Urteil vom 13. Dezember 2004 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft,
B. als Privatklägerin, nicht anwaltlich vertreten, gegen A., nicht verteidigt
Gegenstand versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: SK 011/04
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen gemäss Anklageschrift der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. A. sei zu verurteilen − zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Wochen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; − zur mindestens teilweisen Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, zuzüglich der Kosten für die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
Anträge der Privatklägerin: A. sei zu verurteilen, Fr. 500.− Genugtuung an die Privatklägerin zu bezahlen. A. habe diesen Betrag an die Schweizerische Berghilfe zu überweisen.
Anträge von A.: A. stellt keine Anträge.
Sachverhalt: A. Am 9. März 2004 ging dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (nachfolgend „IMES“) ein vom 8. März 2004 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut zu:
„Sehr geehrte Frau B., ich habe langsam genug von eurem Terror das ihr meiner Familie antut. Ihr müsstet sehen wie meine Frau langsam zerbricht. Das ist sicher wenn meiner Frau was zustösst oder sie Selbstmord beginnt, dass meine Familie zerbricht. Dann komme ich nach Bern und dann behüte sie Gott, dass sie nicht da sind. Dann starte ich durch so wahr ich A. heisse. Ich hoffe sie werden jetzt vorwärts machen, A.“.
B. Am 13. April 2004 erstattete das IMES Anzeige gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Gleichzeitig machte es privatrechtliche Ansprüche geltend und konstituierte sich als Privatkläger. Mit
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Schreiben vom 15. Oktober 2004 zog es diesen Antrag zurück, wodurch seine Parteistellung gemäss Bundesstrafprozess verloren ging (vgl. Art. 34 BStP).
C. Mit Verfügung vom 27. April 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB.
Gestützt auf den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 26. Juni 2004 eröffnete das Eidg. Untersuchungsrichteramt am 5. Juli 2004 die Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. Die Schlussverfügung und der Schlussbericht datieren vom 1. September 2004.
D. Am 4. Oktober 2004 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Abs. 1 StGB. Sie stellte gleichzeitig Antrag auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten, Befragung von A. und B. sowie zweier Zeugen.
Das Gericht sah von der Durchführung eines eigenen Beweisverfahrens ab, mit Ausnahme der Befragung von A. und B. Die weitergehenden Beweisanträge der Bundesanwaltschaft wurden abgewiesen.
E. Mit Schreiben des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde A. aufgefordert, innert Frist einen Verteidiger zu benennen und darauf hingewiesen, dass Stillschweigen bis zu diesem Termin als Verzicht betrachtet wird. Die angesetzte Frist verlief unbenutzt. A. erschien ohne Verteidigung an die Hauptverhandlung. Es wurde kein amtlicher Verteidiger bestellt.
F. B. machte mit Schreiben vom 5. November 2004 privatrechtliche Ansprüche geltend und konstituierte sich dadurch als Privatklägerin (Art. 34 BStP).
G. Die Hauptverhandlung fand am 13. Dezember 2004 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
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Der Einzelrichter erwägt: 1. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zu einer Amtshandlung nötigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vor, indem er das Schreiben vom 8. März 2004 verfasst und versandt habe. Er habe so durch Drohung versucht, die für die erleichterte Einbürgerung seiner Ehefrau zuständige Sachbearbeiterin zu einer für ihn günstigen Amtshandlung zu veranlassen. Der Sachbearbeiterin sei indessen in der Folge das Dossier A. entzogen worden, weshalb es beim Versuch geblieben sei.
Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung als richtig anerkannt (pag. 04 04 003). 1.2 Tathandlung im Sinne des Tatbestands ist – soweit hier in Betracht fallend – die Nötigung zu einer Amtshandlung, wobei die Nötigung durch Drohung geschieht. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist gleich auszulegen wie die „Androhung ernstlicher Nachteile“ im Sinne von Art. 181 StGB (vgl. SJZ 93 [1997] 209, S. 215 Fn. 55, unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 1993; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Art. 285 StGB N. 10). Nach der Rechtsprechung sind die Nachteile ernstlich, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1 a S. 325; vgl. auch DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Art. 181 StGB N. 26 zur Zwangsintensität). Das Opfer muss zudem die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Art. 181 StGB N. 33). Ob der Angeklagte die Drohung ernst meinte, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Art. 181 StGB N. 29). Es genügt, dass er sich von der ausgesprochenen Drohung den gewünschten Zweck erhoffte (BGE 69 IV 60).
1.2.1 Die Ehefrau des Angeklagten stellte Ende 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung für sich und ihre Kinder. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 wurde die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht gestellt (pag. 02 13 051). Nachdem sich der Angeklagte bereits am 2. März 2004 zu diesem Schrei-
- 5 ben geäussert hatte (pag. 01 01 021), wandte er sich ein paar Tage später mit dem hier zu beurteilenden Schreiben (pag. 01 01 006; zum Wortlaut vgl. E. A.) erneut an die Privatklägerin.
Die Aussagen des Angeklagten bezüglich des verfolgten Zwecks seines Schreibens sind zwar nicht ganz eindeutig: Einerseits sagte er aus, er habe bloss Druck machen (pag. 02 13 047 Z. 7 und Z. 13 f.; pag. 02 13 048 Z. 21; pag. 04 04 010 Z. 18 f.; pag. 04 04 012 Z. 31 – 33), mithin das Verfahren vorantreiben wollen (pag. 04 04 010 Z. 21 f.; pag. 04 04 012 Z. 29), andererseits gab er auch an, er habe die rasche Einbürgerung seiner Ehefrau bewirken wollen (pag. 02 13 048 Z. 23 f.; pag. 04 04 010 Z. 29 – 31). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, der Angeklagte habe mit seinem Brief bloss der Ungewissheit ein Ende setzen und aus diesem Grund das Verfahren vorantreiben wollen. Aufgrund seiner Einlassungen ist anzunehmen, dass er einen raschen positiven Entscheid erwirken wollte. Dieser positive Einbürgerungsentscheid ist die angestrebte Amtshandlung, welche in der Amtsbefugnis der Adressatin lag (pag. 02 09 013; pag. 04 04 015 Z. 30 – 39; pag. 04 04 018 Z. 20 – 25; pag. 01 12 179 Z. 1 f.). Als Sachbearbeiterin im IMES kommt ihr auch die Beamteneigenschaft gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB zu (zum Begriff des Beamten vgl. BGE 121 IV 216 E. 3 a).
Das Schreiben allein stellt noch keine Drohung dar: Tathandlung ist die Kombination von Abfassen und Versenden des Briefs. Der Angeklagte wies darin auf die Suizidgefährdung seiner Ehefrau hin, und vermittelt den Eindruck, dies sei auf das langwierige Einbürgerungsverfahren zurückzuführen. Die Privatklägerin hielt im Zeitpunkt der Tat den Suizid als möglich (pag. 04 04 017 Z. 26 – 28), sie ging somit von der Ernsthaftigkeit der Aussage aus (pag. 01 12 178 Z. 30). Eine solche Selbstmorddrohung bezüglich einer Drittperson, welche Subjekt der angestrebten Amtshandlung ist, ist auch objektiv geeignet, eine Sachbearbeiterin in einen ernsthaften Gewissenskonflikt zu bringen, würde sie sich doch am Tod der Ehefrau verantwortlich fühlen (vgl. auch SJZ 62 [1966] S. 207). Hinzu kamen folgende Äusserungen: „Dann komme ich nach Bern und dann behüte sie Gott, dass sie nicht da sind. Dann starte ich durch …“. Diese Aussagen sind zwar unbestimmt, können indessen nicht anders verstanden werden, als dass der Angeklagte der Privatklägerin die Zufügung eines Leids gegen Leib und Leben in Aussicht stellte, sollte seiner Familie ein Übel widerfahren.
Die Privatklägerin fühlte sich an Leib und Leben bedroht (pag. 01 12 178 Z. 31 f.; vgl. pag. 04 04 018 Z. 9 – 11) und befürchtete, der Angeklagte könnte seine Drohung wahr machen (pag. 01 12 178 Z. 21 f.; pag. 04 04
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017 Z. 1; pag. 04 04 018 Z. 4 – 7); dies belegt der Umstand, dass sie sofort eine Drittperson informierte und auch persönlich Massnahmen wie die Sperrung ihrer Telefonnummer veranlasste (pag. 01 12 178 Z. 31 – 34; pag. 04 04 016 Z. 11). Die Reaktion der Privatklägerin ist objektiv nachvollziehbar (vgl. auch DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Art. 181 StGB N. 37). Dies bestätigen einerseits die Einschätzungen des Juristen in der Sektion Bürgerrecht, der den Brief als lebensbedrohend einstufte (pag. 01 12 175 Z. 40), andererseits die Sicherheitsvorkehren der zuständigen Stelle im IMES wie Eingangskontrollen (pag. 01 12 176 pag. 1 – 5).
Als Ergebnis ist festzustellen, dass Äusserungen der Art, wie sie der Angeklagte gegenüber der Privatklägerin kundtat, als Drohung zu qualifizieren sind und geeignet sind, nötigende Wirkung zu entfalten. Die Rechtswidrigkeit der Drohung gegen Rechtsgüter wie Leib und Leben steht ausser Zweifel (zur Rechtswidrigkeit: BGE 94 IV 111 E. 1).
Der Angeklagte wollte, dass die Sachbearbeiterin die Drohung als ernst gemeint auffasst (pag. 01 13 194 Z. 15 – 17), er habe ihr Angst machen wollen (pag. 02 13 048 Z. 8 – 10), sie habe denken sollen, dass wirklich etwas passiere, wenn sie nichts unternehme (pag. 02 13 048 Z. 11 – 13). Er ging davon aus, das Schreiben sei geeignet, die angestrebte Amtshandlung, nämlich die rasche Einbürgerung zu bewirken (vgl. pag. 01 13 194 Z. 5 – 9). Der Angeklagte wusste somit um die drohende Eigenschaft seiner Handlungsweise sowie um deren nötigenden Wirkung und er wollte dies auch. Dass die angestrebte Amtshandlung in der Amtsbefugnis der Privatklägerin lag (pag. 01 13 193 Z. 42 – 44; pag. 02 13 048 Z. 16 f.) und diese Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB hatte, war ihm bekannt, wandte er sich doch gerade aus diesem Grund direkt an sie (vgl. pag. 02 13 047 Z. 14 f.). Vorsatz ist daher ohne Weiteres zu bejahen.
1.2.2 Der Angeklagte richtete seine Drohung an die zuständige Sachbearbeiterin, weil er davon ausging, dass sie diejenige Person sei, die etwas bewirken könne (vgl. pag. 01 13 193 Z. 44; pag. 02 13 047 Z. 14 f.). In diesem Sinne hat er vorsätzlich alles getan, was nach seiner Ansicht nötig war, um den angestrebten Erfolg, nämlich die Vornahme einer positiven Einbürgerungsverfügung, zu erreichen. Dass der Erfolg ausblieb, ist nicht auf ein Verhalten von seiner Seite zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass das Dossier der zuständigen Sachbearbeiterin entzogen und das Verfahren suspendiert wurde.
Beim Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen; es liegt somit ein strafbarer vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22
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Abs. 1 StGB vor und der Angeklagte ist somit schuldig zu erklären der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
2. Strafzumessung 2.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Schuld, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie" (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konsequenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Daher richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkomponenten), andererseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).
Der Täter kann milder bestraft werden, wenn er die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ob die Strafe im Sinne von Art. 65 StGB zu mildern ist, liegt im Ermessen des Richters, die Minderung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist indessen zwingend (BGE 121 IV 49 E. 1 b). Eine Strafmilderung ist nur dann angezeigt, wenn die im ordentlichen Strafrahmen angedrohte Mindeststrafe im konkreten Fall als unangemessen hart erscheint (BGE 106 IV 338 E. 2; 101 IV 387 E. 2 c; vgl. auch vgl. hierzu auch STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 100 f.). Dabei ist bei wahlweise angedrohten Strafen von jener Strafart auszugehen, die ohne den Strafmilderungsgrund tatsächlich angewendet würde (BGE 107 IV 94 E. 4 c S. 97; 71 IV 79 S. 81).
2.2 Der Angeklagte wird verurteilt wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
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Strafschärfungsgründe sind keine gegeben, ebenso wenig Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 64 StGB: Dem Bürger stehen rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung, um gegen Behördenmitglieder vorzugehen, von denen er sich nicht rechtmässig behandelt fühlt. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass dies auch dem Angeklagten bekannt war. Seine Handlungsweise war daher unverhältnismässig, weshalb für eine Anwendung des Milderungsgrunds des Handelns aus achtenswerten Beweggründen bzw. des Handelns in schwerer Bedrängnis kein Raum besteht (vgl. BGE 107 IV 94 E. 4 c S. 98). Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Da im vorliegenden Fall bloss versuchte Tatbegehung vorliegt, steht die Strafmilderung gemäss Art. 65 StGB offen. Wäre vorliegend von einer Gefängnisstrafe auszugehen, führte dies zu einem Wechsel des Strafrahmens zu Haft oder Busse. Die Möglichkeit der Busse steht indessen bereits gemäss dem ordentlichen Strafrahmen offen. Zudem erscheint eine Mindeststrafe von drei Tagen Gefängnis (Art. 36 StGB) nicht als unangemessen hart. Würde von einer Busse ausgegangen, so entfiele eine weitergehendere Milderungsmöglichkeit.
Aus diesen Gründen ist vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen. Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht wahlweise Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 36 StGB) oder Busse bis Fr. 40'000.− (Art. 48 Ziff. 1 StGB) vor, wobei der Richter diese beiden Strafarten in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 StGB verbinden kann.
2.2.1 Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht leicht, aber auch nicht allzu schwer: Hinsichtlich des verschuldeten Erfolgs ist festzustellen, dass sein Vorgehen bis heute nachhaltige Wirkungen entfaltete: Gemäss Aussagen der Sachbearbeiterin fühlt sie sich bis heute verunsichert (vgl. pag. 04 04 018 Z. 13 – 18).
Das Funktionieren der staatlichen Organe muss gewährleistet sein. Die Rechtsordnung hat für den Fall, dass die Verwaltung das Recht verletzt oder ihr Ermessen missbraucht, umfassende Möglichkeiten in Form von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen geschaffen, damit der Bürger sich wehren kann. Gewalt und Drohung sind strikte verpönt. Im Rechtsstaat sollen alle Menschen gleiches Recht finden und nicht der gewalttätige oder sich gewaltbereit gebende Bürger mehr als ein anderer. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte um seine rechtsstaatlichen Möglichkeiten
- 9 wusste, sie für ihn indessen nicht im Vordergrund standen. Auch wenn er sie nicht alle kannte, so wusste er doch, dass Gewalt kein solches ist. Nachdem aus der jüngeren Vergangenheit mehrere Fälle in der Schweiz bekannt sind, bei denen gewalttätiges Vorgehen von Bürgern gegen Funktionäre der öffentlichen Hand für diese tödlich geendet haben, ist eine Sensibilisierung von Betroffenen verständlich. Vor diesem Hintergrund wiegt die Handlungsweise des Angeklagten schwer. Gegen Gewalt, auch gegen die bloss angedrohte, ist insbesondere im Hinblick auf die Generalprävention energisch vorzugehen.
Die Drohungen sind nicht so konkret, dass man dahinter eine Absicht auf die Verwirklichung des angedrohten Übels zwingend erkennen muss. Auch das Beweisverfahren erbrachte nicht einen klaren Beweis, dass der Angeklagte tatsächlich Gewalt anwenden wollte. Es ist daher davon auszugehen, er habe es bei der Drohung bewenden lassen wollen, weshalb sein Verschulden insofern nicht allzu schwer zu werten ist.
Der Versuch wird strafmindernd berücksichtigt. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und von einer Kurzschlusshandlung ist nicht auszugehen: Er verfasste den Brief am 7. März 2004, brachte ihn aber erst am folgenden Tag zur Post (pag. 02 13 047 Z. 7 – 22). Er hat somit zweimal einen bewussten Schritt zur Tat getan. Dies fällt zu seinen Lasten ins Gewicht. Er kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, für ihn sei die Angelegenheit mit dem Zukleben des Briefs erledigt gewesen (vgl. pag. 04 04 010 Z. 4 f.; pag. 04 04 011 Z. 40 – 42).
Der Angeklagte wollte, dass seine Ehefrau endlich die Möglichkeit erhält, ihre Verwandten im Ausland ohne teure, als Schikane empfundene Verfahrensschritte (Visum) zu besuchen bzw. dass sein Stiefsohn an den Freizeitaktivitäten seiner Kollegen im nahen Ausland teilhaben kann (pag. 01 13 194 Z. 1 – 3; pag. 01 13 195 Z. 17 – 20). Diese Beweggründe fallen leicht strafmindernd in Betracht.
2.2.2 Sein Vorleben ist unauffällig, es liegen keine entlastenden oder belastenden Tatsachen vor (vgl. pag. 02 13 038 – 02 13 042; pag. 04 04 008 f.). Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, versuchter Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und grober Verletzung von Verkehrsregeln wurde der Angeklagte am 30. Juni 2000 zu 35 Tagen Gefängnis bedingt auf zwei Jahre und zu Fr. 3’500.− Busse verurteilt (Urteil des Bezirksstatthalteramts Laufen; pag. 02 03 008). Der Eintrag im Strafregister wurde in der Zwischenzeit gelöscht.
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Zurzeit der Tat stand der Angeklagte unter grossen Belastungen: Seine Ehefrau war an Krebs erkrankt und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Hinzu kamen Schulden, das nervenaufreibende Einbürgerungsverfahren, die unsichere berufliche Situation seiner Ehefrau (pag. 02 13 039 Z. 20 – 27) sowie deren suizidale Tendenz (pag. 04 04 011 Z. 9 – 12 und Z. 17 – 19).
Heute hat der Angeklagte seine finanziellen Verhältnisse im Griff (pag. 04 04 008 Z. 36 – 04 04 009 Z. 3). Er steht in fester Anstellung und verfügt über ein regelmässiges Einkommen von ca. Fr. 6'200.− (pag. 01 13 192; pag. 02 13 039 Z. 25 ff.; pag. 02 13 041 Z. 11 f. und Z. 18 ff.; pag. 02 13 052 ff.). Besondere familiäre Unterstützungspflichten hat er keine (pag. 04 04 008 Z. 33 f.). Gesundheitliche Probleme hat er keine zu beklagen (pag. 04 04 008 Z. 16 f.). Eine über das allgemeine Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.
Der Angeklagte war im Strafverfahren geständig und einsichtig; er scheint seine Tat zu bereuen und hat sich bei der Privatklägerin – auf Anstoss der Bundesanwaltschaft (pag. 04 04 012 Z. 2 – 5 und Z. 18 – 20) – entschuldigt. Dies spricht für ihn.
2.2.3 Es ist davon auszugehen, dass auch eine relativ geringe Strafe den Angeklagten beeindruckt. In Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Wochen in Verbindung mit einer Busse angemessen. Die Busse ist so bemessen, dass sie dem Angeklagten weh tut, ihn jedoch nicht aus dem gefundenen finanziellen Gleichgewicht wirft. So wird sie denn auf Fr. 300.− festgelegt.
Es sind keine Anhaltspunkte in den Akten ersichtlich, die gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sprechen (Art. 41 Ziff.1 StGB). Dieser wird daher mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Die Busse ist im Strafregister nach einem Jahr zu löschen, wenn sich der Angeklagte in dieser Zeit wohl verhält und die Busse bezahlt (Art. 49 Ziff. 4 StGB).
3. Zivilklage Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzen oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Ferner hat Anspruch auf Leistung einer Genug-
- 11 tuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen ist.
4. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP, vgl. Art. 246 BStP).
4.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren in der Höhe von je Fr. 3’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft und die Voruntersuchung geltend (pag. 04 01 003), beantragt aber anlässlich der Hauptverhandlung eine nur teilweise Überbindung. Die Kostenaufstellung entspricht zwar den rechtlichen Grundlagen und orientiert sich sehr eng an der Minimalgebühr. Die Kosten erscheinen indessen im konkreten Fall sehr hoch. Der Aufwand von Bundesanwaltschaft und Eidg. Untersuchungsrichteramt ist in seinem Ausmass nicht in allen Teilen objektiv begründbar. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, das Verfahren in einem frühen Stadium an den Tatortkanton Aargau abzutreten und es so mittels eines Strafbefehls und erheblich geringerem Aufwand zu erledigen.
Dem Grundsatz gemäss Art. 156 Abs. 6 OG folgend, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht, wird die Minimalgebühr reduziert. Eine Gebühr von je Fr. 300.− für die Bundesanwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt scheint der Art des Verfahrens angemessen; der darüber hinausgehende Betrag ist vom Staat, da Verursacher, zu tragen.
4.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 300.–
- 12 festgesetzt und dem Angeklagten auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 153 Abs. 1 OG i. V. m. Art. 245 BStP).
Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. A. wird dafür bestraft mit einer Gefängnisstrafe von 3 Wochen, gegebenenfalls vollziehbar durch den Kanton Aargau, und mit einer Busse von Fr. 300.−. Die Busse ist durch den Kanton Aargau einzuziehen und an die Bundeskasse abzuliefern.
3. Für die Freiheitstrafe wird A. der bedingte Strafvollzug gewährt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist bedingt löschbar nach 1 Jahr. 4. Die Zivilklage von B. wird abgewiesen. 5. A. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 300.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 300.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 0.— Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 300.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 900.— Total
6. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Verurteilten A. und der Privatklägerin B. mitgeteilt.
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Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil ausgefertigt am 12. Januar 2005 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).