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Bundesstrafgericht 22.09.2005 SK.2005.6

22 septembre 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,144 mots·~26 min·3

Résumé

Urkundenfälschung und Betrug (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassationshof, vom 6. Juni 2005);;Urkundenfälschung und Betrug (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassationshof, vom 6. Juni 2005);;Urkundenfälschung und Betrug (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassationshof, vom 6. Juni 2005);;Urkundenfälschung und Betrug (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassationshof, vom 6. Juni 2005)

Texte intégral

Entscheid vom 22. September / 25. Oktober 2005 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Sylvia Frei-Hasler und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Michel Stavro,

Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Anstiftung zu falschem Zeugnis (Zuständigkeit der Strafkammer)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: SK.2005.6

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Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage gegen A. sei zu bejahen.

Anträge von A.: Die Zuständigkeit der Bundesstrafjustiz sei zu verneinen.

Sachverhalt:

A. Gemäss dem Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom Dezember 2004/März 2005 (Ordner 1, Position 14, S. 7) sollen Beamte der griechischen Polizei am 26. April 2000 gestützt auf einen anonymen Hinweis Areal und Räumlichkeiten der Firmen B. und C. in Kazarma (Korinth/Griechenland) durchsucht haben. Bei der Durchsuchung sollen sie ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel und deren Ausgangsstoffe geeignetes Laboratorium entdeckt haben, welches in jenem Zeitpunkt in Betrieb war und in welchem ca. 21'000 Amphetamintabletten sichergestellt worden sein sollen. Eigentümerin des Laboratoriums sei nach Aussagen von D., dem Bruder von A., die im Besitze dieses Letzteren stehende Firma C. gewesen. Die beiden Gebrüder A. und D. waren bei der Durchsuchung selber nicht anwesend.

B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. und weitere Beteiligte eine Hauptuntersuchung u.a. wegen gemeinsamer Herstellung von Amphetaminen sowie wegen gemeinsamen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratoriums. Später wurde eine weitere Hauptuntersuchung wegen Exports (mit dem Ziel des Verkaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie wegen unmittelbarer Mitwirkung bei dieser Handlung angeordnet. Gegen den landesabwesenden A. erging am 4. Mai 2000 ein internationaler Haftbefehl.

C. Am 26. Juni 2001 sprach das Appellationsgericht Nafplio die neben A. ebenfalls angeklagten D., E., F. sowie G. der gewerbsmässigen Herstellung von Amphetaminen schuldig. Dabei ging es von einer Mittäterschaft von A. aus. Das Gerichtsverfahren in Bezug auf Letzteren wurde hingegen am

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22. März 2001 in Erwartung der Festnahme desselben sistiert und der Verhandlungstermin nach zweimaliger Vertagung auf den 21. April 2005 angesetzt.

D. Weil A. als Schweizer Bürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, stellte das griechische Justizministerium ein Gesuch gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) um gerichtliche Verfolgung von A.. Die Anklagekammer des Kantons Bern kam diesem Ersuchen mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 nach und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Bearbeitung zu.

E. Nachdem die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Verfahrens für die Berner Strafverfolgungsbehörden umstritten war und ein Bericht des Untersuchungsrichters 4 Bern-Mittelland zum Schluss kam, die in Frage kommenden Delikte würden unter die organisierte Kriminalität fallen, unterbreitete der Generalprokurator des Kantons Bern die Akten der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Diese verneinte die Bundeszuständigkeit zunächst mit der Begründung, die Menge der sichergestellten „Produkte“ lasse nicht auf eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 340bis StGB schliessen, erklärte sich aber auf Insistieren des Generalprokurators des Kantons Bern schliesslich bereit, das Verfahren zu übernehmen.

F. In der Folge eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG. Auf Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eröffnete sodann das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo, sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis, mehrfach begangen im Jahr 2003 in Bern und anderswo.

G. Am 13. Juli 2005 erhob die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis.

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Auf Aufforderung durch den Präsidenten der Strafkammer hin, reichte die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 25. Juli 2005 eine überarbeitete und ergänzte Anklageschrift ein und äusserte sich zudem in einem separaten Schreiben eingehend zur Frage der Zuständigkeit der Bundesstrafjustiz. Mit Schreiben des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde der Verteidiger von A. aufgefordert, zur Frage der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts Stellung zu nehmen, was dieser mit Eingabe vom 8. August 2005 tat.

H. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2005 wurde das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts beschränkt sowie den Parteien die Fällung des Eintretensentscheids ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung angekündigt. Im Rahmen der in selbiger Verfügung zuerkannten Möglichkeit der freigestellten Stellungnahme äusserten sich am 29. August 2005 sowohl die Schweizerische Bundesanwaltschaft als auch der Verteidiger von A. nochmals zur Frage der Zuständigkeit und bestätigten ihre bisherigen diesbezüglichen Anträge.

Die Strafkammer erwägt:

1. Formelles in Bezug auf die Zuständigkeitsprüfung 1.1 Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat mit Verfügung vom 17. August 2005 (pag. 72 07 008) das Verfahren in Sachen A. auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts beschränkt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Aus der Kompetenz des Präsidenten zur Verfahrensleitung (Art. 146 Abs. 1 BStP) ergibt sich auch dessen Kompetenz, das Verfahren einstweilen auf bestimmte Punkte zu beschränken.

1.2 Bei der Einleitung und Durchführung von Prozessen müssen bestimmte Ordnungsvorschriften beachtet werden. Diesem Ordnungsprinzip dienen

- 5 die Bestimmungen über die Prozessvoraussetzungen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/ München 2005, S. 177 N. 1). Unterschieden wird zwischen positiven und negativen Prozessvoraussetzungen (letztere werden auch als Prozesshindernisse bezeichnet). Erstere müssen vorhanden sein, Letztere müssen fehlen, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann. Zu den positiven Prozessvoraussetzungen zählen u.a. die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 177 f. N. 4; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 537). Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 179 N. 13)

1.3 Im Bundesstrafprozess finden sich keine Vorschriften darüber, wie und in welcher Form die Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach Eingang der Anklage durch die Bundesanwaltschaft zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen zur Durchführung des Prozesses vor dem Bundesstrafgericht erfüllt sind. Einzig Art. 154 BStP hält fest, dass der Präsident nach Eröffnung der Hauptverhandlung, nach Befragung des Angeklagten über dessen Personalien, nach Aufruf der Zeugen und der Sachverständigen und nach Verlesung der Anklageschrift den Parteien die Gelegenheit gibt, u.a. Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichts geltend zu machen. Sodann bestimmt Art. 165 BStP, dass das Bundesstrafgericht (mit Zustimmung des Angeklagten) im Falle einer Erweiterung der Anklage seitens des Bundesanwalts während der Hauptverhandlung auch diese zusätzliche Tat beurteilen kann, sofern es zuständig ist. Beide genannten Bestimmungen enthalten implizit den Grundsatz, dass die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts Voraussetzung für die Anklagebeurteilung bildet und mithin vorfrageweise zu beurteilen ist.

Gemäss Art. 128 aBStP oblag der Anklagekammer des Bundesgerichts nach Eingang der Anklage unter anderem die Prüfung, ob das in der Anklageschrift bezeichnete Gericht (sachlich) zuständig war (vgl. dazu BGE 122 IV 103, 109 E. 1a aa). Seit Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes (SGG) per 1. April 2004 entfällt ein separates Anklagezulassungsverfahren und es fehlen – wie oben festgehalten – Vorschriften über das Vorgehen bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen. Die Eliminierung des Anklagezulassungsverfahrens erfolgte insbesondere zur Vereinfachung des damals schwerfälligen und komplizierten Verfahrens, mithin aus Effizienzgründen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom

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28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff. [nachfolgend „Botschaft BRP“], 4255) und enthebt das Bundesstrafgericht selbstverständlich nicht der Pflicht zur Prüfung seiner Zuständigkeit zur Anklagebeurteilung. Einige kantonale Prozessordnungen sehen vor, dass der zuständige Verfahrensleiter nach Eingang der Anklageschrift die Prozessvoraussetzungen vor der Hauptverhandlung prüft und bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung einen Entscheid über die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann, was dazu führt, dass eine mündliche Hauptverhandlung entfällt oder sich lediglich auf die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkt (so z.B. Art. 282 Abs. 2 StPO/BE, § 154 Abs. 1 StPO/BL, § 146 StPO/AG). Der Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung (in der Fassung der Ämterkonsultation, vom 5. September 2005 [nachfolgend „E AeK StPO"]) sieht in Art. 332 Abs. 1 lit. a vor, dass die Verfahrensleitung des Gerichts nach Eingang der Anklage insbesondere prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Botschaft weist darauf hin, dass ein formalisiertes Verfahren nicht vorgeschrieben ist, dass aber in jedem Fall das Gericht, nicht die Verfahrensleitung, über das weitere Vorgehen zu beschliessen hat. Gesetzlich wird nicht verlangt, so die Botschaft weiter, dass ein solcher Entscheid in einer öffentlichen oder parteiöffentlichen Verhandlung zu ergehen hat; es ist sogar eine Beschlussfassung im Zirkularverfahren möglich (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts in der Fassung der Ämterkonsultation, vom 5. September 2005 [nachfolgend „Botschaft E AeK StPO"], S. 191). Aufgrund der unangefochtenen Lehrmeinungen, wonach die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen sind, der Vorschriften in der alten Bundesstrafprozessordnung, der Regelung im Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung und der Regelungen in einzelnen kantonalen Strafprozessordnungen, insbesondere aber vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, welcher im Strafprozess allgemein anerkannt ist (vgl. BGE 125 IV 291, 296 E. 1e bb, cc), ist es zulässig, ohne mündliche Hauptverhandlung über die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu entscheiden. Da die Parteien Gelegenheit hatten, sich sowohl zur Frage der Beschränkung des Verfahrens, wie aber auch zur Bundeszuständigkeit zu äussern, wurde dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nachgelebt.

2. Sachliche Zuständigkeit

Aus dem Anklageprinzip ergibt sich, dass die Anklage das Prozessthema zu fixieren hat (SCHMID, a.a.O., N. 145). Der Inhalt der Anklage hat daher

- 7 vor allem dem Angeklagten darzutun, was diesem vorgeworfen wird, damit er sich nicht nur in materieller Hinsicht dagegen zur Wehr setzen, sondern auch in prozessualer Hinsicht das Fehlen von Prozessvoraussetzungen, so u.a. der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, geltend machen kann (SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, § 162 N. 2 [nachfolgend „SCHMID Kommentar“]). Infolgedessen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem in der Anklageschrift umschriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Ansicht der Anklagebehörde damit verwirklichten Tatbeständen (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Vorbemerkungen zu § 1, N. 22; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 136 N. 12; SCHMID, a.a.O., N. 819 Fn. 125 mit Hinweisen; SCHMID Kommentar, § 166 N. 9). Die auf Ersuchen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überarbeitete Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2005 wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe vorsätzlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, indem er mehrfach sowie mengen-, banden- und gewerbsmässig in qualifizierter Weise eine unbestimmte Anzahl Amphetamintabletten hergestellt, verkauft und besessen sowie Anstalten zur Herstellung und zum Verkauf von Amphetaminsulfat getroffen habe, wobei er dies in Griechenland, Dubai, Frankreich, der Schweiz und anderswo begangen habe. Zudem habe er verschiedene (in der Anklageschrift namentlich genannte) Personen zu falschem Zeugnis angestiftet. Aufgrund all dessen habe er sich im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c BetmG und Art. 307 StGB schuldig gemacht (pag. 72 01 008 ff.). Allein diese Vorwürfe sind für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Bedeutung. Gemäss Art. 343 StGB verfolgen und beurteilen grundsätzlich die Kantone die nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch strafbaren Handlungen, unter Vorbehalt der gemäss Art. 340 – 340bis StGB ausdrücklich der Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden Delikte. Dieser Grundsatz gilt auch für die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen strafbaren Handlungen, deren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird. Der Primat der kantonalen Beurteilungskompetenz ist auch in Art. 123 BV statuiert, dessen geltender Abs. 2 die Verfahrenshoheit der Kantone – aufgrund der sich aus der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 123 Abs. 1 BV) ergebenden Einschränkungen in ihrer Organisationsfreiheit der Kantone – unter dem Vorbehalt gesetzlicher Abweichungen vorsieht (in der Fassung vor dem 1. April 2003 galt die kantonale Verfahrenshoheit gar in absoluter Weise). Die Bundesgerichtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grund-

- 8 satz der kantonalen Gerichtsbarkeit, weshalb sie nur dann vorliegt, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht. Andernfalls ist ohne weiteres kantonale Gerichtsbarkeit gegeben (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 165, 171 E. 5a; 122 IV 91, 93 E. 3a; Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.74/75/81/1998 vom 2. Juli 1999; PETER, Bundesstrafgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit, ZStrR 87/1971 166 f.; zum Ausnahmecharakter von Bundesstrafverfahren im Generellen: HUBER, Einige Probleme des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens im Bundesstrafprozess, ZStrR 101/1984, S. 391 ff., 400).

2.1 Sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1 Gemäss der „Effizienzvorlage“, aufgrund derer im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 22. Dezember 1999 Art. 340bis StGB per 1. Januar 2002 in Kraft trat, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem – nebst der Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) – Verbrechen, die von kriminellen Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen (einschliesslich Korruption und Geldwäscherei), sofern die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. In die Bundeszuständigkeit fallen nur diejenigen Formen schwerer Kriminalität, bei denen sich die Nachteile einer ausschliesslich kantonalen Verfolgungszuständigkeit am deutlichsten manifestieren würden, nämlich komplizierte, weitreichende Wirtschaftsdelikte und Straftaten des organisierten Verbrechens, welche sich überdies nicht auf das Gebiet eines einzigen Kantons beschränken oder vorwiegend im Ausland begangen wurden. Art. 340bis StGB will sicherstellen, „dass der Bund […] nur in begründeten Ausnahmefällen das Verfahren an sich zieht (vgl. Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 28. Januar 1998, BBl 1998 II 1529 ff. [nachfolgend „Botschaft StGB“], 1541).

2.1.2 Der dem Angeklagten in der Anklageschrift gemachte Vorwurf erschöpft sich hinsichtlich des strafbaren Verhaltens auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegen die Orte der Tathandlungen gemäss Anklageschrift vorwiegend im Ausland, in verschiedenen Ländern. Mithin wird dem Angeklagten eine überwiegend grenzüberschreitende deliktische Tätigkeit zur Last gelegt. In ihren Stellungnahmen vom 25. Juli und 29. August 2005

- 9 hält die Bundesanwaltschaft dafür, die Zuständigkeit der Bundesstrafjustiz in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergebe sich gestützt auf Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB.

Nachdem zunächst die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 die örtliche Zuständigkeit des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland und somit implizit die kantonale sachliche Zuständigkeit anerkannt hatte (pag. 68 01 030 f.), entwickelte sich ein Briefwechsel zwischen dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Bundesanwaltschaft über die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 22. April 2002 erklärte sich die Bundesanwaltschaft im Sinne eines „positive(n) Zeichen(s) einer kollegialen Zusammenarbeit“ bereit, das Verfahren zu übernehmen (pag. 68 01 046 f.). Mit Datum vom 5. Juli 2002 wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (pag. 68 01 001). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 6. Dezember 2002 (pag. 1 2 0001) eröffnete das eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 10. Januar 2003 eine Voruntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1 1 0001 f.) und dehnte auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Juli 2004 (pag. 4 5 0173) das Verfahren am 16. Juli 2004 schliesslich auf den Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis aus (pag. 1 1 0003 f.). Weder wurde eine Voruntersuchung wegen Art. 260ter StGB eröffnet, noch wird in der Anklageschrift festgehalten, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgegangen seien. Vielmehr hielt die Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben an den Generalprokurator des Kantons Bern, worin sie die Übernahme der Strafsache gegen den Angeklagten bestätigte, fest, dass die seitens des Generalprokurators angeführten rechtlichen Erwägungen hinsichtlich Art. 340bis StGB nicht integral anerkannt würden (pag. 68 01 046 f.). In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2005 sagt die Bundesanwaltschaft ausdrücklich, es hätten „einige Merkmale einer kriminellen Organisation sicherlich“ vorgelegen, die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter StGB hätten aber gefehlt (pag. 72 01 020). Soweit eine Bundesgerichtsbarkeit bei Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, zur Diskussion stehe, sei sich die Strafverfolgungspraxis allerdings dahingehend einig, dass eine Verfahrenseröffnung nach Art. 260ter StGB gerade nicht unabdingbare Voraussetzung sei. Demgegenüber verstehe sich von selbst, dass die hier interessierende Gesetzesbestimmung an den formellen Verbrechensbegriff des Art. 9 Abs. 1 StGB anknüpfe, was bedeute, dass der Bundesgerichtsbarkeit nur Straftaten unterstehen würden, die in der

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Schweiz mit Zuchthaus bedroht seien. Die zur Anklage gebrachten qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung würden die Verbrechensqualität im zuvor beschriebenen Sinne ohne Zweifel erfüllen (pag. 72 01 19 ff.).

2.1.3 Zu prüfen ist, ob in Art. 340bis StGB die der Bundesstrafjustiz unterstehenden Delikte abschliessend aufgezählt sind oder ob gemäss Meinung des Bundesgesetzgebers auch eine Konstellation, wie sie vorliegend zur Anklage gebracht wird – grenzüberschreitende qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne dass diese von einer kriminellen Organisation ausgegangen wären – unter Art. 340bis Abs. 1 StGB subsumiert werden kann.

Der Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Botschaft StGB, a.a.O., S. 1541) ist zu entnehmen, dass die in Art. 340bis StGB der Bundesgerichtsbarkeit im Rahmen der Effizienzvorlage unterstellten Delikte abschliessend aufgezählt sind. Da die Verfahrenszuständigkeit des Bundes u.a. bei Taten des organisierten Verbrechens zum Tragen kommen soll (vgl. oben E. 2.1.1), nennt Art. 340bis Abs. 1 StGB den Tatbestand der kriminellen Organisation als Voraussetzung der Verfahrenskompetenz, aber auch die von einer solchen Organisation ausgehenden Verbrechen, mit jeweils ausdrücklichem Verweis auf Art. 260ter StGB. Dies wiederum widerlegt klar die Auffassung der Bundesanwaltschaft, wonach „das Merkmal «kriminelle Organisation» in Art. 340bis Ziff. 1 StGB nicht vollumfänglich demjenigen von Art. 260ter StGB entsprechen“ könne (pag. 72 02 024). Die Bundeszuständigkeit kann sich dabei auch daraus ergeben, dass ein komplexes Delikt von einer im Ausland tätigen kriminellen Organisation ausgeht, ohne dass die schweizerische Täterschaft im Rechtssinne dieser Organisation angehört oder diese unterstützt (vgl. Botschaft StGB, a.a.O., 1544; Botschaft BRP, a.a.O., 4248, 4361; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 51). Der Entwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches sah gemäss Botschaft vom 28. Januar 1998 (Botschaft StGB, a.a.O., 1541, 1545, 1568) vor, dass die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sowohl nach dem heute geltenden Abs. 1, als auch nach Abs. 2 von Art. 340bis StGB Bundeszuständigkeit begründet. Dies wurde in der Folge so aber nicht in das Gesetz aufgenommen. Gemäss geltendem Abs. 1 von Art. 340bis StGB ist nun die Bundeszuständigkeit zwingend. Demgegenüber besteht in Fällen von qualifizierter Wirtschaftskriminalität, wie sie in Abs. 2 von Art. 340bis StGB umschrieben ist, nur eine fakultative Bundeszuständigkeit. Letztere wird ge-

- 11 mäss Art. 340bis Abs. 3 StGB durch die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft begründet (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 22. Dezember 1999, BBl 2000 I 70 ff., 70 f.; Botschaft BRP, a.a.O., 4248, 4361; NAY, a.a.O., N. 2 zu Art. 340bis StGB). Daraus muss e contrario abgeleitet werden, dass ein Tätigwerden der Bundesanwaltschaft ausser in den genannten Fällen von qualifizierter Wirtschaftskriminalität keine Bundeskompetenz begründen kann, wenn die in Abs. 1 von Art. 340bis StGB aufgelisteten Tatbestände nicht vorliegen.

2.1.4 Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie sie in der Anklageschrift umschrieben wird, stellt unbestrittenermassen ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB dar. Auch wirft die Anklageschrift dem Angeklagten vor, seine verbrecherischen Tätigkeiten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen zu haben.

Nach dem Wortlaut von Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit aber – soweit hier interessierend – gerade einzig die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehenden Verbrechen, was in casu gemäss Ansicht der Bundesanwaltschaft – wie ausgeführt – offensichtlich nicht zutrifft und dem Angeklagten in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen wird. Selbst bei einer ausdehnenden Interpretation des Begriffs der kriminellen Organisation, wie dies die Bundesanwaltschaft in Bezug auf Art. 340bis StGB fordert (siehe E. 2.1.3), bleibt, dass die Anklageschrift ihre Informationsfunktion nicht erfüllt: Da sich die Bundeszuständigkeit aus dem Anklagesachverhalt und den angeführten Gesetzesbestimmungen nicht ohne weiteres ergibt, hätte die Anklageschrift die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen substantiieren müssen (siehe Eingangsbemerkungen zu E. 2). Daran vermag auch die Äusserung des eidgenössischen Untersuchungsrichters in seinem Schlussbericht (pag. 1 14 124 f.) nichts zu ändern, wonach in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung der Verdacht bestand, dass die vom Angeklagten begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmitteldelikt von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgegangen seien. Die Akten bestätigen diese untersuchungsrichterliche Feststellung nämlich nicht. Nebst der Tatsache, dass solches in den Zuständigkeits- Korrespondenzen (pag. 68 01 041 f. und 68 01 046 f.) von der Bundesanwaltschaft – im Widerspruch zur Meinung der Berner Behörde – in Abrede gestellt und in der Verfahrenseröffnung nicht erwähnt ist (pag. 1 1 0001 f. und 68 01 001), beinhalten auch die Rechtshilfegesuche an das Ausland und die Einvernahmen (Ordner 2 – 4) sowie die Anträge an die Anklagekammer des Bundesgerichts um Genehmigung der Telefonüberwachungen

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(pag. 17 1 0009 ff. und weitere) keinen Hinweis in diese Richtung. Gleiches ergibt sich bei Durchsicht der Korrespondenzen zwischen Bundesanwaltschaft und Verteidiger (pag. 69 02 113 – 172). Der einzige ernsthafte Hinweis auf einen konkreten Verdacht der mit dem Dossier befassten Untersuchungsbehörde auf eine Tatbegehung durch eine kriminelle Organisation findet sich somit in den rechtlichen Erwägungen des Schlussberichts des Untersuchungsrichters, wohingegen in dessen Sachverhaltsdarstellung solche Hinweise ebenfalls fehlen (pag. 1 14 10 ff., insbes. 124 f.).

2.1.5 Die dem Angeklagten in der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte sind gemäss Art. 28 BetmG ausdrücklich Sache der Kantone. Ihnen obliegt sowohl die Durchführung als auch die Beurteilung von Straftatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes. Der Bundesanwaltschaft wird gemäss Art. 259 BStP das Recht eingeräumt, bei Widerhandlungen gegen die in Art. 258 BStP genannten Bundesgesetze, d.h. gegen solche, die dem Bund ein besonderes Aufsichtsrecht einräumen, Ermittlungen anzuordnen oder anordnen zu lassen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Aus Art. 29 Abs. 4 BetmG ergibt sich ein besonderes Aufsichtsrecht des Bundes, sofern die in Frage stehenden strafbaren Handlungen im Ausland verübt wurden (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.74/75/81/1998 vom 2. Juli 1998; BGE 122 IV 91, 95 E. 3c). Der Bundesanwaltschaft wird aber gemäss Art. 259 BStP lediglich die Befugnis übertragen, Ermittlungen anzuordnen oder anordnen zu lassen. Diese Ermittlungsbefugnis ändert nichts daran, dass die Zuständigkeit und das Verfahren grundsätzlich kantonal bleiben (Botschaft StGB, a.a.O. 1541; HUBER, a.a.O., S. 396.; BGE 125 IV 165, 173 E. 6c). Für die Annahme, dass der Bundesgesetzgeber mit der „Effizienzvorlage“ an diesem Rechtszustand etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zu diesem Thema schwieg er, während er für die Fälle der qualifizierten Wirtschaftskriminalität ausdrücklich festlegte, dass die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens Bundesgerichtsbarkeit begründe (Botschaft StGB, a.a.O. 1541; HUBER, a.a.O., S. 396.; BGE 125 IV 165, 173 E. 6c). Das Schweigen ist als qualifiziertes zu betrachten, so dass die vom Bundesgericht in BGE 125 IV 165 geäusserte Interpretation von Art. 259 BStP nach wie vor ihre Gültigkeit hat.

2.1.6 Eine Bundeszuständigkeit oder eine kantonale Zuständigkeit kann in Abweichung zu den im Gesetz in den Artikeln 340, 340bis und 343 StGB festgehaltenen Regeln durch Anordnung des Bundesanwalts begründet werden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 BStP kann der Bundesanwalt die Vereinigung von Verfahren, die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen, in der Hand

- 13 der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen, sofern diese Taten in (Real- oder Ideal-)Konkurrenz mit einer Straftat stehen, die gemäss Art. 340 Ziff. 1 und 3 StGB der Bundesgerichtsbarkeit untersteht (Botschaft StGB, a.a.O., 1547; Botschaft BRP, a.a.O., 4361; BÄNZIGER/ LEIMGRUBER, a.a.O., N. 61, 81; NAY, a.a.O., N. 19 zu Art. 340 StGB). Dies gilt gestützt auf Art. 18bis Abs. 2 BStP analog für einfache Fälle gemäss Art. 340 Ziff. 2 und Art. 340bis StGB. Bundeszuständigkeit begründende Verfahrensattraktion ist somit nur bei gemischter Zuständigkeit von Bund und Kantonen, die Verfahrensdelegation in die kantonale Gerichtsbarkeit auch bei ausschliesslicher Bundeszuständigkeit möglich. Bei ausschliesslicher kantonaler Gerichtsbarkeit sind die Verfahrensattraktion und -delegation durch den Bundesanwalt hingegen ausgeschlossen.

Nachdem das angeklagte Betäubungsmitteldelikt für sich allein nur entweder als durch eine kriminelle Organisation begangen in die Bundeszuständigkeit oder aber als bandenmässig begangen in die kantonale Zuständigkeit fallen kann, spielt die Frage, ob eine Begründung von Bundeszuständigkeit oder kantonaler Zuständigkeit durch Vereinigung oder Delegation möglich sei, nur im Verhältnis zwischen Betäubungsmitteldelikt einerseits und falscher Zeugenaussage (dazu weiter unten, E. 2.2.) andererseits eine Rolle. Mit anderen Worten: Bundeszuständigkeit in Bezug auf das gesamte Verfahren kann vorliegend jedenfalls nur dann begründet werden, wenn eine solche für das Betäubungsmitteldelikt aufgrund von Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB ohnehin besteht. Wie bereits ausgeführt, hielt die Bundesanwaltschaft bei der Übernahme des Strafverfahrens vom Kanton Bern dafür, dass sie die Ansicht des Generalprokurators betreffend Anwendung von Art. 340bis StGB und mithin der darauf abgestützten Bundeszuständigkeit nicht teile (pag. 68 01 046 f.). In der Folge wurden weder ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren noch eine eidgenössische Voruntersuchung wegen Art. 260ter StGB oder eines durch eine kriminelle Organisation begangenen Verbrechens eröffnet und durchgeführt. Insoweit kann daher von einer Konkurrenz zwischen Bundeszuständigkeit und kantonaler Zuständigkeit nicht ausgegangen werden, weshalb eine Vereinigung der Verfahren in der Hand des Bundes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 18bis Abs. 2 BStP nicht möglich ist. In den Akten der Bundesanwaltschaft findet sich denn auch zu Recht weder eine Delegations- noch eine Vereinigungsverfügung. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten, dass gerade keine Konkurrenz zwischen Bundes- und kantonaler Gerichtsbarkeit vorliegt, kann offen bleiben, ob die formellen Voraussetzungen der Vereinigung, wie sie die Strafkammer des

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Bundesstrafgerichts im Entscheid SK.2004.14+15 vom 2. und 14. Juni 2005 unter E. 1.2.2 festgehalten hat, in concreto erfüllt wären.

2.1.7 Weitere Regelungen mit Bezug auf die sachliche Zuständigkeit finden sich in den Art. 345 ff. StGB. Diese Regelungen betreffen aber die Abgrenzungen der Zuständigkeiten zwischen kantonalen Behörden, stehen sie doch unter dem Titel „Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Internationale Rechtshilfe.“ Hinsichtlich der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen sind sie nicht anzuwenden. Sie sind aufgrund des Ausnahmecharakters der Bundeszuständigkeit, die nur gegeben ist, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts dies ausdrücklich vorsieht, auch nicht analog anwendbar. So entfällt die Möglichkeit der Begründung der Bundesstrafjustiz aufgrund einer vorbehaltlosen „Einlassung“ auf die sachliche Zuständigkeit, wie dies die Praxis zu den interkantonalen Gerichtsstandbestimmungen ausgearbeitet hat, ausdrücklich. Danach gilt die Tatsache, dass ein nicht zuständiger Kanton während relativ langer Zeit die Untersuchung führt, ohne einen Meinungsaustausch mit dem allenfalls zuständigen Kanton durchzuführen und ohne die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen, als konkludente Anerkennung des Gerichtsstands (NAY, a.a.O., N. 17 und 23 vor Art. 346 StGB). Auch die bei interkantonalen Gerichtsstandsstreitigkeiten bestehende gesetzliche Möglichkeit, aus triftigen Gründen in Abweichung des gesetzlichen Gerichtsstandes einen anderen Gerichtsstand zu bestimmen (Art. 262 f. BStP), kann vorliegend nicht analog angewendet werden, soll doch die Bundesgerichtsbarkeit die Ausnahme bleiben und nur dann greifen, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich bestimmt.

2.2 Sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in Griechenland rechtshilfeweise einvernommene Zeugen vorsätzlich in ihrem Aussageverhalten beeinflusst zu haben (vgl. die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichneten HD 5 5, 5 6 und 5 7). Die Zuständigkeit der Bundesbehörden zur Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Anstiftung zu falschem Zeugnis ergibt sich gemäss der Stellungnahme der Anklagebehörde vom 25. Juli 2005 (pag. 72 01 021 f.) aus der unbestritten gebliebenen Gutheissung des Ausdehnungsantrags der Bundesanwaltschaft vom 15. Juli 2004 (pag. 4 5 0173) in Bezug auf das genannte Delikt durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter (Verfügung vom 16. Juli 2004; pag. 1 1 0003 f.).

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Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gestützt auf Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB die strafbaren Handlungen u.a. des siebzehnten Titels, sofern diese – soweit vorliegend von Interesse – gegen Behörden des Bundes gerichtet sind. Gemäss Anklageschrift soll das Verhalten von A. darauf ausgerichtet gewesen sein, vom ausländischen Rechtshilferichter einvernommene Zeugen zu beeinflussen. Das ihm vorgeworfene deliktische Verhalten richtet sich somit nicht gegen eine Behörde des Bundes, sondern gegen eine ausländische Behörde, weshalb es nicht unter die Bundesgerichtsbarkeit fällt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der ausländische Rechtshilferichter auf Ersuchen der Schweizer Behörden tätig geworden ist.

2.3 Ergebnis

Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung beider Anklagepunkte zu verneinen. Leidet die Anklage an nicht behebbaren Mängeln resp. nicht behebbaren Verfahrenshindernissen (sachliche Zuständigkeit), können die fraglichen Prozessvoraussetzung mithin nicht erfüllt werden, so ist das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu beenden (SCHMID, a.a.O., N. 534; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 179 N. 15). In der geltenden Bundesstrafprozessordnung finden sich keine Regelungen über ein Vorverfahren betreffend Prüfung von Prozessvoraussetzungen durch das Bundesstrafgericht nach Eingang der Anklage (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fehlt. Dieser Mangel kann nicht behoben werden, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten ist.

3. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf Art. 245 BStP richtet sich die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor Bundesstrafgericht nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 146 – 161 OG (BGE 130 I 234, 240 E. 5; 130 II 306, 313 E. 4). Es gilt damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund können allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist daher abzusehen.

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Gemäss Art. 159 OG ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Der anwaltlich vertretene Angeklagte hat sich am Verfahren beteiligt und obsiegt, weshalb ihm die durch dieses Verfahren entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen sind (Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird. In Anwendung dieser Bestimmung wird eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 6'000.-- festgesetzt. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Angeklagten für das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht diese Parteientschädigung auszurichten. Zudem sind dem Verteidiger des Angeklagten die von ihm bereits bezahlten Kosten im Umfang von Fr. 588.-- für die Erstellung der im Rahmen der Akteneinsicht einverlangten Fotokopien aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.

4. Rechtsmittel

Nichteintretensentscheide unterliegen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, wenn sie sich zur Begründung (auch) auf Bundesrecht stützen. Entscheide über die sachliche Zuständigkeit im Speziellen können mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur angefochten werden, wenn eine Verletzung des eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 528 N. 18 und N. 19; COR- BOZ, Sem. Jud. 1991, S. 65 f.; BGE 122 IV 45, 47 E. 1c). Gegen den vorliegenden Nichteintretensentscheid erscheint damit unter den genannten Voraussetzungen die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts als gegeben. Allerdings obliegt der Entscheid darüber dem Bundesgericht, während es Sache des Bundesstrafgerichts nur ist, auf ein möglicherweise offen stehendes Rechtsmittel hinzuweisen.

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Die Strafkammer erkennt: 1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Angeklagten für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt) zu entrichten.

4. Die bereits bezahlten Kopierkosten im Umfang von Fr. 588.-- werden dem Verteidiger des Angeklagten vom Bundesstrafgericht zurückerstattet.

5. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).

SK.2005.6 — Bundesstrafgericht 22.09.2005 SK.2005.6 — Swissrulings