Entscheid vom 16. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Alberto Fabbri und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Kroatien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2025.197 Nebenverfahren: RP.2025.86
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Sachverhalt:
A. Mit Auslieferungsersuchen vom 3. Februar 2025 (ergänzt am 6. August 2025) ersucht Kroatien um Auslieferung der kroatischen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung (act. 8.1–8.1i, 8.3). Das Ersuchen stützt sich auf einen Beschluss des Gespanschaftsgerichts Osijek vom 22. November 2021, mit welchem Untersuchungshaft wegen Verdachts der Verletzung von Kinderrechten angeordnet wurde (act. 8.1c), und einen Beschluss des Gemeindesgerichts Osijek vom 14. Juli 2022, mit welchem Untersuchungshaft wegen Verdachts der Drohung angeordnet wurde (act. 8.1f).
B. Am 17. September 2025 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») Rechtsanwalt B. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 8.6). A. erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. September 2025, mit der Auslieferung an Kroatien nicht einverstanden zu sein (act. 8.7). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 an das BJ liess A. schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen (act. 8.8). Mit Auslieferungsentscheid vom 13. November 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung (act. 3.1).
C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (vorab per E-Mail vom 14. Dezember 2025; Poststempel: 15. Dezember 2025; Posteingang: 17. Dezember 2025) erhebt A. persönlich Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1 und 5).
D. Mit (unaufgefordertem) Schreiben vom 12. Dezember 2025 (Posteingang: 15. Dezember 2025) teilte Rechtsanwalt B. der Beschwerdekammer mit, dass kein Mandatsverhältnis mehr mit A. bestehe, und bat darum, allfällige weitere Korrespondenz direkt über A. zu führen (act. 2).
E. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2025 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer auf telefonische Nachfrage hin den angefochtenen Auslieferungsentscheid (act. 3). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 (vorab per E-Mail) übermittelte das BJ der Beschwerdekammer auf schriftliche Aufforderung hin seine Akten (act. 6, 7 und 8).
Auf die Ausführungen von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html, abgerufen am 15. Januar 2026) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge keine abschliessende Regelung enthalten, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische
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Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 13. November 2025 ist dem (damaligen) Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 14. November 2025 zugestellt worden (act. 3.2), womit die Beschwerde am 15. Dezember 2025 (Poststempel) fristgerecht erhoben worden ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass Kroatien im konkreten Fall kein «sicherer Staat» im Sinne der EMRK-Rechtsprechung ist. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Worin vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse erblickt werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechend ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss den Beizug der Akten des Beschwerdegegners und – soweit erforderlich – sämtlicher relevanter Akten aus Kroatien. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdekammer seine
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Akten eingereicht. Soweit die Beschwerdeführerin den Beizug weiterer Akten beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Einerseits bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner nicht alle Akten eingereicht hätte, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (vgl. zum Umfang der Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten TPF 2010 142 E. 2.1). Andererseits ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Akten für den vorliegenden Entscheid relevant sein könnten.
5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner hätte ihr unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (act. 5 Rz. 127). Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren.
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (d.h. [vorläufige] Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten; vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung wird mit dem im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren anwendbaren Art. 21 Abs. 1 IRSG konkretisiert, wonach der verfolgten Person, die von der Bestellung eines Rechtsbeistands absieht oder dazu nicht in der Lage ist, ein Beistand amtlich ernannt wird, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
6.3 Im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren wurde ein Rechtsbeistand amtlich ernannt (act. 8.6). Dass dieser die Interessen der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht vertreten hätte, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Kritik (act. 5, namentlich Rz. 31–36, 118–127, 151) – soweit sie sich überhaupt auf ihn bezieht – nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich.
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Der Rechtsbeistand wurde vom Staat entschädigt. Der Beschwerdeführerin wurden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. act. 3.1; vgl. auch GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 36). Dass unter diesen Umständen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
6.4 Die Rüge erweist sich als unbegründet.
7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner sei seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen (act. 5 passim). Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
7.3 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid die anwendbaren Rechtsgrundlagen angegeben (Ziff. II.2). Er hat festgehalten, dass er die formellen Voraussetzungen als erfüllt erachte (Ziff. II.3). Er hat weiter ausgeführt, dass die Darstellung der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Sachverhalte für eine Prüfung der auslieferungsrelevanten Fragen genügend sei, die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt sei, die Strafverfolgungsverjährung weder nach kroatischem noch nach schweizerischem Recht eingetreten sei, die Beschwerdeführerin nicht Schweizer Staatsangehörige sei und ihr keine militärischen, politischen oder direkte Fiskaldelikte zur Last gelegt würden (Ziff. II.4). Im Rahmen einer Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren legt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zudem namentlich dar, dass im Auslieferungsverfahren keine Tat- und
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Schuldfragen zu prüfen seien, vorliegend keine Gründe für die Annahme bestünden, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entsprechen oder andere schwere Mängel aufweise, von einem wirksamen Rechtsschutz in Kroatien auszugehen sei, weder das zur Anwendung gelangende EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vorsähen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern, die Auslieferung vorliegend nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit abgelehnt werden könne und die Auslieferung vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG (Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz) abgelehnt werden könne (Ziff. II.6).
7.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Dem angefochtenen Entscheid kann ohne Weiteres entnommen werden, auf welche Überlegungen sich der Entscheid stützt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids die Beschwerdeführerin über dessen Tragweite im Unklaren gelassen hätte und sie diesen nicht sachgerecht hätte anfechten können. Ob die Begründung inhaltlich überzeugt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids.
7.5 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei aufgrund früherer Misshandlungen (in Kroatien) besonders verletzlich, ihre psychische Stabilität sei gefährdet. Sie hätte in Kroatien keinen Zugang zu angemessener psychischer oder medizinischer Unterstützung. Ihr drohe in Kroatien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (act. 5 passim).
8.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Die Schweiz und Kroatien haben auch keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass diese eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. zuletzt
- 8 u.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_91/2024 vom 15. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3). Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
8.4 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Auslieferungsentscheid zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren – die Haftbedingungen in Kroatien seien menschenrechtswidrig und eine Auslieferung an Kroatien sei auch aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands und der daraus resultierenden mangelnden Transportfähigkeit unzulässig – Stellung genommen und dabei die massgeblichen auslieferungsrechtlichen Bestimmungen und die einschlägige Praxis berücksichtigt (vgl. act. 3.1, Ziff. II.6.1 f.). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Mit ihren pauschalen Behauptungen – während ihrer Inhaftierung in Kroatien im Jahr 2020 sei es zu unzureichender medizinischer Versorgung, demütigenden Verhörmethoden, psychischer Zwangsausübung, Nötigung zu falschen Aussagen und Täuschungshandlungen seitens der Behörden gekommen – und den eingereichten (teilweise handschriftlich ergänzten) Unterlagen (vgl. act. 5.1) vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun, dass ihr bei einer Auslieferung eine objektive und ernsthafte schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte, insbesondere ein Verstoss gegen
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Art. 3 EMRK, in Kroatien drohe. Der von der Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 an den Beschwerdegegner eingereichte Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 1. September 2025 (vgl. act. 8.8), wonach eine «Abschiebung» mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer akuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führte und insbesondere das Risiko eines schweren Rückfalls oder einer akuten suizidalen Krise bestehe, da traumatische Erlebnisse aus dem Herkunftsland durch eine «Rückführung» reaktiviert würden, stellt kein Auslieferungshindernis dar. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Behörden nicht für eine angemessene medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin besorgt sein werden. Im Übrigen hielt der Beschwerdegegner hinsichtlich des Vollzugs einer allfälligen Auslieferung der Beschwerdeführerin fest, er werde – sofern die Beschwerdeführerin dies wünsche – die kroatischen Behörden auf ihre gesundheitliche Verfassung hinweisen. Sobald ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid bestehe, werde, falls dies zu diesem Zeitpunkt noch erforderlich sei, geprüft werden, in welcher Art und Weise die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Übergabe an die kroatischen Behörden unterstützt werden könne.
8.5 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
9. 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, ihr drohe in Kroatien ein Art. 6 EMRK verletzendes Verfahren (act. 5 passim). Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 2 IRSG.
9.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a) oder andere schwere Mängel aufweist (lit. d). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1;
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TPF 2020 64 E. 4.1.2; 2017 132 E. 7.3.2; 2012 144 E. 5.1.1). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die von der EMRK und vom UNO-Pakt II geforderten Minimalgarantien nicht erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.29/2001 vom 23. März 2001 E. 3b; 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b, nicht publ. in: BGE 126 II 462). Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
9.3 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Auslieferungsentscheid zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren – im zuständigen Gerichtsbezirk bestünden seit längerer Zeit erhebliche Mängel hinsichtlich der Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien und Garantien, Verfahren würden dort wiederholt in erheblichem Masse unter Missachtung grundlegender Verfahrensrechte geführt, weshalb sie im Falle einer Auslieferung keine realistische Aussicht auf ein faires und menschenrechtskonformes Verfahren habe, die schweizerische Auslieferungsbehörde sei verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Wahrung ihrer grundlegenden Rechte sowie das Kindeswohl sicherzustellen – Stellung genommen und dabei die massgeblichen auslieferungsrechtlichen Bestimmungen und die einschlägige Praxis berücksichtigt (vgl. act. 3.1, Ziff. II.6.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin – internationale Berichte dokumentierten seit Jahren erhebliche Defizite im kroatischen Justizsystem, sie habe Beweise vorgelegt, dass sie bereits 2020 Opfer von Druck, Täuschung und unfairen Verhörmethoden gewesen sei, Kroatien weise strukturelle Probleme der Justiz auf, insbesondere mangelnde Unabhängigkeit, Einflussnahme durch lokale Netzwerke, unzureichende Verfahrensgarantien und Druck auf Beschuldigte – und den eingereichten (teilweise handschriftlich ergänzten) Unterlagen (vgl. act. 5.1) vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun, dass ihr bei einer Auslieferung eine objektive und ernsthafte
- 11 schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte, insbesondere ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK, in Kroatien drohe.
9.4 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
10. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Auslieferung würde sie von ihrer Tochter trennen, ihre Tochter unweigerlich traumatisieren und dauerhaft und erheblich schädigen, und scheint eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu rügen (act. 5 Rz. 13–19, 22–24, 70–88, 143–147). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. September 2025 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Tochter seit fünf Jahren nicht mehr gesehen (act. 8.7). In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 an den Beschwerdegegner liess sie ausführen, die Tochter C. lebe aktuell in Kroatien unter der Obhut ihrer Grosseltern, resp. der Eltern der Beschwerdeführerin (act. 8.8). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Auslieferung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter zur Folge hätte. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorliegen könnte. Auch diese Rüge erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.
11. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens wäre weder mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen noch mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot vereinbar. Auch der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen.
12. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
13. 13.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (RP.2025.86, act. 1–3).
13.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
- 12 ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 141 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies hängt auch vom Ausmass der Betroffenheit ab. Je stärker in die Rechte einer Person eingegriffen wird, umso zurückhaltender ist Aussichtslosigkeit anzunehmen (MEICHSSNER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, Art. 65 VwVG N. 35). Die Auslieferung stellt in aller Regel einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der verfolgten Person dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.4.2).
13.3 Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensverstösse im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren rügt, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und auf rechtliches Gehör, erweisen sich diese als offensichtlich unbegründet. Gleiches gilt für die übrigen Einwendungen, welche sich im Wesentlichen auf bereits erstinstanzlich vorgebrachte Argumente beschränken und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die massgeblichen auslieferungsrechtlichen Bestimmungen und auf die einschlägige Praxis verworfen worden sind. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der womöglich derzeit schwierigen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 19. Januar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).