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Bundesstrafgericht 14.11.2019 SK.2019.65

14 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·920 mots·~5 min·6

Résumé

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO)

Texte intégral

Verfügung vom 14. November 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und

als Privatklägerschaft:

B. GMBH, vertreten durch C.

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Lücke

Gegenstand Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);

Abschreibung des Verfahrens Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.65

- 2 - Der Einzelrichter erwägt, dass - die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl (inkl. Vereinigungsverfügung) vom 23. September 2019 A. wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-verurteilte (BA pag. 3.1.1, -4); - A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.8); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 31. Oktober 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet; - der Strafbefehl vom 23. September 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die Einsprache vom 7. Oktober 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4); - A. mit Schreiben vom 13. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.2); - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. September 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; - das Verfahren SK.2019.65 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen; - zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen

- 3 - Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3); - A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.65 verursacht hat; - wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.40 vom 11. September 2019; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14); - A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-festzusetzen ist.

- 4 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren SK.2019.65 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an (Einschreiben)  Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes,  Herrn Rechtsanwalt Oliver Lücke, Verteidiger vom A. (Beschuldigter) B. GmbH, vertreten durch C. (Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 5 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 14.11.2019

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