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Bundesstrafgericht 06.12.2018 SK.2018.51

6 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,122 mots·~6 min·14

Résumé

Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und Versuch dazu (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und Versuch dazu (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und Versuch dazu (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und Versuch dazu (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 6. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes

und

als Privatklägerschaft:

1. B. AG, 2. C., 3. D. AG, 4. E. GMBH, 5. F. AG, 6. G. AG, 7. H. AG, 8. ERBENGEMEINSCHAFT I.,

gegen A., zurzeit im vorzeitigem Strafvollzug in JVA J., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Janggen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.51

- 2 - Gegenstand

Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes, Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes, Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu

- 3 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen des - gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; - mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB (einmal Versuch dazu; Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 249 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 150 Tagen. 3. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). 4. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 5. Die Zivilklage der F. AG wird zufolge Rückzugs abgeschrieben (Art. 120 StPO). 6. A. wird verpflichtet, den nachfolgenden Personen Schadenersatz zu bezahlen: - C. Fr. 210.--; - der G. AG Fr. 230.--; - der H. AG Fr. 230.--; - der Erbengemeinschaft I. Fr. 80.90. Im darüber hinausgehenden Betrag werden die Schadenersatzforderungen abgewiesen. 7. Sämtliche Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.

- 4 - 8. 8.1 Vom beschlagnahmten Bargeldbetrag von Fr. 2‘716.-- werden den nachfolgenden Personen die folgenden Beträge restituiert (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB): - der Erbengemeinschaft I. Fr. 149.10; - der K. SA Fr. 150.--; - der L. AG Fr. 187.--; - M. Fr. 174.--; - der N. GmbH Fr. 150.--. 8.2 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden den Berechtigten herausgegeben: - Vichy Hautcrème Nutrilogie 2 an die L. AG; - Handcrème Neutrogena an die Erbengemeinschaft I.; - Bodylotion SBT in Geschenkpapier und Plastik-Einkaufstasche der O. an M. 8.3 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden, so weit wie möglich und verhältnismässig, verwertet oder der Vollzugsbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 4 Packungen Winston Zigaretten; - 1 Packung Marlboro rot Zigaretten; - 2 Packungen Winston Zigaretten; - 2 Packungen Marlboro rot Zigaretten; - Nagellack Cosmetica Fanatica; - Lippenstift Cosmetica Fanatica. 8.4 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - Natel Nokia Model RM-1134 / IMEI 1; - Akku; - Simkarte Nr. 2. 8.5 Die beschlagnahmten zwei handgeschriebenen Notizzettel und die Alufolienstücke aus dem Mülleimer des Hotelzimmers sind bei den Akten zu belassen. 8.6 Die beschlagnahmten 127 Falsifikate à EUR 200 (gemäss Ziff. 4 Nr. 14 und Nr. 15

- 5 der Anklageschrift) werden eingezogen, unbrauchbar gemacht und zu forensischen Zwecken der Bundeskriminalpolizei, Zentralstelle Falschgeld, übergeben (Art. 69 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). 8.7 Das bei A. sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Restbetrag von Fr. 1‘905.90 wird zur teilweisen Kostendeckung verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 6‘000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 6‘914.80 Auslagen Vorverfahren Fr. 4‘000.-- Gerichtsgebühr Fr. 16‘914.80 Total Davon werden A. Fr. 10‘000.-- auferlegt. 10. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 30‘604.-- (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den nicht anwesenden Privatklägern wird das Dispositiv schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 6 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsdienst des Kantons Bern (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 10. Dezember 2018

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