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Bundesstrafgericht 26.06.2020 SK.2019.77

26 juin 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,251 mots·~1h 11min·9

Résumé

Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB);;Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB);;Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB);;Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB)

Texte intégral

Urteil vom 26. Juni 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Miriam Forni und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli, Guisanplatz 1, 3003 Bern

gegen 1. Mykola MARTYNENKO, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar,

2. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Gegenstand Qualifizierte Geldwäscherei Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.77

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. Mykola MARTYNENKO 1. Mykola MARTYNENKO sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. der Anklageschrift.

2. Mykola MARTYNENKO sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu verurteilen, wobei 20 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt auszusprechen seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 1’000.00, entsprechend CHF 250'000.00, zu verbinden, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

II. A. 1. A. sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. der Anklageschrift. 2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 25'000.00 zu verbinden, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

III. Einziehung gemäss Art. 70 StGB In Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB seien die auf der bei der GGGG. im Auftrag der Bundesanwaltschaft geführten Bankbeziehung liegenden Vermögenswerte der Gesellschaft B. SA im Umfang von umgerechnet EUR 2'177’960.00 einzuziehen. IV. Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB In Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB sei gegen Mykola MARTYNENKO auf eine Ersatzforderung im Umfang von EUR 2'878'547.40 zu erkennen.

- 3 - V. Weitere Verfügungen 1. Die in der Ziffer 4.1. der Anklageschrift aufgeführte Beschlagnahme von Vermögenswerten sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten. 2. Die in Ziffer 4.2.1. der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben. 3. Die Behörden des Kantons Zürich seien in Anwendung von Art. 74 StBOG mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. VI. Verfahrenskosten 1. Entstandene Untersuchungskosten Im Verfahren SV.13.0943-KOU gegen Mykola MARTYNENKO und A. sind im Vorverfahren die folgenden, auferlegbaren Kosten und Gebühren angefallen: Verfahrenskosten: CHF 240'080.80 (gemäss Kostenverzeichnis) Gebühren: CHF 15'000.00 Total: CHF 255'080.80 2. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die entstandenen Kosten des Vorverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens Mykola MARTYNENKO zu einem Anteil von 80 % und A. zu einem Anteil von 20 % zur Bezahlung aufzuerlegen. VII. Entschädigung Beim beantragten Ausgang des Verfahrens haben Mykola MARTYNENKO und A. keinen Anspruch auf Entschädigung.

- 4 - Anträge der Verteidigung des Beschuldigten Martynenko: 1. Der Beschuldigte sei von allen Anklagepunkten freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von CHF 500'000.00 inklusive die Aufwendungen für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung und der Urteilsverkündung am 26. Juni 2020 zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschuldigten als Genugtuung für die erlittene Unbill ein symbolischer Betrag von CHF 1.00 auszurichten. 4. Es sei die Aufhebung der Beschlagnahme auf den Vermögenswerten der B. SA anzuordnen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.: Der Beschuldigte A. sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 5 - Prozessgeschichte: A. Am 24. Juli 2013 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955) eine Meldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 GwG vom 19. Juli 2013 betraf u.a. ein Konto der panamaischen Gesellschaft B. SA bei der C., dessen wirtschaftlich Berechtigter Mykola Martynenko (nachfolgend: Beschuldigter Martynenko) und dessen Bevollmächtigter A. waren. Martynenko war zu diesem Zeitpunkt Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine. B. Am 15. August 2013 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten Martynenko eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger und weitete mit Verfügung vom 29. Juni 2018 das Verfahren in Bezug auf qualifizierte Geldwäscherei auf den Beschuldigten A. aus. Es bestand der Verdacht, dass die Vermögenswerte der B. SA auf den Schweizer Bankkonten aus Bestechungsgeldern des tschechischen Unternehmens D. für Auftragszuschläge zur Lieferung von Nuklearreaktoren und Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke herrühren und die nachfolgenden Transaktionen als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren sind. C. Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfeweg im Ausland – durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl in die untersuchten Vorgänge involvierter Personen in der Schweiz, Tschechien und der Ukraine. Zudem edierte sie Bankunterlagen sowie weitere Dokumente und führte Hausdurchsuchungen in der Schweiz und rechtshilfeweise in Tschechien mit Sicherstellungen und Beschlagnahmen durch. D. In der Ukraine wurde gegen die Beschuldigten Martynenko und A. sowie weitere involvierte Personen ebenfalls ermittelt und in der Folge am 21. Mai 2018 wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, Anklage erhoben, welche gemäss Medienberichten im September 2019 an den High-Anti-Corruption Court in Kiew überwiesen wurde. In Tschechien wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhaltskomplex gegen Mitarbeiter von D. wegen Veruntreuung sowie Hinterziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obligatorischen Zahlungen ebenfalls eine Untersuchung eröffnet. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten Martynenko wegen Bestechung fremder Amtsträger in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ein.

- 6 - F. Am 19. Dezember 2019 erhob die BA beim hiesigen Gericht Anklage gegen die Beschuldigten Martynenko und A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB. G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung erkannte das Gericht deutsche Übersetzungen von Artikeln des tschechischen Strafgesetzbuches sowie die amtshilfeweise durch die Oberstaatsanwaltschaft Zürich übermittelte Anklageschrift betreffend einen Polizisten vom 23. Januar 2020 zu den Akten. Ferner holte das Gericht Auszüge aus dem schweizerischen, tschechischen und ukrainischen Strafregister der Beschuldigten ein. Diverse vom Verteidiger des Beschuldigten Martynenko eingereichte Unterlagen erkannte das Gericht mittels Beweisverfügungen vom 6. März 2020 ebenfalls zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 hiess das Gericht die Anträge der beiden Verteidiger vom 29. April 2020 und 13. Mai 2020 auf Dispensation ihrer Klienten vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung gut (Art. 336 Abs. 3 StPO). I. Die Hauptverhandlung fand am 2. Juni 2020 in Anwesenheit der Anklägerin sowie der erbetenen Verteidiger der beiden Beschuldigten vor dem Kollegialgericht der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Die von ihrer Anwesenheitspflicht dispensierten Beschuldigten blieben der Hauptverhandlung wie angekündigt fern. Das Urteil wurde am 26. Juni 2020 mündlich eröffnet und begründet. J. Anlässlich der Hauptverhandlung gaben die beiden Verteidiger nach der Verlesung des Urteils bekannt, dass sie gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO im Namen ihrer Mandanten Berufung anmelden (TPF pag. 76.720.012).

- 7 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtbarkeit Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO. Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Territoriale Zuständigkeit 1.2.1 Gemäss Territorialitätsprinzip ist der schweizerischen Strafhoheit unterworfen, wer in der Schweiz eine Geldwäschereihandlung begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Bei mittelbarer Täterschaft gilt die Geldwäscherei überall dort als verübt, wo der mittelbare Täter und sein Tatmittler gehandelt haben. Steuert der mittelbare Täter sein Werkzeug vom Ausland aus, findet folglich die eigentliche Geldwäschereihandlung durch den Tatmittler auf Schweizer Territorium statt, mithin sind nach schweizerischem Recht sowohl die Schweiz als auch der jeweilige ausländische Staat Handlungsorte der Geldwäscherei (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. Il, 2018, §11, Art. 305bis StGB N. 796 f.). 1.2.2 Gemäss Anklagevorwurf (vgl. nachfolgend E. 2) beziehen sich die Geldwäschereihandlungen auf Überweisungen, welche bei den Schweizer Banken C. und E. SA durch die beiden Beschuldigten in Auftrag gegeben und schliesslich durch die Schweizer Banken, d.h. durch Bankangestellte, ausgeführt worden seien. Da die Bankmitarbeitenden in der Schweiz zur Weiterleitung der Vermögenswerte aktiv geworden sein sollen, liegt ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz vor, womit die Anwendungsbereiche des Schweizer Strafrechts und der Schweizer Strafverfolgung gegeben sind.

- 8 - 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex mitior). 1.3.2 Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 5. August 2011 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht zu haben. 1.3.3 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB entspricht – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergänzung um das Herrühren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen (eingeführt mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Januar 2016, AS 2015 1389) – dem Recht im Urteilszeitpunkt. 1.3.4 Verletzung des rechtlichen Gehörs B. SA Die Verteidigung des Beschuldigten Martynenko hat anlässlich der Hauptverhandlung in prozessualer Hinsicht vorgebracht, dass der Rechtsvertreter der B. SA von der BA und vom Gericht nicht begrüsst worden sei, weswegen schon aus formellen Gründen nicht über den Antrag zur Einziehung derer Vermögenswerte (vgl. oben Anträge BA) befunden werden könne. Zutreffend ist, dass die B. SA nicht förmlich ins Verfahren einbezogen wurde, jedoch geht das Gericht gestützt auf die Sach- und Beweislage davon aus, dass der Beschuldigte Martynenko und die B. SA wirtschaftlich identisch sind. Die Identität liegt im Wesentlichen aus zwei Gründen vor: Erstens ist der Beschuldigte Martynenko der «Settler» und alleinige wirtschaftlich Berechtigte (Beneficial Owner) an der B. SA (vgl. sodann E. 3.5.1). Zweitens fungierte die B. SA – wie noch aufgezeigt wird (vgl. E. 3.6.1.2d) – als reine offshore Domizilgesellschaft. Sie war nicht operativ tätig und diente dem Beschuldigten Martynenko als Vermögensvehikel. Damit gelten die dem Beschuldigten Martynenko bzw. seiner Vertretung gewährten Rechte auch gegenüber der B. SA als zugestanden, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Darüber hinaus fungierte der Vertreter der B. SA, Rechtsanwalt F., zu Beginn des Strafverfahrens ebenfalls als Verteidiger des Beschuldigten Martynenko (vgl. u.a. BA pag. 16.100-0009). Diese Doppelvertretung manifestiert zum einen, dass die Interessen des Beschuldigten Martynenko und der B. SA

- 9 identisch waren. Zum anderen führte die Doppelvertretung dazu, dass ein ungefilterter Informationsfluss zwischen der B. SA und dem Beschuldigten Martynenko gewährleistet war. Das Ausgeführte gilt gleichermassen für die G. Ltd. Auf diesen Aspekt wird noch in materieller Hinsicht vertieft eingegangen (E. 5.6 ff.). 1.3.5 Teilnahmerechte und Rollenwechsel des Beschuldigten A. Die Verteidigung des Beschuldigten A. weist zu Recht darauf hin, das vorliegende Strafverfahren sei von der BA erst mit Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 gegen seinen Klienten in persönlicher Hinsicht ausgedehnt worden (BA pag. 1.000-0003), weshalb er naturgemäss seine Parteirechte vor diesem Datum nicht habe ausüben können. Bezüglich der Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahmen von Dritten ist der Schriftenwechsel zwischen dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. Rechtsanwalt H. und der BA beizuziehen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 wies H. die BA darauf hin, dass seiner Ansicht nach unter Verweis auf Art. 147 StPO die bisherigen Zeugenaussagen wegen Verletzung des Konfrontationsrechts nicht gegen seinen Klienten verwertet werden dürften (BA pag. 16.300-0017). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 antwortete die BA, dass sie diese Ansicht «vollumfänglich teile» (BA pag. 16.300-0018 f.). Im Sinne des Gebotes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) ist für das Gericht die Auffassung der BA, dass diese Zeugeneinvernahmen nicht verwertbar sind, verbindlich, zufolge dessen ist nicht zu prüfen, ob ein (sinngemässes) Gesuch gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO vorliegt bzw. ein solches unter vorliegenden Umständen hätte gestellt werden müssen. Die unter Einhaltung der Teilnahmerechte wiederholten Einvernahmen (vgl. die Einvernahmen des Zeugen I. [E. 3.5.11.3] und der Zeugin J. [E. 3.5.11.4]) können hingegen (auch) in Bezug auf den Beschuldigten A. verwertet werden. Unverwertbar sind hingegen aufgrund des unechten Rollenwechsels vom Zeugen zur beschuldigten Person die vom Beschuldigten A. anlässlich seiner rechtshilfeweise in der Ukraine durchgeführten Zeugeneinvernahmen getätigten Aussagen (Art. 158 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). 2. Anklagevorwurf Zusammengefasst wirft die BA den Beschuldigten Folgendes vor: Der Beschuldigte Martynenko und der Beschuldigte A. sollen in der Periode vom 6. Juli 2009 bis 5. August 2011 vorsätzlich und in bandenmässiger Begehung die Einziehung von verbrecherischen Vermögenswerten im Umfang von insgesamt EUR 2'878’547.40 vereitelt haben. Dies indem der Beschuldigte A. im Auftrag des Beschuldigten Martynenko von seinem Büro in Kiew aus, den Schweizer Banken C. und E. SA den Auftrag zur Ausführung von 57 Transaktionen von den schweizerischen Bankbeziehungen der Gesellschaft B. SA an Drittempfänger im

- 10 - In- und Ausland gegeben habe und die Banken die entsprechenden Überweisungen sodann ausgeführt hätten. An den Bankbeziehungen der B. SA sei der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Die Gelder würden aus unrechtmässigen Kommissionszahlungen der tschechischen Atomkraftwerkproduzentin D. im Umfang von EUR 6‘400‘782.00 an die B. SA stammen. D. habe diese Kommissionen an B. SA bezahlt, um als Gegenleistung den Zuschlag zur Lieferung von Bauteilen an die ukrainische staatliche Betreiberin von Kernkraftwerken K. bzw. deren Unterabteilung L. zu erhalten. Der Zuschlag der staatlichen Lieferverträge zu Gunsten von D. sei von M., dem damaligen Direktor von L. und einem Vertrauten des Beschuldigten Martynenko, sichergestellt worden. Dieser habe seine amtliche Funktion im Rahmen der Ausschreibungsverfahren («tender») missbraucht und es sei zu diversen Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. Die B. SA selber habe keinerlei geldwerte Gegenleistung für den Erhalt der Kommissionen erbracht, wodurch das Budget der K. um die Höhe der unrechtmässigen Kommissionen geschädigt worden sei. 3. Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die – wie er weiss oder annehmen muss – aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. 3.1 Objektiver Tatbestand Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Täter kann jedermann sein, auch der Vortäter selbst (BGE 122 IV 211 E. 3c). Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen voraus. Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die

- 11 - Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen; 126 IV 255 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff., mit Hinweisen). Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Der Tatbestand von Art. 305bis StGB ist gemäss Ziff. 3 dieser Bestimmung auch dann erfüllt, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist, wobei sich nach schweizerischem Recht beurteilt, ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist. Im Rahmen von Art. 305bis Ziff. 3 StGB findet damit das Prinzip der doppelten Strafbarkeit Anwendung (BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a und 3b/aa, S. 261; ferner PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 67). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht in extenso zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2, E. 4.2.3.2, S. 5 u. 7 ff.; ferner PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 36). Entsprechend ist bei im Ausland begangenen Vortaten auch nicht erforderlich, dass diese verfolgt oder von einem Gericht beurteilt wurden (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.). Ferner muss die Vortat in der Anklageschrift nicht ausdrücklich bezeichnet werden, solange sich den darin beschriebenen Umständen entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die interessierenden Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).

- 12 - 3.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter die einzelnen Elemente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat. So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB ist, sondern nur, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht; dabei genügt gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305bis StGB, dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält als ein Bagatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], vom 12. Juni 1989 [nachfolgend: Botschaft Geldwäscherei], BBl 1989 II, 1061, 1085). Die konkreten Umstände der Vortat braucht der Geldwäscher nicht zu kennen; vielmehr genügt es, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Er braucht auch nicht zu wissen, dass das Gesetz die entsprechende Qualifikation als Verbrechen vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), jedoch muss er die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen (BGE 138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2, S. 243; 122 IV 211 E. 2e, S. 217; 119 IV 242 E. 2b, S. 247 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 1.2.2; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 305bis StGB N. 21, mit Hinweisen; CAPPA, La norma penale sul riciclaggio di denaro, in Bollettino OATi Nr. 40/2010, S. 45; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3. Ausgabe 2010, Art. 305bis StGB N. 42; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 59; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 672 ff.; STRA- TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 32). 3.3 Mittäterschaftliche Tatbegehung Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem

- 13 - Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Dabei sind tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d). Der Beteiligte muss jedoch – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 175 f.). 3.4 Qualifikation Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter anderem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer – d.h. mehr als zwei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) – selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor. Für den Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-84%3Ade&number_of_ranks=0#page84 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1013%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IV-164%3Ade&number_of_ranks=0#page164

- 14 ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b, S. 88 f.; 124 IV 286 E. 2a, S. 293 f.; 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff.; TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 25 mit Verweis auf TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 16 f.; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 65 mit Verweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 118 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 1.2.3). 3.5 Beweismittel 3.5.1 Unterlagen bzgl. Gründung der B. SA und der Eröffnung der Bankbeziehung E. SA und BANK C. Die von der Bank E. SA edierten Unterlagen zeigen, dass die Gesellschaft B. SA im Jahr 2007 in der Republik Panama gegründet und unter der Adresse: (…..) Panama, registriert wurde. Als Organe der B. SA wurden N., O. und P., allesamt panamaische Staatsangehörige, bezeichnet (BA pag. B07.102.001.01.E-0018 ff.). Nach der formellen Gründung der B. SA unterzeichneten die vorerwähnten Organe N. und P. am 15. Januar 2007 eine «Board Resolution», wonach bei der damaligen Q. (welche 2010 durch die E. SA übernommen wurde [BA pag. 100.300-0168]) eine Bankbeziehung im Namen der B. SA zu eröffnen sei, welche von den Beschuldigten Martynenko und A. zu verwalten sei (BA pag. B07.102.001.01.E-0017). Für die gleichentags eröffnete Bankbeziehung erhielten die beiden Beschuldigten auch eine Zeichnungsberechtigung (BA pag. B07.102.001.01.E-0011, -0017), wobei der Beschuldigte Martynenko als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter eingetragen war (BA pag. B07.102.001.01.E- 0009). Im Februar 2011, eröffnete die B. SA ein weiteres Konto bei der BANK C. Der Beschuldigte Martynenko wurde als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen. Der Beschuldigte A. erhielt die alleinige Vollmacht (BA pag. B07.101.001.01.E-0001). 3.5.2 «Cooperation Agreement» zwischen D. und B. SA Die D. und die B. SA unterzeichneten am 14. und 24. November 2008 ein Schriftstück mit dem Titel «Cooperation Agreement» (BA pag. B08.102.001-0249 ff.). Die B. SA verpflichtete sich gegenüber der D. bei der Steigerung des Umsatzes sowie der Erbringung von Dienstleistungen auf dem ukrainischen Markt beratend

- 15 und unterstützend zur Seite zu stehen und eine «Vermittlungstätigkeit» wahrzunehmen. Die wesentlichen Vertragsbestandteile lauteten wie folgt: «B. SA shall assume the support of D. and shall provide services related to the promotion of sales of the equipment and services of D. at Ukrainian market listed in List of items agreed time to time by the contractual Parties.» (article 1). «B. SA will exercise his agent‘s activity with professional care and to this aim he will especially; a. use his best efforts to arrange the contract with reputable Ukrainian partners to ensure commercial success of transaction mentioned in list of items according to the instructions of D. b. promptly submit D. all Information about viable projects in energy sector in Ukraine and all data and information of prospective clients obtained by B. SA; c. transmit D. proposals and technical data and information relating to the subject matter of this Agreement, to the prospective clients and assist D. in understanding the materials submitted by the prospective clients; d. on the demand of D. assist D. and/or its sub-suppliers in negotiations, preparation of materials for Ukrainian partners, if necessary at the respective authorities and other important commercial institutions, all in strict conformity with the written instructions of D.(…) (article 2)». Das «Cooperation Agreement» war erfolgsabhängig konzipiert und die Zahlungsmodalitäten sahen vor, dass die Zahlungen der D. an die B. SA für die Beratungen jeweils innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Zahlung «des ukrainischen Partners» zu erfolgen hatten: «For the due and timely performance of the complete activity according to Article No. 1 of this Agreement the B. SA will receive the commission from business transactions mediated by him and confirmed by D.» (article 5.1). «The commission will be paid by D. within fifteen (15) days from receiving the payment from the Ukrainian partners in concern to the account of D. against presentation of commercial invoice of B. SA.» (article 5.4).

- 16 - 3.5.3 Appendizes zum «Cooperation Agreement» Das «Cooperation Agreement» zwischen D. und B. SA umfasste beim Abschluss im November 2008 einen ebenfalls in englischer Sprache verfassten Appendix. Zwischen Dezember 2009 und April 2011 fügten die Vertragsparteien der Kooperationsvereinbarung weitere drei Appendizes hinzu. Gemäss Appendix Nr. 1 des «Cooperation Agreement» von November 2008 (BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-254) verpflichtete sich die B. SA die D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern («shall promote following transactions»): - Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 1» des Atomkraftwerks «R.» (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am 14.7.2020) im Wert von EUR 3'300’000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte; - Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 3» des Atomkraftwerks «T.» (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am 14.7.2020) im Wert von EUR 3'400’000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % Provision erhalten sollte, sowie - Lieferung von 70 Stück «of control rod drive mechanism» für die «Unit 3» des Atomkraftwerks R. im Wert von EUR 13'600'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 18 % erhalten sollte. Gemäss Appendix Nr. 2 des «Cooperation Agreement» von 1. Dezember 2009 (BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-261) verpflichtete sich die B. SA die D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern: - Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 4» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500’000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte; - Lieferung von «modification of SGIU and spare parts SGIU» für die «Unit 3» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 5'500'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 20 % erhalten sollte. Gemäss Appendix Nr. 3 des «Cooperation Agreement» von 9. Juli 2010 (BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-262) verpflichtete sich die B. SA die D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern:

- 17 - - Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 5» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500’000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte; - Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 1» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte; - Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 2» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte; - Lieferung von Dichtungen für die Dampfgeneratoren im Wert von EUR 800'000.00 für alle Atomkraftwerke, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte.

Ferner wird im Appendix Nr. 3 explizit auf K. Bezug genommen, indem festgehalten wird: «In case, when K. shall pay its obligation towards D. in Czech Crown (CZK), if applicable, the agreed commission shall be remunerated by D. in favour of B. SA in EUR (…). Nett Price, as a basis for commission calculation, means the total Contract Price stated in the contract agreed between K. and D. for each particular transaction less the cost of credit insurance paid by D. (…).» Gemäss Appendix Nr. 4 des «Cooperation Agreement» von 11. April 2011 (BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-263) verpflichtete sich die B. SA die D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern: - Lieferung von 70 Stück CRDMs für die «Unit 1» des Atomkraftwerks T. im Wert von CZK 320'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte; - Lieferung von 65 Stück CRDMs für die «Unit 1» des Atomkraftwerks «S.» (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am 14.7.2020) im Wert von CZK 308'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte; - «measurements N16» in den «Units 1-6» des Atomkraftwerks T. im Wert von CZK 33'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte. Wie in Appendix Nr. 3 wird im Appendix Nr. 4 auf die K. Bezug genommen und ausgeführt, dass für den Fall, dass die K. ihre Verbindlichkeiten der D. in CZK

- 18 leisten sollte, die D. die Provisionszahlung an die B. SA in EUR zu überweisen habe. 3.5.4 Die Kaufverträge zwischen K. und D. K. und D. schlossen in den Jahren 2009 bis 2012 die nachfolgend aufgeführten Lieferverträge ab. Am 14. Januar 2009 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 1 ab (BA pag. 08.102-0038 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung «eines kompletten AA.» für den Reaktor 1 des Atomkraftwerks sowie «eines kompletten AA.» für den Reaktor 3 des Atomkraftwerks T. zu einem Gesamtpreis von EUR 7'265'000.00 (BA pag. 08.102-0039). AA. bezeichnet «a Russian designation for densely fuel storage system», mithin ein Lagersystem für Brennstoffe (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen] zuletzt aufgerufen am 14.7.2020). Am 15. Mai 2009 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 2 ab (BA pag. 08.102- 0065 ff.). Gegenstand des Vertrags war die Lieferung von 70 «Antrieben SEM- M» und je 70 Kabelbündeln für die «BB.» und «Blocks von Elektromagneten» für den Reaktor 3 des Atomkraftwerks R. im Wert (inkl. Versicherungskosten) von EUR 13'170'132.00 (BA pag. 08.102-0066). Am 28. Dezember 2010 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 3 ab (BA pag. 08.102-0068 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von diversen Geräten, Software und Materialien zur Ausrüstung bzw. Modifizierung von Steuerungssystemen von Kernkraftwerken. Am 31. Dezember 2010 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 4 ab (BA pag. 08.102-0077 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung der Materialien für die Reaktoren 1, 2 und 5 des Atomkraftwerks T. Am 6. Juni 2011 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 5 ab (BA pag. 08.102.- 0081 ff.). Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen die Lieferung von modernisierten, elektromagnetischen Schrittantrieben für den Reaktor 6 des Atomkraftwerks T. Am 27. Juli 2011 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 6 ab (BA pag. 08.102.- 0084 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von Stellantrieben für den Reaktor 1 des Atomkraftwerks CC.

- 19 - Am 19. März 2012 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 7 ab (BA pag. 08.102.-0088 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von Dichtungen für die Atomkraftwerke R., T., CC. und DD. 3.5.5 Die Zahlungen der D. an B. SA Basierend auf dem «Cooperation Agreement» und den jeweiligen Appendizes stellte die B. SA der D. zwischen dem 13. März 2009 und dem 27. August 2012 insgesamt EUR 6'400'782.00 in Rechnung (BA pag. 08.1 02/Beilageordner/808. 102.001-0047 ff.). Die D. tätigte sodann gestützt auf die Rechnungsstellung die folgenden Überweisungen auf die Kontobeziehung Nr. 8 bei der E. SA lautend auf B. SA (jeweils Datum der Gutschrift [B07.102.001.01.02-0014; -0018, -0021, -0026, 0035; - 0037; -0054, -0056, -0063]): 19.03.2009: EUR 45'075.00 19.03.2009: EUR 125'250.00 14.04.2009: EUR 127'500.00 28.04.2009: EUR 29'100.00 03.07.2009: EUR 117'814.00 03.07.2009: EUR 52'889.00 18.08.2009: EUR 355'593.00 18.08.2009: EUR 2'015'030.00 12.05.2010: EUR 755'066.00 Sodann tätigte die D. die folgenden Überweisungen auf die Kontobeziehung Nr. 9 bei der BANK C. lautend auf B. SA (jeweils Datum der Gutschrift [BA pag. B07.101.001.01.01-0007; -0011; -0013; -0015; -0019; -0039; -0041; -0045; - 0047; -0053]): 21.02.2011: EUR 361'813.00 16.03.2011: EUR 91'768.00 03.05.2011: EUR 93'905.00 19.05.2011: EUR 166'321.00 16.06.2011: EUR 946'362.00 25.10.2011: EUR 278'460.00 27.12.2011: EUR 450'416.00 24.04.2012: EUR 283'405.00 18.06.2012: EUR 102'813.00 17.09.2012: EUR 2’197.50

- 20 - 3.5.6 Sichergestellter E-Mailverkehr Anlässlich der rechtshilfeweise in Tschechien durchgeführten Hausdurchsuchung vom 12. Dezember 2014 bei der D. wurde u.a. folgender E-Mailverkehr elektronisch sichergestellt. E-Mailverkehr zwischen EE. und M. EE. und M. führten im deliktsrelevanten Zeitraum diverse E-Mail Konversationen, welche unter anderem folgende E-Mails, die vom Russischen ins Deutsche übersetzt wurden, enthalten: a) E-Mail vom 13. Januar 2011 von EE. («E-Mail Adresse von EE.») an M. («E-Mail Adresse von M.») «Guten Tag M. ich möchte bei meiner nächsten Anreise nach Kiew das nächstfällige Protokoll unterzeichnen. Im Anhang übermittle ich dessen Entwurf. Den kann man korrigieren und ergänzen in jeder Form. Wird man das organisieren können? Freundliche Grüsse EE.» Im Anhang zu dieser E-Mail befindet sich der Entwurf des Protokolls zu einem zukünftigen Treffen zwischen D. und B. SA in Kiew u.a. mit den Haupttraktanden «Analyse der Zusammenarbeit im Jahr 2010» und «Neue Möglichkeiten der Kooperation» (BA pag. DT_08.102-0595 ff.).

b) E-Mail vom 7. Januar 2010 von EE. an M. «Guten Tag M. weil sich einige Änderungen in unseren Kontrakten ergeben haben (höhere Kosten und Währungsänderung) müssen wir das besprechen. Zugleich ist es erforderlich für unsere Steuerbehörde zu zeigen, dass wir aktiv zusammenarbeiten. Ich rechne damit, dass ich in Kiew am 19. oder 20. Januar bin. Wird es möglich sein, dass wir uns treffen und dieses Thema besprechen? Im Anhang übermittle ich den Entwurf des Protokolls. Freundliche Grüsse» Auch im Anhang dieser E-Mail befindet sich ein Protokollentwurf zu einem zukünftigen Treffen zwischen der D. und der B. SA (BA pag. DT_08.102-0582 ff.).

mailto:GG.@yahoo.com

- 21 - E-Mailverkehr zwischen EE. und dem Beschuldigten A. Im Zuge der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung bei der D. wurden hinsichtlich des deliktsrelevanten Zeitraums zahlreiche E-Mails zwischen EE. (E-Mail Adresse von EE.) und dem Beschuldigten A. (E-Mail Adresse von A.) sichergestellt. In den E-Mailnachrichten ging es hauptsächlich um die Übermittlung von unterzeichneten B. SA-Dokumenten (vgl. u.a. BA pag. DT_08.102- 0069; -0146) oder darum, dass EE. den Beschuldigten A. kurz aufforderte, ihm (EE.) Rechnungen der B. SA zu senden (vgl. u.a. BA pag. DT_08.102-0117). 3.5.7 Berichte und Anklageschriften aus ausländischen Strafverfahren Bericht der Polizei der Tschechischen Republik vom 29. Januar 2018 zur Gegenleistung der B. SA für den Erhalt der Kommissionen Am 29. Januar 2018 verfasste die Polizei der Tschechischen Republik, nationale Zentrale zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, einen Bericht (BA pag. 18.102.1.456 ff.). Dieser hält fest, dass auf Grundlage einer am 4. August 2015 ergangenen Aufforderung, die D. am 13. Oktober und 21. Oktober 2015 Materialien herausgegeben habe, welche unter anderem Beleg für die (legalen) Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen der B. SA für die D. sein sollten. Es handle sich um insgesamt 19 Seiten, eine Papierschachtel mit farbigen Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern. Die tschechische Polizei analysierte diese Unterlagen und kam zu folgendem Schluss: Ein grosser Teil des Materials beinhalte allgemeine Prognosen und Studien. Was die Fachliteratur beträfe, so habe diese zum überwiegenden Teil, d.h. ca. 70 %, keinen Bezug zu den Einrichtungen, welche Gegenstand der zwischen der D. und der K. geschlossenen Verträge gewesen seien. Selbst in den Fällen, in denen zumindest ein Zusammenhang erkennbar wäre, sei jedoch nicht ersichtlich, welchen konkreten Nutzen diese Unterlagen für den Abschluss der einzelnen Verträge gehabt habe, bzw. ob sie überhaupt von Nutzen für die D. gewesen seien. Es handle sich in vielen Fällen um Materialien aus den Achtziger- und Neunzigerjahren. Einige fachliche Materialien seien öffentlich zugänglich oder es handle sich direkt um interne Normen, die von der K. als Anforderungen für die gelieferte Einrichtung herausgegeben worden seien. Zusammenfassend konstatiert der Bericht, dass lediglich bei ca. 20 % des beurteilten Materials nicht ausgeschlossen werde könne, dass dieses theoretisch einen Bezug zu den zwischen der D. und der K. geschlossenen Verträgen haben könnte. Beschluss zur Einleitung Strafverfolgung in der Tschechischen Republik Gemäss Beschluss der Polizei der Tschechischen Republik vom 2. Januar 2019 wurde eine Strafverfolgung gegen diverse Personen im Umfeld der D. eröffnet mailto:A.@gmail.com

- 22 - (BA pag. 18.102.1.494 ff.). Die Eröffnung wurde ausführlich begründet: U.a. sollten sich FF., GG., HH., EE. et al. der Veruntreuung gemäss § 206 StGB des tschechischen StGB (nachfolgend: CZE-StGB) schuldig gemacht haben. Sie sollen vereinfacht und zusammengefasst von Konten der D. auf Konten der B. SA Geld als Kommission überwiesen haben, obwohl B. SA nicht imstande gewesen sei, auf legale Art und Weise auf die in den Kaufverträgen zwischen der D. und K. definierten Beschaffungen Einfluss zu nehmen. Analyse über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in den Ausschreibungsverfahren der K. Im Auftrag des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine (NABU) und der staatlichen Finanzinspektion führte der stellvertretende Leiter der Abteilung für die Überprüfung der staatlichen Einkäufe, II., eine Analyse über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in den Ausschreibungsverfahren der K., aus welchem die D. als Siegerin hervorging, durch (BA pag. B18.104.02-0263 ff.). Der Bericht hält fest, dass es in den Ausschreibungsverfahren zu diversen Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen sei. Insbesondere wird bemängelt, es seien Ausschreibungsofferten zugelassen worden, obwohl sie nicht den Anforderungen entsprochen und abgelehnt hätten werden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass nur ein Angebot – dasjenige der D. – zur Bewertung zugelassen worden wäre, was wiederum gemäss den ukrainischen Gesetzesvorschriften die Annullation der gesamten Ausschreibung zur Folge gehabt hätte. Nichtsdestotrotz seien die ungültigen Angebote der Mitbewerber zugelassen worden und sodann das Angebot der D. als Bestes auserkoren worden (vgl. u.a. B18.104.02-0265, -0270, -0273). Des Weiteren würden mehrere im Anschluss an die Ausschreibungen zwischen der D. und der K. geschlossenen Kaufverträge Bedingungen enthalten, welche sich vom Inhalt der Ausschreibungsangebote unterscheiden würden. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung der Ausschreibungsgesetzgebung dar (vgl. u.a. B18.104.02-0268, - 0274).

Anklageschrift des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 21. Mai 2018 a) In der Ukraine erhob das nationale Antikorruptionsbüro am 21. Mai 2018 gegen den Beschuldigten Martynenko und den Beschuldigten A. sowie M. und JJ. wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, gemäss Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 UA- StGB Anklage. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vorgeworfen (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05- 0252 ff.): Der Beschuldigte Martynenko, der Beschuldigte A., M. und JJ.

- 23 sollen sich zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Sie hätten sich u.a. Geldmittel der K. angeeignet, indem sie veranlasst hätten, dass diese Waren- und Materialwerte von der D. zu überhöhten Preisen beschafft hätte. Die von der K. an die D. bezahlten Preise seien um einen zuvor von den Beschuldigten vereinbarten Betrag aufgestockt gewesen. Dieser Betrag sei sodann unter dem Vorwand der Vergütung von Dienstleistungen von der D. an die B. SA überwiesen worden. Tatsächlich habe die B. SA jedoch keine (legalen) Dienstleistungen für die D. erbracht. b) Die ukrainische Anklageschrift beschreibt konkret fünf öffentliche und durch die K. im Zeitraum von 2008 bis 2011 durchgeführte Ausschreibungsverfahren («tender») zur Beschaffung verschiedener Ausrüstungsgüter im Kernenergiesektor, an denen die tschechische D. teilgenommen und letztlich den Zuschlag erhalten habe. Daneben soll die D. einen weiteren Auftrag erhalten haben, ohne dass eine öffentliche Ausschreibung stattgefunden habe (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0310 ff.). c) Die ukrainische Anklageschrift führt aus, es sei während der Durchführung der Ausschreibungsverfahren systematisch zu Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. So habe die D. den geplanten Maximalpreis der jeweiligen Beschaffung überschritten und sei dennoch als bestes Angebot auserkoren worden. Dies, obschon das Angebot einer Konkurrentin mit der Begründung des zu hohen Preises abgelehnt worden sei (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0310). Des Weiteren hätten die Liefertermine der D. zum Teil nicht den Bedingungen der Ausschreibung entsprochen und die D. hätte von der Teilnahme ausgeschlossen werden müssen. Auf der anderen Seite seien Konkurrentinnen mittels Beschlusses des Tender-Komitees ohne relevanten Grund unter Verletzung der Richtlinien nicht zur Teilnahme zugelassen worden (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0316.). Ferner soll es in manchen Ausschreibungen eine «Scheinkonkurrentin» gegeben haben und die Wettbewerbsteilnehmerinnen sollen Absprachen getroffen haben, um die Angebotspreise bei den Ausschreibungen fiktiv und nicht-kompetitiv festzulegen, was dem Tender-Komitee bewusst gewesen sei (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0321 f.). d) Nichtsdestotrotz sei M., ein Direktor innerhalb der K., nicht eingeschritten, was gemäss der ukrainischen Anklageschrift darauf zurückzuführen sei, dass M. zur kriminellen Vereinigung um die Beschuldigten Martynenko und A. gehört habe. Die Verträge seien somit unter Missbrauch der Dienststellung seitens M. im Rahmen der Auftragsvergaben an D. vergeben worden (u.a. BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0314).

- 24 e) Gestützt auf die gewonnenen Ausschreibungsverfahren seien gemäss der ukrainischen Anklageschrift vom 21. Mai 2018 die entsprechenden Lieferverträge zwischen der D. und der K. abgeschlossen worden (vgl. dazu E. 3.5.4). In deren Erfüllung habe die K. folgende Überweisungen auf die Konten der D. ausgeführt (BA pag. B18.104/Beilageordner/B18.104.05- 0357 ff.):

Zahlung Vertrag Originalbetrag in EUR 03.08.2009 2 EUR 1'975'520.00 12.08.2009 2 EUR 11'194'612.00 30.04.2010 1 CZK 28'302'990.00 ca. 1'050'000.00 30.04.2010 1 CZK 31'345'182.00 ca. 1'160'000.00 31.01.2011 1 CZK 29'657’857.00 ca. 1'100'000.00 30.04.2010 1 CZK 71'392’195.00 ca. 2'644'000.00 30.04.2010 1 CZK 77'036’324.00 ca. 2'850'000.00 08.06.2011 3 CZK 114'983’016.00 ca. 4'258'000.00 16.04.2012 5 CZK 46'856’250.00 ca. 1'753'000.00 20.04.2011 4 CZK 15'150’000.00 ca. 560'000.00 30.05.2012 4 CZK 15'450’000.00 ca. 572'000.00 04.03.2011 4 CZK 14'850’000.00 ca. 550'000.00 15.12.2011 4 CZK 84'150’000.00 ca. 3'115'000.00 11.-18.10.2011 6 CZK 46'224’375.00 ca. 1'710'000.00 Total ca. 34‘492‘132.00 d) Die ukrainische Anklageschrift äussert sich darüber hinaus ausdrücklich zum Beschuldigten A. So sei dieser über die tatsächlichen Grundlagen der Überweisung der Buchgelder der Gesellschaft D. auf das Konto der Gesellschaft B. SA und insbesondere über den Abschluss und die Unterzeichnung von fiktiven Vereinbarungen zur Schaffung von «sichtbaren» rechtlichen Grundlagen für die Überweisung der Geldmittel informiert gewesen (BA pag. B18.104/Beilagenordner/B18.104.05-0308). 3.5.8 Bankunterlagen betreffend Abflüsse vom Konto der B. SA bei E. SA (vormals Q., Beziehung Nr. 8) Zu den Überweisungen der D. auf das B. SA-Konto der E. SA wird auf die Aufstellung in E. 3.5.5.3 verwiesen. Bereits vor diesen Überweisungen von D. hatte

- 25 die Gesellschaft KK. total USD 100'475.00 auf das B. SA-Konto bei E. SA einbezahlt und zwar am 19. Juni 2007 USD 475.00 (BA pag. B07.104.001.01.02-0025; B07.102.001.01.01-0002) und am 7. Dezember 2007 USD 100'000.00 (BA pag. B07.102.001.01.01-0013). Von diesen USD 100’475.00 flossen bis zum 19. Februar 2009 USD 2’525.00 wieder ab, sodass sich zum Zeitpunkt der ersten Überweisung von D. vom 19. März 2009 bereits USD 97’950.00 auf dem Konto befanden. Zwischen dem 19. März 2009 und dem 6. Juli 2009 flossen mittels neun Transaktionen insgesamt EUR 108'930.00 und USD 550.00 wieder ab (BA pag. B07.102.001.01.01-0049; -0054, -0057; -0060; B07.102.001.01.K-0002; B07.102.001.01.02-0023; -0024; -0028; -0032; -0049), wobei diese Überweisungen nicht Gegenstand der Anklage bilden (vgl. unten E. 3.7.2.3). Zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 8. Juli 2010 wurden vom Konto der B. SA bei der E. SA die nachgenannten Überweisungen durchgeführt. Mit Ausnahme der Zahlung an die Gesellschaft LL. SA mit Konto in Genf (vgl. unten E. 3.5.8e) handelte es sich jeweils um Auslandüberweisungen: a) Am 6. Juli 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax die von ihm unterschriebenen Aufträge zur Zahlung von EUR 72'267.88 an MM. LLP, von EUR 90'000.00 an NN. LLP und von EUR 28'000.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0040; -0043; -0046). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechenden Auslandüberweisungen. b) Am 12. Mai 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax einen von ihm unterschriebenen Dauerauftrag zur monatlichen Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen. Die letzte Zahlung sollte am 27. Juli 2029 erfolgen (BA pag. B07.102.001.01.K-0002). Am 23. Juli 2009 tätigte die Bank eine Auslandüberweisung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. c) Am 19. August 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Bezahlung von EUR 23'788.00 und EUR 25'580.00 an QQ. sowie von EUR 22'392.00 an RR. LTD (B07.102.001.02-0059) zukommen. Die Auslandüberweisungen erfolgten am 20. August 2009. d) Am 21. August 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 833'188.00 an NN. LLP zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0072). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 24. August 2009 aus (BA pag. B07.102.001.01.02-0072).

- 26 e) Am 31. August 2009 wurde der Bank mittels Fax ein nicht unterschriebener Auftrag zur Zahlung von EUR 200'000.00 auf das Konto mit Kundennummer 10 bei der SS. in Genf erteilt (BA pag. B07.102.001.01.02-0075). Die Überweisung durch die Bank erfolgte gleichentags. Das Konto mit der Kundennummer 10 bei der SS. lautet auf LL. SA. Dabei handelt es sich gemäss Polizeibericht um eine Gesellschaft des weltbekannten Juweliers und Diamantenhändlers TT. Das Unternehmen ist im weltweiten Diamanthandel tätig, d.h. im Abbau der Diamanten in südafrikanischen Minen, deren Weiterverarbeitung sowie der Herstellung und Verkauf des fertig bearbeiteten Schmuckes (BA pag. 10.300.250). f) Am 1. September 2009 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung USD 225.00 an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0064). g) Am 11. September 2009 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 9'111.00 an BBB. und EUR 33'500.00 an OO. CORP. (BA pag. B07.102.001.02-0077; -0080). h) Am 23. September 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0084.). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechende Auslandüberweisung. i) Am 5. Oktober 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 20'000.00 an CCC. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0087). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 6. Oktober 2009 aus. j) Am 27. Oktober 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0092). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 28. Oktober 2009 aus. k) Am 3. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 60'027.00 und EUR 41'973.00 an DDD. sowie von EUR 17'067.00 an EEE. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0095; -0098; -0101). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechenden Auslandüberweisungen. l) Am 18. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 8'133.96 an FFF. SA zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0104). Die Bank führte die Überweisung am 19. November 2009 aus.

- 27 m) Am 30. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0107). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 1. Dezember 2009 aus. n) Am 8. Dezember 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'652.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0110.). Die Bank führte die Auslandüberweisungen am 9. Dezember 2009 aus. o) Am 16. Dezember 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 4'925.00 an QQ. sowie von EUR 18'072.00 an GGG. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0113). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechenden Auslandüberweisungen. p) Am 14. Januar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 16'900.00 an HHH. GmbH zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0119). Die Bank führte die Überweisung am 15. Januar 2010 aus. q) Am 25. Januar 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung USD 200.00 an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0066). r) Am 25. Januar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0122). Die Bank führte die Überweisung am 26. Januar 2010 aus. s) Am 16. Februar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von USD 407.00 an AAA. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.01-0071). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 17. Februar 2010 aus. t) Am 18. Februar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an III. sowie EUR 18'473.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02- 0125; -0128). Die Bank führte die Auslandüberweisungen am 19. Februar 2010 aus. u) Am 23. Februar 2010 wurde der Bank mittels Fax der nicht unterzeichnete Auftrag zur Zahlung von EUR 2'110.70 an DDD. von EUR 9’769.75 und von EUR 12'891.00 an JJJ. sowie von EUR 4'998.00 und von EUR 9’450.00 an

- 28 - EEE. erteilt. Mit Ausnahme der Überweisung an DDD. liess sich die Bankmitarbeiterin KKK. die Aufträge telefonisch rückbestätigen (BA pag. B07.102.001.01.02-0131; -0134; -0137; -0140; -0143). Die Bank führte die Auslandüberweisungen sodann am 25. Februar 2010 aus. v) Am 3. März 2010 wurde gemäss «tel. call as usually» der Bank der Auftrag gegeben «payment annual fee, USD 877.50» zu bezahlen (BA pag. B07.102.001.01.K-0016). Am 4. März 2010 überwies die Bank USD 877.50 an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0072). w) Am 15. März 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 30'000.00 an LLL. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0147). Die Bank führte die Überweisung gleichentags aus. x) Am 8. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 16'500.00 und EUR 27'000.00 an MMM. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.01- 0016). Die Bank führte die Auslandüberweisungen gleichentags aus. y) Am 12. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den nicht unterzeichneten Auftrag zur Zahlung von EUR 16'850.00 an DDD. und EUR 11'836.17 an EEE. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0154; -0158). Die Bank führte die Auslandüberweisungen sodann am 13. April 2010 aus. z) Am 21. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0030). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechende Auslandüberweisung. aa) Am 18. Mai 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 21'900.00 an NNN. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0165). bb) Am 26. Mai 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Telefonanrufs den Auftrag zur Zahlung von EUR 55'000.00 an LLL. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0175). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechende Auslandüberweisung. cc) Am 17. Mai 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den nicht unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 19'000.00 an NNN. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0172). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 27. Mai 2010 aus.

- 29 dd) Der Beschuldigte A. liess am 8. Juni 2010 der Bank per E-Mail den Auftrag zur Zahlung von EUR 250'000.00 an OOO. INC zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0175 f.). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechende Auslandüberweisung. ee) Am 18. Mai 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 7'539.00 und USD 37'984.00 an MMM. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0178; B07.102.001.01.01-0019). ff) Am 28. Juni 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 14'782.00 an PPP, und EUR 25'000.00 an NNN. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0180; -0182). gg) Am 1. Juli 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 20'400.00 an NNN. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0184.). hh) Am 8. Juli 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 10'620.00 und USD 32'250.00 an MMM. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0186; B07.102.001.01.01-0021). 3.5.9 Bankunterlagen betreffend Abflüsse vom Konto der B. SA bei der BANK C. (Beziehung Nr. 9) Zu den Überweisungen der D. auf das B. SA-Konto der BANK C. wird auf die Aufstellung in E. 3.5.5.3 verwiesen. Neben den Überweisungen von D. gingen zudem am 30. Mai 2011 EUR 150'000.00 und am 31. Mai 2011 USD 150'000.00, umgerechnet ca. EUR 120'000.00, von der QQQ. Limited auf dem B. SA-Konto bei der BANK C. (Beziehung Nr. 9) ein (BA pag. B07.101.001.01.01.-0001; B07.101.001.01.03- 0001). Sodann wurden folgende Auslandüberweisungen vom Konto der B. SA bei der BANK C. ausgeführt: a) Am 20. Juni 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 538'076.00 «for USD and pay the equivalent in USD» an NN. LLP zukommen. Als Zahlungsgrund gab der Beschuldigte A. «payment for metal production» an (BA pag. B07.101.001.01.03-0009). Die Bank führte die Auslandüberweisung in der Höhe von USD 769'078.70 am 22. Juni 2011 aus. b) Am 5. Juli 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax die von ihm unterschriebenen Aufträge zur Zahlung von EUR 17'477.00 an QQ., EUR

- 30 - 9'761.00 an RRR., EUR 45'000.00 an SSS. sowie EUR 35'000.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.101.001.01.01-0024; -0026; -0028; -0030). Die Bank führte die Auslandüberweisungen am 6. Juli 2011 aus. c) Am 2. August 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank per E-Mail den Auftrag zur Zahlung von EUR 67'540.00 an TTT. LTD zukommen (BA pag. B07.101.001.01.01-0032; -0033). Die Bank führte die Auslandüberweisung gleichentags aus. d) Am 4. August 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank per E-Mail den Auftrag zur Zahlung von EUR 25'460.00 an TTT. LTD zukommen (BA pag. B07.101.001.01.01-0035; -0036). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 5. August 2011 aus. 3.5.10 Memos / Unterlagen aus Kundendossiers Q. (heute E. SA) - Dokument «Assessment of politically exposed person» vom 19. Februar 2007 Am 19. Februar 2007 unterzeichnete die Kundenbetreuerin KKK. das Dokument «Assessment of politically exposed person», wobei sie unter Punkt 2.4 zur Herkunft der Gelder der B. SA Folgendes festhielt: «During his activity 1991 – 1998 he accumulated shares of different Ukrainian companies. According to UKR law, he gave up his commercial activitiy but still remained a major shareholder of different companies (…).» (BA pag. B07.102.001.01.E-0042). - Memo vom 1. April 2009 Im April 2009 wurde die Bankbeziehung der B. SA durch die Q. überprüft. Im Memo, verfasst durch KKK., wurde Folgendes festgehalten: «B. SA was set up as a company to receive the dividends from various participations of the Beneficial Owner. In 2008 B. SA entered in to the new cooperation agreement with D. (see attached). B. SA received commission on the account EUR 125250 EUR and 45075 EUR according invoices see attached. Other funds expected, and will be accumulated on the account. The Financial Director of Mr. Martynenko is the Mr. A. and covers this new business of B. SA with D. in Ukraine and has signature on the account of B. SA. Mr. Martynenko remains the 100% shareholder of the company B. SA and will receive Dividends going forward, which is in line with Ukrainian law. The previous participations of Mr. Martynenko remain the same; according to him more funds / dividends payments went to AAAA. AG Nr. 1 as it proved to be more stable mainly at the end of last year» (BA pag. 102.001.01. E-0086).

- 31 - BANK C. I., der bei der BANK C. damals zuständige Kundenberater der B. SA, absolvierte einen Kundenbesuch beim Beschuldigten Martynenko in seiner Funktion als Beneficial Owner der B. SA in Kiew. In einem Memo vom 15. Juli 2013 hielt I. fest, er habe das Meeting zusammen mit dem Beschuldigten A., der «rechten Hand» des «Beneficial Owner» (gemeint Martynenko), geführt. Der Beschuldigte A. habe ausführlich die einzelnen Businessbereiche erklärt. I. hielt explizit fest: «Insbesondere A. hat sich sehr viel Zeit genommen, um mit I. vor allem auch die Entstehung des Business zu erklären (BA pag. 07.101.001.01.E-0104). BBBB. AG Am 20. November 2010 unterzeichnete die B. SA bzw. deren Bevollmächtigter, der Beschuldigte A., ein «Mandate Agreement» mit der Vermögensverwalterin BBBB. AG. Mit gleichem Datum wurde auf einem durch den Beschuldigten A. unterzeichneten Formular festgehalten, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten der vom «Mandate Agreement» betroffenen Firma um den Beschuldigten Martynenko handle (BA pag. B08.101.016-0001). In einem Memo hielt die BBBB. AG des Weiteren fest (BA pag. 08.101.016-0014): «Martynenko (…) worked at the Kiev mechanical plant. In 1990 began business. 1991-1998 CEO, President of the Trade House, OOOO. Deputy of the Rada, was elected 5 times. Continued business activities (allowed by the Regulations of the Ukraine) (…) The co B. SA was set up as a company to receive dividends from various participations of the CCCC. In 2008 the company B. SA entered into cooperation with D., received commissions according invoices. The financial director of the CCCC. is Mr. A., manages this business with D., has signature right on the account. Mr. Martynenko remains 100% shareholder of the company.» AAAA. AG Der Restsaldo der geschlossenen Beziehung der B. SA bei der E. SA wurde Ende August 2010 auf die Bankbeziehung von KK. bei der AAAA. AG transferiert (BA pag. 102.001.01.02-0189). Als wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankbeziehung war wiederum Martynenko eingetragen (BA pag. B07.104.001.01.E-0003). Über eine Vollmacht verfügten sowohl Martynenko als auch A. (BA pag. B07.104.001.01.E-0004). - Memo KYC (know your customer) vom 27. September 2006 In einem Memo vom 27. September 2006 mit dem Titel «KYC: Beruf» wurde zur Person des Beschuldigten A. Folgendes festgehalten: «(...) A. is one of the

- 32 - Martynenko's main financial advisers and has duty to structure his whole wealth in appropriate manner» (BA pag. B07.104.001.01.E-0076). - Memoranden zu Kundenbesuchen vom 1. November 2006 und 23. Oktober 2007 Am 1. November 2006 und am 23. Oktober 2007 besuchte die Kundenberaterin J. den Beschuldigten Martynenko und den Beschuldigten A. in Kiew. In den von ihr verfassten Memoranden hielt sie fest, beim ersten Besuch habe ihr der Beschuldigte A. sein Büro sowie das «prestigious office» des Beschuldigten Martynenko gezeigt. Letzterer sei sehr beschäftigt gewesen und habe deshalb am Meeting nicht teilnehmen können. Martynenko sei klar als Beneficial Owner präsentiert worden und der Beschuldigte A. habe ihn vertreten. J. notierte zum ersten Treffen weiter: «A. has a lot of influence on the clients' decision.» (BA pag. B07.104.001.01.K-0004). Beim zweiten Treffen in Kiew am 23. Oktober 2007 habe der Beschuldigte Martynenko J. persönlich zu einem kurzen Gespräch in seinem sehr luxuriös ausgestatteten Büro empfangen. J. notierte unter anderem: «number of payments for furniture has been done by us». Der Beschuldigte A. habe anschliessend anlässlich eines Lunch Meetings geschäftliche Angelegenheiten mit J. besprochen (BA pag. B07.104.001.01.K-0006 f.). 3.5.11 Personalbeweise Aussagen Beschuldigter Martynenko Anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren vom 28. Oktober 2013 (BA pag. 13.100.0005) führte der Beschuldigte Martynenko aus, sein aktueller Beruf sei Parlamentarier. Er sei seit 1998 Abgeordneter im ukrainischen Parlament («Verchovna Rada»). Auf die Frage, was er über die Gesellschaft B. SA sagen könne, antwortete er, diese Gesellschaft würde es in der Tat geben. Dort gäbe es ein Management, dieses sei mit gewissen Aufgaben betraut und sei auch die Verwaltung dieser Firma. Das Management sei unter anderem in Kiew tätig. Herr JJ. sei Manager einer Reihe von Projekten der Gesellschaft. Er kenne A. schon sehr lange. Wo zurzeit das Büro in Kiew sei, wisse er nicht. Dessen Vorgesetzter sei der derzeitige Leiter der Gesellschaft B. SA. Weitere Personen, die bei der B. SA arbeiten würden, kenne er nicht. Er selbst habe die Korporationsrechte über B. SA, aber keinen Zugriff auf die operative Steuerung von B. SA. Er selbst habe die Firma gegründet. Der Beschuldigte A. habe als Manager der B. SA fungiert. Er wisse dies, da er Gründer der B. SA sei. Ihm sei zwar bekannt, dass es Konten der Firma B. SA bei der BANK C. gegeben habe, er habe diese jedoch nicht eröffnet. Er könne nicht bestätigen, dass er (Martynenko) der wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der BANK C. sei. Die Vermögenswerte hätten der B. SA und nicht ihm persönlich gehört. Das Dokument kenne er nicht, gemäss dessen

- 33 er wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der B. SA sei, und er habe dem Beschuldigten A. im Zusammenhang mit der Bankbeziehung in der Schweiz keine Instruktionen gegeben. Der Beschuldigte bekräftigte, keine Kenntnisse darüber zu haben, welche konkreten Leistungen B. SA im Rahmen des Agreements betreffend die Lieferung der genannten Teile gegenüber D. zu erbringen gehabt habe. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass zwischen Februar 2011 und September 2012 die D. in zehn Raten insgesamt EUR 2‘777‘460.50 an B. SA bezahlt habe. Zu seiner Rolle als Abgeordneter führte er aus, er sei seit ca. 2006 Leiter des Komitees in Energiefragen. Die Aufgabe des Komitees sei es, Gesetzesentwürfe zu entwickeln, diese zu analysieren, entsprechende Gutachten zu erstellen und diese für das Parlament vorzubereiten. Er leite die Sitzung vom Komitee und habe u.a. auch das Recht, an Sitzungen von Unterkomitees teilzunehmen. Das Komitee habe jedoch keinen Bezug zum Finanzhaushalt. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 verweigerte der Beschuldigte Martynenko die Aussage (BA pag. 13.100-0062 ff.). Aussagen Beschuldigter A. Anlässlich der rechtshilfeweise in der Ukraine durchgeführten Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. Januar 2019 verweigerte der Beschuldigte A. sämtliche Aussagen (BA pag. 13.200-0091 ff.).

Aussagen Zeuge I. I. war bei der BANK C. der zuständige Kundenberater für B. SA. Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die BA vom 6. März 2019 (BA pag.12.101-0026 ff.) führte der Zeuge I. aus, für ihn sei vollkommen klar gewesen, dass der Beschuldigte Martynenko der einzig wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten von B. SA gewesen sei. Weiter bestätigte der Zeuge I., dass der Beschuldigte A. die «rechte Hand» des Beschuldigten Martynenko gewesen sei. Ferner habe er anlässlich der Treffen realisiert, dass der Beschuldigte A. den Beschuldigten Martynenko als Respektsperson betrachtete (BA pag. 12.101-0031). Es habe ein Verhältnis Chef und Untergebener bestanden. Er habe zuerst Kontakt mit dem Beschuldigten A. in seinem Büro in Kiew gehabt und sodann seien sie zusammen ins Büro des Beschuldigten Martynenko gegangen, welches sich glaublich im selben Gebäude befunden habe. Der Beschuldigte Martynenko habe sich knapp eine Stunde Zeit genommen, da er einen dichten Terminplan gehabt habe. Der Zeuge I. bringt des Weiteren vor, er habe jeweils den Eindruck gehabt, den Kunden explizit gefragt zu haben, aber von diesem sei nie etwas proaktiv gekommen.

- 34 - Bei präzisen Fragen bezüglich der neuen Firmen seien immer nur spärliche Informationen geflossen. Er (gemeint der Beschuldigte A.) sei immer weniger bereit gewesen, der Bank konkrete Angaben zu machen. Aussagen Zeugin J. J. war bei der AAAA. AG die zuständige Kundenberaterin für die Beziehung lautend auf die Gesellschaft KK. (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.10.4). Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die BA vom 6. März 2019 (BA pag. 12.120-0028 ff.) bestätigte die Zeugin J., dass der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten von KK. gewesen sei. Unter Vorlage des Memos datiert vom 27. September 2006, mit dem Titel «KYC: Beruf» (BA pag. B07.104.001.01.E-0076; vgl. E. 3.5.10.4) führte sie aus, es sei der Beschuldigte A. selber gewesen, der ihr die Information «A. is one of the Mykola's main financial advisers and has duty to structure his whole wealth in appropriate manner.» gegeben habe. Das persönliche Verhältnis zwischen Martynenko und A. würde sie als Chef (Martynenko) und Untergebener bzw. Berater (A.) bezeichnen. Der Beschuldigte Martynenko sei sehr dominant gewesen und der Beschuldigte A. habe von ihm immer vom «Boss» gesprochen. 3.6 Beweiswürdigung 3.6.1 Zur Vortat Gemäss Anklageschrift hat sich die Vortat nicht in der Schweiz, sondern im Ausland zugetragen. Ein ausländisches Urteil ist jedoch noch nicht ergangen, weshalb das Gericht selbständig zu prüfen hat, ob eine rechtsgenüglich nachgewiesene Geldwäschereivortat vorliegt. Dabei ist in Bezug auf die Beweiswürdigung in Erinnerung zu rufen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich der Vortat kein strikter Nachweis erforderlich ist (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.). Angaben von Deliktsort, Tatzeit u.s.w. sind nicht verlangt und auf den Nachweis der Schuld des Auslandvortäters sowie die Identität der Täterschaft kann verzichtet werden. Erforderlich ist einzig die objektiv nachweisbare Gewissheit, dass ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen begangen wurde, welches die fraglichen Vermögenswerte generiert hat (vgl. oben E. 3.1 und insbesondere ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 918 S. 1460). Diese Rechtsprechung und die damit verbundenen Beweiserleichterungen gelten auch, wenn wie vorliegend ein paralleles Verfahren im Ausland geführt wird und die Schweiz Rechtshilfe erhalten hat. a) Die Anklageschrift des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine (NABU) vom 21. Mai 2018 (vgl. E. 3.5.7.4) und der ausführlich begründete

- 35 - Beschluss zur Einleitung der Strafverfolgung in der Tschechischen Republik (E. 3.5.7.2) liegen bei den Akten. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass diese keine abschliessenden Beweise darstellen, da die in den ausländischen Verfahren vorgeworfenen Sachverhaltskomplexe noch von einer richterlichen Instanz zu beurteilen sind. Nichtsdestotrotz handelt es sich um Indizien, aufgrund deren das Gericht zum Schluss gelangen kann, dass das Vorliegen einer ausländischen verbrecherischen Vortat rechtsgenügend bewiesen ist. Daran vermag der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten Martynenko, wonach es sich bei der NABU um den «bewaffneten Arm von Amerika» in der Ukraine handle, mit welchem die USA – wie in den 50er Jahren in Guatemala – Personen, die nicht ihre Weltanschauung teilen, von der Macht entfernen wolle, nichts zu ändern. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit der NABU und die Seriosität der Untersuchung in Zweifel zu ziehen vermögen. Der weitere Einwand der Verteidigung, dass sich die Anklage der BA einzig auf die Anklageschrift der Ukraine abstützt, geht ebenfalls fehl. Wie unter dem Titel «Beweismittel» (E. 3.5) aufgeführt wurde, liegen diverse, teilweise übersetzte oder in englischer Sprache verfasste Beweismittel bei den Akten, gestützt auf welche sich das Gericht ein eigenes Bild von der in der Anklageschrift der BA umschriebenen Geldwäschereivortat machen kann. b) Das «Cooperation Agreement» und die dazugehörenden Appendizes zwischen der D. und der B. SA, verfasst in englischer Sprache, sind aktenkundig (E. 3.5.2). Diese Verträge waren explizit für die Ausschreibungsverfahren im Kernenergiesektor der K.in den Jahren 2008 bis 2011 konzipiert. Dies ergibt sich u.a. aus den Vertragstexten selbst sowie aus den zeitlichen und inhaltlichen Überschneidungen mit den Ausschreibungsverfahren. Es war jeweils eine Provision von 15-20 % des Kaufpreises vorgesehen, wenn zwischen der D. und der K. bzw. deren Abteilung L., ein Vertrag für die Lieferung von Bestandteilen für Atomkraftwerke zustande kam. c) Aufgrund der Aktenlage erwiesen – und im Übrigen auch nicht bestritten – sind die äusseren Umstände der in den Jahren 2008-2011 durchgeführten Ausschreibungsverfahren bzw. «tender» der K. für die Lieferung von Bestandteilen für ukrainische Atomkraftwerke: Die Tatsache, dass die D. die Ausschreibungsverfahren gewann (E. 3.5.7.3), die entsprechenden Verträge mit der K. abschloss (E. 3.5.4) und die darin vereinbarten Zahlungen in der Höhe von umgerechnet rund EUR 34.5 Millionen der K. ausbezahlt erhielt (E. 3.5.7.4e). Aufgrund der Bankunterlagen ist ferner belegt, dass die D., gestützt auf das «Cooperation Agreement», die äquivalenten Kom-

- 36 missionszahlungen in der Gesamthöhe von rund EUR 6'400'770.00 (entspricht ca. 18.5 % von EUR 34.5 Millionen) auf die Konten der B. SA bei der E. SA und der BANK C. überwies (E. 3.5.5.2 u. E. 3.5.5.3). d) Im tschechischen Strafverfahren kam die D. der Aufforderung nach, die erhaltene Gegenleistung der B. SA für die Kommissionszahlungen ins Recht zu legen. Es handelt sich um 19 Seiten, eine Papierschachtel mit farbigen Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern. Diese wurden durch die tschechische Polizei analysiert. Aus dem Bericht der Polizei der Tschechischen Republik vom 29. Januar 2018 zur Gegenleistung der B. SA für den Erhalt der Kommissionen geht hervor, dass diese Materialien zu einem grossen Teil keinen Bezug zu den Ausschreibungsverfahren hatten und keinen manifesten Nutzen für die D. erkennen lassen (E. 3.5.7.1). Der pauschale Einwand der Verteidigung, dass der verantwortliche tschechische Beamte nicht über das notwendige Wissen verfüge, um dies Jahre später zu beurteilen, geht fehl. Es ist evident, dass eine Gegenleistung von beinahe EUR 6.5 Millionen nicht aus 19 Seiten, einer Papierschachtel mit farbigen Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern bestehen kann. Von der Verteidigung wurde zudem nicht vorgetragen, dass die B. SA eine über diese wenigen Materialien hinausgehende Gegenleistung für die D. erbracht habe; eine solche ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Eine Gegenleistung zu erbringen, wäre der B. SA zudem nicht möglich gewesen, verfügte sie zu keinem Zeitpunkt über entsprechend kompetente Mitarbeiter. Gestützt auf die Aktenlage muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der B. SA um eine klassische, nicht operativ tätige Offshore-Domizilgesellschaft handelte. Von der B. SA liegen keine Erfolgsrechnungen vor, und es sind weder Gewinne noch Verluste ausgewiesen. Der Beschuldigte A. kommunizierte darüber hinaus nicht etwa über eine offensichtliche Geschäftsadresse mit seinen Geschäftspartnern, sondern über die E-Mail-Adresse «E-Mail Adresse von A.» (E. 3.5.6.2). In den Geschäftsräumlichkeiten der Firma in Kiew trafen die Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer der Banken jeweils einzig die beiden Beschuldigten an (E. 3.5.10.2 u. E. 3.5.10.4). Der Beschuldigte Martynenko konnte keine konkreten Angaben zu weiteren Mitarbeitern oder Büroräumlichkeiten der ihm gehörenden B. SA machen (E. 3.5.11). e) Gemäss der detaillierten Analyse über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in den Ausschreibungsverfahren der K. ist es bei der Vergabe der Lieferverträge zu Unregelmässigkeiten gekommen (E. 3.5.7.3). Der Bericht wurde vom stellvertretenden Leiter der Abteilung für die Überprüfung der staatlichen Einkäufe verfasst, ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm ein hoher Beweiswert zuzuerkennen ist. Die vom Verteidiger des

- 37 - Beschuldigten Martynenko am 8. Februar 2018 ins Recht gelegten Ausführungen des ukrainischen Justizministers (TPF pag. 76.521.173 ff.) vermögen daran nichts zu ändern, wird darin im Wesentlichen einzig ausgeführt, dass keine Kausalität zwischen der Intervention der B. SA und der behaupteten Überfakturierung durch die D. festgestellt werden konnte. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgezeigt wird (E. 3.7.7) bedarf es keines solchen Konnexes für die Tatbestandsmässigkeit. f) Durch die sich in den Akten befindenden, übersetzten E-Mails ist erwiesen, dass M., der Direktor der L. und Mitglied des Tender-Komitees, in einem regelmässigen und direkten Kontakt mit EE. von der D. sowie mit dem Beschuldigten A. stand, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der B. SA zu klären (E. 3.5.6.1 u. E. 3.5.6.2). Bereits der Umstand an und für sich, dass sich M. über seinen privaten E-Mail-Account mit der D. und dem Beschuldigten A. austauscht, ist verdächtig. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, warum sich der Direktor des Tender-Komitees direkt mit B. SA austauschen sollte, ist diese doch weder eine Vertragspartnerin noch trat sie offiziell im Ausschreibungsverfahren in Erscheinung. Analysiert man die E-Mails, offenbart sich, was für eine enge Zusammenarbeit zwischen der D., der B. SA und M. als Funktionär der K. bestand. Die D. wandte sich an M. und sandte ihm Protokolle für Treffen zwischen der D. und der B. SA als ob er ein Mitarbeiter der B. SA wäre, die «man korrigieren und ergänzen [kann] in jeder Form» (E. 3.5.6.1a). Ferner kontaktierte die D. M., wenn es darum ging, der Steuerbehörde «zu zeigen, dass wir aktiv zusammenarbeiten», wobei mit «wir» offensichtlich die Zusammenarbeit zwischen D. und B. SA gemeint war, ist doch auch dieser E-Mail ein Protokollentwurf zu einem Treffen zwischen der D. und der B. SA angehängt (E. 3.5.6.2b). Diese E-Mail Konversationen sind ein weiteres gewichtiges Indiz, dass M. im Ausschreibungsverfahren nicht neutral gewesen war. Vielmehr ist er zugleich für die B. SA tätig gewesen und hat sein Amt dafür benutzt, dass die D. den Zuschlag und die B. SA die damit verbundenen Provisionen erhält. Gestützt auf die objektiv verifizierbare Beweislage folgt das Gericht diesbezüglich der ukrainischen Anklageschrift in ihrer Schlussfolgerung, dass M. sich der Unstimmigkeiten im Ausschreibungsverfahren bewusst war (vgl. zu den Unstimmigkeiten E. 3.5.7.3) und vorsätzlich nicht eingeschritten ist (E. 3.5.7.4). Es sei darauf hingewiesen, dass M. anlässlich seiner rechtshilfeweise durchgeführten Zeugeneinvernahme vom 25. September 2015 jegliche Schuld bestritt (BA pag. 12.111-0018 ff.). Betreffende Aussagen sind indes aus formellen Gründen in diesem Verfahren in Bezug auf A. nicht verwertbar (vgl. E. 1.3.5), weshalb darauf nicht eingegangen wird. Im Übrigen kann offenbleiben, ob andere Mitglieder des Auswahlkomitees – und

- 38 wenn ja welche – ebenfalls bewusst nicht interveniert haben und damit mit M. «unter einer Decke steckten». g) Die oben umschriebenen Umstände, namentlich die fehlende Gegenleistung für die Kommissionszahlungen, die «Verbandelung» M. mit der B. SA, verbunden mit den Unregelmässigkeiten im Vergabeverfahren, lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei den Zahlungen an die B. SA – vereinfacht gesagt – um «Schmiergeldzahlungen» handelte. Ob und wie M. für den Missbrauch seiner Stellung aus diesen «Schmiergeldzahlungen» entlöhnt wurde, ist nicht erstellt. Dies muss und kann offengelassen werden. Den Verteidigern ist insoweit zuzustimmen, dass entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift (vgl. u.a. Ziff. 1.1.1.1.10, S. 38 oben) nicht ersichtlich ist, inwieweit die D. durch die Überweisungen an die B. SA einen Schaden erlitten hat. Zum einen erhielt die D. durchaus eine geldwerte Gegenleistung; in Form des vereinfachten bzw. konkurrenzlosen Zuschlags im Ausschreibungsverfahren. Zum anderen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Hypothese im Sinne der ukrainischen Anklageschrift als bewiesen zu betrachten, dass die Provisionen auf den Preis geschlagen wurden (E. 3.5.7.4). Der Sinn von «Schmiergeldzahlungen» liegt gerade darin, dass die involvierten Parteien gewinnen und letztlich einzig das Gemeinwesen Schaden nimmt. Zu erwähnen ist, dass in den vom Verteidiger des Beschuldigten Martynenko ins Recht gelegten Zeugeneinvernahmen weitere Mitglieder des Auswahlkomitees bzw. von Experten, die in das Auswahlverfahren involviert waren, aussagen, dass es ihres Erachtens keine externe Beeinflussung auf das Tender-Komitee gegeben habe (TPF pag. 76.521.012 ff.). Selbst wenn diese Zeugen ihre Wahrnehmung wahrheitsgetreu wiedergegeben hätten, würde der Umstand, dass andere Mittglieder beim Auswahlverfahren keine Manipulationen wahrgenommen haben, lediglich das raffinierte Vorgehen von M. indizieren. h) Mit diversen Beweiseingaben, insbesondere mit dem ins Recht gelegten Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (BA pag. 16.100.0126 ff.), suchte der Verteidiger des Beschuldigten Martynenko zu belegen, dass es seinem Klienten unmöglich gewesen sei, den Prozess der Vertragsvergabe der K. zu beeinflussen. Das Gericht betrachtet den Umstand, dass der Beschuldigte Martynenko im Ausschreibungsverfahren formell keine Kompetenz oder Weisungsbefugnis hatte, ebenfalls als erwiesen, weshalb auf diese Beweiseingaben nicht näher einzugehen ist. Fakt ist hingegen, dass der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte an der B. SA war, auf deren Konto die «Schmiergeldzahlungen» einbezahlt wurden. Dieser Umstand belegt – und daran vermögen die erwähn-

- 39 ten Beweiseingaben des Verteidigers nichts zu ändern – dass der Beschuldigte Martynenko zumindest bis zu einem gewissen Umfang auch in die Machenschaften der angeklagten Vortat beteiligt gewesen war, wobei vorliegend der genaue Umfang dieser informellen Einflussnahme und die genauen Handlungen offengelassen werden können. Zusammenfassend und gestützt auf die im Kern korrespondierenden Ermittlungs- und Untersuchungsergebnisse, sind in Bezug auf die Vortat folgende Umstände rechtsgenüglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.6.1.1) nachgewiesen: In den Jahren 2008-2011 kam es anlässlich der Ausschreibungsverfahren der staatlichen K. bzw. deren Unterabteilung L. bei der Vergabe von verschiedenen Verträgen für die Lieferung von Bestandteilen für Atomkraftwerke zu Unregelmässigkeiten. Mit M. hat mindestens eine leitende Person innerhalb der L. ihre Amtsstellung missbraucht und die Lieferverträge in der Höhe von EUR 34.5 Millionen wurden unter Verletzung des ukrainischen Ausschreibungsrechts mit der D. abgeschlossen. Die D. traf parallel dazu mit der B. SA diverse vertragliche Vereinbarungen. Gemäss diesen Verträgen (sog. «Cooperation Agreement» und die jeweiligen Annexe) erhielt die B. SA jeweils eine Provision von 15-20 % des Kaufpreises, wenn zwischen der D. und der L. ein Vertrag für die Lieferung von Bestandteilen für Atomkraftwerke zustande kam. Die B. SA hat der D. jedoch für «die Provisionen» keine legale Gegenleistung erbracht, sondern lediglich nutzund wertlose Materialien als angebliche Beratungsunterlagen zusammengetragen und Protokolle angeblicher Sitzungen zur Plausibilisierung erstellt. Das Gericht geht folglich davon aus, dass es sich bei den vereinbarten Provisionen um «Schmiergeldzahlungen» handelte, damit die D. ohne Weiteres den Zuschlag erhielt. Die betreffenden Kommissions- bzw. «Schmiergeldzahlungen» wurden von der D.im Verkaufspreis jeweils an K. weiterverrechnet, welche infolgedessen aufgrund des überhöhten Preises im Umfang von fast EUR 6.5 Millionen geschädigt wurde. 3.6.2 Zu den einzelnen Transaktionen Die in der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen sind in ihrem äusseren Ablauf aktenkundig (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.9) bzw. erstellt und werden von den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Inwiefern die einzelnen Transaktionen den beiden Beschuldigten zurechenbar sind, ist im Kern eine rechtliche Frage und wird bei der Subsumtion zu behandeln sein (vgl. sodann E. 3.7.2.1).

- 40 - 3.6.3 Zum Zusammenwirken der Beschuldigten Der Beschuldigte Martynenko machte in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 nur sehr vage Aussagen. In der Einvernahme vom 12. Februar 2018 machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Beschuldigte A. verweigerte in seiner Einvernahme als beschuldigte Person ebenfalls jegliche Aussagen. Die von ihm getroffenen Aussagen als Zeuge sind, wie bereits festgehalten (E. 1.3.5), unverwertbar. Das Zusammenspiel der Beschuldigten ist demnach hauptsächlich aufgrund der äusseren Umstände zu eruieren. Der Beschuldigte A. war von Oktober 1993 bis 31. Januar 2006 in der Schweiz als Direktor der dem Beschuldigten Martynenko gehörenden DDDD. tätig, was belegt, dass sich die Beschuldigten schon lange kennen (BA pag. 10.300-0140; -0201; B07.101.001.01.E-0106). Zur Rollenaufteilung in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist aktenkundig, dass der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte an den Bankkonten war. Gemäss Memo der BBBB. AG war er ferner «100% shareholder of the company» (E. 3.5.10.3). Der Beschuldigte A. verfügte für beide Bankkonten jeweils über eine Zeichnungsberechtigung (E. 3.5.1). Die von den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer verfassten Memos (E. 3.5.10.2 u. E. 3.5.10.4) sowie die Aussagen des Zeugen I. (E. 3.5.11.3) und der Zeugin J. (E. 3.5.11.4) geben ein klares und einheitliches Bild zum Zusammenwirken der Beschuldigten. Der Beschuldigte Martynenko blieb gegenüber den Schweizer Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern stets im Hintergrund. Der Beschuldigte A. war hingegen «main financial advisor» und die rechte Hand des Beschuldigten Martynenko. Damit der Beschuldigte A. seine Tätigkeiten wahrnehmen konnte, hat ihm der Beschuldigte Martynenko ein eigenes Büro in Kiew zur Verfügung gestellt, in welchem er u.a. die Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer empfangen konnte (vgl. E. 3.5.10.4 u. E. 3.5.11.3). Dies belegt das professionelle und auf Dauer ausgelegte Zusammenwirken der Beschuldigten. Der Beschuldigte Martynenko ist in der Hierarchie klar oberhalb des Beschuldigten A. anzusiedeln; er war der «Chef» (vgl. E. 3.5.11.3 f.). A. war eindeutig der Angestellte bzw. der Berater des Beschuldigten Martynenko. Ihm kam zudem die Aufgabe zu, die Fragen der Kundenberaterinnen und Kundenberater zu beantworten und die legale Herkunft der Vermögenswerte zu plausibilisieren. In Bezug auf die Vortat ergibt sich, dass beide Beschuldigten in den festgestellten Sachverhalt gemäss E. 3.6.1 involviert waren. Der Beschuldigte A. stand mit dem Vortäter M. in Kontakt (E. 3.6.1.2f) und der Beschuldigte Martynenko liess – wie bereits festgestellt (E. 3.6.1h) – im Hintergrund seine Kontakte spielen.

- 41 - 3.7 Subsumtion 3.7.1 Zur Vortat Strafbarkeit nach ukrainischem Recht Es ist zu prüfen, ob der im Beweisergebnis festgestellte Lebenssachverhalt der Vortat nach ukrainischem Recht strafbar ist. Art. 191 Abs. 2 und 5 UKR-StGB lautet wie folgt (https://www.legislationline.org/documents/action/poptip/id/16257/preview, zuletzt aufgerufen am 14.7.2020): Misappropriation, embezzlement or conversion of property by malversation – shall be punishable by restraint of liberty for a term up to five years, or imprisonment for the same term, with the deprivation of the right to occupy certain positions or engage in certain activities for a term up to three years. (Abs. 2) Any such actions as provided for by paragraphs 1, 2, 3 or 4 of this Article, if committed in respect of an especially gross amount, or by an organized group, shall be punishable by imprisonment for a term of seven to twelve years, with the deprivation of the right to occupy certain positions or engage in certain activities for a term up to three years and forfeiture of property. (Abs. 5) Nach ukrainischem Recht ist demnach sinngemäss die «Veruntreuung durch Amtsmissbrauch» unter Strafe gestellt. Die ukrainische Anklagebehörde hat gegen M. sowie die beiden im vorliegenden Verfahren Beschuldigten und JJ. u.a. gestützt auf diesen Tatbestand in der Ukraine Anklage erhoben (E. 3.5.7.4) und damit den oben aufgeführten Lebenssachverhalt unter diese Norm subsumiert. Obwohl diese Anklage noch einer richterlichen Überprüfung standhalten muss, indiziert dies, dass die Vortat per se auch in der Ukraine strafbar ist. Des Weiteren stimmen die Merkmale einer «Veruntreuung durch Amtsmissbrauch» nach ukrainischem Recht in den wesentlichen Aspekten mit der ungetreuen Amtsführung nach Schweizer Recht (Art. 314 StGB) überein, weshalb in Bezug auf die Subsumtion auf die Ausführungen unter E. 3.7.1.2 verwiesen werden kann. Aufgrund des Vergabevolumens von ca. EUR 34.5 Millionen und dem Schaden von fast EUR 6.5 Millionen liegt vorliegend ein «especially gross amount» vor, womit in Übereinstimmung mit der ukrainischen Anklageschrift von einer qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 191 Abs. 2 und 5 UKR-StGB auszugehen ist.

- 42 - Strafbarkeit nach Schweizer Recht a) Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Täter kann nur ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter (Art. 119 Abs. 3 StGB) sein. Das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135). Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 314 StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakter haben und

- 43 in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). b) Es ist vorab zu prüfen, ob es sich beim Täter um einen Beamten handelt, mithin ob der Vortäter mit betreffender analoger schweizerischer Funktion unter den Begriff des Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB zu subsumieren wäre. M., ein Direktor der K., fällt unter den Begriff des Beamten, da es sich bei der öffentlich-rechtlichen Betreiberin von Kernkraftwerken K. um einen staatlichen Monopolbetrieb handelt. Nach Schweizer StGB und Rechtsprechung ist die Rechtsform des Betriebs nicht entscheidend. So wurde etwa in BGE 141 IV 329 der Chef einer Abteilung einer Anstalt des öffentlichen Rechts als Beamter qualifiziert und im Entscheid des Bundesgerichts 6B_718/2010 vom 18. Oktober 2011 die leitenden Angestellten einer vom Staat beherrschten AG im Bereich der Energieversorgung. Gleichermassen unbeachtlich bleibt im Übrigen, ob der Täter alleine oder als Mitglied eines Kollektivs gehandelt hat. Der Täter muss die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung haben, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die faktische Entscheidkompetenz ausreicht. Von einer solchen ist aufgrund des Beweisergebnisses vorliegend auszugehen, hatte doch zumindest de facto M. als Direktor der L. die Möglichkeit, die Zuschlagserteilung zu bestimmen bzw. zu beeinflussen (vgl. oben E. 3.6.1). Die tatbestandsmässige Handlung der Schädigung der öffentlichen Interessen bei der Vornahme der Rechtsgeschäfte liegt in casu darin, dass in den Verträgen die Provisionen quasi als Kickbacks an die B. SA draufgeschlagen wurden (E. 3.6.1.2g), womit das Budget der K., und damit letztlich der ukrainische Staat, mindestens in der Höhe dieser Zahlungen von fast EUR 6.5 Millionen geschädigt wurde (E. 3.6.1.2d). Ob eventuell ein weiterer

SK.2019.77 — Bundesstrafgericht 26.06.2020 SK.2019.77 — Swissrulings