Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro du dossier: SK.2008.21
Präsidialverfügung vom 15. April 2009 Strafkammer Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Claude Nicati, stellvertretender Bundesanwalt
gegen
A., verteidigt durch Rechtsanwalt Alec Reymond, Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 StGB; Rückweisung der Anklageschrift; Aufhebung der Verfahrenssistierung; Verfahrenseinstellung; Abschreibung
- 2 - Der Präsident erwägt, dass : – die Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 8. und 9. Oktober 2008 über die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen A. betreffend Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei (Geschäftsnummer SK.2007.24) verhandelt und am 10. Oktober 2008 das diesbezügliche Urteil mündlich eröffnet hat; – die Bundesanwaltschaft zu Beginn des zweiten Verhandlungstags gemäss Art. 165 BStP eine Zusatzanklage gegen A. mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB beim Gericht deponiert hat; – zwar die Zustimmung der Verteidigung zur gleichzeitigen Beurteilung der Zusatzanklage umgehend erteilt wurde, das Gericht aber gleichentags den Beschluss gefasst hat, über die Zusatzanklage aus prozessökonomischen Gründen nicht gleichzeitig mit der bisherigen Anklage zu urteilen und den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Verfahren SK.2007.24 zu trennen (HV-Protokoll Seite 5); – die Zusatzanklage infolgedessen vom Spruchkörper an den Präsidenten der Strafkammer überwiesen wurde, damit dieser über das weitere Vorgehen entscheide (HV-Protokoll Seite 6); – der vorliegende Entscheid auf deutsch ergeht, da dies die Muttersprache des Präsidenten der Strafkammer ist und der Entscheid keine Weiterungen nach sich zieht; – die Vorbereitung der Hauptverhandlung und demzufolge (in diesem Vorbereitungsstadium) die Prüfung, ob eine Anklage genügend sei, dem Präsidenten der Strafkammer obliegt (Art. 136 ff. BStP); – die Bundesanwaltschaft die vom Präsidenten der Strafkammer eingeräumte Gelegenheit, bis zum 17. November 2008 zur Zuständigkeitsfrage und zum weiteren Vorgehen Stellung zu beziehen, nicht benützt hat; – sich der notwendige Inhalt einer Anklageschrift aus Art. 126 BStP ergibt; – das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege keine Normen enthält, die das Verfahren bei mangelhaften Anklagen regeln; – gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zum Inkrafttreten der vereinheitlichten Strafprozessordnung Anklagemängel während des Verfahrens zu beheben und mangelhafte Anklagen an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen sind (BGE 133 IV 93 E. 2.2.2);
- 3 - – der Präsident der Strafkammer mit Präsidialentscheid vom 21. November 2008 die Zusatzanklageschrift der Bundesanwaltschaft gegen A. vom 9. Oktober 2008 zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen und das Verfahren SK.2008.21 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sistiert hat; – das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege keine Regelung darüber enthält, ob ein sistiertes Verfahren bei Gericht hängig bleibt oder aber die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft übertragen wird; – sich aufgrund von BGE 133 IV 93 eine analoge Anwendung der Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anbietet, soweit die BStP im Hinblick auf bestimmte Verfahrenskonstellationen keine Regelung enthält; – Art. 328 StPO vorsieht, dass mit Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig wird und die Verfahrensbefugnisse auf das Gericht übergehen; – das Gericht das Verfahren sistiert, wenn sich ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann und es die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Art. 329 Abs. 2 StPO); – nach Art. 329 Abs. 3 StPO das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt; – gemäss der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 ein Verbleib der Hängigkeit beim Gericht sinnvoll ist, wenn die Staatsanwaltschaft nur eine mit wenig Aufwand verbundene Ergänzung oder Berichtigung der Anklage vorzunehmen hat, andernfalls es angezeigt sein kann, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zu übertragen (BBl 2006 S. 1279); – die Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zwecks weiterer Instruktion erfolgt ist und somit gemäss der StPO die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft (Bundesanwaltschaft) zu übertragen wäre; – die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 2. April 2009 das polizeigerichtliche Ermittlungsverfahren gegen A. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Geschäftsnummer EA.05.0129-NIC) in Anwendung von Art. 120 BStP wegen eingetretener Bundesunzuständigkeit und Fehlens objektiver Tatbestandsmerkmale von Art. 158 Abs. 1 StGB eingestellt hat; – eine Verfahrenseinstellung durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 120 BStP nur möglich ist, wenn sie über verfahrensleitende Befugnisse verfügt, was voraussetzt, dass das Verfahren nicht beim Bundesstrafgericht hängig ist;
- 4 - – der Präsidialentscheid vom 21. November 2008 somit dahingehend ausgelegt werden muss, dass mit der Sistierungsverfügung die Rechtshängigkeit auf die Bundesanwaltschaft übertragen worden ist; – die Voraussetzungen für die Weiterführung des Strafverfahrens gegen A. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Folge der Verfahrenseinstellung durch die Bundesanwaltschaft nicht mehr gegeben sind; – die Verfahrenssistierung vom 21. November 2008 aufzuheben und das Verfahren SK.2008.21 als erledigt abzuschreiben ist; – gemäss Art. 245 BStP für Kosten und Entschädigungen im bundesgerichtlichen Verfahren die Artikel 62-68 BGG entsprechend gelten; – Art. 66 Abs. 4 BGG bestimmt, dass dem Bund im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in der Regel keine Kosten auferlegt werden; und verfügt: 1. Die Sistierung des Verfahrens SK.2008.21 gegen A. vor dem Bundesstrafgericht wird aufgehoben. 2. Das Verfahren SK.2008.21 wird als erledigt abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, den Verteidiger Rechtsanwalt Alec Reymond sowie zu den Akten SK.2007.24.
Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts:
Walter Wüthrich