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Bundesstrafgericht 16.03.2026 RR.2026.2

16 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,510 mots·~18 min·7

Résumé

Auslieferung an Tschechien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Tschechien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Tschechien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Tschechien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 16. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Alberto Fabbri und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Tschechien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2026.2 Nebenverfahren: RP.2026.1

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts in Ostrava vom 27. Oktober 2021 wegen Vereitelung der Vollstreckung des amtlichen Beschlusses und Ausweisung gemäss § 337 Abs. 1 lit. a und g des tschechischen Strafgesetzbuches (nachfolgend «StGB CZ») ersuchte das tschechische Justizministerium am 25. Mai 2023 die Schweiz um Auslieferung des tschechischen Staatsangehörigen A. (Verfahrensakten BJ, act. 1b).

B. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2023 sprach sich A. gegen die Auslieferung an Tschechien aus, woraufhin ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt wurde (Verfahrensakten BJ, act. 3). Innert erstreckter Frist liess sich A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held, zum Auslieferungsersuchen mit Eingabe vom 7. August 2023 vernehmen (Verfahrensakten BJ, act. 6).

C. Mit Schreiben vom 27. März 2024 beantworteten die tschechischen Behörden die vom BJ am 27. Februar 2024 gestellten Fragen (Verfahrensakten BJ, act. 7, 8, 8a). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 24. April 2024 vernehmen (Verfahrensakten BJ, act. 10). Auf Rückfragen des BJ vom 20. August 2024 und 18. Juni 2025 ergänzten die tschechischen Behörden das Auslieferungsersuchen mit Schreiben vom 19. September 2024 und 20. August 2025 (act. 7.11, 7.12-7.12c, 7.15-7.16). A. nahm hierzu mit Eingaben vom 8. Oktober 2024 und 28. September 2025 Stellung (act. 7.14, 7.20).

D. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Tschechien für die dem Ersuchen vom 25. Mai 2023, ergänzt am 27. März 2024, am 19. September 2024 und 20. August 2025, zugrunde liegende Straftat der Vereitelung der Vollstreckung des amtlichen Beschlusses und Ausweisung gemäss § 337 Abs. 1 lit. a StGB CZ (Fahren trotz Tätigkeitsverbot). Die Auslieferung von A. in Bezug auf den Vorwurf der Vereitelung der Vollstreckung des amtlichen Beschlusses und Ausweisung gemäss § 337 Abs. 1 lit. g StGB CZ (Nichtantreten des Vollzugs der Freiheitsstrafe) wurde hingegen abgelehnt (act. 1.1).

E. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 4. Dezember 2025 liess A. am 5. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und dessen Aufhebung beantragen. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an

- 3 das BJ zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und dem Auslieferungsersuchen nur unter der Zusicherung zu entsprechen, dass der Beschwerdeführer keinen Freiheitsentzug für die Verurteilung wegen Nichtantritts der gegen ihn ausgesprochenen Strafe gemäss § 337 Abs. 1 lit. g StGB CZ verbüssen müsse. Ferner sei der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'387.85 zu entschädigen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1).

F. Das BJ reichte mit Schreiben vom 6. Februar 2026 die Verfahrensakten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend, welchen beide Staaten beigetreten sind. Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/internationalagreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

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41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, welchen Sachverhalt der Beschwerdegegner seinen Erwägungen zugrunde lege und es sei unklar, ob die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung verlangt werde, gestützt worauf die Auslieferung erfolgen soll, ob die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt seien und ob und wie die tschechischen Behörden dem Umstand Rechnung tragen wollten, dass die Auslieferung nur teilweise gutgeheissen worden sei. Dies liege daran, dass die von der ersuchenden Behörde eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Auslieferungsersuchens nicht ausreichten, aufgrund der Übersetzung unverständlich seien und den Anforderungen von Art. 2, 12, 13 und 23 EAUe nicht genügen würden. Nach der Anklageerhebung und Verkündung des Urteils des Bezirksgerichts in Ostrava am 2. September 2021 sei eine Auslieferung zwecks Strafverfolgung nicht mehr möglich. Mangels Rechtskraft könne das Urteil vom 2. September 2021 auch keine Grundlage für die Auslieferung bilden. Das Auslieferungsersuchen diene ausschliesslich dazu, dem Beschwerdeführer das Urteil vom 2. September 2021 zu eröffnen und dieses nach Eintritt der Rechtskraft vollstrecken zu können, was unzulässig sei. Hierfür könnten die tschechischen Behörden das Urteil vom 2. September 2021 rechtshilfeweise eröffnen und nach Eintritt der Rechtskraft seine Auslieferung beantragen. Auch die Ausstellung eines Haftbefehls lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung beantragt werde. Schliesslich seien die von den tschechischen Behörden gemachten Eingaben weder form- noch fristgerecht erfolgt (act. 1, S. 4 ff.).

3.2 3.2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen genügt bereits eine Strafandrohung von sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 EAUe).

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3.2.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

3.3 Aus dem Ersuchen vom 25. Mai 2023 und dessen Ergänzungen vom 27. März 2024, 19. September 2024 und 20. August 2025 ergibt sich folgender Sachverhalt (s. Sachverhalt, Bst. A und C):

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts in Opava Gz. 4T 230/2011 vom 28. Mai 2013 i.V.m. Urteil des Kreisgerichts in Ostrava Gz. 6 To 268/2013 vom 14. Oktober 2013 rechtkräftig u.a. wegen schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und eines Fahrverbotes von Kraftfahrzeugen für die Dauer von vier Jahren.

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Nachdem der Beschwerdeführer am 13. September 2018, um 17:40/17:41 Uhr, als Lenker des Fahrzeugs der Marke VW Passat mit dem Kennzeichnen 1 von der Polizei angehalten worden war, wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Okresní soud v Ostravě Gz. 168/2018-151 vom 30. Januar 2020 i.V.m. dem Beschluss des Kreisgerichts in Ostrava Gz. 5 To 147/2020-178 vom 1. Juni 2020 rechtskräftig zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer das Führen von Kraftfahrzeugen für die Dauer von drei Jahren (mindestens bis zum 14. September 2025) verboten und er musste seinen Führerausweis abgeben. Trotz des ihm auferlegten Fahrverbotes wurde der Beschwerdeführer am 7. November 2020, um 14:40 Uhr, als Lenker des Fahrzeugs der Marke Opel Astra Sport mit dem Kennzeichen 2 von der Polizei angehalten, wobei er für die Fahrt keinen schwerwiegenden Grund hatte. Zudem hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Freiheitsstrafe in der Zeit vom 6. August 2020 und 7. November 2020 nicht angetreten. Die Strafverfolgung wurde am 4. März 2021 eingeleitet und am 6. Mai 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil 70 I 28/2021 des Bezirksgerichts in Ostrava vom 2. September 2021 wegen Widerhandlung gegen § 337 Abs. 1 lit. a und g StGB CZ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und ihm wurde ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge für die Dauer von drei Jahren auferlegt. Der Beschwerdeführer war an der Hauptverhandlung anwesend. Das Urteil vom 2. September 2021 konnte ihm bisher jedoch nicht zugestellt werden, weshalb es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Am 27. Oktober 2021 erliess das Bezirksgericht in Ostrava gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl wegen Vereitelung der Vollstreckung des amtlichen Beschlusses und Ausweisung gemäss § 337 Abs. 1 lit. a und g StGB CZ. Der europäische Haftbefehl erging am 30. November 2022.

3.4 3.4.1 Gemäss § 337 Abs. 1 StGB CZ wird wegen Vereitelung der Vollstreckung des amtlichen Beschlusses und Ausweisung mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu zwei Jahren bestraft, wer die Vollstreckung des Beschlusses des Gerichts oder eines anderen Organs öffentlicher Macht dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert, indem er eine Tätigkeit ausübt, die ihm durch einen solchen Beschluss verboten oder wegen der ihm die zugehörige Berechtigung nach einer anderen Rechtsvorschrift entzogen wurde, oder wegen der er eine solche Berechtigung verloren hat (lit. a) oder ohne wichtigen Grund auf Aufforderung des Gerichts nicht die Freiheitsstrafe antritt oder auf eine andere Art und Weise den Antritt dieser Strafe hindert (lit. g).

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3.4.2 Dem vorliegenden Auslieferungsersuchen liegt der Haftbefehl vom 27. Oktober 2021 zugrunde. Das Ersuchen enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche. Entscheidend ist vorliegend insbesondere die Tatsache, dass die tschechischen Behörden einen Haftbefehl gegen den Verfolgten ausgestellt haben, womit ein gültiger Hafttitel i.S.v. Art. 12 EAUe besteht. Die darin gemachten Angaben sowie die eingereichten Ergänzungen des Ersuchens erfüllen die Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 EAUe. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, wurde das Auslieferungsersuchen zwecks Strafverfolgung gestellt. Das Urteil des Bezirksgerichts in Ostrava 70 I 28/2021 vom 2. September 2021 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sich der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Tschechien der korrekten Zustellung und damit dem tschechischen Strafverfahren entzogen hat. Mangels Rechtskraft kann die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht vollstreckt werden und das gegen ihn geführte Strafverfahren befindet sich somit weiterhin in der Phase der Strafverfolgung (vgl. HEIM- GARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 14). Entsprechend wurden im Auslieferungsursuchen die einschlägigen Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht diejenigen zur Strafvollstreckung aufgeführt (Verfahrensakten BJ, act. 1b, S. 6). Unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen im Ersuchen und dessen Ergänzungen wurde das Auslieferungsersuchen zwecks Weiterführung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens gestellt und nicht lediglich zwecks Zustellung des Urteils vom 2. September 2021. Die Rüge ist unbegründet.

3.4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden die vom Beschwerdegegner angeforderten Ergänzungen des Ersuchens sowohl fristals auch formgerecht eingereicht. Die tschechischen Behörden übergaben ihre Schreiben fristgerecht der tschechischen Post und stellten diese dem Beschwerdegegner vorab per E-Mail vom 22. März und 11. September 2024 zu (Verfahrensakten BJ, act. 8, 8a, 12-12c). Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf die Qualität der Übersetzung der Dokumente. Obschon der Beschwerdeführer tschechischer Staatsangehöriger ist und der tschechischen Sprache mächtig ist, zeigt er nicht auf, in welchen Punkten das Ersuchen oder dessen Ergänzungen nicht korrekt übersetzt sein sollen. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch wenn die Übersetzung an einigen Stellen etwas holprig ist, lässt sich daraus der vorliegend massgebende Sachverhalt ohne Weiteres entnehmen.

3.4.4 Gestützt auf das Ersuchen und die ergänzenden Angaben der tschechischen Behörden lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Der darin erwähnte Sachverhalt in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs trotz eines Fahrverbots (supra E. 3.3) lässt sich nach Schweizer Recht prima facie unter

- 9 den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) subsumieren, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die doppelte Strafbarkeit gemäss Art. 2 EAUe ist damit erfüllt (vgl. supra E. 3.2. und 3.4.1). Somit ist nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftat der Vereitelung der Vollstreckung des amtlichen Beschlusses und Ausweisung gemäss § 337 Abs. 1 lit. a StGB CZ bewilligt hat.

3.4.5 Da die mit Urteil 70 I 28/2021 vom 2. September 2021 erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe noch nicht rechtskräftig ist, kann diese in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren abgeändert werden. Mangels eines vollstreckbaren Urteils ist eine Strafausscheidung oder eine Verpflichtung der ersuchenden Behörde zur Nichtvollstreckung eines Teilurteils nicht erforderlich. Dennoch gab die ersuchende Behörde gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass eine Strafausscheidung nach tschechischem Recht grundsätzlich möglich ist (Verfahrensakten BJ, act. 16). Dies wird der Beschwerdeführer im ausländischen Verfahren geltend machen können. Damit stösst auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.

3.4.6 Nachdem der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung auf die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren geltend gemachten Rügen eingegangen ist und insbesondere dargelegt hat, weshalb er die formellen und materiellen Voraussetzungen als gegeben erachtet (act. 1.1, S. 4 ff.), ist er seiner Begründungspflicht nachgekommen. Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

3.5 Den vorliegenden Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2026.1).

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5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

5.3 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts des oben Ausgeführten als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG anzusehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Held - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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