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Bundesstrafgericht 21.03.2012 SK.2011.5

21 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·191 mots·~1 min·2

Résumé

Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).

Texte intégral

Urteil vom 21. März 2012 Strafkammer

Urteile des Bundesstrafgerichts dürfen im Netz grundsätzlich nur in anonymisierter Form publiziert werden.

Das begründete Urteil in Sachen Zigarettenschmuggel (Verfahren "Montecristo") umfasst über 400 Seiten und nennt mehrere Hundert Namen. Eine anonymisierte Fassung des Urteils wäre unlesbar und unverständlich.

Das Bundesstrafgericht verzichtet deshalb auf die Anonymisierung und damit zwangsläufig auch auf die Publikation im Internet. Stattdessen wird das vollständige Urteil in der Gerichtskanzlei bis zum

31. März 2013

zur Einsichtnahme durch Interessierte aufgelegt. Für eine Einsichtnahme wird um telefonische Voranmeldung ersucht.

Den akkreditierten Journalisten wird das vollständige Urteil auf ihr Ersuchen hin in Papierform zugestellt.

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2011.5

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