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Bundesstrafgericht 02.11.2017 SK.2017.40

2 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,826 mots·~9 min·2

Résumé

Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz, Art. 14 Abs. lit. a GKG, Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA;;Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz, Art. 14 Abs. lit. a GKG, Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA;;Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz, Art. 14 Abs. lit. a GKG, Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA;;Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz, Art. 14 Abs. lit. a GKG, Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA

Texte intégral

Verfügung vom 2. November 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Rückweisung der Anklage) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.40

- 2 - Der Einzelrichter erwägt: I. 1. Am 15. Juni 2017 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A. Der Beschuldigte wurde der Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- (pag. BA 03-00-05 f.) verurteilt. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache (pag. BA 03-00-09). 2. Am 17. August 2017 überwies die Bundesanwaltschaft dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO. Sie teilte mit, am Strafbefehl festzuhalten und beantragte, der Beschuldigte A. sei im Sinne des Strafbefehls vom 15. Juni 2017 zu verurteilen und schuldig zu sprechen. Gleichzeitig teilte sie ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung mit (TPF pag. 2-100-1 f.). II. 1. Wird ein Strafbefehl infolge Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), führt dieses – vorbehaltlich der Besonderheiten von Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO durch (u.a. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 StPO N 1 f.). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung nach Anklageerhebung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Die Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO rechtfertigt sich u.a. dann, wenn die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (STE- PHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329

- 3 - StPO N 12) oder der Sachverhalt mit Bezug auf das angeklagte Delikt in wesentlichen Punkten unvollständig erscheint. Dies muss aufgrund der systematischen Stellung von Art. 329 StPO im Kapitel über die Vorbereitung der Hauptverhandlung auch für den Fall gelten, dass sich dies bereits aus den vorliegenden Beweisen ergibt, ohne dass damit eine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen würde. Eine Rückweisung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn wesentliche (unverzichtbare) Beweismittel nicht erhoben wurden (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 329 StPO N 10a). 2. Wird ein Strafbefehl an das Gericht überwiesen, gilt er als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Essentialia der Anklageschrift sind in Art. 325 StPO festgehalten. 2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14.03.2017 E. 1.1 ff. und BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Auch wenn in einer Anklageschrift, und damit auch in einem Strafbefehl, der Sachverhalt möglichst kurz zu halten ist, so hat er im Hinblick auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO doch die notwendige Genauigkeit aufzuweisen. Zu den notwendigen Angaben der Anklageschrift gehören nebst der konzisen Sachverhaltsdarstellung auch die Angaben zu Ort, Datum und Zeit der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit.

- 4 f StPO). Die beschuldigte Person muss der Anklageschrift selbst entnehmen können, welcher Sachverhalt ihr am Schluss des Vorverfahrens vorgeworfen wird und in welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die einzelnen Tatbestandsmerkmale als erfüllt sieht. Es reicht zur Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht aus, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt den Akten entnehmen kann oder aufgrund des gesamten Verfahrens über den Vorwurf informiert ist. Ansonsten würde die gesetzliche Regelung des Anklagegrundsatzes gänzlich ausgehöhlt. Die massgebliche Frage lautet aber nicht (nur), ob der Angeklagte erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wird, sondern auch ob Anklagebehörde und Gericht dies können (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 46b zu Art. 9 StPO). Der konkrete Vorwurf muss ohne Einbezug sämtlicher Akten erkennbar sein. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft die nach ihrer Auffassung erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu benennen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). 3. Der Beschuldigte A. wurde gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Strafbefehls vom 15. Juni 2017 wegen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz schuldig gesprochen. Der Sachverhaltsumschreibung lässt sich in Bezug auf den gegen den Beschuldigten konkret erhobenen Vorwurf entnehmen, dass dieser im Rahmen einer Versteigerung der B. im Wallis einen Generator gekauft habe und vor dem Export keine Abklärungen beim SECO bezüglich einer Bewilligung getätigt habe. Dabei sei ihm nicht bekannt gewesen, dass eine solche benötigt werde. Im Übrigen hält die Anklageschrift fest, das Gut sei am 2. Oktober 2015 von einem Zolldeklaranten der Firma C. AG im Auftrag der Speditionsfirma D. GmbH zum Export als bewilligungsfrei angemeldet worden. Verkäuferin des Generators sei die Firma E. GmbH, in Z., gewesen; gegen den Exporteur, A., sei ein Strafverfahren eröffnet worden. 3.1 Gemäss Anklageschrift soll der Zolldeklarant „im Auftrag der Speditionsfirma D. GmbH“ den Generator zum Export angemeldet haben. Diese Umschreibung lässt den Schluss zu, dass die Firma D. GmbH bzw. deren Verantwortliche das fragliche Gut aus der Schweiz exportierten. Welche Rolle der Beschuldigte dabei spielte, ist dem Strafbefehl nicht zu entnehmen. Namentlich umschreibt die Anklage nicht, ob er für die Firma D. GmbH handelte oder diese das Gut in seinem oder eines anderen Auftrag ausführten. Die Anklageschrift bezeichnet die Firma E. GmbH als „Verkäuferin“, den Beschuldigten als „Exporteur“ (pag. BA 03-00-05). In den Akten wird die E. GmbH ver-

- 5 schiedentlich als Verkäuferin („involved seller“, BA pag. 05-00-03, „Verkaufsfirma“, pag. BA 05-00-05;…-39 f.), aber auch als Exporteurin („Expediteur“, pag. BA 05-00-06;…-38; „Exporter“, BA pag. 05-00-09) bzw. Versenderin (BA pag. 05- 00-12; Ausfuhrliste der Zollstelle, pag. BA 05-00-36; Veranlagungsverfügung Ausfuhr, pag. BA 05-00-53) des hier interessierenden Guts bezeichnet. Auch hier fehlt der tatrelevante Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und der genannten Gesellschaft. In der Anklageschrift ist nicht umschrieben, ob und inwiefern der Beschuldigte selber oder als verantwortliches Organ der Firmen D. GmbH und/oder der E. GmbH das fragliche Gut ohne Ausfuhrbewilligung exportierte bzw. exportieren liess und darum als Exporteur bzw. Versender im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG („ohne entsprechende Bewilligung Waren …ein-, aus-, durchführt“) gilt. 3.2 In der Anklageschrift fehlen zudem notwendige Angaben zum Ort der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklage spricht sich weder darüber aus, wo bzw. an welchem Zollübergang das fragliche Gut von der Schweiz ins Ausland ausgeführt wurde, noch darüber, wo der Täter handelte oder hätte handeln sollen. 3.3 Die Anhänge der Güterkontrollverordnung bilden integrierenden Bestandteil des Güterkontrollrechts. Sie sind zur Klärung der Frage, ob die zu exportierende Ware unter eine Exportkontrollnummer fällt und gegebenenfalls einer Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegt, von wesentlicher Bedeutung. Die Anklage hat demzufolge den anwendbaren Anhang zu nennen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Gemäss Anklageschrift wird das Gut vorliegend unter die Exportkontrollnummer ML17k des Anhangs 2 Teil 2 der GKV subsumiert. Sowohl in der GKV, als auch im Bericht des SECO vom 3. Mai 2016 (pag. BA 05-00-01 f.) werden Güter der Kategorie ML17k jedoch im Anhang 3 (Liste der besonderen militärischen Güter) der GKV erfasst. 4. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Es darf im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO den realen Lebenssachverhalt nicht selber anhand der Akten oder einer vorgezogenen Beweiswürdigung formulieren. 4.1 Die Anklage ist vorliegend nicht nur mit blossen (unwesentlichen) Ungenauigkeiten behaftet. Sie genügt, ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen, den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO nicht. Das Anklageprinzip (vgl. E. II. 2) ist somit verletzt; die Anklageschrift ist nicht ordnungsgemäss erstellt.

- 6 - 4.2 Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend kein Urteil ergehen, das Verfahren ist zu sistieren und die Anklageschrift vom 15. Juni 2017 – mit Retournierung der Verfahrensakten – an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht (Art. 329 Abs. 3 StPO).

- 7 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren SK.2017.40 wird sistiert. 2. Die Anklage vom 15. Juni 2017 gegen A. wird im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht. 4. Die Verfahrensakten werden der Bundesanwaltschaft retourniert. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 6. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Versand: 2. November 2017

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