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Bundesstrafgericht 08.04.2026 RR.2025.155

8 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·11,200 mots·~56 min·9

Résumé

Auslieferung an Slowenien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Slowenien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Slowenien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Slowenien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 8. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Antragsteller und Beschwerdegegner

gegen

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela B. Vock, Antragsgegner und Beschwerdeführer

Gegenstand Auslieferung an Slowenien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.155 und RR.2025.182 Nebenverfahren: RP.2025.80

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Sachverhalt:

A. Slowenien ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 26. Juli 2024 um Auslieferung von A. (RH.2025.15 act. 3.1). Das slowenische Justizministerium stützte ihr Ersuchen auf den Haftbeschluss des Kreisgerichts Ljubljana vom 9. Januar 2024 (RH.2025.15 act. 3.1E) i.V.m. dem Beschluss des Obergerichts Ljubljana vom 1. Februar 2024, welches die Haftanordnung geschützt hatte (RH.2025.15 act. 3.1G).

A. sei in Slowenien des Betrugs und der Geldwäscherei angeklagt. Ihm werde in Slowenien vorgeworfen, in der Absicht, sich selbst und M.S. unrechtmässig zu bereichern, Investoren durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht zu haben. Aufgrund dieser Täuschung sollen Investoren verlustreiche Geschäfte abgeschlossen haben, was zu einem Vermögensschaden von mindestens EUR 1'528'230 geführt habe (RH.2025.15 act. 3.1I). Im Einzelnen:

«Das angebliche Finanzprodukt sei von M. S. und den involvierten Finanzberatern als treuhänderisch gesicherte Investition beworben worden, unter anderem mit einer garantierten Rückzahlung nach einem Jahr und monatlichen Renditen von bis zu 5%, mindestens jedoch 12.74% jährlich. Die Anleger seien zusätzlich durch Beteiligungszertifikate und den Verweis auf eine angebliche Kooperation mit B. in trügerische Sicherheit gewiegt worden. Die behauptete Absicherung habe auf angeblich hinterlegten Bankinstrumenten («Zero Bonds») beruht, die in Wahrheit nicht existiert hätten – ebenso wenig wie reale Investitionen.

Mit dieser Vorgehensweise soll es den Tätern gelungen sein, insgesamt EUR 1'768'100.-- einzuwerben. Bereits vor Vertragsabschluss soll ihnen bewusst gewesen sein, dass die versprochenen Leistungen nicht erbracht würden. Statt die Gelder wie zugesichert anzulegen, sollen sie diese für eigene Zwecke verwendet haben. Lediglich EUR 239'870.-- seien an einzelne Anleger zurückgezahlt worden, um den Anschein eines regulären Geschäftsablaufs zu erwecken.

Zur Verschleierung der Herkunft und Verwendung der Mittel sollen sich der Verfolgte und M.S. zwischen Oktober 2006 und Juli 2011 eines komplexen Netzwerks aus Scheinverträgen, Strohleuten, Firmenkonstruktionen und ausländischen Bankkonten bedient haben. Dabei seien Gelder grenzüberschreitend verschoben worden, insbesondere über Konten in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein, Ungarn und Kanada. Der Verfolgte soll zentrale Elemente dieser Struktur koordiniert, Vertragsmuster zur Verfügung gestellt und den Zugang zu Bankdienstleistungen organisiert haben.

Diese Struktur sei unter anderem im Oktober 2006 eingesetzt worden, als mittels eines gefälschten «Proof of Funds» wahrheitswidrig behauptet worden sei, M. S. verfüge über ein Vermögen von 3 Millionen Euro. Dies soll der Vortäuschung einer fiktiven Investition in die Firma C. Ltd., mit einem angeblichen Gewinn von EUR 450'000.-- gedient haben. Ein Teil dieser Summen sei als Provision über einen vom Verfolgten eingesetzten Vermittler weitergeleitet worden. Grundlage des

- 3 ganzen Konstrukts seien fingierte Behauptungen gewesen, wonach es sich bei den eingesetzten Mitteln um Eigenkapital von M.S. gehandelt habe; tatsächlich habe dieses jedoch aus Anlegergeldern gestammt.

Zwischen 2007 und 2011 sollen die Beteiligten ein weiteres betrügerisches System rund um den sogenannten «Central Nexus Fund» aufgebaut haben. Unter dem Vorwand einer Eigeninvestition soll M.S. wiederum Anlegergelder an den Verfolgten sowie an diverse Drittpersonen und Institutionen weitergeleitet haben. Verträge, Fondsanträge und Zahlungsflüsse seien gezielt so gestaltet worden, dass die Herkunft der Gelder verschleiert und deren Verwendung als legal dargestellt worden sei. Der Verfolgte sei dabei regelmässig als Auftraggeber oder Organisator im Hintergrund aufgetreten, soll Empfänger bestimmt, Provisionszahlungen veranlasst und Scheinverträge abgeschlossen haben.

Darüber hinaus soll der Verfolgte die von ihm vertretene Firma D. mit Sitz in Liechtenstein genutzt haben, um über erfundene Kooperationsverträge weitere Anlegergelder abzuzweigen. Den Investoren seien erneut völlig unrealistische Rückflüsse versprochen worden – bis zu EUR 230'000.-- pro Woche.»

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 25. Juni 2025 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (Verfahren B-21-2042-1). Er wurde A. am 9. Juli 2025 eröffnet (RH.2025.15 act. 3.3) und die Kantonspolizei Zürich vernahm ihn am 15. Juli 2025 zum Auslieferungsersuchen ein (RH.2025.15 act. 3.4).

Die gegen den Auslieferungshaftbefehl am 21. Juli 2025 von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2025.15 vom 28. Juli 2025 ab.

C. Am 28. Juli 2025 nahm A. gegenüber dem BJ Stellung zum Auslieferungsersuchen und ersuchte um Einsetzung von Rechtsanwältin Manuela B. Vock als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (RR.2025.155 act. 1.1).

Das BJ erkundigte sich daraufhin am 8. August 2025 beim slowenischen Justizministerium (RR.2025.155 act. 8), ob A. im Gefängnis E., wie von ihm behauptet, Opfer einer Vergiftung geworden sei. A. ergänzte seine Stellungnahme am 12. und 14. August 2025 (RR.2025.155 act. 9, 9a). Das slowenische Justizministerium erklärte am 20. August 2025, dass es im Gefängnis keine Aufzeichnungen gebe, die die Angaben von A. belegen würden. A. habe zudem bei seiner Entlassung vom 16. Juni 2021 aus der Haft eine ärztliche Untersuchung abgelehnt. In den slowenischen Haftanstalten sei u.a. die medizinische Versorgung gewährleistet (RR.2025.155 act. 10). Auf

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Aufforderung des BJ vom 28. August 2025 nahm A. dazu am 2. September 2025 Stellung (RR.2025.155 act. 1.5, 1.6).

Am 2. Oktober 2025 erkundigte sich das BJ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ob A., wie von ihm behauptet, fünf Überweisungen aus der Schweiz heraus getätigt habe und ob aus ihrer Sicht vorliegend der schweizerischen Strafhoheit ausnahmsweise der Vorrang zu geben sei (RR.2025.155 act. 1.7). Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft verneinte am 8. Oktober 2025 beides (RR.2025.155 act. 1.8).

D. Das BJ ordnete am 23. Oktober 2025 die Auslieferung von A. an Slowenien an. Es gelangte gleichentags an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte sie, über die Einrede des politischen Delikts erstinstanzlich zu entscheiden (RR.2025.155). A. kündigte nicht im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG innert fünf Tagen seine Beschwerde an (RR.2025.155 act. 3). Das Gericht stellte A. eine Kopie des Überweisungsantrags des BJ mitsamt Aktenverzeichnis zur Kenntnis zu. Er erhielt zugleich das Formular «unentgeltliche Rechtspflege» (RR.2025.155 act. 4).

E. A. rief gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 23. Oktober 2025 am 24. November 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (RR.2025.182 act. 1). Er beantragt:

1. Es sei der Beschwerdeführer in Abänderung des Auslieferungsersuchens des Bundesamtes für Justiz vom 23. Oktober nicht nach Slowenien auszuliefern.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1% MwSt.) zu Lasten des Staates.

A. ersucht zudem um Einsetzung von Rechtsanwältin Manuela B. Vock als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Das BJ beantragt am 2. Dezember 2025, die Beschwerde sei abzuweisen (RR.2025.182 act. 4). A. verzichtete am 5. Januar 2026 auf eine Beschwerdereplik und hielt an seinen Anträgen fest (RR.2025.182 act. 8). Dies wurde dem BJ am 8. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (RR.2025.182 act. 9). Die Akten des Verfahrens RH.2025.15 wurden beigezogen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2025.155) und das Beschwerdeverfahren (RR.2025.182) sind aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1044).

2. 2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Slowenien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II, SR 0.353.12; ZP III, SR 0.353.13; ZP IV, SR. 0.353.14). Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

2.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008.html

- 6 internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2.3 Vorliegend entscheidet die Beschwerdekammer erst- und zweitinstanzlich über die Auslieferung (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar 2015, Art. 55 IRSG N. 6): Das BJ überweist dem Gericht am 23. Oktober 2025 gestützt auf Art. 55 Abs. 2 IRSG eine Einrede des politischen Delikts zum erstinstanzlichen Entscheid. Das Amt hat gleichentags den Auslieferungsentscheid erlassen (RR.2025.155; zum Verfahren Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.78 vom 24. Oktober 2025 E. 2.1–2.3). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ ist form- und fristgerecht erhoben und der Beschwerdeführer ist als auszuliefernde Person dazu auch legitimiert. Auf die Beschwerde (RR.2025.182) ist damit einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 633).

4. 4.1 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet nach Art. 55 Abs. 2 IRSG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Das BJ hat auch bei Einreden des politischen

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Delikts die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2 S. 358). Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts richtet sich nach dem IRSG und subsidiär dem VwVG (Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 i.Vm. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 13). Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG ist eine Überweisung zu begründen und es sind die Beweismittel (aus den Abklärungen des BJ) anzugeben. Dies ist schon in Art. 55 Abs. 2 IRSG enthalten, wonach ein Verfolgter eine Stellungnahme abgeben kann. Dies setzt voraus, dass das BJ seine Position begründet, wenn sich die auszuliefernde Person sachgerecht dazu soll äussern können. 4.2 4.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe). Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe). Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen (Art. 3 Ziff. 3 EAUe). Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden (Art. 3 Ziff. 4 EAUe). 4.2.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nach Art. 2 IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: (a) den Verfahrensgrundsätzen der EMRK nicht entspricht; (b.) durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; (c) dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren oder (d) andere schwere Mängel aufweist. Einem Ersuchen wird nach Art. 3 Abs. 1

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IRSG nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens namentlich eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat. 4.3 4.3.1 In Literatur und Rechtsprechung wird zwischen sogenannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten (im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG) unterschieden (BGE 142 IV 175 E. 4.8 S. 182) sowie Diskriminierungstatbestände (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG) abgegrenzt: 4.3.2 Bei absolut politischen Delikten steht das geschützte Rechtsgut in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich (ausschliesslich) gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung und Landes- oder Hochverrat. Nicht unter die absolut politischen Delikte fallen Straftaten, deren objektiver Tatbestand keinen Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Institutionen umfasst, etwa der (auch politisch motivierte) Mordanschlag auf einen Journalisten (BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 mit Hinweis), ein politisch stark konnotierter Abgabebetrug (BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85) oder illegale Kriegswaffengeschäfte mit Beteiligung von Behördenvertretern (BGE 113 Ib 175 E. 6a S. 179). Nach Art. 6 Abs. 2 (i.V.m. Art. 3 Abs. 1) IRSG ausgeschlossen wäre eine Auslieferung nur, wenn ein absolut politisches Delikt allfällige konkurrierende gemeinrechtliche Delikte «nach allen Seiten umfasst» (BGE 142 IV 175 E. 4.8.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 762 S. 656 mit Negativbeispielen). Ein relativ politisches Delikt liegt nach der Bundesgerichtspraxis vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die (bei Ersuchen an die Schweiz) in den Augen des schweizerischen Rechtshilferichters (vgl. Art. 3 Abs. 1 IRSG: «nach schweizerischer Auffassung») vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest «einigermassen verständlich» erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E. 4.8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 764 f. S. 658–660 mit Beispielen).

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4.3.3 Eine (versteckte) diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen fällt unter den separaten Ausschlussgrund von Art. 2 lit. b IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 2 EAUe (BGE 142 IV 175 E. 4.8.5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 771–773. S. 662–667). Nach dieser Vorschrift wird die Auslieferung in zwei Fällen nicht bewilligt, nämlich dann, wenn (1) der ersuchte Staat ernstliche Gründe zur Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, (2) oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1, in BGE 133 IV 76 nicht publizierte Erwägung). Die beiden Tatbestände bzw. Teilsätze der Ziff. 2 von Art. 3 EAUe erweitern den Schutzbereich von Ziff. 1. Dieser «erweiterte Schutz» («protection élargie») wird bisweilen unter dem Titel der «drohenden politischen Verfolgung» zusammengefasst oder als «Diskriminierungsklausel» bzw. «Nicht-Diskriminierungsklausel» bezeichnet. In Bezug auf den ersten Teilsatz sind gemäss HEIMGARTNER zwei Anwendungsfälle denkbar: (a) Entweder begehrt der ersuchende Staat die Auslieferung für ein vom Verfolgten tatsächlich begangenes gemeinrechtliches Delikt, beabsichtigt ihn aber auch wegen einer politischen Straftat zu verfolgen, (b) oder der ersuchende Staat begehrt die Auslieferung wegen einer vom Verfolgten nicht begangenen Straftat, um ihn aus politischen Gründen zu behändigen (Auslieferungsrecht, 2002, S. 123). In der Rechtsprechung wird in dieser Hinsicht von einer rein politisch motivierten bzw. fabrizierten Strafverfolgung gesprochen (BGE 122 II 373 E. 2c S. 378; 109 Ib 317 E. 16c S. 338; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 3.5). Der Schutzzweck des zweiten Teilsatzes erfasst die «Lage» der betroffenen Person im Allgemeinen, erstreckt sich auch auf Benachteiligungen ausserhalb des Strafverfahrens und insbesondere auf die Gefahr drohender Folter. In dieser Hinsicht überschneidet sich Art. 3 Ziff. 2 zweiter Teilsatz EAUe mit einer Reihe von Garantien des Menschenrechtsschutzes (vgl. etwa bezüglich Art. 6 EMRK BGE 109 Ib 317 E. 16c S. 337; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1.2, 6.1.3, in BGE 133 IV 76 nicht publizierte Erwägungen). 4.3.4 Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung (BGE 111 Ib 138 E. 1 S. 140), d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts geltend gemacht wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion

- 10 oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.78 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3; RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 772). 4.4 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 772 S. 663). 4.5 Das BJ überweist dem Gericht am 23. Oktober 2025 eine Einrede des politischen Delikts zum erstinstanzlichen Entscheid (RR.2025.155; vgl. Art. 55 IRSG). Das Amt beantragt pauschal Abweisung (RR.2025.155 act. 1). Die Überweisung nimmt keinen Bezug auf die getätigten Abklärungen oder den massgeblichen Sachverhalt und ist ohne Begründung. Das BJ begründet seinen Antrag hingegen im Auslieferungsentscheid (RR.2025.155 act. 1A S. 9 Rz. 6.3), was nicht zu beanstanden ist.

4.6 Der Antragsgegner (und Beschwerdeführer) bringt vor, am 15./16. Juni 2021 während seiner Inhaftierung im Gefängnis E. sei versucht worden, ihn zu vergiften. Dieser Vergiftungsversuch unter Einsatz einer unbekannten Substanz sei sowohl Ausdruck einer politischen Verfolgung als auch eines Verstosses gegen die EMRK (RR.2025.182 act. 1.1 S. 4 f.). Ihm sei mit Briefen vom 29. Mai 2025 und 3. Juni 2025, gemäss Briefumschlägen in Slowenien an seine Schweizer Adresse aufgegeben, erneut mit Vergiftung durch Drogen gedroht worden. Er habe auch zwei überbeglaubigte Aussagen von F. eingereicht, wonach dieser in den Jahren 2014 und 2020 habe beobachten können, wie versucht worden sei, den Antragsgegner zu bestechen und ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht worden sei. Dies belege erneut eine konkrete Gefährdung (RR.2025.182 act. 1 S. 3 f.; RR.2025.155 act. 1.3 S. 1, Beilagen 6–11). 4.7 Das Rechtshilfeersuchen (vgl. obige litera A) schildert Handlungen eines mutmasslichen Anlagebetrügers und Geldwäschers. Der Antragsgegner wird also nicht eines absolut politischen Deliktes beschuldigt, sondern gemeinrechtlicher Vermögensdelikte. Er selbst macht auch nichts anderes geltend. Der Antragsgegner ist anwaltlich vertreten und hatte Gelegenheit,

- 11 zum Ersuchen des BJ Stellung zu nehmen (RR.2025.155 act. 4). Der Antragsgegner legte vor dem BJ in keiner Weise dar, dass er z.B. im Rahmen eines Kampfes um die Macht, sonst wie aus vorwiegend politischen Gründen oder z.B. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Slowenien einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch eine politische Verfolgung ist nicht erkennbar und eine solche ergibt sich auch nicht aus den von ihm angerufenen «Zeugenaussagen» (RR.2025.182 act. 1.1 betreffend September 2014, act. 1.2 betreffend Mai 2020; RR.2025.155 act. 1.3C anscheinend eine private Klage betreffend). Der «Labortest» zur angeblichen Vergiftung (RR.2025.155 in act. 1.3E) enthält weder ein Datum noch die betroffene Person. Als Hinweis auf eine Vergiftung im slowenischen Gefängnis (Juni 2021) gibt es einzig die Erzählung des Antragsgegners, wobei selbst diese kein politisches Delikt und keine politische Verfolgung nahelegt. Wer die sogenannten Drohbriefe (RR.2025.155 act. 1.3 S. 1, Beilagen 6–11) in die Schweiz versandt hat, bleibt unklar und dass ihm slowenische Behörden diese während des Auslieferungsverfahrens im Mai/Juni 2025 schickten, ist eine nicht nachvollziehbare Annahme des Antragsgegners. Ein politischer Charakter der Strafverfolgung ist daher offensichtlich nicht dargetan. 4.8 Die Einrede des politischen Delikts ist insgesamt unbegründet und abzuweisen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid geltend, die Verjährung wäre vom BJ zu prüfen gewesen, da das gegen ihn in Slowenien geführte Strafverfahren politisch motiviert sei. Er habe dem BJ glaubhaft gemacht, dass ein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot vorliege, der eine Strafverfolgung ausschliesse (RR.2025.182 act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund des Vergiftungsversuchs drohe ihm in Slowenien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Labortests würden eine hohe Dosis von Giftstoffen in seinem Körper belegen. Die Ausführungen der slowenischen Behörden seien demgegenüber reine Schutzbehauptungen. Auch seien die Drohbriefe hinreichend konkret und könnten von staatlichen Akteuren stammen, sei er doch schon einmal vergiftet worden (RR.2025.182 act. 1 S. 3).

5.2 Es ist grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Rechtshilfebehörden, die Strafverfahren und -urteile des ersuchenden Staates auf Verfahrensverletzungen hin zu überprüfen, insbesondere wenn es sich – wie vorliegend – um Mitgliedsstaaten der EMRK handelt, die über ein ausgebautes Rechtsmittelsystem verfügen und gegen deren Ietztinstanzliche Entscheide noch Individualbeschwerde an den EGMR erhoben werden kann (vgl. BGE 149 IV

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376 E. 3.4). Dies gilt auch für die geltend gemachte Verletzung des Rückwirkungsverbotes, eine Rüge, die der Beschwerdeführer im slowenischen Verfahren wird einbringen können. Auch nach der völkerrechtlichen Vermutung der Vertragstreue (Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.4) ist davon auszugehen, dass Slowenien die sich aus der EMRK ergebenden Schutzpflichten für sein Leben und seine Gesundheit wahrnimmt. Die Auslieferung widerspricht damit auch nicht den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Die Rüge geht fehl.

6. Insgesamt ist die Gefahr einer politischen Verfolgung nicht dargetan und nicht ersichtlich (vgl. Erwägung 4.7 oben). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid ist ebenfalls unbegründet (vgl. Erwägung 5.2 vorstehend). Weitere Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich. Damit sind die Einrede des politischen Delikts wie auch die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ abzuweisen.

7. 7.1 Nach der aktuellen Praxis nimmt das BJ eine Überweisung der Einrede des politischen Delikts zum erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheid vor, sobald ein politisches Delikt nur schon angerufen ist. Das BJ erlässt dabei den Auslieferungsentscheid und überweist gleichentags die Einrede ans Gericht. Da damit die Einrede und eine allfällige Beschwerde rund einen Monat auseinanderfallen, eine Geschäftskontrolle nötig ist und sie von unterschiedlichen Parteien eingereicht werden, hat dies die Eröffnung von zwei gerichtlichen Verfahren zur Folge. Die rechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte und die schwerfällige Anwendung geben Anlass, die Handhabung von Art. 55 Abs. 2 IRSG zu überprüfen. Es geht dabei um die Frage, ob das BJ in gewissen Fällen selbst erstinstanzlich über die Einrede des politischen Delikts entscheiden kann sowie um die Notwendigkeit und die Auswirkungen einer Trennung in zwei Verfahren (Auslieferungsentscheid, Einrede). Dazu ist zunächst die Bundesgerichtspraxis zum in Art. 55 Abs. 2 IRSG niedergelegten Verfahren wiederzugeben (Erwägung 7.2), anschliessend ist auf Entstehung und Zweck der Einrede des politischen Delikts einzugehen (Erwägung 7.3 f.). In der folgenden Erwägung 8 ist zu prüfen, ob die massgeblichen Entwicklungen und die aktuellen Nachteile resp. Herausforderungen eine Praxisänderung rechtfertigen können. In Erwägung 9 ist schliesslich Art. 55 Abs. 2 IRSG mit Blick darauf auszulegen, ob eine seinem Zweck entsprechende verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung möglich ist, welche den

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Herausforderungen entspricht, oder ob dies allenfalls Aufgabe des Gesetzgebers sein müsste. 7.2 Bis zur Schaffung der Beschwerdekammer beurteilte das Bundesgericht die Einrede des politischen Delikts. Es führte in BGE 128 II 355 zum Verfahren aus:

Aus dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 2 IRSG geht nicht ohne weiteres hervor, ob das Bundesgericht in Fällen, in denen sich die Frage eines politischen Delikts stellt, über sämtliche Voraussetzungen der Auslieferung als erste und einzige Instanz zu entscheiden hat oder ob diese Zuständigkeit auf die Frage des politischen Delikts beschränkt ist. Die bisherige Rechtsprechung gibt hierüber keine klare und eindeutige Antwort. In gewissen Fällen prüfte das Bundesgericht auf Einrede des politischen Deliktes hin sämtliche Aspekte des Auslieferungsfalles als erste und einzige Instanz, in anderen beschränkte es sich auf die Prüfung des politischen Charakters der Straftat (vgl. BGE 125 II 569 E. 9 S. 577; 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; 110 Ib 280 E. 5 S. 280–282). Zum Teil wurde das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz mit der Frage des politischen Delikts konfrontiert; es fasste in diesen Fällen den angefochtenen Entscheid, soweit dieser das Vorliegen eines politischen Delikts verneinte, als Antrag des Bundesamtes auf. Es kann grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, in Auslieferungs- und Sachauslieferungsentscheiden die notwendigen Sachabklärungen selber zu treffen. Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das Bundesamt die Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen. Deswegen wäre es naheliegend, die erst- und einziginstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichts auf die Frage des politischen Delikts zu beschränken und im Übrigen die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt zu belassen. Dafür würden auch Rechtsschutzgründe bzw. die dem IRSG zugrunde liegende Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt als verfügender Fachbehörde und dem Bundesgericht als Rechtspflegeinstanz sprechen (vgl. Art. 17 Abs. 2, Art. 25 und Art. 55 Abs. 1 IRSG; zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 1.1.2 S. 358). Im Bundesgerichtsurteil A.164/1987 vom 10. Juli 1987 (E. 1b) wurde entschieden, dass das Bundesgericht nur über die Einsprache des politischen Deliktes als erste und einzige Instanz entscheidet. In solchen Fällen habe das Bundesamt einen Entscheid über die übrigen Voraussetzungen der Auslieferung zu erlassen. Dieser Entscheid könne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nach Art. 25 IRSG) beim Bundesgericht angefochten werden. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes erfolge in solchen Fällen unter

- 14 dem Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheides über die Einsprache des politischen Deliktes (zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 1.1.3 S. 358 f.). Namentlich funktionelle Gesichtspunkte legen es nahe, die Zuständigkeitsregelung von Art. 55 IRSG im Sinn des soeben zitierten Präjudizes auszulegen. Einerseits kann dem Rechtsschutz besser Rechnung getragen werden, und andererseits lässt sich eine aufgabengerechte Abgrenzung der Zuständigkeiten vornehmen, welche auch in verfahrensmässiger Hinsicht zu befriedigen vermag. Es ist in allen Fällen, in denen sich die Frage des politischen Delikts stellt, auf die im zitierten Entscheid A.164/1987 beschriebene Weise vorzugehen. Demnach müsste die vorliegende Angelegenheit an das Bundesamt zurückgewiesen werden, damit dieses zuerst über das Auslieferungsersuchen – unter dem Vorbehalt der Frage des politischen Delikts – entscheiden würde. Ausnahmsweise ist davon abzusehen. Die bisherige Rechtsprechung war – wie gezeigt – nicht eindeutig. Es rechtfertigt sich deshalb, im Interesse der Prozessökonomie und angesichts des Beschleunigungsgebots in Auslieferungssachen eine Ausnahme zu machen und das streitige Auslieferungsersuchen direkt und abschliessend durch das Bundesgericht zu beurteilen. Es wird jedoch inskünftig auf die dargelegte Weise vorzugehen sein (zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 1.1.4 S. 359). 7.3 Die Verweigerung von Rechtshilfe und Auslieferung werde bei politischen Delikten klassischerweise wie folgt begründet: Zum ersten leiste ein Staat keine Rechtshilfe für ein Delikt, das er selbst nicht verfolgt oder kennt. Der zweite Grund sei humanitärer Natur, indem eine verfolgte Person im ersuchten Staat nicht auf einen fairen Prozess zählen kann, wenn sie eines politischen Delikts beschuldigt ist. Zum dritten stünden dem ethische Gründe entgegen: Das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung könne den Rückgriff auf extreme Mittel rechtfertigen. Zum vierten möge es dem ersuchten Staat klug erscheinen, sich nicht in die internen Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen, wobei dieses Argument sowohl für als auch gegen Rechtshilfe sprechen kann. Zum fünften schliesslich stehe hinter der Rechtsfigur des politischen Delikts der Reflex der Selbsterhaltung und Solidarität, welche demokratische Staaten gegenüber Freiheitskämpfern unter dem Joch der Repression autoritärer Regimes hegten (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 758 S. 650 f.).

7.4 Die Botschaft führt aus, dass mit dem IRSG neu das BJ generell erstinstanzlich entscheide. Davon sollten politische Delikte jedoch ausgenommen werden. «Angesichts der gerichtlichen Überprüfbarkeit des Verwaltungsentscheids kann man sich fragen, ob die Beibehaltung des bisherigen Systems in diesem Punkte notwendig ist, eine Frage, die auch das Bundesgericht aufgeworfen hat. Die Zuweisung des erstinstanzlichen Entscheids an die

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Verwaltung hätte aber den Nachteil, dass deren ablehnende Entscheide [also Entscheide, welche die Auslieferung ablehnen; vgl. den «Fall Polanski»] keiner Überprüfung unterliegen, weil der ersuchende Staat nicht zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 1 Abs. 4 des Entwurfs) und der Verfolgte daran kein Interesse hat. Gerade die Ablehnung der Auslieferung wegen des politischen Charakters der Tat sollte von einer repräsentativen Instanz ausgesprochen werden, die keinem politischen Druck ausgesetzt ist» (Botschaft vom 8. März 1976 zu einem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 1976 II 444 ff., S. 463).

Die Prüfung eines politischen Delikts setze einen Wertentscheid über die internen Angelegenheiten resp. Institutionen des ersuchenden Staates voraus, insbesondere über sein politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, und ein solcher Entscheid könne, je nach Ausgang, den zwischenstaatlichen Verkehr beeinträchtigen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 669 S. 568 f., N. 772 S. 663; BGE 125 II 356 E. 8a; 123 II 511 E. 5b; 123 II 161 E. 6b; 122 II 373 E. 2a S. 376 f.). Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG sehen gegen Auslieferungsentscheide die Einrede des «politischen Delikts» vor, ohne dessen Begriff näher zu definieren (für die akzessorische Rechtshilfe ebenso Art. 2 lit. a EUeR [SR 0.351.12] und Art. 18 Ziff. 1 lit. d GwÜ [SR 0.311.53]; BGE 142 IV 175 E. 4.10). Über einen solchen unklaren Begriff mit ebensolchem Umriss soll ein Gericht frei entscheiden (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 759 S. 651).

Der Grund für einen erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheid «soll darin liegen, dass in solchen Fällen eine Instanz entscheiden soll, die keinem politischen Druck ausgesetzt ist». Der Zuständigkeit des BJ in Auslieferungssachen weckt insoweit Bedenken, als einer Verwaltungsbehörde keine justizielle Unabhängigkeit zukommt, mithin Weisungen der vorgesetzten politischen Behörden in Fällen mit politischen Implikationen nicht ausgeschlossen sind. Dieser Gefahr habe der Gesetzgeber mit der Übertragung der erstinstanzlichen Entscheidzuständigkeit an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu entschärfen versucht. In anderen Fällen mit politischen Dimensionen (etwa in den Fällen Polanski oder Adamov) sei dadurch indessen nicht ausgeschlossen, dass das BJ durch das vorgesetzte EJPD und dessen politischen Vorsteher beeinflusst wird. Bei Ablehnung von Auslieferungsersuchen durch das BJ sei niemand beschwerdelegitimiert, da das BJ auch die Aufsichtsbehörde ist (HEIMGARTNER, Basler Kommentar 2015, Art. 55 IRSG N. 2 f., N. 5, mit Verweis auf BGE 117 IV 209 E. 2c).

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7.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist die Einrede des politischen Delikts aus völkerrechtlichen Erwägungen entstanden und entsprechend verankert (vgl. auch obige Erwägungen 4.2 f.). Die Zuweisung ans Gericht in Art. 55 IRSG ist geschaffen worden, um das heutige BJ von unbestimmten Wertentscheiden zu entlasten, die den zwischenstaatlichen Verkehr beeinträchtigen könnten. Als Sonderfall der vom BJ verweigerten Auslieferungen soll diesfalls erstinstanzlich ein unabhängiges Gericht entscheiden. Art. 55 IRSG wurde ursprünglich so gehandhabt, dass bei Einreden des politischen Delikts das Bundesgericht selbst über die ganze Auslieferungssache erstinstanzlich entschied. Seine einziginstanzliche Zuständigkeit schränkte das höchste Gericht in der Folge auf die Beurteilung der Einrede des politischen Delikts selbst ein. Die Beschwerdekammer führte die bundesgerichtliche Praxis weiter.

8. 8.1 Verschiedene rechtliche Entwicklungen der letzten Jahrzehnte wirken auf das politische Delikt zurück. Im Überblick:

Mit der Justizreform ist die Rechtsprechung auf Bundesebene neu gefasst worden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 114–17). Der internationale Schutz der Menschenrechte hat sich durch Abschluss von Verträgen (z.B. Einschränkung des politischen Delikts in Art. 1 des Europäisches Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus; SR 0.353.3, für die Schweiz am 20. August 1983 in Kraft getreten) oder Zusatzprotokollen (z.B. zu Menschenrechtsabkommen) sowie von Rechtsprechung und Berichterstattung von Vertragsorganen (z.B. des Europäischen Antifolterkomitees oder derjenigen zur EMRK oder zum UNO-Pakt II) weiterentwickelt. Zur menschenrechtlichen Entwicklung ist auch die Ungültigkeit resp. der Rückzug von Schweizer Vorbehalten zu Menschenrechtsabkommen (KLEY, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 29a N. 3) zu zählen. Aus den Länderberichten oder Besuchen und Entscheiden von Vertragsorganen ergeben sich entscheidende Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen mit Relevanz für das politische Delikt. Die Feststellungen und Einschätzungen von gemeinsamen Vertragsorganen oder von Pilotverfahren des EGMR schränken so hinsichtlich des politischen Delikts die Bedeutung des Werturteils und der besonderen Vorsicht des ersuchten Staates ein. Die Einführung des Europäischen Haftbefehls für die umliegenden Länder akzentuiert schliesslich die Bedeutung des Beschleunigungsprinzips bei Auslieferungen aus der Schweiz.

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Inhaltlich hat sich das politische Delikt gewandelt: Eine politische Diskriminierung (vgl. Erwägung 4.3.3 oben) wurde durch die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK zurückgedrängt (ZIMMERMANN, a.a.O. N. 772 S. 664). Die Einrede des politischen Delikts hat heute nur noch eine beschränkte Bedeutung in den Fällen, in denen die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Auslieferungsvertrag mit einem anderen demokratischen Staat verbunden ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 759 S. 651 mit Verweis auf BGE 115 Ib 68 E. 5b S. 85/86; 113 Ib 175 E. 6b S. 180). Im engsten Kreis der europäischen Demokratien wird im Allgemeinen die Rechtshilfe wegen eines politischen Aktes nicht verweigert. Die verwirklichte demokratische Teilhabe erfordert oder erlaubt keine Gewaltakte mehr (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 770 S. 662). Weiter weist ZIMMERMANN darauf hin, dass der Abschluss von völkerrechtlichen Instrumenten zusammen mit Lehre und Rechtsprechung dazu beigetragen hat, die Tragweite des politischen Delikts zu verringern, wenn nicht gar auszuschliessen. Heute geht es für einen ersuchten Staat nicht mehr vor allem darum zu entscheiden, ob ein Akt politischer Natur sei, sondern ob eine Person im ersuchenden Staat ein fairer Prozess, eine faire Behandlung erwartet. Erwägungen der Gerechtigkeit und Humanität haben so Vorrang erhalten gegenüber zuweilen gewagten Werturteilen hinsichtlich der politischen Natur des Deliktes. Der Anwendungsbereich des politischen Delikts verringerte sich stetig, so dass es heute kaum mehr angerufen werden kann, geht es nicht um die Zusammenarbeit mit einem totalitären Staat oder Willkürregime. In solchen Fällen ist bei gegebenen Voraussetzung die Strafverfolgung durch den ersuchten Staat vorzuziehen (so ZIMMERMANN, a.a.O., N. 770 S. 662). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilte in den letzten 10 Jahren gemäss Geschäftskontrolle 31 Einreden des politischen Delikts, wovon es 21 materiell beurteilte und 2 Gutheissungen erfolgten (eine mit Rückweisung und späterer Auslieferung, eine aufgehoben durch das Bundesgericht). Die materiellen Beurteilungen betrafen Auslieferungen an Serbien, Ungarn (4), Italien, Kosovo, Polen (4), Ukraine, Bosnien und Herzegowina, USA (4), Deutschland (2), Albanien (2). 8.2 Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5).

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8.3 Die Herausforderungen, praktischen Probleme und Doppelspurigkeiten des heutigen Verfahrens in der Behandlung des politischen Delikts sind vor dem dargestellten Hintergrund kurz konkret zu skizzieren:

8.3.1 Beschleunigungsgebot (Art. 17a Abs. 1 IRSG) Das zweispurige Verfahren kostet Zeit: Das BJ leitet die Einrede des politischen Delikts an demselben Tag dem Gericht weiter, an dem es den Auslieferungsentscheid fällt. Ob es gegen den Auslieferungsentscheid des BJ eine Beschwerde gibt, bleibt jedoch bis Fristablauf (30 Tage) unklar, ist es aufgrund der separat pendenten Einrede doch für Auszuliefernde entbehrlich, innert fünf Tagen die Beschwerde gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG zu erklären, um den Vollzug zu verhindern. Um nicht ohne grossen Nutzen für die Parteien und die Justiz zweimal einen (doppelten) Schriftenwechsel zu führen, wartet das Dossier beim Gericht nun auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Auslieferung bleibt durch die Einrede – selbst wenn das BJ Antrag auf Abweisung stellt, da sie unbegründet sei und auch wenn keine Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erhoben wird – bis zum gerichtlichen Entscheid über die Einrede aufgeschoben. Da die Verhaftung während des Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2), kommt dem Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zu (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO). Wenngleich nicht zentral, so ist zu erwähnen, dass die Schweiz die Kosten ihrer Auslieferungsverfahren trägt (vgl. Art. 24 Ziff. 1 EAUe), wobei die Länge einer Auslieferungshaft ihre Höhe massgeblich mitbestimmt. 8.3.2 Prozessökonomie Das zweispurige Verfahren schafft Aufwand ohne grossen Nutzen: Die Gerichte vereinigen die beiden Verfahren stets (so auch obige Erwägung 1). Wartet die Beschwerdekammer den Ablauf der Beschwerdefrist nicht ab, riskiert sie zwei Schriftenwechsel zu ähnlichen Themen zu führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.1.3 zweimal doppelter Schriftenwechsel bei E. 1.1.4 inhaltlicher Konnexität), sonst sind sie zumindest zu koordinieren (z.B. mit Blick auf Nebenverfahren). Die zeitliche Divergenz führt jedenfalls bei der Beschwerdekammer zwecks zuverlässiger Geschäftsverwaltung zur Eröffnung mehrerer Verfahrensnummern und Dossiers, die entsprechend zu zitieren oder neu zu akturieren sind. Die Unübersichtlichkeit kann sich zuweilen akzentuieren, so im aktuellen Verfahren: Das BJ reichte vorliegend zwar das gesamte Verzeichnis seiner Akten mit der Einrede ein (RR.2025.155 act. 1.0, Urk. BJ 1–14), für einen Teil der dort genannten Akten (Urk. BJ 1– 6) verweist es jedoch in RR.2025.155 act. 1 auf das Haftbeschwerdeverfahren RH.2025.15 weiter, während die Rügen der auszuliefernden Person zu denselben Akten im Verfahren RR.2025.182 enthalten sind und sie dafür auf ihre Beweismittel verweist, die sich teilweise im Verfahren RR.2025.155

- 19 befinden und teilweise im RR.2025.182 eingereicht sind. Eine solche Aktenpflege kann die Bearbeitung bis zum höchsten Gericht schwerfällig machen. 8.3.3 Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes Da sich die Rügen des politischen Delikts und der Menschenrechtsprüfung angenähert haben (vgl. Erwägung 8.1 oben), sind formal separate Verfahren oder eine separate Begründung in der Regel inhaltlich nicht mehr gerechtfertigt. Diese Annäherung ist zumindest teilweise schon in Art. 3 Ziff. 4 EAUe angelegt, wie auch darin, dass die meisten Länder Westeuropas die EMRK ratifiziert haben (vgl. den Vorbehalt der Menschenrechte in Erwägung 2.2 oben). Konkret ist z.B. eine Möglichkeit von Folter des Art. 3 EMRK auch bei der Gefahr einer Erschwerung der Lage bei einer Diskriminierung aus politischen Gründen des Art. 3 Ziff. 2 EAUe einschlägig. HEIMGARTNER macht darauf aufmerksam, dass nach bundesgerichtlicher Praxis entgegen dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 3 IRSG auch dann eine erstinstanzliche justizielle Zuständigkeit bestehe, wenn der Verfolgte eine drohende politische Verfolgung geltend macht. Diese Auffassung sei angesichts des klaren Wortlauts und des Umstands, dass die betreffende Praxis anlässlich der Gesetzesreform nicht rezipiert wurde, abzulehnen, da sie nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 55 IRSG N. 5). Es ist jedenfalls – so auch im vorliegenden Fall – nicht immer klar, unter welchem Titel (oder unter beiden) eine konkrete Rüge zu prüfen ist, so der Minimalstandard an Verfahrensrechten oder die Schutzpflichten für die körperliche Integrität von Verhafteten. Weiter ist auch nicht klar, ob die Regeln der Menschenrechtsprüfung zu etablierten Demokratien Westeuropas mit bewährter Rechtsstaatskultur (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7) Geltung auch beim politischen Delikt haben (vgl. die betroffenen Länder in obiger Erwägung 8.1). Weiterauslieferungen wären nach Art. 15 Abs. 1 EAUe ohnehin zustimmungspflichtig. Sodann ist beiden Themen gemeinsam, dass der EGMR angerufen werden kann, dass das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gilt und gegebenenfalls Garantien verlangt werden können. Auf einen weiteren Zusammenhang, die theoretische Vermischung des politischen Delikts mit der Frage der beidseitigen Strafbarkeit (des Auslieferungsentscheids), weist ZIMMERMANN hin (N. 758 S. 650), z.B. wenn ein ersuchter Staat das politische Delikt nicht kennt (vgl. oben Erwägung 7.3), wobei die Frage der Abgrenzung im Zusammenhang mit dem politischen Delikt schon konkret zu behandeln war (BGE 146 IV 338 E. 2.2, 5.10). 8.3.4 Zusammenspiel des gerichtlichen Rechtsschutzes nach Schaffung der Beschwerdekammer und der Justizreform Zwar hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass es sich beim Rechtshilfeverfahren dem Grundsatz nach um ein Verwaltungsverfahren handelt, auf das die strafrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK nicht

- 20 anwendbar sind (BGE 139 II 404 E. 6; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274; 127 II 104 E. 3d S. 109; 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 118 Ib 436; Urteil des Bundesgerichts 6B 503/2014 vom 28. August 2014 E. 1.5). Auf das Auslieferungsverfahren selbst sind daher Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 2 Ziff. 1 ZP 7 zur EMRK nicht anwendbar. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) wiederum gewährleistet keinen gerichtlichen Instanzenzug (KLEY, Kommentar Schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 29a N. 6). Die Beschwerdekammer gewährt schon den richterlichen Rechtsschutz (so Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.3). Art. 13 EMRK garantiert indes eine Beschwerdemöglichkeit für vertretbare (plausible) konventionsrechtliche Rügen. Der Artikel spielt im EMRK-System eine zentrale Rolle (WALTHER, Basler Kommentar, 2026, Art. 13 EMRK N. 7 f., 45, 48). Er gewährt auch in gewissen nach Schweizer Auffassung verwaltungsrechtlichen Verfahren einen Schutz, z.B. i.V.m. Art. 3 EMRK bei konventionswidriger Rückschaffung resp. non-refoulement (WALTHER, a.a.O., Art. 13 N. 27; vgl. auch Art. 8 EMRK). Art. 5 EMRK ist nach dessen Ziff. 1 lit. f zudem auf Freiheitsentzug in Auslieferungsverfahren anwendbar und in diesem Zusammenhang können Ansprüche auf Schadenersatz erhoben werden (Ziff. 5). Die Beschwerde muss nicht an ein Gericht führen. Die Beschwerdeinstanz hat aber über freie Kognition zu verfügen und die Beschwerde muss sowohl rechtlich als auch tatsächlich wirksam sein (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 83 f.; BGE 143 I 344 E. 8.2 für die Praxis zu Art. 29a BV). Gegen den erstinstanzlichen Entscheid der Beschwerdekammer über ein geltend gemachtes politisches Delikt steht direkt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG), zumal in besonders bedeutenden Fällen (Art. 84 Abs. 1 und 2 BGG). Jedenfalls nach einem Eintreten entscheidet das Bundesgericht über die Einrede des politischen Delikts mit freier Kognition (BGE 142 IV 175 E. 4.10; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3 S. 365) und von Amtes wegen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 769 S. 661 mit Verweis auf den älteren BGE 125 II 569 E. 9 S. 577). Wenn politische Motive des ersuchenden Staates eine Rolle spielen oder die Gewährleistung einer EMRK-konformen Behandlung des Auszuliefernden zweifelhaft sein könnte, solle das Bundesgericht eine besondere Tragweite annehmen und sich in der Regel für zuständig erklären (HEIMGARTNER, Basler Kommentar 2015, Art. 55 IRSG N. 14). Bei Abweisung der Einrede (ob erst- oder zweitinstanzlich) wird das Bundesgericht auf Beschwerde des Auszuliefernden hin befasst: bei einer erstinstanzlichen Gutheissung, dann allenfalls auf Beschwerde des BJ hin. In den letzten 10 Jahren gab es gemäss Geschäftskontrolle zwei Gutheissungen der

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Einrede des politischen Delikts aus insgesamt 31 Fällen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.156 vom 4. Dezember 2023 E. 4.9 Rückweisung für Abklärungen), wobei der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 vom 5. Mai 2020 ans Bundesgericht weitergezogen wurde (Aufhebung durch BGE 146 IV 338). Eine dem Bundesgericht vorgeschaltete gerichtliche Rechtsmittelinstanz (Beschwerdekammer) vermeidet Konflikte mit Art. 13 EMRK, bietet Privaten einen zweistufigen gerichtlichen Instanzenzug und stellt sicher, dass das Bundesgericht frei ist für seine Aufgaben als höchstes Gericht. In diesem Zusammenhang ist auch die Abklärungspflicht des BJ von Bedeutung. Das BJ hat den Sachverhalt ebenfalls hinsichtlich des politischen Deliktes zu erstellen und wiederzugeben. Das Amt hat bei Einreden des politischen Delikts die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2 S. 358). Der Verfolgte erhält in Bezug auf das politische Delikt nach Art. 55 Abs. 2 IRSG ausdrücklich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Das BJ hat vorliegend das Ergebnis seiner Abklärungen im Auslieferungsentscheid (Rückfrage zu Vergiftung) zwar nicht erwähnt, dem Beschwerdeführer zu den Abklärungen aber das rechtliche Gehör gewährt (RR.2025.155 act. 1.2, 1.4–1.6). Es ist zweckmässig, dass das BJ das rechtliche Gehör auch zur Einrede gewährt, hat es dies doch für den Erlass des Auslieferungsentscheids ohnehin zu tun. Die Begründungspflicht dient auch dazu, das Ergebnis der getätigten Abklärungen darzustellen und sich darüber Rechenschaft zu geben. Bei komplexeren Sachverhalten von Widerstandskämpfern – mit umfassenden Abklärungspflichten des BJ und höheren Anforderungen an Rechtshilfeersuchen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 431 S. 375, BGE 146 IV 338 E. 4.5; 133 IV 58 E. 5.2.3, 7) – ist der Sachverhalt auch seiner Abklärungen vom BJ spätestens mit der Überweisung darzustellen. Dies erleichtert einerseits den zeitgerechten Entscheid über eine allfällige Rückweisung ans BJ zur Vornahme weiterer Abklärungen (Rückweisungen z.B. in BGE 131 II 235 E. 2.10.3; 130 II 337 E. 7.7). Andererseits kann z.B. das BJ mit einer erstmaligen Sachverhaltserstellung des Gerichts gerade in komplexen Fällen nicht einverstanden sein und dazu ergänzend Berichte einholen. Da der erstinstanzliche gerichtliche Entscheid dazu Anlass gab, hatte das Bundesgericht sie im BGE 146 IV 338 E. 5.5 dann als zulässige Noven zu prüfen. Das Verfahren sollte wenn möglich vermeiden, dass das höchste Gericht mit der Erstellung des Sachverhalts befasst wird. 8.4 Zusammengefasst entspricht die heutige Handhabung von Art. 55 Abs. 2 IRSG langjähriger Praxis. Es verlängert jedoch das Verfahren, über Auslieferungen und die Einrede des politischen Delikts getrennt zu entscheiden.

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Das BJ kann ohne Ankündigung einer Beschwerde innert 5 Tagen keine Auslieferung vornehmen, da dann die Einrede des politischen Delikts noch pendent ist. Vor Gericht wartet die Einrede sodann auf eine Beschwerde. Zwei Verfahren zu führen ist überdies schwerfällig. Die Einrede weist inhaltlich sodann starke Überschneidungen zur Menschenrechtsprüfung auf, was dagegen spricht, sie formal in einem separaten Verfahren zu behandeln und dafür, sie nach gemeinsamen Prinzipien zu entscheiden. In allen Konstellationen das Gericht über die Einrede entscheiden zu lassen und in einem separaten Verfahren, ist unter dem Blickwinkel von Art. 13 EMRK und dem Novenrecht auch geeignet, das Rechtsmittelverfahren zu komplizieren. Die genannten konkreten Nachteile stellen sachliche Gründe dar, um die aktuelle Auslegung von Art. 55 IRSG zu überprüfen.

9. 9.1 Der soeben dargestellten Problematik kann weitgehend begegnet werden, soweit das Gesetz es erlaubt, dass das BJ im Rahmen seines Auslieferungsentscheids auch summarisch über nicht ernstlich begründete Einreden des politischen Delikts befindet und es somit nur ein gerichtliches Verfahren gibt.

9.2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet nach Art. 55 Abs. 2 IRSG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG).

Si la personne poursuivie prétend l’être pour un délit politique ou si l’instruction laisse apparaître des raisons sérieuses de croire que l’acte revêt un caractère politique, la décision incombe à la cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral.98 L’OFJ envoie le dossier au tribunal avec sa proposition. La personne poursuivie a la possibilité de se prononcer. Se la persona perseguita fa valere d’essere ricercata per un reato politico o se nell’istruzione appaiono seri motivi per concludere al carattere politico dell’atto, la decisione spetta alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale.102 L’UFG trasmette l’inserto, con propria proposta. Alla persona perseguita è dato modo di esprimersi in merito. 9.3 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Das Bundesgericht

- 23 befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (BGE 148 IV 96 E. 4.4.1, 148 IV 247 E. 3; 146 II 201 E. 4.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 151 IV 185 E. 2.4; 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2).

9.4 Die Lehre gibt den Wortlaut zu Art. 55 Abs. 2 IRSG wieder, ohne ihn detailliert auszulegen (FORSTER, Basler Kommentar 2015, Art. 3 IRSG N. 6; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 431 S. 374) und verweist auf die gerichtliche Praxis, die zumeist dasselbe tat (BGE 130 II 337 E. 1.1.1–1.1.3 S. 339 f.; 128 II 355 E. 1.1 S. 357–359; 111 Ib 138 E. 1 S.140 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.97 vom 30. Juni 2017 E. 4; RR.2009.169 vom 22. Januar 2010 E. 1.4). Im BGE 128 II 355 E. 1.1 stellt das Bundesgericht z.B. fest, «[w]ie sich aus den Akten ergibt, hat der Verfolgte ausdrücklich geltend gemacht, dass sich im vorliegenden Fall die Frage einer Strafverfolgung wegen eines "politischen Delikts" stelle». Im BGE 117 IV 209 E. 2c äussert sich das Bundesgericht immerhin wie folgt: «Ob Art. 55 Abs. 2 IRSG nur dann zum Zuge kommt, wenn das Begehren sich als nicht offensichtlich unzulässig erweist, da erst in diesem Fall die eigentliche Instruktion mit Anhörung des Beschuldigten durchgeführt wird, erscheint angesichts des mit dieser Bestimmung angestrebten Zwecks zweifelhaft. Die Frage der Zuständigkeit des Bundesamtes kann indessen offengelassen werden, da sie durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird und das Bundesamt ohnehin zu seinen Gunsten entschieden hat».

9.5 9.5.1 Das vorliegend anwendbare EAUe enthält keine Vorgaben für das nationale Verfahren (vgl. Art. 22 EAUe). Auch Art. 55 Abs. 2 IRSG verlangt nicht die Führung von getrennten Verfahren für das politische Delikt und die Auslieferung selbst. Kein Gesetz definiert den Rechtsbegriff des «politischen Delikts» (vgl. Erwägung 7.4 oben, 2. Absatz). Eine auszuliefernde Person darf in der ersten Konstellation des Art. 55 Abs. 2 IRSG (im Umkehrschluss) nicht geltend machen, dass sie eines politischen Deliktes bezichtigt werde. Dies wird im italienischen Gesetzestext mit

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«fa valere d’essere ricercata» ausgedrückt, im französischen mit «Si la personne poursuivie prétend l’être pour un délit politique». Die italienischen und deutschen Sprachversionen scheinen mit «Geltendmachen» (fare valere) und «bezichtigen» (d’essere ricercata) etwas höhere Anforderungen zu stellen. Termdat, die Terminologie-Datenbank der Bundesverwaltung, führt auf Französisch die Übersetzung «invoquer», was mehr zu sein scheint, als das in Art. 55 Abs. 2 IRSG effektiv verwendete «prétendre» (behaupten). In Jurivoc wurde dazu kein Eintrag gefunden. Insgesamt gibt es Unterschiede zwischen den Sprachversionen, ihre Tragweite ist indes nicht klar. In der zweiten Konstellation des Art. 55 Abs. 2 IRSG im Umkehrschluss entscheidet das BJ dann erstinstanzlich, wenn sich bei der Instruktion keine ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat ergeben. Dies legt einen summarischen Entscheid des BJ nahe. 9.5.2 Der Versuch einer Zuordnung der Arten der politischen Delikte zu den zwei genannten Konstellationen des Art. 55 Abs. 2 IRSG (politischen Deliktes bezichtigt; bei der Instruktion ergeben sich ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat) führt nicht weiter. Unter Art. 55 Abs. 2 IRSG fallen fünf Konstellationen von politischen Delikten: absolute, relative und eine politische Diskriminierung (vgl. im Einzelnen obige Erwägungen 4.2.2–4.2.3, jedoch die Lehrmeinung in Erwägung 8.3.3). Letztere besteht aus drei verschiedenen Fällen: (1) Ernstliche Gründe zur Annahme einer Diskriminierung oder (2) deswegen die Gefahr einer Erschwerung der Lage der auszuliefernden Person besteht. Im ersten Fall kann a) ein politisches neben einem gemeinrechtlichen Delikt verfolgt werden oder b) das gemeinrechtliche Delikt nur vorgeschoben sein. Beim Versuch einer Zuordnung bleibt insbesondere unklar, in welchen Fällen nur die Bezichtigung eines politischen Deliktes zur Überweisung ausreichen soll. Unklar ist dies, weil dem BJ sämtliche nötigen Sachabklärungen obliegen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; ZIMMERMANN, a.a.O. N. 431 S. 375) und zwar so, dass das Gericht entscheiden kann (vgl. BGE 131 II 235 E. 2.10.3; 130 II 337 E. 7.7), mithin eine Instruktion im Sinne des Art. 55 Abs. 2 IRSG in jedem Fall nötig wird, wenn ein politisches Delikt nicht nur theoretisch denkbar sondern zumindest plausibel ist. So ist der Charakter der Tat bei absolut wie relativ politischen Delikten abzuklären (Erwägung 4.3.2 oben zu den Merkmalen). Gerade bei einem absolut politischen Delikt ist das Motiv der Tat und der Verfolgung konstituierender Bestandteil. Ausserdem müssen sich die Handlungen ausschliesslich gegen die soziale und politische Organisation des Staates richten, verhältnismässig sein und die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen, z.B. der Genfer Konventionen, beachten (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 762 S. 655 f.). Wenn das geschützte Rechtsgut

- 25 auch ein gemeinrechtliches Element aufweist, wäre nicht ein absolutes, sondern ein relatives politisches Delikt (FORSTER, a.a.O., Art. 3 IRSG N. 4 FN 8) und dessen Voraussetzungen darzutun resp. abzuklären. Ähnliches gilt bei den Diskriminierungstatbeständen. Solche und weitere Fragen sind ohne Instruktion kaum zu klären, jedenfalls wenn die Einrede plausibel begründet resp. erhoben ist (vgl. Erwägung 4.4 oben zur Darlegungspflicht). Im Wesentlichen ist damit nur die zweite Konstellation relevant (bei der Instruktion ergeben sich ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat). 9.5.3 Der Wortlaut von Art. 55 Abs. 2 IRSG ist nicht klar. Er lässt im Umkehrschluss in gewissen Fällen eine summarische Abweisung der Einrede durch das BJ selbst zu. Der Wortlaut stellt es jedoch nicht ins reine Ermessen des BJ, eine Instruktion durchzuführen oder eine Überweisung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Entscheidzuständigkeiten soll nach dem Wortlaut vielmehr auf objektiven (ernsthaften) Gründen beruhen. Die beiden Konstellationen des Art. 55 Abs. 2 IRSG (politischen Deliktes bezichtigt; bei der Instruktion ergeben sich ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat) erlauben praktisch angesichts der Rechtsprechung zum politischen Delikt und umfassenden Abklärungspflicht des BJ nicht, rational zwischen Konstellationen mit weiteren oder engeren Entscheidkompetenzen des BJ zu unterscheiden. Damit stehen der Zweck der Regelung von Art. 55 Abs. 2 IRSG und die weiteren Auslegungselemente im Vordergrund. 9.6 Der Zweck hinter der Schaffung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erfordert nicht freies Ermessen für das BJ, um zu entscheiden, ob es eine Instruktion durchführt oder eine Überweisung vornimmt und dies verlangen auch nicht die Materialien oder seine bisherige Handhabung (vgl. obige Erwägung 7). Die gesetzliche Regelung bezweckt auch nicht, selbst unbegründete Anrufungen des politischen Delikts in jedem Fall erstinstanzlich von einem Gericht beurteilen zu lassen. Es soll jedoch der Auslieferungsverkehr des BJ mit seinen ausländischen Partnerbehörden nicht belastet oder ihm heikle Wertentscheidungen über den ersuchenden Staat übertragen werden. Der Auslieferungsverkehr wird durch Abweisung der Einrede des politischen Delikts nicht belastet. Entsprechend beantragt das BJ in der Regel und so auch vorliegend die Abweisung der Einrede und begründet seinen Antrag auf Abweisung im Auslieferungsentscheid. Statt heiklen Wertentscheidungen steht heute Grundrechtsschutz im Vordergrund, dessen Entscheidgrundlagen zumeist die Berichts- und Entscheidpraxis von Konventionsorganen liefert (vgl. obige Erwägungen 8.1, 8.3.3). Der Begriff des politischen Delikts ist durch eine langjährige Gerichtspraxis konkretisiert (vgl. obige Erwägung 4.3) und hat sich der menschenrechtlichen Prüfung angenähert, für die das BJ erstinstanzlich zuständig ist.

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Hingegen kann das BJ nicht selbst das Vorliegen eines politischen Delikts bejahen. Die Materialien und der Gesetzeszweck verlangen zwingend den erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheid, wenn ernsthafte Gründe auf ein politisches Delikt hindeuten. Hätte das BJ in Verkennung des Art. 55 Abs. 2 IRSG dennoch selbst im Auslieferungsentscheid über die Einrede entschieden und wird eine Beschwerde erhoben, so schadet diese Informalität nicht: Ein solcher Entscheid des BJ würde vom Gericht als Antrag entgegengenommen. Die Einschätzung des BJ bindet das Gericht auch nicht (ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 431 S. 375 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 9.7 In systematischer Auslegung muss eine auszuliefernde Person für ein politisches Delikt in glaubhafter Weise darlegen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 EAUe), inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 772 S. 663). Bei der Menschenrechtsprüfung haben entsprechend ernsthafte Gründe für die Annahme zu bestehen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). Die Verwendung des Ausdruckes «ernsthaft» in Art. 55 Abs. 2 IRSG scheint hierauf Bezug zu nehmen und darauf hinzudeuten, dass dem BJ der (summarische) Entscheid obliegt, ob ein politisches Delikt überhaupt genügend geltend gemacht, mithin substanziiert wurde. Entscheidender als die formale Erhebung der Einrede des politischen Delikts sind die konkret geltend gemachten und zu prüfenden Rügen. Diese haben sich der Menschenrechtsprüfung angenähert (vgl. oben Erwägung 8.1, 8.3.3). Dies spricht für eine gemeinsame Prüfung im gleichen Verfahren und nach ähnlichen Grundlagen. Schliesslich verlangt das Beschleunigungsgebot ein Verfahren, das der Dringlichkeit von Auslieferungshaftsachen entspricht und im Umfeld des Europäischen Haftbefehls bestehen kann (vgl. obige Erwägungen 8.1, 8.3.1). Diese Aspekte sprechen für eine neue Praxis. 9.8 Es entspricht auch einer harmonisierenden Auslegung, wenn das BJ unbegründete politische Einreden summarisch ablehnt (Harmonisierungsgebot, SCHINDLER, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 5 BV N. 99): Nach einer erstinstanzlichen Ablehnung der Einrede des politischen Delikts durch die Beschwerdekammer führt der Rechtsmittelweg direkt zum Bundesgericht. Art. 13 EMRK verlangt für vertretbare (plausible) konventionsrechtliche Rügen eine sowohl rechtlich als auch tatsächlich wirksame Beschwerde,

- 27 wobei die Beschwerdeinstanz über freie Kognition zu verfügen hat. Das Bundesgericht wiederum beschäftigt sich auch mit Auslieferungen nur in besonders bedeutenden Fällen (vgl. Erwägung 8.3.4 oben). In einer harmonisierenden Auslegung sollte bereits die Beschwerdekammer weitmöglichst die Anforderungen von Art. 13 EMRK erfüllen. Dies spricht dafür, Art. 55 Abs. 2 IRSG so auszulegen, dass das BJ Einreden in eigener Zuständigkeit noch summarisch abweist, wenn sie bereits vertretbare (plausible) konventionsrechtliche Rügen enthalten, sie ein politisches Delikt aber im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG noch nicht mit ernsthaften Gründen dartun (vgl. Erwägung 4.4 oben zur Darlegungspflicht).

10. 10.1 Insgesamt erlaubt der Wortlaut von Art. 55 Abs. 2 IRSG im Umkehrschluss (obige Erwägungen 9.2–9.5) und der Zweck der Norm (obige Erwägung 9.6), dass das BJ in eigener Kompetenz summarisch Einreden des politischen Delikts abweist, bei denen ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat nicht genügend dargelegt sind. Die systematische (obige Erwägung 9.7) und harmonisierende (obige Erwägung 9.8) Auslegung sprechen deutlich für eine Praxisänderung. Die Beschwerdekammer entscheidet ernstlich begründete Einreden des politischen Delikts unverändert selbst. Trifft das BJ schon heute eine umfassende Abklärungspflicht und begründet es schon heute seinen abweisenden Antrag zu politischen Delikten im Auslieferungsentscheid, so schafft die Anpassung der Abläufe dem BJ kaum Zusatzaufwand. Auszuliefernde wiederum erhalten eine zusätzliche Rechtsmittelinstanz, die ihnen nach dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 2 IRSG im Umkehrschluss und Art. 13 EMRK wohl auch zusteht. Dafür spricht auch die dem IRSG zugrunde liegende Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt als aufklärender und verfügender Fachbehörde und der Beschwerdekammer als Rechtspflegeinstanz mit umfassender Kognition. 10.2 Das Verfahren nach der neuen Praxis ist zur Klarheit zu skizzieren. Es soll auf gesetzlicher Grundlage für alle Akteure möglichst einfach und prozessökonomisch sein. Das BJ macht wie bis anhin seine Ausführungen zur Einrede des politischen Delikts im Auslieferungsentscheid. 10.2.1 Das BJ weist die Einrede selbst im Dispositiv des Auslieferungsentscheids ab, wenn ein politisches Delikt nicht plausibel geltend gemacht ist resp. nicht ernsthafte Gründe für einen politischen Charakter sprechen. Dies bedingt, dass das Amt den Sachverhalt soweit nötig und es eigene Abklärungen machte auch bezüglich des politischen Delikts im Auslieferungsentscheid darstellt.

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10.2.2 Erkennt das BJ demgegenüber ernstliche Gründe, die eine Gutheissung der Einrede nahelegen könnten, begründet das Amt dies im Auslieferungsentscheid und gelangt mit entsprechendem Antrag auf erstinstanzlichen Entscheid an die Beschwerdekammer. Damit ist dem gesetzgeberischen Gedanken, wonach ein Entscheid des BJ die Beziehung zu Partnerstaaten nicht belasten soll, entsprochen. Aufgrund der bisherigen Statistik wird dies nur in einer kleinen Minderheit der Fälle in Frage kommen und es ist zu erwarten, dass es am ehesten Fälle von Widerstandskämpfern betrifft. Der Sachverhalt ist in solchen komplexeren Fällen vom Amt wie bisher abzuklären (BGE 146 IV 338 E. 4.5; 133 IV 58 E. 5.2.3, 7; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 431 S. 375) und mit der Überweisung mit Vorteil im Auslieferungsentscheid darzustellen. Das rechtliche Gehör ist hier besonders wichtig, damit das BJ gegebenenfalls selbst zeitnah weitere Abklärungen treffen kann. Treu und Glauben verlangen, dass Vorbringen zum Sachverhalt soweit möglich bereits vor dem Amt eingebracht werden. Dies erlaubt dem BJ allenfalls zeitnah Abklärungen vorzunehmen, vermeidet zeitraubende Rückweisungen (vgl. z.B. BGE 131 II 235 E. 2.10.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.156 vom 4. Dezember 2023 E. 4.9) und begünstigt, dass der Sachverhalt weitgehend durch die Vorinstanzen des Bundesgerichts erstellt wird (vgl. BGE 146 IV 338 E. 5.5). Das BJ erlässt hier den Auslieferungsentscheid wie bis anhin unter Vorbehalt des gerichtlichen Entscheids über die Einrede des politischen Delikts. Das BJ hat auch eine Überweisung zum erstinstanzlichen Entscheid nicht so zu begründen, dass es ein Werturteil über andere Staaten zu fällen hat, mithin seine ausländische Partnerbehörde die Auslieferung für ein politisches Delikt verlange. Zu begründen hat das BJ diesfalls nur, aber immerhin, dass die Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 2 IRSG für einen erstinstanzlichen Entscheid der Beschwerdekammer über die Einrede vorliegen. Entsprechende ernsthafte Gründe können sich namentlich aus der Berichtspraxis von internationalen Organen ergeben, so des Europäischen Antifolterkomitees. Gerade wenn ein nicht nur theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht, hat sich das BJ ohnehin mit den einschlägigen Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_368/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4). Einschätzungen solcher Organe zu ihren Vertragsstaaten stellen keine heiklen Wertentscheidungen von Schweizer Behörden dar. 10.2.3 Verneint die Beschwerdekammer ihre erstinstanzliche Zuständigkeit oder ist das Verfahren nicht spruchreif, weist sie das Verfahren ans BJ zurück. Nach einer Rückweisung mangels Zuständigkeit prüft dann die Beschwerdekammer auf eine Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid hin, ob im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 und 2 EAUe oder Art. 3 Abs. 1 IRSG glaubhaft

- 29 dargelegt sei, dass ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen resp. konkret aufgezeigt ist, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. obige Erwägung 4.3 f.).

11. 11.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (RP.2025.80).

11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt ihr einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

11.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet und die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt sind. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohne Überprüfung der finanziellen Situation abzuweisen, wobei der Beschwerdeführer diese dem Gericht trotz Aufforderung (RR.2025.155 act. 4) auch nicht belegt hätte.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1, 4bis VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2025.155 und RR.2025.182 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwältin Manuela B. Vock

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2025.155 — Bundesstrafgericht 08.04.2026 RR.2025.155 — Swissrulings