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Bundesstrafgericht 12.06.2013 SK.2012.38

12 juin 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,329 mots·~1h 12min·3

Résumé

Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. 25 StGB);;Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. 25 StGB);;Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. 25 StGB);;Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. 25 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 12. Juni 2013 und Berichtigung vom 10. Dezember 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft: SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSEN- SCHAFT, vertreten durch das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), wiederum vertreten durch Fürsprecher Martin Mumenthaler,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Frey,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.38

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3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Frank Nabholz,

4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Glaus,

5. E., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Flachsmann,

6. F., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Raphael Kühne; ab 11. Dezember 2013 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Gegenstand Ungetreue Amtsführung, Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. 1.1 A. sei der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. 1.2 A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 40, 42, 44, 47 StGB). 1.3 A. sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.-- (Gesamtbetrag: CHF 7'200.--) zu verurteilen (Art. 27, 34, 42 Abs. 4 StGB). 1.4 Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von CHF 24'500.--* seien A. gesamthaft CHF 6'750.-- aufzuerlegen. 2. B. 2.1 B. sei der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. 2.2 B. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 40, 42, 44, 47 StGB). 2.3 B. sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 170.-- (Gesamtbetrag: CHF 10'200.--) zu verurteilen (Art. 27, 34, 42 Abs. 4 StGB). 2.4 Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von CHF 24'500.--*, seien B. gesamthaft CHF 6'750.-- aufzuerlegen. 3. C. 3.1 C. sei der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. 3.2 C. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 40, 42, 44, 47 StGB). 3.3 C. sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.-- (Gesamtbetrag: CHF 6'000.--) zu verurteilen (Art. 27, 34, 42 Abs. 4 StGB).

- 4 - 3.4 Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von CHF 24'500.--*, seien C. gesamthaft CHF 5'500.-- aufzuerlegen. 4. D. 4.1 D. sei der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 i.V.m. 25 StGB schuldig zu sprechen. 4.2 D. sei zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 140.-- (Gesamtbetrag: CHF 37'800.--) zu verurteilen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 42, 44, 47 StGB). 4.3 D. sei zu einer Busse von CHF 7'500.-- zu verurteilen (Art. 106 StGB). Bezahlt D. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Tagen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. 106 Abs. 2 StGB). 4.4 Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von CHF 24'500.--*, sind D. gesamthaft CHF 2'750.-- aufzuerlegen. 5. E. 5.1 E. sei der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 i.V.m. 25 StGB schuldig zu sprechen. 5.2 E. sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.-- (Gesamtbetrag: CHF 4'500.--) zu verurteilen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 42, 44, 47 StGB). 5.3 E. sei zu einer Busse von CHF 900.-- zu verurteilen (Art. 106 StGB). Bezahlt E. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. 106 Abs. 2 StGB). 5.4 Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von CHF 24'500.--*, sind E. bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das Vorverfahren ausmachend gesamthaft CHF 1'000.-- aufzuerlegen. 6. F. 6.1 F. sei der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 i.V.m. 25 StGB schuldig zu sprechen.

- 5 - 6.2 F. sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.-- (Gesamtbetrag: CHF 8'100.--) zu verurteilen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 42, 44, 47 StGB). 6.3 F. sei zu einer Busse von CHF 1'600.-- zu verurteilen (Art. 106 StGB). Bezahlt F. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. 106 Abs. 2 StGB). 6.4 Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von CHF 24'500.--, sind F. bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das Vorverfahren ausmachend gesamthaft CHF 1'000.-- aufzuerlegen. 7. Einziehung Die beschlagnahmten Bankguthaben auf dem Konto 1 der Garage H. GmbH bei der Bank I. in der Höhe von CHF 244'729.50 (Stand: 4.3.2013) seien gemäss Art. 70 f. StGB einzuziehen.

Anträge der Verteidigung: I. Rechtsanwalt Bernhard Isenring für A. 1. Herr A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände seien freizugeben. 3. Die Zivilforderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS bzw. die J., sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Ausgangsgemäss seien Herrn A. keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Ausgangsgemäss sei Herr A. für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss einzureichender Honorarnote angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessen Genugtuung im Betrag von mindestens CHF 1'000.-- auszurichten. II. Rechtsanwalt Thomas Frey für B. 1. B. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 6 - 2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände seien sofort freizugeben. 3. Die Zivilforderung der schweizerischen Eidgenossenschaft sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es sei B. eine angemessene Genugtuung im Betrage von mindestens CHF 1'000.00 auszurichten. 5. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge. III. Rechtsanwalt Frank Nabholz für C. 1. Es sei der Beschuldigte C. von der Anklage wegen ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowie von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Die übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen; 3. Es seien alle Beschlagnahmeverfügungen aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zurückzuerstatten oder freizugeben; 4. Es sei die Zivilforderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS bzw. die J., vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann; eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wobei meinem Mandanten nicht nur die Kosten der Verteidigung zu ersetzen sind, sondern ihm unter Würdigung der Umstände auch eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 10'000 zuzusprechen ist. IV. Rechtsanwalt Urs Glaus für D. 1. Der Angeschuldigte D. sei von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 25 i.V.m. Art. 314 StGB freizusprechen. 2. Die übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 3.1 Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Garage H. GmbH seien freizugeben.

- 7 - 3.2 Es seien alle Beschlagnahmeverfügungen aufzuheben und Gegenstände und Vermögenswerte zurückzuerstatten oder freizugeben. 4. Die Zivilforderung der Bundes, vertreten durch das VBS, sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. V. Rechtsanwalt Stefan Flachsmann für E. 1. Es sei Frau E. von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei Frau E. aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen. 3. Es sei die Zivilforderung abzuweisen bzw. es sei nicht auf sie einzutreten. 4. Es seien sämtliche Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen. IV. Rechtsanwalt Raphael Kühne für F. 1. Frau F. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderung sei abzuweisen; eventualiter sei nicht einzutreten und subeventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Anträge der Privatklägerschaft durch Fürsprecher Martin Mumenthaler: Namens der schweizerischen Eidgenossenschaft bestätige ich hiermit die Straf- und Zivilklage in dieser Strafsache. Ich beantrage A) die Angeklagten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen B) die Angeklagten solidarisch zu verpflichten, der Eidgenossenschaft Schadenersatz in der Höhe von CHF 176'141.95 zuzüglich Zinsen zu 5% seit dem 10. April 2012 zu bezahlen.

- 8 - C) eventualiter sie die Schadenersatzforderung aus dem beschlagnahmten Vermögen der Garage H. GmbH im Betrag von CHF 244'729.50 zu tilgen. D) subeventualiter sei die Schadenersatzforderung des Bundes gegen die Angeklagten auf den Zivilweg zu verweisen.

Prozessgeschichte: A. Aufgrund des Verdachts, dass zwischen dem K. und der Garage H. GmbH, welche im Auftrag des K. Reparaturarbeiten an Militärfahrzeugen durchführte, ein Interessenskonflikt bestehe, eröffnete der Chef J., L., gegen A., Chef A5 des K., am 2. Februar 2009 ein Disziplinarverfahren, auf welches am 8. Mai 2009 eine Strafanzeige gegen den Genannten und weitere Beteiligte folgte (cl. 1 pag. BA 05-00-00001 ff.). Dies, nachdem L.s schriftliche Anfrage vom 5. Dezember 2008 an B., Chef K., um Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Garage H. GmbH und einem allfälligen Interessenkonflikt in nicht überzeugender Weise beantwortet worden war (cl. 1 pag. BA 07-01-00009 f. bzw. 11 ff.). B. Hierauf eröffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Mai 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 101 ff. BStP gegen A., B. und C. (Leiter A1 des K.), sowie gegen Unbekannt wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB; cl. 1 pag. BA 01-01-00001). Mit Verfügungen vom 8. Juni 2009 dehnte sie das Verfahren auf D., E., F. und G. wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 25 i.V.m. Art. 314 StGB) aus (cl. 1 pag. BA 01- 01-00002 ff.). C. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2009 erteilte die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements am 6. August 2009 die Ermächtigung zur Strafverfolgung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) gegen A., B. und C. (cl. 1 pag. BA 01-02-00007 ff.). D. Die J. konstituierte sich über ihren Chef, L., mit Schreiben vom 25. Mai 2009 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (cl. 4 pag. BA 15-00-00001) und liess am 15. Juni 2010 über ihren Rechtsvertreter ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 176'141.95 beziffern (cl. 5 pag. URA 15-00-00005).

- 9 - E. Die Bundesanwaltschaft edierte mit Schreiben vom 15. Mai 2009 bzw. 27. Januar 2010 beim VBS die Email-Logfiles betreffend A., B. und C. sowie die diese betreffenden Auflösungsvereinbarungen bzw. die Entlassungsverfügung (cl. 1 pag. BA 07-01-00001 f. bzw. -00083; vgl. nachfolgend F.). Mit Editionsverfügung vom 19. Mai 2009 ordnete die Bundesanwaltschaft sodann die Herausgabe der die Bankbeziehungen der Garage H. GmbH bei der Bank I. betreffenden Bankunterlagen an und beschlagnahmte am 20. Mai 2009 die auf die Garage H. GmbH lautenden Konten Nr. 2 sowie Nr. 3 bei der genannten Bank (cl. 1 pag. BA 07-02- 00001 ff. bzw. -00029 ff.). Das letztgenannte Konto wurde durch Übertragung des Saldos auf das erstgenannte am 1. Oktober 2008 saldiert (cl. 1 pag. BA 07-02- 00028). Zudem beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juni 2009 das auf G. lautende Postkonto Nr. 4 bei der Postfinance, gab dieses jedoch mit der Verfügung betreffend die Einstellung des diese betreffenden Strafverfahrens wieder frei (vgl. nachfolgend H.). Schliesslich edierte das damalige Eidgenössische Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 15. November 2010 diverse Verträge zwischen der J. und verschiedenen Garagenbetrieben, darunter der N. und der O. (cl. 1 pag. URA 07-01-00128 ff.). Am 19. Mai 2009 fanden zudem am jeweiligen (damaligen) Wohndomizil des Ehepaars A./E. und B./F. bzw. der Konkubinatspartner C. und G., in der Ferienwohnung der A./E.s, in den Räumlichkeiten der Garage H. GmbH sowie in den Büroräumlichkeiten des K. bzw. im Advokaturbüro von D. Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher verschiedene Unterlagen und Gegenstände sichergestellt bzw. – soweit beweisrelevant – beschlagnahmt wurden. Nachdem D. gleichentags bzw. das Ehepaar B./F. am 20. Mai 2009 über ihren Rechtsvertreter die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Datenträger verlangt hatten, wurden diese am 24. Juni 2009 bzw. 15. September 2009 mit deren Einverständnis entsiegelt und ebenfalls beschlagnahmt (cl. 2 pag. BA 08-03- 00039 ff. bzw. -00044 f. sowie -00015 bzw. cl. 6 pag. BA 16-06-00005). F. Die J. schloss mit A. und C. am 7./9. Dezember 2009 bzw. am 23./29. Dezember 2009 je eine Auflösungsvereinbarung ab, womit das jeweilige Arbeitsverhältnis rückwirkend per 27. November 2009 bzw. per 28. Februar 2010 im gegenseitigen Einvernehmen „per Saldo aller Ansprüche“ aufgelöst wurde (cl. 1 pag. BA 07-01- 00106 ff. bzw. - 109 f.). Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 kündigte die J. das Arbeitsverhältnis mit B. fristlos (cl. 1 pag. BA-07-01-100 ff.). Dessen Beschwerden ans VBS sowie anschliessend ans Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (cl. 1 pag. BA 07-01-00130 ff.). G. Mit Verfügung vom 9. April 2010 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend: URA) auf entsprechenden Antrag der Bundesanwalt-

- 10 schaft eine Voruntersuchung gemäss Art. 108 BStP gegen A., B. und C. wegen Verdachts der Ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie gegen D., E., F. und G. wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 25 i.V.m. Art. 314 StGB; cl. 1 pag. URA 04-00-00009 ff.). Da das Verfahren vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 nicht abgeschlossen werden konnte, wurde es mit Verfügung des URA vom 21. Dezember 2012 an die Bundesanwaltschaft rückübertragen (cl. 1 pag. URA 04-00-00020 ff.). H. Das gegen G. geführte Verfahren stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2012 ein (cl. 1 pag. BA 03-00-00001 ff.). I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. August 2012 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A., B. und C. wegen ungetreuer Amtsführung sowie gegen D., E. und F. wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung. J. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilte A., C. und B. am 13. Mai 2009 gestützt auf Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) die Ermächtigung zur Aussage für das Ermittlungsverfahren (cl. 4 pag. BA 13-01-00019 und 13-02-00017 sowie cl. 10 pag. 10 522 049) und am 21. Mai 2013 für die Hauptverhandlung (cl. 10 pag. 10 610 008). K. Am 3. September 2012 wies der Präsident der Strafkammer die Sache der Einzelrichterin der Strafkammer zu (cl. 10 pag. 10 160 001 f.). L. Das Gericht holte von Amtes wegen aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge sowie die Steuerakten 2009–2012 betreffend die Beschuldigten beim jeweiligen Wohnkanton ein, was den Parteien mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 3. Januar 2013 mitgeteilt wurde (cl. 10 pag. 10 430 001). M. Im Vorfeld zur Hauptverhandlung stellten die Rechtsvertreter der Beschuldigten verschiedene Beweisanträge. Diese wurden mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 28. Februar 2013 entschieden (cl. 10 pag. 10 430 003 ff.). Die von Rechtsanwalt Isenring übermittelten Ausführungen zum marktkonformen Stundenansatz sowie die dazu eingereichten Beilagen wurden zu den Akten genommen (cl. 10 pag. 10 430 003 Ziff. I. 1). Die von Rechtsanwalt Glaus ersuchte Edition des Auftrages VBS an das K. wurde abgewiesen. Sein Antrag auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens hinsichtlich der wissenschaftlichen Angemessenheit des seitens der Garage H. GmbH verrechneten Stundenansatzes wurde ebenfalls abgewiesen (cl. 10 pag. 10 430 003 f. Ziff. I. 2). Die Einzelrichterin wies die Anträge von Rechtsanwalt Nabholz auf Einvernahme von P. und Q. als Zeugen sowie auf Edition des Auftrags VBS an das K. und der Liste betref-

- 11 fend die Externvergaben des K. im Jahr 2007 ab (cl. 10 pag. 10 430 004 Ziff. I. 3.1 und I. 3.3). Rechtsanwalt Nabholz' Antrag auf Einvernahme von A. und B. war insoweit gegenstandslos, als dass anlässlich der Hauptverhandlung alle Beschuldigten befragt werden würden (cl. 10 pag. 10 430 004 Ziff. I. 3.2). Rechtsanwalt Frey bemängelte das Fehlen des Inhalts zweier in den Akten befindlicher CD-Roms. Obwohl sich nach Durchsicht der Verfahrensakten durch das Gericht ergab, dass sich der verfahrens- und beweisrelevante Inhalt der genannten CD- Roms in den Akten befindet, wurde den Parteien der Inhalt beider CD-Roms elektronisch zugestellt (cl. 10 pag. 10 430 004 Ziff. I. 4.1). Den von Rechtsanwalt Frey mit Schreiben vom 15. Januar 2013 erneuerten Beweisergänzungsanträge gemäss Ziff. 1 und 2 seiner Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 22. Februar 2012 (cl. 5 pag. BA 16-01-00068 ff.), namentlich: die Edition von Verträgen und Vereinbarungen der J. bzw. des K. mit anderen externen Garagen, wies die Einzelrichterin ab (cl. 10 pag. 10 430 004 f. Ziff. I. 4.2.1). In teilweiser Gutheissung des Antrages von Rechtsanwalt Frey, eine Konfrontationseinvernahme von B. mit R., S. sowie den weiteren (damaligen) Werktstattchefs der einzelnen dezentralen Standorte des K. durchzuführen, wurden R., S., T. und M. als Zeugen zur Hauptverhandlung vorgeladen (cl. 10 pag. 10 430 005 Ziff. I. 4.2.2). Die von Rechtsanwalt Frey beantragten Zeugeneinvernahmen von P., Q. und AA. wurden abgewiesen (cl. 10 pag. 10 430 005 Ziff. I. 4.3 und I. 4.4.2). Ebenfalls abgewiesen wurden die von Rechtsanwalt Frey beantragten Editionen der gesamten Auftragslisten, Rechnungen, Kreditorenlisten und Unterlagen zum Zahlungsverkehr K./Zivile Auftragnehmer sowie die Einholung einer Expertise über die Ausgewiesenheit des seitens der Garage H. GmbH zur Anwendung gebrachten effektiven Stundenansatzes (cl. 10 pag. 10 430 005 Ziff. I. 4.5 und I. 4.6). Ebenfalls abgewiesen wurde die von Rechtsanwalt Frey beantragte Einholung einer Expertise über den Vergleich der Fremdvergaben der J. vor und nach August 2008 (cl. 10 pag. 10 430 005 Ziff. I. 4.5 und I. 4.6). Die von Rechtsanwalt Frey mit Schreiben vom 15. Januar 2013 eingereichten Beilagen wurden zu den Verfahrensakten genommen (cl. 10 pag. 10 430 005 Ziff. I. 4.4.1). Die von Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 31. Januar 2013 und in Wiederholung seiner Eingabe vom 23. Dezember 2010 im Vorverfahren gestellten Anträge (cl. 6 pag. BA 16-09-0005 f.) wurden – teilweise als gegenstandslos – abgewiesen, namentlich: die Edition der Verträge und Vereinbarungen der J. bzw. des K. (cl. 10 pag. 10 430 006 Ziff. I. 5.1.1), die Edition der Verträge der J. (cl. 10 pag. 10 430 006 Ziff. I 5.1.3), die Edition der Verträge und Abrechnungen des K. (cl. 10 pag. 10 430 006 Ziff. I. 5.1.4). sowie die Edition der Aufträge des K. an die Garage H. GmbH (cl. 10 pag. 10 430 006 Ziff. I. 5.1.6). Die auch von Rechtsanwalt Kühne beantragte Konfrontationseinvernahme von B. mit den Werkstattchefs sowie die Befragung von R. und M. als Zeugen wurden von der Einzelrichterin gutgeheissen (cl. 10 pag. 10 430 006 Ziff. I. 5.1.2 und 5.1.5, mit Verweis auf 4.2.2). Insoweit sich Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 31. Januar 2013 den Beweisanträgen seiner Ver-

- 12 teidigerkollegen, insbesondere denjenigen von Rechtsanwalt Frey, anschloss, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (cl. 10 pag. 10 430 006 Ziff. I. 5.2). Von Amtes wegen wurden aktuelle Kontounterlagen betreffend das bei der Bank I. beschlagnahmte Konto eingeholt (cl. 10 pag. 10 430 007 Ziff. II). N. Mit Schreiben vom 12. März 2013 (cl. 10 pag. 10 521 480 f.) legte Rechtsanwalt Isenring namens aller Beschuldigten und deren Verteidiger ein von Prof. Dr. Daniel Jositsch verfasstes Rechtsgutachten zum Thema "Der Begriff der Schädigung öffentlicher Interessen in Art. 314 StGB" ins Recht (cl. 10 pag. 10 521 482 ff.). O. Mit Schreiben vom 12. Mai 2013 erhielten die Verteidiger sowie die Bundesanwaltschaft die von Rechtsanwalt Isenring mit Eingabe vom 30. November 2012 übermittelten Ausführungen zum marktkonformen Stundenansatz (cl. 10. pag. 10 521 455-479), die von Amtes wegen erhobenen aktuellen Kontounterlagen der Bank I. (cl. 10 pag. 10 681 001-003 und …005-011) sowie die von Rechtsanwalt Frey in der Beilage zum Schreiben vom 15. Januar 2013 übermittelten und zu den Akten erkannten Dokumente (cl. 10 pag. 10 522 012 ff.). Ausserdem wurden sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht, insbesondere in die beschlagnahmten Akten, hingewiesen (cl. 10 pag. 10 410 024 f.). P. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand am 27., 28. und 29. Mai 2013 in Bellinzona statt. Anwesend waren die Bundesanwaltschaft, die sechs Beschuldigten mit ihren jeweiligen Verteidigern und die Privatklägerschaft, vertreten durch Fürsprecher Martin Mumenthaler. Dieser kam in Begleitung von BB., Mitglied der Geschäftsleitung der J. und damaliger Stabschef (cl. 10 pag. 10 920 003). Nachdem alle Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet hatten (Art. 84 Abs. 3, 2. Satz StPO; cl. 10 pag. 10 920 033), wurde das Urteil nach geheimer Urteilsberatung am 12. Juli 2013 schriftlich (zunächst per Fax, anschliessend mit Gerichtsurkunde) verkündet sowie gleichen Datums öffentlich in anonymisierter Form auf der Homepage des Bundesstrafgerichts aufgelegt (cl. 10 pag. 10 970 001 ff.). Q. Nachdem es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (Art. 130 lit. d StPO) und der erbetene Verteidiger von F., Rechtsanwalt Raphael Kühne, sein Mandat niederlegte, wurde Rechtsanwalt Bruno Bauer als amtlicher (notwendiger) Verteidiger eingesetzt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Verfügung SN.2013.6 vom 11. Dezember 2013, cl. 10 pag. 10 950 001 ff.).

- 13 -

Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales/Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. j der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), mithin die strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312–322bis StGB). Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn die Tat von einem Beamten des Bundes oder gegenüber einem solchen verübt wurde. Beamter ist, wer in der öffentlichen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3 StGB). Auf den Inhalt der in dieser Umgebung ausgeübten Tätigkeit kommt es nicht an (BGE 121 IV 216 E. 3a). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten A., B. und C. werden für Handlungen angeklagt, welche die Tatbestände von Art. 314 StGB erfüllen und welche sie zwischen August 2008 und Mai 2009 während ihrer Anstellung im K., einem der fünf CC. der J., begangen haben sollen. Bei der J. handelt es sich um eine der Gruppe DD. unterstellte, zentrale Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Art. 11 lit. g der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, OV-VBS [SR.172.214.1]). Damit ist Bundesgerichtsbarkeit in Bezug auf das angeklagte Sonderdelikt gegeben, und diese besteht auch hinsichtlich der D., E. und F. betreffenden Anklage wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung aller Anklagevorwürfe ist nach dem Gesagten zu bejahen; diese wurde an der Hauptverhandlung im Übrigen von keiner Partei bestritten (Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO; cl. 10 pag. 10 920 001 ff.).

- 14 - Die Bundesanwaltschaft kündigte bei Einreichung der Anklageschrift ein in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallendes Verfahren an (vgl. Anklageschrift, S. 2) und stellte anlässlich der Hauptverhandlung einen Strafantrag unter zwei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. oben). Damit ist die Einzelrichterin gestützt auf Art. 36 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zur Beurteilung der Anklage zuständig. 1.2 Anwendbares Prozessrecht Das Vorverfahren wurde bis nach Eröffnung der altrechtlichen Voruntersuchung unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; BStP, SR 312.0) durchgeführt (cl. 1 pag. URA 4-00-00020 ff.), währenddem dessen Abschluss sowie die Anklageerhebung in Anwendung der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) erfolgten. Die entsprechenden, gemäss der BStP vorgenommenen Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gültigkeit (vgl. dazu unten, E. 1.7.2 b) bb) und E. 1.7.3 b). 1.3 Anwendbares materielles Recht Die den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen fallen in den Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007; die Vorwürfe sind damit nach neuem Recht zu beurteilen. 1.4 Strafverfolgung von Beamten Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 6. August 2009 die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten A., B. und C. erteilt (vgl. oben, lit. C.). Die Voraussetzung gemäss Art. 15 VG zur Strafverfolgung ist demnach erfüllt. 1.5 Parteistellung J./Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilklage 1.5.1 Die J. konstituierte sich im Vorverfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 176'141.95 geltend (cl. 4 pag. URA 15-00-00005 f.; vgl. oben, lit.D.). Ihr kommt daher Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Fürsprecher Martin

- 15 - Mumenthaler wurde mit Schreiben vom 16. April 2010 von L. bevollmächtigt, die Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. der J. im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen (cl. 4 pag. URA 15-00-00002 f.). 1.5.2 Dagegen brachten die Verteidiger Folgendes vor: Rechtsanwalt Isenring kritisierte vorfrageweise sowie im Rahmen seines Plädoyers, das VBS habe mit Abschliessen der im Aufhebungsvertrag enthaltenen Saldo-Klausel gegenüber A. auf jegliche Ansprüche sowie auf seine Stellung als Zivilkläger verzichtet (cl. 10 pag. 10 925 003 und 5 ff., …090). Rechtsanwalt Frey beantragte, es sei festzustellen, dass der Schweizerischen Eidgenossenschaft im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme (cl. 10 pag. 10 925 011, …012 und …101). Mit Abschluss der Saldovereinbarungen mit A. und C. habe die Eidgenossenschaft auf ihre Schadenersatzansprüche nicht nur ihnen gegenüber, sondern auch B. gegenüber, verzichtet, da gemäss Art. 147 Abs. 1 OR durch diesen Verzicht die weiteren Solidarschuldner ebenfalls von der Schuld befreit seien (cl. 10 pag. 10 925 012 f.). Rechtsanwalt Nabholz beantragte aus denselben Gründen, der Eidgenossenschaft die Parteistellung abzusprechen (cl. 10 pag. 10 925 016 und …019, …117 ff.). Rechtsanwalt Glaus brachte seinerseits vor, das Gericht solle das VBS als Zivilkläger/Partei nicht zulassen. Mit den Saldo-Erklärungen seien A. und C. per Saldo aller Ansprüche bzw. Forderungen auseinandergesetzt. Er verwies auf Art. 147 Abs. 2 OR und stellte darauf basierend die Vermutung auf, die Saldo-Klausel habe für alle Beschuldigten Geltung (cl. 10 pag. 10 920 007, 10 925 136 f.). Rechtsanwalt Flachsmann ersuchte ebenfalls darum, dass festgestellt werde, dass dem VBS keine Stellung als Privatklägerschaft zukomme. Die Saldo-Klausel müsse sich auch auf E. auswirken (cl. 10 pag. 10 pag. 10 925 026 und 031, …163). Rechtsanwalt Kühne schloss sich seinerseits für seine Mandantin, F., dieser Rüge an und erklärte diese zum integralen Bestandteil seiner Ausführungen (cl. 10 pag. 10 920 012, 10 925 167). 1.5.3 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: (a.) schuldig spricht; (b.) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Damit das Strafgericht materiell in der Zivilsache entscheiden kann, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) die Zivilklägerschaft muss Geschädigtenstellung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 115 StPO inne haben; (2.) es muss ein adhäsionsfähiger Streitgegenstand i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegen, d.h. ein zivilrechtlicher Anspruch, der sich aus der Straftat herleiten lässt, und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen erfüllt sein; (3.) die Zivilklage muss

- 16 rechtzeitig beziffert und (insbesondere die privatrechtliche Haftungsgrundlage) begründet worden sein; (4.) die beschuldigte Person muss laut Art. 124 Abs. 2 StPO spätestens in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zivilklage haben (DOLGE, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 126 StPO N. 13). 1.5.4 Als Privatklägerin macht die J. eine Schadenersatzforderung von Fr. 176'141.95 geltend (vgl. oben, lit. D.). Sie begründet dies damit, dass die Mechaniker der Garage H. GmbH im K. gearbeitet und dessen Infrastruktur unentgeltlich benutzt hätten, weshalb der verrechnete (effektive) Stundenansatz von Fr. 140.40 zu hoch gewesen sei; die J. hätte dafür höchstens Fr. 85.-- pro Stunde entschädigt. Der Garage H. GmbH seien Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 446'395.80 bezahlt worden (vgl. cl. 1 pag. BA 07-01-0098). Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei daher im Umfang der Differenz von Fr. 176'141.95 zu dem auf einem Stundenansatz von Fr. 85.-- beruhenden effektiven Rechnungsbetrag von Fr. 270'253.85 geschädigt worden (cl. 4 pag. BA 15-00-00005 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Vertreter der Privatklägerschaft diesen Antrag (cl. 10 pag. 10 925 056). 1.5.5 Der Aufhebungsvertrag ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BPG, wonach die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt beendigen können, auch im öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich zulässig (NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Diss., Bern 2005, N. 66, S. 46; Urteil des Bundesgerichts 2P.650/2006 vom 30. Mai 2007, E. 2.1). Mit dem Aufhebungsvertrag sollen die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden, gegenseitigen Ansprüche geregelt und das Schuldverhältnis als Ganzes aufgelöst werden (NÖTZLI, a.a.O., N. 58, S. 39). Da der Aufhebungsvertrag auf eine finale Gesamtauseinandersetzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche zielt, verwenden die Parteien häufig sog. Saldoklauseln, wie dies auch vorliegend mit dem Vermerk "per Saldo aller Ansprüche" geschehen ist. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mit einer derartigen Saldoklausel zum Ausdruck gebrachte Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip einschränkend (BGE 127 III 444 E. 1a S. 445) und bei Unklarheiten zum Nachteil desjenigen auszulegen, der daraus Rechte ableitet (Urteil des Bundesgerichts 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 4.2, m.w.H.). Der Titel des Aufhebungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und A. lautet "Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (cl. 5 pag. BA 16-03-0101). Bereits aus diesem Wortlaut ist abzuleiten, dass der Aufhebungsvertrag die sich aus dem aufzulösenden Arbeitsverhältnis ergebenden arbeitsrechtlichen Ansprüche regeln wollte. Der Titel definiert den Inhalt. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatz wird hingegen mit dem mutmasslich deliktischen Handeln der Be-

- 17 schuldigten begründet. Dass das VBS bzw. die J. mit der Aufhebungsvereinbarung auf solche Ansprüche habe verzichten wollen, geht aus ihr nicht hervor und darf im Sinne der vorzunehmenden restriktiven Auslegung auch nicht zugunsten der durch die Saldoklausel Bevorteilten, nämlich A. und C., hineininterpretiert werden (in dubio contra stipulatorem). Aus der Saldo-Klausel kann folglich kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche des VBS gegenüber A. und/oder C. herausgelesen werden. Damit können auch etwaige Solidarschuldner – in casu B. – daraus keine Rechte für sich ableiten. Ebenso wenig kann die Saldo-Klausel demnach Auswirkungen auf D., E. und F. haben. Im Ergebnis können diese sowie allfällige Regressfragen offen bleiben (vgl. nachstehend, E. 1.5.6). Fest steht, dass das VBS nicht auf seine Zivilansprüche verzichtet und sich rechtsgenüglich als Privatklägerschaft konstituiert hat. Dem VBS kommt daher Parteistellung zu. 1.5.6 Im Adhäsionsverfahren können nur zivilrechtliche Ansprüche (solche, die ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben), die sich aus der Straftat herleiten, beurteilt werden. Das Privatrecht erlaubt, Schuldverpflichtungen mit oder ohne Angabe des ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes einzugehen (SCHWEN- ZER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 17 OR N. 5). Ein der Eidgenossenschaft durch deliktisches Handeln seiner Arbeitnehmer in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit entstandener finanzieller Schaden betrifft jedoch kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren damaligen Arbeitnehmern. Dies aus den folgenden Gründen: Die Beschuldigten A., B. und C. haben die als Straftat gewerteten Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer des Bundes begangen, indem sie für die Auftragsvergabe an die Garage H. GmbH (als Täter [A. und B.]) sorgten bzw. dazu (als Gehilfe [C.]) Hilfe leisteten (vgl. unten, E. 3.2.1, 3.2.2 bzw. 3.2.3). Die Vergabe von Reparaturaufträgen an externe Garagenbetriebe gehörte zu den ihnen als Chef (B.) bzw. Chef A5 (A.) des K. direkt anvertrauten Aufgaben bzw. gehörte C. der Center-Leitung an, welche die Gesamtverantwortung über sämtliche Bereiche hatte und diesbezüglich die (zumindest strategischen) Leitungsentscheide fällte (vgl. unten, E. 2.2.1 und 2.2.4); dies unabhängig davon, ob sie dabei die ihnen obliegenden Pflichten befolgten oder nicht (vgl. nachfolgend, E. 2.2). Die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers des Bundes gegenüber der Eidgenossenschaft wird geregelt durch Art. 8 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG; SR.170.32]); dieser Erlass ist auf alle Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG). Der staatliche Schadenersatzanspruch ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGE 102 Ib 103 E. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ Basel/ Genf 2010, Rn. 2312, 2323)

- 18 und dem Anwendungsbereich des Obligationenrechts entzogen (HELBLING, Entwicklung im Personalrecht des Bundes, in HELBLING/POLEDNA [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 1, 26). Er ist zwingend durch eine Verfügung der Verwaltung festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 VG) und unterliegt anschliessend dem Rechtsweg in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1985, in VPB 49 Nr. 55). Das Bundesstrafgericht ist demnach zur Beurteilung des vom VBS gestellten Begehrens nicht zuständig (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 6.2, m.w.H.), weshalb auf die gegen A., B. und C. geltend gemachte Zivilklage der Privatklägerin nicht einzutreten ist. 1.5.7 Die Zivilklage der Privatklägerin richtet sich auch gegen D., E. und F., welche zur Tatzeit in keinem Dienstverhältnis zur Eidgenossenschaft standen, sondern als Privatpersonen handelten. Zu deren Beurteilung ist das Bundesstrafgericht daher zuständig, worauf unter E. 7. nachfolgend einzugehen sein wird.

1.6 Anklageprinzip 1.6.1 Sämtliche Verteidiger rügten anlässlich der Hauptverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips, entweder durch direktes Vorbringen oder durch Verweis auf die Plädoyers der Co-Verteidiger als integraler Bestandteil der eigenen Ausführungen (cl. 10 pag. 10 029 005, …006, …009 und …012 sowie pag. 10 920 008). Konkret gerügt wird, die Anklageschrift trenne nicht zwischen Sachverhalt und rechtlicher Würdigung. Sie äussere sich in Verletzung von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO nicht dazu, welche Rechtsgeschäfte A., wann und mit wem abgeschlossen habe (cl. 10 pag. 10 925 004). Es fehle die Darstellung, bei welchem Rechtsgeschäft es konkret passierte und warum es sich dabei um ein solches handele, welche zu wahrenden öffentlichen Interessen und warum es sich um solche handle, zu welcher Schädigung es gekommen sei und worin der sich oder einem anderen verschaffte unrechtmässige Vorteil liege, woraus dieser bestehe und wie er verschafft worden sei (cl. 10 pag. 10 925 011). Namentlich bzgl. des Beschuldigten D. und betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft liesse sich der Anklageschrift nicht entnehmen, was ihm im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand vorgeworfen werde. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 werde klargestellt, was Gegenstand des Anklageprinzips sei, was Gegenstand der Anklage sein müsse, was in der Anklageschrift zu stehen habe (c. 10 pag. 10 920 007 f.). Es gehe aus der Anklageschrift ebenfalls nicht hervor, aus welchen Handlungen von C. die Staatsanwaltschaft die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 314 StGB ableite. Auch der vom Gericht vorgenommene Würdigungsvorbehalt stelle eine Verletzung des Anklage- und Fairnessprinzips

- 19 dar (cl. 10 pag. 10 925 017 f.). Im Hinblick auf E. sei die Anklageschrift, was den ihr vorgeworfenen Sachverhalt betreffe, nicht hinreichend klar umschrieben (cl. 10 pag. 10 925 027 f.). Die Anklageschrift sei geprägt von Voreingenommenheit und pauschalen Vorwürfen, also Willkür. Es sei im Hinblick auf F. nicht klar, was die ihr vorgeworfenen Alltagshandlungen an strafrechtlich vorwerfbarem Verhalten beinhalten würden (cl. 10 pag. 10 920 012 f.). Alle sechs Verteidiger beantragen, auf die Anklage nicht einzutreten (cl. 10 pag. 10 925 003, …011, …016, 10 920 007, …014). 1.6.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2011 vom 27. Juli 2012, E. 4.3; 6B_796/2010 vom 14. März 2011, E. 1.4). 1.6.3 Die Anklageschrift beinhaltet Angaben beim jeweiligen Beschuldigten bzgl. Ort ("in Z. und anderswo in der Schweiz" resp. „in Y....“, „in X....“, „in W....“), Datum und Zeit ("im Zeitraum zwischen August 2008 und Mai 2009") sowie Art und Folgen der Tatausführung und enthält damit das gemäss Art. 325 lit. f StPO Geforderte. Die Anklageschrift beschreibt die Idee zur Gründung der Garage H. GmbH und nennt die Teilnehmer, den Ort und das Vorgehen an deren Gründungssitzung. Sie umschreibt die Umsetzung der Idee sowie den Betrieb der Garage H. GmbH. Sie stellt weiter dar, wie die Aufträge im K. an die Garage H. GmbH vergeben wurden, und zeigt auf, dass die Garage H. GmbH-Mitarbeiter im K. intern beschäftigt wurden. Eine Schädigung der öffentlichen Interessen wird sowohl in finanzieller als auch ideeller Hinsicht dargetan. In Bezug auf die Beschuldigten A., B. und C. werden deren Tatbeiträge, insbesondere auch im Lichte ihrer Funktion innerhalb des K., beschrieben. Betreffend D., F. und E. legt die Anklageschrift deren Handlungen dar und inwiefern die Beschuldigten dadurch (Beteiligung an Gründung und Stammkapital der Garage H. GmbH, Treugeberinnen im Treuhandvertrag bzw. Treunehmer, Kümmern um Post und Rechnungen, Formulieren von Stelleninseraten, Erstellen Businessplan, Geschäftsführer der Garage H. GmbH, etc.) die Haupttat unterstützt haben sollen. Ob deren Handlungen

- 20 dabei als einfache oder im Sinne der Gehilfenschaft strafbare Alltagshandlungen zu qualifizieren sind, ist eine dem Gericht vorbehaltene und nicht von der Anklagebehörde in der Anklageschrift vorzunehmende rechtliche Würdigung. Zum subjektiven Tatbestand D. betreffend finden sich in der Anklageschrift mehrere Punkte: Sein Wissen um den Wunsch nach Anonymität der Treugeberinnen und dass es sich bei der Garage H. GmbH um eine "Briefkastenfirma" handeln solle sowie das Bewusstsein darüber, dass es sich beim Vorgehen der Garage H. GmbH nicht um eine legales System des Outsourcens habe handeln können. Es ist ausreichend, wenn in der Anklageschrift angegeben wird, der Täter habe vorsätzlich gehandelt (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 325 StPO N. 33). Damit sind die für die Beurteilung wesentlichen Handlungen eindeutig und ausreichend umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3.2 und 4.4). Die Beschuldigten können und konnten anhand der Anklage wissen, welcher Vorwurf gegen sie erhoben wird. In der Anklageschrift genügt die Angabe der Gesetzesartikel mit der Spezifizierung nach Ziffer und Absatz (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 325 StPO N. 40). Die Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklage ist durch die vorliegende Anklageschrift gewahrt. Die Tathandlungen sind in Bezug auf alle Beteiligten genügend umschrieben und klar individualisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2010 vom 19. Januar 2010, E. 2.3). Für das Vorgehen des Bundes bei der Vergabe von (externen) Aufträgen bedarf es im Übrigen keiner spezifischen Weisung und muss eine solche daher auch nicht explizit in der Anklageschrift genannt werden – auch, weil den Beschuldigten, nicht die Verletzung einer konkreten Bestimmung einer Weisung vorgeworfen wird, sondern die Schaffung eines den allgemeinen Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens zuwiderlaufenden "Systems" betreffend die Vergabe von Reparaturaufträgen an die Garage H. GmbH (vgl. unten, E. 2.1). Diese Grundsätze des öffentlichen Beschaffungswesens, welche sich in erster Linie aus der BV ableiten (vgl. SCHIBLI, Einschränkungen der Meinungsfreiheit des Bundespersonals, Zürich 2005, S. 93 und 106) umfassen insbesondere die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung bei der Auftragsvergabe, die Berücksichtigung des wirtschaftlich günstigsten, d.h. vorteilhaftesten Angebots (BGE 101 IV 407 E. 2, S. 412, wonach das günstigste Angebot nicht immer das Beste für das Gemeinwesen bzw. der Zuschlag an einen teureren Konkurrenten nicht automatisch als Schädigung des Gemeinwesens zu werten ist) sowie den sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) verlangt bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen denn auch ausdrücklich Transparenz, die Stärkung des Wettbewerbs und die Gleichbehandlung der Anbietenden sowie den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel (Art. 1 BöB). Diese Vorgaben bzw. Grundsätze können als Bundesangestellten allgemein bekannt vorausgesetzt werden – umso mehr solchen, die di-

- 21 rekt in diesem Bereich tätig sind – und bedürfen daher keiner expliziten Erwähnung in der Anklageschrift. Für den Vorwurf deren Verletzung erachtet das Gericht im Lichte des Gesagten die Bezeichnung "nicht-legales Outsourcing" als ausreichend. Als unproblematisch gilt schliesslich, wenn die Anklageschrift Punkte enthält, die für den Entscheid möglicherweise keine Relevanz haben, stellt doch die Frage der Relevanz der einzelnen Vorwürfe eine Frage der Beweiswürdigung dar und ist deren rechtliche Würdigung bzw. Subsumption Sache des Richters (Art. 320 StPO). Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Anklage einzutreten ist. Hinsichtlich der Rüge von Rechtsanwalt Nabholz in Bezug auf den Würdigungsvorbehalt sei auf E. 1.8 verwiesen.

1.7 Weitere Vorfragen 1.7.1 Doppelvertretung a) Rechtsanwalt Flachsmann rügte, dass anlässlich der Einvernahme von F. vom 26. Januar 2010 sie selber wie auch B. von Rechtsanwalt Thomas Frey vertreten worden seien. Des weiteren verwies er auf die Einvernahme von G. vom 21. Januar 2010. G. sei zum damaligen Zeitpunkt von Rechtsanwalt Nabholz verteidigt worden, der auch C. vertreten habe und heute noch vertrete. Dabei handle es sich um eine unzulässige Doppelvertretung und diese kontaminiere auch die Verwertbarkeit der Einvernahmen und damit die Verwertbarkeit der entsprechenden Protokolle. Diese seien demnach nicht zu Lasten von E. verwertbar. Rechtsanwalt Flachsmann verwies dabei auf die Präsidialverfügung SK.2006.2 der Strafkammer vom 10. April 2006. Daraus gehe hervor, dass das Bundesstrafgericht bei einer Doppelvertretung von einer ungenügenden Verteidigung ausgehe. Er beantragte, die Verhandlung zu unterbrechen und eine neue Verteidigung zu bestellen (cl. 10 pag. 10 925 030). Mit welchem Interesse Rechtsanwalt Flachsmann die Doppelvertretung der Eheleute B./F. sowie von C. und G. für seine Mandantin E. rügte, ist dem Gericht trotz seiner Ausführungen, dies aus Gründen der Prozessökonomie und der Zumutbarkeit einer allfälligen erneuten Durchführung der Hauptverhandlung zu tun, nicht ersichtlich. Die Rüge der Doppelvertretung erhob mit Verweis auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Flachsmann auch Rechtsanwalt Kühne als Verteidiger von F. und brachte vor, die Staatsanwaltschaft als damalige Verfahrensleiterin hätte von Anfang an dafür Sorge tragen

- 22 müssen, dass Mehrfach-Verteidigungsmandate nicht vorkommen, d.h. der Staatsanwalt hätte die Doppelvertretung zu Beginn der Strafuntersuchung und bis und mit zu den Einvernahmen vom 21. und 26. Januar 2010 verhindern müssen. Er verwies auf ein Urteil vom 29. Januar 2013 des Bundesgerichts 1B_611/2012 E. 2.2, wonach "bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt besteht, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann". Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Rechtsanwalt Kühne beantragte u.a. wegen dieses ausgewiesenen Fehlers der Verfahrensleitung, dass nicht auf die Anklage eingetreten werde. Zudem sei die Einvernahme von F. vom 26. Januar 2010 nicht zu deren Ungunsten verwertbar (cl. 10 pag. 10 920 013 f.).

b) Am 19. Mai 2009 wurde F. als Auskunftsperson von der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) einvernommen (cl. 3 pag. BA 12-02-00003–00024). Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 teilte Rechtsanwalt Thomas Frey dem Staatsanwalt mit, dass er auch die Verteidigung von F. betreffend Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung übernommen habe (cl. 5 pag. BA 16-01- 00018). Die Bundesanwaltschaft versandte am 18. Dezember 2009 die Vorladung für die Einvernahme von F. an Rechtsanwalt Frey (cl. 4 pag. BA 13- 04-001 f.). Am 26. Januar 2010 wurde F. in Begleitung ihres Rechtsvertreters Thomas Frey von der Bundesanwaltschaft einvernommen (cl. 4 pag. BA 13- 04-00003–00011). Es ist vor diesem Hintergrund zumindest unverständlich, wenn Rechtsanwalt Frey anlässlich der Hauptverhandlung vorbringt, F. sei am 26. Januar 2010 nicht verteidigt gewesen (cl. 10 pag. 10 920 011). Gemäss Akten und Aussagen von Rechtsanwalt Frey teilte Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 29. Januar 2010 mit, dass er mit der Interessenwahrung und Verteidigung von F. beauftragt worden sei (cl. 6 pag. BA 16-09- 0001). In ihrer ersten Einvernahme durch die BKP am 19. Mai 2009 wurde F. als Auskunftsperson einvernommen. Bis zur Einvernahme vom 26. Januar 2010 war es für die Verfahrensleitung nicht abschätzbar, inwiefern die Interessen von B. und F. gleichgerichtet waren oder einander entgegen standen. Trotz dieser Ungewissheit kann es dem Rechtsbeistand nicht a priori versagt werden, mehrere Verfahrensbeteiligte zu vertreten, sondern er hat die Situation laufend zu analysieren und dementsprechend neu zu entscheiden (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 127 StPO N. 13). Sobald die mögliche Interessenkollision nach dieser Einvernahme klar wurde, legte Rechtsanwalt Frey sein Mandat umge-

- 23 hend nieder. Drei Tage nach besagter Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Kühne mit, dass er nach Rücksprache mit Rechtsanwalt Thomas Frey von F. mandatiert worden sei (cl. 6 pag. BA 16- 09-00001). Auch unter Berücksichtigung der sich aus E. 2.2 des Entscheids des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 ergebenden Pflicht der Verfahrensleitung, entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen, ergeben sich aus dieser kurzen Zeit des Doppelmandats keine Nachteile für die Beschuldigten. Die ebenfalls angerufene Präsidialverfügung SK.2006.2 des Bundesstrafgerichts ist hingegen vorliegend nicht von Belang. Bei diesem Entscheid ging es um das Problem einer allfälligen Interessenkollision zum Zeitpunkt der Anklage bzw. bis zur Hauptverhandlung und nicht während der Voruntersuchung. Es werden keinerlei Rückschlüsse auf die Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit von Verfahrenshandlungen während der Dauer einer Doppelvertretung gezogen. Jedenfalls lässt sich einzig aus dem Umstand einer temporären Doppelvertretung, deren Zeitspanne zudem vorliegend als kurz bezeichnet werden kann, nicht auf die Unverwertbarkeit einer Einvernahme schliessen. Die Einvernahme von F. vom 26. Januar 2010 ist auch unter diesem Aspekt unproblematisch und somit verwertbar. Inwiefern schliesslich die Eintretensfrage hinsichtlich der Anklage von der Frage einer allfälligen Doppelvertretung abhängen solle, wovon Rechtsanwalt Kühne mit seinem Antrag auf Nichteintreten auf die Anklage auszugehen scheint, ist nicht ersichtlich. Zur Frage des Eintretens auf die Anklage gilt das in E. 1.6 Gesagte.

c) Was schliesslich eine allfällige Doppelvertretung von G. und des Beschuldigten C. angeht, so geht aus den Akten unmissverständlich hervor, dass erstere Rechtsanwalt Nabholz nicht mandatiert hatte und explizit der Meinung gewesen war, keine Verteidigung zu benötigen (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt Nabholz, cl. 10 pag. 10 925 021 ff., inkl. Beilagen). Eine Doppelvertretung liegt daher hinsichtlich der Einvernahme von G. vom 21. Januar 2010 nicht vor, weshalb diese verwertbar ist.

1.7.2 Schlusseinvernahmen/Einvernahmen a) Schlusseinvernahme aa) Rechtsanwalt Frey brachte vor, die Schlusseinvernahme von B. habe mangels Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als gar nicht stattgefunden zu gelten und sei damit ungültig. Er rügte, die Schlusseinvernahme von B. habe u.a. aus einem langen "Bandwurm"-Satz bestanden, der auf Seite 2 des Protokolls begonnen und auf Seite 6 geendet habe. B. habe der Fragestellung

- 24 nicht folgen können. Damit sei das Gebot nach klar formulierten Fragen und Vorhalten verletzt worden (cl. 10 pag. 10 925 008 ff.). Hinzu komme, dass im Protokoll der Schlusseinvernahme an diversen Stellen Vorhalte von Akten protokolliert worden seien (z.B. S. 2 Zeile 29, S. 3 Zeilen 8 und 9, 17 und 18, 29 und 30, 40 und 41 etc.). Die Akten seien jedoch gar nicht vorgehalten worden. Dies sei auch auf dem Protokoll durch B. so vermerkt worden. Damit sei ebenfalls das Gebot der klaren Fragestellung sowie der klaren Vorhalte verletzt. Schliesslich kritisierte Rechtsanwalt Frey, dass die Protokollnotiz darüber, dass die Bestimmungen nach Art. 143 Abs. 1 StPO eingehalten und die beschuldigte Person über ihre Personalien befragt und ihr bekannt gegeben worden sei, in welcher Eigenschaft sie befragt werde und dass sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden sei, nachgeschoben am Ende des Protokolls stehe. Rechtsanwalt Frey beantragte, es sei festzustellen, dass keine Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO stattgefunden habe, und das Protokoll über die Befragung von B. vom 31. August 2011 (cl. 4 pag. BA 13-03-00030–00039) sei aus dem Recht zu weisen. Rechtsanwalt Glaus bemängelte bezüglich der Schlusseinvernahme seines Mandanten, D., dass dieser, ein Rechtsanwalt, den z.T. sehr viele Zeilen umfassenden Vorwürfen nicht habe folgen können. D. seien die Vorhalte nicht schriftlich abgegeben worden, das sei unfaires Verfahren. Ansonsten verweist er auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Frey (cl. 10 pag. 10 920 008). Die Verteidiger der Beschuldigten A., C., E. und F., die Rechtsanwälte Isenring, Nabholz, Flachsmann und Kühne brachten bzgl. der Schlusseinvernahme selbst keine Rüge vor. Da sich jedoch alle Verteidiger (ausser Rechtsanwalt Glaus) sämtliche Ausführungen der Co-Verteidiger (sinngemäss) zu eigen gemacht haben (cl. 10 pag. 10 029 005, …006, …009 und …012), ist diese Rüge auch im Hinblick auf A.s, C.s und E.s jeweilige Schlusseinvernahme zu prüfen. Anders sieht es bei F. aus, bei der die Schlusseinvernahme aus medizinischen Gründen und auf ihr Ersuchen hin schriftlich vorgenommen wurde bzw. welcher die Vorhalte zur Kenntnis schriftlich mitgeteilt wurden (cl. 6 pag. BA 16-09-0017 ff.). Die von Rechtsanwalt Frey vorgebrachten Rügen bzgl. der Schlusseinvernahme lassen sich auf die Schlusseinvernahme von F. nicht analog übertragen. F. verzichtete aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands explizit auf ein persönliches Erscheinen zur Schlusseinvernahme (cl. 6 pag. BA 16-09-0016). Die von der Bundesanwaltschaft gemachten Vorhalte wurden ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (cl. 6 pag. BA 16-09-0017 ff.). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 teilte F. mit, die Vorhalte zur Kenntnis genommen zu haben, die Vorhalte jedoch nicht zu bestätigen (cl. 6 pag. BA 16- 09-0023).

- 25 bb) Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist grundsätzlich nicht zwingend; es handelt sich um eine reine Ordnungsvorschrift (STEINER, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 317 N. 5). Die Schlusseinvernahmen dürfen an die früheren Einvernahmen anknüpfen und können daher die Vorwürfe im Sinne einer Zusammenfassung vorhalten. Im Übrigen reicht es, wenn Aktenstücke im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich gemacht werden (SCHMUTZ, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 101 StPO N. 15). Diese müssen nicht physisch vorgelegt werden.

cc) Generell gilt für die Schlusseinvernahmen der sechs Beschuldigten, dass die Aktenstücke, auf die in den jeweiligen Schlusseinvernahmen verwiesen wurde, bereits mehrheitlich in den früheren Einvernahmen physisch vorgehalten wurden. Das Schlusseinvernahmeprotokoll von B. wurde von diesem sorgfältig durchgelesen. Davon zeugen seine zahlreichen handschriftlichen Anmerkungen und Ergänzungen (vgl. z.B. S. 3 Zeilen 6, 7, 18, 30, 38 und 41; S. 4 Zeilen 4, 12, 14, 21, 25, 33 und 36). Zu Beginn der Einvernahme wurde B. belehrt, dass er als beschuldigte Person wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) einvernommen werde. Weiter wurde er auf sein Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. b StPO, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen. B. bestätigte zu Protokoll, dies verstanden zu haben (cl. 4 BA 13-03-0030). Er bestätigte ebenfalls, die Ausführungen betreffend der Straffolgen bei Aussagen wider besseren Wissens, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung verstanden zu haben (cl. 4 pag. BA 13-03- 0031). Auch A. (cl. 4 pag. BA 13-01-0051 f.) und C. (cl. 4 pag. BA 13-02- 0033 f.) wurden ihrerseits anlässlich der sie betreffenden jeweiligen Schlusseinvernahme zu Beginn belehrt, dass sie als beschuldigte Person wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) einvernommen würden und jeweilen auf ihr Recht hingewiesen, gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. b StPO Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Beide bestätigten jeweils, dies wie auch die Ausführungen betreffend der Straffolgen bei Aussagen wider besseren Wissens, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung verstanden zu haben. E. wurde anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vom 25. August 2011 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie als beschuldigte Person wegen Verdachts der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 25 i.V.m. Art. 314 StGB) einvernommen werde (cl. 4 pag. BA 13-05-0014). Sie wurde auch auf ihr Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. b StPO, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und bestätigte zu Handen des Protokolls, dies verstanden zu haben (cl. 4 BA 13-05-0014 f.). Sie bestätigte

- 26 ebenfalls, die Ausführungen betreffend der Straffolgen bei Aussagen wider besseren Wissens, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung verstanden zu haben (cl. 4 pag. BA 13-05-0015). Aussagen machte E. bei der Schlusseinvernahme keine. Die vier genannten Beschuldigten bestätigten mit Unterschrift, das Schlusseinvernahmeprotokoll selbst gelesen zu haben (cl. 4 pag. BA 13-01-0059, 13-02-0041, 13-03-0038 und 13-05-0021). Die Schlusseinvernahmen der genannten Beschuldigten sind demnach nicht zu beanstanden und gültig. Dazu kommt, dass die Rechtsanwälte Frey (cl. 4 pag. BA 13-03-0039), Isenring (cl. 4 pag. BA 13-01-0060), Nabholz (cl. 4 pag. BA 13-02-0041) und Flachsmann (cl. 4 pag. BA 13-05-0022) anlässlich der jeweiligen Schlusseinvernahmen ihrer Mandanten persönlich anwesend waren und die Gültigkeit der Schlusseinvernahmen damals nicht in Frage gestellt, vielmehr das jeweilige Schlusseinvernahmeprotokoll mitunterzeichnet haben (cl. 4 pag. BA 13-01-0060, 13-02-0041, 13-03-0039, 13-05-0022). Den jeweiligen Protokollen sind ferner weder Einwände noch Bemerkungen oder überhaupt Wortmeldungen der genannten Verteidiger zu entnehmen. Dem Gericht erscheint es vorliegend nicht schlüssig, weshalb Rechtsanwalt Frey sowie seine Kollegen Isenring, Nabholz und Flachsmann ihre Rügen bzgl. der Gültigkeit der Schlusseinvernahme erst gut anderthalb Jahre nach deren Vornahme vorbringen. Eine allfällige Protokollberichtigung müsste im Übrigen direkt nach Lektüre des Protokolls beantragt werden (Entscheid BB.2012.33 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 13. Juni 2012, E. 2.3), weshalb die Rüge heute ohnehin als verspätet zu erachten wäre.

D. erschien ohne anwaltliche Vertretung zu seiner Schlusseinvernahme vom 31. August 2011. Auch er wurde darüber informiert, dass er als beschuldigte Person wegen Verdachts der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 25 i.V.m. 314 StGB) einvernommen werde (cl. 4 pag. BA 13-07-0015). Zudem wurde er über sein Aussage- sowie Mitwirkungsverweigerungsrecht in Kenntnis gesetzt und bestätigte, dieses verstanden zu haben (cl. 4 pag. BA 13-07-0015). Ebenfalls bestätigte er, die Straffolgen einer Aussage wider besseren Wissens, einer falschen Aussage sowie der Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung verstanden zu haben (cl. 4 pag. BA 13-07- 0016). Nachdem er das Protokoll selbst gelesen hatte, bestätigte er dieses mit Unterschrift (cl. 4 pag. BA 13-07-0022). D. war zwar nicht anwaltlich vertreten, ist jedoch selber Rechtsanwalt und weiss folglich um die Bedeutung der Bestätigung des Protokolls sowie die Möglichkeit, Einwände zu erheben oder Bemerkungen anzubringen. Auch hier gilt im Übrigen das bereits Gesagte; allfällige Rügen hätte er direkt oder allenfalls sein Verteidiger zeitnah zur Einvernahme vorbringen müssen. Somit ist festzustellen, dass auch die Schlusseinvernahme von D. nicht zu beanstanden und damit gültig ist.

- 27 b) Einvernahmen aa) Rechtsanwalt Frey rügte, dass B. anlässlich seiner Einvernahme durch die BKP vom 19. Mai 2009 (cl. 4 BA 13-03-0003–0014) nicht gewusst habe, welche Taten ihm vorgeworfen werden bzw. aus welchem Lebensvorgang der Verdacht gegen ihn entstanden sei. Als Laie habe er mit dem Verweis auf Art. 314 StGB nicht viel anfangen können. Rechtsanwalt Frey beantragte, dieses Protokoll aus dem Recht zu weisen (cl. 10 pag. 10 925 008 und 010). Rechtsanwalt Flachsmann beantragte seinerseits für seine Mandantin, dass die beiden Einvernahmeprotokolle von E. vom 19. Mai 2009 als Beweismittel nur zugunsten der Beschuldigten gewertet werden dürften. Die erste Einvernahme vom 19. Mai 2009 sei infolge einer unvollständigen und damit irreführenden Information über den Gegenstand der Untersuchung nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. E. sei nicht gesagt worden, welchen Sachverhalt die Untersuchung betreffe. Sie habe lediglich gewusst, dass sie als Auskunftsperson im Verfahren gegen die Herren B., C. und A. wegen ungetreuer Amtsführung einvernommen werde. Sie sei zu ihrem Aussageverweigerungsrecht nur im Zusammenhang mit der Befragung zur Person belehrt worden und der Hinweis bzgl. des Zeugnisverweigerungsrechts betreffend ihren Ehemann sei irreführend. Auch bei der zweiten Einvernahme sei ihr nicht gesagt worden, worum es gehe (cl. 10 pag. 10 925 029). Rechtsanwalt Kühne schloss sich den Rügen von Rechtsanwalt Flachsmann an und führte aus, die Einvernahme von F. vom 19. Mai 2009 (cl. 3 pag. BA 12-02-00003–00011) sei unter bedenklichen Umständen zustande gekommen, indem die Befragung durch drei Ermittler durchgeführt worden sei, die Druck auf F. ausgeübt und ihr eine unvollständige Rechtsbelehrung abgegeben hätten (cl. 10 pag. 10 920 014).

bb) Die ersten Einvernahmen der Beschuldigten (bzw. z.T. damals Auskunftspersonen) fanden noch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (SR 312.0; BStP) statt, das mit Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 aufgehoben wurde. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit (vgl. oben, E. 1.2). Wie gemäss StPO (siehe sogleich) war auch unter der Ägide der BStP dem Beschuldigten bereits während der Einvernahme mitzuteilen, welche Straftat ihm zur Last gelegt wurde und auf welche Tatsachen sich die Anschuldigungen bezogen. Wo zu Beginn der Untersuchung eine vorzeitige Bekanntgabe aller Belastungselemente die Ermittlung des Sachverhaltes hätte erschweren oder vereiteln können, mussten dem Beschuldigten jedoch nicht alle Einzelheiten zur

- 28 - Kenntnis gebracht werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 61 N. 8).

Nach wie vor gilt auch nach geltendem Recht, dass die einvernommene Person zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand des Strafverfahrens und über ihre verfahrensrechtliche Stellung informiert wird (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Die Information gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO muss aber nicht umfassend sein. Es besteht kein Anspruch darauf, bei der ersten Einvernahme umfassend über die Verdachtslage informiert zu werden. Insbesondere genügen bei einem Zeugen oder einer Auskunftsperson allenfalls rudimentäre Hinweise (HÄRING, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 143 StPO N. 7 ff.).

Vorliegend wurde B. anlässlich seiner Einvernahme durch die BKP am Vormittag des 19. Mai 2009 zu Beginn darauf hingewiesen, dass gegen ihn wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung ein Verfahren eröffnet worden sei (cl. 4 pag. BA 13-03-00003). Auf eigenen Wunsch wurde die Einvernahme am Nachmittag des 19. Mai 2009 wiederholt. Wiederum wurde B. zu Beginn der Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren gegen ihn wegen ungetreuer Amtsführung eröffnet worden sei. Auf Frage gab er an, dass er davon ausgehe, dass es dabei um die Garage H. GmbH gehe (cl. 4 pag. BA 13-03-00011), worauf sich die Einvernahme im Folgenden dann auch bezog. In einer weiteren Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft am 26. Januar 2010, diesmal in Begleitung seines Verteidigers Thomas Frey, wurde B. der gesamte ihm zur Last gelegte Sachverhalt bekannt gemacht (cl. 4 pag. BA 13-03-0026). Rechtsanwalt Frey stellte keine Fragen dazu (cl. 4 pag. BA 13-03-0026). Anlässlich ihrer ersten Einvernahme vor der BKP am 19. Mai 2009 wurde F. darüber informiert, dass sie als Auskunftsperson in einem Verfahren, das gegen B., A. und C. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung durch die Bundesanwaltschaft eingeleitet worden sei, befragt werde (cl. 3 pag. BA-12- 02-00003 und -00004 Z. 8 ff.).

E. wurde bei ihrer ersten Einvernahme durch die BKP am Morgen des 19. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass sie als Auskunftsperson befragt werde (cl. 3 pag. BA 12-03-00003). Des weiteren wurde sie darüber informiert, dass die Bundesanwaltschaft ein Verfahren wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung gegen B., A. und C. eröffnet habe (cl. 3 pag. BA 12-03-00004). Am Nachmittag des 19. Mai 2009 gab E. weitere Aussagen zu Protokoll, nachdem sie mit ihrem Mann, A., hatte telefonieren dürfen. Zuvor wurde sie

- 29 erneut dahingehend informiert, dass sie als Auskunftsperson befragt werde (cl. 3 pag. BA 12-03-00012).

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschuldigten B., F. und E. bei den ersten Einvernahmen vor der BKP über die Eröffnung des Strafverfahrens und den Tatbestand informiert wurden. Die Konkretisierung hinsichtlich der Handlungen nach Ort und Zeit erfolgte im Laufe der Einvernahme. Dies genügt den damaligen (wie auch heutigen) strafprozessualen Vorgaben.

Für die Behauptung von Rechtsanwalt Kühne, die einvernehmenden Beamten der BKP hätten anlässlich der ersten Einvernahme Druck auf F. ausgeübt, finden sich in den Akten, namentlich und insbesondere im Protokoll dieser Einvernahme, keine Hinweise. Es stellt sich auch hier die Frage, warum diese Rüge erst anlässlich der Hauptverhandlung und nicht spätestens nachdem allen Rechtsvertretern volles Akteneinsichtsrecht ermöglicht worden war, vorgebracht wurde.

cc) Belehrung von Auskunftspersonen Die erwähnten Einvernahmen fanden, wie gesagt, noch unter der Herrschaft der BStP statt, welche die Stellung der Auskunftsperson nicht explizit erwähnte. Die Praxis der Bundesstrafbehörden liess die Auskunftsperson nach analogen Regeln zu, wie sie die StPO heute vorsieht. Insbesondere galten in Bezug auf die Zeugnisverweigerung dieselben Regeln wie für Zeugen. Gemäss Art. 75 lit. a BStP stand dem Ehegatten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu; Art. 82 BStP bestimmte, dass der Richter den Zeugen auf die Folgen der Zeugnisverweigerung und auf die Strafe des falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen hatte. Laut heute geltendem Art. 181 StPO ist die Auskunftsperson auf ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen. Ausserdem haben die Strafbehörden die Auskunftsperson, die sich bereit erklärt hat auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung hinzuweisen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Nach Ansicht von HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 63 N. 2, welche dazu auf einen Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 20. November 2000 verweisen (ZR 100, 2001, Nr. 18), musste die Auskunftsperson nicht nur in der ersten formellen Einvernahme vor der Untersuchungsbehörde, sondern vor jeder neuen Einvernahme und schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren über ihre Rechte zur Auskunftsverweigerung belehrt und zur Wahrheit ermahnt werden. Mit Bezug auf das geltende Recht wird hingegen in der Lehre die Rechtsbelehrung der Auskunftsperson als nur bei deren ersten Einvernahme zwingend angesehen (SCHMID,

- 30 - Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rdnr. 924 Fn. 315) bzw. diese Frage unbeantwortet gelassen (KERNER, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 181 StPO N. 3). Nach Ansicht von GIOVANNONE, Rechtsfolgen fehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 8/2012, 1068, kann eine mangelhafte Belehrung einer Auskunftsperson jedenfalls nicht als Gültigkeitsvoraussetzung der Befragung einer Auskunftsperson gewertet werden.

Anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 19. Mai 2009 als Auskunftsperson wurde F. zunächst über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege sowie über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau von B. belehrt (cl. 3 pag. BA 12-02-00003). Der Wortlaut der Art. 75 ff. BStP wurde ihr vorgelegt und erläutert (cl. 3 pag. BA 12-02-00003). F. bestätigte, Art. 75 ff. BStP verstanden zu haben sowie den Erhalt von Kopien der entsprechenden Artikel (cl. 3 pag. BA-12-02-00004). E. wurde bei ihrer ersten Einvernahme, wie bereits für F. dargestellt, zunächst hinsichtlich möglicher strafrechtlicher Folgen (cl. 3 BA 12-03-00003) sowie bzgl. ihres Zeugnisverweigerungsrechts als Ehefrau von A. belehrt (cl. 3 BA 12-03-00004). E. bestätigte, die Art. 75 ff. BStP gelesen und verstanden zu haben (cl. 3 BA 12-03-00004). Zusammenfassend ergibt sich für das Gericht, dass die jeweiligen Belehrungen von E. und F. anlässlich deren jeweils ersten Einvernahme als Auskunftsperson vor der BKP rechtskonform erfolgt und die beanstandeten Einvernahmeprotokolle damit verwertbar sind.

1.7.3 Teilnahmerechte a) Die Rechtsanwälte Isenring, Frey und Kühne kritisierten eine allfällige Verletzung von Teilnahmerechten im Rahmen der Vorfragen nicht explizit. Sie verwiesen jedoch integral auf die Aussagen ihrer Co-Verteidiger und machten sich diese zu eigen (cl. 10 pag. 10 029 005, …006 und …012). Rechtsanwalt Nabholz rügte, dass C. bei sämtlichen Einvernahmen und Befragungen, die im Verlaufe der Strafuntersuchung oder auch vorher, insbesondere im Disziplinarverfahren, durchgeführt wurden, keine Teilnahmerechte gewährt wurden (mit Ausnahme der Befragung der Mitbeschuldigten). Demnach dürfe aus diesen Befragungen nichts gegen seinen Mandanten verwendet werden (cl. 10 pag. 10 925 018 f.). Rechtsanwalt Flachsmann teilte mit, dass er zur Einvernahme von F. am 26. Januar 2010 nicht eingeladen worden sei (cl. 10 pag. 10 920 011). Er wies darauf hin, dass die EMRK Grundlage für die Teilnahmerechte der beschuldigten Person sei (cl. 10 pag. 10 920 012). Rechtsanwalt Glaus gab anlässlich der Hauptverhandlung zu

- 31 - Protokoll, er stelle für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen einer Doppelvertretung verneine, fest, dass der Staatsanwalt auch D. sämtliche Teilnahmerechte verweigert habe (cl. 10 pag. 10 920 014). Im Rahmen der Einvernahme von D. während der Hauptverhandlung gab Rechtsanwalt Isenring zu Protokoll (cl. 10 pag. 10 930 012 f.), dass die Antworten von D. auf Vorhalte, die aus Befragungen von EE., FF., GG., HH., II., etc. stammten, nicht zuungunsten von A. verwendet werden dürften, da seinem Mandanten bzgl. dieser Befragungen die Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien. Die Rechtsanwälte Flachsmann (cl. 10 pag. 10 930 013), Frey (cl. 10 pag. 10 930 013), Nabholz (cl. 10 pag. 10 930 013) und Kühne (cl. 10 pag. 10 930 014) schlossen sich diesem Vorbringen hinsichtlich ihres jeweiligen Mandanten/ihrer jeweiligen Mandantin an. Nach der Einvernahme von R. gab Rechtsanwalt Isenring sinngemäss das bereits während der Einvernahme von D. Gesagte, diesfalls bezogen auf II., EE. und JJ. zu Protokoll (cl. 10 pag. 10 930 028). Die übrigen Verteidiger schlossen sich diesem Vorbringen in analoger Anwendung für ihren/ihre Mandanten/in an (cl. 10 pag. 10 930 028 f.). Im Rahmen der Plädoyers wurde die Frage der Teilnahmerechte nochmals aufgegriffen. Rechtsanwalt Isenring rügte, dass er durch die Bundesanwaltschaft nicht zu den Einvernahmen von F. und G. eingeladen worden sei. Beide Einvernahmen könnten somit nicht zuungunsten von A. verwendet werden. Der Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, bestehe nicht erst seit Geltung der StPO, sondern ergebe sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (cl. 10 pag. 10 925 069 f.). Rechtsanwalt Frey teilte mit, dass die Aussagen von II., HH., EE., GG. etc. nicht zuungunsten von B. verwendet werden dürften (cl. 10 pag. 10 925 092). Rechtsanwalt Glaus kritisierte, dass seitens der Anklagebehörde immer wieder auf Aussagen von Personen verwiesen werde, bei deren Einvernahmen D. gegenüber und auch den anderen Beschuldigten gegenüber die Parteirechte nicht gewährt worden seien. Diese Parteirechte seien Ausfluss der EMRK (cl. 10 pag. 10 925 123 Rückseite). Rechtsanwalt Flachsmann stellte fest, dass die Nichtgewährung von Teilnahme- bzw. Fragerechten zur Unverwertbarkeit von Befragungen zulasten von E. führe. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK müsse die beschuldigte Person zumindest einmal im Verfahren das Recht haben, möglichen Belastungszeugen Fragen zu stellen. Soweit diese Verletzungen anlässlich der Hauptverhandlung nicht geheilt worden seien, sei auch Art. 147 StPO verletzt, was zu einem Verwertungsverbot führe, d.h. dass sämtliche Einvernahmen Dritter (mit Ausnahme der an der Hauptverhandlung befragten Personen) infolge Verletzung der Teilnahmerechte nicht zuungunsten von E. verwertbar seien (cl. 10 pag. 10 925 156 f.). Rechtsanwalt Kühne verwies in seinem Plädoyer auf die Rügen seiner Co-Verteidiger,

- 32 insbesondere was die Verwertbarkeit von Einvernahmen bzw. die Teilnahmerechte betreffe (cl. 10 pag. 10 925 164).

b) Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO sind unter dem alten Recht durchgeführte Verfahrenshandlungen weiterhin gültig, insbesondere Beweisabnahmen, die entgegen Art. 147 StPO nach früherem Recht nicht parteiöffentlich durchgeführt werden mussten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie im Einklang mit der Bundesverfassung (BV) und der EMRK stehen (USTER, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 448 StPO N. 3). Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Bis anhin erfuhr dieser Grundsatz in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (siehe zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen). Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf jedoch nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung als nicht notwendig erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4). Dies gilt gemäss neuester Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.1; 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013, E. 1.4; 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.3.1) entgegen dem Hinweis in BGE 129 I 151 E. 4.3 auch, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellt. Unerheblich ist, dass die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette bildet. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es jedoch nicht zulässig, verfahrensrechtliche Einwendungen, welche in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen (BGE 133 III 638 E. 2, mit Verweis auf BGE 133 III 639 E. 2, S. 640, und BGE 117 Ia 491 E. 2a).

c) Im Disziplinarverfahren wurden die folgenden Personen befragt: R. (cl. 1 pag. BA 07-01-0042 ff.), M. (cl. 1 BA 07-01-0048 ff.), KK. (cl. 1 pag. BA 07- 01-0053 ff.), LL. (cl. 1 BA 07-01-0059 ff.), II. (cl. 1 pag. BA 07-01-0064 ff.) und EE. (cl. 1 pag. BA 07-01-0071 ff.). Die Protokolle dieser Befragungen wurden von der Bundesanwaltschaft zum Nachweis des Sachverhalts beige-

- 33 zogen. Es handelt sich um Aktenbeweise gemäss Art. 194 StPO, welcher ausdrücklich den Beizug von Akten anderer Verfahren, z.B. früherer Verwaltungsverfahren, erlaubt (vgl. BÜRGISSER, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 194 StPO N. 1). Demnach sind diese Aussagen verwertbar. Gleiches gilt für die "Aussage" von HH. (cl. 1 pag. BA 07-01-0081), bei der es sich um eine Aktennotiz zu einem Telefonat zwischen Martin Mumenthaler und HH. handelt. Auch bei den Einvernahmen von G. handelt es sich um solche Aktenbeweise. Diese sind somit ebenfalls verwertbar.

Die Bundesanwaltschaft befragte im Laufe des Verfahrens u.a. die folgenden Personen als Auskunftspersonen: JJ. (cl. 3 pag. BA 12-06-00001 ff.), FF. (cl. 3 pag. BA 12-07-00001 ff.), MM. (cl. 3 pag. BA 12-08-00001 ff.), GG. (cl. 3 pag. BA 12-10-00001 ff.) und NN. (cl. 3 pag. BA 12-11-00001 ff.). Bei JJ. handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter der Garage H. GmbH (cl. 3 pag. BA 12-06-00002 Z. 11 f.), FF. ist Geschäftsführer der Garagenbetrieb OO. AG und er bzw. seine Mutter waren Vermieter der Garagenräume der Garage H. GmbH (cl. 3 pag. BA 12-07-00001 Z. 4), MM. war seit 1. April 2009 stellvertretender Vorgesetzter aller CC.- und Infrastrukturcenter und ab Mai 2009 stv. Leiter des K. (cl. 3 pag. BA 12-08-00002 Z. 1 ff.). GG. war bis 1. Mai 2009 Ressourcen-Steurer des Kompetenzbereichs beim Geschäftsfeld A2 der J. (cl. 3 pag. BA 12-10-00002 Z. 5 ff.) und NN. ist Leiter des PP. (cl. 3 pag. BA 12-11-00001). Bereits im Vorverfahren beantragte Rechtsanwalt Frey die Befragung von R., S., sowie der weiteren (damaligen) Werkstattchefs der einzelnen dezentralen Standorte des K. unter Anwesenheit des Beschuldigten (cl. 5 pag. BA 16-01- 00068 f., URA 16-01-00055). Mit Schreiben vom 15. respektive vom 30. Januar 2013 wiederholten die Rechtsanwälte Frey und Kühne diese Anträge und verlangten die Konfrontationseinvernahme von B. mit R., S., sowie den weiteren (damaligen) Werkstattchefs der einzelnen dezentralen Standorte des K. (cl. 10 pag. 10 522 007 und 10 526 005). Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 28. Februar 2013 wurden jene Anträge insoweit gutgeheissen, als R. (Chef Radfahrzeuge K.), S. (Werkstattchef QQ.), M. (Werkstattchef K.) und T. (Werkstattchef TT/AAA.) zur Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vorgeladen (cl. 10 pag. 10 430 005 und 006) und befragt wurden (cl. 10 pag. 10 930 016 ff.). Die Verteidiger hatten anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, den genannten Personen Fragen zu stellen. Deren Einvernahmen sind demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.

Was die gerügte Verletzung der Teilnahmerechte bei den Einvernahmen der Herren JJ., FF., MM., GG. und NN. angeht, ist festzustellen, dass die Vertei-

- 34 diger weder in ihren Beweisanträgen vor der Bundesanwaltschaft noch vor dem Bundesstrafgericht eine weitere Einvernahme mit den genannten Herren verlangt haben. Die Beschuldigten und ihre Verteidiger hatten jedoch nach Gewährung der Akteneinsicht im Vorverfahren, wie auch nach Eingang der Anklage beim Gericht in Kenntnis der Beweis- und Anklagesituation ausdrücklich Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Dazu hätte auch die Möglichkeit gehört, Personen, mit denen man früher nicht konfrontiert worden war, als Zeugen zu beantragen, um an sie Fragen stellen zu können. Indem sie es nicht taten, haben die Beschuldigten auf ihr Konfrontationsrecht verzichtet (vgl. Urteil SK.2011.12 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 24. August 2012, E. 1.3.3. lit. f). Somit sind die Einvernahmen bzw. Aussagen der oben genannten Personen verwertbar. Dazu gilt es im Übrigen zu sagen, dass das Gericht vorliegend die Aussagen der genannten Personen, deren Einvernahmen von den Verteidigern nicht verlangt wurden, für die Entscheidfindung nicht als wesentliche Beweismittel im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung E. 1.7.3 b) heranzieht und diesen auch nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. unten, E. 3.).

Rechtsanwalt Nabholz beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 die Einvernahme von A. und B. (cl. 10 pag. 10 523 006). Dazu wurde ihm in der Hauptverhandlung Gelegenheit eingeräumt, wie auch sämtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit hatten, den anderen Beschuldigten Fragen zu stellen. Eine Befragung von F. oder G. wurde weder im Rahmen der Beweisanträge vor der Hauptverhandlung noch (bzgl. F.) während der Hauptverhandlung je von den Verteidigern verlangt. Aus dem Gesagten folgt, dass die Einvernahmen der Beschuldigten sowie die Befragungen der vier anlässlich der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen ohne Weiteres verwertbar sind.

1.7.4 "Beneficium cohaesionis" Rechtsanwalt Flachsmann rügte vorfrageweise, es sei nicht ersichtlich und aus der Anklage nicht zu erschliessen, warum das Verfahren gegen G. eingestellt worden sei, dasjenige gegen seine Mandantin, E., hingegen nicht. Er forderte eine analoge Anwendung von Art. 392 StPO (Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide) auf den vorliegenden Fall in Bezug auf seine Mandantin (cl. 10 pag. 10 925 028). Wie sich bereits aus der Überschrift zu Art. 392 StPO sowie dessen systematischer Einordnung unter den die Rechtsmittel betreffenden 9. Titel ergibt, betrifft diese Bestimmung das Rechtsmittelverfahren. Die von ihr unter bestimmten Vor-

- 35 aussetzungen vorgesehene Ausdehnung der Wirkung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheides auch auf die Mitbeschuldigten oder Mitverurteilten, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, stellt eine Ausnahme zur Regel dar, wonach Entscheide von Strafbehörden ihre Wirkung ausschliesslich gegenüber den am Verfahren Beteiligten entfalten (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 392 N. 1). Die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Gründe gemäss Art. 319 ff. StPO sind konkret in Bezug auf den jeweils Beschuldigten zu prüfen und bei mehreren Beschuldigten sind allenfalls separate Einstellungsverfügungen zu erlassen (LIEBER, a.a.O., Art. 319 N. 11). Aus der Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Mitbeschuldigten können die übrigen keine Rechte ableiten. Insbesondere verfügte die Bundesanwaltschaft vorliegend die fragliche Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 gegenüber G. aus konkret in deren Person liegenden, jedenfalls den subjektiven Tatbestand des untersuchten Deliktes (Art. 314 StGB) ausschliessenden Gründe (vgl. cl. 1 pag. BA 03-00-00003 f.). Die Frage des Vorhandenseins eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes betrifft ausschliesslich das Wissen und Wollen der betreffenden Person und erlaubt keine Rückschlüsse auf den Vorsatz anderer Personen. Aus der Einstellungsverfügung gegen G. kann E. nichts für sich beanspruchen. Die Rüge geht damit fehl.

1.7.5 Wiederholung der Beweisanträge aus dem Vorverfahren Rechtsanwalt Frey wiederholte vorfrageweise seine Beweisanträge, die mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 28. Februar 2013 abgewiesen wurden, namentlich die Edition der Verträge und Vereinbarungen der J., die Einvernahme von P., Q. und AA. als Zeugen, die Edition der gesamten Auftragslisten, Rechnungen, Kreditorenlisten und Unterlagen zum Zahlungsverkehr betreffend Instandsetzung sowie Einholung einer Expertise über die Ausgewiesenheit des Stundenansatzes (cl. 10 pag. 10 925 013 ff.). Rechtsanwalt Glaus beantragte vorfrageweise für den Fall des Eintretens auf die Anklage, dass das Gericht auf seine Beweisanträge vom 30. November 2012, namentlich auf die Edition des gesamten Auftrags des VBS an das K. sowie die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zur wirtschaftlichen Angemessenheit des Stundenansatzes (cl. 10 pag. 10 524 004 ff.), zurückkomme (cl. 10 pag. 10 920 007). Die Rechtsanwälte Isenring und Nabholz erklärten sämtliche Plädoyers ihrer Co- Verteidiger zum integralen Bestandteil ihrer eigenen Ausführungen (cl. 10 pag. 10 029 005 und …006). Rechtsanwalt Flachsmann gab am Ende des Beweisverfahrens zu Protokoll, dass seine bisher gestellten Beweisanträge weiterhin Geltung hätten (cl. 10 pag. 10 920 024).

- 36 - Bezüglich der Wiederholung der bereits gestützt auf Art. 331 StPO gestellten, vom Gericht mit Beweisverfügung vom 28. Februar 2013 (cl. 10 pag. 10 430 003 ff.) abgewiesenen Beweisanträge der Verteidiger wird auf die Abweisungsgründe in der genannten Verfügung verwiesen. Rechtsanwalt Flachsmann wiederholte gestützt auf Art. 345 StPO seine vom Gericht bereits abgewiesenen Beweisanträge mit unveränderter Begründung. Dieses Vorgehen ist in sinngemässer Auslegung von Art. 343 StPO unzulässig, wenn die Aktenlage nach der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung unverändert bleibt (vgl. HAURI, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 345 N 3). Letzteres war vorliegend der Fall, weshalb die Anträge abzuweisen sind. Für die Begründung gelten die Ausführungen in der genannten Beweisverfügung.

1.7.6 Weitere Beweisanträge

a) Antizipierte Beweiswürdigung

Rechtsanwalt Frey kritisierte, es sei nicht möglich, ein Beweisthema, namentlich ob die Garage H. GmbH bevorzugt wurde sowie welche bzw. ob zu hohe Stundenansätze in Anwendung gebracht worden seien – wie in der Beweisverfügung vom 28. Februar 2013 geschehen –, einfach auszuschliessen. Wenn das Gericht den Gegenbeweis nicht zulasse, dann anerkenne es in antizipierter Beweiswürdigung, dass die Anklage den Beweis nicht erbracht habe (cl. 10 pag. 10 920 006). Diese Kritik geht an der Sache vorbei. Indem das Gericht das Beweisthema absteckt, d.h. entscheidet, was in Bezug auf den Sachverhalt und in rechtlicher Hinsicht in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO relevant ist, nimmt es keine Würdigung der Beweise vor (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Art. 331 N. 8).

b) Einvernahme A. und B. / Einvernahme BBB.

Der Antrag von Rechtsanwalt Nabholz bzgl. Einvernahme von A. und B. in der Hauptverhandlung war in Anbetracht der Einvernahmen der Beschuldigten durch das Gericht während der Hauptverhandlung gegenstandslos (cl. 10 pag. 10 925 018). Die ebenfalls von RA Nabholz beantragte Einvernahme von AAA., Chef Stab des K. (cl. 10 pag. 10 925 018), erachtete das Gericht

- 37 nicht als sachdienlich. Der Antrag wurde abgewiesen (cl. 10 pag. 10 920 016). 1.8 Das Gericht behielt sich gestützt auf Art. 344 StPO anlässlich der Hauptverhandlung vor, den Anklagesachverhalt betreffend C. (Anklageschrift, Ziff. 1.3.) nebst der täterschaftlichen ungetreuen Amtsführung auch unter dem Aspekt der Beteiligungsform der Gehilfenschaft (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) zu würdigen (cl. 10 pag. 10 920 004). Ein Vorbehalt nach Art. 344 StPO will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu welcher die beschuldigte Person nicht hat Stellung nehmen können. Die C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind in der Anklageschrift auch in Berücksichtigung dieses Würdigungsvorbehalts in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand hinreichend konkretisiert worden. Die Abweichung in der rechtlichen Würdigung von der Täterschaft zur Gehilfenschaft ist damit im Lichte des Anklagegrundsatzes zulässig (vgl. auch HAURI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 344 StPO N. 5, m.w.H., sowie HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 350 StPO N. 7), weshalb die entsprechende Rüge von Rechtsanwalt Nabholz nicht fundiert ist. 1.9 Aufgrund der zahlreichen Beweisanträge und der umfangreichen Parteivorträge war es dem Gericht nicht möglich, an der Hauptverhandlung sofort ein Urteil zu fällen. Gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO hat das Gericht das Urteil so bald als möglich in einer neu angesetzten Hauptverhandlung zu eröffnen. Verzichten die Parteien jedoch, wie vorliegend, auf eine öffentliche Urteilsverkündung (cl. 10 pag. 10 920 033), kann das Gericht das Urteilsdispositiv nach Urteilsfällung auch schriftlich zustellen (Art. 84 Abs. 3 StPO). Die geheime Beratung des Gerichts fand im Anschluss an die Hauptverhandlung statt. Das Urteil wurde am 12. Juni 2013 gefällt und das Urteilsdispositiv den Parteien am selben Datum schriftlich zugestellt (cl. 10 pag. 10 970 009–50).

2. 2.1 Vorwürfe in der Anklageschrift Die Bundesanwaltschaft legt den Hauptbeschuldigten A., B. und C. gemäss Anklageschrift zusammengefasst zur Last, als damalige Kaderangestellte der J. gemeinsam die Idee zur Gründung der Garage H. GmbH gehabt und den Beschluss dazu gemeinsam mit den ebenfalls beschuldigten Ehefrauen E. und F.

- 38 sowie mit der Lebenspartnerin von C., G., am 24. August 2008 gefasst zu haben. Dabei seien auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb der Garage H. GmbH unter den Beteiligten verteilt worden. Die für die Gründung nötigen Stammanteile hätten die drei Hauptbeschuldigten über ihre Ehefrauen bzw. die Lebenspartnerin einbringen lassen. Für die Gründung sowie Geschäftsführung sei sodann der mitbeschuldigte Rechtsanwalt D. hinzugezogen bzw. vorgeschoben worden. In der Folge hätten die ehemaligen J.- Angestellten zwischen August 2008 und Mai 2009 die Auftragsvergabe an die Garage H. GmbH mittäterschaftlich veranlasst und diese gegenüber anderen Garagenbetrieben bevorzugt. Die Garage H. GmbH sei dabei einzig zum Zweck der Auftragserledigung für die J. gegründet und die Arbeiten seien in den Räumlichkeiten der J. unter unentgeltlicher Verwendung der dort vorhandenen Infrastruktur erledigt worden. Der J. sei im Vergleich zu einem für solche Arbeiten üblichen ein überhöhter Stundenansatz in Rechnung gestellt und dieser daher ein Schaden im Umfang von rund Fr. 176'000.-- sowie ein ideeller Schaden zugefügt worden (cl. 10 pag. 10 100 001 ff.).

2.2 Das "Springersystem" bzw. Geschäftsmodell Garage H. GmbH (Entstehungsgeschichte der Garage H. GmbH) In den nachfolgenden Erwägungen wird der äussere Sachverhalt hinsichtlich der Vorgeschichte und anschliessenden Gründung sowie des Betriebs der Garage H. GmbH dargestellt, wie er sich für das Gericht aufgrund der Akten- und Beweislage ergibt. Darunter fällt auch die anlässlich der Hauptverhandlung von A. abgegebene Erklärung, der sich sowohl B. als auch C. ausdrücklich anschlossen (cl. 10 pag. 10 920 019 und 10 925 047). 2.2.1 Organigramm K./Vorgeschichte B., A. und C. waren im K. Mitglieder der erweiterten Center-Leitung (cl. 10 pag. 10 930 019 Z. 35 ff. und …020 Z. 3; cl. 4 pag. BA 13-03-0004 Z. 20 f. und Z. 23 f.). Diese fällte (zumindest die strategischen) Entscheide bezüglich des ganzen K.s und betreffend sämtliche Bereiche ("prozessübergreifend", cl. 10 pag. 10 930 020 Z. 3). B. war gemäss eigener Aussage seit 1. Januar 2006 Leiter des K. (cl. 4 pag. BA 13-03-0004 Z. 10 f., -0018 Z. 9) und ranghöchster Mitarbeiter. A. war Chef A5 und hatte in dieser Funktion die Kompetenz, Reparaturaufträge an die Garagen zu vergeben (cl. 10 pag. 10 930 020 Z. 8). R., Chef Radfahrzeuge K., unterstand A. und stand seinerseits den "Gruppenchefs" vor (cl. 10 pag. 10 930 020 Z. 12 f., …034 Z. 17, …043 Z. 8, …050 Z. 42 und …007 Z. 38). Die Position von Gruppenchefs im K. hatten EE., CCC., DDD. sowie M. inne (cl. 10

- 39 - 930 019 Z. 27 f. und …050 Z. 43). In der Aussenstelle QQ. des K. war S. (cl. 10 pag. 10 930 034 Z. 29) bzw. in der Aussenstelle RR., AAA., EEE. T. jeweiliger Gruppenchef (cl. 10 pag. 10 930 042 Z. 35 f.). C. war gemäss eigenen Angaben seit 1. August 2007 als Leiter A1 im K. tätig (cl. 4 pag. BA 13-02-00004 Z. 13 ff.). Hierarchisch gesehen standen A. und C. auf einer ähnlichen Stufe, wobei sie aber für einen jeweils anderen Bereich zuständig waren: A. für A5, C. für A1 im K. (cl. 10 pag. 10 930 019 Z. 35 ff.). R. sowie die Gruppenchefs hatten mit C. im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit zu tun, d.h. beispielsweise mit Fragen der Sicherheit in den Werkstätten, Lagerung von Giften (cl. 10 pag. 10 930 019 Z. 14 f.) sowie Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen (cl. 10 pag. 10 930 034 Z. 14 und …042 f. Z. 40 ff.). Im Jahre 2008 erhielt der Chef Ressourcensteuerung des VBS/J. vom Chef der Armee den Auftrag, handelsübliche Fahrzeuge für Service und Instandsetzungsarbeiten an externe Garagenbetriebe auszulagern. Die Armee stellte für den Zeitraum ab August 2008 bis Dezember 2008 zusätzliche Mittel in der Höhe von 1.6 Mio Franken (1.2 Mio Franken gemäss Aussage von B.; cl. 4 pag. BA 13-03- 0018 Z. 34) für das K. zur Umsetzung dieser Vorgabe zur Verfügung (cl. 10 pag. 10 925 0037). Dieses sog. "Outsourcing" betraf die 5 Schweizer CC. in verschiedenem Ausmass (cl. 3 pag. BA 12-10-00002 Z. 12 ff.). Im K. herrschte aufgrund eines bedeutenden Personalabbaus eine wichtige Kapazitätslücke, die die Bewerkstelligung des grossen Arbeitsvolumens erschwerte (cl. 10 pag. 10 925 039, …925 046, … 930 021 Z. 22). Laut A. wurden keine Regelungen durch die J. getroffen, wie dieses Outsourcing auszusehen habe, sondern es habe die allgemeine Weisung für die externe Vergabe von handelsüblichen Fahrzeugen gegolten (cl. 10 pag. 10 925 037). Bei Letzterer handelt es sich um die durch die J. erlassene "Weisung A2" vom 30. Dezember 2004, Nummer "SMIF000-00.006", bzgl. der "Ausführung und Rechnungsstellung von Instandhaltungsarbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern und Aufbauten durch das zivile Autogewerbe" (cl. 5 pag. BA 16-03-00028 ff.). Der Geltungsbereich der Weisung erstreckt sich gemäss Ziff. 1.1 auf "alle Fahrzeuge (inkl. Anhänger) und Aufbauten im Verantwortungsbereich der J.". Ziff. 1.3 hält sodann fest, dass der J.-Betrieb sowohl eine markt- und wettbewerbsorientierte Vergabe wie auch eine angemessene Verteilung in der Region zu gewährleisten habe; bei Karrosserieschäden seien "wenn immer möglich" zertifizierte Karosseriebetriebe zu berücksichtigen (cl. 5 pag. BA 16-03-00029). Bei der Vergabe von Repartauraufträgen an das zivile Gewerbe schreibt Ziff. 2 bei einem Reparaturbetrag von über Fr. 5'000.-- die Einholung einer schriftlichen Offerte zwingend vor (cl. 5 pag. BA 16-03-00029; vgl. auch cl. 3 pag. BA 12-08-00002 Z. 10 ff.; siehe auch cl. 3 pag. BA 12-10-00002 Z. 28 ff.). Ziffer 4.1 bestimmt sodann, dass die Aufträge schriftlich zu vergeben sind (cl. 5 pag. BA 16-03-00030). Aufgrund dieses Outsourcing-Auftrages suchte das K. daraufhin vermehrt nach externen Garagenbetrieben zur Auftragsvergabe, je-

- 40 doch erfolglos, da keine Garage zum Verzicht auf Weg- und Spesenentschädigung bereit gewesen war (cl. 10 pag. 10 925 038; vgl. auch cl. 3 pag. BA 12-07- 00004 Z. 11 ff. und 15 ff.). 2.2.2 Idee und Gründung Garage H. GmbH Die Idee zur Gründung der Garage H. GmbH stammte von A., B. und C. (cl. 10 pag. 10 925 035; cl. 3 pag. BA 12-02-00006 Z. 10 f. und BA 12-04-00005 Z. 12 f. und 26; cl. 4 pag. BA 13-01-00012 Z. 3 und -00013 Z. 13, sowie -0053 Z. 1 ff.; cl. 4 pag. BA 13-02-00006 Z. 29 bzw. -00007 Z. 1 ff. und -0021 Z. 22 ff. sowie -0035 Z. 13 ff.; cl. 4 pag. BA 13-03-00011 Z. 21 f.). Diese entstand anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens im Mai/Juni 2008. Ziel sei es gewesen, mit dieser Garage insbesondere die Instandhaltung von Motorrädern zu gewährleisten, um eine Kapazitätslücke im K. zu schliessen (cl. 10 pag. 10 925 035), die Lieferbereitschaft des K. sicherzustellen (cl. 10 pag. 10 925 047), ihrem Arbeitgeber in einer heiklen Situation zu helfen (cl. 10 pag. 10 925 104), Engpässe im Bereich Reparaturen zu füllen (cl. 10 pag. 10 925 124) sowie zu helfen, Kapazitätsengpässe abzubauen (cl. 10 pag. 10 925 164). Das Gründertreffen der Eheleute A. und E. bzw. B. und F. sowie C. und G. fand am 24. August 2008 im Restaurant FFF. statt (vgl. cl. 8 pag. BA-B1 10-01-0045 ff. sowie cl. 3 pag. BA 12-02-00006 Z. 11-13 und BA 12-04-00005 Z. 26 ff.; cl. 4 pag. BA

SK.2012.38 — Bundesstrafgericht 12.06.2013 SK.2012.38 — Swissrulings