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Bundesstrafgericht 24.08.2012 SK.2011.12

24 août 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,419 mots·~1h 7min·2

Résumé

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung.;;Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung.;;Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung.;;Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung.

Texte intégral

Urteil vom 24 . August 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT , vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und als Privatkläger /-innen: 1. C. und D., vertreten durch Advokat David Gelzer, 2. E. und F., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin, 3. G., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin, 4. H., 5. I., 6. J., 7. K.,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2011.12

- 2 gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Flachsmann,

Gegenstand

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: - der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB im Zeitraum 16. – 25. April 2009 in U., V., W. und bei der Kaserne X. in Y.; - der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des †L.; - der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des H.; 2. Er sei zu verurteilen - zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 200.—, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und - zu einer Busse von Fr. 3'000.—. 3. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen: - der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB im Zeitraum 16. – 25. April 2009 in U., V., W. und bei der Kaserne X. in Y.; - der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des †L.; - der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des H.; 4. Er sei zu verurteilen: - zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.—, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und - zu einer Busse von Fr. 2'500.—. 5. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 18'604.55 und die Kosten für die Anklagevertretung von Fr. 1'418.— seien den beiden Beschuldigten je hälftig aufzuerlegen. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzulegen und den Beschuldigten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

- 4 - Anträge der Verteidigung: I. Rechtsanwalt Rudolf für A.: 1. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB freizusprechen. 2. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. 3. A. sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht nach Art. 225 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Die gestellten Zivilforderungen seien abzuweisen. 5. Die Kosten für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung, die Ausübung der Parteirechte in der Voruntersuchung, die Kosten der Anklageerhebung und -vertretung sowie die Kosten des Bundesstrafgerichts seien dem Staat aufzuerlegen. 6. Für die anwaltliche Vertretung sei A. eine angemessen Parteientschädigung zuzusprechen.

II. Rechtsanwalt Flachsmann für B.: 1. Es sei auf die Anklage nicht einzutreten. Eventualiter sei B. von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Er sei aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen. 3. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten.

Anträge der Privatklägerschaft: I. Rechtsanwalt Gelzer für C. und D. Strafantrag: Die Angeschuldigten A. und B. seien entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB), der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen unter Kostenfolge. Zivilforderungen: 1. Der Angeschuldigte A. sei (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten B.) zu verurteilen, C. eine Genugtuung von Fr. 75'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009 und D. eine Genugtuung von Fr. 53'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

- 5 - 2. Es sei gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Angeschuldigte A. (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten B.) C. und D. für den erlittenen materiellen Schaden vollständig zu entschädigen hat, wobei die Geschädigten bezüglich des Quantums auf den Zivilweg zu verweisen seien. 3. Der Angeschuldigte B. sei (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten A.) zu verurteilen, C. eine Genugtuung von Fr. 75'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009 und D. eine Genugtuung von Fr. 53'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4. Es sei gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Angeschuldigte B. (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten A.) C. und D. für den erlittenen materiellen Schaden vollständig zu entschädigen hat, wobei die Geschädigten bezüglich des Quantums auf den Zivilweg zu verweisen seien. 5. Alles unter o/e Kostenfolge.

II. Rechtsanwalt Züblin für E. und F. sowie G. 1. B. und A. seien solidarisch dazu zu verurteilen, E. und F. eine Genugtuungssumme in der Höhe von je Fr. 30'000.— zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 2. B. und A. seien solidarisch dazu zu verurteilen, G. eine Genugtuungssumme in der Höhe von je Fr. 10'000.— zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 3. Unter o/e Kostenfolge.

III. J. J. fordert eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.—.

- 6 - Sachverhalt: A. Am 16. bis 17. April 2009 (Kadervorkurs [KVK]), 19. bis 24. April 2009 (Sprengkurs) und 25. April 2009 (Prüfungstag) wurde in Z./Y. ein Sprengkurs P für Spez- Formationen der Polizei (P SF) des Schweizerischen Polizeiinstituts (SPI) abgehalten. Der Kurs basierte auf dem "Reglement über die Ausbildung für den Sprengausweis P für die Spezialformationen der Polizei (SF)" (nachfolgend: Ausbildungsreglement SF; cl. 7 pag. BO.01.0318). Im Anschluss wurde, basierend auf dem "Prüfungsreglement für den Sprengausweis P für die Spezialformationen der Polizei (SF)" (nachfolgend: Prüfungsreglement SF; cl. 7 pag. BO.01.0319) eine Abschlussprüfung durchgeführt. Beim SPI handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung. Seine Aufgabe umfasst die Aus- und Weiterbildung der Polizeiangehörigen aus der ganzen Schweiz (http://www.institut-police.ch/d/interieur.asp/2-0-55- 4-2-0/). B. A. zur Tatzeit Polizeihauptmann bei der Kantonspolizei UU. (heute: UU. Polizei), amtete wie bereits seit mindestens 20 Jahren von Montag bis Freitag, 19. bis 24. April 2009, als Direktor des Sprengkurses. Am Samstagmorgen, 25. April 2009, war er als Experte bei den mündlichen Prüfungen eingesetzt (cl. 2 pag. 12.04.0001 f.). Die Prüfung stand unter Leitung des vom SPI nominierten Prüfungsobmanns M. (cl. 2 pag. 12.13.0001 f.). C. B. zur Tatzeit pensionierter Polizist der Kantonspolizei VV., fungierte seit 1988 als Kursinstruktor und Prüfungsexperte. Für den Sprengkurs P SF 2009 war er am 21. April 2009 für eine Theorielektion und am 22. April 2009 im V. bei den praktischen Übungen als Instruktor im Einsatz (cl. 2 pag. 12.01.0007). Zudem war er Materialverantwortlicher für den Kurs (pag. ....0001) und auch für die Prüfung (pag. ....0009). D. Anlässlich der Abschlussprüfung des Kurses kam es am 25. April 2009 im Fach „Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ auf dem Areal der Kaserne X. in Y. um ca. 13.40 Uhr zu einem Explosionsunfall mit Sprengmitteln, bei dem der Kursteilnehmer †L., Angehöriger der Kantonspolizei WW., so schwer verletzt wurde, dass er am folgenden Tag verstarb (cl. 1 pag. 11.06.0004 ff.). Der Prüfungsexperte H. erlitt Verletzungen, nämlich Explosionsverletzungen mit Verbrennungen Grad Ia, fleckförmig IIb, 13% der Körperoberfläche (Gesicht, Hals, kranio-vertikaler Thorax, Ober- und Unterarm rechts, Handrücken und dorsale Langfingerhand rechts, distale Hälfte ventraler Oberschenkel bds., ventraler Unterschenkel bds.). Multiple Fremdkörpereinsprengungen (Gesicht, Hals, ventraler Thorax, Ober-/ Unterarme und Hände bds., Abdomen, Ober-/ Unterschenkel bds.). Rissquetschwunden (mediales Unterlid rechts, Wange rechts, kubital rechts, axiliär links, palmarer Unterarm links). Subtotale Trommelfellperforation

- 7 bds., atypischer Hörsturz bds., Augenverletzungen. Gemäss Arztzeugnis Dr. K. Gerber vom 8. Juli 2009 bestand eine unmittelbare Lebensgefahr (cl. 1 pag. 11.04.0009). Die weiteren Kursteilnehmer N., O., P. und J. erlitten Gehörverletzungen, wie Knalltraumata, Tinnitus, Gehörverlust (cl. 1 pag. 11.05.0001, cl. 2 pag. 12.06.0002, 12.09.0002, 12.14.0001; cl. 3 pag. 12.17.0001, 12.22.0001, 12.24.0001, 12.30.0001, 12.31.0001, 12.33.0001, 12.37.0001, 12.38.0001; cl. 4 pag. 15.07.0013, 15.15.0006). E. Unmittelbar nach dem Unfall eröffnete das Verhöramt des Kantons XX. ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Am 5. Mai 2009 teilte es der Bundesanwaltschaft mit, dass es diese als zuständig für das Verfahren erachte. Am 14. Mai 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe (ohne verbrecherische Absicht) nach Art. 225 StGB und der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB (cl. 1 pag. 02.00.004 f.). Am 31. März 2010 dehnte sie das Verfahren auf A. und B. aus (cl. 1 pag. 01.00.0002). Mit Verfügung vom 12. August 2011 (cl. 9 pag. 9.140.001), d.h. nach Anklageerhebung, jedoch vor Eingang der Anklageschrift beim Gericht (unten lit. G), vereinigte die Bundesanwaltschaft das ganze Strafverfahren (auch die originär in kantonaler Beurteilungskompetenz stehenden Tatbestände) in der Hand der Bundesbehörden. F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) eröffnete am 26. August 2010 auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung (cl. 1 pag. 04.00.0006). Per 31. Dezember 2010 sandte es die Akten an die Bundesanwaltschaft zurück, da es mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 aufgehoben wurde, die Zuständigkeit dann bei der Bundesanwaltschaft lag und die Voruntersuchung bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden konnte (cl. 1 pag. 04.01.015 f.). G. Am 11. Juli 2011 (Eingang: 13. Juli) erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstrafgericht gegen A. und B. wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.). H. Am 14. Oktober 2011 hörte der Einzelrichter in Bern den Zeugen Q. aufgrund seines Gesundheitszustands vorzeitig an. Der Zeuge ist kurz darauf verstorben. I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter mit Auftrag vom 24. Oktober 2011 bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (Dr. Dietrich Eckardt oder andere Personen unter seiner Verantwortung; im Folgenden: BAM) ein Gutachten ein, welches am 30. Januar 2012 erstattet wurde.

- 8 - Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantworteten die Gutachter Ergänzungsfragen der Parteien. J. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand am 16. und 17. August 2012 am Sitz des Gerichts statt. Anwesend waren die Bundesanwaltschaft, die beiden Beschuldigten und ihre Verteidiger, die Privatklägerin C., vertreten durch Rechtsanwalt David Gelzer, die Privatklägerschaft E. und F. sowie G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin, die Privatkläger H. und J. (cl. 9 pag. 9.920.002 f.). Das Urteil wurde am 24. August 2012 mündlich verkündet und kurz begründet.

Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Angeklagt ist unter anderem die fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Verbrechen und Vergehen der Art. 224 – 226ter StGB unterstehen gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO der Bundesgerichtsbarkeit. Die Verfolgung der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB liegt laut Art. 22 Abs. 1 StPO in der Kompetenz der Kantone. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Am 14. Mai 2009 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren (cl. 1 pag. 02.00.0004). Mit Vereinigungsverfügung vom 12. August 2011 wurden die Verfolgung und Beurteilung aller vorgeworfenen strafbaren Handlungen in der Hand der Bundesanwaltschaft vereinigt (cl. 9 pag. 9.140.001). 1.2 Die Anklageschrift datiert vom 11. Juli 2011. Sie ging am 13. Juli 2011 beim Bundesstrafgericht ein. Damit ging die Verfahrensherrschaft auf den Einzelrichter über (Art. 61 StPO). Die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft datiert vom 12. August 2011, somit nach Anklageerhebung. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit damit auch für die Delikte der kantonalen Kompetenz erfüllt sind, kann indes offen bleiben. Zweckmässigkeitsüberlegungen gebieten, auf die Anklage einzutreten (BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.).

- 9 - 1.3 Während des Vorverfahrens ist am 1. Januar 2011 die StPO in Kraft getreten. Das Vorverfahren wickelte sich teilweise noch nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP) ab. Ab dem 1. Januar 2011 war das Verfahren nach neuem Recht fortzuführen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behielten jedoch ihre Gültigkeit (Art. 448 StPO). Die Anklageschrift hatte der StPO zu entsprechen. 1.3.1 a) Die beiden Verteidiger rügten anlässlich der Hauptverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips und von Art. 6 EMRK. Die Anklage sei weitschweifig und missachte die Umgrenzungsfunktion. Zudem sei sie objektiv und subjektiv ungenügend. Das Einstechen von gekürzten Zünderdrähten in den Primärsatz, was die Expertise ins Zentrum der Unfallursachen stellte, sei nicht Gegenstand der Anklage, ebensowenig die Menge der für die Prüfung zusammengepackten Sprengmittel. Rechtsanwalt Rudolf rügt, dass der Kausalzusammenhang und die Vorhersehbarkeit nicht erstellt seien. Es sei nicht klar, ob ein Handlungs- oder Unterlassungsdelikt vorgeworfen werde sowie – im zweitgenannten Fall – welches die Garantenpflichten sein sollen. Er beantragt die Rückweisung der Anklage (Art. 329 StPO), Rechtsanwalt Flachsmann ein Nichteintreten auf diese (Art. 329 Abs. 4 StPO). b) Die Anklage umschreibt zentral das Kursziel, wonach sich die Ausbildung nur auf gebräuchliche Zündmittel bezog. Sie beschreibt, dass die Beschuldigten (in unterschiedlicher Funktion) für praktische Aufgaben unter anderem nicht mehr handelsübliche Sprengmittel zur Wiederverwendung je in Behältnissen zusammenführten und dass damit zusätzliche Risiken geschaffen wurden (Ausrieseln, chemische Reaktionen, Bildung sehr empfindlicher Substanzen). Sie legt dar, dass sich in jedem Sack mehr als 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerer und Sprengzünder befanden. Sie beschreibt weiter, dass das Kürzen von Zünderdrähten durch die Beschuldigten das Risiko einer ungewollten Zündung von elektrischen Sprengzündern erhöhe und zudem die eingekürzten Zünderdrähte in die Kapselhohlräume von andern pyrotechnischen Zündern gelangen und so den schlag- und reibempfindlichen Primärsatz mechanisch belasten könnten. Die Einwände der Verteidiger sind also teilweise aktenwidrig (Menge; Einstechen) und im Übrigen – wie bei der materiellen Beurteilung näher zu zeigen ist – haltlos. Die für die Beurteilung wesentlichen Handlungen/Unterlassungen sind eindeutig und ausreichend umschrieben. Eine Umschreibung aller nicht mehr beeinflussbaren Folgen der Tat (physikalische und/oder chemische Reaktionen), die zum strafrechtlichen Erfolg führten, ist bloss für die Frage nach der Kausalität zwischen Tat und Erfolg erforderlich. Da die Kausalität nicht mehr vorsatzabhängig ist, gehört deren eindeu-

- 10 tiger Verlauf nicht zum Anklagevorwurf. Es genügt, mehrere zum Beweis stehende Möglichkeiten darzulegen, woraus sich deren Vorhersehbarkeit ableiten lässt. Dies tut die Anklageschrift. Dass sich damit die Möglichkeit ergibt, dass die Anklageschrift Pflichtverletzungen vorwirft, welche sich letztendlich als nicht kausal herausstellen, ist unbeachtlich. Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass die Bundesanwaltschaft zu Recht die Anklageschrift nicht ergänzte, nachdem das vom Gericht angeordnete Gutachten BAM einen andern Kausalverlauf in den Vordergrund stellte als der Amtsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdiensts Zürich (im Folgenden: WFD). c) Soweit die Verteidiger geltend machen, im Zusammenhang mit allfälligen Unterlassungsvorwürfen sei die Garantenstellung der Beschuldigten nicht umschrieben, trifft dies nicht zu. Die Anklageschrift beschreibt auf Seite 2 unten die Funktion und Verantwortung des Beschuldigten A. und auf Seite 10 Mitte jene des Beschuldigten B.. Wie noch zu zeigen ist, führen die gerichtlichen Erwägungen nicht zu Unterlassungsdelikten. d) Rechtsanwalt Flachsmann bezeichnet es als unzulässig, bezüglich Anklagesachverhalt der fahrlässigen Tötung (Anklage Ziff. 1.2.2) bzw. der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Ziff. 1.2.3) auf den Anklagesachverhalt zur Gefährdung durch Sprengstoffe (Ziff. 1.2.1) zu verweisen. Wie zu zeigen ist, unterscheiden sich die drei Vorwürfe nicht durch die Tat, sondern ausschliesslich durch deren Erfolg. Der gerügte Verweis schafft keinerlei Unklarheit. 1.3.2 a) Nach Art. 92 i.V.m. Art. 113 BStP lag die Ernennung eines Sachverständigen im Vorverfahren in der Kompetenz des Eidg. Untersuchungsrichters. Für die Sachverständigen galten die gleichen Ausstandsvorschriften wie für Gerichtspersonen. Art. 99 Abs. 2 BStP verweist auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dessen hier insbesondere interessierender Art. 34 Abs. 1 lit. e vorschreibt, dass die der Bestimmung unterstehenden Personen in Ausstand treten, wenn sie „aus andern Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten“. b) Am 18. Mai 2009 beauftragte die Bundesanwaltschaft den WFD, ein Gutachten zum Sprengunfall zu erstellen (cl. 1 pag. 11.01.0001). c) Die Bundesanwaltschaft war gemäss BStP nicht zuständig, einen Sachverständigen zu ernennen, also können der WFD oder ein Funktionär desselben hier nicht als Sachverständige gelten. Ob sich bei diesen die Frage des Aus-

- 11 stands stellen würde, da durch den der Expertenmeinung unterbreiteten Sachverhalt auch Angehörige der Stadt- und Kantonspolizei Zürich tangiert waren (cl. 1 pag. 10.00.0160 f.), kann daher offen bleiben. Das „Gutachten“ des WFD entspricht einem Amtsbericht, wie er in Art. 27 BStP vorgesehen war bzw. in Art. 195 StPO vorgesehen ist und wird als solcher in die Beweiswürdigung eingebracht. Die Frage der persönlichen Nähe der Berichterstatter zu Betroffenen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 1.3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung erhoben die Verteidiger, welche in ihren Plädoyers gegenseitig die formellen Einwände des jeweils anderen generell übernahmen, mehrere Rügen gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln: a) Der WFD-Bericht habe wegen Befangenheit der Sachbearbeiter keine Beweiskraft und äussere sich auch zu Rechtsfragen. Für einen Amtsbericht gelten die Regeln über den Ausstand (Art. 183 StPO) nicht. Die Beweiskraft ist Frage der Beweiswürdigung. Ob sich ein Amtsbericht zu Rechtsfragen äussert, ist für dessen Verwertbarkeit irrelevant. Er besitzt nicht die Beweiskraft eines Gutachtens und das Gericht ist an Rechtsmeinungen Verfahrensbeteiligter ohnehin nicht gebunden. b) Die Zeugeneinvernahmen R. und S., beides Mitarbeiter des WFD, seien zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar, da mit deren Einvernahme als Zeugen die Ausstandsbestimmungen für Gutachter ausgehebelt worden seien, denn Zeugen könnten nicht abgelehnt werden. Die Tatsache, dass Zeugen nicht wie Sachverständige abgelehnt werden können, hängt mit ihrer anderen beweisrechtlichen Stellung zusammen. Nichts hindert aber die Strafbehörden daran, eine Person mit naher Beziehung zu einer beschuldigten Person oder zum Prozessgegenstand als Zeuge anzuhören. Sagt sie aus, so bildet das Ergebnis Gegenstand freier Beweiswürdigung. Dies ergibt sich u.a. aus Art. 175 Abs. 2 StPO. c) A. und B. seien bei ihrer Einvernahme als Auskunftspersonen vom 3. Februar 2010 durch die Bundesanwaltschaft falsch belehrt worden. Die beiden waren bereits durch die Kantonspolizei XX. und die Bundesanwaltschaft als Auskunftspersonen befragt worden, als sich das Verfahren noch gegen Unbekannt richtete (cl. 2 pag. 12.01.0001 ff.; pag. 12.01.0016 ff.; pag. 12.04.0001 ff; pag. 12.04.0009 ff.) und dabei auf ihr Recht zur Aussageverweigerung sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung (Art. 303 – 305 StGB) hingewiesen worden. Später, aber immer noch bevor sich das Verfahren konkret gegen sie richtete, befragte die Bundesanwaltschaft A. und B. am 3. Februar 2010 ein weiteres Mal. Dabei enthielt die Rechtsbelehrung an die

- 12 - Auskunftspersonen zusätzlich den Passus "Wenn Sie jedoch Aussagen machen, sind Sie verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen" (cl. 2 pag. 12.01.0021; pag. 12.04.0024). Die beiden waren zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich verbeiständet. Nach Übernahme des Mandats monierte der Verteidiger von B. die falsche und irreführende Rechtsbelehrung und verlangte, dieses Einvernahmeprotokoll aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen (cl. 2 pag. 12.01.0033). Die Bundesanwaltschaft lehnte das Ansinnen ab (cl. 5 pag. 16.02.0009). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Antrag erneuert. Die erwähnten Einvernahmen fanden noch unter Herrschaft der BStP statt, welche die Stellung der Auskunftsperson nicht explizit erwähnte. Die Praxis der Bundesstrafbehörden liess die Auskunftsperson nach analogen Regeln zu, wie sie die StPO heute vorsieht. Demnach sind Auskunftspersonen nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO), d.h. insbesondere keine Wahrheitspflicht. Die Ausübung von Zwang, Drohungen, Versprechungen etc., um eine Auskunftsperson zu einer Aussage zu bewegen, sind unzulässig (DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 180 N. 22). Die vom Befragenden in concreto ausgesprochene "Verpflichtung" war nicht mit einer Sanktionsandrohung verknüpft. Zudem wussten A. und B. als langjährige Polizisten zweifellos, dass die konkrete Rechtsbelehrung als Ermahnung und nicht als Verpflichtung zu verstehen war. Sie kennen nach eigener Aussage die Einvernahmeregeln des Strafprozessrechts (cl. 9 pag. 9.930.014 und 9.930.022). Eine Täuschung lag nicht vor. Dies gilt vor allem auch, nachdem bei den ersten beiden Einvernahmen die Rechtsbelehrung korrekt gewesen war. Die Rechtsbelehrung an eine Auskunftsperson ist nur bei deren erster Einvernahme zwingend (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rdnr. 924 Fn. 315). Die kritisierten Einvernahmeprotokolle sind verwertbar. Gemäss Ansicht von GIOVANNONE, Rechtsfolgen fehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 8/2012, 1068 kann im Übrigen eine mangelhafte Belehrung einer Auskunftsperson nicht als Gültigkeitsvoraussetzung der Befragung einer Auskunftsperson gewertet werden. d) Die Rüge, anlässlich ihrer Einvernahmen als Auskunftspersonen vom 1. Mai 2009 und 17. Juni 2009 (cl. 2 pag. 12-01-0006 bzw. 12-04-0010) seien die beiden später beschuldigten A. und B. nicht auf ihr Recht zum Beizug eines Anwalts hingewiesen worden, stösst ins Leere. Unter Herrschaft der BStP war der Beizug eines Anwaltes für eine Auskunftsperson nicht vorgesehen. Die Aussagen bleiben verwertbar.

- 13 e) Die Verteidiger rügten ferner, ergänzende Aussagen der Auskunftspersonen am Telefon, worüber die Bundesanwaltschaft Aktennotizen erstellt habe, seien ohne Rechtsbelehrung erfolgt und daher unverwertbar. Diese Aussagen erfolgten im Anschluss an die Einvernahmen von B. und A. vom 17. Juni 2009 (am Folgetag [cl. 2 pag. 12-01-0017 bzw. pag. 12-04-0021] und eine Woche später [cl. 2 pag. 12-01-0018]). Bezüglich Rechtsbelehrung kann auf die Ausführungen vorne lit. c verwiesen werden. Die Verwertbarkeit dieser Aktennotizen ist gegeben. f) Weiter machen die Verteidiger geltend, bei den meisten Einvernahmen Dritter sei den Beschuldigten das Teilnahmerecht nicht gewährt worden, was zur Unverwertbarkeit dieser Aussagen zulasten der Beschuldigten führe. Insbesondere betrifft das die Einvernahmen mit T. als Auskunftsperson vom 15. Juni 2009 und mit demselben als Zeuge vom 5. März 2010. Die erstmals im Plädoyer an der Hauptverhandlung vorgebrachte Rüge ist verspätet. Die Beschuldigten und ihre Verteidiger hatten nach Gewährung der Akteneinsicht im Vorverfahren wie auch nach Eingang der Anklage beim Gericht und selbst am Schluss des Beweisverfahrens anlässlich der Hauptverhandlung in Kenntnis der Beweis- und Anklagesituation ausdrücklich Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Dazu hätte auch die Möglichkeit gehört, Personen, mit denen man früher nicht konfrontiert worden war, als Zeugen zu beantragen, um an sie Fragen stellen zu können. Indem sie es nicht taten, haben die Beschuldigten auf ihr Konfrontationsrecht verzichtet. Zudem ist keine der gerügten Einvernahmen ein ausschlaggebendes Beweismittel. Insbesondere sind die massgebenden Vorgänge im V. durch die Aussagen der Beschuldigten selbst beweiskräftig erhellt. Aus denselben Gründen durften der WFD und die BAM die Ereignisse im V. als ihren Ausführungen zugrunde liegende Fakten betrachten. g) Die Verteidigung verlangt, das BAM-Gutachten aus dem Recht zu weisen, weil es sich insbesondere in Ziff. 3.9 zu Rechtsfragen äussere. Die Fragen an die Expertin waren vorab bekannt und die Verteidigung hat die Frage zu Ziff. 3.9 nach Literatur, Reglementen oder Merkblätter mit Warnungen in Bezug auf das Zusammenpacken von Zündmitteln nicht beanstandet. Die Expertenantwort bestand im Hinweis auf entsprechende Unterlagen (wie dies z.B. bei Expertisen des Institut Suisse de droit comparé – ISDC – regelmässig die zentrale Thematik ist). Die Interpretation der Unterlagen (Rechtsfrage) obliegt dem Gericht. Das Gutachten ist insoweit nicht zu beanstanden. h) Die Verteidigung opponiert dagegen, dass das Gericht den Amtsbericht des WFD an die Expertin BAM als Grundlage für ihren Bericht zugestellt hat. Die Verteidiger wussten, welche Fragen und Unterlagen der Expertin unterbreitet

- 14 wurden. Gegen die Unterbreitung des WFD-Berichts als solchen wurden von Seiten der Verteidigung grundsätzlich keine Einwände erhoben (cl. 9 pag. 9.521.009 und pag. 9.522.010). Das Vorgehen des Gerichts entspricht Art. 184 Abs. 4 StPO. 2. Beweiswürdigung 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: 2.1.1 A. A. sei als Direktor des Sprengkurses der Verantwortliche für dessen Durchführung, die Ausbildung der Kursteilnehmer, die Bereitstellung des gesamten Sprengmaterials für den Kurs und den Prüfungstag und die Kontrolle der verwendeten Sprengmittel für die ganze Kursdauer inkl. Prüfung. Er habe neben gebräuchlichen Zündmitteln sehr alte, nicht mehr handelsübliche Zündmittel (Minenzünder vom Typ Spaltzünder, Brückenzünder) sowie ebenfalls nicht übliche Zündmittel (A- und U-empfindliche elektrische Sprengzünder, Kupfer-Sprengkapseln Nr. 8) bei den praktischen Arbeiten für den Sprengkurs verwendet, aber mit Ausnahme der Kupfer-Sprengkapseln Nr. 8 nicht ausgebildet. Die Zündmittel habe er ausschliesslich vom Magazin der UU. Polizei bezogen. Sie hätten sich hauptsächlich aus übriggebliebenen Sprengmitteln früherer Kurse angesammelt gehabt. Neu erworben habe er für den Kurs lediglich 30 Verbindungsblöcke zum Verbinden von Nonel-Zünderschläuchen. Er habe die im Kurs 2009 verwendeten Zündmittel und Sprengstoffe sowie die Beschaffenheit und Empfindlichkeit der Zündmittel, mit Ausnahme der Minenzünder vom Typ Spaltzünder, gekannt und habe gewusst, dass Primärsprengstoff auf Reibung und Schlag sehr empfindlich reagiere. Er habe die Sprengmittel im Vorfeld des Kurses bzw. vor dem Prüfungstag weder kontrolliert noch auf ihre Handhabungssicherheit und ihre Eignung für den Kurs überprüft, sondern habe B. die gesamten Sprengmittel für den Sprengkurs und den Prüfungstag im KVK übergeben und das Material zusammen mit diesem mit einem Sprengbus in das Sprengstoffmagazin des Kurses transportiert. Im KVK habe A. die Kürzung der Drähte der elektrischen Zünder angeordnet und dies in der Folge zusammen mit B., Instruktor und Prüfungsobmann M. sowie zwei Angehörigen der UU. Polizei durchgeführt. Die Zünder habe er entgegen der Vorschriften im Kurs und am Prüfungstag weiter verwendet bzw. verwenden lassen, anstatt diese umgehend zu vernichten bzw. der Vernichtung zuzuführen. Am Mittwoch, 22. April 2009, also 3 Tage vor dem der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt, war es im Rahmen des selben Kurses während der Vorbereitungsarbeiten für das praktische Vernichten von unbrauchbar gewordenen

- 15 - Sprengmitteln im V., zu einem Zwischenfall gekommen. Während der Kursteilnehmer T. ein Bündel mit Sprengkapseln vorschriftsgemäss mit von ihm selber mitgebrachtem orangefarbenem Klebband umwickelte, gab es einen Knall. Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, nach diesem Vorfall mit dem Kandidaten T. habe er die Ursache für den Knall nicht erklären können, das Bündel nicht weiter untersucht und auch keinen Experten zu Rate gezogen. Auf Geheiss A.s (und B.s) seien die praktischen Arbeiten im V. fortgesetzt worden. A. habe als Kursverantwortlicher das Material vor dem Rücktransport nicht kontrolliert, keine Anweisungen bzgl. der bearbeiteten Sprengmittel gegeben und den Rücktransport durch B. nicht verhindert. Er habe keine Bescheinigung des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorats (EGI) für den Transport von mit Sprengschnur umwickelten Bündeln auf öffentlicher Strasse besessen bzw. nicht überprüft, ob der Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI bewilligt worden sei. Zudem habe er keine Bescheinigung für den Transport eines Zündmittelgemisches, bestehend aus mehr als 100 Sprengkapseln, -verzögerern und -zündern pro Sack gehabt bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport bereits durch eine existierende Bescheinigung des EGI erlaubt worden sei. A. habe die Sprengmittel in den sechs Mineurkisten nicht kontrolliert, aber gewusst, dass verschiedene Zündmittel in den für die Prüfung bereitgestellten Zündmittelsäcken gewesen seien, deren Zusammensetzung er im Einzelnen aber nicht gekannt habe. Zudem habe A. kein Natelverbot bei den praktischen Einsätzen ausgesprochen und insbesondere nicht auf die Gefahren eines eingeschalteten Natels während des Hantierens mit Sprengmitteln hingewiesen. Er habe der sehr geringen Luftfeuchtigkeit (25% bei ca. 20°C) am Prüfungstag und damit der Möglichkeit eine r elektrischen Entladung keine Beachtung geschenkt. Damit habe A. ungewollt Leib und Leben der Kurs- und Prüfungsteilnehmer, Instruktoren und Experten sowie fremdes Eigentum in konkrete Gefahr gebracht. Er habe insbesondere nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. voraussehen müssen, dass die Manipulation von †L. an den Zündmitteln anlässlich der Prüfung eine Gefahr für Leib und Leben der auf dem Platz anwesenden Prüflinge und Instruktoren sowie für fremdes Eigentum darstelle. Somit habe er ungewollt den Tod von †L. und eine schwere Schädigung von Körper und Gesundheit des H. verursacht (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.). 2.1.2 B. B. sei als Kursinstruktor und Prüfungsexperte sowie seit mehreren Jahren als Materialverantwortlicher des Sprengkurses verantwortlich für die Verwaltung, Vorbereitung und Bereitstellung des Materials, welches der Kursdirektor A. ihm zur Verfügung gestellt hatte. Er habe die im Kurs 2009 verwendeten Zündmittel und Sprengstoffe sowie die Beschaffenheit und Empfindlichkeit der Zündmittel, mit

- 16 - Ausnahme der Minenzünder vom Typ Spaltzünder, gekannt. Er habe die gesamten Sprengmittel für den Kurs und den Prüfungstag im KVK beim Magazin der UU. Polizei von A. entgegengenommen und die Sprengmittel zusammen mit diesem in einem Sprengbus ins Sprengstoffmagazin des Kurses transportiert, ohne dass er das Material vorher kontrolliert und auf seine Handhabungssicherheit und die Eignung für den Kurs überprüft habe. Zudem habe er die Sprengmittel während der gesamten Ausbildung und am Prüfungstag für die Kursteilnehmer bereitgestellt. B. habe die Gefahr, die von Primärsprengstoffen ausgehe, gekannt. Er habe zusammen mit Instruktor und Prüfungsobmann M. und zwei Angehörigen der UU. Polizei die Kürzung der Drähte der elektrischen Zünder vorgenommen, nachdem A. dies im KVK angeordnet habe. Er habe jedoch diese Zünder dann nicht umgehend vernichtet bzw. der Vernichtung zugeführt, sondern sie entgegen der gesetzlichen Vorschriften im Kurs und am Prüfungstag weiter verwendet bzw. weiter verwenden lassen. Nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. im V. habe B. die Ursache für den Knall nicht klären können, das Bündel jedoch nicht weiter untersucht und auch keinen Experten beigezogen. Auf B.s Anweisung hin habe T. das betreffende Bündel zu den anderen, teilweise gebündelten, Kapseln in die Mineurkiste zurückgelegt. Nach Beendigung der praktischen Übung habe B. die Kursteilnehmer dazu aufgefordert, die Bündel in die Mineurkisten zurückzulegen. Dann habe er die sechs Mineurkisten im Sprengbus auf öffentlichen Strassen ins Sprengstoffmagazin zurücktransportiert und dort bis am Abend des nächsten Tages gelagert. Dabei hätten sich die von den Kursteilnehmern gebündelten und – bis auf das von T. präparierte Bündel – mit Sprengschnur umwickelten Sprengkapseln zusammen im gleichen Fach der Mineurkiste befunden. B. habe ausserdem keine Bescheinigung des EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI genehmigt sei. Er habe am Abend des 23. April 2009 allein die gebündelten Sprengkapseln im Sprengstoffmagazin auseinander genommen und die Sprengkapseln in die sechs Zündmittelsäcke verteilt, ohne die Zündmittel zuvor kontrolliert zu haben. In jedem Zündmittelsack hätten sich mehr als 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder befunden. B. sei mit den sechs Zündmittelsäcken, die je in einer Mineurkiste in einem separaten Fach für Sprengzünder verstaut gewesen seien, am gleichen Abend auf öffentlichen Strassen zur Kaserne X. gefahren und habe den Sprengbus im Materialmagazin eingeschlossen. Ausserdem habe B. keine Bescheinigung des EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI genehmigt sei. Keiner ausser B. habe Zugang zu den Mineurkisten gehabt, da dieser die Kisten während der ganzen Zeit überwacht habe. B. habe zudem der sehr geringen Luftfeuchtigkeit (25% bei ca. 20°C) am Prüfungstag und damit der Möglichkeit einer elektrischen Entladung keine Beachtung geschenkt.

- 17 - Damit habe B. ungewollt Leib und Leben der Kurs- und Prüfungsteilnehmer, Instruktoren und Experten sowie fremdes Eigentum in konkrete Gefahr gebracht. Er habe insbesondere nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. voraussehen müssen, dass die Manipulation von †L. an den Zündmitteln anlässlich der Prüfung eine Gefahr für Leib und Leben der auf dem Platz anwesenden Prüflinge und Instruktoren sowie für fremdes Eigentum darstelle. Somit habe er ungewollt den Tod von †L. und eine schwere Schädigung von Körper und Gesundheit des H. verursacht (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.). 2.2 Unbestritten ist: Am Samstag, 25. April 2009, war †L. als Kursteilnehmer auf dem Kasernenareal X. in Y. daran, seine Prüfungsaufgabe vorzubereiten. Als er Zündmittel aus dem Sack, der auf dem Boden neben der Mineurkiste lag, entnehmen wollte oder bei der weiteren Handhabung der Zündmittel durch ihn, explodierten sämtliche bei ihm bereitgestellten Sprengmaterialien (Zünder und Sprengschnur). †L. erlitt tödliche und der unmittelbar bei ihm weilende Prüfungsexperte H. die erwähnten lebensgefährlichen Verletzungen. Vier weiter weg befindliche Personen wurden leicht verletzt. Das für den Kurs massgebende Ausbildungsreglement SF (cl. 7 pag. BO.01.0318) legt in Art. 15 im Lehrplan fest, dass sich der Stoff auf "gebräuchliche" Sprengmittel bezieht. Insbesondere Fach 10 handelt von "Vernichten der gebräuchlichen, unbrauchbar gewordenen Sprengmittel". 2.3 Wie gesagt, war bereits am Mittwoch, 22. April 2009, im Rahmen des selben Kurses während der Vorbereitungsarbeiten für das praktische Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln im V. ein Zwischenfall verzeichnet worden: Während der Kursteilnehmer T. ein Bündel mit Sprengkapseln vorschriftsgemäss mit von ihm selber mitgebrachtem orangefarbenem Klebband umwickelte, gab es eine Verpuffung und es wurde hell. T. hat das Bündel sofort losgelassen. Auf seiner Hand zwischen Daumen und Zeigefinger entstanden zwei kleine Brandlöcher (cl. 2 pag. 12.05.0004). Sowohl A. als auch B. waren bei diesem Vorfall unbestrittenermassen in der Nähe. Dem WFD-Bericht ist zu entnehmen, dass am Unfallplatz vom 25. April 2009 diverse Fragmente von Kunststoffklebebändern sichergestellt wurden, darunter auch ein Fragment eines orangefarbenen Kunststoffklebebandes. Diese Tatsache lässt gemäss WFD vermuten, dass die Sprengkapsel aus dem Vorfall mit T. am Prüfungstag zusammen mit anderen Zündmitteln wieder verwendet worden ist (cl. 1 pag. 11.01.0051). 2.4 2.4.1 Der WFD kommt in seinem Amtsbericht darüber hinaus zu folgenden Ergebnissen (cl. 1 pag. 11.01.0001):

- 18 - Er untersuchte im Material vom 25. April 2009 zunächst den Inhalt der Zündmittelsäcke und das Spurenmaterial. In den Zündmittelsäcken 1 bis 5 wurden gefunden: elektrische Sprengzünder, elektrische Minenzünder (= technologisch über 100 Jahre alte Spaltzünder; sie sind sehr empfindlich gegenüber elektrostatischer Entladung und haben keine Sicherung gegen elektrostatische Entladung zwischen Zünderköpfchen und Aussenhülse), Brückenzünder (50 Jahre alt; sie haben keine Sicherung gegen elektrostatische Entladungen), Übungssprengzünder (enthalten keinen Sprengstoff), nicht elektrische Sprengzünder (Schlauchzünder), Sprengkapseln Nr. 8 (der darin enthaltene Primärsatz kann durch Feuer, elektrische Funken oder mechanische Einwirkung – Schlag oder Reibung – leicht zur Detonation gebracht werden; davon gibt es zwei Arten: Aluminium-Sprengkapseln und Kupfer-Sprengkapseln; Aluminium-Sprengkapseln enthalten i.d.R. einen Primärsatz aus Bleiazid/Bleitrinitroresorcinat und einen Sekundärsatz aus Nitropenta; Kupfer- Sprengkapseln haben Quecksilberfulminat als Primärsatz; daraus kann sich beim Kontakt mit Kupfer Kupferazid bilden; daher sollten aus Sicherheitsgründen Kupfer-Sprengkapseln und Aluminium-Sprengkapseln getrennt aufbewahrt werden); Detonationsverzögerer, Sprengschnur und Sicherheitsanzündschnur (cl. 1 pag. 11.01.0031 ff.). Aus den Fragmenten der beim Unfall umgesetzten Zündmittel und aus denjenigen, die aus dem Körper von †L. entfernt worden waren, zogen die WFD- Fachleute Rückschlüsse, um den Inhalt des explodierten Zündmittelsacks zu ermitteln. Demnach müssten sich im Zündmittelsack sowohl Sprengzünder mit Aluminium- wie auch mit Kupferhülsen befunden haben. Ebenfalls vorhanden müssten verschiedene elektrische Sprengzünder unterschiedlicher Typen (auch Verzögerungssatz) gewesen sein. Die jeweilige Menge der Zündmittel könne allerdings nicht eruiert werden. Hinweise auf Schlauchzünder sowie elektrische Minenzünder (elektrische Sprengzünder der Schweizerischen Armee) hätten sich nicht gefunden. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass solche auch im Zündmittelsack vorhanden gewesen sein könnten (cl. 1 pag. 11.01.0036). Welche Arten von Sprengmitteln beim Unfall detoniert sind, konnten die WFD- Fachleute nicht eindeutig beantworten. Die Zerstörung bei der Umsetzung sei so gross gewesen, dass keine sichere Identifikation möglich sei. Jedoch geht der Bericht davon aus, dass sich im detonierten Zündmittelsack eine ähnliche Zündmittelpalette befand wie in den untersuchten Zündmittelsäcken 1 bis 5. Es gebe Hinweise darauf, dass der Anteil der Zündmittel mit Kupferhülsen im Unfallsack etwas höher gewesen sei als in den anderen. Des Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich im am Unfall beteiligten Zündmittelsack noch andere nicht eruierbare Zündmittel befanden, die zusätzliche Risiken beinhalteten (cl. 1 pag. 11.01.0051 f.). Der genaue Grund für die ungewollte Zündung liesse sich nicht eruieren. Es kämen drei Ursachen in Frage: mechanische Einwirkung (Schlag,

- 19 - Reibung), elektrostatische Entladung und elektromagnetische Felder. Eine Zündung durch elektromagnetische Felder sei unwahrscheinlich, eine elektrostatische Entladung sei möglich, am wahrscheinlichsten jedoch sei die Zündung durch mechanische Einwirkung auf die Zündmittel. Als sehr kritisch wertet der WFD das Zusammenpacken von Aluminium- und Kupfer-Sprengkapseln wegen der möglichen Bildung des sehr schlag- und reibungsempfindlichen Kupferazids (cl. 1 pag. 11.01.0055). Die asservierte Aluminium- Sprengkapsel mit einer Anhaftung innen (Abbildung in cl. 1 pag. 11.01.0086) zeige deutlich, wie bei einigen Aluminium-Sprengkapseln aus den Zündmittelsäcken 1 bis 5 Primärsatz ausgerieselt sei, so dass Bleiazid/Bleitrizinad freigesetzt worden sei. Bleiazid neige bei Kontakt zu Kupfer zur Bildung von Kupferazid, welches wesentlich schlag- und reibempfindlicher sei als Bleiazid. Das trockene Kupferazid explodiere oft nur durch Berührung (cl. 1 pag. 11.01.0047). Beim Hantieren mit Zündmitteln entstünden zwischen den einzelnen Hülsen der Sprengkapseln und/oder elektrischen Sprengzünder erhebliche Druck- und Reibbelastungen. Wenn nun an diesen Stellen Primärsatz vorhanden sei, bestehe das Risiko, dass dieser durch die Reibung umgesetzt und der Rest der im Zündmittelsack vorhandenen Zündmittel initiiert werde. Die eingekürzten Zünderdrähte und Zündschläuche stellten eine zusätzliche Gefahr dar, wenn sie in die Kapselhohlräume gelangen und so den schlag- und reibempfindlichen Primärsatz belasten (cl. 1 pag. 11.01.0052 f.). Der Bericht geht davon aus, dass †L. sich während des Kurses genügend Fachkenntnisse angeeignet hatte, um mit handelsüblichen Spreng- und Zündmitteln umgehen zu können. Er habe allerdings nicht wissen können, dass die bei der Prüfung gebrauchten nicht handelsüblichen Zündmittel ein erhöhtes Risiko darstellten (cl. 1 pag. 11.01.0053 f.). Als problematisch erachtet der Bericht das gemeinsame Lagern und Zusammenpacken von unterschiedlichen Zündmitteln in gleichen Behältnissen. Weiter stellt der WFD fest, dass die verwendeten Kursunterlagen im Hinblick auf das Abtrennen der Zünderdrähte nicht aktuell seien. Zünderdrähte dürften erst unmittelbar vor dem Vernichten von Sprengzündern abgetrennt werden (Kursunterlagen, Sprengkommission SBV-SVS-SAFAS, September 2008, Teil „Vernichten von Sprengmitteln“, Absatz 5.1 Zündmittel). Wenn man die Zünderdrähte nicht unmittelbar vor dem Vernichten der Sprengzünder abschneide, bedeute dies eine wesentliche Erhöhung des Risikos einer ungewollten Zündung von elektrischen Sprengzündern (cl. 1 pag. 11.01.0055). Der Bericht kommt zum Schluss, dass der Kursleitung, den Instruktoren und Prüfungsexperten nicht bewusst gewesen sei, welche Gefahren von den im Kurs verwendeten Zündmitteln ausgehen. Der Vorfall in V. zeige, dass von den anwesenden Personen niemand die latente Gefahr

- 20 erkannt, eine notwendige Risikobeurteilung vorgenommen und daraus die richtigen Schlüsse gezogen habe. In Anbetracht dessen, dass Zündmittel elektrostatisch und mechanisch empfindlich, sowie dass unbekannte oder alte Zündmittel besonders vorsichtig zu handhaben seien, müsse festgestellt werden, dass zu keinem der genannten Punkte eine adäquate Massnahme ergriffen worden sei (cl. 1 pag. 11.01.0057). 2.4.2 Der Einzelrichter beauftragte am 24. Oktober 2011 Dr. Dietrich Eckardt von der BAM in Berlin mit der Ausarbeitung eines Gutachtens und gestattete ihm, andere Personen unter seiner Verantwortung zur Ausarbeitung beizuziehen (cl. 9 pag. 9.684.002 ff.). Die Expertise (cl. 9 pag. 9.511.001 ff.) bestätigt die Ansicht des WFD bezüglich der im umgesetzten Zündmittelbeutel wahrscheinlich vorhandenen Zusammensetzung und Anzahl an Zündmitteln (Ziff. 3.1). Hinsichtlich Ursachenwertung stimmt die Expertise dem Amtsbericht des WFD im Wesentlichen zu: „Im Vordergrund steht für uns deshalb die Zündung durch mechanische Einwirkung auf Zündmittel“ (Ziff. 3.3/3.4; Seite 4). In der Detailbetrachtung sieht die Expertise aber eine etwas andere Gewichtung und Wahrscheinlichkeit der möglichen Ursachen: - Eine Detonation des gesamten Beutelinhaltes ist nur möglich, wenn ein oder mehrere Zünder gezündet wurden und eine ausreichende Stossenergie erzeugt wurde. - Das Ausrieseln von kleinen Mengen an Primärsatz aus den offenen Sprengkapseln und feiner oberflächlicher Verteilung im Beutel kann höchstens zu lokalen Umsetzungen (Explosion, Deflagration) geführt haben und nicht zur Initiierung eines Zünders. - Die Bildung von Kupferazid durch Kontakt von Bleiazid an einer Kupferoberfläche erscheint aufgrund der Umgebungsbedingungen als vernachlässigbar. - Aus anderen als den im WFD-Bericht beschriebenen Gründen erachtet das Gutachten auch eine elektrostatische Auslösung der Zündmittel als nicht wahrscheinlich. - Als wahrscheinlichste Ursache erscheint das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln. Die Häufigkeit ungewollter Zündungen in Verbindung mit der Vernichtung von Zündmitteln sei nach den der BAM vorliegenden Erkenntnissen äusserst gering (Ziff. 3.5).

- 21 - Die Sachverständigen beurteilen den Vorfall im V. aufgrund der Beschreibung als Umsetzung oberflächlicher Anhaftungen von Explosivstoff auf den Zündern durch mechanische oder elektrostatische Auslösung. Wahrscheinlich habe es sich um eine schnelle Deflagration gehandelt. Die Ursachen dieses Vorfalls hätten analysiert und die jeweiligen Zünder einer gesonderten Vernichtung zugeführt werden müssen (Ziff. 3.6). Gefragt, ob ihre Erkenntnisse in der Literatur beschrieben seien und gegebenenfalls in Quellen, welche einer für einen Sprengkurs der aktuellen Art verantwortlichen Person ohne Weiteres zugänglich seien, antworten die Experten zusammengefasst: Die Empfindlichkeit von Explosivstoffen, insbesondere von Initialsprengstoffen, gegenüber mechanischer, elektrostatischer und thermischer Energie sei in diversen Standardwerken umschrieben und sollte in Grundzügen zum Basiswissen von Personen gehören, die mit diesen Stoffen umgehen. Beim Umgang mit Zündern sei ebenfalls vorauszusetzen, dass zumindest von den handelsüblichen elektrischen und nichtelektrischen Zündern Kenntnisse zu deren elektrischen bzw. elektrostatischen Kenndaten vorhanden seien. Es wird auf Literatur, gesetzliche Vorschriften und Angaben der Hersteller verwiesen. Ebenfalls bekannt sein sollte, dass das Kürzen von Zünderdrähten bei elektrischen Zündern zu einer Verringerung des Gesamtwiderstandes führe und somit die elektrische Empfindlichkeit der Zünder erhöhe. Kenndaten zu nicht-handelsüblichen, militärischen oder veralteten Zündmitteln seien demgegenüber in der frei zugänglichen Literatur oft schwer zu finden. Dies betrifft vorliegend die elektrischen Minenzünder (Spalt- und Brückenzünder der Schweizer Armee). Umso notwendiger sei eine gründliche Recherche (evtl. bei militärischen Institutionen) und insbesondere bei ungenügender Informationslage das Treffen von speziellen Sicherheitsvorkehren beim Umgang mit solchen Zündern. Berichte zur Häufigkeit und Ursachenanalyse ungewollter Zündungen von Zündmitteln seien meist nicht öffentlich zugänglich. Hersteller und Anwender führten interne Datenbanken. Inwiefern bei deutschen und schweizerischen Polizeibehörden Unfallereignisse mit Spreng- und Zündmitteln recherchierbar sind, entzieht sich der Kenntnis der Experten (Ziff. 3.7). Den Experten sind aus beruflicher Erfahrung und aus anderen Quellen nur Ausnahmefälle bekannt, wo an Sprengkursen, insbesondere für Formationen der Polizei, unterschiedliche Zündmittel gemeinsam gelagert bzw. im gleichen Behältnis zusammengepackt wurden. Es handelt sich bei den von den Experten beschriebenen Fällen um sicherheitstechnisch unbedenkliche (Ziff. 3.8). Das Zusammenpacken der unterschiedlichen Zündmittel im gleichen Behältnis (wie in concreto) sei weder nach den Gefahrgutvorschriften ADR/RID noch nach

- 22 den deutschen Vorschriften zur Lagerung von Explosivstoffen verboten. Für das Befördern von (nicht elektrischen) Sprengkapseln gelte gemäss ADR/RID die Verpackungsvorschrift: „Säcke ... dürfen nicht als Innenverpackungen verwendet werden“. Für Sprengschnüre (Verträglichkeitsgruppe D) bestehe gemäss ADR/RID Kapitel 7.5 ein Verbot für das gemeinsame Befördern mit Zündmitteln der Verträglichkeitsstufe B, ausser in speziellen behördlich zugelassenen Behältern oder Abteilen. Zündmittel dürfen gemäss deutschem Recht in Sprengstofflagern nur aufbewahrt werden, wenn Fächer, Nischen oder Kammern vorhanden sind, deren Abtrennung eine Detonationsübertragung der Zündmittel auf die anderen Explosivstoffe verhindert. (Hinweis des Gerichts: Analoge Vorschriften für die Schweiz finden sich in Art. 74 ff. der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). In diesem Zusammenhang erwähnt die Expertise, dass bereits angewürgte Zündschnüre durchaus als Teil des Zündsystems betrachtet werden können. Ausserdem wäre ein Entfernen der Sprengschnurstücke durch Lösen der Anwürgung nach Ansicht der Verfasser sicherheitstechnisch problematischer als der Verbleib der Stücke am Zündmittel (Ziff. 3.9). Als sicherheitstechnisch bedenklich erachteten die Experten den Umstand, dass bei der Vernichtung von Zündmitteln, wenn schon nicht eine sortenreine Vernichtung, nicht wenigstens eine grobe Vorsortierung nach Zündertypen, Empfindlichkeiten und Beschädigungen gewählt wurde. Offene Sprengkapseln hätten zudem so aufbewahrt oder befördert werden müssen, dass ein Ausrieseln von Primärsatz nicht möglich gewesen wäre. Nicht handhabungssichere oder nicht identifizierbare Zünder hätten vereinzelt und unter besondern Schutzvorkehren (Gesichts- /Kopfschutz, ableitende Schuhe) vernichtet werden sollen. Das Kürzen von Zünderdrähten hätte erst kurz vor der Vernichtung erfolgen sollen. Die Experten erachten weder Menge noch Zusammensetzung der Zündmittel, die für die Prüfung bereitgestellt wurden, als verhältnismässig für den Zweck der Prüfung, noch hinsichtlich des Kenntnisstands der Prüflinge (Ziff. 3.12). 2.4.3 Schlussfolgerungen über die objektiven Abläufe: Aufgrund des Gutachtens der BAM, des Amtsberichts des WFD, aber auch der Aussagen von Auskunftspersonen, ist die genaue Ursache der ungewollten Zündung letztendlich ungeklärt. Es muss aber zwingend davon ausgegangen werden, dass diese als Folge des Zusammenmischens einer grossen Menge verschiedener, zum Teil sehr alter und nicht mehr handelsüblicher Zündmittel in einem Sack – analog der vom WFD in den Säcken 1 bis 5 vorgefundenen – verursacht wurde. Die Folge dieser Primärursache war entweder das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln oder aber die Bildung des sehr

- 23 schlag- und reibungsempfindlichen Kupferazids (als Folge des Zusammenpackens von Aluminium-Sprengkapseln mit Kupfer-Sprengkapseln). Die Wahrscheinlichkeit dieser beiden Varianten ist im Hinblick auf die Frage des Kausalverlaufs gegeneinander abzuwägen: Die im WFD-Bericht im Vordergrund stehenden Theorie, es hätte sich Kupferazid gebildet, rückt für die BAM aufgrund der Umgebungsbedingungen in den Hintergrund. Die Begründung im BAM- Gutachten, wonach die wahrscheinlichste Ursache das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln war, ist schlüssig und basiert zudem auf der kritischen wissenschaftlichen Auseinandersetzung der Gutachterin mit den Schlüssen im WFD-Amtsbericht. Dabei ist zu beachten, dass auch im WFD-Bericht die gekürzten Zünderdrähte als zusätzliche Gefahr beschrieben werden. Die zweite, vom WFD-Amtsbericht in den Vordergrund gerückte Möglichkeit, dass sich das hochexplosive Kupferazid gebildet haben könnte, ist hier ebenfalls nicht völlig ausser Acht zu lassen. 2.5 Die Experten deuten die Kursunterlagen so, dass im Kurs über die Empfindlichkeit von Sprengstoffen und Zündmitteln gegenüber mechanischer, thermischer und elektrischer/elektrostatischer Beanspruchung nur ein kurzer Abriss erfolgte und dass zu speziellen oder veralteten Zündern (z.B. Spaltzündern) keine Kenntnisse vermittelt wurden. Aufgrund der Kursunterlagen ist nicht ersichtlich, dass gelehrt wurde, wie Zündmittel zu identifizieren sind und welche Schutzmassnahmen bei der Vernichtung je nach Empfindlichkeit der Zündmittel oder im Fall einer ungenügenden Informationslage zur Empfindlichkeit nicht eindeutig identifizierbarer Zündmittel zu treffen sind. Aufgrund all dessen schliesst die Expertise, dass die Kursteilnehmer auch am letzten Kurstag die von den ihnen für die Prüfung vorgelegten Zündmitteln ausgehenden Gefahren nicht ohne Weiteres kennen mussten (Ziff. 3.11). Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, über welche Eingangsvoraussetzungen (Fachkenntnisse, Erfahrung) die Teilnehmer des Kurses verfügen mussten. Unter den Teilnehmern befand sich jedoch mindestens einer, der an diesem Kurs seine ersten Erfahrungen mit Sprengmitteln machte (Auskunftsperson AA.; cl. 3 pag. 12.26.0002) und A. bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Kursteilnehmer grundsätzlich über keine Eingangsvoraussetzungen verfügen mussten. Man sei allerdings davon ausgegangen, dass die Personen aus ihren Korps Kenntnisse von Sprengarbeiten mitbrächten. Es handle sich in der Regel um Angehörige von Sondereinheiten (cl. 9 pag. 9.930.015).

- 24 - Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei den Kursteilnehmern keine spezifischen Vorkenntnisse erwartet werden durften. 2.6 Die Sprengkommission SBV-SVS-SAFAS hat im September 2008 das Reglement "Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln" abgeändert. Insbesondere schreibt die neue Fassung in Ziff. 5.1 Abs. 4 Satz 2 vor: "Die Zünderdrähte dürfen erst unmittelbar vor dem Vernichten von den Sprengzündern getrennt werden" (cl. 3 pag. 12.42.0018 ff.). Am Sprengkurs arbeitete man gemäss Aussage des Beschuldigten A. mit einer Fassung von 2003 (cl. 2 pag. 12.04.0032). In der entsprechenden Fassung, aber auch noch in den Unterlagen der Sprengkommission Ausgabe Juni 2005, fehlte in Absatz 4 der 2. Satz (cl. 7 pag. BO.01.0216). 2.7 Welche Handlungen/Unterlassungen zu den geschilderten objektiven Vorgängen führten, lässt sich aus den Einvernahmen folgern: 2.7.1 Aussagen des Beschuldigten A. Das Strafverfahren richtete sich vorerst gegen Unbekannt. A. (Inhaber des Sprengausweises C sowie des Brevets zum Metallsprengen und –vernichten, Mitglied der Sprengkommission SPI und als Vertreter des SPI bei der SAFAS; cl. 2 pag. 12.04.0025), wurde in dieser Phase am 1. Mai 2009 durch die Kantonspolizei XX. sowie am 17. Juni 2009 und am 3. Februar 2010 durch die Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen sind im Allgemeinen in sich geschlossen und beweiskräftig. Wo dies nicht der Fall ist, wird im Folgenden, soweit beweisrelevant, darauf eingegangen. Den Aussagen als Auskunftsperson entsprechend, war er wie schon bei zwanzig oder mehr früheren Kursen von Montag bis Freitag der Ausbildungswoche Kursdirektor. Er hat das Kursprogramm gemäss den Ausbildungsreglementen des SPI und des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT) zusammengestellt (pag. ...0002). Am Samstag (Unfalltag) war er als Ersatz Experte bei den mündlichen Prüfungen. Für die Besorgung des gesamten Sprengmaterials für Kurs und Prüfung sei er verantwortlich gewesen. Die am Kurs verwendeten Sprengmaterialien stammten, wie er aussagt, grösstenteils aus Beständen von früheren Sprengkursen (zum Teil herrührend aus Beständen der Armee, zum Teil von der Kantonspolizei St. Gallen) sowie aus Ankauf; die Zünder zum Vernichten aus Rücknahmen der Polizei oder aus dem Sprengkurs selber (aus Delaboration der von den Kandidaten angefertigten pyrotechnischen Zündsysteme) und die Sprengschnur aus Restbeständen von früheren Kursen, von der UU. Polizei oder vom SPI (pag. ...0001 ff.; ...0011 ff.).

- 25 - Er selber habe das Material für Kurs und Prüfung bestellt und dem Materialverantwortlichen ohne weitere Kontrolle der Handhabungssicherheit zur Verfügung gestellt (pag. ...0026 f.). Die Materialzusammenstellung sei am 16./17. April 2009 (KVK) durch die Instruktoren BB., CC., einen nicht mehr bekannten Dritten sowie Mitarbeiter der UU. Polizei vorgenommen worden. Er selbst sei dabei zum grossen Teil anwesend gewesen, weil er dies als seine Aufgabe erachte (pag. ...0014). Wer Zünderdrähte abgeschnitten habe, sei nicht mehr in seiner Erinnerung; auch nicht, ob in den Prüfungssäcken nebst Zündschnur auch echte Zündmittel enthalten waren. Er habe damals aus dienstlichen Gründen früher weggehen müssen (pag. ...0027 ff.). Alle Instruktoren seien solche mit Sprengausweis C und langjähriger Erfahrung gewesen, weshalb keine weiteren Sicherheitsinstruktionen nötig gewesen seien (pag. ...0015). Insbesondere habe der Beschuldigte B. als Materialverantwortlicher kein Pflichtenheft und für den Kurs weder schriftliche noch mündliche Weisungen gehabt (pag. ...0026). Beim Ereignis im V. vom 22. April 2009 war A. gemäss eigener Aussage als Instruktor zugegen. Er hörte ein zischendes Geräusch, der betroffene Kandidat erklärte ihm, er habe an der Hand etwas gespürt, er untersuchte die bereits gebündelten Sprengkapseln Nr. 8 und stellte nichts Aussergewöhnliches fest. Wie A. sagt, war er aufgrund seiner Erfahrung der Ansicht, das Geräusch habe nicht im Zusammenhang mit den gebündelten Sprengkapseln gestanden (pag. ...0003; ...0016 f.). Das Material sei nachher durch den Beschuldigten B. mit Unterstützung von ihm selbst und von M. ordnungsgemäss in die Kisten zurückgelegt und zum Teil für die Prüfung vom Samstag, 25. April 2009, wieder gebraucht worden (pag. ...0015). Das Prüfungsmaterial für Samstag sei seines Wissens durch den Beschuldigten B. allein zusammengestellt worden. Er selber (A.) habe die verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel zuvor nicht überprüft. Für das Material und dessen Überprüfung sei er als Kursdirektor zuständig (pag. ...0016; ...0018). Weil der Prüfling (am Samstag) die verschiedenen Sprengmittel auf verschiedene Arten vernichten müsse, seien in einer Mineurkiste eine gewisse Anzahl pyrotechnischer, elektrischer und nicht elektrischer Zündmittel, Sprengschnur und Sprengstoff vorhanden (pag. ...0016; ...0030 f.). Die elektrostatische Empfindlichkeit von Explosivstoffen sei ihm grundsätzlich bekannt. Er wisse auch, dass elektrische Zünder mit abgeschnittenen Zünderdrähten in Kapselhöhlungen anderer Zünder geraten können und es dadurch zum Ausrieseln von Primärsprengstoff kommen kann (pag. ...0029). Die Herkunft der Zünder mit den abgeschnittenen Drähten sei ihm unbekannt. Er habe sie so erhalten (pag. ...0032).

- 26 - Auf Frage erklärt A., dass am Kurs vom April 2009 nach den Vorschriften FAS TG-2; VE vom 6. Februar 2003, gearbeitet worden sei. Das Dokument „Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ der Sprengkommission SBV-SVS- SAFAS, September 2008, worin steht „Die Zünderdrähte dürfen erst unmittelbar vor dem Vernichten von Sprengzündern getrennt werden“ habe er nicht gekannt (pag. ...0032). Nachdem A. und B. als Beschuldigte ins Verfahren einbezogen worden waren, wurde A. am 10. Mai 2010 sowie am 15. März 2011 (Schlussbefragung) nochmals einvernommen. Dabei bestätigte er seine früheren Aussagen im Wesentlichen (cl. 4 pag. 13.02.0007 ff. und ...0020 ff.) mit folgenden sachbezüglichen Korrekturen bzw. Ergänzungen: Er wisse nicht mehr, könne aber auch nicht ausschliessen, dass sie im KVK Zünderdrähte abgeschnitten hätten. Diese Zünder, aber auch die im jeweils gleichen Sack zusammen gelagerten verschiedenen Zündmittel, hätten am Prüfungstag 2009 zur Vernichtung vorbereitet und nach dem Kurs durch ihn selber vernichtet werden sollen (pag. ...0008; ...0010). Er wisse nicht, was sich bei der Prüfung in den einzelnen Säcken befunden habe (pag. ...0009). Gemäss WFD-Amtsbericht befanden sich in den Vergleichs-Zündmittel-säcken eine Anzahl längst nicht mehr zugelassener A- und U-Zünder. Dazu sagt der Beschuldigte A., M. habe während des Kurses die Teilnehmer über die Gefahren der A-Zünder informiert. Die U-Zünder seien seines Wissens nicht ausgebildet worden (pag. ...0009). Er erinnere sich nicht, darüber gesprochen zu haben, wie die Bündel aus dem V. weiterverwendet werden dürften (pag. ...0014). Die zur Vernichtung vorgesehenen Sprengmittel müsse man nicht prüfen, weil man sie ja nicht mehr benutze, da sie unmittelbar nach Kursabschluss zur Vernichtung vorgesehen gewesen seien (pag. ...0022). Obwohl die Kursunterlagen unter dem Kapitel „Verwendung" (cl. 7 pag. BO.01.0241) aus Sicherheitsgründen dringend empfehlen, nur mit HU-Zündern zu arbeiten, habe man für das Prüfungsfach „Vernichtung“ auch A-Zünder in die Zündmittelsäcke gelegt, damit die Kandidaten lernten, die Unterschiede der verschiedenen Zündmittel zu erkennen (pag. ...0023). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A. im Wesentlichen aus, dass am Kurs gelehrt wurde, wie Zündmittel zu identifizieren seien. Zudem sei der Bereich "Kenntnis von Sprengstoffen und Zündmitteln" instruiert worden. Aus dem Lehrmittel sei auch hervorgegangen, und es sei auch im Unterricht gestreift worden, welche Schutzmassnahmen bei der Vernichtung von Zündmitteln und im Fall einer nicht genügenden Informationslage zur Empfindlichkeit von Zündmitteln zu treffen sind. Er könne sich nicht erinnern, dass am KVK Zünderdrähte abgeschnitten worden seien, jedoch wisse er, dass in den Säcken Zünder mit eingekürzten Drähten waren. Wenn solche abgeschnitten worden seien, so sei er dabei gewesen. Dass man die Drähte nicht kurzgeschlossen habe, wenn die Zünder zum Vernichten vorgesehen gewesen seien, sei ihm bekannt gewesen. Das habe man

- 27 immer so gemacht. Ob die Prüflinge dies wussten, könne er nicht sagen. Überhaupt seien die Kurse und Prüfungen (auch das Arbeiten mit "scharfen" Sprengmitteln statt mit Attrappen) schon bei den Vorgängern so gemacht worden. Oft seien auch SUVA und BBT dabei gewesen und hätten somit das Vorgehen gebilligt. Die grossen Quantitäten an verschiedenen Zündmitteln habe man in die Zündmittelsäcke eingepackt, damit die Kandidaten erkennen konnten, wie sie die Ware zu vernichten hätten (cl. 9 pag. 9.930.012 ff.). 2.7.2 Aussagen des Beschuldigten B. Auch B. wurde noch am Unfalltag selbst durch die Kantonspolizei XX. sowie am 17. Juni 2009 und am 3. Februar 2010 durch die Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Auch seine Aussagen wirken allgemein in sich geschlossen, glaubwürdig und nicht widersprüchlich zu anderen Aussagen. Soweit Details ungenau oder in Widerspruch mit anderen Beweisen stehend sind, fehlt ihnen die Beweisrelevanz. B. bezeichnete sich selbst als Materialverantwortlichen und Instruktor des Kurses und seit 1988 Inhaber der Sprengausweises C (Sprengmeister). Er habe seit 1988 immer als Instruktor und Prüfungsexperte an den Polizeisprengkursen teilgenommen und sich auch im zivilen Leben mit Sprengarbeiten befasst (cl. 2 pag. 12.01.0002; ...0007 ff.). Zusammengefasst gab er anlässlich dieser Einvernahmen an, er habe einen Teil des Materials für die Prüfungsarbeiten im KVK vor dem Kurs gemeinsam mit A., dem Prüfungsobmann M. und zwei Mitarbeitern von A. zusammengestellt. Dabei hätten sie zur Vorbereitung der Vernichtung auch Zünderdrähte eingekürzt (abgeschnitten; pag. ...0029). Den andern Teil des Prüfungsmaterials habe er selbst am Donnerstag, 23. April 2009, für die Prüfung zusammengestellt, in sechs Mineurkisten verpackt und in den Sprengbus verladen. Es habe sich um Sprengstoff und Sprengzünder gehandelt, welche sich bei der UU. Polizei angesammelt hatten. Er selber habe am Unfalltag die sechs Mineurkisten an die Prüfungsexperten abgegeben. Alle Kisten seien mit dem gleichen Material bestückt gewesen, namentlich mit elektrischen, Schlauch- und pyrotechnischen Zündern sowie Verzögerern. Die Sprengzünder seien in einem Plastiksack verstaut im separaten Fach für die Sprengzünder in der Mineurkiste deponiert gewesen. Ebenda sei auch ein Stück Sicherheitszündschnur deponiert gewesen. Im mittleren Fach seien verschiedene Sprengstoffe verstaut gewesen, sowie wiederum mehrere Meter neuer Sprengschnur. Das dritte Fach der Kiste sei für Werkzeuge bestimmt (cl. 2 pag. 12.01.0002; ...0007 ff.; ...0024). Vor der Prüfung vom 25. April 2009 habe er die verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel nicht überprüft. Bereits beim Zusammenstellen im KVK und am Donnerstagabend habe er summarisch geschaut,

- 28 dass die Materialien vollständig und sauber seien, damit sie den Prüflingen in ordnungsgemäss präpariertem Zustand zur Verfügung stehen. Diese Aussage präzisiert er: Beim Material zum Vernichten habe es sich um Zünder aus Rückschub, bei Sprengstoff hingegen um neuwertiges Material gehandelt. Es werde alte, beschädigte und abgelaufene Ware für die Vernichtung vorbereitet. Bei der Prüfung werde nicht gesprengt. Die Vernichtung der alten Ware erfolge durch einwandfreies Material. Am Prüfungstag, als es um das Fach Vernichten ging, habe die verwendete Sprengschnur einwandfrei sein müssen (pag. ...0013). Auf Frage gibt B. an, er sei davon ausgegangen, dass er nur Gegenstände, welche man heute noch kaufen könne und welche heute noch hergestellt würden (handelsübliches Material), in die Zündmittelsäcke abgefüllt habe. Über Spaltzünder habe er noch nie etwas gehört (pag. ...0028). Instruktoren und Prüfungsexperten seien nicht speziell über die verwendeten Zündmittel instruiert worden. Es habe sich allesamt um erfahrene Personen mit Sprengausweis (sicher Sprengausweis P) gehandelt (pag. ...0010). Beim Ereignis im V. sei er in der Nähe gewesen. Er habe den Knall oder „Pfupf“ gehört, sich bei den Betroffenen erkundigt, die Folgen und das betroffene Material gesehen. Das betroffene Bündel habe ausschliesslich aus Sprengkapseln Nr. 8 aus Kupfer bestanden. (Im Nachgang zur Einvernahme korrigiert sich B. auf Vorhalt eines Widerspruchs zum betroffenen Kandidaten T.: Er habe nicht genau gesehen, ob es Sprengkapseln Nr. 8 aus Kupfer oder aus Aluminium gewesen seien; pag. ...0017; ...0022). Er habe die Öffnungen der Kapseln von aussen betrachtet und in deren Innerem nichts Besonderes festgestellt. Eine weitere Untersuchung habe er nicht angestellt. Das Bündel sei nicht mit Sprengschnur umwickelt gewesen. Er habe keine angesengten oder deformierten Sprengkapseln festgestellt. Dieselben Feststellungen habe auch A. gemacht, der ebenfalls gemeint habe, man sehe den Kapseln nichts an (pag. ...0011/0012). Gleich nach Beendigung der Übung habe er das restliche Material im Bus ins Sprengmagazin zurücktransportiert. Dieses Material sei weder verbrannt noch gesprengt worden. Er habe es in die sechs Mineurkisten verteilt und am 25. April 2009 für die Prüfung in Y. wieder gebraucht. In den Kisten habe sich ein Gemisch befunden. Was genau darin war, könne er nicht sagen. Er habe aber darauf geschaut, dass sich in allen Kisten elektrische, Schlauch- und pyrotechnische Zünder befunden hätten. Zusätzlich habe er mindestens in einzelne Mineurkisten Sprengverzögerer gelegt (pag. ...0011; ...0014). Es habe niemand anderes Material aus den sechs Kisten rausnehmen oder in diese reinlegen können (pag. ...0014; ...0024). Er habe das Material ohne Weisungen nach den Bedürfnissen des Kurses zusammengestellt (pag. ...0023). Auch in Bezug auf die Kontrolle der eingesetzten

- 29 - Sprengmittel habe er weder vom Kursleiter noch vom Prüfungsobmann Instruktionen erhalten (pag. ...0025). Er kenne die elektrostatische Empfindlichkeit von Zündern. Eine Kapsel Nr. 8 sei empfindlicher als ein elektrischer oder ein Schlauchzünder. Die Gefahr im Umgang mit Primär- oder Initialsprengstoff kenne er. Es sei ihm auch bewusst, dass abgeschnittene Zünderdrähte in Kapselhöhlungen gelangen können. Über die Folgen (Ausrieseln von Primärsprengstoff) sei ihm nichts bekannt. Er wisse aber, dass die Kapsel Nr. 8 innen empfindlich sei (pag. ...0027). Abgeschnittene elektrische Zünderdrähte verringerten den Widerstand des betreffenden Zünders. Die Empfindlichkeit auf Fremdeinwirkung, d.h. einer ungewollten Explosion, werde grösser. Diese Gefahr könne man mit Kurzschliessen der Zünderdrähte verringern, was aber nicht gemacht werde, wenn die Zünder zum Vernichten vorgesehen seien (pag. ...0028 f.). Wenige Zünder seien bereits abgeschnitten gewesen, als er sie entgegengenommen habe. Diese könnten vom Kurs des Vorjahres oder von der Polizei stammen. Aus Sicherheitsgründen achte man darauf, dass die Sprengmittel möglichst rasch vernichtet werden, wenn nicht im laufenden Kurs, so doch während des Jahres oder beim nächsten Kurs (pag. ...0030). Bei einer weiteren Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 2010 – diesmal als Beschuldigter –, bei der Schlussbefragung vom 15. März 2011 und anlässlich der Hauptverhandlung hat B. weitere Aussagen zur Sache verweigert (cl. 4 pag. 13.1.0005 ff. und 13.01.0018 ff.; cl. 9 pag. 9.930.019 ff.). 2.7.3 Aus der grossen Anzahl an Befragungen von Auskunftspersonen – vor allem Instruktoren und Kursteilnehmer – sind einige Aussagen als beweisunterstützend zu erwähnen. Widersprüche in wesentlichen Punkten ergeben sich nicht: a) BB., Prüfungsexperte, bestätigt als Auskunftsperson, dass an der Prüfung die Sprengmittel nur zur Vernichtung vorbereitet wurden. Eine Vernichtung war bei dieser Gelegenheit nicht vorgesehen (cl. 2 pag. 12.02.0002). In seiner Befragung durch die Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 kann er seine frühere Angabe nicht bestätigen, wonach er gesehen habe, dass †L. unmittelbar vor der Explosion einen Sack aus dem Transportbehälter (Mineurkiste) genommen habe (pag. ...0012 f.). b) Der beim Ereignis schwer verletzte und als Auskunftsperson befragte Prüfungsexperte H., welcher sich bei der Explosion unmittelbar neben dem tödlich Verunfallten befand, erklärt, soweit er gesehen habe, habe †L. zum Zeitpunkt des Ereignisses noch nichts aus der Kiste herausgenommen gehabt (cl. 2 pag. 12.16.0006; ...0008).

- 30 c) Gemäss Prüfungsobmann M. (Auskunftsperson) wurden die Kursteilnehmer zu den Themen der Prüfungsaufgaben am Mittwoch vorher im V. theoretisch und praktisch ausgebildet (cl. 2 pag. 12.3.0002). Seines Wissens habe man am Kurs die A-Zünder nicht ausgebildet. Er selber habe zwar einen Vergleich zwischen HU-Zündern und A-Zündern gemacht, die Verwendung des Letzteren aber nicht im Einzelnen unterrichtet. U-Zünder habe er nicht ausgebildet und er wisse nicht, wer sie ausgebildet habe (pag. ...0043 f.). d) T. war am 22. April 2009 im V. durch eine kleine Umsetzung an der Hand verletzt worden. Er sagt als Auskunftsperson und bestätigt als Zeuge, er habe die durch ihn aussortierten Sprengkapseln Nr. 8 mit einem Klebeband zu einem Bündel zusammengerollt. Er musste die auf einer Seite offenen Sprengkapseln mit Klebeband verschliessen, damit kein Sprengmittel ausfliesst. Beim Abkleben der Öffnungen kam es zur Umsetzung. Er habe die Beschuldigten A. und B. über diesen Vorfall orientiert. A. habe er seine Verletzung gezeigt. Ob er sie auch B. gezeigt habe, wisse er nicht mehr (cl. 2 pag. 12.5.0004; ...0019; ...0048 ff.). e) J. war zur Zeit der Detonation mit der gleichen Aufgabe beschäftigt wie †L.. Er sagt aus, an seinem Prüfungsmaterial seien alle Drähte der Elektrozünder abgeschnitten gewesen (cl. 3 pag. 12.33.0003). f) Der Kursteilnehmer DD. fragt sich, wieso man an der Prüfung überhaupt echtes Material und nicht bloss Attrappen verwendet habe, wenn doch die Aufgabe bloss im Sortieren und nicht im Vernichten bestand. Während der Ausbildung am 22. April 2009 seien in einem Blechbehälter rund 300 Sprengkapseln Nr. 8 mit Sägemehl vermischt zur Verfügung gestellt worden, welche die Kursteilnehmer zu Bündeln zusammengebunden hätten. Er habe es als ungewöhnlich und gefährlich erachtet, dass sie als Laien – wenn auch unter Aufsicht – auf der harten Unterlage (Kiesstrasse) diese Arbeit verrichtet hätten (cl. 3 pag. 12.41.0003 f.). g) Gemäss Aussage der sachverständigen Auskunftsperson EE., Chemiker ETH, Dr. sc. techn., Mitglied der Sprengkommission SPI als Vertreter des WFD [an dessen Amtsbericht nicht beteiligt], ist nach dem Kurs mit der Prüfung der Lernprozess für die meisten Teilnehmer abgeschlossen, weil nur wenige künftig in der Praxis mit der Vernichtung solcher Sprengmittel zu tun haben werden (cl. 3 pag. 12.46. 0004 ff., insb. ...0007). h) Die Aussagen der fachkundigen Auskunftspersonen FF., Verantwortlicher (cl. 3 pag. 12.42.0004 ff.), GG., Sicherheitsfachmann, insb. für Sprengwesen (cl. 3 pag. 12.43.0003 ff), HH., Mitglied der Eidg. Sprengkommission, Bau-

- 31 meisterverband, beruflich im sprengtechnischen Dienst (cl. 3 pag. 12.44.0004 ff), und II., Spezialist Explosivstoffe (cl. 3 pag. 12.45.0005 ff.), sowie die Zeugenaussagen der am Amtsbericht des WFD beteiligten R. (cl. 3 pag. 12.47.0005 ff.) und S. (cl. 3 pag. 12.48.0008) und die Zeugenaussage von Q. (jahrelanger Kursinstruktor und 2005 – 2008 technischer Leiter dieser Kurse) (cl. 9 pag. 9.930.001 ff.) enthalten keine zusätzlichen entscheidrelevanten Informationen. 2.8 Schlussfolgerungen zum Handeln/Unterlassen der Beschuldigten: A. hat die Zündmittel für den Kurs und den Prüfungstag organisiert und B. hat mit A.s Hilfe oder mindestens mit dessen Wissen und Billigung Zünderdrähte eingekürzt und die Zündmittelsäcke zusammengestellt. Weder A. noch B. wussten im Detail, welche Zündmittel den Prüflingen vom Materialverantwortlichen B. im gleichen Behältnis zusammengemischt zum Sortieren unterbreitet wurden. Die Zünderdrähte waren an diversen Zündern vor der Prüfung eingekürzt worden, obwohl die Vernichtung anlässlich der Prüfung und am Prüfungstag gar nicht vorgesehen war. 3. Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne v erbrecherische Absicht (Anklagepunkte 1.1.1 [A.] und 1.2.1 [B.]) 3.1 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase konkret eine Gefahr für die genannten Rechtsgüter schafft. Dabei ist von einer Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne der Repräsentationstheorie auszugehen, d.h. die Opfer stellen im Verhältnis zum Täter Repräsentanten der Allgemeinheit dar (ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 225 StGB N. 3; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl., VV. 2008, vor § 28 N. 4; a.M. BGE 103 IV 241, E.I.1, S. 243). Das Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs Sprengstoff, jedoch werden Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4 – 7 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG; SR 941.41) definiert (ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 4; CORBOZ,

- 32 - Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., VV. 2010, Art. 224 StGB N. 1 f.). Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Taterfolg ist die alternative oder kumulative konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen oder fremden Eigentums. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt hierfür im Sinne der Individualtheorie eine gezielte konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes (BGE 115 IV 111 E. 3a; 103 IV 241 E. I.1), wohingegen die heutige Lehrmeinung gemäss der Repräsentationstheorie den Eintritt einer Gemeingefahr verlangt, zumal als Tathandlung beliebige Verhaltensweisen in Frage kämen (TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224 StGB N. 5 und Art. 225 StGB N 1; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 6 und Art. 225 StGB N. 2, jeweils mit Hinweisen). Die zur Gefährdung führende Handlung spezifiziert das Gesetz nicht. Der durch Umgang mit Sprengstoff eintretende Gefährdungserfolg genügt, so z. B. rechtswidriges Hinlegen und das Liegenlassen an einem Ort, wo sich eine Gefahr für Menschen oder fremdes Eigentum ergibt, ohne dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt (BGE 115 IV 111 E. 3a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 7 und Art. 225 StGB N. 2; TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 224 StGB N. 4 und Art. 225 StGB N. 1). 3.1.2 Aufgrund von Art. 11 StGB kann die Gefährdung durch Sprengstoffe nach Art. 225 StGB auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Wie noch zu zeigen ist, entfällt im vorliegenden Fall strafbares Unterlassen. 3.1.3 In subjektiver Hinsicht wirft die Bundesanwaltschaft den beiden Beschuldigten Fahrlässigkeit vor. Ein Schuldspruch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein. Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes-

- 33 tens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolges voraussehen konnte; unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10; 126 IV 13 E. 7a/bb S. 16 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S.529/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2a m.w.H.). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Voraussehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (Urteil des Bundesgerichts 6S.142/2007 vom 11. Februar 2008 E. 5.1; BGE 131 IV 145 E 5.2 S. 148; 130 IV 7 E 3.2 S. 10 f. m.w.H.). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d). Den Tatbestand von Art. 225 StGB erfüllt fahrlässig, wer bei einer (legalen) Manipulation mit Sprengstoff eine unter den gegebenen Umständen objektiv bestehende Sorgfaltspflicht verletzt, obwohl ihm die Beobachtung subjektiv möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei ist lediglich die unbewusste Fahrlässigkeit tatbestandsmässig, da Handeln im Wissen um eine mögliche Gefährdung Vorsatz zur Folge hat (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 225 StGB N. 3). Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann in der Missachtung z.B. der SprstV, von spezifischen Reglementen, Betriebsvorschriften oder anerkannten Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten liegen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 225 StGB N. 6). 3.1.4 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 76, E. 2.7). Ist ein (Eventual-) Vorsatz nicht nachweisbar, bleibt für eine "Beteiligung" nur die fahrlässige Täter-

- 34 schaft, welche überwiegend als fahrlässige Nebentäterschaft bezeichnet wird (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N. 21). 3.2 Bei den zur Explosion gelangten Objekten handelte es sich zweifelsohne um Sprengmittel im Sinne der Sprengstoff-Gesetzgebung. 3.3 Im Zeitpunkt der Detonation befanden sich nebst dem Getöteten und dem Schwerverletzten zahlreiche Personen im Streubereich herumfliegender Gegenstände (Fotobericht cl. 1 pag. 10.00.0111 ff.; zahlreiche Aussagen zu Standorten cl. 2 und 3). Zudem sind Verletzungen diverser Kursteilnehmer dokumentiert (vorne lit. D.). Somit steht eine konkrete Gefährdung weiterer Personen als "Repräsentanten der Allgemeinheit" fest. 3.4 Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorsätzliches Handeln irgendeiner Person zur Explosion geführt haben könnte. Aufgrund der in E. 2 herausgearbeiteten objektiven Abläufe ist eine Unvorsichtigkeit in Betracht zu ziehen. Damit stellen sich die Fragen, ob die Beschuldigten pflichtwidrig unvorsichtig handelten bzw. nicht handelten und ob sich die Detonation als vorhersehbares kausales Ereignis dieses Umstands ausserhalb des erlaubten Risikos ereignet habe.

- 35 - 3.5 Beschuldigter A. 3.5.1 A. hat selbst nur beschränkt in direkter Weise in die Geschehnisse eingegriffen, welche schlussendlich zum Unfall geführt haben, indem er nämlich den Kurs organisierte und das Kursprogramm entsprechend den Ausbildungsreglementen des SPI und des BBT zusammenstellte. Ihm oblag die Leitung des Kurses und somit die oberste Verantwortung. In dieser Funktion war er routiniert, hat er sie doch gemäss eigenen Angaben schon mindestens zwanzig Mal wahrgenommen. Er bezeichnet sich jedoch selbst als die Person, welche für die Beschaffung des gesamten Sprengmaterials für den Kurs und die Prüfung verantwortlich war. Der für den Kurs massgebende Lehrplan (Art. 15 Ausbildungsreglement SF; cl. 7 pag. BO.01.0318) legt fest, dass sich der Stoff auf "gebräuchliche" Sprengmittel bezieht. Insbesondere Fach 10 handelt von "Vernichten der gebräuchlichen, unbrauchbar gewordenen Sprengmittel". In Anbetracht der kurzen fünftägigen Kursdauer (zum Vergleich: die Schweizer Armee bietet für Milizangehörige zweiwöchige Grundkurse zur Sprengberechtigung an [Schreiben Kompetenzzentrum ABC- KAMIR der Armee; cl. 9 pag. 9.925.097]) und der schwierigen Informationsbeschaffung zu alten Sprengmitteln (vgl. cl. 9 pag. 9.925.096 Ziff. 3 sowie Gutachten BAM cl. 9 pag. 9.511.008), ist davon auszugehen, dass unter "gebräuchlichen Sprengmitteln" nur die mindestens bis vor Kurzem handelsüblichen gemeint sind. A. hat aber nebst gebräuchlicher Ware auch sehr alte, nicht mehr handelsübliche Zündmittel (Minenzünder vom Typ Spaltzünder, Brückenzünder) sowie sonstige nicht handelsübliche Zündmittel (A- und U-empfindliche elektrische Sprengzünder, Kupfersprengkapseln Nr. 8), aus Armee- und Polizeibeständen herrührend, von früheren Kursen beigezogen. Gebräuchliche Ware hat er zum Teil zugekauft. Er selbst hat das Material bestellt und es dem ihm als ausgewiesener Fachmann bekannten Materialverantwortlichen B. ohne weitere Kontrolle der Handhabungssicherheit zur Verfügung gestellt. Bei der Materialzusammenstellung war er zum grossen Teil anwesend. Er erteilte den Instruktoren keine Sicherheitsinstruktionen, da er deren langjährige Erfahrung kannte und sie alle im Besitz des Sprengausweises C waren. Insbesondere liess er den Materialverantwortlichen B. seine Arbeit ohne Pflichtenheft ausüben. Drei Tage vor dem hier zugrundeliegenden Unfall war A. im Rahmen des Kurses unmittelbarer Beobachter einer für alle Beteiligten unerklärbaren Verpuffung beim Bündeln von Sprengkapseln im V.. Dieses Ereignis blieb ohne Ursachenermittlung und ohne organisatorische Folgen für die Materialzusammenstellung und die weitere Kurstätigkeit, obwohl A. Kenntnis hatte, dass der Kursteilnehmer T. Brandspuren an der Hand abbekommen hatte. So wurde das im V. nicht umgesetzte Sprengmaterial zum anderen zurückgelegt und zum Teil am 25. April 2009 für die Prüfung – in die diversen Kisten aufgeteilt – wieder gebraucht. Unklar ist, ob A.

- 36 dieser Wiederverwendung ausdrücklich zugestimmt hat. Seiner eigenen Aussage und derjenigen von B. ist zu entnehmen, dass er in Kenntnis der Umstände gegen den weiteren Gebrauch des Materials jedenfalls nichts einzuwenden hatte. Beim Prüfungsmaterial befanden sich zudem Zünder, deren Drähte vor dem Kurs (im KVK) unter Leitung des Materialverantwortlichen B. eingekürzt worden waren. Es steht fest, dass A. um diesen Umstand wusste. Und gemäss Aussage des Beschuldigten B. waren wenige Zünder bereits abgeschnitten, als er das Material von A. übernommen hatte. A. selbst bestätigt dies in cl. 2 pag. 12.04.0032 Zeile 35 ff. Es entsprach der A. bekannten Prüfungsanlage vom 25. April 2009 (cl. 9 pag. 9.930.015), dass den Kandidaten in einem Sack in einer Mineurkiste eine gewisse Anzahl willkürlich zusammengestellter pyrotechnischer, elektrischer und nicht elektrischer Zündmittel, Sprengschnur und Sprengstoff ausgehändigt wurde, welche jene – als Abschluss einer einschlägigen einwöchigen Ausbildung – im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung trennen mussten. Die sich nebst gebräuchlichen auch im Prüfungsmaterial befindlichen sehr alten, nicht mehr handelsüblichen Zündmittel, waren am Kurs nicht ausgebildet worden. Gemäss eigenen Angaben hat A. am Kurs nach Vorschriften zum Vernichten von Sprengmitteln gearbeitet, welche überholt waren. Die aktuellen Vorschriften vom September 2008, worin neu steht, die Zünderdrähte dürften erst unmittelbar vor dem Vernichten von Sprengzündern getrennt werden, hat er nicht gekannt. 3.5.2 Die rein organisatorische Tätigkeit des Beschuldigten A. im Rahmen des Kurses kann nicht als adäquat kausal für die Explosion während der Prüfung bezeichnet werden, ebensowenig wie seine Expertentätigkeit an der Prüfung selbst. 3.5.3 Hingegen ist zu prüfen, ob A. beim Zusammenstellen bzw. Zusammenstellen Lassen des Materials Vorsichtspflichten verletzt hat und/oder ob er mit seinem oben beschriebenen Verhalten bestimmte Dinge nicht tat, zu denen er nach dem Zusammenstellen des Materials verpflichtet gewesen wäre und die zu tun für ihn subjektiv möglich und zumutbar gewesen wären. A. war als Direktor des Sprengkurses im Sinne von Art. 4 des Ausbildungsreglements SF (cl. 7 pag. BO.01.0318) für die Durchführung des Kurses, die Zulassung, Berichterstattung und administrative Organisation zuständig (a.a.O. Ziff. 4). Er hatte die Sprengmittel und das Zubehör zu besorgen (a.a.O. Ziff. 12.2). Die Direktionsfunktion, soweit hier relevant, endete für ihn mit Ende des Kurses am 24. April 2009. Für den Prüfungstag selbst oblag ihm keine reglementarische Verantwortung, wenn man von seiner Mitverantwortung als Mitglied der Sprengkommis-

- 37 sion absieht. Die Sprengkommission hatte aber die verantwortliche Leitung für die Durchführung und Organisation der einzelnen Prüfungen ihrem Mitglied M. übertragen, wie dies Art. 4 Ziff. 3 des Prüfungsreglements SF vorsieht (cl. 7 pag. BO.01.0319). Die Bereitstellung des Sprengmaterials für die Prüfung erfolgte im gleichen Zug und unter den gleichen Verantwortlichkeiten wie jene für den Kurs. Nachdem feststeht, dass die Umstände und der Zeitpunkt für die Explosion des zusammengestellten Materials nach dem Zusammenstellen nur noch von Zufälligkeiten abhingen (Ausrieseln, Einstechen, Vermischen o.ä.) und seither auch zu jedem anderen Zeitpunkt hätte stattfinden können, trugen die Personen, welche für das Bereitstellen des Materials im Kurs verantwortlich waren, auch die Verantwortung für Materialumsetzungen, die erst nach Kursende erfolgten, in concreto während der Prüfung. Aufgrund des Gesagten lag diese Verantwortung auch für den Prüfungstag bei A.. 3.5.4 a) Der Materialverantwortliche B. stellte das Material, das er vom Direktor A. zur Verfügung gestellt erhielt, pro Fach zusammen. Der explodierte Sprengmittelsack enthielt – bei total weit über 100 Stück (cl. 1 pag. 11.01.0029 f.) – eine im Detail unbekannte Mischung aus bis zu fünf völlig verschiedenen Zünderarten, Aluminium- und Kupfer-Sprengkapseln Nr. 8, Detonationsverzögerer, Sprengschnur und Sicherheitsanzündschnur. Gemäss WFD kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch andere, nicht eruierbare Zündmittel im Sack befanden, die zusätzliche Risiken beinhalteten. Siehe auch die Aussage A. vorne E. 2.7.1 wonach er (A.) den genauen Inhalt der Säcke nicht unter Kontrolle hatte. Dieses Zusammenpacken als solches der unterschiedlichen Zündmittel im gleichen Behältnis ist weder für den Transport noch für die Lagerung von Explosivstoffen verboten (vorne E. 2.4.2), war also nicht gesetzeswidrig. b) Bleibt die Frage, ob das Zusammenpacken unter den konkreten Umständen riskant und demzufolge aus anderen Gründen pflichtwidrig war. Für den Umgang der Polizei mit Sprengmitteln gilt eine spezielle Verordnung. Der Sprengstoffgesetzgebung kommt bloss subsidiäre Bedeutung zu (Art. 1 und 2 der Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei vom 27. Juni 1984; SR 941.413; nachfolgend SprstVPol). Art. 6 SprstVPol erklärt die Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die den Sicherheitsnormen der SprstV nicht entsprechen, als zulässig. Für den konkreten Kurs galt jedoch nicht die SprstVPol. Vielmehr war dessen Inhalt, wie erwähnt, durch das Ausbildungsreglement SF (cl. 6 pag. BO.01.0318) bestimmt, welches sich nicht – wie die SprstVPol – auf Art. 16 SprstG ("Beson-

- 38 dere Fälle") stützt, sondern auf Art. 14 SprstG ("Ausweis"). Der Lehrplan (Art. 15 Ausbildungsreglement SF) beschränkt sich auf "gebräuchliche" Sprengmittel, womit die den Sicherheitsnormen der SprstV nicht entsprechenden a priori nicht kursadäquat waren. Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben (Art. 26 SprstG). Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln [...] keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Art. 92 Abs. 1 SprstV). Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisung heranzuziehen (Abs. 2). Unbrauchbar gewordene Sprengmittel [...] dürfen im Rahmen von Art. 108 fachgemäss vernichtet werden (Art. 107 Abs. 1 SprstV). Als unbrauchbar gelten Sprengmittel [...], deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist (Abs. 2). Wie aufgezeigt, hat A. nicht mehr handelsübliche, zum Teil sehr alte, Sprengmittel, welche eventuell bereits während früherer Kurse zur Vernichtung getrennt worden waren oder zumindest bereits damals für die Vernichtung vorgesehen waren (vgl. gekürzte Drähte), für den Kurs bzw. die Prüfung 2009 wieder mit anderen Sprengmitteln zusammenführen und Kursteilnehmer daran hantieren lassen. Dieses jährlich wiederkehrende Üben mit solchen Mitteln ist nichts anderes als ein u.a. mit mechanischen Kräften (Reibung, Schlägen, etc.) einhergehendes Weiterverwenden dieser gefährlichen Objekte, auch wenn es sich dabei um Übungen zum Vorbereiten der Vernichtung handelt. Die Vernichtung wird letztendlich zwecks weiterer Bearbeitung hinausgeschoben. Das Risiko einer ungewollten Umsetzung wird nicht beseitigt. Mit (von Kurs zu Kurs) über Jahre zunehmendem Alter und wiederkehrendem Hantieren (Zusammenfügen; Trennen) steigt zudem die Gefahr einer Beschädigung und des Ausrieselns, was zu einer elektrostatischen oder thermischen oder – aufgrund von Vermischung – zu einer unkontrollierten chemischen Reaktion führen kann. A. hat die gesetzliche Vorschrift, dass solche Mittel zu vernichten sind, missachtet. c) Die Empfindlichkeit von Explosivstoffen, insbesondere von Initialsprengstoffen, gegenüber mechanischer, elektrostatischer und thermischer Energie, ist in diversen Standardwerken umschrieben und gehörte zum Basiswissen von A. als Hauptverantwortlichem für das Prüfungsmaterial, was er selbst bestätigt. Kenntnisse über die handelsüblichen elektrischen und nichtelektri-

- 39 schen Zünder und deren elektrische bzw. elektrostatische Kenndaten gemäss Literatur, gesetzlichen Vorschriften und Angaben der Hersteller werden bei A. aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner leitenden Funktion als Kursdirektor als gegeben erachtet (u.a. seine Aussage in cl. 2 pag. 12.04.0029). Es war ihm bekannt, dass das Kürzen von Zünderdrähten bei elektrischen Zündern zu einer Verringerung des Gesamtwiderstandes führt, was die elektrische Empfindlichkeit der Zünder erhöht, bzw. dass abgeschnittene Zünderdrähte in Kapselhöhlungen anderer Zünder eindringen können, womit die Gefahr besteht, dass Primärsprengstoff ausrieselt ("Bei elektr. Zündern mit abgeschnittenen Zünderdrähten kann ich die Risiken abschätzen" [pag. ....0031]). Wenn A. sagt, er habe nicht gewusst, dass es eine neue Fassung des Reglements bezüglich „Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ vom September 2008 gibt, worin das Gebot, Zünderdrähte erst kurz vor der Vernichtung zu kürzen, neu aufgenommen worden ist, so ist dies vorliegend angesichts seines spezifischen Fachwissens ohne Belang. War ihm die Herkunft der im Kurs verwendeten elektrischen Sprengzünder mit den abgeschnittenen Zünderdrähten nicht bekannt ("Ich habe sie so erhalten; diese stammen z.T. aus Restbeständen von Dritten oder früheren SPI Kursen" [cl. 2 pag. 12.04.0032]), so führt dies nicht zu seiner Entlastung. Vielmehr bestätigt dies den Schluss, dass bereits an früheren Kursen gleich vorgegangen worden war. Die Aussage A.s, dass man die zur Vernichtung vorgesehenen Sprengmittel nicht prüfen müsse, weil sie unmittelbar nach Kursabschluss zur Vernichtung vorgesehen gewesen seien, deutet in Anbetracht vorhandener Restbestände aus früheren SPI-Kursen zusätzlich zum vorne Gesagten auf dessen pflichtwidrig mangelnde Vorsicht hin. d) Ein lockeres Verhältnis zur gebotenen Vorsicht geht auch aus folgendem Umstand hervor: Obwohl die von A. selbst verfassten Kursunterlagen unter dem Kapitel „Verwendung" (cl. 7 pag. BO.01.0241) aus Sicherh

SK.2011.12 — Bundesstrafgericht 24.08.2012 SK.2011.12 — Swissrulings