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Bundesstrafgericht 09.07.2025 RR.2025.62

9 juillet 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,230 mots·~6 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Bei-stand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Bei-stand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Bei-stand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Bei-stand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 9. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A., 2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.62-72 (Nebenverfahren: RP.2025.24 -34)

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die französischen Behörden unter anderem gegen A. eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Verwendung des verschlüsselten Kommunikationssystems EncroChat durch kriminelle Gruppierungen führt; den Beschuldigten unter anderem bandenmässige Geldwäscherei in schweren Fällen, bandenmässiger Import von Betäubungsmitteln und Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, Waffen etc. vorgeworfen wird;

- in diesem Zusammenhang die französischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022 resp. 13. September 2023 an die Schweiz gelangten und um diverse Rechtshilfemassnahmen ersuchten (zum Ganzen: RR.2025.62-72, je act. 1.2, Rz. 1 ff.);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. April 2024 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (RR.2025.62-72, je act. 1.2, Rz. 5);

- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 das Gesuch von A. um unentgeltliche Verbeiständung abwies (RR.2025.62-66, RR.2025.69-70 und RR.2025.72, je act. 1.3);

- die Bundesanwaltschaft mit 11 Schlussverfügungen jeweils vom 26. März 2025 dem französischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe diverser bei verschiedenen Banken rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen an die ersuchende Behörde sowie die Aufrechterhaltung der beantragten Kontosperren anordnete (RR.2025.62-72, je act. 1.2);

- A. und die B. AG mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Mai 2025 gegen alle 11 Schlussverfügungen vom 26. März 2025 und A. zusätzlich gegen die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 Beschwerde erhoben; sie im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügungen bzw. der Zwischenverfügung beantragten (RR.2025.62-72, je act. 1); A. in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege stellte (RP.2025.24-31);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 7. Mai 2025 aufforderte, das Formular betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgefüllt bis zum 19. Mai 2025 zu retournieren (RP.2025.24-31, je act. 1-2);

- die Beschwerdekammer ebenfalls mit Schreiben vom 7. Mai 2025 die B. AG einlud, bis zum 19. Mai 2025 in den sie betreffenden Verfahren RR.2025.67, RR.2025.68 und RR.2025.71 jeweils einen Kostenvorschuss

- 3 von Fr. 5'000.-- zu leisten; die Beschwerdekammer sie darauf hinwies, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (RR.2025.67- 68 und RR.2025.71, je act. 4);

- die Fristen zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Leistung der Kostenvorschüsse bis zum 30. Mai 2025 erstreckt wurden (RP.2025.24-31, je act. 3; RR.2025.67-68 und RR.2025.71, je act. 5);

- A. mit Schreiben vom 30. Mai 2025 Unterlagen zu seinem Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege einreichte (RP.2025.24-31, je act. 4 und 4.1), und die B. AG ebenfalls mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beantragte, es sei ausnahmsweise auf die Erhebung der Kostenvorschüsse zu verzichten, da sämtliche Vermögenswerte, aus denen die Kostenvorschüsse geleistet werden könnten, durch die Bundesanwaltschaft gesperrt seien (RR.2025.67-68 und RR.2025.71, je act. 7, 7.1-2);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid RP.2025.24-31 vom 4. Juni 2025 das Gesuch A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; sie A. eine Frist bis zum 17. Juni 2025 zur Leistung der Kostenvorschüsse in den Verfahren RR.2025.62-66, RR.2025.69-70 und RR.2025.72 von je Fr. 5'000.-- (insgesamt Fr. 40'000.--) ansetzte; die Beschwerdekammer darauf hinwies, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (RP.2025.24-31, je act. 5);

- die Beschwerdekammer ferner mit Zwischenentscheid RP.2025.32-34 vom 4. Juni 2025 das Gesuch um Erlass der Kostenvorschüsse in den die B. AG betreffenden Verfahren RR.2025.67-68 und RR.2025.71 abwies und sie der B. AG in den genannten Verfahren eine nicht erstreckbare Frist bis zum 17. Juni 2025 ansetzte zur Leistung der Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.-- (insgesamt Fr. 15'000.--) (RP.2025.32-34, je act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Verfahren RR.2025.62-72 aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind;

- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post

- 4 übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- die Beschwerdeführer die ihnen auferlegten Kostenvorschüsse innert (erstreckter) Frist bis dato nicht bezahlt haben (act. RR.2025.62-66, RR.2025.69-70 und RR.2025.72, je act. 4 sowie RR.2025.67-68 und RR.2025.72, je act. 9);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2025.62-72 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

Bellinzona, 9. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).