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Bundesstrafgericht 08.07.2009 SK.2008.18

8 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,489 mots·~1h 7min·1

Résumé

Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB). Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB). Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB). Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB). Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).

Texte intégral

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes, gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi, 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef, 4. D., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 5. E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Labbé, 6. F., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Wollmann, 7. G., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2008.18

- 2 von Ins, 8. H., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Franz Müller und amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal, 9. I., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Andrea Janggen,

und als Drittbetroffene: 1. J., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

2. K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

3. L. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

4. M. LTD.,

5. N., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

6. O. Stiftung, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

7. P., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

8. Q., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

9. R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

10. S. Stiftung,

11. T. SA,

- 3 - 12. U. EST.,

13. V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri,

14. W. SA,

15. X. SA,

16. Y. SA,

17. Z. SA,

18. AA. TRUST,

19. BB. SA,

20. CC.,

21. DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann,

22. EE. SA,

23. FF.,

24. GG. SA,

25. HH. SA,

26. II., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer,

27. JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti,

28. KK. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

- 4 - 29. LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

30. MM. EST.,

Gegenstand

Kriminelle Organisation, Geldwäscherei

- 5 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. A. sei schuldig zu erklären 1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom 1. August 1994 bis Anfang 2001 im Kanton Tessin, Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.1.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit ab Anfang Oktober 1993 bis anfangs 2001 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.1.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten. II. C. sei schuldig zu erklären 1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom 1. August 1994 bis Anfang 2001 im Kanton Tessin, Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.2.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Oktober 1993 bis Ende 2002 in der Schweiz und in Liechtenstein, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.2.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.

- 6 - III. B. sei schuldig zu erklären 1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom 1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz, Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.3.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Oktober 1993 bis Anfang 2002 in der Schweiz, in Liechtenstein und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.3.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten. IV. D. sei schuldig zu erklären 1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom 1. August 1994 bis Frühjahr 2000 in der Schweiz, namentlich in den Kantonen Jura und Tessin, in Andorra, Italien, Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.4.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Anfang Oktober 1993 bis Anfang 2002 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.4.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.

- 7 - V. E. sei schuldig zu erklären 1. der Unterstützung einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis Anfang Frühjahr 2000 in der Schweiz im Kanton Jura, Andorra und anderswo im Sinne von Ziff. 4.6.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis Anfang 2002 in der Schweiz und Andorra, durch Erzielung eines grossen Umsatzes im Sinne von Ziff. 4.6.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe. VI. F. sei schuldig zu erklären 1. der Unterstützung einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis Anfang Frühjahr 2000 in der Schweiz im Kanton Jura, Andorra und anderswo im Sinne von Ziff. 4.7.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis Anfang 2002 in der Schweiz und Andorra, durch Erzielung eines grossen Umsatzes im Sinne von Ziff. 4.7.2 der Anklageschrift, und sie sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe.

- 8 - VII. G. sei schuldig zu erklären 1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom 1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz in den Kantonen Tessin, Jura und anderswo im Sinne von Ziff. 4.8.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Anfang Oktober 1993 bis Anfang 2002 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.8.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten. VIII. H. sei schuldig zu erklären 1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.9.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Januar 1995 bis Juli 2000 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.

- 9 - IX. I. sei schuldig zu erklären 1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom 1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.10.1 der Anklageschrift, 2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Januar 1995 bis Juli 2000 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.10.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe, 2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten. X. Es seien bzw. es sei 1. betreffend die Angeklagten A., C., B., D., G., H. und I. 1.1 in Anwendung von Art. 72 evtl. Art. 70 StGB deren beschlagnahmte Vermögenswerte gemäss Anhang E, F und G zur Anklageschrift einzuziehen; 1.2 gleichzeitig in Anwendung von Art. 71 StGB für die durch deren beschlagnahmten Vermögenswerte nicht gedeckte Deliktsbeträge für jeden einzelnen dieser Angeklagten auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen; 2. für den Angeklagten E. in Anwendung von Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung von mindestens CHF 200'000.– zu erkennen; 3. die bei den sogenannten Dritterwerbern beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Anhang E, F und G zur Anklageschrift gestützt auf Art. 72 evtl. 70 StGB einzuziehen. XI. Es seien des weiteren 1. die gemäss Ziff. IV der Anklageschrift im Sinne von Art. 53 BStP bestellten Sicherheiten bis zum Strafantritt der Verurteilten aufrecht zu erhalten; 2. die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich festzusetzen;

- 10 - 3. die amtlichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die zuständigen Migrationsdienste zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen zuzustellen; 4. allenfalls weitere notwendige Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Herrn A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die ausgestandene persönliche Unbill, die Umtriebe im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung (Reisespesen, auswärtige Verpflegung, etc.) sowie für den ihm durch die ungerechtfertigte Schliessung der L. SA entstandenen Schaden eine Entschädigung auszurichten, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt wird. 3. Soweit noch bestehend, seien die Ersatzmassnahmen aufzuheben, und es sei die geleistete Kaution freizugeben. 4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien ohne Verzug herauszugeben. 5. Die Kosten des Verfahrens seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich zu bestimmen, und es sei eine weitere Akontozahlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe vor dem Erwachsen in Rechtskraft des Urteils zu entrichten. Anträge der Verteidigung von B.: 1. B. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. B. sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft ein Betrag von CHF 31'800.– (106 x CHF 300.–) sowie ein gerichtlich zu bestimmender Betrag als Ersatz für den durch dieses Verfahren erlittenen Schaden sowie für die erlittene seelische Unbill zu bezahlen. 3. Die Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben und die Kaution sei der Berechtigten zurück zu erstatten. 4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien sofort freizugeben. 5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 6. Das definitive Honorar des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz sei gestützt auf das noch einzureichende Kostenverzeichnis gerichtlich festzulegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Bezahlung aufzuerlegen. Ein Akonto in der Höhe von CHF 67'880.– sei innert 60 Tagen ab mündlicher Urteilseröffnung auszuzahlen, der Rest innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

- 11 - Anträge der Verteidigung von C.: 1. Herr C. sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Herrn C. sei eine Entschädigung auszurichten in der Höhe von CHF 34'800.– als Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft von 116 Tagen, in der Höhe von CHF 50'000.– als Genugtuung, in der Höhe von CHF 10'000.– als Entschädigung für persönliche Umtriebe, sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten gemäss den noch einzureichenden Kostennoten. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen. 4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben und inklusive dem seit der Beschlagnahmung angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstatten. 5. Sämtliche Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben, unter Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung. Anträge der Verteidigung von D.: 1. D. sei vollumfänglich von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen. 2. D. sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft eine Entschädigung von CHF 72'300.– zu bezahlen. 3. D. sei für die durch das Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Nachteile eine im richterlichen Ermessen stehende Schadenersatzleistung zuzusprechen. 4. D. sei eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. 5. Die verfügten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und die geleistete Kaution den Berechtigten zurückzuerstatten. 6. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien umgehend freizugeben. 7. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung von E.: 1. Der Angeklagte sei freizusprechen von der Anklage der: − Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation − Geldwäscherei

- 12 - 2. Die Kosten des Verfahrens soweit den Angeklagten betreffend seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 3. Dem Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs-, Reise- und Unterkunftskosten, für den Lohnausfall anlässlich der Einvernahmen und Verhandlungen sowie als Genugtuung für die Unbill der Anklage und für die ungerechtfertigte Haft zu entrichten. 4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten des Angeklagten seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröffnen. 5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzuordnen. Anträge der Verteidigung von F.: 1. Die Angeklagte sei freizusprechen von der Anklage der: − Unterstützung einer kriminellen Organisation − Geldwäscherei 2. Die Kosten des Verfahrens soweit die Angeklagte betreffend seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 3. Der Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs- und Reisekosten, für den Lohnausfall anlässlich Einvernahmen und Verhandlungen sowie als Genugtuung für die Unbill der Anklage zu entrichten. 4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten der Angeklagten seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröffnen. 5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzuordnen. Anträge der Verteidigung von G.: 1. Herr G. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Herrn G. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 300.– pro Tag, ausmachend CHF 39'900.– zu entrichten. 4. Herrn G. sei eine Entschädigung als Schadenersatz im Ermessen des Gerichts zuzusprechen. 5. Herrn G. sei eine Genugtuung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.

- 13 - 6. Die bei Herrn G. beschlagnahmten Vermögenswerte seien zuhanden wem rechtens freizugeben. 7. Die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und die für Herrn G. bezahlte Kaution sei nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils freizugeben wem rechtens. Im weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kostennote gerichtlich festzusetzen und auszubezahlen. Anträge der Verteidigung von H.: 1. a) H. sei freizusprechen vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.1 der Anklageschrift. b) H. sei freizusprechen vom Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich qualifiziert begangen in der Zeit vom Januar 1995 bis Juli 2000 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.2 der Anklageschrift. 2. Die auf H. entfallenden Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu auferlegen. 3. Herr H. sei zu entschädigen a) für die ausgestandene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung von CHF 300.– pro Tag; b) für die mit dem Verfahren verbundenen persönlichen Nachteile und den erlittenen Schaden, unter Einschluss eines Schadenersatzes für die Dauer der Untersuchungshaft, der Höhe nach ins richterliche Ermessen gestellt; c) für seine gesamten Verteidigungskosten. 4. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben, und Herrn H. bzw. Dritten seien die beschlagnahmten Vermögenswerte frei auszuhändigen. 5. Die für H. gestellte Kaution sei vollumfänglich freizugeben, unter Aufhebung der auferlegten Ersatzmassnahmen. Anträge der Verteidigung von I.: 1. I. sei vollumfänglich freizusprechen. 2. I. sei eine Entschädigung auszurichten für die zu Unrecht ausgestande Untersuchungshaft von 274 Tagen als Entschädigung in der Höhe von CHF 82'200.–, für die zu Unrecht erlittene Unbill als Genugtuung nach richterlichem Ermessen sowie für die Anwaltskosten gestützt auf die noch einzureichende Kostennote.

- 14 - 3. Die Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben und die Kaution von CHF 500'000.– sei inklusive dem angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstatten. 4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben und inklusive dem seit der Beschlagnahmung angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstatten. 5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. Anträge des Vertreters der Drittbetroffenen N. und O. Stiftung: (Anträge werden sinngemäss aus dem Italienischen wiedergegeben.) 1. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht von B. oder Dritten unterliegen, seien freizugeben. 2. Insbesondere sei − das Gesamtvermögen der O. Stiftung, welches sich auf dem Konto Nr. 1 der Hypo Investment Bank, Vaduz befindet, freizugeben; − die im Grundbuch eingetragene Sperre auf dem Grundstück Nr. … in Brusino Arsizio aufzuheben; − der O. Stiftung und N. eine Entschädigung von je CHF 60'000.– zuzusprechen. Anträge des Vertreters der Drittbetroffenen P., Q. und R.: (Antrag wird sinngemäss aus dem Italienischen wiedergegeben.) Die bei P., Q. und R. beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich freizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Anträge der Vertreter der Drittbetroffenen − J. und K. sowie L. SA − V. − DD. − II. − JJ. − KK. SA − LL.

- 15 sowie Anträge der nicht anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen − CC. − FF.: Diese Drittbetroffenen verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung und reichten ihre begründeten Anträge schriftlich ein. Sinngemäss zusammengefasst lauten diese wie folgt: Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien an wen rechtens freizugeben.

- 16 - Prozessgeschichte: A. In den 1980er- und verstärkt in den 1990er-Jahren blühte der Zigarettenhandel mit unversteuerten Zigaretten, welche in Zollfreilagern eingekauft wurden und via Montenegro mit Schnellboten über die Adria nach Italien transportiert wurden. In diesem Zusammenhang eröffneten die italienischen Strafverfolgungsbehörden mehrere Strafverfahren gegen Personen, welche teilweise kriminellen Vereinigungen, wie der apulischen Mafiaorganisation Sacra Corona Unita, zugeordnet und teilweise auch des Betäubungsmittelhandels, Waffenhandels und Handels mit Kriegsmaterial sowie der Geldwäscherei bezichtigt wurden. Im Rahmen dieser Verfahren gelangten die italienischen Behören in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre mit mehreren Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Zudem ersuchte das Fürstentum Monaco die Schweiz um Abklärungen über Bankkonten von B. Gestützt auf diese Rechtshilfeersuchen wurden mehrere Hausdurchsuchungen bei den späteren Angeklagten vorgenommen. Weiter wurden verschiedene Dossiers der Oberzolldirektion überprüft. B. Infolge dieser Abklärungen eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität, Geldwäscherei, Korruption und Urkundenfälschung gegen unbekannt. Am 5. Juni 2003 dehnte sie das Verfahren auf die inzwischen identifizierten folgenden Personen aus: D., B., H., G., OO., NN., E., F., PP., C. und A. Gegen alle Beschuldigten bestand der Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), sowie gegen die Beschuldigten D., B., H., G. und OO. zusätzlich der Verdacht des Steuer- beziehungsweise Abgabebetrugs (Art. 14 VStR bzw. Art. 186 DBG). Mit Verfügung vom 17. September 2004 wurde das Verfahren auf I. ausgedehnt. Am 21. September 2004 wurde das Verfahren gegen C. von einem anderen Verfahren abgetrennt und mit dem vorliegenden vereinigt. C. Am 31. August 2004 wurden die Beschuldigten A., B., C., D., NN., E., G. und H. und am 21. September 2004 der Beschuldigte I. verhaftet, einvernommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. E. wurde am 21. Oktober 2004 und NN. am 14. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen Leistung einer Kaution von je CHF 100'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre wurden A. und B. am 14. Dezember 2004 entlassen. Am 24. Dezember 2004 erfolgte die Entlassung von C. und am 4. Januar 2005 jene von D. gegen Leistung einer Kaution von je CHF 500'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht. Gegen Leistung einer Kaution von je CHF 200'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht wurden am 10. Januar 2005 G. und am 5. März 2005 H. entlassen. Die Entlassung von I. erfolgte schliesslich am 21. Juni 2005 gegen Leis-

- 17 tung einer Kaution von CHF 100'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht. D. Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens führte die Bundesanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen durch, erliess Beschlagnahme- und Editionsverfügungen, holte Bankauskünfte ein und richtete Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden Italiens, Deutschlands, Liechtensteins, der Bahamas sowie Jerseys (vgl. Schlussbericht URA, S. 16 ff.). Weiter erfolgten bei der Bundesanwaltschaft beziehungsweise der Bundeskriminalpolizei zahlreiche Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen sowie der Beschuldigten (vgl. Schlussbericht URA, S. 23 ff.). Im Rahmen des Vorverfahrens erhoben die Beschuldigten bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie beim Bundesgericht zahlreiche Beschwerden betreffend Haft, Beschlagnahmen, Grundbuchsperren sowie Zulassung bestimmter Anwälte zur Verteidigung (vgl. Schlussbericht URA, S. 28 ff.). E. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2005 eröffnete das Untersuchungsrichteramt am 1. November 2005 die Voruntersuchung gegen A., B., H., G., NN., E., C., D., F. und I. und legte gleichentags Deutsch als Verfahrenssprache fest. Auch im Untersuchungsverfahren ergingen zahlreiche Editions- und Beschlagnahmeverfügungen, wurden Rechtshilfegesuche an die zuständigen Behörden mehrerer Staaten gerichtet, Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Beschuldigten mehrfach befragt. Die Beschuldigten erhoben wiederum zahlreiche Beschwerden bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beim Bundesgericht betreffend Beschlagnahmen, Verfahrenssprache, Aktenübersetzung, Rechtshilfe, Schriftensperre, Ausreisebewilligung und Fristen. Nach den parteiöffentlichen Befragungen jedes Beschuldigten zwischen dem 10. und dem 20. April 2007, einigen Aktenergänzungen sowie dem Stellen von zwei ergänzenden Rechtshilfeersuchen an Italien schloss das Untersuchungsrichteramt die Untersuchung. Sein Schlussbericht datiert vom 30. September 2007. F. Am 26. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., B., C., D., NN., G., H. und I. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventuell Unterstützung einer solchen, und qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen E. und F. wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei, eventuell wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Geldwäscherei. G. Der Angeklagte NN. ist am 10. Januar 2009 verstorben. Deshalb wurde das Strafverfahren gegen ihn vom vorliegenden abgetrennt und eingestellt (Präsidialverfügung vom 19. Februar 2009 und Entscheid des Bundesstrafgericht SK.2009.1 vom 23. April 2009). Der Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte wurde jedoch im Verfahren SK.2008.18 belassen. Rechtsanwalt Robert Vogel, der bisheri-

- 18 ge Verteidiger des Verstorbenen, wies sich daraufhin als Willensvollstrecker des Verstorbenen und Vertreter von dessen Erben aus, welche die Stellung von Drittbetroffenen einnahmen. Aus der am 16. November 2009 eingereichten Erbbescheinigung geht hervor, dass einziger Erbe der Sohn des Verstorbenen, LL. ist. Er ist weiterhin durch Rechtsanwalt Robert Vogel vertreten. Die Ziffern X.3. und XI.36. des Dispositivs vom 8. Juli 2009 werden dementsprechend angepasst. H. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts noch drei Beschwerden, insbesondere bezüglich der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten, hängig. Infolge Wechsels der Zuständigkeit wurden diese Dossiers von der Strafkammer übernommen und mit Präsidialentscheiden vom 20. November 2008 (SN.2008.39), 18. Februar 2009 (SN.2008.41) sowie 6. März 2009 (SN.2008.40) abgeschlossen. Gegenstand des Entscheids vom 6. März 2009 war ein Gesuch von N. (dem Sohn des Angeklagten B.) um Aufhebung einer Grundbuchsperre. Das Gesuch wurde abgewiesen. Daraufhin stellte der Angeklagte B. gegen den Präsidenten sowie den mit diesem Nebenentscheid befassten Gerichtsschreiber ein Ausstandsbegehren infolge Befangenheit. Das Ausstandsbegehren wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 24. März 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (SN.2009.3). I. Aus der Anklageschrift ging hervor, dass der Angeklagte C. durch Fürsprecher Michele Naef als amtlicher Verteidiger vertreten wurde, zusätzlich jedoch auch Rechtsanwalt Michele Rusca als Privatverteidiger amtete. Die beiden Verteidiger wurden darauf aufmerksam gemacht, dass ein erbeten verteidigter Angeklagter nicht gleichzeitig auch amtlich verteidigt werde. Daraufhin gab Rechtsanwalt Michele Rusca das erbetene Mandat ab. Bei dem erbeten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi verteidigten Angeklagten D. bestand zusätzlich ein vorläufig sistiertes amtliches Mandatsverhältnis mit Fürsprecher Ulrich Seiler. Die Sistierung wurde mit Präsidialentscheid vom 25. November 2008 aufgehoben und das amtliche Mandatsverhältnis aufgelöst (SN.2008.42). J. Mit Schreiben vom 18. und 21. November 2008 gab Rechtsanwalt Renzo Galfetti seinem Willen Ausdruck, die erbetene Verteidigung des Angeklagten B. zu übernehmen. Er schlug vor, dass zur Deckung seines Honorars Teile der beschlagnahmten Gelder von B. freigegeben werden könnten. Rechtsanwalt Galfetti war im Vorverfahren als Verteidiger aufgrund latenter Interessenskollision nicht zugelassen worden. Daran hielt das Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 fest. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Renzo Galfetti in seinem und im Namen des Angeklagten B. Beschwerde beim Bundesgericht (1B_7/2009), welche abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten worden war.

- 19 - K. Im gerichtlichen Vorverfahren richteten die Verteidiger zahlreiche verfahrensbezogene Begehren an den Kammerpräsidenten: K.a. Die Verteidiger der Angeklagten C. und D. stellten den Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung, die Verteidiger aller Angeklagten nicht deutscher Muttersprache beantragten die Übersetzung der Anklageschrift in die jeweilige Muttersprache der Angeklagten und die Verteidiger der Angeklagten A. und D. beantragten zusätzlich die Übersetzung wesentlicher Aktenstücke. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2008 wurden die Anträge auf Rückweisung und Übersetzung von Aktenstücken abgewiesen und die Anträge auf Übersetzung der Anklageschrift insofern gutgeheissen, als die Anklageschrift auf Französisch und Italienisch übersetzt und den Parteien zugestellt wurde. K.b. Weiter stellten die Verteidiger der Angeklagten D. und G. den Antrag, die Anklageschrift sei zurückzuweisen, nicht nur wegen Verletzung von Art. 126 BStP, sondern auch aus formellen Gründen. Alle amtlichen Verteidiger stellten ferner den Antrag, dass den Angeklagten nebst ihnen je ein zweiter amtlicher Anwalt zugeordnet werde und/oder sie sich jederzeit durch andere Anwälte substituieren lassen könnten. Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2008 wurde die Rückweisung der Anklageschrift erneut abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurden die Anträge auf einen zweiten amtlichen Verteidiger oder eine jederzeitige Substitution. Die Verteidiger wurden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie in ihrer internen Arbeitsorganisation frei seien, insbesondere auch Hilfskräfte beiziehen könnten. K.c. Der vom Verteidiger des Angeklagten D. erneut gestellte Antrag auf Übersetzung der Anklageschrift in die spanische Sprache wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2008 abgewiesen. Mit selbiger Verfügung wurden die Anträge der Bundesanwaltschaft auf Ergänzung beziehungsweise Ersetzen der Anhänge E und G der Anklageschrift gutgeheissen. K.d. Anfang Februar 2009 stellten die Verteidiger weitere Verfahrensanträge. Einerseits beantragten die Verteidiger der Angeklagten B., D., G., H. und I. eine Simultanübersetzung der gesamten Hauptverhandlung in die jeweilige Muttersprache der von ihnen vertretenen Angeklagten. Die Verteidiger der Angeklagten B. und D. verlangten ein Verbot von visuellen Darstellungen während der Hauptverhandlung, nachdem die Bundesanwaltschaft angekündigt hatte, solche für die Hauptverhandlung ins Auge zu fassen. Die Verteidiger der Angeklagten G. und I. sprachen sich gegen eine Videobefragung der so genannten „pentiti“ aus. Die Verteidiger der Angeklagten A., B., D., G. und H. wehrten sich gegen die zuvor angekündigte Herausgabe der Anklageschrift an die akkreditierten Medienvertreter. Eine solche sollte einerseits auf gewisse Seiten beschränkt sein und andererseits erst nach dem ersten Teil der Hauptverhandlung anfangs April erfolgen. Diese Verfahrensanträge wurden präsidi-

- 20 aliter im Sinne der in der Verfügung vom 10. Februar 2009 ausgeführten Erwägungen abgewiesen. Den Einwänden hinsichtlich der Herausgabe der Anklageschrift wurde dahingehend Rechnung getragen, dass die Anklageschrift in sehr begrenztem Umfange an die akkreditierten Medienvertreter herausgegeben wurde. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 wurde infolge eines neuerlichen Schreibens seitens Fürsprecher Naef präzisiert, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist und bleibt. Der Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Verteidigungsschrift als Entgegnung auf die Anklage einzureichen. Davon machte kein Verteidiger Gebrauch. K.e. Gegen die Verfügungen vom 10. und 18. Februar 2009 erhoben die Verteidiger der Angeklagten D. (1B_55/2009), G. (1B_69/2007 und 1B_70/2009), C. (1B_73/2009), B. (1B_79/2009) und A. (1B_83/2009) sowie Rechtsanwalt Timbal für den Angeklagten H. (1B_77/2009) Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerden richteten sich zum Teil gegen die erste der beiden Verfügungen, zum Teil gegen beide oder gegen die zweite. Sie wurden allesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden ist. K.f. Mit Schreiben vom 20. beziehungsweise 24. März 2009 beantragte Rechtsanwalt Timbal eine Verschiebung des Prozesses mit der Begründung, dass über die Beschwerden der Verteidiger noch nicht entschieden worden sei. Der Antrag wurde abgelehnt. L. Beweisanträge L.a. Die von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift gestellten Beweisanträge wurden insoweit gutgeheissen, als die eingereichten Akten als Beweismittel anerkannt wurden und QQ., Dirigente della Squadra Mobile von Neapel, sowie Luogotenente RR. und Maresciallo SS. vom Centro D.I.A. (Direzione Investigativa Antimafia) als Zeugen vorgeladen wurden und ferner die so genannten „pentiti“ TT., UU., VV. sowie WW. als Zeugen zur Einvernahme mittels Videoübertragung vorgeladen wurden, schlussendlich jedoch als Auskunftspersonen angehört worden sind. Anlässlich der Hauptverhandlung verzichteten alle Parteien auf die Einvernahme von SS. L.b. Das Gericht hiess die Beweisanträge der Verteidiger auf Einvernahme diverser Personen als Zeugen insofern gut, als XX., YY. sowie ZZ. als Zeugen vorgeladen wurden und AAA. als Auskunftsperson. Der Beweisantrag, BBB., CCC., DDD. und EEE. als Gewährszeugen für E. einzuvernehmen, wurde insofern gutgeheissen, als diese eingeladen wurden, die ihnen vom Verteidiger des Angeklagten E. schriftlich gestellte Fragen ebenfalls schriftlich zu beantworten. Die Beweisanträge auf Einvernahme von weiteren Zeugen wurden abgewiesen (vgl. Beweisverfügung vom 6. Februar 2009). Weiter wurden Anträge, zahlreiche Urteile italienischer Gerichte, darunter auch jenes der Corte di Appello von Bari in Sachen OO., sowie weitere Unterlagen

- 21 zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Abgewiesen wurde der Antrag auf Edition sämtlicher Aufnahmen der in Italien durchgeführten Telefonkontrollen, von welchen die Abschriften auf dem Rechtshilfeweg Eingang in die vorliegenden Akten gefunden hatten (vgl. Beweisverfügungen vom 6. Februar 2009 und 18. Februar 2009). Die Beweisanträge auf Übersetzung der sich in den Akten befindlichen sowie der noch zu edierenden Urteile aus Italien in die deutsche Sprache wurden abgewiesen. Die vorliegende deutsche Fassung des Urteils der Corte di Appello von Bari in Sachen OO. wurde hingegen zu den Akten genommen. Der Beweisantrag des Verteidigers von D., das Urteil der Corte d’ Appello von Mailand in Sachen Auslieferung von D. in italienischer Originalfassung und deutscher Übersetzung zu den Akten zu nehmen, wurde gutgeheissen (vgl. Beweisverfügung vom 24. März 2009). L.c. Der Präsident verfügte von Amtes wegen am 9. Dezember 2008 eine Grundbuchsperre über Grundstücke in St. Moritz, bei welchen angenommen wurde, dass sie in einem Zusammenhang mit der von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Darlehensforderung des Angeklagten C. stehen (SN.2008.49). Weiter wurden ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister der Angeklagten sowie deren Steuerunterlagen eingeholt (Beweisverfügung 23. Januar 2009). M. Drittbetroffene M.a. Am 13. beziehungsweise 15. Januar 2009 informierte das Gericht sämtliche natürlichen und juristischen Personen, welche als Berechtigte von beschlagnahmten Vermögenswerten geführt wurden, über den Anklageeingang und ihr Recht auf beschränkte Verfahrensbeteiligung. Sie wurden aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie an der Hauptverhandlung teilzunehmen wünschen sowie einen allfälligen Rechtsvertreter bekannt zu geben. Schriftliche Anträge seien bis 30. März 2009 dem Bundesstrafgericht einzureichen und bis zum Beginn der Plädoyers im Juni schriftlich zu begründen. M.b. Die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung wurden durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti an der Hauptverhandlung vertreten, die Drittbetroffenen P., Q. und R. durch Rechtsanwalt Michele Rusca. Ihre Anträge wurden im Rahmen der Plädoyers gestellt. Alle anderen Drittbetroffenen gaben ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung bekannt oder äusserten sich dazu nicht. M.c. Die folgenden Drittbetroffenen reichten ihre Anträge dem Gericht schriftlich ein: J. und K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei am 5. Juni 2009, V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri am 29. April 2009, CC. am 27. Februar 2009, DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann am 23. März 2009, FF. am 5. März 2009, II., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer am 9. Juni 2009, JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti am 8. Juni 2009, die KK. SA, vertre-

- 22 ten durch Fürsprecher Andrea Janggen am 8. Juni 2009 sowie die Erben von NN. beziehungsweise LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel am 10. Juni 2009. M.d. Nachdem die Drittbetroffene L. SA innert angesetzter Frist vom 30. März 2009 keine Teilnahme an der Hauptverhandlung angekündigt und somit stillschweigend auf eine solche verzichtet hatte, zeigte Rechtsanwalt Luigi Mattei am 20. April 2009 die Übernahme der Vertretung der ursprünglich durch Rechtsanwalt Manuele Bianchi vertretenen Drittbetroffenen L. SA sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung an. Die Strafkammer wies das Teilnahmegesuch von Rechtsanwalt Luigi Mattei am 29. April 2009 ab. Daraufhin reichte dieser im Namen der L. SA die Anträge am 5. Juni 2009 schriftlich ein. M.e. Im Namen des mit dem Angeklagten D. in Zusammenhang stehenden AA. Trust hat die Gesellschaft NNN. dem Gericht am 30. April 2009 ein Urteil des Royal Court of Jersey vom 29. April 2009 zukommen lassen, welchem zu entnehmen ist, dass auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet wird. M.f. Die übrigen im Rubrum aufgeführten Drittbetroffenen liessen sich nicht vernehmen. N. Auf Gesuch von Fürsprecher Müller, dem damals erbetenen Verteidiger des Angeklagten H., wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2009 in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 BStP für die Hauptverhandlung zusätzlich Rechtsanwalt Daniele Timbal als zweiter erbetener Verteidiger zugelassen. Daraufhin beantragte die Bundesanwaltschaft die Sistierung des Mandats von Rechtsanwalt Daniele Timbal, eventualiter den Widerruf von dessen Zulassung, infolge nicht auszuschliessender Interessenskollision. Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 11. beziehungsweise 18. März 2009 abgewiesen. Am 22. April 2009 stellte Rechtsanwalt Timbal ein Gesuch um teilweise Substitution durch seine Kanzleikollegin Rechtsanwältin Aurelia Schröder. Das Gesuch wurde abgewiesen, da der Angeklagte H. auch bei Abwesenheit von Rechtsanwalt Timbal immer noch – durch Fürsprecher Müller – ausreichend verteidigt sei. Am 27. April 2009, das heisst bereits nach Eröffnung der Hauptverhandlung, entzog der Angeklagte H. seinen beiden erbetenen Verteidigern das Mandat. Im Interesse einer planmässigen Weiterführung des Prozess wurden beide erbetenen Verteidiger als amtliche eingesetzt und die Assistenz oder Substitution von Rechtsanwalt Timbal durch Rechtsanwältin Schröder zugelassen (SN.2009.9). O. Mit Schreiben vom 30. März 2009 ersuchte Fürsprecher Lafranchi um Dispensation seines Mandanten D., da dessen Gesundheitszustand ein Erscheinen am 1. und 2. April 2009 verunmögliche. Das Dispensationsgesuch wurde abgelehnt.

- 23 - P. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wurde am 1. April 2009 im Saal des Gran Consiglio des Kantons Tessin in Bellinzona eröffnet. D. erschien unentschuldigt nicht. Im übrigen waren alle Angeklagten und deren Verteidiger anwesend. Für die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung war deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Renzo Galfetti und für die Drittbetroffenen P., Q. und R. deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Michele Rusca anwesend. Am 1. und 2. April 2009 stellten und begründeten die Verteidiger und Rechtsvertreter folgende weitere oder schon früher gestellte Verfahrensanträge: Es fehle an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts, die Anklageschrift sei zurückzuweisen, das Verfahren sei zu sistieren eventualiter gestützt auf den Grundsatz „ne bis in idem“ einzustellen, als Verfahrenssprache sei Italienisch festzusetzen, die Verhandlung sei – sofern die Sprache nicht gewechselt werde – simultan zu übersetzen, sämtliche entscheidwesentlichen Aktenstücke seien zu übersetzen, die Kautionen seien zurückzuerstatten, dem Angeklagten D. sei freies Geleit zu erteilen und die Hauptverhandlung sei zu verschieben. Zu weiteren Fragen Anlass gaben die Videobefragung der „pentiti“, die Telefonprotokolle aus Italien sowie die Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung respektive die Art und Weise der Protokollierung der Einvernahmen. Die Bundesanwaltschaft hatte ihre Anträge für diesen ersten Teil der Verhandlung am 30. März 2009 schriftlich eingereicht. Sie beantragte, die Anklageschrift sei vor der Behandlung der prozessualen Vorfragen allen interessierten Prozessbeobachtern zugänglich zu machen, das Einziehungsverfahren sei abzutrennen und nach dem Hauptverfahren durchzuführen und die Protokolle seien den Parteivertretern auszuhändigen (vgl. zum Ganzen Hauptverhandlungsprotokoll, S. 10 ff.). Nach Entgegennahme der Anträge wurde die Verhandlung unterbrochen. Die Parteien erhielten zudem nochmals Gelegenheit, bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Beweisanträge schriftlich zu stellen. Q. Der Entscheid über die Vorfragen wurde am 7. April 2009 gefällt und den Parteien im Dispositiv mitgeteilt. Die Begründung erfolgte, wie im Dispositiv in Aussicht gestellt, anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. Mai 2009 mündlich. Über die Rückerstattungsanträge bezüglich Kautionen wurde separat entschieden (siehe lit. Z.). Hinsichtlich der Verhandlungssprache wurde der Entscheid im Hinblick auf das ausstehende Urteil des Bundesgerichts ausgesetzt. R. Ebenfalls am 7. April 2009 fällte das Bundesgericht das erste Urteil betreffend die zuvor erwähnten Beschwerden zur Verfahrenssprache. Es trat auf die Beschwerde nicht ein (1B_70/2009). Die übrigen – gleichlautenden – Urteile datieren vom 16. April 2009 (1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009, 1B_83/2009). Das Bundesstrafgericht informierte die Prozessbeteiligten daraufhin, dass die Verhandlungssprache definitiv Deutsch bleibe, dass jedoch im Sinne eines unpräjudiziellen Entgegenkommens den Parteivertretern erlaubt werde, auf Französisch oder Italienisch zu plädieren unter der Voraussetzung, dass das Plädoyer in schriftlicher Form ab-

- 24 gegeben werde. Die Anträge seien jedoch in der Verhandlungssprache Deutsch zu stellen. Daran änderte auch eine Intervention des Verteidigers des Angeklagten C. nichts: Die Kammer beschloss am 28. April 2009 die Sprachenfrage nicht in Wiedererwägung zu ziehen, die Verfahrenssprache blieb Deutsch. S. Am 9. April 2009 beantragte der Angeklagte D. die Erteilung des freien Geleits für die Dauer der Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 30. April 2009 wurde dies, wie auch das Gesuch um Dispensation, abgewiesen. Mit selbigem Entscheid wurde die hinterlegte Kaution als verfallen erklärt (SN.2009.5). T. Auf erneute Beweisanträge hin hiess die Strafkammer die Anträge auf Einvernahme diverser Personen insoweit gut, als FFF., GGG., HHH. und III. – dessen frühere Einvernahme aus einem anderen Verfahren zusätzlich zu den Akten erkannt wurde – als Zeugen vorgeladen wurden sowie JJJ., KKK., LLL. und MMM. als Auskunftspersonen. Während der Hauptverhandlung zog Fürsprecher Zürcher den Antrag auf Einvernahme von FFF. zurück. Dieser Rückzug wurde akzeptiert. Nicht einvernommen werden konnte der Zeuge GGG., welcher der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten C. auf Einvernahme sämtlicher im Rahmen der italienischen Verfahren einvernommenen Personen, deren Aussageprotokolle Teil der Akten sind, wurde abgewiesen. Ebenso sein Antrag, die Einvernahmeprotokolle von Milo Djukanovic in Bari zu edieren. Abgewiesen wurde sodann der Antrag des Verteidigers des Angeklagten D., die Einvernahmeprotokolle der vorgeladenen „pentiti“ aus den italienischen Verfahren zu edieren, da sich die vorliegend wesentlichen Protokolle bereits in den Akten befanden. Ebenso wies das Gericht die erneut gestellten Anträge der Verteidiger der Angeklagten A. und G. auf Übersetzung sämtlicher Urteile aus Italien ab, wie auch die Anträge, sämtliche Einvernahmeprotokolle aus dem Vorverfahren seien auf Italienisch zu übersetzen. Weiter lehnte es den Antrag des Verteidigers des Angeklagten D. auf Übersetzung sämtlicher Rechtshilfeakten ab, welche D. vorgehalten wurden oder noch vorgehalten werden sollten. Gutgeheissen wurde sein Antrag auf Zulassung von Rechtsanwalt Andrea Di Comite, italienischer Rechtsanwalt des Angeklagten D., zum Gerichtssaal für die Dauer der Einvernahme der „pentiti“. Abgewiesen wurde der Antrag des Verteidigers des Angeklagten B., den Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters aus den Akten zu weisen sowie auch der Antrag mehrerer Verteidiger auf unverzügliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. zum Ganzen den Entscheid über Beweismassnahmen vom 29. April 2009). U. Von Amtes wegen forderte das Gericht einen Auszug aller Angeklagten und von OOO. aus dem italienischen Strafregister an. V. Die Hauptverhandlung wurde am 4. Mai 2009 fortgesetzt. Sie dauerte vorerst bis 7. Mai 2009, danach vom 18. Mai bis 20. Mai, 25. und 26. Mai, 9. und 10. Juni und

- 25 vom 15. bis 19. Juni 2009. Die Angeklagten E. und F. waren teilweise dispensiert, der Angeklagte D. blieb unentschuldigt abwesend, war jedoch durch seinen Verteidiger vertreten. W. Das Beweisverfahren wurde am 3. Juni 2009 geschlossen. Die zuvor noch schriftlich eingegangenen Beweisanträge, weitere Dokumente zu den Akten zu nehmen, hiess das Gericht gut. X. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wies der Präsident ein Gesuch um Zulassung der Rechtsanwältin Angelika Haucke – offenbar die Rechtsanwältin des Angeklagten D. in Deutschland – zur Hauptverhandlung ab. Die ausreichende Verteidigung des Angeklagten war durch Fürsprecher Lafranchi sichergestellt. Auf die von Rechtsanwältin Haucke dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (1B_137/2009). Y. Am 20. Mai 2009 wurde ein Gesuch des Angeklagten H. auf Freigabe von CHF 10'000.–, eventualiter Freigabe des bisher tatsächlich angefallenen Kostenaufwandes aus den auf ihn lautenden beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung seiner Unkosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung, abgewiesen. Z. Mit Entscheiden vom 27. Mai, 9. Juni, 10. Juni und 17. Juni 2009 wurde über die Freigabe der geleisteten Kautionen der Angeklagten A. (SN.2009.6), G. (SN.2009.8), B. (SN.2009.12), C. (SN.2009.13) sowie H. (SN.2009.7) ein Zwischenentscheid gefällt. Das Gericht lehnte die Freigabe der Kaution für alle betreffenden Angeklagten ab. AA. Das Urteil wurde am 8. Juli 2009 im Saal des Gran Consiglio mündlich eröffnet und summarisch begründet.

- 26 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Der Straftatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung von Taten im Rahmen von Art. 260ter Ziff. 1 StGB vor (Art. 260ter Ziff. 3 StGB): Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt. Weiter bestimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Da gemäss Anklageschrift die Straftaten nach Art. 260ter StGB sowohl im Ausland als auch in der Schweiz begangen worden sein sollen, unterstehen diese Taten dem schweizerischen Strafgesetzbuch. Nebst dem Tatbestand der kriminellen Organisation ist Geldwäscherei angeklagt. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist diesbezüglich ohne weiteres gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB gegeben, da laut Anklageschrift der Tatort in der Schweiz liegt. 1.1.2 Bundeskompetenz Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 340bis aStGB) unter anderem Handlungen nach den Art. 260ter und 305bis StGB, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden (lit. a) oder in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Den Angeklagten wird vorgeworfen, kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen einerseits im Ausland, andererseits in mehreren Kantonen (Tessin und Jura) vorgenommen zu haben. Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit nach summarischer Prüfung offensichtlich gegeben. Eine vertiefte Abklärung kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin unterbleiben (BGE 133 IV 235 S. 246 f. E. 7.1, 132 IV 89 E. 2). Danach dürfte das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in missbräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht würde, was

- 27 vorliegend nicht der Fall ist. Soweit von Prozessteilnehmern geltend gemacht wird, es handle sich für die Tessiner Angeklagten bei den Richtern des Bundesstrafgerichts um „fremde Richter“, geht es offensichtlich um eine Frage der Befindlichkeit und nicht um eine Rechtsfrage. Damit kann ein Wechsel in der Zuständigkeit zum Kanton Tessin jedenfalls nicht begründet werden. Im Übrigen wurde die Bundeszuständigkeit bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung von keiner Partei je in Frage gestellt. 1.2 Anwendbares Recht Die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 126 IV 5 E. 2c). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., S. 1473), das bedeutet, dass eine Geldstrafe generell als milder gilt als eine Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Merkmale der angeklagten Tatbestände hat das Recht keine Änderung erfahren. Auch bezüglich der Sanktion beim Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) hat sich im neuen Recht die Obergrenze des Strafmasses im Hinblick auf den Entzug der Freiheit nicht geändert. Dasselbe gilt für den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei. Allerdings ist hier nach neuem Recht eine Kombination mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen vorgesehen, was bei einem Höchstbetrag des Tagessatzes von 3'000 Franken einen Gesamtbetrag von 1,5 Mio. Franken ergibt. Die maximale Geldstrafe ist also höher als die altrechtliche Busse von bis zu 1 Mio. Franken. Zu beachten gilt jedoch, dass einerseits bei beiden Delikten nach neuem Recht in jedem Fall bloss eine Geldstrafe möglich ist. Andererseits ist auch die Vollzugsform zu bewerten: Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42 StGB), im Gegensatz zu den 18 Monaten nach altem Recht. Darüber hinaus ermöglicht das neue Recht den teilbedingten Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie unter dem Kapitel der Strafzumessung (E. 5) zu zeigen sein wird, kommen die Verurteilten aufgrund der Strafhöhe in den Genuss der neuen Regelungen bezüglich des bedingten respektive teilbedingten Vollzuges, weshalb in concreto das neue Recht als das mildere anzuwenden ist.

- 28 - 1.3 Ne bis in idem Die Verteidigung beantragt anlässlich des den Vorfragen gewidmeten Teils der Hauptverhandlung, das Verfahren sei zu sistieren, eventualiter sei es gestützt auf den Grundsatz ne bis in idem einzustellen. Zur Begründung bringt sie vor, dass gegen die Angeklagten in Italien Verfahren wegen desselben Sachverhalts hängig seien, welche früher an die Hand genommen worden seien als das vorliegende oder schon durch Urteile italienischer Gerichte abgeschlossen seien. Dass diese Urteile zum Teil noch nicht rechtskräftig seien, verhindere eine Sistierung nicht, da der Grundsatz ne bis in idem nicht nur eine doppelte Bestrafung verhindern solle, sondern auch eine doppelte Strafverfolgung. Der Grundsatz ne bis in idem beziehungsweise das Verbot der Doppelbestrafung ergibt sich unmittelbar aus der Bundesverfassung sowie aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) beziehungsweise aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR.0.103.2). Danach soll sichergestellt sein, dass eine Person – im nationalen Strafverfahren – nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft wird. Der Grundsatz gilt somit nicht im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander. Ne bis in idem ist ein im internationalen Strafrecht nur eingeschränkt umgesetztes Prinzip. Die internationale Umsetzung ist primär in Art. 3 Abs. 2 bis 4 StGB und in Art. 6 Abs. 3 und 4 StGB geregelt. Art. 3 Abs. 2 StGB bestimmt im Wesentlichen, dass dem Inlandtäter, der für die gleiche Tat im Ausland verurteilt wurde, die ganz oder teilweise vollzogene Auslandstrafe vom Schweizer Richter angerechnet wird. Gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB wird ein Inlandtäter unter gewissen Bedingungen in der Schweiz nicht mehr verfolgt, wenn er auf Ersuchen der Schweizer Behörden im Ausland verfolgt worden und vom ausländischen Gericht endgültig freigesprochen worden ist oder die im Ausland ausgesprochene Sanktion vollzogen oder verjährt ist. Eine Verfolgung von im Ausland begangenen Vergehen oder Verbrechen, zu deren Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, erfolgt in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 3 StGB unter gewissen Bedingungen nicht mehr, wenn ein ausländisches Gericht den Täter endgültig frei gesprochen hat oder die im Ausland ausgesprochene Sanktion vollzogen oder verjährt ist. Nachdem die hier angeklagten Taten im Ausland bisher weder zu einem endgültigen Freispruch noch zu einer rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise zur Verjährung geführt haben, kommen die ne bis in idem-Bestimmungen des Schweizer Rechts nicht zur Anwendung. Das Strafgesetzbuch schliesst gerade nicht aus, dass eine Person in der Schweiz für Taten angeklagt und beurteilt wird, für die sie – insgesamt oder in Teilen – auch

- 29 in einem ausländischen Verfahren belangt wird. Aus pragmatischen Gründen könnte ein Verfahren unter diesen Umständen sistiert werden, eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. In casu liegen keine Gründe für eine Sistierung vor, zumal sich alle der in Italien verfolgten Angeklagten den italienischen Verfahren bisher entzogen haben und es sich bei den sie betreffenden Urteilen um solche handelt, die in Abwesenheit gefällt worden sind. Soweit es sich bei den Angeklagten um Schweizer Bürger handelt, würden sie für einen dereinstigen Vollzug auch nicht an Italien ausgeliefert werden. Soweit es um den Angeklagten D. geht, liegen keine wesentlich anderen Umstände vor. Zwar läuft auch gegen ihn in Italien ein Verfahren; er hat sich diesem jedoch nur bedingt freiwillig gestellt, indem er sich dorthin begab, nachdem Spanien seine Auslieferung an Italien bewilligt hatte (Urteil der Corte d’ Appello von Mailand vom 4. März 2009 in Sachen Auslieferungsersuchen der Schweiz gegen D., TPF pag. 524.43 ff., insbes. 44). Nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft in Italien hat er sich offensichtlich wieder nach Spanien abgesetzt. Soweit die Frage den Angeklagten I. betrifft, ist festzustellen, dass gegen diesen in Italien mehrere rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, jedoch nicht für die hier zur Anklage gebrachten Sachverhalte und Tatzeiten (TPF pag. 240.8 ff.). Schliesslich ist generell zu bemerken, dass überhaupt nicht abzusehen ist, wann die ersten italienischen Urteile gegen die hierorts Angeklagten mit identischem Sachverhalt rechtskräftig werden könnten. Zu keinem anderen Ergebnis führen in casu die weiteren von der Verteidigung ins Feld geführten Rechtsquellen, nämlich Art. 66 IRSG, Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1). 1.4 Rückweisung Anklageschrift 1.4.1 Die Verteidigung beantragt nach Abweisung gleich lautender Anträge im Instruktionsverfahren anlässlich des den Vorfragen gewidmeten Teils der Hauptverhandlung erneut die Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft, dies einerseits weil die Anklageschrift das in Art. 126 Abs. 2 BStP festgehaltene Begründungsverbot verletze und andererseits aus formellen Gründen: Die Anklageschrift enthalte pauschale Vorwürfe, keine konkreten Angaben, sei aufgebläht und unübersichtlich. Das Anklageprinzip sei dadurch verletzt und eine sachgerechte Verteidigung unmöglich. Im Übrigen sei sie absolut einseitig und enthalte keine entlastenden Momente. 1.4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 BStP bezeichnet die Anklageschrift die Angeklagten (Ziff.1), das strafbare Verhalten, dessen sie beschuldigt werden, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (Ziff. 2), die Bestimmungen des Strafgesetzes, die an-

- 30 zuwenden sind (Ziff. 3), die Beweismittel für die Hauptverhandlung (Ziff. 4) sowie die Besetzung der Strafkammer (Ziff. 5). Abs. 2 legt fest, dass die Anklageschrift keine weitere Begründung enthält. Die Anklageschrift hat eine doppelte Bedeutung: Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), vermittelt anderseits dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Aufl., § 50 N. 6 und 8). Das bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Anklage, um dem Anklageprinzip gerecht zu werden, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a, 120 IV 348 E. 2b). a) Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen der Komplexität der Organisation(en) zu entsprechen hat. Vorliegend geht es um stark verflochtene Organisationsstrukturen, eine Vielzahl von beteiligten Personen mit unterschiedlichen, sich teilweise mit der Zeit auch verändernden Rollen, Gesellschaften und Clans. Deren Schilderung in der Anklageschrift ist nicht nur adäquat, sondern notwendig, um der Umgrenzungs- aber auch Informationsfunktion gerecht zu werden. Die Überblickbarkeit der Anklage ist an der Komplexität der Sachverhalte zu messen. Dass einige der angegebenen Fussnoten ins Leere verweisen, ist unglücklich, führt bei weitem aber nicht zu einer Unverständlichkeit der Anklageschrift. Insoweit gibt es keinen zwingenden Grund, die Anklageschrift zu straffen, umzuarbeiten oder neu zu konzipieren. Auch der Vorwurf, die Anklageschrift sei zu unbestimmt und erlaube es daher der Verteidigung nicht, sich dagegen sachgerecht zur Wehr zu setzen, geht fehl. Die Tatvorwürfe für die einzelnen Angeklagten sind hinreichend bestimmt. Im Übrigen besteht keine Pflicht der Anklagebehörde, entlastende Momente in der Anklageschrift zu nennen, wie dies die Verteidigung moniert hat. Soweit der Präsident anlässlich der Verhandlung vom 2. April 2009 den Prozessbeteiligten mitteilte, in welchen verschiedenen Hinsichten gemäss Vorverständnis des Gerichts in casu die kriminelle Organisation geprüft werde, hat er das Beweisthema für die Hauptverhandlung und somit die vorliegende Strafsache fokussiert. Dies um die Arbeit der Verteidigung zu vereinfachen und nicht um die angeblich ungenügende Anklageschrift durch gerichtliche Präzisierung zu retten. Auch hier liegt es in der Natur der Sache, dass komplexe Zusammenspiele von zahlreichen Einzelpersonen oder von mehreren Gruppen – die ihrerseits durch verschiedene Personen und Firmen zusammengesetzt sind – entlang eines Warenflusses sowie über zahlreiche Landes-

- 31 grenzen hinweg, auf verschiedenen Ebenen als möglicherweise kriminelle Vereinigungen bezeichnet werden können. b) Aus der Botschaft zur Justizreform des Bundes ist betreffend der Änderung des Art. 126 Abs. 2 BStP (BBl 2001 S. 4372) zu entnehmen, dass mit der Regelung von Abs. 2 verhindert werden soll, dass der Bundesanwalt das zuständige Gericht beeinflusst, zum Beispiel dass er begründet, aus welchen Tatsachen er genügende Verdachtsmomente ableitet oder die Beweise würdigt, persönliche Beziehungen des Angeklagten aufzeigt, welche nicht zum Straftatbestand gehören, oder dass er sich zur Schuldfrage oder zum Strafmass äussert. Die vorliegende Anklageschrift enthält die in Art. 126 Abs. 1 BStP geforderten Merkmale. Darüber hinaus hat sie über weiteste Strecken die Schilderung von Sachverhalten zum Gegenstand. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Sätze oder Abschnitte auch als Begründung der Anklage verstanden werden könnten. Eine Rückweisung zur Eliminierung solcher Stellen wäre jedoch absolut unverhältnismässig und hätte lediglich eine beträchtliche Verfahrensverzögerung zur Folge, ohne dass damit dem Verfahren inhaltlich in irgendeiner Weise gedient wäre. Zudem ändert sich dadurch am grundsätzlichen Befund, dass die Anklageschrift Sachverhalte schildert, nichts. Die Anklageschrift enthält keine Angaben über in casu nicht interessierende persönliche Beziehungen der Angeklagten und äussert sich weder zur Schuldfrage noch zum Strafmass. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sie das Gericht in unzulässiger Weise beeinflussen würde im Sinne eines vorgezogenen Plädoyers. Die Fussnoten respektive die mit diesen referenzierten Aktenstellen dienen entgegen anders lautenden Behauptungen nicht der Begründung der Anklageschrift, sondern sind im Sinne von Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 BStP als Bezeichnung der Beweismittel für die Hauptverhandlung, die dem Nachweis der in der Anklageschrift behaupteten Fakten dienen sollen, zu verstehen. Eine höchstrichterlich bestätigte, auf das Begründungsverbot der Anklageschrift bezogene Praxis, die in casu eine Rückweisung geböte, existiert nicht. Im Übrigen sieht die Bundesstrafprozessordnung, nach Abschaffung des Anklagezulassungsverfahrens keine Sanktionierung für den Fall vor, dass das Begründungsverbot verletzt wäre. Hinzu kommt, dass den Verteidigern die Möglichkeit des Einreichens einer Verteidigungsschrift als Entgegnung zum behaupteten „vorgezogenen Plädoyer“ der Anklage gewährt worden ist. 1.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift weder gegen das Begründungsverbot in Art. 126 Abs. 2 BStP noch gegen das Gebot der Umgrenzungsund Informationsfunktion (Art. 126 Abs. 1 BStP) verstösst und daher als Grundlage

- 32 für das gerichtliche Verfahren – für Verfahrensbeteiligte und Gericht – taugt und somit nicht an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen ist. 1.5 Öffentliches Zugänglichmachen der Anklageschrift 1.5.1 An die Presse Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht vom 29. August 2006 (SR 173.711.33) wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Ersuchen hin eine Kopie der Anklageschrift in der Regel drei Tage vor dem ersten Verhandlungstermin abgegeben. Im Instruktionsverfahren setzten sich die Verteidiger gegen eine Aushändigung der Anklageschrift an die Presse zur Wehr. Sie beantragten, dass – wenn überhaupt – die Anklageschrift erst nach dem Entscheid über die Vorfragen ausgehändigt werde, da sie in der vorliegenden Form aus dem Recht zu weisen sei (siehe oben E. 1.4). Die Anklageschrift wurde infolgedessen nur in begrenztem Umfange, beschränkt auf das Rubrum, die Zusammenfassung der Tathandlungen der Angeklagten, die Beweismittel sowie eine Grobumschreibung der Beschlagnahme, der Sicherheiten, der Kosten und Auslagen und die Mitteilungen, an die akkreditierten Medienvertreter herausgegeben. Diese Art der Veröffentlichung verstösst in keiner Weise gegen das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten, sondern trägt dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung. Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen die entsprechende Zwischenverfügung abgewiesen (1B_55/2009; 1B_69/2009; 1B_73/2009). 1.5.2 An die Öffentlichkeit Gemäss Art. 24 Abs. 1 BStP sind die Verhandlungen vor den Strafgerichten des Bundes öffentlich. Art. 153 BStP sieht vor, dass die Anklageschrift durch den Gerichtsschreiber verlesen wird. Die Bundesanwaltschaft verzichtet zu Beginn der Hauptverhandlung auf das Verlesen der Anklageschrift. Sie beantragt als Ersatz dessen die öffentliche Auflage der Anklageschrift für Prozessbeobachter. Die Verteidiger opponieren gegen diesen Antrag, da die Bundesstrafrechtspflege kein öffentliches Zugänglichmachen der Anklageschrift vorsehe. Von Seiten eines Verteidigers wird vorgebracht, dass im Falle eines öffentlichen Zugänglichmachens der Anklageschrift auf das Verlesen der kompletten aus 233 Seiten bestehenden Anklageschrift inklusive der Fussnoten und der darin aufgeführten Aktenstücke beharrt werde, all das in italienischer Sprache (vgl. auch E. 1.6 hienach).

- 33 - Das Verlesen der Anklageschrift dient primär der Öffentlichkeit des Verfahrens; in zweiter Linie ist darin die Verwirklichung des Anspruchs des Angeklagten zu sehen, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe detailliert zur Kenntnis gebracht werden. Der Anspruch des Angeklagten auf Verlesen der Anklage wird hinfällig durch die vorgängige Zustellung der Anklageschrift an ihn beziehungsweise dessen Verteidiger. Die Anklageschrift wurde in die Sprachen Französisch und Italienisch übersetzt, konnte somit von allen anwesenden Angeklagten in ihrer Muttersprache gelesen werden. In casu ist das Recht des Verlesens ausserdem insoweit verwirkt, als dem Gericht vor dem Entscheid über das öffentliche Zugänglichmachen der Anklageschrift mitgeteilt wurde, dass das Verlesen dann verlangt werde, wenn das Gericht dieselbe öffentlich zugänglich mache. Damit sollte offensichtlich nicht ein rechtmässig begründetes Interesse am Verlesen der Anklageschrift geltend gemacht, sondern Druck auf das Gericht ausgeübt werden. Das Aushändigen der kompletten Anklageschrift an die akkreditierten Journalisten und das Auflegen derselben für das interessierte Publikum ist ein Surrogat für das öffentliche Verlesen. Auf Letzteres wird deshalb verzichtet. 1.6 Verfahrens- und Verhandlungssprache 1.6.1 Wechsel der Verfahrenssprache vom Deutschen zum Italienischen Gemäss Art. 97 Abs. 1 BStP wird vor dem Bundesstrafgericht in der Sprache des Angeklagten verhandelt, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsident. In Ausübung des Ermessens, welches die genannte Gesetzesbestimmung dem Präsidenten einräumt, hielt dieser für das Verfahren vor Bundesstrafgericht an der bisherigen Verfahrenssprache Deutsch fest (TPF pag. 410.20 f.). Aufgrund eines Schreibens des Verteidigers des Angeklagten C. (TPF pag. 523.60 ff.) bestätigte der Präsident dies mittels Verfügung vom 18. Februar 2009 (TPF pag. 430.60 ff.) nochmals. Dagegen opponierte ein Teil der Verteidiger und beantragte mittels Beschwerde ans Bundesgericht einen Wechsel der Verfahrenssprache zum Italienischen (1B_70/2009, 1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009, 1B_83/2009). Das Bundesgericht wies die Anträge um aufschiebende Wirkung der Beschwerden ab (Verfügungen vom 25. März 2009 des Bundesgerichts in den erwähnten Fallnummern). Mit Urteilen vom 7. respektive 16. April 2009, das heisst bereits während laufender Hauptverhandlung, trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein, äusserte sich aber dahingehend, dass die Beibehaltung der Verhandlungssprache Deutsch die Verfahrensleitung nicht an der Gewährleistung der Parteirechte hindere (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.5 bzw. Urteile des

- 34 - Bundesgerichts in den übrigen Verfahrensnummern vom 16. April 2009 E. 2.3). Die Hauptverhandlung wurde am 1. April 2009 wie vorgesehen auf Deutsch eröffnet. Die Verteidiger der Angeklagten italienischer Muttersprache erneuern am ersten Prozesstag ihre Anträge auf Wechsel der Verfahrenssprache von der deutschen zur italienischen Sprache. Die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft richtet sich gegen Personen deutscher, französischer, italienischer und spanischer Muttersprache. Ein Anspruch auf Verhandlung in der Muttersprache ergibt sich bei einer Mehrheit von Angeklagten aus der Bundesstrafprozessordnung nicht. Das vorliegende Verfahren wurde vor mehr als sechs Jahren eröffnet und von Beginn weg in deutscher Sprache geführt. Es fördert die Einheitlichkeit eines Verfahrens, wenn es von Anfang bis Ende in der selben Sprache geführt wird (vgl. hierzu auch UEBERSAX, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 6 zu Art. 54). Bei einem Wechsel im Stadium der Hauptverhandlung müssten nicht nur die Vertreter der Bundesanwaltschaft und die Mitglieder des Gerichts sondern auch die Verteidiger – wie eine Nachfrage zur Sprachkompetenz ergeben hat – ausgewechselt werden. Dies würde zu einer unnötigen Wiederholung von Verfahrenshandlungen und vor allem zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, was nicht im Interesse der Angeklagten und von deren Anspruch auf einen Entscheid in angemessener Frist liegt. Der Tatsache, dass die Angeklagten – nach dem Versterben des deutschsprachigen Angeklagten im Januar 2009 – italienischer, französischer oder spanischer Muttersprache sind, wird im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dadurch Rechnung getragen, dass für die Hauptverhandlung Übersetzerinnen zur Verfügung stehen. Im Übrigen kämen auch bei einem Wechsel ins Italienische nicht alle Angeklagten in den Genuss eines Verfahrens in ihrer Muttersprache. Im Sinne eines nicht präjudizierenden Entgegenkommens wird trotz der Festsetzung der Verhandlungssprache Deutsch in analoger Anwendung von Art. 97 Abs. 2 BStP den fremdsprachigen Parteivertretern gestattet, in einer anderen Amtssprache zu plädieren. 1.6.2 Simultanübersetzung Für den Fall, dass die Verhandlungssprache Deutsch bleibe, wird von einigen Verteidigern beantragt, die gesamte Verhandlung simultan in die Sprachen Französisch, Italienisch und Spanisch zu übersetzen. In BGE 118 Ia 462 E. 2a führt das Bundesgericht aus, dass nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen bestehe, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen sei, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen.

- 35 - Dazu gehörten in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung (vgl. BRAITSCH, Gerichtssprache für Sprachunkundige im Lichte des "fair trial", Bern u.a. 1991, S. 170 ff., 383 ff., 397 ff.; FROWEIN PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, Art. 6 N. 139; VOGLER, Internationaler EMRK-Kommentar, Köln u.a., Art. 6 N. 473, 584, je mit Hinweisen). Je nach den Umständen des konkreten Falles könnten aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen. Zu denken sei etwa an die Befragung von Zeugen. Wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssten demnach – auf entsprechenden Antrag des Angeschuldigten – übersetzt werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Dezember 1989 i. S. Kamasinski c. A, EGMR Série A, vol. 168, Ziff. 74, 79; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 1991 i. S. G. F., E. 3a; BRAITSCH, a.a.O., S. 171 f., 406 ff.; WAMISTER, Die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Diss. Basel 1983, S. 146 f.). Dies gelte insbesondere für Verfahrensabschnitte, an denen der Angeschuldigte einen Anspruch auf aktive Teilnahme habe (vgl. ROUILLER/JOMINI, L’effet dynamique de la Convention européenne des droits de l’homme, in ZStrR 109 [1992] S. 254). Strenge prozessuale Anforderungen seien diesbezüglich insbesondere bei schwerwiegenden strafrechtlichen Anklagen zu stellen (E. 2a). Es sei allerdings Sache des Angeschuldigten beziehungsweise seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 22. April 1988 i. S. Y., E. 2; VOGLER, a.a.O., Art. 6 N. 592). Ein pauschaler Grundrechtsanspruch auf Simultanübersetzung der ganzen Hauptverhandlung, der von Amtes wegen durchzusetzen wäre, bestehe dagegen nicht. Alles zu übersetzen wäre regelmässig überflüssig und würde das Verfahren übermässig in die Länge ziehen, komplizieren und verteuern. Insofern läge eine vollständige und undifferenzierte Übersetzung aller prozessualen Vorgänge auch nicht im Interesse des Angeschuldigten (E. 2b). Eine Simultanübersetzung entzieht sich im Übrigen der Kontrolle durch das Gericht. Somit erfolgt keine Simultanübersetzung der gesamten Verhandlung ins Französische und Italienische. Der Antrag auf Simultanübersetzung ins Spanische ist wegen Abwesenheit des spanisch sprechenden Angeklagten D. an der Hauptverhandlung gegenstandslos. 1.6.3 Übersetzung von Aktenstücken Die Verteidiger der Angeklagten D. und G. verlangen die Übersetzung aller wesentlichen Aktenstücke, worunter zum Beispiel die Einvernahmen der anderen Beteiligten oder Zeugen, auf Spanisch beziehungsweise Italienisch. Im weiteren wurde sei-

- 36 tens der Verteidiger teilweise beantragt, es seien die italienischen Urteile auf Deutsch zu übersetzen. Wegen Abwesenheit des Angeklagten D. zielt der Antrag auf Übersetzung ins Spanische ins Leere. Den anwesenden Angeklagten wird zugesichert, dass Aktenstücke, welche ihnen vorgehalten werden und die zum Beweis für einen allfälligen Schuldspruch dienen sollten, in ihre Muttersprache übersetzt werden, was in der Folge auch so gehandhabt wird. Der Antrag, italienischsprachige Urteile auf Deutsch zu übersetzen, ist offensichtlich im Interesse der Verteidiger gestellt worden und nicht in jenem der italienischsprachigen Angeklagten, welche diese Urteile verstehen. Der antragstellende Verteidiger des Angeklagten G. weist sich selbst als (auch) in italienischer Sprache arbeitend aus und hat dieses amtliche Mandat im Wissen um die intensiven sich auf Italien beziehende Hintergründe des Verfahrens und um die Muttersprache seines Mandanten angenommen. Ein gerichtlicher Anspruch auf Übersetzung von Unterlagen in einer anderen Amtssprache für den Verteidiger besteht im übrigen nicht. Der Antrag ist daher abzuweisen. 1.7 Verschiebung der Hauptverhandlung Rechtsanwalt Galfetti, Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stiftung, beantragt eine Verschiebung der Hauptverhandlung um fünf Monate. Als Grund gibt er an, dass er erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift zugestellt erhalten habe und so nicht ausreichend Vorbereitungszeit verblieben sei. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurden die Drittbetroffenen respektive ihre Vertreter darauf hingewiesen, dass sie nicht Parteien im Sinne der Prozessordnung sind. Die mangelnde Parteistellung führt dazu, dass sie keine Anträge stellen können, welche zum Beispiel die Anklageschrift, die Verhandlungssprache oder die Verhandlungstermine betreffen. Auf den Verschiebungsantrag von Rechtsanwalt Galfetti müsste daher gar nicht eingetreten werden. Der Antrag ist jedoch ohnehin abzuweisen. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt Galfetti schon früh in das Verfahren involviert war. Er hat sich intensiv darum bemüht, die Verteidigung des Angeklagten B. übernehmen zu können. Diese Bemühungen hat er namens des Angeklagten im Verfahrensstadium vor Bundesstrafgericht erneut aufgenommen. Zudem hat er an einer Diskussionsrunde im Fernsehen zum Thema der Anklage teilgenommen, in welchen er als intimer Kenner der Materie auftrat (Sendung „matrioska“, ausgestrahlt im Juni 2001 durch Teleticino). In seiner jetzigen Funktion vertritt er unter anderem die Interessen des Sohnes des Angeklagten B. Mit Schreiben des Gerichts vom 13. Januar 2009 wurde er als Vertreter von Drittbetroffenen formell darauf aufmerksam gemacht, dass er die Anklageschrift auf Anfra-

- 37 ge beim Bundesstrafgericht beziehen könne (TPF pag. 320.1 f.). Von diesem Recht machte Rechtsanwalt Galfetti keinen Gebrauch. Trotzdem wurde ihm der Vollständigkeit halber am 27. März 2009 die Anklageschrift inklusive deren italienischer Übersetzung zugestellt (TPF pag. 328.12). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass er vor der gerichtlichen Zustellung der Anklageschrift keine Kenntnisse derselben hatte. Sein Verhalten seit der Anklageerhebung und seine Schreiben an das Bundesstrafgericht lassen keinen Zweifel offen, dass er über die Anklageschrift verfügte und von deren Inhalt samt den relevanten Sachverhalten Kenntnis hatte. Es steht daher ausser Frage, dass sich Rechtsanwalt Galfetti materiell seit langer Zeit auf die Verhandlung hat vorbereiten können. Eine Verschiebung der Hauptverhandlung ist daher nicht opportun. 1.8 Abtrennung Einziehungsverfahren Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass die Verhandlung betreffend der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte separat durchzuführen sei und die Drittbetroffenen bis dahin vom Verfahren respektive der Verhandlung auszuschliessen seien. Eine Abtrennung dränge sich auf, da es den Drittbetroffenen verwehrt sei, sich zu dem Tatvorwurf gegen die Angeklagten zu äussern, und das ohnehin komplizierte Hauptverfahren durch die Präsenz der Drittbetroffenen noch weitergehend belastet werde. Drittbetroffene haben grundsätzlich nur diejenigen Rechte, die sie benötigen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Nicht alle in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung erörterten Fragen sind somit von den Rechten der Drittbetroffenen auf Teilnahme umfasst. Das würde es ermöglichen, ein Einziehungsverfahren separat von der strafrechtlichen Hauptverhandlung zu führen. Es dürfte in der Praxis jedoch einige Schwierigkeiten bereiten, abzugrenzen, welche Fragen für die Drittbetroffenen relevant sind und welche nicht. In casu wird im Wesentlichen zu klären sein, ob und inwiefern eine kriminelle Organisation vorliegt, in deren faktischen Verfügungsbereich die beschlagnahmten Vermögenswerte fallen oder ob, unabhängig von einem Schuldspruch, die Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung gegeben sind. Dazu müssen sich die Drittbetroffenen äussern können. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dieses Thema in rechtlich hinreichender Art in einem separaten Verfahren behandelt werden kann, drängt sich vorliegend eine Abtrennung aus den geltend gemachten pragmatischen Gründen nicht auf. Es bestünde auch die Gefahr, dass Verfahrensteile des Hauptverfahrens im Einziehungsverfahren wiederholt werden müssten, was die Sache insgesamt nicht vereinfachen, sondern komplizieren würde. Es ist daher insgesamt einfacher und praktikabler, die Drittbetroffenen am Hauptverfahren teilnehmen zu lassen, vor allem auch deshalb, weil deren Interventionsrechte in der Verhandlung ohnehin beschränkt sind.

- 38 - 1.9 Verwendung der Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen Der Verteidiger des Angeklagten G. beantragt zu prüfen, ob die Telefonkontrollen aus den italienischen Verfahren, auf welche die Bundesanwaltschaft zurückgreift, rechtmässig zustande gekommen seien und als Beweismittel verwertbar seien. Weiter macht er einen Anspruch des Angeklagten auf Anhörung der Originalaufnahmen geltend. Ob die Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen verwertbar sind oder nicht, ist nicht im Rahmen der Vorfragen zu prüfen. Es handelt sich dabei um eine Frage, die in concreto im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen und im Zusammenhang mit der Hauptsache zu entscheiden ist. 1.10 Protokollierung/Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung Die Bundesanwaltschaft stellt sodann den Antrag, dass die Protokollierung nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 55 BGG i.V.m. Art. 7 BZP vorzunehmen sei, dass also die Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorzulesen und von dieser zu unterzeichnen seien. Im weiteren seien die Verhandlungs- und Einvernahmeprotokolle den Parteivertretern auszuhändigen. Rechtsanwalt Galfetti äussert die Ansicht, dass die Tonbandaufnahmen, die offensichtlich von der Hauptverhandlung gemacht würden, den Parteien zur Verfügung stehen sollten. Die Protokollierung der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht ist gesetzlich nicht detailliert geregelt. Der Vorsitzende und die Gerichtsschreiberin bestätigen die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich. Eine Unterzeichnung durch die einvernommene Person ist nicht vorgesehen. Das in Art. 33, 43 und 85 Abs. 4 BStP vorgeschriebene Protokoll wird zweigeteilt geführt: Über den Verhandlungsablauf wird ein so genanntes Hauptverhandlungsprotokoll erstellt, in welchem die Anträge der Parteien sowie die Verfügungen des Gerichts aufgeführt werden. Dieses findet Eingang in die Verfahrensakten, wird praxisgemäss jedoch nicht ausgehändigt. Unabhängiger Teil dieses Hauptverhandlungsprotokolls sind die jeweiligen Einvernahmeprotokolle. In casu werden diese den Parteien nach deren Fertigstellung ausgehändigt. Daraufhin haben die Prozessbeteiligten die Möglichkeit, eine Protokollberichtigung zu beantragen. Herrschen diesbezüglich Unklarheiten, so kann das Gericht das Protokollierte mittels der ursprünglich für den Fall von technischen Störungen im Bereich der Textverarbeitung, wie zum Beispiel einem Computerabsturz, gedachten Tonbandaufnahmen überprüfen. Die Tonbandaufnahmen werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet, sie werden nicht als Teil der Akten geführt und daher auch nicht zur Anhörung herausgegeben. Infolge dahingehender Anträge von Seiten der Prozessbeteiligten wird vorliegend nebst den einzelnen Einvernahmeprotokollen auch das

- 39 - Hauptverhandlungsprotokoll den Parteien und den anwesenden Vertretern der Drittbetroffenen zugänglich gemacht. 1.11 Stellung der Drittbetroffenen Als Parteien im Bundesstrafverfahren führt Art. 34 BStP den Beschuldigten, den Bundesanwalt und den Geschädigten auf, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht. Weitere Parteien sieht die Prozessordnung nicht vor. Von einem Strafverfahren können jedoch weitere Personen betroffen sein. Dies ist vorliegend der Fall wegen der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die nicht auf die Angeklagten, sondern eben auf Dritte lauten. Diesen Personen muss die Gelegenheit eingeräumt werden, ihre Rechte geltend zu machen, daher werden sie als Drittbetroffene geführt. Ihre Rechtsstellung beschränkt sich in casu auf die Frage der Einziehung der Vermögenswerte. So sieht es auch die noch nicht in Kraft stehende Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 in Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 vor. 1.12 Stellung der „pentiti“ Die Bundesanwaltschaft hat die Einvernahme von vier sich in Italien aufhaltenden „pentiti“ als Zeugen beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die Verteidigung bringt vor, dass die Modalitäten der Einvernahme dieser Personen unklar seien und wirft die Frage auf, ob sich diese als Zeugen eignen. Wenn schon, dann seien sie als Auskunftspersonen anzuhören. Als „pentiti“ (eigentlich collaboratori di giustizia) werden in Italien Personen bezeichnet, welche in einer kriminellen Organisation Mitglied waren oder zumindest in einer so intensiven Form mit einer solchen zusammengearbeitet haben, dass sie von der kriminellen Organisation Kenntnisse haben, reuig (ital.: pentito) geworden sind und in der Folge mit der Justiz zusammenarbeiten und umfassende Geständnisse ablegen. Durch ihre Zusammenarbeit mit der Justiz kommen sie in den Genuss von Strafmilderungen oder Vollzugserleichterungen (Art. 16nonies des Decreto legislativo vom 15. Januar 1991 mit Anpassungen vom 15. März 1991 über die collaboratori di giustizia [Nuove norme in materia di sequestri di persona a scopo di estorsione e per la protezione dei testimoni di giustizia, nonché per la protezione e il trattamento sanzionatorio di coloro che collaborano con la giustizia]). Ein reuiger Mafioso wird in einem italienischen Verfahren formell als „pentito” anerkannt. Dieses Institut gibt es im schweizerischen Recht nicht.

- 40 - Der Zeuge ist eine vom Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem besonders geregelten Verfahren einem Gericht oder einer Untersuchungs- und Anklagebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (Art. 307 StGB) über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben soll. Er ist täterschaftlich nicht an der abzuklärenden Handlung beteiligt und nimmt somit eine für die Wahrheitsfindung wertvolle Stellung ein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 62 N. 1). Als Regel ist festzuhalten, dass als Zeuge nur in Frage kommt, wer nicht als Beschuldigter oder Auskunftsperson einzuvernehmen ist (SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Aufl., § 40, N. 628). Der Zeuge untersteht der Wahrheitspflicht, das falsche Zeugnis steht unter Strafandrohung (Art. 307 StGB). Er hat nur unter gewissen Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Auskunftsperson dagegen hat keine erzwingbare Aussage- und strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht. Auskunftspersonen können solche sein, welche in den möglichen Täterkreis fallen, ohne dass handgreifliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Mitbeteiligung vorliegen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 63 N. 2 und N. 5). Es ist unbekannt, wie weit die Verfahren gegen die vier genannten Personen fortgeschritten sind und inwieweit sie schon in den Genuss einer Strafmilderung kamen oder ob sich ein „zuvorkommendes“ Aussageverhalten weiter positiv auf ihre eigene Strafe auswirken könnte. Im weiteren haben sie gemäss italienischem Recht auch ein weitergehendes Aussageverweigerungsrecht als Zeugen im Schweizerischen Strafprozess. Infolge dieser Umstände werden die „pentiti“ als Auskunftspersonen einvernommen. Die Einvernahmen finden nicht wie üblich im Gerichtssaal statt. Die „pentiti“ sind in Italien in Haft oder stehen unter Hausarrest. Ihr Transport an den Verhandlungsort ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Deshalb finden die Einvernahmen mittels Videobefragung statt, bei welchen alle im hiesigen Gerichtssaal Anwesenden die jeweils einvernommene Person nicht nur hören, sondern auch sehen können, wenn auch nur – wiederum aus Gründen der Sicherheit für den Aussagenden – von hinten. Eine solche Befragung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. VI des Vertrages vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41). In dem selben Artikel finden sich auch die Modalitäten einer solchen Befragung, welche nach den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates zu erfolgen hat. Die Befragung wird in Anwesenheit des jeweiligen Verteidigers des „pentito“ vom zuständigen Gericht in Bari mitverfolgt. Der Ablauf der Befragungen wurde vom Gericht in Bari protokolliert (TPF pag. 855.117 ff.) und entspricht in seiner Form dem zitierten Staatsvertrag.

- 41 - 1.13 Rückzug von Anträgen auf Zeugeneinvernahme Fürsprecher Zürcher, Verteidiger des Angeklagten A., beantragte im Instruktionsverfahren, dass FFF., ein ehemaliger Beamter der Kantonspolizei Tessin, als Zeuge zu befragen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung zieht der Verteidiger seinen bereits gutgeheissenen Antrag zurück. Die Bundesanwaltschaft hat dagegen nichts einzuwenden. Anträge sind in der Regel abänderbar und widerrufbar (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O. § 43 N. 3). Das Gericht erachtet die Einvernahme des Genannten zum Zeitpunkt des Rückzuges als nicht mehr notwendig, weshalb es dem Rückzugsantrag stattgibt. Mit selbiger Argumentation wird im Einverständnis aller Anwesenden auf die Einvernahme von Maresciallo SS. verzichtet. Die Einvernahme des Zeugen GGG., CEO von PPP. Inc. kann nicht durchgeführt werden, da der Zeuge der Vorladung nicht Folge geleistet hat. Alle Prozessbeteiligte verzichten auch bezüglich dieses Zeugen auf eine Einvernahme. Das Gericht erachtet die Einvernahme als nicht mehr notwendig, weshalb von der Einvernahme von GGG. abgesehen wird. 1.14 Abwesenheitsverfahren gegen D. Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen (Art. 148 BStP). Voraussetzung für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens ist zunächst eine rechtsgenügliche Unterrichtung des Angeklagten von der Hauptverhandlung (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 91 N. 15). Diesem Erfordernis wurde mit der vom Angeklagten in Empfang genommenen Zustellung der Vorladung Genüge getan. Weiter ist erforderlich, dass der Angeklagten im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen erhalten hat, so dass er sich dagegen verteidigen kann. Dies ergibt sich aus den verfassungsmässig garantierten Rechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, ferner Art. 6 EMRK; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANNN, a.a.O., § 91 N. 13). Dem Angeklagten D. sind im Laufe der Strafuntersuchung sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe vorgehalten worden und im Übrigen hat er durch seinen Verteidiger Kenntnis der Anklageschrift, weshalb das rechtliche Gehör gewahrt wurde und somit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nichts entgegen steht.

- 42 - 2. Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen – Sachverhalt 2.1 Geschäftsmodell des internationalen Zigarettenschmuggels – globale Sicht 2.1.1 Der von der Bundesanwaltschaft dem Gericht zur Beurteilung vorgelegte Sachverhalt betrifft den von den Angeklagten in den 90er-Jahren betriebenen internationalen Handel mit unversteuerten Zigaretten über Montenegro mit Hauptdestination Italien, insbesondere die Region Apulien und Neapel. Soweit dieser Handel Italien betraf, soll das Geschäft gemäss Anklage von den italienischen kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita kontrolliert und beherrscht worden sein. Die Angeklagten – und weitere Beteiligte – waren in unterschiedlichen Rollen in diesen Handel involviert. Die objektiven Vorgänge der in der Anklageschrift geschilderten Geschäftsabläufe – Identität der Käufer und Verkäufer sowie weiterer involvierter Personen, Waren- und Geldflüsse, Waren- und Geldumsätze, Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten, sowie die Rollen der Beteiligten – sind in den Grundzügen nicht bestritten (auf Abweichungen wird, soweit erforderlich, im Einzelnen unten eingegangen). Die Vorgänge und Umstände sind im Übrigen durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegt: Durch Aussagen von Beteiligten und Angeklagten, beschlagnahmte Geschäftsunterlagen, Untersuchungen und Urteile der italienischen Justiz- und politischer Behörden. Bestritten werden im Wesentlichen von allen Angeklagten das Wissen um die – von der Anklage behauptete – Beteiligung krimineller Organisationen an diesem Geschäft in Italien sowie von einzelnen Angeklagten einzelne Sachverhaltselemente in objektiver beziehungsweise subjektiver Hinsicht. Demnach ist in globaler Sicht stichwortartig vom folgenden, grundsätzlich als erstellt zu erachtenden Anklagesachverhalt auszugehen: 2.1.2 Bereits vor dem Sommer 1996 – Zeitpunkt der Erteilung einer Exklusivlizenz für Montenegro an B. – wurden Zigaretten innerhalb Europas in grossem Stil geschmuggelt und in der Folge unversteuert und unverzollt verkauft. Der so genannte Graumarkt, durch den die nationalen Schwarzmärkte versorgt wurden, verlief über mehrere Handelsstufen, wobei zwischen den Beteiligten auf grösstmögliche Anonymität geachtet wurde: Der gesamte Handel wurde, ausgehend von den mulitnationalen Zigarettenkonzernen, über Briefkastenfirmen mit teils wechselnden Namen und häufig mit Sitz in Offshore-Zentren abgewickelt. Die in und für diese Firmen handelnden natürlichen Personen traten in aller Regel gegenüber ihren Geschäftspartnern nur mit – teils falschen – Vornamen oder mit Fantasienamen oder auch nur mit Initialen in Erscheinung und zeichneten ihre Korrespondenz auch in dieser Weise. Die Zigarettenproduzenten – PPP. Inc., QQQ., RRR. und andere – verkauften

- 43 die unversteuerte Ware an in diesem Verfahren nicht identifizierte Grossisten, welche ihrerseits die Lieferanten der hierorts Angeklagten oder diese direkt – und weitere Händler – belieferten. Die Ware wurde mit den einzelnen Verkaufsvorgängen von Zollfreilager zu Zollfreilager transportiert oder verblieb in einem solchen und wechselte lediglich den Eigentümer. Die hierorts angeklagten – und in anderen Zusammenhängen andere – Händler verkauften die Ware ihrerseits an Schmuggler, welche diese auf dem einen oder anderen Weg aus einem europäischen Zollfreilager oder auch über aussereuropäische Destinationen undeklariert in den europäischen Markt reimportierten und unter Umgehung von Zoll- und Steuerabgaben mit erheblichen Gewinnspannen an national operierende Zwischenhändler und Endabnehmer verkauften. 2.1.3 Im Zentrum der Anklage steht die Alimentierung des süditalienischen Schwarzmarktes via Montenegro über die Adria. Bereits vor 1996 wurde die für Italien bestimmte Ware über die Anrainerstaaten der östlichen Adriaküste nach Italien verbracht, transportiert von Schellbooten, die von italienischen Schmugglerbanden betrieben wurden. Während zunächst Albanien als Transit- und Bezugsland der Ware für die italienischen Schmuggler fungierte, übernahm später Montenegro diese Funktion. Diejenigen Händler, welche die Zigaretten an die italienischen Schmuggler verkauften, bezogen ihre Ware auf dem internationalen Graumarkt und liessen sie in Zollfreilager der montenegrinischen Adriahäfen Zelenika und Bar liefern. Dort stellten sie die Zigaretten den italienischen Schmugglern zum Abtransport zur Verfügung, sobald diese die Ware bezahlt hatten. 2.1.4 Die Händler, welche die montenegrinischen Zollfreilager benutzen wollten, um die italienischen Schmuggler zu beliefern, bedurften einer Bewilligung, einer Lizenz der montenegrinischen Behörden, und hatten dafür eine Abgabe zu entrichten. Nicht abschliessend geklärt ist, ob d

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