Skip to content

Bundesstrafgericht 07.12.2018 SK.2018.30

7 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,802 mots·~1h 9min·7

Résumé

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 7. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz Sylvia Frei und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, und als Privatklägerschaft: 1. Gemeindewerke B., vertreten durch C., 2. D. AG vertreten durch E., 3. F., vertreten durch Rechtsanwalt G., 4. G., 5. H., vertreten durch I.,

gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gian Moeri,

Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, qualifizierte Sachbeschädi- Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.30

- 2 gung, teilweise versucht, grobe Verletzung einer Verkehrsregel, einfache Verletzung von Verkehrsregeln, versuchte qualifizierte Erpressung

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) − der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB) − der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) − der groben Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VRV) − der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV; Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SSV; Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV), jeweils in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. RudoIf A. sei - teilweise im Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Il. Strafkammer, vom 13. Januar 2012 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40, 47 und 49 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 23 Tagen sei auf die zu verhängende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Il. Strafkammer, am 13. Januar 2012 gegen A. wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären (Ari 46 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 1 Tag sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. A. sei zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 zu verurteilen (Art. 106 Abs. i StGB). 5. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

- 4 - 6. Folgende anlässlich der Hausdurchsuchungen bei A., sowie dessen Sohn J., sichergestellten und am 9. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente seien 6.1 einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB) und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB): Hausdurchsuchung vom 6. JuIi 2016, Verz.- Nr. Sicherstellung Ass.-Nr. Gegenstand/Beschreibung 1 Wohnhaus A009‘451‘790 Schnur 2 Wohnhaus A009‘451‘881 1 Packung Raketen (Heuler) 5 Estrich A009‘451‘972 Schnur 6 Scheune A009‘452‘011 Gartenschnur 7 Scheune A009‘452‘055 1 Filzstift schwarz 8 Scheune A009‘452‘099 1 Kartonschachtel, mit Ausschnitt (in Plastiksack) 9 Scheune A009‘452‘102 Plastiksack enthaltend: Stein flach, Alufolie, Holzstück 10 Scheune A009‘452‘124 Schraube mit Anzündlitze (direkt WFD übergeben) 11 Scheune A009‘452‘146 Diverse Kerzen, weiss, rund, silberfarbig, sternförmig 12 Scheune A009‘452‘168 Tragtasche schwarz, enthaltend: 4 Holzbretter, 1 Feuerzeug blau, 1 Karton mit roter Anzündlitze 13 Scheune A009‘452‘204 Tragtasche schwarz, enthaltend: Kunststoffrohr schwarz, Steine, Kerze sternförmig, silberfarben 14 Scheune A009‘452‘237 Stahlblechdose (Katzenfutter) enthaltend: Kerze, weiss mit rotem Wachskern 15 Scheune A009‘452‘248 Tragtasche der Modekette Vögele, enthaltend: div. Elektrokabel, 9-Volt Batterie, 4 Stecker 16 Scheune A009‘452‘259 Zündvorrichtung mit Zeitschaltuhr (Aufschrift: powered by R. S.sch, mit schwarzem Filzstift) 17 Scheune A009‘452‘260 1 Elektrokabel schwarz

Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2016, Verz.- Nr. Sicherstellung Ass.-Nr. Gegenstand/Beschreibung 4 Werkstatt jun. A009‘461‘998 Div. Stahlrohre (Rohrbomben) Kapseln (Kisag- Bläser) (sichergestellt durch WFD) 5 Werkstatt jun. A009‘462‘026 2 Pack Anzündlitze (rot) 1 Stück Anzündlitze (gelb) (sichergestellt durch WFD) 6 Werkstatt jun. A009‘462‘059 Gläser mit Chemikalien: Schwefel und Kaliumnitrat (sichergestellt durch WFD) 7 Dachboden A009‘462‘060 Chemikalien: 1 Kunststoffbehälter mit Magnesium (sichergestellt durch WFD)

- 5 - 8 Dachboden A009‘462‘071 Chemikalie: 1 Sack mit Kaliumnitrat (sichergestellt durch WFD) 9 Dachboden A009‘462‘082 1 Probe Holzkohle (sichergestellt durch WFD) 10 Werkstatt jun. A009‘462‘093 3 elektrische Mühlen 11 Dachboden A009‘462‘106 1 Becher mit Holzkohle (sichergestellt durch WFD) 12 Dachboden A009‘462‘117 1 Becher mit grauem Granulat (sichergestellt durch WFD) 13 Dachboden A009‘462‘128 1 Becher mit weissem Granulat (sichergestellt durch WFD) 14 Werkstatt jun. A009‘462‘173 1 Kunststoffbehälter mit grauem Pulver, ev. Magnesium (sichergestellt durch WFD) 15 Werkstatt jun. A009‘462‘139 Drei Plastikbecher (sichergestellt durch WFD) 16 Werkstatt jun. A009‘462‘140 1 Kunststoffbox mit schwarzem Pulver (sichergestellt durch WFD) 17 Werkstatt jun. A009‘462‘151 1 Tasse mit pyrotechnischem Satz (sichergestellt durch WFD) 18 Werkstatt jun. A009‘462‘162 1 Kunststoffbehälter mit grauem Pulver, ev. Magnesium 6.2 in den Akten zu belassen: Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016, Verz.- Nr. Sicherstellung Ass.-Nr. Gegenstand/Beschreibung 3 Wohnhaus A009‘451‘927 Zürichsee – Zeitung vom 22.08.2011 4 Wohnhaus A009‘451‘949 Zürichsee – Zeitung vom 14.08.2010 (Hydranten- Killer) Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2016, Verz. -Nr. Sicherstellung Ass.-Nr. Gegenstand/Beschreibung 1 Wohnhaus A009‘461‘954 Mehrzweckblock blau ab 06.07.2012 – 10.07.2013 2 Wohnraum jun. A009‘461‘965 4 Arbeitsrapporte, Stundenblätter 3 Schlafzimmer jun. A009‘461‘976 Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt

7. Rechtsanwalt Gian Moeri, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

- 6 - A. sei zu verpflichten, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 35‘233.− (Gebühren Fr. 9‘600.−; Auslagen Fr. 25‘633.−) seien - zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren - A. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO). 9. Die Zivilklagen seien gerichtlich zu beurteilen. Anträge der Privatklägerschaft G.: Der Privatkläger G. beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage sowie Schadenersatz im Umfang von Fr. 608.05. Anträge der Privatklägerschaft F.: Der Privatkläger F. beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage. Anträge der Verteidigung: 1. Das Verfahren sei betreffend Anklageziffern 1.2.4 bis 1.2.6 sowie 1.3.6 bis 1.3.8 einzustellen; 2. Von den übrigen Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen und auf die Frage betreffend Widerruf der Vorstrafe sei nicht einzutreten; 3. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten sei ebenfalls nicht einzutreten; 4. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens inkl. jene für die amtliche Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Angeklagten sei, insbesondere für die in Haft erstandene Zeit, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 5. Die mit Verfügungen vom 9. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien der Lagerbehörde zur ihr gut scheinenden Verwendung zu überlassen.

- 7 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft führte seit 9. Juni 2016 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer SV.16.0767) gegen A. und seinen gleichnamigen Sohn wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), im Zusammenhang mit mehreren in der Zeit zwischen 20. August 2011 und 4. Oktober 2015 vorwiegend in B. verübten Sprengstoffanschlägen auf Hydranten und dem Zünden eines Knallkörpers in einem Schliessfach im Bahnhof Zürich Enge am 1. Mai 2016. B. Im Laufe des Verfahrens wurde es mit weiteren von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchungen (SV.11.0229, SV.12.0010) gegen Unbekannt wegen ähnlichen Vorfällen in B. vereinigt und unter der Geschäftsnummer SV.16.0767 weitergeführt. Zudem übernahm die Bundesanwaltschaft verschiedene kantonale Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl), qualifizierter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 4 StGB, Untersuchungsamt St. Gallen) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, gemäss Art. 239 Ziff. 1 StGB, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) und vereinigte diese mit dem Verfahren SV.16.0767. C. Am 21. Juni 2018 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), qualifizierter (teilweise versuchter) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), grober Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie versuchter qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Verfahren gegen den Sohn des Beschuldigten hatte sie in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 18. April 2018 eingestellt. D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) sowie zwei Amtsberichte vom 13. resp. 21. September 2018 ein. Letztere wurden beim Kantonsspital St. Gallen, Institut für Rechtsmedizin (IRM-SG) sowie beim Institut für Rechtsmedizin, Forensische Genetik, der Universität Zürich (IRM-ZH) in Auftrag gegeben, namentlich zur Frage des Wahrscheinlichkeitsfaktors der Übereinstimmung eines inkompletten DNA-Profils mit einer bestimmten Spur (TPF pag. 13-231-1-1 ff., …-2-3

- 8 ff.; …-3-2 f.; 13-262-1 ff.; …-2-1 ff). Im Weiteren wurde das Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 in anonymisierter Form zu den Akten genommen (TPF pag. 13-231-1-3 bis -6). E. Mit Schreiben vom 16. November 2018 lud der Vorsitzende die Bundesanwaltschaft ein, eine allfällig erweiterte Anklage bezüglich eventueller fahrlässig begangener Verkehrsdelikte einzureichen. Am 21. November 2018 reichte die Bundesanwaltschaft die entsprechend ergänzte Anklageschrift ein. F. Am 27. November 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit von A., dessen Verteidiger, der Bundesanwaltschaft sowie zweier Privatkläger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Anlässlich der Verhandlung wurden diverse durch die Verteidigung eingereichte Unterlagen zu den Akten genommen (TPF pag. 13- 720-4; 13-721-43 ff.). G. Das Urteil (Dispositiv) wurde den Parteien am 7. Dezember 2018 schriftlich eröffnet. H. In der Folge verlangten die Bundesanwaltschaft sowie der Privatkläger G. gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Urteilsbegründung.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Zuständigkeit Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO untersteht der Tatbestand von Art. 224 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. In Bezug auf die übrigen angeklagten Delikte ist die Bundeszuständigkeit aufgrund der Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden durch die Bundesanwaltschaft gegeben (Art. 26 Abs. 2 StPO). Anwendbares Recht Der Beschuldigte soll die angeklagten Taten zum Teil vor den Revisionen des Verjährungsrechts per 1. Januar 2014 (AS 2013 4417) und des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 (AS 2016 1249) begangen haben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zur Tatzeit in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das

- 9 mildere („lex mitior“-Regel; Art. 2 Abs. 2, 389 Abs. 1 StGB). Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Würdigungsvorbehalt Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können. Der Vorsitzende eröffnete den Parteien vor und an der Hauptverhandlung, er gedenke die in der Anklageschrift vom 21. Juni 2018 geschilderten Lebenssachverhalte bzw. Anklagevorwürfe auch unter dem Aspekt der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu würdigen (TPF pag. 13-110-1; 13-720-3). Die Würdigungsvorbehalte haben keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge und der Verteidiger konnte sich dazu äussern; die Verteidigungsrechte wurden damit umfassend gewahrt. 2. Anklagevorwürfe Vorfälle vom 20. August, 20. September, 28. November 2011, 27. März, 1. Oktober 2015 und 1. Mai 2016 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), sowie qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) im Zusammenhang mit den im Folgenden zusammengefasst dargelegten Ereignissen vor: Vorfall vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.1.6, 1.2.6, 1.3.8) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. August 2011, ca. um 07:30 Uhr, am Z.-weg 4 in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 1 angebracht und durch den Einsatz einer unter einen Tonblumentopf gestellten Kerze als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht sowie weitere (in der Anklageschrift näher umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschädigt und zum Kippen gebracht worden sei. Daraus habe ein Wasserverlust von ca. 215 m3 resultiert. Der Beschuldigte habe die selbstgebastelte Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt

- 10 und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passanten) konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.6; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 1 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.6; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 1 beschädigt, was zu einem Wasserverlust von 215 m3 geführt habe. Dadurch sei der Gemeinde B. ein Schaden in Höhe von Fr 1‘120.− entstanden. Der Beschuldigte habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.8). Vorfall vom 20. September 2011 (Anklageziffer 1.1.5, 1.2.5, 1.3.7) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. September 2011, um 11:30 Uhr, an der Y.-strasse 246 in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 2 angebracht und weitere (in der Anklageschrift näher umschriebene) Manipulationen daran vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschädigt worden sei, obwohl die Sprengvorrichtung weder wunschgemäss explodiert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passanten) konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.5; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 2 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudecken-

- 11 den Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.5; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 2 beschädigt und dadurch der Gemeinde B. einen Schaden in Höhe von Fr. 407.− verursacht. Er habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.7). Vorfall vom 28. November 2011 (Anklageziffer 1.1.4, 1.2.4, 1.3.6) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. November 2011, um ca. 21:12 Uhr, an der X.-gasse 14a in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 3 angebracht und mit Hilfe einer unter einem Tonblumentopf brennenden Kerze als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht sowie weitere (in der Anklageschrift näher umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschädigt worden sei und ein Wasserverlust von 390 m3 resultierte, obwohl die selbstgebastelte Sprengvorrichtung weder wunschgemäss explodierte, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passanten) konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.4; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 3 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.4; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 3 beschädigt, was zu einem Verlust von 390 m3 Wasser geführt habe. Dadurch habe er der Gemeinde B. einen Schaden in Höhe von Fr. 1‘267.50 verursacht. Er habe

- 12 dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.6). Vorfall vom 27. März 2015 (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. März 2015, um ca. 08:35 Uhr, an der W.-gasse 153 in Zürich einen Plastiksack mit einem zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunktionierten Feuerwerkskörper beim Hydranten Nr. 4 platziert, weitere (in der Anklageschrift näher umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen und eine in einer Konservendose brennende Kerze als Zeitverzögerung eingesetzt, um diesen zu sprengen. Dadurch sei der Hydrant erheblich beschädigt worden, obwohl die USBV weder wunschgemäss explodiert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die USBV zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Er habe dabei in Kauf genommen, dass eine Wasserfontäne des beschädigten Hydranten die darüber liegende Hochspannungsleitung treffen könnte, was zu einem Kurzschluss geführt hätte, der mit grosser Wahrscheinlichkeit das Stell-/Leitwerk der D. AG an der Lagergasse lahmgelegt hätte. Durch die Explosion habe er nicht nur eine konkrete Gefährdung für den Hydranten und weiteres fremdes Eigentum geschaffen, sondern auch eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben unbeteiligter Personen, insbesondere von D. AG-Arbeitern, bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.3; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 4 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.2; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 4 beschädigt und dadurch der D. AG einen Schaden in unbestimmter Höhe verursacht. Er habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.3). Vorfall vom 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2)

- 13 - Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. Oktober 2015, um 12:28 Uhr, an der Ecke V.-strasse/weg in Zürich eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Fuss des Überflurhydranten Nr. 5 angebracht und dabei eine Zeitschaltuhr als Zeitverzögerer eingesetzt. Er habe zudem weitere (in der Anklageschrift näher umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschädigt worden sei, obwohl die selbstgebastelte Sprengvorrichtung weder wunschgemäss explodiert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Überflurhydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem aufgrund des Standortes, an dem häufig Passanten verkehren würden, unbeteiligte Personen konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.2; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 5 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.1; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 5 beschädigt und der Wasserversorgung der Stadt Zürich dadurch einen Schaden in Höhe von Fr. 200.− verursacht. Er habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.2). Vorfall vom 1. Mai 2016 (Anklageziffer 1.1.1, 1.3.1) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2016, um ca. 06:35 Uhr, einen zu einer USBV umfunktionierten Feuerwerkskörper im Schliessfach Nr. 4 im SBB-Bahnhof Zürich-Enge platziert und mit Hilfe einer brennenden Zigarette als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht, wodurch sowohl das Schliessfach Nr. 4 als auch drei weitere Schliessfächer beschädigt worden seien. Der Beschuldigte habe die USBV zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Schliessfaches Nr. 4 und damit fremden Eigentums angestrebt; sein

- 14 - Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden am Schliessfach Nr. 4 herbeizuführen. Durch die Explosion der USBV im D. AG-Bahnhof habe der Beschuldigte zudem unbeteiligte Personen, insbesondere den K.-Mitarbeiter, welcher gerade dabei war, den Boden vor den Schliessfächern zu reinigen, die beiden Zugreisenden, welche nebenan am Ticketautomaten standen, sowie weitere Bahnhofbenützer, welche sich im Schliessfachbereich aufhielten, konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.1; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe das in fremdem Eigentum stehende Schliessfach Nr. 4 im Bahnhof Zürich Enge beschädigt und der D. AG dadurch einen Schaden in Höhe von Fr 5‘474.40 verursacht. Er habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.1). Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3, 1.3.5) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. Oktober 2012, um ca. 06:00 Uhr, am U.-weg 3 in B. die Verschlusskappe des am Strassenrand stehenden Hydranten Nr. 6 abgenommen, die Hauptspindel um eine Viertelumdrehung geöffnet und die Verschlusskappe anschliessend wieder zugeschraubt, sodass eine unbestimmte Menge Wasser über die beiden Seitenarme ausgetreten sei. Diese Manipulationen hätten zur Folge gehabt, dass der Hydrant bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.3; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 6 beschädigt, was zum Verlust einer unbestimmbaren Menge Wasser geführt habe. Dadurch sei der Gemeinde B. ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden. Der Beschuldigte habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.5). Vorfall vom 17. Mai bis 18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Mai 2013, von ca. 18.00 Uhr bis 18. Mai 2013, ca. 09.30 Uhr, an der Y.-strasse 162a in B. am besagten Wohnund Geschäftshaus die Schlosszylinder des Hinter- und Vordereingangs mit flüssigem Klebstoff zugeklebt zu haben, sodass die in fremdem Eigentum stehenden Türen/Schlösser unbrauchbar geworden seien und die Türen nicht mehr hätten

- 15 geöffnet werden können. Dadurch habe er dem Privatkläger F. einen Schaden von Fr. 500.− und dem Privatkläger G. einen Schaden von Fr. 608.05 verursacht. Im besagten Wohn- und Geschäftshaus sei unter anderem das Advokaturbüro von G. untergebracht, welcher den Beschuldigten am Vorabend auf eine Reihe vergangener Feindseligkeiten angesprochen habe. Der Beschuldigte habe sich durch das dargelegte Verhalten qualifizierter Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Vorfall vom 27. August 2016 (Anklageziffer 1.4, 1.5) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich durch das nachstehend dargelegte Verhalten mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse [Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; VRV; SR 741.11]; Nichtbeachten des Vorschriftssignals Nr. 2.36 „Geradeausfahren“ [Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; SSV; SR 741.21]; Nichtbeachten des Vorschriftssignals Nr. 2.01 „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ [Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV], jeweils i.V.m. Art 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, eventualiter i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte sei am 27. August 2016 in Zürich mit dem auf ihn zugelassenen Personenwagen um 11:33 Uhr auf der einspurigen ZZZZ.-gasse gefahren und sei in Fahrtrichtung ZZ.-strasse, auf Höhe der YY.-wiese, trotz des auf der linken Seite deutlich sichtbaren Vorschriftssignals „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) rechts in die dem Tramverkehr vorbehaltene ZZ.-strasse abgebogen. Gleichzeitig habe er das bei der Verzweigung ZZZZ.-gasse 1 auf der rechten Seite deutlich sichtbare Vorschriftssignal „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ (Nr. 2.01) missachtet und sei auf die dem Tramverkehr vorbehaltene ZZ.-strasse gefahren. Er habe seine Fahrt konstant mit ca. 35 km/h in Fahrtrichtung Zürichsee fortgesetzt, obwohl ihn ein Streifenwagen der Stadtpolizei Zürich mittels eingeschalteter Matrix-Leuchte „STOP POLIZEI“ zum Anhalten seines Fahrzeuges aufgefordert habe. Er habe um 11:35 Uhr an der ZZ.-strasse 75 in 8001 Zürich die durch von links herkommenden Fahrzeuge zweispurig befahrene WW.-strasse überquert, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren, seine Fahrt unbeirrt in Richtung VV.-strasse fortgesetzt, sei dort links in die VV.-strasse abgebogen und habe sich in den korrekt fahrenden Verkehr eingefügt. Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen mindestens billigend in Kauf genommen.

- 16 - Eventualiter habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen fahrlässig begangen, da er es entgegen den oben beschriebenen Umständen sowie seiner ihm bekannten Pflicht als Fahrzeuglenker unterlassen habe, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und er der allgemein herrschenden Verkehrssituation und insbesondere den deutlich sichtbaren Verkehrsschildern keine Beachtung geschenkt habe (Anklageziffer 1.4). Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, durch das in E. 2.4.1 beschriebene Vorgehen eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren einer Verzweigung gegenüber dem vortrittsberechtigten Verkehr [Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV] begangen zu haben, indem er dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vortritt nicht gewährt habe. Er habe auf der betreffenden Verzweigung beinahe eine Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem korrekt bei der grünen Ampel fahrenden Individualverkehr verursacht. Die Kollision sei lediglich deshalb ausgeblieben, weil das von links herannahende Auto umgehend eine Vollbremsung eingeleitet habe. Zum Tatzeitpunkt habe an der ZZ.-strasse ein grosses Personenaufkommen und auf den umliegenden Nebenstrassen erheblicher Individualverkehr geherrscht. Am fraglichen Ort bei der WW.-strasse werde der Individualverkehr mittels Signalisation geregelt und der korrekt fahrende Fahrzeuglenker habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass von rechts aus der dem Tramverkehr vorbehaltenen ZZ.-strasse ein Fahrzeug ungebremst die WW.-strasse überquere. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine wichtige Verkehrsregel (Nichtgewähren des Vortrittes beim Überqueren einer Verzweigung gegenüber dem vortrittsberechtigten Verkehr) missachtet und die Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch ernstlich gefährdet. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit seinem Fahrzeug eine dem Tramverkehr vorbehaltene Strasse befuhr, da sich auf eben dieser Strasse lediglich Tramschienen und keine Bodenmarkierungen für Personenwagenverkehr befänden. Er sei aufgrund der am fraglichen Ort herrschenden dichten Bebauung nicht in der Lage gewesen, den sich aus seiner Sicht von links auf der WW.-strasse fahrenden Individualverkehr rechtzeitig einsehen und entsprechend handeln zu können, weshalb der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung und die damit einhergehende, von ihm geschaffene Gefährdung der Verkehrssicherheit mindestens billigend in Kauf genommen habe, da er wissentlich und willentlich keiner der ihm obliegenden Pflichten nachgekommen sei. Eventualiter habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung und die damit einhergehende, von ihm geschaffene Gefährdung der Verkehrssicherheit fahrlässig begangen resp. herbeigeführt, da er es entgegen den

- 17 oben beschriebenen Umständen sowie seiner ihm bekannten Pflicht als Fahrzeuglenker unterlassen habe, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und er der allgemein herrschenden Verkehrssituation keine Beachtung geschenkt habe (Anklageziffer 1.5). Vorfall vom 22. August 2016 bis 1. September 2016 (Anklageziffer 1.6) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vor, begangen zwischen ca. 22. August 2016 bis 1. September 2016, um 15:00 Uhr in B., Gossau oder anderswo in der Schweiz. Der Beschuldigte habe der M. Ostschweiz (H.), z.H. L., Präsident der M. Generaldirektion, über deren interne Post ein undatiertes Schreiben zukommen lassen (Zustellung am 1. September 2016), worin er dieser angedroht habe, in verschiedenen Geschäften der M. vergiftete und verdorbene Waren auszulegen, sollte die H. ihm nicht EUR 210‘000.− (in einer Stückelung von 2’800 50-er Noten sowie 5’000 20-er Noten [sic!]) zukommen lassen. Im Schreiben sei die H. weiter aufgefordert worden, am 29. August 2016 im St. Galler Tagblatt in der Rubrik Partnersuche ein Inserat mit dem Text „H. sucht Frau, für alles offen, 666“ aufzuschalten sowie einen Mitarbeiter der M. am 29. August 2016 um 19:00 Uhr zum Autobahnrastplatz UU./SG (Fahrtrichtung Buchs) zu entsenden, wo dieser beim ersten Mülleimer eine Tüte mit weiteren Handlungsanweisungen vorfinden würde. Zudem habe der Beschuldigte der H. im besagten Schreiben angedroht, in der betreffenden Kalenderwoche einen Brand in einem ihrer Geschäfte zu legen. Der Beschuldigte habe den Brief mit dem in arabischen Lettern verfassten Satz „irak spezial total allah“ beendet. Der Beschuldigte habe durch die angedrohte Vergiftung von Kunden der M. sowie die Brandstiftung mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen gedroht und wissentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, sich in der Höhe seiner erpresserischen Forderung ungerechtfertigt zu bereichern. Da die H. nicht auf seine Forderungen eingegangen sei, habe sich der Taterfolg nicht verwirklicht (Anklageziffer 1.6). 3. Feststellung der äusseren Sachverhalte Allgemeines zur Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung be-

- 18 deutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 10 StPO N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010, E. 3.2). Sachverhaltsabklärung der Vorfälle vom 20. August, 20. September, 28. November 2011, 27. März und 1. Oktober 2015 Vorliegend werden die Vorfälle vom 20. August 2011, 20. September 2011, 28. November 2011, 27. März 2015 sowie vom 1. Oktober 2015 gemeinsam beurteilt, da sie, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in einem so engen Zusammenhang stehen, dass dafür nur ein und dieselbe Täterschaft verantwortlich sein kann. Zur Vorgeschichte Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis warf dem Beschuldigten am 23. August 2010 bzw. 10. November 2012 vor, in der Zeit zwischen dem 9. September 2007 und dem 23. September 2010 in der Gemeinde B. 13 Hydranten umgestossen zu haben, was dazu geführt habe, dass das Wasser durch den bestehenden Druck fontänenartig ins Freie geschossen sei. Das Bezirksgericht B. stellte in

- 19 seinem Urteil vom 23. November 2010 fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner Wohngemeinde B. und den Gemeindewerken B. seit längerer Zeit Unstimmigkeiten gegeben habe und der Beschuldigte als ehemaliger Feuerwehrmann über genügende Kenntnisse bezüglich der Funktionsweise von Hydranten verfügte. Trotz starker belastender Indizien wurde der Beschuldigte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Bezirksgericht B. in Bezug auf die Beschädigung von 13 Hydranten freigesprochen (pag. B-18-01-01-314 ff.). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 23. November 2010 wurde im März 2011 von verschiedenen Parteien Berufung erklärt. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 kann bezüglich der Vorgehensweise bei der Hydrantenbeschädigung in 13 Fällen entnommen werden, dass in 10 Fällen „zunächst der Metallring am Hydrantenfuss angehoben wurde, dann wurden die Schrauben am Hydrantenfuss gelöst resp. wurden zwei Schrauben entfernt und wurde die Verschlusskappe geöffnet. Danach wurden die beiden Seitenventil-Spindeln geschlossen und anschliessend die Hauptventil-Spindel geöffnet, und schliesslich wurde der Hydrant absichtlich angefahren oder es wurde mittels eines Gurtes, Abschlepp- oder Stahlseils o.ä. mit einem Zugfahrzeug ein Ruck verursacht, welcher zum Abbrechen der Hydranten an der ebenerdigen Sollbruchstelle und zum Austreten einer Wasserfontäne führte“. Sodann hält das Gericht fest, dass in der Folge das Tatvorgehen dahingehend geändert worden sei, als dass insgesamt drei Schrauben entfernt worden seien, eine Originalschraube belassen worden sei und auf deren gegenüberliegenden Seite eine beidseitig angesägte Fremdschraube eingesetzt worden sei, wodurch der Hydrant ohne Kraftaufwendung habe umgedrückt werden können. Bei einem späteren Fall sei auf ein präpariertes Schraubengewinde eine angesägte Schraubenmutter aufgeschraubt worden. Beim letzten Fall sei wiederum der Hydrant auf die gleiche Art präpariert worden. Das Umreissen des Hydranten sei diesmal aber durch eine Konstruktion mit Steinen erfolgt, die zeitverzögert funktioniert habe. Entgegen der Vorinstanz erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) für schuldig. Insgesamt seien 13 Hydranten manipuliert bzw. 12 von ihnen beschädigt worden und der Beschuldigte habe aus Rachegelüsten gegenüber seiner Wohngemeinde gehandelt (pag. B-18-01-01-1 ff.). Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben, welches mit Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde (TPF pag. 13- 231-1-3 ff.).

- 20 - Zum Vorfall vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.1.6, 1.2.6, 1.3.8) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. August 2011 hält der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2011 fest, aufgrund der Sprengung eines Hydranten mit Sprengkapseln, sei dieser umgefallen und es sei eine Wasserfontäne entstanden (pag. 14-06-4). Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Zeugin O. am 20. August 2011 gegen halb acht Uhr morgens zwei Mal einen Knall gehört habe und daraufhin die Zeugin P. informiert habe, welche, nachdem sie auch der Zeuge Q. auf die Wasserfontäne aufmerksam gemacht hatte, die Feuerwehr B. alarmiert habe (pag. 14-06-8 f.). Als die Kantonspolizei Zürich am Z.-weg 4 in B. eingetroffen sei, sei nach wie vor eine Wasserfontäne aus der Öffnung geschossen, wo zuvor der Hydrant Nr. 1 gestanden habe. Die Feuerwehr B. habe zum Abstellen des Wassers einen weiter vorne befindlichen Schieber zudrehen müssen. Danach habe beim umgekippten Hydranten der Schieber geschlossen bzw. zugedreht werden können. Es seien am Tatort in unmittelbarer Nähe des involvierten Hydranten Gegenstände fest- und sichergestellt worden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Tat stünden (zur Auswertung der Gegenstände wird auf E. 3.2.2.2 verwiesen). Gemäss Rapport seien Reste von Sprengkapseln sichergestellt worden. Es stünde fest, dass es sich beim Sprengmittel um eine oder mehrere Sprengkapseln gehandelt habe. Mutmasslich habe die Detonation der Sprengkapseln die notwendige Kraft bewirkt, damit der Hydrant, welcher nur noch mit einer angesägten Hammerschraube befestigt worden war, gekippt sei (pag. 14-06-9). Zu den Folgen wird festgehalten, es habe gemäss den Gemeindewerken B. ab 07:34 Uhr bis 08:15 Uhr ein Druckabfall registriert werden können. Dabei seien rund 215m3 Wasser ausgetreten (pag. 14-06- 10). Es sei zum Nachteil der Gemeindewerke B. ein Sachschaden von Fr. 1‘120.− entstanden (pag. 14-06-7). Das Forensische Institut Zürich (FOR) hält im Kurzbericht vom 31. August 2011 zur angetroffenen Situation zusammengefasst fest, der umgekippte Überflurhydrant habe auf dem Boden gelegen, die Verschlusskappen der beiden Seitenabgänge seien ordnungsgemäss angebracht gewesen, das Hydranten-Oberteil habe gefehlt und habe unmittelbar bei der Hydranten-Anschlussleitung gelegen. Am Hydranten, zwischen den Seitenabgängen, sei der Schriftzug „R. S.“ in schwarzer Druckschrift ersichtlich gewesen. Die Hauptspindel sei geöffnet gewesen, die beiden Seitenspindeln geschlossen. In der einen Bohrung am Hydrantenfuss habe eine Hammerschraube mit Messingschraube M16 gesteckt. An der Mutter seien geringe Manipulations- resp. Werkzeugeindruckspuren erkannt worden. Die Hammerschraube sei zudem eingesägt gewesen. Unter dem Hydranten hätten 3 Messingmuttern M16 sowie eine (präparierte) Unterlegscheibe gelegen. 3 Schrauben - mutmasslich passend zu den 3 Messingmuttern M16 - hätten in unmittelbarer Nähe des Hydranten gelegen. Beim Fuss des Hydranten hätten

- 21 zudem vier (weitere) Unterlegscheiben gesichtet werden können. Im Bereich des Hydranten seien zudem ein beschädigter Blumentopf sowie mehrere Tonscherben festgestellt worden. Der Blumentopf (innenseitig) sowie einzelne Tonscherben hätten sich teilweise russgeschwärzt gezeigt. Ebenso seien Wachsrückstände auf der Grasfläche, zwei Holzstücke (einseitig mit Wellkarton belegt), ein Bruchstück mutmasslich eines Backsteines sowie ein Spiralbohrer erkannt worden. Im Bereich des Hydrantenfusses auf der Grasfläche habe eine teilweise gezündete Sprengkapsel gelegen. Ebenso hätten weitere Sprengkapselfragmente erkannt werden können. Am Hydrantenfuss sowie am Fundamentring hätten schwarze Antragungen gehaftet. Mutmasslich handle es sich hierbei um Schmauchrückstände der verwendeten Sprengmittel (pag. 14-06-34). Das FOR kommt zum Schluss, dass das sichergestellte Sprengkapselteil, die Sprengkapselfragmente sowie die Schmauchrückstände am Hydranten für die Verwendung von Sprengmitteln sprechen würden. Hinweise auf verwendete Anzündmittel hätten am Tatort nicht gefunden werden können. Diverse sichergestellte Gegenstände (v. a. Wachsrückstände, russgeschwärzter Blumentopf/Tonscherben) liessen den Schluss zu, dass die verwendeten Sprengmittel zeitverzögert umgesetzt worden seien. Die Spurenlage weise darauf hin, dass sich die Sprengmittel bei der Umsetzung unmittelbar beim Hydrantenfuss befunden hätten (pag. 14- 06-45). Der Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD) vom 24. Januar 2012 hält präzisierend fest, dass sich von der Aluminiumsprengkapsel nicht die ganze Sekundärladung umgesetzt habe, sodass auch der Sprengkapselboden mit Resten von Sekundärsprengstoff habe asserviert werden können. Diese Kapselreste liessen jedoch keine sichere Identifikation zu (pag. 14-06-14). Bei drei der fünf Unterlegscheiben seien an einer Seite je ein ca. 5 mm breites Randsegment mechanisch entfernt worden. Diese würden an dieser Stelle deutliche Einwirkungen der Sprengkapselumsetzung aufweisen. Eine der zwei Unterlegscheiben, an welcher kein Segment entfernt worden sei, weise ebenfalls starke Einwirkungen der Sprengkapselumsetzung auf. Bei den 3 Hammerschrauben M16 handle es sich um die Originalschrauben zur Befestigung des Hydranten auf dem Sockel und bei den 3 Messingmuttern M16 handle es sich um die Muttern zu den drei Hammerschrauben M16 zur Befestigung des Hydranten auf dem Sockel. Anhand des Spurenbildes sei vermutlich lediglich eine Sprengkapsel ohne zusätzlichen Sprengstoff eingesetzt worden. Für die Zündung einer Aluminiumsprengkapsel müsse eine Sicherheitsanzündschnur als Anzündmittel verwendet worden sein. Allerdings liessen sich auch andere Anzündmittel, wie sie zum Beispiel in der Pyrotechnik (Stoppine/Anzündlitze) eingesetzt werden, verwenden. Diese dürften aber aus Sicherheitsgründen in der Sprengtechnik nicht verwendet werden (pag.14-06-16). Ab-

- 22 schliessend hält der Bericht fest, es gäbe Hinweise auf mögliche Zusammenhänge mit einem Anschlagversuch mit Sprengmitteln vom 20. September 2011 an der Y.-strasse 246, B. sowie auf eine Explosion vom 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. (pag. 14-06-17). Gemäss IRM-ZH konnten ab den sichergestellten Asservaten am 30. August 2011 und am 8. September 2011 keine DNA-Profile erstellt werden (pag. 14-06- 31). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 wurde am Domizil des Beschuldigten ein Zeitungsartikel der Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011 sichergestellt, worin der Vorfall vom 20. August 2011 beschrieben wurde (pag. 08- 01-42). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen in der Voruntersuchung zu Protokoll, er wisse nichts vom Vorfall vom 20. August 2011 und habe damit nichts zu tun (pag. 13-01-4, …17). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 sagte er auf entsprechenden Vorhalt, dies stehe so in den Akten. Auf Vorhalt des sichergestellten Zeitungsartikels gab er zu Protokoll, er wisse nicht, warum er die Zeitung aufbewahrt habe (pag. 13-01-44 f.). An der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 sagte er hingegen aus, dieser Artikel habe ihn berührt, weil er damals in diesem Verfahren gesteckt habe, er habe dieses Gerichtsverfahren am Hals gehabt und dann gedacht: „Das ist noch interessant, jetzt legst du das zur Seite.“; „vielleicht wollen sie dir das auch wieder anhängen, dann tust du das mal zur Seite“. Er glaube nicht, dass er das extra aufbewahrt habe. Er habe nicht gewusst, dass er den Artikel noch hatte, er wisse nicht, was in diesem Papierstapel alles drin sei (TPF pag. 13-731-18). Zum Vorfall vom 20. September 2011 (Anklageziffer 1.1.5, 1.2.5, 1.3.7) Dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2011 der Kantonspolizei Zürich kann zusammengefasst entnommen werden, dass am 20. September 2011, um ca. 11:30 Uhr, durch Angestellte der Wasserwerke B. festgestellt worden sei, dass der Hydrant Nr. 2 an der Y.-strasse 246, B., welcher sich zum Fundzeitpunkt auf dem Areal einer Baustelle befunden habe, manipuliert und eine Sprengkapsel angebracht worden war. Am Hydranten sei durch die Wasserwerke der Abdeckring hochgehoben worden. In dieser Stellung habe der Fuss des Hydranten eingesehen werden können. An dieser Stelle sei der Hydrant normalerweise mit 4 Schrauben am Ende der Wasserleitung verschraubt. Es habe festgestellt werden können, dass die 2 seitlichen Schrauben gefehlt hätten; sie seien demontiert und entfernt worden. Eine dieser Schrauben habe im Erdreich neben dem Hydranten gelegen, die andere Schraube habe gefehlt. Die Schraube auf der Seite in Richtung Baustelle sei normal montiert gewesen. Die Schraube in Richtung Y.-strasse

- 23 sei auch montiert gewesen, es seien aber 4 Unterlegsscheiben angebracht worden. Drei dieser Unterlegsscheiben seien an einer Stelle leicht abgesägt bzw. abgeschliffen gewesen. Die zweite noch montierte Schraube sei an einer Stelle eingesägt gewesen (ca. 1 cm tief bei einem Durchmesser von 1.5 cm). Hinter diesen Unterlegscheiben habe eine Sprengkapsel geklemmt, in welcher eine Zündschnur angebracht worden sei und gegen den Sockelring des Hydranten geführt habe. Das Ende der Zündschnur sei schwarz verfärbt gewesen, das heisse, die Zündschnur müsse gebrannt haben. Weil die Zündschnur durch den Abdeckring zu stark zusammengedrückt bzw. abgeklemmt worden sei, habe die Zündschnur nicht weiter gebrannt und es sei nicht zur Detonation der Sprengkapsel gekommen. In einer Entfernung von ca. 3.5 Metern neben dem Hydranten habe ein roter Keramik-Pflanzentopf gelegen, an diesem seien aber keine Spuren sichtbar gewesen. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, dass sich der Tatzeitpunkt nicht eruieren lasse. Am Vortag des 20. September 2011 hätten Mitarbeiter der Firma T. den Hydranten als Wasseranschluss benutzt und dabei keine Beobachtungen gemacht. Es habe auch niemand sagen können, ob der Hydrant einmal unter Druck gewesen sei (d.h. die Spindel geöffnet worden sei). Zu den Folgen einer möglichen Detonation lässt sich dem Rapport entnehmen was folgt: Auf der Grossbaustelle, auf welcher sich der Hydrant befunden habe, seien zu dieser Zeit mehrere tiefe Fundamente ausgehoben worden. Falls der Hydrant gefällt worden wäre und Wasser ausgetreten wäre, wäre das Wasser in diese Löcher geflossen und es wäre ein grosser Folgeschaden entstanden. Es hätte sogar zu einem Wassereintritt ins Bergwerk führen können (pag. 14-05-4 ff.). Es sei zum Nachteil der B. ein Sachschaden entstanden und die Reparaturkosten hätten sich auf Fr. 407.− belaufen, die B. hätten sich am 8. Dezember 2011 als Privatkläger konstituiert (pag. 14-05-6/10). Dem Untersuchungsbericht des WFD vom 24. Januar 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die sichergestellte Aluminiumkapsel nicht umgesetzt worden war und an der Aussenseite Rostablagerungen aufgezeigt habe. Es handle sich bei diesem Zündmittel um einen Sprengkapseltyp, welcher bereits damals seit einigen Jahren nicht mehr in der Schweiz im Handel gewesen sei. In den Bemerkungen hält der Bericht fest, für die Zündung einer Sprengkapsel müsse eine Sicherheitszündschnur als Zündmittel verwendet werden. Allerdings liessen sich auch andere Zündmittel, wie sie zum Beispiel in der Pyrotechnik (Stoppine/Anzündlitze) eingesetzt würden, verwenden. Diese dürften aber aus Sicherheitsgründen in der Sprengtechnik nicht verwendet werden. Normalerweise werde der Hydrant mit vier Schrauben am Sockel befestigt. Die vierte Schraube mit Mutter habe nicht aufgefunden werden können. Die Rostablagerungen an der Sprengkapsel würden darauf hindeuten, dass die Sprengkapsel bereits zu einem früheren Zeitpunkt am Hydranten befestigt worden sei. Da der Hydrant an einer Grossbaustelle entlang der Y.-strasse gestanden habe, dürfte der Tatort in der

- 24 - Zeit zwischen Anbringung der Sprengkapsel und deren Fund durch Bauarbeiten verändert worden sein. Auch verweist der Bericht auf Hinweise auf mögliche Zusammenhänge mit einem Anschlag mit Sprengmitteln vom 20. August 2011 am Z.-weg 4, B. sowie einer Explosion vom 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. Im Übrigen bestätigt der Bericht die Ausführungen betreffend dem sichergestellten Material im Polizeirapport vom 8. Dezember 2011 (pag. 14-05-11 ff.) Gemäss dem IRM-ZH konnte ab den sichergestellten Asservaten, welche am 20. Oktober 2011 übergeben wurden, kein DNA-Profil erstellt werden (pag. 14-05- 19). Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren, mit dem Vorfall vom 20. September 2011 etwas zu tun zu haben. An den Tag habe er keine Erinnerung. Er sei nie im Besitz von Sprengkapseln gewesen (pag. 13-01-17/43; TPF pag. 13- 731-16 f.). Zum Vorfall vom 28. November 2011 (Anklageziffer 1.1.4, 1.2.4, 1.3.6) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Februar 2012 sei am 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. der Hydrant Nr. 3 beschädigt worden, worauf dieser umgefallen und eine Wasserfontäne entstanden sei. Der Rapport hält zusammengefasst fest, der Fundamentring des Hydranten sei angehoben worden, eine Hammerschraube sei eingesägt worden und drei weitere Hammerschrauben am Fusse des Hydranten bzw. Befestigungsflansches seien herausgeschraubt worden. Auch seien 4 Unterlegscheiben, 3 davon abgeändert, sichergestellt worden. Der Hydrantenkopf sei geöffnet, die Seitenspindeln zugedreht und die Hauptspindel geöffnet worden. Vermutlich habe man zwei Blumentöpfe zu Hilfe genommen, welche unter anderem als Windschutz einer Kerze gedient hätten. Mutmasslich sei die Kerze angezündet worden und hätte wahrscheinlich als Zeitverzögerung gedient. Auf der Rückseite des Hydranten seien die Schriftzüge „R. S.“, „C.S.“, „Caqitaist“ und „Schweine“ angebracht worden (pag. 14-04- 2 ff.). Der Tatzeitpunkt könne nicht genau eruiert werden, es sei jedoch ein Druckabfall ab 21:12 Uhr bis 22:05 Uhr festgestellt worden. Den Gemeindewerken B. sei ein Sach- bzw. finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 1‘267.50 entstanden, 390.09 m3 Wasser sei durch das Umkippen des Hydranten ausgetreten (pag. 14- 04-3/17). Der Untersuchungsbericht des WFD der Stadtpolizei Zürich vom 24. Januar 2012 hält zudem im Wesentlichen fest, dass das sichergestellte Spurenmaterial keine Hinweise auf Zündmittel respektive Anzündmittel ergeben habe. Auch die Schmauchabriebe ab Hydrant, Überstreifring und Hydrantenfuss hätten ergeben, dass bei beiden Asservaten weder im anorganischen Bereich (Pyrotechnik, Schwarzpulver) noch im organischen Bereich typische Sprengstoffkomponenten

- 25 hätten nachgewiesen werden können. Bei einem Blumentopf seien innenseitig weisse Wachsreste erkennbar. Auch weist der Bericht auf mögliche Zusammenhänge mit einem Anschlag mit Sprengmitteln am Z.-weg 4, B. vom 20. August 2011 sowie auf einen Anschlagversuch mit Sprengmittel an der Y.-strasse 242, B. vom 20. September 2011 hin (pag. 14-04-9 f.). Auch betreffend den Vorwurf vom 28. November 2018 gab der Beschuldigte in der Voruntersuchung zu Protokoll, er habe keine Erinnerungen an diesen Tag, der Vorwurf habe nichts mit ihm zu tun, er könne nichts dazu sagen (pag. 13-01- 9/17/41). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 gab er mehrmals an, nichts mit dem Vorfall zu tun zu haben (TPF pag. 13-731-16). Zum Vorfall vom 27. März 2015 (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. März 2015 wurde im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2015 zusammengefasst festgehalten, eine Verantwortliche der Anlagen der D. AG habe am 27. März 2015 um 08:35 Uhr Anzeige erstattet. Das Inspektionsteam für Bauten und Wasser habe bei der Kontrolle aller Hydranten, welche sich auf dem Areal der Gleise befinden, ein Vierkantholz mit einem Rohr und einer daran befestigten Rakete an einem Hydranten angelehnt, entdeckt. Das Inspektionsteam habe darüber informiert, dass beim Hydranten Nr. 4 ein Sprengsatz entfernt worden sei. Zudem seien zwei lose Hammerschrauben, eine Blechbüchse und darin eine angebrannte Kerze entdeckt worden. Die Täterschaft habe den Fundamentring des Hydranten angehoben und mit einem Schneidewerkzeug (Handsäge) die vordere Hammerschraube bis 2/3 angesägt. Sie habe mit einem speziell dazu präparierten Stahlrohr als Werkzeug die drei weiteren Hammerschrauben am Fusse des Hydranten bzw. Befestigungsflansches herausgeschraubt. Die hintere Hammerschraube sei mit Unterlegscheiben unterlegt und die beiden seitlichen Hammerschrauben entfernt worden. Auf der Rückseite des Hydranten an der hinteren mit Unterlegscheiben erhöhten Hammerschraube habe die Täterschaft mutmasslich die Zündkapsel befestigt, mit welcher eine Zündschnur verbunden worden sei. Ausserdem habe die Täterschaft ein schweres Kantholz hinter dem Hydranten aufgestellt, in welchem sich ein nach vorne aufgeschnittenes Eisenrohr befunden habe, in welches eine Knallrakete (Horror-Knall) einbetoniert und verschraubt worden sei. Auf dem Holzpflock sei der Schriftzug „R. S.sch“ angebracht worden. Weiter habe die Täterschaft auf dem Hydranten die Buchstaben „RAZ“ angebracht. Sie habe ein Holzstück mit Karton präpariert und eine Kerze in eine Blechbüchse gestellt, welche mutmasslich als Zeitverzögerung gedient habe. Der Hydrantenkopf sei geöffnet, die Seitenspindeln zugedreht und die Hauptspindel geöffnet worden, was bewirkt habe, dass der Hydrant unter Wasserdruck gestanden habe. Die Täterschaft habe die Kerze angezündet, den Hydranten mit einem Plastiksack

- 26 abgedeckt und den Tatort verlassen (pag. 14-03-4 f.). Der Schriftzug „R. S.“ habe eine sehr grosse Ähnlichkeit zu den Fällen vom 20. August 2011, 20. September 2011 und 28. November 2011, alle begangen in B. (pag. 14-03-6 f.). Zu den möglichen Auswirkungen, falls der Hydrant gekippt wäre, wurde Folgendes festgestellt: der Hydrant sei so präpariert worden, dass die Hauptspindel geöffnet und die beiden seitlichen Nebenspindeln (Schlauchanschlüsse) geschlossen waren. Dies habe zur Folge gehabt, dass vom Hauptrohr, auf dem der Hydrant geschraubt sei, der gesamte Wasserdruck in den Hydranten gedrückt habe. Die beiden seitlichen Hammerschrauben seien entfernt, die hintere Hammerschraube herausgedreht und mit Unterlegscheiben erhöht worden. Mutmasslich habe sich die Sprengkapsel an der hinteren Hammerschraube befunden. Falls die Sprengkapsel detoniert hätte, hätte die Sprengung die hintere Hammerschraube aus dem Gewinde gerissen und der Hydrant wäre durch den Wasserdruck nach vorne umgekippt. Eine Wasserfontäne wäre in die Höhe geschossen. Oberhalb des Hydranten befände sich eine Hochspannungsleitung. Falls die Wasserfontäne diese Hochspannungsleitung getroffen hätte, wäre ein Kurzschluss entstanden, der mit grösster Wahrscheinlichkeit das Stell-/Leitwerk der D. AG an der ZZZ.-strasse lahmgelegt hätte (pag. 14-03-7). Ergänzend zum vorerwähnten Bericht wird an dieser Stelle auf wesentliche Ausführungen im Bericht des WFD vom 12. Juni 2015 verwiesen (pag. 14-03-9 ff.). Demnach habe der sichergestellte Gegenstand (Kantholz mit Rakete) schon seit längerer Zeit hinter dem Hydranten gestanden. Zweck und Funktion der Vorrichtung könne aufgrund der veränderten Situation nicht mehr restlos aufgeklärt werden. Bei der am Tatort sichergestellten Rakete handle es sich um eine Blitzknallrakete der Marke Horror Knall, Kategorie 3 (recte: F3), Label AA., hergestellt im Jahre 2007 mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 62 g, davon 20 g Blitzknallsatz (pag. 14-03-15). Zudem sei eine Sprengkapsel mit Anzündlitze sichergestellt worden. Ein Stück Anzündlitze sei an die Sprengkapsel angewürgt worden. In der Fotodokumentation der sichergestellten Gegenstände ist zudem eine weisse Kerze aufgeführt, an deren Boden der Docht mit Hilfe von rotem Wachs mit einem mit rotem Wachs überzogenen Stück Docht verlängert worden sei (pag. 14-03-17). Die am Tatort vom 27. März 2015 sichergestellte Kerze wurde mit einer anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 sichergestellten Kerze, welche auch einen roten Wachskern aufweist, verglichen (vgl. Fotodokumentation pag. 14-01-90). Dabei kam das FOR in seinem Spurenbericht vom 7. Oktober 2016 im Wesentlichen zum Ergebnis, die roten Paraffineinpressungen in den beiden Kerzenböden stammten nicht von der Herstellung der Kerzen. Es seien ihnen keine Kerzen bekannt, die eine solche Einpressung

- 27 enthielten (pag. 14-01-88). Auch wurde am Tatort eine abgeänderte Stahlblechdose gefunden, welche in gleich abgeänderter Form auch beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (pag. 10-01-51). Der Kurzbericht zur Handschriftuntersuchung durch das FOR vom 8. September 2016 hält fest, die Aufschrift „R. S.“ (auf dem Kantholz) sei nicht ausreichend, um den Beschuldigten als Urheber auszumachen. Der Schriftzug sei zu kurz, um eine Aussage zur Urheberschaft zu machen (vgl. pag. 14-01-72 f.). Mit dem Vorwurf vom 27. März 2015 konfrontiert, gab der Beschuldigte im Vorverfahren zu Protokoll, er habe keine konkrete Erinnerung an diesen Tag, der Vorwurf habe nichts mit ihm zu tun, er könne dazu nichts sagen (pag. 13-01-9/17/ 38 f.). Auf Vorhalt der sichergestellten Kerzen gab er in der Schlusseinvernahme an, diese seien nicht von ihm. Für ihn sei es jetzt dumm, dass die Kerzen bei ihm gefunden worden seien. Auf Vorhalt der sichergestellten Stahlblechdosen sagte er aus, davon aus den Akten vernommen zu haben. Er habe nicht gewusst, dass die Stahlblechdose bei ihm rumgelegen sei. Auch sonst hätte er wahrscheinlich nichts unternommen (pag. 13-01-39). An der Hauptverhandlung gab er an, er kenne die Fakten, wie sie die Polizei darstelle, aber mit seiner Person habe das nichts zu tun und deshalb müsse er auch keinen Bericht darüber abliefern. Auf Vorhalt der bei ihm sichergestellten Kerzen bzw. der Blechdose gab er zu Protokoll, er habe keine Erklärung dafür, keine Ahnung. Das stehe so im Bericht, aber das heisse nicht, dass die von ihm sein müssten (TPF pag. 13-731-15). Zum Vorfall vom 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2) Gemäss Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. November 2015 habe eine unbekannte Täterschaft alle vier Schrauben, mit welchen ein Hydrant befestigt sei, angesägt. Weiter sei der Schriftzug „Entwaffnet die Schweiz“ auf dem Hydranten angebracht worden. Es sei eine selbstgebaute Vorrichtung mit einer Zündlunte am vorbereiteten Hydranten angebracht worden um diesen umzukippen. Ort und Zeit der Entdeckung sei der 1. Oktober 2015, um 12:28 Uhr, an der Ecke V.strasse/weg, Zürich gewesen. Der Vorfall würde markante Ähnlichkeiten zu den Vorfällen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 28. November 2011 und 27. März 2015 aufweisen, es könne jedoch nicht gesagt werden, ob es sich beim vorliegenden Fall um dieselbe Täterschaft handle (pag. 14-02-3 f). Der WFD hat am 10. November 2015 einen Bericht zur Materialzusammenstellung der am Tatort sichergestellten Gegenstände verfasst (pag. 14-02-5 ff.). An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass anhand der Fotos im vorliegenden Bericht deutliche Rostrückstände an den sichergestellten Objekten erkennbar sind. Dem Bericht ist zusammenfassend zu entnehmen was folgt: Das übergebene Spurenmaterial sollte die Frage beantworten, um was es sich beim

- 28 elektrotechnischen Apparat handeln könnte (USBV). Beim „elektrotechnischen Apparat“ handle es sich um eine umgebaute Blinklichtlampenhalterung an welcher polgetrennt je ein Kabel und in der Verlängerung ein Netzteil angeschlossen seien. In der Halterung habe sich eine 12 Volt-Glühlampe mit zerbrochenem Glaskörper befunden. Durch verschiedene Öffnungen an der Halterung sei eine Anzündlitze derart durchgeführt und befestigt worden, dass die freiliegende Glühwendel der Glühlampe auf dieser Anzündlitze läge. Nach genauerer Inspektion vor Ort habe ein manipulierter Hydrantenfuss am Überflurhydranten Nr. 5 festgestellt werden können. Die Hutmutter sei mit mehreren Unterlegscheiben unterlegt. Zusätzlich habe diese Hutmutter die Buchstaben „R.“ und „S.“ aufgewiesen. Die beiden seitlichen Hutmuttern hätten gefehlt. Die hintere Einhak-/Ankerschraube sei anderer Bauart als die übrigen drei und das Erdmaterial darunter schien frisch ausgegraben. Der Hydrantenkopf sei ausgewechselt worden. Am Kandelaber 78 habe, entgegen den Angaben im Journal, keine Beschriftung festgestellt werden können. Zusammen mit einem Mitarbeitenden der Wasserversorgung Zürich (WVZ) sei am 6. Oktober 2015 eine nachträgliche Spurensicherung vorgenommen worden. Dabei seien sämtliche Hutmuttern und Einhak-/Ankerschrauben sowie die Unterlegscheiben sichergestellt worden. Nach Aussagen des Mitarbeitenden der WVZ sei der Hydrant noch weiter manipuliert worden. Die Seitenspindeln seien geschlossen und die Mittelspindel geöffnet worden. Dies hätte beim Umkippen des Hydranten zu einem massiven Wasseraustritt geführt. Die hintere Einhak-/Ankerschraube anderer Bauart habe sich bei näherer Betrachtung als oberhalb des Gewindes zu ca. 2/3 eingesägt erwiesen, die Hutmutter gegen die YYY.-strasse hin sei zusätzlich manipuliert worden. Durch eine Bohrung unter dem Mutterkopf sei ein Stück Anzündlitze geführt worden. Der Hohlraum der Hutmutter sei zu einem grossen Teil mit einer braunschwarzen, festgepressten Substanz (Menge ca. 2.5 g) gefüllt und zusätzlich mit einem Pfropfen abgedichtet gewesen. Die Auswertung der Sprengstoffanalytik habe den Hinweis auf Schwarzpulver oder ein in seiner Zusammensetzung ähnliches Gemisch (evt. auch Pyrotechnik delaboriert) ergeben. Der Vergleich der Resultate mit den in den letzten zehn Jahren durch den WFD untersuchten Sprengstoffdelikten habe Hinweise auf Modus Operandi-Zusammenhänge zu den hier interessierenden Vorfällen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 28. November 2011 und 27. März 2015 ergeben. Bei den vier erwähnten Fällen seien die Hydranten durch sehr ähnliche Manipulationen (Entfernen der zwei seitlichen Einhak-/Ankerschrauben, Unterlegen einer Einhak-/Ankerschraube mit zusätzlichen Unterlegscheiben und Auswechseln der vierten Einhak-/Ankerschraube durch eine zu ca. 2/3 eingesägte Einhak-/Ankerschraube) zum Kippen - resp. dem Versuch dazu - gebracht worden. Dazu seien

- 29 bei allen vier Fällen die Spindeln auf gleiche Weise manipuliert worden. In zwei der Fälle seien die Hydranten mit „R. S.“ (K110820-037) resp. „M. S.“ (K111129- 008) beschriftet worden. In den zwei letzten Fällen sei der Träger (Kantholz) der mutmasslichen Auslösevorrichtung (K150327-051) resp. die Zeitschaltuhr sowie eine Hutmutter (K151001-084) mit „R. S.“ resp. „RS“ beschriftet worden. Gemäss Angabe der Wasserversorgung der Stadt Zürich sei aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2015 ein geringer Schaden von Fr. 200.− entstanden (vgl. pag. 15-09-5). Am 29. September 2016 nahm der WFD eine weitere Auswertung der materialund konstruktionstechnischen Zusammenhänge aus den am 1. Oktober 2015 sichergestellten Asservaten und denjenigen anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 vor, wobei diverse Gemeinsamkeiten festgestellt wurden. Namentlich optisch und in der Funktion gleichartige Zeitschaltuhren mit schwarzer Handbeschriftung mit identischen Worten („powered by R. S.“) mit Verweis auf die Handschriftuntersuchung vom 8. September 2016 durch das FOR (vgl. pag. 14-01-70 ff.); gleichartige, selbstgebastelte elektronische Apparate; identische Hutmuttern mit gleicher Prägung und deren gleichartige Abänderung sowie deckungsgleicher (manueller) Aufschrift mit gleichen Buchstaben („RS“ bzw. „R.“ und „S.“) und gleichartige Schrauben, welche zur Befestigung von Hydranten verwendet würden, die identisch eingesägt worden seien (oberhalb des Gewindes zu ca. 2/3 des Schraubendurchmessers (pag. 14- 01-79 ff.). An den am 1. Oktober 2015 sichergestellten Objekten sind aufgrund der Fotodokumentation Rostrückstände sichtbar. Das FOR hat eine Auswertung der DNA-Spur (PCN 7) ab der Zündvorrichtung mit Zeitschaltuhr vorgenommen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 6. Juli 2016 in dessen Scheune sichergestellt wurde. In seinem ergänzenden Kurzbericht vom 25. August 2016 stellte das FOR fest, ein männliches, inkomplettes DNA-Profil habe erstellt werden können, wobei dieses Profil mit der Spur PCN 8 (Schnur in Schliessfach, vgl. E. 3.5.3) übereinstimme, welche dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können. Vereinzelt seien schwach ausgeprägt zusätzliche Merkmale in Erscheinung getreten, die nicht interpretierbar seien (pag. 14-01-54 bis 56). Im Zusammenhang mit der vorerwähnten DNA-Auswertung hat das Gericht einen Bericht beim IRM-ZH vom 21. September 2018 eingeholt (TPF pag. 13-262- 2-6 ff.). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beweiswert der an der Zündvorrichtung mit Zeitschaltuhr nachgewiesenen DNA-Spur ca. 198'000 Mal grösser sei, wenn man davon ausgehe, dass es sich um den gleichen Spurengeber handle wie bei der Spur mit PCN 8 (Anm.: DNA-Profil ab Schnur), als wenn man

- 30 davon ausgehen würde, dass die DNA-Spur von einer anderen, mit dem Spurengeber der Spur mit PCN 8 genetisch nicht verwandten, Person hinterlassen worden sei (TPF pag. 13-262-2-7). In diesem Zusammenhang ist auf die Handschriftenanalyse des FOR von 8. September 2016 hinzuweisen. Der Bericht hält fest, dass die Beschriftung der beiden sichergestellten Zeitschaltuhren vom gleichen Urheber stammen, die Urheberidentität jedoch schwach für den Beschuldigten spreche, was aber dadurch relativiert werde, dass die Art der Abweichung auf eine mögliche Schriftverstellung schliessen lasse (pag. 14-01-72 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Juli 2016 wurde der Beschuldigte erstmals zum Vorwurf vom 1. Oktober 2015 befragt, wobei er aussagte, er höre zum ersten Mal von dieser Geschichte. Von den Tatorten und -zeiten habe er keine Ahnung. Er könne das weder bestätigen noch dementieren, er sei überrascht (13-01-8). Auf Vorhalt eines Fotobogens und auf die Frage, wozu die Zeitschaltuhr mit der Aufschrift „powered by R. S.“, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 sichergestellt wurde, diene, gab der Beschuldigte zu Protokoll: „Das ist eine Zeitschaltuhr. Der Sinn der Zeitschaltuhr ist es, den elektrischen Strom zu steuern. Damit man den Strom ein- und ausschalten kann. Unter dem Bild steht, powered by R. S.“ (pag. 13-01-10). Er kenne die Gegenstände (auf den vorgehaltenen Fotos) nicht, er habe aber insofern etwas damit zu tun, als dass die Gegenstände in seiner Liegenschaft sichergestellt worden seien. Er sei überrascht deswegen (pag. 13-01-10). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2016 wollte er sich nicht mehr zur Zeitschaltuhr äussern (pag. 13-01-23). An der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 gab er an, er wisse vom Ereignis vom 1. Oktober 2015 nur aus den Akten. Zur verwendeten Zeitschaltuhr mit der Aufschrift „powered by R. S.sch“ könne er nichts sagen. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Zeitschaltuhr mit gleichlautender Aufschrift angesprochen sagte er, an die erinnere er sich ganz sicher, das sei heftig gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die in seinem Gebäude gelagert worden sei. Das ihm vorgehaltene Ergebnis der Handschriftenanalyse (pag. 14- 01-70 ff.) wollte er nicht interpretieren. Auf Vorhalt weiterer sichergestellter Gegenstände an seinem Domizil bzw. in seiner Scheune, die grosse Ähnlichkeiten mit Gegenständen aufweisen, welche am Tatort sichergestellt wurden, gab der Beschuldigte an, er habe von diesen Gegenständen erst bei seiner Verhaftung erfahren. Er wisse nicht, wie die dorthin gelangt seien. Er habe diverse Mieter gehabt in diesem Gebäude und die hätten diverse Gegenstände hinterlassen. Er unterstelle aber keinem seiner Mieter, etwas mit der Geschichte zu tun zu haben (pag. 13-01-35 f.). Auch in der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf. Auf Frage nach der bei ihm sichergestellten Zeitschaltuhr gab

- 31 er an, er wisse nicht, wer die da abgelegt habe. Er wisse nicht, warum ausgerechnet so eine Schaltuhr in seinem Gebäude gefunden worden sei. Irgendeine Person habe zu irgendeinem Zeitpunkt das Ding da abgestellt oder versteckt, aber er habe keine Kenntnis davon gehabt. Das Ergebnis der Handschriftenanalyse sei falsch. Er glaube nicht, dass seine DNA auf der Zeitschaltuhr festgestellt worden sei. Er habe diese nicht beschriftet (TPF pag. 13-731-13 f.). Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet in sämtlichen Einvernahmen jegliche Mitwirkung an den ihm vorgeworfenen Straftaten; die äusseren Sachverhaltsabläufe, wie sie ihm von der Bundesanwaltschaft vorgehalten werden, bestreitet er hingegen nicht. Aufgrund der Beweislage werden die äusseren Anklagesachverhalte als erstellt erachtet, sofern in der Folge nichts Gegenteiliges als erwiesen gilt (insb. E. 3.2.7.3 f.). Bei den Delikten gemäss Anklageziffern 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3 (Vorfall vom 27. März 2015) und 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2 (Vorfall vom 1. Oktober 2015) sind die in der Anklageschrift bezüglich des Zeitpunktes der Tatbegehung gemachten Angaben unzutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den obigen Zeitpunkten mitnichten um die Tatzeitpunkte handelt, sondern dass in diesen Zeitpunkten die erfolglos gezündeten Sprengeinrichtungen aufgefunden wurden. In den Protokollen teilweise festgehaltene Alterungsspuren an den Sprengeinrichtungen (wie Rost etc.) weisen darauf hin, dass der jeweilige Tatzeitpunkt ohne weiteres Jahre zurückliegen kann (vgl. auch E. 3.2.5.2 und 3.2.6.2). Auch spricht eine von der Verteidigung eingereichte Ordnungsbusse betreffend den Beschuldigten, wonach dieser am 27. März 2015 um 09:01 Uhr in Luzern von einem Radar erfasst wurde, dafür, dass er nicht an dem in der Anklageschrift angegebenen Tatzeitpunkt in Zürich war (TPF pag. 13-721-43). Diese Umstände rücken die Delikte in zeitliche Nähe zu denjenigen vom 20. August 2011 und 28. November 2011, für welche der Zeitpunkt feststeht, bzw. 20. September 2011, für welches der Zeitpunkt allerdings ebenfalls unsicher ist. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die fraglichen Vorfälle spätestens vor dem 31. Dezember 2011 begangen wurden. Der Einfachheit halber wird jedoch in der Folge das Datum gemäss Anklageschrift beibehalten bzw. aufgeführt. Zur Täterschaft des Beschuldigten ist den Akten kein klarer Beweis zu entnehmen, weshalb anhand der vorhandenen Indizien zu prüfen ist, ob sich die angeklagten Sachverhalte erstellen lassen.

- 32 a) Zu den vorhandenen Beweismitteln gehören neben den sichergestellten Asservaten, den Aussagen der Beteiligten und den übrigen Untersuchungserkenntnissen insbesondere auch die Tatsache, dass gegen den Beschuldigten wegen grösstenteils sehr ähnlicher Delikte bereits früher ein Strafverfahren geführt wurde, für welches am Bezirksgericht B. am 23. November 2010 vorerst ein Freispruch, mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2012 dann aber eine Verurteilung erfolgte, welche mit Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2012 bestätigt wurde (vgl E. 3.2.1). Sämtliche vorliegend zur Debatte stehenden Hydrantendelikte sind in der Zeit des Rechtsmittelverfahrens, also insbesondere im Jahre 2011, anzusiedeln. Diese zeitliche Nähe lässt auf ein Ablenkungsmotiv schliessen (vgl. E. 3.2.7.4c). b) Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht vorerst ganz allgemein der Umstand, dass es sich vorliegend um Hydranten auf dem Gebiet der Gemeinde B. handelt. Der Beschuldigte liegt seit geraumer Zeit mit der Gemeinde B. bzw. mit den Gemeindewerken B. im Streit, der unter anderem mit der Wasserversorgung zu tun hat. Für 13 Fälle von Hydrantenbeschädigung auf dem Gebiet der Gemeinde B. wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt. Die für die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte gewählte Vorgehensweise ist derjenigen sehr ähnlich, die der Beschuldigte bei den Delikten anwandte, für welche er bereits verurteilt wurde: die Befestigungsschrauben der Hydranten wurden vorab manipuliert bzw. geschwächt, indem zwei seitliche Ankerschrauben entfernt, eine Ankerschraube mit zusätzlichen Unterlegscheiben unterlegt und eine weitere Ankerschraube durch eine zu ca. 2/3 eingesägte Ankerschraube ersetzt wurde, so dass sich der Hydrant durch einen relativ leichten Zug oder Stoss umkippen liess. Gleichzeitig wurde die Haupt- bzw. Mittelspindel des Hydranten, welche gewöhnlich geschlossen ist, geöffnet, und die Seitenspindeln, welche normalerweise geöffnet sind, geschlossen, was beim Umkippen des Hydranten zu einer Wasserfontäne führte, bzw. führen sollte. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten modifizierte der Täter die Vorgehensweise im Unterschied zu früher erstmals dahingehend, als der für das Umfallen des Hydranten notwendige Energieaufwand durch eine Sprengvorrichtung erbracht wurde bzw. werden sollte. In Kombination mit den eingesetzten Zeitverzögerungsvorrichtungen erreichte der Täter damit, dass er im Zeitpunkt der Sprengung nicht mehr anwesend sein musste. Gleich wie früher wurden die Befestigungsschrauben entfernt bzw. geschwächt (durch Ansägen) und das Umkippen erleichtert. Gesamthaft ist die vorliegend bei den Hydrantendelikten gewählte Vorgehensweise zweifelsohne als Weiterentwicklung derjenigen zu sehen, welche bei den Delikten gewählt wurde, für welche der Beschuldigte bereits verurteilt wurde. Die Ähnlichkeiten in der jeweiligen Vorgehensweise anerkennt auch der Beschuldigte (TPF pag. 13-731-17). c) Ein weiteres Indiz bilden die Hinweise auf R. S. auf „RAZ“ und auf sonstige politische Tathintergründe („C.S.=Capitalist“, „Schweine“, „Entwaffnet die

- 33 - Schweiz“, „M“ und „C“), die an einer Sprengvorrichtung und an manipulierten Hydranten- bzw. Befestigungsschrauben angebracht wurden. Der identische diesbezügliche Hinweis („powered by R. S.“) findet sich auf zwei baugleichen Zeitschaltuhren, wovon eine am 1. Oktober 2015 am Tatort Ecke V.-strasse/weg in 8045 Zürich aufgefunden wurde, die andere am 6. Juli 2016 in der Scheune des Beschuldigten an der XXX.-strasse 1, B. Ab letzterer konnte ein inkomplettes männliches DNA-Profil erstellt werden, welches mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmt und diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit zuzurechnen ist (pag. 14-01-56; TPF pag. 13-262-2-7, siehe auch E. 3.2.6.4 f. oben). Die Beschriftungen haben offensichtlich den Zweck, auf eine Täterschaft hinzuweisen, welche (links-)politische Ziele verfolgt. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die vorliegenden Hydrantendelikte, insbesondere die Sprengstoffdelikte, grosso modo während des Rechtsmittelverfahrens im kantonalen (Hydranten- )Prozess stattfanden. Der erste Hinweis auf eine politische Täterschaft wird am Ereignis vom 20. August 2011 gegeben („R. S.“), also im Zeitraum, während welchem gegen den Beschuldigten das Berufungsverfahren vor dem zürcherischen Obergericht bezüglich des ersten Hydrantenverfahrens im Gange war (vgl. E. 3.2.1). Es ist anzunehmen, dass angesichts der ihm drohenden Verurteilung wegen der Hydrantendelikte der Beschuldigte offensichtlich hoffte, durch einen schriftlichen Hinweis („R. S.“) den Tatverdacht für alle Hydrantendelikte von sich auf einen politischen Täter lenken zu können. Ähnliche Hinweise wurden bei drei weiteren Hydranten auf dem Deliktmaterial angebracht. Auch die Tatsache, dass bei zwei Hydrantensprengstoffdelikten der Tatort nach Zürich verlegt wurde, kann nur als Teil dieser Ablenkungsstrategie gesehen werden. Auf diese Ablenkungsstrategie angesprochen, gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll: „Also ich weiss nicht, diese Überlegung kann man sich machen, aber das hat mit mir nichts zu tun. Ich bin kein Naturschützer, kein Umweltschützer, ich bin eher ein Umweltverschmutzer. Ich habe ein Auto mit 12 Zylindern.“ (TPF pag. 13-731-10). Diese Aussage vermag die vorangegangene Argumentation nicht zu entkräften und ist als weitere Schutzbehauptung zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht lässt die Beweislage keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg immer wieder Hydranten manipulierte mit dem Ziel, dass diese umkippen und es zu einem Wasseraustritt kommen würde. Aufgrund der Begehungsart beschränkte sich die Absicht jedoch ausschliesslich auf das Umkippen des jeweiligen Hydranten mit Wasseraustritt und – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft – nicht auf die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens. Dementsprechend ist auch nicht erstellt, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 27. März 2015 bewusst in Kauf genommen hat, die Hochspannungsleitung über den Bahngeleisen zu treffen und Folgeschäden auszulösen. Auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20.

- 34 - September 2011 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass es zu einem grossen Schaden auf der Baustelle hätte kommen können, zumal bei diesem Vorfall der Tatzeitpunkt nicht zweifelsfrei erstellt ist (vgl. E. 3.2.3.2). Die Intention des Einsatzes der Sprengkörper war die Zeitverzögerung zwischen der Manipulation und dem Umkippen des Hydranten mit Wasseraustritt. Wären nur die Sprengvorrichtungen am jeweiligen Hydranten angebracht worden, ohne diesen vorgängig zu manipulieren, wäre aufgrund der Beschaffenheit der Sprengsätze (Rakete, Sprengkapseln, Schwarzpulver) das Umkippen des Hydranten kaum denkbar gewesen. Zum Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3, 1.3.5) Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Januar 2013 (pag. 18-03-9 ff.) kann zusammengefasst entnommen werden, dass es am 13. Oktober 2012, um ca. 06:00 Uhr, zu einer Manipulation am Hydranten Nr. 6 am U.-weg 3, B. gekommen sei. Dabei seien zuerst die Verschlusskappe und danach das Hauptventil (Hauptspindel) mit 1/4-Umdrehung geöffnet worden und danach sei die Verschlusskappe wieder geschlossen worden. Es sei zu einem Wasserverlust gekommen (Wasseraustritt über die beiden Seitenarme, vgl. Fotodokumentation pag. 18-03-16 f.), der nicht bestimmbar sei, da zu wenig Wasser ausgetreten sei, weshalb kein Sachschadensbetrag erhoben werden könne. Der Hydrant sei nicht beschädigt worden (pag. 18-06-14). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen diverser gleichgelagerter Fälle in B. sei der Verdacht auf den Beschuldigten gefallen. Dieser sei gleichentags um 05:50 Uhr beobachtet worden, wie er am Bahnhof B. an einem abgestellten Fahrrad das Schloss aufgebrochen und dieses entwendet habe. Er habe um 06:30 Uhr am Bahnhof angetroffen und verhaftet werden können. Auf dem Gepäckträger seines Fahrrads habe, in eine Jacke eingewickelt, eine Zange und eine Eisensäge aufgefunden werden können. Weiter habe er Handschuhe mitgeführt. Auch ist dem Rapport zu entnehmen, dass die Spurenberichte alle zu einem negativen Ergebnis gekommen seien. Es hätten mithin keine Spurenübereinstimmungen zwischen dem Werkzeug, der DNA des Beschuldigten und dem Hydranten festgestellt werden können (pag. 18-03-13/28 ff./38 ff.). Der Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Oktober 2012 hält zusammenfassend fest, der Beschuldigte sei am Bahnhof B. bei der Entwendung von Fahrrädern beobachtet worden und habe zunächst einen Baseballcap, eine blaue Jacke und Jeans getragen. Nachdem er sich für kurze Zeit vom Bahnhof entfernt habe, habe er an der ZZ.-strasse 2 angehalten werden können. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt umgezogen gehabt und habe nun eine gelbe Leuchtweste und einen Velohelm getragen. Auf dem Gepäckträger seines Fahrrads

- 35 habe sich ein Baseballcap mit Schneidewerkzeug, eingewickelt in eine dunkelblaue Faserpelzjacke befunden (18-03-27 f.). Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2012 bei der Kantonspolizei Zürich bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben. Natürlich läge die Vermutung nahe aufgrund seiner Vorgeschichte, er wisse aber wirklich nichts darüber (pag. 18-03-20). Gleichentags wurde er als beschuldigte Person abermals einvernommen und gab an, er habe um ca. 05:30 Uhr das Haus verlassen und sei danach direkt zum Bahnhof gefahren, weil er dort einen Kaffee habe trinken wollen. Er mache jeden Morgen eine Tour mit dem Velo. Er habe an dem Tag bezweckt, ein Velo vom Ständer zu lösen, weshalb er das sichergestellte Werkzeug mitgeführt habe. Seit Monaten ärgere er sich, dass am selben Ort die gleichen Fahrräder stünden, die niemandem gehörten und die den Platz, welchen andere Leute bräuchten, belegten (pag. 18-03-24). Auch in der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 bestritt der Beschuldigte, mit dem Ereignis etwas zu tun zu haben. Die Zange und Eisensäge habe er mitgeführt um das Velo zu knacken. Im Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe zwischen der Manipulation am Hydranten und seiner Anhaltung am Bahnhof B. fragte er, ob der Hydrant nicht schon am Vortag manipuliert worden sei (pag. 13- 01-46 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 machte der Beschuldigte weitgehend deckungsgleiche Aussagen. Zudem gab er auf entsprechende Frage an, er wisse nicht, ob man mit dieser Säge auch Hydrantenschrauben ansägen könne, er habe es noch nie gemacht. Er glaube nicht, dass man mit solch einer kleinen Zange einen Hydranten öffnen könne, das sei nur ein „Zehnerli“ gewesen, um dieses Velo zu befreien (TPF pag. 13-731-19). Der Beschuldigte stand gemäss eigenen Angaben seit Mitte der Neunziger Jahre in Konflikt mit seiner Wohngemeinde B. bzw. mit den Gemeindewerken B. und wurde im Zusammenhang mit der Manipulation von 13 Hydranten auf dem Gemeindegebiet von B. mit Urteil vom 13. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich rechtskräftig verurteilt (vgl. E. 3.2.1). Dieses Urteil bezeichnet der Beschuldigte zwar als falsch (TPF pag. 13-731-7/17), anerkennt jedoch den Umstand, dass vorliegend der Tatverdacht auf ihn fiel. Der Beschuldigte war bei der Feuerwehr und hat folglich Kenntnisse darüber, wie ein Hydrant zu bedienen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keinen Hydrantenschlüssel sondern eine kleine Zange mit sich führte, deckt sich mit den Erkenntnissen der Spurensicherung, wonach nur geringe Manipulationen am Hydranten Nr. 6 vorgenommen wurden. Auch ins Gewicht fallen die zeitliche und örtliche Nähe zwischen der Manipulation des Hydranten Nr. 6 und der Anhaltung des Beschuldigten am Bahnhof B. wie auch die Tatsache, dass er sich offenbar aufgrund schlechten Gewissens sehr schnell umzog.

- 36 - Im Lichte des Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hydranten Nr. 6 manipulierte und den daraus resultierenden Wasseraustritt absichtlich verursachte. Zum Vorfall vom 17. Mai 2013 bis 18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4) Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. August 2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Privatkläger G. den Beschuldigten am 21. Mai 2013 wegen Sachbeschädigung angezeigt hat. An der Y.-strasse 162, B., wo sich die Büroräumlichkeiten von G. und die Wohnung von F. befinden, seien die beiden Wohnungseingangstüren (an der Vorder- und Hinterseite des Gebäudes) durch Verkleben der Schlosszylinder beschädigt worden. G. habe als ehemaliger Bauvorstand der Gemeinde B. einen baurechtlichen Entscheid durchgesetzt, welcher sich für den Beschuldigten negativ ausgewirkt habe. Dieser Entscheid habe in den Folgejahren zu diversen Attacken seitens des Beschuldigten gegen G. geführt, welche in Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemündet hätten, wobei dessen Urheberschaft nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können. Auf diese zum Teil Jahre zurückliegenden Ereignisse habe G. den Beschuldigten am Vorabend der Sachbeschädigung angesprochen, was diesen zu einer erneuten Tat veranlasst haben dürfte (pag. 10-02-54 bis 56). Den Privatklägern G. und F. ist gemäss eigener Angabe - und entgegen der Anklageschrift - ein Schaden von insgesamt Fr. 608.05 entstanden. Die Rechnung zur Behebung des Schadens habe der Privatkläger G. beglichen (TPF pag. 13- 553-1). G. gab anlässlich der Tatbestandsaufnahme sinngemäss Folgendes zu Protokoll: Am Freitag, 17.05.2013 zwischen ca. 17:30 und 18:00 Uhr habe er den Beschuldigten an der WWW.-strasse velofahrend angetroffen. Er selber sei mit dem Auto unterwegs gewesen. Aufgrund der Vorgeschichte habe er dem Beschuldigten einfach mal die Meinung sagen wollen, weshalb er angehalten und ihn angesprochen habe. Das Gespräch habe wenige Minuten gedauert, dann sei er weitergefahren. Im Verlauf der darauffolgenden Nacht seien dann beide Schlosszylinder an den Hauseingangstüren bei seiner Kanzlei verklebt worden. Aufgrund des kurz vorher erfolgten Zusammentreffens sei für ihn klar, dass es nur der Beschuldigte habe gewesen sein können. Ausserdem trage diese Sachbeschädigung auch ganz klar die Handschrift des Beschuldigten (pag. 10-02-56). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 27. November 2018 präzisierte G., er habe dem Beschuldigten beim Zusammentreffen am 17. Mai 2013 gesagt: „A., bist Du wieder unterwegs zum gschände.“ „Gschände“ sei ein zürichdeutsches Wort, welches bedeute, Sachen zu beschädigen. Danach sei er weitergefahren

- 37 - (TPF pag. 13-751-2). Sein Bürokollege habe ihn am Folgetag über die zugeklebten Schlösser informiert und für ihn sei damals klar gewesen, dass dies eine Handlung des Beschuldigten gewesen sei. Einerseits wegen der zeitlichen Komponente, andererseits handle der Beschuldigte immer sofort und bei Nacht und Nebel, daher sei für G. klar gewesen, dass die Tat die Handschrift des Beschuldigten trage (TPF pag. 13-751-3). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 18. Juli 2013 zu Protokoll, er wisse von dem Vorfall vom 17./18. Mai, weil ihm BB. davon erzählt habe. Er bestätigte, G. am 17. Mai 2013 begegnet zu sein, als er mit dem Velo unterwegs war. Zum Inhalt des Gesprächs führte er aus, er habe nur ein Wort verstanden und das sei „S.“ gewesen; erstens sei der Motor des Autos gelaufen und zweitens habe es ihn nicht interessiert. Er habe auf dem linken Ohr einen Tinnitus und Herr G. habe von links mit ihm gesprochen. Er habe nur „Grüezi, Grüezi“ gesagt und seine Fahrt fortgesetzt. Auf Frage verneinte er, die Schlosszylinder verklebt zu haben; es gebe keinen Grund, weshalb Herr G. ihn beschuldigen sollte. Ihr Verhältnis sei nicht angespannt. G. sei für ihn eine normale Person wie jede andere auch, es gebe keine Berührungspunkte. Er habe weder mit Herrn G. noch mit Herrn F. irgendwelchen Streit (pag.10-02-58 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 8. November 2017 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Er fügte jedoch zusammengefasst an, er habe keinen Streit mehr mit Herrn G. Er habe nur mit dem Gemeinderat G. eine Meinungsverschiedenheit gehabt. An dem Tag, als dessen Amtszeit geendet habe, seien auch die Differenzen beendet worden. Er habe einen Schlussstrich gezogen (pag. 13-01-48). An der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und gab weiter zu Protokoll, er wolle einfach darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt, als ihm Herr G. begegnet sei, dieser nicht von der Kanzlei gekommen sei. G. habe zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, ob das Schloss nicht schon zugeklebt gewesen sei. Das habe nicht unbedingt mit ihm etwas zu tun, da hätte eine Person schon zwei Stunden, bevor sie sich begegnet seien, diese „Schlössli“ zukleben können. Es sei sicher keine grosse Kunst, ein bisschen Leim in einen Schlitz reinzudrücken. Dass nur er in Frage komme gemäss Herrn G, das gehe nicht. Das hätten noch X andere sein können, denen er vielleicht auf den Füssen rumgestanden sei. Als sie sich damals begegnet seien, sei G. für ihn ein Bürger wie jeder andere gewesen, mit dem er nicht diskutieren müsse, wenn er nicht wolle. Auf Frage, was der Beschuldigte gehört habe, meinte er zuerst: „Kein Wort“, auf Hinweis auf seine früheren Aussagen

- 38 gab er an: „Ja, das kann sein, dass ich, A.’ verstanden habe. Also lesen Sie einfach, was ich bei der Einvernahme bei dieser Polizistin gesagt habe. Damals hatte ich es noch im Kopf, heute nicht mehr. Aber ich würde jetzt sagen, das kann der Wahrheit entsprechen, dass ich den Namen, A.’ gehört habe und meine Antwort war: ‘Grüezi, grüezi’ und dann bin ich weitergefahren“. (TPF pag. 13-731-20 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar bezüglich des Zusammentreffens vom 17. Mai 2013 konstant, hingegen machte er widersprüchliche Aussagen zu seinem Verhältnis zum Privatkläger G. Anfänglich beteuerte er, das Verhältnis sei nicht angespannt, später gab er jedoch an, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen gegeben habe. Lebensfremd erscheint, dass jahrelange Differenzen mit der Beendigung der Amtszeit als Gemeinderat beigelegt worden sein sollen. Die Tatsache, dass dem nicht so gewesen sein konnte, zeigt sich auch durch das Verhalten des Beschuldigten anlässlich des Zusammentreffens am 17. Mai 2013. Wären die Differenzen beigelegt gewesen, hätte es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, G. nicht anzuhören. Die Aussage, wonach G. „auch anderen hätte auf den Füssen rumgestanden sein können“ entlastet den Beschuldigten nicht. Im Gegenteil, er versucht, den Privatkläger G. in ein schlechtes Licht zu rücken. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Hörschwäche am linken Ohr ist als Schutzbehauptung einzustufen: die Hörschwäche hinderte ihn anlässlich des Zusammentreffens mit G. nicht daran, zumindest einen Teil von dessen Äusserungen zu verstehen, und anlässlich der Hauptverhandlung ergab sich keinerlei Hinweis auf eine gravierende Einschränkung der Hörfähigkeit des Beschuldigten. Die Aussagen des Privatklägers G. sind detailliert, er schildert den Vorfall plausibel, lebensnah und beschreibt den Ablauf der Geschehnisse insgesamt konstant und kohärent. Auch gesteht er sein eigenes Fehlverhalten ein und versucht nicht, sein Vorgehen zu beschönigen. Das Gericht erachtet den Privatkläger G. deshalb als glaubwürdig und stellt bezüglich der Täterschaft sowie des Tathergangs auf dessen Aussagen ab. Der Anklagesachverhalt gilt unter Berücksichtigung der geltend gemachten Schadenssumme (vgl. E. 3.4.2) als erstellt. Zum Vorfall vom 1. Mai 2016 (Anklageziffer 1.1.1, 1.3.1) Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. Juni 2016 ist Folgendes zu entnehmen: Am Sonntag, den 1. Mai 2016, um ca. 06:35 Uhr, wurde das Schliessfach Nr. 4 im SBB-Bahnhof Zürich-Enge, Zürich gesprengt. Die Sprengung erfolgte mittels Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands (Feuerwerkskörper Horror- Knall). Durch die Wucht der Explosion wurden drei weitere Schliessfächer beschädigt, verletzt wurde niemand (pag. 14-01-5/7 f.).

- 39 - Im Untersuchungsbericht des WFD vom 13. Mai 2016 wird zusammengefasst festgestellt, es könne sich bei den sichergestellten Überresten im Schliessfach um eine USBV bzw. einen Blitzknallkörper der Marke Horror Knall-Rakete der Kategorie F3 handeln, Label AA. hergestellt auf der Basis von Perchlorat/Metallpulver mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 20 g. Um die normalerweise wenige Sekunden dauernde Brennzeit der Anzündlitze der Rakete zu verzögern, sei möglicherweise eine improvisierte Anzündvorrichtung mit einer Zigarette verwendet worden. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explosionsdruck und Knalleffekt. Die pyrotechnischen Gegenstände zu Vergnügungszwecken würden in der Schweizer Identifikations-Nummer (CH-ID-Nr.) mit einem „V" für Vergnügungszwecke bezeichnet. Sie seien vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1, Ziffer 2, SprstV, in die Kategorien 1 - 4 eingeteilt worden. Unter die Kategorie F3 würden Feuerwerkskörper fallen, die eine mittlere Gefahr darstellten, die für die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen seien und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährde und nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürften (Art. 7 und Anhang 1, Ziffer 2.3, SprstV) (pag. 14-01-22 ff.). Gemäss vorerwähntem Untersuchungsbericht seien mehrere DNA-Spuren sichergestellt worden, hier sachverhaltsrelevant an einem Zigarettenstummel sowie ab einer Schnur bei einer Kunststofftüte (pag. 14-01-23 f./26). Beide Spuren seien gemäss Rapport der Stadtpol

SK.2018.30 — Bundesstrafgericht 07.12.2018 SK.2018.30 — Swissrulings