Entscheid vom 15. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
A. LLP, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Götze,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2025.143
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Sachverhalt:
A. Der State Security Service der Republik Lettland führte eine Strafuntersuchung gegen den lettischen Staatsbürger B. wegen der Lieferung von Kriegsmaterial vor allem in den Südsudan und den Irak. Von August 2014 bis Ende 2016 sollen Waffen, Munition und Ersatzteile im Gesamtwert von USD 3'418'700.-- von der Ukraine in den Südsudan geliefert worden sein. Die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern in den Südsudan steht seit dem 19. Juli 2011 unter EU-Sanktionen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde rechtshilfeweise die Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf die A. LLP bei der Bank C. (vormals Bank D., vormals Bank E.) in der Schweiz in der Höhe von USD 4'076'800.-- gesperrt.
Das Wirtschaftsgericht der Republik Lettland entschied mit Einziehungsentscheid vom 1. August 2022, die beschlagnahmten Gelder der A. LLP auf dem Konto-Nr. 1 bei der Bank C. in der Höhe von USD 4'076'800.-- als kriminell erlangtes Eigentum zugunsten des Staates zu beschlagnahmen und in den Staatshaushalt einzuzahlen. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2023 ersuchten die lettischen Behörden die Schweiz um Anerkennung und Vollstreckung des Einziehungsentscheids vom 1. August 2022 (vgl. act. 1.1 und BA pag. 1.01-0001 ff.).
B. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 20. März 2023 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (BA pag. 2-0001 ff.)
C. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2025 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2023 und verfügte die Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte der gesperrten Bankbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. lautend auf die A. LLP an die ersuchende Behörde, unter Vorbehalt einer allfälligen Teilungsvereinbarung zwischen der Republik Lettland und der Schweiz (act. 1.1).
D. Dagegen erhob die A. LLP (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe vom 26. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 27. August 2025 sei aufzuheben und es sei die Rechtshilfe zu verweigern und auf die
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Herausgabe von Vermögenswerten an die Republik Lettland zu verzichten. Entsprechend sei die Sperre der Bankbeziehung Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank C. aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurückzuweisen (act. 1).
E. Das BJ verzichtete mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).
F. Mit Beschwerdereplik vom 7. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 14). Die Eingabe wurde dem BJ und der BA am 10. November 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar.
Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3). Beinhaltet die Rechtshilfemassnahme die Herausgabe von gesperrtem Kontovermögen an den ersuchenden Staat, ist der betreffende Kontoinhaber ebenfalls beschwerdelegitimiert (BGE 131 II 169 E. 2.2.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.1).
2.2 Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögenswerte eines Kontos, das auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
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2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Nach Art. 13 Ziff. 1 lit. a GwUe hat eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, einen Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge zu vollstrecken. Art. 13 GwUe ist nicht direkt anwendbar, sondern richtet sich an den innerstaatlichen Gesetzgeber (BGE 133 IV 215 E. 2.1; Urteil 1C_565/2019 vom 10. Februar 2020 E. 6.5 mit Hinweisen). Das eingangs erwähnte EUeR und dessen zweites Zusatzprotokoll regeln die rechtshilfeweise Herausgabe von Vermögenswerten deliktischer Herkunft zur Einziehung nicht (BGE 123 II 134 E. 5a S. 137; Urteil 1C_565/2019 vom 10. Februar 2020 E. 6.5; je mit Hinweisen); das SDÜ verweist in Art. 51 hinsichtlich von Beschlagnahmen im Wesentlichen auf das Recht der ersuchten Vertragspartei, mit dem das Rechtshilfeersuchen vereinbar sein muss. Somit kommt im vorliegenden Fall im Wesentlichen schweizerisches Landesrecht zum Tragen, namentlich das IRSG und die IRSV (BGE 149 IV 376 E. 2.2.). Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil
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(Abs. 2 lit. b). Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögenswerten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen. Das ist der Fall, wenn das Schicksal des ursprünglichen Erlöses der Straftat, insbesondere durch seine «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (zum Ganzen BGE 149 IV 376 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 136 IV 4 E. 6.6; 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Dabei genügt auch ein selbständiger, rechtskräftiger Einziehungsentscheid analog zu Art. 376 StPO (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, N. 41 zu Art. 74a IRSG). Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 5.3; RR.2020.285 vom 11. Juni 2021 E. 8.2). Der im ausländischen Entscheid dargelegte Sachverhalt ist bindend (vgl. Art. 14 Ziff. 2 GwUe). Ebenso ist die Rechtshilfebehörde auch betreffend die Frage der Konnexität zwischen der strafbaren Handlung und den einzuziehenden Vermögenswerten gebunden, sofern deren Beurteilung nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.232 vom 25. Juni 2013 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
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4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BA habe nicht abgeklärt, ob die Vollstreckbarkeit des Einziehungsentscheids vom 1. August 2022 auch nach Ergehen der Einstellungsverfügung vom 27. November 2023 im lettischen Strafverfahren noch gegeben sei (act. 1 Rz. 11 ff.). 4.2.2 Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.68 vom 15. April 2024 E. 4.2; RR.2009.259 vom 12. Januar 2010 E. 4.2; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5). Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, nach Eingang eines Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.45 vom 11. November 2022 E.). Somit war die BA nicht gehalten, die nachträglich zum Rechtshilfeersuchen ergangene Einstellungsverfügung der lettischen Behörden vom 27. November 2023 zu prüfen. Vielmehr ist die Frage der Vollstreckbarkeit des Einziehungsentscheides anhand der Angaben im Rechtshilfeersuchen zu beurteilen. Wie die BA zutreffend festhielt, stammt der zu vollziehende lettische Entscheid aus einem selbständigen Einziehungsverfahren, das im schweizerischen Recht dem Verfahren nach Art. 376 ff. StPO ähnelt, und erfolgte somit ausserhalb des Strafverfahrens. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Einziehungsentscheides vom 1. August 2022 sind gestützt auf das Rechtshilfeersuchen gegeben (vgl. BA pag. 1-01-0025). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei keine Straftat gegeben. Auf die Erwägungen im Einziehungsentscheid vom 1. August 2022 sei nicht abzustellen, da diese offensichtlich unzutreffend seien. B. sei nicht der wirtschaftlich Berechtigte der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin. Es mangele an einem Konnex zwischen den angeblichen Straftaten von B. und den einzuziehenden Vermögenswerten. Die sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin befindlichen Vermögenswerte könnten keinem Delikt direkt zugeordnet werden, weshalb ausschliesslich eine Beschlagnahme zur Befriedigung einer Ersatzforderung in Betracht komme und keine Einziehung. Eine Beschlagnahme zur Befriedigung einer Ersatzforderung falle nicht unter Art. 74a IRSG.
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4.3.2 Der lettische Einziehungsentscheid vom 1. August 2022 erachtet die beschlagnahmten Gelder auf dem schweizerischen Bankkonto der Beschwerdeführerin in der Höhe von USD 4‘076‘800.0-- als «kriminell erlangtes Eigentum» (BA pag. 1.01-0054). So ist grundsätzlich von einer Konnexität zwischen einer strafbaren Handlung und den einzuziehenden Vermögenswerten auszugehen. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob die Feststellungen im lettischen Einziehungsentscheid offensichtlich unzutreffend sind. 4.3.3 Es ist unbestritten, dass vorliegend in Lettland keine strafrechtliche Verurteilung von B. oder einer anderen Person im Zusammenhang mit den einzuziehenden Geldern erfolgt ist. Dies ist jedoch in einem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht erforderlich. Der Einziehungsentscheid des lettischen Wirtschaftsgerichts vom 1. August 2022 prüft die kriminelle Herkunft oder den Zusammenhang des Vermögens mit einer Straftat (vgl. BA pag. 1.01-0050 f. E. 5 ff.). Die Tatsache, dass die lettischen Behörden das einzuziehende Vermögen der Beschwerdeführerin B. wirtschaftlich zurechnen und dessen kriminelle Herkunft als überwiegend wahrscheinlich beurteilen, erscheint nicht offensichtlich unzutreffend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt auf eine unzulässige inhaltliche Nachprüfung des lettischen Einziehungsentscheides ab. Der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin, F., ist gemäss der Darstellung der lettischen Behörden ein Cousin von B., der diesem als Strohmann gedient haben soll (BA pag. 1.01-0045 f. E. 1.4). Die lettischen Behörden stützten sich für diese Feststellung erstens auf die Risikoanalyse der Bank C., die die Verbundenheit von F. zum Unternehmen von B. festgehalten hat, zweitens auf die Tatsache, dass der Mitarbeiter der Bank C. bei seiner Verhaftung am 2. März 2020 anlässlich seiner Einreise nach Lettland einen an die Frau von B. adressierten Umschlag dabei hatte, der die Vollmacht der Beschwerdeführerin für ihren lettischen Rechtsanwalt enthielt, sowie drittens auf die Informationen, die bei der Durchsuchung von sichergestellten Datenträgern gefunden wurden (BA pag. 1.01-0045 f. E. 1.4 f.). Zudem hielt das lettische Wirtschaftsgericht fest, dass F. angeblich einen Vertreter der Bank C. in Lettland getroffen haben soll, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits aus Lettland ausgewiesen worden sei (BA pag. 1.01-0052). Betreffend die Geldflüsse bezieht sich der lettische Einziehungsentscheid insbesondere auf die Analysen des lettischen Financial Intelligence Service, der die Geldflüsse über die Konten von diversen Offshore-Gesellschaften von B. auf das schweizerische Bankkonto der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten einschliesslich illegaler Kriegsmateriallieferungen aufzeigte. Auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. seien Transitzahlungen erfolgt. Die durch sie erhaltenen Zahlungen seien hauptsächlich von den zwei Offshore-Unternehmen G. Ltd und der H. Corp gekommen, die ebenfalls B. zugerechnet werden. Eine Zahlung von USD 5'000'050.--, die von der
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G. Ltd auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. erfolgte, konnte zu einem Kredit für Waffenlieferungen in den Irak (im Gesamtbetrag von USD 20'705'409.--) zurückverfolgt werden (BA pag. 1.01-0046 E. 1.7 und E. 10.1 f.). Es trifft zwar zu, dass diese konkreten USD 5'000'050.-gemäss den Angaben im lettischen Einziehungsentscheid vom Konto der Beschwerdeführerin im Umfang von USD 5'000'000.-- wieder weiter überwiesen worden sind. Dennoch ist diese vorhandene Papierspur ein bedeutendes Indiz für die deliktische Herkunft der auf das Konto geflossenen Gelder. Das lettische Wirtschaftsgericht gewichtete auch die Tatsache, dass keine Erklärung für eine rechtmässige Herkunft der beschlagnahmten Gelder vorliegt (E. 11). Es hält die kriminelle Herkunft des auf dem gesperrten Konto vorhandenen Vermögens insgesamt als überwiegend wahrscheinlich, was nach lettischem Recht das erforderliche Beweismass erfüllt. Der lettische Einziehungsentscheid ist somit hinreichend begründet und erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich unzutreffend im Sinne der Rechtsprechung. Die im lettischen Einziehungsentscheid erfolgten Feststellungen sind im Rahmen der Leistung der Rechtshilfe für die schweizerischen Behörden somit bindend. Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin rühren folglich aus einer Straftat her. Sie stellen Vermögenswerte im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG dar, die nach Art. 74a Abs. 1 IRSG zur Einziehung herausgegeben werden dürfen. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführer macht geltend, im lettischen Einziehungsverfahren sei eine Beweislastumkehr erfolgt, was die Unschuldsvermutung und damit den schweizerischen ordre public im Sinne von Art. 2 IRSG verletze. 4.4.2 Gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwUe kann die internationale Zusammenarbeit abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die öffentliche Ordnung («ordre public») der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen. Zum schweizerischen ordre public gehört Art. 2 lit. a IRSG (BGE 126 II 324 E. 4c S. 327 mit Hinweisen). Danach wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. 4.4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu
- 10 sein (BGE 149 IV 376 E. 3.5; 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (BGE 149 IV 376 E. 3.5; des Bundesgerichts Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Juristischen Personen spricht das Bundesgericht die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 149 IV 367 E. 3.5; 133 IV 40 E. 7.2; 130 II 217 E. 8.2; 126 II 258 E. 2d/aa). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts können sich juristische Personen im Rechtshilfeverfahren mindestens dann auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie im ausländischen Strafverfahren beschuldigt sind (TPF 2016 138 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Zudem erlaubt das Bundesstrafgericht in seiner Rechtsprechung auch juristischen Personen, die von einer Vermögensherausgabe betroffen sind, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.3; Teilentscheid RR.2020.245 vom 11. November 2022 E. 5.3 [Bundesgericht liess die Frage im Beschwerdeverfahren in BGE 149 IV 376, E. 3.5, offen]; Entscheid RR.2017.306 vom 8. März E. 5.4). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Betroffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3). 4.4.4 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Sie hat ihren Sitz in Grossbritannien und somit nicht in Lettland. Sie ist im lettischen Strafverfahren nicht Beschuldigte. Die Frage, ob sie sich als von der Vermögensherausgabe betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann, wird vorliegend offengelassen. Denn es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, allfällige Verstösse gegen die EMRK im lettischen Verfahren zu rügen. Daher können diese Rügen nicht im Rechtshilfeverfahren vorgebracht werden. Selbst wenn die Rüge zugelassen würde, wäre sie unbegründet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin folgert das lettische Wirtschaftsgericht im Einziehungsentscheid vom 1. August 2022 die kriminelle Herkunft der beschlagnahmten Gelder nicht einzig aus der Tatsache, dass keine Beweise zur legalen Herkunft der Gelder vorgelegt wurden, sondern hält ausdrücklich fest, dass die Gesamtheit der gesammelten Beweise ausreiche, um zum Schluss zu kommen, dass die beschlagnahmten Mittel hoch wahrscheinlich auf kriminelle Weise erlangt worden seien (BA pag. 1.01-0053 E. 11). Aus der Formulierung von Art. 356 Abs. 5 der lettischen Strafprozessordnung, der eine Frist an die betroffene Person zur Vorlage von Informationen zur Rechtmässigkeit der Herkunft des betreffenden Vermögens vorsieht, ergibt
- 11 sich keine Beweislastumkehr (BA pag. 1.01-0035). Im Einziehungsentscheid vom 1. August 2022 heisst es denn auch, dass die Behauptung der kriminellen Herkunft der Vermögenswerte durch den Verfahrensleiter nachgewiesen werden müsse (BA pag. 1.01-0051 E. 7 in fine). Eine Beweislastumkehr liegt somit nicht vor. Sogar das schweizerische Recht kennt namentlich in Art. 72 StGB bei der Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation eine Beweislastumkehr. Dies stellt keine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK dar (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 72 StGB N. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). Denn die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV gilt im Einziehungsrecht grundsätzlich nicht (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; 117 IV 233 E. 3). Eine Verletzung des ordre public wäre vor diesem Hintergrund folglich selbst bei einer Beweislastumkehr zu verneinen. So erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.5 4.5.1 Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Herausgabe der gesamten Vermögenswerte von USD 4‘086‘682.10 sei aufgrund der angeblichen illegalen Waffenlieferungen im Gesamtwert von lediglich USD 3‘418‘700.-- nicht verhältnismässig. 4.5.2 Der in der angefochtenen Schlussverfügung genannte Gesamtwert von USD 3'418'700.-- betraf lediglich illegale Waffenlieferungen in den Südsudan. Untersucht wurde im lettischen Verfahren jedoch auch illegaler Waffenhandel im Zusammenhang mit anderen Ländern wie etwa dem Irak, wohin Waffenlieferungen ebenfalls unter EU-Sanktionen stehen (vgl. etwa BA pag. 1.01-0047 E. 1.7.1). Gemäss dem lettischen Einziehungsentscheid flossen über das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. Beträge krimineller Herkunft, die deutlich über den dort noch vorhandenen Betrag von USD 4‘086‘682.10 hinausgehen. Den Erwägungen ist auch zu entnehmen, dass der mutmassliche illegale Waffenhandel und die Geldwäscherei bzw. die daraus erfolgte Wertschöpfung sich nicht auf den Betrag von USD 3'418'700.-- beschränkte. Ausserdem ist die von der BA angeordnete Herausgabe des gesamten Betrages auf der gesperrten Bankbeziehung von USD 4'086'682.10, was den ursprünglich gesperrten und im lettischen Einziehungsentscheid genannten Betrag von USD 4'076'800.-- übersteigt, nicht zu beanstanden. Bei der Differenz handelt es sich um den Ertrag aus der gesperrten Summe, der den unrechtmässigen Vorteilen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b IRSG gleichgestellt ist und ebenfalls zur Einziehung herausgegeben werden darf (vgl. BGE 131 II 169 E. 7.3.1). Die Höhe des Einziehungsbetrags ist somit nicht unverhältnismässig und die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte auf der gesperrten Bankbeziehung Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin an die lettischen Behörden als rechtmässig. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. b und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Götze - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).