Urteil vom 17. September 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
1. SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler
2. E. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Handelsregister- und Konkursamt Zug, Herr lic. iur. Andreas Hess
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Bürge,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.10
- 2 -
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Gegenstand
Ungetreue Amtsführung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, Ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Sich bestechen lassen, Bestechen, Geldwäscherei
- 3 - Inhaltsübersicht Seite
Anträge der Parteien 4
Prozessgeschichte 15
Erwägungen 19 I. Prozessuales und Rechtliches 19 II. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) 64 III. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) 202 IV. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB) 207 V. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) 231 VI. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) 262 VII. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) 272 VIII. Zusammenfassung der Straftatbestände 277 IX. Strafzumessung 279 1. Rechtliches 279 2. A. 284 3. B. 294 4. C. 303 5. D. 307 X. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte; Einziehung; Ersatzforderung 312 XI. Zivilklagen 320 XII. Verfahrenskosten 333 XIII. Entschädigungen 336 XIV. Amtliche Verteidigung 344
Dispositiv 355
- 4 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. 1.1. A. sei schuldig zu sprechen: – der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB); – der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); – des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB); – der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); – der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). 1.2. A. sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 86 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 1.3. A. sei zusätzlich mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.--, entsprechend Fr. 2'000.--, zu bestrafen. Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen zu treten. 1.4. Es sei durch das Gericht bezüglich A. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen. 1.5. Die Kosten des Verfahrens seien A. im Umfang von Fr. 10'732.30 zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden anteilsmässigen Gerichtskosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen. 1.6. Die amtliche Verteidigerin, Fürsprecherin Michelle Uetz, sei für ihre Aufwendungen – abzüglich der geleisteten Akontozahlungen – zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.7. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 2. B. 2.1. B. sei schuldig zu sprechen: – der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); – des Bestechens (Art. 322ter StGB);
- 5 - – der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB); – der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB). 2.2. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Untersuchungshaft von 74 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2.3. B. sei zusätzlich mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 300.--, entsprechend Fr. 6'000.--, zu bestrafen. Soweit B. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu treten. 2.4. Es sei durch das Gericht bezüglich B. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen. 2.5. Die Kosten des Verfahrens seien B. im Umfang von Fr. 6'347.-- zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden anteilsmässigen Gerichtskosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen. 2.6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, sei für seine Aufwendungen – abzüglich der geleisteten Akontozahlungen – zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.7. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 3. C. 3.1. C. sei schuldig zu sprechen: – der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); – des Bestechens (Art. 322ter StGB); – der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB). 3.2. C. sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 98 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
- 6 - 3.3. C. sei zusätzlich mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 160.--, entsprechend Fr. 4'800.--, zu bestrafen. Soweit C. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu treten. 3.4. Es sei durch das Gericht bezüglich C. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen. 3.5. Die Kosten des Verfahrens seien C. im Umfang von Fr. 8'947.-- zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden anteilsmässigen Gerichtskosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen. 3.6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Ivo Harb, sei für seine Aufwendungen – abzüglich der geleisteten Akontozahlungen – zu entschädigen. C. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.7. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. D. 4.1. D. sei des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig zu sprechen. 4.2. D. sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.--, entsprechend Fr. 9'600.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4.3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'920.-- zu bestrafen. Soweit D. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen zu treten. 4.4. Die Kosten des Verfahrens seien D. im Umfang von Fr. 1'000.-- zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden anteilsmässigen Gerichtskosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen. 4.5. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 5. Zivilforderung Allfällige Zivilforderungen des Bundes seien gerichtlich zu beurteilen.
- 7 - 6. Beschlagnahmungen Die Beschlagnahmung der gemäss Ziffer 5.1 der ergänzten Anklageschrift örtlich beschlagnahmten Gegenstände sei aufzuheben und die Gegenstände seien bei A. zu belassen. Allenfalls sei A. zu verpflichten, einen Pauschalbetrag hierfür zu bezahlen. Die gemäss Ziffer 5.2 bis 5.6 der ergänzten Anklageschrift beschlagnahmten Dokumente seien als Beweismittel in den Akten zu belassen. Die gemäss Ziffer 5.7 der ergänzten Anklageschrift aus Editionen beschlagnahmten Dokumente seien als Beweismittel in den Akten zu belassen. 7. Vermögensbeschlagnahmungen Die Beschlagnahme der folgenden Bankguthaben von A., C. und B. seien zur Sicherstellung der Ersatzforderungen und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten: – Konto 1 bei der F. AG, lautend auf G. Inc., wirtschaftlich Berechtigter A., mit einem Betrag von Fr. 252'439.--; – Konto […] bei der F. AG, lautend auf C., wirtschaftlich Berechtigter C., mit einem Betrag von Fr. 1'058'667.65; – Konto 2 bei der F. AG, lautend auf C., wirtschaftlich Berechtigter C., mit einem Betrag von Fr. 464'043.--; – Konto 3 bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit einem Betrag von Fr. 1'478'213.45. Werden die Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, sei die Beschlagnahme aufzuheben. Anträge der Privatklägerin 1 (SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT): Anträge im Strafpunkt: 1. Es seien die Beschuldigten − A., − B., − C., − D. im Sinne der ergänzten Anklageschrift vom 31. März 2020 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 8 - Gestützt darauf werden folgende Begehren im Zivilpunkt gestellt: 2. C. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 19'106'285.30, nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2014, zu leisten. 3. D. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 656'881.20, nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2015, zu leisten. Sodann werden die folgenden Begehren zur Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und zur Entschädigung für die Aufwendungen im Strafverfahren gestellt: 4. Gestützt auf den zivilrechtlichen Vergleich zwischen der Privatklägerin und A. vom 28. Juli 2021 (recte: 27. Juli 2021) sei der Privatklägerin aus den beschlagnahmten Vermögenswerten von A. gemäss Art. 73 StGB ein Betrag von Fr. 300'000.-- zuzuweisen. 5. Gestützt auf den zivilrechtlichen Vergleich zwischen der Privatklägerin und A. vom 28. Juli 2021 (recte: 27. Juli 2021) seien der Privatklägerin die beschlagnahmten Vermögenswerte der G. Inc. gemäss Art. 73 StGB zuzuweisen. 6. Gestützt auf den zivilrechtlichen Vergleich zwischen der Privatklägerin und B. vom 28. Juni / 5. Juli 2021 seien der Privatklägerin die nach Verrechnung der Verfahrens- und Parteikosten verbleibenden beschlagnahmten Vermögenswerte von B. gemäss Art. 73 StGB zuzuweisen. 7. Der Privatklägerin seien die beschlagnahmten Vermögenswerte von C., respektive die daraus resultierenden Verwertungserlöse, zur Deckung der Zivilforderung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 vorstehend gemäss Art. 73 StGB zuzuweisen. Eventualiter sei durch das Gericht bezüglich C. auf eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen. 8. Die Beschuldigten A., B., C. und D. seien zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für ihre Auslagen im Strafverfahren zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 2 (E. AG IN LIQUIDATION) (sinngemäss): 1. B. und/oder C. seien zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden von Fr. 3'963'251.10, zuzüglich 5% Zins, zu ersetzen.
- 9 - 2. B. und/oder C. seien zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden von Fr. 2'788'091.70, zuzüglich 5% Zins, zu ersetzen. 3. B. und/oder C. seien zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden von Fr. 1'814'411.90, zuzüglich 5% Zins seit 3. August 2004, zu ersetzen. 4. B. und/oder C. seien zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden zu den folgenden Beträgen zu ersetzen: − Fr. 101'250.-- zuzüglich 5% Zins seit 30.06.2008, − Fr. 110'250.-- zuzüglich 5% Zins seit 09.09.2008, − Fr. 58'500.-- zuzüglich 5% Zins seit 28.11.2008, − Fr. 24'750.-- zuzüglich 5% Zins seit 04.06.2009, − Fr. 38'250.-- zuzüglich 5% Zins seit 04.06.2009, − Fr. 15'300.-- zuzüglich 5% Zins seit 04.06.2009, − Fr. 38'550.-- zuzüglich 5% Zins seit 16.09.2009, − Fr. 435'780.-- zuzüglich 5% Zins seit 08.03.2010, − Fr. 37'660.-- zuzüglich 5% Zins seit 26.10.2010, − Fr. 113'400.-- zuzüglich 5% Zins seit 16.06.2011, − Fr. 85'860.-- zuzüglich 5% Zins seit 13.03.2012. 5. A. sei zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden von Fr. 1'422'244.44 zuzüglich 5% Zins sowie von EUR 62'688.32 zuzüglich 5% Zins zu ersetzen. 6. Das Nachklagerecht wird ausdrücklich vorbehalten. 7. Sollten die Ansprüche nicht hinreichend begründet oder beziffert sein, so wird um Verweisung auf den Zivilweg ersucht. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.: 1. A. sei freizusprechen von den Vorwürfen: a. der ungetreuen Amtsführung bezüglich aller Anklageziffern unter 2.1.1, ausser Ziff. 2.1.1.1.11–2.1.1.1.18, angeblich begangen gemäss Ziffer 2.1.1 der Anklageschrift; b. der Urkundenfälschung im Amt, angeblich begangen gemäss Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift; c. des Sich bestechen lassens, angeblich begangen gemäss Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift; d. der Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift; e. der Geldwäscherei, angeblich begangen gemäss Ziffer 2.1.5 der Anklageschrift;
- 10 unter Entrichtung einer Entschädigung für die darauf entfallenden Verteidigungskosten sowie unter Ausscheidung der diesbezüglichen Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. 2. Eventualiter sei das Verfahren gegen A. einzustellen: a. wegen ungetreuer Amtsführung, soweit mehr als 15 Jahre zurückliegend, betreffend der Ziffer 2.1.1 der Anklageschrift; b. wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die [Gesellschaft] I. bezüglich Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift; c. wegen Geldwäscherei bezüglich Ziffer 2.1.5 der Anklageschrift. 3. Das Verfahren wegen Vorteilsgewährung gemäss Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift sei einzustellen. 4. A. sei der ungetreuen Amtsführung gemäss Ziffern 2.1.1.1.11 bis 2.1.1.1.18 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 5. A. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: a. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 86 Tagen sei an die Strafe anzurechnen; b. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. 6. Zivilklage a. Die Zivilklage der E. AG in Liquidation vom 3. August 2021 sei abzuweisen; b. eventualiter sei auf die Zivilklage der E. AG in Liquidation vom 3. August 2021 nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 7. Weitere Anträge a. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen; b. es seien die übrigen notwendigen Verfügungen zu erlassen; c. aus dem beschlagnahmten Vermögen von A. seien aufgrund der Vereinbarung zwischen A. und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 300'000.-- dem SECO zuzuweisen; d. auf die Anordnung einer Ersatzforderung gegen A. sei zu verzichten;
- 11 e. die Restanz aus dem beschlagnahmten Pensionskassenguthaben von Fr. 806'894.10 sowie dem Verkaufserlös der beiden Liegenschaften in Spanien von Fr. 156'442.90 sei nach Abzug des auf A. entfallenden Anteils der Verfahrenskosten und der dem SECO zuzuweisenden Fr. 300'000.-- an A. auszuzahlen; f. die Beschlagnahme über die sich noch bei A. befindenden Gegenstände gemäss Liste in Beilage 3 zu den Plädoyernotizen sei aufzuheben und die Gegenstände seien bei A. zu belassen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.: 1. B. sei vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens freizusprechen; das Verfahren betreffend den dem entsprechenden Anklagesachverhalt inhärenten Vorwurf der (mehrfachen) Vorteilsgewährung sei in Folge Eintritts der Verjährung einzustellen. 2. Eventualiter sei B. für Tathandlungen ab dem 17. September 2006 des mehrfachen Bestechens schuldig zu sprechen; das Verfahren betreffend angeklagter Tathandlungen bis zum 17. September 2006 sei in Folge Eintritts der Verjährung einzustellen. 3. Das Verfahren bezüglich Falschbeurkundung betreffend Sachverhaltskomplex 2004_05 RH_INT_ATV_NAP sei in Folge Eintritts der Verjährung einzustellen. 4. Das Verfahren bezüglich (mehrfacher) Falschbeurkundung betreffend Formular A sei einzustellen; eventualiter sei B. vom Vorwurf der Falschbeurkundung (Formular A) freizusprechen. 5. Das Verfahren bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung betreffend Sachverhaltskomplex 2004_05 RH_INT_ATV_NAP sei in Folge Eintritts der Verjährung einzustellen; eventualiter sei B. vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend diesen Sachverhaltskomplex freizusprechen. 6. B. sei vom Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Formular A freizusprechen. 7. B. sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung freizusprechen, soweit es um die Geschäftsvorgänge BIS 2271-2273 geht. 8. B. sei der Falschbeurkundung betreffend die Sachverhaltskomplexe 2007 INT_NCS_NAP und 2008_12 FuM_NCS_ATV_CE_NAP_CB sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Sachverhaltskomplex 2007 INT_NCS_NAP schuldig zu sprechen; ferner der mehrfachen Gehilfenschaft
- 12 zur ungetreuen Amtsführung, soweit es um die Geschäftsvorgänge BIS 936, 1186, 2580, 2342, 2111, 1890, 1670, 1681, 1555, 1448 und 1447 geht. 9. B. sei mit einer, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbaren, Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 300.-- zu bestrafen. 10. Eventualiter, bei Annahme von formellen Bestechungshandlungen, sei B. mit einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 300.-- zu bestrafen. 11. Die erstandene Untersuchungshaft von 74 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 12. Die verbliebene Zivilforderung der E. AG in Liquidation sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 13. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen. 14. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 383'331.90 seien vorab zur Deckung der B. auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Überschuss sei im Einklang mit der Vereinbarung zwischen dem SECO und B. vom 28. Juni 2021 dem SECO auszuhändigen. 15. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten seien B. zu einem Viertel, eventualiter zur Hälfte, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 16. Der amtliche Verteidiger sei gemäss der einzureichenden Honorarnote angemessen zu entschädigen, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C.: 1. C. sei freizusprechen, soweit überhaupt auf die entsprechenden Anklagevorwürfe einzutreten sei. 2. Die sichergestellten Gelder und beschlagnahmten Konten seien freizugeben: – F. AG, IBAN […], damaliger Betrag Fr. 1'026’421.10; – F. AG, Konto 2, damaliger Betrag Fr. 448'813.--; – Schliessfach J. Nr. 1 bzw. EFV Konto 3, damaliger Betrag Fr. 125'000.--.
- 13 - 3. C. sei für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft mit Fr. 19'600.-- sowie einer Genugtuung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill aus der Staatskasse mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen. 4. Weiter seien die C. entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 176'830.10 zu entschädigen. 5. Die Schadenersatzbegehren und die Ersatzforderungen seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten D.: 1. Auf die Anklageschrift vom 31. März 2020 sei betreffend D. infolge Ungültigkeit gemäss Art. 324 Abs. 1 und Art. 352 ff. StPO nicht einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Verletzung des Beschleunigungsgebots unverhältnismässig verzögert hat, und es sei im Urteil des Bundesstrafgerichts festzuhalten, wie dieser Umstand berücksichtigt worden ist. 3. Eventualiter: D. sei freizusprechen vom Vorwurf des Bestechens, angeblich begangen im Zeitraum von 2007 bis 2013 zum Nachteil des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Das Verfahren gegen D. betreffend den subsidiären Vorwurf der Vorteilsgewährung gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift vom 31. März 2020 sei überdies infolge Verjährung einzustellen. 4. Subeventualiter: D. sei vom Vorwurf der Vorteilsgewährung gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift vom 31. März 2020 freizusprechen. 5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Bund aufzuerlegen. 6. Das Honorar der Verteidigung von D. sei gemäss separat eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. D. sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der separat eingereichten Honorarnote auszurichten. 7. Die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sei abzuweisen. Eventualiter: Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.
- 14 - 8. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 31. Januar 2014 aufgrund einer Strafanzeige des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 30. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) (BA 01-001-0001). Sie dehnte die Strafuntersuchung am 12. Februar 2014 auf B. und C. und am 1. Juni 2015 auf D. je wegen Verdachts des Bestechens (Art. 322ter StGB) sowie der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) aus (BA 01-001-0002 bzw. 01-001-0005; Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilte am 21. Februar 2014 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA 01-002-0004 f.). B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 323 StPO die Wiederaufnahme eines am 28. November 2005 gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) eröffneten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens an, welches sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 rechtskräftig eingestellt hatte (Verfahrensnummer EAI/7/05/1353), und vereinigte es gleichzeitig mit der Strafuntersuchung SV.14.0100-NOL (BA 01-001-0003 f.). C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. April 2014 in diesem Zusammenhang eine weitere Strafuntersuchung gegen K. wegen Verdachts des Bestechens sowie der Vorteilsgewährung (BA 01-001-0001) und dehnte sie am 23. Juni 2015 gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung, des Sich bestechen lassens sowie der Vorteilsannahme aus (BA 01-001-0002; Verfahrensnummer SV.14.0412-NOL). Am 8. September 2015 vereinigte sie die beiden Verfahren SV.14.0100-NOL und SV.14.0412-NOL unter der Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL (BA 01-003-0001 ff.). D. Gestützt auf ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2014 übernahm die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Januar 2015 das zürcherische Verfahren B-3/2014/27 – nach erfolgter Verfahrenskonsolidierung unter der Verfahrensnummer B-3/2014/27 bezogen auf die den Sachverhalt SECO betreffenden Beweismittel und auf die in diesem Zusammenhang stehenden beschuldigten Personen – gegen L. wegen Verdachts der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Bestechens sowie der Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 37
- 15 des Geldwäschereigesetzes, gegen C. wegen Verdachts des Bestechens, der Vorteilsgewährung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung, gegen B. wegen Verdachts des Bestechens sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gegen M. wegen Verdachts des Bestechens und vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL; BA 02-001-0104 ff.; Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich [nachfolgend: StA ZH]). E. Mit Ausdehnungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2015 wurde das Verfahren auf N. sowie O. je wegen Verdachts des Bestechens sowie der Vorteilsgewährung ausgedehnt (BA 01-001-0006, 01-001-0007). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde das Verfahren gegen A. auf den Verdacht der Vorteilsannahme und mit Verfügung vom 29. November 2017 auf den Verdacht der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) ausgedehnt (BA 01-001-0008, 01-001-0011). Mit Verfügungen vom 14. Februar 2019 wurde das Verfahren gegen B. und C. je auf den Verdacht der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) ausgedehnt (BA 01-001-0012, 01-001-0013). Mit Verfügungen vom 28. Februar 2019 wurde das Verfahren gegen A., B. und C. je auf den Verdacht der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgedehnt (BA 01-001-0014, 01-001-0015, 01-001-0016). Mit Verfügungen vom 18. April 2019 wurde das Verfahren gegen A. und B. je auf den Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (BA 01-001- 0017, 01-001-0018). F. Mit Einstellungsverfügung vom 21. März 2019 wurde das Verfahren gegen M. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) eingestellt (BA 03-000-0001 ff.). G. Mit Strafbefehl vom 26. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft O. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 190.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (BA 03-000-0026 ff.). Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 und Berichtigung vom 29. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft L. der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten (BA 03-000-0033 ff., -0062 f.).
- 16 - Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft N. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen (BA 03-000-0054 ff.). Mit Strafbefehl vom 4. April 2019 sprach die Bundesanwaltschaft K. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 114 Tagen (BA 03- 000-0064 ff.). Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sprach die Bundesanwaltschaft D. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (BA 03-000-0092 ff.). D. erhob mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (BA 03-000-0100). H. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Privatklägerin 1), konstituierte sich mit Eingaben vom 25. Februar, 17. März und 22. Mai 2014 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt ([SV.14.0100-NOL] BA 15-005-0001; [SV.14.0412-NOL] BA 15-001-0001). Sie spezifizierte und begründete ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Hauptverhandlung (TPF [Akten der Strafkammer] 422.720.17 und 422.721.194 ff.). I. Die E. AG (heute: E AG in Liquidation; Privatklägerin 2) konstituierte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2014 als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt ([SV.14.0100-NOL] BA 15-006-0006). Mit Eingabe vom 3. August 2021 spezifizierte und begründete sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche (TPF 422.552.1 ff.). J. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend ungetreue Amtsführung (A.) sowie Gehilfenschaft dazu (B., C.), ungetreue Geschäftsbesorgung (B., C.), Urkundenfälschung im Amt (A.), Urkundenfälschung (A., B., C.), Sich bestechen lassen (A.), Bestechen (B., C., D.) sowie Geldwäscherei (A., B.) (Geschäftsnummer SK.2019.53).
- 17 - Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren. K. Die Bundesanwaltschaft reichte am 31. März 2020 eine ergänzte Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend die gesamthaft gleichen Straftatbestände wie bei der ersten Anklage ein. Das neue Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2020.10 eröffnet. L. Mit Verfügung vom 29. September 2020 entschied die Verfahrensleitung über prozessuale Anträge der Beschuldigten A., B. und C. betreffend Aktenordnung und Akteneinsicht (TPF 422.255.5 ff.). Mit Verfügung vom 13. November 2020 entschied sie über die Beweisanträge der Parteien (TPF 422.250.1 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 erliess sie prozessleitende Anordnungen, machte einen rechtlichen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 343 StPO und beschied, dass zwei Zeugen in der Hauptverhandlung einvernommen werden. Gleichzeitig lud sie die Parteien ein, Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO bis zum 19. Juli 2021 schriftlich einzureichen (TPF 422.250.19 f.). Die diesbezüglichen Eingaben wurden den Parteien zur Kenntnis übermittelt. M. Die Verfahrensleitung ergänzte die Akten von Amtes wegen um Steuerunterlagen sowie um Betreibungs- und Strafregisterauszüge über die Beschuldigten und lud die Beschuldigten ein, mittels eines Formulars Angaben zu ihrer aktuellen persönlichen und finanziellen Situation zu machen (TPF 422.400.1, 422.250.19). N. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand vom 2. bis 5. August 2021 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien – mit Ausnahme der Privatklägerin 2, welche auf eine Teilnahme verzichtet hatte – statt. Am 17. September 2021 wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. O. Folgende Parteien meldeten bei der Strafkammer Berufung an: Die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 24. September 2021 sowie die Beschuldigten A. mit Eingabe vom 24. September 2021, B. mit Eingabe vom 22. September 2021, C. mit Eingabe vom 17. September 2021 und D. mit Eingabe vom 22. September 2021 (TPF 422.940.004 ff., -008, -003, -001, -002). P. Mit Verfügung vom 8. November 2021 (Geschäftsnummer SN.2021.21) wurde Rechtsanwalt Lukas Bürge rückwirkend per 2. November 2021 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt und Fürsprecherin Michelle Uetz aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen (TPF 422.911.001 ff.).
- 18 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Rechtliches 1. Bundesgerichtsbarkeit 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter-322octies StGB), welche Gegenstand der Anklage gegen alle vier Beschuldigten bilden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben, soweit eine Bundesbeamteneigenschaft vorliegt bzw. Delikte gegen den Bund verübt wurden. Wie sich nachfolgend ergibt, ist in Bezug auf den Beschuldigten A. Bundesbeamteneigenschaft gegeben (E. I.6). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist daher für alle Beschuldigten zu bejahen. 1.2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StGB). Die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) – da keine Urkunden des Bundes betroffen sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO) – und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) unterliegen kantonaler Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). Die Bundesanwaltschaft vereinigte die der kantonalen Zuständigkeit unterliegenden Sachverhalte in der Hand der Bundesbehörden (vgl. Prozessgeschichte Bst. D). 1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Das EJPD erteilte am 21. Februar 2014 die erforderliche Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA 01-002-0004 f.).
- 19 - 2. Vorfragen 2.1 Die Parteien können unter anderem gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. a und d StPO Vorfragen betreffend die Gültigkeit der Anklage (lit. a) sowie betreffend die Akten und die erhobenen Beweise aufwerfen (lit. d). Die Prüfung der Anklage betrifft die in Art. 325 und 326 StPO aufgestellten Anforderungen an eine Anklageschrift. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die im Vorverfahren erhobenen Beweise die Anklage als gerechtfertigt erscheinen lassen (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 12). Gegenstand einer aufgeworfenen Vorfrage kann das ordnungswidrige Erstellen der Akten sein, ebenso die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismittel (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 16). Die Prüfung der Beweise ist im Stadium der Vorfragen formeller Art (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 16), und es ist über die Frage der Gültigkeit von Beweisen nicht endgültig zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4). Einzige Ausnahme hierzu bilden die Fälle, in denen das Gesetz ausdrücklich die sofortige Entfernung aus den Akten oder die Vernichtung unverwertbarer Beweismittel vorsieht (BGE 141 IV 284 E. 2.3; vgl. Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und 289 Abs. 6 StPO), oder wenn sich die Unverwertbarkeit a priori ergibt (z.B. Art. 140 StPO). Der Betroffene hat dabei ein besonders gewichtiges, rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der sofortigen Unverwertbarkeit zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4). 2.2 Die Verfahrensleitung lud die Parteien am 27. Mai 2021 ein, bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung Vorfragen schriftlich einzureichen (TPF 422.250.19 f.). Die Beschuldigten A., C. und D. reichten mit Eingaben vom 19. Juli 2021, der Beschuldigte D. zusätzlich am 23. Juli 2021, Vorfragen und Anträge ein (TPF 422.521.61 ff. [A.], 422.523.80 ff. [C.], 422.524.514 ff. [D.]). Der Beschuldigte B. verzichtete mit Eingabe vom 16. Juli 2021 auf das Stellen von Vorfragen (TPF 422.522.110 ff.). In der Hauptverhandlung wurden keine weiteren Vorfragen gestellt (TPF 422.720.3-4). 2.3 In der Hauptverhandlung wies das Gericht die Anträge der Beschuldigten – soweit sie aus materiellrechtlicher Sicht (insbesondere hinsichtlich der Fragen der Tateinheit bzw. der mehrfachen Tatbegehung sowie der Verjährung) nicht dem Sachurteil vorzubehalten waren – aus den nachgenannten Gründen ab (E. 3 ff.). 2.4 Die Anträge der Parteien (Beschuldigte A., C., D.) betreffend Aktenbestand und Aktenführung (TPF 422.720.3-8) waren bereits Gegenstand der prozessleitenden Verfügung vom 29. September 2020 (TPF 422.255.5 ff.; Prozessgeschichte
- 20 - Bst. L). Darauf hinweisend hat das Gericht die vorfrageweise erneut gestellten Anträge in der Hauptverhandlung mit mündlicher Begründung abgewiesen (TPF 422.720.8-10). Es wird daher auch an dieser Stelle auf die in der genannten Verfügung bereits schriftlich erfolgte Begründung verwiesen. 3. Anklagegrundsatz 3.1 Die Beschuldigten A. und C. machten in den Eingaben vom 19. Juli 2021 je in verschiedener Hinsicht geltend, die Anklageschrift entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Werden besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Mittäterschaft oder Teilnahme angeklagt, ist in der Anklageschrift darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1276; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 15; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 22; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteile des Bundesgerichts https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%2AMitt%E4terschaft+und+Anklageprinzip%2A&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%2AMitt%E4terschaft+und+Anklageprinzip%2A&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63
- 21 - 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.1; 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1). 3.3 Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 wurde die Anklageschrift vom 30. September 2019 zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Verfahren SK.2019.53, TPF 421.930.1 ff.). Die ergänzte Anklageschrift vom 31. März 2020 trägt den vom Gericht beanstandeten Punkten Rechnung und genügt insoweit den gesetzlichen Anforderungen. 3.4 Die Anklageschrift enthält mehr als 1’300 Fussnoten, in welchen u.a. auf Aktenstellen (Polizei- und andere Berichte, Einvernahmeprotokolle, Dokumente etc.) verwiesen wird. Soweit es sich um Urkunden handelt, sind diese in der Regel in der Umschreibung der Tat (Art und Folgen der Tatausführung; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) erwähnt, wie Informatikdienstleistungsverträge zwischen dem SECO und den Unternehmen, E-Mail-Verkehr oder Banküberweisungen. Soweit es sich um Berichte, Einvernahmeprotokolle etc. handelt, dienen die Hinweise dem Auffinden einschlägiger Aktenstellen – ob inhaltlich zutreffend oder nicht. Praxisgemäss werden Fussnoten von der Strafkammer zugelassen, soweit es sich um Aktenhinweise handelt und nicht um eine Ergänzung des Sachverhalts (vgl. Beschluss SK.2019.53 vom 27. Februar 2020 E. 2.3 und 2.4). Durch das Anfügen von Fussnoten geht die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft zwar über den von Art. 325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Derartige Aktenverweise verletzen den Anklagegrundsatz indessen nicht grundsätzlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2; unter Geltung der [a]BStP vgl. auch 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 E. 2.3, 2.4; 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.1; 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 5.1). Vorliegend geht es um Hinweise auf Aktenstellen, auf die sich die Anklagebehörde bei einer referenzierten Stelle abstützt. Diese dienen sowohl dem Gericht als auch der Verteidigung, die somit weiss, worauf sich die Anklage bei einer bestimmten Behauptung bezieht. Die Anklageschrift erscheint dadurch nicht aufgebläht oder erklärungs- und interpretationsbedürftig, wie der Beschuldigte C. geltend macht (TPF 422.523.91). Es liegt auch keine Verletzung der Informations- und Umgrenzungsfunktion oder des Bestimmtheitsgebots vor, indem in Fussnoten auf Aktenstellen hingewiesen wird (TPF 422.523.91 f.), da darin keine Ausweitung des Anklagesachverhalts zu erblicken ist. Die Fussnoten bzw. die darin enthaltenen Verweise enthalten – entgegen den weiteren Vorbringen von C. (TPF 422.523.101) – auch nicht eine eigentliche Beweiswürdigung im Sinne eines vorgezogenen Plädoyers, welche eine eigene, selbstständige Beweiswürdigung durch das Gericht nicht mehr erwarten liesse.
- 22 - Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage allein im Zusammenhang mit den Beschaffungen des SECO einen Zeitraum von zehn Jahren (2004-2013) abbildet und diesbezüglich eine Vielzahl von Vorgängen erfasst. In diese Vorgänge waren nicht nur die vier Beschuldigten, sondern noch weitere Personen sowie Gesellschaften direkt oder indirekt involviert. Zudem macht die Anklage teilweise mittäterschaftliches Handeln geltend. Wiederholungen sind unvermeidlich, soweit die Anklagevorwürfe in Bezug auf die Beschuldigten spiegelbildlich sind (Bestechungsdelikte) bzw. in einem sachverhaltlichen Konnex zueinanderstehen. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Sachverhalts sowie der Anzahl der Beschuldigten genügt die ergänzte Anklageschrift vom 31. März 2020 ohne weiteres den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Insbesondere ist für die vier Beschuldigten klar verständlich, was ihnen vorgeworfen wird. 3.5 Auch die tabellarische Darstellung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Die mehr als 60 Tabellen dienen der Kontextualisierung der einzelnen Vorwürfe. Tabelle 1 der Anklageschrift (S. 14-29) ist eine vorangestellte Zusammenfassung der Beschaffungen des SECO von 2004 bis 2013; im Einzelnen sind die Vorwürfe ab S. 30 der Anklageschrift dargestellt und umschrieben. In Fussnote 8 der Anklageschrift (S. 14) wird zu Tabelle 1 ausgeführt: «Die Liste enthält alle Beschaffungen der betreffenden Lieferanten an das TCSB von 2004-2013, zu welchen vom SECO Rechnungen bezahlt wurden, sowie jene Beschaffungen, zu welchen der Auftrag bereits erteilt war, aufgrund des aufgedeckten Korruptionsfalls diese aber sistiert und entsprechend keine Rechnungen bezahlt wurden». Auf S. 30 – vor dem ersten Anklagevorwurf (Ziff. 2.1.1.1) – wird ausgeführt: «Bezüglich der einzelnen Lieferanten werden A. insbesondere folgende ungetreue Amtsführungen vorgeworfen: …». Daraus ist ersichtlich, dass A. im Zusammenhang mit Tabelle 1 keine strafbaren Handlungen vorgeworfen werden. Seine Rüge, er erkenne nicht, inwiefern und in welchem Umfang ihm hier ein Vorwurf gemacht werde, was den Anklagegrundsatz verletze (TPF 422.521.63), geht daher fehl. Die Tabellen sind als Zusammenfassung der in Verletzung der Amtspflicht vergebenen Aufträge bzw. Mitwirkung bei solchen Vergaben zu betrachten, welche im Einzelnen betreffend A. in der Anklageschrift ab S. 30 dargestellt und in Bezug auf die jeweiligen Unternehmen (Lieferanten) detailliert umschrieben werden. Im Weitern enthalten die Tabellen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen die an die jeweiligen Unternehmen vergebenen Aufträge und die angeblich von diesen bzw. den für sie handelnden Personen gewährten bzw. von A. bzw. von Dritten angenommenen geldwerten und anderen Vorteile. Die Tabellen 2-63 haben grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung; sie sind – wie bei Seriendelikten, z.B. Einbruchdiebstähle oder Geldfälschungsdelikte – eine hilfreiche Aufstellung und dienen dem Verständnis der einzelnen Vorwürfe. Die als strafbar
- 23 angeklagten Handlungen bzw. Handlungsweisen sind im Fliesstext der Anklageschrift umschrieben, während die Aufstellung in den Tabellen – wie bei Seriendelikten – die einzelnen Handlungen beispielsweise nach Ort, Datum, Lieferant, (Beschaffungs-)Gegenstand, Rechnungsbetrag, Beschreibung des empfangenen bzw. gewährten Vorteils, begünstigter Person etc. wiedergibt. Die Tabellen enthalten zudem – wie die erwähnten Fussnoten – Verweise auf einschlägige Aktenstellen und beinhalten Beweismittelhinweise und Fundstellen. 3.6 Die Verteidigerin von A. bringt vor, im Zusammenhang mit den Tabellen 39 und 39a sei als Begünstigte «A. und Dritte» angegeben. Es sei nicht ersichtlich, wer ausser A. noch begünstigt worden sei. Es müssten zwei verschiedene Listen, verschiedene Referenzen und Dateien in den elektronischen Akten konsultiert werden, um den Anklagevorwurf zu überprüfen (TPF 422.521.63 f.). Es ist nicht Aufgabe der Anklageschrift, die Beweismittel zu den einzelnen Vorwürfen zu benennen; es ist ausreichend, wenn das strafbare Verhalten klar umschrieben ist. Die Rüge betreffend die Konsultierung der Akten stösst ins Leere. Soweit gemäss Anklage nebst A. auch «Dritte» begünstigt worden seien, ist der Vorwurf knapp, aber rechtsgenügend umschrieben. Ob Dritte bei den angeblichen Zuwendungen begünstigt wurden, ist eine Beweisfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob hinsichtlich Dritter der Bestechungstatbestand erfüllt ist. Weiter wird vorgebracht, zur Beschaffung BIS 534 (Drucker Lexmark) finde sich ausser in Tabelle 1 und 40 kein Hinweis in der Anklageschrift (TPF 422.521.64). Tatsächlich wird ein mit der Vergabe BIS 534 in Tabelle 40 (Anklageschrift S. 194 ff.) zusammenhängender Vorwurf in der Anklageschrift nicht näher ausgeführt. Diese Vergabe ist auch nicht Gegenstand der Anklage; sie hätte daher in den Tabellen weggelassen werden können. Die anklagerelevanten Vergaben in Tabelle 40 sind in der Anklageschrift umschrieben. Die Liste (Tabelle) hat daher keine selbständige Bedeutung; die dortige Auflistung von BIS 534 hat somit keinerlei Folgen und stellt somit auch keine Verletzung des Anklageprinzips dar. 3.7 Der Verteidiger von C. bringt in Bezug auf die Bestechungsvorwürfe vor, die Tabelle «Von A. vergebene Aufträge des SECO an P. AG, Q. und E.» werde in der Anklageschrift mindestens dreimal wiedergegeben, einmal mit «Aufträge» und zweimal mit «Verträge» bezeichnet (Tabelle 40, S. 194 ff.; Tabelle 56, S. 300 ff.; Tabelle 61, S. 373 ff.). Ebenso verhalte es sich mit den Zuwendungen und Vorteilen sowie den diesbezüglichen, mehrfach wiedergegebenen Tabellen. Jeder Beschuldigte müsse also für sich – zumal ihnen nicht identische Vorwürfe gemacht würden – herausfinden, welche BIS-Beschaffungen und welche Zuwendungen und Vorteile in strafrechtlich relevanter Weise auf ihn zutreffen sollten (TPF 422.523.91 ff.). Diese Rügen stossen ins Leere.
- 24 - Wie der Verteidiger selber ausführt, bezieht sich jede der drei Tabellen mit Auftragsvergaben (Tabelle 40, 56, 61) auf je einen Beschuldigten – A., B. bzw. C. – , was sich auch aus dem Aufbau der Anklageschrift ergibt. Gleich verhält es sich mit den weiteren Tabellen (gewährte Vorteile). Demnach ist ersichtlich, welche BIS-Beschaffungen und welche gewährten Vorteile bei welchem Beschuldigten von Relevanz sind. Die spiegelbildliche Ausgestaltung der aktiven und passiven Bestechung zieht nach sich, dass es um die gleichen Auftragsvergaben und die gleichen gewährten Vorteile geht; dasselbe trifft zu, soweit eine Mittäterschaft der Beschuldigten B. und C. angeklagt ist. Die weiteren Rügen, wonach nicht alle in den Tabellen aufgeführten Beschaffungen im Text der Anklageschrift umschrieben seien, begründen ebenfalls keine Verletzung des Anklageprinzips. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (TPF 422.523.92 ff.) sind die C. betreffenden tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – in der ergänzten Anklageschrift auf den Seiten 323-380 (Ziff. 2.3.3 Bestechen) angegeben. Sodann erfüllt auch die Umschreibung der Mittäterschaft die gesetzlichen Anforderungen; es ist ausgeführt, welche Aufgabenteilung B. und C. gehabt haben sollen und welchen Tatbeitrag jeder geleistet haben soll (S. 323 und 380). Das Gleiche gilt in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung. Die den Beschuldigten C. betreffenden tatsächlichen Umstände der Tat sind in der Anklageschrift auf den Seiten 380 bis 383 (Ziff. 2.3.4) angegeben. Die Umschreibung der Mittäterschaft erfüllt die gesetzlichen Anforderungen – die mit B. mittäterschaftlich geleisteten Tatbeiträge sind auf den Seiten 380 bis 383 umschrieben; im Übrigen wird bezüglich Tatgeschehen bzw. einzelne Vergaben und fiktive Verrechnung von Dienstleistungen in zulässiger Weise auf die Ziffern 2.1.1.1.2, 2.1.1.1.8 und 2.1.1.1.11 bis 2.1.1.1.18 der Anklageschrift verwiesen, welche die A. vorgeworfenen Handlungen umschreiben. 3.8 Die vom Beschuldigten C. aufgeworfene Vorfrage, wonach Aktenstücke (z.B. Berichte), auf welche in der Anklage verwiesen wird, fehlerhaft oder ungenügend seien (TPF 422.523.93, 96 ff.), ist nicht Gegenstand der Anklageprüfung. Ob Berichte allenfalls fehlerhaft oder ungenügend sind oder ob sich die Anklage insgesamt auf ungenügende Beweise oder auf unwahre oder unbelegte Angaben abstützt, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher bei der Prüfung der Anklagevorwürfe zu beachten. Soweit vom Beschuldigten A. geltend gemacht wird, dass Aktenstücke, auf welche in der Anklageschrift Bezug genommen werde, in beweismässiger Hinsicht nicht verwertbar seien bzw. nicht ersichtlich sei, inwieweit sich die Anklage auf diese stütze (z.B. betreffend Untersuchungsbericht von
- 25 - Urs Saxer vom 26. Juli 2014 sowie diesem Bericht zugrundeliegende Befragungen; TPF 422.521.62 f.), betrifft dies einzig die Beweiswürdigung. 3.9 Der Beschuldigte A. macht geltend, in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei (Ziff. 2.1.5) sei nicht ersichtlich, inwiefern er in die [Gesellschaft] I. involviert gewesen sein soll und was ihm diesbezüglich genau vorgeworfen werde. Auch hier werde der Anklagegrundsatz verletzt (TPF 422.521.64). Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass L. in Absprache mit A. und B. – im gegenseitigen Zusammenwirken bei Entschliessung, Planung und Ausführung – auf dem Formular A als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos der I. bei der R. angegeben und das Formular von L. unterzeichnet worden sei, während tatsächlich B. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, und in der Folge aus Verbrechen herrührende Gelder darauf einbezahlt worden seien, was A. gewusst habe. A. habe damit einen Gewinn erzielt (Anklageschrift S. 243 f.). Die Geldwäscherei wird hier wie bei der Urkundenfälschung mit den praktisch identischen Worten umschrieben, wobei in Bezug auf die Vortat in Fussnote 1063 auf Ziff. 2.2.1 der Anklageschrift (Vorwurf der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung gegenüber B.) verwiesen wird. An beiden Stellen wird ein gemeinsamer Tatentschluss der drei Tatbeteiligten behauptet und die Rollenteilung umschrieben. Die Mittäterschaft ist rechtsgenügend umschrieben. Das vorgeworfene strafbare Verhalten der Beteiligten, namentlich auch von A., ist somit klar und es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3.10 Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar ist (BGE 141 IV 329, unveröffentlichte E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen). Die vorliegende Anklage hat Vorsatzdelikte zum Gegenstand; eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB). Somit genügt der Hinweis in den einzelnen Anklagepunkten, dass die Beschuldigten jeweils wissentlich und willentlich gehandelt hätten (Art. 12 Abs. 2 StGB). 4. Rückweisung der Anklageschrift in Bezug auf den Beschuldigten D. 4.1 Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sprach die Bundesanwaltschaft D. des Bestechens schuldig (Prozessgeschichte Bst. G). D. erhob am 17. Mai 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl (BA 03-000-0100). Die Bundesanwaltschaft erhob daraufhin, ohne Ergänzung der Akten, Anklage gegen D. – zusammen mit der Anhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_107%2F2010+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-348%3Ade&number_of_ranks=0#page348
- 26 klage gegen die Mitangeklagten A., B. und C. (Prozessgeschichte Bst. J; Verfahren SK.2019.53). An diesem Vorgehen hielt sie mit der – nach ergangener Rückweisung der Anklage – ergänzten Anklageschrift vom 31. März 2020 fest (Prozessgeschichte Bst. K; Verfahren SK.2020.10). 4.2 Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 stellte der Beschuldigte D. den Antrag, vorfrageweise sei die Frage der Unzulässigkeit der Anklageerhebung trotz erhobener Einsprache zu prüfen, da die Bundesanwaltschaft den gemäss Strafbefehl angeklagten Sachverhalt in der Anklageschrift identisch übernommen habe. Im Lichte von Art. 356 Abs. 1 StPO sei eine Anklageerhebung nur zulässig, wenn der neu anzuklagende Sachverhalt nicht schon im Strafbefehl enthalten sei, andernfalls eben bloss am Strafbefehl festgehalten werden dürfe. Der angeklagte Sachverhalt und auch der rechtliche Vorwurf hätten sich seit Erlass des Strafbefehls in keiner Weise geändert, weshalb nur ein Festhalten am Strafbefehl zulässig gewesen sei und daher unverzüglich die Akten zur Durchführung der Hauptverhandlung ans Gericht hätten überwiesen werden müssen. Durch das Vorgehen der Bundesanwaltschaft sei dem Beschuldigten die zwingend vorgesehene Möglichkeit des Einspracherückzugs nach Art. 356 Abs. 3 StPO genommen worden. Der Beschuldigte beantragte, entweder habe die Strafkammer die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, oder die Verfahrensleitung habe in analoger Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklage dahingehend zu ändern, dass der ihn betreffende Teil der Anklage aus dieser entfernt und stattdessen am Strafbefehl vom 16. Mai 2019 festgehalten werde (TPF 422.524.516 f.). Das Gericht wies in der Hauptverhandlung im Rahmen der Behandlung der Vorfragen beide Anträge des Beschuldigten D. ab (TPF 422.720.8). Im Rahmen seines Parteivortrags zog der Beschuldigte D. die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Mai 2019 zurück. Er machte geltend, die Anklageerhebung trotz faktischem Festhalten am Strafbefehl nach erhobener Einsprache sei unzulässig. Die Ungültigkeit der Anklage sei vom Gericht auch in diesem Zeitpunkt noch zu berücksichtigen (TPF 422.720.17, 422.721.309 ff.). 4.3 Sind für die Beurteilung der Einsprache gegen einen Strafbefehl keine weiteren Beweise erforderlich, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (Art. 355 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO). Entscheidet die Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl an das Gericht zu überweisen, kann der Einsprechende die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückziehen (Art. 356 Abs. 3
- 27 - StPO). Bei einer Anklageerhebung fällt indes der (angefochtene) Strafbefehl und somit das Objekt der Einsprache weg. Die Erhebung einer Anklage kann nicht angefochten werden (Art. 324 Abs. 2 StPO). Erhebt die Untersuchungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – formell Anklage, liegt kein Strafbefehl (mehr) vor, welcher zurückgezogen werden könnte. Der Rückzug ist damit gegenstandslos. 4.4 Dem Gericht steht es nicht zu, eine bei ihm eingereichte Anklage anzupassen. Ein Rückzug der Anklage (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO) oder deren Änderung (Art. 333 StPO) liegen in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft. Das Gericht hat kein Weisungsrecht hinsichtlich der Erledigung des Vorverfahrens. Die Bundesanwaltschaft darf bei unveränderter Sachlage nicht einfach einen neuen Strafbefehl erlassen (BGE 145 IV 438). Anders ist es bei einer mit dem Strafbefehl identischen Anklage. Die Bundesanwaltschaft verfügt in dieser Frage über ein gewisses Ermessen. Die Anklage gegen D. wurde ordnungsgemäss erstellt. Dass sie gemeinsam mit der Anklage gegen A., B. und C. erging, entspricht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit b StPO. Es besteht kein Bedarf für eine Ergänzung oder Berichtigung der Anklage. Demnach war der Antrag auf Rückweisung der Anklage abzuweisen. 5. Beweisfragen Im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung selbst stellten die nachgenannten Parteien folgende Beweisanträge: 5.1 Die Privatklägerin 1 reichte mit Eingabe vom 29. Juli 2021 im Hinblick auf die Hauptverhandlung Beweisanträge, insbesondere Dokumente, ein (TPF 422.551.4 ff.). Diese wurden den Parteien in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht und vom Gericht zu den Akten erkannt (TPF 422.720.4, 422.720.10). 5.2 Der Beschuldigte A. reichte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 im Hinblick auf die Hauptverhandlung Beweisanträge ein (TPF 422.521.71 ff.). In der Hauptverhandlung wurden die mit der Beweiseingabe eingereichten Dokumente vom Gericht zu den Akten erkannt (Beweisantrag Ziff. 1; TPF 422.521.77-439); die übrigen Beweisanträge (Ziff. 2-6) wurden unter Hinweis auf die Beweisverfügung vom 13. November 2020 (TPF 422.250.1 ff.) sowie mangels Relevanz abgewiesen. Es wird diesbezüglich auf den mündlich eröffneten Beschluss verwiesen (TPF 422.720.8, 422.720.10). Die Irrelevanz der zur Edition beantragten Dokumente des SECO wird sich auch aus den folgenden Erwägungen bezüglich Organisation des SECO im Bereich der Arbeitslosenversicherung ergeben (E. I.8).
- 28 - 5.3 Der Beschuldigte C. beantragte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 die «Aussonderung nicht verwertbarer Beweiserhebungen» (Antrag Ziff. 1, zweiter Halbsatz; TPF 422.523.88). Die Eingabe enthält keine konkreten Hinweise auf unverwertbare Beweismittel im Sinne von Art. 140 und 141 StPO; auch in der Hauptverhandlung erfolgten dazu keine Ausführungen. Mangels Begründung war dieser Antrag abzuweisen. In den beweisrelevanten Akten finden sich im Übrigen keine Anhaltspunkte, die auf unverwertbare Beweismittel hinweisen. 5.4 Die von den Beschuldigten A. und C. in der Hauptverhandlung neu eingereichten Dokumente wurden zu den Akten erkannt (TPF 422.720.12 f., -15). Die weiteren von C. gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen; auf die Anträge prozessualer Natur wurde nicht eingetreten. Diesbezüglich kann auf den mündlich begründeten Entscheid verwiesen werden (TPF 422.720.15 f.). 5.5 Der Beschuldigte A. machte eine Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten B. angeblich im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemachten Aussagen vom 14. Januar 2016 geltend; zumindest diese Einvernahme sei aus den Akten zu weisen (TPF 422.521.67 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind für das Urteil (nur) jene Aussagen nicht verwertbar, die im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren getätigt wurden. Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen von Art. 360 ff. StPO geführten Verhandlungen erfolgten, also beispielsweise in der vorausgehenden Voruntersuchung oder nach Scheitern des abgekürzten Verfahrens, sind verwertbar. Bei einem späteren Scheitern des abgekürzten Verfahrens sind gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO nur diejenigen Erklärungen nicht verwertbar, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht worden sind (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 358 StPO N. 21, Art. 362 StPO N. 31, Art. 360 StPO N. 43). Die Bestimmung von Art. 362 Abs. 4 StPO kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei vorgängigem Scheitern des abgekürzten Verfahrens sinngemäss zur Anwendung (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2). Unverwertbare Beweise sind aus den Akten auszusondern (Art. 141 Abs. 5 StPO). 5.5.2 Mit Schreiben vom 31. Januar 2014, mithin bereits vor der ersten Einvernahme, teilte Rechtsanwalt Isenring der Bundesanwaltschaft mit, dass sein Mandant, der nachmalige Beschuldigte B., vollumfänglich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren möchte und bereit sei, «einlässliche und substantielle Aussagen» zu machen (BA 16-004-0002). B. war anlässlich der ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 13. Februar 2014 vollumfänglich geständig (BA 13-003-0003 ff.), zu einem Zeitpunkt also, als das abgekürzte Verfahren noch nicht im Raume stand. Rechtsanwalt Isenring erwähnte am Schluss dieser Einvernahme – wie
- 29 auch Rechtsanwalt AA. anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. März 2014 (BA 13-003-0074) –, dass er beantrage, als amtlicher (notwendiger) Verteidiger eingesetzt zu werden, und begründete diesen Antrag unter anderem damit, dass es für seinen Mandanten auf ein abgekürztes Verfahren hinauslaufe (BA 13-003-0021). Danach fanden weitere (teils an die Bundeskriminalpolizei delegierte) Einvernahmen sowie Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich statt. Einen formellen Antrag auf ein abgekürztes Verfahren stellte der Verteidiger am 28. September 2015 (BA 4-001-0001), wobei er erwähnte, dass die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens mit dem Staatsanwalt «vor längerer Zeit und mehrfach diskutiert» worden sei. Am 30. September 2015 hiess die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gut (BA 4-001-002). Die nächste (delegierte) Einvernahme erfolgte am 14. Januar 2016 (BA 13-003-0682). Weitere Einvernahmen erfolgten am 12. April 2018 und am 1. Juli 2019 (BA 13-003- 0918, -1069). Eine am 18. Juli 2016 eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Isenring führt für den 4. Februar 2016 eine Position «Besprechung mit BA in Bern in Sachen abgekürztes Verfahren» auf (BA 16-004-0139). Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 verwies Rechtsanwalt Isenring auf das Schreiben vom 28. September 2015 und hielt fest: «Mein von Anfang an geständiger und kooperativer Klient hält an diesem Antrag vom 28. September 2015 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens weiterhin vollumfänglich fest respektive erneuert diesen Antrag hiermit förmlich»; weiter ersuchte er die Bundesanwaltschaft darum, den Antrag «noch einmal zu prüfen» (BA 16-004-0175 f.). Die Bundesanwaltschaft lehnte den Antrag am 3. August 2017 ab. Sie hielt fest, ein abgekürztes Verfahren setze eine Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO voraus, was sachliche Gründe wie eine Verfahrensbeschleunigung oder die Vermeidung von unnötigen Verzögerungen erfordere. Da im gegenständlichen Verfahren ganze Sachverhaltskomplexe zu beurteilen seien, in welchen B. und C. involviert seien und bei denen die jeweiligen Vorwürfe eng zusammenhingen, und da C. die Verantwortung B. zuschiebe, könne eine Verfahrenstrennung sachlich nicht begründet werden (BA 16-004-0182 f.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 wies der Verteidiger erneut darauf hin, dass sein Klient bereits bei der ersten Einvernahme ein «umfassendes Geständnis abgelegt» und von allem Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich und uneingeschränkt kooperiert habe. Ein von ihm gestelltes Gesuch um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sei zwar am 30. September 2015 gutgeheissen, «erstaunlicherweise aber nie umgesetzt» worden (BA 16-004-0258 ff.). 5.5.3 Der Beschuldigte B. war von Anfang an geständig. Sein Aussageverhalten blieb auch nach dem Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens und dessen letztendlicher Abweisung gleich. Zwischen dem Antrag vom 28. September
- 30 - 2015 und der Abweisung vom 3. August 2017 fand nur die Einvernahme vom 14. Januar 2016 statt. Dass die Aussagen in der Einvernahme vom 14. Januar 2016 explizit im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren getätigt wurden, macht in Berücksichtigung des vorgängigen sowie des nachträglichen Aussageverhaltens von B. keinen Sinn. B. hat dies auch nicht geltend gemacht – auch aus dem Schreiben vom 6. Mai 2019 geht klar hervor, dass er von Anfang an umfassend geständig war. Es liegen demnach keine «im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren» gemachten Aussagen vor. Die Aussagen des Beschuldigten B. sind somit uneingeschränkt verwertbar. 6. Beamteneigenschaft 6.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der sogenannten aktiven und passiven Bestechung (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) setzen Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend bei sämtlichen Autoren: Praxiskommentar], Art. 110 StGB N. 11; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 3). Bei den Bestechungsdelikten den Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3 StGB). 6.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 m.w.H.).
- 31 - 6.3 Eine öffentliche Beschaffung liegt vor, wenn das Gemeinwesen (Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltung) als Nachfrager und die privaten Unternehmer als Anbieter miteinander rechtsgeschäftlich in Kontakt treten. Das Gemeinwesen erwirbt bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies geschieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren (vgl. E. I.7.1). Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügelten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff., S. 5526 Ziff. 212.13). 6.4 Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Teilnehmer kann also auch sein, wer die Sonderpflichten des Haupttäters, vorliegend mithin die Beamtenstellung, nicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 betreffend Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung). Die Teilnahme am Sonderdelikt hat nach der zitierten Bestimmung obligatorische Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB zur Folge (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 26 StGB N. 2). Soweit der Gehilfe auch Beamtenstellung hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis: Art. 25 StGB, welcher die Gehilfenschaft regelt, sieht obligatorische Strafmilderung vor (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 25 StGB N. 11). 6.5 Gemäss Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) gliedern sich die einzelnen Departemente der Bundesverwaltung in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können (Abs. 2 Satz 1). Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse (Abs. 3). Der Bundesrat kann Direktoren und Direktorinnen von Ämtern oder Gruppen, die für wichtige Aufgabenbereiche eines Departementes verantwortlich sind, als Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen einsetzen. Ämter oder Gruppen, die von einem Staatssekretär oder einer Staatssekretärin geleitet werden, können als Staatssekretariate bezeichnet werden (Art. 45a Abs. 1 RVOG). Gemäss heutigem Art. 8 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) sind die Verwaltungseinheiten der
- 32 zentralen Bundesverwaltung (lit. a) und die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung (lit. b) mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend in Anhang 1 aufgelistet. In diesem Anhang ist das SECO als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet (Ziff. VI.1.3). 6.6 A. trat am 1. Juli 1982 beim damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) im Range eines Sekretärs in den Dienst der zentralen Bundesverwaltung ein (BA B18-001-001-0174). Er war als Projektleiter der Abteilung Arbeitslosenversicherung (ALV) zugeteilt und übernahm 1987 die Leitung der Projekte AVAM/ASAL (AVAM = Informationssystem für Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik; ASAL = Auszahlungssystem der Arbeitslosenversicherung) (BA B18-001-001-0270). Ab September 1990 war ihm als Sektionschef die Leitung der Sektion Informatik und Kommunikation übertragen. Ab November 1993 war A. Leiter des Informatikzentrums IZ ASAL im Bereich Systembetrieb und Technik (SBTC; später bezeichnet als TCSB [TC = Leistungsbereich Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung]) (BA B18-001-001-0270). Ab Anfang 1999 war A. (infolge einer Reorganisation der Bundesverwaltung) beim Bundesamt für Aussenwirtschaft als Leiter Systembetrieb und Technik ALK (IZ ASAL) angestellt (BA B18-001-001-0154 ff.). Gemäss Arbeitsvertrag vom 12./19. November 2001 war A. ab dem 1. Januar 2002 beim SECO als Ressortleiter im Bereich SBTC angestellt (BA B18-001-001-0111 ff.). Am 30. Januar 2014 wurde A. gestützt auf Art. 25 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und Art. 103 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) vom Dienst freigestellt (BA B18-001-001-0002). 6.7 Die Zuordnung des SECO bzw. vorbestehender Verwaltungseinheiten, bei denen A. angestellt war (siehe oben), bestand für die gesamte anklagerelevante Zeit seiner Anstellung (vgl. RVOV, Stand am 22. Februar 2000, Art. 6 und Anhang, Abschnitt Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Ziff. 1, SECO; RVOV in der Fassung vom 25. November 1998, Art. 6 und Anhang, Abschnitt Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Ziff. 1, Bundesamt für Aussenwirtschaft, Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit [AS 1999 1258]; zur Zusammenführung der diversen Bundesämter im SECO vgl. BA 15-003-0082). Die Beamteneigenschaft von A. im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist für den gesamten von der Anklage erfassten Zeitraum von 2004 bis Januar 2014 gegeben. A. war somit als Angestellter des Bundes ein institutioneller Beamter (E. I.6.2).
- 33 - 7. Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes 7.1 Dem Beschuldigten A. wird u.a. ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) durch Handlungen in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes vorgeworfen. Den Beschuldigten B. und C. wird in diesem Zusammenhang Gehilfenschaft vorgeworfen (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB). Vorab sind die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Normen darzustellen. Anwendbar ist das im Zeitpunkt des Handelns massgebliche Beschaffungsrecht. 7.2 7.2.1 Das im Anklagezeitraum massgebliche Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [auch bezeichnet als Government Procurement Agreement, GPA], für die Schweiz in Kraft ab 1. Januar 1996 [AS 1996 609]; heute: Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, in Kraft für die Schweiz seit dem 1. Januar 2021 [AS 2020 6493 6491]; SR 0.632.231.422), findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GATT/WTO-Übereinkommen). Das frühere Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 ([a]BöB; AS 1996 508) dient(e), zusammen mit der in Ausführung dazu erlassenen Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 ([a]VöB; AS 1996 518) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. [a]BöB und [a]VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 713 ff., 784; zu den Zielsetzungen von GPA und BöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Im Hinblick auf die für die Schweiz am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision des GATT/WTO-Übereinkommens wurden das Gesetz und die Verordnung ([a]BöB und [a]VöB) aufgehoben und per 1. Januar 2021 durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) und die Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. Februar 2020 (VöB; SR 172.056.11) ersetzt (vgl. dazu etwa VON ARX/SIEGRIST/BUCHSER, Die freihändigen Verfahren im Beschaffungswesen des Bundes, De lege ferenda – De lege lata, in: Jusletter 28. September 2020). Im Folgenden werden die aufgehobenen, im vorliegenden Verfahren anwendbaren Erlasse BöB bzw. VöB der Einfachheit halber ohne den Zusatz «[a]» zitiert, wobei die Bestimmungen der VöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995, soweit diese durch die Änderung vom 18. November 2009 (AS 2009 6149) geändert worden sind, mit «aVöB» und die geänderten Normen mit «VöB» zitiert werden.
- 34 - Das BöB will u.a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a BöB). Die VöB regelt u.a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz (Art. 1 lit. a VöB) und die übrigen Beschaffungen des Bundes (Art. 1 lit. b VöB). 7.2.2 Dem Gesetz (BöB) untersteht bzw. unterstand als Auftraggeberin namentlich die allgemeine Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB). Die Verordnung (VöB) gilt (galt) für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 2 Abs. 1 VöB). Das SECO bildet Teil der zentralen Bundesverwaltung. Es war im GATT/WTO- Übereinkommen, Anhang 1 Annex 1 Ziff. 7, aufgeführt. Es unterstand damit dem BöB und der VöB. Das revidierte Übereinkommen hat insoweit nichts geändert. 7.2.3 In Bezug auf den Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts auf den dem SECO unterliegenden Bereich der Arbeitslosenkassen hält der Untersuchungsbeauftragte Prof. Dr. Urs Saxer im Bericht «SECO-Administrativuntersuchung Mandatsvergaben im IT-Bereich und Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschaffungsprozesse der Ausgleichsstelle der ALV» vom 26. Juli 2014 (BA 15-003-0015 ff. [nachfolgend: Bericht Saxer]) fest, es sei unbestritten, dass das Beschaffungsrecht des Bundes (BöB und VöB) auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung und deren Informatik – welche vom SECO betrieben wird, wie nachfolgend in E. I.8 dargestellt wird – anwendbar sind (BA 15-003-0085). Auch Rechtsanwältin Dr. U. Widmer gelangt im Rechtsgutachten vom 11. Januar 2010 zum Schluss, dass das SECO im Bereich ASAL grundsätzlich dem GATT/WTO-Übereinkommen bzw. dem BöB untersteht. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Dienstleistungen («Computer and Related Services» gemäss Central Product Classification, CPC, Klassifikation Nr. 84 – welche im Einzelnen Gegenstand der Untersuchung im Rechtsgutachten bildeten) ihrem Inhalt nach in den Listen im Anhang 1 Annex 4 zum GATT/WTO-Übereinkommen bzw. in Anhang 1 VöB aufgeführt sind (BA 18-001-0036; siehe auch E. I.7.2.4.1). Die obgenannten Ausführungen von Prof. Dr. Saxer und Dr. Widmer geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Gleiches gilt mutatis mutandis auch für anderweitige Beschaffungen des SECO (d.h. Lieferverträge und Bauaufträge). Damit steht fest, dass das SECO im vorliegend relevanten Bereich dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes (insbesondere BöB und VöB) untersteht.
- 35 - 7.2.4 7.2.4.1 Art. 5 BöB definiert die Begriffe Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag und Bauauftrag. An diese Kategorisierung sind die Schwellenwerte gekoppelt (Art. 6 BöB). Art. 5 Abs. 1 lit. a BöB bezeichnet als Lieferauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf. Art. 5 Abs. 1 lit. b BöB bezeichnet als Dienstleistungsauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GATT/WTO-Übereinkommen. Als Dienstleistungen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 VöB die in Anhang 1 zur VöB aufgeführten Leistungen. In dieser Liste wurden unter der Überschrift "Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen" sämtliche in Anhang 1 Annex 4 GATT/WTO-Übereinkommen aufgeführten Dienstleistungen unverändert übernommen (BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Entsprechend Anhang 1 Annex 4 GPA ("services informatiques et services connexes", CPC [Zentrale Produkteklassifikation] Referenz-Nr. 84) listet die VöB in Anhang 1 Ziff. 7 „Informatik und verbundene Tätigkeiten“ als Dienstleistung auf. Art. 5 Abs. 1 lit. c BöB bezeichnet als Bauauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziff. 51 CPC-Liste nach Anhang 1 Annex 5 GATT/WTO-Übereinkommen. 7.2.4.2 Das GATT/WTO-Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt (Art. I Ziff. 4 GATT/WTO-Übereinkommen). Gemäss Art. 6 Abs. 1 BöB ist das Gesetz nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den in lit. a–d bezifferten Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bzw. das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) periodisch den Vorgaben des GATT/WTO-Übereinkommens an (Art. 6 Abs. 2 BöB). Die Schwellenwerte betrugen im hier massgeblichen Zeitraum: für Lieferungen und Dienstleistungen je Fr. 248'950.-- (1. Januar 2005 bis 30. Juni 2010) bzw. Fr. 230'000.-- (ab 1. Juli 2010) und für Bauaufträge Fr. 9,575 Mio. (1. Januar 2005 bis 30. Juni 2010) bzw. Fr. 8,7 Mio. (ab 1. Juli 2010) (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b BöB; Art. 1 lit. a-c der jeweils geltenden Verordnung des EVD über die
- 36 - Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen; AS 2005 1, 2005 5677, 2006 5611, 2007 6627, 2008 5955, 2009 6573, 2010 2647). 7.2.4.3 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen (Art. 7 Abs. 1 BöB). Vergibt die Auftraggeberin mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so berechnet sich der Auftragswert aufgrund: a. des tatsächlichen Wertes der während der vergangenen zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder b. des geschätzten Wertes der wiederkehrenden Aufträge, die in den zwölf Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden (Art. 7 Abs. 3 BöB). Art. 7 Abs. 1 BöB entspricht dem Grundsatz von Art. II GPA: Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen (Art. II Ziff. 3 GPA). Die Auftraggeberin darf einen Auftrag nicht künstlich in mehrere kleinere Einzelaufträge unterteilen, nur damit diese aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommnen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], AS 1994 IV 950 S. 1183). Die Bestimmung in Art. 7 Abs. 3 BöB ist vor dem Hintergrund von Abs. 1 zu sehen. Erfolgt die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen in mehreren Losen, so dass für gleichartige Leistungen mehrmals praktisch identische Einzelaufträge erteilt werden, so ist der massgebende Schwellenwert nach den Regelungen in Abs. 3 lit. a und b zu berechnen (vgl. Art. II Ziff. 4 GPA). Übersteigt dieser Wert den in Art. 6 BöB festgelegten Schwellenwert, so ist jeder Einzelauftrag im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben (GATT-Botschaft 2, S. 1184 f.). Ergänzend präzisiert Art. 14a VöB zur Bestimmung des Auftragswerts, dass die Auftraggeberin den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung schätzt (Abs. 1) und dabei alle Leistungen berücksichtigt, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen (Abs. 2). Obwohl diese Bestimmung erst seit dem 1. Januar 2010 in Kraft steht, handelt es sich nicht um eine materielle Ausweitung des BöB, sondern um dessen Anwendung (vgl. Titel des 2. Kapitel der VöB). Sie ist daher auch für frühere Beschaffungen bedeutsam (vgl. auch HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 790 mit Hinweis auf EFD-Bericht INSIEME). 7.2.4.4 Das Vergabeverfahren ist im vierten Abschnitt des BöB (Art. 13 ff. BöB) geregelt. a) Als Vergabeverfahren definiert Art. VII des GATT/WTO-Übereinkommens das offene Verfahren als dasjenige, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können (Ziff. 3 lit. a), das selektive Verfahren als dasjenige, bei dem diejenigen Anbieter ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungsstel-
- 37 le dazu eingeladen werden (Ziff. 3 lit. b), und das freihändige Verfahren als dasjenige, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingungen von Art. XV des Übereinkommens, mit Anbietern einzeln in Verbindung setzt (Ziff. 3 lit. c). Entsprechend regelt das inländische Recht diese drei Vergabeverfahren für die Auftraggeber des Bundes (Art. 2 und 13 ff. BöB; Art. 12 ff. VöB). b) Sowohl im offenen als auch im selektiven Verfahren ist der geplante Auftrag öffentlich auszuschreiben (Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BöB). Die Vergabestellen können zwischen diesen beiden Verfahrensarten wählen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 792). Jeder geplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, muss einzeln ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 1 BöB). Im offenen Verfahren reichen die Anbieter aufgrund dieser Ausschreibung ein Angebot ein (Art. 14 Abs. 2 BöB). Das selektive Verfahren ist dagegen zweistufig, indem in einem ersten Schritt die Anbieter aufgrund der Ausschreibung – allenfalls unter Hinweis auf Eignungskriterien und erforderliche Nachweise (Art. 9 Abs. 2 BöB) – einen Antrag auf Teilnahme einreichen können (Art. 15 Abs. 2 BöB). In einem zweiten Schritt bezeichnet die Auftraggeberin die Anbieter, die aufgrund der Eignung nach Art. 9 oder 10 BöB ein Angebot einreichen dürfen (Art. 15 Abs. 3 BöB). Mindestens drei Anbieter müssen zur Angebotsabgabe eingeladen werden, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind (Art. 12 Abs. 1 VöB). c) Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter (Art. 16 BöB). Der Gesetzgeber hat die nach dem GATT/WTO-Übereinkommen zu regelnden Voraussetzungen dieser Verfahrensart an den Bundesrat delegiert (Art. 13 Abs. 2 BöB). Das freihändige Verfahren darf nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 13 VöB – welcher die Regelung von Art. XV GPA aufnimmt – zum Zug kommen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 792). Das Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB). Darin sind die Kategorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Beschaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N. 291; kritisch zur Auslegungsfrage: TRÜEB, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz 25.76 mit Hinweis). Für jede freihändige Vergabe ist ein Bericht gemäss Art. 13 Abs. 2 VöB zu erstellen. Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle entscheidet im Rahmen
- 38 des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 750). Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands für eine freihändige Vergabe beruft, hat grundsätzlich auch nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle. Ist ihr ein strikter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat sie das Vorliegen zumindest glaubhaft zu machen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 301). Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe müssen mithin nachweisbar vorliegen, in der Regel mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB. Nach dieser Vorschrift erstellt die Auftraggeberin über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht, welcher die folgenden Angaben enthält: a. Namen der Auftraggeberin; b. Wert und Art der beschafften Leistung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Abs. 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde. Gemäss Art. XV Ziff. 2 GPA verbleibt dieser Bericht bei der Beschaffungsstelle und steht deren zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII GPA herangezogen werden kann. Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen haben alle Unterlagen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren (Art. 26 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes [Org-VöB] vom 22. November 2006, in Kraft ab 1. Januar 2007, aufgehoben per 1. Januar 2013; AS 2006 5613) bzw. während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Abschluss des Vergabeverfahrens, soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen (Art. 35 Org-VöB in der Fassung vom 24. Oktober 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013; SR 172.056.15; vgl. auch Art. XX Ziff. 4 GPA). 7.2.5 7.2.5.1 Die sogenannten übrigen, d.h. vom GPA/BöB nicht erfassten öffentlichen Beschaffungen werden durch das Verordnungsrecht des Bundes aufgefangen, dabei aber ebenfalls mehr oder weniger den materiellen Leitgrundsätzen des GPA unterstellt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Es handelt sich um Beschaffungen durch Auftraggeber, die dem GPA bzw. BöB nicht unterstehen, Beschaffungen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des GPA bzw. BöB fallen, d.h. nicht in den Positivlisten des Anhangs aufgeführt sind, oder solche, die den Schwellenwert nicht erreichen (Art. 32 VöB; vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Das Vergabeverfahren für diese Beschaffungen ist in Art. 34 ff. VöB geregelt.
- 39 - 7.2.5.2 Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallenden Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müssen die Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren (offenes oder selektives Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung gemäss Art. 13 ff. BöB) gewählt wird. Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des BöB und Art. 9-30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB). 7.2.5.3 Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten – gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB deren drei – einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 3.6.1 [nicht veröffentlicht in TPF 2016 10]). 7.2.5.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 VöB richtet sich das freihändige Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 VöB. Im nichtstaatsvertraglichen Bereich – d.h. für die übrigen Beschaffungen gemäss dem 3. Kapitel der VöB – gelten mithin die gleichen Regeln. Es kann dazu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 7.2.4.4.c). 7.2.5.5 Das freihändige Verfahren kann – ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB) – ausserdem bei Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB [bis 31. Dezember 2009 geltende Fassung]); seit dem 1. Januar 2010 beträgt dieser Wert Fr. 150‘000.-- für Dienstleistungsaufträge, während er für Lieferaufträge weiterhin Fr. 50‘000.-- beträgt (Art. 36 Abs. 2 lit. b und c VöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149]). Für Bauaufträge gilt Folgendes: Eine freihändige Vergabe ist zulässig bei einem Wert unter Fr. 100'000.-- (bis 31. Dezember 2009, Art. 36 Abs. 2 lit. b aVöB) bzw. unter Fr. 150'000.-- (seit dem 1. Januar 2010; Art. 36 Abs. 2 lit. b VöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149]). Das Einladungsverfahren ist bei Bauaufträgen, deren Wert Fr. 2 Mio. nicht erreicht, anzuwenden (Art. 35 Abs. 3 lit. g VöB); bei einem diesen Wert übersteigendem Betrag gilt das offene bzw. selektive Verfahren gemäss BöB (Art. 34 Abs. 1 VöB).
- 40 - 7.2.5.6 Die Vergabebehörde ist aufgrund des Legalitätsprinzips an die in BöB und VöB vorgesehenen Verfahrensarten und an die diesbezüglichen Regelungen gebunden. Sie darf weder neue gesetzlich nicht vorgesehene Verfahrensarten schaffen noch die bestehenden miteinander vermischen. Es muss bei jeder Vergabe zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, um welche Verfahrensart es sich handelt (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 282). Grundsätzlich steht es den Auftraggebern aber frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als dies im konkreten Einzelfall erforderlich wäre. Ein Anbieter hat bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch darauf, nicht der Konkurrenzierung durch Mitbewerber ausgesetzt zu werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 283). Zulässig ist es, im freihändigen Verfahren im Sinne eines Einladungsverfahrens gemäss Art. 35 VöB mehrere – statt nur einen – Anbieter zur Angebotsabgabe einzuladen, unabhängig davon, ob die konkrete Vergabe den Bestimmungen von BöB/WTO untersteht oder nicht. Die nicht erfolgte Regelung des Einladungsverfahrens im BöB hat jedoch zur Folge, dass dieses im Anwendungsbereich des BöB nur unter den engen Bedingungen des freihändigen Verfahrens zulässig ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 279, 283). 7.2.5.7 Für die übrigen Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VöB, die im Einladungsoder freihändigen Verfahren vergeben werden können, bestimmt Art. 37 VöB (Zuschlagskriterien), dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Dieses wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert (Art. 21 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 37 VöB). Anders als im offenen oder selektiven Verfahren nach dem Gesetz sind die Zuschlagskriterien nicht bekannt zu geben, da Art. 37 VöB nicht ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 2 BöB verweist. 7.2.6 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) war im hier relevanten Zeitraum zentrale Beschaffungsstelle des Bundes für Informatik und Telekommunikationsmittel (ausgenommen für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee) sowie für Informatikdienstleistungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Anhang der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes vom 22. November 2006, Org-VöB [AS 2006 5613], in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012; die heutige Regelung findet sich in der Org-VöB vom 24. Oktober 2012 [SR 172.056.15]). Das BBL beschafft Güter und Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik (Art. 8 Abs. 1 aOrg-VöB). Das BBL kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7
- 41 - Abs. 1 – d.h. wenn es sich um eine Spezialbeschaffung handelt und die Bedarfsstelle über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt – erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreichen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 aOrg-VöB). Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, selbst beschaffen (Art. 11 Org-VöB). 7.2.7 Die vorliegend in Frage stehenden Beschaffungen (Lieferverträge für Hard- und Software, Informatikdienstleistungen, Bauaufträge etc.) fallen unter das BöB, sofern jeweils der Schwellenwert erreicht ist, ansonsten unter die Regeln der VöB. 8. Organisation des SECO im Bereich der Arbeitslosenversicherung 8.1 Vorbemerkung: Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung im SECO stellt den Arbeitslosenkassen zentral das System ASAL (Auszahlungssystem der Arbeitslosenversicherung) für die Berechnung der Auszahlungen zur Verfügung. - Betrieb und Unterhalt von ASAL erfolgt im eigenen Rechenzentrum des SECO. 8.2 Im Bericht Saxer (vgl. vorne E. I.7.2.3) sind die Organisationsstrukturen und deren Regelung im Bereich des SECO eingehend dargestellt (BA 15-003-0071 ff. [Bericht Saxer S. 47-65]). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird auf die Strukturen im Folgenden näher eingegangen. 8.3 Die Organisationsstruktur im Bereich der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 (SR 837.0). Vorliegend sind Art. 83 Abs. 3 und 89 Abs. 5 AVIG zentral. Art. 83 Abs. 3 AVIG bestimmt: «Das SECO führt die Ausgleichsstelle». Die Arbeitslosenversicherung besitzt somit keine eigene Verwaltung, sondern bedient sich unter anderem der Infrastruktur der Bundesverwaltung, indem diese die Ausgleichsstelle