Beschluss vom 20. Mai 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Adrian Peter Urwyler und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Cédric Remund,
und
als Privatklägerschaft:
1. Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechtsanwalt Peter Reichart, 2. Fédération Internationale de Football Association FIFA, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi,
gegen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.45
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1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl 3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Gegenstand
Betrug, Gehilfenschaft zu Betrug
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Prozessgeschichte: A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball- Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland (nachfolgend: WM 2006). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf A., B., E., D. und C. wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung aus. B. Gegen A., B., D. und C. wird im gleichen Sachzusammenhang in Deutschland ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung bzw. der Gehilfenschaft dazu geführt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erhob am 17. Mai 2018 Anklage gegen die vier Beschuldigten beim Landgericht Frankfurt am Main. C. Im Laufe des hiesigen Verfahrens konstituierten sich der Deutsche Fussball- Bund e.V. (nachfolgend: DFB) und die Fédération Internationale de Football Association FIFA (nachfolgend: FIFA) als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt gegen die Beschuldigten. D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A., B., E., D. und C. betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei ein. E. Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen E. vom übrigen Verfahren und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Genannten unter einer separaten Geschäftsnummer. Dagegen führten B., C. und D. jeweils Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. F. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen die Beschuldigten wie folgt: gegen A. und B. wegen Betrugs; gegen C. wegen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft dazu; gegen D. wegen Gehilfenschaft zu Betrug. G. Am 26. September 2019 wies die Beschwerdekammer mit Beschlüssen BB.2019.162, BB.2019.163 und BB.2019.166 die Beschwerden von B., C. und D. gegen die erwähnte Abtrennungsverfügung der Bundesanwaltschaft ab.
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H. Am 10. Oktober 2019 lud die Strafkammer die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen unter Fristansetzung bis 25. Oktober 2019 ein. Die Frist wurde in der Folge auf entsprechende Gesuche der Verteidiger verschiedentlich verlängert, zuletzt bis 15. November 2019. Die Verteidiger stellten umfassende Beweis- und weitere Prozessanträge, u.a. auf Rückweisung der Anklage zur Vervollständigung der Untersuchung. I. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 entschied die Vorsitzende über die Beweisund andere Prozessanträge der Verteidiger. Insbesondere wies sie den Antrag auf Rückweisung der Anklage ab. Gleichentags lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die sich aufdrängende Prüfung des Anklagesachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) resp. des Missbrauchstatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 2 StGB ein. Am 27. Januar 2020 reichte die Bundesanwaltschaft die ergänzte Anklageschrift ein. J. Am 22. Januar 2020 wurden die Parteien mit Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung bedient. Im Hinblick auf die Regelung von Art. 366 StPO wurde die Eröffnung der Hauptverhandlung in der Vorladung I auf den 9. März 2020 angesetzt; in der Vorladung II wurde, für den Fall, dass eine der beschuldigten Personen zur Hauptverhandlung am 9. März 2020 nicht erscheine, die Hauptverhandlung neu auf den 11. März 2020 angesetzt. K. Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet und gleichentags infolge der Abwesenheit der Beschuldigten A., B. und D. gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO geschlossen. L. Am 11. März 2020 wurde die gemäss Vorladung II angesetzte Verhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter mit Ausnahme der Beschuldigten A. und B. eröffnet. M. Vor und während der Hauptverhandlung stellten die Verteidiger der Beschuldigten verschiedentlich Anträge auf Nichteröffnung bzw. Unterbruch der Hauptverhandlung und Sistierung des Verfahrens. Die Anträge wurden insbesondere mit dem Gesundheitszustand der Beschuldigten und der allgemeinen Situation im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus im Kanton Tessin begründet. (Der Staatsrat des Kantons Tessin hatte am 11. März 2020 mit Risoluzione
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Nr. 1262 die Notlage im Kanton ausgerufen und verschiedene Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie angeordnet.) Das Gericht wies diese Anträge – unter Vorbehalt einer Neubeurteilung in Berücksichtigung allfälliger neuer Entwicklungen – jeweils ab, zuletzt mit prozessleitendem Beschluss vom 13. März 2020. N. Am 14. März 2020 ordnete der Staatsrat des Kantons Tessin zusätzliche Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie an (namentlich die Schliessung diverser öffentlich zugänglicher Einrichtungen wie Restaurants, Hotels, Läden usw., die Schliessung aller Schulen, die Aufhebung der Gottesdienste und Teilnahmebeschränkungen bei Beerdigungen). Die Bevölkerung wurde aufgerufen, die Fortbewegungen auf das Notwendige zu reduzieren (Risoluzioni 1298 bis 1301, vom 14. März 2020). Der Bundesrat hatte am 28. Februar 2020 die Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) eingestuft und eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen, die fortlaufend angepasst wurde. Am 16. März 2020 verordnete der Bundesrat – vorerst bis 19. April 2020 – neue Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Bezug auf Veranstaltungen, Restaurants, Freizeitbetriebe, Einkaufsläden, Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen und verbot den Präsenzunterricht in Schulen, Hochschulen und Ausbildungsstätten. Darüber hinaus bestimmte der Bundesrat, dass besonders gefährdete Personen (Personen ab 65 Jahren und Personen mit vorbestehenden Erkrankungen) zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden sollten. Ferner wurde u.a. Deutschland als Risikoland aufgelistet und der Reiseverkehr mit diesem Land weitgehend beschränkt (Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] vom 13. März 2020 [COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24], in der Fassung vom 17. März 2020 [AS 2020 783]). Analoge Regelungen wurden auch in Deutschland eingeführt. Aufgrund dieser Entwicklung unterbrach die Strafkammer mit Beschluss SN.2020.10 vom 17. März 2020 die Hauptverhandlung und sistierte das Verfahren mindestens bis zum 20. April 2020. Das Gericht erwog dabei, dass sämtliche Beschuldigte älter als 65 Jahre seien und teilweise einschlägige Vorerkrankungen aufweisen würden. Sie würden demnach zur Risikogruppe gemäss der zitierten Verordnung gehören. Es könne ihnen daher zumindest für die Dauer der
- 6 seitens des Bundesrats angeordneten Massnahmen nicht zugemutet werden, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. O. Am 17. April 2020 verfügte der Bundesrat die Verlängerung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen bis zum 26. April 2020 (COVID-19-Verordnung 2; in der Fassung vom 17. April 2020). Angesichts des Fortbestehens der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit der Pandemie wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 20. April 2020 die Verfahrenssistierung bis zum 27. April 2020 aufrechterhalten. P. Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, das Gericht beabsichtige das Verfahren wegen Verjährungseintritts einzustellen, und leitete i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO einen Schriftenwechsel betreffend die diesbezüglichen Folgen ein. Der Schriftenwechsel endete nach mehrfacher Fristerstreckung am 30. November 2020. Q. Die Parteien reichten die folgenden Anträge in der Sache ein: Bundesanwaltschaft: 1. Sämtliche Verfahrenskosten seien den Beschuldigten A., B., C. und D. in angemessenem Verhältnis aufzuerlegen. 2. Zulasten der Beschuldigten A., B., C. und D. sei der Fédération Internationale de Football Association FIFA und dem Deutschen Fussball-Bund e.V. eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Die (nachfolgend wiedergegebenen) Anträge von A., B., C. und D. seien abzuweisen. Deutscher Fussball-Bund e.V.: Die Beschuldigten A., B., C. und D. seien für den Fall, dass sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werden, zu verpflichten, dem Deutschen Fussball-Bund e.V. eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 138'146.70 zu bezahlen. Fédération Internationale de Football Association FIFA: Die Beschuldigten A., B., C. und D. seien für den Fall, dass sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werden, zu verpflichten, der Fédération Internationale de Football Association FIFA eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 385'218.66 zu bezahlen.
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A.: 1. A. sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten in Höhe von Fr. 343'086.50 zuzusprechen. 2. A. sei eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse in Höhe von Fr. 100'000.– zuzusprechen. B.: 1. Das Strafverfahren gegen A., B., C. und D. sei gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. 2. Die Verfahrenskosten seien gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO vollumfänglich der schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 3. B. sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe von EUR 29'754.– zzgl. Zins seit wann rechtens für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. 4. B. sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung in Höhe von EUR 5’900.– zzgl. Zins seit wann rechtens für seine wirtschaftlichen Einbussen aufgrund des Verfahrens zuzusprechen. 5. B. sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 100’000.– für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse zuzusprechen. 6. Die Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen. 7. Die Anträge der Privatklägerschaft seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. C.: 1. Es sei das Strafverfahren einzustellen. 2. Auf die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese abzuweisen. 3. Es sei C. eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung in Höhe von - Fr. 2'055'922.50 (Kosten der erbetenen Vertretung durch RA Gontersweiler) zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2018, - Fr. 36'763.50 (Kosten Gutachten), - Fr. 75'863.08 (Kosten Medienberatung), - EUR 108’315.– (Kosten der erbetenen Vertretung durch RA Dörr) zuzusprechen. 4. Es sei C. Schadenersatz in Höhe von Fr. 792’200.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2018 zuzusprechen.
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5. Es sei C. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.– zzgl. 5 % Zins seit 5. Juli 2016 zuzusprechen. 6. Die Kosten für Untersuchung, Verfahren und Verteidigung sowie diejenigen für Schadenersatz und Genugtuung seien der Bundesanwaltschaft, der Fédération Internationale de Football Association FIFA und dem Deutschen Fussball-Bund e.V. zu gleichen Teilen aufzuerlegen. 7. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatkläger, evtl. des Staates. D.: 1. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es sei D. für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte eine Entschädigung im Betrag von Fr. 511'070.67 (inkl. Spesen) und EUR 123’075.46 (inkl. Umsatzsteuer und Spesen) auszurichten. 3. Es sei D. für wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sind, eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'680.50 auszurichten. 4. Es sei D. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 100'000.– auszurichten. Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Beat Luginbühl, beantragt, er sei für die Ausübung des Mandats gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen. R. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreter, jeweils vom 25. November 2020, teilten die FIFA und C. der Strafkammer mit, dass sie sich in der Zwischenzeit über die zivilrechtlichen Folgen der vorliegenden Angelegenheit hätten einigen können. Die FIFA ziehe die adhäsionsweise erhobenen Zivilansprüche gegen C. zurück; die Zivilansprüche gegen die übrigen Beschuldigten blieben hiervon unberührt. C. ziehe seinerseits die gegen die FIFA erhobenen Ansprüche zurück.
Die Strafkammer erwägt: 1. Formelles 1.1 Bundesgerichtsbarkeit
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Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 7.1).
1.2 Anwendbares Recht 1.3 Die Beschuldigten sollen die ihnen vorgeworfenen Handlungen im Tatzeitraum zwischen Sommer 2003 und April 2005 begangen haben. Seitdem sind die einschlägigen Strafnormen mehrfach revidiert worden. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 389 Abs. 1 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. 2. Anklagesachverhalt Die Anklage wirft den Beschuldigten zusammenfassend Folgendes vor: Im September 2000 habe der DFB ein Organisationskomitee für die Fussball- Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend: OK WM 2006) gegründet und mit der Planung und Vorbereitung des Turniers beauftragt. Das OK WM 2006 sei eine rechtlich unselbständige, organisatorisch verselbständigte Abteilung des DFB gewesen. Es sei operativ durch ein vierköpfiges Präsidium (nachfolgend: OK-Präsidium) geleitet worden, dem im Tatzeitraum E. (als Präsident), A., B. und D. angehört hätten. Die Geschäftstätigkeit des OK-Präsidiums sei durch den Aufsichtsrat des OK WM 2006 überwacht worden. Ab Mai 2003 sei zudem der sog. Präsidialausschuss des Aufsichtsrats des OK WM 2006 (nachfolgend: OK-Präsidialausschuss) als zusätzliches Kontrollgremium für Finanz- und Personalthemen bestellt worden. Dieses Gremium sei insbesondere für die Zustimmung zu finanziellen Transaktionen ab einem bestimmten wirtschaftlichen Volumen zuständig gewesen. E. habe im Jahr 2002 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein verzinsliches Darlehen in Höhe von Fr. 10 Mio. bei dem (in der Zwischenzeit verstorbenen) Geschäftsmann F. aufgenommen. Nachdem E. das Darlehen nicht innert
- 10 der vereinbarten Frist zurückgezahlt habe, habe F. im Sommer 2003 über einen Mittelsmann Kontakt zu A. aufgenommen und die Rückzahlung des Darlehens durch das OK WM 2006 eingefordert. In der Folge seien A., B. und D. von E. über den Hintergrund der Darlehensaufnahme orientiert worden. Gemäss dessen Angaben seien die von ihm bei F. als Darlehen erhältlich gemachten Fr. 10 Mio. im Zusammenhang mit der Gewährung eines Fr. 250 Mio.-Zuschusses an das OK WM 2006 benötigt worden, zu welchem sich die FIFA 2002 nach langwierigen Verhandlungen verpflichtet habe. Der damalige FIFA-Präsident G. habe ihm im Rahmen der diesbezüglichen Verhandlungen anlässlich eines Vier-Augengesprächs mitgeteilt, dass er (G.) mit der Gewährung des Zuschusses einverstanden sei, dass man sich jedoch direkt an die FIFA-Finanzkommission bzw. an deren Mitglied H. wenden und diese bzw. diesen gleichfalls überzeugen müsse. Daraufhin sei es über eine Vertrauensperson von E. zur Kontaktaufnahme mit H. gekommen. Ergebnis dieser Kontaktaufnahme sei gewesen, dass im Gegenzug für die Bewilligung des Zuschusses Fr. 10 Mio. an die FIFA-Finanzkommission bzw. konkret an H. hätten fliessen müssen. Dabei sei Wert daraufgelegt worden, dass dieser Betrag separat gezahlt und nicht mit dem Zuschuss an das OK WM 2006 verrechnet würde. Mit dieser Forderung habe sich E. an den damaligen DFB-Präsidenten I. gewandt. Dieser habe jedoch eine Zahlung durch den DFB abgelehnt. Da E. dem OK WM 2006 den Zuschuss von Fr. 250 Mio. unbedingt habe sichern wollen, habe er sich kurzum entschieden, sich persönlich um die Zahlung der geforderten Fr. 10 Mio. zu kümmern. Letztlich sei diese Zahlung über die Aufnahme des Darlehens bei F. finanziert worden. Er (E.) habe in der Erwartung gehandelt, der DFB würde seine persönliche Darlehensschuld dereinst übernehmen. A., B. und D. sei bewusst gewesen, dass rechtlich nicht das OK WM 2006 bzw. der DFB, sondern E. persönlich die Rückzahlung des Darlehens geschuldet habe. Nichtsdestotrotz hätten sie sich gegenüber E. aufgrund seiner Verdienste bei der Organisation der WM 2006 verpflichtet gefühlt. Zudem hätten sie befürchtet, dass E. ohne ihre Unterstützung als Präsident des OK WM 2006 zurücktreten würde. Sie hätten daher beschlossen, dafür zu sorgen, dass E. für die Darlehensschuld nicht persönlich in Anspruch genommen werde. Dabei sei ihnen bewusst gewesen, dass eine direkte Zahlung aus den Mitteln des OK WM 2006 an F., der in keiner Weise in die Organisation der WM 2006 involviert gewesen sei, problematisch sein würde. In der Auffassung, dass die FIFA das Problem durch die mutmassliche Forderung der Finanzkommission bzw. von H. verursacht habe, hätten sie entschieden, dass die Rückzahlung des Darlehens vermittelt über die
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FIFA erfolgen sollte. Da hierfür die Mitwirkung einer FIFA-Kaderperson erforderlich gewesen sei, habe sich A. Ende 2003/Anfang 2004 an den damaligen FIFA- Generalsekretär und primären Ansprechpartner des OK-Präsidiums seitens der FIFA C. gewandt. C. habe sich zu einer Mitwirkung an der Darlehensrückzahlung gemäss den von A., B. und D. vereinbarten Eckpunkten bereit erklärt, da auch er einen öffentlichen Eklat rund um die thematisierten Umstände befürchtet habe. In der Folgezeit hätten A., B. und C. schrittweise den Plan entwickelt, die Darlehensrückzahlung aus den Mitteln des OK WM 2006 zu finanzieren und die betreffende Zahlung insbesondere gegenüber dem OK-Präsidialausschuss, der bei einer Transaktion dieser Grössenordnung in die Entscheidfindung zwingend einzubeziehen gewesen sei, als finanziellen Beitrag des OK WM 2006 an der tatsächlich geplanten Auftaktveranstaltung der FIFA zur WM 2006 zu legendieren. In Umsetzung dieses Plans habe das OK-Präsidium anlässlich einer am 7. April 2005 in Köln stattgefundenen Sitzung beschlossen, eine Zahlung von bis zu EUR 7 Mio. als angeblichen Mitfinanzierungsbeitrag des OK WM 2006 für die FIFA- Auftaktveranstaltung zu leisten. Tags darauf habe gleichenorts eine Sitzung des OK-Präsidialausschusses stattgefunden. Anlässlich derselben, habe das OK- Präsidialausschuss die Absicht des OK-Präsidiums, der FIFA zwecks Mitfinanzierung der erwähnten Veranstaltung bis zu EUR 7 Mio. aus dem Budget des OK WM 2006 bereitzustellen, zur Kenntnis genommen. Die Mitglieder des OK-Präsidialausschusses seien dabei nicht über den wahren Zweck der beabsichtigten Zahlung informiert gewesen. In weiterer Folge hätten A. und B. mit einem an C. adressierten Schreiben vom 19. April 2005 mit Betreff «Beitrag Kulturprogramm FIFA Fussball-Weltmeisterschaft 2006» die FIFA angewiesen, den in Kürze vom OK WM 2006 eingehenden Betrag von EUR 6.7 Mio. (entsprechend der von F. geforderten Summe) auf ein F. zuzuordnendes Kontos bei der Bank J. SA in Zürich weiterzuleiten. Daraufhin habe C. den nach der FIFA-internen Kompetenzordnung in eine solche Transaktion zwingend einzubeziehenden CFO (Chief Financial Officer) der FIFA K. mit der Ausführung der Zahlung beauftragt, ohne ihn über den wahren Hintergrund und den Begünstigten der Zahlung aufzuklären. Sodann hätten A. und B. mit Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am darauffolgenden Tag, unter Angabe des Zahlungszwecks «Kostenbeteiligung OK an FIFA Football Gala» EUR 6.7 Mio. von einem auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkonto bei der Bank L. AG in Deutschland auf ein Konto der FIFA bei der Bank M. AG in Zürich überwiesen. Gleichentags (am 27. April 2005) sei der genannte Betrag im Auftrag von K. (entsprechend der Anweisung von C.)
- 12 unter Angabe des Zahlungszwecks «FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006» vom letzteren Konto auf das F. zuzuordnende Konto bei der Bank J. SA in Zürich weitergeleitet worden. Durch die dargelegten Handlungen hätten die Beschuldigten bewirkt, dass das Vermögen des DFB ohne Gegenleistung um EUR 6.7 Mio. verringert worden sei. 3. Einstellung des Verfahrens Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 lit. a und b aStGB in der genannten Fassung). Sowohl Betrug wie auch die beiden vorliegend in Frage kommenden Tatbestandsvarianten der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB) werden mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als Höchststrafe bedroht. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieser Delikte beträgt somit 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Gemäss Anklage erfolgte die letzte Tathandlung spätestens am 27. April 2005. Somit ist die Verfolgungsverjährung spätestens am 27. April 2020 eingetreten. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten ist folglich gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 4. Zivilklagen Die gegen die Beschuldigten anhängig gemachten Zivilklagen des DFB und der FIFA sind – mit folgender Ausnahme – infolge der Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Die Zivilklage der FIFA gegen C. ist infolge Rückzugs (TPF pag. 139.552.69) als gegenstandslos abzuschreiben. 5. Verfahrenskosten
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5.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Nicht jedes vertrags-, sitten- (Art. 20 OR) oder treuwidrige Verhalten (Art. 2 ZGB) rechtfertigt eine Kostenauflage. Erforderlich sind qualifiziert rechtswidrige Sachverhalte. Die missachtete Verhaltensnorm muss den Schutz des verletzten Rechtsguts bezwecken. Widerrechtlichkeit liegt mithin nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, verletzt wird. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem widerrechtlichen Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; 6B_732/2019 vom 5. Juni 2020 E. 1.1.2 und 1.3.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1 f.; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 13). Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens (sog. prozessuales Verschulden i.e.S.) setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht. Vielmehr muss der Beschuldigte in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-202%3Ade&number_of_ranks=0#page202
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Tag gelegt haben, damit ihm wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 426 N 6). 5.2 5.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, die Beschuldigten hätten die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt (sog. prozessuales Verschulden i.w.S.). 5.2.2 In diesem Zusammenhang beantragt die Bundesanwaltschaft Edition diverser Unterlagen bei der FIFA, um festzustellen, welche Pflichten A. und C. als FIFA- Funktionäre gegenüber dieser Organisation gehabt hätten (TPF pag. 139.510.271/278/300). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich nur, wenn das Verhalten der beschuldigten Person in klarer Weise gegen die Normen der Rechtsordnung verstösst. Entscheidend für die Kostenauflage ist nicht, ob nachträglich irgendeine Verletzung zivilrechtlicher Regeln feststellbar ist, sondern allein, welches der Grund für die Einleitung des Verfahrens war und ob dieser Grund von der beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gesetzt worden ist. Mögliche Rechtsverstösse, die erst im Nachhinein festgestellt werden, sind a priori nicht geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3). In diesem Stadium des Verfahrens besteht insoweit kein Raum für zusätzliche Beweiserhebungen. 5.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob den Beschuldigten Kosten des Verfahrens auferlegt werden dürfen, ist zunächst zu klären, aus welchem Grund die Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Daran schliesst sich die Frage an, ob dieser Grund den beschuldigten Personen in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar ist. Anlass für die Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens gegen die Beschuldigten war der Verdacht auf Vermögensdelikte (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung) zum Nachteil des DFB. Konkret wurden die Beschuldigten verdächtigt, sie hätten durch die über die Konti des DFB und der FIFA getätigten Zahlungen bewirkt, dass das Vermögen des DFB pflichtwidrig gemindert und zweckentfremdet worden sei, um eine Privatschuld von E. zu begleichen. Zudem bestand der Verdacht auf Geldwäscherei (vgl. BA 1.100.2/4 f.). Letzterer Vorwurf
- 15 wurde indessen aus dem Verdacht der genannten Vermögensdelikte abgeleitet und hat daher vorliegend keine selbständige Bedeutung. 5.2.4 5.2.4.1 Die Bundesanwaltschaft begründet das prozessuale Verschulden der Beschuldigten i.w.S. zur Hauptsache mit diversen Verstössen gegen zivilrechtliche Normen, die sie im Tatzeitraum im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt begangen haben sollen (TPF pag. 139.510.273 ff.). 5.2.4.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass bezüglich des zur Diskussion stehenden Sachverhalts nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die einschlägigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen verstrichen sind (vgl. Art. 60, 127 OR; für das deutsche Recht vgl. § 195 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs). Der Zweck der Verjährung im Allgemeinen ist die Wahrung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zeitablauf die Verhältnisse verdunkelt und dadurch der Beweis erschwert wird. Das Rechtsinstitut schützt den Schuldner vor Ansprüchen aus lange zurückliegender Zeit. Zudem entlastet es Gerichte, indem sie nicht mehr mit lange zurückliegenden Sachverhalten, an deren Aufklärung die Rechtsgemeinschaft generell nur noch ein untergeordnetes Interesse hat, befassen müssen (vgl. BGE 136 II 187 E. 7.4). Es widerspräche der ratio legis der verjährungsrechtlichen Regelungen, die Kostenpflicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt auf einen unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Sachverhalt zu begründen, bezüglich dessen die zivilrechtliche Verjährung eingetreten ist (in diesem Sinne auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018 [470 18 185] E. 3.2), zumal die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung, wie dargelegt, Ausnahmecharakter haben soll. 5.2.4.3 Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind vorliegend, wie im Folgenden gezeigt wird, aber auch unabhängig von der Verjährungsproblematik nicht gegeben. 5.2.5 5.2.5.1 A., B. und D. waren im untersuchten Zeitraum jeweils in leitender Funktion für den DFB resp. das OK WM 2006 tätig. Die Bundesanwaltschaft legt ihnen diverse Pflichtverletzungen gegenüber dem DFB zur Last, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Abwicklung und der buchhalterischen und steuerlichen Erfassung der inkriminierten Zahlung aus den Mitteln des DFB begangen haben sollen (TPF pag. 139.510.276 ff.). https://de.wikipedia.org/wiki/Gericht https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverhalt https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverhalt
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5.2.5.2 Beim DFB handelt es sich um eine juristische Person (eingetragener Verein) nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland. Beim OK WM 2006 handelte es sich um eine Abteilung des DFB ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Arbeitsund sonstigen Rechtsverhältnisse von A., B. und D. mit dem DFB gründeten jeweils im deutschen Zivilrecht. Allfällige Verstösse der Genannten gegen ihre arbeits- oder sonstigen vertraglichen Pflichten gegenüber dem DFB beurteilen sich mithin nach jenem Recht. Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt nach dem Ausgeführten einen klaren Verstoss gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung voraus; der Verstoss gegen eine ausländische Rechtsnorm genügt nicht (E. 5.1; vgl. auch GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10; BORBÉLY, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, ZStrR 2011, S. 422). Mögliche Pflichtverletzungen der Beschuldigten gegenüber dem DFB begründen demnach kein prozessuales Verschulden i.w.S. Dass die thematisierten Handlungen, wären sie im Rahmen eines Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses nach schweizerischem Recht begangen worden, allenfalls auch gegen Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung (etwa die Treuepflicht des Arbeits- resp. Auftragnehmers nach Art. 321a Abs. 1 bzw. Art. 398 Abs. 2 OR) verstossen hätten, wie von der Bundesanwaltschaft vorgebracht (TPF pag. 139.510.283/294/296), vermag dem Erfordernis der tatsächlich begangenen Verletzung einer schweizerischen Rechtsnorm nicht zu genügen. 5.2.6 5.2.6.1 In Bezug auf A. bringt die Bundesanwaltschaft zusätzlich vor, dieser sei im untersuchten Zeitraum nebst seinen Funktionen beim DFB/OK WM 2006 Mitglied bzw. Berater der FIFA-Organisationskommission für die WM 2006 gewesen. Aufgrund dieser Funktion habe A. Treue- und allenfalls weitere (durch die beantragte Unterlagenedition [E. 5.2.1] zu klärende) Pflichten gegenüber der FIFA (einem Verein nach schweizerischem Recht) gehabt. Er habe gegen diese Pflichten verstossen, indem er die ihm durch E. zur Kenntnis gebrachten möglichen Rechtsverstösse von Mitgliedern der FIFA-Finanzkommission bzw. H. im Zusammenhang mit der Gewährung des Zuschusses an das OK WM 2006 nicht den zuständigen FIFA-Gremien gemeldet habe (TPF pag. 139.510.278 ff.). 5.2.6.2 Allfällige Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung des Zuschusses von Fr. 250 Mio. an das OK WM 2006 durch die FIFA-Finanzkommission waren nicht Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. E. 5.2.3). Den Beschuldigten wurden diesbezüglich keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gemacht. Die A. zur Last gelegte Unterlassung der Meldung des möglichen Fehlverhaltens der Mitglieder der FIFA-Finanzkommission bzw. H. bei den zuständigen FIFA-
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Gremien war somit von vornherein nicht geeignet, eine Verdachtslage betreffend die verfahrensgegenständlichen Vermögensdelikte zu begründen und infolgedessen die Einleitung resp. die Ausdehnung des Strafverfahrens gegen ihn zu provozieren. 5.2.7 5.2.7.1 In Bezug auf D. thematisiert die Bundesanwaltschaft weiter mutmassliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den internen Untersuchungen des DFB und der FIFA im Jahr 2015. D. sei ab März 2012 DFB-Präsident und ab März 2015 Mitglied des FIFA-Exekutivkomitees gewesen. Er habe spätestens im Juni 2015 (im hier nicht interessierenden Kontext) Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Mitfinanzierung der FIFA-Auftaktveranstaltung zur WM 2006 erhalten, es jedoch unterlassen, die zuständigen Gremien des DFB und der FIFA rechtzeitig darüber zu orientieren. Damit habe er gegen seine organschaftlichen Pflichten gegenüber diesen Vereinen verstossen (TPF pag. 139.510.296 ff.). 5.2.7.2 Hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Pflichtverletzungen gegenüber dem DFB kann zunächst auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.2.5); es liegt diesbezüglich kein Verstoss gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung vor. Zudem waren allfällige Verfehlungen von D. im Zusammenhang mit den internen Untersuchungen des DFB und der FIFA im Jahr 2015 nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Es fehlt somit an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem inkriminierten Verhalten und den Verfahrenskosten. 5.2.8 5.2.8.1 C. war in der anklagerelevanten Tatzeit Generalsekretär der FIFA, eines Vereins nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. ZGB) mit Sitz in Zürich. In dieser Funktion stand er mit der FIFA in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nach schweizerischem Recht (Art. 319 ff. OR). Die Bundesanwaltschaft macht geltend, C. habe seine arbeitsrechtliche Treuepflicht i.S.v. Art. 321a Abs. 1 OR sowie allenfalls weitere (durch die beantragte Unterlagenedition [E. 5.2.1] zu klärende) Pflichten gegenüber der FIFA dadurch verletzt, dass er im Zusammenhang mit der Weiterleitung des von A. und B. überwiesenen Betrags an F. FIFA-intern, namentlich gegenüber dem CFO K. unvollständige bzw. falsche Angaben zu den Hintergründen der Transaktion gemacht habe. Die wahren Umstände hätten K. zu weiteren Abklärungen veranlasst. Weiter habe C. seine Pflichten gegenüber der FIFA dadurch verletzt, dass er die ihm durch A. zur Kenntnis gebrachten möglichen Rechtsverstösse von Mitgliedern der FIFA-Finanzkommission bzw. H.
- 18 im Zusammenhang mit der Gewährung des Zuschusses an das OK WM 2006 nicht den zuständigen FIFA-Gremien gemeldet habe (TPF pag. 139.510.299 ff.). 5.2.8.2 Anlass für die Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens im zu beurteilenden Fall war nach dem Dargelegten (E. 5.2.3) der Verdacht, die Beschuldigten hätten durch die thematisierten Transaktionen den DFB am Vermögen geschädigt. C. und die Mitbeschuldigten wurden mithin eines Verhaltens zum Nachteil des DFB, nicht der FIFA verdächtigt. Die von der Bundesanwaltschaft vorliegend thematisierten Pflichtverletzungen von C. gegenüber der Arbeitgeberin genügen für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht, da die angerufene Verhaltensnorm von Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Schutz Dritter bezweckt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.2 f. mit einer vergleichbaren Konstellation). Die von C. allenfalls begangenen Vertragsverletzungen gegenüber der FIFA stellen demnach kein widerrechtliches Verhalten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO dar. Hinsichtlich des Vorwurfs der unterlassenen Meldung mutmasslicher Verstösse im Zusammenhang mit der Zuschussgewährung an das OK WM 2006 kann zudem auf das oben zum analogen Vorbringen der Bundesanwaltschaft betreffend A. Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.2.6.2). Es fehlt insoweit von vornherein an der Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem Strafverfahren. 5.2.9 Nach dem Gesagten trifft die Beschuldigten kein prozessuales Verschulden i.w.S. 5.3 5.3.1 Die Bundesanwaltschaft begründet die beantragte Kostenauflage an die Beschuldigten zudem mit prozessualem Verschulden i.e.S. Die Beschuldigten, insbesondere C. und B., in einem geringeren Ausmass auch A. und D., hätten nichts unversucht gelassen, um das Strafverfahren zu verzögern und den Verjährungseintritt zu bewirken (TPF pag. 139.510.305 ff./325 ff.). 5.3.2 5.3.2.1 Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft soll das Strafverfahren insbesondere durch eine Vielzahl der von den Beschuldigten mutwillig initiierten aussichtslosen Beschwerde- und Ausstandsverfahren erheblich verzögert worden sein. In diesem Zusammenhang werden namentlich 10 von C. angestrengte Beschwerdeverfahren sowie 14 von den Beschuldigten gestellte Ausstandsgesuche gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes Cédric Remund, die Assistenz-
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Staatsanwältin des Bundes Simone Beckers und weitere nicht operativ in das Verfahren involvierte Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft problematisiert. Alle diese Verfahren seien von den zuständigen Instanzen (Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Bundesgericht) mit Nichteintreten, Abweisung oder Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit erledigt worden (TPF pag. 139.510.307 ff./326 f.). 5.3.2.2 Mit dem Einlegen der infrage stehenden Rechtsbehelfe übten die Beschuldigten die ihnen zustehenden prozessualen Rechte aus. Ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen ist insoweit nicht auszumachen. Dem in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand wurde mit der Verlegung der Kosten im jeweiligen Beschwerde- resp. Austandsverfahren bereits Rechnung getragen. Es besteht insoweit kein Raum für eine zusätzliche Inpflichtnahme der Beschuldigten hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Strafverfahrens. Im Übrigen haben die zur Diskussion stehenden Rechtsmittel – Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO, Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG – grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO, 103 BGG). Die vom Ausstandsgesuch betroffene Person übt gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ihr Amt bis zum Entscheid über das Gesuch aus. Bei dieser Rechtslage waren die thematisierten Prozesshandlungen der Beschuldigten von vornherein nicht geeignet, den Gang des Verfahrens in einer vorwerfbaren Weise zu beeinträchtigen. Soweit die Bundesanwaltschaft diesbezüglich vorbringt, die von den Beschuldigten angestrengten Nebenverfahren hätten zahlreiche Stellungnahmen erforderlich gemacht und entsprechend die Ressourcen der fallbearbeitenden Staatsanwälte gebunden, überzeugt dieses Argument nicht (TPF pag. 139.510.327). Aussichtslose Rechtsbehelfe verursachen bei der Gegenpartei generell keinen grossen notwendigen Argumentationsaufwand. Sofern die infrage stehenden Beschwerden und Ausstandsgesuche offensichtlich unbegründet, unzulässig oder gegenstandslos waren, wie die Bundesanwaltschaft behauptet, leuchtet nicht ein, weshalb ihr im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der entsprechenden Stellungnahmen ein derart grosser Aufwand entstanden sein soll, dass sie dadurch an der operativen Führung des Strafverfahrens erheblich gehindert wurde. 5.3.3 5.3.3.1 Die Bundesanwaltschaft bringt weiter vor, B. und C. hätten das Verfahren durch haltlose Strafanzeigen gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt und die Assistenz-Staatsanwältin erschwert (TPF pag. 139.510.315 f.).
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5.3.3.2 B. stellte zwei Mal, am 3. Mai und 6. September 2019, Strafanzeigen gegen StA Remund und Ass.-StA Beckers wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und (in einem Fall) Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB), angeblich begangen im Zusammenhang mit der Führung dieses Strafverfahrens. StA Remund und Ass.-StA Beckers wurden zudem am 30. Juli 2019 von C. wegen der erwähnten Delikte angezeigt. Die Strafanzeigen wurden durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes geprüft und am 29. Juli, 31. Oktober resp. 27. Dezember 2019 jeweils gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO aufgrund eindeutiger Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände nicht anhand genommen (BA pag. 18.402.20 ff.; TPF pag. 139.510.166 ff./209 ff.). Während der Prüfung der Strafanzeigen waren StA Remund und Ass.-StA Beckers nicht in ihrer Amtsführung beeinträchtigt. Inwiefern der Gang des vorliegenden Strafverfahrens durch diese Strafanzeigen beeinträchtigt worden sein soll, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch von der Bundesanwaltschaft nicht konkret dargelegt. 5.3.4 5.3.4.1 Die Bundesanwaltschaft macht ferner geltend, A., B. und (zum Teil) D. seien den Parteiverhandlungen unentschuldigt ferngeblieben (vgl. Prozessgeschichte, lit. K und L). Es sei angezeigt, hierdurch entstandene Verfahrenskosten den genannten Beschuldigten aufzuerlegen (TPF pag. 139.510.316). 5.3.4.2 Die Hauptverhandlung war für den Zeitraum vom 9. bis 27. März 2020 (gemäss Vorladung I) resp. vom 11. bis 27. März 2020 (gemäss Vorladung II) terminiert; zudem waren gemäss beiden Vorladungen 6. bis 9. April 2020 als Reservetage vorgesehen (TPF pag. 139.331.1/5). Wie oben dargelegt (Prozessgeschichte, lit. N und O), musste die Hauptverhandlung am 17. März 2020 aufgrund der pandemiebedingten Umstände unterbrochen werden und konnte in der Folge bis zum Eintritt der Verjährung nicht wieder aufgenommen werden. An diesem Ausgang des Verfahrens hätte sich nichts geändert, auch wenn die Gerichtsverhandlung vom ersten gelplanten Tag (9. März 2020) an in Anwesenheit aller Beschuldigten geführt worden wäre. Das Nicht- bzw. teilweise Nichterscheinen von A., B. und D. zu den Parteiverhandlungen war mithin – unabhängig der Frage der Entschuldbarkeit – nicht kausal dafür, dass das Verfahren nicht mit einem Sachurteil abgeschlossen werden konnte. Es entstanden diesbezüglich auch keine Mehrkosten. 5.3.5
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5.3.5.1 Mit Bezug auf C. problematisiert die Bundesanwaltschaft weiter unter dem Aspekt des prozessualen Verschuldens i.e.S. das Verhalten von dessen Verteidiger, RA Till Gontersweiler. Dieser habe die ihm ins Postfach seiner Kanzlei per Einschreiben zugestellten fristauslösenden Mitteilungen der Bundesanwaltschaft häufig erst mehrere Tage nach Avisierung abgeholt. RA Gontersweiler habe die angesetzten Fristen regelmässig unter Hinweis auf das Datum der effektiven Abholung versäumt bzw. sich erstrecken lassen, weshalb die Bundesanwaltschaft sich mitunter gezwungen gesehen habe, ihm wichtige fristauslösende Mitteilungen durch die Polizei zustellen zu lassen. Aufgrund dieses Gebarens habe RA Gontersweiler bisweilen von vornherein gegenstandslose Beschwerden gegen die Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft geführt, die sich bei zeitnaher Abholung der Postsendungen hätten vermeiden lassen können (TPF pag. 139.510.306). 5.3.5.2 Dieser Vorwurf bezieht sich nicht auf das Verhalten von C., sondern seines Verteidigers. Eine Kostenpflicht des Beschuldigten lässt sich damit nicht begründen. Soweit RA Gontersweiler durch das fragliche Verhalten seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verletzt und dadurch unnötige Verfahrenskosten verursacht haben soll, kommt eine Kostenauflage gemäss Art. 417 StPO an ihn in Frage. Gemäss dieser Bestimmung kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Art. 417 StPO ist als eine Kann-Bestimmung konzipiert. Der Strafbehörde steht es frei, von einer Kostenauflage an einen fehlerhaft handelnden Verfahrensbeteiligten abzusehen, wenn ihr dies als recht und billig erscheint (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 417 StPO N 4). Über die Verlegung der Kosten der Beschwerdeverfahren, die allenfalls durch das RA Gontersweiler zur Last gelegte Verhalten verursacht wurden, war in jenen Verfahren zu entscheiden, nicht in diesem. Im Übrigen kommt dem hier thematisierten Sachverhalt im Hinblick auf die Kostenfrage eine klar untergeordnete Bedeutung zu. Es kann insoweit auf eine Kostenverlegung i.S.v. Art. 417 StPO ohne Weiterungen verzichtet werden. 5.4 Zusammenfassend kann den Beschuldigten kein die Kostenpflicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO begründendes Verhalten vorgeworfen werden.
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5.5 Verfahrenskosten, die ausschliesslich im Zusammenhang mit den Anträgen der Privatkläger DFB und FIFA im Zivilpunkt angefallen wären, liegen keine vor. Eine Kostenauferlegung an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO fällt damit ebenfalls ausser Betracht. 5.6 Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten von der Eidgenossenschaft zu tragen. 6. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten 6.1 6.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO Anspruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienberichterstattung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020, m.w.H.). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel von Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-339%3Ade&number_of_ranks=0#page339
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6.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 6.1.3 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung knüpft an die gleichen Voraussetzungen wie die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO betreffend die Kostenauflage an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die betreffenden Voraussetzungen sind nach dem Ausgeführten (E. 5.4) nicht gegeben. 6.2 Im Folgenden werden zunächst die Entschädigungsansprüche der Beschuldigten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO einzeln geprüft. Bezüglich der Genugtuungsbegehren (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) sind bei allen Beschuldigten im Wesentlichen die gleichen Faktoren zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher, die diesbezüglichen Anträge der Beschuldigten zusammen zu behandeln.
6.3 Entschädigungsanspruch von A.
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6.3.1 A. verlangt eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung durch RA Nathan Landshut in Höhe von Fr. 343'086.50 (TPF pag. 139.521.119/189). 6.3.2 Die anwaltliche Verbeiständung war vorliegend bei sämtlichen Beschuldigten erforderlich, da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130 lit. b und d StPO). RA Landshut weist in den eingereichten Kostennoten einen Aufwand von insgesamt 878 Stunden (inkl. nicht separat ausgewiesener Reisezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und Auslagen von Fr. 11'352.10 (zzgl. MWST) aus (TPF pag. 139.521.164 ff, …190). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Hiervon entfallen (geschätzte) 100 Stunden auf die Reisezeit, die für die Teilnahme an 14 Einvernahmen in Bern, 8 Reisen nach Frankfurt a.M. zwecks Teilnahme an Einvernahmen bzw. Treffen mit dem Klienten sowie die Hauptverhandlung in Bellinzona benötigt wurde. Dieser Aufwand ist praxisgemäss mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– zu vergüten. Der Arbeitsaufwand (778 Stunden) ist zum üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu entschädigen, da das Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die Verteidigung stellte. Der Umstand alleine, dass es sich vorliegend um einen Fall mit grosser Medienresonanz handelt, rechtfertigt nicht die Anwendung eines erhöhten Stundenansatzes. Die in Rechnung gestellten Auslagen sind ebenfalls angemessen. Die Mehrwertsteuer fällt vorliegend nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG). Im Ergebnis betragen die vom Staat zu ersetzenden Kosten der erbetenen Verteidigung von A. aufgerundet Fr. 210‘300.–. 6.4 Entschädigungsansprüche von B. 6.4.1 B. wird im vorliegenden Verfahren nebst dem amtlichen Verteidiger RA Luginbühl vom deutschen Anwalt N. auf erbetener Basis vertreten, der auch im erwähnten Verfahren in Deutschland als sein Verteidiger tätig ist. Für die Aufwendungen von RA N. im hiesigen Verfahren macht B. eine Entschädigung im Betrag von EUR 29'754.– (85.5 Stunden à EUR 300.– zzgl. Umsatzsteuer) zzgl. Zins geltend (TPF pag. 139.522.121/165).
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RA N. wurde am 1. September 2016 von B. mit der Interessenwahrung in diesem Verfahren beauftragt. Nachdem B. der mehrfachen Aufforderung seitens der Bundesanwaltschaft, i.S.v. Art. 23 BGFA zusätzlich einen Schweizer Anwalt zu bezeichnen, nicht nachgekommen war, setzte die Bundesanwaltschaft am 9. März 2017 mit sofortiger Wirkung RA Luginbühl als amtlichen Verteidiger ein (BA pag. 16.3.47 ff.). Gemäss den eingereichten Rechnungen von RA N. leistete er bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung rund 20 Stunden Arbeit im vorliegenden Verfahren (TPF pag. 139.522.167 f.). Dieser Aufwand war für die Interessenwahrung von B. im betreffenden Stadium des Verfahrens notwendig und ist zu entschädigen. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Aufwendungen von RA N. im Umfang von rund 60 Stunden für die Interessenwahrung von B. in diesem Verfahren notwendig waren, nachdem RA Luginbühl mit der amtlichen Verteidigung mandatiert worden war. In seiner Eingabe vom 25. August 2020 führt RA Luginbühl diesbezüglich aus, die fraglichen Aufwendungen von RA N. seien im Hinblick auf die Koordination der Verteidigungstätigkeit im schweizerischen und deutschen Verfahren sowie die Sicherstellung einer reibungslosen Kommunikation zwischen dem amtlichen Verteidiger und B. notwendig gewesen (TPF pag. 139.522.133). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der für die Verteidigung von B. im vorliegenden Verfahren notwendige Aufwand im Zusammenhang mit der Koordination der Verteidigungsstrategien in beiden Verfahren wird durch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (E. 7) abgegolten; die entsprechenden Aufwendungen von RA N. sind dem Verfahren in Deutschland zuzuordnen und nicht in diesem Verfahren zu entschädigen. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb RA Luginbühl für die Kommunikation mit B. auf die Dienste von RA N. angewiesen gewesen sein soll. Sofern B. oder RA Luginbühl diesen Kommunikationskanal bevorzugt oder vereinbart haben sollten, ist dieser Umstand nicht vom Staat zu vertreten. Im Übrigen ist ein Vergleich mit dem beim Mitbeschuldigten A. angefallenen Verteidigungsaufwand aufschlussreich (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Der Arbeitsaufwand von RA Landshut beläuft sich, wie dargelegt (E. 6.3.2), auf 778 Arbeitsstunden und ist in diesem Umfang mit dem zu entschädigenden Arbeitsaufwand des amtlichen Verteidigers von B. (778.3 Anwaltsstunden, 11.7 Stunden Praktikantenarbeit; vgl. E. 7) vergleichbar. Dem nachvollziehbaren Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vertretung von B. durch RA N. vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigung wird, wie vorstehend ausgeführt, im Umfang von 20 Stunden Rechnung getragen. Weitere Elemente, die einen zusätzlichen Aufwand im Vergleich zur Verteidigung von A. erklärbar machen
- 26 könnten, sind nicht ersichtlich. Ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand von C. und D. ist nicht zielführend, da die veranschlagten Aufwendungen ihrer Verteidiger, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, übersetzt und zu kürzen sind. Nach dem Dargelegten sind im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung von B. 20 Anwaltsstunden zu entschädigen. Der anzuwendende Stundenansatz beträgt Fr. 230.– (vgl. E. 6.3.2). Unter Berücksichtigung der notwendigen Auslagen, die mit Fr. 100.– geschätzt werden, und der deutschen Umsatzsteuer (16 % des Nettobetrags) wird die Entschädigung auf Fr. 5'452.– festgelegt. Bezüglich dieses Betrags fallen keine Zinsen an (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). 6.4.2 6.4.2.1 Weiter macht B. wirtschaftliche Einbussen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in Höhe von EUR 5'900.– und Fr. 908.– zzgl. Zins geltend (TPF pag. 139.522.122). 6.4.2.2 Die erste Position bezieht sich auf die Kosten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der O. GmbH, Agentur für Public Relations und Medienberatung. RA Luginbühl führt diesbezüglich aus, B. habe diese Agentur im Zusammenhang mit der Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz aufgrund des enormen Medieninteresses engagiert. Die betreffenden Dienstleistungen seien zur Vermeidung einer noch gravierenderen Rufschädigung notwendig und im Hinblick auf die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht geboten gewesen (TPF pag. 139.522.134). Der diesbezüglich ins Recht gelegten Rechnung der O. GmbH, datiert vom 7. Oktober 2016, ist zu entnehmen, dass es sich beim fraglichen Betrag (Pauschale von EUR 5'000.– zzgl. 19 % MWST) um die vereinbarte Vergütung für «mediale Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Thematik ‘WM 2006’» handelt (TPF pag. 139.522.181). Welche Leistungen konkret erbracht wurden, ist nicht bekannt. Eine Überprüfung der Notwendigkeit der geltenden gemachten Kosten für die angemessene Wahrung der Persönlichkeitsrechte von B. im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ist damit nicht möglich. Im Übrigen kann auf das zum analogen Antrag von C. Ausgeführte verwiesen werden (E. 6.5.1.6). Die diesbezüglichen Kosten sind nicht entschädigungspflichtig. 6.4.2.3 Bei der zweiten Position handelt es sich um Reisespesen im Zusammenhang mit der Einvernahme von B. am 17. Mai 2018 bei der Bundesanwaltschaft in Bern (TPF pag. 139.522.134). Diese Kosten sind nicht zu beanstanden. B. hat insoweit
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Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 908.–. Die Entschädigung ist antragsgemäss zu 5 % ab dem 17. Mai 2018 zu verzinsen (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.1). 6.5 Entschädigungsansprüche von C.
6.5.1 6.5.1.1 C. macht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO folgende Kosten geltend: Fr. 2'055'922.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2018 (Honorar von RA Gontersweiler), EUR 108’315.– (Honorar der deutschen Rechtsvertreter RA P. und RA Q.), Fr. 36'763.50 (Kosten für zwei Gutachten) und Fr. 75'863.08 (Kosten der Medienberatung) (TPF pag. 139.523.190, 139.823.4). 6.5.1.2 Von den geltend gemachten Kosten der erbetenen Verteidigung durch RA Gontersweiler (Fr. 2'055'922.50) entfallen Fr. 576'998.– auf Aufwendungen, die in verschiedenen Nebenverfahren (Beschwerdeverfahren, Entsiegelungsverfahren, Verfahren betreffend Ausstandsbegehren und Strafanzeige gegen die Vertreter der Bundesanwaltschaft) und in dem gegen C. in Deutschland geführten Strafverfahren angefallen sind (Eingabe vom 29.6.2020, Beilagen 26 bis 42 [TPF pag. 139.523.230]). Hierbei handelt es sich um verfahrensfremde Aufwendungen, die im vorliegenden Verfahren a priori nicht zu berücksichtigen sind. 6.5.1.3 Für seine im Strafverfahren erbrachten Leistungen macht RA Gontersweiler, basierend auf einem Aufwand von 2834.3 Stunden (inkl. Reisezeit) bei einem Stundenansatz von Fr. 500.– und Auslagen von Fr. 29'141.20 (zzgl. MWST), insgesamt Fr. 1'478'924.50 geltend (Beilagen 43 bis 47 zur Eingabe vom 29.6.2020 [TPF pag. 139.523.230/409 ff.]; Rechnung vom 4.3.2021 [TPF pag. 139.823.5 ff.]). Der verbuchte Aufwand ist offensichtlich übersetzt; es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb für die Verteidigung von C. ein mehr als dreifacher Zeitaufwand im Vergleich zur Verteidigung von A. benötigt wurde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die grosse Diskrepanz bei den Auslagen (vgl. E. 6.3.2). Bei dieser Sachlage ist die Entschädigung für die Verteidigungskosten von C. ermessensweise unter Bezugnahme auf den gerechtfertigten Verteidigungsaufwand von A. zu bestimmen, wobei den Besonderheiten des vorliegenden Falls Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Ok-
- 28 tober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand von B. und D. ist aufgrund des oben (E. 6.4.1) Ausgeführten nicht zielführend. Im Vergleich zum Arbeitsaufwand von RA Landshut (778 Stunden) ist bei RA Gontersweiler ein Mehraufwand an Arbeitsstunden im folgenden Umfang nachvollziehbar: 22 Stunden für die Teilnahme an 9 Einvernahmen, bei denen RA Landshut nicht anwesend war (Positionen vom 3.10.2017, 18.5.2018, 6.9.2018, 17.9.2018, 10.10.2018, 6.3.2019, 14.3.2019, 4.4.2019, 11.6.2019); 34 Stunden für die Konsultation von Akten mit beschränkter Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft in Bern (Positionen vom 13.11.2018, 14.11.2018, 6.12.2018, 7.12.2018, 8.1.2019, 11.2.2019, 23.5.2019, 24.5.2019, 11.7.2019; vgl. BA pag. 16.5.249/294/303/374/ 642/814); 1 Stunde für die Teilnahme an einer Hausdurchsuchung (Position vom 6.12.2016, vgl. BA pag. 8.110.20); zusätzlich werden ermessensweise 15 Stunden als angemessener Aufwand anerkannt. Im Ergebnis werden bei RA Gontersweiler 850 Arbeitsstunden als gerechtfertigter Aufwand anerkannt. Sie sind nach dem Dargelegten (E. 6.3.2) mit einem Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Die nicht separat ausgewiesene Reisezeit wird mit 150 Stunden geschätzt und mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– vergütet. Die Auslagen sind ermessensweise mit einem Pauschalbetrag von Fr. 12’000.– zu entschädigen. Bei der Festsetzung dieses Betrags wird Folgendes berücksichtigt: Auf der einen Seite sind bei RA Gontersweiler im Vergleich zu RA Landshut zusätzliche Kosten aufgrund seines vorstehend thematisierten höheren Arbeitsaufwands entstanden. Auf der anderen Seite ist bei RA Landshut eine höhere Anzahl an kostenintensiven Reisen nach Deutschland im Zusammenhang mit der Teilnahme an den rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen und Treffen mit dem Klienten (8 Reisen) als bei RA Gontersweiler (6 Reisen) zu verzeichnen. Nach dem Gesagten belaufen sich die zu entschädigenden Kosten der erbetenden Verteidigung netto auf Fr. 237’500.–. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 18'500 (8 % auf rund 1/3 des Betrags [Positionen bis 31.12.2017], 7.7 % auf rund 2/3 des Betrags [Positionen ab 1.1.2018]). Im Ergebnis beträgt die Entschädigung für die Verteidigungskosten Fr. 256'000.–.
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6.5.1.4 Nebst RA Gontersweiler liess sich C. im vorliegenden Strafverfahren durch seine Verteidiger im deutschen Strafverfahren RA P. und RA Q. vertreten. Diese machen für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem hiesigen Strafverfahren zusammen einen Zeitaufwand von 319.7 Stunden zu einem Stundenansatz von EUR 450.– (RA P.) resp. EUR 300.– (RA Q.) geltend, ausmachend total EUR 108’315.– (TPF pag. 139.523.478). Der angemessene Verteidigungsaufwand von C. für das vorliegende Strafverfahren wurde vorstehend abschliessend bestimmt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die effiziente Wahrnehmung der Verteidigungsrechte von C. im vorliegenden Verfahren nebst der Verteidigungstätigkeit von RA Gontersweiler der Einsatz weiterer Rechtsvertreter notwendig war. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Koordination der Verteidigungsstätigkeit im schweizerischen und deutschen Verfahren sind durch die Entschädigung für die Kosten der Verteidigung durch RA Gontersweiler abgedeckt. Der entsprechende Aufwand der Rechtsvertreter aus Deutschland ist dem in jenem Land geführten Verfahren zuzuordnen. Der diesbezügliche Entschädigungsantrag ist abzuweisen. 6.5.1.5 Zu den geltend gemachten Kosten für zwei Gutachten (Fr. 36'763.50) ergibt sich Folgendes: RA Gontersweiler führt in seiner Eingabe vom 29. Juni 2020 aus, dass er über zwei (von nicht namentlich angegebenen Experten erstellte) Gutachten zu den verfahrensrelevanten Fragestellungen verfüge (TPF pag. 139.523.203/207/231). Die fraglichen Gutachten sind indes nicht aktenkundig. In Bezug auf das eine Gutachten geht aus der entsprechenden Rechnung zudem hervor, dass dieses für das gegen C. in Deutschland geführte Strafverfahren erstellt worden sei (TPF pag. 139.523.494). In Bezug auf das zweite Gutachten liegen keinerlei Informationen vor, welche die Beurteilung der behaupteten Relevanz desselben für das vorliegende Verfahren erlauben könnten. Bei der gegebenen Aktenlage besteht diesbezüglich kein Entschädigungsanspruch. 6.5.1.6 Weiter macht C. Kosten von Fr. 75'863.08 für eine professionelle Medienberatung durch die R. AG geltend. Er habe diese Dienstleisterin wegen der medialen Vorverurteilung und der einseitigen Berichterstattung über das Strafverfahren beigezogen (TPF pag. 139.523.231/488 ff.). Der Umstand, dass es sich vorliegend um einen medienträchtigen Fall handelt und in diesem Zusammenhang bestimmte zusätzliche Aufwendungen (Sichtung der Medienberichte, Beantwortung von Anfragen von Medienschaffenden etc.) bei der Verteidigung angefallen sind, wurde vorstehend bei der Bestimmung des
- 30 notwendigen Verteidigungsaufwands berücksichtigt. Die festgesetzte Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung deckt diese Aufwendungen in angemessenem Umfang. Die hier separat geltend gemachten Aufwendungen gehen sowohl hinsichtlich des Zeitaufwands (135.25 Stunden) wie auch des veranschlagten Stundenansatzes (Fr. 500.–) weit über die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten hinaus. Die diesbezüglichen Kosten sind nicht vom Staat zu tragen. 6.5.1.7 Zusammenfassend hat die Eidgenossenschaft C. für die Kosten der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte mit Fr. 256'000.– zu entschädigen. Bezüglich dieses Betrags besteht kein Anspruch auf Verzinsung (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4).
6.5.2 6.5.2.1 C. verlangt weiter eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für einen durch das Strafverfahren entstandenen Erwerbsausfall von insgesamt Fr. 792’200.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2018, weil er Verwaltungsratsmandate bei mehreren Gesellschaften (S. AG, T. AG, AA. Genossenschaft, BB. AG, CC.) habe niederlegen und eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der DD. AG (einem auf Erbringen von Dienstleitungen im Sportbereich spezialisierten Unternehmen mit Sitz in Zürich) als Berater habe aufgeben müssen (TPF pag. 139.523.224 ff.). 6.5.2.2 Bezüglich der geltend gemachten Einbussen im Zusammenhang mit den Mandatsverlusten bei der S. AG, der T. AG, der AA. Genossenschaft, der BB. AG und CC. – diese belaufen sich zusammen auf Fr. 523’500.– (TPF pag. 139.523.224 ff.) sind die im Wesentlichen gleichlautenden Mandatsverträge, datiert jeweils mit 23. März 2016, aktenkundig. Alle diese Verträge wurden zwischen der jeweiligen Gesellschaft, der C. AG als Auftragnehmerin und C. als Mandatsträger geschlossen. Den Verträgen ist jeweils zu entnehmen, dass die Auftragnehmerin (C. AG) den Mandatsträger (C.) beauftrage, als Verwaltungsratsmandat der betreffenden Gesellschaft tätig zu werden. Der Mandatsträger übernehme das Mandat als Mitarbeiter der Auftragnehmerin und nicht als Privatperson. Die Auftragnehmerin erhalte von der Gesellschaft für die zur Verfügung- Stellung des Mandatsträgers als Verwaltungsrat ein fixes Honorar pro Kalenderjahr, eine variable Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern und eine pauschale Spesenentschädigung in der jeweils vereinbarten Höhe (TPF pag.
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139.262.3.3 ff., 139.523.323 ff./331 ff./334 ff./341 ff.). Im Weiteren ergibt sich aus den von C. eingereichten Erfolgsrechnungen der C. AG, dass die Einnahmen aus den zur Diskussion stehenden Mandaten jeweils als Ertrag dieser Gesellschaft verbucht wurden (TPF pag. 139.523.353 ff.). Allfällige infolge der verfahrensbedingten vorzeitigen Beendigung der fraglichen Mandatsverhältnisse entstandene finanzielle Einbussen traten somit jeweils bei der C. AG, einer von C. unabhängigen juristischen Person, ein. Inwiefern C. persönlich ein wirtschaftlicher Schaden in diesem Zusammenhang erwachsen sein soll, geht aus den vorhandenen Akten nicht hervor. Die diesbezüglichen Entschädigungsbegehren sind somit unbelegt. 6.5.2.3 In Bezug auf die behauptete Einbusse im Betrag von Fr. 268'500.– im Zusammenhang mit der DD. AG präsentiert sich die Lage im Wesentlichen gleich. C. legt diesbezüglich ein auf Englisch verfasstes Schreiben der DD. AG vom 17. März 2016 ins Recht, in welchem die Bedingungen eines zwischen dieser Firma und der C. AG abgeschlossenen Dienstleitungsvertrags («Services Agreement») bestätigt werden (TPF 139.523.345 ff.). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die DD. AG die C. AG als Dienstleisterin («services provider») im Zusammenhang mit der Fussball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland für die vertragliche Dauer vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2018 engagiere. Die C. AG stelle ihrerseits der DD. AG C. als Berater («consultant») zur Verfügung. Dieser würde dabei als Arbeitnehmer der C. AG tätig sein; Letztere trage die volle Verantwortung betreffend die Sozial- und sonstige Versicherungen. Bezüglich der Vergütung wird im Schreiben zwar an einer Stelle festgehalten, dass das Entgelt für die erbrachten Dienstleitungen (Fr. 4'000.– pro Arbeitstag resp. Fr. 2'000.–, wenn die Dienstleitung weniger als einen Arbeitstag beanspruche) dem Berater bezahlt werde («the Consultant shall be paid …»). Dieser Passus steht jedoch im Widerspruch zum übrigen Vertragsinhalt (Vertragsparteien sind die DD. AG und die C. AG, nicht C.; C. erbringt seine Dienstleistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C. AG) und stellt wohl einen redaktionellen Fehler dar. Dies ergibt sich auch aus den von C. eingereichten Jahresrechnungen der C. AG; in diesen sind die Einnahmen aus dem vorliegenden Vertrag als Ertrag dieser Gesellschaft verbucht (TPF 139.523.353 ff.). Der geltend gemachte Schaden bezieht sich mithin auf (allfällige) entgangene Einnahmen der C. AG. Inwiefern C. persönlich ein wirtschaftlicher Schaden infolge einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der DD. AG und der C. AG entstanden sein soll, ist nicht belegt.
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Im Übrigen fehlt es in casu auch am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Strafverfahren und der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Anders als etwa bei der S. AG, der T. AG, der AA. Genossenschaft und der BB. AG ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen betreffend die DD. AG keine Hinweise auf die Umstände der Vertragsauflösung. 6.5.2.4 Nach dem Dargelegten sind die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen unbewiesen. Der Entschädigungsantrag ist abzuweisen. 6.5.3 Soweit C. beantragt, die Kosten für die Entschädigung und Genugtuung dem DFB anteilsmässig aufzuerlegen (TPF pag. 139.523.190; der entsprechende Antrag gegen die FIFA wurde zurückgezogen [TPF pag. 139.523.547]), ergibt sich dazu Folgendes: Art. 432 Abs. 1 StPO räumt der obsiegenden beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ob der Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg nach Art. 126 Abs. 2 StPO als Unterliegen der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 432 Abs. 1 StPO gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Privatklägerschaft jedenfalls bei Verweisung der Klage auf den Zivilweg bei Erlass eines Strafbefehls (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) nicht als unterliegende Partei (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Das Gleiche muss auch gelten, wenn die Zivilklage – wie vorliegend – infolge Einstellung des Strafverfahrens auf den Zivilweg verwiesen wird, zumal die Privatkläger diese Rechtsfolge nicht zu vertreten haben (in diesem Sinne WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 432 StPO N 6). Im Übrigen wird seitens C. nicht aufgezeigt, inwiefern ihm in diesem Verfahren ausschliesslich den Zivilpunkt betreffende Aufwendungen entstanden sind. Demnach ist der DFB gegenüber C. nicht entschädigungspflichtig. Eine Inpflichtnahme der Privatklägerschaft bezüglich der Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO kommt mangels gesetzlicher Grundlage a priori nicht in Betracht. 6.6 Entschädigungsansprüche von D.
6.6.1 6.6.1.1 D. macht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Kosten von Fr. 511'070.67 für die erbetene Verteidigung durch RA Bernhard Isenring sowie
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EUR 123’075.46 für die Rechtsvertretung durch die deutsche Anwältin EE. geltend (TPF pag. 139.524.330/799). Letztere vertritt D. auch im erwähnten Verfahren in Deutschland. 6.6.1.2 RA Isenring weist in seinen Kostennoten (TPF pag. 139.524.602 ff./831) einen Aufwand von 1092.5 Stunden (inkl. Reisezeit) à Fr. 350.–, 392.65 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 220.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 29'564.34.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 498'322.34 (die Differenz zum geltend gemachten Totalbetrag von Fr. 511'070.67 ist nicht nachvollziehbar). Der verbuchte Aufwand ist übersetzt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb für die Verteidigung von D. durch RA Isenring ein Mehraufwand von über 210 Stunden (inkl. Reisezeit) anwaltlicher Leistungen und zusätzlich die Praktikantenarbeit von über 390 Stunden im Vergleich zur Verteidigung von A. benötigt wurde, zumal D. in der Anklage ein weniger schwerwiegender Vorwurf gemacht wurde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Differenz von über Fr. 18'000.– bei den geltend gemachten Auslagen von RA Isenring und RA Landshut. Bei dieser Sachlage ist der notwendige Verteidigungsaufwand von D. unter Bezugnahme auf den Verteidigungsaufwand von A. zu bestimmen. Ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand der übrigen Mitbeschuldigten ist nach dem Dargelegten (E. 6.4.1) nicht aufschlussreich. Im Vergleich zum Arbeitsaufwand von RA Landshut (778 Stunden) ist bei RA Isenring ein Mehraufwand an Arbeitsstunden im folgenden Umfang nachvollziehbar: 20 Stunden für die Teilnahme an 7 Einvernahmen, bei denen RA Landshut nicht anwesend war (Positionen vom 3.10.2017, 18.5.2018, 6.9.2018, 17.9.2018, 14.3.2019, 4.4.2019, 11.6.2019); 3 Stunden für die Konsultation von Akten mit beschränkter Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft in Bern (Positionen vom 20.2.2019, 5.7.2019 [vgl. BA pag. 16.2.587]; bezüglich der letzteren Position werden für die verbuchten 4 Stunden Praktikantenarbeit 2 Anwaltsstunden angerechnet); zusätzlich werden ermessensweise 15 Stunden als angemessener Aufwand anerkannt. Im Ergebnis werden bei RA Isenring 816 Stunden Anwaltsarbeit als gerechtfertigter Aufwand anerkannt. Sie sind nach dem Dargelegten (E. 6.3.2) mit einem Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Die z.T. nicht separat ausgewiesene Reisezeit wird (in Berücksichtigung der Anzahl der Reisen und der Reisezielorte) mit 150 Stunden geschätzt und mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– vergütet.
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Die Auslagen sind mit einem Pauschalbetrag von Fr. 13’000.– abzugelten. Bei der Festsetzung dieses Betrags werden bei RA Isenring Mehrkosten im Zusammenhang mit seinem vorstehend thematisierten zusätzlichen Arbeitsaufwand im Vergleich zu RA Landshut berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist. Im Ergebnis betragen die vom Staat zu ersetzenden Kosten der erbetenen Verteidigung von D. durch RA Isenring Fr. 230‘680.–. 6.6.1.3 Die geltend gemachten Kosten der zusätzlichen Rechtsvertretung von D. durch RA EE. stellen keinen notwendigen Verteidigungsaufwand in diesem Verfahren dar und finden hier daher keine Berücksichtigung. Es kann insoweit auf das zum analogen Entschädigungsbegehren von C. Ausgeführte (E. 6.5.1.4) verwiesen werden. 6.6.2 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO macht D. verfahrensbedingte Reisespesen im Betrag von Fr. 1’680.50 geltend (TPF pag. 139.524.330/363 f.). Diese Kosten geben zu keiner Kritik Anlass. Die Eidgenossenschaft hat D. für den genannten Betrag zu entschädigen. 6.7 Genugtuung 6.7.1 A., B., C. und D. beantragen jeweils eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.– für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse. Im Wesentlichen begründen sie den Anspruch jeweils mit der extensiven Medienberichterstattung über den Prozess (TPF pag. 139.521.120 f., 139.522.135 ff., 139.523.197, 139.524.363 ff.). 6.7.2 Gegenstand des Strafverfahrens waren mutmassliche Straftaten im Zusammenhang mit der Organisation der WM 2006, weltweit eines der bedeutendsten Sportereignisse. Verdächtigt, die Straftaten begangen zu haben, waren ehemalige hochrangige Sportfunktionäre, darunter ein weltbekannter ehemaliger Fussballspieler (E.). Entsprechend wurde das Strafverfahren von Anfang an von einem grossen medialen Interesse im In- und Ausland (insbesondere in Deutschland) begleitet. Die Beschuldigten, die bis dato einen tadellosen Ruf hatten, wurden jahrelang in der Öffentlichkeit unter voller Namensnennung mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert. Sie wurden dadurch in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer beeinträchtigt und haben daher Anspruch auf Genugtuung. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Taten der
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Beschuldigten in den Medien bereits vor der Eröffnung des Strafverfahrens thematisiert wurden. Zum Teil gaben Medienberichte Anlass für die Einleitung der Strafuntersuchung (vgl. Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. November 2015; BA pag. 1.100.1). Zu berücksichtigen ist weiter, dass gegen die Beschuldigten im gleichen Kontext auch in Deutschland ein Strafverfahren mit medialer Resonanz geführt wird. Das hiesige Verfahren stellt somit nicht die alleinige Ursache der Persönlichkeitsverletzungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung dar. Relativiert wird die Schwere der Persönlichkeitsverletzung ferner dadurch, dass die Beschuldigten gerade auch wegen dem starken medialen Interesse die Möglichkeit hatten, ihre Sicht der Dinge in der Öffentlichkeit darzulegen. Weitere genugtuungsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist entgegen den Vorbringen von RA Luginbühl und RA Isenring (TPF pag. 139.522.136, 139.524.363) unerheblich, dass das Strafverfahren mit einer Einstellung infolge Verjährung und nicht allenfalls mit Freisprüchen der Beschuldigten abgeschlossen wird. Denn die definitive Einstellung des Strafverfahrens ist nicht ein «Freispruch zweiter Klasse» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.2 m.w.H.). Nicht zu überzeugen vermag sodann das Vorbringen von RA Luginbühl, wonach diverse gravierende Verletzungen der Verfahrensrechte durch die Bundesanwaltschaft – thematisiert werden diesbezüglich fehlende Schlusseinvernahmen, kurzfristige Verschiebung von Terminen ohne Konsultation der Parteien, grundlose Verweigerung von Fristerstreckungsgesuchen, verspätetes Zustellen von Einvernahmeprotokollen, Missachtung der Konfrontationsrechte, nicht protokollierte Kontakte der Bundesanwaltschaft mit der Privatklägerin FIFA – die bereits ohnehin starke psychische Belastung seines Mandanten durch das Verfahren vervielfacht hätten (TPF pag. 139.522.136). Ein Genugtuungsanspruch setzt eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte voraus. Die problematisierten Umstände, sofern hier überhaupt prozessuale Verstösse auszumachen sind, wiegen jedenfalls nicht derart schwer, dass sie eine genugtuungsrelevante Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten begründen könnten. Im Lichte des Dargelegten erscheint bezüglich aller Beschuldigten jeweils eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15’000.– der Schwere der erlittenen Verletzung der Persönlichkeitsrechte angemessen. 6.8 Bezüglich der Genugtuung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Der Zinssatz beträgt
- 36 gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Der Anspruch wird vorliegend nur von C. ausdrücklich geltend gemacht. In Anlehnung an die zivilprozessuale Maxime, wonach das Gericht nur durch den insgesamt geltend gemachten Betrag gebunden ist (BGE 119 II 396 E. 2), rechtfertigt es sich angesichts der Differenz zwischen den beantragten und zugesprochenen Genugtuungssummen, auch die übrigen Beschuldigten in den Genuss der Verzinsung kommen zu lassen. Nachdem die Beschuldigten die Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte über einen längeren Zeitraum erlitten haben, ist der Beginn des Zinsenlaufs auf den mittleren Zeitpunkt festzulegen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4). Massgeblich ist der Zeitraum von der Ausdehnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten (5. Juli 2016) bis zum Verjährungseintritt (27. April 2020). Der Beginn des Zinsenlaufs fällt demnach auf den 1. Juni 2018. 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung RA Luginbühl macht für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung von insgesamt Fr. 249'121.– geltend. Die ausgewiesenen Aufwendungen umfassen 778.3 Stunden Anwaltsarbeit à Fr. 280.–, 11.7 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.–, 31 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 6’453.– zzgl. MWST (TPF pag. 139.522.208 ff.). Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen erscheinen insgesamt angemessen. Der Arbeitsaufwand des Verteidigers ist nach dem oben Dargelegten (E. 6.3.2) zum üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Daraus resultiert (aufgerundet) eine Entschädigung von Fr. 207’700.– (inkl. MWST). Die von der Bundesanwaltschaft geleistete Akontozahlung ist auf diesen Betrag anzurechnen. 8. Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Dargelegten nicht vor. Der DFB und die FIFA haben somit keinen Anspruch auf Entschädigung.
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Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren gegen A., B., C. und D. wird eingestellt.
2. Die Zivilklagen des Deutschen Fussball-Bundes e.V. (DFB) und der Fédération Internationale de Football Association FIFA gegen A., B., C. und D. werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Eidgenossenschaft.
4. 4.1 Die Eidgenossenschaft bezahlt A.
- Fr. 210‘300.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,
- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.
4.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt B.
- Fr. 5'452.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,
- Fr. 908.– zzgl. 5 % Zins ab dem 17. Mai 2018 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,
- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.
4.3 Die Eidgenossenschaft bezahlt C.
- Fr. 256'000.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,
- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.
4.4 Die Eidgenossenschaft bezahlt D.
- Fr. 230‘680.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,
- Fr. 1’680.50 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,
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- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.
4.5 Im Übrigen werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A., B., C. und D. abgewiesen.
5. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 207’700.– (inkl. MWST) entschädigt.
6. Der Deutsche Fussball-Bund e.V. (DFB) und die Fédération Internationale de Football Association FIFA haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
7. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO)
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Versand 20. Mai 2021