Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 11. Februar 2015
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,
und
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Buff, Gegenstand Unbefugte Verwendung des Ausdrucks "Bank"
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2014.40
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Der Einzelrichter erwägt, dass
- der Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend: EFD) A. (nachfolgend: der Beschuldigte) mit Strafverfügung (442.1-071) vom 17. Oktober 2014 wegen unbefugter Benutzung des Ausdrucks "Bank" gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG zu einer Busse von Fr. 7'000.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von total Fr. 2'130.– (EFD pag. 100 0001 ff.) verurteilte;
- der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 fristgerecht eine gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung (442.1-071) des EFD Rechtsdienstes beantragte (EFD pag. 100 0015);
- die Bundesanwaltschaft die Verwaltungsstrafsache mit Schreiben vom 19. November 2014 zur gerichtlichen Beurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF pag. 3 100 001 ff.);
- für die gerichtliche Beurteilung von Verfügungen des EFD betreffend Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen der Finanzmarktgesetze die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 81 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 [VStrR; SR 313.0] sowie Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]);
- der Beschuldigte mittels Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. Februar 2015 mitteilte, dass er das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 27. Oktober 2014 zurückziehe (TPF pag. 3 521 003);
- gemäss Art. 78 Abs. 2 VStrR der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet worden ist;
- die Hauptverhandlung in dieser Angelegenheit für den 16. März 2015 vorgesehen war (TPF pag. 3 810 001);
- die Angelegenheit somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die Gerichtsgebühr sich auf Fr. 200.– beläuft (Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162];
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- gemäss Art. 78 Abs. 4 VStrR die Partei die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt, die den Rückzug erklärt;
- die Zahlung der Gerichtsgebühr somit dem Beschuldigten aufzuerlegen ist.
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Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren SK.2014.40 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Zahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet und Rechtsanwalt Buff, der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Finanzdepartment zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Eidgenössisches Finanzdepartement (als Vollzugsbehörde) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 11. Februar 2015