Urteil vom 3. Juni 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
1. Bank F. AG,
2. Bank G.,
3. H., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
4. I., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher René Firmin,
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2013.40
- 2 - 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli (substituiert an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann),
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,
5. E., z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis QQ., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Johannes Helbling, Gegenstand Inumlaufsetzen falschen Geldes, Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes, Lagern falschen Geldes, Betrug, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Urkundenfälschung
- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft in Bezug auf die Beschuldigten D. und E.: I. D. D. 1. Der Beschuldigte D. sei schuldig zu sprechen: des mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. D. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.–. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4. D. seien an Kosten aufzuerlegen: Fr. 3'000.– Anteil Gebühr aus Vorverfahren Fr. 804.– Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Hauptverhandlung sowie ⅕ Anteil der Gerichtsgebühren und –auslagen. 5. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Daniel J. Senn, sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe D., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten.
E. E. 1. Der Beschuldigte E. sei schuldig zu sprechen: des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 2. E. sei als Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II Strafkammer, vom 26. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. E. seien an Kosten aufzuerlegen: Fr. 8'000.– Anteil Gebühr aus Vorverfahren Fr. 9'295.60 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Hauptverhandlung
- 4 - sowie ⅕ Anteil der Gerichtsgebühren und –auslagen. 5. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher (recte: Rechtsanwalt) Johannes Helbling, sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe E., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten. 6. E. sei umgehend in Sicherheitshaft zu nehmen zwecks Sicherung des Strafvollzugs. 7. Im Falle einer Verurteilung sei er lückenlos in Sicherheitshaft zu belassen.
II. 1. Zur Vernichtung sei einzuziehen: das beschlagnahmte Falschgeld (Art. 249 Abs. 1 StGB); der Inhalt des silbernen Metallkoffers. 2. Dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Enge-Zürich, seien die in Ziff. 4.15 bis 4.24 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände zurückzugeben. 3. Die beschlagnahmten zwei Madonnen-Bilder und die Diamanten bzw. Swarovski- Steine seien zu verwerten und der Erlös sei H. auszuhändigen. 4. Der silberne Metallkoffer sei E. oder einem allfälligen Berechtigten herauszugeben.
Anträge der Verteidigung von D.: 1. Der Beschuldigte D. sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Eventualiter sei D. wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und dafür zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen von je nicht mehr als Fr. 30.– zu bestrafen und im übrigen freizusprechen. Für die Geldstrafe sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Die Zivilforderung der Bank G. in Höhe von Fr. 106.– sei auf den Zivilweg zu verweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten wäre. 4. D. seien die Kosten seiner Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vollumfänglich resp. im Eventualstandpunkt teilweise zu ersetzen.
- 5 - 5. D. sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für seine wirtschaftliche Einbusse mit Fr. 2'457.50 zu entschädigen, im Eventualfall seien ihm diese Einbussen angemessen teilweise zu entschädigen. 6. Die Verfahrenskosten seien im Hauptstandpunkt vollumfänglich, im Eventualfall mehrheitlich dem Staat aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung von E.: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen; 2. Die beschlagnahmten Geldprüf- und Zählmaschinen (Anklageschrift 4.15 bis 4.24), die Bilder "Madonna mit Kind" und "Madonna della Scala" (Anklageschrift Ziff. 4.25 und 4.26) sowie die beschlagnahmten Edelsteine (Anklageschrift 4.27, 4.29 und 4.30) seien E. herauszugeben. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Herr E. anerkennt, Frau H. den Betrag von Fr. 125'000.– zu schulden. 4. Die Verfahrenskosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Sachverhalt: A. Ab dem 10. Juni 2009 stellte die Zentralstelle Falschgeld der Bundeskriminalpolizei im Raum Zürich, Genf, Tessin und Basel-Land eine Häufung von Falschgelddelikten fest. Der Täterschaft gelang es zum Teil mit Erfolg, grosse Mengen von gefälschten US-Dollar Noten (nachfolgend: USD) in echte Euro oder Schweizer Franken einzutauschen. Bei den insgesamt sichergestellten ca. USD 600'000.00 handelte es sich immer um 100-USD-Scheine, welche im Offsetdruckverfahren hergestellt worden waren und die Seriennummer "1" aufwiesen. Die ersten sachbezüglichen Ermittlungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl geführt. Am 17. Juli 2009 trat diese Stelle die Strafuntersuchung an die Bundesanwaltschaft ab (cl. 1 pag. 02.00.00.0010 f.). Am 20. Juli 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft nach Massgabe von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., J. sowie weitere, teils unbekannte Personen wegen Falschgelddelikten sowie wegen Betrugs (cl. 1 pag. 01.00.00.0001–0002). Das Verfahren wurde mehrfach ausgedehnt, so unter anderem am 21. September 2009 auf B. (cl. 1 pag. 1.00.00.003 f.), am 30. September 2009 auf C. (cl. 1 pag.1.00.00.0005 f.), am 3. Dezember 2009 auf E. (cl. 1 pag. 1.00.00.0007 f.) und am 4. November 2010 auf D. (cl. 1 pag. 1.00.00.0011) sowie auf weitere, hier nicht beschuldigte Personen.
- 6 - B. A. war vom 9. September 2009 bis 16. Oktober 2009 in Untersuchungshaft, C. vom 4. Februar 2010 bis 5. Februar 2010 (cl. 1 pag. 06.02.00.0077; cl. 2 pag. 06.03.00.20). Weitere Beschuldigte waren nicht in Haft. C. Am 9. September 2011 erstattete die MROS bei der Bundesanwaltschaft eine Verdachtsmeldung nach Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0), nachdem im August 2011 auf ein Konto von E. bei der Bank K. AG zwei grössere Geldbeträge eingegangen waren (cl. 33 pag. 05.00.00.0001–0004). Mit Verfügung vom 13. September 2011 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen E. auf den Tatbestand des Betrugs und der Veruntreuung im Umfang mehrerer hunderttausend Franken zum Nachteil von H. und I. aus. Sie vereinigte das Verfahren zugleich in der Hand der Bundesbehörden (cl. 33 pag. 01.00.00.0001–0002). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen E. auch auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus (cl. 33 pag. 01.00.00.0003). D. Am damaligen Geschäftsdomizil und im Fahrzeug von E., bei der Bank K. AG sowie in den Lokalitäten eines von E. beauftragten Diamantschleifers wurden in der Zeit vom 28. September 2011 bis 27. Juli 2012 – teilweise nach Durchführung von (Haus-) Durchsuchungen – diverse Gegenstände beschlagnahmt (cl. 33 pag. 07.01.00.0004–0012; cl. 34 pag. 08.00.00.0006–0038; cl. 34 pag. 08.00.00. 0051–00568). Im Zeitraum September 2011 bis Oktober 2013 verlangte die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Verbleib der mutmasslich zum Nachteil von H. und I. betrügerisch erlangten Vermögenswerte Bankunterlagen heraus, sie ordnete eine Kontosperre an und beschlagnahmte ein Bild "Madonna mit Kind", einen geschliffenen Diamanten, ein Schreiben und den gesamten Saldo von Fr. 373'997.90 auf dem Konto von E. bei der Bank K. AG (cl. 33 pag. 07.01.00.0001–0196, cl. 34 pag. 08.00.00.0001–0161). Die Durchsuchungen vom 28. September 2011 des privaten Tresors von E. im L. sowie seines Safes bei der Bank K. AG verliefen negativ (cl. 33 pag. 07.01.00.0004–0012). E. Am 2. Oktober 2013 trennte die Bundesanwaltschaft wegen des grossen Umfangs der Untersuchung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot einen Teil des Verfahrens gegen drei weitere Beschuldigte ab. Sie führt dieses separat weiter (cl. 1 pag. 03.00.00.0076–78). Am 10. Oktober 2013 trennte sie den Verfahrensteil betreffend die Beschuldigte J. – welcher zuvor wegen unbekannten Aufenthalts derselben sistiert worden war (cl. 1 pag. 03.00.00.0071 f.) – vom vorliegenden Verfahren zur separaten Weiterbearbeitung ab (cl. 1 pag. 03.00.00. 0080 f.). Weitere Teilverfahren gegen andere Beschuldigte waren bereits früher an die kantonale Justiz abgetreten oder mit Strafbefehl oder Einstellung abgeschlossen worden.
- 7 - F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 29. November 2013 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs.1 StGB) und versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), gegen B. wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 und Art. 250 StGB), versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB), gegen C. wegen Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 und Art. 250 StGB), Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB), gegen D. wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und gegen E. wegen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [cl. 40 pag. 30.100.001–030]). G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen ein (cl. 40 pag. 40.221.001– 40.263.009). H. Mit Verfügung vom 2. April 2014 bekräftigte die Bundesanwaltschaft die bis dahin faktisch gehandhabte Vereinigung der Strafsache gegen A., B., C. und D. wegen Betrugs bzw. versuchten Betrugs bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug mit dem Verfahren wegen Falschgelddelikten in der Hand der Bundesbehörden (cl. 40 pag. 40.510.009–014). I. Um die Verhandlung für alle Beschuldigten gemeinsam innert gebotener Frist möglich zu machen, ordnete das Gericht am 12. März 2014 für die Hauptverhandlung die Substitution des amtlichen Verteidigers von B. durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann an. J. Vom 14. bis 15. Mai 2014 sowie 3. Juni 2014 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Privatklägerinnen am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (cl. 40 pag. 40.920.001–033). K. In der Nacht vom 14./15. Mai 2014, also bereits nach dem Plädoyer der Bundesanwaltschaft, reichte Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller namens der Privatklägerinnen per Fax schriftlich Anträge ein (cl. 40 pag. 40.925.073–084). Eine entsprechende im Original unterzeichnete Eingabe per Post ging beim Gericht nicht ein. L. Am 15. Mai 2014, nach Ende der Parteivorträge am Abend des zweiten Verhandlungstages, aber noch vor Urteilsberatung und –eröffnung, liess der Vorsitzende
- 8 den Beschuldigten E. verhaften und stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den Antrag, E. wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft zu versetzen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ordnete mit Entscheid vom 19. Mai 2014 nach mündlicher Verhandlung die Sicherheitshaft bis zur Urteilseröffnung vom 3. Juni 2014 oder längstens, falls die Urteilseröffnung verschoben werden müsste, bis zum 10. Juni 2014 an. M. Am 3. Juni 2014 eröffnete das Gericht das Urteil in öffentlicher Sitzung und der Vorsitzende begründete es mündlich. Im Anschluss daran erläuterte der Vorsitzende dem Beschuldigten E. die Möglichkeiten, entweder des Urteil zu akzeptieren und sofort in den Vollzug versetzt zu werden oder ein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug zu stellen oder das Gericht über die Fortsetzung der Sicherheitshaft entscheiden zu lassen. Der Beschuldigte E. wollte weder bereits das Urteil akzeptieren noch ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt stellen. Darauf verfügte das Kollegialgericht im Anschluss an die Urteilseröffnung in geschlossener Sitzung die Fortsetzung der Sicherheitshaft für E. bis am 2. September 2014 in separat begründeter Entscheidung, nachdem es diesem Gelegenheit gegeben hatte, sich zur möglichen Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern. N. Soweit das Urteil den Beschuldigten E. betrifft, ist es von Amtes wegen zu begründen. Von den auf die Modalitäten der sie betreffenden schriftlichen Urteilsbegründung im Sinne von Art. 82 StPO hingewiesenen Beschuldigten A., B., C. und D. verlangte innert Frist nur D. die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung. Auch die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerinnen verlangten keine schriftliche Begründung. O. Der Vorsitzende orientierte die amtlichen Verteidiger anlässlich der Urteilseröffnung summarisch über die Bemessung der ihnen zugesprochenen Honorare und wies auf die Möglichkeit hin, eine detaillierte Begründung vom Gericht verlangen zu können. Die Offizialverteidiger stellten kein Gesuch um detaillierte Begründung der ihnen zugesprochen amtlichen Honorare.
P. Am 3. bzw. 7. Juli 2014 stellte der Beschuldigte E. das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welches der Vorsitzende mit Verfügung vom 7. Juli 2014 bewilligte.
- 9 - Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Schriftliche Begründung Das vorliegende Urteil ist von Amtes wegen schriftlich zu begründen, soweit es den Beschuldigten E. betrifft (Art. 82 Abs. 1 StPO), und im Übrigen nur, soweit es eine Partei verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte D. hat innert Frist ein schriftlich begründetes Urteil verlangt, die Beschuldigten A., B. und C., die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Demnach wird das Urteil im Folgenden nur begründet, soweit es die Beschuldigten E. und D. betrifft. Im Übrigen ist es im Zeitpunkt der Ausfertigung dieser Begründung bereits in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 448 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, nach dem neuen Prozessrecht fortgeführt, soweit nichts anderes vorgesehen ist. In concreto gelangt die StPO ohne weiteres zur Anwendung. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten die unter Geltung der BStP durchgeführten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit. 1.3 Zuständigkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend Papiergeld und Banknoten (Art. 23 StPO Abs. 1 lit. e StPO). Soweit in die kantonale Kompetenz fallende Tatbestände (Betrug, Urkundenfälschung) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in die Bundeskompetenz überführt worden (cl. 33 pag. 01.00.00.0001– 0002; cl. 33 pag. 01.00.00.0003–0004). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist vorliegend gegeben.
- 10 - 1.4 Anklageprinzip Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die jemandem zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten D. wandte unter diesem Titel ein, die Anklageschrift sei in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend detailliert. Das Gericht dürfe keine anderen als die in der Anklageschrift genannten Indizien berücksichtigen. Die Anklage hat in tatsächlicher Hinsicht zu umschreiben, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO); in casu welches gefälschte Bargeld er wann wem und in welchem Umfang weitergegeben hat. Ausserdem hat sie zu behaupten, der Beschuldigte habe dies vorsätzlich getan. Ob letzteres der Fall ist, entscheidet sich auf Grund der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht exklusiv auf Grund der in der Anklageschrift gegebenenfalls genannten subjektiven Indizien. Das gilt auch für weitergehende subjektive Erfordernisse wie etwa die Bereicherungsabsicht beim Betrug oder die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen bei der Urkundenfälschung. Ein durch die Anklageschrift definierter Numerus clausus von Indizien für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz nicht, soweit aus der Anklageschrift für den Beschuldigten hinreichend klar wird, was ihm die Anklage vorwirft. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Anklage dem Beschuldigten hinreichend klar vorwirft, er habe die Delikte vorsätzlich begangen. Ob die von der Anklagebehörde beigebrachten Beweise ausreichen, um den Vorsatz zu bejahen, hat das Gericht bei der Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise, nicht bei Prüfung der Anklageschrift und exklusiv der dort genannten subjektiven Indizien zu entscheiden (zu den Anforderungen an die Bestimmung des subjektiven Tatbestandes in der Anklageschrift vgl. z.B. BGE 103 Ia 6 E. 1.d; nicht einschlägig wäre hier der Bundesgerichtsentscheid 6B_899/2010, da in jenem Verfahren für den Beschuldigten gerade unklar blieb, ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde). 1.5 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 Am 26. Februar 2014 stellte die Bundesanwaltschaft den Antrag, es sei das motivierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014, wonach E. we-
- 11 gen mehrfacher Veruntreuung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, zu den Akten zu erkennen (cl. 40 pag. 40.510.004 f.). Dazu machte Rechtsanwalt Helbling geltend, der Beizug dieses Urteils verstosse gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da es noch nicht rechtskräftig sei (cl. 40 pag. 40.525.4 f.). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lag das motivierte Urteil noch nicht vor, weshalb die Frage von dessen beweismässiger Verwertbarkeit gegenstandslos wurde. 1.6 Verwertbarkeit von Aussagen 1.6.1 Gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO hat bei polizeilichen Einvernahmen die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, dass Polizei oder Staatsanwalt die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinweisen, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne diesen Hinweis nicht verwertbar. Soweit hier von Interesse, muss die beschuldigte Person gemäss Art. 130 StPO verteidigt sein, wenn (a) die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat, wenn ihr (b) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder (d) wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht auftritt. Liegen die Voraussetzungen vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 1.6.2 Vor Inkrafttreten der StPO (bis 31. Dezember 2010) hatte der Beschuldigte gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen. Der Bundesanwalt und der Richter hatten den Beschuldigten zu Beginn der ersten Vernehmung darauf aufmerksam zu machen. Art. 118 BStP sah vor, dass der Untersuchungsrichter den Parteivertretern und dem Geschädigten gestatten konnte, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Eine notwendige Verteidigung war bereits im Vorverfahren vorgesehen, wenn der Beschuldigte verhaftet war oder wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit
- 12 oder aus anderen Gründen nicht imstande war, sich zu verteidigen (Art. 36 Abs. 1 BStP). Nach Anklageerhebung war die Verteidigung immer eine notwendige (Art. 136 BStP). 1.6.3 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Frage der Verwertbarkeit von Einvernahmen, bei denen der Hinweis auf das Recht zum Beizug eines Verteidigers unterlassen wurde und von solchen, in denen belastende Aussagen gemacht wurden, bevor ein notwendiger Verteidiger bestellt wurde, von Bedeutung. Die Problematik ist aber hier ohne Relevanz, denn die Beweisführung stützt sich, wie sich im Folgenden zeigt, nicht auf Aussagen ab, deren Verwertbarkeit nicht gegeben oder fraglich ist. 2. D. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen Mitte Juli und Ende Augst 2009 unter mehreren Malen gefälschte US-Dollarnoten in strafbarer Weise eventualvorsätzlich in Umlauf gesetzt, indem er insgesamt USD 7'400.00 an gutgläubige Dritte weitergab. Er habe sich damit des mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte geständig, soweit es um die objektiven Vorgänge und den objektiven Tatbestand geht; der Beschuldigte bestreitet jedoch, bereits im Tatzeitraum gewusst zu haben, dass es sich um gefälschte Banknoten handelte; davon habe er erst erheblich später durch die ihn befragende Beamtin der Bundeskriminalpolizei erfahren. 2.1 Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) – Rechtliches 2.1.1 Wer falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 242 Abs. 1 StGB). Absatz 2 erfasst den Täter, der das falsche Geld gutgläubig angenommen hat und dieses, nachdem er es als Falsifikat erkannt hat, seinerseits an einen gutgläubigen Dritten abgibt (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 242 StGB N. 2). Die Strafdrohung ist dieselbe. Die Bestimmungen von Art. 242 StGB finden auch Anwendung auf Banknoten des Auslandes (Art. 250 StGB). 2.1.2 Unter den Begriff des Inumlaufsetzens fällt jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe eines Falsifikats als Zahlungsmittel oder zu anderen Zwecken an
- 13 eine ausserhalb des involvierten Täterkreises stehende Person. Das Inumlaufsetzen erfordert somit stets, dass die Echtheit des Geldes vorgetäuscht wird. Als echt oder unverfälscht in Umlauf gesetzt ist das Geld dann, wenn der Gewahrsam an den Zahlungsmitteln auf gutgläubige Dritte übertragen wird, die über deren Charakter als Falsifikat nicht informiert sind (STRATENWERTH/WOH- LERS, a.a.O., Art. 242 StGB N. 1). Für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist, dass der gutgläubige Dritte die Fälschung direkt und physisch aus der Hand des Täters empfängt (LENTJES MEI- LI/KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 242 StGB N. 14). Nicht geregelt in Art. 242 StGB ist die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten. Wer falsches Geld einem eingeweihten Dritten als Falsifikat überlässt im Wissen, dass dieser es als echt weitergeben wird, macht sich nach dieser Bestimmung nur strafbar, wenn er im Verhältnis zum Dritten als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter erscheint (BGE 123 IV 9 E. 2b). Wer Falschgeld abgibt mit dem Ziel "Portemonnaie des Gutgläubigen", setzt es tatbestandsmässig in Umlauf, auch wenn der Weg über den Geldbeutel eines oder mehrerer Eingeweihter führt (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 Art. 242 StGB N. 2). Im Rahmen arbeitsteiliger Mittäterschaft ist zu berücksichtigen, dass der Täter für die Strafbarkeit wegen Inumlaufsetzens des Falschgeldes am Weitergabevorgang nicht selbst Hand anlegen muss. Vielmehr genügt es, wenn er Vorbereitungshandlungen für die Verbreitung ausführt, diese selbst dann aber Dritten überlässt (LENTJES MEI- LI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 20). Die Tat ist vollendet mit der Übergabe gefälschten Geldes an einen gutgläubigen Dritten (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 242 StGB N. 3). Es muss Gewahrsam oder eine andere Verfügungsmacht desselben eingetreten sein. Von einem vollendeten Delikt ist selbst dann auszugehen, wenn der Empfänger den Fälschungscharakter des Objekts schon wenig später entdeckt (LENTJES MEI- LI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 17). Entscheidend ist allein, ob der Täter nach seiner Vorstellung alles getan hat, was nach seinem Plan zur Vollendung der Tat erforderlich war. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB); wer in concreto also mit positiven Gründen für möglich oder gar wahrscheinlich hält, dass es sich – wenigstens teilweise – um gefälschtes Geld handelt und es für diesen Fall trotzdem weiter gibt. Die abstrakte, stets gegebene Möglichkeit, dass sich gefälschtes Geld im eigenen Notenbündel befindet, weil gefälschtes Geld immer im Umlauf ist, würde hingegen nicht genügen. Vor-
- 14 satz muss bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale vorliegen, mithin auch hinsichtlich der fehlenden Echtheit des Geldes und der Gutgläubigkeit des Übernehmers. Zudem muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass der Übernehmer das Falschgeld als echtes verwenden wird (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 16). 2.2 Tatsächliches 2.2.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2009 im L. in Zürich von J. gefälschte Dollarnoten im Umfang von USD 87'000.00 gegen Bezahlung von Euro 52'000.00 erworben hat. Von diesem gefälschten Geld soll er zwischen Mitte Juli und Anfang August unter mehreren Malen M. insgesamt USD 3'700.00 zur Bezahlung von Schulden, die er bei ihr hatte, und am 22. August 2009 in Z. abermals USD 3'700.00 an N. übergeben haben, damit dieser das Geld zwecks Wechsel als Darlehen an O. in Hannover übergebe. Sowohl M. als auch N. sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefälschtes Geld handle. M. habe es unter mehreren Malen in Schweizer Franken gewechselt; O. habe versucht, das Geld am Flughafen Hannover zu wechseln, wo es jedoch als falsch erkannt worden sei. 2.2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, der Anklagesachverhalt 1.4.1 (a) [Falschgeld] betreffe den identischen Lebenssachverhalt wie der Anklagesachverhalt 1.4.2 [Betrug]; es würden in der Anklagschrift jedoch unterschiedliche Beträge genannt: So sei beim Falschgelddelikt von total USD 3'700.00 die Rede, beim Betrugsdelikt jedoch nur von Beträgen im Total von USD 3'200.00. Das Gericht geht demnach – da das Falschgelddelikt vom 27. August 2009 im Betrag von USD 500.00 D. nicht zugerechnet werden kann (cl. 40 pag. 40.925.176) – von der für den Beschuldigten beim Falschgelddelikt günstigeren Variante von total USD 3'200.00 aus. 2.2.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht bzw. bestätigt die ihm vorgeworfenen objektiven Handlungen. Sie werden durch die Aussagen anderer Personen sowie durch weitere Beweismittel bestätigt; insbesondere durch die Aussagen von M. (pag. 13 pag. 12.10.00.01 ff.) und diejenigen von N. (cl. 14 pag. 12.21.00.01 ff.) 2.2.4 Der objektive Sachverhalt ist – mit der genannten Korrektur beim Total der M. übergebenen US-Dollar – damit im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu erachten.
- 15 - 2.3 Subjektiver Tatbestand 2.3.1 Die gefälschten US-Dollar, welche der Beschuldigte einerseits unter mehreren Malen im Umfang von USD 3'200.00 an M. und im Umfang von USD 3'700.00 über N. an O. übergab, waren Teile der vom Beschuldigten am 28. Mai 2009 von J. gegen Euro 52'000.00 erworbenen USD 87'000.00. Die Euro, die er dafür zahlte, waren echt. Der Beschuldigte hat von der Verkäuferin zwar die US- Dollar sehr günstig erworben und damit rechnerisch einen nicht unbeträchtlichen Wechselgewinn von ca. USD 10'000.00 bis 13'000.00 erzielt, dies im Vergleich zu einem anderen möglichen Wechselgeschäft an diesem Tag. Der Umstand aber, dass er dabei echtes Geld gegen falsches tauschte, spricht gegen das Wissen des Beschuldigten um Falschheit der erworbenen Dollar, da eine vernünftige Person ein solches Geschäft kaum so abschliessen dürfte, bzw. nur dann, wenn die Absatzmöglichkeit für das falsche Geld sicher ist. Letzteres kann nicht angenommen werden, was bereits der gescheiterte Wechselversuch von O. (Anklageziffer 1.4.1 lit. b) zeigt. Für einen Wechselkursgewinn von ungefähr 15% nimmt der vernünftige Geschäftsmann das Risiko nicht in Kauf, auf dem falschen Geld schliesslich sitzen zu bleiben – und sich überdies mit dem Absatz des erworbenen Geldes auch noch strafbar zu machen. Das Gericht geht deshalb – anders als die Bundesanwaltschaft – davon aus, dass der Beschuldigte beim Erwerbsgeschäft mit J. höchstwahrscheinlich nicht wusste, dass er gefälschtes Geld im Tausch gegen echtes erwarb (ob er sich die günstigen Konditionen möglicherweise damit erklärt hat, dass das erworbene Bargeld zwar echt, aber aus anderen Gründen unsauber sein könnte, muss offen bleiben). Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschuldigte vor den inkriminierten Absatzhandlungen zwischen Mitte Juli und Ende August 2009 erfahren hat, dass es sich bei den von J. gelieferten US-Dollar um Falschgeld gehandelt haben könnte. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe bereits am 12. Juni 2009 von B. erfahren, dass P. am 10. Juni 2009 einen Geldbetrag aus einer kurz zuvor erfolgten USD-Lieferung von J. an Q. in der R. Ltd. bei einer Bank in Zürich habe wechseln wollen und die übergebenen USD- Noten als Falsifikate erkannt worden seien. Er habe somit auch für die ihm selbst von J. verkauften US-Dollar ab diesem Zeitpunkt von Falschgeld ausgehen müssen, weshalb er für die inkriminierten Geschäfte zwischen Mitte Juli und Ende August 2009 mit M. und N./O. zumindest in Kauf genommen habe, Falschgeld zu übergeben und damit, zufolge Gutgläubigkeit der Empfänger, Falschgeld in Umlauf zu setzen. Weiter sei er davon ausgegangen bzw. habe davon ausgehen müssen, dass die Empfänger das Falschgeld als echtes Geld verwenden würden, und er habe dies auch so gewollt.
- 16 - 2.3.3 Der Beschuldigte seinerseits gab in subjektiver Hinsicht während des Verfahrens stets und weitestgehend gleichbleibend an, erst im November 2010, also mehrere Monate nach den inkriminierten Geschäften, erstmals erfahren zu haben, dass das Geld, welches P. aus einer anderen Lieferung von J. am 10. Juni 2009 habe wechseln wollen, falsch gewesen sei (cl. 18 pag. 13.13.00.0040, so auch anlässlich der Einvernahmen vom 26. Juli und vom 15. August 2011, cl. 18 pag. 13.13.00.0071; cl. 18 pag. 13.13.00.0097). Auf Vorhalt der Aussage von C. vom 16. August 2010, wonach er, D., von B. (gemeint: am 11. Juni 2009) über das Falschgeld informiert worden sei, sagte er am 26. Juli 2011 aus: "Das kann sein, dass B. mich angerufen hat." (cl. 18 pag 13.13.00.0071 f.). Bei der Schlusseinvernahme vom 19. September 2013 bestätigte er die früheren Aussagen, wonach er im November 2010 von der ihn damals befragenden Beamtin der Bundeskriminalpolizei erfahren habe, dass die US-Dollar von J. gefälscht gewesen seien (cl. 18 pag. 13.13.00.0112). Dabei blieb er auch in der Hauptverhandlung. Die Anklage stellt in subjektiver Hinsicht auf dieses Geschäft ab, weil es sich dabei auch um Geld gehandelt hatte, welches von J. geliefert worden war. Danach, nach dem Wechselversuch P.s, sei klar gewesen, dass bei J. mit Falschgeld habe gerechnet werden müssen. In der Folge scheiterte auch das vom Beschuldigten mitbegleitete Wechselgeschäft bei Q.. 2.3.4 Für das Gericht stellt sich die Sache bezüglich des Geschäfts vom 9. Juni 2009 folgendermassen dar: Der Beschuldigte war an J.s Wechselgeschäft bei Q. vom 9. Juni 2009 beteiligt; so war er insbesondere bei der Geldübergabe anwesend (vgl. u.a. Konfrontationseinvernahme mit P., cl. 17 pag. 13.08.00.0200 ff.). Es war auch klar, dass J. die Erwartung hatte, dass der Wechsel sofort abgewickelt würde, was aber nicht der Fall war (ebd. pag. …199). Was den konkreten Informationsfluss im Detail zwischen den verschiedenen Beteiligten bei den verschiedenen Geschäften zu unterschiedlichen Zeitpunkten anbelangt, liegen bei den zahlreichen Einvernahmen der zahlreichen Beteiligten unterschiedliche Aussagen vor. Teilweise dürfte das daran liegen, dass sich die befragten Personen im Detail nicht mehr erinnern konnten. B. und C. vor allem belasten den Beschuldigten. B. sagte am 2. November 2010 bei der BKP, dass er bereits am 11. Juni 2009 gewusst habe, dass es sich bei den US-Dollar von J. definitiv um Falschgeld handelt, mit den Worten: "Ja das stimmt. D. hat es mir gesagt" (cl. 16 pag. 13.04.00.0139). Er bestätigte ebenfalls, dass er gemäss C. von D. in Kenntnis gesetzt worden sei, dass es sich beim Wechsel von P. von USD 3'000.00 bei der Bank S. am Flughafen Kloten um Falschgeld gehandelt habe: "Ja, er hat gesagt, dass sie beschlagnahmt sind" (cl. 16 pag. 13.04.00.0139). Auf Frage, was er darauf unternommen habe, sagte er aus: "Ich habe C. angerufen und ihn gefragt. Er sagte mir klar, dass die Dollar falsch seien. Ganz klar"
- 17 - (cl. 16 pag. 13.04.00.0140). Weiter sagte er im Zusammenhang mit der Weitergabe der falschen USD-Noten an M. aus: "Hätte er nicht dürfen. Das stimmt, es ist knallhart. Ich habe es auch meiner Freundin immer verschwiegen, ich sagte ihr immer, diese Noten seien echt, obwohl ich ja das Gegenteil wusste. Ich war einfach in einem Irrglauben. Ich wollte einfach nicht glauben, dass sie falsch sind" (cl. 16 pag. 13.04.00.0140). Er hätte sie stoppen sollen (cl. 16 pag. 13.04.00.0137). Auf Frage, wann er genau gewusst habe, dass es sich bei den USD von J. um Falschgeld gehandelt habe, sagte er aus: "Seit dem Telefon mit C.. Das war einen Tag nachdem mir D. erzählte, dass USD 3'000.00 von P. konfisziert wurden. Definitiv wusste ich es ganz sicher an dem Tag als der Deal mit fast USD 400'000.00 (gemeint ist das Geschäft mit Q. am 16. Juni 2009) bei der Bank S. nicht funktionierte". Auf Frage, wer ab diesem Zeitpunkt alles gewusst habe, dass es sich um Falschgeld handle, sagte er aus: "D., A., E., …, C. und ich" (cl. 16 pag. 13.04.00.0149). In der Schlusseinvernahme vom 19. September 2013 bestätigte B. die erwähnten Aussagen vom 2. November 2010 weitgehend nicht und nahm sie zurück (cl. 16 pag. 16 pag. 13.04.00.0225 ff.). Er gab an, im früheren Verfahren von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein; er habe nicht gewusst, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe. Am 28. April 2014 bestätigte B. mit seinem schriftlichen Geständnis (cl. 40 pag. 40.522.006–011) die referierten Aussagen wieder im Grundsatz und ebenso anlässlich der Hauptverhandlung (cl. 40 pag. 40.930.028–036). Der Verteidiger D.s wandte ein, die Aussagen B.s seien wegen ihrer Widersprüchlichkeit nicht verlässlich, weshalb daraus nichts zu Lasten seines Mandanten abgeleitet werden dürfe (cl. 40 pag. 40.925.178–183). Das Gericht kommt zum gegenteiligen Schluss: B. wollte sich selbst entlasten und beschuldigte deswegen die Polizei, ihn zu belastenden Aussagen genötigt zu haben. Er selbst hat diese Vorwürfe zurückgenommen, für die es im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte gibt. Das schriftliche, ihn selbst und damit auch die anderen Beteiligten belastende Geständnis, das vor Gericht bestätigt wurde, ist glaubhaft. C. sagte bei der Einvernahme vom 16. August 2010 aus, dass ihm J. (gemeint: am 10. Juni 2009), nachdem P. versucht habe, die USD 3'000.00 bei der Bank S. am Zürcher Flughafen zu wechseln, gesagt habe, dass P. USD 3'000.00 bei der Bank einbezahlt habe und das Geld beschlagnahmt worden sei, weil es Falschgeld sei. Er habe dann B. angerufen und ihn über die neue Situation informiert. B. habe nachher D. informiert (cl. 17 pag. 13.09.00.0074). An der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2011 bestätigte er diese Aussagen (cl. 18 pag. 13.13.00.0071). Er habe B. und dieser wiederum habe A. und D. informiert (cl. 18 pag. 13.13.00.0072). C. sagte bei der Einvernahme vom 16. August 2010 weiter aus, er sei am 11. Juni 2009 von J. angerufen worden. Vor-
- 18 gängig habe sie mit P. telefoniert. Sie habe gesagt, dass das Geld (gemeint: USD 3'000.00) geprüft und definitiv Falschgeld sei. Auf Frage, wer vom 11. Juni 2009 an definitiv vom Falschgeld gewusst habe, sagte er aus: "…D.. Dieser hat sicher B. informiert, weil dieser mir umgehend telefoniert hat" (cl. 17 pag. 13.09.00.0074). In der Einvernahme vom 27. Oktober 2010 sagte er aus, dass er einen Tag, nachdem P. die USD 3'000.00 habe einzahlen wollen, von J. erfahren habe, dass es sich bei diesem Betrag definitiv um Falschgeld handle. Er habe gedacht, dass J. falsche und echte Dollar in die Schweiz gebracht habe und diese möglicherweise vermischt worden seien (cl. 17 pag. 13.09.00.0103– 0104). In der Einvernahme vom 26. Juli 2011 bestätigte er, dass ab dem 11. Juni 2009 bekannt gewesen sei, dass die USD 3'000.00 von J. falsch gewesen seien (cl. 17 pag. 13.09.00.0127). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2013 bestritt er den Anklagevorwurf in subjektiver Hinsicht (cl. 17 pag. 13.09.00.0149). Er hielt an seiner Vermutung betreffend einer Vermischung von echtem und falschem Geld fest (cl. 17 pag. 13.09.00.0146). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme gaben aber sowohl C. als auch P. an, dass – auch – D. schliesslich darüber informiert worden sei, dass das von J. stammende Geld, welches P. habe wechseln wollen, sich als gefälscht erwiesen habe. Aus derselben Einvernahme geht grundsätzlich hervor, dass im Laufe des Juni 2009 alle Beteiligten früher oder später erfahren haben, dass sie es im Zusammenhang mit J. mit Falschgeld zu tun hatten. Auch wenn sich die Aussagen in den konkreten Details teilweise widersprechen, gibt es für das Gericht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die an den Geschäften Beteiligten im Juni 2009 erfahren hatten, es beim Geld J.s mit Falschgeld zu tun zu haben; das Wissen oder wenigstens die Vermutung um die Falschheit des Geldes von J. war spätestens Ende Juni im gesamten Beteiligtenkreis ubiquitär. Bestätigt wird die Verbreitung des Wissens um die fraglichen Geschäfte – die ja beispielsweise im Falle desjenigen vom 9. Juni 2009 bei Q. zunächst in der Schwebe blieben, wobei auf das Ergebnis zu warten war, ob der Wechsel tatsächlich abgewickelt werden kann – durch den intensiven Telefonverkehr, der sich zwischen den Beteiligten, auch mit D., im zeitlichen Umfeld der Geschäfte entwickelte (vgl. u.a. cl. 31 pag. B8.09.00.63, CD 19; cl. 11 pag. 10.00.00.1231, …1234, u.a. am 10. und 12. Juni 2009 insgesamt drei Telefonate D.s mit B.). Auch wenn nur die Randdaten, nicht aber der Inhalt der Gespräche bekannt ist, wäre es lebensfremd anzunehmen, ein Eingeweihter habe einen weiteren an einem Geschäft Beteiligten, eben auch D., nicht über die neuesten Entwicklungen informiert. Bestätigt wird diese Feststellung durch das von B. kurz vor der Verhandlung beim Gericht eingereichte schriftliche Geständnis, wonach alle Beteiligten ab Juni 2009 gewusst oder vermutet hätten, dass mit dem Geld J.s etwas nicht stimme. Dass sich der Beschuldigte nicht da-
- 19 für interessiert haben könnte, wie es um das Geld der J. stand, kann nicht angenommen werden. Er war selbst bei der Übergabe an Q. dabei und es wurde klar, dass sich der Geldwechsel, entgegen deren Erwartung, nicht sofort abwickeln liess. Entgegen seiner Darstellung vor Gericht, er habe nur den Kontakt zu Q. vermittelt, war der Beschuldigte auch objektiv stärker involviert. So ergibt sich aus den Aussagen Q.s und B.s, dass der Beschuldigte auf J. wartete, als diese am 15. Juni 2009 bei Q. das nicht gewechselte Falschgeld wieder abholte (cl. 14 pag. 12.18.00.17 und cl. 16 pag. 13.04.00.17). Dass das Geld nicht ganz klarer Herkunft war (vgl. Konfrontationseinvernahme, cl. 17 pag. 13.08.00.196 f.) und für den Wechselvorgang in die Schweiz gebracht wurde, musste das Interesse D.s für Erfolg oder Misserfolg des Wechselgeschäfts wecken, zumal er selbst von J. USD 87'000.00 erst wenige Tage vorher gekauft hatte. Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschuldigte im Laufe des Juni 2009 erfahren hat, dass das von J. in diesem Monat gelieferte Bargeld gefälscht war und im Falle Q.s nicht gewechselt werden konnte. Damit aber musste D. auch ernsthaft daran zweifeln, dass das von derselben Lieferantin ihm selbst im Mai verkaufte Bargeld – mit derselben unklaren Herkunft und das deshalb ebenfalls in die Schweiz zum Wechseln hatte gebracht werden müssen – echt sein könnte. Schliesslich sprechen auch die Umstände, wie er dieses Geld in der Folge absetzte, dagegen, dass er es für echt gehalten haben könnte. So gab er an, bei M. Schulden gehabt und diese mit den bei J. gekauften Dollar beglichen zu haben. Die mehrfachen einzelnen Übergaben fanden innerhalb weniger Wochen statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die Schuld im Umfang von USD 3'200.00 nicht auf einmal beglichen hat, verfügte er doch bereits ab Mai ohne Weiteres über die gesamte Summe in Dollar, die nötig gewesen wäre, um M. zu entschädigen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er die verhältnismässig kleinen Beträge einzeln und konsekutiv übergab, um mit den kleinen Wechselgeschäften von M. zu testen, ob das Geld abgesetzt werden kann. Im Übrigen wäre die Wahrscheinlichkeit erheblich grösser gewesen, dass das Geld genauer geprüft wird, wenn es als Gesamtbetrag bei einer Bank zum Wechseln vorgelegt worden wäre. Nicht minder auffällig ist schliesslich die Übergabe der gefälschten USD 3'700.00 an O. über N.: D. übergab N. die US-Dollar ohne Sicherheit, obwohl er ihn und O. kaum kannte (cl. 18 pag. 13.13.00.0118). Art und Ort der Übergabe (ein Parkplatz) waren ungewöhnlich, was der Beschuldigte selbst einräumte ("Das war kein üblicher Vorgang"; cl. 18 pag. 13.13.00.0119).
- 20 - 2.3.5 Nach dem Beweisergebnis steht fest, dass D. vor den angeklagten Geldübergaben (Anklagepunkte 1.4.1. lit. a und b) Kenntnis vom Falschgeld von J. hatte bzw. zumindest die Möglichkeit in Kauf nahm, dass es sich um Falschgeld handeln könnte. Der Beschuldigte rechnete also damit, dass das von ihm abgesetzte Bargeld gefälscht sein könnte, was es tatsächlich auch war. 2.4 M., N. und O. haben glaubhaft angegeben, das Geld gutgläubig in Empfang genommen zu haben. Der Beschuldigte hat sich des mehrfahren Inumlaufsetzens falschen Geldes schuldig gemacht. Da das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte das Geld Ende Mai 2009 von J. selbst gutgläubig erworben hat, wendet es im Sinne seines Würdigungsvorbehalts Art. 241 Abs. 2 StGB an. 2.5 Betrug 2.5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 2.5.2 Wer falsches Geld in Umlauf bringt – um wie beispielsweise vorliegend eine Schuld zu begleichen und mithin mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern –, täuscht den Empfänger des Geldes über dessen Echtheit und schädigt ihn, soweit er ihm das Falschgeld nicht schenkt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist vor, macht sich der Täter also des Betrugs schuldig, sofern das Falschgeld nicht wegen offensichtlich schlechter Qualität ohne Weiteres als Falsifikat erkennbar ist (BGE 133 IV 256 E. 4.4). 2.5.3 Zum vollständigen Sachverhalt ist auf die entsprechenden Ausführungen beim Falschgelddelikt oben zu verweisen. Hier bleibt anzufügen, was folgt: 2.5.4 Vorliegend hatte der Beschuldigte die Absicht, sich zu bereichern, indem er M. mit Falschgeld eine Schuld erstattete, und er schädigte sie zumindest vorübergehend und schliesslich – soweit ihr gelang, das von ihm erhaltene Falschgeld gegen echtes zu wechseln – die das Falschgeld wechselnden Banken und Wechselstuben definitiv. Er täuschte die Empfängerin über die Echtheit des Geldes und damit den Wert seiner Leistung; das Falschgeld war nicht ohne Weiteres als solches erkennbar, weshalb auch die Arglist der Täuschung zu bejahen ist. Der Beschuldigte hat sich demnach durch die mehrfachen Hingaben von Falschgeld an M. im Umfang von insgesamt USD 3'200.00 zur Bezahlung seiner Schulden des Betrugs schuldig gemacht.
- 21 - 2.5.5 Zwischen dem Falschgelddelikt und dem Betrugsdelikt besteht echte Idealkonkurrenz. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen Inumlaufsetzens von Falschgeld und wegen Betrugs schuldig zu sprechen ist. 3. E. Die Bundesanwaltschaft wirft E. vor, er habe in der Zeit von Mai 2011 bis 2. September 2011 mehrmals vorsätzlich evtl. eventualvorsätzlich mit arglistigen Täuschungshandlungen H. und I. dazu veranlasst, ihm gesamthaft Fr. 500'000.– zu übergeben bzw. zu überweisen, mit der jeweiligen Vereinbarung, dass er dieses Geld gewinnbringend anlegen werde. Er habe jedoch nie vorgehabt, das Geld gewinnbringend anzulegen, sondern von Anfang an die Absicht gehabt, dieses Geld für private Zwecke zu verwenden und sich unrechtmässig zu bereichern. E. habe von Anfang an eine Vermögensschädigung zum Nachteil von H. bzw. I. im selben Umfang zumindest in Kauf genommen. Er habe im Zusammenhang mit den Geldüberweisungen von H. und I. eine Vereinbarung gefälscht, damit die Bank K. AG die unterdessen bankintern blockierten Gelder der H. und I. auf seinem Bank K. AG-Konto wieder freigibt. Er habe sich damit im Sinne des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung i.e.S. gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Weiter wird E. vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 16. Juni evtl. 17. Juni 2009 bis 11. November 2009 vorsätzlich falsche US-Dollarnoten gelagert, in der Absicht, diese später als echtes Geld in Umlauf zu setzen. Er habe sich dadurch des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig gemacht. E. bestreitet die Vorwürfe. 3.1 Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) – Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale sind die arglistige Täuschung, der Irrtum, die Vermögensdisposition des Irrenden und der Vermögensschaden. 3.1.2 Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit (Arglist) täuscht. Zur Arglist
- 22 äussert sich das Bundesgericht in BGE 135 IV 76 E. 5.2 zusammengefasst wie folgt: Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; WISMER, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1988, S. 117). Dem Merkmal der Arglist kommt die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Nicht arglistig irregeführt ist, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheint nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Dabei ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F99-IV-75%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page75 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F99-IV-75%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page75 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-186%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page186
- 23 mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder einem besonderen Vertrauensverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte − wenn auch allenfalls blinde − Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4). Arglist wird nach all dem − soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt − in ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumuthttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-28%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page28 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-18%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page18 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-165%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page165 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-145%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page146 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-145%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page146 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-28%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page28 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-256%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page256 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-IV-20%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page20 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-IV-20%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page20 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-28%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page28 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-197%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page197
- 24 bar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Praktisch bedeutsam ist vor allem die mangelnde Überprüfbarkeit der einfachen Lüge. Sie findet sich regelmässig bei Täuschung über innere Tatsachen, v.a. den Leistungswillen (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 146 StGB N. 9 m.w.H.). Der mangelnde Erfüllungswille ist aber erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehlt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 9 m.w.H.). Die Unzumutbarkeit der Überprüfung ist gegeben, wenn besonders hohes Vertrauen erweckt wurde (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 10 m.w.H.). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a ). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. 3.1.3 Zwischen arglistiger Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang (siehe dazu TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 1). 3.1.4 Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 20). 3.1.5 Beim Darlehensbetrug stellt nicht schon die Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung einen Schaden dar. Eine Vermögensschädigung liegt nur vor, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 25). Ein Betrugsschaden wird bei desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers bejaht (ARZT, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 155). 3.2 Tatsächliches zu Anklagepunkt 1.5.1 lit. a (Bargeldübergabe an H.) 3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass E. in den Wochen vor dem 22. Juni 2011 H. mittels Errichtung eines Lügengebäudes arghttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-18%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page18 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-165%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page165 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-124%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page124 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page246 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page246 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2008&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Arglist&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-165%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page165
- 25 listig getäuscht habe, indem er ihr zu verstehen gegeben habe, er sei reich, obwohl er grosse finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe ihr versprochen, das von ihr erhaltene Geld von Fr. 100'000.– gewinnbringend in Edelsteine zu investieren, welche er bis heute nicht beigebracht habe. E. habe für das bei ihm angelegte Geld einen monatlichen Zins von 2.5% versprochen. H. habe für die Fr. 100'000.– als Sicherheit von E. das Ikonenbild "Madonna mit Kind" erhalten. E. habe ihr gegenüber den Wert des Bildes mit Fr. 500'000.– beziffert, obwohl es nur einen vernachlässigbaren Wert aufweise. Er habe aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu H. und ihrer Erkrankung davon ausgehen können, dass sie alle seine falschen Angaben nicht überprüfen werde. H. habe sich durch die arglistigen Täuschungshandlungen beirren lassen, indem sie davon ausgegangen sei, dass E. die Fr. 100'000.– absprachegemäss in den Kauf von Edelsteinen investieren werde, obwohl er das Geld für private Zwecke verbraucht habe. Sie sei auch irrtümlich davon ausgegangen, dass sie für das angelegte Geld monatlich Fr. 2'500.– Zins erhalten werde, obwohl sie dann von ihm nur die ersten beiden Zinsraten von insgesamt Fr. 4'000.– erhalten habe, wobei das Geld aus ihrer eigenen Barübergabe gestammt habe. Sie habe aufgrund dieses Irrtums durch T., ihren Bankberater bei der Bank AA., am 22. Juni 2011 in Zürich Fr. 100'000.– in bar an E. übergeben. E. sei nie in der Lage gewesen, weder die Fr. 100'000.– noch den versprochenen monatlichen Zins von 2.5% zu bezahlen, wodurch sie in diesem Umfang an ihrem Vermögen geschädigt worden sei. 3.2.2 Der Verteidiger von E. wendet ein, H. sei nicht arglistig getäuscht worden, da E. "wahrscheinlich tatsächlich Rohedelsteine angekauft und zur Weiterverarbeitung weiter gegeben hat" (cl. 40 pag. 40.925.211). E. habe sich somit nicht unrechtmässig bereichert. Schliesslich spreche die Opfermitverantwortung gegen arglistiges Handeln, da eine versprochene Jahresrendite von 30% "geradezu irrsinnig" sei (cl. 40 pag. 40.925.213). 3.2.3 a) H. sagte am 20. September 2011 aus, sie habe bei der Bank AA. Geld verloren. E. habe ihr dann vorgeschlagen, sie solle das Geld bei ihm anlegen (cl. 35 pag. 12.01.00.0003). Er würde es so anlegen, dass sie einen grossen Gewinn habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0003, …0023). Er habe ihr seine Bankkarte gezeigt, die ganz weiss gewesen sei. Er habe gesagt, dass so die Karten aussähen, wenn man mehrere Millionen auf seinem Konto habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0004). E. habe ihr gesagt, er werde ihr als Sicherheit für die Fr. 100'000.– das wertvolle Bild (gemeint: Ikonenbild "Madonna mit Kind") überlassen, welches sie mitgenommen habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0004 f; so auch bei der Einvernahme vom 23. März 2012 [35 pag. 12.01.00.0050, …0052] und bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0076]). Bei der Einvernahme vom 23. März 2012 sagte sie aus,
- 26 - E. habe ihr gesagt, er liebe sie (cl. 35 pag. 12.01.00.0020, …0029). Sie habe zu E. vertrauen gehabt (cl. 35 pag. 12.01.00.0022, …0028). Auf Frage, ob sie das Bild "Madonna mit Kind" als Sicherheit für Ihre Geldüberweisung angesehen habe, sagte sie aus: "Ja, E. hat mir gesagt, dass dieses Bild ca. Fr. 500'000.– Wert sei" (cl. 35 pag. 12.01.00.0026; so auch bereits bei der Einvernahme vom 20. September 2011 [cl. 35 pag. 12.01.00.0005] und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.109 f.]). Er habe ihr immer gesagt, er liebe sie (cl. 35 pag. 12.01.00.0029). Auf Frage im Zusammenhang mit der weissen Bankkarte von E. sagte sie aus: "Dann denkt man sicher, jemand der genug Geld hat, will einen nicht betrügen" (cl. 35 pag. 12.01.00.0029). Auf Frage, wann E. gesagt habe, dass er reich sei, sagte sie aus: "Das hat er mir immer wieder gesagt, seit ich ihn kenne." (cl. 35 pag. 12.01.00.0030; so auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0066]). Sie fühle sich missbraucht, ausgenützt und betrogen (cl. 35 pag. 12.01.00.0033, …0051; …0054 […"versuchte mich die ganze Zeit zu manipulieren."]). Er habe Täuschungen angewendet, damit sie das Geld überweise. Er habe ihr gesagt, das Bürogebäude in dem er arbeite, gehöre zur Hälfte ihm (cl. 35 pag. 12.01.00.0048; so auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0066]). Beim Telefonieren im Büro habe er wiederholt den Lautsprecher eingeschaltet, als es beim Gespräch um Geschäfte mit sehr hohen Geldbeträgen gegangen sei (cl. 35 pag. 12.01.00.0048; bestätigt bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0067]). Auf Frage, wie die Fr. 100'000.– hätten angelegt werden sollen, sagte sie aus: Zwischen ihr und E. sei vor der Bargeldübergabe abgemacht worden, dass er ihre Fr. 100'000.– in Edelsteine investieren werde, und dass die Fr. 100'000.– monatlich zu 2.5 % verzinst würden (cl. 35 pag. 12.01.00.0052, …0054; bestätigt in Bezug auf die Verzinsung in der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0074, …0079, …0107]). Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass er Millionengeschäfte betreibe und steinreich sei und es nicht nötig habe, sie zu betrügen (cl. 35 pag. 12.01.00.0052; im Wesentlichen gleichbleibend ausgesagt in der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012: …"so zu mir getan, als sei er steinreich" [cl. 35 pag. 12.01.00.0066, …0068]). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 25 .Oktober 2012 sagte sie aus, die Bemerkungen von E. hätten bei ihr Vertrauen ausgelöst und diese bestärkt. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie ihm vertrauensvoll im Jahre 2011 Geld übergeben habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0074). Er habe dann gesagt, bei ihm habe noch niemand Geld verloren (cl. 35 pag. 12.01.00.0074). Es sei zwischen ihnen abgemacht gewesen, dass er für die Kapitaleinlage von Fr. 100'000.– garantiere (cl. 35 pag. 12.01.00.0075). Auf Frage, wie lange ihr E. Erträge abgeliefert habe, sagte sie aus, nur zwei Beträge über Fr. 2'500.– und Fr. 1'500.– (cl. 35 pag. 12.01.00.0105, …0106).
- 27 b) T., Bankberater von H. bei der Bank AA., sagte am 2. Februar 2012 im Zusammenhang mit der Bargeldübergabe als Zeuge aus, er denke im Nachhinein, dass das Geschäft zwischen H. und E. nicht sauber aufgegleist worden sei (cl. 35 pag. 12.04.00.0033). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 stellte er klar, dass ihm E. seine finanzielle Lage in gleicher Weise geschildert habe, wie Frau H.: "Ja, insgesamt trifft das zu. Dies hat mir Herr E. auch so vermittelt und wollte mich dadurch natürlich auch blenden" (cl. 35 pag. 12.01.00.0067). c) E. sagte am 26. September 2011 auf Frage, ob das Bild "Madonna mit Kind" als Sicherheit für die Fr. 100'000.– gedient habe, aus: "Ich habe sie gefragt, welche Sicherheit sie wolle. Sie hat auf dieses Bild gezeigt und wollte es. Ich habe es ihr übergeben." (cl. 36 pag. 13.01.00.0031). Er bestätige auf Vorhalt die Aussagen von H., wonach es ihm damals finanziell sehr gut gegangen sei und er aus reichen Familienverhältnissen stamme (cl. 36 pag. 13.01.00.0036). Auf Vorhalt der Aussage von H., wonach er ihr eine Bankkarte gezeigt habe, welche weiss gewesen sei und so nur Karten aussehen würden, wenn man mehrere Millionen auf seinem Konto habe, räumte er ein: "Ja, es handelt sich um eine Karte von BB, welche ich benutzen konnte" (cl. 36 pag. 13.01.00.0036). Für die Fr. 100'000.– seien am Schluss 5 bis 6 geschliffene Farbsteine und 36 Rohdiamanten, welche er nach Tel Aviv zum Schleifen geschickt habe, geblieben. 12 weitere Steine habe er CC. gegeben (cl. 36 pag. 13.01.00.0073). Auf Frage, wo er den Kaufbeleg dieser Edelsteine habe, meinte er: "Wir haben keine Kaufbelege" (cl. 36 pag. 13.01.00.0075). Er habe die Einfuhrpapiere der Edelsteine/Diamanten nicht mehr (cl. 36 pag. 13.01.00.0076). Die habe er nicht gesehen (cl. 36 pag. 13.01.00.0076). Auf Frage, was für Dokumente ihn als effektiven Käufer der Steine ausweisen würden, erklärte er, für Diamanten habe man keine Papiere (cl. 36 pag. 13.01.00.0078). Auf Frage nach der Adresse des Schleifers der Diamanten in Israel sagte er aus, die Adresse kenne er nicht (cl. 36 pag. 13.01.00.78). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 sagte er aus, er und H. seien ein Paar gewesen und hätten keine Geheimnisse gehabt (cl. 36 pag. 13.01.00.0096). Er habe ihr die Geldanlage von Fr. 100'000.– garantiert (cl. 36 pag. 13.01.00.103 f.). Auf Frage, was der Grund gewesen sei, warum er im August 2011 im Beisein von Frau H. kein Geld bei der Bank K. AG habe abheben können, sagte er aus: "Ich hatte nichts mehr auf dem Konto" (cl. 36 pag. 13.01.00.0135). Bei der Einvernahme in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 sagte er weitgehend gleichbleibend aus (cl. 40 pag. 40.930.038– 043). d) Am 25. Juli 2012 sagte CC. als Zeuge aus, er habe von E. insgesamt 12 Steine zum Schleifen im Empfang genommen (cl. 35 pag. 12.05.00.0005). E.
- 28 habe gesagt, die Steine seien ein Geschenk für Familienangehörige (cl. 35 pag. 12.05.00.0006). Auf Frage, welchen Wert die von E. bei ihm deponierten Diamanten schätzungsweise hätten, sagte er aus: "Ca. CHF 3'000.– bis CHF 5'000.–" (cl. 35 pag. 12.05.00.0008). e) Das Ikonenbild "Madonna mit Kind" hat gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaft (SIK-ISEA) einen vernachlässigbaren Wert (cl. 34 pag. 11.00.00.0002). f) Aus den edierten Unterlagen der Bank AA. geht hervor, dass von H. am 22. Juni 2011 ab ihrem Konto (2) ein Bargeldbezug von Fr. 100'000.– erfolgte (cl. 33 pag. 07.02.00.0009; cl. 34 pag. 10.00.00.0043; cl. 35 pag. 12.01.00.0087). g) Das Bank K. AG-Konto 3 von E. wies im August 2011 keinen Aktivsaldo mehr auf (cl. 33 pag. 07.01.00.0020–0045; cl. 36 pag. 13.01.00.0135 Z. 18). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister der Stadt Zürich vom 29. Oktober 2012 hatte E. im Tatzeitraum zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 2'616.–, einen Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 4'831.20 erhoben, einen Zahlungsbefehl im Betrag von Fr. 457.– und einen unzustellbaren Zahlungsbefehl von Fr. 8'965.– (cl. 37 pag. 18.01.00.0004). h) Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. DD., Neurologe in Y., vom 25. Juli 2012 war H. erkrankt (cl. 37 pag. 15.03.00.0017). 3.2.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes: a) H. hat bei der Bank AA. viel Geld verloren. E. hat ihr deshalb anerboten, ihr Geld bei ihm gewinnbringend mit einem monatlichen Zins von 2.5% von Fr. 100'000.– anzulegen. H. sagte glaubwürdig aus, wie E. dauernd betont und ihr vorgespielt habe, wie reich er sei (Inhaber von Bankkonto mit Millionen, Eigentümer der Hälfte des Bürogebäudes in Zürich, reiche Familienangehörige), obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Der Vermögensberater T. hatte über die finanzielle Lage von E. die gleichen Informationen. Die Aussagen von E. in Bezug auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse sind hingegen widersprüchlich. Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anderes geschlossen werden, als dass E. durch sein Verhalten gegenüber H. wider besseren Wissens vorgespielt hat, ihr Geld sei aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten und Geschäftserfahrung in Anlagegeschäften sicher und gewinnbringend angelegt. Seine Lügen über seine finanziellen Verhältnisse waren derart raffiniert aufeinander abgestimmt, dass selbst der Bankmitarbeiter T. erst im Nachhinein realisierte, dass E. das Geschäft "nicht sauber aufgegleist" hat. E. hat durch seine Unwahrheiten gegenüber H. ein Lügengebäude errichtet. Er hat
- 29 durch seine falschen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse über längere Zeit gezielt ihr Vertrauen erschlichen. H. vertraute ihm, da sie seit Jahren ein Liebespaar waren. E. wusste von ihrer Erkrankung und der dadurch bedingten gesundheitlichen Schwächesituation (cl. 36 pag. 13.01.00.0010). Insgesamt ist festzustellen, dass E. davon ausgehen konnte, dass H. ihm vorbehaltlos vertraute und seine Angaben, soweit sie überhaupt überprüfbar gewesen wären, nicht überprüfen würde. Es fällt auf, dass E. mehrere unstimmige Angaben im Zusammenhang mit den Edelsteinen machte. So will er von den Fr. 100'000.– 5 bis 6 geschliffene Farbsteine sowie 36 Rohdiamanten gekauft haben. Die Rohdiamanten habe er nach Tel Aviv zum Schleifen gegeben. Weitere 12 Diamanten habe er zu CC. in Zürich zum Schleifen gegeben. Die 12 Diamanten haben laut CC. einen Wert von Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.–. E.s Aussagen sind unglaubwürdig, da er keine Kaufbelege, Einfuhr- oder Ausfuhrpapiere besitzt. Entgegen seinen Aussagen sind nämlich solche Papiere und Echtheitszertifikate im legalen Edelsteinhandel erforderlich. Im Falle eines Weiterverkaufs der Edelsteine hätte er solche Dokumente zwingend benötigt. Es widerspricht daher jeglicher Logik, dass er die Papiere über die legale Herkunft der Edelsteine vernichtet bzw. nie gesehen haben will. Ebenso unglaubwürdig ist seine Aussage, dass er die Adresse des Schleifers in Israel nicht kenne. Die 12 bei CC. in Zürich beschlagnahmten Steine können ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der Investition von H. stehen, da diese Steine laut CC. ein Geschenk für Familienangehörige von E. waren. Anhaltspunkte warum CC. in diesem Punkt etwas Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist daher, dass er von den Fr. 100'000.– gar keine Edelsteine erwarb, sondern das Geld für private Zwecke verwendete, zumal er in grossen finanziellen Schwierigkeiten steckte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die angeblich 48 gekauften Rohdiamanten ohnehin nur einen maximalen Wert von rund Fr. 20'000.– (12 Steine bei CC. = Wert von max. Fr. 5'000.–) gehabt hätten. Der Wert der angeblichen Steine, selbst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Wertes von 5 bis 6 Farbsteinen, stünde somit in keinem Verhältnis zum angeblich investierten Bargeldbetrag. Nach dem Gesagten ist daher nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass E. die Fr. 100'000.– nicht absprachegemäss in den Kauf von Edelsteinen investiert hat. H. erhielt von E. als Sicherheit für die Fr. 100'000.– das Bild "Madonna mit Kind". E. hat gegenüber H. das kleine Bild mit einem Wert von Fr. 500'000.– beziffert, welches aber gemäss dem Schweizerischen Institut für Kunstwissenschaft nur einen vernachlässigbaren Wert hat. Der Wert des Bildes stand somit in keinem Verhältnis zum übergebenen Bargeldbetrag. E. wollte mit dem Bild
- 30 lediglich den Eindruck vermitteln, dass eine genügende Sicherheit für die ihm übergebenen Fr. 100'000.– vorhanden war. b) E. hat aufgrund seiner Unwahrheiten das Vertrauen von H. gewonnen, wodurch sie sich über seine finanziellen Verhältnisse irrte. Sie nahm aufgrund seiner arglistigen Lügen unter falscher Annahme eine ungesicherte Bargeldübergabe vor. Sie ging irrtümlicherweise davon aus, dass die am 22. Juni 2011 an E. übergebenen Fr. 100'000.– gut in Edelsteine angelegt seien und sie monatliche Zinsraten von 2.5% von Fr. 100'000.– erhalten werde. c) H. hat am 22. Juni 2011 in Zürich durch T. Fr. 100'000.– an E. übergeben. E. hat bis heute weder die von H. erhaltenen Fr. 100'000.– noch den versprochenen Zins von monatlich 2.5% (ab August 2011) zurückbezahlt bzw. bezahlt. Sie erhielt lediglich im Juli und August 2011 zwei Zinsraten von insgesamt Fr. 4'000.– (Fr. 2'500.– im Juli 2011 und Fr. 1'500.– im August 2011), welche E. aufgrund seiner erheblichen finanziellen Probleme von ihrer Barinvestition bezahlte. 3.3 Subjektive Elemente 3.3.1 In subjektiver Hinsicht wird E. vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt und einzig in der Absicht, sich selbst im Umfang der übergebenen Fr. 100'000.– unrechtmässig zu bereichern. E. habe nie beabsichtigt, das Geld gewinnbringend anzulegen. Er habe von Anfang an eine Vermögensschädigung zum Nachteil von H. im selben Umfang zumindest in Kauf genommen. 3.3.2 Der Verteidiger von E. wendet ein, der Beschuldigte habe nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt (cl. 40 pag. 40.925.211). 3.3.3 E. gab während des Verfahrens stets und weitestgehend gleichbleibend an, dass er nicht die Absicht gehabt habe, H. zu betrügen (u.a.: "Ich würde sie doch nie betrügen" [cl. 40 pag. 40.930.043]). 3.3.4 Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anderes geschlossen werden, als dass E. mit seinen Lügengeschichten H. ganz bewusst beeindrucken und sie so über seine wahren Absichten täuschen wollte, um ihr Geld für seine privaten Zwecke zu erhalten. Er hatte von Anfang an geplant, sich im Umfang der übergebenen Fr. 100'000.– einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 3.4 Tatsächliches zu Anklagepunkt 1.5.1 lit. b (Geldüberweisungen von H. und I. am 17. und 29. August 2011)
- 31 - 3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass E. nach der Bargeldübergabe (Anklagepunkt 1.5.1 a) vom 22. Juni 2011 H. in gleicher Art und Weise bis zum 29. August 2011 arglistig getäuscht habe. Er habe ihr weiterhin zu verstehen gegeben, er sei ein wohlhabender und in Geldanlagen versierter Geschäftsmann, obwohl dies nicht zugetroffen habe. Er habe seine Lügen wiederum durch gezielte Handlungen unterstrichen (Verkaufsverhandlungen betreffend eines wertvollen Smaragdes von 12 Mio. Franken, behaupteter Besitz von Goldlager). E. habe ihr erklärt, er werde bei der Bank EE. in Neuenburg gesamthaft 8 Millionen Franken anlegen und er benötige so schnell wie möglich noch Fr. 400'000.–. Für die gewinnbringende Anlage von Fr. 400'000.– habe er einen jährlichen Zins von 7–10% versprochen. H. sei von E. als Sicherheit für die Fr. 400'000.– das Bild "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto versprochen worden. Er habe ihr gegenüber das Bild mit einem Wert von mindestens 1 Million Franken – es könne jedoch auch 2, 4 oder 8 Millionen Franken wert sein – beziffert, obwohl das Bild (eine Kopie) nur einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– habe und überdies nicht in seinem Eigentum stehe. Das echte Gemälde "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto sei tatsächlich Millionen Franken wert und hänge im Nationalmuseum del Prado in Madrid. H. habe aufgrund dieses Irrtums über ihr Vermögen und dasjenige ihrer Mutter I. verfügt, indem sie am 17. August 2011 von ihrem eigenen Konto bei der Bank AA. (Zürich) Fr. 250'000.– und am 29. August 2011 vom Konto ihrer Mutter I. bei der Bank AA. (Zürich) Fr. 150'000.– auf das Bank K. AG Konto von E. (4) in Zürich überwiesen habe. E. habe von den überwiesenen Beträgen am 25. August 2011 den Betrag von Fr. 10'000.– und am 29. August 2011 den Betrag von CHF 16'000.– von seinem Konto bei der Bank K. AG in bar bezogen und davon den Betrag von Fr. 15'000.– in bar an FF. zu privaten Zwecken übergeben. Er habe sodann vor dem 2. September 2011 mehrmals bei der Bank K. AG erfolglos versucht, weitere Bargeldbezüge ab seinem Konto zu tätigen. Er habe die von ihm auf seinem Bank K. AG Konto bezogenen Gelder von gesamthaft CHF 26'000.– bis heute nicht an H. und I. zurückbezahlt, wodurch diese beiden in diesem Umfang geschädigt worden seien. 3.4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, H. sei das Geschäft leichtfertig eingegangen, da das Renditeversprechen sehr hoch gewesen sei. E. habe aufgrund der Opfermitverantwortung von H. nicht arglistig gehandelt (cl. 40 pag. 40.925.214). Er habe sich zudem nicht unrechtmässig bereichert, da mit der Überweisung der Fr. 400'000.– noch kein Vermögensschaden zu Lasten von H. und I. eingetreten sei (cl. 40 pag. 40.920.016; cl. 40 pag. 40.925.214). 3.4.3 a) H. sagte am 20. September 2011 aus, E. habe von 5–7% Zins gesprochen, die er mit einer hohen Summe erwirtschaften könnte (cl. 35 pag. 12.01.00.0003). Sie sagte am 23. März 2012 aus, sie habe von ihrem Konto
- 32 - Fr. 250'000.– und vom Konto ihrer Mutter I. Fr. 150'000.– auf das Bank K. AG- Konto von E. in Zürich überwiesen. Sie habe ihm das Geld übergeben, weil sie ihm Vertrauen geschenkt habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0022). Bevor das Geld überwiesen worden sei, habe E. gesagt, dass das Geld via Bank K. AG auf die Bank EE. überwiesen werde, wo ein möglichst hoher Gewinn erzielt werden solle (cl. 35 pag. 12.01.00.0024). Sie sagte mehrmals und weitestgehend gleichbleibend aus, E. habe ihr als Sicherheit für die Fr. 400'000.– das Bild "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto versprochen und ihr gegenüber das Bild mit einem Wert mindestens 1 Million Franken – es könne jedoch auch 2, 4 oder 8 Millionen – wert sein, beziffert (cl. 35 pag. 12.01.00.0025; so auch anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0109]). Sie gab mehrmals gleichbleibend an, E. habe ihr für die gewinnbringende Anlage von Fr. 400'000.– einen jährlichen Zins von 7–10% versprochen (cl. 35 pag. 12.01.00.0028, …0031, …0033; so auch anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0053, …0055]). Bei der Einvernahme vom 13. April 2012 sagte sie im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen von E. betreffend eines Smaragdes aus, E. habe ihr gesagt, dieser Smaragd habe 12 Millionen Franken wert (cl. 35 pag. 12.01.00.0049). Auf Frage, ob es abgemacht worden sei, dass E. von den überwiesenen Fr. 400'000.– auf sein Bank K. AG Konto Fr. 26'000.– für sog. Vorkosten abziehen könne, sagte sie aus: "Nein" (cl. 35 pag. 12.01.00.0054). Er habe auch davon gesprochen, dass er noch ein Goldlager habe und mit Gold handle (cl. 35 pag. 12.01.00.0054, …0068). Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 sagte sie aus, E. habe ihr gegenüber für die Kapitaleinlage von Fr. 400'000.– garantiert (cl. 35 pag. 12.01.00.0075). b) In Bezug auf die Aussagen von T. betreffend die finanziellen Verhältnisse von E. kann auf Erwägung 3.2.3 b) verwiesen werden. Am 19. Januar 2012 sagte er im Zusammenhang mit den zwei Geldüberweisungen vom 17. und 29. August 2011 aus, er habe ein Bild (gemeint: "Madonna della Scala") im Büro von E. gesehen. E. habe zu H. und ihm gesagt, dass das Bild als Sicherheit dienen solle (cl. 35 pag. 12.04.00.0010). E. habe ihnen (gemeint: H. und T.) klar zu verstehen gegeben, dass das Bild "Madonna della Scala" ihm gehöre (cl. 35 pag. 12.04.00.0071). c) Am 26. September 2011 sagte E. auf Frage, was vereinbart worden sei, aus: "Dass sie mir Fr. 400'000.– als Darlehen gibt, zusammen mit ihrer Mutter. Und dass ich ihr einen bestimmten Zins gebe" (cl. 36 pag. 13.01.00.0006). Auf Vorhalt der Aussage von H. vom 20. September 2011, wonach er ihr einen Zinssatz von 5–7% versprochen habe, sagte er aus: "Pro Jahr, ja" (cl. 36 pag. 13.01.00.0008–0009). Auf Frage, ob er H. das Bild "Madonna della Scala" als Sicherheit versprochen habe, sagte er aus: "Ja." (cl. 36 pag. 13.01.00.0011).
- 33 - Auf Frage, warum er vom gesamthaft erhaltenen Geld von Fr. 400'000.– bereits Fr. 26'000.– bezogen habe, sagte er aus, er habe das Geld für Vorkosten bezogen (cl. 36 pag. 13.01.00.0014). Am 18. Juli 2012 sagte er auf Frage, wofür er Fr. 26'000.– für Vorkosten bezogen habe, aus, er habe Fr. 16'000.– Herrn FF. gegeben um einige Vorbereitungen zu machen. Fr. 15'000.– seien immer noch bei ihm (cl. 36 pag. 13.01.00.0032). Am 19. Juli 2012 sagte er auf Frage, ob Frau GG. Besitzerin oder Eigentümerin des Bildes "Madonna della Scala" sei, aus: "Sie ist Eigentümerin, Frau HH. ist Besitzerin" (cl. 36 pag. 13.01.00.0059). Am 9. November 2012 sagte E. auf Frage, warum er im August 2011 im Beisein von H. kein Geld mehr bei der Bank K. AG habe abheben können, aus: "Ich hatte nichts mehr auf dem Konto" (cl. 36 pag. 13.01.00.0135). Am 9. Januar 2013 sagte er aus, er habe H. gesagt, dass das grosse Bild "Madonna della Scala" einen Wert von über einer Million Franken habe (cl. 36 pag. 13.01.00.0169). An der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 sagte er weitestgehend gleichbleibend aus, will aber H. im Zusammenhang mit den Geldüberweisungen keine Sicherheit gegeben haben (cl. 40 pag. 40.930.040 f.). d) Das Bild "Madonna della Scala" hat gemäss Gutachten des Auktionshauses II. AG einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– (cl. 34 pag. 11.00.00.0020– 0022, …0042). Gemäss Untersuchungsbericht des SIK-ISEA stammt das angebliche Bild "Madonna della Scala" weder von Andrea del Sarto noch aus der Epoche vor 1840 (cl. 34 pag. 11.00.00.0037–0039). Aus der Vollmacht von GG. vom 1. Februar 2006 geht hervor, dass E. nicht Eigentümer des Bildes "Madonna della Scala" ist (cl. 33 pag. 07.02.00.0018). e) Dem Auszug der Bank K. AG zu den Kontobewegungen vom Konto 5, lautend auf E., ist zu entnehmen, dass der Saldo vor der Überweisung von H. von Fr. 250'000.– am 17. August 2011 Fr. 0.– betrug (cl. 33 pag. 07.01.00.0035). Vom Betrag von Fr. 250'000.– wurden am 25. August 2011 von E. Fr. 10'000.– abgehoben (cl. 33 pag. 07.01.00.0035). Nach der Überweisung von I. von Fr. 150'000.– am 29. August 2011 auf das Konto von E. erfolgte gleichentags ein Bargeldbezug in der Höhe von Fr. 16'000.– (cl. 33 pag. 07.01.00.0035). Am 13. September 2011 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft vom Konto von E. Fr. 373'997.90 (cl. 33 pag. 08.01.00.0001–0002). f) Am 2. September 2011 musste E. bei der Bank K. AG den Eingang der Fr. 400'000.– plausibilisieren. Durch widersprüchliche Aussagen des Kunden E. hellhörig geworden, erstattete die Bank K. AG am 7. September 2011 an die MROS eine Verdachtsmeldung (cl. 33 pag. 05.00.00.0036-0039) und sperrte intern das Konto von E. mit dem Saldo von Fr. Fr. 373'997.90. Laut Bank K. AG habe E. eine "Darlehens-Vereinbarung" zwischen ihm und H. über einen Betrag von Fr. 400'000.– eingereicht. In der Vereinbarung werde als Sicherheit das
- 34 - Gemälde "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto genannt, was der Bank K. AG suspekt vorgekommen sei. Die Bank K. AG ging davon aus, dass die Darlehensgeberin H. über die Eigentumsverhältnisse und den Wert des Bildes getäuscht worden sei und somit unter falscher Annahme ein ungesichertes Darlehen gegeben habe. 3.4.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht: a) Sämtliche arglistigen Täuschungshandlungen von E. im Zusammenhang mit der Bargeldübergabe vom 22. Juni 2011 von Fr. 100'000.– sind auch für die zwei Geldüberweisungen vom August 2011 mit ursächlich, weshalb auf die Erwägungen 3.2.4 und 3.3.4 verwiesen werden kann. E. täuschte H. direkt und I. indirekt (siehe E. 3.6.1 a letzter Absatz [Dreiecksbetrug]). In Bezug auf die damalige finanzielle und gesundheitliche Situation von H. kann auf die Erwägungen 3.2.3 h und 3.2.4 a verwiesen werden. E. liess bei H. vor den beiden Geldüberweisungen vom 17. und 29. August 2011 zusätzlich zum bereits erstellten Lügengebäude den Eindruck entstehen, dass er in Verkaufsverhandlungen betreffend eines Smaragdes von Fr. 12 Millionen stehe und ein Goldlager besitze. Er versprach ihr für das bei ihm angelegte Geld von Fr. 400'000.– einen jährlichen Zins von 7–10%, obwohl er dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre. Als Sicherheit für die Fr. 400'000.– versprach er H. das Bild "Madonna della Scala" und bezifferte ihr gegenüber das Bild mit einem Wert von mindestens Fr. 1 Million, es könne aber auch Fr. 2, 4 oder 8 Millionen wert sein. In Tat und Wahrheit hat das Bild gemäss II. AG nur einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– und gehört nicht E.. Demzufolge deckte die angebotene Sicherheit nur 2.5–3.75% der überwiesenen Geldsumme. b) E. hatte aufgrund seiner Unwahrheiten und seiner Liebesbeziehung das volle Vertrauen von H.. Sie ging deshalb irrtümlich davon aus, E. sei ein sehr wohlhabender und in Geldanlagen versierter Geschäftsmann und werde die von ihr und I. am 17. August 2011 bzw. 29. August 2011 auf sein Bank K. AG-Konto überwiesenen Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 400'000.– absprachegemäss gewinnbringend bei der Bank EE. in Neuenburg anlegen. Sie irrte sich folglich auch in Bezug auf die versprochenen jährlichen Zinszahlungen von 7– 10% für sie und ihre Mutter. E. wäre dazu finanziell gar nicht in der Lage gewesen, da es ihm finanziell schlecht ging und er zudem die überwiesenen Gelder nicht vereinbarungsgemäss anlegte. c) H. überwies am 17. August 2011 von ihrem Konto bei der Bank AA. Fr. 250'000.– auf das Bank K. AG Konto 6 von E.. Am 29. August 2011 überwies sie vom Konto ihrer Mutter bei der Bank AA. Fr. 150'000.– auf dasselbe Konto von E.. Entgegen den Einwendungen des Verteidigers von E. (cl. 40 pag.
- 35 - 40.920.016; pag. 40.925.214) ist H. und I. mit den zweimaligen Geldüberweisungen bereits ein Vermögensschaden entstanden, da sie einerseits keinen Zugriff auf das Bank K. AG Konto von E. hatten und andererseits E. aufgrund seiner prekären finanziellen Situation und entgegen der bei H. und indirekt bei I. geweckten Erwartungen dermassen wenig Gewähr für die Rückzahlung des Geldes von Fr. 400'000.– bot, dass ihre Darlehens- und Zinsforderungen von Anfang an mehr als erheblich gefährdet waren. Beweismässig ist aufgrund der Bank K. AG-Belege erstellt, dass E. am 25. August 2011 den Betrag von Fr. 10'000.– und am 29. August 2011 den Betrag von Fr. 16'000.– von seinem Bank K. AG-Konto in bar bezog. Die Bargeldbezüge von Fr. 26'000.– erfolgten entgegen der getroffenen mündlichen Vereinbarung, zumal solche in der undatierten "Vereinbarung" zwischen ihm und H., welche E. der Bank K. AG am 2. September 2011 anlässlich des Plausibilisierungsgesprächs einreichte, nicht vorgesehen sind. E.s Aussage, es handle sich bei den bezogenen Fr. 26'000.– um zulässige Vorkosten, ist deshalb als eine reine Schutzbehauptung zu werten. E. hat die auf seinem Bank K. AG-Konto bezogenen Fr. 26'000.– nicht an H. und I. zurückbezahlt, weshalb sie in diesem Umfang in ihrem Vermögen geschädigt wurden. E. hat nebst den zwei Barabhebungen vor dem 2. September 2011 mehrmals erfolglos versucht, weiteres Bargeld von seinem Bank K. AG- Konto abzuheben. Lediglich aufgrund der bankinternen Kontosperrung bzw. der darauf folgenden Kontobeschlagnahme durch die Bundesanwaltschaft war es E. nicht möglich, noch mehr Geld in bar abzuheben. Der Schaden wäre ansonsten eventuell viel höher ausgefallen. 3.5 Subjektive Elemente 3.5.1 In subjektiver Hinsicht wird E. vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt und einzig in der Absicht, sich selbst im Umfang der übergebenen CHF 400'000.– unrechtmässig zu bereichern. Er habe von Anfang an eine Vermögensschädigung zum Nachteil von H. und I. im selben Umfang zumindest in Kauf genommen. 3.5.2 In Bezug auf die Aussagen von E. in subjektiver Hinsicht kann auf Erwägung 3.3.3 verwiesen werden. 3.5.3 Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anders geschlossen werden, als dass E. nie vorhatte, die überlassenen Gelder von Fr. 400'000.– vereinbarungsgemäss anzulegen.
- 36 - 3.6 Subsumption – mehrfacher Betrug (Anklagepunkte 1.5.1 a und b) 3.6.1 a) Täuschung durch Errichtung eines arglistigen Lügengebäudes: E. hat gegenüber H. – und indirekt gegenüber I. – lukrative Geldgeschäfte vorgetäuscht. Er hat ein ganzes Lügengebäude errichtet, indem er vor den Investitionen wiederholt und gezielt vorgab, steinreich und ein in Geldanlagen versierter Geschäftsmann zu sein. Er hat es verstanden, seine raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen durch entsprechende Handlungen (angeblicher Besitzer einer Bankkarte für Millionäre, angeblicher Eigentümer der Hälfte des Bürogebäudes [Anklagepunkt 1.5.1 a], wertvolle Bilder; wertvoller Smaragd und Eigentümer eines Goldlagers [Anklagepunkt 1.5.1 b]) zu untermauern. Er hat dadurch H. über seine Erfüllungsfähigkeit arglistig getäuscht. Er konnte aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und der Liebesbeziehung zu H. davon ausgehen, dass sie seine falschen Angaben nicht überprüfen würde, soweit das überhaupt möglich gewesen wäre. Er hat das Liebesverhältnis zu H. für seine betrügerischen Zwecke schamlos ausgenützt. Seine Lügen über seine finanziellen Verhältnisse waren schlüssig aufeinander abgestimmt, so dass selbst der Bankberater von H. davon ausging, E. sei reich und Eigentümer des Bildes "Madonna della Scala". Er täuschte H. auch arglistig, indem er ihr nach der ersten Geldanlage vom Juni 2011 zweimal Zinsen ausbezahlte, welche