften der IS-Führer ausgesetzt worden wäre. 2.6.4 Finanzierung des IS (AS Ziff. 2.3.4) 2.6.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe diverse in der Anklageschrift thematisierte Transaktionen, welche die Finanzierung der terroristischen Aktivitäten des IS zum Zweck gehabt hätten, getätigt, tätigen lassen oder sei sie zu tätigen bestrebt gewesen. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er habe nur G., seine Familie sowie seine Verwandten aus dem Iran, die in die Türkei geflüchtet seien, nachdem im Iran 48 Kurden, einige davon Verwandte von ihm, hingerichtet worden seien, finanziell unterstützt. Den IS habe er nie unterstützt. Er habe eine Gewohnheit, er gebe Personen, die er nicht kenne, kein Geld. Die in der Anklageschrift wiedergegebenen Kommunikationen seien grösstenteils von ihm selbst fabriziert worden (TPF pag. 32.731.17). Generell ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte von der Schweiz aus Geld an IS-Mitglieder resp. Unterstützer überwies. Erhellend in dieser Hinsicht ist beispielsweise die folgende Äusserung, die der Beschuldigte bei einer am 9. April 2017, ab 22:25 Uhr, geführten Unterhaltung mit H. im überwachten Auto machte: «Bei Gott müde, müde von diese scheisse Welt. Ich schauen diese Menschen. Ich schicken Geld, fertig. … ‘Übt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen’, ich schicken Geld, hahaha. … Jetzt ich kann nicht, ich schicken Geld, scheissegal.» (BA pag. 13.1.909). Aus diversen Konversationen ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen konspirativ halten wollte. Illustrativ dazu ist beispielsweise die im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss AS Ziff. 2.3.10 thematisierte Unterhaltung vom 24. März 2017 mit dem IS- Mitglied K., in der der Beschuldigte diesen anwies, für den Empfang von mittels des informellen Geldüberweisungssystems Hawala transferierten Geldern verschiedene Personen bei Hawala-Intermediären einzusetzen bzw. verschiedene Identitäten zu benutzen, um der Entdeckung durch die Sicherheitskräfte zu entgehen (vgl. E. 2.6.10). In Bezug auf die einzelnen inkriminierten Transaktionen ergibt sich das Folgende: 2.6.4.2 Überweisungen an G. (AS Ziff. 2.3.4.1) a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten drei Überweisungen an das IS-Mitglied G. vor.
- 29 - SK.2020.11 Namentlich soll er unter dem Vorwand einer wohltätigen Spende seine damalige Ehefrau C. dazu bewegt haben, am 28. August 2016, um 14:43 Uhr, per Western Union (Agentur am SBB-Bahnhof in Y./SG) USD 500 an G. nach Arsal (Libanon) zu überweisen. Im Weiteren soll der Beschuldigte am 11. September 2016, um 11:09 Uhr, USD 319.05 per Western Union (dieselbe Agentur) an G. überwiesen haben. Schliesslich soll der Beschuldigte M. dazu bewegt haben, sich am 6. Januar 2017 mit ihm zu einer Western Union-Agentur in X./ZH zu begeben und dort um 07:59 Uhr USD 319.94 an G. zu überweisen. b) Die inkriminierten Transaktionen sind unbestritten und belegt (Aussagen des Beschuldigten [BA pag. 13.1.101 f./350 ff./377; TPF pag. 32.731.18]; von G. [BA pag. 18.1.2.252 ff.]; C. [BA pag. 12.4.57/101 f.]; M. [BA pag. 12.3.5 f.]; Belege von Western Union [BA pag. 10.2.489]). Betreffend die zweite und die dritte Überweisung ist zu präzisieren, dass sich die in der Anklageschrift aufgeführten betreffenden Beträge jeweils inkl. Gebühr verstehen; überwiesen wurde jeweils ein Betrag von USD 300 (BA pag. 13.1.102). Der Gesamtbetrag der Überweisungen an G. beläuft sich demnach auf USD 1'100. c) Der Beschuldigte macht geltend, diese Überweisungen hätten einem privaten Zweck, der Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Verlobten und ihrer Kinder, gedient (BA pag. 13.1.101/351 f.; TPF pag. 32.731.18). Gleiches geht aus den Aussagen von G. hervor (BA pag. 18.1.2.253 f.). d) Diese Erklärung verfängt nicht. Wie oben (E. 2.6.1) gezeigt, handelte es sich bei G. zumindest in der anklagerelevanten Zeit um eine fanatisierte Anhängerin des IS, die ihren Lebensinhalt – wie auch der Beschuldigte – in der Unterstützung dieser Terrororganisation sah. Die raison d'être der Beziehung zwischen den beiden war ihr gemeinsamer Einsatz für den IS. Mit der finanziellen Unterstützung von G. förderte der Beschuldigte im Ergebnis die verbrecherischen Zielsetzungen des IS. 2.6.4.3 Überweisung an das IS-Mitglied N. (AS Ziff. 2.3.4.2) a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 28. Februar und 2. März 2017 von der Schweiz aus USD 200 mittels des Hawala-Systems an das IS-Mitglied N. nach Istanbul (Türkei) überwiesen haben. b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. N. sei eine von ihm kreierte Person (TPF pag. 32.731.18).
- 30 - SK.2020.11 c) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 22. Februar und 2. März 2017 eine Chatunterhaltung per WhatsApp mit einer Person mit dem Usernamen N. führte. Aus dem betreffenden Chat-Protokoll (BA pag. 10.2.789 f.) geht hervor, dass der Beschuldigte am 27. Februar 2017 N. auf dessen Bitte hin zusicherte, ihm USD 200 über den Hawala-Intermediär O. in Istanbul zukommen zu lassen. Am 2. März 2017, um 17:16 Uhr, bestätigte N. dem Beschuldigten, dass er das Geld in Empfang genommen habe. Über die Identität von N. und dessen Aufenthaltsort zur Tatzeit liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Aufgrund der folgenden Indizien, ist jedoch darauf zu schliessen, dass es sich bei dieser Person um einen IS-Angehörigen handelte. Der vorliegende Geldtransfer steht in einem engen zeitlichen Konnex mit weiteren verfahrensgegenständlichen Überweisungen mittels Hawala-Systems, deren Begünstigte nachweislich IS-Mitglieder waren. Über den hier eingesetzten Hawala-Intermediär O. wurde mindestens eine weitere Geldüberweisung an IS-Mitglieder (bzw. deren Familienangehörige) abgewickelt (vgl. nachfolgend E. 2.6.4.4). In einer am 27. Februar 2017 verschickten Textnachricht bezeichnete N. sich und den Beschuldigten als «Mudschaheddin». Mit diesem Begriff können zwar neben islamistischen Gotteskriegern auch Personen bezeichnet werden, die individuell bestrebt sind «Gottes Weg zu folgen» (in diesem Sinne kann jemand, der seinen Glauben studiert und diesen reinen Gewissens lebt, ein Mudschahed sein; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahed). Im Gesamtkontext ist jedoch unzweifelhaft, dass hier islamistische Gotteskrieger gemeint waren. Nach dem Gesagten ist der Vorwurf erstellt. 2.6.4.4 Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AS Ziff. 2.3.4.3) a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 28. Februar bis am 19. März 2017 mittels Hawala-Systems USD 1'000 an das IS-Mitglied P., die Ehefrau des IS-Mitglieds Q. (alias R.), sowie an weitere IS-Mitglieder in der Region Raqqa, darunter S. (alias T.), überwiesen zu haben. b) Der Beschuldigte stellt die inkriminierte Überweisung nicht in Abrede, bestreitet jedoch, dass es sich bei Q. und den weiteren Begünstigten der Überweisung um IS-Mitglieder gehandelt haben soll. Q. (alias R.) und P. sei ein und dieselbe Person; es handle sich dabei um einen der erwähnten Verwandten, die aus dem Iran geflüchtet seien und sich zur Tatzeit in der Türkei aufgehalten hätten. S. sei ebenfalls eine zusammen mit seinen Verwandten aus dem Iran in die Türkei geflüchtete Person (TPF pag. 32.731.19 f.). https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahed
- 31 - SK.2020.11 c) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte vom 28. Februar bis 6. März 2017 mittels Austausch von Text- und Sprachnachrichten über WhatsApp mit einer weiblichen Person kommunizierte, die den Usernamen «P.» verwendete und sich als Ehefrau von Q. vorstellte (BA pag. 10.2.267 ff.). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei «P.» um den WhatsApp-Usernamen ihres Ehemanns Q. gehandelt hat. Aus den erwähnten Text- und Sprachnachrichten geht zusammenfassend Folgendes hervor: Am 28. Februar 2017 ersuchte die Ehefrau von Q. den Beschuldigten darum, das Geld auf den Namen «FF.» nach Istanbul zu überweisen. Am 2. März 2017 teilte sie dem Beschuldigten mit, dass Q. ins Militärlager gegangen sei, und bat den Beschuldigten darum, für ihn zu beten, damit er heil zurückkehre. Weiter informierte sie, dass es «eine Schwester» gebe, derer Ehemann als Märtyrer gefallen sei und die ein Kind habe. Sie bat den Beschuldigten, wenn es ihm möglich sei, auch diese Frau zu unterstützen. Daraufhin teilte der Beschuldigte mit, dass er das Geld «heute oder morgen» schicken werde; sie («wir») würden «diese Schwester» «in der Abrechnung mitzählen»; die Ehefrau von Q. könne es «wie eine gute Schwester» auf «die anderen Schwestern ordentlich verteilen»; sie solle etwas davon für sie selber und für T. lassen; sie solle davon auch etwas für ihre («unsere») Brüder lassen; so Gott wolle, werde er entweder USD 1'000 oder USD 1'500 schicken (BA pag. 10.2.267). Am 4. März 2017 verschickte die Ehefrau von Q. dem Beschuldigten mehrere Textnachrichten, in denen sie ihm mitteilte, er solle ihr den Saldo des Geldes mitteilen, sie brauche diesen, damit «sie» (gemeint Mittelsmänner) ihr das Geld gäben; sie werde das Geld unter den «Schwestern und Brüdern» gemäss den Instruktionen des Beschuldigten verteilen. Sie sei seit zwei Monaten beim Islamischen Kalifat, es gebe «Schwestern», welche ihr Almosen («Sadaqa») gäben; Gott sei Dank, dass es so einen «Bruder» wie ihn gebe, der sie unterstütze; sie werde bis zur Rückkehr von Q. aus dem Militärlager in Geldnot sein und hoffe, dass der Beschuldigte ihr helfe. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass er «heute» USD 1'000 sowie das «Papier und alles» schicken werde; er wiederholte die bereits erteilten Instruktionen zur Verteilung des Geldes und erwähnte eine «Schwester», über die er mit Q. gesprochen habe und für welche er bürgen würde (BA pag. 10.2.268). Später gleichentags verschickte der Beschuldigte an die Ehefrau von Q. das Bild einer Visitenkarte mit den Angaben des Hawala- Intermediärs O. aus Istanbul mit einem Transaktionscode, welches er zuvor von seinem im Irak lebenden Bruder GG. über die App «Viber» erhalten hatte (BA pag. 10.2.516), und teilte ihr mit, dass er USD 1'000 geschickt habe und dass das Geld bei der angegebenen «Geldinstitution» in Istanbul abgeholt werden könne (BA pag. 10.2.269).
- 32 - SK.2020.11 In weiteren vom 4. März 2017 bis 6. März 2017 ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten unterhielten sich der Beschuldigte und die Ehefrau von Q. über die Bestätigung des dereinstigen Empfanges des Geldes und die Modalitäten der Verteilung. Die letzte diesbezügliche Anweisung des Beschuldigten findet sich in einer Sprachnachricht vom 6. März 2017 und lautet wie folgt: USD 200 für T., USD 200 für die Ehefrau von Q. und ihre Familie, USD 200 für «diese Schwester», für die er bürge, und USD 400 zu je USD 50 für die «Familien dort» (BA pag. 10.2.271). d) Parallel dazu unterhielt sich der Beschuldigte vom 2. bis 6. März 2017 mittels Austausch von Text- und Sprachnachrichten über die App «Telegram» mit einer männlichen Person (mit dem Usernamen «[…]»), die sich als T. vorstellte. Am 4. März 2017 fragte dieser den Beschuldigten, auf wessen Name er das Geld, über welches er mit der Familie von «R.» gesprochen habe, in die Türkei überwiesen habe. Gleichentags antwortete der Beschuldigte, er habe das Geld auf den Namen «FF.», den sie («ihr») ihm gegeben hätten, geschickt. Er habe «ihm» auch die «Karte» geschickt mit der Nummer und dem Code; T. solle ihm so schnell wie möglich Bescheid geben, sobald er das Geld empfangen habe. Am 6. März 2017 sprach T. den Beschuldigten erneut bezüglich des Geldes an, das er «dieser Schwester» geschickt habe, und fragte ihn, was für Absichten der Beschuldigte für dieses Geld habe; sie würden das Geld nach seinem (des Beschuldigten) Vorhaben verteilen (BA pag. 10.2.791). e) Aus weiteren Konversationen geht hervor, dass sich Q. und seine Ehefrau zur interessierenden Zeit in bzw. um Raqqa (Syrien) aufhielten. Illustrativ dazu sind etwa die folgenden Äusserungen: Am 18. März 2017 sagte der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug seinem Mitfahrer H.: «Dusig von Al-Riqqa geben» (BA pag. 10.2.383). Am darauffolgenden Tag sprach er im überwachten Auto vor sich hin: «Aha … R. … Raqqa» (BA pag. 10.2.357). f) Zusammenfassend belegen die hier thematisierten Konversationen klar, dass der Beschuldigte Anfang März 2017 mittels Hawala-Transaktion unter Einschaltung von Mittelspersonen O. und FF. USD 1'000.– der Ehefrau von Q. zwecks Verteilung gemäss seinen Instruktionen zukommen liess. Die Ehefrau von Q. hielt sich in dieser Zeit in Raqqa, der damaligen Hochburg des IS in Syrien, auf; ihr Ehemann befand sich unterdessen in einem Militärlager des IS in der Konfliktzone. Es besteht damit kein Zweifel daran, dass Q. ein IS-Mitglied war. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass es sich bei den übrigen Begünstigten der Überweisung aus dem Umfeld von Q. und seiner Frau ebenfalls um IS-Mitglieder bzw. um deren Familienangehörige gehandelt hat (vgl. die Textnachricht der Ehefrau von Q. vom 2. März 2017, in der sie von einer «Schwester» spricht, deren Ehemann als «Märtyrer» gefallen sei). Finanzielle Unterstützungen von Familienangehörigen
- 33 - SK.2020.11 von Organisationsmitgliedern, insbesondere von Hinterbliebenen, sind bei Terrorgruppierungen wie dem IS üblich; sie haben auch eine propagandistische Zwecksetzung und dienen damit dem Ziel, die Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu unterstützen. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt. 2.6.4.5 Transfer für weitere Überweisungen an Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J. (AS Ziff. 2.3.4.4) a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 4. März 2017 seinen Bruder GG. beauftragt, USD 10'000.– via die Mittelsperson HH. an den weiteren Mittelsmann II. nach Qamishli (Syrien) zu transferieren. Die Summe habe dazu dienen sollen, Hawala-Transaktionen zugunsten von IS-Mitgliedern nach Istanbul oder an einen anderen Ort zu finanzieren. b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Dieses Geld habe mit ihm nichts zu tun. Qamishli sei in den Händen der YPG (kurdische Miliz in Syrien, die gegen den IS kämpfte) und nicht des IS. HH. und II. seien Kurden aus Syrien und seien keine IS-Mitglieder (TPF pag. 32.731.20). c) Die Anklage stützt den Vorwurf auf mehrere Sprachnachrichten, die der Beschuldigte am 4. März 2017 an seinen im Irak lebenden Bruder GG. über die App «Viber» verschickte (BA pag. 10.2.516). Aus diesen Nachrichten geht zwar hervor, dass der Beschuldigte GG. die Anweisung erteilte, USD 10'000 via den Hawala-Intermediär HH. an einen gewissen II. nach Qamishli zu überweisen. Über den Bestimmungszweck oder die Endbegünstigten dieser Transaktion liegen indes keine Informationen vor. Die Anklagebehauptung, dass das Geld für IS-Mitglieder um K., Q. und J. bestimmt gewesen sein soll, ist unbelegt. Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz und der gleichen Höhe des Betrags liegt vielmehr die Annahme nahe, dass es hier um den – im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zu thematisierenden – Transfer des Verkaufserlöses des Hauses in Kirkuk (vgl. E. 3) an den Beschuldigten in die Schweiz gegangen ist. Von diesem Geld wurde ein Teil (Fr. 4'000) zur Rückzahlung des Darlehens verwendet, das der Beschuldigte zur Finanzierung der Freilassung von K. aus der Haft in der Türkei (vgl. E. 2.6.4.6) zunächst bei F. und später – zur Tilgung der Schuld diesem gegenüber – bei seiner damaligen Frau C. aufgenommen hatte (vgl. die Aussagen der Genannten dazu; BA pag. 12.4.96, 12.7.16). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere in der Anklageschrift thematisierte Geldüberweisungen an IS-Mitglieder ebenfalls aus dieser Substanz finanziert wurden. Der vorliegende Geldtransfer ist daher dem Beschuldigten nicht separat anzulasten. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten nicht bewiesen.
- 34 - SK.2020.11 2.6.4.6 Überweisung zur Freilassung des IS-Mitglieds K. (AS Ziff. 2.3.4.5) a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte ungefähr im Februar 2017 von der Schweiz aus per Hawala-System USD 4'000 an einen nicht näher bestimmbaren Empfänger in die Türkei überwiesen haben, um damit dem IS-Mitglied K., das in der Türkei inhaftiert gewesen sei, die Freilassung zu ermöglichen. Infolgedessen habe K. nach sechs Monaten Haft die Türkei verlassen und sich nach Idlib (Syrien) zum IS begeben können. b) Zu diesem Vorwurf führte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung aus, K. sei einer seiner Verwandten, die aus dem Iran in die Türkei geflüchtet seien. Er sei in der Türkei zusammen mit seiner Frau und zwei weiteren Verwandten verhaftet worden, da sie sich in diesem Land illegal aufgehalten hätten. Die Türkei habe K. an den Iran ausliefern wollen. Der Beschuldigte bestätigte, USD 4'000 zur Freilassung von K. in die Türkei überwiesen zu haben, bestritt jedoch, dass dieser sich nach der Freilassung nach Idlib zum IS begeben habe. K. würde sich immer noch in der Türkei aufhalten (TPF pag. 32.731.21). c) Der infrage stehende Geldtransfer wird weiter durch die Aussagen der Auskunftspersonen F. und JJ. bestätigt. Aus diesen geht hervor, dass sich der Beschuldigte im Februar 2017 bei F. Fr. 4'000 für eine Geldüberweisung ausgeliehen habe, der ihm auch den Kontakt zum Hawala-Intermediär JJ. vermittelt habe (BA pag. 12.7.61 ff.). Letzterer bestätigte glaubhaft, dem Beschuldigten geholfen zu haben, das Geld in die Türkei zu überweisen (BA pag. 12.8.37 ff.). d) Aufgrund der Audioüberwachung des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs ist sodann Folgendes erstellt: Am 7. März 2017, um 00:02 Uhr, teilte der Beschuldigte einer unbekannten Person per Sprachnachricht mit, dass ein «Bruder», welcher seit 6 Monaten inhaftiert gewesen sei, ihn angerufen habe; er sei auch in Idlib; so Gott wolle, werde er an seinen Platz ankommen (BA pag. 10.2.539). Gleichentags, um 17:51 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im überwachten Fahrzeug wie folgt (BA pag. 10.2.539): Der Beschuldigte: Sechs Monate Gefängnis, jetzt komme draussen, sechs Monate. Ich habe diese geschickt, 4000 nach Türkei. 6 Monate bei Sahawat. H.: Allahu Akbar. Der Beschuldigte: Jetzt draussen. H.: Jetzt ist frei? Der Beschuldigte: Jetzt ist frei, nur immer noch bei Sahawat. H.: Jetzt ist er frei, Gott sei Dank.
- 35 - SK.2020.11 Bei Sahawat handelt es sich um eine Miliz, die gegen den IS gekämpft hat (vgl. z.B. https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamischestaat-im-irak-und-syrien-isis; vgl. auch die Unterhaltung des Beschuldigten mit KK. vom 15. April 2017, in der er von Feinden des IS spricht und dabei neben der PKK und Peshmerga Sahawat erwähnt; E. 2.6.13.3). Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass sich diese Konversationen auf K. bezogen. Betreffend Äusserungen zu Idlib und Sahawat sagte er allerdings aus, das sei nur Gerede, ohne Bezug zur Realität, gewesen (TPF pag. 32.731.22). Letztere Aussage ist klar als Schutzbehauptung zu werten (vgl. E. 2.4.3). Aus den im Kontext mit weiteren Anklagevorwürfen zu thematisierenden Untersuchungsergebnissen (vgl. E. 2.6.4.9c, 2.6.7.4f und g) geht klar hervor, dass es sich bei K. um ein IS-Mitglied gehandelt hat, das sich nach seiner Freilassung von der Türkei nach Idlib begeben hat. Zur hier interessierenden Zeit waren in dieser Region die einzelnen Zellen des IS aktiv. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt. 2.6.4.7 Autoverkauf zugunsten des IS-Mitglieds LL. (AS Ziff. 2.3.4.6) a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 8. bis 22. April 2017 Anstrengungen unternommen, für das nach Syrien gereiste IS-Mitglied LL. über Mittelsleute ein Auto zu veräussern, welches sich zu dieser Zeit in Riad (Saudi Arabien) befunden habe. b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei den inkriminierten Konversationen handle es sich um leeres Gerede (TPF pag. 32.731.22). c) Aufgrund der sichergestellten Sprachnachrichten und überwachten Konversationen des Beschuldigten ist Folgendes erstellt: Am 8. April 2017 unterhielt sich der Beschuldigte mittels Austausch von Sprachnachrichten per Telegram mit K. Im Laufe der Unterhaltung erhielt er eine Sprachnachricht von der Telegram-Verbindung von K., in der sich LL. als Freund von K. vorstellte. Anschliessend erhielt der Beschuldigte eine weitere Sprachnachricht von K., in welcher dieser mitteilte, derjenige, der dem Beschuldigten gerade die Nachricht geschickt habe, sei ein tunesischer Bruder (BA pag. 10.2.341). Am 9. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit K. Er fragte K., wie es «diesem tunesischen Bruder» gehe, der am Vortag gesprochen habe; K. habe ihm eine Nachricht geschickt, in der gestanden sei, dass ein tunesischer Junge gekommen sei, dem das Geld in der https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis
- 36 - SK.2020.11 Türkei angeblich abgenommen worden sei. Im Verlaufe des Gesprächs wurde der Beschuldigte von K. angefragt (dies ergibt sich eindeutig aus den Reaktionen des Beschuldigten), ob er Leute in Saudi-Arabien kennen würde und ob er für LL. den Verkauf eines Autos, das sich dort befinde, arrangieren könne. Der Beschuldigte fragte darauf K., ob «dieses Auto diesem tunesischen Bruder» gehöre. Er forderte K. auf, ihm alle Informationen zum Auto (Automarke, Fotos, Standort) zukommen zu lassen, und kündigte an, er werde diesbezüglich mit einem ihm bekannten «Bruder» sprechen, der Leute auf Pilgerreisen nach Saudi-Arabien führe, und sehen, was sich machen lasse (BA pag. 10.2.1.368). Am 22. April 2017 verschickte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht an eine unbekannte Person. Er teilte dieser Person mit, das Auto sei in Riad (Saudi-Arabien), der «Junge» selber sei nicht aus Saudi-Arabien; er sei ein Arbeiter dort und das Auto gehöre ihm. Der «Junge» sei in seinem eigenen Land stecken geblieben und wolle das Auto loswerden. Das Auto habe noch zwei Jahre MFK; die nötigen Papiere befänden sich im Auto; der Grund für den Verkauf sei lediglich, dass der «Junge» in seinem Land «stecken geblieben» sei; er wolle das Auto verkaufen, alle Kosten abziehen und sich den Rest per Hawala überweisen lassen. Er benötige das Geld; es sei für eine gute Tat bestimmt und für nichts anderes (BA pag. 10.2.2.84). Gleich im Anschluss unterhielt sich der Beschuldigte auf Arabisch mit seinem Mitfahrer MM., den er «mein Scheich» nannte». Der Beschuldigte fragte MM., ob er eine vertrauenswürdige Person in Saudi-Arabien kenne, welche beim Verkauf des Autos eines «Bruders» behilflich sein könne. Dieser befinde sich im «Land des Dschihad»; er sei dort neu angekommen und stamme nicht aus Saudi-Arabien, sondern aus Tunesien; das Auto gehöre ihm und er wolle es loswerden, damit er das Geld «dorthin» bringe. Im Verlaufe der Unterhaltung antwortete MM., er kenne jemanden, jedoch nicht in Riad; es werde aber viele Probleme geben wegen des Autos und des Geldes; es werde alles überwacht; der Beschuldigte solle sich um seine eigenen Angelegenheiten und sein Gebet kümmern (BA pag. 10.2.2.85). d) Aus den vorstehenden Konversationen geht klar hervor, dass der Beschuldigte am 9. April 2017 K. zusicherte, sich um den Verkauf des Autos von LL. zu kümmern, um diesem Geld zu beschaffen. In der Folge bemühte sich der Beschuldigte um die Organisation des Autoverkaufs, indem er sich am 22. April 2017 nach entsprechenden Möglichkeiten bei einer unbekannten Person und bei MM. erkundigte. Die Konversationen lassen keinen Zweifel daran, dass es sich bei LL. um ein IS-Mitglied aus Tunesien handelte, das über die Türkei nach Syrien in den Dschihad gezogen war. Mit dem angestrebten Autoverkauf bezweckte der
- 37 - SK.2020.11 Beschuldigte, dem IS-Mitglied LL. Geld zu beschaffen und somit im Ergebnis den IS zu finanzieren. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt. 2.6.4.8 Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentats (AS Ziff. 2.3.4.7) a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. März 2017 auf Bitte des IS-Mitglieds H. dem IS-Mitglied Q. die Anweisung erteilt, USD 200 vom Geld, das der Beschuldigte nächstens an ihn transferieren würde, an das tschetschenische IS-Mitglied «NN.» in Raqqa zu übergeben, mit dem Ziel, diesen bei der Begehung eines Selbstmordattentats mittels eines Busses zu unterstützen. b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Die inkriminierten Kommunikationen seien leeres Gerede (BA pag. 13.1.323; TPF pag. 32.731.22 f.). c) Die Bundesanwaltschaft stützt den Vorwurf auf die folgenden Konversationen des Beschuldigten, die er im bzw. vom überwachten Fahrzeug aus führte: Am 18. März 2017, um 14:51 Uhr, verschickte der Beschuldigte eine Audionachricht an einen männlichen Adressaten («Bruder»). Aufgrund der Erwähnung von «R.» in dieser Nachricht und des Bezugs derselben zum Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.3.4.10 (vgl. E. 2.6.4.11), besteht kein Zweifel, dass es sich beim Adressaten um Q. gehandelt hat. Der Beschuldigte teilte diesem mit, er habe vor, noch in dieser Woche, wenn Gott es wolle, «ein weiteres Hawala» zu machen; das ganze Geld sei jedoch nicht für ihn, den Adressaten; USD 200 («2 Blätter») von diesem «Hawala» seien für einen «tschetschenischen Bruder», welcher in Raqqa sei. So Gott wolle, werde er (der Beschuldigte) dessen Telefonnummer bekommen und ihm (Q.) diese geben. Es würden insgesamt USD 700 oder 1000 («7 oder 10 Blätter») sein, die er schicken werde. Wenn Q. das Geld dem «Jungen» gegeben habe, dann werde der Beschuldigte ihm sagen, was er mit dem Rest machen solle (BA pag. 10.2.382). Am 19. März 2017, ab 00:04 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im überwachten Fahrzeug. Der Beschuldigte bat H., ihm die Telefonnummer von diesem «Bruder», dem «Tschetschenen» zu geben. H. erwiderte, dass er die Telefonnummer nicht kenne; er könne jedoch dem Beschuldigten den Telegram- Kontakt geben; der Tschetschene heisse OO., sein Telegram-Kontakt laute aber «NN.». H. fragte den Beschuldigten, ob er den Tschetschenen anrufen würde, was der Beschuldigte verneinte. Er würde dem Tschetschenen Geld schicken. Er würde das Geld in die Türkei schicken, «dieser Mensch» solle das Geld selber «bei ihnen» holen (BA pag. 10.2.53 f.). Am 24. März 2017, um 14:27 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im überwachten Fahrzeug. Letzterer sagte dabei Folgendes (BA pag. 10.2.366):
- 38 - SK.2020.11 Dieser Bruder von Riqqa, er ist in al-Riqqa. Er hat gesagt, diese oder nächste Woche, Operation haben mit Bus. Seit zwei Tage keine… keine Kontakt mit Telegram. Vielleicht schon die Operation gehabt. Ich weiss es nicht. d) Aus den Kommunikationen vom 18. und 19. März 2017 geht zwar hervor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, USD 200 aus einem Hawala-Geldtransfer einem tschetschenischen IS-Mitglied in Raqqa zukommen zu lassen. Ein Nachweis dafür, dass diese Zuwendung der Finanzierung eines Selbstmordanschlags mit einem Bus dienen sollte, ist allerdings nicht erbracht. Das von der Anklage diesbezüglich angeführte Gespräch vom 24. März 2017 zwischen dem Beschuldigten und H. ist zu wenig klar. Zum einen kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass mit der von H. erwähnten «Operation» mit dem Bus ein Selbstmordanschlag gemeint war. Zum anderen ist nicht erstellt, dass dieses Gespräch einen Bezug hatte zu den beiden vorerwähnten Kommunikationen, in denen die fragliche Zuwendung besprochen wurde. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier von einem anderen «Bruder» in Raqqa die Rede war. Im Übrigen liegt die Annahme nahe, dass es sich beim vorliegend zur Diskussion stehenden Hawala-Transfer von «7 oder 10 Blättern», um dieselbe Transaktion gehandelt hat, die Gegenstand des Vorwurfs gemäss AS Ziff. 2.3.4.10 bildet. Auch dort sprach der Beschuldigte in einer Konversation vom 23. April 2017 mit der Ehefrau von Q. davon, dass von der überwiesenen Summe USD 200 für «diesen tschetschenischen Mann» bestimmt seien (vgl. E. 2.6.4.11c). Die Vorwürfe gemäss AS Ziff. 2.3.4.7 und Ziff. 2.3.4.10 dürften sich somit auf den gleichen Sachverhalt beziehen. Dem vorliegenden Vorwurf ist daher keine eigenständige Bedeutung beizumessen. 2.6.4.9 Überweisung an das IS-Mitglied «K.» (AS Ziff. 2.3.4.8) a) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, ungefähr am 17. März 2017 per Hawala-System USD 500.– via Türkei an das IS-Mitglied K. überwiesen zu haben. b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.23 f.; vgl. weiter seine Aussagen betreffend K.; E. 2.6.4.6b). c) Infolge der Überwachung des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs ist Folgendes erstellt: Am 7. März 2017, ab 00:18 Uhr, unterhielt sich der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmbaren Kanal mit einer Person. Im Kontext der weiteren Konversationen (vgl. sogleich), ist klar, dass es sich beim Gesprächspartner um K. gehandelt hat. Der Beschuld