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Bundesstrafgericht 21.08.2025 RR.2025.105

21 août 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·865 mots·~4 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 21. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.105

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung Nr. 8 vom 12. Juni 2025 dem Rechtshilfeersuchen des Ermittlungsrichters am erstinstanzlichen Gericht von Lüttich entsprach und u.a. die Herausgabe von Beweismitteln anordnete (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Poststempel: 5. Juli 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. Juli 2025 A. einlud, bis 21. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; die Beschwerdekammer A. ausserdem die Möglichkeit einräumte, ihre Beschwerde bis 21. Juli 2025 zu verbessern; sie darauf hingewiesen wurde, dass nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlten, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3); das als Einschreiben versandte Schreiben vom 9. Juli 2025 am 10. Juli 2025 zur Abholung gemeldet und – nach Verlängerung der Abholfrist durch die Empfängerin – am 21. Juli 2025 zugestellt wurde (act. 5);

- A. mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Posteingang: 23. Juli 2025) eine weitere Beschwerdeschrift einreichte (act. 4);

- innert Frist der Kostenvorschuss nicht einging (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- 3 -

- die Beschwerdekammer in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG mit Schreiben vom 9. Juli 2025 eine Frist bis zum 21. Juli 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'500.– ansetzte;

- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin mit der Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hinwies, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

- der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde (vgl. act. 6);

- bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 22. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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