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Bundesstrafgericht 16.03.2011 SK.2010.23

16 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,965 mots·~1h 15min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie;;Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie;;Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie;;Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie

Texte intégral

Urteil vom 16. März 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.23

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft (sinngemäss; cl. 34 pag. 34.920.8): 1. A. sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. 2. Der bedingte Strafvollzug gemäss Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom 20. Dezember 2007 sei zu widerrufen. 3. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 642 Tagen. 4. Die beschlagnahmten Drogen, Mobiltelefone, SIM-Karten und Vermögenswerte seien einzuziehen. 5. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten herauszugeben. 6. A. seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Der zuständige Kanton sei mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Martin Schmutz, sei gerichtlich festzulegen. Anträge der Verteidigung (sinngemäss; cl. 34 pag. 34.920.9): 1. A. sei in den Anklagepunkten Ziff. I.1.1 und Ziff. I.2 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. A. sei in den Anklagepunkten Ziff. I.1.3 und Ziff. I.1.4 schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG. 3. A. sei im Anklagepunkt Ziff. I.1.2 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 4. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1 Jahr, 9 Monaten und 3 Tagen. 5. Der bedingte Strafvollzug gemäss Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom 20. Dezember 2007 sei zu widerrufen. 6. Die Beschlagnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft seien zu bestätigen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien A. ausgangsgemäss aufzuerlegen.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und Weitere wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.0.1). Am 30. Juni 2008 dehnte sie das Verfahren auf B. und am 2. September 2009 gegen A. auf den Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 StGB aus (cl. 1 pag. 1.0.2, 1.0.3). B. Die Bundesanwaltschaft leitete am 12. Dezember 2008 einen Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Frage der sachlichen Zuständigkeit ein, da sich der die Bundesgerichtsbarkeit begründende Tatverdacht (Art. 260ter StGB) bis anhin nicht erhärtet habe (cl. 1 pag. 2.1.1 ff.). Gestützt darauf verfügte sie am 16. September 2009, dass das Strafverfahren gegen A. durch die Behörden des Bundes weitergeführt werde (cl. 1 pag. 2.1.7 f.). C. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 18. Juni 2010 eine Voruntersuchung gegen A. in Bezug auf die vorgenannten Vorwürfe. Gleichzeitig setzte es den Parteien Frist an zur Stellung von Anträgen gemäss Art. 119 Abs. 1 aBStP sowie zur Stellungnahme bezüglich der Durchführung einer abgekürzten Voruntersuchung unter Verzicht auf einen Schlussbericht im Sinne von Art. 119 Abs. 3 aBStP (cl. 1 pag. 1.0.9). Von den Parteien wurden keine Beweiserhebungen oder Aktenergänzungen beantragt. Der Verteidiger erklärte am 30. Juni 2010, dass A. dem vorgeschlagenen Vorgehen zustimmt (cl. 10 pag. 16.2.68). Die Bundesanwaltschaft erhob keine Einwendungen (cl. 10 pag. 16.4.3). In der Folge gingen die Akten an die Bundesanwaltschaft zurück. D. A. wurde am 4. Dezember 2008 in Untersuchungshaft gesetzt (cl. 3 pag. 6.1.1. ff). Am 5. Juli 2010 stellte er Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (cl. 3 pag. 6.1.81 = cl. 10 pag. 16.4.5). Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 gab die Bundesanwaltschaft seinem Begehren statt (cl. 3 pag. 6.1.85 f.). E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 4. November 2010 Anklage gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Pornografie (cl. 34 pag. 34.100.1 ff.). F. Am 16. März 2011 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt (cl. 34 pag. 34.920.1 ff.).

- 4 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1 Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis zum 31. Dezember 2010 nach dem StGB; seit dem 1. Januar 2011 richtet sie sich nach der eidgenössischen StPO. Im Falle von Hängigkeit, aber noch nicht eröffneter Hauptverhandlung hat das bisher zuständige Gericht die Anklage gegebenenfalls an das neu zuständige Gericht zu überweisen (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 450 N. 3). Zu prüfen ist also primär die sachliche Zuständigkeit nach neuem Recht. 1.2 Das Bundesstrafgericht ist unter anderem sachlich zuständig, Straftaten nach Art. 260ter StGB zu beurteilen, welche von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend im Inland, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt werden (Art. 24 Abs. 1 StPO). Hat die Bundesanwaltschaft in einer Strafsache, in der sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden angeordnet, bleibt die Bundeszuständigkeit bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen gilt für Straftaten des Bundesrechts der Grundsatz der sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden (Art. 22 StPO). 1.3 Die Bundesanwaltschaft eröffnete das Verfahren wegen Verdachts von Betäubungsmitteldelikten, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB; Prozessgeschichte lit. A). Nach Ausdehnung auf den weiteren, kantonaler Gerichtsbarkeit unterliegenden Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB ordnete sie eine Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (Prozessgeschichte lit. B). Demnach ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der vorliegenden Anklage zuständig, auch wenn das Verfahren mit Bezug auf den die Bundeszuständigkeit begründenden Tatbestand des Art. 260ter StGB nicht weitergeführt und insoweit keine Anklage erhoben wurde. 1.4 Grundsätzlich nicht zu hinterfragen ist im heutigen Zeitpunkt, ob das zusätzliche Erfordernis von strafbaren Handlungen „zu einem wesentlichen Teil im Ausland“ bzw. „ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton“, das auch nach Art. 337 aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bestand, erfüllt

- 5 war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur noch aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Von dieser Rechtsprechung ist wohl auch unter neuem Recht auszugehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung bei einem Wechsel der Zuständigkeit während oder nach abgeschlossenem Vorverfahren ein Wiederholen von Prozesshandlungen zwecks Einhaltung von (vormals kantonalrechtlichen) Formvorschriften entfällt (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.2). Die Verfahrensökonomie und die Effizienz der Strafverfolgung sind mithin nur noch tangiert, wenn sich die kantonale Strafbehörde mit unverhältnismässigem Aufwand in umfangreiche Untersuchungsakten einarbeiten müsste (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.2; 128 IV 225 E. 3.5). Nach erfolgter Anklageerhebung kann eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots gegen eine Änderung der Zuständigkeit sprechen. Im Übrigen muss aber die Einhaltung der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit Vorrang geniessen. Vorliegend fällt auf, dass sich nach Auffassung der Bundesanwaltschaft bereits in einem relativ frühen Zeitpunkt des Verfahrens – kurz nach der Verhaftung des Beschuldigten im Dezember 2008 – abzeichnete, dass sich der Vorwurf der kriminellen Organisation nicht erhärten lassen würde (cl. 1 pag. 2.1.1). Ein Wechsel der Zuständigkeit im damals – trotz mehrerer, anfänglich aus einem anderen Verfahren übernommener Telefonkontrollen, deren polizeilicher Auswertung sowie Hausdurchsuchungen und einer Edition (cl. 2 pag. 5.1.1 ff., 5.1.72 ff., 5.1.83 f., 5.1.84) – noch nicht weit fortgeschrittenen Verfahren hätte sich daher aufgedrängt, dies umso mehr, als zwei der laut Anklage mittäterschaftlich handelnden Beteiligten im Kanton St. Gallen bzw. in Österreich verfolgt und beurteilt wurden (cl. 34 pag. 34.100.3, 34.100.7) und ein weiterer mutmasslicher Mittäter seit Sommer 2008 flüchtig ist (cl. 5 pag. 5.1.81). Der untersuchte Sachverhalt ist zudem mit dem BGE 133 IV 235 zu Grunde liegenden nicht vergleichbar; dort bestand der Verdacht, dass von einer unbestimmten Personengruppe im Rahmen eines internationalen Drogenhandels aus mehreren Ländern (USA, Dominikanische Republik, Venezuela) monatlich 40 kg Kokain in die Schweiz eingeführt werden sollten, um hier im grossen Stil einen Kokainhandel aufzuziehen (a.a.O., E. 4.5). Die der vorliegenden Anklage vorausgegangene Untersuchung hatte demgegenüber zur Hauptsache zwei im Frühjahr 2008 vom Kosovo in die Schweiz erfolgte bzw. versuchte Heroineinfuhren zum Gegenstand, wobei sich der Tatverdacht anfänglich gegen fünf, später gegen vier Personen richtete (cl. 2 pag. 5.1.114 f.). Nachdem sich der Kanton Aargau an einer Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten nicht interessiert zeigte und einer Weiterführung desselben durch die Bundesbehörden zustimmte (cl. 1 pag. 2.1.3), kann die getroffene Vereinbarung gerade noch als im Rahmen des der Bundesanwalt-

- 6 schaft zustehenden Ermessens liegend betrachtet werden (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246; 132 IV 89 E. 2 S. 94). Insgesamt ist auf die Anklage einzutreten. 2. Anwendbares Prozessrecht 2.1 Das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung wurde unter altem Prozessrecht (aBStP) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ihre Gültigkeit. 2.2 Die Hauptverhandlung untersteht neuem Verfahrensrecht (Art. 450 StPO). Entsprechend dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Rechts (FIN- GERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 448 N. 2) und um den logischen Aufbau der Hauptverhandlung zu gewährleisten, wurde diese in Anlehnung an das neue Recht vorbereitet. 3. Anwendbares materielles Recht Die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen fallen in den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007; die Vorwürfe sind nach neuem Recht zu beurteilen. 4. Verwertbarkeit von belastenden Aussagen 4.1 Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gericht sowie das Recht, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht des Beschuldigten, an Beweisabnahmen teilzunehmen und Fragen an Belastungszeugen zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Auch die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistet der beschuldigten Person die Konfrontation mit Belastungszeugen. Als solche gilt im Sinne dieser Norm jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern auch Sachverständige, von der Polizei als Auskunftspersonen befragte Personen sowie gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte (vgl. zum Ganzen: WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 147 StPO N. 12).

- 7 - Das Bundesgericht hält unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, Ziel sei es, dem Beschuldigten in Gewährung eines fairen Verfahrens und zur Wahrung der Waffengleichheit eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selbst oder später. Danach genüge es grundsätzlich, wenn der Beschuldige im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalte. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, sei erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend sei und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden könne. Der Beschuldigte müsse namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Abstellen auf belastende Aussagen, welche unter Missachtung eines Verteidigungsrechts (so z.B. die wirksame Ausübung des Fragerechts) zustande gekommen seien, sei nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das ausschlaggebende Beweismittel für einen Schuldspruch handle (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.2; 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.3.1; BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die eigene und die Rechtsprechung des EGMR). Beruft sich bei einer Konfrontationseinvernahme eine Auskunftsperson auf ihr Recht zu schweigen oder ein Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, nachdem er seine unkonfrontierten belastenden Aussagen gemacht hat, oder beschränkt sich die Auskunftsperson oder der Zeuge anlässlich der Konfrontationseinvernahme darauf, die Angaben zu bestätigen, die in einem früheren Verfahren gemacht wurden und schweigt in der Folge, nehmen das Bundesgericht und die Lehre unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR an, dass solche Aussagen unverwertbar sind, wenn die Behörden diesen Umstand zu vertreten haben (BGE 131 I 476 E. 2.3.4). Haben die Behörden nicht zu vertreten, dass die Auskunftsperson oder der Zeuge in der Konfrontationseinvernahme nach Bestätigung der früher gemachten belastenden Aussagen schweigt, verneint der EGMR in einer solchen Fallkonstellation eine Konventionsverletzung bei Abstellen auf die belastenden Aussagen, sofern es sich nicht um das einzige Beweismaterial handelt (Urteil des EGMR vom 26. April 1991, Asch c. Österreich, Nr. 203 Ziff. 30 = EuGRZ 19 [1992] 474; BGE 131 I 476 E. 2.2). 4.2 Wie es sich vorliegend mit der Verwertbarkeit in Bezug auf einzelne belastende Aussagen verhält, wird, soweit nötig, im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft.

- 8 - 5. Anklagegrundsatz 5.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 aBStP bezeichnet die Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen. Das Gericht hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1 aBStP). Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b); aus ihr muss sich erhellen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welcher strafrechtliche Tatbestand darin zu finden ist (BGE 120 IV 348 E. 3c). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz im Wesentlichen durch die formellen Anforderungen, welche das anwendbare Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1). Diese dient demnach einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50 N. 6, 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Falle einer mangelhaften Anklageschrift diese zur Verbesserung zurückzuweisen oder den Angeklagten freizusprechen (BGE 133 IV 93 E. 2.2.2). Nach neuem Prozessrecht (E. I.2) kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (lit f.) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g). 5.2 Die Anklageschrift vom 4. November 2010 erfüllt die vorstehend umschriebenen formellen Anforderungen. So erweisen sich namentlich die Zeiträume, in welchen der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben soll (Januar 2008 bis Februar 2008; Januar/Februar 2008; April/Mai 2008 bis 18. Mai 2008; Mai 2008 bis 1. Juni 2008), als hinreichend spezifiziert (Anklagepunkte I.1.1-I.1.4). Auch in örtlicher und sachlicher (insbesondere mengenmässiger) Hinsicht enthält die Anklageschrift hinreichend konkrete Angaben, die dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung ermöglichen und ein fai-

- 9 res Verfahren garantieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 und 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.4.1). Das Gleiche kann zum Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB, welchen Tatbestand der Beschuldigte „vermutlich in der Zeit von 18. April 2008 bis 4. Dezember 2008 in Z. und anderswo“ erfüllt haben soll (Anklagepunkt I.2), gesagt werden, zumal schon im Speichern der inkriminierten Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (vgl. hinten E. III.3.2) eine hinreichend spezifizierte zeitliche Komponente gegeben ist, und die Ortsangaben auf den schweizerischen Wohnsitz des Beschuldigten Bezug nehmen. II. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. 1.1 Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr strafbar, das heisst sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 1 ff.). Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG etwa das unbefugte Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Befördern, Einführen, Anbieten, Verkaufen, Vermitteln, Abgeben, Besitzen, Aufbewahren oder Erlangen von Betäubungsmitteln. Die detaillierte Tatbestandsumschreibung erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 185; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 524; TPF 2006 221 E. 2.1.1). Eingeklagte Auslandtaten müssen nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen lassen; die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind bei einer solchen Konstellation nicht zu prüfen (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Die im Ausland vorangegangenen Handlungen können jedoch aus Gründen der Beweisführung und im Hinblick auf die Strafzumessung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.2.2.2 und SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.2.2.2). Nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sich überdies strafbar, wer zum unbefugten Betäubungsmittelhandel oder -einfuhr Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierende Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (ALBRECHT, a.a.O. Art. 19 N. 115).

- 10 - Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, so dass man es mit verschiedenen Entwicklungsstufen desselben deliktischen Angriffs zu tun hat, da geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbestand im späteren Vollendungstatbestand auf, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (BGE 111 IV 144, 149 E. 3 b). Diese Konstellation kann vorliegen, wenn jemand eine Drogeneinfuhr ins Auge gefasst hat und dann auf verschiedenen Wegen versucht, eine solche zu realisieren (Kontaktnahme mit verschiedenen möglichen Verkäufern; Suche nach Transportmöglichkeiten für ein noch nicht genau definiertes Quantum aus noch nicht definierter Quelle), aber auch, wenn jemand im Hinblick auf eine erwartete Lieferung über deren Absatz verhandelt. Trifft dies zu, so ist die Tat, welche sich schlussendlich konkret abwickelte, als eine einzige zu verstehen, die alle vorbereitenden Handlungen mit umfasst. In diesem Falle stehen die nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Drogendelikt, welches einen höheren Konkretisierungsgrad erreicht hat, selbst wenn dieses Letztgenannte das Stadium des Anstaltentreffens auch nicht überschritten hat. Die Bestrafung erfolgt dann nur wegen Begehung des Letzteren, die grössere oder kleinere Intensität der grundsätzlich strafbaren Handlungen ist jedoch insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.2 Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.). 1.3 Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer soge-

- 11 nannte „Tatherrschaft“ ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12 f.; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N. 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.1.4). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Aufgrund der Strafandrohungen sind die Tatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG Vergehen, jene von Art. 19 Ziff. 2 BetmG Verbrechen (Art. 10 StGB). Gehilfenschaft ist daher grundsätzlich möglich und strafbar. Generell ist in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Gehilfe einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Tat durch den Haupttäter leistet, und zwar in einer Art, dass sich die Geschehnisse ohne seinen Beitrag anders abgespielt hätten (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Da Art. 19 Ziff. 1 BetmG indes nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen umschreibt, hat diese hohe Regelungsdichte insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Hinsichtlich des eigenständigen Tatbestandes des Anstaltentreffens bedeutet das Gesagte, dass keine Anstalten trifft, wer keinen Plan zur Verübung einer Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG hegt und eine solche Tat somit weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 f. mit Hinweis). 1.4 Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind gemäss Ziff. 1 Abs. 9 dieses Artikels nur bei Vorsatz strafbar; Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 230 f. m.w.H.). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der

- 12 von ihm in tatbestandsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass diese Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2 S. 214; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 233 m.w.H.). 2. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, vorsätzlich, mengen- und bandenmässig qualifiziert, in Mittäterschaft mit B., in der Zeit von Januar bis Februar 2008 in U. und anderswo 500 g Heroingemisch entgegengenommen, bei sich zu Hause aufbewahrt und an C. übergeben zu haben, mithin unbefugt Heroingemisch besessen, aufbewahrt sowie abgegeben bzw. in Verkehr gesetzt zu haben (Anklagepunkt I.1.1), sowie vorsätzlich, mengen- und bandenmässig qualifiziert, in Mittäterschaft mit B., im Januar/Februar 2008 in V. und anderswo 250g Heroingemisch nach V. befördert und in das Fahrzeug von B. gelegt zu haben, worauf C. es aus dem Fahrzeug von B. genommen und weiterverkauft habe, mithin habe der Beschuldigte unbefugt Betäubungsmittel besessen, befördert sowie abgegeben bzw. in Verkehr gebracht (Anklagepunkt I.1.2). Weiter wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im April/Mai 2008 bis zum 18. Mai 2008 als Mittäter mit B. und C. (Anklagepunkt I.1.3) sowie von Mai 2008 bis zum 1. Juni 2008 als Mittäter mit B. und D. (Anklagepunkt I.1.4) in mengen- und bandenmässig qualifizierter Weise vorsätzlich die Einfuhr von Heroingemischen aus dem Kosovo in die Schweiz, beim ersten Mal von 7,845 kg (Reinheitsgrad 35-37%) und beim zweiten Mal von 10,430 kg (Reinheitsgrad 32,1-35,9%), geplant, mitorganisiert und unterstützt und diese Betäubungsmittel befördert lassen zu haben sowie Anstalten zum Erlangen, eventuell zum Besitz derselben getroffen zu haben. 2.2 2.2.1 Alle die vorerwähnten Anklagepunkte betreffenden Sachverhalte umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit Betäubungsmitteln, also um mehrere Entwicklungsstufen ein- und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Die Auslandtaten müssen nicht nachgewiesen sein (vorne E. II.1.1).

- 13 - 2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (hinten E. II.3-II.6) ist festzuhalten, dass die in allen Anklagepunkten umschriebenen Sachverhalte als ein einheitliches Geschehen zu werten sind, insbesondere auch jener in Anklagepunkt I.1.4, dessen Geschehen in der am 1. Juni 2008 anlässlich einer Schwerpunktkontrolle in Nickelsdorf/A behördlich vereitelten Einfuhr von 10,430 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfelte (vgl. hinten E. II.6). Die rechtliche Würdigung kann sich bei diesem Anklagepunkt daher auf diese vereitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgen sollte, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisführung zu berücksichtigen sein werden. 2.3 Gemäss den Aufzeichnungen in der Telefonüberwachung werden nachfolgend für den Beschuldigten die Bezeichnungen A., E. und F. verwendet. B. wird von den Beteiligten auch G. genannt. Er ist seit Sommer 2008 flüchtig und konnte bisher nicht einvernommen werden (cl. 2 pag. 5.1.128). 3. Anklagepunkt I.1.1 3.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, in der Zeit von Januar 2008 bis Februar 2008 in U. und anderswo vorsätzlich, mengen- und bandenmässig qualifiziert, in Mittäterschaft begangen mit B., von diesem ein Paket von 500 g Heroingemisch mit unbekanntem Reinheitsgehalt entgegengenommen und bei sich zu Hause aufbewahrt und dann einige Tage später an C. übergeben zu haben, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass im Paket illegale Drogen seien, und er damit habe rechnen müssen, dass C. diese in Verkehr bringen würde (cl. 34 pag. 34.100.2). Der Beschuldigte anerkannte diesen Anklagevorwurf im Vorverfahren zusammengefasst insoweit, als es richtig sei, dass B. bei ihm in der Wohnung einmal ein halbes Kilogramm Heroin deponiert habe und C. einige Tage später bei ihm vorbeigekommen sei und das Heroin abgeholt habe, und dass dies im Januar oder Februar 2008 gewesen sei. B. habe das Heroin einfach dort gelassen und gesagt, dass jemand in den nächsten Tagen das Heroin abholen würde. Mehr will der Beschuldigte damit nicht zu tun gehabt haben, doch bestätigte er auf entsprechende Frage, dass er gewusst habe, wie viel Heroin B. bei ihm deponiert habe und dass es sich dabei um eine illegale Droge gehandelt habe (cl. 9 pag. 13.1.301 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt, wobei er sagte, er habe gewusst, dass es sich um Drogen gehandelt habe, aber erst erfahren, dass es Heroin sei, als C. diese geholt habe (cl. 34 pag. 34.930.4 f.).

- 14 - 3.2 Die Sachdarstellung des Beschuldigten wurde von C. im gegen ihn geführten Strafverfahren dahingehend bestätigt, als er am 19. Juni 2008 zusammengefasst aussagte, er (C.) habe B. gesagt, dass er einen Araber kenne, welcher ein halbes Kilo (Heroin) wolle, worauf B. A. (Beschuldigter) angerufen habe. Sie seien dann miteinander zu A. gefahren und hätten in der Wohnung von A. ein halbes Kilo (Heroin) geholt, welches er (C.) danach an H. weitergegeben habe (cl. 16 pag. 4.52). In der Einvernahme vom 20. August 2008 führte C. aus, A. habe ihm die 500 Gramm geliefert, nachdem er (C.) von B. eine Probe erhalten hätte. Er (C.) habe B. in W. getroffen und ihm gesagt, dass der Araber gesagt habe, das Heroin sei gut und er wolle jetzt 500 Gramm. B. habe danach eine Person angerufen; es habe sich herausgestellt, dass es A. war, ein alter Bekannter von ihm (C.). Er (C.) sei mit seinem Auto A. bis zu dessen Wohnung nach YY. nachgefahren. Er sei A. in die Wohnung gefolgt, habe im Gang gewartet und das Material entgegengenommen. Danach sei er nach X. gefahren, wo er (C.) das Heroin an H. übergeben habe. Es habe sich um Heroin gehandelt; dieses habe er nicht gesehen, es sei als Block verpackt gewesen (cl. 16 pag. 4.74 f.). Rechtshilfeweise im Strafverfahren gegen D. als Zeuge befragt, sagte C. am 2. Dezember 2008 aus, er habe über D. B. in W. bei einer albanischen Musikveranstaltung kennengelernt. B. habe ihm eine Probe für H. mitgegeben; dieser habe sie geprüft und für gut befunden. Danach habe er sich wieder mit B. in W. getroffen. B. habe das Geld (für das Heroin) sofort haben wollen, was ihm (C.) nicht möglich gewesen sei. Nachdem D. B. das Entgelt für den Stoff garantiert habe, sei A. zu der albanischen Musikveranstaltung gekommen. Er (C.) und A. seien dann zu A. nach Hause gefahren, wo er das halbe Kilo Heroin von A. erhalten habe (cl. 17 pag. 5.256, 5.266). In der Konfrontationseinvernahme vom 31. März 2010 wiederholte und bestätigte C. als Auskunftsperson, dass er den Beschuldigten schon lange kenne, diesen aber in W. zum ersten Mal mit B. getroffen habe. Am Tag, als er B. wegen der 500 Gramm Heroin getroffen habe, habe B. A. gerufen. Dann habe er (C.) das Heroin in der Wohnung von A. abgeholt. Er sei nur in der Türe gestanden und habe gesehen, dass A. das Heroin aus einer Schublade einer Kommode genommen habe; es sei als Block verpackt gewesen. Bezüglich der Bezahlung des Heroins habe er alles mit B. abgemacht, mit A. habe er nie über den Preis gesprochen (cl. 8 pag. 12.2.6-12.2.9). C. wurde bezüglich dieses Sachverhalts mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal/SG vom 16. September 2009 schuldig gesprochen, was mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. April 2010 bestätigt wurde (cl. 17 pag. 5.398 ff. und 5.412 ff.). 3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der glaubwürdigen Aussagen erwiesen, dass der Beschuldigte 500 Gramm Heroingemisch, die von B. stammten, während einiger

- 15 - Zeit, mindestens jedoch während mehrerer Tage, in seiner Wohnung hatte und sie dann an C. aushändigte. 3.4 Dem Beschuldigten werden als Tathandlungen unbefugtes Besitzen und Aufbewahren sowie Abgeben bzw. in Verkehr bringen von 500 g Heroingemisch vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit Betäubungsmitteln im Rahmen eines einheitlichen Geschehens, weshalb für einen Schuldspruch genügt, wenn eine der eingeklagten Handlungen rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt (vorne E. II.2.2). 3.4.1 In Frage stehen zunächst das Besitzen bzw. das Aufbewahren von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Besitz setzt entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit (tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet) und Herrschaftswille (Wille, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen) voraus. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender genereller Herrschaftswille (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 269 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt fest, wer einem andern für das Verstecken von Betäubungsmitteln seine Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stelle, dulde nicht passiv deren Hinterlegung und sei deshalb nicht Gehilfe, sondern mache sich selbstständig strafbar (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 270). Der Wille des Beschuldigten war darauf gerichtet, die Betäubungsmittel in seiner Wohnung für B. aufzubewahren. Er wusste um den Inhalt des Pakets, welches B. – nachdem der Beschuldigte zunächst bei diesem zu Hause gewesen war – bei ihm deponierte, und drängte nicht darauf, dass B., nachdem er mit dem Beschuldigten offenbar im Ausgang war, das zuvor mitgebrachte Drogenpaket wieder mitnehmen würde (cl. 9 pag. 13.1.301; cl. 34 pag. 34.930.5). Sein Verhalten kann nur so verstanden werden, dass er in seiner Wohnung für B. die mitgebrachten Drogen aufbewahren wollte. Er hatte die tatsächliche Möglichkeit der Herrschaft über die Drogen, da sie sich in seiner Wohnung – offenbar in einer Kommode – befanden. Er hatte zudem den Willen, die Drogen ihrer Bestimmung gemäss zu beherrschen, indem er sie bis zur Anweisung von B., sie an C. zu übergeben, bei sich behielt. Dadurch hat der Beschuldigte an den in seinem Zugriffsbereich befindenden Betäubungsmitteln Besitz erlangt. Er hat demnach den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG objektiv erfüllt.

- 16 - 3.4.2 Ob mit der Übergabe des fraglichen Drogenpakets an C. in rechtlicher Hinsicht auch das Abgeben bzw. in Verkehr bringen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG erfüllt sind, braucht bei dieser Sachlage nicht näher geprüft zu werden. 3.5 Der Beschuldigte hat die subjektiven Tatbestandselemente des Besitzes erfüllt. Er gab im Vorverfahren an, gewusst zu haben, dass sich in dem von B. mitgebrachten und in der Folge bei ihm aufbewahrten Paket 500 g Heroin befunden hätten. Dass er vor Gericht erklärte, er habe gewusst, dass in dem Paket Drogen gewesen seien, er aber den Unterschied nicht gekannt und nicht gewusst habe, um welche Drogen es sich gehandelt habe, vermag ihn nicht zu entlasten (cl. 34 pag. 34.930.5). Aufgrund seiner Aussagen im Vorverfahren und der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich um „harte“ Drogen (Heroin, Kokain) gehandelt haben musste. 3.6 Der Reinheitsgehalt der vom Beschuldigten aufbewahrten bzw. in Besitz gehabten Drogenmenge ist nicht erstellt, doch darf ohne weiteres angenommen werden, dass 500 g Heroingemisch – selbst bei blosser „Gassenqualität“, d.h. etwa im Bereich eines Reinheitsgehalts von 10% – die Menge von 12 g reinen Heroins übersteigen und deshalb geeignet sind, die Gesundheit vieler Personen in Gefahr zu bringen (E. II.1.2). Aufgrund des vorstehend Gesagten (E. II.3.6) ist sodann erstellt, dass dem Beschuldigten bekannt war oder er annehmen musste, dass damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann. Der Qualifikationsgrund von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mithin das Vorliegen eines schweren Falles, ist somit sowohl objektiv als auch subjektiv zu bejahen. 3.7 Ob auch der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit erfüllt ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Immerhin kann gesagt werden, dass in den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, nachdem im Anklagepunkt I.1.2 ein Freispruch zu erfolgen hat (E. II.4 nachstehend) und die Anklagepunkte I.1.3 und I.1.4 keinen Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt aufweisen. 4. Anklagepunkt I.1.2 4.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, in der Zeit von Januar/Februar 2008 in V. und anderswo vorsätzlich, mengen- und bandenmässig qualifiziert, in Mittäterschaft begangen mit dem vorne (E. II.3.1) erwähnten B., 250 g Heroingemisch nach V. befördert und in das Fahrzeug von B. gelegt zu haben, worauf der vorne (E. II.3.1) erwähnte C. es aus dem Fahrzeug von B. genommen und weiterverkauft habe; mithin habe der Beschuldigte unbefugt Betäubungsmittel besessen, befördert sowie abgegeben bzw. in Verkehr gebracht (cl. 34 pag. 34.100.3).

- 17 - Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Er macht geltend, er habe C. nur einmal 500 g Heroingemisch gegeben, weitere 250 g habe er ihm nicht gegeben (cl. 9 pag. 13.1.301; cl. 34 pag. 34.930.5). Er habe keine Ahnung betreffend die 250 g und habe diese Drogen auch nicht transportiert (cl. 9 pag. 13.1.359). C. habe nur vermutet, dass er (der Beschuldigte) das Heroin gebracht habe; C. habe es jedoch aus dem Fahrzeug von B. genommen und nicht aus seinem (cl. 34 pag. 34.930.5). 4.2 C. deponierte am 19. Juni 2008 in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, er habe von A. ein halbes Kilo Heroin bezogen und dann noch einmal in V. 250 Gramm, mehr habe er von A. nicht bezogen. In der gleichen Einvernahme sagte er aus, er habe bei A. 500 g Heroin geholt und es an H. weiter gegeben; später habe H. wieder ein halbes Kilo Heroin beziehen wollen, B. habe ihm (C.) aber nur 250 g gegeben (cl. 16 pag. 4.48, 4.52 f.). In der Einvernahme vom 20. August 2008 bestätigte C. auf entsprechende Frage, dass er die letzten 250 g, welche er an H. geliefert habe, von B. erhalten habe. Er habe diesen in V. getroffen. Er wisse zwar nicht zu 100%, von wem das Heroin gewesen sei, er glaube jedoch, dass es von B. gewesen sei, aber A. das Heroin transportiert und dann ins Auto von B. gelegt habe. Jedenfalls habe er das Heroin aus dem Auto von B. geholt. Da er B. später sehr gut kennen gelernt habe, glaube er, dass das Ganze so gelaufen sei (cl. 16 pag. 4.75 f.). Mit dem Beschuldigten konfrontiert erklärte C., B. habe ihm nach den ersten 500 g nichts mehr liefern wollen. Er habe dann aber doch noch 250 g erhalten, wobei die Übergabe ca. eine Woche nach der Übergabe der 500 g stattgefunden habe. Er wisse nicht, wer ihm die 250 g übergeben habe, da er diese aus einem Auto, dem Auto von B., habe holen müssen. Er habe sich zuerst mit B. getroffen; ob A. auch dabei gewesen sei, wisse er nicht, er habe A. erst später getroffen. Als dann A. gekommen sei, habe B. ihm (C.) gesagt, er könne das Heroin jetzt im Auto holen (cl. 8 pag. 12.2.8). 4.3 Die Aussagen von C. bezüglich der Übergabe der 250 g Heroin bzw. der Herkunft des Heroins sind widersprüchlich und nicht in sich geschlossen. Die abweichenden Schilderungen sind nicht ausdrückliche Berichtigungen früher gemachter Aussagen. Es handelt sich um eine blosse Vermutung von C., dass der Beschuldigte das Heroin gebracht und in das Fahrzeug von B. gelegt habe bzw. dass er mit diesem Stoff überhaupt irgendetwas zu tun gehabt habe. Solches schliesst C. möglicherweise aus der Anwesenheit von A. anlässlich der Übergabe, als er (C.) das Heroin aus dem Auto von B. nahm. Zudem hat C. jeweils nur davon gesprochen, dass B. ihm nach den ersten 500 g wegen Zahlungsschwierigkeiten kein weiteres Heroin mehr (in Kommission) habe geben wollen, es dann aber trotzdem getan habe, worauf er (C.) ihm das Geld gegeben habe, nachdem er von H. für das Heroin bezahlt worden sei (cl. 16 pag. 4.52; cl. 8 pag. 12.2.8). In den Akten finden sich keine weiteren Beweismittel zu diesem Sachverhalt.

- 18 - Wohl wurde C. bezüglich dieses Sachverhalts mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 16. September 2009 schuldig gesprochen, was auf Berufung hin mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. April 2010 bestätigt wurde (cl. 17 pag. 5.398 ff. und 5.412 ff.), doch lautete der gegen C. erhobene Anklagevorwurf, welcher dann zu einem Schuldspruch führte, auf Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch an H. und dessen Cousin von Dezember 2007 bis März 2008, wobei C. das Heroin von mehreren Lieferanten bezogen habe, zuerst 250 g von D., dann 500 g von “A.“ (Übergabe in dessen Wohnung) und später noch 250 g von „B.“ (cl. 17 pag. 5.375 ff.). Offenbar betrieb B. mit C. noch weitere Geschäfte, an denen der Beschuldigte nicht beteiligt war. Beim vorliegend zu beurteilenden Drogengeschäft mit den 250 g Heroin sprechen nur vage Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten. Dessen blosse physische Anwesenheit, als C. das Heroin aus dem Auto von B. nahm, vermag jedenfalls keinen hinreichenden Beweis zu erbringen. 4.4 Der Vorwurf bezüglich der 250 g Heroingemisch ist mithin nicht rechtsgenüglich erwiesen. Der Beschuldigte ist daher in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 5. Anklagepunkt I.1.3 5.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, im April/Mai 2008 bis zum 18. Mai 2008 vorsätzlich in mengen- und bandenmässig qualifizierter Weise, in Mittäterschaft begangen mit den vorne (E. II.3.1) erwähnten B. und C., die Einfuhr von 7,845 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad 35-37%) aus dem Kosovo in die Schweiz geplant, mitorganisiert und unterstützt und diese Betäubungsmittel befördert lassen zu haben sowie Anstalten zum Erlangen, eventuell zum Besitz derselben getroffen zu haben (cl. 34 pag. 34.100.4 f.). Der zur Anklage gebrachte objektive Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach kann als erstellt gelten, dass C. aus Mazedonien herkommend einen Personenwagen Citroën Picasso lenkte und am 18. Mai 2008 nach der Einreise in die Schweiz am Zollamt Diepoldsau durch die Kantonspolizei St. Gallen angehalten und kontrolliert wurde, und dass C. in einem Versteck des Wagens 16 Pakete mit einem Heroingemisch von insgesamt 7,845 kg mit einem Reinheitsgrad von 35-37% in die Schweiz einführte (cl. 2 pag. 5.1.90 f., 5.1.151; cl. 17 pag. 5.90 f., 5.100 ff.). 5.2 Im Vorverfahren räumte der Beschuldigte bei der Bundeskriminalpolizei anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2009 ein, die Fahrzeugpapiere für den Personenwagen Citroën Picasso C. übergeben zu haben; ob er C. auf das Strassenverkehrsamt begleitet habe, wisse er nicht mehr, er könne sich aber daran er-

- 19 innern, dass C. den Wagen nicht auf seinen Namen habe einlösen können, weil er beim Strassenverkehrsamt noch eine offene Rechnung gehabt habe (cl. 9 pag. 13.1.130 f.). Auf Vorhalt, weshalb auf einem Klebeband der Drogenpakete ein Fingerabdruck von ihm gefunden worden sei, gab der Beschuldigte an, es könne sein, dass sich noch eine Klebebandrolle von ihm im Citroën befunden habe, als er das Fahrzeug an C. verkauft habe. Solches Klebeband, braunes und durchsichtiges, habe er oft bei der Arbeit benutzt, um damit zu verpacken (cl. 9 pag. 13.1.39). In der Einvernahme vom 31. März 2009 gab er an, B. habe ihm den Auftrag gegeben, C. während seiner Kurierfahrt telefonisch zu überwachen; das heisse, C. habe ihm jeweils mitteilen müssen, wo er sich gerade befinde. Gemäss Absprache habe C. dies verschlüsselt gemacht, indem er jeweils einen Namen genannt habe, dessen Anfangsbuchstabe mit jenem Land korrespondiere. B. habe ihm zu diesem Zweck eine Telefonkarte (SIM-Karte) gegeben, die er ausschliesslich für diesen Transport benutzt habe. Die Rufnummer von C. sei auf der Karte, die er von B. erhalten habe, gespeichert gewesen. Er räumte weiter ein, dass der Citroën Picasso sein Auto gewesen sei, welches er dann ungefähr im Januar 2008 an B. verkauft habe (cl. 9 pag. 13.1.246 f., 13.1.249). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 31. März 2009, dass alle ihm in früheren Einvernahmen als Drogengespräche vorgehaltenen Telefongespräche und SMS im Zusammenhang mit den beiden Drogentransporten (vom 18. Mai und 1. Juni 2008) gestanden hätten (cl. 9 pag. 131.261). In der Einvernahme vom 16. April 2009 anerkannte er, dass er gewusst habe, dass es um den Transport von Drogen gehe, und er von B. informiert worden sei, dass es sich um 8 kg Heroin handle (cl. 9 pag. 13.1.303 f.). In der Schlusseinvernahme vom 27. April 2010 bei der Bundesanwaltschaft gab der Beschuldigte zum Vorwurf, dass er zusammen mit B. im April/Mai 2008 bis zum 18. Mai 2008 die Beförderung bzw. Einfuhr einer Heroinlieferung von 7,845 kg vom Kosovo in die Schweiz geplant, mitorganisiert und unterstützt habe, zu Protokoll, es verhalte sich nicht so, dass er bei der Organisation mitgemacht habe, vielleicht habe er geholfen. B. habe ihm einfach gesagt, er solle beim Überwachen helfen (cl. 9 pag. 13.1.360). Auf Vorhalt einer Passage eines abgehörten Telefongesprächs vom 8. Mai 2008, 13:13:06 Uhr, worin er gesagt habe: „Morgen früh starten und dort 3 oder 4 Tage bleiben, das Auto machen und dann zurückkommen“ (cl. 21 pag. 9.266), gab der Beschuldigte an, er habe in diesem Gespräch zu B. gesagt, er wolle das Auto im Kosovo reparieren lassen, er habe dabei seinen Opel Vectra gemeint; er ergänzte, er habe dazu die Autoteile in der Schweiz gekauft (cl. 9 pag. 13.1.361 und 13.1.362). Auf Vorhalt, dass seine Fingerabdrücke und seine DNA auf den sichergestellten Drogenpaketen festgestellt worden seien, bestritt er, dass er im Kosovo mit dem Einbau der Drogen in den Citroën Picasso etwas zu tun gehabt habe (cl. 9 pag. 13.1.362). Er anerkannte auf Vorhalt der Einträge in seinem Reisepass, dass er via Italien mit

- 20 der Fähre nach Albanien gereist und später wieder mit der Fähre nach Italien und in die Schweiz zurückgereist sei, aber das Datum der Ein- und Ausreise in Albanien nicht mehr wisse (cl. 9 pag. 13.1.362). Er bestätigte, dass er auf seiner Rückfahrt von C. zahlreiche codierte SMS bezüglich dessen jeweiligen Standort erhalten habe (cl. 9 pag. 13.1.362 f.). Er bestätigte auf entsprechende Vorhalte, dass er am 9. Mai 2008, 10:47:04 Uhr, seinem Bruder mitgeteilt habe, dass er „nach unten“ abfahre (cl. 9 pag. 13.1.362, 13.1.371), wobei „unten“ in den Kosovo bedeute (cl. 9 pag. 13.1.360), und dass er am 18. Mai 2008, 21:19:42 Uhr, seinem Bruder mitgeteilt habe, dass er in die Schweiz einreise (cl. 9 pag. 13.1.363, 13.1.373). Er bestätigte weiter auf Vorhalt, dass er am 18. Mai 2008, 21:13:44 Uhr, B. mitgeteilt habe, dass C. das Telefon nicht abnehme, und dass er versucht habe, C. zu erreichen (cl. 9 pag. 13.1.363, 13.1.372). Vor Gericht bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen zusammenfassend dahingehend, dass er den Transport von ca. 8 kg Heroingemisch vom Kosovo in die Schweiz nicht geplant und nicht organisiert, aber dabei geholfen habe, indem er diesen Transport telefonisch überwacht habe. Er erklärte, dass er in den Kosovo gefahren sei, um B. den Fahrzeugausweis (des Citroën) zu bringen und auch, um sein eigenes Auto reparieren zu lassen. Er habe B. im Kosovo getroffen, aber nicht C. Etwa zwei Tage vor dem Transport habe er von B. im Kosovo vom bevorstehenden Drogentransport erfahren (cl. 34 pag. 34.930.6). 5.3 C. machte im gegen ihn geführten Strafverfahren bezüglich dieses Transportes detaillierte Angaben. Nach anfänglich ungenauen und nicht mit den weiteren Indizien korrespondierenden Daten und Fakten gab er zusammengefasst an, weil er B. noch Geld geschuldet habe, habe dieser ihm den Vorschlag gemacht, er könne einen Transport mit einem Auto machen. Er habe aber kein Auto gehabt, weshalb ihm B. ein Auto beschafft habe. Eines Tages sei dann A. bei ihm in ZZ. mit dem Fahrzeugausweis des Citroën Picasso vorbeigekommen. Sie seien dann zusammen auf das Strassenverkehrsamt im Kanton Schwyz oder St. Gallen gegangen. Da er noch Schulden bei der Versicherung gehabt habe, habe er das Fahrzeug nicht auf seinen Namen umschreiben lassen können. Dies habe er B. mitgeteilt, worauf dieser ihm geraten habe, das Fahrzeug auf den Namen seines Vaters oder seiner Mutter einlösen zu lassen. Der Citroën Picasso sei aus diesem Grund auf den Namen seiner Mutter eingelöst worden. Danach sei er mit seiner Mutter nach Mazedonien geflogen. Nach der Ankunft habe er B. telefoniert und ihn in einem Restaurant im Kosovo, nahe der Grenze zu Mazedonien, getroffen, worauf sie im grünen VW Passat von B. zu einem Parkplatz gefahren seien, auf welchem der Citroën Picasso gestanden sei. Er habe am Citroën die von ihm aus der Schweiz mitgebrachten Kontrollschilder montiert und sei dann nach Mazedonien gefahren. B. habe ihm noch gesagt, wie er in die Schweiz zurückfahren

- 21 solle (cl. 16 pag. 4.27 f., 4.77-79, 4.92-94). Im Zusammenhang mit diesem Transport habe er von B. eine mazedonische SIM-Karte erhalten, auf welcher zwei Telefonnummern gespeichert gewesen seien. Bei „YY.“ habe es sich um A., welcher auch „E.“ genannt worden sei, und bei „I.“ habe es sich um B. gehandelt (cl. 16 pag. 4.34, 4.47, 4.49). Auf Vorhalt mehrerer SMS gab C. an, er habe während des Transports B. und A. jeweils seinen Standort mitgeteilt, so, als er die Grenzen zwischen Mazedonien und Serbien sowie zwischen Serbien und Ungarn überschritten habe, und als er in Wien angekommen sei. Auf Anweisung von B. habe er an Stelle der Länder einen Namen mit dem Anfangsbuchstaben des Landes geschrieben. C. bestätigte auf Vorhalt mehrerer SMS, dass er A. auch geschrieben habe, als er abgefahren sei, und er von A. darauf eine Antwort erhalten habe. Er bestätigte weiter, von A. eine SMS erhalten zu haben, als er bereits verhaftet gewesen sei, und von A. gefragt worden zu sein, wo er „stecke“; A. habe ihn offenbar gesucht. Nach der Einreise in die Schweiz hätte er A. schreiben sollen, worauf man dann einen Treffpunkt vereinbart hätte (cl. 16 pag. 4.49-51). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte C. seine im gegen ihn geführten Strafverfahren gemachten Aussagen gesamthaft. Er führte aus, dass er den Beschuldigten vom Sehen her schon lange kenne; vor dem Drogentransport habe er ihn ein paar Mal getroffen, aber mit ihm nicht über Drogen geredet. B. sei die Person, die er als „G.“ kennen gelernt habe. Bezüglich des Transports erklärte C., er habe im Kosovo nur mit B. Kontakt gehabt. Die SMS bezüglich Standort habe er jeweils an B. und A. gesandt, weil B. ihn so angewiesen habe. Er hätte A. die SMS aber auch gesandt, weil er ein Kollege von ihm sei. Mit B. habe er vereinbart, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz bei ihm melden würde; es sei vorgesehen gewesen, dass jemand das Transportfahrzeug bei ihm abholen würde. Auf Vorhalt bestätigte C., dass ihn A. nach Erhalt eines SMS angerufen habe, worauf er festgestellt habe, dass „E.“ A. sei (cl. 8 pag. 12.2.5 f., 12.2.9 ff.). Gemäss Aussage von C. handelt es sich bei jenem SMS um seine Mitteilung an A., dass er die Grenze zwischen Serbien und Ungarn überschritten habe (cl. 16 pag. 4.49 f.). C. wurde bezüglich dieses Drogentransports vom Kreisgericht Rheintal am 16. September 2009 schuldig gesprochen; der Schuldspruch wurde vom Kantonsgericht St. Gallen am 13. April 2010 bestätigt (cl. 17 pag. 5.398 ff., 5.412 ff.). 5.4 In den Akten finden sich weitere Beweise bzw. Indizien zur Rolle des Beschuldigten im Zusammenhang mit der am 18. Mai 2008 sichergestellten Drogenmenge: 5.4.1 Ergebnis der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (vgl. tabellarische Zusammenstellung in cl. 2 pag. 5.1.214; zu den Aussagen des Beschuldigten: E. 5.2):

- 22 - Telefongespräche und SMS-Verkehr des Beschuldigten vor der Fahrt von C. vom Kosovo in die Schweiz: - am 3. Mai 2008, 03:10:18 Uhr, teilt B. dem Beschuldigten per SMS mit: „… ich habe es alles für Mittwoch gesehen. Neffe, ich warte auf dich …“ (cl. 9 pag. 13.1.149); - am 4. Mai 2008, 23:06:40 Uhr, führt der Beschuldigte ein Gespräch mit einer Frau mit Vornamen J. (vgl. cl. 9 pag. 13.1.255 und 13.1.282), woraus hervorgeht, dass B. am 3. Mai 2008 im Kosovo war (cl. 9 pag. 13.1.150; vgl. dazu cl. 2 pag. 5.1.98); - am 8. Mai 2008, 13:13:06 Uhr, stellt B. dem Beschuldigten offenbar ein Geschäft in Aussicht, das am Wochenende oder bis Mitte folgender Woche klappen könnte, worauf der Beschuldigte entgegnet, dass er am 21. wieder in der Schweiz sein müsse; es wird vereinbart, dass der Beschuldigte am nächsten Tag (9. Mai 2008) früh abfahren und am übernächsten Tag (10. Mai 2008) am Nachmittag ankommen werde, wobei B. zu Hause bleiben (bzw. warten) werde; der Beschuldigte erwähnt, er wolle „über das Wasser“ fahren, 3 oder 4 Tage bzw. 4 oder 5 Tage bleiben, „das Auto machen“ und dann zurückkommen (cl. 9 pag. 13.1.151-153 = pag. 13.1.328-330 [wie hinten ausgeführt, reiste der Beschuldigte per Fähre von Italien nach Albanien und zurück [cl. 2 pag. 5.1.184 f., 5.1.192 f.]; vgl. dazu cl. 9 pag. 13.1.310 ff., 13.1.361 f.); SMS-Verkehr des Beschuldigten mit C. ab dessen Abreise aus dem Kosovo: - während der Fahrt vom Kosovo bis zu seiner Festnahme in der Schweiz sandte C. 5 SMS an den Beschuldigten, wobei die ersten beiden auch an B. gingen und die weiteren drei nur noch an den Beschuldigten; 3 SMS wurden während dieser Zeit vom Beschuldigten an C. gesandt (Telefonnummer Beschuldigter 1, Telefonnummer C. 2); - in der Zeit nach der Festnahme von C. gingen weitere SMS des Beschuldigten (Telefonnummer 1) an C., woraus ersichtlich ist, dass C. vermisst wurde; ausserdem erfolgte ein Anrufversuch ab der Telefonnummer des Beschuldigten (3) an die Telefonnummer von K. (Mutter von C., die zusammen mit C. vom Kosovo in die Schweiz unterwegs war; cl. 16 pag. 4.279 ff.); Telefon- und SMS-Verkehr des Beschuldigten nach der Verhaftung von C.: - am 18. Mai 2008, 21:13:44 und 22.32:21 Uhr, erkundigt sich B. beim Beschuldigten, ob er mit C. gesprochen habe, worauf der Beschuldigte entgegnet,

- 23 - C. nehme das Telefon nicht ab; der Beschuldigte vereinbart danach mit B., sich bei der Freundin von B. zu treffen (cl 9 pag. 13.1.372 und 13.1.374; vgl. dazu die Aussage des Beschuldigten, cl. 9 pag. 13.1.363 f.); - am 18. Mai 2008, 21:41:35 Uhr, macht der Beschuldigte einen Anrufversuch; er wundert sich, weshalb die angerufene Person das Telefon nicht abnehme, obwohl sie mehr Kredit auf dem Handy habe als er (cl. 9 pag. 13.1.132, 13.1.146); - am 21. Mai 2008, 19:45:33 Uhr, erkundigt sich der Beschuldigte im Gespräch mit J., wo C. sei (cl. 9 pag. 13.1.155); am 24. Mai 2008, 18:16:33 Uhr, erkundigt sich der Beschuldigte bei J. erneut nach C. (cl. 9 pag. 13.1.156); - am 26. Mai 2008, 20:16:23 Uhr, spricht A. mit „L.“; aus diesem Gespräch geht hervor, dass C. immer noch gesucht wird und dessen Vater kontaktiert wurde, welcher aber auch nichts wusste (cl. 9 pag. 13.1.157); - am 2. Juni 2008, 22:50:39 Uhr, erhält der Beschuldigte von „M.“, der Freundin von B. (vgl. cl. 9 pag. 13.1.363), ein SMS, woraus ersichtlich ist, dass C. weiterhin vermisst wird (cl. 9 pag. 13.1.338, 13.1.316); - am 2. Juni 2008, 23:06:43 Uhr, erwähnt der Beschuldigte gegenüber M. in einem Gespräch, in welchem es hauptsächlich um D. geht (vgl. E. II.6.4.1), dass es für diesen noch nicht lang sei, aber für den anderen übertrieben lang, für D. noch nicht (cl. 9 pag. 13.1.342); - am 3. Juni 2008, 04:37:37 Uhr, sagt der Beschuldigte zu B., er habe jemanden zu C. geschickt, doch wüssten sie auch nichts; er wolle nun eine Frist von zwei Tagen ansetzen (cl. 9 pag. 13.1.346 [der Beschuldigte sagte dazu aus, er habe P. zur Familie von C. geschickt, um zu erfahren, wo C. sei und was passiert sei; cl. 9 pag. 13.1.318-320]); - im Telefon- und SMS-Verkehr ab 9. Juli 2008 werden zwischen dem Beschuldigten und B. wiederholt die Situation wegen der Verhaftung von C. sowie dessen voraussichtliche Haftentlassung thematisiert und es wird besprochen, was nun zu tun sei (cl. 2 pag. 5.1.93 ff.). 5.4.2 Weitere Umstände, die für eine Beteiligung des Beschuldigten sprechen, sind: - die Verwendung von verschiedenen Rufnummern bzw. mehreren SIM-Karten;

- 24 - - die Verwendung je einer neuen SIM-Karte durch den Beschuldigten und C., welche zur Kontaktaufnahme während des Transports bestimmt waren und auch so gebraucht wurden; - die „verschlüsselte“ Sprache zwischen den Beteiligten in Telefongesprächen und im SMS-Verkehr, wobei der Beschuldigte wusste, dass C. während des Transports für die Angabe seines jeweiligen Standorts Namen wählen würde, deren Anfangsbuchstabe mit jenem des jeweiligen Landes übereinstimmt; - C. wurde auf seiner Fahrt vom Kosovo in die Schweiz vom Beschuldigten per SMS kontaktiert; bis zu seiner Verhaftung meldete er dem Beschuldigten jeweils seinen Standort per SMS (cl. 2 pag. 5.1.214; cl. 9 pag. 13.1.363); - am 9. Mai 2008 verliess der Beschuldigte die Schweiz und reiste am 10. Mai 2008 in Albanien ein (cl. 2 pag. 5.1.185; vgl. Telefongespräch des Beschuldigten mit seinem Buder Q. vom 9.5.2008, 10:47:04 Uhr, Antennenstandort Coldrerio/TI, wonach er unterwegs sei und über das Meer fahre [cl. 9 pag. 13.1.362, 13.1.371]); gemäss seiner Aussage reiste er mit dem Personenwagen über Italien per Fähre nach Albanien, Durres (cl. 9 pag. 13.1.362); - am 17. Mai 2008 verliess der Beschuldigte den Kosovo via Mazedonien und Albanien, reiste per Fähre (cl. 2 pag. 5.1.192) nach Italien und weiter in die Schweiz (cl. 2 pag. 5.1.184 f., 5.1.193; siehe dazu Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 12. August 2009 [cl. 2 pag. 5.1.109, Reise Nr. 6]); gemäss Randdaten der Telefonüberwachung reiste er im Tessin in die Schweiz ein (Antennenstandorte am 18.5.2008: 21:12:20 Uhr Vernate/TI, 21:13:44 Uhr Lugano/TI, 21:19:42 Uhr Rivera/TI, 21:41:35 Uhr San Vittore/GR, 21:46:18 und 21:48:20 Uhr Lostallo/GR, 21:50:00 Soazza/GR, 22:32:21 Uhr Andeer/GR [cl. 21 pag. 9.308-9.315; cl. 9 pag. 13.1.372, 13.1.373, 13.1.146, 13.1.374]); - B. wie auch der Beschuldigte befanden sich anlässlich der Übergabe des Transportfahrzeugs an C. im Kosovo (cl. 2 pag. 5.1.112 f.; cl. 16 pag. 4.78); - nach seiner Ankunft in der Schweiz begab sich der Beschuldigte an den Wohnort von C. um nachzuschauen, ob dieser angekommen sei (cl. 9 pag. 13.1.364); C. gab in der Konfrontationseinvernahme vom 31. März 2010 an, dass das Transportfahrzeug bei ihm hätte abgeholt werden sollen (cl. 8 pag. 12.2.9); - das sichergestellte Transportfahrzeug, ein Citroën Picasso, wurde vom Beschuldigten mit Liefertermin vom 19. Januar 2007 zum Preis von Fr. 14'900.-von der Garage N. in Y. erworben (cl. 2 pag. 5.1.144);

- 25 - - die am 18. Mai 2008 bei C. im Citroën Picasso sichergestellten Heroinpakete hatten alle ein Gewicht von je ca. 500 g (cl. 17 pag. 5.100 ff.) und waren mit braunem Klebeband umwickelt (cl. 17 pag. 5.119-5.121; cl. 2 pag. 5.1.151); - bei einem dieser Heroinpakete (Paket Nr. 16) konnte auf der Klebebandinnenseite ein Fingerabdruck des Beschuldigten (cl. 17 pag. 5.111) und auf den Aussenseiten der 16 sichergestellten Drogenpakete konnten DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden (cl. 17 pag. 5.138/2); - C. sagte im gegen ihn geführten Strafverfahren auf entsprechende Frage (wie er sich erklären könne, dass das von ihm und das von D. transportierte Heroin genau gleich, in GG.-Säcke, eingepackt gewesen sei, und ob er schon einmal ein solches Heroinpaket gesehen habe) aus, als er mit A. das halbe Kilo Heroin geholt habe, habe er ein solches Paket gesehen, die Packung sei dieselbe gewesen, nur ohne den GG.-Schriftzug, aber gleich gross und mit braunem Klebeband umwickelt (cl. 17 pag. 5.263); - das „Deponieren“ eines Pakets mit 500 g Heroingemisch durch B. in der Wohnung des Beschuldigten im Januar/Februar 2008 (Anklagepunkt I.1.1), was für ein zwischen beiden bereits bestehendes Vertrauensverhältnis spricht. 5.5 Das Beweisergebnis lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der am 18. Mai 2008 erfolgten Einfuhr von 7,845 kg Heroingemisch mittäterschaftlich handelte. Seine Rolle beschränkte sich nicht darauf, die Durchführung des Drogentransports durch C. vom Kosovo in die Schweiz zu überwachen. Dazu hätte er gar nicht in den Kosovo zu reisen gebraucht, konnte er doch den SMS-Kontakt mit C. ebensogut von der Schweiz aus herstellen. Dem Beschuldigten kam nicht bloss eine Gehilfenstellung im Verhältnis zu B. zu, sondern er war bei den Vorbereitungen, dem Transport und der Einfuhr des Heroins in aktiver Weise und in massgeblicher Zusammenarbeit mit B. beteiligt. Er trat damit bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Drogeneinfuhr als Mittäter in Erscheinung. Dafür spricht namentlich, dass er das Kurierfahrzeug kaufte, dieses an B. weitergab, die Fahrzeugpapiere an C. vor dessen Abreise in den Kosovo übergab und ihm half, das Fahrzeug auf seinen bzw. dessen Mutters Namen einzulösen. Die massgebliche Beteiligung des Beschuldigten zeigt sich auch in den Telefongesprächen und im SMS-Verkehr im Vorfeld des Transports, namentlich in den Absprachen mit B. bezüglich zeitlicher und örtlicher Durchführung des Transports und seines eigenen Einsatzes, sowie nach dessen Durchführung, insbesondere in der langwierigen „Suche“ nach C. und in seiner Sorge um dessen Verbleiben. In einer untergeordneten Rolle hätte sich der Beschuldigte nach seiner Rückkehr in die Schweiz kaum derart intensiv um das weitere, über längere Zeit hinweg unbekannte Schicksal von C. gekümmert. Diese Bemü-

- 26 hungen bestärken den Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Überwachen des Kuriers nicht bloss einen „Freundesdienst“ gegenüber B. erweisen wollte, sondern dass er ein eigenes Interesse am Gelingen der Heroineinfuhr hatte. Sodann sprechen auch die Reise des Beschuldigten in den Kosovo und zurück, welche genau in den Zeitraum fiel, als C. und B. dort waren und Letzterer C. das Transportfahrzeug übergab, sowie die auf einzelnen Drogenpaketen festgestellten DNA-Spuren und Fingerabdrücke für eine massgebliche Beteiligung des Beschuldigten bei der Organisation des Drogentransports. 5.6 Angeklagt ist primär das unbefugte Einführen von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG. Unter Einfuhr ist die physische Überführung aus dem Ausland in die Schweiz zu verstehen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 62). Mit der Einfuhr des Heroins auf schweizerisches Hoheitsgebiet, das heisst ab dem Moment, als die Droge als Einfuhrgut hätte deklariert werden müssen, ist die Einfuhr „vollendet“; beendet wäre diese erst, wenn die Droge ihrem Bestimmungsort oder -zweck zugeführt worden wäre. Die Tatbestandsvariante des unbefugten Einführens von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG ist nach dem Gesagten objektiv erfüllt. Ob die weiteren angeklagten Tatbestandsvarianten des Beförderns (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG) und des Anstaltentreffens zum Erlangen oder zum Besitzen der Betäubungsmittel (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 5 BetmG) in rechtlicher Hinsicht erfüllt sind, braucht nicht weiter geprüft zu werden (vorne E. II.1.1). 5.7 Bei der Einreise von C. in die Schweiz am 18. Mai 2008 wurden in 16 Paketen 7,845 kg Heroingemisch sichergestellt. Der Reinheitsgehalt des Heroins bzw. der stichprobenweise geprüften Pakete liegt zwischen 35% und 37%; der rechnerische Durchschnittswert liegt bei 36% (cl. 17 pag. 5.102 f.). Auch bei Annahme eines Mindestreinheitsgehalts von 35% beträgt die Menge reinen Heroins 2,745 kg. Der mengenmässig schwere Fall ist gegeben (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; vorne E. II.1.2). 5.8 In subjektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass es um die Einfuhr einer grösseren Menge von Betäubungsmitteln ging, und dass er diese Einfuhr auch wollte. Er hatte von B. vor dem Transport und vor seiner eigenen Reise in den Kosovo Kenntnis erhalten, dass es um eine Menge von rund 8 kg Heroin ging; jedenfalls wusste er, dass es sich um harte Drogen handelte (E. II.5.2). Selbst ohne Kenntnis des Reinheitsgrads musste der Beschuldigte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass es sich bei der Einfuhr einer grösseren Menge Heroins nicht um solches in blosser „Gassenqualität“ handeln konnte. Die tatsächliche Menge reinen Heroins ist ihm demnach subjektiv anzurechnen. Die auf einzelnen Drogenpaketen festgestellten

- 27 - DNA-Spuren bzw. der Fingerabdruck des Beschuldigten weisen darauf hin, dass der Beschuldigte beim Einbau der Pakete in das Transportfahrzeug anwesend war und Hand anlegte. Auch daraus ist zu schliessen, dass er wusste, dass es sich um eine grössere Menge Heroin handelte, und dass er dessen Transport in die Schweiz wollte. Die Bemühungen des Beschuldigten zum Auffinden des Kuriers in der Schweiz zeigen ebenfalls auf, dass er selber die Drogeneinfuhr wollte. Wie bereits erwähnt (E. II.3.5), wusste er auch um die Gefährlichkeit dieser Droge. Das Vorliegen eines schweren Falles ist somit auch subjektiv zu bejahen. 5.9 Ob auch der in der Anklage geltend gemachte Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit erfüllt ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden (E. II.1.2). 6. Anklagepunkt I.1.4 6.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, von Mai 2008 bis zum 1. Juni 2008 vorsätzlich in mengen- und bandenmässig qualifizierter Weise, in Mittäterschaft begangen mit dem vorne (E. II.3.1) erwähnten B. sowie mit D., die Einfuhr von 10,430 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad 32,1-35,9%), aus dem Kosovo in die Schweiz geplant, mitorganisiert und unterstützt und diese Betäubungsmittel befördert lassen zu haben, eventuell Anstalten zur Einfuhr oder zum Erlangen derselben getroffen zu haben (cl. 34 pag. 34.100.6 f.). Der zur Anklage gebrachte objektive Sachverhalt wird in den wesentlichen Punkten durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach kann als erstellt gelten, dass D. aus dem Kosovo herkommend den Personenwagen Renault Mégane lenkte und er am 1. Juni 2008 anlässlich einer Schwerpunktkontrolle in Nickelsdorf/A durch die österreichische Polizei angehalten wurde, wobei im Fahrzeug 21 Pakete Heroingemisch von insgesamt 10,430 kg mit einem Reinheitsgrad von 32,1- 35,9 % gefunden wurden (cl. 2 pag. 5.1.100 ff., 5.1.133, 5.1.158 f.). 6.2 Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit B., d.h. eine Mitorganisation dieses Drogentransportes, räumte indessen ein eigenes Mitwirken ein. So führte er aus, dieser zweite Drogentransport sei von B. organisiert und von D. als Kurier durchgeführt worden. Es habe sich so verhalten, dass er im Auftrag von B. D., nach dessen Einreise in die Schweiz, den Schlüssel des Fahrzeugs hätte abnehmen und an B., nach dessen Einreise in die Schweiz, übergeben müssen. Er habe D. seine Rufnummer mitgeteilt, als er ihn ein paar Tage vorher zum Flughafen Zürich-Kloten gefahren habe. Es sei abgemacht gewesen, dass er von D. benachrichtigt werde, sobald dieser daheim in seiner Garage in der Schweiz ankommen würde. Während des Transportes sei er in der Schweiz gewesen und habe keinen Kontakt zu D. gehabt; die Mittei-

- 28 lungen seien alle an B. gegangen, welcher ihm dann jeweils mitgeteilt habe, wo sich D. befinde (cl. 9 pag. 13.1.247 f., 13.1.303, 13.1.306, 13.1.367). Er habe die von B. im Zusammenhang mit diesem Transport erhaltenen SMS an seinen Bruder weitergeleitet, wisse aber nicht mehr, weshalb er das getan habe. Sein Bruder habe sich nicht für den „R.“ interessiert, er habe nur nach ihm gefragt; damit sei D. gemeint gewesen (cl. 9 pag. 13.1.307, 13,1.314). Mit Bezug auf das Transportfahrzeug Renault Mégane gab er an, dass dieses ihm gehört habe. Er habe es von B. abgekauft und sei damit Anfang März 2008 in den Kosovo gefahren. Er habe das Fahrzeug im Kosovo gelassen und sei per Flugzeug in die Schweiz zurückgereist. Der Renault Mégane sei im Kosovo in der Garage von B. gewesen (cl. 9 pag. 13.1.109 f., 13.1.169, 13.1.173). Später korrigierte der Beschuldigte seine Aussage: der Renault Mégane habe immer B. gehört und er habe das Fahrzeug nur auf seinen Namen eingelöst, weil B. damals einen Führerausweisentzug gehabt habe. Er habe das Fahrzeug lediglich in den Kosovo bringen müssen, was er Ende Februar/Anfang März 2008 dann auch gemacht habe. Er bestätigte, dass er am 12. März 2008 den Renault Mégane ausser Verkehr gesetzt hatte, und gab an, den annullierten Fahrzeugausweis B. gegeben zu haben. Dieser habe ihm den Ausweis drei bis vier Tage, bevor D. in den Kosovo gereist sei, wieder zurückgegeben mit dem Auftrag, ihn an D. weiterzugeben (cl. 9 pag. 13.1.249, 13.1.259). Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2010 bei der Bundesanwaltschaft, am 29. Mai 2008 D. zweimal angerufen und ihm gesagt zu haben, er solle am nächsten Tag in den Kosovo fliegen, wobei es beim zweiten Telefongespräch darum gegangen sei, dass D. möglicherweise einen Tag später fliegen würde (cl. 9 pag. 13.1.366 i.V.m. 13.1.375 f.). Auf die Frage nach Chauffeurdiensten zu Flughäfen gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. März 2009 an, er habe D. einmal zum Flughafen Zürich-Kloten gebracht und gleich wieder mitgenommen, weil dieser kein Ticket mehr erhalten habe (cl. 9 pag. 13.1.168). Auf Vorhalt mehrerer Telefongespräche gab er an, er habe D. am 30. Mai 2008 mitgeteilt, dass er ihn am nächsten Tag zum Flughafen Zürich- Kloten bringen werde. Er habe am 31. Mai 2008 am frühen Morgen D. an dessen Wohnort abgeholt und zum Flughafen gebracht; da er die Adresse vorerst nicht gefunden habe, habe er mehrmals telefonisch nachfragen müssen. D. habe in den Kosovo fliegen wollen (cl. 9 pag. 13.1.172, 13.1.175 f., 13.1.178, 13.1.260). Der Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang aus, er habe am 30. Mai 2008 mit B. telefonisch besprochen, D. am folgenden Morgen zum Flughafen zu bringen, und habe ihm gesagt, dass D. noch kein Flugbillett habe (cl. 9 pag. 13.1.172). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er am frühen Morgen des 31. Mai 2008 B. vergeblich zu erreichen versucht und deshalb dessen Bruder S. angerufen und gebeten habe, B. auszurichten, dass er zurückrufen solle. Er erklärte, er habe B. mitteilen wollen, dass D. am Morgen nicht habe abfliegen

- 29 können, weil dieser kein Ticket erhalten habe (cl. 9 pag. 13.1.176 f.). Er sei am Vormittag von B. mehrmals vergeblich angerufen worden, als er am Schlafen gewesen sei (cl. 9 pag. 13.1.177 f.). Er bestätigte weiter, dass D. ihn am Nachmittag des 31. Mai 2008 angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er gerade den Check-in gemacht habe und circa um 15 Uhr abfliegen werde. Unmittelbar nach diesem Gespräch habe er mit B. telefoniert; dieser habe ihm erklärt, dass D. ihn (B.) angerufen und ihm mitgeteilt habe, er habe den Check-in gemacht (cl. 9 pag. 13.1.176 f., 13.1.177 f.). Der Beschuldigte sagte aus, D. sei nach Pristina geflogen (cl. 9 pag. 13.1.178). Auf Vorhalt eines Telefongesprächs vom 2. Juni 2008 zwischen ihm und B. (cl. 9 pag. 13.1.335) bestätigte er, dass Letzterer ihm gesagt habe, von D. nichts mehr gehört zu haben, und er geantwortet habe, er werde zu ihm nach Hause gehen und nachschauen. Er bestätigte, dass er in einem von B. erhaltenen SMS vom 2. Juni 2008 (cl. 9 pag. 13.1.336) angewiesen worden sei, bei der Garage von D. nachschauen zu gehen (cl. 9 pag. 13.1.315 f.). Der Beschuldigte erklärte sodann, gewusst zu haben, dass beim zweiten Transport – jenem vom 1. Juni 2008 – rund 10,5 kg Heroin transportiert würden; er habe dies von B. erfahren (cl. 9 pag. 13.1.304, 13.1.368 i.V.m. pag. 13.1.377). In den Akten, namentlich in den Aufzeichnungen der Telefonüberwachung, finden sich für D. nebst seinem Vornamen auch die Bezeichnungen „O.“, „T.“ und „R.“. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass D. auch „O.“, „T.“, „AA.“ oder „R.“ genannt wurde (cl. 9 pag. 13.1.168 f., 13.1.172, 13.1.179, 13.1.314). Der Beschuldigte bestritt auch vor Gericht, Organisator des Herointransports vom 1. Juni 2008 gewesen zu sein. Im Übrigen bestätigte er im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen hinsichtlich seines Mitwirkens, namentlich, dass er D. zum Flughafen Zürich-Kloten gebracht hatte und ihm bei seiner Rückkehr in die Schweiz den Autoschlüssel hätte abnehmen sollen, weil er Heroin dabei haben würde. Er anerkannte, D. vor dessen Abflug telefonisch Anweisungen gegeben zu haben, und erklärte, dass er schon ein paar Tage vor dem Abflug von D. wusste, dass dieser Heroin in die Schweiz transportieren würde. Er bestätigte, dass er sich an der Suche nach D. beteiligte, als dieser nicht zur erwarteten Zeit eintraf (cl. 34 pag. 34.930.6 f.). 6.3 6.3.1 D. machte als Beschuldigter im in Österreich geführten Strafverfahren (cl. 19 pag. 7.12 ff., 7.47 ff.) sowie als Auskunftsperson in einer durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt/A rechtshilfeweise für die Staatsanwaltschaft St. Gallen durchgeführten Einvernahme vom 7. Oktober 2008 (cl. 19 pag. 7.42 ff.) umfangreiche

- 30 und detaillierte Angaben. Er gab zusammengefasst an, A. habe ihn ab Februar 2008 immer wieder aufgefordert, einen Herointransport vom Kosovo in die Schweiz zu machen; wegen Geldproblemen habe er Anfang Mai 2008 einem Transport zugestimmt. Den Auftrag für den Drogentransport habe er von A. erhalten. Er habe gewusst, dass er Drogen – Heroin – transportieren müsse. A. habe ihm gesagt, dass das Fahrzeug bereits im Kosovo und für den Transport gut vorbereitet sei und die Drogen gut versteckt werden könnten. Er habe die Papiere erhalten, mit denen er das für den Transport vorgesehene Fahrzeug auf seinen Namen habe anmelden müssen; das habe er auch gemacht (cl. 19 pag. 7.44 f., 7.51 f., 7.55). Es sei vereinbart gewesen, dass A. ihn zum Flughafen Zürich-Kloten fahren würde. Am Abreisetag habe A. angerufen und gesagt, er werde gleich bei ihm sein; wenig später habe A. wieder angerufen, als er bei seiner Wohnung angekommen sei. Er habe seine Reisetasche mitgenommen, in welcher sich die Nummernschilder und der Fahrzeugausweis für den Renault Mégane befunden hätten, und A. habe ihn zum Flughafen gefahren. Da er nur einen Flug für den Nachmittag habe buchen können, habe A. ihn wieder nach Hause gefahren. Seine Frau habe ihn am Nachmittag zum Flughafen gebracht, da A. keine Zeit gehabt habe; um 15.30 Uhr sei er nach Pristina abgeflogen (cl. 19 pag. 7.25, 7.52). Am Flughafen von Pristina sei er abgeholt und von B. in ein Hotel gebracht worden; seine Reisetasche mit den Autokennzeichen und dem Fahrzeugausweis habe er B. übergeben müssen. B. habe ihn später im Hotel abgeholt. Auf dem Beifahrersitz seines Autos habe sich eine Plastiktasche mit Heroinpaketen befunden. B. habe ihm gesagt, dass er diese transportieren müsse, es seien 10 oder 11 kg Heroin. Sie seien dann zu einem abgelegenen Gebäude gefahren, in welchem der Renault Mégane gestanden habe, und hätten die Autokennzeichen und den Fahrzeugausweis sowie das Heroin dort deponiert. Am folgenden Tag sei B. ins Hotel gekommen, habe ihm die Autoschlüssel gegeben und gesagt, der Renault stehe in der Tiefgarage des Hotels. B. habe ihm gesagt, er müsse über Ungarn und Österreich in die Schweiz fahren. B. habe eine neue SIM-Karte in sein Natel eingesetzt und ihn angewiesen, nur diese Karte zu benützen. Danach sei er losgefahren, über Serbien und Ungarn. Auf die Frage, wem er das Heroin in der Schweiz hätte übergeben sollen, erklärte er, dass B. ihm bei der Abfahrt gesagt habe, er müsse sich in der Schweiz mit A. in Verbindung setzen; dessen Telefonnummer hätte B. ihm nach der Ankunft in der Schweiz übermittelt. D. betonte, die Organisatoren des Transports seien eindeutig B. und A. gewesen: A. habe ihm in der Schweiz den Auftrag gegeben, den Herointransport durchzuführen, während B. ihm im Kosovo den Auftrag erteilt habe, das Heroin über Ungarn und Österreich in die Schweiz zu transportieren. Die Person „BB.“, welche er anfänglich als Auftraggeber des Drogentransports bezeichnet hätte (cl. 19 pag. 7.15 ff., 7.24, 7.26, 7.32, 7.36), habe er zu seinem Schutz erfunden (cl. 19 pag. 7.15 f., 7.25 f., 7.51-55, 7.67, 7.70 f.).

- 31 - D. wurde bezüglich dieses Herointransports mit Urteil des Landgerichts Eisenstadt/A vom 11. Februar 2009 der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäss § 28a Abs. 1, 2 und 4 öSMG und der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäss § 28 Abs. 1, 2 und 3 öSMG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (cl. 19 pag. 7.133 ff.). Der gegen dieses Urteil bezüglich Strafzumessung erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheid vom 4. Juni 2009 keine Folge (cl. 19 pag. 7.141 ff.). 6.3.2 Auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft befragte die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau/A am 10. Februar 2010 D. rechtshilfeweise als Zeuge; der Beschuldigte konnte zusammen mit seinem Verteidiger dieser Befragung mittels Videokonferenz in der Schweiz beiwohnen und erhielt Gelegenheit, Fragen an den Zeugen stellen (cl. 8 pag. 12.1.2 ff.). D. erklärte zu Beginn der Einvernahme, dass die Aussagen, die er im Strafverfahren vor Landesgericht Eisenstadt gemacht habe, richtig seien. Weiter erklärte er, dass die Angaben, die er in den ersten Einvernahmen bei der Polizei gemacht habe, nicht richtig seien; seine Angaben in den letzten polizeilichen Einvernahmen seien richtig, wobei er eine – hier nicht weiter interessierende – Aussagestelle zu C. als nicht richtig protokolliert bemängelte, da dessen Name trotz seinerseits erfolgter Angabe nicht aufgeführt sei. Er erklärte, den Beschuldigten in der Videoübertragung als A. zu erkennen. Im Übrigen gab er zu Protokoll, dass er keine weiteren Aussagen mache (cl. 8 pag. 12.1.3 f.). Im Hauptverfahren fragte die Verfahrensleitung bei der Staatanwaltschaft Krems a.d. Donau/A an, ob D. zu weiteren Aussagen als Zeuge in diesem Strafverfahren bereit sei (cl. 34 pag. 34.381.1). D. erklärte gegenüber dem Staatsanwalt, dass er keine weiteren Angaben in einer Einvernahme machen werde und bei seinen in der Videokonferenz gemachten Aussagen bleibe (cl. 34 pag. 34.681.2 f.). Dies wurde den Parteien am 3. Februar 2011 mitgeteilt (cl. 34 pag. 34.480.3). Aufgrund dieser Sachlage verzichtete das Gericht auf eine erneute Befragung von D. (cl. 34 pag. 34.430.1, 34.920.4). Bis zum Schluss des Beweisverfahrens stellte keine Partei Antrag auf eine Zeugeneinvernahme von D. (cl. 34 pag. 34.920.4). Aufgrund seiner Erklärung in der Einvernahme vom 10. Februar 2010 ist davon auszugehen, dass D. die Angaben ab der fünften Beschuldigteneinvernahme, das heisst die seit dem 31. Oktober 2008 gemachten Angaben, als richtig bezeichnete. Zu Beginn der Einvernahme vom 31. Oktober 2008 erklärte er, er wolle ein umfangreiches Geständnis ablegen; bisher habe er aus Angst vor den Personen, für die er den Drogentransport durchgeführt habe, gelogen. Da die von C. gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bezüglich Suchtmittelhandels – welche ihm zu Beginn der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 7. Oktober 2008 vorgehalten und von ihm sogleich bestritten worden waren (cl. 19 pag. 7.44) – nicht stimmten, sei er nun bereit, über alles Auskunft zu geben. Er gab zu Protokoll,

- 32 dass er die anfänglich als Auftraggeber bezeichnete Person „BB.“ zu seinem Schutz erfunden habe, und bezeichnete den Beschuldigten und B. als seine Auftraggeber und Organisatoren des Drogentransports (cl. 19 pag. 7.49, 7.55). Die österreichischen Gerichte erwogen, dass D. den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Bekanntgabe der Hintermänner, erst bei der fünften Einvernahme vier Monate nach seiner Festnahme gemacht habe, nachdem er von den gegen ihn gerichteten Belastungen von C. erfahren hatte (cl. 19 pag. 7.140, 7.143). Das spricht ebenfalls für die inhaltliche Richtigkeit der ab der fünften Beschuldigteneinvernahme gemachten Aussagen. Dabei fällt auf, dass die zuvor gemachten Angaben hinsichtlich des Geschehensablaufs nicht völlig unterschiedlich sind; so bezeichnete D. bereits in der zweiten Einvernahme vom 13. Juni 2008 „einen gewissen A.“ als jene Person, die ihn am 31. Mai 2008 zum Flughafen Zürich- Kloten geführt haben soll (cl. 19 pag. 7.25). Auf Grund der grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung mit den späteren Aussagen als Beschuldigter kann überdies davon ausgegangen werden, dass D. bereits in der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 7. Oktober 2008 als Auskunftsperson Aussagen machte, die den Sachverhalt richtig wiedergeben. 6.3.3 Die Verteidigung macht geltend, die österreichischen Einvernahmeprotokolle seien bezüglich der Verfahrensrechte ordre public-widrig (cl. 34 pag. 34.521.5 f.). Der ordre public ist verletzt, wenn die Nichtbeachtung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 N. 6). Die Verteidigung bringt im Einzelnen vor, die Bestimmungen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 der österreichischen Strafprozessordnung (öStPO) seien nicht gewahrt, da bei keiner Einvernahme ein Verteidiger anwesend gewesen sei; damit sei der Mindeststandard von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht gewahrt. Vorab ist festzuhalten, dass die zitierte Konventionsbestimmung gerade das Recht des Beschuldigten garantiert, sich selbst zu verteidigen (zum Verhältnis zwischen diesem Recht und dem Institut der notwendigen Verteidigung vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 130 StPO N. 6 ff.). Wohl trifft zu, dass § 61 öStPO – welcher unter der Marginale „Beigebung eines Verteidigers“ die notwendige Verteidigung regelt – in Abs. 1 Ziff. 1 bestimmt, dass der Beschuldigte im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäss § 173 Abs. 4 in Strafhaft angehalten wird, durch einen Verteidiger vertreten sein muss (vgl. zur früheren und heutigen Rechtslage im Bundesstrafprozess Art. 36 Abs. 1 aBStP bzw. Art. 130 StPO). Das Gericht gibt dem Beschuldigten von Amtes wegen einen Verteidiger bei, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter trotz Aufforderung keinen Verteidiger bevollmächtigen (§ 61 Abs. 3 öStPO). Ein

- 33 - Verfahrensmangel im Sinne eines gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes liegt indessen nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in der ganzen Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht verteidigt war (§ 61 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. § 281 Abs. 1 Ziff. 1a öStPO; ERNST EUGEN FABRIZY, Die österreichische Strafprozessordnung, Kurzkommentar, 10. Aufl., Wien 2008, § 281 N. 11 und 31a i.V.m. § 61 N. 5). Auch ein Angeklagter, der auf einen Verteidiger verzichtet hat, kann diesen Nichtigkeitsgrund geltend machen (ERNST EUGEN FABRIZY, a.a.O., § 281 N. 31). Gegen ein Urteil des Landesgerichts als Schöffengericht ist ein Nichtigkeitsgrund mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof geltend zu machen (§ 280 öStPO); dieser hat sich auf die ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken (§ 290 Abs. 1 Satz 1 öStPO; ERNST EUGEN FABRIZY, a.a.O., § 281 N. 7, § 290 N. 1). D. befand sich vom 1. Juni 2008 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Februar 2009 in Untersuchungshaft (cl. 19 pag. 7.134). Er verzichtete in der Strafuntersuchung bei sämtlichen Einvernahmen durch die Polizei nach erfolgter Rechtsbelehrung jeweils ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers und wurde jeweils ohne Verteidiger befragt (cl. 19 pag. 7.12-7.74). Er hatte jedoch sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Eisenstadt, welches als Schöffengericht tagte, als auch in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien einen Verteidiger (vgl. § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 öStPO; cl. 19 pag. 7.133, 7.141). Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne der vorstehenden Ausführungen besteht mithin nicht. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Verteidigungsrechte von D. auch im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK in hinreichender Weise gewahrt wurden. Ein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund besteht im weitern darin, wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde (§ 281 Abs. 1 Ziff. 2 öStPO). Ein in diesem Sinne nichtiger prozessualer Akt ist nur anzunehmen, wenn das Gesetz einen bestimmten Vorgang ausdrücklich für nichtig erklärt, beispielsweise beim Beweisverwertungsverbot gemäss § 166 öStPO (ERNST EUGEN FABRIZY, a.a.O., § 281 N. 32). Eine polizeiliche Einvernahme ohne Beizug eines Verteidigers kann schon deshalb kaum als nichtiger Akt angesehen werden, weil es sich nicht um eine schwer wiegende Verletzung fundamentaler Grundsätze handelt, die eine spätere Sanierung nicht mehr zulässt (vgl. ERNST EUGEN FABRIZY, a.a.O., § 166 N. 4). Der österreichische Strafprozess ist durch das Unmittelbarkeitsprinzip geprägt; in der Hauptverhandlung sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist, während im Ermittlungsverfahren die Beweisaufnahme in erster Linie der Entscheidung über die Erhebung der Anklage dient (§ 13 öStPO). Bei abweichenden Aussagen des Beschuldigten vor Gericht können die Einvernahmeprotokolle des Ermittlungsverfahrens vorgelesen werden (§ 245 Abs. 1

- 34 öStPO). Dass die Protokolle des Ermittlungsverfahrens gemäss österreichischem Strafprozessrecht unverwertbar seien, kann aber auch deshalb verneint werden, weil der Verteidiger von D. im Hauptverfahren diesbezüglich offensichtlich keinen Widerspruch erhoben hatte (vgl. § 281 Abs. 1 Ziff. 2 öStPO; ERNST EUGEN FABRI- ZY, a.a.O., § 281 N. 12, 32) und das Landesgericht Eisenstadt in der Beweiswürdigung auf diese abstellte (cl. 19 pag. 7.137); im Berufungsverfahren bildete einzig die Strafzumessung Prozessgegenstand (cl. 19 pag. 7.143). Auch der weitere Einwand der Verteidigung, dass D. nicht lesen könne und die Einvernahmeprotokolle deshalb nicht verwertbar seien, ist nicht stichhaltig. D. erklärte in der zweiten Beschuldigteneinvernahme zwar, dass er nicht lesen könne, aber sehr gut deutsch verstehe (cl. 19 pag. 7.24). Die Beschuldigtenprotokolle – auch das erste vom 1. Juni 2008 sowie die rechshilfeweise erstellten Protokolle – wurden ihm vorgelesen, worauf er Korrekturen anbringen konnte bzw. die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (cl. 19 pag. 7.24, 7.29, 7.32, 7.46, 7.59, 7.67, 7.71; cl. 8 pag. 12.1.4). Die Beschuldigteneinvernahme vom 29. September 2008 wurde von D. nur unterzeichnet, ihm aber nicht vorgelesen (cl. 19 pag. 7.33-7.40). Sie ist jedoch nicht relevant, denn sie hatte einzig eine Fotokonfrontation zum Gegenstand, in der D. unter anderem erklärte, die (von ihm später als fiktiv bezeichnete) Person „BB.“ sei auf keinem der Bilder zu erkennen. D. erkannte zwar auch den Beschuldigten auf einem der Bilder, doch bestätigte er, wie bereits erwähnt, in der später durchgeführten Videokonferenz, dass er den Beschuldigten kenne. Dem Umstand, dass D. die Protokolle nicht selber lesen konnte, wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht Rechnung getragen (§ 96 Abs. 4 öStPO; ERNST EUGEN FABRIZY, a.a.O., § 96 N. 4); die Protokolle sind somit insoweit verwertbar. Die Einvernahmeprotokolle sind nach dem Gesagten nicht ordre public-widrig. 6.3.4 Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 27. April 2010 die Aussagen von D. generell (cl. 9 pag. 13.1.358). Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D. im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (vorne E. I.4) kann an dieser Stelle im Hinblick auf die Beweiswürdigung festgehalten werden, dass die belastenden Aussagen von D. weder das alleinige noch das ausschlaggebende Beweismittel bilden, weshalb darauf insoweit abgestellt werden kann. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschuldigte sein Fragerecht in hinreichender Weise habe ausüben können. 6.4 In den Akten finden sich weitere Beweise bzw. Indizien zur Rolle des Beschuldigten im Zusammenhang mit der am 1. Juni 2008 sichergestellten Drogenmenge:

- 35 - 6.4.1 Ergebnis der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (vgl. tabellarische Zusammenstellung in cl. 2 pag. 5.1.215; Aussagen des Beschuldigten, vorne E. 6.2): - Gespräch vom 29. Mai 2008 (Donnerstag), 14:32:14 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.375): der Beschuldigte spricht mit D. und sagt ihm, dass der von unten „B.“ gesagt habe, er (D.) solle morgen nach unten gehen (vgl. dazu die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.366); - Gespräch vom 29. Mai 2008, 16:44:31 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.159 f.): der Beschuldigte spricht mit B. und sagt, dass er mit D. gesprochen habe und dieser gesagt habe, es wäre für ihn besser, erst am Samstag zu kommen; B. sagt schlussendlich auch, es sei besser, wenn er (D.) am Samstag komme (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.142); - Gespräch vom 29. Mai 2008, 17:12:37 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.376): der Beschuldigte sagt D., dass er mit B. gesprochen und dieser gesagt habe, er (D.) solle am Samstag kommen; D. antwortet, es sei aber auch möglich, dass er doch bereits morgen gehen werde, er werde es heute abend noch mitteilen (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.366); - Gespräch vom 30. Mai 2008, 20:09:07 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.218): D. sagt dem Beschuldigten, er solle ihn morgen zum Flughafen bringen, er müsse gegen 05.30 Uhr dort sein; der Beschuldigte antwortet, er werde gegen 04.30 Uhr bei ihm sein (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.172); - Gespräch vom 30. Mai 2008, 20:18:13 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.219): B. fragt den Beschuldigten, wie es mit der Arbeit gehe, worauf dieser sagt, dass D. nicht für morgen reserviert habe; er (der Beschuldigte) müsse ihn morgen zum Flughafen bringen und er werde hingehen, ihn abholen und dorthin bringen (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.172 f.); - Gespräche vom 31. Mai 2008, 04:31:04, 04:46:37, 04:56:02, 05:04:19, und 05:21:53 Uhr (cl. 9 pag 13.1.221-225): aus diesen Gesprächen geht hervor, dass der Beschuldigte zu D. unterwegs ist, aber dessen Wohnung zunächst nicht findet (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.174 f.); - Gespräch vom 31. Mai 2008, 05:41:51 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.226): der Beschuldigte teilt einem CC. mit, dass er mit D. unterwegs zum Flughafen ist (vgl. Aussagen des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.175 f.); - am 31. Mai 2008, in der Zeit von 06:11.58 bis 06:16:02 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.228), erfolgen sechs vergebliche Anrufversuche des Beschuldigten

- 36 an B. (gemäss seiner Aussage wollte er B. mitteilen, wann D. abfliege, da B. am Tag zuvor danach gefragt habe; cl. 9 pag. 13.1.176); - Gespräch vom 31. Mai 2008, 06:16:15 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.229): der Beschuldigte erkundigt sich bei S., dem Bruder von B., wo dieser sei, da er ihn nicht erreichen könne, und bittet ihn, B. auszurichten, dass er zurückrufen solle (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.177); - am 31. Mai 2008, in der Zeit von 09:10:07 bis 09.58:00 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.230), erfolgen fünf vergebliche Anrufversuche von B. an den Beschuldigten (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.177); - Gespräch vom 31. Mai 2008, 14:03:14 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.231): D. teilt dem Beschuldigten mit, dass er um 15.15 Uhr seinen Flug habe, und antwortet auf dessen Frage, dass er das demjenigen „unten“ schon gesagt habe (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.177 f.); - Gespräch vom 31. Mai 2008, 14:06:04 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.232): der Beschuldigte und B. unterhalten sich darüber, dass D. erst um 15 Uhr abfliege und dass dieser vorhin mitgeteilt habe, dass er gerade am Check-in sei; sie besprechen weiter, man werde sich später hören, um zu wissen, was er gemacht habe, und dass „es“ für heute zu spät würde, „schlussendlich dann morgen“ (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.178); - SMS-Mitteilung vom 1. Juni 2008, 02:02:22 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.323): B. teilt dem Beschuldigten mit, dass er mit „Q.“ und „D.“ sei (vgl. Aussage des Beschuldigten, wonach gemeint sei, dass B. mit Q., dem Bruder des Beschuldigten, und mit dem anderen D. („T.“), dem Chauffeur des zweiten Transports, zusammen sei: cl. 9 pag. 13.1.305); - SMS-Mitteilung vom 1. Juni 2008, 03:17:41 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.233 f.): B. teilt dem Beschuldigten mit, dass er schlafen gehe, weil er „T.“ morgen ins Ausland schicken müsse (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.179); - SMS-Mitteilung vom 1. Juni 2008, 03:19:49 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.235 f.): der Beschuldigte schreibt B.: „…mach’s gut mit dem ‚T.’. Sag’ gute Reise; ich lasse Euch grüssen“ (vgl. Aussage des Beschuldigten, wonach mit „T.“ D. gemeint sei: cl. 9 pag. 13.1.179 f.); - Gespräch vom 1. Juni 2008, 18:50:26 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.237): B. teilt dem Beschuldigten mit, dass „er“ gegen 12 weg gewesen sei, und ergänzt auf Nachfrage, dass gegen 12 die „DD.“ weggegangen sei. Beide sprechen wei-

- 37 ter: Dann ist gut… Dann werden wir sehen… was geschehen wird… o.k…. (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.180); - Gespräch vom 1. Juni 2008, 20:02:40 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.238): B. teilt dem Beschuldigten mit, dass das Tier jetzt auf die andere Seite zu „EE.“ gegangen sei und „gut gesund“ gesagt habe (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.180 f.); obwohl der Beschuldigte verneinte, dass „EE.“ ein Codewort für Ungarn (Hungary) sei, ist auf Grund seiner Aussage zum ersten Herointransport (vorne E. 5.2) anzunehmen, dass damit gemeint war, dass D. die Grenze zu Ungarn überschritten habe und nun in Ungarn sei; - SMS-Mitteilungen vom 1. Juni 2008, 23:08:19 und 23:08:22 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.239 und 13.1.241): der Beschuldigte teilt seinem Bruder mit, dass er vorher mit B. gesprochen habe, und dass D. gegen acht Uhr zu „EE.“ gegangen sei (vgl. Aussage des Beschuldigten: cl. 9 pag. 13.1.181); auch hier ist wie vorstehend anzunehmen, dass der Beschuldigte seinem Bruder mitteilte, dass D. gegen acht Uhr in Ungarn angekommen sei; - Gespräch vom 2. Juni 2008, 02:19:33 Uhr (cl. 9 pag. 13.1.377): der Beschuldigte telefoniert mit B.. Dieser sagt: „Der Junge mit dem ist bei EE. als Gast … mal schauen, irgendwann morgen Nachmittag … Was hast du für dort gemacht? Er sagte mir, dort könne er es nicht erledigen, es wäre besser bei ihm …“ Der Beschuldigte entgegnet: „Ah ja, bei ihm. Wir sind so verblieben, dass es besser bei ihm ist … weil er nicht wollte, es dorthin zu schicken … Lassen wir es dort, ich werde es dann dorthin bringen, das ist kein P

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