Verfügung vom 2. Oktober 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes, gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Walker,
Gegenstand Versuchter Betrug, mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Geldwäscherei;
Rückweisung der Anklage; Sistierung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2013.34
- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Bundesanwaltschaft reichte am 25. September 2013 beim Bundesstrafgericht gegen A. eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren wegen versuchten Betrugs, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und mehrfacher Geldwäscherei ein. Das Verfahren wurde dem Einzelrichter zugewiesen. 2. Nach Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung (Einzelrichter), ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aus dieser Prüfung, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. 3. Die Strafprozessordung statuiert in Art. 77 und 100 StPO die Pflicht zur Aktenführung und Dokumentation. Das bedeutet gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012, E. 4.5, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müssen. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 76 StPO, N. 7, 8). Die Dokumentationspflicht hat unter anderem Garantiefunktion, indem später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und Formen eingehalten wurden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1155). 3.1 Zur gerichtlichen Prüfung der Anklage im abgekürzten Verfahren gehört jene bezüglich Rechtmässigkeit des Verfahrens und dabei jene bezüglich Einhaltung der Dokumentationspflicht (SCHWARZENEGGER in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 362 StPO N 2). 3.2 In den Akten ist nicht dokumentiert, was sich zwischen der Übermittlung des ersten Anklageentwurfs durch die Bundesanwaltschaft vom 6. September 2013 und der zweiten Übermittlung vom 10. September 2013 abgespielt hat. Auffällig ist die Verschärfung der Sanktionen in der definitiven Anklage gegenüber dem ersten Entwurf. Zudem ist nicht dokumentiert, wie die Fassung lautete, welche die Bundesanwaltschaft am 10. September 2013 an die Verteidigung überwiesen hat und