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Bundesstrafgericht 11.02.2026 RR.2025.76

11 février 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,104 mots·~16 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 11. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Till Gontersweiler und Elena Biaggini,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.76; RR.2025.77

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Sachverhalt:

Das Ermittlungsgericht 3 im spanischen Palma de Mallorca führt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen die öffentliche Verwaltung, Bestechung, Amtspflichtverletzung und Steuerhinterziehung. In diesem Zusammenhang sind die spanischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2024 an die Schweiz gelangt und haben um Beweiserhebungen ersucht. Insbesondere wurde die Herausgabe von Unterlagen zu Bankkonti bei der Bank B. verlangt (Verfahrensakten BA RH.24.0061, Register 1).

Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 17. April 2024 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten BA RH.24.0061, Register 2).

Mit Verfügung vom 23. April 2024 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen ein (Akten BA RH.24.0061, Register 4) und gelangte mit Editionsverfügung vom 22. April 2024 an die Bank B. Diese reichte der BA mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf die C. SA und zur Geschäftsbeziehung Nr. 2 lautend auf die A. AG ein (Verfahrensakten BA RH.24.0061, Register 5).

Mit Schreiben vom 11. November 2024 gewährte die BA der A. AG Einsicht in die genannten Bankunterlagen und lud diese ein, sich zu einer möglichen vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen die Herausgabe an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte die A. AG die Abweisung des Rechtshilfeersuchens, während sie der Übermittlung von 18 beigelegten Dokumenten ausdrücklich zustimmte (Verfahrensakten BA RH.24.0061, Register 15).

Mit Schlussverfügungen vom 11. April 2025 ordnete die BA die rechthilfeweise Herausgabe der Bankkontoinformationen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf die C. SA und zur Geschäftsbeziehung Nr. 2 lautend auf die A. AG bei der Bank B. an. Zudem hielt sie fest, dass die A. AG der Herausgabe von 18 eingereichten Dokumenten zugestimmt habe (act. 3).

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Gegen diese Verfügungen gelangt die A. AG (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Beschwerden vom 14. Mai 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügungen vom 11. April 2025 seien vollumfänglich aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2024 sei keine Folge zu leisten. Gleichzeitig beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis sich die ersuchende Behörde geäussert habe, ob sie gestützt auf die bereits erhaltenen Unterlagen ihr Rechtshilfeersuchen zurückziehe (act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete am 15. Mai 2025 zwei separate Verfahren unter den Nummern RR.2025.76 und RR.2025.77.

Die BA (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») verzichtet mit Eingabe vom 5. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort (act. 9). Das BJ verzichtet ebenfalls auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, sofern auf diese einzutreten sei (act. 11).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Verfahren RR.2025.76 und RR.2025.77 betreffen zwei verschiedene Geschäftsbeziehungen zur Bank B., im Übrigen jedoch dieselben Parteien und weitgehend denselben Sachverhalt. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Spanien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommen vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen

- 4 den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E.2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]) anwendbar.

3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist bzw. war die Inhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. Die C. SA, auf die die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. lautet bzw. lautete, wurde im Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin übernommen. Letztere ist somit in beiden Fällen zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

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4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Sie begründet dies damit, dass sie selbst zahlreiche Dokumente eingereicht und deren Übermittlung an die ersuchende Behörde ausdrücklich zugestimmt habe. Dieser lägen damit alle relevanten Informationen und Unterlagen vor. Es sei die Antwort der ersuchenden Behörde abzuwarten, ob diese mit ihrem neuen Kenntnisstand überhaupt noch an ihrem Rechtshilfeersuchen festhalte (act. 1, S. 4).

4.2 Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.68 vom 15. April 2024 E. 4.2; RR.2009.259 vom 12. Januar 2010 E. 4.2; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5). Ein solcher Rückzug liegt nicht vor. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe gegeben, ist diese unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 17a IRSG) zu gewähren. Für die beantragte Sistierung besteht vorliegend kein Raum und der betreffende Antrag ist abzuweisen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Sie führt dazu insbesondere aus, sie sei eine verfahrensunbeteiligte Dritte, weshalb bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen besondere Zurückhaltung geboten sei. Die ersuchende Behörde wolle Auskunft darüber erhalten, ob D.E. an der Beschwerdeführerin respektive zuvor an der C. SA wirtschaftlich berechtigt (gewesen) sei. Dies sei klar zu verneinen. Betreffend fünf im Rechtshilfeersuchen genannte Transaktionen habe sie einer Übermittlung an die ersuchende Behörde ausdrücklich zugestimmt. Auch der Übermittlung von weiteren ersuchten Dokumenten und Informationen habe sie ausdrücklich zugestimmt. Sie sei damit ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nachgekommen. Beim von der ersuchenden Behörde untersuchten Sachverhalt gehe es im Wesentlichen um den Vorwurf von Absprachen rund um einen Konzessionswechsel in den Jahren 2016 bis 2017. Zum Zeitpunkt des Konzessionsverzichts vom 17. November 2016 habe sie noch gar keine Aktien der beteiligten Unternehmen gehalten. Die Übernahme der C. SA habe erst später im Jahr 2017 stattgefunden. Die beiden Konten bei der Bank B. seien saldiert worden, bevor sich die untersuchten Sachverhalte zugetragen hätten. Es bestehe keinerlei Deliktskonnex. Mangels Verfahrensrelevanz komme die Herausgabe einer «fishing expedition» gleich (act. 1 Rz. 19 ff.).

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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren grundsätzlich nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). In komplexen Fällen muss die ausländische Behörde auch Transaktionen vor und nach dem eigentlichen Tatzeitpunkt untersuchen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2001 E. 9.2.2).

Es ist Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische

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Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

5.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass durch Absprache der beschuldigten Personen in den Jahren 2016 und 2017 eine formelle Änderung des Konzessionsnehmers einer Konzession, die zur Lagerung und Vertrieb von Zement berechtigte, herbeigeführt wurde und dadurch den spanischen Behörden Verwaltungsgebühren und Steuern entzogen worden seien. Gemäss Rechtshilfeersuchen wird vermutet, das über die schweizerischen Gesellschaften C. SA und die Beschwerdeführerin Zahlungen im Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt abgewickelt wurden. Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass sämtliche in die Angelegenheit involvierten Gesellschaften von denselben natürlichen Personen verwaltet und kontrolliert werden, namentlich durch die Familie E. bzw. durch D.E. (vgl. Akten BA RH.24.0061, Register 1). Die Gesellschaft C. SA, auf welche das Konto Nr. 1 bei der Bank B. lautete, hatte als einziger Zweck das Halten einer Beteiligung an der F. S.L., welche auf Mallorca mit Zement handelte und die in die Vorgänge im Zusammenhang mit der untersuchten Änderung des Konzessionsnehmers involviert war. Die F. S.L. befand sich bis 2007 und mutmasslich auch danach im Besitz der Familie E. Das betreffende Bankkonto der C. SA wurde am 21. Februar 2006 eröffnet und am 13. September 2016 saldiert. Das Konto Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin wurde am 15. Januar 2002 eröffnet und am 19. Mai 2015 saldiert. Gemäss Feststellung der Beschwerdegegnerin gab es bereits im Jahr 2013 – somit vor deren Übernahme im Jahr 2017 – Transaktionen von der Beschwerdeführerin an die C. SA, wobei die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank erklärte, EUR 1‘500‘000 an die F. S.L. für eine spätere Kapitalerhöhung überwiesen zu haben (act. 3, S. 8). Gerade dieser Vorgang zeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits bevor sie Aktien der beteiligten Unternehmen hielt, mit diesen in Verbindung stand. Die Verbindung der Beschwerdeführerin und der C. SA mit der in den untersuchten Sachverhalt involvierten F. S.L. und damit zur Gesellschaftsstruktur, die Teil der strafrechtlichen Ermittlungen ist, ist damit evident.

5.4 Dass die betreffenden Kontounterlagen für das von der ersuchenden Behörde geführte Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich wären, vermag die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, sie habe der Übermittlung aller relevanten Unterlagen zugestimmt, nicht aufzuzeigen. So ist es Sache der ausländischen Behörde die Unterlagen zu sichten und zu entscheiden, welche darin enthaltenen Informationen für das von ihr geführte

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Strafverfahren von Relevanz sind. Ob die beschuldigte Person D.E. in Verbindung mit der Beschwerdeführerin und der von ihr übernommenen Gesellschaft steht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern ebenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entscheiden ist. Die ausländische Strafbehörde muss für die Sachverhaltsfeststellung auch Vorgänge vor und nach den eigentlichen Tatgeschehnissen untersuchen können, zumal diese damit in Zusammenhang stehen könnten. Die Beschwerdegegnerin zog zu Recht den Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Kontounterlagen für das in Spanien geführte Strafverfahren potentiell erheblich sind. Die integrale Herausgabe der in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Herausgabe der betroffenen Bankunterlagen verletze ihre Geschäftsgeheimnisse. Aus den Bankunterlagen seien Transaktionen mit Drittparteien ersichtlich, woraus sich Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen mit Dritten ergäben, die in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stünden (act. 1, Rz. 41 ff.).

6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 9 IRSG). Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB (vgl. auch Art. 171 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.125 vom 11. November 2021 E. 4.1). Andere Privatgeheimnisse wie Geschäftsgeheimnisse stehen der Gewährung von Rechtshilfe somit nicht absolut entgegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.123 vom 2. August 2013 E. 4.1; RR.2013.26 vom 3. Juli 2013 E. 5.6 m.w.H.). Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.243 vom 23. Februar 2021 E. 6.2; RR.2011.37 vom 17. Mai 2011 E. 4).

6.3 Warum im konkreten Fall der Schutz der geschäftlichen Interessen der Beschwerdeführerin Vorrang vor den Interessen der ausländischen Strafverfolgungsbehörden hätte, die in der Regel überwiegen, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend erläutert und begründet. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nach dem Gesagten nicht die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnisschutz zu rechtfertigen.

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7. Die Beschwerden erweisen sich somit in allen Punkten als unbegründet und sind abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die geleisteten Kostenvorschüsse in beiden Verfahren von insgesamt CHF 6‘000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2025.76 und RR.2025.77 werden vereinigt.

2. Die Sistierungsanträge werden abgewiesen.

3. Die Beschwerden werden abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 6'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Till Gontersweiler und Elena Biaggini - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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