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Bundesstrafgericht 24.11.2025 RR.2025.160

24 novembre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,075 mots·~5 min·2

Résumé

Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 24. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Belgien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.160

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz mit Auslieferungsentscheid vom 23. Oktober 2025 die Auslieferung des senegalesischen Staatsangehörigen A. an Belgien für die dem Auslieferungsersuchen des belgischen Justizministeriums vom 23. September 2025 zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 2);

- dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. eigenhändig verfasste Beschwerde einging (Poststempel 28. Oktober 2025);

- die Beschwerdekammer A. am 29. Oktober 2025 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall aufforderte, bis 10. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 4);

- sie ihn gleichzeitig aufforderte, innerhalb der gleichen Frist die Beschwerdeschrift zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde bzw. bei Fehlen von Begehren und Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);

- das Schreiben A. am 30. Oktober 2025 zugestellt wurde (act. 6);

- innerhalb der Frist (und bis dato) weder der Kostenvorschuss geleistet wurde noch eine verbesserte Beschwerdeschrift einging (vgl. act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen einen Auslieferungsentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom

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29. Oktober 2025 eine Frist bis zum 10. November 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3‘000.-- ansetzte (act. 4);

- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);

- der angeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde (act. 7) und er auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat;

- auf die Beschwerde deshalb bereits aus diesem Grund androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;

- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG);

- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- die Beschwerde des Beschwerdeführers weder ein klares Begehren noch eine klare Begründung enthält; innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift beim Gericht eingegangen ist;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

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- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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