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Bundesstrafgericht 06.12.2016 SK.2016.5

6 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,253 mots·~1h 6min·4

Résumé

ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB);;ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB);;ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB);;ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 6. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Joséphine Contu Albrizio und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler, und als Privatklägerschaft:

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt BAFU, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Andrea Janggen, 3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.5

- 2 - 4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter, 5. E., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, 6. F., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Hubacher,

Gegenstand

Ungetreue Amtsführung, Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung, Bestechen, Sich bestechen lassen, Urkundenfälschung

- 3 - (alle Anträge redaktionell sinngemäss) Anträge der Bundesanwaltschaft: I. A.

1. A. sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB; - des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB; - des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB; - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen.

3. A. sei zusätzlich mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.- - zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es sei durch das Gericht bezüglich A. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB im Betrag von Fr. 100‘000.-- zu erkennen.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

6. A. seien an Kosten aufzuerlegen: - Fr. 15‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren; - Fr. 1‘364.60 Anteil Auslagen im Vorverfahren; - sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen ab dem 22. April 2015 zu entschädigen.

A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. II. B.

1. B. sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB; - des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB.

- 4 - 2. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Davon seien 1 Jahr und 6 Monate zu vollziehen und 1 Jahr und 6 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei zusätzlich mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es sei durch das Gericht bezüglich B. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB im Betrag von Fr. 50‘000.-- zu erkennen.

5. Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen.

6. B. seien an Kosten aufzuerlegen: - Fr. 12‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren; - Fr. 1‘091.70 Anteil Auslagen im Vorverfahren; - sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andrea Janggen, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen ab dem 23. Januar 2013 zu entschädigen.

B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. III. C.

1. C. sei schuldig zu sprechen: - des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.

2. C. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 4‘000.-- zu bestrafen.

3. Es sei der Kanton Luzern als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. C. seien an Kosten aufzuerlegen: - Fr. 5‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren; - Fr. 454.85 Anteil Auslagen im Vorverfahren; - sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

- 5 - IV. D.

1. D. sei schuldig zu sprechen: - der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; - des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.

2. D. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 4‘500.-- zu bestrafen.

3. Es sei der Kanton Solothurn als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. D. seien an Kosten aufzuerlegen: - Fr. 3‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren; - Fr. 272.95 Anteil Auslagen im Vorverfahren; - sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe. V. E.

1. E. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB.

2. E. sei mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1‘500.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. E. seien an Kosten aufzuerlegen: - Fr. 4‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren; - Fr. 363.90 Anteil Auslagen im Vorverfahren; - sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe. VI. F.

1. F. sei schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB.

2. F. sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 170.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1‘000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 6 -

3. Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. F. seien an Kosten aufzuerlegen: - Fr. 1‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren; - Fr. 90.95 Anteil Auslagen im Vorverfahren; - sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe. VII. Es seien alle noch beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente (vgl. Ziff. 4 der Anklageschrift) bei den Akten des Verfahrens zu belassen. Nach rechtskräftigem Urteil seien diese Gegenstände und Dokumente den Berechtigten zurückzugeben. Anträge der Privatklägerin: 1. Die Beschuldigten A., B. und F. seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Den Beschuldigten seien die Verfahrenskosten anteilmässig aufzuerlegen.

3. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, die Privatklägerin für die im Verfahren entstandenen Anwaltskosten und Auslagen (Reise- und Übernachtungskosten) gemäss Honorarnote anteilsmässig zu entschädigen, je unter solidarischer Haftung. Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei vollumfänglich freizusprechen von den Anschuldigungen: - der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.3.1 bis 1.1.3.4 der Anklageschrift; - der mehrfachen mittäterschaftlich begangenen ungetreuen Amtsführung, angeblich zusammen mit B. begangen gemäss Ziff. 1.3.1.1 bis 1.3.1.5 der Anklageschrift; - des mehrfachen Sich bestechen lassens, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.1.1 bis 1.1.1.6 der Anklageschrift; - des mehrfachen Bestechens, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.2.1 bis 1.1.2.3 der Anklageschrift; - der Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.4 der Anklageschrift; unter Ausscheidung der auf A. entfallenden Verfahrenskosten und vollumfänglicher Auferlegung dieser Kosten an die Schweizerische Eidgenossenschaft.

- 7 - Weiter sei zu verfügen:

2. Die beschlagnahmten Gegenstände (Anklageschrift Ziff. 4) seien den Berechtigten, darunter A., nach Rechtskraft dieses Entscheids herauszugeben.

3. Das Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, seien gemäss Honorar- und Kostennote vom 18. November 2016 gerichtlich zu bestimmen, unter Ausrichtung einer vollen Entschädigung an A..

4. A. sei eine persönliche Entschädigung für die notwendige Beteiligung am Verfahren im Betrag von Fr. 3‘600.-- auszurichten. Anträge der Verteidigung von B.: 1. B. sei vollumfänglich freizusprechen von den Anschuldigungen: - der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Ziff. 1.2.2.1 der Anklageschrift; - der mehrfachen mittäterschaftlich begangenen ungetreuen Amtsführung gemäss Ziff. 1.3.1.1 bis 1.3.1.5 der Anklageschrift; - des mehrfachen Sich bestechen lassens gemäss Ziff. 1.2.1.1 bis 1.2.1.3 der Anklageschrift; unter Ausscheidung der auf B. entfallenden Verfahrenskosten und vollumfänglicher Auferlegung dieser Kosten an die Schweizerische Eidgenossenschaft.

2. Das Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andrea Janggen, seien gemäss Honorar- und Kostennote vom 18. November 2016 gerichtlich zu bestimmen, unter Ausrichtung einer vollen Entschädigung an B..

3. B. sei eine persönliche Entschädigung für die notwendige Beteiligung am Verfahren im Betrag von Fr. 3‘600.-- auszurichten.

4. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen. Anträge der Verteidigung von C.: 1. C. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten für das Untersuchungs- und für das Gerichtsverfahren seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu überbinden.

- 8 - 3. Die Verteidigung sei gemäss (nach Verfahrensschluss einzureichender) Kostennote durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu entschädigen. Anträge der Verteidigung von D.: 1. D. sei freizusprechen vom Vorwurf: - der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung; - des mehrfachen, mittäterschaftlich begangenen Bestechens.

2. Die Kosten der Verteidigung gemäss der noch einzureichenden Kostennote seien durch den Staat zu vergüten.

3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung von E.: 1. E. sei freizusprechen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung, angeblich mehrfach begangen gemäss Ziff. 1.7.1.1, 1.7.1.2 und 1.8.1.1 der Anklageschrift.

2. Die auf das Verfahren gegen E. entfallenden Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Bund aufzuerlegen.

3. E. sei eine Entschädigung auszurichten: a) für seine wirtschaftlichen Einbussen (Teilnahme an Untersuchungshandlungen und an der Hauptverhandlung, Reise- und Übernachtungskosten); b) für die Anwaltskosten gemäss Honorarnote und Belegen. Anträge der Verteidigung von F.: 1. F. sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung.

2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.

3. F. sei eine ins richterliche Ermessen gestellte Entschädigung auszurichten.

- 9 - Prozessgeschichte: A. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragte im Rahmen des Informatikprojekts „Datenzugriff (DaZu)“ u.a. die G. GmbH mit Informatikarbeiten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erstattete am 18. Oktober 2009 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B., Sektionschef Informatik, Logistik und Organisation (ILO) beim BAFU, A., Mitarbeiter der G. GmbH und Projektleiter im Projekt DaZu, und E., Mitarbeiter der G. GmbH im Projekt DaZu. Sie führte aus, es bestehe der Verdacht auf ungetreue Amtsführung und Bestechung/Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, insbesondere im Projekt DaZu (pag. 05-0-0-1 f.). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 3. November 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren (Art. 101 ff. der Bundesstrafprozessordnung) gegen B. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB und des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater StGB sowie gegen Unbekannt wegen Bestechens i.S.v. Art. 322ter StGB (pag. 01-0-0-1). Sie dehnte das Verfahren – im Zusammenhang mit der Anklage – wie folgt aus: am 14. September 2010 auf A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB, des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater StGB und des Bestechens i.S.v. Art. 322ter StGB (pag. 01-0-0-2); am 31. August 2011 auf E. und F. je wegen Verdachts der Teilnahme an ungetreuer Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB und auf C. wegen Verdachts des Bestechens i.S.v. Art. 322ter StGB (pag. 01-0-0-3); am 23. Januar 2014 auf D. wegen Verdachts des Bestechens i.S.v. Art. 322ter StGB (pag. 01-0- 0-6). Das Verfahren gegen A. wurde mit Ausdehnungsverfügung vom 19. April 2012 auf den Verdacht des Betrugs, eventuell des Betrugsversuchs (Art. 146 Abs. 1 StGB, eventuell i.V.m. Art. 22 StGB), und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB) ausgedehnt (pag. R-01-0-0-1). C. Am 23. Januar 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auch auf H. wegen Verdachts des Bestechens i.S.v. Art. 322ter StGB aus (pag. 01-0-0-6). Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 verurteilte sie H. wegen Bestechens i.S.v. Art. 322ter StGB und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung i.S.v. Art. 314 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 270.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 630.-- (pag. 03-0-0-1 ff.). Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig (pag. 03-0-0-4).

- 10 - D. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, konstituierte sich mit Eingaben vom 1. Juni 2012 und 17. Oktober 2012 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt in Bezug auf die Beschuldigten A., F. und B. (pag. 15-01-0- 4, 15-01-0-42). Mit Eingabe vom 3. November 2016 zog sie sich in ihrer Eigenschaft als Zivilklägerin aus dem Verfahren zurück, hielt indessen ihre Konstituierung als Privatklägerin im Strafpunkt aufrecht (TPF pag. 60-561-5). E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Januar 2016 (Eingang: 26. Januar 2016) bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen mehrfachen Sich bestechen lassens, mehrfachen Bestechens, mehrfacher, teilweise in Mittäterschaft begangener ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 1.1, 1.3), gegen B. wegen mehrfachen Sich bestechen lassens und mehrfacher, teilweise in Mittäterschaft begangener ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.2, 1.3), gegen C. wegen mehrfachen, teilweise in Mittäterschaft begangenen Bestechens (Anklage Ziff. 1.4, 1.6), gegen D. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung und mehrfachen, in Mittäterschaft begangenen Bestechens (Anklage Ziff. 1.5, 1.6), gegen E. wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.7, 1.8) und gegen F. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.8; TPF pag. 60-100-1 ff.). Am 28. Oktober 2016 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 60-110-1 ff.). F. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand vom 16. bis 18. November 2016 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Am 6. Dezember 2016 wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet.

Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales 1. Bundesgerichtsbarkeit 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312–322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter–322octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden.

- 11 - Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben, soweit Bundesbeamteneigenschaft bejaht wird bzw. Delikte gegen den Bund verübt wurden. 1.2 Der gegen den Beschuldigten A. erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklage Ziff. 1.1.4) unterliegt der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO), da laut Anklageschrift keine Urkunden des Bundes betroffen sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StGB). Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 vereinigte die Bundesanwaltschaft diesen Verfahrensteil mit dem Verfahren nach E. 1.1 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (TPF pag. 60-510-1 ff.). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit auch in diesem Anklagepunkt gegeben. 1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Das EJPD erteilte im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung am 19. Juli 2012 bzw. 22. August 2012 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A., B., E. und F. (pag. 01-01-0-12 ff., 01-01-0-27 ff.). Soweit eine Beamtenstellung besteht, ist diese Prozessvoraussetzung gegeben. 2. Anklagegrundsatz 2.1 In der Hauptverhandlung können vom Gericht und den Parteien Vorfragen aufgeworfen werden, insbesondere betreffend die Gültigkeit der Anklage (Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO). Ergeben sich bei deren Behandlung behebbare Mängel, beispielsweise eine fehlerhafte Anklage, so ist analog zu Art. 329 Abs. 2 StPO vorzugehen (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

- 12 - 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 339 N. 14, Art. 9 N. 4). Gemäss dieser Bestimmung kann, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Nach der Behandlung von allfälligen Vorfragen kann die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_710/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2). Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Anklageschrift. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). 2.3 Ergänzungen der Anklageschrift vom 28. Oktober 2016 2.3.1 Die Bundesanwaltschaft reichte am 28. Oktober 2016 eine Anklageschrift mit Ergänzungen ein (TPF pag. 60-110-1 ff.). Sie wies im Begleitschreiben darauf hin, dass die ursprüngliche Anklageschrift vom 22. Januar 2016 einige kleine Flüchtigkeitsfehler aufweise, weshalb eine in wenigen Punkten ergänzte Anklageschrift eingereicht werde. Die vorgenommenen Änderungen seien gelb markiert. Die Beschuldigten C. und D. machen geltend, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob es zulässig sei, kurz vor der Hauptverhandlung eine Anklageschrift in angeblich korrigierter Fassung einzureichen (Hauptverhandlungsprotokoll [HV-Protokoll] S. 4 [TPF pag. 60.920.1 ff.]). Die Bundesanwaltschaft wendet ein, es sei um die Korrektur von Schreibfehlern gegangen, und es habe Widersprüche innerhalb http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=aktenhinweise+anklageschrift&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=aktenhinweise+anklageschrift&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132

- 13 einzelner Anklageziffern gehabt, welche hätten behoben werden müssen, namentlich betreffend den Deliktszeitraum (HV-Protokoll S. 5). 2.3.2 Die Bundesanwaltschaft hat die Ergänzungen in der Anklageschrift vom 28. Oktober 2016 gelb markiert. Vorab ist festzuhalten, dass die die Beschuldigten C. und/oder D. betreffenden Anklagepunkte (Anklage Ziff. 1.4, 1.5 und 1.6) in der neuen Fassung von keinerlei Änderungen betroffen sind. Eine Prüfung der ergänzten Anklageschrift zeigt im Übrigen, dass der grössere Teil der Änderungen redaktioneller Art ist (vgl. etwa Anklage Ziff. 1.1.1.6: neu „und seine I. AG“, statt „bzw. seine I. AG“). Auch nach Auffassung der Verteidigung sind redaktionelle Korrekturen unproblematisch (HV-Protokoll S. 4 [Rechtsanwalt Etter]). Bei den materiellen Änderungen geht es vor allem um Deliktszeiträume, indem etwa Widersprüche innerhalb einzelner Anklageziffern behoben worden sind. So wurde etwa in Anklage Ziff. 1.1.1.1 ein Handlungszeitraum von September 2007 bis Dezember 2007 angegeben, neu ein solcher von September 2007 bis Januar 2008 – schon in der ersten Anklageschrift ist eine (letzte) Überweisung mit Valuta 21. Januar 2008 aufgeführt; in Anklage Ziff. 1.1.1.5 wurde ein Handlungszeitraum von Dezember 2009 bis September 2010 angegeben, neu ein solcher von Dezember 2009 bis November 2010 – schon in der ersten Anklageschrift war eine (letzte) Überweisung mit Valuta 23. November 2010 aufgeführt. Es geht also um minimale inhaltliche Änderungen, die als solche zulässig sind. Diese bewirkten nicht, dass die Verteidigung unter dem Titel der Waffengleichheit eingeschränkt gewesen wäre. Nur bei grösseren inhaltlichen Änderungen wäre zu prüfen gewesen, ob die Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen oder das Gerichtsverfahren zu sistieren gewesen wäre, damit sich die Verteidigung auf die geänderte Sachlage genügend vorbereiten kann. Das war vorliegend nicht erforderlich. Alle Beschuldigten wissen hinreichend, welcher Sachverhalt ihnen konkret vorgeworfen wird, und wogegen sie sich zu verteidigen haben. 2.4 Weitere Einwendungen gegen die Anklageschrift 2.4.1 Der Beschuldigte A. macht geltend, die Anklageschrift entspreche nicht den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Die Anklageschrift habe möglichst kurz, aber genau zu lauten. Sie dürfe keine längeren Sachverhaltsumschreibungen mit Hinweisen auf die Beweislage enthalten. Die Beweise seien erst in der Hauptverhandlung darzulegen. Die Anklageschrift habe sich präzis und konzis auf die wesentlichen Sachverhaltselemente zu beschränken. Der Sachverhalt sei über 45 Seiten sehr detailliert und teilweise repetitiv ausgeführt worden. Die subjektiven Tatbestandselemente seien gar nicht oder nur knapp ausgeführt worden, indem bloss gesagt werde, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. Die Anklageschrift sei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sonderdelikte ungenügend.

- 14 - Die Eigenschaften, woraus sich das Sonderdelikt ergebe, seien klar zu umschreiben. Es werde diesbezüglich lapidar ausgeführt, bei der Bestechung habe er als Beamter des BAFU im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit gehandelt bzw. bei der ungetreuen Amtsführung habe er als Beamter des Bundes gehandelt, ohne dass dies näher ausgeführt werde. Die Anklageschrift sei deshalb zurückzuweisen (HV-Protokoll S. 3 f.). Die Beschuldigten B. und D. schliessen sich diesem Antrag im Wesentlichen an (HV-Protokoll S. 4). Die Bundesanwaltschaft bestreitet diese Mängel. Sie bringt vor, die Ausführungen seien möglichst knapp gehalten. Wiederholungen seien nicht zu vermeiden, da mehrere Beschuldigte zum gleichen Sachverhalt angeklagt seien. Die Aktenhinweise seien auf das Notwendigste beschränkt. Es entspreche einer Praxis des Bundesstrafgerichts, wonach solche Hinweise zulässig seien. Es habe keine Parteivorträge oder Begründungen in der Anklageschrift. Zum subjektiven Tatbestand werde auf die Praxis der Strafkammer und des Bundesgerichts hingewiesen, wonach es bei Vorsatzdelikten genüge, festzuhalten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt habe. Es gehe hier um innere Tatsachen, die erst in der Hauptverhandlung vertieft werden müssten (HV-Protokoll S. 5). 2.4.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Anklageschrift je nach Verfahrensgegenstand mehr oder weniger komplex sein kann. Die entscheidende Frage ist dabei, ob der Beschuldigte weiss, welcher Sachverhalt ihm konkret vorgeworfen wird. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorwiegend mehrfache Tatbegehung angeklagt wurde. Die tatbestandsmässigen Handlungen werden in den jeweiligen Anklageziffern in der Regel auf 1 bis 2 Seiten umschrieben, vereinzelt auch mehr (etwa Anklage Ziff. 1.1.2.3 rund 5 Seiten, Ziff. 1.1.4 12 Seiten, Ziff. 1.3.1.1 und 1.8.1.1 je 3 Seiten betreffend zwei Beschuldigte). Von einer zu detaillierten Schilderung des Sachverhalts kann schon in dieser Hinsicht keine Rede sein. Ebenso wenig ist eine unzulässige Vorwegnahme des Parteivortrags gegeben. Gestützt auf den Text der Anklageschrift vom 22. Januar 2016 und den Ergänzungen vom 28. Oktober 2016 weiss vorliegend jeder Beschuldigte, was ihm konkret vorgeworfen wird, und jeder ist in der Lage, sich dagegen zu verteidigen. 2.4.3 Die Anklageschrift enthält 366 Fussnoten. In diesen wird zum überwiegenden Teil auf Aktenstellen (wie Polizeiberichte, Einvernahmeprotokolle, Dokumente) verwiesen. Praxisgemäss werden Fussnoten von der Strafkammer zugelassen, soweit es sich um Aktenhinweise handelt und nicht um eine Ergänzung des Sachverhalts. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit von Aktenhinweisen zumindest indirekt bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 E. 2.3, 2.4; 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.1; 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 5.1; alle Urteile zu einer unter Geltung der aBStP

- 15 eingereichten Anklageschrift). Vorliegend geht es vorwiegend um Hinweise auf Dokumente, auf die sich die Anklagebehörde bei einer referenzierten Stelle abstützt. Die Dokumente selbst sind in der Regel schon in der Umschreibung der Tat (Art und Folgen der Tatausführung, vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) erwähnt, wie etwa Informatik-Dienstleistungsverträge zwischen dem BAFU und privaten Unternehmen, E-Mail-Verkehr oder Banküberweisungen. Dies dient sowohl dem Gericht als auch der Verteidigung, die somit weiss, worauf sich die Anklage bei einer bestimmten Behauptung bezieht. Eine andere Frage wäre, wenn es sich um ein vorgezogenes Plädoyer handeln würde, was hier aber nicht der Fall ist. 2.4.4 In der Anklageschrift (S. 4 f.) wird einleitend näher umschrieben, weshalb und in welchem Zeitraum hinsichtlich des Beschuldigten A. Beamteneigenschaft gegeben sei. Unter dem Vorwurf des Sich bestechen lassens wird ausgeführt, dass der Beschuldigte A. als Beamter des BAFU gehandelt habe, wobei er im Rahmen der Beschaffungsverfahren des BAFU Ausschreibungsunterlagen erstellt, Offerten eingeholt, Angebote evaluiert und bewertet, unterschriftsreife Vertragsentwürfe erstellt und jeweils der Entscheidungsinstanz Antrag auf eine bestimmte Vergabe gestellt habe. Er sei somit in der Lage gewesen, die Aufträge für die Beschaffung in die von ihm gewünschte Richtung zu lenken (Anklageschrift S. 5). Unter dem Vorwurf der ungetreuen Amtsführung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte A. als Beamter des Bundes im BAFU gehandelt habe, wobei er in seiner Funktion als Projektleiter DaZu die Kompetenz gehabt habe, im Rahmen von Beschaffungsverfahren des BAFU Offerten einzuholen, die Evaluation der Angebote durchzuführen und der Entscheidungsinstanz Antrag auf Vergabe zu stellen (Anklageschrift S. 25). Sodann werden auf den Seiten 5–16, 25–30 und 47–55 die einzelnen strafbaren Handlungen umschrieben und die jeweiligen Umstände genannt, unter denen der Beschuldigte als Beamter des Bundes gehandelt haben soll. So wird unter dem Titel der ungetreuen Amtsführung beispielsweise in Ziff. 1.1.3.1 ausgeführt, dass der Beschuldigte A. bei der Vergabe der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ wesentlich mitgewirkt und in seiner Position als Projektleiter DaZu das Einladungsverfahren zu Gunsten der G. GmbH beeinflusst habe, indem er von einer ersten Firma ein Schein-Absageschreiben und von einer zweiten Firma eine Gefälligkeitsofferte, die seinen vordefinierten Kriterien entsprochen habe, verlangt und erhalten und diese beiden Dokumente im Beschaffungsprozess verwendet habe, und er die Offerte der G. GmbH verfasst und danach deren Geschäftsführern zur Unterzeichnung weitergegeben habe. Damit habe er dafür gesorgt, dass dieses Beschaffungsverfahren zu Gunsten der G. GmbH entschieden worden sei (Anklageschrift S. 25 f.). Der gleiche Lebenssachverhalt wird dem Beschuldigten in Anklage Ziff. 1.1.1.1 als passives Bestechen vorgehalten, wobei die genannten Umstände wiederum aufgeführt

- 16 werden (Anklageschrift S. 6 f.). In der Anklageschrift wird mithin nicht bloss behauptet, dass der Beschuldigte (funktioneller) Beamter des Bundes gewesen sei oder als solcher gehandelt habe, sondern es wird im Einzelnen dargelegt, weshalb ihm diese Sondereigenschaft zukommen solle. Dem Beschuldigten ist klar ersichtlich, weshalb ihm die Anklagebehörde Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit und einen Beamtenstatus zuschreibt (zur Umschreibung der Beamtenstellung in der Anklageschrift vgl. BGE 141 IV 329, unveröffentlichte E. 3). Die Anklageschrift genügt damit den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. 2.4.5 Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar ist (BGE 141 IV 329, unveröffentlichte E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen). Die vorliegende Anklage hat Vorsatzdelikte zum Gegenstand; eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB). Somit genügt der Hinweis in den einzelnen Anklagepunkten, dass die Beschuldigten jeweils wissentlich und willentlich gehandelt hätten (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.5 Die Vorbringen gegen die Gültigkeit der Anklageschrift sind nach dem Gesagten nicht zu hören (HV-Protokoll S. 5–6, mündlich eröffneter Entscheid Ziff. 3). 3. Beweisfragen 3.1 Der Beschuldigte A. bemerkt im Rahmen der Vorfragen zur Verwertbarkeit von Einvernahmen im Vorverfahren, dass die Einvernahmen insbesondere bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) über Jahre nicht parteiöffentlich geführt worden seien. Die Parteirechte gemäss Art. 147 StPO seien nicht gewährt worden. Es gehe dabei um folgende Einvernahmen: H. vom 4. Oktober 2011, J. vom 31. Januar 2012, K. vom 10. Februar 2012, L. vom 30. März 2012, M. vom 22. April 2012, N. vom 9. Mai 2012. Diese Einvernahmen seien nicht rechtmässig im Sinne von Art. 147 StPO erhoben worden und dürften deshalb nicht zu seinen Ungunsten verwendet bzw. gewürdigt werden (HV-Protokoll S. 3). Der Beschuldigte B. schliesst sich diesen Ausführungen an; er hält dafür, die Einvernahmen seien nicht verwertbar, soweit er damit belastet werde (HV-Protokoll S. 4). Die Bundesanwaltschaft wendet zur Verwertbarkeit der Einvernahmen ein, dass bis 1. Januar 2011 die BStP gegolten habe. Die Verfahrensrechte seien darin anders geregelt gewesen als heute unter der StPO. Im Ermittlungsverfahren gemäss BStP seien keine Teilnahmerechte geregelt gewesen. Es habe einfach die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_107%2F2010+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-348%3Ade&number_of_ranks=0#page348

- 17 - Rechtsprechung nach EMRK gegolten. Zur Verwertbarkeit der von der Verteidigung explizit genannten Einvernahmen sei darauf hinzuweisen, dass diese Personen später noch einmal parteiöffentlich befragt, teilweise auch mit den Beschuldigten konfrontiert worden seien. Die Verteidiger hätten nicht eine Wiederholung solcher Einvernahmen verlangt. Die einvernommenen Personen hätten in den parteiöffentlichen Einvernahmen ihre früheren Aussagen klar bestätigt. Die EV-Protokolle seien deshalb in den Akten zu belassen (HV-Protokoll S. 4 f.). 3.2 Das Strafverfahren wurde unter Geltung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; BS 3 303) eröffnet (vorne lit. B). Am 1. Januar 2011 trat an dessen Stelle die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR312.0). Diese bestimmt in den Übergangsbestimmungen, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit nichts anderes vorgesehen ist (Art. 448 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). In der bis am 31. Dezember 2010 geltenden Bundesstrafprozessordnung waren Teilnahmerechte analog zu Art. 147 StPO weder im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 100 ff. BStP) noch in der Voruntersuchung (Art. 108 ff. BStP) vorgesehen. Mit der Effizienzvorlage wurden ab 1. Januar 2002 die Parteirechte im Ermittlungsverfahren, namentlich die Teilnahme an Beweiserhebungen, jenen der Voruntersuchung angeglichen (Art. 103 Abs. 2 BStP; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 224). Damit konnte (auch) der Bundesanwalt den Parteien gestatten, Beweisaufnahmen – auch Einvernahmen von Zeugen (Art. 88ter BStP) und Auskunftspersonen (Art. 101bis BStP) – beizuwohnen, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wurde (Art. 118 i.V.m. Art. 103 Abs. 2 BStP). Die Zulassung der Parteien zu Beweisaufnahmen unterlag dabei dem Ermessen der Bundesanwaltschaft (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, a.a.O., N. 256). Gemäss Art. 81 BStP konnten sodann – aber mussten nicht – Zeugen dem Beschuldigten gegenübergestellt werden. In diesem Lichte erscheint die generelle Einwendung der Verteidigung, die Teilnahmerechte seien im Verfahren vor der BKP nicht gewährt worden, unbegründet. Die unter Geltung der BStP durchgeführten Einvernahmen sind somit verwertbar (Art. 448 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Frage der Verwertbarkeit von Zeugeneinvernahmen ohne Teilnahme des Beschuldigten oder der Verteidigung unter verfassungs- und konventionsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 3.3). 3.3 3.3.1 Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und

- 18 einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 S. 175; 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.1). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 125 I 127 E. 6a S. 132 mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37; 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S. 132 f. mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). 3.3.2 H. wurde von der BKP in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 4. Oktober 2011 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12-7-0-3 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 29. April 2015 wurde er von der Bundesanwaltschaft als Beschuldigter im gegen ihn und die angeklagten Mitbeschuldigten geführten Verfahren einvernommen. Anwesend waren die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. (pag. 13-7-0-3 ff.). Sie erhielten Gelegenheit für Ergänzungsfragen (pag. 13-7-0-10). Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin frühzeitig zur Kenntnis gebracht (pag. 13-7-0-1 f.). J. wurde in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 31. Januar 2012 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12- 10-0-4 ff.). Auf den 1. Mai 2015 und 8. Juni 2015 wurde er von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson zur Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vorgeladen. Allen Parteien wurden die Einvernahmetermine zur http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-151%3Ade&number_of_ranks=0#page151 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-127%3Ade&number_of_ranks=0#page127 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-127%3Ade&number_of_ranks=0#page127 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-33%3Ade&number_of_ranks=0#page33 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-151%3Ade&number_of_ranks=0#page151 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=teilnahmerecht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-127%3Ade&number_of_ranks=0#page127

- 19 - Kenntnis gebracht (pag. 13-1-0-1008 ff., 12-10-0-474 f.). In den Konfrontationseinvernahmen wurden J. und der Beschuldigte A. befragt; der Verteidiger des Beschuldigten A. und jener des Beschuldigten B. sowie die Vertreterin der Privatklägerin waren anwesend und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 13-1-0-1018 ff., -1054 ff.). J. bestätigte dabei im Wesentlichen seine Aussagen vom 31. Januar 2012. K. wurde in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 10. Februar 2012 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12- 11-0-4 ff.). Am 8. Juli 2015 wurde er von der Bundesanwaltschaft als Zeuge vorgeladen. Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin zur Kenntnis gebracht (pag. 12-11-0-251 f.). An der Einvernahme des Zeugen vom 12. August 2015 waren die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. und der Vertreter der Privatklägerin anwesend und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 12-11-0-253 ff., -273 ff.). Am 13. August 2015 wurde K. zur Fortsetzung der Einvernahme – für weitere Ergänzungsfragen der Parteien (pag. 12-11-0-275) – auf den 19. August 2015 vorgeladen (pag. 12-11-0-277 f.). An der Einvernahme waren der Verteidiger des Beschuldigten A. und der Vertreter der Privatklägerin anwesend (pag. 12-11-0-279 ff., -281 ff.). Die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. hatten Gelegenheit, auch Ergänzungsfragen zu Aussagen, die K. am 10. Februar 2012 gemacht hatte, zu stellen (pag. 12-11-0-273 f., -281 ff.). Der Zeuge bestätigte grundsätzlich die als Auskunftsperson gemachten Aussagen (pag. 12- 11-0-255). L. wurde in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 30. März 2012 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12-13- 0-3 ff.). Am 24. September 2015 wurde sie von der Bundesanwaltschaft als Zeugin vorgeladen. Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin zur Kenntnis gebracht (pag. 12-13-0-91 f.). An der Einvernahme der Zeugin vom 27. Oktober 2015 waren der Verteidiger des Beschuldigten A. und die Vertreterin der Privatklägerin anwesend und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 12-13-0-93 ff., -103 ff.). Die Zeugin bestätigte die als Auskunftsperson gemachten Aussagen (pag. 12-13-0-95 f.). M. wurde in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 23. April 2012 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12-14- 0-3 ff.). Am 18. September 2015 wurde M. von der Bundesanwaltschaft als Zeuge vorgeladen. Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin zur Kenntnis gebracht (pag. 12-14-0-184 f.). An der Einvernahme vom 2. Oktober 2015 waren die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. und die Vertreterin der Privatklägerin anwesend und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 12-14-0-186 ff.,

- 20 - -194 ff.). Der Zeuge bestätigte die als Auskunftsperson gemachten Aussagen (pag. 12-14-0-188). N. wurde von der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Urkundenfälschung in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am 9. Mai 2012 als Zeuge einvernommen (pag. R-12-2-0-3 ff.). Am 18. September 2015 wurde er von der Bundesanwaltschaft erneut als Zeuge vorgeladen. Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin zur Kenntnis gebracht (pag. R-12-2-0-62 f.). In der Einvernahme vom 15. Oktober 2015 war der Verteidiger des Beschuldigten A. anwesend und hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. R-12-2-0-64 ff.). Der Zeuge bestätigte die am 9. Mai 2012 gemachten Aussagen (pag. R-12-2-0-66). 3.3.3 Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, hatten die Beschuldigten Gelegenheit, den Auskunftspersonen und Zeugen mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen. Damit wurden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Rechte der Beschuldigten hinreichend gewahrt. Somit sind sämtliche Einvernahmen, auch jene, bei denen den Beschuldigten keine Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt worden war, verwertbar. Die einvernommenen Personen bestätigten zudem ihre zuvor in Abwesenheit der Beschuldigten gemachten Aussagen. Die Beschuldigten hatten Gelegenheit, diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einwendungen der Verteidigung zur Beweisverwertbarkeit sind demnach unbegründet. II. Beamtenstellung der Beschuldigten 1. Rechtliches 1.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie der sogenannten aktiven und passiven Bestechung (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) setzen das Vorliegen von Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (TRECH- SEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 110 StGB N. 11; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 3). Bei den Bestechungsdelikten den Amtsträgern ausdrücklich gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3 StGB).

- 21 - 1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 m.w.H.). Auf Grund der spezifisch strafrechtlichen Beamtendefinition kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform der funktionale Beamte für das Gemeinwesen tätig ist, entscheidend ist, dass er Staatsaufgaben wahrnimmt (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum Ganzen auch zum deutschen Recht: BERND HEINRICH, Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra 2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.). 1.3 Eine öffentliche Beschaffung liegt vor, wenn das Gemeinwesen (Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltung) als Nachfrager und die privaten Unternehmer als Anbieter miteinander rechtsgeschäftlich in Kontakt treten. Das Gemeinwesen erwirbt bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies geschieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren (vgl. E. III.1.4). Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügelten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13). Die Botschaft nennt in diesem Zusammenhang als Beispiel den Geschäftsführer eines mit der Planung, Mitwirkung an der Vergabe und der Überwachung öffentlicher Bauvorhaben beauftragten Ingenieurbüros, der sich von einem potentiellen

- 22 - Unternehmer für die bevorzugte Behandlung bei der Auftragsvergabe (etwa für ein massgeschneidertes Leistungsverzeichnis) bezahlen lässt, und führt dazu aus: „Vorab ist festzuhalten, dass auch institutionelle Beamte der Bedarfsverwaltung unter den Amtsträgerbegriff fallen. Wenn Entscheidungsbefugnisse oder wichtige Entscheidvorbereitungsarbeiten an Private delegiert werden, kann auch in diesem Bereich nichts anderes gelten: Der Ingenieur, der sich dafür privat bezahlen lässt, dass er die Vergabe- oder Abnahmeentscheidungen beeinflusst, fällt unter die Korruptionsnorm […]. Fraglich kann höchstens sein, ob schon die reine Dienstleistung der Projektierung dadurch zu staatlicher Tätigkeit wird, dass sie als Basis der Ausschreibung dient […]. Die Projektierung ist nicht bloss eingekaufte Sachleistung, sie legt vielmehr das Anforderungsprofil für das gesamte Vergabeverfahren fest. Es wäre schwer verständlich, wenn diese zentrale normative Funktion aus strafrechtlicher Sicht nicht als funktionale Beamtentätigkeit gewertet würde“ (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13). 1.4 Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Teilnehmer kann also auch sein, wer die Sonderpflichten des Haupttäters, vorliegend mithin die Beamtenstellung, nicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 betreffend Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung). Die Teilnahme am Sonderdelikt hat nach der zitierten Bestimmung obligatorische Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB zur Folge (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 26 StGB N. 2). Soweit der Gehilfe auch Beamtenstellung hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis: Art. 25 StGB, welcher die Gehilfenschaft regelt, sieht obligatorische Strafmilderung vor (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 25 StGB N. 11). 2. Beschuldigter A. 2.1 Laut Anklageschrift soll der Beschuldigte A. vom 1. April 2007 bis Ende Dezember 2010 im BAFU als Leiter des IT-Projekts DaZu (Datenzugang) im Mandatsverhältnis gearbeitet haben. Er soll von IT-Anbieterfirmen mehrmals unrechtmässige Zahlungen verlangt, mit ihnen vereinbart und von ihnen erhalten haben. Im Gegenzug soll er dafür gesorgt haben, dass das BAFU mit diesen Anbieterfirmen Dienstleistungsverträge abgeschlossen habe. Ausserdem soll er zusammen mit B., Leiter der Sektion Informatik, Logistik und Organisation (ILO) im BAFU, dafür gesorgt haben, dass Dienstleistungsverträge in Verletzung des Beschaffungsrechts an von ihm kontrollierte Unternehmen zugesprochen worden seien (Anklageschrift S. 4). Die Anklage macht damit eine Beamtenstellung des Beschuldigten A. geltend (vgl. E. I.2.4.4). Der Beschuldigte bestreitet dies.

- 23 - 2.2 2.2.1 Der Beschuldigte A. war als Mitarbeiter und eingesetzte Fachkraft der G. GmbH gestützt auf zeitlich gestaffelte Verträge zwischen diesem Unternehmen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vertreten durch das BAFU, teilweise durch das Bundesamt für Bauten und Logistik [BBL]) beim BAFU als (externer) Projektleiter im Projekt DaZu tätig (pag. 10-01-0-1757 f.). Mit Vertrag vom 20./27. März 2007 wurde er vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 in der Funktion als Projektleiter eingesetzt (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G121-2829; pag. 18-03-0-326 ff.). Dieser Vertrag hält in Ziff. 1 („Ausgangslage, Problematik, Zielsetzung“) u.a. fest: „Es ist unumgänglich, dass der weitere Projektverlauf im Rahmen eines Vergabeverfahrens gem. WTO stattfindet“. In Ziff. 2 („Auftrag, Leistungsbeschrieb und Termine“) benennt er als Aufgaben u.a. „Erstellen und Überwachen einer (groben) Gesamtplanung mit Aufwand, Terminen, Einsatzmitteln und Methoden sowie Regelung des Berichts- und Rapportwesens“, „Planen und Initialisieren der Voraussetzungen für die Einführung; Sicherstellen der erforderlichen Ressourcen“, und als Termine/Meilensteine „Pflichtenheft für WTO-Ausschreibung bis Ende 07 fertiggestellt, so dass WTO-Ausschreibung zum Jahresanfang 2008 publiziert werden kann“, „Produktive Entwicklungsarbeiten können Q3/2008 beginnen“. Mit Vertrag vom 11./18. Januar 2008 verlängerte sich der Einsatz von A. als Projektleiter DaZu vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0153; pag. 18-03-0-330 ff.). Die im ersten Vertrag genannte Ausgangslage und die Aufgaben blieben unverändert, während konkrete Termine u.a. für „Ausschreibung der Entwickler“ und „Entscheid für Zuschlag Entwickler“ genannt wurden. Mit Vertrag vom 2./13. Februar 2009 wurde A. vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 in der Funktion als „Senior Projektleiter“ für die „Weiterführung des Projektmanagements im Projekt DaZu“ eingesetzt (Vertrag Nr. V810.000.09.001; pag. 18-03-0-405 ff.). Mit Vertrag vom 8. März 2010 (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/J095-1450) war sein Einsatz – unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 11./18. Januar 2008 (Vertrag Nr. [06.0001.PJ/] H024-0153) – für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 für folgende Aufgabe vorgesehen: „Zusätzlich ist der Auftragnehmer dafür besorgt, dass bis Vertragsende eine Publikation gemäss Art. 13 BoeB und VoeB publiziert wurde, damit der Gesamt-Auftrag fertig gestellt werden kann“ (Vertrag Ziff. 2; pag. 18-03-0-411 ff.). Mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2010/7. Januar 2011 wurde Ziff. 5 des Vertrags Nr. V810.000.10.053 (Vertragsdauer 1. April 2010 bis 31. Dezember 2010; vgl. pag. 10-01-0-1758) wie folgt geändert: „…B. (bis 30.11.2010)…“; Begründung: „Um Interessenkonflikte beim IT-Projektleiter im Hinblick auf die allfällige Vergabe weitere[r] Aufträge im Zusammenhang mit dem Projekt zu vermeiden, wird der IT-Projektleiter per 1. Dez. 2010 abgelöst“ (pag. 18-03-0-423). Gemäss Schlussbericht der BKP vom 4. Dezember 2014 gehörte es zu den Kompetenzen von A., im Rahmen von Beschaffungsverfahren des BAFU Offerten einzuholen

- 24 und/oder die Evaluation der Angebote durchzuführen (pag. 10-01-0-1757 f.; vgl. Ermächtigungsverfügung des EJPD [pag. 01-01-0-14], E. I.1.3). 2.2.2 In der Einvernahme vom 22. September 2010 erklärte der Beschuldigte A. auf die Frage, wie die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im BAFU hinsichtlich Vertragsvergabe im Projekt DaZu und den Teilprojekten DaZu, gemeint seien freihändige Vergaben sowie Vergaben mittels Einladungsverfahren, geregelt seien: „Was benötigt wird, wird vom Projektmanagement bestimmt, sei dies von mir oder von meinen Projektmitarbeitern. […] Natürlich gehe ich zuerst zu B. und zu J. und erkläre ihnen, was wir benötigen. Ich kann auch entsprechende Firmen vorschlagen, aber nicht in jedem Fall. Normalerweise frage ich […] B. und J., wo eingekauft werden und welches Verfahren gewählt werden soll. Der letzte Entscheid liegt beim GS UVEK, dem Chef-Informatiker, oder bei O.“ (pag. 13-01-0- 13). Auf die folgende Frage, welche Aufgaben und Kompetenzen ihm seitens der Sektion ILO im BAFU im Zusammenhang mit Einladungs- und Vergabeverfahren übertragen worden seien, antwortete der Beschuldigte: „Nur die Durchführung von Aufgaben, wie Firmen anschreiben, Offerten einholen, Entscheidvorbereitungen, usw. Die Aufgaben wurden mir im Rahmen des Projektmanagements übertragen. Kompetenzen dort habe ich aber keine. Entschieden hat immer der Kunde, also das BAFU, wer den Zuschlag bekommen sollte“ (pag. 13-01-0-14). Auf die Frage, wer im BAFU für die Arbeitsvergabe „Business Analyst DaZu“ an die G. GmbH zuständig gewesen sei, antwortete der Beschuldigte: „Das waren B. und J. auf meinen Vorschlag. Das war auch mein gutes Recht“ (pag. 13-01-0- 16). Zu weiteren Vergaben an die G. GmbH betreffend die Verträge Nr. V810.000.08.009 („Umsetzung neue Applikationsstrategie, Design, Architektur BAFU“ [Mandat A.; Funktion Projektleitung/Senior Consultant], pag. 18-05-0-257 ff.) und Nr. V810.000.08.039 („Projektassistenz DaZu“ [Mandat E.; Funktion Projektleitungsassistent]; pag. 18-05-0-257 ff.) sagte der Beschuldigte: „Es lief wie immer. Ich sagte, was wir brauchen, machte einen Vorschlag und entschieden wurde durch B., F. oder O.. Ich machte den Vorschlag, dass man die Leistung bei der G. GmbH beziehen sollte. Ich habe solche Vorschläge noch öfters gemacht, wenn dies aus meiner Sicht einen wirtschaftlichen Sinn machte“ (pag. 13- 01-0-18 f.). Zum Einladungsverfahren betreffend den Vertrag Nr. V810.000.09.93 „System Datenzugang DaZu – Testmanagement“ antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er die P. GmbH angefragt habe: „Weil ich wusste, dass die das können, qualitativ auch super. Die Firma P. GmbH fragte ich von mir aus um eine Offerte an“ (pag. 13-01-0-27). Er erklärte weiter, er habe auch die Q. AG und die R. AG für Offerten angefragt. Die G. GmbH habe er nicht für eine Offerte angefragt, weil sie kein Testmanagement mache. Sie hätten sich erkundigt, welche Firmen Testmanagement machen könnten; diese Firmen hätten sie dann angefragt (pag. 13-01-0-27). Der Beschuldigte erklärte weiter, der Entscheid für

- 25 die Vergabe dieses Auftrags habe bei B. gelegen. Danach sagte er, dass B. und J. entschieden hätten, den Auftrag an die P. GmbH zu vergeben, sie würden immer entscheiden. Er gehe in diesem Fall davon aus, dass es B. gewesen sei. Der Entscheid sei seiner Meinung nach richtig gewesen (pag. 13-01-0-28). Weiter erklärte er: „Ich sage, dass wir ihn (C. bzw. die P. GmbH) empfohlen haben, weil er einen sehr guten Job macht, zu einem sehr guten Preis. Das ist zugunsten des Kunden, des BAFU“ (pag. 13-01-0-28). Am 29. November 2012 präzisierte er seine vorstehende Aussage zur Rolle von B. in diesem Vergabeverfahren dahingehend, er habe dies alles nicht B., sondern J. präsentiert. Er wisse, dass er die P. GmbH empfohlen habe (pag. 13-01-0-487). Am 3. Dezember 2012 erklärte er, er habe das vorgenannte Einladungsverfahren nicht durchgeführt. Am Anfang, bevor E. das übernommen habe, habe er Informationen dazu eingeholt, was der Testmanager ungefähr alles können müsse; dabei habe ihm C. geholfen. Er habe am Schluss die Empfehlung gemacht und dabei C. empfohlen. Dies, weil er ein ehemaliger Geschäftspartner („aus den G. GmbH-Zeiten“) gewesen sei und er ihn gekannt habe. Alle drei Firmen seien jedoch gute und valable Unternehmen gewesen, man hätte jede dieser drei nehmen können. Die drei Offerten seien ja sehr nahe beieinander gewesen, auch preislich (pag. 13-01-0-704 f.). Die Offerten der drei Unternehmen seien an ihn als IT-Projektleiter gerichtet gewesen und zu ihm gekommen (pag. 13-01-0-707). In der Einvernahme vom 20. Juni 2011 ergänzte der Beschuldigte zur Aussage vom 22. September 2010 von sich aus hinsichtlich der Kompetenzreihenfolge im BAFU für Beschaffungen im Projekt DaZu, dass er als externer Mitarbeiter nur beratend habe wirken können. Er habe J. und K. einerseits darüber beraten, was es für das Projekt brauche, und andererseits, wie man dies nach BöB und VöB legal beschaffen könne. Seine Vorschläge seien dann in die Projektoberleitung (POL) und/oder zuhanden der Direktion oder zuhanden von J. und dessen Vorgesetzten S. getragen worden. Bei diesen Meetings, in denen seine Vorschläge besprochen worden seien, sei er nicht dabei gewesen. Er sei nur bei den Sitzungen der POL dabei gewesen, aber nicht als Mitglied, sondern beratend. Habe die POL oder die Direktion dann einen Entscheid getroffen, sei die Beschaffung auf Basis dieses Entscheids durchgeführt worden. Die Beschaffungen seien immer zusammen mit einem internen Mitarbeiter des BAFU durchgeführt worden. Das Projekt DaZu habe für die Direktion des BAFU einen so hohen Stellenwert gehabt, dass „wir, d.h. die Projektleitung und die POL, so grossen zeitlichen Druck hatten, dass für Beschaffungen immer der schnellstmögliche Weg gewählt wurde, mit Ausnahme der WTO für die drei Lose“ (pag. 13-01-0-455 f.). Er sagte weiter, er habe im Projektteam, das die Zuschlags- und Eignungskriterien für die WTO-Ausschreibung „Realisation DaZu“ Los 1 bis 3 erarbeitet habe, mitgewirkt;

- 26 das sei eine Gemeinschaftsarbeit gewesen, die dann der POL und dem BBL vorgestellt worden sei (pag. 13-01-0-448 f.). In der Einvernahme vom 29. November 2012 erklärte er bezüglich der Vergabe der IT-Dienstleistung „Business-Analyst DaZu 2007“, er sei sich sicher, dass sie die Offerten im Team besprochen hätten. In diesem Team seien ausser ihm noch B., J., K. und T. gewesen. Er habe nicht den Vorschlag gemacht, an welche Firma der Auftrag gehen solle, denn das beste Angebot sei ja ersichtlich gewesen. Er habe aber sicher den Vorschlag gemacht, dass „man unsere eigene Person nehmen solle“; damit meine er die in der Offerte der G. GmbH angebotene Person. F. sei eine qualifizierte Person gewesen für diesen Job (pag. 13-01-0-492 f.). In der Einvernahme vom 31. Januar 2013 verweigerte er die Aussage (pag. 13-01- 0-889 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 22. April 2015 (pag. 13-01-0-941 ff.), zum ersten Vorwurf des Sich bestechen lassens, wonach er pflichtwidrig in der Funktion als verantwortlicher Informatikprojektleiter des Projekts DaZu und damit als faktischer Beamter des BAFU dafür gesorgt habe, dass das Einladungsverfahren bei der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ zu Gunsten der G. GmbH entschieden worden sei, und er von Letzterer in diesem Zusammenhang Provisionszahlungen gefordert, vereinbart und angenommen habe (pag. 13-01-0-945 ff. – Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G284-0628; Anklage Ziff. 1.1.1.1, 1.1.3.1), erklärte der Beschuldigte: „[…] Ich möchte festhalten, dass mir nie bewusst war, dass ich als Beamter im Sinne irgendeines Artikels gehandelt habe. Ich war ja weiter für Bundesämter tätig und wurde dort nie darauf hingewiesen, dass ich im Rahmen meiner Arbeit faktisch als Beamter gearbeitet habe. […] Wie aus den verschiedenen Einvernahmen mit Auskunftspersonen und Beschuldigten hervorgeht, hat man mich auch nie als internen BAFU-Mitarbeiter wahrgenommen. Zudem wurde ich […] von den Linienverantwortlichen in diesem Projekt als Gesamtprojektleiter DaZu unter verschiedenen valablen Kandidaten ausgesucht. Mit diesen Linienvorgesetzten im BAFU hatte ich permanent einen regen Informationsaustausch und sämtliche Entscheide wie auch der vorliegende Vorhalt wurde[n] im Detail mit meinen Linienvorgesetzten besprochen“ (pag. 13-01- 0-946). Im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ an die P. GmbH erklärte der Beschuldigte, dass die Vermittlung des Mandats mit der Präsentation der drei Offerten durch ihn gegenüber J. erfolgt sei. Er habe J. gesagt, dass er jeden dieser Anbieter nehmen könne, weil jeder absolut qualifiziert sei, diese Aufgabe zu erfüllen. Er habe C. gegenüber J. empfohlen, weil C. ein ehemaliger Geschäftspartner sei und er seine Arbeit kenne. Es sei ihm als Berater und Gesamtprojektleiter zugestanden, Empfehlungen auszu-

- 27 sprechen (pag. 13-01-0-956 f.). Bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung erklärte der Beschuldigte: „Es war mir nicht bewusst, dass ich mir einen unrechtmässigen Vorteil verschaffe, weil es für mich klar war, dass ich kein Beamter bin. Ich weise auch darauf hin, dass mir dies nie gesagt wurde“ (pag. 13- 01-0-979); er betonte weiter: „Ich erwähne nochmals, dass ich mich nie als Beamten gesehen habe, schon gar nicht faktisch. Mir war nicht bewusst, dass ich eine amtliche Funktion ausübe“ (pag. 13-01-0-991); „Ich hatte überhaupt keine Entscheidkompetenzen“ (pag. 13-01-0-996). 2.2.3 J., Leiter der Sektion Umweltbeobachtung im BAFU (pag. 12-10-0-6), erklärte als Auskunftsperson in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 1. Mai/8. Juni 2015, die Direktion des BAFU sei Auftraggeber des Projekts DaZu. Den Antrag habe die Umweltbeobachtung gestellt; inhaltlich sei das Projekt bei der Umweltbeobachtung angesiedelt (pag. 13-01-0-1032 f.). Die Sektion ILO habe der Umweltbeobachtung A. als IT-Projektleiter zur Verfügung gestellt; er sei in die Auswahl nicht involviert gewesen. Er sei von T. oder B. informiert worden, dass sie einen Projektleiter ausgewählt hätten und die Wahl auf A. gefallen sei. In der Regel hätten IT-Projektleiterfunktionen durch BAFU-interne Personen wahrgenommen werden müssen. Das Engagement von externen Spezialisten sei aber damals üblich und wegen der bei der ILO herrschenden Personalknappheit unumgänglich gewesen. Die Linie über die IT-Projektleitung sei über die ILO gelaufen (pag. 13-01-0-1027 f., -1032 ff.). Zur Organisationsform im Projekt DaZu führte J. aus, es habe eine Co-Projektleitung von Fachprojektleiter und IT-Projektleiter gegeben. Fachprojektleiterinnen seien abwechslungsweise T. und AA. gewesen. Diese hätten das Projekt aus fachlicher Sicht (Bedürfnisse Umweltbeobachtung) begleitet; sie hätten die fachlichen Anforderungen an die Funktionen des Projekts DaZu bestimmt und geprüft. K. habe die speziellen Anforderungen im Bereich GEO-Informationssystem eingebracht. Er (J.) sei Linienvorgesetzter der Fachprojektleiterinnen gewesen, jedoch nicht von K.. So sei er teilweise in die Definition dieser Anforderungen involviert gewesen. Mit Anbietern oder Dienstleistern habe er kaum je Kontakt gehabt. Die IT-Projektleiter und die Fachprojektleiter hätten jeweils gemeinsam einen Anforderungskatalog erstellt und dann einen Anbieter oder Dienstleister gesucht. Die Anfragen an IT-Anbieter seien weitgehend über die IT-Projektleitung gelaufen. Diese Aufgabe sei an die IT-Projektleitung delegiert worden (pag. 13-01-0-1027 f., -1060). Der Beschuldigte A. bestätigte diese Ausführungen grundsätzlich. Er ergänzte, dass er sich als Projektleiter intern bei den zuständigen Personen, wie O., habe erkundigen müssen. Dieser sei als Integrationsmanager für Beschaffungen verantwortlich gewesen. Die letzte Entscheidung für einen Vertrag habe aber nicht bei der Informatik, sondern bei der Umweltbeobachtung gelegen (pag. 13-01-0-1028). J. bestätigte diese Ergänzung. Es habe im BAFU zwei Vertragsprozesse gegeben,

- 28 einen für fachlich bestimmte Finanzmittel, z.B. Vergabe von Verträgen wie Vollzug, Umweltbeobachtung, Beratung usw., und einen für die Vergabe von IT-Geldern; letzterer Kredit sei dem GS UVEK unterstellt gewesen und dann teilweise ans BAFU delegiert worden. Die Vertragsprüfung sei für beide getrennt erfolgt (pag. 13-01-0-1028 f.). Die Beschaffungen für die Projekte der Umweltbeobachtung hätten jeweils von ihm (J.) oder seinen Vorgesetzten genehmigt werden müssen; er habe eine Budgetverantwortung gehabt (pag. 13-01-0-1060). Die Gesamtverantwortung für das Informatikbudget des BAFU habe B. gehabt. Verträge, die über diese IT-Mittel erstellt worden seien, hätten eine separate Unterschriftenregelung gehabt (pag. 13-01-0-1061). J. bestätigte die Aussage von A., dass er (J.) die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Vergabe einen anderen Lieferanten hinzuziehen; er habe aber nie davon gehört, dass A. von Dritten Geld oder Provisionen annehme (pag. 13-01-0-1059). Er fügte von sich aus bei, dass A. ihm gegenüber nie eine Provisionszahlung oder Beteiligung erwähnt habe, wenn dieser eine Auswahl von Auftragnehmern präsentiert oder eine Empfehlung gemacht habe (pag. 13-01-0-1064). J. erklärte weiter, die Rolle von A. als IT-Projektleiter sei einer Schlüsselrolle gleichgekommen, u.a. weil die Komplexität des Projekts durch zusätzliche Anforderungen im Laufe der Projektdauer zugenommen habe. A. sei mit seinem Fachwissen unersetzlich geworden (pag. 13-01-0- 1033 f.). A. habe ihn regelmässig über die Projektteamsitzungen informiert und an den POL-Sitzungen jeweils seine Anliegen aus IT-Sicht vertreten (pag. 13-01- 0-1059). Als Auskunftsperson erklärte J. am 31. Januar 2012, A. habe der POL über den Stand des Projekts berichtet; diese habe Budget- und Richtungsentscheide gefällt; das seien globale Entscheide gewesen. Die POL habe generell über die Notwendigkeit einer WTO-Ausschreibung diskutiert oder ob Vergaben nach Art. 13 VöB möglich seien, aber nicht über einzelne Vergaben. Die Vergaben von IT-Dienstleistungen im freihändigen oder im Einladungsverfahren seien in der Linie diskutiert worden. Es habe eine Linie im Bereich der Informatikdienstleistungen gegeben, welche die ILO betroffen habe, und es habe noch seine Linie, aus dem Fachbereich, gegeben (pag. 12-10-0-7). Er (J.) habe im Informatikbereich ein allgemeines Wissen, das er sich selber beigebracht habe; im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes habe er keine Kurse absolviert (pag. 12-10-0-6 f.). J. erklärte auf die Frage, wie er (a) bei einer freihändigen Vergabe und (b) in einem Einladungsverfahren vorgegangen sei, wenn in der Sektion Umweltbeobachtung Bedarf für IT-Dienstleistungen im Projekt DaZu bestanden habe: „…Es kam auch vor, dass A. oder F. von sich aus im Rahmen eines bereits bestehenden Teilprojektes Bedarf erkannten und diesen kommunizierten. In einem nächsten Schritt wurde ein Pflichtenheft erstellt. Anschliessend kam dann der Vorschlag für eine Firma oder eine Person, welche die gestellten

- 29 - Anforderungen erfüllen kann“. Auf weitere Frage sagte er: „Sehr viele dieser Vorschläge kamen von A.. Wir haben uns oft auf dessen Vorschläge abgestützt. Was die DaZu-Teilprojekte betrifft, war es mehrheitlich so, dass die Vorschläge für Offerten von A. kamen und dies auch akzeptiert wurde. Die Offerten holte dann auch A. ein. Daraus resultierte dann ein fertiger Vorschlag von ihm, welche Firma zu berücksichtigen war. Schliesslich wurde dann O. aufgefordert, die entsprechenden Dienstleistungsverträge vorzubereiten. In Einzelfällen machte dies auch A.. Daran anschliessend ging die ganze Sache ins Unterschriftenprozedere“ (pag. 12-10-0-22 Z. 1–13). Bei Einladungsverfahren in DaZu-Teilprojekten sei es ähnlich gelaufen. Es hätten drei Offerten vorliegen müssen. A. habe diese mehrheitlich beschafft. Vorschläge habe dann auch grossmehrheitlich A. gemacht. Der Rest, Unterschriftenbeschaffung etc., sei dann gleich abgelaufen, wie bereits erwähnt (pag. 12-10-0-22 Z. 22–25). A. habe gewusst, wie diese Prozesse im BAFU organisiert seien. Er habe zu Beginn seiner Tätigkeit im BAFU einen Kurs im Beschaffungsrecht besucht. Daher habe er immer sehr überzeugend Art. 13 VöB erwähnen können (pag. 12-10-0-22 Z. 28–31). Diese Aussagen wurden in der Konfrontationseinvernahme von der Verteidigung des Beschuldigten A. nicht angezweifelt (pag. 13-01-0-1018 ff.). 2.2.4 O. erklärte als Zeuge in der Einvernahme vom 23. Juni 2011, er sei von 2006 bis Juni 2011 Integrationsmanager im BAFU und als solcher B. unterstellt gewesen (pag. 12-01-0-11 f.). Er habe im Projekt DaZu keine Zuschläge erteilt. Von diesen habe er erst erfahren, als ihm die Verträge zum Unterzeichnen vorgelegt worden seien. Er habe die Kompetenz, Verträge bis zur WTO-Grenze zu unterzeichnen. Sämtliche Rechnungen nach Vorliegen von gültigen Verträgen seien über ihn gelaufen, er habe diese Rechnungen abgewickelt. In seiner Abwesenheit habe B. diese Aufgaben als sein Stellvertreter wahrgenommen (pag. 12-01-0-17, -19). O. erklärte, A. habe auf Geheiss von B. den Ausfall eines Projektleiters in der ILO ersetzt (pag. 12-01-0-14). Auf die Frage, wo im BAFU geregelt sei, wer bei Einladungsverfahren den Zuschlagsentscheid zu Gunsten eines bestimmten Anbieters fälle, antwortete er, es gebe seines Wissens keine diesbezügliche Regelung, aber es sei üblich, dass ein Projektleiter der ILO zusammen mit der Fachabteilung ein Evaluationsverfahren durchführe. Es gebe einen Evaluationsbericht mit Punktesystem. Der Zuschlag werde dem Gewinner der Evaluation durch die Fachabteilung oder ILO mitgeteilt (pag. 12-01-0-20). Auf die Frage, wo im BAFU geregelt sei, wer bei freihändigen Vergaben den Zuschlagsentscheid zu Gunsten eines bestimmten Anbieters fälle, sagte er: „Meines Wissens nicht“ (pag. 12-01- 0-20).

- 30 - 2.2.5 K. war gemäss Aussage vom 10. Februar 2012 von 2005 bis 2010 im BAFU (vormals BUWAL) ILO-Chef B. unterstellt. Er war stellvertretender Leiter des Bereichs Informatik & Services und Leiter der Fachstelle Geo- und Umweltdatenmanagement (GIS-Fachstelle). Von ca. Januar 2007 bis Ende 2010 war er auch Leiter das Fachbereichs Konzepte und Projekte. Etwa 2009 wurde ihm A. organigrammässig unterstellt, während die internen Projektleiter O. unterstellt wurden; zuvor waren ihm auch die internen Projektleiter unterstellt gewesen (pag. 12-11-0-6, -12). K. erklärte, er habe mit B. und T. das Vorstellungsgespräch mit A. für die Aufgabe als Projektleiter geführt. A. habe den Eindruck erweckt, dass er besonders erfahren sei im Beschaffungsrecht; er habe angegeben, dass er eine beschaffungsrechtliche Ausbildung im BBL absolviert habe. Diese Kompetenz sei mitunter ein Grund gewesen, dass sie ihn ausgewählt hätten (pag. 12- 11-0-10). K. erwähnte, er selber habe keine spezielle Ausbildung im Beschaffungsrecht absolviert; durch die Betreuung verschiedener Projekte habe er sich gewisse Kenntnisse in diesem Bereich angeeignet (pag. 12-11-0-7). K. erklärte, er habe gemäss mündlichem Auftrag von B. A. personell und fachlich geführt. Da aber A. ein erfahrener Informatiker und Projektmanager gewesen sei und er selber aus einem anderen Bereich, dem GEO-Informatikbereich, komme, habe er dessen Darlegungen faktisch annehmen müssen (pag. 12-11-0-9). K. sagte weiter aus, A., F. und E. hätten die WTO-Ausschreibung DaZu, Lose 1 bis 3, vorbereitet; er selbst sei nur am Rande involviert gewesen. Die beim BBL eingegangenen Angebote seien durch ein Evaluationsteam, bestehend aus J., T. oder AA., A. und einem seiner Mitarbeiter, F. oder E., ausgewertet worden. Er wisse nicht, wer das Evaluationsteam geführt habe und wer den Evaluationsbericht an das BBL erstellt habe (pag. 12-11-0-21 f.). K. erklärte, wenn eine Beschaffung/Vergabe von IT-Dienstleistungen im Projekt DaZu im Zuständigkeitsbereich der Sektion ILO gelegen habe, sei sie über B. und O. gelaufen. Wenn er einen Bedarf im IT-Bereich gehabt habe, sei er zu B. oder auch mal zu O. gegangen und habe gefragt, welche Firmen in Frage kommen würden. Dann seien die Offerten angefragt worden. Diese seien durch die Mitarbeiter mit B. oder O. bewertet worden, dann sei der Zuschlag erteilt worden. Beim freihändigen Verfahren sei eine Firma direkt ausgewählt worden (pag. 12-11-0-25). Bei den Vergaben an die G. GmbH betreffend die Mandate Business Analyst F. und Projektassistenz E. sei der Entscheid von B. gefällt worden; B. habe die betroffenen Mitarbeiter der ILO miteinbezogen, aber der Entscheid habe bei ihm gelegen (pag. 12-11-0-25). Zur Frage, wann und unter welchen Umständen er F. und E. kennengelernt habe, sagte K., F. sei von A. eingeführt worden als Business Analyst für die Klärung der Datenströme im Projekt DaZu, etwa 2008 (pag. 12-11-0-15). E. habe er kurz nach F. kennengelernt. A. habe erklärt, dass er einen Assistenten für die Projektleitung benötige. A. habe ihm E. vorgestellt; dies sei im Einvernehmen mit B. passiert

- 31 - (pag. 12-11-0-16). In der Befragung als Zeuge sagte K. aus, es sei im Projektteam „J./T.“ allen klar gewesen, dass „die Projektleitung A. eine personelle Verstärkung“ benötige. Die vertragliche Entscheidung müsse bei B. gelegen haben (pag. 12-11-0-272). K. erklärte, A. habe im Evaluationsteam bei der WTO-Ausschreibung sicher eine führende Rolle eingenommen; er habe seiner Wahrnehmung nach auch bei anderen Evaluationen eine führende Rolle eingenommen (pag. 12-11-0-258). Auf die Frage, welchen Einfluss A. bezüglich konkreter Beschaffungen im Projekt DaZu gehabt habe, sagte K., soweit er sich erinnere, sei insbesondere bei der Auftragsvergabe für das Testing der Vorschlag von A. gekommen, die Firma P. GmbH beizuziehen (pag. 12-11-0-261). K. bestätigte, dass sich A. im Rahmen der Mandatierung als Projektleiter als Befähigter im öffentlichen Beschaffungsrecht ausgegeben habe, er kenne sich im Beschaffungsrecht aus (pag. 12-11-0-267 f.). Im Entscheidungsgremium für die Beschaffung dieses externen Projektleiters seien er (K.), B., T. und J. gewesen (pag. 12-11-0-282). K. bestätigte, dass er auf Seiten ILO die erste Ansprechperson für A. gewesen sei (pag. 12-11-0-283). Seine Betreuung habe nur die fachliche Seite, nicht dessen vertragliches Verhältnis, betroffen. Er habe A. die Bedürfnisse der Fachabteilungen im Umweltbereich und Kenntnisse in der Informatik des Bundes vermitteln müssen (pag. 12-11-0-262). 2.2.6 BB., stellvertretende Direktorin BAFU, erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 27. September 2011, sie sei vor August 2010 nicht in das Projekt DaZu involviert gewesen. DaZu sei in erster Linie ein Projekt der Sektion Umweltbeobachtung gewesen. Die Organisation des Projekts sei wie folgt gewesen: Projektoberleitung (POL), Projektleitung und Projektmitarbeitende. A. sei für die eigentliche Realisierung des Projekts DaZu als externer Projektleiter eingestellt worden. A. habe parallel zu DaZu verschiedene Aufträge in der Sektion von B. bearbeitet (pag. 12-06-0-5 f.). Bei IT-Projekten gebe es immer eine doppelte Federführung: Bezüglich der Fachapplikation werde die Projektleitung durch den jeweiligen Fachbereich wahrgenommen, bezüglich des Informatiktechnischen durch einen der ILO zugeordneten Projektleiter; letztere seien nicht immer BAFU- Mitarbeiter, sondern zum Teil auch Externe (pag. 12-06-0-7). Für die Beschaffungen im Projekt DaZu hätten die Vorschriften des Bundes über das öffentliche Beschaffungswesen gegolten. Soweit sie wisse, seien die Vorschläge für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen im Projekt DaZu in erster Linie von A. gekommen. Die erforderlichen Verträge seien dann entweder durch den zuständigen Abteilungsleiter, den Direktor oder durch sie selbst unterzeichnet und vorgängig durch den Integrationsmanager des BAFU sowie durch das Generalsekretariat UVEK geprüft worden. Bis zum Wert von Fr. 100‘000.-- hätten die Abteilungsleiter einen Vertrag unterzeichnen können, bis zur WTO-Grenze die Vizedirektoren und darüber hinaus der Direktor (pag. 12-06-0-8). Auf die Frage, wer über die

- 32 freihändige Vergabe von Beschaffungen im Projekt DaZu entschieden habe, erklärte BB., das sei für sie schwierig zu sagen; es werde sicher die POL gewesen sein. Auf die Frage, wer bei Einladungsverfahren über die Auftragsvergabe entschieden habe, sagte sie, die Bewertung sei durch J., den Fachprojektleiter im DaZu, seine Mitarbeitenden, und, soweit sie wisse, durch B. erfolgt, wobei sie sich diesbezüglich nicht sicher sei; sie sei sich auch nicht sicher, ob A. mitgewirkt habe. Die Entscheidung sei dann durch die POL erfolgt (pag. 12-06-0-8 f.). A. habe ihres Wissens keine Kompetenzen gehabt, Verträge abzuschliessen (pag. 12-06-0-9). Zu B. sagte BB., er habe im Beschaffungsprozess für IT-Dienstleistungen im Projekt DaZu keine offiziellen Kompetenzen gehabt; inwieweit er inoffiziell bei den Beschaffungen mitgewirkt habe, könne sie nicht sagen. B. habe keine Verträge für IT-Beschaffungen unterzeichnen dürfen, sondern nur Verträge für die Beschaffung von Büromaterial. B. habe jedoch Rechnungen von externen Auftragnehmern für IT-Dienstleistungen visieren dürfen (pag. 12-06-0-10). Weil DaZu gleichzeitig die Grundlage für eine einheitliche Informatikarchitektur im BAFU hätte darstellen sollen, sei B. regelmässig in das Projekt involviert gewesen (pag. 12-06-0-6). Zu O. sagte BB., er habe ab der Ämterfusion im Jahr 2006 die Funktion des Integrationsmanagers im BAFU inne gehabt und sei B. unterstellt gewesen (pag. 12-06-0-10 f.). Er habe oft die Verträge entworfen, und zwar auf Basis von eingeholten Offerten. Er habe in Bezug auf die Offerten eine Controlling-Funktion gehabt (pag. 12-06-0-14). Zu K. sagte BB., er habe im Projekt DaZu keine eigentlichen Kompetenzen gehabt; er sei Mitglied der POL gewesen. Er habe die Aufgabe gehabt, das Geografische Informatiksystem GIS ins DaZu zu integrieren. Er habe einmal für eine GIS-Applikation eine Firma vorgeschlagen, die auch mandatiert worden sei. Nachdem A. deren Ergebnisse für ungenügend befunden habe, sei die I. AG mit der GIS-Applikation betraut worden (pag. 12-06-0-11 f.). 2.2.7 In der Hauptverhandlung wurden alle Beschuldigten gemeinsam zur Sache befragt (Einvernahme der beschuldigten Personen zur Sache [GEV-Protokoll], TPF pag. 60-930-22 ff.). Zum Thema der Beamteneigenschaft befragt erklärte der Beschuldigte A., er habe sich nie als Beamter oder in einer Beamtenstellung gefühlt, denn er sei ja nicht einmal intern gegenüber dem Fach als Gesamtprojektleiter aufgetreten. Ein Gesamtprojektleiter habe bestimmte Kompetenzen. Er habe diese Kompetenzen gar nicht gehabt, weil er IT-Projektleiter gewesen sei und eine Co-Projektleiterin gehabt habe, die gegenüber dem Fach, also nicht einmal nach aussen, die ganzen Kompetenzen gehabt habe. Es sei für ihn bis heute nicht schlüssig, weshalb er als Beamter gelten solle. Er habe keine solchen Aufgaben wahrgenommen und keine Weisungsbefugnis gehabt. Er habe auch kein Auftreten als Beamter gehabt, weder gegenüber dem Fach noch gegenüber Aussenstehenden des BAFU (GEV-Protokoll S. 7). Der Beschuldigte räumte ein,

- 33 dass er als Projektleiter IT und Co-Projektleiter die Aufgabe gehabt habe, Offerten einzuholen und diese auch zu bewerten, und unter anderem auch die Aufgabe, die WTO-Ausschreibung zu machen. Das sei korrekt und gehöre gemäss Hermes, den Projektmanagementmethoden des Bundes, auch zu den Aufgaben. Aber hier habe man rein faktisch entschieden, und zwar nicht von ihm, sondern von der Umweltbeobachtung und der Projektoberleitung. Gerade wenn es um die WTO gegangen sei, hätten sie einen sehr ausführlichen Kriterienkatalog aufgestellt, der auch allgemein gültig gewesen sei. Empfehlungen habe er einmal gemacht, weil man ihn gefragt habe. Es sei aber sonst immer Sache der Umweltbeobachtung gewesen zu entscheiden, was sie wollten (GEV-Protokoll S. 8). Auf Vorhalt seiner Aussage im Vorverfahren, dass er Offerten eingeholt oder vorgeschlagen habe, bei welchen Firmen Offerten eingeholt werden sollten, und Vorschläge mit Bezug auf die seiner Ansicht nach zu bevorzugende Firma gemacht habe, sagte er, es treffe zu, dass er genau einmal den Vorschlag gemacht habe. Aber sonst habe er eigentlich seinen Kunden, also die Umweltbeobachtung, gefragt, wen er einladen solle oder wen man anfragen solle (GEV-Protokoll S. 8). Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen im Vorverfahren zur Mitwirkung bei der Vergabe der IT-Dienstleistung Business Analyst DaZu. Er ergänzte, sein Vorschlag habe aber reinen Empfehlungscharakter gehabt (GEV-Protokoll S. 15). Später erklärte er, er wisse nicht mehr, ob er diese Empfehlung abgegeben habe (GEV-Protokoll S. 20). Bei der Vergabe der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ sei er hingegen sicher, dass er C. (bzw. die P. GmbH) gegenüber J. empfohlen habe; der Beschuldige bestätigte seine diesbezüglich in der Schlusseinvernahme gemachte Aussage (GEV-Protokoll S. 20). Der Beschuldigte bestätigte weiter, bei der Vergabe von IT-Dienstleistungen betreffend das System „ViFlow“ CC. empfohlen zu haben (GEV-Protokoll S. 27). Im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ (Anklage Ziff. 1.3.1.4) erklärte der Beschuldigte, dass J. dieses Folgemandat gewollt habe. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass die Vergabe über dem Schwellenwert liege. J. habe ihm geantwortet, dass sie mit einem korrekten Einladungsverfahren zu viel Zeit verlieren würden (GEV-Protokoll S. 4). Der Beschuldigte B. erklärte, es müsse zwischen Fachaufträgen und Informatikaufträgen unterschieden werden. Bei Fachaufträgen, die nicht über die Informatik gelaufen seien, habe er es zum Teil als seine Aufgabe angesehen, diese zu kontrollieren bzw. ab und zu selber zu machen. Es sei abzuwägen gewesen, ob ein Vertrag die Informatik oder das Fach betreffe, auch weil damit unterschiedliche Budgetrubriken betroffen seien. Das habe er als Leiter der Sektion gemacht. A. sei für ihn der Macher im Projekt DaZu gewesen. Es sei für ihn normal gewesen, einen von ihm erstellten Vertrag A. zum Gegenlesen zu geben. Es sei für

- 34 ihn klar gewesen, dass sie sich ausgetauscht und gegenseitig unterstützt hätten und auch geschaut hätten, dass es vorwärts gehe (GEV-Protokoll S. 5 f.). 2.3 2.3.1 Dem Beschuldigten A. wurden nach dem Gesagten als IT-Projektleiter im Projekt DaZu vom BAFU unmittelbar Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes übertragen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Bei der WTO- Ausschreibung definierte er die Zuschlags- und Eignungskriterien mit und wirkte bei der Evaluation der Angebote mit. Er hatte im Projekt DaZu allgemein die Aufgabe und die Befugnis, den Ressourcenbedarf bei der zuständigen Stelle anzumelden, die Anforderungen für externe IT-Dienstleistungen zusammen mit der Fachprojektleiterin festzulegen, die hierfür geeigneten Unternehmen auszuwählen oder vorzuschlagen und diese zur Offerteinreichung einzuladen. Er beteiligte sich im Projektteam an der Evaluation der eingegangenen Offerten und machte Vorschläge und Empfehlungen, welche Anbieterin in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bevorzugen sei. Gemäss Aussage von J., dem in der Linie Fach der Zuschlagsentscheid oblag, kamen sowohl im Einladungs- wie auch im freihändigen Verfahren sehr viele Vorschläge, welche Firmen für Offerten anzufragen seien und welche Anbieterin beim Vergabeentscheid zu berücksichtigen sei, von A.; aus diesen Anfragen resultierte ein fertiger Vorschlag von A.. A. holte mehrheitlich die Offerten ein und machte grossmehrheitlich den Vorschlag für den Zuschlag. Den Vorschlägen von A. ist J. in der Regel gefolgt. Die Kenntnisse von A. im Beschaffungsrecht waren ein Grund für seine Mandatierung als Projektleiter. Aufgrund seines Fachwissens, seiner Projektkenntnisse und seines persönlichen Netzwerks im IT-Bereich hatte seine Meinung besonderes Gewicht. A. hat die Entscheidungsgremien unmittelbar beraten und zu deren Handen Empfehlungen abgegeben. Der Beschuldigte hatte somit in objektiver Hinsicht im funktionellen Sinne Beamtenstellung. 2.3.2 Aus den Aussagen des Beschuldigten A. geht hervor, dass er Kenntnis hatte, dass das öffentliche Beschaffungswesen und der im Beschaffungsverfahren zu fällende Vergabeentscheid eine öffentliche Aufgabe darstellen. A. erklärte, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, den Ressourcenbedarf anzumelden, Unternehmen für die Offerteinreichung auszuwählen und einzuladen und die eingegangenen Offerten zu bewerten. Er betonte, dass es sein Recht gewesen sei, an das Entscheidungsgremium Vorschläge über die zu berücksichtigende Firma zu machen, und bestätigte, dass er dies mehrmals getan hat. Er äusserte sich auch, wenn das Verfahren beschaffungsrechtlich nicht korrekt war. Nicht ausschlaggebend ist, dass der Beschuldigte sich nicht bewusst war, dass er mit seinen Handlungen den strafrechtlichen Begriff des funktionellen Beamten erfüllt; ebenso we-

- 35 nig ist ausschlaggebend, dass er bei der Vergabe selbst keine Entscheidungskompetenz hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass er gewusst hat, dass die Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Aufgabe darstellt, und er in diesem Zusammenhang spezifische Aufgaben wahrgenommen hat. Er wusste erfahrungsgemäss, dass nebst den von ihm empfohlenen Unternehmen keine weiteren angefragt würden. Er wusste, dass seinen Vorschlägen und Empfehlungen bei Vergaben in der Regel gefolgt wurde. Indem er solche gemacht hat, wollte er auch, dass diesen gefolgt wird. Somit musste ihm bewusst sein, dass er im Rahmen der Beschaffungen durch das BAFU faktisch eine öffentliche Aufgabe ausgeübt und die Funktion eines Beamten wahrgenommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht ist damit die Beamteneigenschaft des Beschuldigten A. zu bejahen. 3. Beschuldigter B. 3.1 Der Beschuldigte B. erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2010, er sei ab 2000 als Sektionschef im Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BU- WAL, heute BAFU) für verschiedene Projekte zuständig gewesen. Im Jahr 2004 seien die Bereiche Logistik und Organisation dazugekommen und er sei zum Sektionschef ILO ernannt worden (pag. 13-02-0-5 f.). Der Beschuldigte war somit Beamter im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. e VG (vgl. pag. 01-01-0-14). Er war damit Beamter im institutionellen Sinne des strafrechtlichen Beamtenbegriffs. 3.2 Der Beschuldigte B. erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2010, er habe ca. im Jahr 2005 beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) einen Kurs zum Thema „Öffentliches Beschaffungswesen in der Verwaltung“ absolviert. Es sei um Tipps und Tricks im Rahmen der öffentlichen Beschaffung sowie um den Umgang und das Verhalten in und während einer Ausschreibung gegangen; dies sei der einzige Kurs, den er besucht habe. Bei Informatikbeschaffungen und Auftragsvergaben könne er Empfehlungen abgeben, er habe jedoch keine Kompetenzen; für diesen Bereich hätten sie den Integrationsmanager O., der die Kompetenz habe, Verträge zu unterzeichnen. O. sei ihm direkt unterstellt, was zwar nicht der Vorgabe nach NOVE-IT entspreche, aber von der Direktion im Zuge der Ämterfusion so gewollt gewesen sei. Er (B.) habe im Bereich von Informatikbeschaffungen und Auftragsvergaben die Kompetenz, Offerten einzuholen und mitzuentscheiden, welche Firmen angeschrieben würden. Er habe für IT-Verträge keine Unterschriftenkompetenz; für Sachmittelbeschaffungen für das BAFU habe er Unterschriftenkompetenz bis Fr. 50‘000.-- nach vorgängiger Konsultation der stellvertretenden Direktorin (pag. 13-02-0-8 f.). Der Beschuldigte B. war sich demzufolge bewusst, dass er als Beamter im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens eine öffentliche Aufgabe wahrnahm.

- 36 - 4. Beschuldigte D., E. und F. Den Beschuldigten D., E. und F. wird u.a. Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) im Verhältnis zu den Beschuldigten A. bzw. B. vorgeworfen (Anklage Ziff. 1.5.1, 1.7.1, 1.8.1). Eine Beamtenstellung dieser Beschuldigten ist insoweit für eine Strafbarkeit nicht vorausgesetzt und im Rahmen der Strafzumessung nicht relevant (E. II.1.4). Auf die Frage der allfälligen Beamtenstellung ist vorliegend nicht näher einzugehen. 5. Kenntnis von der Beamtenstellung des Beschuldigten A. 5.1 Den Beschuldigten C. und D. wird aktive Bestechung, letzterem auch Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, im Verhältnis zum Beschuldigten A. vorgeworfen. Die Beamtenstellung von A. ist erwiesen (E. II.2). Die Beschuldigten C. und D. bestreiten, dies gewusst zu haben. 5.2 5.2.1 Die G. GmbH wurde im September 2005 von C. und D. gegründet; C. (bis Anfang März 2009) und D. waren Geschäftsführer (pag. 10-01-0-1766 f.). A. war gemäss seiner Aussage nicht Gründungsmitglied, aber bei der Gründung dabei und baute die Firma zusammen mit den Gründern auf. Per Ende August 2007 kündigte er sein Anstellungsverhältnis (pag. 13-01-0-6, -458), war aber weiterhin für die G. GmbH im Projekt DaZu tätig (E. II.2.2; pag. 10-01-0-1796 f.). Er erklärte, er sei ein Teil der G. GmbH gewesen. Er sei nicht Geschäftsleitungsmitglied gewesen und habe keine Mittel investiert, sei aber gleich wie ein Partner behandelt worden (pag. 13-01-0-494). D. bestätigte dies als Auskunftsperson und erklärte, es sei eine gleichberechtigte Partnerschaft gewesen; A. habe Ende Jahr einen Drittel des Gewinns der G. GmbH erhalten. Entscheide bei der G. GmbH seien „immer zu dritt [recte: zu zweit] (C. und ich)“ oder „zu dritt (C., ich und A.)“ gefällt worden (pag. 12-04-0-3 f.). Weiter sagte er: „Er [A.] war … gleichberechtigter Partner. Wir hatten alle drei den gleichen Lohn, fällten alle Entscheidungen zu dritt, er hat sich nie als Angestellter sondern als Teil vom Ganzen, als Partner verstanden… Er war wirklich Teilhaber, wenn… auch nicht finanziell beteiligt“ (pag. 12-04-0-6). In der Hauptverhandlung erklärte D., A. sei Teil eines Dreierteams – C., D., A. – gewesen, welches die G. GmbH aufgebaut habe (GEV-Protokoll S. 33). C. erklärte, A. habe bereits bei seiner Anstellung bei der G. GmbH Provisionen verdient, diese seien Teil seines Gehalts gewesen. A. habe als eine seiner Aufgaben das Accounting gehabt, er sei für den Verkauf zuständig gewesen. Nach seinem

- 37 - Ausscheiden aus der G. GmbH hätten sie – er, D. und A. – eine Vereinbarung über die zukünftige Zusammenarbeit getroffen. Dieser Vertrag sei schriftlich aufgesetzt, aber nicht unterschrieben worden. Mündlich seien sie sich aber über den Inhalt einig gewesen, dass A. auch künftig für seine Kunden, die er der G. GmbH gebracht habe, eine Provision erhalten soll, nicht bloss auf das BAFU begrenzt, sondern auch für zukünftige Kunden (GEV-Protokoll S. 32 f.). D. ergänzte dazu, dass die Kompetenzen so aufgeteilt gewesen seien, dass sich A. um einen grossen Teil des Verkaufs gekümmert habe. Als A. nach etwa einjähriger Tätigkeit aus der G. GmbH ausgeschieden sei, habe ihnen der Verkäufer gefehlt, also ein wesentlicher Teil. Da er und C. mit Mandaten ausgelastet gewesen seien und diese Aufgabe nicht selbst hätten übernehmen können, hätten sie die Vereinbarung getroffen, dass A. sie weiterhin als externer Account Manager im Auftrag seiner damaligen Firma unterstütze. Er sollte die Kunden, die er früher betreut habe, unter anderem das BAFU, weiterhin für die G. GmbH in deren Auftrag betreuen. Dafür sei eine Provision vereinbart worden aus den zukünftigen Erträgen dieser Kunden. Diese Lösung sei auch gewählt worden, weil A. ein Teil der G. GmbH gewesen sei und sie zusammen mit ihm und C. zu dem gemacht habe, was sie bei seinem Ausscheiden gewesen sei; es sei daher ein berechtigter Anspruch von A. gewesen (GEV-Protokoll S. 33). 5.2.2 Die erste Auftragsvergabe an die G. GmbH im Rahmen des Projekts DaZu war jene betreffend die Projektleitung DaZu. Aufgrund dieser Vergabe und der Folgeverträge mit der G. GmbH war A. beim BAFU ab April 2007 als IT-Projektleiter DaZu im Einsatz (E. II.2.2.1). Die nächste Vergabe des BAFU an die G. GmbH betraf die IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ (E. III.2.2). Dieser Auftrag zog zwei weitere Vergaben an die G. GmbH betreffend „Business Analyst DaZu 2008“ nach sich (in der Anklage bezeichnet als „Folgemandat F.“; E. III.2.3, III.4.5). In Bezug auf die erste Vergabe betreffend das Mandat F. ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr von Mai bis Juli 2007 zwischen A., C. und D., dass die G. GmbH Interesse an diesem Mandat bekundete (E. III.2.2.2.2). A. und C. führten im Juni 2007 namens der G. GmbH ein Vorstellungsgespräch mit F. (pag. 13- 05-0-336 ff.). C. schrieb A. mit E-Mail vom 30. Juni 2007: „Wie du uns informiert hast, besteht beim

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