Urteil vom 6. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes
und
als Privatklägerschaft:
1. B. AG, 2. C., 3. D. AG, 4. E. GMBH, 5. F. AG, 6. G. AG, 7. H. AG, 8. ERBENGEMEINSCHAFT I.,
gegen A., zurzeit im vorzeitigem Strafvollzug in JVA J., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Janggen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.51
- 2 - Gegenstand
Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes, Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes, Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu
- 3 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen des - gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; - mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB (einmal Versuch dazu; Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 249 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 150 Tagen. 3. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). 4. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 5. Die Zivilklage der F. AG wird zufolge Rückzugs abgeschrieben (Art. 120 StPO). 6. A. wird verpflichtet, den nachfolgenden Personen Schadenersatz zu bezahlen: - C. Fr. 210.--; - der G. AG Fr. 230.--; - der H. AG Fr. 230.--; - der Erbengemeinschaft I. Fr. 80.90. Im darüber hinausgehenden Betrag werden die Schadenersatzforderungen abgewiesen. 7. Sämtliche Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
- 4 - 8. 8.1 Vom beschlagnahmten Bargeldbetrag von Fr. 2‘716.-- werden den nachfolgenden Personen die folgenden Beträge restituiert (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB): - der Erbengemeinschaft I. Fr. 149.10; - der K. SA Fr. 150.--; - der L. AG Fr. 187.--; - M. Fr. 174.--; - der N. GmbH Fr. 150.--. 8.2 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden den Berechtigten herausgegeben: - Vichy Hautcrème Nutrilogie 2 an die L. AG; - Handcrème Neutrogena an die Erbengemeinschaft I.; - Bodylotion SBT in Geschenkpapier und Plastik-Einkaufstasche der O. an M. 8.3 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden, so weit wie möglich und verhältnismässig, verwertet oder der Vollzugsbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 4 Packungen Winston Zigaretten; - 1 Packung Marlboro rot Zigaretten; - 2 Packungen Winston Zigaretten; - 2 Packungen Marlboro rot Zigaretten; - Nagellack Cosmetica Fanatica; - Lippenstift Cosmetica Fanatica. 8.4 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - Natel Nokia Model RM-1134 / IMEI 1; - Akku; - Simkarte Nr. 2. 8.5 Die beschlagnahmten zwei handgeschriebenen Notizzettel und die Alufolienstücke aus dem Mülleimer des Hotelzimmers sind bei den Akten zu belassen. 8.6 Die beschlagnahmten 127 Falsifikate à EUR 200 (gemäss Ziff. 4 Nr. 14 und Nr. 15