Beschluss vom 2. Oktober 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Gloor
Gesuchstellerin
Gegenstand Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.42
- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2019.9 vom 20. März 2019 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: die Gesuchstellerin) in einem abgekürzten Verfahren (Art. 358 StPO ff.) wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 8 Monate vollziehbar sowie 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffern I.1. und I.2.). Der Gesuchstellerin wurden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 65'783.40 auferlegt (Dispositiv-Ziffer I.8.). 2. Mit Eingabe der Verteidigung vom 9. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Stundung der Verfahrenskosten (TPF 1-100-001 ff.). 3. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 24a). 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch die Stundung der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO). 4.2 Die Strafkammer forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. Juli 2019 auf, bis zum 8. August 2019 das Formular über die persönliche und finanzielle Situation, versehen mit Belegen, ausgefüllt einzureichen und die von ihr geltend gemachte Berufsausbildung zur Dolmetscherin zu belegen sowie ergänzend zu
- 3 ihrem Stundungsgesuch anzugeben, bis zu welchem Datum um Stundung ersucht werde (TPF 1-400-001). Auf deren Ersuchen hin wurde der Gesuchstellerin die Frist zweimal um jeweils 20 Tage erstreckt (TPF 1-401-001 f.). Innert Frist reichte die Verteidigung am 17. September 2019 das von der Gesuchstellerin ausgefüllte Formular betreffend persönliche und finanzielle Situation und zwei Zahlungsaufforderungen («Mahnungen») sowie ein Schreiben der Bundesanwaltschaft (Dienst Urteilsvollzug) vom 10. Juli 2019 ein (TPF 1-521-003 ff.). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des bisherigen Verfahrens (SK.2019.9) Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 4.3 Mit Schreiben vom 23. September 2019 erhielt die Bundesanwaltschaft (Dienst Urteilsvollzug) Gelegenheit, zum Gesuch sowie zu den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (TPF 1-400-005). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. 5. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Eine Stundung und ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts SK.2018.62 vom 13. Februar 2019 E. 4 und SK.2015.54 vom 16. Februar 2016 E. 6.3, je m.w.H.). 5.2 Mit der Ausgestaltung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessensund Beurteilungsspielraum (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten gibt es nicht; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ein Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise gutheisst. Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen. Es ist
- 4 nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). 6. 6.1 Vor ihrer Verhaftung am 17. Juli 2018 war die Gesuchstellerin Teilzeitangestellte im Kundendienst der «B.» und verdiente dort gemäss eigenen Angaben monatlich zwischen EUR 750.-- bis 900.--. Davor arbeitete sie gelegentlich im Supermarkt und als Kellnerin. Einen Berufsabschluss besass sie nicht. Finanziell wurde die Gesuchstellerin von ihrer Mutter und ihrer Grossmutter unterstützt (BA 4- 0606; TPF 48-731-002). Im Urteilszeitpunkt (20. März 2019) stellten sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin folgendermassen dar: Die Gesuchstellerin verfügte über kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von EUR 2'000.--, welche von ihrer Mutter monatlich mit EUR 50.-- abbezahlt wurden (TPF 48-731- 003). Das Gericht hat den Kostenentscheid in Kenntnis all dieser Umstände getroffen. 6.2 Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse aufgrund der Aktenlage wie folgt: Die Gesuchstellerin ist nach wie vor arbeits-, einkommens- und vermögenslos bzw. sie vermag ihre aktuelle Situation trotz Aufforderung nicht zu belegen. Schulden hat sie gemäss eigenen Angaben hingegen keine mehr. Für ihren Lebensunterhalt kommt weiterhin ihre Mutter auf, welche sie mit ca. EUR 30.-- pro Woche finanziell unterstützt. Mietkosten trägt die Gesuchstellerin keine, da sie bei einer Freundin wohnt (TPF 1-100-003; 1-521- 006 ff.). Die Gesuchstellerin ist weiterhin ohne Berufsausbildungsabschluss. Trotz Aufforderung des Gerichts teilte sie dem Gericht weder mit, bis wann um eine Stundung ersucht werde noch erbrachte sie den Nachweis, dass sie ab September 2019 eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin begonnen habe – was eine Vollerwerbstätigkeit ausschliessen würde. 6.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, ca. sechs Monate seit dem Urteil vom 20. März 2019, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als wesentlich verändert respektive liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um ihr die Verfahrenskosten zu stunden.
- 5 - Im Übrigen hatte die Gesuchstellerin seit ihrer Haftentlassung am 21. März 2019 ausreichend Zeit, um sich zwischenzeitlich im Lebensalltag ausserhalb des Strafvollzugs neu zu orientieren. Die heute 28-jährige Gesuchstellerin spricht fliessend Deutsch, Englisch und Niederländisch (BA 13-1-0006 Z. 3; TPF 48-731- 006). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. 6.4 Aufgrund der heutigen Situation ist demgemäss nicht auszuschliessen, dass der Gesuchstellerin eine ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten möglich ist. Es ist Sache der Vollzugsbehörde, die allfällige Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit zu prüfen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts SK.2019.11 vom 11. April 2019 E. 6.6 und SK.2018.62 vom 13. Februar 2019 E. 6). 6.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten vom 9. Juni 2019 abzuweisen. 7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
Die Strafkammer beschliesst: I. 1. Das Gesuch von A. um Stundung der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Dieser Beschluss wird der Verteidigung von A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 6 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. Oktober 2019