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Bundesstrafgericht 09.06.2026 RR.2026.43

9 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,347 mots·~22 min·5

Résumé

Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 9. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Martino Locher,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2026.43 Nebenverfahren: RP.2026.20

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 12. November 2025 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung der rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Ausschreibung erfolgte zur Vollstreckung des Urteils des Gerichts Giurgiu vom 24. Dezember 2024 i.V.m. dem Urteil des Berufungsgerichts Bukarest vom 3. April 2025, womit A. wegen Menschenhandels zum Nachteil von Minderjährigen (Art. 210 i.V.m Art. 211 des rumänischen Strafgesetzbuches) mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft worden war. Sie hatte im September 2023 eine 15-Jährige mit dem Versprechen eines Arbeitsplatzes getäuscht und schliesslich zur Prostitution gezwungen, wobei sie sich den Erlös aus der sexuellen Ausbeutung selbst aneignete (Akten B-25-6016-1 nachfolgend «Akten BJ», act. 1).

B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 22. November 2025 angehalten und gleichentags mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (Akten BJ, act. 2). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. November 2025 erklärte A., mit der Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (Akten BJ, act. 3).

C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 25. November 2025 verfügte das BJ die Auslieferungshaft (Akten BJ, act. 4).

D. Innert erstreckter Frist reichte das rumänische Justizministerium am 3. Dezember 2025 das formelle Auslieferungsersuchen ein (Akten BJ, act. 7-9).

E. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erbrachte das rumänische Justizministerium die vom BJ verlangten Garantien (Akten BJ, act. 10).

F. Die mit Rückfrage des BJ vom 19. Dezember 2025 ersuchten zusätzlichen Informationen wurden mit Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 16. Januar 2026 übermittelt (Akten BJ, act. 13 und 16).

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G. Anlässlich ihrer Einvernahme zum formellen Auslieferungsersuchen vom 6. Januar 2026 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (Akten BJ, act. 17).

H. Rechtsanwalt Martino Locher reichte dem BJ am 29. Januar 2026 die schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen für A. ein (Akten BJ, act. 20).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 6. März 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen vom 3. Dezember 2025, ergänzt am 8. Dezember 2025 und am 16. Januar 2026, zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.1).

J. Dagegen erhebt A. (nachfolgend «Beschwerdeführerin»), vertreten durch Rechtsanwalt Martino Locher, mit Eingabe vom 10. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und die Abweisung des Auslieferungsersuchens, eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag in Auslieferungshaft und eventualiter die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Weiter stellt sie den Antrag, ihr sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Martino Locher sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1). Zudem stellt sie folgende «prozessualen Eventualanträge» (act. 1, S. 2 f.):

I. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, folgende Berichte und Belege zu edieren:

- Berichte und Belege betreffend alle Kontrolle(n) der Einhaltung der von Rumänien zugunsten der verfolgten Personen der Verfahren des Bundestrafgerichts RR.2019.222, RR.2020.191, RR.2023.31, RR.2023.142, RR.2023.148 und RR.2025.106 ausgesprochenen Garantien betreffend menschenrechtskonforme Haftbedingungen etc. seitens des BJ und/oder EDA.

- Berichte und Belege betreffend alle Kontrolle(n) seitens des BJ und/oder EDA betreffend die Einhaltung der Garantien bezüglich menschenrechtskonforme Haftbedingungen etc., welche Rumänien zugunsten von Personen ausgespro-

- 4 chen hat, die seit dem 9. Oktober 2019 von der Schweiz an Rumänien ausgeliefert wurden.

II. Der Beschwerdeführerin sei nach Eingang der gemäss Antrag Ziff. II vorstehend edierten Unterlagen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Beschwerde zu ergänzen.

III. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Berichts des Antifolterkomitee des Europarates (CPT) betreffend die Visite rumänischer Strafvollzugsanstalten vom 28. April bis zum 9. Mai 2025 zu sistieren. Der Beschwerdeführerin sei nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Vorliegen des genannten Berichts die Möglichkeit einzuräumen, ihre Beschwerde zu ergänzen.

K. Mit Eingabe vom 21. April 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen (RP.2026.20 act. 3).

L. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6).

M. Mit Replik vom 18. Mai 2026 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 19. Mai 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie das Verfahrensrecht des ersuchten Staates massgebend (für eine vollständige Übersicht über die anwendbaren Rechtsgrundlagen siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.192 vom 5. Februar 2026 E. 1.1– 1.3).

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2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert und ihre Beschwerde erfolgte innert Frist, weshalb darauf einzutreten ist.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz ausserdem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

4. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).

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4.2 Das rumänische Auslieferungsersuchen stützt sich auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Menschenhandels zum Nachteil eines minderjährigen Opfers im Sinne von Art. 210 i.V.m. Art. 211 des rumänischen Strafgesetzbuches (vgl. obige litera A). Dem Sachverhalt zu Folge erfüllt die Handlung nach schweizerischem Recht prima facie den Straftatbestand von Art. 195 StGB. Die Auslieferungsvoraussetzungen der Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 EAUe sind demnach erfüllt.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Auslieferung an Rumänien verletzte aufgrund der vorhandenen Missstände im rumänischen Strafvollzug Art. 3 EMRK. Die medikamentöse Behandlung ihrer chronischen Autoimmunerkrankungen (Hashimoto-Thyreoiditis) sei aufgrund der desaströsen Gesundheitsversorgung im rumänischen Strafvollzug nicht gewährleistet. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass sie mangels Behandlung in eine Depression verfalle und in eine psychiatrische Abteilung eines rumänischen Gefängnisses verlegt werden könnte, wo noch desolatere Zustände herrschten als in den restlichen Vollzugseinrichtungen. Aufgrund ihrer chronischen Gesundheitsbeschwerden drohe ihr in Rumänien konkret, objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte (act. 1 Rz. 36). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Beschwerdegegner und das Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ihrer Pflicht, die Überwachung der Einhaltung der von Rumänien in Auslieferungsverfahren abgegebenen Garantien zu den Haftbedingungen durch die schweizerische diplomatische Vertretung sicherzustellen, nachkommen. Der Beschwerdegegner habe das in früheren Auslieferungsfällen erfolgte Monitoring nicht – wie von ihr beantragt – anhand von Unterlagen offengelegt, um aufzuzeigen, dass die von den rumänischen Behörden abgegebenen Garantien eingehalten worden seien. Somit könne weder sie noch das Bundesstrafgericht beurteilen, ob das vorzunehmende Monitoring effektiv erfolgt sei und welche Erkenntnisse sich in Bezug auf die Einhaltung der Garantien seitens der rumänischen Behörden ergeben hätten. Es genüge nicht, wenn die Beschwerdegegnerin die diplomatische Vertretung einmalig anschreibe und zur Einrichtung eines Monitorings auffordere. Allein unter Verweis auf den Wortlaut der Garantien lasse sich nicht belegen, dass diese tatsächlich eingehalten würden. Soweit das Auslieferungsbegehren nicht direkt abgewiesen werde, seien folgerichtig zumindest ihre prozessualen Anträge betreffend die Einholung von Berichten und Belegen zu Kontrollen der Einhaltung der Garantien bezüglich menschenrechtskonforme Haftbedingungen etc., die Rumänien zugunsten von Personen ausgesprochen habe, die seit dem 9. Oktober 2019 von der Schweiz an Rumänien ausgeliefert worden sein, gutzu-

- 7 heissen. Ansonsten lasse sich nicht überprüfen, ob die sich mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 etablierte Praxis mit Art. 3 EMRK vereinbaren lasse (act. 1 Rz. 16 ff.). Das Antifolterkomitee des Europarates (CPT) habe in seinem jüngsten Bericht über die Zustände im rumänischen Strafvollzug vom 15. Oktober 2025 mit Schwerpunkt auf psychische kranke Inhaftierte festgehalten, dass die im Jahr 2022 diesbezüglich festgestellten gravierendsten Mängel nicht angemessen behoben worden seien. Der Bericht zeige, dass die rumänischen Behörden trotz wiederholten Ermahnungen nicht willens, oder zumindest nicht fähig seien, die vom CPT gerügten gegen Art. 3 EMRK verstossenden Missstände zu beheben (act. 1 Rz. 26 ff.).

Das CPT habe vom 28. April bis am 9. Mai 2025 den rumänischen Strafvollzug erneut inspiziert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das CPT dabei eine Verschlechterung der Zustände im Vergleich zum CPT-Bericht vom 14. April 2022 festgestellt habe. Zumindest bis zum Vorliegen dieses Berichts dürfe zu ihrem Nachteil nicht vom Gegenteil ausgegangen werden. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des Berichts des CPT über die Visite vom 28. April bis 9. Mai 2025 zu sistieren. Dass sich die gegen Art. 3 EMRK verstossenden Verhältnisse im rumänischen Strafvollzug über Jahre nicht verbessern, müsse zur Folge haben, dass die Praxis des Bundesstrafgerichts erneut überprüft werde. Es bestehe kein Raum mehr, um in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips Auslieferungen gestützt auf vermeintliche Garantien zu bewilligen (act. 1 Rz. 31 ff.).

5.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Die Schweiz und Rumänien haben auch keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass diese eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 1C_584/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.3; 1C_407/2025 vom 13. August 2025 E. 1.2; 1C_91/2024 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; 1C_242/2022 vom 1. Juni 2022 E. 1.3; 1C_737/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3; 1C_455/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3; 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2). Die Rechtsprechung sieht lediglich vor, dass der ersuchende Staat über die gesundheitlichen Probleme der betroffenen Person informiert werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.2).

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5.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO- Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).

Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

5.4 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). 5.5 Im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 nahm das Bundesstrafgericht eine umfassende Analyse der damals aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Ausliefe-

- 9 rungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.3.1–4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme (a.a.O. E. 4). Gestützt darauf hielt es fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (a.a.O. E. 4.9). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könnten (a.a.O. E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019). Seither werden diese Garantien bei Auslieferungsersuchen von Rumänien regelmässig verlangt und das Bundesstrafgericht hat diese Praxis in zahlreichen Entscheiden bestätigt (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.31 vom 6. April 2023 E. 7; RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023 E. 6; RR.2023.180 vom 27. Dezember 2023 E. 5.3; RR.2025.106 vom 23. Juli 2025 E. 4.4; RR.2025.140 vom 18. Dezember 2025 E. 6; RR.2025.138 vom 22. Dezember 2025 E. 5; RR.2026.12 vom 18. März 2026 E. 3). Auf die Beschwerde gegen den jüngsten Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_179/2026 vom 2. April 2026 nicht ein. 5.6 Entspricht die Gewährung von Garantien der zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat üblichen Praxis, besteht grundsätzlich kein Grund, diesem Staat vorzuwerfen, seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen, oder zu bezweifeln, dass er ausdrückliche Garantien leichtfertig geben würde, ohne in der Lage zu sein, diese zu erfüllen. Für die Beziehungen zwischen Staaten gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der insbesondere die Annahme zulässt, dass Staaten ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen (BGE 148 I 127 E. 4.4 mit Hinweisen). Um die Einhaltung der Garantien zu gewährleisten, ist es unerlässlich, eine Duldungsverpflichtung seitens des ersuchenden Staates festzulegen, der sich verpflichtet, ein ex post-Kontrollrecht des ersuchten Staates zu akzeptieren, was die Einrichtung eines «Monitorings» ermöglicht (BGE 148 I 127 E. 4.4; CHARRIÈRE, Extradition et garanties diplomatiques: examen de la pratique suisse, en particulier lorsque l’extradable a été jugé par défaut dans l’Etat requérant, AJP 2016, S. 879 ff., S. 888; SCHAFFNER/KÜHLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 80p IRSG N. 17 und 48). Die Einhaltung erfolgt in Form von Rechten, die einem Schweizer Vertreter oder einer von der Schweizer Vertretung ernannten Person eingeräumt werden, jederzeit und ohne vorherige Ankün-

- 10 digung mit der auszuliefernden Person zu sprechen und sie ohne Überwachungsmassnahmen zu besuchen, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, sich den gerichtlichen Entscheid aushändigen zu lassen, über den Haftort informiert zu werden sowie unverzüglich über eine Änderung desselben informiert zu werden (BGE 148 I 127 E. 4.4; AUFIERO, Asile-extradition: de la coordination à l‘unification, 2018, S. 438, N. 1179; vgl. Charrière, a.a.O., S. 888). 5.7 5.7.1 Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass sich die Situation im rumänischen Strafvollzug heute entscheidend gebessert habe, liegen derzeit nicht vor. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass dieser gewichtige Defizite aufweist. Dem kann indessen mit der Einholung diplomatischer Garantien entgegengewirkt werden. In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 und nach üblicher Praxis Folgendes garantiert (Akten BJ, act. 10): 1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt. 2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. 3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. 4. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. 5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. 6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen. Der ersuchende Staat ist Vertragspartei der EMRK (seit dem 20. Juni 1994), des UNO-Pakts II (seit dem 23. März 1976) und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105; seit dem 17. Januar 1991). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (siehe oben E. 5.6) gibt es grundsätzlich keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dieser seine Verpflichtungen nicht einhalten oder leichtfertig ausdrückliche Garantien geben würde, ohne in der

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Lage zu sein, diese zu erfüllen. Mit den abgegebenen Garantien wird das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführerin behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2025.140 vom E. 6.3 vom 18. Dezember 2025). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ergibt keine konkreten Anhaltspunkte, die ein objektives und ernsthaftes Risiko einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung zu ihrem Nachteil begründen könnten. Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Autoimmunerkrankung, benötigt im Notfall Medikamente und unterzieht sich deswegen regelmässigen Bluttests zur Überwachung (vgl. Akten BJ, act. 3, Ziff. 19 ff.). Die diesbezügliche medizinische Versorgung ist im Strafvollzug möglich und wurde vom ersuchenden Staat zugesichert. Ihre Krankheit und die Tatsache, dass ein Gefängnisaufenthalt – was generell der Fall ist – mit einer psychischen Belastung einhergeht, führt nicht dazu, dass konkret mit einer Missachtung der Garantien gerechnet werden müsste. 5.7.2 Das BJ erläuterte auch, dass es nach erfolgter Auslieferung der schweizerischen diplomatische Vertretung in Rumänien die Haftanstalt, in welcher die ausgelieferte Person untergebracht ist, mitteilt und diese standardmässig anweist, das in den abgegebenen Garantien vorgesehene Monitoring einzurichten. Darüber hinaus könne sich auch die ausgelieferte Person jederzeit an die schweizerische diplomatische Vertretung wenden und uneingeschränkt mit ihrem Rechtsbeistand verkehren. Allfälligen relevanten Beanstandungen, welche im Rahmen dieses Monitorings festgestellt oder der Vertretung gemeldet werden, geht das BJ nach. Sofern sich auf Grundlage der übermittelten Informationen Zweifel an der Einhaltung der Garantien ergeben würden, ersucht das BJ den betreffenden Staat um eine Stellungnahme zu den von der ausgelieferten Person geltend gemachten Beanstandungen (s. act. 4.1 S. 10 und act. 6 S. 5). Es bestehen keine Gründe für die Annahme, dass im vorliegenden Fall die Kontrollen zur Einhaltung abgegebenen Garantien unterbleiben. Eine Offenlegung von Unterlagen zu anderen Auslieferungsfällen drängt sich nicht auf. 5.8 Es ist zutreffend, dass eine Delegation des CPT vom 28. April bis am 9. Mai 2025 mehrere Haftanstalten und Polizeigefängnisse in Rumänien besucht hat und der Bericht zu diesem Besuch aktuell noch ausstehend ist (vgl. <https://www.coe.int/en/web/cpt/romania>). Im Auslieferungsverfahren gilt das Gebot der raschen Erledigung (Art. 17a Abs. 1 IRSG). Auch wenn das CPT seine Berichte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, üblicherweise rund ein Jahr nach Durchführung seiner Besuche publiziert, ist dies keineswegs gewiss. Eine Sistierung müsste für eine unbekannte Zeitdauer erfolgen, was dem Beschleunigungsgebot entgegensteht. Zudem bestehen keine

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Hinweise, welche Feststellungen das CPT bei seinem Besuch gemacht hat. Die vom ersuchenden Staat vorliegend abgegebenen Garantien sind indessen weit gefasst, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese sich auch allfälligen im ausstehenden Bericht aufgeführten Beanstandungen entgegensetzen. Eine Verfahrenssistierung bis zur Veröffentlichung des CPT- Berichts zum Besuch vom 28. April bis am 9. Mai 2025 in Rumänien ist nicht angezeigt.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Auslieferungsentscheid unter der Abgabe der genannten Garantien ist zu bestätigen. Folglich liegt auch keine ungerechtfertigte Haft vor, für die gemäss Antrag der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auszurichten wäre. Ebenso sind die gestellten Verfahrensanträge abzuweisen.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2026.20, act. 1).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

7.3 Im Beschwerdeverfahren wurden im Wesentlichen dieselben Rügen wie schon im Auslieferungsverfahren erhoben (Akten BJ, act. 20), welche der Beschwerdegegner unter zutreffendem Hinweis auf die massgeblichen Normen und die feststehende Rechtsprechung verworfen hat. Entsprechend muss die vorliegende Beschwerde von Beginn weg als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

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8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 8.2 Die Gerichtsgebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge betreffend Beweiserhebungen und Sistierung werden abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martino Locher - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge-

- 15 bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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