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Bundesstrafgericht 28.07.2020 SK.2019.55

28 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,119 mots·~1h 11min·5

Résumé

Verletzung der Meldepflicht;;Verletzung der Meldepflicht;;Verletzung der Meldepflicht;;Verletzung der Meldepflicht

Texte intégral

Urteil vom 28. Juli 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD,

gegen A., erbeten verteidigt durch Advokatin Monika Roth,

Gegenstand Verletzung der Meldepflicht Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.55

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.

Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD): 1. A. sei schuldig zu sprechen der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012.

2. A. sei zu verurteilen: a) zu einer Busse von Fr. 20'000.--;

b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD und der Anklageführung in der Höhe von Fr. 5'090.--. Eventualiter: 1. A. sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 [recte: i.V.m. Abs. 2] GwG, begangen in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012.

2. A. sei zu verurteilen: a) zu einer Busse von Fr. 10'000.--;

b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD und der Anklageführung in der Höhe von Fr. 5'090.--.

Anträge der Verteidigung: 1. Das Verfahren sei einzustellen.

2. Eventualiter sei A. von der Anklage freizusprechen.

3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Eidgenossenschaft.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) vom 6. Februar 2017 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartment (nachfolgend: EFD) am 10. August 2018 gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) und B. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0; Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-099] act. 20.1). B. Mit Strafverfügung vom 3. September 2019 sprach das EFD den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'590.-- (EFD act. 100.1 ff.). B. wurde mittels separater Verfügung gleichen Datums wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen vom 27. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014, schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 13'000.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'510.-- verurteilt (Art. 70 VStrR; EFD act. 101.1 ff.). C. Der Beschuldigte und B. verlangten mit Schreiben vom 13. bzw. 16. September 2019 beim EFD die gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD act. 100.62 und 101.54). D. Mit Übermittlungsschreiben vom 4. Oktober 2019 überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte und B. seien der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, schuldig zu sprechen, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012 bzw. vom 12. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014, und zu einer Busse von Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 35'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'590.-- bzw. Fr. 3'510.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Gerichtsverfahrens, zu verurteilen (SK act. 12.100.3 ff.).

- 4 - E. Am 8. Oktober 2019 reichte die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein (SK act. 12.100.1 ff.). F. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 zog B. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück (SK act. 12.522.1). G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 trennte das Einzelgericht des Bundesstrafgerichts das gegen B. geführte Strafverfahren vom Verfahren SK.2019.55 ab, führte dieses unter der Verfahrensnummer SK.2019.57 weiter und stellte es gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR (Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung) ein (SK act. 12.930.1 ff.). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen einen Strafregisterauszug sowie einen Betreibungsregisterauszug und die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (SK act. 2.231.1.1 f., 2.231.3.1 f., 2.231.2.1 ff.). Mittels prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschuldigten vom 13. November 2019 auf Rückweisung der Anklage ab, soweit darauf eingetreten wurde (SK act. 12.255.1 ff.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug des Audio-Files der Telefonkonferenz vom 4. Februar 2019 und Erläuterung der Bedeutung des Vermerks «Updated Februar 2015» betreffend das Audio-File gut. Sein Antrag, das Audio-File in ein schriftliches Wort-Protokoll zu fassen, wurde hingegen abgewiesen (SK act. 12.250.1 f.). Am 12. Dezember 2019 bzw. 8. Januar 2020 verfügte die Verfahrensleitung die Edition des Audio-Files bei der Untersuchungsbeauftragten C. AG (nachfolgend: C. AG oder Untersuchungsbeauftragte) und ersuchte diese um Auskunftserteilung (SK act.12.661.1 ff. und -6 ff.). I. Die Hauptverhandlung fand am 26. Mai 2020 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie der Verteidigung und des Beschuldigten vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt (SK act. 12.720.1 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (Art. 75 Abs. 4 VStrR; SK act. 12.310.4). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte und B. als Zeuge vom Gericht einvernommen (SK act. 12.720.4).

- 5 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dies gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auflage, 2007, § 8 N. 5; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). Ein Dauerdelikt ist nach neuem Recht zu beurteilen, wenn es (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat. Daran ändert nichts, wenn die Handlung nur teilweise unter das neue Recht fällt (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N. 11). Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG ist ein Dauerdelikt. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnte und dauert grundsätzlich solange weiter, wie die streitigen Vermögen entdeckt und eingezogen werden können (BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2). 1.1.2 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung im Zeitraum vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012 begangen haben. Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die derzeit geltende revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 9 GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen unverändert. Entsprechend findet die Strafbestimmung von Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Anwendung. 1.1.3 In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorgfaltspflichten ist das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand. 1.1.4 Vom 18. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2010 stand die Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (GwV-FINMA 1) in Kraft

- 6 - (vgl. Ziff. I 4 der Verordnung der FINMA vom 20. November 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2009, AS 2008 5616). Die GwV-FINMA 1 wurde per 1. Januar 2011 zusammen mit zwei weiteren von den jeweiligen FINMA-Vorgängerorganisationen ausgearbeiteten GeIdwäschereiverordnungen in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA, AS 2010 6295) zusammengeführt. Die relevanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnungen wurden weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt. Die materiellen Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten haben keine vorliegend relevanten Änderungen erfahren. Die aGwV-FINMA stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Vorliegend anwendbar ist mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht (vgl. hinten E. 2.4.4) die GwV-FINMA 1. 1.1.5 Die Änderungen des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrechts sind nicht milder (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 2 StGB N. 11), so dass bei der Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht ausgegangen werden kann. 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FIN- MAG sieht unter anderem vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt dabei als Anklage. 1.2.2 Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f FIN- MAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat (vgl. vorne lit. C), ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG], SR 173.71). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.

- 7 - 1.3 Verfahren Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 1.4 Verjährung Übertretungen nach Art. 37 GwG verjähren gemäss Art. 52 FINMAG nach sieben Jahren. Solange die Meldepflicht andauert, ist ihre Verletzung möglich. Ein eventuell strafbares Verhalten endete mithin am letzten Arbeitstag des Beschuldigten, d.h. am 6. September 2012 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4.1; hinten E. 2.3.5 und E. 2.4.4). Am 7. September 2019 wäre somit die Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Strafverfügung des EFD vom 3. September 2019 verhinderte vorliegend die Verjährung (vgl. BGE 133 IV 112 E. 9.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4.2). 1.5 Anwaltliche Verteidigung Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren einen Wahlverteidiger zu bestellen oder, unter Vorbehalt von Art. 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Im Jahr 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten im Auftrag des Fonds E. eine Strafanzeige gegen die Bank D. ein (EFD act. 20.58 Rz. 25; […]). Da vorliegend kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 4.2 und SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6), kann unter prozessualem Gesichtspunkt offenbleiben, ob sich die Verteidigung des Beschuldigten in einem Interessenkonflikt befindet. 1.6 Antrag auf Verfahrenseinstellung 1.6.1 Die Verteidigung rügt in ihrem Parteivortrag, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Sie macht geltend, das EFD habe erst 18 Monate nach Eingang der Strafanzeige der FINMA das Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Zudem sei das EFD weitere vier Monate inaktiv gewesen, indem es dem Akteneinsichtsersuchen des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 erst am 29. Mai 2019 nachgekommen sei. Aufgrund dieser insgesamt 22-monatigen Inaktivität des EFD und dem Umstand, dass das EFD schliesslich bloss drei Tage vor Ablauf

- 8 der Verfolgungsverjährung den Strafbescheid erlassen habe, sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (SK act. 12.721.25 f.). 1.6.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Rechtsprechung ist für die Berechnung der Verfahrensdauer vom Datum der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, wonach ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde, bzw. ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird, auszugehen (vgl. BGE 117 IV 126 E. 3; SUMMERS, in: Niggli, Heer, Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 5 StPO N. 2). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder als ultima ratio sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 133 IV 158 E. 8). Die massgebende Verfahrensdauer des Untersuchungsverfahrens des EFD betrug somit entgegen der Ansicht der Verteidigung bloss ein gutes Jahr (Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im August 2018 bis Anklageüberweisung im Oktober 2019 an die Bundesanwaltschaft und deren Weiterleitung ans Gericht). Diese Verfahrensdauer ist nicht unangemessen lang, womit auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen wurde. Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als es nicht nachvollziehbar ist, weshalb das EFD für die Gewährung der Akteneinsicht rund vier Monate benötigte. Dem damals bereits anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist jedoch entgegenzuhalten, dass er die Akteneinsicht während den rund vier Monaten nie anmahnte, sondern bloss zuwartete und erst nach gewährter Akteneinsicht mittels Einsprache vom 12. Juni 2019 diesbezüglich gegenüber dem EFD eine grobe Verletzung der Verfahrensregeln vorwarf (EFD act. 20.52 ff., -53). Der Einstellungsantrag ist daher abzuweisen. 1.7 Beweisverwertbarkeit 1.7.1 Der Beschuldigte stellt sich im Rahmen des Parteivortrags seiner Verteidigung wie bereits mit Eingabe vom 9. März 2020 (teilweise) erneut auf den Standpunkt,

- 9 seine Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte vom 5. Juli 2016 (nachfolgend: Einvernahme durch die C. AG) und seine Einvernahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 (nachfolgend: FINMA-Einvernahme) seien im vorliegenden Strafverfahren nicht bzw. zumindest nicht zu seinen Ungunsten verwertbar, da keine (vollständigen) Rechtsbelehrungen i.S.v. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO stattgefunden hätten. Dies würde dem Prinzip eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK widersprechen und gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO zu deren Unverwertbarkeit führen. Im Zusammenhang mit der monierten Unverwertbarkeit der Einvernahme durch die C. AG vertritt der Beschuldigte die Ansicht, diese würde bloss ein informelles «Interview» darstellen, welches auch in der «Schweizer- Illustrierten» hätte publiziert werden können, womit es im Strafprozess bedeutungslos sei. Im Zusammenhang mit der FINMA-Einvernahme bringt der Beschuldigte zudem vor, die FINMA habe im gegen ihn geführten Enforcementverfahren gezielt verschwiegen, dass sie gegen ihn bereits am 6. Februar 2017 Strafanzeige (nachfolgend: FINMA-Strafanzeige) beim EFD erstattet habe. Damit habe die FINMA ihre Aufklärungspflicht verletzt. Gleichzeitig beanstandet er auch, die FINMA-Aktenführung sei insofern unvollständig bzw. rechtswidrig gewesen, als sich die FINMA-Strafanzeige nicht in deren Akten befunden habe. Die FINMA habe den Beschuldigten somit getäuscht, womit seine damaligen Aussagen i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR wird schliesslich geltend gemacht, die Verwertung der FINMA-Einvernahme durch das EFD würde den Grundsatz «nemo tenetur» verletzen. Der Beschuldigte moniert, es hätte ihm trotz seiner verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten im Enforcementverfahren aufgrund der FINMA-Strafanzeige an der FINMA-Einvernahme ein Schweigerecht zugestanden. Aufgrund der vorerwähnten Täuschung durch die FINMA habe er jedoch keine Kenntnis gehabt von diesem Recht (SK act. 12.720.5; 12.721.26 ff.). 1.7.2 Der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) obliegt nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 m.w.H.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Recht nicht vorbringt, die fehlende Möglichkeit zur Ausübung des Fragerechts stünde vorliegend einer Verwertung der Einvernahmeprotokolle der Untersuchungsbeauftragten entgegen. Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese alleine für einen Schuldspruch zwar nicht ausreichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Berücksichtigung der Aussage auch ohne

- 10 - Möglichkeit zu einer wirksamen Ausübung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.4.1 S. 46). Vorliegend stellen die zu den Akten erkannten Einvernahmeprotokolle der Untersuchungsbeauftragten sowie die Einvernahmeprotokolle der FINMA weder die einzigen noch die wesentlichsten Beweise für die vorgeworfene Verletzung von Art. 37 GwG dar. Für sich allein sind diese Aussagen für die Beweisführung, die sich in erster Linie auf Sachbeweise stützt (vgl. hinten E. 2.3), nur von untergeordneter Bedeutung. Als beschuldigte Person gilt – in der Regel eine natürliche – Person, die einer (Verwaltungs-)Straftat hinreichend verdächtigt ist bzw. nach Verfahrenseröffnung wegen einer solchen beschuldigt wird (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 160). Die FINMA-Strafanzeige richtete sich «gegen die Verantwortlichen der Bank D. sowie gegen allfällige weitere involvierte Personen» (EFD act. 10.1 f.). Weder die FINMA-Strafanzeige noch die ihr beigelegte Verfügung der FINMA vom 27. Januar 2017 betreffend die Bank D. lasteten dem Beschuldigten eine Widerhandlung an (EFD act. 10.1 f. und 11.1 ff.). Vielmehr musste die FINMA die Rolle und allfälligen Verantwortlichkeiten des Beschuldigten im genannten Kontext aus ihrer Sicht zuerst noch klären, weshalb sie am 27. April 2017 gegen den Beschuldigten ein Enforcementverfahren gemäss Art. 53 FINMAG eröffnete (EFD act. 30.40). Der Beschuldigte erhielt seinen Beschuldigtenstatus nicht vor August 2018, d.h. im Zeitpunkt, als das EFD ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eröffnete (EFD act. 20.1). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten hatte er somit weder anlässlich seiner Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte am 5. Juli 2016 noch anlässlich seiner Einvernahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 Beschuldigtenstatus. 1.7.3 Der Beschuldigte wurde eingangs der Einvernahme durch die C. AG von der Untersuchungsbeauftragten darauf hingewiesen, dass die Befragung auf freiwilliger Basis beruhe und keine formelle Einvernahme darstelle (EFD act. 12.5328). Mangels Beschuldigtenstatus war eine Rechtsbelehrung im Sinne der «miranda warnings» bzw. gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO in diesem Rahmen nicht erforderlich (vgl. auch Art. 142 Abs. 1 StPO). Fehl geht auch der Einwand des Beschuldigten, die Einvernahme durch die C. AG würde ein blosses «Interview» darstellen und damit keine Beweisrelevanz haben. Im Sinne der Wahrheitsfindung gilt im Strafrecht der Grundsatz der Beweisfreiheit (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Bezeichnung als «Interview» ist für die Beurteilung der Beweisrelevanz der Einvernahme durch die C. AG unerheblich. Obschon der Beweiswert von protokollierten Befragungen ausserhalb des Strafprozesses unter Umständen reduziert

- 11 ist, spricht in casu nichts gegen deren Verwendung im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Richtigkeit seiner damaligen Aussagen vor der Untersuchungsbeauftragten anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht bestätigte (SK act. 12.731.4 Z. 29 f.). 1.7.4 Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten «nemo tenetur» Grundsatz («nemo tenetur se ipsum accusare») ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (vgl. nunmehr Art. 113 Abs. 1 StPO; sog. Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bzw. Verbot des Selbstbelastungszwangs). Die beschuldigte Person ist mithin nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist sie aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen. Namentlich darf sie nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und ihr Schweigen darf nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden. Aus dem Recht des Beschuldigten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens des Beschuldigten erlangt worden sind (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.1). Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich die Verwertung von in Verwaltungsverfahren erzwungenen Informationen im Strafprozess als unzulässig qualifiziert und damit letztlich ein Beweisverwertungsverbot aufgestellt. Als «leading case» gilt das Urteil des EGMR im Sinne Saunders vs. UK vom 17. Dezember 1996, Nr. 19187/91 (nachfolgend: Saunders vs. UK) (MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FIN- MAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, S. 30 ff., S. 41 m.w.H.). In Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR hat auch das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bspw. bloss ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussagenverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen, gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; 140 II 384 E. 3.3.4; 138 IV 47 E. 2.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3; siehe auch TPF 2018 107 E. 5.8.2.8). 1.7.5 Anlässlich der FINMA-Einvernahme ermahnte die FINMA den Beschuldigten in Anwesenheit seiner anwaltlichen Vertretung – die heutige Verteidigung – zur wahrheitsgemässen Auskunft und wies ihn darauf hin, dass er die Beantwortung von Fragen insbesondere verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zudem machte sie ihn auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung aufmerksam. Schliesslich erfolgte

- 12 der Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 und 3 FINMAG, wonach die FINMA mit den Strafbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen austauscht und verpflichtet ist, bei Kenntnis von Straftaten dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (EFD act. 30.81). Der Beschuldigte wurde somit umfassend informiert. Die Aufforderung der FINMA gegenüber dem Beschuldigten zur Auskunftserteilung war nicht strafbewehrt. Das FINMAG sieht denn auch keine Straffolgen für verweigerte Auskünfte vor. Ebenso wenig erfolgte verfügungsweise eine Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG oder Art. 292 StGB. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten unterstand er damals keiner umfassenden Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht. Einer solchen unterstehen gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG bloss qualifiziert oder massgebend an Beaufsichtigten beteiligte Personen bei Vorabklärungen. Die vorliegende Ausgangslage ist nicht vergleichbar mit der Konstellation im Fall Saunders vs. UK, da dort eine Aussageverweigerung des beschwerdeführenden Mr. Saunders zur Verhängung einer Geldbusse oder einer Freiheitsstrafe geführt hätte («... the applicant was subject to legal compulsion to give evidence to the inspectors. […] A refusal by the applicant to answer the questions put to him could have led to a finding of contempt of court and the imposition of a fine or committal to prison for up to two years»; Saunders vs. UK, Rz. 70). Die FINMA drohte dem Beschuldigten mit keinerlei Zwangsmitteln, womit auch keine Verletzung des «nemo tenetur» Grundsatzes vorliegt. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ist es im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die FINMA-Strafanzeige in den Akten des gegen den Beschuldigten geführten Enforcementverfahrens hätte enthalten sein müssen. Vielmehr war diese – zu Recht – Bestandteil der Akten des Untersuchungsverfahrens des EFD. Ebenfalls fehl geht der Einwand, der Beschuldigte sei von der FINMA getäuscht worden. Da die FINMA nicht konkret gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige beim EFD erstattet hatte, konnte sie ihn diesbezüglich auch nicht täuschen. Im Ergebnis steht fest, dass die Belehrung anlässlich der FINMA-Einvernahme klar, wahr und vollständig war und die Aussagen des Beschuldigten ohne Zwang erfolgten. Es wird nicht gegen verbotene Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO verstossen. Die Rechtsbelehrung erfolgte korrekt und war ausreichend, damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen konnte. Die Einwände des Beschuldigten sind demnach unbegründet und die FINMA-Einvernahme ist verwertbar. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selber mittels Einsprache gegen den Strafbescheid beim EFD den Beizug der FINMA-Einvernahme beantragt (EFD act. 20.52) und mithin sein Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wenn er diese nun als unverwertbar bezeichnet («venire contra factum proprium»; vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 5.2.3).

- 13 - 2. Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) 2.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Teamleiter der Geldwäschereifachstelle bzw. der «anti-money laundering» (nachfolgend: AML) Einheit und als verantwortlicher «money laundering reporting officer» (nachfolgend: MLRO) der Bank D. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur F. Ltd. bzw. Jho Taek Low (nachfolgend: Jho Low) zwischen dem 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012 der Meldestelle für Geldwäscherei (der «money laundering reporting office Switzerland»; nachfolgend: MROS) geldwäschereiverdächtige Vermögenswerte nicht gemeldet und dadurch die Meldepflicht im Sinne von Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG verletzt zu haben. Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er macht insbesondere geltend, der Initialverdacht nach der Überweisung von USD 700 Mio. habe aus Sicht der Bank ausgeräumt werden können, und es seien während seiner Anstellung nie neue Verdachtsmomente aufgekommen. Entsprechend habe er auch keinen Anlass gehabt, eine Verdachtsmeldung einzureichen (SK act. 12.721.34). 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 37 Abs.1 GwG macht sich strafbar, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt. Ebenfalls strafbar ist, wer dabei fahrlässig handelt (Art. 37 Abs. 2 GwG). 2.2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG muss der Finanzintermediär der MROS unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen (Ziff. 1), aus einem Verbrechen herrühren (Ziff. 2), der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Ziff. 3), oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Ziff. 4). 2.2.3 Die Verletzung der Meldepflicht ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (ORDOLLI, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel et al. [Hrsg.], Kommentar GwG/AMLA, 3. Aufl., 2019, Art. 37 GwG N. 4) und stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar (HILF, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Handkommentar Geldwäschereigesetz (GwG), 2017, Art. 37 GwG N. 21). Der Straftatbestand stellt ein Dauerdelikt dar. Solange die Meldepflicht andauert, liegt – unter gegebenen subjektiven Voraussetzungen – ihre tatbestandsmässige Verletzung vor (vgl. vorne E. 1.1.1). Die Unterlas-

- 14 sung ist in Art. 37 GwG die einzig denkbare Form der Rechtsverletzung. Das Delikt erschöpft sich entsprechend in der Unterlassung der Meldung als solcher. Eines konkreten (Gefährdungs-)Erfolgs bedarf es nicht. 2.2.4 Der Tatbestand von Art. 37 GwG leistet einen Beitrag zur direkten Verbrechensbekämpfung (bspw. in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung) und dient darüber hinaus der Deliktsprävention und dem Schutz der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes (vgl. BGE 134 III 529 E. 4.3; THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel et al. [Hrsg.], Kommentar GwG/AMLA, 3. Aufl., 2019, Art. 9 GwG N. 3). 2.2.5 Zu den einzelnen kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmalen für eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG folgende Bemerkungen: 2.2.5.1 Da die Meldepflichtverletzung gemäss Art. 9 GwG ein echtes Sonderdelikt darstellt, muss der Täter für einen Finanzintermediär handeln (HILF, a.a.O., Art. 37 N. 6). 2.2.5.2 Die Vermögenswerte müssen «in die Geschäftsbeziehung involviert» sein (Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG). Der Begriff «Vermögenswerte» ist dabei weit zu fassen. Er umfasst namentlich Buchgelder in Finanztransaktionen (THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 GwG N. 9). 2.2.5.3 Als «Verbrechen» im Sinne von Art. 9 GwG gelten Widerhandlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Wird die Vortat im Ausland begangen (und ist diese dort strafbar), ist zu beurteilen, ob der gleiche Vorgang, hätte er im Inland stattgefunden, ein Verbrechen darstellen würde. 2.2.5.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG in seiner bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (nachfolgend: aGwG) muss der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (lit. a), oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Iit. b). Das Gesetz lässt offen, wann eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a aGwG ungewöhnlich erscheint. Die Abklärungspflicht wird nach herrschender Lehre ausgelöst, wenn eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung entweder subjektiv (aus Sicht des konkreten Finanzintermediärs) oder

- 15 objektiv (bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt) ungewöhnlich erscheint (WYSS, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel et al. [Hrsg.], Kommentar GwG/AMLA, 3. Aufl., 2019, Art. 6 GwG N. 28). Ganz allgemein handelt es sich um eine ungewöhnliche Transaktion, «wenn im Vergleich zu den durch den Finanzintermediär gewöhnlich zu erbringenden Finanzdienstleistungen die vom Vertragspartner verlangte Auftragsbesorgung den wirtschaftlichen Zweck nicht erkennen Iässt, wirtschaftlich als unsinnig erscheint oder die dahinter stehende Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet; ebenso wenn Transaktionen den üblichen geschäftlichen Rahmen der Vertragspartei sprengen oder ausserhalb der üblichen Geschäftstätigkeit des Finanzintermediärs liegen oder sich die Transaktionen mit dem Wissensstand des Finanzintermediärs über die Vertragspartei nicht vereinbaren lassen» (REINLE, Die Meldepflicht im GeIdwäschereigesetz, Diss. 2007, Rz. 412; BASSE-SIMONSOHN, GeIdwäschereibekämpfung und organisiertes Verbrechen, Diss. 2002, S. 322 f.). Der Anhang der GwV-FINMA 1 enthält eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung verschiedener Anhaltspunkte, welche jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion begründen, aber im Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente auf GeIdwäscherei hindeuten können. Genannt werden unter anderem Transaktionen, die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen (Anhaltspunkt A7) oder deren Konstruktion wirtschaftlich unsinnig erscheinen (Anhaltspunkt A3) und Transaktionen, bei denen es unerfindlich ist, warum der Kunde gerade diesen Finanzintermediär oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat (Anhaltspunkt A5). Sodann ist grundsätzlich jeder Kunde verdächtig, der dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert (Anhaltspunkt A8). Der Finanzintermediär muss vom Vertragspartner die zur Klärung ungewöhnlicher Situationen oder zur Beseitigung berechtigter Zweifel erforderlichen Informationen verlangen. Er muss sich die Informationen beschaffen und deren Plausibilität überprüfen, um die wirtschaftlichen Hintergründe von Transaktionen ausreichend beurteilen zu können (vgl. BGE 136 IV 188 E. 6.3.1). Er darf somit nicht einfach die Erklärungen seines Vertragspartners akzeptieren, sondern muss diese – unabhängig vom bestehenden Vertrauensverhältnis – kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen. Der Umfang dieser Überprüfung bestimmt sich namentlich nach der Natur der Geschäftsbeziehung und den Gründen, welche die Abklärung rechtfertigen. Letztere soll sich insbesondere auf die Herkunft der involvierten Mittel, die berufliche oder kommerzielle Tätigkeit des Vertragspartners

- 16 sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen (vgl. BGE 136 IV 188 E. 6.3.1). 2.2.5.5 Die Meldung muss «unverzüglich» (Art. 9 Abs. 1 GwG) bzw. «so rasch als möglich» (Art. 20 GwV-FINMA 1) erstattet werden. Dies bedeutet, die Verdachtsmeldung muss eingereicht werden, sobald Wissen vorliegt bzw. der Verdacht begründet ist, d.h., sobald die Hintergrundabklärungen nach Art. 6 GwG abgeschlossen sind und der Verdacht nicht ausgeräumt werden konnte. Ob die Meldung rechtzeitig erfolgte, entscheidet sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Eine Meldung muss auch dann unverzüglich erstattet werden, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, selbst wenn Abklärungen nach Art. 6 GwG noch andauern. Auch ein Hinauszögern der Abklärungen (durch den Finanzintermediär oder den Kunden) stellt keinen relevanten Grund dar, keine Meldung zu erstatten (THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 GwG N. 17). 2.2.6 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR wird u.a. eine Widerhandlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Personen begangen wird, denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben. Als Täter einer Widerhandlung gegen Art. 37 GwG kommen namentlich in Frage: die nach der internen Kompetenzordnung für die Erstattung der Meldung verantwortliche Person, die mit der Erstattung der Meldung beauftragte betriebsfremde Person, die Organe, welche die Grundlagen für Instruktion und Überwachung der für die Meldung verantwortlichen Stelle bereitstellen müssen sowie die Organe und Mitarbeiter, denen die Instruktion und Überwachung der für die Meldung verantwortlichen Stelle obliegt (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.54 vom 19. Dezember 2017 E. 2.2.4.1 m.w.H.). 2.2.7 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 37 Abs. 1 GwG Vorsatz. Mithin ist strafbar, wer mit Wissen und Willen die Meldung gemäss Art. 9 GwG unterlassen hat sowie wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsatz liegt namentlich vor, wenn der Täter Kenntnis vom Vorliegen eines begründeten Verdachts hat und es wissentlich und willentlich unterlässt, der MROS unverzüglich Meldung zu erstatten. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter annehmen muss, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten, aber es dennoch unterlässt, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (Art. 6 GwG) und gegebenenfalls Meldung zu erstatten oder, mit anderen Worten, sich mit der Situation abfindet (THELESKLAF, a.a.O., Art. 37 GwG N. 8 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn die für die Meldung verantwortliche Person zwar Ungewöhnliches festgestellt hat oder auf Anhaltspunkte für eine verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten gestossen ist, dies aber nicht sonderlich beunruhigend findet und es

- 17 darauf ankommen lässt, obwohl sie vom Kunden keine befriedigende Erklärung erhalten hat (DE CAPITANI, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwäscherei, Band I und II, 1. Aufl., 2002, Art. 37 GwG N. 20). Es ist weder erforderlich, dass der Finanzintermediär den Typ des Verbrechens kennt, aus welchem die Vermögenswerte stammen, noch, dass der begründete Verdacht sich auf ein konkretes Verbrechen bezieht (THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 GwG N. 13). In diesem Rahmen genügt die Vermutung einer schweren Widerhandlung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.7.4). Im Zweifelsfall ist Meldung zu erstatten (THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 GwG N. 10). Gemäss Rechtsprechung löst bereits ein verbleibender «simple doute», dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen könnten, die Meldepflicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.9). 2.3 Beweismittel 2.3.1 Der malaysische Staatsfonds «1Malaysia Development Berhad» (nachfolgend: 1MDB oder der Staatsfonds) wurde anfangs 2009 gegründet mit dem Zweck, die wirtschaftliche Entwicklung Malaysias zu fördern. Er war dem Finanzministerium unterstellt, stand jedoch unter der persönlichen Kontrolle des damaligen Premierministers G. (EFD act. 40.19 ff.). Am 28. Februar 2015 veröffentlichte die malaysisch-britische Enthüllungsplattform «H.» einen Bericht, wonach sehr hohe Beträge unrechtmässig aus dem Staatsfonds abgezweigt worden seien. Ende September 2009 seien USD 700 Mio. an einen 28-jährigen Geschäftsmann namens Jho Low, einen Freund des Stiefsohns von Premierminister G., geflossen. Der Premierminister habe sich die Vermögenswerte auf sein persönliches Bankkonto umleiten lassen. Verwandte und Vertraute des Regierungschefs sollen mit Geldern aus dem Fonds unter anderem Luxuswohnungen in New York und teure Kunstobjekte gekauft haben (EFD act. 12.5627 ff.). 2.3.2 Die Bank D. (nachfolgend: Bank D./ Bank D. Schweiz oder die Bank) war eine Privatbank mit Hauptsitz in Zürich. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bildete sie Teil der I.-Bank-Gruppe mit Hauptsitz in Z., welche sich ihrerseits seit dem Jahr 2009 grösstenteils im Eigentum des britischen Staates befand. Die Bank D. Schweiz stand an der Spitze einer aus diversen Tochtergesellschaften und ausländischen Zweigniederlassungen bestehenden Privatbankengruppe. So besass die Bank D. u.a. eine Niederlassung in Singapur (nachfolgend: Bank D. Singapur) und Hong Kong. Im Jahr 2015 wurde die Bank D. von der Bank J. übernommen (EFD act. 12.12 ff.).

- 18 - 2.3.3 Im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre rund um den steuerfinanzierten malaysischen Staatsfonds eröffnete die FINMA gegen die Bank D. ein Enforcementverfahren und setzte mit Verfügung vom 31. März 2016 die C. AG als Untersuchungsbeauftragte bei der Bank D. ein. Die C. AG war insbesondere damit beauftragt, den Sachverhalt betreffend die Geschäftsbeziehungen Bank D. mit Jho Low und Tang Keng Chee sowie die damit zusammenhängenden potentiellen Mängel und möglichen Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen durch die Bank abzuklären (EFD act. 12.12). Am 29. Juli 2016 lag der Untersuchungsbericht der C. AG bzw. am 8. September 2016 deren Addendum dazu vor (EFD act. 12.1 ff., 14.1 ff.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die FINMA fest, dass die Bank D. aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatte, insbesondere durch die viel zu späte Einreichung der Verdachtsmeldung betreffend die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. Der Zweck der Bank D. besteht seither in der Abwicklung von Gerichts-, Verwaltungs- und Aufsichtsverfahren im In- und Ausland (EFD act. 11.1 ff., -34). 2.3.4 2.3.4.1 Gemäss den Vorgaben der «I.-Bank-group policy standard» der Bank basierte das interne Kontrollsystem der Bank D. im zu beurteilenden Zeitpunkt auf dem Modell der drei Verteidigungslinien («three lines of defence»). Danach trugen die ertragsorientierten Geschäftseinheiten als erste Verteidigungslinie («first line of defence») die Verantwortung für die Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Reduktion von Risiken. Die zweite Verteidigungslinie («second line of defence») diente der Steuerung und Überwachung der Risikomanagementfunktionen der ersten Verteidigungslinie. Hierzu gehört die Festlegung von Methoden und Verfahren für das Risikomanagement, die Vorgaben durch Leit- und Richtlinien, die Überwachung der Risiken sowie das Reporting an die Unternehmensleitung. Als unabhängige Kontrollinstanz überwachte sie die eingegangenen Risiken bzw. die Einhaltung der internen und externen Vorschriften. Schliesslich oblag der dritten Verteidigungslinie («third line of defence») als interne Revision die unabhängigen Prüfungen und Beurteilung bezüglich der Angemessenheit und Wirksamkeit der Organisation, der Prozesse und Kontrollen (EFD act. 12.249, -5576 ff.). 2.3.4.2 Im zu beurteilenden Zeitraum war die Bank D. in Bezug auf die Compliance und Geldwäschereibekämpfung (zweite Verteidigungslinie) folgendermassen organisiert: a) Der Chief Risk Officer (nachfolgend: CRO), welcher auch Mitglied der Geschäftsleitung war, zeichnete für den Bereich «risk management & legal» verantwortlich. Diesem waren u.a. die Einheit «regulatory risk» (nachfolgend: RegRisk) unterstellt. Die Einheit RegRisk war für die Compliance-Funktion zuständig.

- 19 - RegRisk unterteilte sich weiter in die Einheiten «regulatory advice & monitoring» und AML (EFD act. 12.13, -51). Gemäss «terms of reference» der Bank vom 22. Januar 2008 war die Einheit RegRisk hauptverantwortlich, sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der Bank im Einklang mit den rechtlichen sowie internen Vorgaben erfolgte. RegRisk stellte den MLRO, der direkt dem Head of RegRisk rapportierte. Zudem war in den «terms of reference» festgelegt, dass RegRisk einen ungehinderten Zugang zur Geschäftsleitung und zum Verwaltungsrat (via CRO) sowie zu allen Geschäftsleitungsausschüssen und Mitarbeitenden und zu sämtlichen Informationen und Dokumenten der Bank besass (EFD act. 12.5688 ff.). Die Einheit RegRisk wurde vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2014 von B., Head of RegRisk, geleitet (EFD act. 12.29, -1896). b) Gemäss Anhang VI des am 27. März 2007 in Kraft getretenen Organisationsund Geschäftsreglements der Bank führte Bank D. eine dem Head of RegRisk unterstellte Geldwäschereifachstelle bzw. die Einheit AML, welche u.a. zuständig war, Geldwäschereiverdachtsfälle gemäss Art. 9 GwG zu melden (EFD act. 12.3377 f.). Die bankinterne Weisung 1 «money laundering prevention and higher risk transactions» (nachfolgend: Weisung 1) regelte den Umgang der Bank mit erhöhten Risiken. Sie legte insbesondere die Kriterien für deren Qualifikation sowie den Genehmigungs- und Überwachungsprozess fest. Elektronische Überweisungen von mehr als Fr. 500'000.-- (oder entsprechende Werte in Fremdwährungen) waren als Transaktionen mit erhöhten Risiken klassifiziert. Diese Klassifikation hatte zur Folge, dass der verantwortliche Kundenberater einen sogenannten «large transaction report» (nachfolgend: LTR) erstellen musste, um den Hintergrund der Transaktion sowie seine Genehmigung zu dokumentieren. Der LTR war im Computersystem Avaloq der Bank zu erfassen, damit er von den Personen gemäss der Empowerment-Liste freigegeben werden konnte. Erforderte der Hintergrund einer Transaktion mehr Abklärung, musste der Kundenbetreuer eine schriftliche Erklärung des Kunden oder Dokumente beibringen, welche die Hintergründe der Transaktion belegen. Bei ungenügender Erklärung des Kunden oder Widersprüchen zum «know your customer» Profil hatte der Kundenbetreuer über seinen Team-Manager den «money laundering prevention officer» (nachfolgend: MLPO) zu informieren. Ebenso hatte er einen allfälligen Verdacht auf Geldwäscherei seinem Team-Manager und dem MLPO zu melden (EFD act. 12.259 ff.; -447 ff.). Gemäss Ziffer 2 der Weisung 1 war für die Sicherstellung der Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen die Einheit AML verantwortlich (EFD act. 12.447). In Ziffer 5 hielt die Weisung 1 zudem fest, dass der MLRO bzw. der MLPO der Bank insbesondere für die Entgegennahme von bankinternen Verdachtsmeldungen und die Erstattung von Verdachtsmeldungen an die MROS zuständig war. Vor der Erstattung einer Verdachtsmeldung wegen

- 20 - Geldwäscherei musste der MLRO bzw. MLPO Rücksprache mit dem Team-Manager und dem Head of RegRisk nehmen. Die Verantwortung für die Meldung lag beim MLPO (EFD act. 12.447 ff., -449 Ziff. 5). Gemäss dem vom Beschuldigten in seiner Funktion als MLRO der Bank D. am 24. Februar 2010 unterzeichneten «entity annual MLRO report» betreffend das Geschäftsjahr 2009 gehörte die Meldung an die MROS zur Hauptverantwortung («key responsibility») des MLRO (EFD act. 12.5659 ff.). 2.3.5 Der Beschuldigte erwarb im Jahr 1993 an der Universität St. Gallen das Lizenziat in Staatswissenschaften. Von 1996 bis 1999 arbeitete er bei der Bank K. in Zürich im Compliance-Bereich und wechselte anschliessend zur Bank D., bei der er in der Geldwäschereiprävention tätig war. Im Jahr 2003 absolvierte er an […] einen berufsbegleitenden Weiterbildungskurs und erwarb das Diplom in Advanced Studies, Compliance Management. Der Beschuldigte leitete von 2005 bis zum 6. September 2012 bei der Bank D. das AML-Team, welches er selber aufgebaut hatte. In leitender Funktion des AML-Teams war der Beschuldigte für sämtliche Aspekte der Geldwäscherei- und Korruptionsbekämpfung verantwortlich, insbesondere im Umgang mit Kontoeröffnungen, in der Bearbeitung von Geschäftsbeziehungen und bei Transaktionen mit erhöhten Risiken. Gemäss eigener Angabe war der Beschuldigte auch für die Implementierung der schweizerischen Regulierungen im Bereich Geldwäschereibekämpfung bzw. AML und für die Einführung und Weiterentwicklung der gewichtigsten Geldwäschereibekämpfungssysteme für das «payment filtering» und «client screening» bzw. «monitoring» der Bank verantwortlich. Gleichzeitig führte der Beschuldigte im Bereich von Geldwäschereiprävention Mitarbeitertrainings durch und war verantwortlicher MLRO bzw. MLPO der Bank (EFD act. 30.69 ff., -82 ff., -135 f.; 50.2 f.; 12.5328 f.; SK act.12.731.2 Z. 22 ff., -4 Z. 45). 2.3.6 Die Sitzgesellschaft F. Ltd. wurde am 18. Mai 2009 in der Republik der Seychellen gegründet. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank D. und der F. Ltd. wurde am 12. Juni 2009 von Mitarbeitern in Singapur eröffnet. Zu Beginn war die Geschäftsbeziehung im sogenannten «booking center» gebucht, d.h. das Konto und Depot der F. Ltd. wurde durch die Bank D. in der Schweiz geführt, die Kundenbetreuung erfolgte jedoch durch Mitarbeiter der Niederlassung in Singapur. Aufgeführt als wirtschaftlich Berechtigter der F. Ltd. war Jho Low, ein malaysischer Staatsbürger mit Jahrgang 1981. Gemäss Bankkontoeröffnungsunterlagen gab sich Jho Low als Geschäftsführer und einziger Zeichnungsberechtigter der F. Ltd. aus. Insgesamt unterhielt die Bank D. Schweiz drei Geschäftsbeziehungen mit Jho Low, welche alle auf Sitzgesellschaften bzw. Offshore-Gesellschaften lauteten, deren wirtschaftlich Berechtigter Jho Low war. Bei den Niederlassungen der Bank D. in Singapur und Hong Kong unterhielt Jho Low weitere Geschäftsbeziehungen (EFD act. 12.14 f., -64, -66 f., -339, -341 ff., -4218 ff.). Im zu

- 21 beurteilenden Zeitraum wurden die Transaktionen von Jho Low am Hauptsitz der Bank D. in Zürich hauptsächlich über das Konto der F. Ltd. abgewickelt (EFD act. 12.19, -201 ff.). 2.3.7 L. Ltd., eine am 18. Mai 2009 gegründete Sitzgesellschaft in der Republik der Seychellen, verfügte ab Juli 2009 über eine Geschäftsbeziehung mit der Bank D. Wirtschaftlich Berechtigter an der Gesellschaft war gemäss Formular A Tang Keng Chee. Die Geschäftsbeziehung war im «booking center» in der Schweiz gebucht und von Kundenberatern der Niederlassung in Singapur betreut (EFD act. 12.21, -51, -55, -239 ff., -310 ff., -2749 ff.). Die einzige, nennenswerte Überweisung im Betrag von rund USD 1.7 Mio. erfolgte anfangs August 2009 vom Konto der Gesellschaft M. Ltd. bei der Bank D. Singapur. 2.3.8 Zur Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. hielt das erste Kundenprofil der Bank D. Singapur mit Druckdatum vom 12. Juni 2009 (nachfolgend: KYC [«know your customer»]) fest, dass auf dem Bankkonto der F. Ltd. innert zwei bis drei Jahren Eingänge im Gesamtumfang von USD 10 Mio. zu erwarten seien. Betreffend die Mittelherkunft verwies der KYC Report auf eine Vielzahl von Beratungsprojekten von Jho Low sowie auf dessen familiären Hintergrund. Sein jährliches Einkommen variiere zwischen einer und zehn Millionen USD. Sein geschätztes Durchschnittseinkommen betrage USD 2 Mio. und sein Gesamtvermögen USD 50 Mio. Der KYC Report verwies darauf, dass man Jho Low in den vergangenen Jahren mehrmals in seiner Residenz besucht habe. Wer ihn besucht und wann diese Besuche stattgefunden haben, ist den Bankunterlagen nicht zu entnehmen (EFD act. 12.70 ff., -356 ff.). 2.3.9 Im September 2009 wurde die Betreuung der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. auf Wunsch von Jho Low in die Schweiz übertragen (EFD act. 12.14, -53, -66, -69, -670). Mit E-Mail vom 29. September 2009 informierte Jho Low seinen damaligen Kundenberater N. der Bank D. Schweiz, dass er in Kürze eine Überweisung von Vermögenswerten auf das Konto der F. Ltd. erwarte, ohne sich über deren Höhe zu äussern. Gleichzeitig bemängelte Jho Low, dass er von der Niederlassung Singapur weiterhin Mitteilungen betreffend das Konto der F. Ltd. erhalte. Er wünsche, ab sofort nur noch mit der Bank in der Schweiz zu kommunizieren (EFD act. 12.614 f.). Gleichentags präzisierte Jho Low per E-Mail gegenüber dem Kundenberater, welche Kontaktdaten sein Kundendossier bei der Bank D. in der Schweiz enthalten dürfe und verlangte, dass sämtliche das Konto der F. Ltd. betreffende Korrespondenzen ausschliesslich banklagernd («hold mail») erfolge. Elektronisch dürfe nur über die E-Mail-Adresse «chairman.f@gmail.com» mit ihm kommuniziert werden. Weiter verlangte er, dass keine Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konto der F. Ltd. bei der Niederlassung Singapur verbleiben dürften (EFD act. 12.5212).

- 22 - Am 30. September 2009 teilte Jho Low dem Kundenberater N. per E-Mail mit, dass 1MDB gleichentags den Betrag von USD 700 Mio. an die F. Ltd. habe überweisen lassen (EFD act. 12.3166). Im E-Mail-Anhang befand sich eine Kopie der SWIFT Zahlungsmitteilung der Bank O. in Kuala Lumpur. Darin war anstelle des Namens des Begünstigten der Hinweis «for further credit to acct 2» aufgeführt (EFD act. 12.617). Weiter befand sich im E-Mail-Anhang ein «investment management agreement» vom 29. September 2009 zwischen 1MDB («client») und F. Ltd. («investment manager») (nachfolgend: IMA) (EFD act. 12.618 ff.). Gemäss IMA handle es sich bei der F. Ltd. um eine neu gegründete Investment- Gesellschaft, die bezwecke, eine begrenzte Anzahl von Investoren bei der weltweiten Geldanlage zu unterstützen. Die F. Ltd. beabsichtige, von nicht mehr als 15 Investoren bis zu USD 3.5 Mrd. an Kapital aufzubringen. 1MDB sei ein Gründungsinvestor und wünsche die F. Ltd. mit einem initialen Kapitalzuschuss im Umfang von USD 700 Mio. zu unterstützen. Gemäss diesem IMA konnte die F. Ltd. die Anlagestrategie weitgehend selbst bestimmen. Das IMA war für die F. Ltd. durch P. und für 1MDB durch Tang Keng Chee unterzeichnet. Der Kundenberater N. leitete die E-Mail von Jho Low inklusive Anhänge noch am 30. September 2009 an den Beschuldigten weiter mit der Anweisung, das Konto der F. Ltd. nach Eingang der USD 700 Mio. zu blockieren. Zudem bat N. den Beschuldigten, zusätzliche Informationen zum wirtschaftlichen Berechtigten sowie zu 1MDB zu beschaffen und herauszufinden, weshalb Jho Low künftig jeglichen Kontakt mit der Niederlassung Singapur vermeiden wolle (EFD act. 12.3166). Als schliesslich gleichentags der Betrag von USD 700 Mio. auf das auf die F. Ltd. lautende Konto bei der Bank D. einging, wurde dieses gesperrt (EFD act. 12.93 ff., -3151). 2.3.10 Im Nachgang zur Initialüberweisung und der Kontosperrung wurden unter Mitwirkung der Einheit AML des Beschuldigten Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte vorgenommen (EFD act. 12.15 f.): 2.3.10.1 Am 1. Oktober 2009 mailte Q., Market Intelligence Officer sowie Mitglied des AML-Teams (EFD act. 12.52, -5448) dem Kundenberater N. (mit u.a. Kopie an den Beschuldigten) eine Zusammenfassung ihrer Rechercheergebnisse betreffend Jho Low und 1MDB. Zu Jho Low führte sie aus, er habe an der Wharton School der Universität in Pennsylvania studiert und sei am 19. September 2008 in den Vorstand der Unternehmung R., einer im Jahr 1992 gegründeten malaysischen «investment holding company», gewählt worden. Überdies sei er als «group advisor» in verschiedenen internationalen Unternehmen tätig. Zum Staatsfonds 1MDB erläuterte sie, dieser stünde vollumfänglich im Besitz der malaysischen Regierung und sei erst kürzlich gegründet worden, um strategische Initiativen für eine langfristige und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und

- 23 den Zufluss von Direktinvestitionen in das Land zu fördern. Weiter führte sie aus, Malaysia und das ölreiche Saudi-Arabien, vertreten durch die S. Ltd., hätten im Oktober 2009 eine USD 2.5 Mrd. «joint venture company» (nachfolgend: JVC) gegründet. Die S. Ltd. mit Sitz in Al-Khobar, Saudi-Arabien, sei mandatiert worden, Investitionen auszuführen, welche die Beziehung zwischen Saudi-Arabien und «key countries worldwide» stärken. In einer gemeinsamen Pressemitteilung habe 1MDB und S. Ltd. preisgegeben, der Zweck der Joint-Venture Unternehmung sei «to seek, explore, and participate in business and economic opportunities which results in the enhancement of and promotion of the future prosperity and long-term sustainable economic development of Malaysia.» Saudi-Arabien würde für die JVC insgesamt USD 1.5 Mrd. und Malaysia den restlichen Betrag beisteuern (EFD act. 12.94 f., -3171 f.). Am 1. Oktober 2009 mailte der Beschuldigte einen Ausschnitt der Rechercheergebnisse von Q. an T. (nachfolgend: T. oder CEO), CEO der Bank, um diese von AA., Verwaltungsratsmitglied der Bank, bestätigen zu lassen (EFD act. 12.22, - 3181 f.). Noch gleichentags bestätigte ihm der CEO, mit AA. gesprochen zu haben. Dieser würde die Personen nicht kennen, habe jedoch die Existenz von 1MDB, welche der malaysischen Regierung unterstehe, bestätigt. AA. habe erwähnt, dies klinge plausibel, es müsse jedoch noch mehr herausgefunden werden (EFD act. 12.3183 f.). 2.3.10.2 Am 2. Oktober 2009 bestätigte die Bank O. gegenüber der Bank D., dass die F. Ltd. mit der Kontonummer 2 die Begünstigte der Transaktion von USD 700 Mio. sei (EFD act. 12.3188 ff.). 2.3.10.3 Ebenfalls am 2. Oktober 2009 trafen verschiedene Vertreter der Bank D. – darunter auch der Beschuldigte – Jho Low persönlich bei der Bank D. in Zürich. Anlässlich dieses Treffens erwähnte Jho Low, dass er über enge Verbindungen zum Premierminister und zum König von Malaysia verfüge, so dass im Anschluss an dieses Treffen das Konto noch gleichentags gestützt auf die formelle Deblockierungsanordnung des Beschuldigten an die zuständige Organisationseinheit deblockiert wurde (EFD act. 12.15 f., -96, -3193). 2.3.10.4 Basierend auf ihre Rechercheergebnisse vom 1. Oktober 2009 (vgl. vorne E. 2.3.10.1) verfasste Q. am 6. Oktober 2009 einen «money laundering prevention investigation report» (nachfolgend: Investigation Report). Darin hielt sie zusätzlich fest, dass im Juli 2009 Malaysias Premierminister G. auf der Website der Botschaft von Malaysia eine Initiative der Regierung von Abu Dhabi bekannt gegeben habe, wonach deren Staatsfonds in Malaysia voraussichtlich USD 1 Mrd. in den Energie-, Immobilien- und Gastgewerbesektor investieren werde («sovereign wealth fund […] is set to make a $1 billion investment in malaysia in the

- 24 energy, real estate and hospitality sectors.»). Der Premierminister habe bekannt gegeben, dass die geplante Investition «in partnership with 1MDB» realisiert werde. Weiter wies der Investigation Report darauf hin, dass gemäss einem Artikel in der «New Straits Times» (Malaysia) vom 2. Oktober 2009 die Ankündigung zum Joint-Venture Unternehmen zwischen 1MDB und Saudi-Arabien nicht bloss ein «memorandum of understanding» gewesen sei. Der malaysische Premierminister habe bekannt gegeben, dass die Joint-Venture Unternehmung am darauffolgenden Tag mit der Verwaltung des Fonds starten werde (EFD act. 12.97, -604 ff.). 2.3.10.5 Anfangs Oktober 2009 wurde die Rechtsabteilung der Bank D. in die Abklärungen betreffend die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. involviert. Am 7. Oktober 2009 wies ein Senior Legal Counsel der Rechtsabteilung den Leiter der Rechtsabteilung darauf hin, dass die Erklärung von Jho Low zum Hintergrund der Initialtransaktion von USD 700 Mio. bzw. der «Set-up alles andere als plausibel» sei und er ein «höchst ungutes Gefühl» habe. Der Senior Legal Counsel hob in seiner E-Mail hervor, dass offenbar ein 28-jähriger alleine einen Betrag von USD 700 Mio. verwalte und das Geld unter die totale Kontrolle der auf den Seychellen domizilierten Gesellschaft F. Ltd. geraten sei, was zur Realisierung einer Vermögensverwaltung nicht erforderlich sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass die Angelegenheit verifiziert werden müsse, wobei diese Verifizierung nicht mit den der Bank präsentierten Vertretern von 1MDB durchgeführt werden dürfe, da diese die Vermögenswerte möglicherweise vorher veruntreut haben könnten (EFD act. 12.608 f.). In der Folge leitete der Leiter der Rechtsabteilung die vorerwähnte E-Mail am nächsten Tag an den Beschuldigten weiter und empfahl diesem, bei Ein- und Ausgängen auf dem betreffenden Konto sehr vorsichtig zu sein und die Geschäftsbeziehung durch einen externen Spezialisten abklären zu lassen (EFD act. 12.608 f.). 2.3.10.6 Im Vorfeld zu einem am 9. Oktober 2009 in Zürich stattfindenden zweiten Kundentreffen mit Jho Low informierte der Kundenberater N. den Beschuldigten am 7. Oktober 2009 per E-Mail darüber, dass sich Jho Low nach den Fragen erkundigt habe, welche der Beschuldigte beim Treffen stellen werde. N. führte aus, er habe daraufhin gegenüber Jho Low die folgenden drei Dinge erwähnt: Corporate Dokumente über 1MDB inkl. einer Liste der Direktoren, eine notariell beglaubigte Originalversion des IMA und ein «financial statement» von 1MDB, welches die Investition in die F. Ltd. bestätigte. Jho Low habe daraufhin geäussert, er sei nicht sicher, ob er die Bestätigung von 1MDB betreffend das Investment in die F. Ltd. beibringen könne (EFD act. 12.612 f.). Am 8. Oktober 2009 antwortete der Beschuldigte gegenüber dem Kundenberater ebenfalls per E-Mail, dass weitere Sicherheiten erforderlich seien und die Bank weitere Vertreter von 1MDB treffen und eventuell einen unabhängigen Prüfer beauftragen wolle. Der Beschuldigte

- 25 erklärte, es müsse der ganze «Set-up» von 1MDB bzw. vom malaysischen Staat bestätigt werden (EFD act. 12.612). 2.3.10.7 Im Due Diligence Report vom 12. Oktober 2009 führte der Beschuldigte aus, Jho Low habe am ersten Treffen vom 2. Oktober 2009 seine guten Beziehungen zum Premierminister und zum König von Malaysia betont. Jho Low habe seine Beziehungen zu royalen Familien aus dem mittleren Osten aufgrund seiner Freundschaften mit deren Söhnen, mit denen er studiert habe, aufbauen können. Basierend auf diese Ausführungen schloss der Beschuldigte im Report, der Kunde sei als «politically exposed person» (nachfolgend: PEP) zu qualifizieren. Weiter führte der Beschuldigte in seinem Report aus, die meisten der von Jho Low gelieferten Informationen zu dessen geschäftlichem Hintergrund würden Sinn machen und sich mit externen Quellen decken. Obwohl die mangelhaften Kenntnisse von Jho Low über das Vermögensverwaltungsgeschäft Fragen aufgeworfen hätten, bestünde grundsätzlich kein Grund, an den Hintergrundinformationen zu zweifeln. Zudem habe man sich mit Jho Low geeinigt, dass dieser beim nächsten Besuch eine Bestätigung betreffend die Zeichnungsberechtigung der Personen, die das IMA unterzeichnet hätten, sowie weitere Informationen betreffend 1MDB (Struktur, Zweck, Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats) beibringen würde. Weiter habe der Kunde versprochen, dass die F. Ltd. regelmässig für deren Investoren «statements and reports» vorbereiten und die Bank davon Kopien erhalten würde. Im Zusammenhang mit der Initialtransaktion von USD 700 Mio. habe der Kunde erklärt, es sei unmöglich, ohne Zustimmung der Zentralbank eine so grosse Summe aus Malaysia auszuführen. Dieser Umstand würde der Bank zusätzliche Sicherheit über die Gültigkeit der Überweisung geben. Als Grund für die Kontoeröffnung habe der Kunde seine Unzufriedenheit mit den Verhältnissen bei der Bank D. Singapur genannt. Unter Verweis auf mehrere im Investigation Report aufgeführte Presseartikel hob der Beschuldigte zudem hervor, diese würden bestätigen, dass der Staatsfonds 1MDB und Saudi-Arabien, vertreten durch die S. Ltd., beabsichtigten, USD 2.5 Mrd. zu investieren. Eine erste ausgehende Zahlung von USD 85 Mio. zugunsten der S. Ltd. würde dies untermauern. Der Kunde habe Verständnis gezeigt für die Anforderungen der Bank und sei gewillt zu kooperieren. Der Due Diligence Report schliesst mit der Bemerkung: «The situation needs to be followed up closely and reassessed after the next meeting planned 21.10.» (EFD act. 12.102 ff., -644 ff.). 2.3.10.8 Am 20. Oktober 2009 instruierte Jho Low seinen Kundenberater N., USD 148 Mio. auf ein «interest on lawyer trust account» der Anwaltskanzlei BB. bei der Bank CC. in New York zu überweisen. Der Kundenberater informierte hierüber den Beschuldigten, worauf sich dieser noch gleichentags per E-Mail u.a. mit den folgenden Zeilen an Jho Low wendete: «May I please ask you to forward

- 26 me anything you have in order to support your order to the bank CC. Of course, we could in the meantime verify the existence of the law firm and of the properties, but we have still not completed our initial due diligence, I believe it is fair to ask for anything else you have to back up this payment (e.g. copy of SPA, of presentation for the bid, any confirmation from the law firm etc.).» (EFD act. 12.108, -4905). Jho Low versprach dem Beschuldigten gleichentags, die relevanten Vertragsdokumente nachzuliefern, sollte der Vertrag zustande kommen. Gleichzeitig unterstrich er die Dringlichkeit der Finanztransaktion (EFD act. 12.4904 f.). Am 21. Oktober 2009 wandte sich der Beschuldigte per E-Mail an den Kundenberater und riet diesem, sich von der US-Anwaltskanzlei bestätigen zu lassen, dass diese beim «property deal» tatsächlich die Interessen von Jho Low repräsentieren würde und dass die Gelder zur Bank zurückfliessen würden, falls das Immobiliengeschäft nicht zustande käme (EFD act. 12.4907). Die Überweisung von USD 148 Mio. erfolgte noch gleichentags auf das auf die Anwaltskanzlei BB. lautende Konto. Gemäss Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten fehlten die Unterlagen, welche die Zahlung plausibilisierten, wie etwa Verträge betreffend die Immobilieninvestitionen. Eine Rücküberweisung ist nicht dokumentiert (EFD act. 12.108 f.). 2.3.10.9 Am 28. Oktober 2009 traf der Beschuldigte zusammen mit B. Jho Low und Tang Keng Chee, den Executive Director, von 1MDB, persönlich in Zürich. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2009 teilte der Beschuldigte dem Kundenberater N. mit, Jho Low habe nicht allzu viele neue Dokumentationen geliefert. Tang Keng Chee habe jedoch eine zufriedenstellende Erklärung betreffend die Herkunft der Vermögenswerte und betreffend die Gültigkeit der Transaktion geliefert. Im Übrigen habe der Kunde bestätigt, die Vertragsgrundlage müsse abgeändert werden, um mit islamischem Recht vereinbar zu sein (EFD act. 12.104 f., -3228). 2.3.11 Am 19. November 2009 informierte Bank D. Singapur den Beschuldigten, dass sie bei der «monetary authority of Singapore» am 9. Oktober 2009 eine Geldwäschereiverdachtsmeldung gegen Jho Low eingereicht hätte. Auf Anfrage hin übermittelte die Niederlassung Singapur dem Beschuldigten noch gleichentags die eingereichte Verdachtsmeldung. Als Verdachtsgründe waren darin u.a. Zahlungen an Casinos, Rückerstattungen von Casinos, Zahlungen an Amex Credit Card im Betrag von ca. USD 6 Mio. sowie der Erwerb von Schmuck aufgeführt. Weiter wurde unter der Rubrik «Verdachtsgründe» auf die Transaktionsbewegungen dreier Konten hingewiesen, wonach im Zeitraum Mai bis September 2009 insgesamt USD 128 Mio. ein- und USD 122 Mio. wieder ab- (Konto 1) und im Zeitraum Januar bis September 2009 insgesamt USD 21 Mio. ein- und USD 24 Mio. ab- (Konto 2) bzw. insgesamt USD 10 Mio. ein- und gleichviel wie-

- 27 der abgeflossen seien (Konto 3). Schliesslich erfolgte der Hinweis, dass die Kontoaktivitäten und der Saldo im Widerspruch zum dokumentierten Nettovermögen von Jho Low stehen würden (EFD act. 12.16, -77 ff., -458 ff., -4911). 2.3.12 Im Januar 2010 ersetzten 1MDB und F. Ltd. das IMA, die bisherige vertragliche Grundlage der Initialüberweisung von USD 700 Mio., durch ein zwischen ihnen am 12. Januar 2010 abgeschlossenes «loan agreement» (nachfolgend: Darlehensvertrag) (EFD act. 12.106). Mittels E-Mail vom 12. Januar 2010 sandte Jho Low seinem Kundenberater und dem Beschuldigten eine Kopie des Darlehensvertrags über ein Darlehen im Betrag von USD 700 Mio. (EFD act. 12.717). Im Vertrag waren die Vertragsparteien falsch bezeichnet, indem F. Ltd. als «lender» (Darlehensgeberin) und 1MDB als «borrower» (Darlehensnehmerin) aufgeführt wurden. Der Darlehensvertrag war wie das IMA vom 29. September 2009 von P. für die F. Ltd. und von Tang Keng Chee für 1MDB unterzeichnet (EFD act. 12.727 ff.). Zusätzlich beinhaltete die E-Mail von Jho Low einen «updated legal advice» der Anwaltskanzlei DD. vom 12. Januar 2010. Darin wurde auf abstrakte Weise die Frage diskutiert, welche Vertragspartei gemäss einer dem Anwalt eingereichten Vorlage für einen Darlehensvertrag an der Darlehenssumme wirtschaftlich berechtigt sei. Dabei kam die Anwaltskanzlei zum Schluss, dass gemäss dem vorgelegten Vertragsentwurf der Darlehensnehmer als wirtschaftlich berechtigt an der Darlehenssumme anzusehen sei. Die konkrete Konstellation zwischen 1MDB und F. Ltd. sowie der involvierten natürlichen Personen wurden im Schreiben der Anwaltskanzlei nicht thematisiert (EFD act. 12.718 ff.). Der Beschuldigte leitete die E-Mail von Jho Low zusammen mit den Beilagen gleichentags an B. weiter mit der Bemerkung: «B., just fyi, client is cooperative and delivers as promised.» (EFD act. 12.717). In seiner E-Mail vom 26. Januar 2010 drückte der Beschuldigte gegenüber Jho Low dann jedoch sein Erstaunen über die falsche Bezeichnung der Parteien im Darlehensvertrag aus (EFD act. 12.733). Mit E-Mail vom 14. Februar 2010 entschuldigte sich Jho Low beim Beschuldigten dafür, ihm die falsche Version gesandt zu haben und stellte ihm gleichentags im E-Mail-Anhang einen offenbar rückdatierten, korrigierten Darlehensvertrag zu, welcher 1MDB neu als «lender» und F. Ltd. als «borrower» bezeichnete (EFD act. 12.784 ff.). 2.3.13 Am 26. Januar 2010 erhielt der Beschuldigte in Kopie eine E-Mail eines Compliance-Mitarbeiters der Bank D. Singapur weitergeleitet, worin auf diverse Medienberichte hingewiesen wurde, die das verschwenderische Ausgabeverhalten von Jho Low in New York thematisierten und wonach Jho Low gerüchteweise mit Waffenhandel («arm dealing») in Verbindung gebracht werde. Zudem wurde im E-Mail darauf hingewiesen, dass auf den Konten von Jho Low viele Transaktionen stattgefunden hätten, jedoch keine wirklichen Investitionen vorgenommen worden seien. Das Geld sei u.a. für Casinos, Schmuck und Immobiliengeschäfte

- 28 ausgegeben worden (EFD act. 12.78 f., -4924 f.). Am 26. Januar 2010 wies der Beschuldigte den CRO der Bank D. auf einen Internetartikel der «New York Post» vom 8. November 2009 mit dem Titel «Big-spending Malaysian is the mystery man of city club scene» hin. Darin wurde der extravagante Lebensstil von Jho Low thematisiert und ausgeführt, dass Jho Low bei Malaysia-Kennern unbekannt sei und dass niemand sein eigenes Geld so ausgeben würde wie Jho Low. Dies sei «just weird». Der Beschuldigte bemerkte gegenüber dem CRO, dass ihm der Satz, wonach malaysische «officials» Jho Low nicht kennen würden, Sorgen mache (EFD act. 12.3238; 40.14 f.). Auch sein Vorgesetzter B. teilte in einer E-Mail mit Kopie an den Beschuldigten dem CRO mit, beunruhigt zu sein, da die Vertragsparteien im Darlehensvertrag falsch bezeichnet worden seien und Jho Low in den Finanzkreisen Malaysias unbekannt sei. Weiter schrieb B.: « […] It would be the first time in my career that I would see a case where in an agreement over the amount of USD 600 million or so the role of the parties has been confused.» (EFD act. 12.779). Am 28. Januar 2010 übermittelte der Beschuldigte per E-Mail einen am 17. Dezember 2009 in der singapurischen Tageszeitung «The Straits Times» erschienenen Artikel über Jho Low an B. mit der Bemerkung, dass dieser ihm «more comfort» gäbe. Es scheine, als wäre man nicht alleine mit dem Versuch «to get the picture». Der Zeitungsartikel thematisierte die engen Verbindungen von Jho Low zu den malaysischen Machtträgern und wies u.a. darauf hin, dass Jho Low offenbar beim Aufbau des malaysischen Staatsfonds 1MDB beteiligt gewesen sei. Weiter erwähnte der Artikel, Jho Low habe in den letzten drei Monaten riesige Geldsummen für Partys ausgegeben (EFD act. 12.4912 f.). 2.3.14 Am 4. Februar 2010 fand eine Telefonkonferenz zwischen Mitarbeitern der Bank D. Singapur und Zürich statt, an der u.a. auch der Beschuldigte teilnahm. Anlässlich der Telefonkonferenz äusserten die Mitarbeiter in Singapur ihr Unbehagen hinsichtlich der dort geführten Geschäftsbeziehungen mit Jho Low, da viele Transaktionen stattgefunden hätten und ständig Geld rein- und rausgeflossen sei. Es seien keine richtigen Investitionen vorgenommen worden, sondern das Geld sei u.a. für Kasinos, Schmuck und Veranstaltungen in Las Vegas ausgegeben worden. Demgegenüber sagten die Schweizer Mitarbeiter, dass solche Transaktionen bei den in Zürich gebuchten Geschäftsbeziehungen nicht vorgekommen seien (EFD act. 11.11). 2.3.15 Im Nachgang zur Initialtransaktion im Umfang von USD 700 Mio. von Ende September 2009 erfolgten auf dem Konto der F. Ltd. zahlreiche, zum Teil ausserordentlich hohe Zahlungsausgänge. Weniger als vier Monate nach der Initialtransaktion hatten über USD 400 Mio. die Bank wieder verlassen (EFD act. 12.14, -108 ff.).

- 29 - 2.3.16 Im Zusammenhang mit einer Transaktion vom 12. Mai 2010 im Umfang von USD 18.8 Mio. vom Konto der F. Ltd. zur Bank EE. Hong Kong zu Gunsten der Anwaltskanzlei FF. erhielt der Beschuldigte in Kopie eine E-Mail vom Head of Portfolio Management, worin eine mögliche Geldwäscherei thematisiert wurde (EFD act. 12.3155). 2.3.17 Gemäss Erkenntnissen der Untersuchungsbeauftragen erfolgten bei der Bank D. ab dem 24. Juni 2010 Zahlungen ab dem Konto der F. Ltd. für sogenannte «Geschäftsevents» und private Vergnügungsaktivitäten und Luxusdienstleistungen (EFD act. 12.90, -117, -121, -126 ff.). 2.3.18 Mit E-Mail vom 2. August 2010 wandte sich der Beschuldigte mit Blick auf einen bevorstehenden Besuch von «Sir F.» an den Kundenberater GG. und bat diesen, von Jho Low u.a. Informationen zu den Immobiliengeschäften und zu den Private Equity Investments zu verlangen und das Thema der «private expenses via F. Ltd.» anzusprechen. GG. solle Jho Low mitteilen, dass die Bank D. inskünftig solche Transaktionen nicht mehr ausführen werde. Zudem informierte der Beschuldigte GG., dass man eine Übersicht mit allen bis zum damaligen Zeitpunkt ausgeführten Zahlungen erstellt habe (EFD act. 12.82 f., -4956). 2.3.19 Mit E-Mail vom 6. Oktober 2010 teilte der Beschuldigte seinem Vorgesetzten B. mit, der Ansicht zu sein, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu der F. Ltd. freiwillig eine Meldung erstattet werden sollte, falls in den Medien Berichte über allfällige Zweckentfremdungen von Geldern oder Auffälligkeiten in der Buchführung auftauchen sollten. Zudem wies er darauf hin, dass er einen Mitarbeiter gebeten habe, eine «flag» im System «lexis-nexis» zu setzen. Sein Vorgesetzter B. pflichtete ihm daraufhin per E-Mail bei (EFD act. 30.38). 2.3.20 Am 9. März 2015 erstattete die Bank D. eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG an die MROS betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der F. Ltd. (EFD act. 12.21, -232 f., -3925 ff.). 2.3.21 Anlässlich der Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte am 5. Juli 2016 führte der Beschuldigte aus, er bzw. die Bank sei von der Initialtransaktion extrem überrascht worden, da es sehr unüblich gewesen sei, Geld aus dem Ausland zu akquirieren. Der Prozess sei etwas «durcheinandergeraten» und man habe den Informationen «hinterherrennen» müssen. Die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. habe ihn im Compliance in den ersten Monaten stark beschäftigt. Er bzw. sein Team hätten die Geschäftsbeziehung intensiv begleitet und verschiedene Transaktionen geprüft und ausgewertet. Eine gewisse Erwartungshaltung an die Compliance, dass diese sich nicht gegen das «Business» entscheide, sei in jeder Bank vorhanden. Er sei jedoch in Bezug auf die Ge-

- 30 schäftsbeziehung mit der F. Ltd. nicht beeinflusst worden, weder von Vorgesetzten noch von Kundenberatern. Nach der Initialtransaktion sei zunächst die SWIFT Zahlungsmitteilung der Bank O. ausgetauscht worden. Dabei seien der Absender, der Betrag und die Bank geprüft worden. Aufgrund dessen habe die Transaktion nicht beanstandet werden können. Seine Abteilung habe 1MDB näher geprüft. Deren Recherche habe nicht viele Informationen hervorgebracht. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass 1MDB als kürzlich gegründeter Staatsfonds existiere. Die Rechercheergebnisse habe er in seiner E-Mail vom 1. Oktober 2009 an den CEO festgehalten. Zum Kundentreffen vom 2. Oktober 2009 führte der Beschuldigte aus, dieses habe sich hauptsächlich um Due Diligence Fragen gedreht. Er sei mit den am Kundentreffen erhaltenen Informationen von Jho Low relativ zufrieden gewesen. Jho Low habe auf die Frage, weshalb er die Bank D. gewählt habe, geantwortet, die Staatsgarantie der Bank D. sei für ihn vertrauenserweckend. Die Geschichte sei für ihn plausibel gewesen, andernfalls hätte er keine Deblockierung angeordnet. Der Beschuldigte hob hervor, es sei unüblich gewesen, dass er als MLRO und Head of AML am Kundengespräch teilgenommen habe. Die Compliance habe in der Bank D. einen hohen Stellenwert gehabt. Er sei aufgrund der Bedeutung, der Komplexität und der Grösse der Transaktion beigezogen worden. Damals sei nicht das ursprüngliche Kundenprofil von Jho Low im Vordergrund gestanden, sondern 1MDB als Zahlungsabsender. Man habe sich darauf fokussiert, abzuklären, wer wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte gewesen und in welchem Verhältnis 1MDB und Jho Low zueinandergestanden seien. Auf Vorhalt der von der Rechtsabklärung am 8. Oktober 2009 geäusserten Bedenken hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. führte der Beschuldigte aus, er habe die Rechtsabteilung nicht in den Fall miteinbezogen, und er wisse auch nicht weshalb sie in den Fall einbezogen worden sei. Der Beschuldigte machte geltend, dass im Anschluss an die Kontodeblockierung noch viele weitere Abklärungen stattgefunden hätten. Die Geldwäschereifachstelle sei nicht jeder E-Mail der Rechtsabteilung ausdrücklich nachgegangen, hätte deren Meinung jedoch im Rahmen der weiteren Abklärungen berücksichtigt. Die Konklusion in seinem Report vom 12. Oktober 2009 sei das Ergebnis einer Arbeitswoche Due Diligence gewesen. Weiter erklärte der Beschuldigte, nicht gewusst zu haben, dass Tang Keng Chee, den er am 28. Oktober 2009 getroffen habe, mit der Bank D. eine Geschäftsbeziehung unterhalten habe. Auf Vorhalt, dass im Darlehensvertrag über eine Summe von USD 700 Mio. die Parteien vertauscht worden seien, erklärte der Beschuldigte, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Er habe im Oktober 2010 einen Bankmitarbeiter gebeten, im «lexis-nexis» zu Jho Low eine «flag»

- 31 zu setzen, wodurch negative Informationen zu Jho Low hätten «generiert» werden können. Das «lexis-nexis» ermögliche eine noch weitergehende Überwachung als «world-check». Zu jenem Zeitpunkt hätten der Kundenbetreuer N. und B. die Bank bereits verlassen, wodurch sich die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. in einer Übergangsphase zu einem neuen Kundenberater befunden habe. Im Zusammenhang mit der ihm zur Kenntnis gebrachten Verdachtsmeldung der Niederlassung Singapur führte der Beschuldigte aus, er habe sich aufgrund von «Bankgeheimnisüberlegungen» nicht weiter mit den Mitarbeitern in Singapur über die Verhältnisse in der Schweiz austauschen können. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Erkenntnisse aus Singapur für die Bank D. Schweiz nicht ausschlaggebend gewesen. Aufgrund des Kundenkontakts in Zürich hätten sie angenommen, ein besseres Verständnis zu haben als die Bank D. Singapur. Ob eine Meldung erstattet werde oder nicht, sei immer von verschiedenen Aspekten wie dem Melderegime des einzelnen Landes und der subjektiven Wahrnehmungen der Entscheidungsträger abhängig. Die Umstände in Zürich seien anders gewesen als in Singapur. In Zürich hätten sie zu wenig Anhaltspunkte für eine Meldung gehabt (EFD act. 12.5328 ff.). 2.3.22 Am 18. August 2017 wies die Verteidigung namens des Beschuldigten gegenüber der FINMA darauf hin, dass bei der Bank D. im Sinne des «three lines of defence»-Modells der Kundenberater für die Beziehung zum Kunden und für das KYC verantwortlich gewesen sei (EFD act. 30.60). Im Zusammenhang mit der Transaktionsüberwachung habe das AML-Team des Beschuldigten regelmässig die Qualität der LTR kontrolliert (EFD act. 30.62). Die Front habe nie einen Verdachtsmoment betreffend die F. Ltd. zur weiteren Beurteilung an die Compliance weitergeleitet (EFD act. 30.64). Der Beschuldigte sei vielmehr bankintern im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur F. Ltd. nur selektiv informiert worden (EFD act. 30.65). Er habe bloss wenige Transaktionen betreffend die F. Ltd. vorgelegt erhalten. Jho Low habe den Beschuldigten ab und zu als Ansprechpartner für das Due Diligence betrachtet und ihm gelegentlich Unterlagen zu Transaktionen gesendet (EFD act. 30.62). Bei sämtlichen Ausgängen, bei denen der Beschuldigte beigezogen worden sei, habe es sich um «property investments» gehandelt, welche mit «supporting documents» belegt worden seien. Die Begünstigten seien jeweils bekannte Anwaltskanzleien wie BB. LLP gewesen. Die getätigten Investitionen der F. Ltd. hätten in den Jahren 2009 bis 2010 ökonomisch Sinn gemacht, da sich der US-Immobilienmarkt nach der Finanz-/Immobilienkrise in einem Tief befunden habe (EFD act. 30.63, -66). Dem Beschuldigten könne nicht angelastet werden, dass die Transaktion vom 21. Oktober 2009 nicht mit den von ihm eingeforderten Unterlagen dokumentiert worden sei, da für die Dokumentation der Kundenberater N. zuständig gewesen sei (EFD act. 30.66). Der Beschuldigte sei mittels E-Mail vom 9. Oktober 2009 auf

- 32 die von der Rechtsabteilung geäusserten Zweifel eingegangen und habe die Angelegenheit an seinen Vorgesetzten «eskaliert». B. sei mit dem IMA und anschliessend auch mit dem Darlehensvertrag sowie mit der Berichterstattung des Beschuldigten zufrieden gewesen und habe keine weiteren Schritte verlangt (EFD act. 30.59). Die Höhe des Salärs des Beschuldigten sei nicht vom Bestehen der Geschäftsbeziehung zur F. Ltd. abhängig gewesen (EFD act. 30.57). 2.3.23 Anlässlich der FINMA-Einvernahme vom 23. Januar 2018 im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Enforcementverfahrens führte dieser aus, am Kundentreffen vom 2. Oktober 2009 habe Jho Low seinen Werdegang und sein Beziehungsnetz aufgezeigt und erklärt, weshalb er mit der Vermögensverwaltung beauftragt worden sei. Unterlagen habe Jho Low am Treffen keine übergeben. Dessen Erklärungen und Informationen seien für seinen Vorgesetzten und ihn plausibel gewesen. Ausreichend seien sie jedoch erst im Zeitpunkt gewesen, als sie den 1MDB-Vertreter getroffen, den Darlehensvertrag erhalten hätten und das Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei über die wirtschaftliche Berechtigung vorgelegen habe. Medienartikel wie derjenige in «The Straits Times» vom 17. Dezember 2009 über Jho Low und 1MDB, welche den «Set-up» bestätigt hätten (vgl. vorne E. 2.3.13), hätten ihnen zusätzliche Sicherheit gegeben (EFD act. 30.90 Z. 228 ff., -91 Z. 244 ff.). Er habe damals den «Lead» in der Geschäftsbeziehung der F. Ltd. gehabt. Da die Rechtsabteilung die bis zum damaligen Zeitpunkt durchgeführte Due Diligence nicht gekannt habe, habe er auch deren Empfehlungen vom 8. Oktober 2009 nicht umgesetzt. Man habe entschieden, stattdessen einen Vertreter von 1MDB einzuladen, damit dieser der Bank den «Set-up» bestätigen könnte (EFD act. 30.92 Z. 276 ff.). Auf die Frage, ob die Bank D. die Unterlagen erhalten bzw. eingefordert habe, auf deren Beibringung sich die Bank mit Jho Low am Treffen vom 9. Oktober 2009 geeinigt habe, insbesondere jene betreffend die Legitimation der Personen, welche die ursprüngliche Grundlage für die Initialtransaktion – das IMA – unterzeichnet hätten, führte der Beschuldigte aus, man habe es eingefordert, jedoch nicht erhalten. Es habe Zeitungsartikel gegeben, welche gewisse Sachen bestätigt hätten. Zudem sei es nicht an ihm gelegen, dies einzufordern. Dies sei letztlich die Aufgabe des Kundenberaters gewesen (EFD act. 30.95 Z. 383 ff.). Am Treffen vom 28. Oktober 2009 mit Tang Keng Chee habe dieser bestätigt, den «Set-up» zu kennen und damit einverstanden zu sein. Zur Überprüfung, ob Tang Keng Chee tatsächlich ein Vertreter von 1MDB sei, habe er eine Passkopie von Tang Keng Chee erstellt und mit den Informationen auf der Website von 1MDB verglichen (EFD act. 30.94 Z. 350 ff.). Sie seien enttäuscht gewesen, dass Tang Keng Chee keine Dokumente mitgebracht habe. Tang Keng Chee habe ihn und seinen Vorgesetzten B. allerdings damit vertröstet, die Dokumente nachzuliefern. Das Treffen mit Tang Keng Chee sei ein zusätzlicher «Komfort» gewesen. Sie seien sich allerdings einig gewesen, dass die Abklärungen damit noch nicht abgeschlossen

- 33 waren und hätten daher ihre weiteren Anforderungen erneut bekräftigt (EFD act. 30.95 Z. 365 ff.). Auf Vorhalt, dass die Bank D. damals eine Geschäftsbeziehung mit Tang Keng Chee unterhalte und Jho Low dem Konto von Tang Keng Chee am 5. August 2009 rund USD 1.7 Mio. überwiesen habe, erklärte der Beschuldigte abermals, dies nicht gewusst zu haben. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass Tang Keng Chee bei der Bank D. auch eine Beziehung haben könnte (EFD act. 30.95 Z. 372 ff., -109 Z. 661 f.). Die Frage, ob er die Zeichnungsberechtigung von P. für die F. Ltd. überprüft habe, verneinte der Beschuldigte unter Hinweis, dass die vertraglichen Elemente von den Rechtsspezialisten geprüft worden seien. Sein Vorgesetzter habe den Darlehensvertrag und die wirtschaftliche Berechtigung genau überprüft (EFD act. 30.96 Z. 389 ff.). Im Anschluss an seinen Due Diligence Report habe er der Front die Anweisung zur Überwachung von Transaktionen gegeben. Sein Team habe in der Anfangsphase über jeden Ein- und Ausgang informiert werden wollen. Die Überwachung der Transaktionen hätten sie jedoch weiterhin der Front überlassen. Man sei davon ausgegangen, die Vermögenswerte von USD 700 Mio. würden über die Bank «gemanaged» und bei dieser verbleiben. Die Due Diligence wäre eigentlich in der Verantwortung der Front gelegen. Er habe jedoch das Due Diligence übernommen, da es sonst niemand durchgeführt habe und er auch ein wenig dazu aufgefordert worden sei (EFD act. 30.93 Z. 307 ff.). Im Oktober 2009 sei er sehr intensiv und in den folgenden drei bis vier Monaten, d.h. bis zum «Conference Call» vom Februar 2010, noch relativ intensiv in die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. involviert gewesen. Nachdem der zuständige Kundenberater N. die Bank verlassen habe, habe es eine Zwischenphase gegeben, in der er von Jho Low teilweise und gegen seinen Willen direkt angeschrieben worden sei. Die direkte Kontaktaufnahme mit dem Kunden sei nicht in seinen normalen Zuständigkeitsbereich gefallen. Das Problem in dieser Zwischenphase habe darin bestanden, dass er als einziger der Due Diligence nachgegangen sei. Allgemein sei es eine «chaotische» Zeit für die Bank gewesen. Er sei erleichtert gewesen, als die Kundenbeziehung im Frühling/Sommer 2010 auf den neuen Kundenberater GG. übertragen worden sei und die Bank eine klare Frontansprechperson definiert habe. Mit Übergabe an GG. sei die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. wieder in guten Händen gelegen (EFD act. 30.87 Z. 126 ff.). Zu der Verdachtsmeldung der Bank D. Singapur führte der Beschuldigte aus, diese sei für ihn ein ernstzunehmender Hinweis gewesen, dass auf den Konten in Asien auffällige Transaktionen stattgefunden hätten. Aufgrund des Bankgeheimnisses sei zum damaligen Zeitpunkt eine aktive Kommunikation mit der Bank D. Singapur über ihre Beziehung zu Jho Low nicht möglich gewesen. Sie

- 34 seien davon ausgegangen, dass die Sachlage in Asien anders als in der Schweiz gewesen sei. Im Übrigen seien die Melderegimes in Asien und der Schweiz zu diesem Zeitpunkt nicht vergleichbar gewesen (EFD act. 30.96 Z. 401 ff., -95 Z. 412 ff.). Zudem seien sie davon ausgegangen, ein besseres Verständnis der Kundenbeziehung zu haben, da in Asien nach dem Exodus von Mitarbeitern bloss noch ein «Rumpfteam» – auch in der Compliance – bestanden habe (EFD act. 30.97). Der Beschuldigte anerkannte, dass damals eine Vermischung des Vermögens aus dem Vermögensverwaltungsauftrag mit privaten Ausgaben einen wesentlichen Verdachtsmoment dargestellt hätte (EFD act. 30.98 Z. 439). Der Umstand, wonach F. Ltd. und 1MDB im Januar 2010 die Vertragsgrundlage für die Initialtransaktion geändert haben, habe ihm seinen Gesamteindruck bestätigt, wonach der Kunde einen nicht professionellen «Set-up» besessen habe (EFD act. 30.99 Z. 459 ff.). Die Frage, welchen Zusammenhang die Immobiliengeschäfte von F. Ltd. mit Malaysia bzw. dem malaysischen Staatsfonds 1MDB besessen habe, konnte der Beschuldigte nicht beantworten. Er wies allerdings darauf hin, dass letztlich Jho Low für seine Investitionen verantwortlich gewesen sei. Diese hätten keinen Konnex zu Malaysia aufweisen müssen. Weder er noch die Bank seien damit beauftragt gewesen, dies zu überwachen (EFD act. 30.100 Z. 484 ff.). Auf Vorhalt seiner E-Mail an Jho Low vom 2. August 2010 gestand der Beschuldigte, damals der Ansicht gewesen zu sein, die Dokumentationslage sei ungenügend. Einige Immobiliendeals seien in der Schwebe gewesen und man habe diese weiterverfolgen müssen. Weiter führte der Beschuldigte aus, die wenigen Transaktionen der F. Ltd., an denen er beteiligt gewesen sei, seien von Oktober 2009 bis März 2010 ungenügend bzw. schwach dokumentiert gewesen. Die Dokumente seien jedoch immer nachträglich geliefert worden. Die Dokumentation habe sich anschliessend verbessert (EFD act. 30.104 Z. 555 ff.). Auf Vorhalt, dass er im Zusammenhang mit der Prüfung zur Zahlungsfreigabe auf dem Konto der F. Ltd. vom Kundenberater GG. mehrmals kontaktiert worden sei, erklärte der Beschuldigte, nie eine «Firstline-Rolle» übernommen zu haben. Er habe damals nicht gewusst, was GG. von ihm gewollt oder weshalb dieser ihm umfangreiche Unterlagen zu den Transaktionen der F. Ltd. zugestellt habe. Er sei kein Anwalt und könne daher auch nicht erklären, was ein «back-to-back buy and simultaneaously sell arrangement» gewesen sei, welches GG. damals mit E-Mail vom 31. Mai 2011 erwähnt und als Vertragsgrundlage für eine Überweisung im Betrag von USD 85 Mio. der F. Ltd. an die HH. Ltd. gedient habe (EFD act. 30.102 Z. 514 ff., 12.1174). Er habe an der Konformität der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. nicht gezweifelt. Für ihn seien damals jeweils die Hintergründe der Transaktionen genügend plausibel gewesen (EFD act. 30.105 Z. 590 ff.). Zweifel hinsichtlich der Herkunft und Legitimität der sich auf dem

- 35 - Konto der F. Ltd. befindenden Vermögenswerte habe er bloss in der Anfangsphase gehabt, nachher nicht mehr (EFD act. 30.111 Z. 684). Die Kontoführung habe bei der Front gelegen. Er habe die Risiken aufgezeigt, und es sei die Verantwortung der Front gewesen, dem nachzugehen und die Risiken im Auge zu behalten (EFD act. 30.106 Z. 596 ff.). Auf die Frage, wie er sichergestellt habe, dass seine Anweisungen betreffend Privatausgaben befolgt werden, verwies der Beschuldigte auf die Verantwortung der Front (EFD act. 30.107 Z. 615 f.). Eine Pressenachricht zu einer Party von Jho Low, welche im Sommer 2010 in Saint- Tropez stattgefunden habe, sei der erste richtige Verdachtsmoment gewesen, der ihn bewogen habe, seinem Vorgesetzten mitzuteilen, dass eine Verdachtsmeldung gemacht werden müsse, sollte sich dies wiederholen (EFD act. 30.107 Z. 619 ff.). Auf Vorhalt seiner entsprechenden E-Mail vom 6. Oktober 2010 an seinen Vorgesetzen führte der Beschuldigte aus, eine freiwillige Meldung sei von der Medienberichterstattung abhängig gewesen, da sein AML-Team hauptsächlich externen Verdachtsmomenten nachgegangen sei (EFD act. 30.108 Z. 631 ff.). 2.3.24 Mit Verfügung vom 9. März 2018 stellte die FINMA das gegen den Beschuldigten geführte Enforcementverfahren ein mit der Begründung, der Beschuldigte sei seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen der organisatorischen Strukturen bei der Bank als Leiter der Geldwäschereifachstelle grundsätzlich nachgekommen und der ursprünglich gegen ihn gehegte Verdacht auf eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht (Sorgfaltspflichten gemäss GwG) habe sich nicht hinreichend erhärtet (EFD act. 30.112 ff.). 2.3.25 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte vor Gericht grundsätzlich die Angaben in seinem Lebenslauf und in seinem Arbeitszeugnis der Bank D. (SK act. 12.731.2 Z. 26 ff., -4 Z. 43 ff. bzw. -5 Z. 1; vgl. auch vorne E. 2.3.5) und bemerkte, sich kontinuierlich weitergebildet zu haben (SK act. 12.731.2 Z. 30 ff.). Weiter bestätigte er die Richtigkeit seiner damaligen Aussagen vor der Untersuchungsbeauftragten sowie vor der FINMA (SK act. 12.731.4 Z. 29 ff.) und gestand ein, von der Zweckentfremdung der Vermögenswerte durch Jho Low für private Zwecke nachträglich in einem Fall erfahren zu haben (SK act. 12. 731.11 Z. 42). Der Beschuldigte wies darauf hin, dass ihm als Leiter der Geldwäschereifachstelle Transaktionen mit erhöhten Risiken, d.h. Transaktionen, welche den Betrag von Fr. 500'000.-- überschritten hätten, angezeigt worden seien (SK act. 12.731.6 Z. 32 ff.). Er hob hervor, die «first line» sei für die Kontrolle einer ausreichenden Dokumentation von Transaktionen zuständig gewesen, und er sei bloss involviert worden, wenn die Front einen Verdacht gehabt und ihm einen LTR weitergeleitet habe (SK act. 12.731.6 Z. 5 ff., -12 Z. 15 f.). Weiter wies der Beschuldigte darauf hin, es sei damals sehr ungewöhnlich und unangenehm gewesen, dass Jho Low ihn direkt angeschrieben

- 36 habe (SK act. 12.731.7 Z. 12 f.). Er anerkannte, im anklagerelevanten Zeitpunkt die Anhaltspunkte A1 bis A39 und insbesondere A4, A5 und A7 des Anhangs der aGwV-FINMA 1 für Geldwäscherei gekannt zu haben (SK act. 12.731.13 Z. 27 ff.). 2.3.26 Der Zeuge B. bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung seine früheren Aussagen vor der FINMA, soweit er damals ausgesagt habe (SK act. 12.761.3 Z. 43). Er führte aus, mit dem Beschuldigten Geldwäschereimeldungen erläutert zu haben, was der Vorgabe in der Weisung 1 entsprochen habe (SK act. 12.761.6 Z. 32). Geldwäschereimeldungen seien im Sinne einer Genehmigung besprochen bzw. zur Information in der Hierarchie der Bank nach oben weitergeleitet worden (SK act. 12.761.7 Z. 5 ff.). Weiter wies der Zeuge darauf hin, die Geldwäschereifachstelle sei innerhalb der Organisation das Kompetenzzentrum für sämtliche geldwäschereispezifische Fragen gewesen (SK act. 12.761.10 Z. 14). Die ihr vorgesetzten Stellen hätten sich in geldwäschereispezifischen Belangen auf deren Fachwissen gestützt (SK act. 12.761.10 Z. 19). Die Schaffung von Fachstellen bezwecke, dass diese die betreffenden Inputs abgeben. Angesichts dessen hätte er der Geldwäschereistelle nicht untersagt, eine Verdachtsmeldung zu erstatten (SK act. 12.761.11 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte habe ihm nie mitgeteilt, es sei bezüglich der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. eine Geldwäschereimeldung zu erstatten (SK act. 12.761.7 Z. 29 ff.). Zur Front führte der Zeuge aus, diese habe überprüft, dass die vom Kunden versprochenen bzw. von der Front geforderten Unterlagen im Kundendossier vorgelegen hätten (SK act. 12.761.5 Z. 1 ff.). Weiter erklärte der Zeuge, die Geldwäschereiabteilung sei für die Überwachung der Front verantwortlich gewesen (SK act. 12.761.4 Z. 34 ff.). Zudem sei sie auch durch deren eigene Leitung kontrolliert gewesen (SK act. 12.761.11 Z. 6). Die Geldwäschereiabteilung habe bezüglich einer korrekten Dokumentation Stichproben durchgeführt (SK act. 12.761.5 Z. 2 f. und Z. 41). Der Beschuldigte und er selber hätten auf die Unterlagen der Front Zugriff gehabt, sofern sie abgelegt gewesen seien (SK act. 12.761.5 Z. 30 ff.). Der Beschuldigte als Leiter der Geldwäschereiabteilung habe der Front Anweisungen erteilen können und sei für deren Umsetzung verantwortlich gewesen (SK act. 12.761.5 Z. 3 ff.). Bei der Bank seien alle davon ausgegangen, die USD 700 Mio. seien zum Zwecke der Vermögensverwaltung zur Bank D. Schweiz überwiesen worden. Er habe von der Front und der Geldwäschereiabteilung erwartet, dass dies auch so umgesetzt würde (SK act. 12.761.9 Z. 38 ff.).

- 37 - 2.4 Beweiswürdigung und Subsumtion 2.4.1 In objektiver Hinsicht 2.4.1.1 Bis auf die Verdachtslage ist der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten (EFD act. 30.56 ff., -82 ff.; 12.5328 ff.; SK act. 12.731.4 ff.; 12.721.25 ff., insb. -33) und aktenmässig erstellt. 2.4.1.2 Die ersten beiden Tatbestandsmerkmale für eine Strafbarkeit nach Art. 37 GwG sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt: die Bank D. war im Tatzeitraum eine Bank im Sinne des Bankengesetztes (BankG, SR 952.0) und damit ein Finanzintermediär i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG. Der Beschuldigte als ihr damaliger Mitarbeiter handelte somit für einen Finanzintermediär. Die Bank D. unterhielt eine Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. Auf das Konto der Bank D. wurden Geldsummen verschoben (vgl. vorne E. 2.3.9), d.h. es existierten Vermögenswerte, welche in die Geschäftsbeziehung involviert waren. 2.4.1.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Bank D. ex-ante wusste oder einen begründeten Verdacht besass, dass die fraglichen Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Verbrechen st

SK.2019.55 — Bundesstrafgericht 28.07.2020 SK.2019.55 — Swissrulings