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Bundesstrafgericht 28.08.2019 SK.2018.65

28 août 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,339 mots·~7 min·6

Résumé

Rückweisung BGer; Zivilforderung;;Rückweisung BGer; Zivilforderung;;Rückweisung BGer; Zivilforderung;;Rückweisung BGer; Zivilforderung

Texte intégral

Beschluss vom 28. August 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava,

Parteien B. S.A., vertreten durch Advokat Philipp Rupp, Privatklägerin

gegen

A., Beklagter

Gegenstand Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_138/2018 vom 23. November 2018) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.65

- 2 - Die Strafkammer erwägt, dass - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung der Geschädigten B. S.A. gegen den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 840‘000.–, EUR 350'000.– und USD 70'000.– zzgl. 6 % Zins seit 1. Oktober 2004) auf den Zivilweg verwies (Dispositiv-Ziff. IV.1.3); - das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat; - es hingegen mit Urteil 6B_138/2018 vom 23. November 2018 die von der B. S.A. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies; - im Rückweisungsverfahren die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2019 beantragte, A. sei zu verurteilen, ihr Schadenersatz in Höhe von Fr. 840‘000.–, EUR 350'000.– und USD 70'000.– zzgl. 6 % Zins seit 1. Oktober 2004 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (TPF pag. 551.4); - sich A. nicht vernehmen liess; - A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 551.430); - die Strafkammer daraufhin die B. S.A. sowie die Witwe von A. C. einlud, zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.2); - die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 an ihrer Zivilforderung festhielt und die Weiterführung des Verfahrens gegen die Erbmasse bzw. die Konkursmasse von A. beantragte (TPF pag. 551.420); - sich C. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1); - die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde; - infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassliquidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 551.430);

- 3 - - die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO); - der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; JEANDIN/MATZ, Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO N 4, je m.w.H.); - im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (LIEBER, a.a.O., N 2; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann; - infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist; - die Zivilforderung der B. S.A. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist; - die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 in prozessualer Hinsicht beantragte, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Konkursamt über die Aufnahme ihrer Zivilforderung in den Kollokationsplan entschieden habe (TPF pag. 551.421); - der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg den Bestand der Konkursmasse nicht berührt und somit keine präjudizielle Wirkung auf das konkursamtliche Liquidationsverfahren hat; - der Antrag mithin obsolet ist; - dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Zivilklägerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat; - in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.

- 4 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Zivilforderung der B. S.A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Dieser Beschluss wird der B. S.A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer erwägt, dass - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung der Geschädigten B. S.A. gegen den ... - das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat; - es hingegen mit Urteil 6B_138/2018 vom 23. November 2018 die von der B. S.A. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Zivilpunkt aufhob ... - im Rückweisungsverfahren die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2019 beantragte, A. sei zu verurteilen, ihr Schadenersatz in Höhe von Fr. 840‘000.–, EUR 350'000.– und USD 70'000.– zzgl. 6 % Zins seit 1. Oktober 2004 zu bezahlen, ... - sich A. nicht vernehmen liess; - A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 551.430); - die Strafkammer daraufhin die B. S.A. sowie die Witwe von A. C. einlud, zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.2); - die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 an ihrer Zivilforderung festhielt und die Weiterführung des Verfahrens gegen die Erbmasse bzw. die Konkursmasse von A. beantragte (TPF pag. 551.420); - sich C. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1); - die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde; - infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassliquidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 551.430); - die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO); - der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (Dolge, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; Lieber, in: Donatsch/ H... - im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (Lieber, a.a.O., N 2; Jeandin/Matz, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann; - infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist; - die Zivilforderung der B. S.A. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist; - die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 in prozessualer Hinsicht beantragte, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Konkursamt über die Aufnahme ihrer Zivilforderung in den Kollokationsplan entschieden habe (TPF pag... - der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg den Bestand der Konkursmasse nicht berührt und somit keine präjudizielle Wirkung auf das konkursamtliche Liquidationsverfahren hat; - der Antrag mithin obsolet ist; - dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Zivilklägerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat; - in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist. Die Strafkammer beschliesst:

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